{"status":"available","doknr":"001-114932","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0628JUD000330010","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-06-28","aktenzeichen":"3300/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Konvention wegen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 3.570 Euro (dreitausendfünfhundertsiebzig Euro) für Kosten und Auslagen, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 3300/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. Juni 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nMark Villiger,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juni 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3300/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein rumänischer Staatsangehöriger,\nHerr S. („der Beschwerdeführer“), am 11. Januar 2010 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn\nMinisterialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Anordnung\nseiner nachträglichen Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nAm 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Die\nrumänische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie dieses Recht nicht\nausüben wolle. Am 5. Juni 2012 hat der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer\nvon Amts wegen Anonymität gewährt (Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt\nS. inhaftiert.\nA. Die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus und deren Vollstreckung\n\n6\nAm 23. Februar 1996 sprach das Landgericht München I den\nBeschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit u. a. vom Vorwurf der\nKörperverletzung in sechs Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in neun\nFällen sowie der sexuellen Nötigung und Zuhälterei frei und ordnete nach § 63\nStGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe Rdnr.\n46, unten).\n\n7\nDas Landgericht stellte fest, dass der in Rumänien und Deutschland\ninsbesondere wegen Körperverletzung in mehreren Fällen vorbestrafte\nBeschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten in den Jahren zwischen\n1991 und 1995 begangen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine\nEhefrau in mehreren Fällen teilweise unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge\noder von Tränengas mit einem Gewehr und einem Messer gewaltsam bedroht,\ngeschlagen und versucht, sie zu würgen. Er habe ihr zahlreiche Verletzungen\nbeigebracht, darunter auch Kiefern-, Jochbein-, Nasen- und Schädelbrüche,\nVerletzungen an Nase und Genitalien sowie Schnittwunden, Prellungen und\nSchwellungen am ganzen Körper. Außerdem habe er seine Ehefrau zu seinem\neigenen materiellen Vorteil zur Prostitution gezwungen, sie gezwungen, vor einem\nBekannten nackt zu tanzen und sie nackt in einem Wald gejagt. Darüber hinaus\nhabe er seine Geliebte und eine Verwandte seiner Ehefrau, mit der er eine intime\nBeziehung hatte, körperlich verletzt und sexuell genötigt (er habe letztere nackt an\neinen Baum gebunden, sie anuriniert und ihr Tannenzapfen in After und Scheide\ngesteckt).\n\n8\nNach Konsultation dreier Sachverständiger befand das Landgericht, dass der\nBeschwerdeführer an einer hirnorganischen Schädigung, einer Borderline-\nPersönlichkeitsstörung, die sich in einer emotionalen Instabilität manifestiere, und\neinem paranoidem Eifersuchtswahn leide, und bei seinen Taten zum Teil\nbetrunken gewesen sei. Es sei wegen seiner krankhaften seelischen Störung nicht\nausschließbar, dass er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen\nhabe. Das Landgericht war ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei, da von ihm weiter\nschwere Straftaten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich sei.\n\n9\nAufgrund des Urteils des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer in\nverschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Ab dem 23.\nFebruar 1996 war er in dem psychiatrischen Krankenhaus Haar, ab dem 7.\nFebruar 1997 im psychiatrischen Krankenhaus Straubing, ab dem 26. Oktober\n1999 in dem psychiatrischen Krankenhaus Düren und ab dem 5. April 2000 im\npsychiatrischen Krankenhaus Bedburg-Hau untergebracht. Nach seiner Flucht aus\ndieser Klinik im Oktober 2002 wurde er erneut im psychiatrischen Krankenhaus\nDüren und anschließend ab dem 18. Dezember 2002 in dem psychiatrischen\nKrankenhaus Lippstadt untergebracht. Seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus wurde jedes Jahr von dem zuständigen Landgericht\nbestätigt.\n\n10\nNachdem der Beschwerdeführer im Februar 2004 auf seine deutsche\nStaatsangehörigkeit verzichtet hatte, ordnete die Stadt Düren am 22. November\n2005 seine Ausweisung nach Rumänien an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n11\nAm 9. Februar 2007 erklärte das Landgericht Paderborn die von dem\nLandgericht München I am 23. Februar 1996 angeordnete Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d\nAbs. 6 StGB, siehe Rdnr. 42, unten). Außerdem erließ es einen Tag zuvor im\nHinblick auf eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über die nachträgliche\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers einen Befehl zur\nvorübergehenden Unterbringung.\n\n12\nMit Blick auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K., der\nden Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, befand das Landgericht\nPaderborn, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit\nparanoiden und dissozialen Anteilen leide. Diese Störung schließe seine\nSchuldfähigkeit jedoch nicht aus und mindere sie auch nicht. Seine fortdauernde\nGefährlichkeit für Frauen, insbesondere für seine frühere Ehefrau, resultiere nicht\naus einer krankhaften seelischen Störung, sondern aus seiner selbst gewählten\nEinstellung gegenüber Frauen.\n\n13\nDer Beschwerdeführer wurde demzufolge aus dem psychiatrischen\nKrankenhaus in eine Justizvollzugsanstalt verlegt.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht München I\n\n14\nAm 30. Juli 2008 ordnete das Landgericht München I auf der Grundlage\nvon § 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 41. unten), den es als mit dem Grundgesetz\nvereinbar ansah, die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nan.\n\n15\nDas Landgericht München I stellte fest, dass das Landgericht Paderborn,\nwie nach § 66b Abs. 3 StGB erforderlich, am 9. Februar 2007 die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d\nAbs. 6 StGB für erledigt erklärt habe.\n\n16\nDarüber hinaus sah das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3\nS. 1 StGB als erfüllt an. Das Landgericht München I hatte die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Februar 1996\nangeordnet, weil der Beschwerdeführer u. a. gefährliche Körperverletzung, eine in\n§ 66 Abs. 3 StGB genannte Tat, in mehreren Fällen begangen habe.\n\n17\nDas Landgericht vertrat ferner die Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung\ndes Beschwerdeführers, seiner Straftaten und seiner Entwicklung während seiner\nUnterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern ergeben habe, dass er im\nFall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten,\nvergleichbar mit denjenigen, derentwegen er in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht worden sei, gegenüber Frauen aus seinem\nBeziehungsumfeld begehen werde, durch welche die Opfer seelisch und\nkörperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es stellte fest,\ndass die vom Gericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bei dem\nBeschwerdeführer beide überzeugend eine therapiebedürftige dissoziale\nPersönlichkeitsstörung und einer von ihnen auch sexuellen Sadismus\ndiagnostiziert hätten, ohne dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers\nhierdurch vermindert oder ausgeschlossen sei. Der Sachverständige H. sei\ninsbesondere zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer eine\nkombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, psychopatischen, paranoiden\nund emotional instabilen Zügen vorliege und er früher Alkoholmissbrauch\nbetrieben habe. Der Sachverständige S. habe insbesondere festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer ein Psychopath sei.\n\n18\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Straftaten des\nBeschwerdeführers eine von Gewalttätigkeit, Verachtung und bisweilen Sadismus\ngeprägte Einstellung gegenüber Frauen offenbarten, die sich im Verlauf seiner\nUnterbringung in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern nicht verändert\nhabe. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der einen Hang zu\nerheblichen Gewaltstraftaten habe, sei verhältnismäßig. Die vorgesehene\nAusreise des Beschwerdeführers nach Rumänien sei diesbezüglich unerheblich,\nweil mit § 66b Abs. 3 StGB potenzielle Opfer nicht nur in Deutschland, sondern\nauch in anderen Staaten, z.B. in Rumänien, geschützt werden sollten.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n19\nAm 1. August 2008 legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er am\n13. Oktober 2008 begründete. Er brachte vor, dass § 66b Abs. 3 StGB und die auf\ndieser Bestimmung gründenden Entscheidungen, mit denen seine Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden sei, gegen sein\nRecht auf Freiheit verstießen und folglich mit dem Grundgesetz und mit Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention unvereinbar seien.\n\n20\nAm 13. Mai 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n21\nAm 4. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen\nAnwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte\nvor, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB ihn in seinem Recht auf Freiheit\naus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz verletze. Sie sei auch ein unverhältnismäßiger\nEingriff in dieses Recht, denn zum Schutz potenzieller Opfer in Deutschland wäre\nseine Abschiebung nach Rumänien ebenso wirksam gewesen wie seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung, hätte aber gleichzeitig einen\ngeringeren Eingriff in seine Grundrechte ausgemacht.