{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2012-06-26","aktenzeichen":"9300/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er für die Prüfung der Rügen auf der Grundlage der Artikel 8 und 11, einzeln oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, nicht zuständig ist; 2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist; 3. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist; 4. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 9 der Konvention nicht gesondert zu prüfen ist; 5. mit vierzehn zu drei Stimmen, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen hat: i) 5.000 Euro (fünftausend Euro) wegen des immateriellen Schadens zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; ii. 3.861,91 EUR (dreitausendachthunderteinundsechzig Euro und einundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 6. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 9300/07)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n26. Juni 2012\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich zusammensetzt aus:\nNicolas BRATZA, Präsident\nFrançoise Tulkens,\nJosep Casadevall,\nNina Vajić,\nDean Spielmann,\nCorneliu Bîrsan,\nBoštjan M. Zupančič,\nKhanlar Hajiyev,\nEgbert Myjer,\nDavid Thór Björgvinsson,\nNona Tsotsoria,\nNebojša Vučinić,\nAngelika Nußberger,\nPaulo Pinto de Albuquerque,\nLinos-Alexandre Sicilianos,\nErik Møse,\nAndré Potocki, Richter\nund Michael O’Boyle, Stellvertretender Kanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 30. November 2011 und am 9. Mai 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 9300/07) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der\nBeschwerdeführer“), am 12. Februar 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, der von Beruf Anwalt ist und sich anfangs selbst vertreten hat,\nwurde danach von Herrn K., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, vertreten.\n\n3\nIn seiner Beschwerde behauptete Herr H., dass seine Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft sowie die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Eigentum zu gestatten,\neine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention und Artikel 9\nder Konvention allein und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention und aus Artikel 11 der\nKonvention bedeutet.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel\n52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – „die Verfahrensordnung“). Am 20.\nJanuar 2011 wurde sie von einer Kammer der Fünften Sektion, die sich aus den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana\nLazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Ganna Yudkivska sowie der\nSektionskanzlerin Frau Claudia Westerdiek zusammensetzte, insoweit für zulässig erklärt,\nals sie die Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesondert und in Verbindung mit Artikel\n14 und aus Artikel 11 der Konvention betraf, sowie für unzulässig in Bezug auf die Rüge aus\nArtikel 11 der Konvention. Die Kammer hat alsdann ein Urteil erlassen, mit dem sie mit vier\nzu drei Stimmen entschied, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesondert und in Verbindung\nmit Artikel 14 der Konvention nicht verletzt worden ist. Mit sechs Stimmen gegen eine hat sie\nebenfalls entschieden, Artikel 9 der Konvention sei nicht verletzt. Die Richter Lorenzen,\nBerro-Lefèvre und Kalaydjieva haben eine gemeinsame abweichende Meinung geäußert.\nDie Richterin Kalaydjieva hat zudem eine einzelne abweichende Meinung geäußert. Der\nWortlaut dieser beiden Meinungen ist dem Urteil beigefügt.\n\n5\nAm 13. März hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtssache gemäß Artikel 43\nder Konvention an die Große Kammer zu verweisen. Am 20. Juni 2011 hat ein Ausschuss\nder Großen Kammer diesem Antrag stattgegeben.\n\n6\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 26 Absätze 4 und 5 der\nKonvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden.\n\n7\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben weitere schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen von\nDrittbeteiligten sind ebenfalls eingegangen, und zwar vom Beteiligten 1 und Beteiligten 2\nsowie vom Beteiligten 3, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren\nteilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 3 der\nVerfahrensordnung).\n\n8\nAm 30. November 2011 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz,\nVerfahrensbevollmächtigte,\nFrau S. SCHMAHL, Professorin für Öffentliches Recht, Rechtsbeistand,\nFrau S. WINKELMAIER, Bundesministerium der Justiz,\nFrau D. FRIEDRICH, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz,\nHerr A. Heider, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz, Berater;\n– für den Beschwerdeführer\nHerr K., RECHTSANWALT, Rechtsbeistand,\nHerr S., Rechtsanwalt,\nFrau S., Berater.\n\n9\nDer Beschwerdeführer war bei der Verhandlung ebenfalls anwesend. Der Gerichtshof\nhat die Erklärungen von Herrn K. und Frau Schmahl und ihre Antworten auf die Fragen der\nRichter angehört. Die Regierung und der Beschwerdeführer haben zusätzliche schriftliche\nInformationen übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n10\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren und ist in S. wohnhaft.\nA. Die Grundstücke des Beschwerdeführers\n\n11\nNach dem Bundesjagdgesetz sind Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche\nvon weniger als 75 Hektar von Gesetzes wegen Mitglieder einer Jagdgenossenschaft,\nwährend Eigentümer größerer Grundstücke ihren Jagdbezirk selbst bewirtschaften. Der\nBeschwerdeführer ist Eigentümer zweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz mit einer Fläche\nvon jeweils unter 75 Hektar, die er 1993 nach dem Tode seiner Mutter geerbt hat. Damit ist\ner von Rechts wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft, hier der Genossenschaft der\nGemeinde L.\nB. Die Verfahren des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden und\nGerichten\n\n12\nAm 14. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen\ndie Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde die Entlassung aus der Mitgliedschaft in der\nJagdgenossenschaft. Die Behörde wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, die\nMitgliedschaft sei gesetzlich vorgeschrieben und es gebe keine Bestimmung, die ein\netwaiges Ausscheidens vorsehe.\n\n13\nDer Beschwerdeführer erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Er berief sich\ninsbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Chassagnou u. a. ./.\nFrankreich ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR\n1999-III) und beantragte festzustellen, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft der\nStadt L. sei.\n\n14\nAm 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers\nab. Es vertrat die Auffassung, dass das Bundesjagdgesetz die Rechte des\nBeschwerdeführers nicht verletze. In Bezug auf das Urteil Chassagnou führte das\nVerwaltungsgericht aus, dass sich die Rechtslage in Deutschland von derjenigen in\nFrankreich unterscheide. Es wies insbesondere darauf hin, dass deutsche\nGrundstückseigentümer durch ihre Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Einfluss auf die\nEntscheidungen im Hinblick auf die konkrete Nutzung des Jagdrechts nehmen könnten. Im\nÜbrigen hätten sie einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Ertrag aus der\nAusübung des Jagdrechts. Alle Eigentümer von Grundstücken, die zu klein seien, um darauf\ndas Jagdrecht ordnungsgemäß auszuüben, seien Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Das\nGericht wies auch darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften nicht nur den\nFreizeitinteressen der Jagdausübungsberechtigten dienten, sondern für diese auch im\nallgemeinen Interesse liegende Verpflichtungen begründeten, insbesondere die Pflicht zur\nHege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes sowie die Verhütung\nvon durch wild lebende Tiere verursachten Schäden bezweckt. Es bemerkte, die\nJagdgenossenschaften seien verpflichtet, von der Behörde festgesetzte Abschusspläne in\nBezug auf das zu erlegende Wild zu erfüllen. Schließlich rief es in Erinnerung, dass diese\nPflichten auch die Eigentümer von Jagdflächen von mehr als 75 Hektar träfen, obgleich\ndiese größeren Grundstücke zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehören würden.\n\n15\nAm 13. Juli 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung und\nam 14. April 2005 das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers aus\nden gleichen Gründen wie das Verwaltungsgericht zurück.\nC. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n16\nAm 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 2084/05). Es stellte eingangs fest, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetzes\ndas Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums nicht verletzt hätten,\nsondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich des Eigentums\ndarstellen. Die gesetzlichen Regelungen verfolgten legitime Ziele, seien erforderlich und\nlegten Grundeigentümern keine unverhältnismäßige Belastung auf.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht erläuterte, dass bei der Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des Eigentumsrechts der Gesetzgeber die berechtigten Interessen der\nEigentümer gegen die Belange des Gemeinwohls abwägen müsse. Er habe insbesondere\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz zu beachten. Es führte aus,\ndass die Einschränkungen in der Ausübung der Eigentumsrechte den Kernbereich des\ngeschützten Rechts nicht aushöhlen dürften. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers\nbestimme sich im Übrigen nach dem jeweiligen Zusammenhang, denn je stärker der soziale\nBezug sei, umso größer sei die Gestaltungsfreiheit.\n\n18\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache gelangte das\nBundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Zwangsmitgliedschaft des\nBeschwerdeführers in einer Jagdvereinigung seine Eigentumsrechte nicht verletze, denn der\nKernbereich dieses Rechts werde nicht berührt. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts verfolgt das Bundesjagdgesetz legitime Ziele. Mit Blick auf die\nHege und den Schutz des Wildbestands habe es die Erhaltung eines den landschaftlichen\nund landeskulturellen Verhältnissen angepassten gesunden und artenreichen Wildbestandes\nzum Ziel. Nach dem Bundesjagdgesetz sei die Hege nicht nur ein Instrument, um\nWildschäden zu vermeiden, sondern auch um jegliche Beeinträchtigung einer land-, forst-\nund fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu unterbinden. Diese Zwecke dienten dem\nGemeinwohl.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, die Zwangsmitgliedschaft in\neiner Jagdgenossenschaft sei ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Erreichung dieser\nZiele. Unter Bezugnahme auf Randnummer 79 des Urteils Chassagnou (a.a.O.) führte das\nBundesverfassungsgericht aus, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass es unzweifelhaft\nim Allgemeininteresse liege, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine\nvernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern. Es hielt die\nZwangsmitgliedschaft auch für verhältnismäßig: Die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte\nsei nicht besonders gravierend und überwiege nicht die Gemeinwohlbelange in Bezug auf\neine vernünftige Pflege des Wildbestandes. Überdies sehe das Bundesjagdgesetz für jedes\nMitglied einer Jagdgenossenschaft ein Mitwirkungsrecht und ein Teilhaberecht am\nJagdpachterlös vor.\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht merkte ferner an, dass die Gewissensfreiheit des\nBeschwerdeführers nicht verletzt sei. Es führte aus, dass der Gerichtshof in Randnummer\n114 des Urteils Chassagnou eingeräumt habe, dass die Überzeugungen des\nBeschwerdeführers einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und\nWichtigkeit erreichten und daher in der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienten.\nOhne sich dazu zu äußern, ob diese Einschätzung für H. gilt, war es bereit, davon\nauszugehen, dass dies der Fall sei, und sah keinesfalls eine Verletzung von Artikel 4 des\nGrundgesetzes (Rdnr. 25 unten). Es bezweifelte, dass ein Eingriff in dass Recht des\nBeschwerdeführers auf Gewissensfreiheit vorliege, vertrat jedoch die Auffassung, dass,\nselbst wenn dies der Fall wäre, ein etwaiger Eingriff nicht besonders schwerwiegend sei. Da\nder Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, selbst an der Jagd teilzunehmen und\ndiesbezüglich auch keine Entscheidungen zu treffen habe, war er nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts nicht in einen Gewissenskonflikt getrieben. Es führte überdies\naus, niemand könne aus der Gewissensfreiheit das Recht herleiten, dass seine eigenen\nethischen Überzeugungen zum Maßstab der gesamten Rechtsordnung gemacht werden.\nWenn die Rechtsordnung die Nutzung eines bestimmten Grundstücks auf mehrere\nBerechtigte verteile, habe das Gewissen des Eigentümers nicht notwendigerweise einen\nhöheren Rang als die Grundrechte anderer Berechtigter. Müssten die Grundstücke des\nBeschwerdeführers und die Grundstücke weiterer Eigentümer, die die Jagd ablehnen, wegen\nihrer Überzeugungen aus den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausscheiden, wäre die\nEigentums- und Hegeordnung insgesamt in Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht folgerte,\ndass in der vorliegenden Sache das Recht auf Gewissensfreiheit geringer wiege als das\nGemeinwohl.\n\n21\nFerner war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Schutzbereich\nder Vereinigungsfreiheit durch die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht berührt sei, weil\ndie deutschen Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtlicher Natur seien. Da diese\nVereinigungen Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass und Disziplinarrechte genössen\nund in staatliche Strukturen eingebettet blieben, bestehe daher kein Zweifel, dass die\nVereinigung nicht als „öffentlich-rechtlich“ bezeichnet worden sei, nur um sie dem\nSchutzbereich des Artikels 11 der Konvention zu entziehen.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht sah bei dem Beschwerdeführer auch keine\nVerletzung des Gleichheitssatzes. Es vertrat die Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte\nschlüssige Gründe für die zwischen den Eigentümern von Grundstücken unter 75 Hektar und\ndenjenigen von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar getroffene Unterscheidung angeführt\nhätten (Rdnr. 11 oben). Es rief in Erinnerung, dass im Gegensatz zu der rechtlichen Situation\nin Frankreich, die der Gerichtshof in dem Urteil Chassagnou untersucht hatte, das\nBundesjagdgesetz in Deutschland flächendeckend und für alle Eigentümer gelte. Eigentümer\nvon Grundflächen mit mehr als 75 Hektar träfen dieselben Hegepflichten wie die\nAngehörigen der Jagdgenossenschaften.\n\n23\nSchließlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verwaltungsgerichte\nsich mit dem Urteil Chassagnou auseinandergesetzt und die Unterschiede zwischen dem\nzum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden deutschen und französischen Recht\nherausgearbeitet hätten.\nD. Die Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers\n\n24\nAuf Aufforderung des Präsidenten der Großen Kammer, dem Gerichtshof alle\nzusätzlichen Informationen über die tatsächliche Nutzung der dem Beschwerdeführer\ngehörenden Grundstücke mitzuteilen, hat die Regierung eine Erklärung der Landwirtin\nvorgelegt, die die landwirtschaftlichen Flächen gepachtet hat, zu denen die Grundstücke des\nBeschwerdeführers gehören. In der Erklärung wurde angegeben, dass sie die in Rede\nstehenden Grundstücke zur Aufzucht von Schlachtvieh nutze, was der Bürgermeister von L.\nin einer schriftlichen Erklärung bestätigte. Der Beschwerdeführer gab seinerseits an, in den\nletzen Jahren mehrfach vor Ort gewesen zu sein, ohne dort jemals Vieh gesehen zu haben.\nEr hätte niemals die Erlaubnis erteilt, seine Grundstücke zu den in Rede stehenden Zwecken\nzu nutzen, und zögere nicht, ggf. gerichtlich gegen jeden etwaigen Missbrauch vorzugehen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Das Grundgesetz\n\n25\nDas Grundgesetz bestimmt:\n„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen\nBekenntnisses sind unverletzlich.\n(...)“\n„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die\nGesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(...)“\nDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen\nund die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe\nvon Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.\n(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,\nsolange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch\ngemacht hat.\n(2) (...)\n(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch\nGesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:\n1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);\n(...)\nBundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,\nsoweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im\nVerhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n26\n§ 960 Absatz 1 (1) bestimmt:\n„Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. (...)“\nC. Das Bundesjagdgesetz\n\n27\n§ 1 Bundesjagdgesetz lautet wie folgt:\n„(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die\ndem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem\nJagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.