{"status":"available","doknr":"001-113680","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0719JUD000049709","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Frühere Fünfte Sektion","decided":"2012-07-19","aktenzeichen":"497/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung der Rechte, die nach der Konvention der Ehefrau des Betroffenen zuerkannt werden, für unzulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist, weil die nationalen Gerichte sich geweigert haben, die Klage des Beschwerdeführers der Sache nach zu prüfen. 3. Er entscheidet, dass kein Anlass besteht zu prüfen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention verletzt worden ist. 4. Er entscheidet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat: i) 2.500 Euro (zweintausendfünfhundert Euro) wegen des immateriellen Schadens zuzüglich eventuell anfallender Steuern; ii) 26.736,25 EUR (sechsundzwanzigtausend siebenhundertsechsunddreißig Euro und fünfunfzwanzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei dem Beschwerdeführer anfallen könnten; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFRÜHERE FÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 497/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Juli 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es\nwird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (frühere Fünfte Sektion) als\nKammer, die sich zusammensetzt aus den Richtern und Richterinnen:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska,\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 23. November 2010 und am 26. Juni\n2012\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 497/09) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige Herr K. („der\nBeschwerdeführer“) aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) am 22. Dezember 2008 beim\nGerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer ist von Herrn K., Rechtsanwalt in B., vertreten worden. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A.\nWittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz, und von Herrn C. Walter, Professor für\nVölkerrecht, vertreten worden.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Weigerung, seiner verstorbenen\nEhefrau die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis an Medikamenten zu erteilen, die\nihr gestattet hätte, ihrem Leben ein Ende zu setzen, eine Verletzung ihres sowie seines\neigenen Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dargestellt habe. Er rügte\nauch die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, seine Rügen der Sache nach zu\nprüfen.\n\n4\nEine Kammer der Fünften Sektion hat am 11. September 2009 beschlossen, der\nbeschwerdegegnerischen Regierung die Beschwerde vorzulegen. Am 23. November\n2010 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg\nstatt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– a) für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Ministerialdirigentin, Verfahrensbevollmächtigte,\nHerr C. WALTER, Professor für Völkerrecht, Rechtsbeistand,\nHerr M. INDENHUCK,\nFrau V. WEISSFLOG,\nHerr V. GIESLER, Rechtsbeistände ;\n–b) für den Beschwerdeführer\nHerr K,, Rechtsbeistand\nDer Beschwerdeführer ist ebenfalls zur mündlichen Verhandlung erschienen.\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen von Herrn K. und Herrn Walter sowie ihre\nAntworten auf die ihnen gestellten Fragen angehört.\n\n5\nMit Entscheidung vom 31. Mai 2011 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig\nerklärt.\n\n6\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben weitere schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen\nsind ebenfalls von folgenden Vereinen vorgelegt worden: D., ein Verein schweizerischen\nPrivatrechts, der den Zweck verfolgt, seinen Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben\nwie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern, vertreten durch Herrn M., und „A.,\nein Verein deutschen Rechts, der für den Schutz des Lebens von der Empfängnis bis zum\nnatürlichen Tod eintritt, vertreten durch Alliance Defense Fund, der wiederum durch Herrn\nK., Rechtsbeistand, vertreten wird. Diese Vereine sind ermächtigt worden, am\nschriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44\nAbsatz 3 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE\n\n7\nDer Beschwerdeführer ist 19... geboren und in B. wohnhaft.\n\n8\nDer Beschwerdeführer und seine verstorbene Ehefrau, geboren 19..., lebten seit\n1978 zusammen und schlossen 1980 die Ehe. Seit 2002 litt die verstorbene Ehefrau des\nBeschwerdeführers nach einem Sturz auf den Treppen ihres Hauses unter einer\nkompletten sensomotorischen Querschnittslähmung. Sie war fast vollständig gelähmt,\nmusste künstlich beatmet werden und war auf ständige Aufsicht und medizinische\nBetreuung angewiesen. Sie wurde auch von Krämpfen befallen. Nach Einschätzung der\nÄrzte hatte sie noch eine Lebenserwartung von mindestens fünfzehn Jahren. Sie äußerte\nden Wunsch, diesem - nach ihrer Ansicht - unwürdigen Leben ein Ende zu setzen und mit\nHilfe des Beschwerdeführers Suizid zu begehen. Das Ehepaar nahm Verbindung zur\nschweizerischen Organisation für Sterbehilfe D. auf, um diesbezüglich Hilfe in Anspruch\nzu nehmen.\n\n9\nIm November 2004 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („das Bundesinstitut“) die Erlaubnis\nzum Erwerb von 15g Natrium-Pentobarbital, d.h. die letale Dosis, um ihr die Selbsttötung\nzu Hause in B. zu ermöglichen.\n\n10\nAm 16. Dezember 2004 lehnte das Bundesinstitut unter Berufung auf § 5 Absatz 1\nNr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (siehe unten den Abschnitt „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht”) es ab, ihr diese Erlaubnis zu erteilen. Es war der Ansicht, dass der\nSuizidwunsch der Betroffenen diametral gegen den Zweck des Betäubungsmittelgesetzes\nverstoße, nämlich die notwenige medizinische Versorgung der betroffenen\nEinzelpersonen sicherzustellen. Seines Erachtens kann eine solche Erlaubnis daher nur\ndann ausgegeben werden, wenn sie lebenserhaltend oder lebensfördernd eingesetzt\nwerde und nicht zu dem Zweck, einer Person bei der Beendigung ihres Lebens behilflich\nzu sein.\n\n11\nAm 14. Januar 2005 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau\nWiderspruch vor dem Bundesinstitut.\n\n12\nIm Februar 2005 fuhren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die auf dem\nRücken liegend auf einer Tragbahre transportiert werden musste, zehn Stunden lang auf\neiner Strecke von mehr als 700 Kilometern von B. nach Zürich in der Schweiz. Am 12.\nFebruar 2005 beging die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Unterstützung von D. in\nZürich Suizid.\n\n13\nAm 3. März 2005 bestätigte das Bundesinstitut seine frühere Weigerung. In seiner\nEntscheidung äußerte das Institut Zweifel bezüglich der Frage, ob sich aus Artikel 8 ein\nstaatlich anerkanntes Recht des Einzelnen auf Suizid ableiten lasse. Artikel 8 kann\njedenfalls nach seiner Ansicht nicht so ausgelegt werden, als sei der Staat verpflichtet,\neinen medikamentösen Suizid (Anm.d.Übers.: In der englischen Version des Urteils ist\nvon einem Suizid mit Betäubungsmitteln die Rede) dadurch zu erleichtern, dass der\nbetroffenen Person die Erlaubnis zum Erwerb der hierfür notwendigen tödlichen\nMedikamentendosis erteilt wird. Darüber hinaus war das Bundesinstitut der Auffassung,\ndass ein solches Recht nicht mit den höherrangigen Grundsätzen aus Artikel 2 Absatz 2\ndes deutschen Grundgesetzes (siehe den Abschnitt unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) vereinbar ist, wonach der Staat die „umfassende“ Pflicht hat,\nLeben zu schützen.\n\n14\nSchließlich erteilte das Bundesinstitut dem Beschwerdeführer den „Hinweis“, dass\ner nicht befugt sei, Widerspruch zu erheben, da ihm ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es\nerläuterte insbesondere, der Beschwerdeführer könne mit einem Widerspruch seine\nStellung nicht verbessern, weil seine persönliche Rechtsstellung nicht Gegenstand des\nVerwaltungsverfahrens gewesen sei.\n\n15\nAm 4. April 2005 erhob der Beschwerdeführer eine Klage zwecks Feststellung,\ndass die Entscheidungen des Bundesinstituts rechtswidrig waren\n(Fortsetzungsfeststellungsklage), und behauptete, diese Stelle sei verpflichtet gewesen,\ndie von seiner Ehefrau beantragte Erlaubnis zu erteilen.