\n\n22\nAm 4. November 2009 lehnte es eine mit drei Richtern besetzte Kammer\ndes Bundesverfassungsgerichts ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 1237/09) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Der praktische Vollzug der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n23\nLaut Vorbringen der Regierung leisten in der Justizvollzugsanstalt S. fünf\nÄrzte, fünf Psychologen, vier Pädagogen und neun Sozialarbeiter den\nUntergebrachten Hilfe (es fehlt die Angabe, für welche Anzahl von\nUntergebrachten dieses Personal zuständig ist). Sexual- und Gewaltstraftäter\nkönnen in eine geeignete sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn\ndies im Hinblick auf ihre Resozialisierung förderlich erscheint. Sofern sie für eine\nGruppentherapie nicht geeignet sind, besteht die Möglichkeit, ihnen eine\nEinzeltherapie zu gewähren. Daneben gibt es Programme mit dem Ziel der\nRückfallprävention, u. a. ein Anti-Aggressionstraining, ein Anti-Gewalttraining\nsowie ein Reasoning- und Rehabilitations-Programm. Sicherungsverwahrte, die\nihre Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen haben, können\naußerdem eine Suchtberatung in Anspruch nehmen.\n\n24\nDer Beschwerdeführer war zunächst nicht bereit gewesen, einen Antrag auf\nVerlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. zu\nstellen, wo ihm nach Einschätzung der Anstaltstherapeuten eine geeignete\nSozialtherapie für Sexualstraftäter angeboten worden wäre. Er sehe sich in erster\nLinie als Gewaltstraftäter an und habe sich in den psychiatrischen\nKrankenhäusern bereits einer Sexualtherapie unterzogen. Die Vollzugsbehörden\nin Erlangen lehnten den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2009\nauf Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt für Gewaltstraftäter später mit\nder Begründung ab, dass er nicht in das auf Straftäter im mittleren Strafsegment\nausgerichtete Therapiekonzept der Anstalt passe. Der Beschwerdeführer bewarb\nsich nicht um Aufnahme in eine andere sozialtherapeutische Abteilung in der\nJustizvollzugsanstalt Kaisheim. Er bewarb sich auch nicht für Trainingskurse oder\neine Suchtberatung.\n\n25\nDer Beschwerdeführer geht in der Justizvollzugsanstalt S. einer Arbeit\nnach. Er erhielt einmal Besuch von seiner Schwester, telefonierte regelmäßig mit\nseiner Mutter und hatte Briefkontakt zu ihr und zwei anderen Bekannten. Ihm\nwurden wegen der gegen ihn vollziehbaren Ausweisungsverfügung bisher keine\nVollzugslockerungen gewährt.\nD. Weitere Entwicklungen\n1. Prüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\na) Erstes Verfahren\n\n26\nAm 29. Oktober 2009 wies das Landgericht Regensburg den Antrag des\nBeschwerdeführers, seine Sicherungsverwahrung für rechtswidrig zu erklären, ab.\nAm 11. Dezember 2009 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück.\nb) Zweites Verfahren\n\n27\nAm 4. November 2010 wies das Landgericht Regensburg den Antrag des\nBeschwerdeführers vom 5. Juni 2010, die Vollstreckung seiner\nSicherungsverwahrung für rechtswidrig zu erklären, ab. Es befand insbesondere,\ndass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.\nDezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\n19359/04, EGMR 2009) im Fall des Beschwerdeführers kein Hindernis für die\nVollstreckung des Urteils darstelle. Die Urteile des Gerichtshofs entfalteten\nBindungswirkung nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland, die zudem eine andere Fallgestaltung betroffen habe.\n\n28\nAm 13. Dezember 2010 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Nach Auffassung des\nOberlandesgerichts konnte die Frage, ob die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen\nhabe, nicht im vorliegenden Verfahren über den Vollzug der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geprüft werden. Diese Frage\nmüsse in einem Verfahren nach § 67e StGB geprüft werden (siehe Rdnr. 45,\nunten). In diesem Verfahren müsse geprüft werden, ob bei dem Beschwerdeführer\nim Falle seiner Entlassung eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder\nSexualverbrechen bestehe, die aus den konkreten Umständen in seiner Person\noder seinem Verhalten abgeleitet werden könne.\nc) Drittes Verfahren\n\n29\nAm 13. Oktober 2011 erklärte das Landgericht Regensburg die von dem\nLandgericht München I am 30. Juli 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in einem Überprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2 und 67e\nStGB (siehe Rdnrn. 44-45, unten) für erledigt und ordnet Führungsaufsicht an.\n\n30\nDas Landgericht merkte an, dass die psychiatrische Sachverständige L. in\nihrem Gutachten vom 15. August 2011 zu der Einschätzung gelangt war, dass bei\ndem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen\nund narzisstischen Anteilen sowie eine emotionale Instabilität vorlägen. Die\nGefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung in den\nkommenden sieben Jahren gegenüber einer Person, mit der er in einer Beziehung\nstehe, weitere Gewaltstraftaten begehen werde, liege bei 44%. Insoweit leide der\nBeschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des\nTherapieunterbringungsgesetzes. Nach Auffassung des Landgerichts bestand bei\ndem Beschwerdeführer aber im Falle seiner Entlassung keine hochgradige Gefahr\nschwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus den konkreten Umständen in\nseiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten sei. Die mit dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten Anforderungen für die\nFortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die erst recht in einem Fall\nwie dem des Beschwerdeführers, der zunächst wegen Schuldunfähigkeit\nfreigesprochen worden war, greifen, seien daher nicht erfüllt worden.\n\n31\nAm 19. Dezember 2011 gab das Oberlandesgericht Nürnberg der\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft statt, hob den Beschluss des Landgerichts\nRegensburg auf und ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an. Im Gegensatz zu dem Landgericht war es der Auffassung,\ndass die nach § 66b Abs. 3 angeordnete Sicherungsverwahrung aufgrund des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 fortdauern könne, wenn\naus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nBeschwerdeführers die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten\nsei. Diese Anforderungen seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Das\nVorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\noder einer psychischen Störung bei dem Beschwerdeführer sei nicht erforderlich.\nDiese Maßstäbe seien nur an die (anderen) Fälle der rückwirkenden\nSicherungsverwahrung anzulegen, die Gegenstand des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts waren.\n2. Verfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch\nKranker (BayUnterbrG)\n\n32\nAm 4. November 2010 wies das Amtsgericht Straubing, das den\nBeschwerdeführer persönlich angehört hatte, den Antrag der Stadt Straubing auf\nAnordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch\nKranker (siehe Rdnr. 47, unten) ab. Es befand, dass die Störung des\nBeschwerdeführers nicht so schwerwiegend sei, dass sie den freien Willen des\nBeschwerdeführers beeinträchtige. Mithin seien die Voraussetzungen für seine\nFreiheitsentziehung nach Artikel 1 Abs. 1 BayUnterbrG nicht erfüllt. Mit diesem\nGesetz werde nicht der Zweck verfolgt, die Freiheitsentziehung aller psychisch\ngestörten Menschen zu bewilligen oder die Regelungslücken bei der\nSicherungsverwahrung zu schließen.\n3. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)\n\n33\nAm 3. Januar 2011 stellte die Justizvollzugsanstalt S. bei dem Landgericht\nRegensburg den Antrag, die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 1\n(ThUG) anzuordnen (siehe Rdnr. 48, unten).\n\n34\nAm 24. Oktober 2011 ordnete das Landgericht Regensburg die vorläufige\nUnterbringung des Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz\nfür höchstens drei Monate bis zum Eintritt der Rechtskraft der Beendigung seiner\nnachträglichen Sicherungsverwahrung an. Es merkte an, dass die psychiatrischen\nSachverständigen H. und L. in ihren nur nach Aktenlage erstatteten Gutachten\nfestgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit\ndissozialen, psychopathischen / narzisstischen und paranoiden Anteilen leide und\neine emotionale Instabilität vorliege. Er habe früher Alkoholmissbrauch betrieben.\nDarüber hinaus könne bei ihm sexueller Sadismus vorliegen. Die\nSachverständigen waren zu der Einschätzung gelangt, dass eine hohe bzw.\nmittlere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung weitere Gewaltstraftaten, insbesondere gegenüber Personen aus\nseinem Beziehungsumfeld, begehen werde. Das Gericht, das sich den\nAusführungen der Sachverständigen anschloss, war daher der Auffassung, dass\nGründe für die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz gegeben seien,\nvorlägen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n35\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, EGMR 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB)\nund der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen\nStrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die\nSicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug\nvon Sicherungsverwahrungsanordnungen. Eine Zusammenfassung der\nBestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und\nzum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2)\nist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a. a. O., Rdnrn. 57 und 61). Die in der\nvorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n36\nMaßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen\ninsbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63\nStGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Sie können für Straftäter\nzusätzlich zu ihrer Strafe verhängt werden (vgl. §§ 63 ff. StGB). Sie dürfen aber\nnicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu\nerwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen\n(§ 62 StGB).\n\n37\n§ 66 StGB regelt die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch ein\nerkennendes Gericht, wenn eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird.\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine\nsogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich\nherausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n38\nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der zum Zeitpunkt der Anordnung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geltenden Fassung\nkann die Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden,\nwenn der Täter wegen bestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes,\nVergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens zwei Jahren verurteilt wird, sofern er wegen einer oder mehrerer\nsolcher Straftaten schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nverurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten übrigen\nVoraussetzungen erfüllt sind.\n2. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n39\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung\nvom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 67d\nAbs. 6 in das Strafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch\nein Gesetz vom 13. April 2007 geändert. Mit den in Rede stehenden\nBestimmungen sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht länger möglich war,\nweil die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr\nerfüllt waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Voraussetzungen von\nvornherein nie gegeben waren), die aber für die Allgemeinheit immer noch\ngefährlich waren (vgl. BT-Drucksache Nr. 15/2887, S. 13/14).\n\n40\nTatsächlich musste nach der früheren Rechtsprechung der\nStrafvollstreckungsgerichte die Unterbringung einer Person in einem\npsychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und der Betroffene freigelassen\nwerden, wenn er nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\nverminderten Schuldfähigkeit litt oder dieser bei ihm tatsächlich nie bestanden hat,\nauch dann, wenn der Betroffene noch für die Allgemeinheit gefährlich war (siehe\nOLG Hamm, 4 Ws 389/81, Beschluss vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für\nStrafrecht (NStZ) 1982, S. 300; OLG Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Beschluss vom 30.\nJuni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; BGH, 3 StR\n317/96, Urteil vom 27. November 1996, Entscheidungssammlung des Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt), Band 42, S. 310; siehe auch BVerfg, 2 BvR\n1914/92 und 2105/93, Beschluss vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.\nMai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Verweisen).\n\n41\n§ 66b Abs. 3 StGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete:\n§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung\n„(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6\nfür erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder\nvermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der\nErledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn\n1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs.\n3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen\neiner oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63\nführenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht worden war und\n2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher\nWahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“\n\n42\n§ 67d Abs. 6 StGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete:\n§ 67d Dauer der Unterbringung\n„(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht\nmehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre,\nso erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung der Maßregel tritt Führungsaufsicht\nein. ...”\n\n43\nDiese beiden Bestimmungen blieben auch nach dem Gesetz zur\nNeuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010\ngültig, das am 1. Januar 2011 für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene\nStraftaten in Kraft trat. Aufgrund der Aufhebung des § 66b Abs. 1 und 2 StGB,\nbleibt lediglich der Absatz 3 dieses Gesetzes, in nur geringfügig veränderter\nFassung, bestehen,.\nB. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n44\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass, sofern keine\nHöchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die\nweitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, wenn zu\nerwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\n\n45\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für\nerledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e\nAbs. 1 StGB). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre\n(§ 67e Abs. 2 StGB).\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n46\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im\nStrafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn\ndie Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen\nrechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht vor, dass das Gericht die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer\nHöchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n47\nNach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom\n5. April 1992 kann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer\nStadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch\nkrank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung\ngefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine\nMaßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).\n\n48\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./.\nDeutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und\nUnterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1\nund 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer\nPerson in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des\nVerbots rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung\nnicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine\nsolche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene\ndurch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach §\n66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, schuldig\nbefunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung\nleiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die\nkörperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle\nSelbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Die Unterbringung\nmuss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.\nD. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n49\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur\nnachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR\n740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner\nfrüheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche\nVerlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz\nunvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in\nVerbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n50\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede\nstehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer\nder Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten\nPersonen unvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu\nunterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehörten\ninsbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung\nund § 66b Abs. 3 StGB in der seit dem 23. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n51\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem\nGrundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer\nNeuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In\nBezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2\nStGB nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei (die aber nicht nach §\n66 Abs. 3 StGB angeordnet worden war), hätten die Strafvollstreckungsgerichte\nunverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem\nVerhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder\nSexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu\nverabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung\nlitten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den\nGerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten\nVoraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum\n31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung\nund die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur\nnach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der\nRegel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die\nGefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n52\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die\nAuslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in\nseinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff.\ndes Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich\ninsbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im\nStrafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der\nKonvention verankerten Grundsätze des Angebots einer individuell\nzugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren Betreuung\nbedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein\nmultidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung\nstehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien\n(siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n53\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträglich Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht; ...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung\nansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n54\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n55\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung\nerstmals ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht –\nwie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug\nvor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur\nSicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 49-52, oben) einen neuen\ninnerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden\nSicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt\nhabe. Das Bundesverfassungsgericht habe verschärfte Maßstäbe für die\nFortdauer der Unterbringung dieser Personen in der Sicherungsverwahrung\ngesetzt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neu geschaffenen\ninnerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.