\n(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen\nangepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (...) und Wildschäden (...) vermieden werden.\n(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit\nzu beachten.\n(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.\n(...)“\n\n28\nDas Bundesjagdgesetz trifft eine Unterscheidung zwischen dem Jagdrecht und der\nAusübung des Jagdrechts. Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und\nBoden zu. Die Ausübung dieses Rechts ist in den unten aufgeführten Bestimmungen dieses\nGesetzes geregelt.\n§ 4\n„Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder\ngemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).”\n§6\n(Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd)\n„Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine\nbeschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses\nGesetzes.“\n\n29\n§ 7 bestimmt insbesondere, dass zusammenhängende Grundflächen mit einer land-,\nforst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein\nund derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk\nbilden.\n\n30\n§ 8 bestimmt, dass alle Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören,\neinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150\nHektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen\nJagdbezirk gehören, sind gemäß den nachstehenden Bestimmungen von Rechts wegen\nMitglieder einer Jagdgenossenschaft.\n§ 9 Absatz 1\n„Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine\nJagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf,\ngehören der Jagdgenossenschaft nicht an.“\n§ 10\n„(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung\nauf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.\n(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.\nMit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.\n(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung.\nBeschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des\nFlächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss\nnicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. (...)“\n\n31\nDie Ausübung der Jagd wird wie folgt geregelt:\n§ 20\n„(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,\nOrdnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.\n(2)Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird\ndurch die Länder geregelt.”\n§ 21 Absatz 1\n„(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und\nFischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz\nund Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die\nAbschußregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in\nangemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand\nbedroht erscheint.”\n\n32\nDie Haftung für Wildschäden wird von der nachstehenden Bestimmung geregelt:\n§ 29 Absatz 1\n„Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen\nJagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat\ndie Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der\nGenossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des\nFlächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens\nganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der\nJagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.“\nD. Das Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz\n\n33\nDie einschlägigen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz, wo die\nGrundstücke des Beschwerdeführers belegen sind, lauten wie folgt:\n§ 7\n„(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der\nStaatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige örtliche Jagdbehörde (....) Die Jagdgenossenschaft hat\nsich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der\nAufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen\nMustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die\nJagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt\ndie Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft (...).\n(...)\n(4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des\nLandesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt durch das\nFinanzamt der Gemeinden, zu der die Jagdgenossenschaft gehört. (...)“\nIII. RECHTSVERGLEICHUNG\n\n34\nDie Nachforschungen des Gerichtshofs zu den Rechtsvorschriften von vierzig\nMitgliedstaaten des Europarates zeigen, dass die Mitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft in 34 Ländern freiwillig ist (Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien-\nHerzegowina, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Spanien, Estland, „ehemalige jugoslawischen\nRepublik Mazedonien“, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen,\nLuxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Portugal, Tschechische Republik,\nRumänien, Vereinigtes Königreich, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien,\nTürkei und Ukraine und Zypern). In Österreich, Frankreich und Schweden ist eine\nMitgliedschaft grundsätzlich Pflicht. In Georgien und in der Schweiz enthalten die\nRechtsvorschriften keine Bestimmungen über Jagdgenossenschaften. In Monaco schließlich\nwird die Jagd nicht praktiziert.\n\n35\nEs gibt bedeutende Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften dieser Staaten im\nHinblick auf die Verpflichtung der Grundeigentümer, die Jagd auf ihren Grundstücken zu\ndulden. Von den 39 untersuchten Mitgliedstaaten, in denen die Jagd praktiziert wird\n(Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Estland, ehemalige jugoslawischen Republik\nMazedonien“, Finnland, Georgien, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,\nMoldau, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich und die Ukraine), verpflichten\nachtzehn die Grundeigentümer nicht zur Duldung der Jagd und achtzehn tun es (Österreich,\nBosnien-Herzegowina, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Spanien, Griechenland, Italien,\nMontenegro, Polen, Rumänien, Russland, San-Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien,\nSchweden und die Türkei). Gleichwohl sehen die einen wie die anderen mehr oder weniger\ngroße Ausnahmen von den bei ihnen geltenden Regeln vor. In Frankreich und der\nTschechischen Republik hängt die Verpflichtung zur Duldung der Jagd von\ngrundstückseigenen Umständen sowie von Verwaltungsentscheidungen ab. Ein Gesetz, das\ndiese Verpflichtung regelt, gibt es in der Schweiz nicht.\n\n36\nIn vier Staaten wurde die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung im Nachgang zu\ndem vorgenannten Urteil Chassagnou geändert. In Frankreich sieht das Gesetz Voynet vom\n26. Juli 2000 vor, dass die Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen,\nunter bestimmten Voraussetzungen ihre Streichung aus einer Jagdvereinigung beantragen\nkönnen. In Litauen wurde Artikel 13 Abs. 2 des Jagdgesetzes im Nachgang zu einem Urteil\ndes Verfassungsgerichtshofs ab dem 19. Mai 2005 nicht mehr angewendet. Diese\nBestimmung ermöglichte es den Grundeigentümern, sich der Jagd auf ihren Grundstücken\nnur in dem Fall zu widersetzen, in dem die Jagd ihre Landwirtschaft oder ihre Wälder zu\nbeschädigen drohte. In Luxemburg wurde nach dem Urteil Schneider ./. Luxemburg\n(Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) und dem Urteil Chassagnou (a.a.O.) das Jagdgesetz vom 20.\nJuli 1929 aufgehoben und durch ein neues am 31. Mai 2011 in Kraft getretenes Gesetz\nersetzt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Grundeigentümer, die die Jagd auf ihren\nGrundstücken ablehnen, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können, nicht einer\nJagdvereinigung anzugehören. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof der\nTschechischen Republik unter Abwägung der unterschiedlichen im Spiel befindlichen\nInteressen im Lichte der im Urteil Chassagnou aufgeführten Grundsätze am 13. Dezember\n2006 geurteilt, die Verwaltungsbehörde müsse entscheiden, ob Grundstücke in einen\nJagdbezirk einbezogen werden können.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS VOR DER GROSSEN KAMMER\n\n37\nIn seinen Ausführungen vor der Großen Kammer wiederholt der Beschwerdeführer\nseine Rüge auf der Grundlage des Artikels 11 der Konvention allein betrachtet und in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention. Hilfsweise rügt er unter dem Blickwinkel des\nArtikels 8 der Konvention die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft.\n\n38\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die an die Große Kammer verwiesene\n„Rechtssache“ die Beschwerde ist, die von der Kammer für zulässig erklärt wurde (siehe\nunter vielen anderen, K. und T. ./. Finnland [GK], Nr. 25702/94, Rdnrn.140-141, CEDH 2001-\nVII, D.H. und andere ./. Tschechische Republik [GK], Nr. 57325/00, Rdnr. 109, CEDH 2007-\nIV, und Taxquet ./. Belgien [GK], Nr. 926/05, Rdnr. 61, CEDH 2010). Dies bedeutet, dass die\nGroße Kammer die gesamte Beschwerde prüfen kann, soweit sie für zulässig erklärt wurde;\ndagegen kann sie die Teile der Beschwerde, die von der Kammer für unzulässig erklärt\nwurden, nicht prüfen (Syssoyeva und andere ./. Lettland (Streichung) [GK], Nr. 60654/00,\nRdnrn.59-62, CEDH 2007-I, und Kurić und andere ./.Slowenien [GK], Nr. 26828/06,\nRdnr. 235, 26. Juni 2012).\n\n39\nDaher ist der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht mehr zuständig für die Prüfung\nder Rüge auf der Grundlage des Artikels 11 der Konvention allein betrachtet oder in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention, da diese Rüge von der Kammer für unzulässig\nerklärt wurde (Rdnr. 4 oben). Dies gilt ebenfalls für die Rüge im Hinblick auf Artikel 8 der\nKonvention, da der Beschwerdeführer diese Bestimmung vor der Kammer nicht geltend\ngemacht hat.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügt die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf seinen\nGrundstücken. Er sieht darin eine Verletzung seines in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ngewährleisteten Rechts auf Achtung seines Eigentums, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein\nEigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den\ndurch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für\ndie Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der\nZahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nA. Das Kammerurteil\n\n41\nDie Kammer hat entschieden, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die\nJagd auf seinem Grundstück zu erlauben, eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung\nseines Eigentums darstellt, diese Beeinträchtigung sei jedoch aufgrund von Artikel 1\nAbsatz 2 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt. Sie hat zunächst angemerkt, das\nBundesjagdgesetz habe die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen\nVerhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die\nVermeidung von Wildschäden zum Ziel. Sie hat anerkannt, dass es sich um Ziele handelt,\ndie dem Allgemeininteresse dienen.\n\n42\nIm Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat die Kammer die Bedeutung\nzur Kenntnis genommen, die das Bundesjagdgesetz dem Erhalt einer gesunden Fauna unter\nAchtung der ökologischen und ökonomischen Verhältnisse einräumt. Sie war der\nAuffassung, dass selbst wenn die Jagd überwiegend in der Freizeit ausgeübt wird, der\nZweck des Jagdgesetzes nicht darauf beschränkt werden kann, bestimmten Personen\nlediglich die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.\n\n43\nHinsichtlich der Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme hat die Kammer bemerkt,\ndass das Bundesjagdgesetz bundesweit gilt und im Gegensatz zu den in den Rechtssachen\nChassagnou und Schneider (a.a.O.) geprüften Gesetzestexten keinen öffentlichen oder\nprivaten Eigentümer eines grundsätzlich für die Jagd geeigneten Grundstücks von der\nVerpflichtung ausschließt, die Jagd auf seinen Flächen zu dulden. Im Übrigen vertrat sie die\nAuffassung, dass die Ausnahmen von dem System der flächendeckenden Bejagung durch\ndas Allgemeininteresse und das Interesse an der Jagd hinreichend begründet sind und\ndaher den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung an sich nicht in Frage stellen.\n\n44\nSchließlich stellte die Kammer fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Verhältnis\ndes Flächeninhaltes seiner Grundstücke Anspruch auf einen Anteil am Pachterlös hat.\nObwohl der Betrag, den der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage verlangen konnte, als\nnicht besonders hoch erscheint, merkte die Kammer an, dass Dritte aufgrund dieser\nVorgehensweise keinen finanziellen Gewinn aus der Nutzung der Grundflächen des\nBeschwerdeführers ziehen können.\n\n45\nIn Anbetracht des den Vertragsstaaten auf diesem Gebiet zugebilligten großen\nErmessensspielraums, aufgrund dessen sie die in ihrem Land vorliegenden besonderen\nUmstände berücksichtigen können, hat die Kammer entschieden, dass Artikel 1 Abs.1 des\nProtokolls Nr. 1 (Rdnrn. 45-56 des Kammerurteils) nicht verletzt worden ist.\nB. Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n46\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die durch das Bundesjagdgesetz bei der\nNutzung seiner Grundflächen auferlegten Einschränkungen unverhältnismäßig seien. Der\ndeutsche Gesetzgeber habe kein ausgewogenes Verhältnis zwischen seinem Recht auf\nNutzung seines Eigentums und dem behaupteten Interesse der Allgemeinheit an der\nAusübung der Jagd geschaffen. Aufgrund seiner Alleinstellung als Jagdgegner in der\nJagdgenossenschaft sei er faktisch nicht in der Lage, die Verpachtung der Jagdrechte zu\nverhindern.\n\n47\nDie Umstände des Falls glichen denen in den Rechtssachen Chassagnou und\nSchneider (a.a.O) und dürften den Gerichtshof zu den gleichen Schlussfolgerungen führen,\nwie die, zu denen er in diesen beiden Sachen gelangt ist. Die von den französischen und\nluxemburgischen Behörden verfolgten Ziele seien im vorliegenden Fall denen des deutschen\nGesetzgeber sehr nah.\n\n48\nDas Konzept der Pflege und Hege des Wilds sei ein Relikt aus dem Dritten Reich. Es\ndiene nicht dem Schutz des Wildbestands. Neuere Forschungsergebnisse belegten, dass\nwild lebende Tiere zur Selbstregulierung in der Lage seien und bestimmte Tierarten sich\ninfolge übertriebenen Jagens sogar vermehrten. Wildunfälle würden im Übrigen überwiegend\ndurch die Jagd verursacht. Darüber hinaus orientiere sich die Jagd in keiner Weise an dem\nErfordernis, seltene und bedrohte Arten zu schützen.\n\n49\nIn Deutschland werde die Jagd in der Tat als Freizeitbeschäftigung ausgeübt.\nZahlreiche Tierarten wie Raubvögel würden bejagt, ohne dass dafür eine ökologische oder\nökonomische Notwendigkeit bestehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die\nJagdausübung sich auf Belange des Gemeinwohls positiv auswirke. Der ethische Tierschutz\nsei durch Artikel 20a des Grundgesetzes garantiert (Rdnr. 25 oben); dagegen sei das\nJagdausübungsrecht weder nach dem Grundgesetz noch nach der Konvention geschützt.\n\n50\nDie Maßnahmen der Jagdgesetze seien für die Kontrolle der Nutzung des Eigentums\nim Einklang mit dem Allgemeininteresse überhaupt nicht erforderlich. Dies zeigten die\nzahlreichen im Bundesjagdgesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur\nDuldung der Jagd, insbesondere hinsichtlich der Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk\ngehören (z. B. Enklaven in einem Eigenjagdbezirk). Zudem könne die Jagdbehörde das\nRuhenlassen der Jagd erlauben und die Bundesländer hätten das Recht, jagdfreie Gebiete\nzu schaffen; dies sei auch geschehen, insbesondere durch die Schaffung von großen\nNaturschutzgebieten, in denen ein Jagdverbot bestehe oder die Jagd nur ganz\nausnahmsweise erlaubt sei.\n\n51\nDa es in Deutschland nur 358 000 Jäger gebe, und diese die Jagd nur gelegentlich\nwährend ihrer Freizeit betrieben, sei es in der Praxis unmöglich, das gesamte deutsche\nHoheitsgebiet zu bejagen. Ferner könnten die Bundesländer nach der in Deutschland 2006\nerfolgten Föderalismusreform die Jagd selbst regeln, ja sie sogar insgesamt untersagen.\n\n52\nDer Beschwerdeführer bestreitet das Argument der Regierung, wonach sich die\nSituation in Deutschland von der in Frankreich, Luxemburg oder anderen Mitgliedstaaten\nunterscheide. In Deutschland betrage die durchschnittliche Bevölkerungsdichte 230\nEinwohner pro km2 und liege in etlichen Bundesländern sogar weit darunter. So betrage die\nBevölkerungsdichte im Land Rheinland-Pfalz, in dem seine Grundstücke belegen seien, 203\nEinwohner pro km2 und komme damit der Bevölkerungsdichte in Luxemburg sehr nahe (189\nEinwohner pro km2 ). Diesbezüglich betont der Beschwerdeführer, seine Grundstücke seien\nnur zwei Kilometer von der luxemburgischen Grenze entfernt. Zudem hätten zahlreiche\nKonventionsstaaten keine Jagdgenossenschaften und dennoch keine Probleme mit einer\nÜberbevölkerung an Wildtieren.\n\n53\nSchließlich sei die streitige Maßnahme unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer\nverfüge über kein wirksames Mittel, um die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu\nverhindern. Zudem sei er für die Verpflichtung zur Duldung dieser Tätigkeit auf seinem\nEigentum nicht entschädigt worden. Aufgrund seiner ethischen Überzeugungen, könne das\npsychische Leid, das ihn aufgrund der Jagd treffe, im Übrigen nicht durch eine\nGeldentschädigung ausgeglichen werden, die in jedem Falle nur einen geringen Betrag\nausmachen würde. Daher stützt sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Schneider (a.a.O.\nRdnr. 49), wonach eine Geldentschädigung nicht mit den ethischen Beweggründen, die er\nanführt, vereinbar sei.