\n\n16\nAm 21. Februar 2006 erklärte das Verwaltungsgericht Köln die Klage des\nBeschwerdeführers für unzulässig. Es war der Ansicht, dass der Betroffene zur\nKlageerhebung nicht befugt war, da er nicht geltend machen könne, in seinen eigenen\nRechten verletzt worden zu sein. Dem Gericht zufolge stellt demnach die Weigerung des\nBundesinstituts, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Erlaubnis zum Erwerb einer\ntödlichen Medikamentendosis zu erteilen, keinen Eingriff in das nach Artikel 6 Absatz 1\ndes Grundgesetzes (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) garantierte\nRecht des Betroffenen auf Schutz seines Ehe- und Familienlebens dar. Jede andere\nAuslegung würde auf die Behauptung hinauslaufen, dass jede Beeinträchtigung der\nRechte eines Ehepartners automatisch eine Beeinträchtigung der Rechte des anderen\nEhegatten bedeute, was nach Ansicht des Gerichts zur Folge hätte, dass die\nRechtspersönlichkeit des einzelnen Ehepartners aufgehoben würde, was eindeutig nicht\nSinn und Zweck von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes sei. Das Gericht vertrat\ndarüber hinaus die Auffassung, dass die angefochtenen Entscheidungen das eigene\nRecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Hinblick auf Artikel 8\nder Konvention nicht verletzt hatten, da sie die Art des Zusammenlebens des\nBeschwerdeführers mit seiner Ehefrau nicht berührt hätten.\n\n17\nAußerdem kann der Beschwerdeführer sich dem Gericht zufolge nicht auf die\nAnsprüche seiner Ehefrau berufen, weil der Anspruch auf Erwerb der beantragten\nMedikamentendosis höchstpersönlicher und nicht übertragbarer Natur sei. Darüber hinaus\nkönne die Erlaubnisversagung des Bundesinstituts selbst in der Annahme, dass sie die\nMenschenwürde der verstorbenen Ehefrau des Betroffenen verletzt habe, nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (siehe unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) nicht über ihren Tod hinauswirken, denn sie beinhalte keine\nElemente einer Herabwürdigung, durch welche das Bild der Ehefrau des\nBeschwerdeführers in der Wahrnehmung der Nachwelt verletzt werden könnte.\n\n18\nSchließlich folgerte das Gericht, dass die Weigerung des Bundesinstituts, der\nEhefrau des Beschwerdeführers die beantragte Erlaubnis zu erteilen, in jedem Fall\nrechtmäßig und mit Artikel 8 der Konvention vereinbar gewesen ist. So ist seines\nErachtens ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffenen auf Achtung ihres\nPrivatlebens in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit und des\nLebens und damit auch der Rechte anderer erforderlich gewesen. Unter Bezugnahme auf\ndas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Pretty (Pretty ./. Vereinigtes Königreich,\nNr. 2346/02, Rdnr. 74, CEDH 2002-III), folgerte das Gericht, dass die innerstaatlichen\nBehörden bei der Beurteilung der Gefahr und Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen über\neinen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Daher erschien es dem Gericht nicht\nunverhältnismäßig, dass die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Ausnahmen nur\nim Rahmen des medizinisch Notwendigen zuließen.\n\n19\nAm 22. Juni 2007 lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Es war insbesondere der\nAnsicht, dass das Recht auf Schutz des Ehe- und Familienlebens nach Artikel 6 Absatz 1\ndes Grundgesetzes und nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention keinen Anspruch auf\nBeendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines der beiden Ehepartner\nbegründet. Darüber hinaus folgerte es, dass die Entscheidungen des Bundesinstituts\nkeinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im\nSinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention dargestellt hatten. Selbst ein etwa\nbestehendes Recht zu sterben würde es dem Gericht zufolge aufgrund seines\nhöchstpersönlichen Charakters Dritten nicht erlauben, aus Artikel 6 Absatz 1 des\nGrundgesetzes oder aus Artikel 8 Absatz 1 der Konvention das Recht abzuleiten, den\nSuizid einer anderen Person zu erleichtern. Nach Auffassung des Gerichts kann sich der\nBeschwerdeführer schließlich nicht auf Artikel 13 berufen, da er nicht vertretbar vortrage,\nin einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein.\n\n20\nAm 4. November 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1832/07) die\nvom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da er sich\nnicht auf einen postmortalen Menschenwürdeschutz seiner Ehefrau berufen könne. Das\nhohe Gericht führte in seinem Beschluss aus, der postmortale Schutz der\nMenschenwürde erstrecke sich nur auf Verletzungen des allgemeinen\nAchtungsanspruchs, der allen Menschen innewohne, sowie auf den personalen, sittlichen\nund sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben\nhabe. Solche Verletzungen stünden in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers\nnicht in Frage. Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dieser sei nicht berechtigt, als\nRechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau Verfassungsbeschwerde einzulegen.\nInsbesondere könne nicht zur Durchsetzung des Schutzes der Menschenwürde oder\nanderer nicht übertragbarer Rechte einer anderen Person Verfassungsbeschwerde\nerhoben werden. Ein Rechtsnachfolger kann nach Ansicht des hohen Gerichts eine\nVerfassungsbeschwerde nur erheben, wenn es in erster Linie um vermögenswerte\nRechte und die Verfolgung der eigenen Interessen des Rechtsnachfolgers geht.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz\n\n21\nArtikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass Ehe und Familie unter dem\nbesonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und\nkörperliche Unversehrtheit.\nDas Bundesverfassungsgericht hat einen postmortalen Schutz der Menschenwürde für\ndie Fälle anerkannt, in denen das Bild der verstorbenen Person in den Augen der\nNachwelt durch Ausgrenzung, Verächtlichmachung, Verspottung oder sonstige\nHerabwürdigung verletzt wurde (Entscheidung vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94).\nB. Das Betäubungsmittelgesetz\n\n22\nDas Betäubungsmittelgesetz regelt die Kontrolle über Betäubungsmittel. In drei\nAnhängen zum Gesetz sind die Stoffe aufgeführt, die als Betäubungsmittel angesehen\nwerden (Anm.d.Übers.: In diesem und den folgenden Absätzen werden in der\nfranzösischen Version die Begriffe „médicaments“ bzw. „substances médicamenteuses“\nbenutzt); dazu gehört Natrium-Pentobarbital, das in der Anlage 3 aufgeführt ist.\nGemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Betäubungsmittelgesetzes können\ndie in Anlage III bezeichneten Mittel aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben werden.\nIn allen anderen Fällen ist nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes für den Anbau, die\nHerstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Handel mit und den Verkauf von\nmedikamentösen Substanzen eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und\nMedizinprodukte erforderlich.\nNach § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes ist eine solche Erlaubnis zu versagen, wenn die\nArt und der Zweck der beantragten Verwendung des Mittels nicht mit dem Zweck des\nBetäubungsmittelgesetzes, d. h. der Sicherstellung der notwendigen medizinischen\nVersorgung der Bevölkerung, dem Ausschluss des Medikamentenmissbrauchs und der\nVerhütung der Medikamentenabhängigkeit, vereinbar sind.\nNatrium-Pentobarbital darf von Ärzten nur verschrieben werden, wenn die Anwendung\nam oder im menschlichen Körper begründet ist (§ 13 Absatz 1, Satz 1 des\nBetäubungsmittelgesetzes).\nC. Die Rechtsvorschriften über die Pflichten der Ärzte gegenüber Sterbenden\n1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit\n\n23\n§ 216 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:\nTötung auf Verlangen des Opfers; Sterbehilfe\n„Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur\nTötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren zu erkennen.\nDer Versuch ist strafbar.”\nDie eigenverantwortliche Selbsttötung ist nach deutschem Recht nicht strafbar. Folge\nhiervon ist, dass die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung nicht unter die\nGeltung des § 216 des Strafgesetzbuchs fällt und nicht mit Strafe bedroht ist. Allerdings\nkann jemand aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich belangt werden, wenn\ner einer Person, die ihrem Leben ein Ende setzen möchte, ein tödlich wirkendes Mittel\nverschafft.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe zum Vergleich das Urteil\nvom 13. September 1994, 1 StR 357/94) begründet der Abbruch einer Palliativbehandlung\nbei einem sterbenden Patienten mit dessen Einwilligung keine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Abbruch der Behandlung durch aktives\nAus- oder Abschalten einer medizinischen Apparatur zu erfolgen hat (Bundesgerichtshof,\nUrteil vom 25. Juni 2010, 2 StR 454/09).