\n\n56\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nnicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In dem\noben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die\nder Gerichtshof in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen\nhatte, umgesetzt. Insoweit sei den festgestellten Konventionsverletzungen durch\ndie Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen\nworden; diese würden zum Teil auch so schnell wie möglich behoben.\n\n57\nDer Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er trug vor, er\nhabe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf die erste Anordnung seiner\nnachträglichen Sicherungsverwahrung dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention entsprechend erschöpft. Das Bundesverfassungsgericht habe in\nseinem Urteil keinen neuen Rechtsbehelf geschaffen, sondern allein die\nVoraussetzungen für die übliche regelmäßige Überprüfung der\nSicherungsverwahrung nach § 67e StGB festgelegt.\n\n58\nÜberdies trug der Beschwerdeführer vor, er sei nach wie vor Opfer einer\nkonventionswidrigen rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 34\nder Konvention. Die deutschen Stellen hätten weder eine Verletzung seiner\nKonventionsrechte anerkannt noch ihm Entschädigung geleistet. Es könne\neindeutig nicht als entsprechende Entschädigung angesehen werden, dass er\nnach seiner möglichen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz, das dazu diene die Feststellungen des\nGerichtshofs der Verletzungen der Artikel 5 und 7 der Konvention zu unterlaufen,\nuntergebracht werden könnte.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n59\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nseine nachträgliche Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 30. Juli 2008 rügte, das am 13. Mai 2009 durch den\nBundesgerichtshof und am 4. November 2009 durch das\nBundesverfassungsgericht bestätigt worden war. Alle nachfolgend mit dem Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur\nÜberprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nsind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den\nvorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu\nschaffen.\n\n60\nDer Gerichtshof hat die vorstehenden Einwendungen der Regierung in\nvergleichbaren Fällen geprüft und sie zurückgewiesen (siehe, insbesondere,\nO. H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24.\nNovember 2011). Er sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen\nSchlussfolgerung zu kommen. Folglich ist die Einwendung der Regierung, dass\nder Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe und\nseine Opfereigenschaft entfallen sei, zurückzuweisen.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich\nunbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Sie\nist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu\nerklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n62\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine nachträgliche\nSicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Sie\nsei nach keinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt.\n\n63\nDer Beschwerdeführer brachte erstens vor, dass seine Freiheitsentziehung\nmangels „Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt\ngewesen sei. Mit Bezug auf die Entscheidung des Gerichthofs in der Rechtssache\nF. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September\n2010) machte er geltend, dass in seinem Fall keine Schuldfeststellung erfolgt sei,\nweil er 1996 von dem Landgericht München I wegen Schuldunfähigkeit\nfreigesprochen worden sei.\n\n64\nDarüber hinaus bestehe jedenfalls - wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\nerforderlich - kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil des\nLandgerichts München I vom 23. Februar 1996 und seiner von demselben Gericht\nam 30. Juli 2008 angeordneten anschließenden Sicherungsverwahrung. Seine\n2008 nach Artikel 66b Abs. 3 StGB nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung könne nicht als spezielle Form seiner 1996 angeordneten\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingestuft werden; sie stelle\nvielmehr eine andere Maßregel der Besserung und Sicherung und damit eine\nzusätzliche Strafe dar.\n\n65\nDer Beschwerdeführer betonte in diesem Zusammenhang, dass seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sich nicht automatisch oder\nnotwendigerweise aus der Erledigung seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus ergeben habe. Das Gericht, das seine\nSicherungsverwahrung nachträglich angeordnet hatte, hätte anhand von zwei\nneuen Sachverständigengutachten erneut prüfen müssen, ob er im Fall seiner\nEntlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten begehen würde.\nÜberdies sei im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts München I im Jahre 1996\nnicht vorhersehbar gewesen, dass seine nachträgliche Sicherungsverwahrung\nnach Erledigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet werden könnte. Vielmehr habe eine Person, die nicht mehr an einer\nihre Schuldfähigkeit vermindernden oder ausschließenden psychischen Störung\nlitt, nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung der\nStrafvollstreckungsgerichte (siehe Rdnr. 40, oben) selbst dann aus dem\npsychiatrischen Krankenhaus entlassen werden müssen, wenn damit zu rechnen\nwar, dass sie im Falle ihrer Entlassung weitere Straftaten begehen werde. Daher\nhabe er die berechtigte Erwartung gehabt, entlassen zu werden, sobald er nicht\nmehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten\nSchuldfähigkeit leiden würde.\n\n66\nNach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war seine\nSicherungsverwahrung auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Er betonte, dass das\nLandgericht Paderborn seine Entscheidung vom 9. Februar 2007, seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, auf\ndie Feststellung des Sachverständigen K. gestützt habe, dass seine Gefährlichkeit\nnicht aus einer Persönlichkeitsstörung resultiere, sondern auf seine Einstellung\nzurückzuführen sei, die keine krankhafte Ursache habe. Die Sachverständigen,\ndie das Landgericht München I vor Fällung seines Urteils vom 30. Juli 2008\nbeigezogen hatte, hätten auch bestätigt, dass seine Persönlichkeitsstörung sich\nnicht auf seine Schuldfähigkeit auswirke und seine Gefährlichkeit für die\nAllgemeinheit demnach nicht auf eine Krankheit zurückzuführen sei.\n\n67\nDer Beschwerdeführer vertrat weiterhin die Ansicht, dass seine\nSicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des in § 62 StGB festgelegten\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht unrechtmäßig\ngewesen sei (siehe Rdnr. 36, oben). Seine von der Stadt Düren am 22. November\n2005 angeordnete Abschiebung nach Rumänien wäre ein wirksames Mittel\ngewesen, um die deutsche Bevölkerung vor ihm zu schützen, und hätte nicht sein\nRecht auf Freiheit verletzt. Die deutschen Strafgesetze müssten Ausländer, die\nsich außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets aufhalten, nicht schützen.\n\n68\nAbschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine\nFreiheitsentziehung nicht mit dem Verweis auf die positiven Verpflichtungen der\nStaaten aus Artikel 2 und 3 der Konvention zu rechtfertigen sei. Bezug nehmend,\nunter anderem, auf die Feststellungen des Gerichtshofs in den Fällen M. /.\nDeutschland (a. a. O., Rdnr. 86) und J. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\n30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011) betonte er, dass in Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung\nenthalten sei, und keine Freiheitsentziehung, die nicht unter einen dieser Gründe\nfalle, rechtmäßig sei. Da er darüber hinaus nach seiner Entlassung aus der\nSicherungsverwahrung nach Rumänien ausgewiesen worden wäre und dort bei\nseinen Eltern gelebt hätte, sei es nicht mehr erforderlich gewesen, die deutsche\nBevölkerung vor ihm zu schützen,\nb) Die Regierung\n\n69\nDie Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\n\n70\nDie Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5\nAbs. 1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher\nFreiheitsentziehung erforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus den\nMenschenrechten und insbesondere Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende\nPflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen.\n\n71\nNach Auffassung der Regierung war die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung\n„nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht gerechtfertigt. Sie betonte, dass\nder Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten\nStrafverfahren wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war, nichts daran\nändere, dass festgestellt worden war, dass er die ihm zur Last gelegten Taten\nbegangen hatte. Insoweit sei die Freiheit nach einer „Verurteilung” im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 entzogen worden. Es habe auch ein kausaler Zusammenhang\nzwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1996 und seiner hier\nin Rede stehenden Sicherungsverwahrung bestanden. Die Fortdauer der\nVerwahrung des Beschwerdeführers habe dem Ziel der ursprünglichen\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprochen, nämlich die\nAllgemeinheit vor weiteren von ihm begangenen Gewalttaten zu schützen.\n\n72\nDer Umstand, dass § 66b Abs. 3 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers beruhte, erst 2004 in das Strafgesetzbuch eingefügt\nworden war, habe den Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der\nFreiheitsentziehung nicht unterbrochen. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt\nseiner Verurteilung im Jahre 1996 bewusst gewesen, dass ihm die Freiheit auf\nunbestimmte Zeit und so lange entzogen würde, bis seine Gefährlichkeit erheblich\nabgenommen haben würde. Ohne die Gesetzesänderung im Jahre 2004, durch\ndie §§ 67d Abs. 6 und 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden, wäre\nder Beschwerdeführer nach den geltenden Rechtsvorschriften weiterhin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus verblieben, so lange er für die Allgemeinheit\ngefährlich gewesen wäre, auch wenn bei ihm keine die Schuldfähigkeit\nvermindernde oder ausschließende psychische Störung mehr vorgelegen hätte.