\n2. Die Regierung\n\n54\nDie Regierung räumt ein, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, entgegen\nseinen ethischen Überzeugungen die Jagd auf seinem Grundstück dulden zu müssen, einen\nEingriff in die Ausübung seiner durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Rechte\ndarstelle. Sie fügt jedoch hinzu, dass anders als in Frankreich und Luxemburg, wo das\nJagdrecht vollständig den Jagdvereinigungen übertragen werde, in Deutschland der\nGrundeigentümer Inhaber des Jagdrechts bleibe und ihm daher kein Vermögenswert\nentzogen werde, er jedoch lediglich verpflichtet sei, das Jagdausübungsrecht abzutreten.\nGrundstücke im Besitz von Privatpersonen, deren Menge beschränkt sei, wiesen ein\nbesonderes soziales Interesse auf, das dem Gesetzgeber die Befugnis gebe, die\nVerwendung im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu beschränken.\n\n55\nIm Unterschied zu der Loi Verdeille in Frankreich habe das Bundesjagdgesetz nicht\ndas Ziel, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen und auch nicht, Personen die Möglichkeit\nzur Teilnahme an gemeinsamer Jagd zu bieten, sondern verfolge ausschließlich Ziele des\nAllgemeininteresses. Das deutsche Jagdrecht unterscheide sich somit wirklich vom\nfranzösischen und luxemburgischen Jagdrecht. Dies zeige sich eindeutig an dem Begriff der\nHege, der über die einfache, lediglich geordnete Jagdausübung hinausgehe und den Schutz\ndes Wildbestands allgemein umfasse. Das Jagdrecht gehe einher mit der Verpflichtung zur\nErhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes unter gleichzeitiger Regulierung\ndes Bestands, um zu vermeiden, dass Anbauflächen und Wälder durch das Wild beschädigt\nwerden. Es sei besonders wichtig, die Zahl der Wildtiere in einem so dicht besiedelten Land\nwie Deutschland zu kontrollieren, um zum Beispiel zu verhindern, dass sich Tierkrankheiten\nausbreiten oder das Wild Schäden verursacht.\n\n56\nDas System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften gelte für alle\nGrundstücke, einschließlich der staatlichen, und sei kohärent. Im Gegensatz zu Frankreich\ngelte in Deutschland der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung im ganzen\nStaatsgebiet. Es sei wesentlich, dass die Jagd flächendeckend erfolge, denn die Wildtiere\nwürden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen\nzurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird. Die Einrichtung jagdfreier Zonen\nwürde zu einer Fragmentierung der Jagdbezirke in eine Vielzahl kleiner Parzellen führen,\ndies stünde dem Grundsatz der einheitlichen Hege und des Schutzes des Wildbestands\nentgegen.\n\n57\nIm Gegensatz zum luxemburgischen Recht gelte die Jagdpflicht auch für große\nGrundflächen. Die Regierung legt dar, dass Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche\nvon mehr als 75 Hektar zwar nicht von Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft\nseien, sie jedoch zur Regulierung des Wildbestandes und somit zur Jagd verpflichtet seien,\nebenso wie die Eigentümer von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.\n\n58\nDieser Grundsatz lasse nur wenige Ausnahmen zu, die alle auf übergeordneten\nGründen des Allgemeinwohls basierten. So ruhe die Jagd zwar auf Flächen, die zu keinem\nJagdbezirk gehörten, doch nur eine kleine Zahl von Grundstücken fielen unter diese\nBestimmung und im Allgemeinen würden sie schließlich in andere Jagdbezirke\naufgenommen werden. Die Jagdbehörde billige ein Ruhenlassen der Jagd nur in\nAusnahmefällen und aus Gründen der Hege und des Schutzes des Wildbestandes. Sogar in\nNaturschutzgebieten sei die Jagd nicht völlig untersagt, sondern nach besonderen\nSchutzzwecken geregelt. Die Föderalismusreform habe diese Situation nicht verändert, denn\nalle Länder hätten sich für die Beibehaltung des Systems der flächendeckenden Bejagung\nausgesprochen.\n\n59\nDie Tatsache, dass es in anderen Ländern keine Jagdgenossenschaften gebe,\nbedeute nicht, dass die Grundeigentümer dort nicht die Jagd auf ihren Grundstücken dulden\nmüssten, da diese Staaten auch Wege finden müssten, um ihren internationalen\nKonventionspflichten im Bereich des Arten- und Tierschutzes nachzukommen. Die\nnatürlichen Selbstregulierungsmechanismen funktionierten nicht mehr in den intensiv\nbesiedelten und genutzten Regionen Mitteleuropas.\n\n60\nDie im deutschen Gesetz aufgeführten Regeln seien erforderlich, denn es gebe kein\nmilderes Mittel, um den angestrebten Zweck ebenso gut zu erreichen. Ein System auf der\nGrundlage der freiwilligen Teilnahme könne keine flächendeckende Lösung liefern. Zudem\nermögliche die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, keinen\nBetroffenen aus dem System auszuschließen. Ferner sei ein vom Staat verwaltetes\nJagdsystem auch keine wirksame Lösung, denn wenn es keine selbstverwaltend tätigen\nJagdgenossenschaften gebe, müsste der Staat zur Erreichung der Jagdziele einen erheblich\nhöheren und kostenintensiveren Regelungs- und Überwachungsaufwand betreiben.\n\n61\nWährend die Regierung einerseits einräumt, der Beschwerdeführer verfüge über kein\nwirksames Mittel, um die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu verhindern, ist sie\nandererseits der Auffassung, dass diese Situation den Betroffenen nicht übermäßig belaste.\nDenn die Verpflichtung zur Duldung der Jagd gelte nur während der Jagdsaison und das\ndeutsche Recht sehe verschiedene Entschädigungsformen vor, welche die so erfolgte\nVerletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums vollständig\nausgleichen würden.\n\n62\nErstens hätten die deutschen Grundbesitzer, im Unterschied zur Situation in\nFrankreich, ein Teilhaberecht am Jagdpachterlös. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu\nkeinem Zeitpunkt seinen Anteil von der Jagdgenossenschaft eingefordert. Diesbezüglich teilt\ndie Regierung nicht die Auffassung des Gerichtshofs in der Sache Schneider, wonach eine\nVerletzung der ethischen Überzeugungen und die Gewährung einer Entschädigung nicht\nabgewogen werden könnten (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). Zwar schütze Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 das Recht jedes Einzelnen auf Nutzung seines Eigentums ohne äußeren\nEingriff. Allerdings schütze er nicht ethische Überzeugungen oder gestatte den Eigentümern,\nihre Rechte zu politischen Zwecken zu nutzen, wie dies der Beschwerdeführer tun möchte.\n\n63\nZweitens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in der Jagdgenossenschaft am\nEntscheidungsprozess teilzunehmen, um die Mehrheit der Mitglieder davon zu überzeugen,\nseinen persönlichen Standpunkt zu übernehmen und in das geltende Recht einfließen zu\nlassen.\n\n64\nÜberdies schütze das Bundesjagdgesetz so weit wie möglich die berechtigten\nInteressen der Grundstückseigentümer, indem es den Jägern die Verpflichtung auferlege,\nderen berechtigten Interessen zu achten und jeden durch die Jagd verursachten Schaden zu\nersetzen.\n\n65\nSchließlich trügen die Beschränkungen der Jagd auch ethischen Bedenken\nRechnung – zum Beispiel sei die Verwendung bestimmter Munitionsarten verboten – und es\nstehe dem Beschwerdeführer frei, Maßnahmen zum Schutze der Fauna auf seinen\nGrundstücken zu treffen. Zudem sei es gerechtfertigt, den Jägern die Verpflichtung\naufzuerlegen, schwer verletzte Tiere zu fangen, zu versorgen, oder erforderlichenfalls zu\ntöten, denn nur die Jäger verfügten über die notwendige Ausbildung, um die Situation richtig\neinzuschätzen und daraus sachgerechte Maßnahmen abzuleiten.\n3 Die Drittbeteiligten\na) Der Beteiligte 2\n\n66\nDer Beteiligte 2 betont die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache sowohl für das\nJagdsystem im Allgemeinen als auch für die Interessen der Jäger. Die Zulassung zur Jagd\nerfordere den Nachweis umfassender Kenntnisse in den mit der Jagd verbundenen\nBereichen sowie die Achtung höchster ethischer Normen auf dem Gebiet des Tier- und\nNaturschutzes. Die besondere Situation in Deutschland, das dicht besiedelt sei und dessen\nGrundflächen intensiv genutzt würden, würde die Regulierung des Wildes extrem\nerschweren.\n\n67\nDer Grundsatz der flächendeckenden Bejagung werde in Deutschland konsequent\ndurchgehalten. Die aufgrund von § 6 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes – lediglich zeitweilig\n– aus der Bejagung herausgenommenen Flächen der Jagdbezirke stellten nur 0,01 % der\nGesamtfläche dar und die Jagdbehörden seien verpflichtet, sie rasch in benachbarte\nJagdbezirke einzugliedern. Derzeit sei kein Fall bekannt, in dem ein Antrag auf zeitweiliges\nRuhenlassen der Jagd von der oberen Jagdbehörde in Rheinland-Pfalz, wo die Grundstücke\ndes Beschwerdeführers belegen sind, genehmigt worden wäre.\n\n68\nWenn die Jagd in bestimmten Gebieten untersagt wäre, würden dort nach Auffassung\ndes Beteiligten 2 Wildtiere in großer Konzentration auftreten. Er fügt hinzu, dass dort\naußerdem flüchtiges oder verletztes Wild nicht verfolgt werden könne und es quasi\nunmöglich würde, wirksam zu jagen und leidendes Wild zu erlösen. Zusammenfassend ist\nder Beteiligte 2 der Auffassung, dass eine gute Regulierung des Wildes nicht mehr möglich\nsein würde, was eine schwerwiegende Störung der ökologischen Ausgleichsfunktion zur\nFolge hätte. Schließlich wären die Jäger dann auch nicht mehr bereit, die Verantwortung für\nWildschäden zu übernehmen.\nb) Der Beteiligte 1\n\n69\nDer Beteiligte 1 betont die Bedeutung, die das vom Gerichtshof in dieser Sache zu\nerlassende Urteil für Tausende von Grundstückseigentümern haben wird. Sie fügt hinzu,\ndass das deutsche System der Jagdgenossenschaften ein gelungenes Modell für die\nSelbstverwaltung und Verhütung von Konflikten der Grundbesitzer darstellt.\n\n70\nDie Frage, ob die Jagd auf einem Grundstück ausgeübt wird oder nicht, habe zu\nkeinem Zeitpunkt zu den Merkmalen des Eigentumsrechts gehört. Durch die Regelung der\nJagdausübung beeinträchtige der Gesetzgeber nicht das Recht der Grundeigentümer auf\nAchtung ihres Eigentums, sondern bestimmte dessen Inhalt und Schranken.\n\n71\nDer Beteiligte 1 betont auch, dass die Jagdgenossenschaften sich nicht nur aus\nJägern zusammensetzen, sondern alle Grundbesitzer kleiner Grundstücke umfassen. Es sei\nnicht ihre Sache zu entscheiden, ob die Jagd auf den Grundstücken ihrer Mitglieder\nausgeübt werden muss oder nicht. Im Übrigen beschränkten sich die Vorteile der\nZugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft nicht nur auf einen Anteil am Erlös, sondern\numfasse auch die Zahlung einer Entschädigung an die Eigentümer für alle Wildschäden.\nDiese Entschädigung könne selbst für Eigentümer kleiner Grundstücke mehrere Tausend\nEuros pro Jahr betragen.\nC. Würdigung durch die Große Kammer\n1. Das Vorliegen eines Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1der Konvention\n\n72\nDie Große Kammer stellt fest, dass die Regierung nicht bestreitet, dass die\nVerpflichtung des Beschwerdeführers, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu\nerlauben, für ihn einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums\nbedeutet (Rdnr. 54 oben). Sie teilt diese Auffassung und ruft in Erinnerung, dass die\nVerpflichtung einer Person, auf ihrem Grundstück die Anwesenheit von bewaffneten\nPersonen und Jagdhunden zu dulden, eine Beschränkung der freien Verfügung des Rechts,\nsein Eigentum zu nutzen, darstellt (s. Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 74, und Schneider, a.a.O.,\nRdnr. 44).\n2. Achtung der Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1.\n\n73\nDer in Rede stehende Eingriff ist im Lichte von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1\nzu prüfen. Die Große Kammer vertritt die Auffassung, dass das strittige Gesetz als Mittel\ngelten kann, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu\nregeln (vergleiche mit Schneider, a.a.O., Rdnr. 41).\na) Allgemeine Grundsätze\n\n74\nNach gefestigter Rechtsprechung ist Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 im Lichte\ndes im ersten Satz dieses Artikels niedergelegten Grundsatzes zu sehen (s. u.a. James und\nandere ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 37, Serie A Band 98, Broniowski\n./. Polen [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 134, CEDH 2004-V, und Brosset-Triboulet und andere ./.\nFrankreich [GK], Nr. 34078/02, Rdnr. 80, 29. März 2010). Daher muss ein Gesetz, welches\ndas Recht auf Achtung des Eigentums beeinträchtigt, einen „angemessenen Ausgleich“\nzwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den\nAnforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen. Die Suche nach\ndiesem Ausgleich zeigt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 und daher auch in\nseinem Absatz 2. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln\nund dem angestrebten Ziel geben. Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet\nwurde, gewährt der Gerichtshof dem Staat einen großen Ermessensspielraum. Dieser\numfasst sowohl die Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch die Beurteilung der\nFrage, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das\nZiel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou, Rdnr. 75,\nSchneider, Rdnr. 45, und Depalle ./. Frankreich [GK], Nr. 34044/02, Rdnr. 83, CEDH 2010).\nb) Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider\n\n75\nIn der Rechtssache Chassagnou, a.a.O., hat der Gerichtshof erstmalig die Frage\ngeprüft, ob die Verpflichtung eines Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen\nGrundstücken mit den Grundsätzen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist.\n\n76\nIn dieser Rechtssache hat die Große Kammer gefolgert, die Loi Verdeille von 1964\nverfolge das rechtmäßige Ziel, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine\nvernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern. Aufgrund dieses Gesetzes\nkonnten die Eigentümer sich der obligatorischen Übertragung ihres Jagdrechts nicht\nwidersetzen. Es war für Personen, die wie die Beschwerdeführer die Jagd ablehnen und aus\ndem Jagdrecht keinen Nutzen oder Vorteil ziehen wollten, keine Entschädigungsmaßnahme\nvorgesehen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in Rede stehende Situation eine\nAusnahme von zwei Grundsätzen darstellt: erstens von dem Grundsatz, wonach das\nEigentum an einem Vermögensgegenstand das Recht beinhaltet, ihn zu nutzen und\nuneingeschränkt darüber zu verfügen, sowie zweitens von dem Grundsatz, dass niemand\nauf dem Grundstück eines anderen ohne dessen Einwilligung jagen darf. Zudem wurde die\nautomatische Zugehörigkeit zu kommunalen Jagdgenossenschaften nur in 29 der 93\nfranzösischen Departements angewendet. Diese Jagdgenossenschaften bestanden nur in\n851 Gemeinden und das Gesetz Verdeille fand nur auf Grundstücke von weniger als 20\nHektar Anwendung. Diese Erwägungen veranlassten den Gerichtshof zu der\nSchlussfolgerung, dass das strittige System der Zwangsübertragung die Beschwerdeführer\nin eine Situation gebracht hatte, welche keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz\ndes Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeiführte. Indem es die\nEigentümer kleiner Grundstücke zwang, ihr Jagdrecht auf ihren Grundstücken zu übertragen,\nso dass Dritte davon einen ihren Überzeugungen völlig entgegenstehenden Gebrauch\nmachen konnten, bürdete das Gesetz diesen Personen eine unverhältnismäßige Last auf,\ndie aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt war\n(Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 79 und 82-85).\n\n77\nDiese Schlussfolgerungen wurden alsdann von einer Kammer des Gerichtshofs in der\nRechtssache Schneider (a.a.O.) bestätigt, der eine Beschwerde zugrunde lag, die von dem\nEigentümer eines kleinen in Luxemburg belegenen Grundstücks erhoben worden war. Die\nKammer hat festgestellt, dass das luxemburgische Gesetz zwar im Unterschied zu der Loi\nVerdeille eine finanzielle Entschädigung für die Eigentümer vorsieht, sie hat jedoch diesen\nUmstand als nicht entscheidend angesehen und war der Auffassung, dass die ethischen\nÜberzeugungen einer Jagdgegnerin nicht sinnvollerweise mit der jährlich als Gegenleistung\nfür das von der Betroffenen verlorene Nutzungsrecht erhaltenen Vergütung in Ausgleich\ngebracht werden können. Sie hat dargelegt, dass die vorgesehene Vergütung (3,25 EUR im\nJahr) in jedem Falle nicht als gerechte Entschädigung für die Beschwerdeführerin\nangesehen werde konnte (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49).\nc) Kohärenz der Rechtsprechung\n\n78\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass es im Interesse der Rechtssicherheit, der\nBerechenbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz ist, dass er sich nicht ohne triftigen\nGrund von seinen Präzedenzentscheidungen entfernt, ohne formell verpflichtet zu sein,\nseinen früheren Entscheidungen zu folgen. Da die Konvention gleichwohl vor allem ein\nSchutzmechanismus für die Menschenrechte ist, hat der Gerichtshof der Entwicklung der\nSituation im beschwerdegegnerischen Staat sowie in den Vertragsstaaten allgemein\nRechnung zu tragen und zum Beispiel auf einen möglichen Konsens im Hinblick auf die zu\nerreichenden Normen zu reagieren (s. unter vielen anderen Chapman ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Nr. 27238/95, Rdnr. 70, CEDH 2001-I, und Bayatyan ./. Armenien [GK],\nNr. 23459/03, Rdnr. 98, CEDH 2011, mit der zitierten Rechtsprechung).\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass mehrere Staaten ihre Gesetzgebung oder\nRechtsprechung geändert haben, um den in den vorgenannten Urteilen Chassagnou und\nSchneider aufgeführten Grundsätzen gerecht zu werden (Rdnr. 36 oben).