\n2. Die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte\n\n24\nDie Verhaltensregeln werden von den Ärztekammern unter Aufsicht der\nGesundheitsbehörden geregelt. Diese Regeln orientieren sich weitgehend an der\nMusterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte; § 16 dieser\nBerufsordnung lautet wie folgt:\nBeistand für Sterbende\n„Ärztinnen und Ärzte dürfen – unter Vorrang des Willens der Patientin oder des\nPatienten – auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die\nLinderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des\nunvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare\nVerlängerung des Leidens bedeuten würde.\nÄrztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv\nverkürzen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der\nPatienten oder des Patienten stellen.”\nVerstöße gegen die Berufsordnung werden mit Disziplinarmaßnahmen geahndet, als\nschwerste Sanktion gilt die Aberkennung der ärztlichen Approbation.\nBei der Arbeitssitzung des 112. Deutschen Ärztetages im Mai 2009 wurde angesichts\nder Anfragen zum Thema ärztlich assistierter Suizid beschlossen, dass die Ärzte und\nÄrztinnen den sterbenden Patienten zwar Beistand, aber keine Hilfe zum Sterben leisten\ndürfen, weil die Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin an einem Suizid dem ärztlichen\nEthos widerspreche.\nIII. DIE EINSCHLÄGIGEN DOKUMENTE DES EUROPARATS\n\n25\nDie einschlägigen Passagen der Empfehlung 1418 (1999) des Europarates lauten\nwie folgt:\n„9. Aus diesem Grund empfiehlt die Versammlung dem Ministerkomitee, die\nMitgliedsstaaten des Europarates aufzufordern, die Würde von Todkranken oder\nSterbenden in jeder Hinsicht zu achten und zu schützen:\na. durch die Anerkennung und den Schutz des Rechts eines Todkranken oder\nSterbenden auf umfassende Palliativpflege, bei Ergreifen der notwendigen\nMaßnahmen;\n(...)\nb. durch den Schutz des Rechtes eines Todkranken oder Sterbenden auf\nSelbstbestimmung, bei Ergreifen der notwendigen Maßnahmen;\n(...)\niii. Sicherstellung, dass kein Todkranker oder Sterbender gegen seinen Willen\nbehandelt oder in seinen Entscheidungen durch andere Personen beeinflusst\nbeziehungsweise unter Druck gesetzt wird. Zudem soll gewährleistet werden, dass\nkeine Entscheidungen unter wirtschaftlichem Druck getroffen werden;\niv. Sicherstellung, dass die im Voraus erteilten Anweisungen oder die\nPatientenverfügung eines aktuell entscheidungsunfähigen Todkranken oder\nSterbenden, in denen er spezifische medizinische Behandlungen ablehnt, beachtet\nwerden. (...) ;\nv. Sicherstellung, dass die ausdrücklichen Wünsche des Todkranken oder\nSterbenden im Hinblick auf bestimmte Formen der Behandlung, sofern sie nicht die\nmenschliche Würde verletzen, berücksichtigt werden, wobei dem Arzt die\ntherapeutische Letztverantwortung zukommt;\nvi. Sicherstellung, dass das Recht auf Leben in den Fällen nicht verletzt wird, in\ndenen keine vorherigen Anweisungen oder eine Patientenverfügung vorhanden sind;\nEin Katalog von Behandlungen, die unter keinen Umständen ausgesetzt oder versagt\nwerden dürfen, soll erstellt werden;\nc. durch die Bekräftigung des Verbotes der vorsätzlichen Tötung von Todkranken\noder Sterbenden bei:\ni. Anerkennung, dass das Recht auf Leben, insbesondere mit Bezug auf todkranke\noder sterbende Menschen, durch die Mitgliedsstaaten im Einklang mit Artikel 2 der\nEuropäischen Konvention der Menschenrechte, nach der „niemand vorsätzlich seines\nLebens beraubt” werden darf, garantiert wird;\nii. Anerkennung, dass der Todeswunsch eines Todkranken oder Sterbenden,\nniemals eine Rechtsgrundlage dafür sein kann, von der Hand einer anderen Person\nzu sterben;\niii. Anerkennung, dass der Todeswunsch eines Todkranken oder Sterbenden,\nniemals gesetzliche Rechtfertigung darstellt für Handlungen, deren Ziel die\nHerbeiführung des Todes ist. (...)”\nIV. RECHTSVERGLEICH\n\n26\nRechtsvergleichende Studien, die in 42 Mitgliedstaaten des Europarats\ndurchgeführt wurden, stellen unter Beweis, dass in 36 Ländern (Albanien, Andorra,\nAserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich,\nGeorgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen,\nÖsterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei,\nSlowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes\nKönigreich und Zypern) sämtliche Formen des assistierten Suizids streng untersagt sind\nund unter Strafe gestellt werden. In Schweden und in Estland stellt der assistierte Suizid\nkeine Straftat dar; allerdings sind die estnischen Ärzte nicht berechtigt, Arzneimittel zu\nverschreiben, um die Selbsttötung zu erleichtern. Nur vier Länder (die Schweiz, Belgien,\ndie Niederlande und Luxemburg) gestatten hingegen ihren Ärzten, letale\nMedikamentendosen - im Rahmen besonderer Gewährleistungen - zu verschreiben (Haas\n./. Schweiz, Nr. 31322/07, Rdnrn. 30-31 und 55, 20. Januar 2011)\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DER RECHTE DES BESCHWERDEFÜHRERS\nUNTER DEM BLICKWINKEL DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n27\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Weigerung der innerstaatlichen\nGerichte, seine Rüge der Sache nach zu prüfen, welche die Versagung des\nBundesinstituts betrifft, seiner verstorbenen Ehefrau die Erlaubnis zum Erwerb einer\ntödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zu erteilen, sein Recht auf Achtung seines Privat-\nund Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt habe, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\nist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des\nLandes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.“\nA. Die Frage eines Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8\n1. Stellungnahme der Regierung\n\n28\nDie Regierung ist der Ansicht, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel\n8 der Konvention nicht verletzt worden sind. Ihr zufolge kann sich der Beschwerdeführer\nnicht als Opfer einer Verletzung seiner Rechte im Sinne des Artikels 34 der Konvention\nausgeben. Sie unterstreicht, der Beschwerdeführer sei selbst nicht Adressat der\nstreitgegenständlichen staatlichen Maßnahme gewesen und erfülle auch nicht die\nBedingungen, um als „indirektes Opfer“ qualifiziert zu werden.\n\n29\nDie Regierung stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer vom Freitod seiner\nEhefrau und den näheren Umständen ihres Todes emotional berührt war. Sie räumt zwar\nein, der Gerichtshof habe unter sehr speziellen Umständen anerkannt, dass\nschwerwiegende Verletzungen der nach Artikel 2 und 3 der Konvention zugesicherten\nRechte angesichts der emotionalen Betroffenheit naher Angehöriger zu weiteren\nVerletzungen der Rechte dieser Personen führen können. Allerdings sei nicht ersichtlich,\ndass das Leiden des Beschwerdeführers über die Belastung hinausgegangen sei, die\nunvermeidbar gegeben sei, wenn ein Ehepartner bei der Gestaltung seines Freitodes auf\nHindernisse stoße.\n\n30\nDie Regierung führt aus, dass anders als in den Fällen, in denen das Opfer wegen\neiner staatlichen Maßnahme selbst keine Beschwerde einlegen konnte, die Ehefrau des\nBeschwerdeführers nach der gerügten Verletzung der ihr gemäß der Konvention\ngarantierten Rechte in der Lage gewesen sei, den Gerichtshof anzurufen. Dass sie ihrem\nLeben eigenverantwortlich ein Ende gesetzt habe, bevor sie Beschwerde erhoben habe,\nkönne nicht zu einer Erweiterung der Beschwerdebefugnis führen; dies gelte\ninsbesondere deshalb, weil die Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit der\nVerfahrensbeschleunigung gemacht habe, beispielsweise durch die Beantragung\neinstweiliger Anordnungen.\n\n31\nDie Regierung ist außerdem der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sich\nnicht darauf berufen, dass ein öffentliches Interesse an der Entscheidung über die\nBeschwerde bestanden habe, weil der Gerichtshof die einschlägigen Fragen im\nZusammenhang mit Artikel 8 der Konvention bereits in seinem Urteil in der\n(vorgenannten) Rechtssache Pretty geklärt habe. Ihres Erachtens ist Artikel 37 Absatz 1\nder Konvention nicht anwendbar in einem Fall, in dem das direkte Opfer einer staatlichen\nMaßnahme verstirbt, bevor es Beschwerde beim Gerichtshof eingelegt hat.\n\n32\nDie Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention im vorliegenden\nFall keine Anwendung findet. Ihr zufolge ist der vorliegende Fall von der Rechtssache\nPretty zu unterscheiden, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers sich bei der Erfüllung\nihres Wunsches auf Beendigung ihres Lebens nicht vor einem staatlichen Eingriff habe\nschützen wollen, sondern weil sie den Staat habe verpflichten wollen, den Erwerb eines\nspeziellen Medikaments zu erleichtern, was ihr ermöglicht hätte, ihr Leben in der von ihr\ngewünschten Art zu beenden. Eine solche Pflicht stünde in diametralem Gegensatz zur\nWertordnung der Konvention und insbesondere zur Pflicht des Staates auf Schutz des\nLebens aus Artikel 2 des Grundgesetzes.