\nDie Regierung räumte jedoch ein, dass die deutschen Strafvollstreckungsgerichte\nvor der Gesetzesänderung überwiegend die Freilassung eines Beschwerdeführers\nanordneten, sobald erwiesen war, dass dieser nicht mehr an einem Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt. Sie wies darauf hin,\ndass diese Rechtsprechung zur maßgeblichen Zeit nicht kodifiziert gewesen sei.\n\n73\nDie Regierung führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer nur von einer\nunbefristeten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, in eine\nandere zeitlich nicht begrenzte freiheitsentziehende Maßnahme, die\nSicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Es sei nicht mehr angenommen\nworden, dass bei ihm eine die Schuldfähigkeit ausschließende psychische Störung\nvorliege; es sei aber davon ausgegangen worden, dass er für die Allgemeinheit\nnoch gefährlich sei. Somit sei es sachgerecht gewesen, seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären und ihn stattdessen in\nder Sicherungsverwahrung unterzubringen. Beide Maßnahmen hätten dem Schutz\nder Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern gedient. Die Tatsache, dass es\neines neuen Urteils bedurft habe, mit dem die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nachträglich angeordnet wurde, wenn die einschränkenden\nBedingungen des § 66b Abs. 3 StGB erfüllt waren, die der Gesetzgeber aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt hatte, änderten nichts an dieser\nSchlussfolgerung.\n\n74\nDie Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt\ngewesen sei. Der Beschwerdeführer habe als „psychisch krank“ und\n„alkoholkrank“ angesehen werden müssen. In dem Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 23. Februar 1996 sei bereits festgestellt worden, dass bei dem\nBeschwerdeführer ein Hirnschaden, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, die\nsich in einer emotionalen Instabilität manifestierte, und ein paranoider\nEifersuchtswahn bestanden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass er\nAlkoholmissbrauch betrieben habe. Als das Landgericht Paderborn die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für\nerledigt erklärt habe, habe es nach Hinzuziehung eines Sachverständigen\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch an einer\nPersönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leide. Der\nUmstand, dass diese Störung nicht mehr ein Ausmaß erreicht habe, das die\nSchuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausschloss oder minderte, habe nach\nAuffassung des Gerichts nicht die Schlussfolgerung entkräften können, dass der\nBeschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, die seine\nZwangsunterbringung rechtfertige. Diese Persönlichkeitsstörung stelle nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache Winterwerp\n./. Niederlande (Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33), eine „tatsächliche\npsychische Störung“ („true mental disorder“) dar, weshalb der Beschwerdeführer\nals psychisch krank anzusehen sei.\n\n75\nDarüber hinaus habe das Landgericht München I, als es die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 nachträglich\nangeordnet habe, nach Hinzuziehung zweier Sachverständiger festgestellt, dass\nder Beschwerdeführer ein Psychopath sei und bei ihm sexueller Sadismus sowie\neine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, psychopatischen,\nparanoiden und emotional instabilen Zügen vorlägen und er früher\nAlkoholmissbrauch betrieben habe. Das Landgericht habe die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch auf diese Störungen\ngestützt, welche die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigten.\n\n76\nDie Regierung wies weiterhin darauf hin, dass der Umstand, dass die\nSchuldfähigkeit einer Person nicht vermindert oder ausgeschlossen sei, nicht die\nSchlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht an einer psychischen Störung im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 48,\noben). Der Betroffene könne zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage sein, das\nUnrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit\nschuldfähig sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren\nseelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt-\noder Sexualstraftaten begehen werde. Es sei nicht notwendig gewesen, den\ntherapieunwilligen Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterzubringen. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für therapieunwillige\nPersonen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe\ne. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum\nNachteil der anderen Patienten stören.\n\n77\nNach Auffassung der Regierung war die nach § 66b Abs. 3 StGB\nangeordnete Freiheitsentziehung auch rechtmäßig und erfolgte - wie nach Artikel\n5 Abs. 1 erforderlich - „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“. Insbesondere\nsei sie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien\nhätte ausgewiesen werden können, nicht unverhältnismäßig gewesen. Seine\nAusweisung sei nicht geeignet, potentielle Opfer in Rumänien oder nach seiner\nillegalen Rückkehr in Deutschland vor ihm zu schützen.\n\n78\nDie Regierung trug abschließend vor, dass sie durch Anordnung der\nFreilassung des Beschwerdeführers ihre positive Verpflichtung aus Artikel 3 und\nmöglicherweise sogar aus Artikel 2 der Konvention, potentielle Opfer vor weiteren\nGewaltstraftaten zu schützen, verletzt hätte. Nach den Feststellungen der\nnationalen Gerichte hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung mit\nhoher Wahrscheinlichkeit Straftaten gegen seine frühere Ehefrau oder andere\nPersonen begangen, die denen, die 1996 Gegenstand des Verfahrens vor dem\nLandgericht München I waren, ähnlich seien.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n79\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur\nSicherungsverwahrung vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst\nwurden:\n86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur\nrechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi\n./.. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR\n2008-...). ...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das\nVorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s.\nGuzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer\nanderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien,\n24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und\nder in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A\nBand 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002, und Kafkaris ./.\nZypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008-...). ...”\n\n80\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff\n„psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren\nlässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen\nForschung ständig verändert (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, 24.\nOktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person\nkann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die\ndrei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische\nKrankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen\nBehörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder\ndes Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die\nFortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe\nRechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./.\nBulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X;\nHutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99,\nRdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).\n\n81\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer\nKrankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die\nnationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in\nerster Linie die nationalen Behörden zuständig sind, die ihnen beigebrachten\nBeweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs\nbesteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu\nüberprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR\n2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer\nPerson für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig\nnachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener\nPerson aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Rechtssache\nLuberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).\n\n82\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten\nGrund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen\nder Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer\nPerson wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e\n„rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen\ngeeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes\nKönigreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli\n1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr.\n49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai\n2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13.\nJanuar 2011).\n\n83\nIm Hinblick auf die Bedeutung, die dem Begriff „alkoholsüchtig“ im Lichte\ndes Ziels und Zwecks von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention\nbeizugeben ist, weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin: Das Ziel und der\nZweck dieser Bestimmung kann nicht so ausgelegt werden, dass nur die\nFreiheitsentziehung von „Alkoholsüchtigen“, die im begrenzt klinischen Sinn\nalkoholkrank sind, zulässig ist. Personen, bei denen medizinisch keine\n„Alkoholsucht“ festgestellt wird, deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand aber\neine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für sie selbst darstellt, können zum\nSchutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder\nihrer persönlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die\nFreiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e lediglich\naufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe Witold Litwa, a. a. O., Rdnrn.\n61-62, und Hilda Hafsteinsdóttir ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 40905/98,\nRdnr. 42, 8. Juni 2004).