\n\n80\nDaher kann der Gerichtshof nur erneut die in den Urteilen Chassagnou und\nSchneider aufgeführten Grundsätze bekräftigen und insbesondere in Erinnerung rufen, dass\ndie Tatsache, einem Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die\nVerpflichtung aufzuerlegen, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden,\ngeeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen\nGrundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 unvereinbar ist.\nd) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n81\nEs ist noch zu ermitteln, ob die Situation nach den im vorliegenden Fall angewandten\nBestimmungen des Bundesjagdgesetzes, so wie die Regierung es vorgetragen hat, sich\ndeutlich von der tatsächlichen und rechtlichen Situation, die seinerzeit in Frankreich und\nLuxemburg in den Rechtssachen Chassagnou und Schneider (a.a.O.) galt, unterscheidet\nund, bejahendenfalls, ob die betreffenden Unterschiede hinreichend wichtig sind, um\nfestzustellen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 unter den besonderen Umständen des\nEinzelfalls nicht verletzt worden ist.\n\n82\nDazu wird der Gerichtshof die Ziele der im Spiel befindlichen Gesetze, ihre örtliche\nAnwendung, die möglichen Ausnahmen zu einer Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft und die Frage der Entschädigung prüfen.\ni. Allgemeine Ziele\n\n83\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Ziele der deutschen Jagdgesetzgebung\nin den §§ 1 Abs. 1 und 2 BJagdG (Rdnr. 27 oben) aufgeführt sind. Es handelt sich\ninsbesondere um die Hege, welche die Erhaltung eines den landschaftlichen und\nlandeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes und\ndas Vermeiden von Wildschäden zum Ziel hat. Der Gerichtshof nimmt auch das Argument\nder Regierung zur Kenntnis, nach dem die Jagd auch zum Ziel hat, die Ausbreitung von\nTierkrankheiten zu vermeiden. Ebenso war eines der Hauptziele der Loi Verdeille in\nFrankreich, eine „vernünftige Durchführung der Jagd unter Achtung der Umwelt“ zu fördern\n(Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 78). Das luxemburgische Gesetz verfolgte vergleichbare Ziele\nund zwar „die vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes und die Beibehaltung der\nökologischen Ausgleichsfunktion” (Schneider, a.a.O., Rdnr. 34).\n\n84\nDer Gerichtshof stellt zudem fest, dass im Unterschied zur Loi Verdeille in Frankreich\ndas deutsche Bundesjagdgesetz die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht als Hauptziel\nanzusehen scheint (vergleichen mit Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 106). Vielmehr schreibt es\nden privat die Jagd ausübenden Personen auch vor, zur Erreichung von Zielen des\nAllgemeininteresses beizutragen (Rdnr. 55 oben). Nichtsdestoweniger räumt dieses Gesetz\nden Jägern aber auch bestimmte Rechte ein, wie z. B. Wild zu jagen und sich das Wild\nanzueignen (§ 1 Abs. 1 BJagdG – Rdnr. 27 oben). In jedem Falle ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass selbst wenn das Bundesjagdgesetz Pflichten vorsieht, gleichwohl gilt, dass\ndie Jagd in Deutschland, ebenso wie dies in Frankreich und Luxemburg der Fall ist, in erster\nLinie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird.\n\n85\nVor diesem Hintergrund schlussfolgert der Gerichtshof, dass die Ziele der deutschen\nGesetzgebung sich nicht signifikant von denen unterscheiden, die das zuvor vom\nGerichtshof untersuchte französische und luxemburgische Recht verfolgten.\nii. Räumlicher Umfang und Ausnahmen von der Pflicht einer Jagdgenossenschaft anzugehören\n\n86\nDie Große Kammer bemerkt auch, dass die Kammer und die Regierung dem\nArgument ein besonderes Gewicht beigemessen haben, wonach das deutsche\nBundesjagdgesetz auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet anwendbar ist (Rdnrn. 43 und\n56 oben). Sie stellt fest, dass die Loi Verdeille in 29 der 93 französischen Departements\nangewendet wurde mit der Möglichkeit, die Anwendung auf das gesamte französische\nHoheitsgebiet auszuweiten (Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 78 und 84). In Luxemburg und in\nDeutschland fand das Gesetz grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet Anwendung. Seit\ndem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die Länder jedoch die\nMöglichkeit, das Jagdwesen zu regeln, indem sie vom Bundesrecht abweichende\nRegelungen treffen (Artikel 72 GG – Rdnr. 25 oben), selbst wenn sie sich bislang für die\nBeibehaltung des Systems der flächendeckenden Bejagung ausgesprochen haben (Rdnr. 58\noben).\n\n87\nDiese drei Gesetze sehen oder sahen räumliche Ausnahmen für befriedete Bezirke\nvor. Aufgrund von § 6 BJagdG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk\ngehören (Enklaven - Rdnr. 28 oben), selbst wenn die Möglichkeit besteht, sie in einen\nJagdbezirke einzugliedern (Rdnrn. 58 und 67 oben). Weitere Ausnahmen finden sich im\nehemaligen französischen und im jetzigen deutschen Recht für Natur- und Tierschutzgebiete\n(Chassagnou, a.a.O., Rdnrn. 58 und 31 oben) und im ehemaligen luxemburgischen Recht\nfür Häuser und Gärten (Schneider, a.a.O., Rdnr. 19). Im französischen und luxemburgischen\nRecht waren Straßen und Eisenbahnen auch aus den Jagdbezirken ausgenommen\n(Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 46, und Schneider, a.a.O., Rdnr. 19).\n\n88\nHinsichtlich persönlicher Ausnahmen, schloss das französische Recht das\nStaatsvermögen aus und verpflichtete die Eigentümer großer Flächen nicht zur\nZugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 116). Zudem\nscheinen diese Großgrundbesitzer nicht zur Jagd oder zur Duldung der Jagd auf ihren\nGrundstücken verpflichtet gewesen zu sein (Chassagnou, a.a.O., Rdnr. 92). Ebenso schloss\ndas luxemburgische Recht alle der Krone gehörenden privaten Grundstücke aus den\nJagdbezirken aus (Schneider, a.a.O., Rdnr. 53). Das deutsche Jagdrecht ist gleichermaßen\nauf privates und öffentliches Eigentum anzuwenden (Rdnr. 30 oben). Je nach Größe des\nGrundstücks gibt es jedoch einen Unterschied (Rdnrn. 29 und 30 oben).\n\n89\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Unterschiede\nder verglichenen Rechtsvorschriften zu diesen Punkten nicht als entscheidend angesehen\nwerden dürfen. Die Anwendung des luxemburgischen Gesetzes auf das gesamte\nluxemburgische Hoheitsgebiet hat den Gerichtshof nicht daran gehindert, in der Rechtssache\nSchneider eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 festzustellen. Die gleiche\nSchlussfolgerung könnte für Deutschland getroffen werden, da seit dem 1. September 2006\ndie Länder für die Jagdgesetzgebung zuständig sind und es ihnen daher freisteht,\nunterschiedliche Regeln auf diesem Gebiet vorzusehen. Man kann daraus folgern, dass die\nJagd bundesweit nicht zwangsläufig einheitlich geregelt werden muss.\niii. Entschädigung der Grundbesitzer\n\n90\nIn Bezug auf die Entschädigungen der Grundbesitzer als Gegenleistung für die\nAusübung der Jagd auf ihren Grundstücken stellt der Gerichtshof fest, dass das französische\nRecht den die Jagd ablehnenden Grundbesitzern keine finanzielle Entschädigung für die\nVerpflichtung gewährte, die Jagd zu dulden, sondern lediglich allen Mitgliedern einer\nJagdgenossenschaft die Jagd in dem gesamten Jagdbezirk erlaubte (Chassagnou, a.a.O.,\nRdnr. 82). Das deutsche und das luxemburgische Recht hingegen sehen für die Mitglieder\nder Jagdgenossenschaft je nach dem Verhältnis der Größe der Grundstücke einen Anteil am\nPachterlös vor. In der luxemburgischen Rechtssache hatte die beschwerdeführende\nEigentümerin Anspruch auf 3,25 EUR im Jahr (Schneider, a.a.O., Rdnr. 49). In Deutschland\nwird die Entschädigung nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt und scheint in jedem Falle\nsehr begrenzt zu sein (Rdnrn. 53 und 62 oben). Schließlich bestimmt das deutsche Recht,\nebenso wie das ehemalige luxemburgische Recht, dass die Eigentümer Anspruch auf\nEntschädigung für Wildschäden oder Schäden haben, die durch die Jagdausübung\nverursacht werden (Schneider, a.a.O., Rdnr. 37, und Rdnr. 32 oben).\n\n91\nEs zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Entschädigung\nbeantragt hat, die ihm als Ausgleich für die Verpflichtung, die Jagd auf seinen Grundstücken\nzu dulden, zustand. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es\nschlecht mit dem eigentlichen Begriff der Achtung einer ethischen Ablehnung vereinbar ist,\nder betroffenen Person vorzuschreiben, bei den Behörden eine Entschädigung für etwas zu\nbeantragen, was genau die Ursache seiner Ablehnung darstellt. Ein solches Vorgehen\nkönnte an sich als unvereinbar mit den in Rede stehenden ethischen Überzeugungen gelten\n(Rdnrn. 12 und 53 oben). Zudem hat der Gerichtshof grundsätzlich Vorbehalte gegenüber\ndem Argument, demzufolge tief verankerte persönliche Überzeugungen gegen eine jährliche\nEntschädigung getauscht werden könnten, die den Verlust des Gebrauchs des Eigentums\nausgleichen soll, wobei die Entschädigung in jedem Falle als sehr gering erscheint (siehe\nsinngemäß Schneider, a.a.O., Rdnr. 49).\n\n92\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesjagdgesetz in keinem Fall die\nethischen Überzeugungen der Eigentümer, die die Jagd ablehnen, berücksichtigt.Er vertritt\ndie Auffassung, das die von der Regierung vorgelegten Unterlagen (Rdnr. 24 oben), wonach\ndie Grundstücke des Beschwerdeführers an eine Landwirtin verpachtet seien, die sie zur\nAufzucht von Schlachtvieh nutze, nicht ausreichend sind, um die Ernsthaftigkeit der\nÜberzeugungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Denn die Ablehnung der Jagd\nkann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen\ngleichgestellt werden. Zudem sieht der Gerichtshof im Lichte der ihm vorliegenden\nUnterlagen keinen Grund, den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers in\nFrage zu stellen, derzufolge er zu keinem Zeitpunkt Vieh auf seinen Grundstücken gesehen,\nniemals die Erlaubnis erteilt hat, sie zu den in Rede stehenden Zwecken zu nutzen, und ggf.\nnicht zögern würde, gerichtliche Schritte einzuleiten, um jeden etwaigen Missbrauch zu\nvermeiden oder zu beenden.\niv. Ergebnis\n\n93\nZusammenfassend stellt der Gerichtshof fest, dass die drei vorstehend verglichenen\nGesetze ähnliche Ziele verfolgen und einige mehr oder wenige gewichtige räumliche\nAusnahmen vorsehen. Die Frage der Entschädigung wurde in Deutschland und Luxemburg\nähnlich behandelt, das französische System ist diesbezüglich anders. Unter diesen\nUmständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich die Lage in Deutschland deutlich\nvon der Situation in den vom Gerichtshof geprüften Rechtssachen Chassagnou und\nSchneider unterscheidet. Daher sieht er keinen Grund von der Feststellung abzuweichen, zu\nder er in den beiden Rechtssachen gelangt ist, und zwar, dass die Verpflichtung, die Jagd\nauf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, die wie im vorliegenden Fall der\nBeschwerdeführer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige\nBelastung darstellt.\n\n94\nDaher stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention\nverletzt ist.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n95\nDer Beschwerdeführer behauptet, durch die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes\nwerde er in zweierlei Hinsicht diskriminiert: einerseits im Vergleich zu den Eigentümern,\nderen Grundstücke nicht zu einem Jagdbezirk gehören, wie die Eigentümer von Enklaven,\nauf denen kein Jagdrecht besteht, andererseits aufgrund der geringen Größe seiner\nGrundstücke. Er beruft sich auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1.\nArtikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung\ninsbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen\noder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen\nMinderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nA. Das Kammerurteil\n\n96\nDie Kammer hat festgestellt, dass die Eigentümer größerer Grundstücke nach\ndeutschem Recht nicht befugt waren, die Jagd völlig ruhen zu lassen, sondern im Bereich\nder Hege des Wildbestands die gleichen Verpflichtungen hatten, wie die\nJagdgenossenschaften. Sie vertrat die Auffassung, dass nur insoweit eine unterschiedliche\nBehandlung zwischen Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke\nbesteht, als Letztere die Freiheit behielten, die Art und Weise zu wählen, in der sie den\nVerpflichtungen nachkamen, die das Jagdgesetz ihnen aufbürdete, während Erstere nicht\ndas Recht hatten, innerhalb der Jagdgenossenschaft am Entscheidungsprozess\nteilzunehmen. Sie war der Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung hinreichend\ndurch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, kleinere Grundstücke zusammenzulegen, um\neine flächendeckende Jagd mit dem Ziel zu gestatten, ein geordnetes Wildmanagement\nsicherzustellen. Sie erachtete zudem, dass die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer\nvon Grundstücken, welche wie die Enklaven nicht zu einem Jagdbezirk gehörten, und den\nanderen Eigentümern durch die Besonderheiten dieser Grundstücke gerechtfertigt war\n(Kammerurteil Rdnrn. 68-70). Daher hat sie festgestellt, dass Artikel 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.\nB. Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n97\nNach Auffassung des Beschwerdeführers begünstigt die unterschiedliche\nBehandlung von Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke die „reichen”\nGrundeigentümer und beachtet nicht die Anforderungen von Artikel 14. Diese\nDiskriminierung werde nicht durch die Verpflichtung zur Jagd getilgt, die den Eigentümern\ngrößerer Grundstücke obliegt, denn sie würde nur auf einen geringen Teil der Tiere\nAnwendung finden, die gejagt werden dürfen, und die Eigentümer großer Grundstücke\nkönnten frei entscheiden, welche Arten und wie sie jagen, beispielsweise indem sie die\nJagdmethode wählen. Sie könnten sogar entscheiden, die Jagd ruhen zu lassen und\ngerichtlich gegen jede Entscheidung vorzugehen, die sie zur Jagd verpflichtet. Der\nBeschwerdeführer fügt hinzu, dass in der Praxis nicht geprüft werde, ob die Eigentümer von\nEigenjagdbezirken die Verpflichtungen beachten, die ihnen auf dem Gebiet der Jagd\nobliegen.\n\n98\nZudem seien diese Eigentümer nicht verpflichtet, das Anbringen von jagdlichen\nEinrichtungen oder die Anwesenheit von Fremden auf ihren Grundstücken zu dulden. Die\nEigentümer kleinerer Grundstücke hätten nicht die Möglichkeit, Wildtiere zu beobachten und\nfür sie in ihren natürlichen Lebensräumen zu sorgen. Für den Beschwerdeführer folgt\ndaraus, dass die Übertragung der Ausübung des Jagdrechts über das hinausgeht, was für\ndie Verhütung von Schäden erforderlich ist, welche durch wild lebende Tiere verursacht\nwerden.\n2. Die Regierung\n\n99\nDie Regierung behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht anders als jeder andere\nGrundstückseigentümer hinsichtlich seiner Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nbehandelt worden. Im Unterschied zum französischen und luxemburgischen Recht\ngarantiere die deutsche Gesetzgebung, dass alle Grundeigentümer gleichermaßen der\nJagdpflicht unterlägen. Die Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar behielten\ndas Jagdrecht, seien aber nicht berechtigt, auf ihren Grundstücken jagdfreie Zonen zu\nschaffen.\n\n100\nEs stünde ihnen ebenfalls nicht frei, die zu jagenden Wildarten auszuwählen.\nAufgrund des Bundesjagdgesetzes sei der Abschuss des Wildes Regeln unterworfen, die\nsicherstellen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller Tierarten in angemessener Zahl\nerhalten bleibt und die berechtigten Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft\ngewahrt werden. So dürfe die Jagd nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse nachhaltig und\ngeplant sein.\n\n101\nDas Aufstellen von Jagdeinrichtungen biete die Gewähr, dass die Ausübung der\nJagd unter Beachtung der Notwendigkeit des Tierschutzes erfolgt. Eigentümer von\nEigenjagdbezirken, die ihr Jagdrecht verpachtet haben, müssten das Anbringen solcher\nEinrichtungen ebenso dulden wie die Eigentümer kleinerer Grundstücke. Selbst wenn von\neiner unterschiedlichen Behandlung ausgegangen würde, ist diese nach Auffassung der\nRegierung gerechtfertigt. Zur Pflege des Wildbestands dank einer flächendeckenden\nBejagung wäre es notwendig, kleinere Grundstücke zusammenzulegen. Die Mindestgrenze\nvon 75 Hektar habe sich in Deutschland seit langem als wirksam in der\nWildtierbewirtschaftung bewährt.\n3. Die Drittbeteiligten\n\n102\nDer Beteiligte 2 vertritt wie die Kammer die Auffassung, die unterschiedliche\nBehandlung von Eigentümern kleinerer und Eigentümern größerer Grundstücke, insofern, als\nLetztere die Freiheit behielten, die Art und Weise zu wählen, in der sie ihren Verpflichtungen\naus dem Bundesjagdgesetz nachkommen, werde durch die Notwendigkeit gerechtfertigt,\nkleinere Grundstücke zusammenzulegen, um eine flächendeckende Jagd mit dem Ziel zu\ngestatten, ein geordnetes Wildtiermanagement sicherzustellen.\n\n103\nDie Beteiligte 1 betont ihrerseits, dass die Eigentümer von Eigenjagdbezirken\nverpflichtet sind, selbst zu jagen oder ihr Jagdrecht an Jäger zu verpachten. Alle Eigentümer\nvon Jagdflächen seien verpflichtet, die von der Behörde gebilligten Jahresabschusspläne zu\nbeachten und die Behörden jedes Jahr über die Gesamtzahl des erlegten Wildes zu\nunterrichten. Zudem sollten sie sich an den Verwaltungserlassen zur Ausübung der Jagd\norientieren, z.B. denjenigen, die eine Reduzierung des Wildbestandes im Falle der Gefahr\neiner Ausbreitung von Tierkrankheiten vorsehen. Im Unterschied zum zuvor vom Gerichtshof\nuntersuchten französischen und luxemburgischen Recht bevorzuge das deutsche Recht\ndaher nicht die Eigentümer von Eigenjagdbezirken.