\n\n33\nDie Regierung hebt hervor, dass der Gerichtshof in der Sache Pretty (vorgenanntes\nUrteil, Rdnr. 67) nicht bereit gewesen sei, ausdrücklich festzuhalten, dass Artikel 8 der\nKonvention jedem das Recht zusichert, den Entschluss zu fassen, seinem Leben ein\nEnde zu setzen und zu diesem Zweck bei Bedarf assistiert zu werden. Dies würde auch\nauf die Rechtssache Haas zutreffen (vorgenanntes Urteil, Rdnr. 61), in der es der\nGerichtshof abgelehnt habe, aus Artikel 8 eine positive Verpflichtung abzuleiten, die darin\nbestünde, den würdevollen Suizid zu erleichtern. Die Regierung ist daher der Ansicht,\ndass die Frage, ob B.K. nach Artikel 8 einen substanziellen Anspruch auf Unterstützung\nbeim Suizid in Würde hatte, nicht eindeutig geklärt worden sei.\n\n34\nNach Ansicht der Regierung liegt auch keine Verletzung eines Verfahrensrechts\naus Artikel 8 vor. Der Gerichtshof habe Verfahrensgarantien im Hinblick auf das\nFamilienleben nur in den Fällen zugestimmt, in denen die Existenz eines materiellen\nRechts unter dem Blickwinkel des Artikels 8 unstrittig sei. Die mit Artikel 8 verknüpften\nGarantien seien konzipiert worden, um der Gefahr vorzubeugen, dass die eigentliche\nProzessführung den Ausgang des Verfahrens vorherbestimmt. Im vorliegenden Fall sei\nhingegen der Ausgang des Verfahrens nicht von der Prozessführung vorherbestimmt\nworden, sondern von dem eigenverantwortlichen Entschluss von B.K., ihrem Leben ein\nEnde zu setzen. Es habe keinen Sinn, aus Artikel 8 einen zusätzlichen Verfahrensschutz\nabzuleiten, wenn das zu schützende materielle Recht noch nicht feststehe. Dies würde\numso mehr zutreffen, als die allgemeinen Verfahrensgarantien des Zugangs zu einem\nGericht und des fairen Verfahrens durch die Artikel 6 Absatz 1 und 13 der Konvention\nhinlänglich abgedeckt seien.\n2. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers\n\n35\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidungen der innerstaatlichen\nInstanzen hätten seine eigenen Rechte aus Artikel 8 der Konvention verletzt. Sowohl das\nBundesinstitut als auch die innerstaatlichen Gerichte seien nicht der Ansicht gewesen,\ndass die Entscheidung über den Antrag und die Klage seiner verstorbenen Ehefrau für ihn\nvon persönlichem Interesse gewesen ist, das aus seinem Wunsch herrührte, dass die\nEntscheidung seiner Ehefrau, Suizid zu begehen, respektiert wird. Diese hoffnungslose\nLage habe sich außerdem auf seinen eigenen Gesundheitszustand unmittelbar\nausgewirkt.\n\n36\nDer Beschwerdeführer weist darauf hin, seiner Ehefrau sei verwehrt worden, ihrem\nLeben in ihrer häuslichen Umgebung ein Ende zu setzen, so wie das Ehepaar dies\nursprünglich geplant hatte, und dass er selbst gezwungen gewesen sei, in die Schweiz zu\nreisen, um seiner Ehefrau die Selbsttötung zu ermöglichen. Der Gerichtshof habe in\nfrüheren Rechtssachen die Auffassung vertreten, dass die nächsten Familienangehörigen\nwegen ihrer engen Beziehung zur hauptsächlich betroffenen Person Opfer im Sinne des\nArtikels 34 der Konvention waren, wenn der Eingriff sich auf den nahen Verwandten, der\ndie Beschwerde erhob, auswirkte. Im vorliegenden Fall hätten sich der Beschwerdeführer\nund seine Ehefrau in einer unerträglichen Situation befunden, in der auch der\nBeschwerdeführer als mitfühlender Ehemann und fürsorglicher Betreuer betroffen\ngewesen sei. Da die Bindung zwischen Ehemann und Ehefrau äußerst eng sei, würde\nnach Auffassung des Beschwerdeführers jede Verletzung der Rechte und Freiheiten\neines Ehepartners gegen die Rechte verstoßen, die beiden Partnern zu eigen sind. Somit\nsei jeder Ehepartner berechtigt, die Rechte und Freiheiten zu verteidigen, die für beide\nPartner gemeinsam gelten; der Beschwerdeführer sei daher selbst Opfer einer Verletzung\nseiner Rechte nach der Konvention.\n\n37\nSollte dem Beschwerdeführer als Witwer in der vorliegenden Sache das Recht\nversagt werden, das Verhalten der deutschen Behörden zu rügen, würde dies bedeuten,\ndass B.K. (mit all den damit verbundenen Leiden) am Leben hätte bleiben müssen, bis die\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof abgeschlossen\ngewesen wären, um ihr Recht darauf, Beschwerde zu erheben, nicht zu verlieren. Der\nBeschwerdeführer unterstreicht, dass es B.K., die kurz nach Einreichen ihres\nWiderspruchs im Januar 2005 verstorben ist, faktisch nicht möglich war, das\nGerichtsverfahren durch Beantragung einstweiliger Anordnungen zu beschleunigen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer stellt fest, dass in einem solchen Fall die in der vorliegenden\nBeschwerde aufgeworfenen Fragen folglich niemals beantwortet werden könnten, es sei\ndenn, ein Patient nähme viele Jahre zusätzliche Leiden auf sich, was dem Kerngehalt der\nKonvention, nämlich Schutz der menschlichen Würde, Freiheit und Selbstbestimmung,\nsowie dem Grundsatz unmittelbar widerspreche, wonach die Konvention nicht darauf\nabzielt, theoretische oder illusorische, sondern praktische und effektive Rechte zu\ngarantieren (der Beschwerdeführer verweist hier auf das Urteil Artico ./. Italien, 13. Mai\n1980, Serie A Bd. 37).\n\n39\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Artikel 8 der Konvention auch das\nRecht umfasst, seinem Leben ein Ende zu setzen. Das Recht auf Leben im Sinne des\nArtikels 2 des Grundgesetzes würde nicht bedeuten, dass man verpflichtet sei, bis zum\n„natürlichen Ende“ weiterzuleben. Dem Beschwerdeführer zufolge bedeutet der\nEntschluss seiner Ehefrau, ihrem biologischen Leben ein Ende zu setzen, keineswegs,\ndass sie auf ihr Recht auf Leben verzichtet habe. Die von ihr beantragte tödliche\nMedikamentendosis sei notwendig gewesen, um ihr zu gestatten, ihrem Leben durch\neinen schmerzfreien und würdevollen Tod im eigenen Heim ein Ende zu setzen. Wegen\ndes verweigerten Erwerbs dieser Dosis sei sie gezwungen gewesen, zwecks Selbsttötung\nin die Schweiz zu fahren.\n3. Stellungnahme der Drittbeteiligten\na) D.\n\n40\nD. behauptet, dass die Entscheidung eines Menschen, wie er seinem Leben ein\nEnde setzen möchte, Bestandteil des nach Artikel 8 der Konvention geschützten\nSelbstbestimmungsrechts sei. Vertragsstaaten sollten sich darauf beschränken, das\nRecht des Einzelnen zu regeln, den Zeitpunkt oder die Modalitäten seines Todes völlig\nunabhängig zu bestimmen, um übereiltes und unbedachtes Handeln zu verhüten. Da die\nauf diesem Sektor tätigen Vereinigungen bereits Präventivmechanismen geschaffen\nhätten, seien die von der Regierung getroffenen Maßnahmen in einer demokratischen\nGesellschaft nicht erforderlich.\nb) AlfA\n\n41\nUnter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere\ndie Rechtssache Sanles Sanles ./. Spanien ((Entsch.) Nr. 48335/99, CEDH 2000-XI)\nbehauptet AlfA, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte seien nicht\nübertragbarer Natur und könnten durch Dritte nicht beansprucht werden. Nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs gilt die Opfereigenschaft nur dann als übertragbar,\nwenn die behauptete Verletzung das direkte Opfer daran gehindert hat, seine Rüge\ngeltend zu machen (Bazorkina ./. Russland, Nr. 69481/01, Rdnr. 139, 27. Juli 2006), oder\nwenn die negativen Auswirkungen einer behaupteten Verletzung die Rechtsnachfolger,\ndie den Gerichtshof im Auftrag des Verstorbenen anrufen, unmittelbar betroffen haben\n(Ressegatti ./. Schweiz, Nr. 17671/02, Rdnr. 25, 13. Juli 2006). Allerdings sei keiner\ndieser Grundsätze auf einen Fall anwendbar, in dem der Beschwerdeführer, nachdem er\ndie Weigerung gerügt hat, einem assistierten Suizid statt zu geben, verstorben ist,\nnachdem er auf diese Form des Suizids zurückgegriffen hat, und zwar in einem\nJustizsystem, in dem eine solche Handlung nicht unrechtmäßig ist.\n\n42\nAußerdem sei niemals, weder in der Konvention noch in anderen Texten, in denen\ndas Recht auf Leben geregelt ist, das gegenteilige Recht auf Tod anerkannt worden. Die\nLiberalisierung des assistierten Suizids in den Niederlanden habe zu einer erschreckend\nhohen Zahl an Missbrauchsfällen geführt, in denen letale Injektionen ohne Einwilligung\nder Patienten verabreicht worden seien.