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\n\n84\nDer Gerichtshof hat daher zunächst zu entscheiden, ob die in Rede\nstehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der\nBuchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Gemäß dem\nVorbringen der Regierung fiel diese Freiheitsentziehung unter Buchstabe a dieser\nBestimmung als „nach Verurteilung“ erfolgt. Sie trug insbesondere vor, dass\nzwischen dem Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahre 1996, in dem\nfestgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer u. a. gefährliche Körperverletzung\nund sexuelle Nötigung in mehreren Fällen begangen habe, und seiner\nSicherungsverwahrung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehe. Die\n1996 angeordnete zeitlich unbefristete Maßregel der Besserung und Sicherung,\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus,\nsei lediglich durch eine geeignetere Maßnahme von unbegrenzter Dauer, die\nSicherungsverwahrung, ersetzt worden.\n\n85\nNach Auffassung des Gerichtshofs wäre die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nur gerechtfertigt, wenn sie\n„nach“ einer „Verurteilung“ wegen der genannten Straftaten durch das Landgericht\nMünchen I als erkennendes Gericht im Februar 1996 erfolgt wäre. Selbst unter der\nAnnahme, dass davon ausgegangen werden könnte, dass das Landgericht\nMünchen I den Beschwerdeführer „verurteilt“ hat, müsste demnach zwischen\ndieser Verurteilung und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit\ndem 9. Februar 2007 ein hinreichender Kausalzusammenhang bestanden haben.\n\n86\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im besagten Urteil des erkennenden\nGerichts die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers neben seiner\nFreiheitsstrafe nicht angeordnet wurde. Da der Beschwerdeführer von den ihm zur\nLast gelegten Straftaten freigesprochen worden war, weil nicht ausgeschlossen\nwerden konnte, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hatte, waren\ndie Anforderungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB\nnämlich nicht erfüllt worden (siehe Rdnr. 37, oben). Der Gerichtshof weist\nergänzend darauf hin, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit einschloss, ihn nachträglich in\nder Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Bestimmung, § 66b Abs.3, auf der\ndie in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war\nerst im Juli 2004 - nach seinen Straftaten und nach seiner Verurteilung - in das\nStrafgesetzbuch eingefügt worden (siehe Rdnrn. 39 und 41, oben).\n\n87\nDarüber hinaus konnte eine Person wie der Beschwerdeführer in\nvorliegender Rechtssache nach der gefestigten Rechtsprechung der nationalen\nStrafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 gemäß § 63\nStGB nicht länger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden\nund musste entlassen werden, wenn sie nicht mehr an einem Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt, selbst wenn der\nBetroffene noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde (siehe Rdnr.\n40, oben). Daher hätte der Beschwerdeführer, gegen den nur eine Anordnung\nnach § 63 StGB ergangen war, zur maßgeblichen Zeit nicht aus dem\npsychiatrischen Krankenhaus zwecks Sicherungsverwahrung in die\nJustizvollzugsanstalt verlegt werden dürfen.\n\n88\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann nicht behauptet\nwerden, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers von der ursprünglichen Anordnung des erkennenden Gerichts\naus dem Jahr 1996, den Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterzubringen, erfasst war. Daher kommt es unter den Umständen der\nvorliegenden Rechtssache nicht darauf an, ob das Urteil des erkennenden\nLandgerichts München I, das festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die\nihm zur Last gelegten Taten begangen hatte, ihn aber (nur) wegen\nSchuldunfähigkeit freigesprochen hatte, überhaupt als eine „Verurteilung“ im Sinne\ndes Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a eingestuft werden könnte.\n\n89\nDa eine „Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a überdies die\nSchuldfeststellung wegen einer Straftat und die Auferlegung einer Strafe oder\neiner anderen freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet (siehe Rdnr. 79, oben),\nerfüllt das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 diese Anforderung\nnicht. Jenes neue Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers wegen seiner früheren Straftaten, die dem vorangegangenen\nUrteil aus dem Jahre 1996 zugrunde lagen, nachträglich angeordnet wurde,\nenthielt nicht mehr eine Schuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat (siehe\ndazu bereits M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96; und H., a. a. O., Rdnrn.\n84-88).\n\n90\nFolglich bestand zwischen einer „Verurteilung“ des Beschwerdeführers und\nseiner nachträglichen Sicherungsverwahrung seit Februar 2007 kein hinreichender\nKausalzusammenhang. Demnach war seine Freiheitsentziehung nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.\n(ii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c\n\n91\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nachträgliche\nSicherungswahrung des Beschwerdeführers auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der\nAnnahme, dass sie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu\nhindern, “gerechtfertigt war. Die weiteren Straftaten, die der Beschwerdeführer\ngegenüber Frauen aus seinem Beziehungsumfeld begehen könnte, waren nicht,\nwie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere\nhinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer, hinreichend\nkonkret und spezifisch. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der\nBeschwerdeführer mehr als dreizehn Jahre nach Begehung seiner letzten\nStraftaten weitere Gewalttaten gegen seine frühere Ehefrau geplant hatte und\nderen Begehung unmittelbar bevorstand. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer\nkünftig begehen könnte, fallen daher nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl.\nsinngemäß M ./. Deutschland, a. a. O, Rdnr. 102)\n(iii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n\n92\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ und eines\n„Alkoholsüchtigen“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Rdnr. 80, oben) setzt die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers wegen „psychischer Krankheit“ erstens voraus, dass die\npsychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war;\neine tatsächliche psychische Störung muss also aufgrund objektiver ärztlicher\nFachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.\n\n93\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen\nGerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren ihren Beschluss, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich anzuordnen, auf die\nGutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen stützten (siehe Rdnr. 17,\noben). Die Sachverständigen hatten bei dem Beschwerdeführer eine\ntherapiebedürftige dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Einer von\nihnen war weiterhin der Ansicht, dass bei ihm sexueller Sadismus vorliege.\n\n94\nDer Gerichtshof bezweifelt jedoch, ob davon ausgegangen werden kann,\ndass die nationalen Gerichte, die die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nachträglich angeordnet haben, aufgrund der vorgenannten\nihnen vorliegenden objektiven medizinischen Gutachten festgestellt haben, dass\nder Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Für ihre Entscheidung darüber, ob der\nBeschwerdeführer nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen war, war\nnicht maßgeblich, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorlag. Es ging um die\nFrage, ob er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Straftaten begehen\nwürde, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden,\nwobei nicht entscheidend war, ob dies auf seinen psychischen Zustand\nzurückzuführen war (vgl. insoweit auch K., a. a. O., Rdnr. 56, und O. H. ./.\nDeutschland, a. a. O. Rdnr. 86).\n\n95\nÜberdies kann der Gerichtshof nicht darüber hinwegsehen, dass das\nLandgericht Paderborn die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus 2007 vorzeitig beendet hatte, da es festgestellt\nhatte, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht aus einer krankhaften\nseelischen Störung, sondern aus einer selbst gewählten Einstellung gegenüber\nFrauen resultiere; es fügte jedoch an, dass der Beschwerdeführer an einer\nPersönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leide (siehe Rdnr.\n12, oben). Weiterhin stellt er ebenso fest, dass das Landgericht Regensburg 2011\nanschließend befand, dass Gründe für die Schlussfolgerung gegeben seien, dass\nder Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des\nTherapieunterbringungsgesetzes leidet (siehe Rdnr. 34, oben).\n\n96\nDer Gerichtshof kommt jedenfalls nicht umhin anzumerken, dass der\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer\nseparaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S.\nuntergebracht war. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine\nvorstehende Rechtsprechung, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen\npsychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder\neiner anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 82, oben).\n\n97\nIm Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der\nJustizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 23-25, oben) ist der Gerichtshof nicht\nüberzeugt, dass dem Beschwerdeführer die therapeutische Umgebung angeboten\nwurde, die für eine Person geeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die\nFreiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang\nnicht, dass der Beschwerdeführer sich nicht um eine Sozialtherapie für\nSexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt S. beworben hat. Gleichwohl entbindet\ndas Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die staatlichen Behörden\nnicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit\nentzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen\ntherapeutischen Einrichtung unterzubringen. Darüber hinaus hatte der\nBeschwerdeführer sich in einer anderen Justizvollzugsanstalt für eine\nSozialtherapie für Gewaltstraftäter beworben, war aber nicht zugelassen worden.