\nC. Würdigung durch die Große Kammer\n\n104\nDie Große Kammer ruft in Erinnerung, dass Artikel 14 nicht autonom existiert,\nsondern eine wichtige ergänzende Rolle für die anderen Bestimmungen der Konvention und\nihrer Protokolle spielt, denn er schützt die Personen, die sich in ähnlichen Situationen\nbefinden, vor jeder Diskriminierung in Bezug auf den Genuss der in diesen anderen\nBestimmungen aufgeführten Rechte. Stellt die Kammer eine gesondert zu behandelnde\nVerletzung einer normativen Bestimmung der Konvention fest, die ihr gegenüber als solche\nsowie gemeinsam mit Artikel 14 geltend gemacht wurde, so braucht sie im allgemeinen die\nSache nicht unter dem Aspekt dieses Artikels zu prüfen; etwas anderes gilt jedoch, wenn\neine eindeutige Ungleichbehandlung in Bezug auf den Genuss des in Rede stehenden\nRechts einen grundlegenden Aspekt des Rechtsstreits darstellt (Dudgeon ./. Vereinigtes\nKönigreich, 22. Oktober 1981, Rdnr. 67, Serie A Band 45, und Chassagnou, a.a.O, Rdnr.\n89).\n\n105\nIm vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof im Hinblick auf seine Feststellungen zu\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Rdnrn. 93-94 oben) die Auffassung, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers in Bezug auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist (Schneider, a.a.O. Rdnr. 55).\nIV. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 9 DER KONVENTION\n\n106\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die ihm auferlegte Verpflichtung, die Jagd\nauf seinen Grundstücken zu dulden, sein Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit nach\nArtikel 9 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst\ndie Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder\nWeltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht\noder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die\nöffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der\nRechte und Freiheiten anderer.“\nA. Das Kammerurteil\n\n107\nDie Kammer hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist zu ermitteln, ob die Rüge\ndes Beschwerdeführers in den Bereich des Artikels 9 der Konvention fällt. Angesichts ihrer\nSchlussfolgerungen im Licht des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 war sie nämlich der\nAuffassung, dass, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Eingriff in die Ausübung der\nRechte des Beschwerdeführers aus Artikel 9 vorliegt, dieser Eingriff für die öffentliche\nSicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Rechte anderer\nnotwendig war und dass folglich diese Bestimmung nicht verletzt worden ist (Kammerurteil,\nRdnr. 87).\nB. Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n108\nDer Beschwerdeführer behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe eingeräumt,\ndass seine Überzeugungen als Gegner der Jagd einen gewissen Grad von Entschiedenheit,\nGeschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der demokratischen Gesellschaft\nAchtung verdienen würden. Er führt ins Feld, dass die Verpflichtung, einer\nJagdgenossenschaft beizutreten, ihm die Möglichkeit nehme, gemäß seinen moralischen\nÜberzeugungen zu handeln.\n\n109\nIn der Analyse des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge niemand aus der\nGewissensfreiheit das Recht herleiten könne, die Rechtsordnung nur nach seinen\nGewissensvorstellungen zu gestalten (Rdnr. 20 oben), würden nicht der Grad und die\nBedeutung der individuellen Gewissenfreiheit gewürdigt, die hier zugunsten des Rechts\nDritter auf Ausübung der Jagd „geopfert“ würde, wobei dieses Recht weder durch das\nGrundgesetz noch durch die Konvention geschützt sei. Die Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft erhöhe noch den Druck, der auf Personen laste, die gezwungen wären,\nan Aktivitäten teilzunehmen, die ihren Überzeugungen zuwiderliefen.\n\n110\nDieser Eingriff sei im Licht des Artikels 9 Absatz 2 der Konvention nicht\ngerechtfertigt. In Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Ausübung der\nJagd – das allenfalls gering sei – ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass sein Recht auf\nGewissensfreiheit gegenüber dem Recht Dritter auf Ausübung der Jagd auf seinem Grund\nund Boden überwiege.\n2. Die Regierung\n\n111\nDie Regierung stellt eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel\n9 in Abrede. Sie weist darauf hin, dass der Betroffene nicht verpflichtet sei, die Jagd\nauszuüben oder sich an Handlungen zu beteiligen, die seinen Überzeugungen zuwiderlaufen\nwürden, und dass dieser als Einzelperson nicht über die Genehmigung der Jagd zu\nentscheiden habe, sondern der Gesetzgeber, der im Allgemeininteresse handele. Es stelle\nsich allein die Frage, ob der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikels 9 der\nKonvention Dritte an der Jagd auf seinem Grundstück hindern könne.\n\n112\nUnter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Pichon und\nSajous ./. Frankreich ((Entsch.), Nr. 49853/99, CEDH 2001-X) trägt die Regierung vor, dass\nArtikel 9 nicht das Recht gibt, anderen ethische, religiöse oder moralische Überzeugungen\naufzuzwingen, insbesondere wenn den Vorstellungen auch auf andere Weise Ausdruck\nverliehen werden könne. Es bleibe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nunbenommen, für seine moralischen Ansichten im demokratischen\nMeinungsbildungsprozess öffentlich zu werben.\n\n113\nNach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes umfasse das Grundeigentum\nnicht die Befugnis, dritten Personen zu verbieten, ein Grundstück zu betreten, um dort die\nJagd im Interesse der Allgemeinheit auszuüben. In diesem Zusammenhang weist die\nRegierung darauf hin, dass die Konventionsorgane ausdrücklich entschieden hätten, dass\nniemand sich auf Artikel 9 berufen könne, um sich der Steuerpflicht mit der Begründung zu\nentziehen, mit dem Steuergeld würden militärische Aktionen finanziert (die Regierung\nverweist auf die Sache C. ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 10358/83, Entscheidung der\nKommission vom 15. Dezember 1983, Entscheidungen und Berichte (DR) 37, S. 148)).\nEbenso sei entschieden worden, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit\nausreiche, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch\nwenn diese Verpflichtung der Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans\nentgegenstehe (die Regierung verweist auf die Sache X. ./. Vereinigtes Königreich\n(Nr. 7992/77, Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1978, DR 14, S. 236).\n\n114\nDie Regierung fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Grundstücke einer\nLandwirtin verpachtet habe, die dort Schlachtvieh halte (Rdnr. 24 oben). Dieser Aspekt lasse\ndie Überzeugungen des Betroffenen hinsichtlich der Tötung von Tieren in einem\ninteressanten Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer habe außerdem nie nach einem Weg\naus diesem Gewissenskonflikt, in dem er sich angeblich befindet, gesucht, indem er\nbeispielsweise die betroffenen Grundstücke verkauft und andere im Stadtgebiet gekauft\nhabe, oder aber indem er sich bemüht habe, den Entscheidungsprozess innerhalb der\nJagdgenossenschaft zu beeinflussen, damit die getroffenen Entscheidungen seinen\nethischen Vorstellungen entsprechen.\n3. Die Drittbeteiligten\n\n115\nDer Beteiligte 2 gibt an, dass nach deutschem Recht das Recht auf Ausübung der\nJagd auf kleinen Grundstücken nicht an das Eigentumsrecht gebunden sei. Die Übertragung\ndes Jagdrechts auf eine Jagdgenossenschaft in Bezug auf kleine Flächen erfolge durch den\nGesetzgeber. Die Grundstückseigentümer müssten somit nicht selbst ihr Recht übertragen\nund könnten sich daher in dieser Hinsicht nicht in einem Gewissenskonflikt befinden.\n\n116\nDie Beteiligte 1 führt aus, dass die deutschen Jagdgenossenschaften – im\nUnterschied zu den luxemburgischen Vereinigungen – nicht berechtigt seien zu entscheiden,\nob die Jagd auf ihren Jagdflächen ausgeübt werden darf oder nicht. Die Bejagungspflicht\nergebe sich aus einer rein gesetzgeberischen Entscheidung, die nicht an die Mitgliedschaft\nin einer Jagdgenossenschaft gekoppelt sei. Durch die Mitgliedschaft in einer solchen\nGenossenschaft entstehe keine Verpflichtung, die Jagd zu dulden, die möglicherweise die\nGewissensfreiheit von Grundstückseigentümern beeinträchtige.\n\n117\nDer Beteiligte 3 führt aus, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass Artikel 9 der\nKonvention das Recht auf Dienstverweigerung aus Gewissengründen in der Sache Bayatyan\n(a.a.O., Rdnr. 111) in Bezug auf die Wehrpflicht und in der Sache R.R. ./. Polen\n(Nr. 27617/04, Rdnr. 206, CEDH 2011) in Bezug auf die Abtreibungspraxis von Angehörigen\nder Heilberufe umfasst. Er habe zudem in den Urteilen Chassagnou (a.a.O., Rdnr. 117) und\nSchneider (a.a.O., Rdnr. 82) implizit das Recht auf Ablehnung aus Gewissensgründen\nhinsichtlich der Jagd eingeräumt, ohne sich jedoch ausdrücklich mit Blick auf Artikel 9 zu\näußern. Bei einer Ablehnung aus Gewissensgründen habe der Staat die positive\nVerpflichtung, unter Berücksichtigung der in Rede stehenden konkurrierenden Interessen\nLösungen zu finden, um die Erfordernisse der individuellen Gewissensfreiheit und des\nAllgemeininteresses in Einklang zu bringen.\n\n118\nDieses Zentrum ist der Auffassung, dass die Verpflichtung einer Person, die Jagd\nauf ihren Grundstücken zu dulden, unzweifelhaft eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit\nbedeutet. Da eine völlige Ablehnung der Jagd irgendwie irrational sei und die Verletzung der\nGewissensfreiheit des Beschwerdeführers sich im vorliegenden Fall auf die passive\nVerpflichtung beschränke, die Jagd zu „dulden“, hält es die Feststellung einer Verletzung des\nArtikels 9 der Konvention für möglich, aber nicht zwingend. Die Zwangsmitgliedschaft in\neiner Jagdgenossenschaft ist hingegen seiner Ansicht nach eine Verletzung der negativen\nGewissensfreiheit. Dies bedeute, der Beschwerdeführer wäre gezwungen, gegen sein\nGewissen zu handeln, was hinsichtlich seiner Person eine Verletzung des Rechts auf\nAblehnung aus Gewissensgründen nach Artikel 9 beinhalten würde.\nC. Würdigung durch die Große Kammer\n\n119\nAngesichts der Schlussfolgerungen, zu denen sie im Licht des Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 (Rdnrn. 93 und 94 oben) gelangt ist, erachtet die Große Kammer eine\ngesonderte Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikels 9 der\nKonvention für nicht erforderlich.\nV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n120\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und\ngestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung\nfür die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte\nEntschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n121\nDer Beschwerdeführer fordert 10.000 EUR wegen des materiellen und immateriellen\nSchadens. Er betont, dass er dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten viel Freizeit\ngeopfert habe.\n\n122\nDie Regierung ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen\nnicht ordnungsgemäß substantiiert und belegt hat.\n\n123\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht\nhat, um seine Forderung wegen des materiellen Schadens zu stützen, so dass ihm hierfür\nkein Betrag zuzubilligen ist. Hingegen ist er der Meinung, dass die von ihm festgestellten\nVerletzungen dem Betroffenen einen gewissen immateriellen Schaden zugefügt haben, den\ner auf einer gerechten Grundlage mit 5.000 EUR veranschlagt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n124\nEntsprechend der vorgelegten Rechnungen verlangt der Beschwerdeführer auch\n3.861,91 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für Übersetzungskosten, die er für das Verfahren\nvor dem Gerichtshof aufgewendet habe.\n\n125\nDie Regierung hat dies nicht kommentiert.\n\n126\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich\nangefallen sind, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe\nbeispielsweise Iatridis ./. Griechenland (gerechte Entschädigung), [GK], Nr. 31107/96, Rdnr.\n54, CEDH 2000-XI).\n\n127\nIn Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen hält es der Gerichtshof im\nvorliegenden Fall für angebracht, dem Beschwerdeführer den gesamten von ihm für Kosten\nund Auslagen geforderten Betrag, d.h. 3.861,91 EUR, zuzubilligen.\nC. Verzugszinsen\n\n128\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass er für die Prüfung der Rügen auf der Grundlage der Artikel 8 und 11,\neinzeln oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, nicht zuständig ist;\n2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden\nist;\n3. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 14 der\nKonvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist;\n4. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 9 der\nKonvention nicht gesondert zu prüfen ist;\n5. mit vierzehn zu drei Stimmen,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten die folgenden Beträge zu zahlen hat:\ni) 5.000 Euro (fünftausend Euro) wegen des immateriellen Schadens zuzüglich der\ngegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer;\nii. 3.861,91 EUR (dreitausendachthunderteinundsechzig Euro und einundneunzig\nCent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu\nberechnenden Steuer;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu\nverzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität\nder Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei\nProzentpunkten.\n6. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 26. Juni 2012\nin öffentlicher mündlicher Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg verkündet.\nMichael O’Boyle Nicolas Bratza\nStellvertretenden Kanzler Präsident\nDiesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt:\n– teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto de\nAlbuquerque;\n– gemeinsame abweichende Meinung der Richter David Thór Björgvinsson, Vučinić und\nNußberger.\nN.B.\nM.O’B.\nTEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE UND TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG\nDES RICHTERS PINTO DE ALBUQUERQUE\n(Übersetzung)\nIn der Sache H. geht es um die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen. Der\nBeschwerdeführer beruft sich auf sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Ablehnung der\nJagd auf seinen Grundstücken aus Gewissensgründen. Die Regierung hält ihm die\nVerpflichtung aller Grundeigentümer entgegen, sich an der Hege des Wildbestandes und\ndem Schutz des ökologischen Gleichgewichts zu beteiligen, wobei sie die Meinung vertritt,\ndass sich diese Verpflichtung aus der Verpflichtung ergibt, Mitglied in einer\nJagdgenossenschaft zu sein und die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinen\nGrundstücken zu dulden. In dieser Sache stehen die Tiere und das ökologische\nGleichgewicht im Mittelpunkt, wobei der strittige Punkt zwischen den Parteien ist, auf welche\nArt und Weise sie gut zu schützen sind. Mit anderen Worten: Die vom Beschwerdeführer\naufgeworfene Frage ist eng mit dem verbunden, was Kundera die „wahre moralische\nPrüfung der Menschheit“ nannte1. Diese Prüfung beschränkt sich nicht auf die\ngesellschaftlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts, sie umfasst die Frage des\nTierschutzes im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (die „Konvention“).\nDa die erste dieser Fragen bereits von der Großen Kammer in einer früheren Rechtssache\nbehandelt worden ist, wirft der Fall auch das komplexe Problem auf, wie das Gewicht des\nPräzedenzfalles im Konventionssystem zu bestimmen ist. Ich stimme mit der Großen\nKammer darin überein, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, jedoch nicht\ndarin, dass die Rüge auf der Grundlage des Artikels 9 und des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\nin Verbindung mit Artikel 14 nicht gesondert zu prüfen ist. Die Gründe hierfür werden im\nFolgenden dargelegt, in einer Analyse, bei der die derzeitigen Beziehungen zwischen den\ninternationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Umweltrecht\nBerücksichtigung finden.\nDer Tierschutz in der Konvention\nDer Tierschutz in der Konvention erfolgt in zweifacher Hinsicht: Tiere werden einerseits\nals Eigentum und andererseits als Lebewesen geschützt. Sie sind „Eigentum“ im Sinne des\nArtikels 1 des Protokolls Nr. 12. Hieraus ergeben sich zwei Konsequenzen: 1) Der\n1. „Die wahre moralische Prüfung der Menschheit (die elementarste Prüfung, die so tief im Innern verankert ist,\ndass sie sich unserem Blick entzieht) äußert sich in der Beziehung der Menschen zu denen, die ihnen\nausgeliefert sind: zu den Tieren.“ Milan Kundera, Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins, 1984.