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n43\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die von der Regierung vorgebrachte\nEinrede betreffend die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers seines Erachtens die\nFrage berührt, ob die eigenen Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 der\nKonvention verletzt worden sind. Er betont, der Beschwerdeführer behaupte, dass die\nLeiden der Ehefrau und die endgültigen Umstände ihres Todes ihn in seiner Eigenschaft\nals mitfühlenden Ehemann und Betreuer in einem Maße betroffen hätten, dass seine\neigenen Rechte aus Artikel 8 der Konvention verletzt worden seien.\nIn diesem Zusammenhang ist der vorliegende Fall von anderen Rechtssachen zu\nunterscheiden, die von einem Rechtsnachfolger oder Verwandten der verstorbenen\nPerson in deren Namen vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werden.\nDaraus ergibt sich, dass kein Anlass besteht, in diesem Zusammenhang zu ermitteln,\nob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konventionsrecht so beschaffen war,\ndass es vom direkten Opfer auf seinen Rechtsnachfolger übertragen werden konnte (vgl.\ndiesbezüglich das vorgenannte Urteil Sanles Sanles).\n\n44\nTrotz dieser Unterschiede ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die in seiner\nRechtsprechung entwickelten Kriterien, wonach es einem nahen Verwandten oder\nRechtsnachfolger gestattet ist, ihn mit einer Klage im Namen der verstorbenen Person zu\nbefassen, auch bei der Klärung der Frage maßgeblich sind, ob ein naher Verwandter eine\nVerletzung der eigenen Rechte im Sinne des Artikels 8 der Konvention geltend machen\nkann. Der Gerichtshof möchte daher im Folgenden prüfen, ob es enge familiäre\nBindungen gab (Rdnr. 45 Buchstabe a) unten; siehe auch z.B. Direkçi ./. Türkei (Entsch.),\nNr. 47826/99, 3. Oktober 2006), ob der Beschwerdeführer ein hinlängliches persönliches\noder rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte (Rdnr. 45 Buchstabe b)\nunten, siehe auch Bezzina Wettinger u.a. ./. Malta, Nr. 15091/06, Rdnr. 66, 8. April 2008;\nMilionis u.a. ./. Griechenland, Nr. 41898/04, Rdnr. 23-26, 24. April 2008; Polanco Torres\nund Movilla Polanco, a.a.O., Rdnr. 30, 21. September 2010) und ob der\nBeschwerdeführer vorher ein Interesse an der Sache bekundet hat (Rdnr. 45 Buchstabe\nc) unten, siehe auch Mitev ./. Bulgarien (Entsch.), Nr. 42758/97, 29. Juni 2010).\n\n45\na) Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass der Beschwerdeführer und B.K. zu\ndem Zeitpunkt, als die Letztgenannte die Erlaubnis zum Erwerb des tödlichen\nMedikaments beantragte, seit 25 Jahren verheiratet waren. Es steht außer Frage, dass\nder Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner verstorbenen Ehefrau hatte.\nb) Der Beschwerdeführer hat ferner nachgewiesen, dass er seine Ehefrau auf ihrem\ngesamten Leidensweg begleitet und schließlich ihren Wunsch akzeptiert und unterstützt\nhat, ihrem Leben ein Ende zu setzen, und dass er mit ihr in die Schweiz gefahren ist, um\ndiesen Wunsch zu verwirklichen.\nc) Das persönliche Engagement des Beschwerdeführers wird ferner dadurch unter\nBeweis gestellt, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Widerspruch eingelegt und das\ninnerstaatliche Verfahren nach dem Tode der Ehefrau in seinem eigenen Namen weiter\nverfolgt hat. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände räumt der Gerichtshof ein,\ndass der Beschwerdeführer ein starkes und nachhaltiges Interesse an einer Entscheidung\nüber die Begründetheit der ursprünglichen Klage hatte.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die vorliegende Sache Fragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die mit dem Wunsch von Patienten\nzusammenhängen, die Beendigung ihres Lebens eigenverantwortlich zu bestimmen,\nwobei diese Fragen von allgemeinem Interesse sind und über die persönliche Situation\nund die Interessen des Beschwerdeführers wie seiner verstorbenen Ehefrau\nhinausgehen. Dies wird durch die Tatsache erhärtet, dass der Gerichtshof wiederholt mit\nvergleichbaren Fragen befasst worden ist (siehe insbesondere die beiden vorgenannten\nUrteile Pretty und Sanles Sanles sowie das jüngste Urteil in der Sache Haas).\n\n47\nDer Gerichtshof möchte schließlich auf das Argument der Regierung eingehen,\nwonach es nicht zweckdienlich ist, dem Beschwerdeführer das Recht zur Fortführung der\nvon seiner Ehefrau betriebenen Klage einzuräumen, weil B.K. den Ausgang des\nVerfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten hätte abwarten und durch Beantragung\neinstweiliger Anordnungen hätte beschleunigen können. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nder Beschwerdeführer und B.K. am 14. Januar 2005 gemeinschaftlich Widerspruch\neingelegt haben. Kaum einen Monat später beging B.K. am 12. Februar 2005 Suizid in\nder Schweiz. Das anschließende Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten dauerte\nbis zum 4. November 2008, dem Zeitpunkt, in dem das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärte. Folglich war das\ninnerstaatliche Verfahren etwa drei Jahre und neun Monate nach dem Tod von B.K.\nabgeschlossen.\n\n48\nWas die Stellungnahme der Regierung anbelangt, wonach B.K. zwecks\nVerfahrensbeschleunigung einstweilige Anordnungen hätte beantragen können, stellt der\nGerichtshof fest, dass einstweilige Anordnungen allgemein darauf abzielen, die\nRechtslage des Klägers während des Hauptverfahrens sicherzustellen. Grundsätzlich\ndienten sie nicht dazu, den Ausgang eines solchen Verfahrens zu beschleunigen.\nAngesichts der Schwere der in Rede stehenden Klage und der unwiderruflichen Folgen,\ndie einstweilige Anordnungen zwangsläufig mit sich bringen, ist der Gerichtshof nicht\nüberzeugt davon, dass ein solcher in der vorliegenden Sache gestellter Antrag auf Erlass\neinstweiliger Anordnungen angezeigt gewesen wäre, um das Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten zu beschleunigen.\n\n49\nAuch wenn die innerstaatlichen Gerichte die Behandlung der von B.K. erhobenen\nKlage beschleunigt hätten - sofern diese während des Verfahrens noch am Leben\ngewesen wäre - ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob B.K.,\ndie den Entschluss gefasst hatte, nach einer langen Leidensperiode ihrem Leben ein\nEnde zu setzen, den Ausgang des Hauptverfahrens vor drei Gerichtsinstanzen hätte\nabwarten müssen, um sicherzustellen, dass eine Entscheidung in Bezug auf die\nBegründetheit ihre Klage ergeht.\n\n50\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der ungewöhnlich\nengen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Ehefrau sowie\nder Tatsache, dass er bei der Erfüllung des Wunsches der Betroffenen auf Selbsttötung\nunmittelbar einbezogen war, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer\ngeltend machen kann, er sei von der Weigerung des Bundesinstituts, den Erwerb einer\nletalen Dosis Natrium-Pentobarbital zu erlauben, unmittelbar berührt gewesen.\n\n51\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff „Privatleben“ im Sinne des Artikels\n8 der Konvention ein weitgefasster Begriff ist, der nicht abschließend definiert werden\nkann (siehe insbesondere das vorgenannte Urteil Pretty, Rdnr. 61). In dem Pretty-Urteil\nhat der Gerichtshof festgehalten, dass der Begriff der Autonomie des Menschen einen\nwichtigen Grundsatz widerspiegelt, auf dem die Auslegung der Garantien aus Artikel 8 der\nKonvention gründet (Pretty ibidem). Ohne den von der Konvention geschützten Grundsatz\nder Unverletzlichkeit des Lebens in irgendeiner Weise in Abrede stellen zu wollen, war der\nGerichtshof der Auffassung, dass in Zeiten fortschreitenden medizinischen\nEntwicklungsstands und gestiegener Lebenserwartung viele Menschen befürchten, dass\nsie dazu genötigt werden, bis ins hohe Alter oder im Zustand schweren körperlichen oder\ngeistigen Verfalls weiterzuleben, was im Gegensatz zu ihrer ausgeprägten Wahrnehmung\nder eigenen Person und der persönlichen Identität stehe (vorgenanntes Urteil Pretty,\nRdnr. 65). Der Gerichtshof hat die Schlussfolgerung gezogen, er könne nicht\n„ausschließen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin per Gesetz daran\ngehindert wird, ihre Wahl zu treffen und somit das von ihr als unwürdig und beschwerlich\nempfundene Lebensende zu umgehen, eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf\nAchtung ihres Privatlebens im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Konvention darstellt“\n(vorgenanntes Urteil Pretty, Rdnr. 67).\n\n52\nIn der Rechtssache Haas ./. Schweiz hat der Gerichtshof die Rechtsprechung in\ndiesem Sinn erneut präzisiert und anerkannt, dass das Recht des Einzelnen, darüber zu\nentscheiden, wie und wann er sein Leben beenden möchte - sofern er diesbezüglich zu\neiner freien Willensbildung in der Lage und fähig ist, entsprechend zu handeln - einen\nAspekt des Rechts auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention\ndarstellt (vorgenanntes Urteil Haas, Rdnr. 51). Er folgerte, dass, selbst wenn die Staaten\neine positive Verpflichtung hätten, nämlich Maßnahmen zu ergreifen mit der Möglichkeit,\neinen würdevollen Suizid zu erleichtern, die schweizerischen Behörden diese\nVerpflichtung in der vorliegenden Sache nicht verkannt hätten (vorgenanntes Urteil Haas,\nRdnr. 