\n\n98\nInsoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der\ngeeigneten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das\nBundesverfassungsgericht betonte, dass das Grundgesetz und die Konvention ein\nhohes Maß an individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie- und\nBetreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein multidisziplinäres\nTeam vorschreiben. Das Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren, dass\nden Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei,\nwenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten\nTherapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 52, oben).\n\n99\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der\nBeschwerdeführer unter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die\nFreiheitsentziehung psychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung\nuntergebracht war.\n\n100\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Regierung, dass die\nUnterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung bei einem „Alkoholsüchtigen“ rechtmäßig war, gelten ähnliche\nErwägungen. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht erkennen, dass die\nnationalen Gerichte in vorliegendem Verfahren ihren Beschluss, gegen den\nBeschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, in\nrelevantem Umfang auf den Umstand stützten, dass sein Verhalten in\nalkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.\n\n101\nFolglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch\nnicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e.\niv) Schlussfolgerung\n\n102\nDer Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den Parteien\nauch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1\ndie in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen\nkann.\n\n103\nDer Gerichtshof muss das Vorbringen der Regierung aufgreifen, dass\nseine Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 die aus Artikel 2 und 3 der Konvention\nherrührende Pflicht der Staaten, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen, zu\nberücksichtigen habe (siehe Rdnrn. 70 und 78, oben). Der Gerichtshof erkennt an,\ndass die Behörden des beschwerdegegnerischen Staates durch die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers tätig wurden, um Frauen aus dem Beziehungsumfeld des\nBeschwerdeführers vor einer möglicherweise durch ihn verursachten körperlichen\nund seelischen Schädigung, die einer unmenschlichen oder erniedrigen\nBehandlung oder sogar Angriffen auf ihr Leben gleichkäme, zu schützen. Der\nGerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass Artikel 2 und 3 des\nÜbereinkommens es einem Staat nicht erlauben, Einzelpersonen vor Straftaten\neiner Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte,\ninsbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit,\nverstoßen (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn.\n36-38, 14. April 2011; siehe auch O. H. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 93-94).\nDaher können sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache\nnicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben\ndargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 84-102), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine\nFreiheitsentziehung fällt.\n\n104\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n105\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung auch gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nverankerte Verbot der rückwirkenden Strafschärfung verstoßen habe; Artikel 7\nAbs. 1 lautet wir folgt:\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt\nwerden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder\ninternationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die\nzur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n106\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Die Regierung\n\n107\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner\nRüge nach Artikel 7 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht, wie\nnach Artikel 35 Abs. 1 erforderlich, erschöpft habe. Er habe es versäumt, in seiner\nVerfassungsbeschwerde ausdrücklich oder der Sache nach die Verletzung seines\nRechts, nicht zu einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe verurteilt\nzu werden, zu rügen. In der Verfassungsbeschwerde habe er lediglich eine\nVerletzung seines Grundrechts auf Freiheit gerügt.\n\n108\nNach Auffassung der Regierung wäre eine Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen, den der\nBeschwerdeführer vor Erhebung seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof\nhätte ausschöpfen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht\nauf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (2 BvR\n2019/01) berufen, um das es in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.)\nging, da jener Fall nicht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\nbetroffen habe, um die es sich vorliegend handele. Darüber hinaus begründe\ndieses Urteil keine gefestigte Rechtsprechung zu der Nichtanwendbarkeit des\ngrundgesetzlichen Verbots rückwirkender Strafgesetze auf\nSicherungsverwahrungsanordnungen. Fünf Jahre nach der genannten\nEntscheidung hätte der Beschwerdeführer, der wegen Verletzung seines Rechts\nauf Freiheit Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, auch wegen des Vorwurfs\neines Verstoßes gegen Artikel 7 der Konvention Verfassungsbeschwerde einlegen\nmüssen, um die Verfassungsmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung überprüfen zu\nlassen.\n\n109\nWenn eine Verfassungsbeschwerde als „unwirksamer Rechtsbehelf“\nangesehen werden müsste, wäre dieser im Hinblick auf die Rüge des\nBeschwerdeführers sowohl nach Artikel 7 als auch Artikel 5 der Konvention\njedenfalls als unwirksam zu betrachten. In diesem Fall sei davon auszugehen,\ndass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde außerhalb der Frist von\nsechs Monaten, die mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nbegonnen hätte, beim Gerichtshof eingereicht hat.\n2. Der Beschwerdeführer\n\n110\nDer Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er machte\ngeltend, er hätte eine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention oder den\nVerstoß gegen das in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte absolute\nVerbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen in seiner\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht rügen müssen.\nDieses Rechtsmittel hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und wäre\ndeshalb unwirksam gewesen. Er trug vor, dass nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur maßgeblichen Zeit in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a. a. O., Rdnrn. 31-33) das absolute Verbot der rückwirkenden\nAnwendung von Strafgesetzen nicht für die Sicherungsverwahrung gegolten habe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n111\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der\nKonvention voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später Straßburg befasst\nwerden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung\nder zuständigen nationalen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen\nBestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet\nwurden (siehe u. a. Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band\n200, und Akdivar a. a. O., Rdnr. 66). Der Beschwerdeführer muss Zugang zu den\nnach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden\nRechtsbehelfen haben, die bezüglich der behaupteten Konventionsverletzung\nwirksam sind (siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67).\n\n112\nDaher kann nicht als Versäumnis gelten, die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe zu erschöpfen, wenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher\ninnerstaatlicher Rechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann,\ndass ein verfügbarer Rechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat,\nkeine Aussicht auf Erfolg hatte. Der bloße Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten\neines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellt jedoch\nkeinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ndar (siehe u. a. Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK] Individualbeschwerden Nrn.\n39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, EGMR 2003-VI; und NA.\n./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 25904/07, Rdnr. 89, 17. Juli\n2008).\n\n113\nDer Gerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist,\ndass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde vom 4. Juni 2009 weder ausdrücklich noch der Sache\nnach gerügt hat, dass die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung\ngegen das in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe\n(siehe Rdnr. 21, oben). Er sieht keinen Grund, eine andere Auffassung zu\nvertreten.\n\n114\nBezüglich der Effektivität einer Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht im Fall des Beschwerdeführers merkt der Gerichtshof\nan, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2004\n(2 BvR 2019/01) in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O) befunden hatte,\ndass das absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach\nArtikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht die Maßregeln der Besserung und\nSicherung wie die Sicherungsverwahrung umfasse. Diese Maßnahmen könnten\nnicht als zum Schuldausgleich verhängte Strafen eingeordnet werden (vgl. M. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnrn. 31-33). In jenem Urteil hatte das\nBundesverfassungsgericht des Weiteren befunden, dass die nachträgliche\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tat- und Urteilszeit geltende\nHöchstfrist hinaus das Freiheitsrecht des Betroffenen in verhältnismäßiger Weise\neinschränke (vgl. M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 28-30). Diese Verlängerung\nstehe auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot im Einklang (vgl.