\nEigentümer des Tieres kommt in den Genuss des gesamten Schutzsystems der Konvention,\ndas die Achtung seines Tieres als Eigentum garantiert, und 2) kann der Staat nach Artikel 1\nAbsatz 2 des Protokolls Nr. 1 die Benutzung des Tieres durch den Eigentümer einschränken\nund die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung dieser Einschränkungen ahnden. Aber\nnicht alle Tiere haben einen Eigentümer. Wild lebende, ausgesetzte oder streunende Tiere\nwerden als Bestandteile einer gesunden, ausgewogenen und intakten Umwelt auch durch\ndie Konvention geschützt. Artikel 8 verpflichtet den Staat, Handlungen und Aktivitäten, die\nschädliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten3, zu\nvermeiden und insbesondere die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten und zu fördern,\nindem wild lebende, ausgesetzte oder streunende Tiere4, kranke Tiere5 und Haustiere6\nkontrolliert werden. Im Rahmen des von der Konvention garantierten Rechts auf\nMeinungsäußerungsfreiheit ist das eindeutige öffentliche Interesse an den verschiedenen\nFragen des Wohls eines Tieres häufig betont worden7. Der Gerichtshof hat schließlich\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Konvention nicht das Recht zu jagen8\noder das Recht, persönlich an einer rituellen Tötung teilzunehmen, schützt9.\nDer Tierschutz in der Rechsprechung des Gerichtshofs entspricht der derzeitigen\nrechtlichen Entwicklung, die Tiere von Sachen unterscheidet und ihren Schutz mit dem\numfassenderen Umweltschutz in Zusammenhang bringt. Diese Tendenz ist nicht nur im Zivil-\nund Verfassungsrecht mehrerer Länder festgeschrieben worden, sondern auch in den\ninternationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen Umweltrecht.\n2. Akkum und andere ./. Türkei, Nr 21894/93, Rdnr. 276, CEDH 2005-II, und Doğan und andere ./. Türkei, Nrn.\n8803-8811/02, 8813/02 und 8815-8819/02, Rdnr. 54, CEDH 2004-VI.\n3. Lopez Ostra ./. Spanien, 9. Dezember 1994, Rdnr. 51, Serie A Band 303-C, und Guerra und andere ./. Italien,\n19. Februar 1998, Rdnr. 60, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I.\n4. Georgel und Georgeta Stoicescu ./. Rumänien, Nr. 9718/03, Rdnr. 59, 26. Juli 2011. Der Wunsch des\nGerichtshofs, die Auswirkungen der Stadtentwicklungspolitik auf geschützte Arten zu untersuchen, trat bereits\nzuvor in der Sache Kyrtatos ./. Griechenland, Nr. 41666/98, Rdnr. 53, CEDH 2003-VI auf.\n5. Zur präventiven Schlachtung von Tieren siehe Chagnon und Fournier ./. Frankreich, Nrn. 44174/06 und\n44190/06, Rdnr. 57, 15. Juli 2010.\n6. Zur Kontrolle der Schlachthöfe, siehe Cha’are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich [GK], Nr. 27417/95, Rdnr. 77,\nCEDH 2000-VII.\n7. Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Nr. 32772/02, Rdnr. 92, CEDH 2009, und\nVgT Verein gegen Tierfabriken ./. Schweiz, Nr. 24699/94, Rdnrn. 70, 71 und 75, CEDH 2001-VI (Aufzucht), Steel\nund Morris ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 68416/01, Rdnrn. 89 und 95, CEDH 2005-II (Schnellrestaurant,\nFleischindustrie), Hashman und Harrup ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 25594/94, Rdnr. 28, CEDH 1999-VIII\n(Saboteure von Jagdpartien), Steel und andere ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Rdnr. 92,\nSammlung 1998-VII (Saboteure von Jagdpartien), Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93,\nRdnrn. 63 und 73, CEDH 1999-III (Tiermassaker), und B. ./. Deutschland, 25. März 1985, Rdnr. 58, Serie A\nBand 90 (Fehlen eines tierärztlichen Nachtdienstes).\n8. Chassagnou und andere ./. Frankreich [GK], Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 113, CEDH 1999-\nIII, und Friend und andere ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nrn. 16072/06 und 27809/08, Rdnrn. 43-44, 24.\nNovember 2009.\n9. Cha’are Shalom ve Tsedek, a.a.O., Rdnr. 82.\nIn manchen Ländern wurden die Begriffe des römischen Rechts, die Tiere als Sachen\n(Haustiere als res und Wildtiere als res nullius) einstuften, fallen gelassen. In Österreich ist\ndie formale rechtliche Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen mit Inkrafttreten des\nArtikels 285a des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1986 eingeführt worden. Es folgten\n§ 90a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1990, Artikel 1 des polnischen\nGesetzes über den Tierschutz im Jahr 1997, Artikel 528 des französischen\nZivilgesetzbuches im Jahr 1999, Artikel 641a des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr\n2002 und Artikel 287 des moldauischen Zivilgesetzbuches im gleichen Jahr. Gemäß diesen\nBestimmungen sind Tiere keine Sachen, selbst wenn bestimmte für Sachen geltende\nVorschriften auf sie entsprechend Anwendung finden können.\nEinige Verfassungen sehen den Tierschutz ganz allgemein vor. Dies ist beispielsweise bei\nder schweizerischen Verfassung (Artikel 84 Absatz 1, 104 Absatz 3 b und 120 Absatz 2),\ndem deutschen Grundgesetz (Artikel 20a), der luxemburgischen Verfassung (Artikel 11bis\nAbsatz 2), der indischen Verfassung (Artikel 51-A g), der brasilianischen Verfassung (Artikel\n225 Absatz 1 VII), sowie der angolanischen Verfassung (Artikel 39 Absatz 2) der Fall.\nAndere Verfassungen sind einen Schritt weiter gegangen, indem sie bestimmte Tierarten\noder bestimmte Gruppen von Tierarten schützen: Artikel 178-A der Verfassung des Kantons\nGenf untersagt die Jagd auf Säugetiere und Vögel; Artikel 48 der indischen Verfassung über\ndie Bewahrung und Verbesserung von Tierrassen untersagt das Schlachten von Kühen,\nKälbern und anderen Milch- oder Zugtieren; Artikel 16 (section 16) des Kapitels X (Article X)\nder Verfassung Floridas schränkt die Netzfischerei ein und Artikel 21 (section 21) desselben\nKapitels schränkt das grausame und unmenschliche Halten von trächtigen Säuen auf engem\nRaum ein; schließlich schützt Artikel 9 der chinesischen Verfassung „seltene“ Tiere.\nFerner ist ein weitergehender Begriff des Umweltgleichgewichts, einschließlich des\nLebens und des Schutzes von Tieren, die nicht nur als eine Art oder Artengruppe, sondern\nauch als individuell lebende Wesen angesehen werden, die Angst und Leid empfinden\nkönnen, wiederholt in Umweltvorschriften verankert worden, die von den Vereinten\nNationen10, der Organisation der afrikanischen Einheit11, der Organisation der\n10. Siehe die 1972 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt genehmigte\nErklärung von Stockholm, die Präambel der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigten\nWeltcharta für die Natur (Resolution 37/7, 1982), den elften Absatz der Präambel und Artikel 17 der durch die\nUNESCO-Generalkonferenz am 19. Oktober 2005 angenommenen Allgemeinen Erklärung über Bioethik und\nMenschenrechte, und in Bezug auf Übereinkünfte das Übereinkommen von Ramsar über Feuchtgebiete von\ninternationaler Bedeutung (1971), das Übereinkommen von Washington über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (1973), das Übereinkommen von Bonn zur Erhaltung der\nStaaten12, Südostasiatischer Nationen13, amerikanischen dem Verband der\nWelthandelsorganisation14, der Weltorganisation für Tiergesundheit15 sowie dem Europarat\nund der Europäischen Union erlassen wurden.\nUnter den internationalen Organisationen sind der Europarat und die Europäische Union\nbeim Tierschutz die produktivsten und effektivsten. Der Europarat hat eine beachtliche\nMenge internationaler Vorschriften über das Wohl von Tieren ausgearbeitet, die\ninsbesondere das Europäische Übereinkommen von 1968 über den Schutz von Tieren beim\ninternationalen Transport und sein Zusatzprotokoll von 1979, das Europäische\nÜbereinkommen von 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und\nsein Zusatzprotokoll von 1992, das Europäische Übereinkommen von 1979 über den Schutz\nvon Schlachttieren, das Übereinkommen von 1979 über die Erhaltung der europäischen\nwildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das Europäische\nÜbereinkommen von 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche\nZwecke verwendeten Wirbeltiere und sein Zusatzprotokoll von 1998 und das Europäische\nÜbereinkommen von 1987 zum Schutz von Heimtieren umfassen16.\nwandernden wild lebenden Tierarten (1979), das Übereinkommen von Canberra über die Erhaltung der lebenden\nMeeresschätze in der Antarktis (1980), und das Übereinkommen von Rio über die biologische Vielfalt (1992).\n11. Siehe das Afrikanische Übereinkommen von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen\nHilfsquellen (Übereinkommen von Algier) und sein Protokoll von 1982.\n12. Siehe das Abkommen von Managua über die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz von\nprioritären Waldgebieten Zentralamerikas (1992) und das Übereinkommen von 1993 über die Verwaltung und\nErhaltung der natürlichen Wald-Ökosysteme und die Entwicklung von Waldanpflanzungen (unterzeichnet in\nGuatemala).\n13. Siehe das Abkommen von Kuala Lumpur über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (1985),\ndas vom Übereinkommen von 1976 über den Naturschutz im Südpazifik vorgesehen ist.\n14. Der wichtigste Fall in diesem Bereich bei der Welthandelsorganisation (WTO) war die sogenannte\nRechtssache „Garnelen/Schildkröten“ (Indien und andere ./. Vereinigte Staaten, Entscheidung der Sondergruppe\nder WTO vom 6. November 1998, geändert durch das Berufungsgremium am 21. November 2001), die zum\nVerbot der Einfuhr bestimmter Garnelen und bestimmter aus Garnelen, die aus Indien und anderen Ländern\nstammten, hergestellten Produkten in die Vereinigten Staaten führte und in der das Recht nach den WTO-Regeln\nanerkannt wurde, das Leben und die Gesundheit der Tiere und das Leben der Pflanzen zu schützen und\nMaßnahmen zum Erhalt erschöpflicher Ressourcen zu ergreifen.\n15. Siehe den Gesundheitskodex für Landtiere, der Vorschriften insbesondere für den Transport von Tieren auf\ndem Land-, See- und Luftweg, für die Schlachtung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren, für das\nSchlachten von Tieren zur Kontrolle von Krankheiten, für die Kontrolle von streunenden Hunden und für die\nVerwendung von Tieren in Forschung und Lehre enthält.\n16. Das nicht zwingende Recht (soft law) ist bei der Schaffung eines europäischen Tierschutzniveaus auch ein\nwichtiges politisches Instrument gewesen. In diesem Bereich hat die Parlamentarische Versammlung folgende\nInstrumente verabschiedet: die Empfehlung 287 (1961) über den internationalen Transport von Tieren, die\nEmpfehlung 621 (1971) über die Probleme bei der Verwendung lebender Tiere für Versuche oder industrielle\nZwecke, die Empfehlung 620 (1971) über die Probleme beim Schutz von Tieren bei der Massentierhaltung, die\nEmpfehlung 641 (1971) über den Schutz von Tieren bei der Massentierhaltung, die Richtlinie 326 (1972) über\neine Aufklärungskampagne zugunsten des Tierschutzes, die Empfehlung 709 (1973) über die Schlachtmethoden\nbei Schlachtvieh, die Empfehlung 825 (1978) über den Schutz von Wildtierarten und die Robbenjagd, die\nEmpfehlung 860 (1979) über die Gefahren der Überbevölkerung von Haustieren für die Hygiene und Gesundheit\ndes Menschen und die Mittel der Menschen zur Eindämmung dieser Gefahren, die Richtlinie 419 (1983) über den\nSchutz von Tieren bei Versuchsverfahren, die Empfehlung 1084 (1988) über die Verhältnisse in Zoos in Europa,\ndie Empfehlung 1143 (1991) über die Beziehungen zwischen Tierhaltung und Umweltqualität, die Entschließung\nDie Europäische Union hat dem Schutz von Tieren als „fühlende Wesen“ die höchste\nRechtsstellung zuerkannt, indem sie ihn in dem „Protokoll über den Tierschutz und das\nWohlergehen der Tiere“ zum Vertrag von Amsterdam aufführt. Dieses Protokoll, das lediglich\nauf zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere anzuwenden ist, bestimmt: „Bei der\nFestlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft,\nVerkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den\nErfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; (...)“. Zu dieser\nrechtlich bindenden Verpflichtung kamen vier allgemeine Rechtsinstrumente hinzu: die\nRichtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim\nTransport, die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von\nTieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom\n20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und die Richtlinie 2010/63/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für\nwissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere17. Der Vertrag über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union bekräftigt, dass „die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen\ndes Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ tragen\n(Artikel 13)18. Der Schutz von Wildtieren beruht auf Artikel 191 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft (EGV) ersetzt und der von der Richtlinie 92/43/EWG des Rates\nvom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere\nund Pflanzen umgesetzt worden ist.\n1012 (1993) über Meeressäugetiere, die Empfehlung 1289 (1996) über das Wohlergehen der Tiere und den\nTiertransport in Europa, die Stellungnahme 245 (2003) über einen Entwurf des revidierten Übereinkommens über\nden Schutz von Tieren beim internationalen Transport, die Empfehlung 1689 (2004) über die Jagd und das\nUmweltgleichgewicht in Europa und die Empfehlung 1776 (2006) über die Robbenjagd.\n17. In seinem Urteil in der Sache C-416/07 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass\nGriechenland gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 91/628/EWG et 93/119/EG des Rates verstoßen\nhat, die insbesondere darin bestanden, die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der\nSchlachtung sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Inspektionen und Kontrollen der\nSchlachthöfe durchgeführt werden.\n18. Die Institutionen haben somit Regeln in Bezug auf den Schutz von Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG des\nRates), von Masthühnern (Richtlinie 2007/43/EG des Rates), von Kälbern (Richtlinie 2008/119/EG des Rates),\nvon Schweinen (Richtlinie 2008/120/EG des Rates) und die Haltung von Wildtieren in Zoos (Richtlinie\n1999/22/EG des Rates) verabschiedet, sowie Sondervorschriften in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere –\nWiederkäuer, Schweine und Hühner – bei der ökologisch/biologischen Tierhaltung (Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission). Zwei neuere Texte, die Richtlinie\n2007/43/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung haben\nergebnisorientierte Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere eingeführt. Ferner hat die Kommission einen\nAktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (KOM(2006) 13)\nverabschiedet, dem eine Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren\n2012-2015 (KOM(2012) 6) folgte.\nDiese „eindeutigen und unumstrittenen Aspekte, die eine kontinuierliche internationale\nTendenz“ zugunsten des Schutzes des Lebens und des Wohlergehens von Tieren zeigen,\nfinden sich bei Anwendung der Konvention wieder19. Als ein Merkmal des heutigen\nVölkerrechts und des europäischen Rechts wird der Schutz des Lebens und des\nWohlergehens der Tiere auch im Rahmen der Konvention angewandt, auch wenn er\nweiterhin als eine Auswirkung des Rechts auf Achtung des Eigentums oder des Rechts auf\neine gesunde, ausgewogene und intakte Umwelt angesehen wird. Wie die Entwicklung der\nPosition des Gerichtshofs zeigt, ist es Zeit, beide Extreme zu verwerfen: weder die\nVermarktung von Tieren, noch ihre „Vermenschlichung“ spiegeln ihre wirkliche\nRechtsstellung nach der Konvention wider. Mit anderen Worten, sie werden in der\nKonvention als Bestandteil einer ökologisch ausgewogenen und intakten Umwelt angesehen,\nwobei ihr Schutz in einen umfassenderen Rahmen einer gerechten Behandlung einer Art\n(allen Menschen eine gesunde Nutzung der Natur gewährleisten), einer\nGenerationengerechtigkeit (den künftigen Generationen die nachhaltige Nutzung der Natur\nsicherstellen) und einer Artengerechtigkeit (die Würde aller Arten als „Mitgeschöpfe“\nist20. Kurzum, die Konvention verfolgt einen auf einem schützen) eingebettet\nverantwortungsbewussten Anthropozentrismus beruhenden qualifizierten Speziesismus.\nDie grundlegende Unvergleichbarkeit der Stellung von Mensch und Tier zeigt sich in der\nWesensverschiedenheit von Menschen, die nicht für ihre Handlungen verantwortlich\ngemacht werden können, und Tieren. Im Wesentlichen unterscheiden sich Kinder, psychisch\nKranke oder aber Personen im Koma oder einem vegetativen Zustand von Tieren. Diese\nunbestrittene und unbestreitbare Unvergleichbarkeit hindert jedoch nicht daran, die allen\nLebewesen auf unserem Planeten innewohnende Würde und die Tatsache anzuerkennen,\ndass Mensch und Tier vergleichbare Grundinteressen haben und dass daher bildlich\n19. Der Ausdruck ist Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 28957/95, Rdnr. 85, CEDH 2002-VI\nentnommen.\n20. Siehe in Bezug auf den Eigenwert der Natur die Präambel des vorerwähnten Berner Übereinkommens von\n1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume,\ndie Präambel der vorerwähnten Weltcharta für die Natur, Artikel 3 des Umweltschutzprotokolls von 1991 zum\nAntarktis-Vertrag und die Präambel des Übereinkommens von Rio von 1992 über die biologische Vielfalt. Der\nEigenwert aller Arten ist in den deutschsprachigen Ländern in den treffenden Begriffen „Mitgeschöpfe“ (eingeführt\nim Jahr 1986 in § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes) und „Würde und Kreatur“ (im Jahr 1992 in Artikel 120 der\nschweizerischen Bundesverfassung verankert) zum Ausdruck gebracht worden, die sich beide an der Lehre von\nFritz Blanke orientieren („Wir sind, ob Mensch oder Nichtmensch, Glieder einer großen Familie. Diese\nMitgeschöpflichkeit (als Gegenstück zur Mitmenschlichkeit) verpflichtet“, F. Blanke, Unsere Verantwortlichkeit\ngegenüber der Schöpfung, Festschrift Brunner, Zürich, 1959, S. 195). Die gleiche Wahrnehmung eines Tieres\nfindet sich in dem Ausdruck „être sensible“ (fühlendes Wesen), der in Artikel L. 214-1 des franz.\nLandwirtschaftsgesetzes verwendet wird, der entsprechend der Auslegung durch das Urteil des\nAppellationsgerichts Paris vom 14. November 2011 die „santé psychique“ (psychische Gesundheit) des Tieres\nschützt.