61).\n\n53\nDer Gerichtshof war ferner der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention selbst in\neiner Rechtssache, in der das in Rede stehende materielle Recht noch zu bestimmen ist,\nein Recht auf gerichtliche Kontrolle umfassen kann (S. ./. Deutschland, Nr. 17080/07,\nRdnr. 100, 15. September 2011).\n\n54\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Entscheidung des Bundesinstituts, den Antrag von B.K. abzulehnen, und die\nWeigerung der Verwaltungsgerichte, die Klage des Beschwerdeführers der Sache nach\nzu prüfen, einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines\nPrivatlebens aus Artikel 8 der Konvention dargestellt haben.\nB. Die Beachtung des Artikels 8 der Konvention\n\n55\nDer Gerichtshof möchte im Folgenden prüfen, ob die eigenen Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention im Zuge des innerstaatlichen Verfahrens\nin hinlänglicher Weise gewahrt worden sind.\n1. Stellungnahme der Regierung\n\n56\nNach Ansicht der Regierung sind die Behauptungen des Beschwerdeführers im\nHinblick auf seine eigenen Rechte von den deutschen Gerichten eingehend geprüft\nworden. Die alleinige Tatsache, dass diese Gerichte Unzulässigkeitsentscheidungen\ngetroffen haben, bedeute nicht, dass sie die Rügen des Betroffenen nicht der Sache nach\ngeprüft hätten. Die Regierung behauptet, das Verwaltungsgericht Köln habe die\nbehauptete Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention\ngeprüft und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs angeführt. Demnach seien\ndie Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens\nhinlänglich garantiert worden.\n\n57\nSelbst in der Annahme, dass Artikel 8 der Konvention einen Staat verpflichten\nkann, den Erwerb eines speziellen Medikaments zwecks Erleichterung eines Suizids zu\nvereinfachen, ist die Regierung der Ansicht, dass die Versagung des Bundesinstituts nach\nArtikel 8 Absatz 2 gerechtfertigt war. Ihr zufolge hatte die Entscheidung eine\nRechtsgrundlage in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\nund verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesundheit und des Rechts auf\nLeben. Was die Frage anbelangt, ob die Entscheidung in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig war, erhebt die Regierung Anspruch auf einen weiten\nErmessensspielraum, insbesondere deshalb, weil die Rechtslage zu diesem Thema in\nden einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich sei. Sie verweist zudem auf den\nethischen Aspekt der Frage, ob und in welchem Umfang der Staat den Suizid erleichtern\noder unterstützen soll, was die Tatsache belege, dass die in Rede stehenden Fragen vom\nNationalen Ethikrat geprüft worden seien. Die grundsätzliche Bedeutung, welche die\ndeutsche Rechtsordnung dem Schutz des Lebens gegenüber einer durchgeführten\nEuthanasie beimesse, basiere schließlich auf tief gehenden historischen Gründen, die zu\neinem besonders ausgeprägten Rechtsbegriff der Menschenwürde geführt hätten.\n\n58\nDie Regierung unterstreicht ferner, dass B.K. andere Möglichkeiten gehabt habe,\num ihrem Leben ein schmerzfreies Ende zu setzen. Sie hätte insbesondere verlangen\nkönnen, dass ihr Arzt das Beatmungsgerät abschaltet und ihr gleichzeitig eine\nPalliativbehandlung zuteil werden zu lassen. Nach dem Gesetz, so wie dies zum\ndamaligen Zeitpunkt von den innerstaatlichen Gerichten angewandt wurde (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“ Rdnr. 23\noben), wäre der Arzt der Betroffenen strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen.\n\n59\nDie Regierung behauptet, es sei primär Aufgabe der nationalen Behörden zu\nbeurteilen, zu welchen Risiken die Freigabe von Medikamenten führen würde. Ihres\nErachtens könnte die freie Zugänglichkeit zu tödlichen Substanzen den Eindruck der\nNormalität erwecken und am Ende könne für alte oder schwer kranke Menschen der\nErwartungsdruck entstehen, „nicht zur Last zu fallen“.\nZusammenfassend ist die Regierung der Ansicht, dass das überragende Ziel des\nLebensschutzes die Versagung der Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-\nPentobarbital seitens der Beschwerdeführerin rechtfertigte.\n2. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers\n\n60\nDer Beschwerdeführer behauptet, die innerstaatlichen Gerichte hätten wegen der\nWeigerung, seine Klage der Sache nach zu prüfen, seine Verfahrensrechte aus Artikel 8\nverletzt.\n\n61\nDie Entscheidung des Bundesinstituts verfolgte ihm zufolge kein legitimes Ziel und\nist im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 nicht notwendig gewesen. Die von der Ehefrau des\nBeschwerdeführers beantragte tödliche Medikamentendosis sei notwenig gewesen, um\nihr zu gestatten, ihrem Leben schmerzfrei und würdevoll in ihrem Zuhause ein Ende zu\nsetzen. Dem Beschwerdeführer zufolge stand seiner Ehefrau kein anderes Mittel zur\nVerfügung, mit dem sie zu Hause Suizid hätte begehen können. So hätten insbesondere\ndie einschlägigen Vorschriften es B.K. nicht gestattet, ihrem Leben durch Abbruch einer\nPalliativbehandlung mit ärztlichem Beistand ein Ende zu setzen, weil sie nicht im\nEndstadium erkrankt gewesen sei, als sie den Suizidentschluss fasste. Der\nBeschwerdeführer weist darauf hin, das hier maßgebliche Gesetz sei damals wie heute\nmissverständlich und gestatte es nur, Palliativbehandlungen bei Patienten mit unheilbarer\nKrankheit abzubrechen.\n\n62\nDer Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Kontrolle erforderlich ist, um den\nmissbräuchlichen Zugang zu tödlichen Substanzen zu unterbinden. Seines Erachtens\nsollte der Suizid aber gestattet sein, wenn er aus medizinischen Gründen gerechtfertigt\nist. Er ist außerdem der Ansicht, dass der begleitete Suizid mit den christlichen Werten\nnicht unvereinbar ist und auf gesellschaftlicher Ebene größeren Zuspruch findet, als die\nRegierung offensichtlich annimmt. In diesem Zusammenhang weist er auf mehrere\nöffentliche Äußerungen von Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen in\nDeutschland hin. Er streitet ab, den freien Zugang zu tödlichen Substanzen zu\nbefürworten, und ist vielmehr der Meinung, dass seiner Ehefrau die Erlaubnis hätte erteilt\nwerden müssen, sich die erforderliche Dosis in diesem Einzelfall zu beschaffen. Für ihn ist\nnicht erkennbar, dass die Entscheidung eines zurechnungsfähigen Erwachsenen,\nSelbsttötung zu begehen, gegen das Allgemeininteresse verstößt. (Anm.d.Übers.: im\nenglischen Wortlaut wird der Satz fortgeführt mit „oder dass die beantragte Erlaubnis zu\neinem Missbrauch von Betäubungsmitteln führt“). Er unterstreicht in diesem\nZusammenhang, dass Natrium-Pentobarbital eine Substanz ist, die bei begleitetem Suizid\nin der Schweiz umfänglich verschrieben wird, ohne dass dies zu negativen Auswirkungen\nführt.\n3. Stellungnahme der Drittbeteiligten\n\n63\nD. ist der Ansicht, dass die im (vorgenannten) Urteil Artico niedergelegten\nErfordernisse nur dann erfüllt werden könnten, wenn das Mittel Natrium-Pentobarbital den\nPersonen, die Selbstmord begehen möchten, zur Verfügung gestellt und gleichzeitig die\nkorrekte Durchführung der Selbsttötung durch erfahrenes Personal sichergestellt werde.\nDer schweizerische Verein ist schließlich der Auffassung, dass die Option des assistierten\nSuizids, ohne dabei den mit gängigen Selbstmordversuchen verbundenen hohen Risiken\nentgegentreten zu müssen, eine der besten Methoden der Suizidverhütung darstellt.\n\n64\nNach Ansicht von AlfA ist das pauschale Verbot des assistierten Suizids keine\nunverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Privatleben aus Artikel 8 der\nKonvention, weil derartige Rechtsvorschriften die Bedeutung des Rechts auf Leben\nwiderspiegeln. Die in Deutschland geltenden Einschränkungen seien wegen des\nüberragenden Interesses erforderlich, den Schutz des Lebens bis zum natürlichen Tod zu\ngewährleisten. Eine überwältigende Mehrheit der Ärzte würde der Vorstellung beipflichten,\ndass Verbesserungen im Palliativbereich den assistierten Suizid unnötig machen.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n65\nDer Gerichtshof möchte seine Prüfung im Folgenden mit dem\nverfahrensrechtlichen Teil des Artikels 8 beginnen. Er stellt zunächst fest, dass das\nVerwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sich geweigert haben, die Klage des\nBeschwerdeführers der Sache nach zu prüfen, weil er weder eigene Rechte nach\ninnerstaatlichem Recht oder aus Artikel 8 der Konvention geltend machen konnte noch\nbefugt war, die von seiner Ehefrau betriebene Klage nach deren Tod weiter zu verfolgen.