\nM. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 34-37).\n\n115\nNach den Verfassungsbeschwerden, die teilweise vor der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2009 erhoben\nworden waren, änderte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung\njedoch später grundlegend (siehe Rdnrn. 49-52, oben). Darüber hinaus vertrat das\nBundesverfassungsgericht in seinem von dem Beschwerdeführer in Bezug\ngenommenen Urteil vom 5. Februar 2004 die Auffassung, dass die in Frage\nstehende Sicherungsverwahrung sowohl mit dem Verbot der nachträglichen\nAnwendung der Strafgesetze als auch mit dem rechtsstaatlichen\nVertrauensschutzgebot und dem Grundrecht auf Freiheit vereinbar sei. Der\nBeschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum im Hinblick auf diese Feststellungen\neine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung von Artikel 5 der\nKonvention der Sache nach geltend gemacht wird und die er auch erhoben hat,\nErfolgsaussichten haben soll, während eine Rüge nach Artikel 7 der Konvention\nals offensichtlich sinnlos anzusehen sei. Unter diesen Umständen hat der\nBeschwerdeführer es versäumt darzulegen, dass eine Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht, mit der die Frage der Vereinbarkeit seiner\nnachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Verbot einer rückwirkenden\nStrafschärfung oder dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot vorgebracht\nwird, zwangsläufig keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.\n\n116\nDaraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser\nTeil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n117\nDer Beschwerdeführer bat den Gerichtshof, nach Artikel 46 der\nKonvention darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich freizulassen sei, weil seine\nFreiheitsentziehung gegen Artikel 5 und 7 der Konvention verstoße.\n\n118\nArtikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in\ndenen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;\ndieses überwacht seine Durchführung.“\n\n119\nDie Regierung hat sich zu dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht\ngeäußert.\n\n120\nDer Gerichtshof verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung zu dem\nUmfang der rechtlichen Verpflichtungen, die den beschwerdegegnerischen\nStaaten nach Artikel 46 der Konvention obliegen und die in einer Rechtssache in\nBezug auf die Sicherungsverwahrung in Deutschland, wie z. B in O. H. ./.\nDeutschland (a. a. O., Rdnrn. 113-116), zusammengefasst sind. Er merkt\nzunächst an, dass die vorliegende Individualbeschwerde nur die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem hier\nin Rede stehenden Verfahren aus den Jahren 2008 und 2009 betrifft (siehe Rdnrn.\n14-22, oben). Daher hatte der Gerichtshof nicht zu entscheiden, ob die Rechte des\nBeschwerdeführers aus der Konvention in dem anschließenden Verfahren, in dem\ndie Rechtmäßigkeit seiner fortdauernden Freiheitsentziehung überprüft wurde,\ngewahrt worden waren (siehe Rdnrn. 26-32, oben)\n\n121\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das Bundesverfassungsgericht\nin einer Leitentscheidung vom 4. Mai 2011 seine frühere Rechtsprechung\ngrundlegend änderte und verschärfte Maßstäbe für die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung von Personen, einschließlich des Beschwerdeführers,\nsetzte (siehe Rdnrn.49-52, oben). Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers wird mit Blick auf die Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts derzeit geprüft. Der Gerichtshof hat bereits\nausgeführt, dass diese Feststellungen die Beendigung fortdauernder\nKonventionsverletzungen ermöglichen (siehe insbesondere, O. H. ./. Deutschland\n(a. a. O., Rdnr. 118).\n\n122\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für\nerforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder\nallgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils\nangezeigt sind. Er geht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des\nBundesverfassungsgerichts umgesetzt und das neue Überprüfungsverfahren im\nLichte der Rechtsprechung jenes Gerichts und des Gerichtshofs abgeschlossen\nwird.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n123\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n124\nDer Beschwerdeführer verlangte 2.000 EUR pro Monat der\nSicherungsverwahrung ab dem 9. Februar 2007 als Entschädigung für den\nmateriellen Schaden wegen entgangenen Arbeitslohns. Zum Zeitpunkt der\nErhebung seiner Forderungen nach gerechter Entschädigung (Artikel 60 Abs. 2)\nmachte er einen Betrag von insgesamt 92.000 EUR geltend. Er trug vor, dass er\nim Hinblick auf sein früheres Gehalt als Mechaniker etwa 2.000 EUR pro Monat\nhätte verdienen können, wenn er am 9. Februar 2007, als seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden war, freigelassen\nworden wäre. Er betonte, dass er nach seiner Ausweisung aus Deutschland nicht\nnur in Rumänien, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Arbeit hätte suchen\nkönnen, wo er ein höheres Einkommen hätte erzielen können.\n\n125\nDer Beschwerdeführer verlangte ferner 25 EUR pro Tag unrechtmäßiger\nFreiheitsentziehung als Entschädigung für immateriellen Schaden. Im Zeitpunkt\nder Erhebung seiner Forderungen nach gerechter Entschädigung machte er einen\nBetrag von 35.000 EUR geltend. Er trug vor, dass seine konventionswidrige\nSicherungsverwahrung seit dem 9. Februar 2007, als seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden war, bei ihm Leid und\nFrustration ausgelöst habe.\n\n126\nDie Regierung bestritt den Betrag, den der Beschwerdeführer wegen des\nmateriellen Schadens aufgrund entgangenen Arbeitslohns geltend gemacht hatte.\nSie wies darauf hin, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer nach seiner\nlangen Haftzeit eine Arbeit gefunden hätte, und dass er wegen der gegen ihn\nergangenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nur in Rumänien hätte\nrechtmäßig arbeiten können; dort hätte er nur einen wesentlich geringeren\nArbeitslohn beziehen können.\n\n127\nDie Regierung war ferner der Auffassung, dass die Forderung des\nBeschwerdeführers hinsichtlich des immateriellen Schadens überzogen sei; sie\nging davon aus, dass dem Beschwerdeführer erst ab dem 9. Februar 2007\nkonventionswidrig die Freiheit entzogen worden war und berücksichtigte auch die\nZubilligung von Entschädigungen in früheren Rechtssachen, die die\nSicherungsverwahrung betrafen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n128\nWas den vom Beschwerdeführer behaupteten materiellen Schaden wegen\nentgangenen Arbeitslohns angeht, ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er eine Stelle als Mechaniker\ngesucht und auch bekommen hätte, wenn er am 9. Februar 2007 entlassen\nworden wäre. Deshalb ist kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Konventionsverletzung und dem entgangenen geschätzten\nArbeitslohn des Beschwerdeführers nachgewiesen worden. Der Gerichtshof weist\ndaher die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück.\n\n129\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden betrifft, berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem\nBeschwerdeführer die Freiheit im Zusammenhang mit dem hier in Rede\nstehenden Verfahren vom 9. Februar 2007, als die vorläufige\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde, mindestens\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des anschließenden neuen Verfahrens\nhinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung unter\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen war (siehe Rdnrn. 29-31,\noben). Dies muss bei ihm Leid und Frustration ausgelöst haben. Im Hinblick auf\ndie konkreten Umstände der Rechtssache, die sich von anderen\nSicherungsverwahrungsfällen unterscheiden, setzt der Gerichtshof die Summe\nnach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 12.000 EUR, zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuer, für immateriellen Schaden zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n130\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer auch 3.570\nEUR für die Kosten und Auslagen, unter anderem Rechtsanwaltsgebühren,\neinschließlich Mehrwertsteuer, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nangefallen waren.\n\n131\nDie Regierung hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.\n\n132\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\nsoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde,\ndass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe\nnach angemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht\nder ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien und angesichts\nder Komplexität des Verfahrens für angebracht, den vom Beschwerdeführer für\nKosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geforderten Betrag\nvon 3.570 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer), zuzüglich der gegebenenfalls zu\nberechnenden weiteren Steuern, zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n133\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung des\nVerzugszinssatzes den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank\nzuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Konvention wegen der Anordnung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für\nzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der\nKonvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\ni) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 3.570 Euro (dreitausendfünfhundertsiebzig Euro) für Kosten und\nAuslagen, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die\nobengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht.\n4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Juni 2012 nach\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-28/3300-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114932","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114932"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-28/3300-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114932","retrieved":"2026-07-29 08:40:31.728437+00:00"}}