\nDas Verwaltungsgericht Köln hat zwar in einem obiter dictum die Auffassung vertreten,\ndass die Weigerung des Bundesinstituts rechtmäßig und mit Artikel 8 der Konvention\nvereinbar gewesen ist (Rdnr. 18 oben), doch weder das Oberverwaltungsgericht noch das\nBundesverfassungsgericht haben die ursprüngliche Klage der Sache nach geprüft.\n\n66\nDer Gerichtshof folgert, dass die Verwaltungsgerichte – trotz des obiter dictum des\nerstinstanzlichen Gerichts – sich geweigert haben, die ursprünglich von B.K. vor den\ninnerstaatlichen Behörden erhobene Klage der Sache nach zu prüfen.\n\n67\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, die Regierung habe nicht behauptet, dass die\nWeigerung, die Begründetheit der Sache zu prüfen, angesichts des Artikels 8 Absatz 2\nirgendein legitimes Ziel verfolgt habe. Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen,\ninwieweit der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers einem der in diesem Absatz\naufgeführten legitimen Ziele dienen könnte.\n\n68\nDaraus ergibt sich, dass das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 8, seine\nKlage der Sache nach von den innerstaatlichen Gerichten prüfen zu lassen, verletzt\nworden ist.\n\n69\nWas den materiellen Aspekt der Rüge aus Artikel 8 anbelangt, erinnert der\nGerichtshof daran, dass jeder Vertragsstaat in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung den\nGenuss der garantierten Rechte und Freiheiten in Einklang mit dem Zweck und den\nZielen, die der Konvention zugrunde liegen, so wie diese in Artikel 1 niedergelegt sind,\nsicherzustellen hat. Für den von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist\nvon grundsätzlicher Bedeutung, dass die nationalen Systeme selbst gestatten, den\nbegangenen Verletzungen abzuhelfen, wobei der Gerichtshof seine Kontrolle unter\nBeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ausübt (siehe u.a. Z und andere ./.\nVereinigtes Königreich, Nr. 29392/95, Rdnr. 103, CEDH 2001-V, und A und andere ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Nr. 3455/05, Rdnr. 147, CEDH 2009-...).\n\n70\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass dieser Grundsatz im besonderen Maße gilt,\nwenn die Rüge eine Frage betrifft, bei der die Staaten über einen erheblichen\nErmessensspielraum verfügen. Rechtsvergleichende Studien stellen unter Beweis, dass\ndie Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Form des assistierten Suizids zulässt\n(Randnummer 26 oben und vorgenanntes Urteil Haas, Rdnr. 55). Nur vier der\nuntersuchten Staaten gestatten den Ärzten, eine tödliche Medikamentendosis zu\nverschreiben, um einem Patienten zu ermöglichen, seinem Leben ein Ende zu setzen.\nSomit sind die Konventionsstaaten weit davon entfernt, einen Konsens auf diesem Gebiet\nerzielt zu haben, was bedeutet, dass dem beschwerdegegnerischen Staat ein erheblicher\nErmessensspielraum in diesem Zusammenhang einzuräumen ist (vorgenanntes Urteil\nHaas, Rdnr. 55).\n\n71\nAngesichts des Grundsatzes der Subsidiarität ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass es vor allen Dingen Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte ist, die Klage des\nBeschwerdeführers der Sache nach zu prüfen. Er hat im Vorstehenden gefolgert\n(Randnummer 66), dass die innerstaatlichen Behörden verpflichtet waren, diese Prüfung\nvorzunehmen. Er beschließt infolgedessen, sich darauf zu beschränken, im Rahmen der\nvorliegenden Rüge den verfahrensrechtlichen Aspekt des Artikels 8 der Konvention zu\nprüfen.\n\n72\nAus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Weigerung der innerstaatlichen\nGerichte, die Klage des Beschwerdeführers der Sache nach zu prüfen, eine Verletzung\nseines Rechts auf Achtung seines Privatlebens vor dem Hintergrund des Artikels 8 der\nKonvention darstellt.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES RECHTS DER EHEFRAU DES\nBESCHWERDEFÜHRERS AUS ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n73\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er in seiner Zulässigkeitsentscheidung der\nHauptsache die Frage beigefügt hat, ob der Beschwerdeführer befugt war, eine\nVerletzung der Rechte geltend zu machen, die nach der Konvention seiner verstorbenen\nEhefrau zuerkannt werden.\nA. Stellungnahme der Regierung\n\n74\nUnter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der (vorgenannten)\nRechtssache Sanles Sanles behauptet die Regierung, dass es sich bei dem geltend\ngemachten Recht, das eigene Leben zu beenden, um ein höchstpersönliches und nicht\nübertragbares Recht handele und dass der Beschwerdeführer daher dieses Recht im\nNamen seiner verstorbenen Ehefrau nicht geltend machen könne. Sie sieht keinen\nAnlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach Ansicht der Regierung kann die\nBeteiligung des Beschwerdeführers am innerstaatlichen Verfahren ein höchstpersönliches\nRecht, wie das behauptete Recht auf assistierten Suizid, nicht in ein solches umwandeln,\ndas von anderen Personen ausgeübt werden kann.\n\n75\nSelbst wenn das geltend gemachte Recht für übertragungsfähig gehalten würde,\nkönnte der Beschwerdeführer der Regierung zufolge die Verletzung des seiner\nverstorbenen Ehefrau nach Artikel 8 der Konvention zuerkannten Rechts nicht rügen, weil\nes keinen Hinweis darauf gebe, dass das Leiden des Beschwerdeführers über die\nBelastung hinausgehe, die unvermeidbar gegeben sei, wenn ein Ehepartner bei der\nGestaltung seines Freitods auf Hindernisse stoße.\nB. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers\n\n76\nNach Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorliegende Sache vom Fall Sanles\nSanles zu unterscheiden. Er macht insbesondere geltend, er habe zur Verstorbenen eine\nwesentlich engere Bindung unterhalten, als die Schwägerin, die die Beschwerde in der\nSache Sanles Sanles erhob. Außerdem erachtet sich der Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Sache für berechtigt, eine Verletzung sowohl der Rechte seiner\nverstorbenen Ehefrau als auch seiner eigenen Rechte aus Artikel 8 geltend zu machen.\n\n77\nAls maßgeblich hält er die Tatsache, dass er und seine Ehefrau gemeinsam\nWiderspruch gegen die Entscheidung des Bundesinstituts eingelegt haben. Nach dem\nTode seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer das Verfahren vor den Gerichten\nfortgeführt, was ihm gestatte, ein legitimes Interesse an der Weiterverfolgung dieser\nSache vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Der Betroffene behauptet ferner, es gäbe\nein besonderes Allgemeininteresse daran, dass der Gerichtshof die in der Sache\naufgeworfenen Fragen klärt.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n78\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin in der (vorgenannten)\nSache Sanles Sanles die Schwägerin von M.S. war, einem verstorbenen Tetraplegiker,\nder eine Klage vor den spanischen Gerichten erhoben und beantragt hatte, dass seinem\nArzt für Allgemeinmedizin erlaubt wird, ihm die nötigen Medikamente zu verschreiben, um\ndie durch seinen Zustand verursachten Schmerzen, die Angst und Beklemmung zu\nlindern, „ohne dass diese Handlung aus strafrechtlicher Sicht als Beihilfe zum Suizid oder\nals eine Straftat gleich welcher Art angesehen werden kann” Der Gerichtshof war der\nAuffassung, dass das von der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 geltend gemachte Recht\n- in der Annahme, dass es nach innerstaatlichem Recht anerkannt wird - einen\nhöchstpersönlichen Charakter aufwies und zur Gruppe der nicht übertragbaren Rechte\ngehörte. Demnach konnte die Beschwerdeführerin dieses Recht im Namen von M.S. nicht\ngeltend machen und die Rüge musste daher wegen Unvereinbarkeit ratione personae mit\nden Konventionsbestimmungen für unzulässig erklärt werden.\n\n79\nDer Gerichtshof hat den Grundsatz bekräftigt, der besagt, dass die Rechte aus\nArtikel 8 nicht übertragbar sind und demnach von einem nahen Verwandten oder einem\nanderen Erben des direkten Opfers in den Sachen Thévenon ./. Frankreich ((Entsch.), Nr.\n2476/02, 28. Juni 2006) und Mitev, a.a.O., nicht geltend gemacht werden können.\n\n80\nDer Gerichtshof bekräftigt erneut, dass er „[ohne] förmlich verpflichtet zu sein,\nseinen früheren Urteilen Folge zu leisten, im Interesse der Rechtssicherheit, der\nVorhersehbarkeit und Gleichheit vor dem Gesetz nicht ohne triftigen Grund von seinen\neigenen Präzedenzfällen abweicht“ (siehe unter zahlreichen anderen Christine Goodwin\n./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 28957/95, Rdnr. 74, CEDH 2002-VL, und Bayatyan ./.\nArmenien [GK], Nr. 234599/03, Rdnr. 98, CEDH 2011, sowie die in diesen Urteilen\nangeführte Rechtsprechung).\n\n81\nDem Gerichtshof zufolge reichen die vorgebrachten Argumente nicht aus, um zu\nveranlassen, von seiner in der vorliegenden Rechtssache geschilderten gefestigten\nRechtsprechung abzuweichen. Somit ist er der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nnicht befugt ist, die seiner Ehefrau aus Artikel 8 der Konvention zuerkannten Rechte\ngeltend zu machen, weil diese Rechte nicht übertragbar sind.\nEr erinnert aber an seine zuvor dargelegte Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall\neine Verletzung des eigenen Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines\nPrivatlebens vorliegt (Randnummer 72 oben).\nInfolgedessen ist der Beschwerdeführer konventionsrechtlich nicht schutzlos, selbst\nwenn es ihm nicht zusteht, die nach der Konvention gegenüber seiner verstorbenen\nEhefrau zugesicherten Rechte geltend zu machen.\n\n82\nGemäß Artikel 35 Absatz 4 in fine der Konvention, der ihm ermöglicht, „eine\nBeschwerde (...) in jedem Stadium des Verfahrens zurückzuweisen, die er (...) für\nunzulässig hält“, folgert der Gerichtshof, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend\ndie Verletzung der Rechte seiner verstorbenen Ehefrau aus Artikel 8 der Konvention\nzurückzuweisen ist, weil sie ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar ist.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES RECHTS DES BESCHWERDEFÜHRERS\nAUF ZUGANG ZU EINEM GERICHT\n\n83\nUnter Bezugnahme auf Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\nbehauptet der Beschwerdeführer, die deutschen Gerichte hätten sein Recht auf eine\nwirksame Beschwerde verletzt, weil sie ihm sein Recht auf Anfechtung der Weigerung\ndes Bundesinstituts, seiner Ehefrau die beantragte Erlaubnis zu erteilen, verwehrt hätten.\n\n84\nDer Gerichtshof hat in seiner Zulässigkeitsentscheidung darüber hinaus die\nAuffassung vertreten, dass diese Rüge unter dem Blickwinkel des Rechts des\nBeschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht zu prüfen war. Im Licht seiner\nvorgenannten Schlussfolgerung betreffend Artikel 8 der Konvention (Randnummer 72\noben) ist er der Ansicht, dass nicht zu prüfen ist, ob es ebenfalls eine Verletzung der\nRechte des Beschwerdeführers aus Artikel 13 oder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\ngegeben hat.\nIV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n85\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n1. Immaterieller Schaden\n\n86\nDer Beschwerdeführer verlangt einen Pauschalbetrag von 5.000 Euro (EUR)\nwegen des immateriellen Schadens bedingt durch die Leiden seiner Ehefrau und wegen\nihres zusätzlichen Leidens im Hinblick auf die nicht gewünschte Lebenszeitverlängerung,\nsowie einen Betrag von 2.500 EUR wegen des eigenen Leidens.\n\n87\nDie Regierung ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich\nin unnötiger Weise weiteren Leiden ausgesetzt hätten, weil B.K. andere Möglichkeiten\nhatte, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Sie unterstreicht ferner, das persönlichen Leiden\nvon B.K. habe mit ihrem Tod geendet.\n\n88\nDer Gerichtshof hat vorstehend gefolgert, dass der Beschwerdeführer eine\nVerletzung der Rechte, die seiner verstorbenen Ehefrau nach der Konvention zuerkannt\nwerden, nicht rügen kann. Somit kann er keine Entschädigung wegen des immateriellen\nSchadens in ihrem Namen geltend machen. Andererseits ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der Weigerung der innerstaatlichen\nGerichte, seine Klage der Sache nach zu prüfen, durchaus einen immateriellen Nachteil\nerlitten hat, und billigt ihm auf einer gerechten Grundlage den gesamten Betrag zu, der\nwegen des eigenen Leidens verlangt worden ist.\n2. Materieller Schaden\n\n89\nDer Beschwerdeführer stützt sich auf mehrere Unterlagen und verlangt außerdem\neinen Pauschalbetrag von 5.847,27 EUR, der folgende Summen abdecken würde: die\nAnwaltsgebühren im Rahmen des Widerspruchs gegen die Entscheidung des\nBundesinstituts (197,20 EUR), die Kosten für die Ablichtung der Krankenakte von B.K.\n(94,80 EUR) und die Kosten für den Transport von B.K. in die Schweiz und ihren\nassistierten Suizid.\n\n90\nNach Ansicht der Regierung gibt es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der\nbehaupteten Verletzung des nach der Konvention garantierten Rechts und dem geltend\ngemachten Nachteil.\n\n91\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem\nWiderspruchsverfahren in dem Abschnitt „Kosten und Auslagen“ zu prüfen sind. Was den\nverbleibenden Teil der Forderungen des Beschwerdeführers anbelangt, stellt der\nGerichtshof fest, dass B.K. in der Schweiz Suizid begangen hat, bevor die deutschen\nGerichte eine Entscheidung bezüglich ihrer Klage erlassen hatten. Daher sieht der\nGerichtshof keinen Kausalzusammenhang zwischen der Weigerung der innerstaatlichen\nGerichte, die Klage von B.K. der Sache nach zu prüfen, und den durch ihren Transport in\ndie Schweiz und ihren Suizid bedingten Kosten. Somit billigt er aus diesem Grunde keinen\nBetrag zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n92\nDer Beschwerdeführer legt mehrere Unterlagen zwecks Unterstützung seiner\nForderungen vor und verlangt den Gesamtbetrag von 46.490,91 EUR für Kosten und\nAuslagen. Dieser Betrag umfasst 6.539,05 EUR als Anwaltsgebühren und\nVerfahrenskosten vor den innerstaatlichen Gerichten, sowie einen Betrag von 39.951,86\nEUR für Anwaltsgebühren und Kosten im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof.\nDer Beschwerdeführer verdeutlicht, er habe zugestimmt, seinem Rechtsanwalt 300 EUR\npro Stunde zu zahlen.\n\n93\nDie Regierung äußert Zweifel, ob die verlangte Summe erforderlich und\nangemessen ist. Sie hebt ferner hervor, der Beschwerdeführer habe die schriftliche\nVereinbarung der Zeithonorare nicht vorgelegt, die er angeblich entrichtet hat.\n\n94\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer Anspruch\nauf die Erstattung der Kosten und Auslagen, soweit diese nachweislich tatsächlich\nangefallen sind, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind.\nAngesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien\nhält dieser für angemessen, den für das innerstaatliche Verfahren verlangten Betrag in\nvollem Umfang zuzubilligen. Er billigt dem Beschwerdeführer somit den Betrag von\n6.736,25 EUR (inkl. MwSt) für das Verfahren vor den nationalen Gerichten zu, wobei die\nKosten für das Widerspruchsverfahren einbezogen sind (197,20 EUR, Rdnrn. 89 und 91\noben). In Anbetracht der Tatsache, dass die Rügen des Beschwerdeführers vor dem\nGerichtshof nur zum Teil erfolgreich waren, hält er es ferner für angemessen, den Betrag\nvon 20.000 EUR (inkl. MwSt) für das Verfahren in Straßburg zuzubilligen.\nC. Verzugszinsen\n\n95\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen\nden Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung der\nRechte, die nach der Konvention der Ehefrau des Betroffenen zuerkannt werden, für\nunzulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist, weil die nationalen\nGerichte sich geweigert haben, die Klage des Beschwerdeführers der Sache nach zu\nprüfen.\n3. Er entscheidet, dass kein Anlass besteht zu prüfen, ob das Recht des\nBeschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht unter dem Blickwinkel des Artikels 6\nAbsatz 1 der Konvention verletzt worden ist.\n4. Er entscheidet,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat:\ni) 2.500 Euro (zweintausendfünfhundert Euro) wegen des immateriellen Schadens\nzuzüglich eventuell anfallender Steuern;\nii) 26.736,25 EUR (sechsundzwanzigtausend siebenhundertsechsunddreißig Euro\nund fünfunfzwanzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als\nSteuer möglicherweise bei dem Beschwerdeführer anfallen könnten;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu\nverzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der\nSpitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser\nZeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten.\n5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in Englisch und Französisch und schriftlich zugestellt am 19. Juli 2012\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-07-19/497-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":30},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113680","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113680"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-07-19/497-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113680","retrieved":"2026-07-29 18:36:59.062707+00:00"}}