\ngesprochen – entsprechend dem Schutz der Rechte des Menschen – bestimmte „Tierrechte“\nzu schützen sind21.\nIm Hinblick auf die Konvention sind die „Tierrechte“ keine den Tieren zugeordnete\nAnsprüche, die sie durch einen Vertreter geltend machen könnten22, sondern sie\nentsprechen den Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtung\neingegangen sind, den umfassenden, wirksamen und konkreten Genuss der\nMenschenrechte, darunter ein Recht auf eine gesunde und von Nachhaltigkeit geprägte/\nintakte Umwelt, zu garantieren. Es geht folglich nicht darum, die Menschenrechte\nherabzusetzen, indem die Tiere unbemerkt in das Reich der rationalen Wesen\naufgenommen werden, sondern darum, diese Rechte durch das Bewusstsein der vollen\nVerantwortung der Menschheit für die Zukunft anderer Arten, der natürlichen Ökosysteme\nund ganz allgemein der Umwelt zu bereichern23. Diese Verantwortung lässt sich rechtlich in\npositiven und negativen Verpflichtungen ausdrücken. Was die negativen Verpflichtungen\nanbelangt, so stellt der Schutz der Umwelt und des Lebens der Tiere eine implizite\nEinschränkung der Ausübung der Menschenrechte dar24. Was die positiven Verpflichtungen\nanbelangt, so ist der Schutz der Umwelt und des Lebens der Tiere Teil der Verpflichtungen,\ndie von den Konventionsstaaten eingegangen wurden. Unter diesem Blickwinkel können die\nUmweltrechte und die „Tierrechte“ nicht vollständig unter eine einzige Kategorie oder eine\neinzige Generation von Menschenrechten fallen, sondern sie berühren drei klassische\n21. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Tierrechte, angenommen von der Internationalen\nLiga für Tierrechte und den ihr angegliederten nationalen Ligen im Verlauf einer internationalen Tagung über die\nRechte des Tieres im September 1977 in London, sowie die Präambel und Artikel 1 der am 15. Oktober 1978 am\nSitz der UNESCO verkündeten und von der Internationalen Liga für Tierrechte im Jahr 1989 überarbeiteten\nAllgemeinen Erklärung der Tierrechte. Diese Texte bestätigen, dass es im Zusammenhang mit dem biologischen\nGleichgewicht „Tierrechte“ gibt, und verdeutlichen auch, dass die Anerkennung dieser Rechte die Vielfalt der\nArten und Individuen nicht verdeckt.\n22. Siehe Balluch ./. Österreich, Nr. 26180/08, Beschwerde erhoben am 4. Mai 2008 im Namen eines\nSchimpansen von einem Tierschutzaktivisten und zurückgewiesen von einem Ausschuss der ersten Kammer\nwegen Unvereinbarkeit ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen. Das Gleiche geschah in der\nRechtssache Stibbe ./. Österreich, Nr 26188/08, Beschwerde erhoben am 6. Mai 2008.\n23. Dass die Menschheit für das Leben und das Wohlergehen der Tiere verantwortlich ist, wurde von der\nGeneralversammlung der Vereinten Nationen in der Weltcharta für die Natur, von der UNESCO im elften Absatz\nder Präambel und in Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte und vom Europarat\nin der Empfehlung (91)7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Schlachten von Tieren und in dem\nEuropäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten\nWirbeltiere und dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Haustieren betont.\n24. Zur Einschränkung des Eigentumsrechts aus Gründen des Umweltschutzes, siehe Fredin ./. Schweden\n(Nr. 1), 18. Februar 1991, Rdnr. 48, Serie A Band 192, Pine Valley Developments Ltd und andere ./. Irland, 29.\nNovember 1991, Rdnr. 57, Serie A Band 222, Saliba ./. Malta, Nr. 4251/02, Rdnr. 44, 8. November 2005, und\nHamer ./. Belgien, Nr. 21861/03, Rdnr. 79, CEDH 2007-V.\nKategorien, was zeigt, dass die internationalen Menschenrechtsnormen im Bereich des\nSchutzes der Umwelt und der Tiere ein erhebliches Potential bieten25.\nDie Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen\nDiese Rechtssache stellt den qualifizierten Speziesismus der Konvention auf die Probe.\nDer Beschwerdeführer lehnt die Jagd aus Gewissensgründen ab. Der Kern seiner Rüge ist\nim Lichte der zuvor dargelegten Grundsätze zu prüfen. Die Regierung behauptet, dass die\nGewissensfreiheit des Beschwerdeführers nicht der moralische Maßstab sein kann, an dem\ndie Rechtsordnung eines demokratischen Staates wie Deutschland gemessen werden\nsollte26. So ernsthaft eine Überzeugung auch sein mag, so stellt sie dennoch keinen\nhinreichenden Grund dar, um die Stellung eines Gegners aus Gewissensgründen zu\nbeanspruchen. Bei dem Argument der Regierung kann jedoch auch der Umkehrschluss\ngezogen werden: Die Rechtsordnung eines demokratischen Staates ist nicht mit der völligen\nAblehnung einer „tierfreundlichen Weltanschauung“27 vereinbar, die auf einer gefestigten,\nvom Gerichtshof, von verschiedenen internationalen Organisationen und dem deutschen\nGesetzgeber selbst anerkannten philosophischen Basis beruht. Mit anderen Worten:\nDemokratische Staaten können das Recht auf eine Ablehnung aus Gewissensgründen auf\nder Grundlage des Begriffs des Wohlergehens der Tiere nicht verweigern, denn dieser\nBegriff fördert den Solidaritätssinn zwischen Menschen und anderen Lebewesen und es geht\nihm definitiv um die „Würde aller Kreaturen“.\nDer Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht der Einzige, der sich für das Wohl der Tiere\neinsetzt und die Jagd ablehnt, die er als eine Form der Misshandlung von Tieren ansieht.\nEine bedeutsame philosophische Tradition verficht eine Änderung der Beziehung Mensch-\nTier, die auf der Vorstellung beruht, dass Mensch und Tier die gleiche Natur teilen.\nVerfechter dieser Tradition, die in verschiedenen Lehrmeinungen ihren Niederschlag\ngefunden hat, sind neben zahlreichen anderen Montaigne28, Rousseau29, Voltaire30,\nBentham31, Schopenhauer32, Bertrand Russell33.\n25. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst zum Beispiel nicht die Kunstformen, in denen Tiere gequält\nwerden, noch die kommerzielle Kreation, den Verkauf oder den Besitz gewisser Szenen von Tierquälerei, wie\nbeispielweise „crush Videos“, in denen wehrlose Tiere gequält und getötet werden, um den Fantasien eines\nbestimmten Typs von Fetischisten zu genügen (siehe die Meinung des Richters Alito in der Rechtssache United\nStates ./. Stevens, 559 U.S. (2010)).\n26. Das Bundesverfassungsgericht hat das gleiche Argument in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006\n(Randnummer 26) angeführt.\n27. Auf Seite 35 seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht beschreibt sich der Beschwerdeführer als\ntierliebenden Menschen.\n28. In der Neuzeit hat die philosophische Betrachtung der Natur von Tieren mit einer einfachen, aber sehr\nbedeutungsvollen Frage, die Michel de Montaigne in seiner Apologie de Raymond Sebond (1580) gestellt hat,\nAußerdem hat der deutsche Verfassungsgesetzgeber eine wichtige Maßnahme zum\nTierschutz getroffen, als er im Jahr 2002 nach dem Aufschrei der Empörung infolge der\n„Schächt-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem gleichen Jahr die\nVerfassungsreform verabschiedet hat34. Diese Verfassungsreform war wie folgt politisch\nmotiviert: „(...) Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen\nverschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesem\nBewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen (...). Durch das\nEinfügen der Worte „und die Tiere“ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch\nauf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen35.“\nbegonnen: « Quand je me jouë à ma chatte, qui sçait, si elle passe son temps de moy plus que je ne fay d’elle ?\n(Wenn ich mit meiner Katze spiele, wer weiß, ob sie sich nicht noch mehr mit mir die Zeit vertreibt als ich mit ihr?)\nNous nous entretenons de singeries reciproques » (Wir vergnügen uns mit unserem gegenseitigen Spiel).\n29. Rousseau, Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen, 1754:\n„(…) on termine aussi les anciennes disputes sur la participation des animaux à la loi naturelle. [(…) auf diese\nWeise enden auch die alten Streitigkeiten über die Teilhabe von Tieren am Naturgesetz.) Car il est clair que,\ndépourvus de lumières et de liberté, ils ne peuvent reconnaître cette loi ; mais tenant en quelque chose à notre\nnature par la sensibilité dont ils sont doués, on jugera qu’ils doivent aussi participer au droit naturel, et que\nl’homme est assujetti envers eux à quelque espèce de devoirs.“ [Denn es ist klar, dass sie ohne Licht und Freiheit\ndieses Gesetz nicht erkennen können; aber da sie durch die ihnen eigene Sensibilität an unserer Natur hängen,\nwerden wir entscheiden, dass sie auch am Naturrecht teilhaben müssen, und dass der Mensch ihnen gegenüber\nPflichten hat.]\n30. Voltaire, Philosophisches Wörterbuch, 1764: « Quelle pitié, quelle pauvreté, d’avoir dit que les bêtes sont des\nmachines privées de connaissance et de sentiment, qui font toujours leurs opérations de la même manière, qui\nn’apprennent rien, ne perfectionnent rien, etc. ! » [„Wie erbärmlich, wie ärmlich, gesagt zu haben, dass Tiere\nMaschinen ohne Wissen und Gefühl sind, die stets in gleicher Weise handeln, die nichts lernen, nicht\nperfektionieren, usw.!“\n31. Jeremy Bentham, An Introduction to the Principles of Morals and Legislation, 1789: „Der Tag mag kommen,\nan dem die übrigen Geschöpfe jene Rechte erlangen werden, die man ihnen nur mit tyrannischer Hand\nvorenthalten konnte. (…) Was sonst sollte die unüberschreitbare Linie ausmachen? Ist es die Fähigkeit zu\ndenken oder vielleicht die Fähigkeit zu reden? Aber ein ausgewachsenes Pferd oder ein Hund sind\nunvergleichlich vernünftigere sowie mitteilsamere Tiere als ein einen Tag, eine Woche oder gar einen Monat altes\nKind. Aber angenommen, die wäre nicht so, was würde es ausmachen? Die Frage ist nicht: Können sie denken?\noder: Können sie sprechen? sondern: Können sie leiden?“\n32. Schopenhauer, Über das Fundament der Moral, 1839: „Die von mir aufgestellte moralische Triebfeder\nbewährt sich als die echte ferner dadurch, dass sie auch die Tiere in ihren Schutz nimmt, für welche in den\nanderen Europäischen Moralsystemen, so unverantwortlich schlecht gesorgt ist. Die vermeintliche Rechtlosigkeit\nder Tiere, der Wahn, daß unser Handeln gegen sie ohne moralische Bedeutung sei, oder, wie es in der Sprache\nder Moral heißt, dass es gegen Tiere keine Pflichten gebe, (…)“\n33. Bertrand Russell, If animals could talk [Wenn Tiere reden könnten], 1932: “There is no impersonal reason for\nregarding the interests of human beings as more important than those of animals. [Es gibt keinen objektiven\nGrund, die Interessen von Menschen für wichtiger zu halten als die von Tieren.] We can destroy animals more\neasily than they can destroy us; that is the only solid basis of our claim to superiority.” [Wir können Tiere leichter\nvernichten als sie uns vernichten können; dies ist die einzige feste Grundlage unseres Anspruchs auf\nÜberlegenheit.]\n34. Schächt-Entscheidung (BVerfGe 99, 1, 15. Januar 2002). In dieser Entscheidung hat das hohe Gericht\nentschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne vorherige\nBetäubung aus religiösen Gründen nicht gegen das deutsche Grundgesetz verstößt.\n35. Die deutsche Verfassungsbestimmung beinhaltet gemäß der Begründung zu dem Gesetz vom 26. Juli 2002\nzur Änderung des Grundgesetzes eine dreifache Garantie: „den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung,\nvermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume“, BT-Drucks. 14/8860, S. 3. Vor dieser\nVerfassungsreform hatte der Bundestag bereits am 30. Juni 1994 erklärt, dass Tiere auch Teil der „natürlichen\nLebensgrundlagen“ sind und der Schutz der Arten und ihrer Lebensräume folglich in den Verfassungsrahmen des\nIndem der deutsche Gesetzgeber dieser Frage Verfassungsrang einräumt, hat er nicht nur\nein „Staatsziel“ – für sich, für die Regierung, für die Gerichte und für die anderen öffentlichen\nBehörden – bestimmt, sondern auch das Leben und Wohlbefinden der Tiere als\n„Verfassungswert“ anerkannt36. Im vorliegenden Fall haben das Bundesverfassungsgericht\nund das Bundesverwaltungsgericht diese neue Verfassungsregelung so ausgelegt, dass sie\nEinfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung hat, nicht aber auf deren Legitimität37.\nDieses Argument ist unangebracht, da dies nicht das vom Beschwerdeführer aufgeworfene\nProblem ist. Dieser stellt nicht die Legitimität der Jagd als solche in Abrede, weder auf\nVerfassungsebene noch auf europäischer Ebene; er möchte nur anerkannt sehen, dass es\nsich bei seiner ideologischen Abscheu vor dieser Aktivität sowohl aus Sicht des Artikels 4\ndes deutschen Grundgesetzes als auch des Artikels 9 der Konvention um eine legitime\nÜberzeugung handelt. Der von Artikel 20a des Grundgesetzes dem Tierschutz verliehene\nVerfassungswert ist zweifelsohne ein Faktor, der diese Überzeugung rechtfertigt.\nDarüber hinaus entspricht die Art der vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nAblehnung aus Gewissensgründen den wesentlichen Erfordernissen der Definition des\nBegriffs Gewissensentscheidung, die nach dem Bundesverfassungsgericht als „ernste\nsittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen\n[ist], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt\nverpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln\nkönnte.38“ Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer die Jagd unabhängig von der\nbetroffenen Tierart und der von den Jägern benutzten Waffen und Methoden\nuneingeschränkt und bedingungslos ablehnt. Eine solche Geisteshaltung kann nur als ernste\nAblehnung aus Gewissensgründen angesehen werden.\nDer Gerichtshof hat schließlich selbst eingeräumt, dass die Ablehnung der Jagd in einer\ndemokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Dieses Recht auf Ablehnung der Jagd aus\nGewissensgründen fällt in den Schutzbereich des Artikels 9. Diese Überzeugung erreicht\nökologischen Schutzes falle. Die Neuerung der Reform beruht auf dem zusätzlichen Schutz von „einzelnen\nTieren“ aufgrund ihrer „Leidensfähigkeit“.\n36. Was den Schutz der Tiere als Abwägungs- und Auslegungsgrund bei öffentlichen Entscheidungen und im\nFalle von Kollisionen mit Verfassungsrechten anbelangt, siehe insbesondere Hirst, Maisack und Moritz,\nTierschutzgesetz, Kommentar, München, 2007, S. 59-71, Kloepfer, Umweltrecht, München, 2004, S. 62, 945-946,\n963, Scholz, Anmerkungen 7, 49, 70, 76, 79 und 84 zu Artikel 20a, in Maunz und Dürig, Grundgesetz\nKommentar, III, München, Caspar und Schröter, Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG, Bonn, 2003, S. 47-49,\n94, und Caspar und Geissen, Das neue Staatsziel “Tierschutz” in Art. 20a GG, in NVwZ, 2002, S. 916).\n37. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006, Randnummer 16, und Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 23.\n38. BVerfGE 12, 45 - Kriegsdienstverweigerung I, 20. Dezember 1960.\nden erforderlichen Grad „von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit“ und\n„verdient (...) in einer demokratischen Gesellschaft Achtung“39. Obgleich diese Behauptung\nauf der Grundlage der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 erfolgte, gilt die Entschiedenheit\nder Ablehnung aus Gewissensgründen ebenfalls im Hinblick auf Artikel 9. Diese\nSchlussfolgerung ist vor allem zu treffen, wenn berücksichtigt wird, dass sich aus der\nKonvention ein abgeleiteter Tierschutz, der zuvor erwähnt wurde, aber kein Recht zu jagen\nergibt. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, können nur die unstrittigen Erfordernisse\neinen Eingriff in den Genuss eines garantierten Rechts rechtfertigen, wenn ein Recht oder\neine von der Konvention garantierte Freiheit Einschränkungen erfährt, um „Rechte und\nFreiheiten“ zu schützen, die als solche nicht zu denen zählen, die in ihr verankert sind (...)40.\nDa die Konvention nicht das Recht zu jagen garantiert, sondern die Gewissensfreiheit\nschützt, muss jede Einschränkung dieser Freiheit durch ein „unbestrittenes Erfordernis“\ngerechtfertigt sein, dessen Vorliegen die Regierung im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen\nhat. Die philosophische Haltung des Beschwerdeführers, die darin besteht, Tiere zu\nschützen, steht hingegen in absolutem Einklang mit dem von der Konvention gewährten\nabgeleiteten Tierschutz.\nDas Recht auf Ablehnung aus Gewissensgründen erstreckt sich nicht nur auf die Freiheit,\nseinen Überzeugungen entsprechend zu handeln, sondern auch auf die Freiheit, nicht\nentgegen seinen Überzeugungen zu handeln oder sich Aktivitäten, die den persönlichen\nÜberzeugungen entgegenstehen, anzuschließen oder diese zu dulden. Im Fall des\nBeschwerdeführers werden ihm allein aufgrund der Tatsache, dass er de jure Mitglied einer\nJagdgenossenschaft ist, Pflichten und Verpflichtungen auferlegt, insbesondere die\nUnmöglichkeit, sein Land einzuzäunen oder auf eine andere Art und Weise die Ausübung\nder Jagd zu verhindern und sogar verletztes Wild zu schützen. Diese Verpflichtungen laufen\nseinen Überzeugungen zuwider und erlegen im einen Lebensstil und Verhaltensregeln auf,\ndie mit diesen Überzeugungen unvereinbar sind. Somit ist es unerheblich, dass er nicht\nverpflichtet ist, selbst zu jagen, an der Jagd teilzunehmen oder sie zu unterstützen41. Er\nbefindet sich in einem echten Gewissenskonflikt: Er bleibt entweder seinen Überzeugungen\ntreu und widersetzt sich unter Verletzung des Gesetzes der Ausübung der Jagd auf seinem\nLand oder er achtet das Gesetz und duldet die Jagd auf seinem Land, was seinem Gewissen\n39. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 114. Diese Grundsatzerklärung ist in dem Urteil Schneider\n./. Luxemburg, Nr. 2113/04, Rdnr. 82, 10. Juli 2007 wiederholt worden.\n40. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 113.\n41. Im Gegensatz zur Argumentation in Rdnr. 25 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember\n2006 und in Rdnr. 18 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005.\nzuwiderläuft42. Um weder gegen das Gesetz noch gegen seine Überzeugungen zu handeln,\nhätte er schließlich allein die Möglichkeit, seine gesamten in Jagdgebieten belegenen\nGrundstücke aufzugeben. Ein solcher bürgerlicher Tod (capitis deminutio) von Personen, die\naus Gewissensgründen die Jagd ablehnen, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht\nhinnehmbar.\nEntgegen den Behauptungen des Bundesverwaltungsgerichts nötigt der\nBeschwerdeführer anderen im Übrigen nicht seine Überzeugungen auf43. Es steht außer\nFrage, dass seine Meinung zur Jagd die Jäger nicht daran hindert, wann und so lange sie\nwollen zu jagen. Nicht er verletzt die Eigentums- oder Jagdrechte Dritter, sonder die\nJagdrechte Dritter verletzen seine Rechte auf Achtung seines Eigentums und seiner\nGewissensfreiheit. Seine Verfügungsmacht hinsichtlich seines Grund und Bodens ist zwar\nnicht eingeschränkt, aber es ist nicht zu leugnen, dass seine Nutzungsmacht darüber\ndadurch eingeschränkt wird, dass Unbekannte gegen seinen Willen sein Land betreten\ndürfen, um dort Tiere zu jagen und sie unter Missachtung seiner Überzeugungen zu töten.\nSeine Toleranzpflicht bezüglich der Jagd auf seinem Grundstück lässt ihm kein Abwehrrecht\nhinsichtlich seiner eigenen Grundstücke und des sich darauf befindlichen Wildes. Seine\nrechtliche und ethische Haltung zur Jagd ist weder ein friedlicher oder anderer Akt des\nWiderstandes gegen ungerechte Handlungen oder ungerechtes Verhalten einer Behörde (jus\nresistendi) noch eine aktive Weigerung, eine ungerechte Regel oder Anweisung einer\nBehörde zu befolgen, damit sie geändert wird (ziviler Ungehorsam). Sein Widerstand gegen\ndie Jagdrechte Dritter ist rein passiv, während die Verletzung seines Rechts auf Achtung\nseines Eigentums und seiner Gewissensfreiheit seitens der Jäger aktiv ist.\nIn der Verhandlung vor der Großen Kammer hat die Regierung auch vorgetragen, dass\nder Beschwerdeführer es zugelassen habe, dass auf seinen Grundstücken Schlachtvieh\ngehalten wird, in der Meinung, somit einen Widerspruch in der philosophischen Haltung des\nBeschwerdeführers hervorzuheben. Selbst in der Annahme, dass diese neue Behauptung\nBerücksichtigung finden kann und die behauptete Tatsache wahr ist, was der Gerichtshof\nnicht feststellen konnte, gibt es keinen logischen Grund, aus der Ablehnung der Jagd die\nAblehnung des Schlachtens von Vieh abzuleiten. Die unterschiedlichen Bedingungen, unter\n42. Der Gewissenskonflikt zwischen Befolgung des nationalen Rechts und der Achtung eines höheren, von der\ninternationalen Gemeinschaft anerkannten ethischen Grundsatzes ist in Polednová ./. Tschechische Republik\n((Entsch.), Nr. 2615/10, 21. Juni 2011) beschrieben worden, wo die Schlussfolgerungen von K.-H.W. ./.\nDeutschland ([GK], Nr. 37201/97, CEDH 2001-II) bestätigt wurden. In diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof\nden Beschwerdeführern gerade ihre Unfähigkeit vorgeworfen, eine höhere als die vom innerstaatlichen Recht\nfestgesetzte ethische Norm zu beachten.\n43. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 18.\ndenen die Tiere getötet werden, können es rechtfertigen, dass man das Schlachten, aber\nnicht die Jagd zulässt. Unterschiedliche Tötungsmethoden führen zu unterschiedlichem Leid,\nund unnötiges Leiden lässt sich größtenteils dadurch vermeiden, dass die Art der Tötung der\nTiere streng geregelt ist und die Schlachtung unter bestens kontrollierten Bedingungen in\neinem Schlachthof erfolgt, wo sie zuerst betäubt werden, und von zu diesem Zweck\nausgebildeten Fachleuten vorgenommen wird44. Diese strengen Voraussetzungen sind bei\nder üblichen Ausübung der Jagd nicht gegeben. Diese Praxis führt daher zu unnötigem\nLeiden, das vernünftigerweise abgelehnt werden kann.\nWie Antigone, die ihren Bruder Polineikes unter Beachtung der Gesetze der Götter,\njedoch in Verletzung der Gesetze der Stadt Theben, die es untersagten, einen Verräter zu\nbeweinen, bestattete, steht der Beschwerdeführer einem Gewissenskonflikt zwischen einer\nRechtsvorschrift und einem höheren ethischen Wert gegenüber. Es ist an der Zeit, ihn von\ndiesem Konflikt zu befreien und zu bestätigen, dass sein Begehren legitim ist und dass die\nstreitgegenständliche Vorschrift unrechtmäßig ist. Kurzum, ich denke, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat Artikel 9 verletzt hat, indem er den Beschwerdeführer\nverpflichtete, Mitglied einer Jagdgenossenschaft zu werden und die Ausübung der Jagd\ndurch Dritte auf seinen Grundstücken zu dulden.\nDie Jagd als soziale Einschränkung des Eigentumsrechts: Der Präzedenzfall\nChassagnou\nIn einer demokratischen Gesellschaft verpflichtet Eigentum. Grundbesitzer haben kein\nuneingeschränktes Recht an ihren Grundstücken, da das Gesetz ihnen positive und negative\nVerpflichtungen auferlegen kann, solange diese Verpflichtungen in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. Das Recht eines jeden auf Achtung seines\nEigentums kann mit dem Umweltschutz kollidieren. Dieser Konflikt kann in Form einer\nUmweltbeeinträchtigung, die ein von der Konvention garantiertes Recht verletzt, oder eines\ndurch die Ausübung eines Konventionsrechts verursachten Umweltschadens auftreten. Der\nUmweltschutz ist ein legitimes Ziel, das es in bestimmten Fällen rechtfertigen kann, der\nAusübung des Eigentumsrechts Grenzen zu setzen. Bei der Abwägung zwischen\nUmweltbelangen und Konventionsrechten hat der Gerichtshof anerkannt, dass die\n44. Wie es der Europarat in seinem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren, in seiner\nobengenannten Empfehlung 91(7), in seinem Verhaltenskodex und in seiner Empfehlung 1776 (2006), wo „die\n(…)Methoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten“ als „grausam“\neingestuft werden, fordert.\ninnerstaatlichen Behörden am besten geeignet sind, über Umweltfragen zu entscheiden, die\nhäufig komplexe soziale und fachliche Aspekte aufweisen. Infolgedessen räumt er bei seiner\nUrteilsfindung den innerstaatlichen Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein.\nDer Gerichtshof hatte bereits über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer\nVerletzung des Rechts des Eigentümers auf Achtung seines Eigentums im Falle eines\nKonflikts zwischen diesem Recht und dem Recht Dritter zu jagen zu entscheiden. Seine\nSchlussfolgerung war völlig eindeutig: „Eigentümer kleiner Grundstücke zu verpflichten, ihr\nJagdrecht in Bezug auf ihre Grundstücke zu übertragen, damit Dritte sie in absolutem\nWiderspruch zu deren Überzeugungen nutzen, bedeutet eine unverhältnismäßige Belastung,\ndie nicht unter dem Blickwinkel des Artikel 1 Absatz 2 des Protokoll Nr. 1 gerechtfertigt ist“45.\nEine solch grundsätzliche Erklärung seitens der Großen Kammer des Gerichtshofs hat eine\nbesondere rechtliche Bedeutung, die bei der Entscheidung über die Rüge des\nBeschwerdeführers zu berücksichtigen ist, der die Auffassung vertritt, dass das deutsche\nJagdrecht sein Recht aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt.\nDie Belange der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und Gleichheit vor dem Gesetz\ngebieten, dass der Gerichtshof nicht ohne triftigen Grund von seiner früheren\nRechtsprechung abweicht, wenn die Umstände einer neuen Rechtssache sich nicht\nwesentlich von denen einer früheren Sache unterscheiden46. Von einem vom Gerichtshof\nentschiedenen Präzedenzfall kann nur abgewichen werden, wenn sich in den\nRechtsordnungen der Mitgliedstaaten des Europarats47, der innerstaatlichen Rechtsordnung\ndes beschwerdegegnerischen Staates48 oder nach Annahme spezieller internationaler\nRechtsinstrumente49 im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Vorschriften eine\nÜbereinstimmung zeigt oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die in Rede\n45. Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 85. Diese Grundsatzerklärung ist in dem Urteil Schneider, a.a.O.,\nRdnr. 51, wiederholt worden.\n46. Der symbolische Fall in diesem Bereich ist die Rechtssache Cossey ./. Vereinigtes Königreich (27. September\n1990, Rdnr. 32, Serie A Band 184), in der der Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass sich der Sachverhalt von\ndem in der Rechtssache Rees unterscheide, er jedoch nicht davon überzeugt sei, dass dieser Unterschied „zum\nTragen“ komme.\n47. Siehe unter vielen anderen Chapman ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 27238/95, Rdnr. 70, CEDH 2001-I,\nBayatyan ./. Armenien [GK], Nr. 23459/03, Rdnr. 103, CEDH 2011, und Konstantin Markin ./. Russland [GK], Nr.\n30078/06, Rdnr. 140, 22. März 2012. Die geographischen Grenzen dieses Kriteriums sind flexibel. In der Sache\nChristine Goodwin, a.a.O., Rdnr. 85, hat der Gerichtshof „den fehlenden Hinweisen auf einen europäischen\nKonsens hinsichtlich der Lösung rechtlicher und praktischer Probleme weniger Bedeutung als den eindeutigen\nund unumstrittenen Aspekten, die eine kontinuierliche internationale Tendenz zeigen“ beigemessen und auf die\nRechtslage nichteuropäischer Staaten Bezug genommen.\n48. Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 46295/99, Rdnrn. 69 und 79, CEDH 2002-IV.\n49. Demir und Baykara ./. Türkei [GK], Nr. 34503/97, Rdnr. 85, CEDH 2008, Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Nr.\n10249/03, Rdnr. 105, 17. September 2009, und Bayatyan, a.a.O., Rdnrn. 104-107.\nin einem neuen Licht zeigen50. Denn wenn die Wirkung eines stehende Frage\nPräzedenzfalles des Gerichtshofs nicht auf die Überzeugungskraft der angeführten Gründe\nbeschränkt ist, besitzt er nicht die Kraft der stare decisis Regel, der zufolge die\nRechtsgrundsätze, auf denen ein Gericht seine frühere Entscheidung gestützt hat, in allen\nspäteren Fällen zwingend sind, in denen der Sachverhalt im Wesentlichen der gleiche ist\n(stare decisis et non quieta movere, „bei der Entscheidung bleiben und was ruht, auf sich\nberuhen lassen“). Daher ist der Gerichtshof auch bereit, von seiner eigenen Rechtsprechung\nabzuweichen, wenn diese nicht eindeutig ist51 oder „Klarstellungen“ erfordert, welche die\nTragweite des Schutzes durch die Konvention erweitern sollen52.\nFerner ist die Auslegung der Konvention als „lebendiges Rechtsinstrument“, das konkrete\nund keine trügerischen Rechte garantiert, an sich mit einer horizontalen stare decisis\nWirkung der Rechtsprechung der Großen Kammer unvereinbar. Da die Konvention im Licht\nder aktuellen Umstände auszulegen ist, ist die Große Kammer nicht an ihre frühere\nRechtsprechung gebunden53. Die interne Struktur des Gerichtshofs hingegen beinhaltet eine\nvertikale stare decisis Wirkung der Rechtsprechung der Großen Kammer in Bezug auf die\nKammerurteile54. Es gibt nur eine einzige Ausnahme von dieser Regel: Wenn eine Kammer\nvon einer früheren Rechtsprechung der Großen Kammer abweichen möchte und die\nRechtssache abgibt, eine der Parteien sich dieser Abgabe jedoch widersetzt, kann die\nKammer von der früheren Rechtsprechung der Großen Kammer abweichen55. Im Falle einer\nspäteren Verweisung kann die Große Kammer ihre eigene Rechtsprechung im Licht des\n50. Christine Goodwin, a.a.O., Rdnrn. 83, 92, und Vo ./. Frankreich [GK], Nr. 53924/00, Rdnrn. 82 und 84, CEDH\n2004-VIII.\n51. Das erste Urteil, in dem der Gerichtshof eindeutig seinen animus mutandi hinsichtlich einer nicht eindeutigen\nRechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist das Urteil Pellegrin ./. Frankreich ([GK], Nr. 28541/95, Rdnrn. 60-\n63, CEDH 1999-VIII), dessen Wortlaut zum Beispiel, in Perez ./. Frankreich [GK], Nr. 47287/99, Rdnrn. 54-56,\nCEDH 2004-I aufgegriffen wurde.\n52. Siehe zum Beispiel Vilho Eskelinen und andere ./. Finnland [GK], Nr. 63235/00, Rdnrn. 56 und 57, CEDH\n2007-II. Wie der Gerichtshof in seinem ersten Urteil zu einer Staatenbeschwerde in der Sache Irland ./.\nVereinigtes Königreich (18. Januar 1978, Rdnr. 154, Serie A Band 25) ausgeführt hat, „dienen seine Urteile nicht\nnur dazu, die Fälle zu entscheiden, mit denen er befasst ist, sondern allgemeiner die Konventionsbestimmungen\nzu erklären, zu schützen und weiter zu entwickeln und somit dazu beizutragen, dass die Staaten Verpflichtungen,\ndie sie in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten eingegangen sind, erfüllen“. Er hat daher eine streng\noriginalistische Auslegung der Konvention verworfen, die auf den ursprünglichen Absichten ihrer Urheber beruhte\n(Loizidou ./. Türkei (vorgängige prozessuale Einreden), 23. März 1995, Rdnr. 71, Serie A Band 310, und\nMamatkulov und Abdurasulovic ./. Türkei, Nrn. 46827/99 und 46951/99, Rdnr. 94, 6. Februar 2003).\n53. Mamatkoulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nrn. 46827/99 und 46951/99, Rdnr. 121, CEDH 2005-I, gestützt auf\ndie These einer Fortentwickelung der Auslegung der Konvention, zum ersten Mal vorgetragen in Tyrer ./.\nVereinigtes Königreich, 25. April 1978, Rdnr. 31, Serie A Band 26.\n54. Siehe die gemeinsame übereinstimmende Meinung, die Yoh-Ekale Mwanje ./. Belgien, Nr. 10486/10, 20.\nDezember 2011, beigefügt ist.\n55. Siehe das Kammerurteil in der Sache Mamatkulov und Abdurasulovic (a.a.O.), in dem der Gerichtshof wegen\nNichtbeachtung des Artikels 39 seiner Verfahrensordnung eine Verletzung des Artikels 34 festgestellt hat und\nsomit von dem Präzedenzfall Cruz Varas und andere ./. Schweden, 20. März 1991, Rdnr. 102, Serie A Band 201,\nabgewichen ist.\nangefochtenen Kammerurteils erneut prüfen56. Die gleiche Ausnahmesituation kann\neintreten, wenn eine Kammer von einer früheren Kammerrechtsprechung abweichen\nmöchte. Angesichts der horizontalen stare decisis Wirkung von Kammerurteilen im Hinblick\nauf spätere Kammerurteile ist die Kammer sowohl durch ihre eigene Rechtsprechung als\nauch die Rechtsprechung der anderen Kammern gebunden, es sei denn, sie gibt die Sache\nab und eine der Parteien widersetzt sich der Abgabe.\nSomit beruht die Konsistenz der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einer heiklen und\nkomplexen Unterscheidung zwischen den rechtlichen Problemen und den tatsächlichen\nUmständen der Rechtssachen, mit denen er befasst ist. Diese äußerst heikle Aufgabe,\nzwischen verschiedenen Rechtssachen zu unterscheiden, darf sich nicht in eine subtile\nManipulation der Merkmale einer jeden Rechtssache verkehren, die vorgenommen wird, um\neinen bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgeschriebenen Grundsatz doch\nnicht anzuwenden. Eine solche Manipulation würde den Gerichtshof in Misskredit bringen\nund die Autorität seiner Urteile und Entscheidungen schwächen. Im vorliegenden Fall gibt es\nkeine wesentlichen Unterschiede, die es rechtfertigen würden, den in dem Urteil\nChassagnou aufgeführten Grundsatz nicht anzuwenden. Die Unterschiede zwischen den\nbesonderen Merkmalen des vorliegenden Falles und denen des Präzedenzfalles\nChassagnou reichen nicht aus, um die Schlussfolgerung zuzulassen, dass er nicht\nanwendbar wäre. Mit anderen Worten: Eine Manipulation der Merkmale dieser Rechtssache,\num sie von dem vorgenannten Präzedenzfall zu unterscheiden, würde tatsächlich eine\nimplizite Änderung der Rechtsprechung bedeuten.\nUnter Berücksichtigung der in den französischen und luxemburgischen Präzedenzfällen\naufgeführten Kriterien lässt sich die Ähnlichkeit des vorliegenden Falles mit diesen\nPräzedenzfällen leicht nachweisen. Erstens ist das vom französischen, luxemburgischen und\ndeutschen Recht verfolgte Ziel das gleiche: die Hege des Wildbestandes. Wie die beiden\nanderen geht das deutsche Recht davon aus, dass es keine Selbstregulierung der\nWildtierpopulationen gibt. Die Parteien sind sich hinsichtlich dieses Grundsatzes nicht einig.\nDie Regierung hat keinen Nachweis zur Stützung ihrer Behauptung erbracht, der zufolge das\nökologische Gleichgewicht gestört würde, wenn es keine Regulierung des Wildbestandes\nnach dem derzeit in Deutschland geltenden Rechtsrahmen gäbe.\n56. Siehe das Urteil der Großen Kammer in der Sache Mamatkoulov und Askarov (a.a.O.), mit dem das\nKammerurteil bestätigt wurde und das eine klare Änderung in der Rechsprechung Cruz Varas bedeutete.\nZweitens lässt sich, obwohl sich das deutsche und das französische Jagdrecht in ihrer\nmateriellen Tragweite ebenso unterscheiden wie im Hinblick auf die jeweiligen vorgesehenen\nAusnahmen, nicht zu Recht behaupten, dass das deutsche Gesetz zwingend eine\nallgemeine und obligatorische Einschränkung des Eigentumsrechts basierend auf der\nNotwendigkeit einer Hege des Wildbestandes vorsieht, während das französische Gesetz in\nseiner vor der Reform von Juli 2000 geltenden Fassung (Loi Verdeille) nur in einigen\nDepartements des französischen Hoheitsgebietes Anwendung gefunden hat. Seit der\nVerfassungsreform von 2006 können die Länder die Jagd in ihrem Hoheitsgebiet sogar völlig\nuntersagen. Aus dieser politischen Entscheidung lässt sich ein durchschlagendes\nverfassungsrechtliches Argument ableiten. Da der Verfassungsgesetzgeber selbst die Jagd\nnicht als eine allgemeine und zwingende Einschränkung des Eigentumsrechts ansieht, ist in\nDeutschland die Jagd keine diesem Recht innewohnende oder implizite Beschränkung. Zwar\ngibt es die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, doch zählt die Übertragung des Jagdrechts des\nGrundeigentümers auf Dritte nicht dazu. In Anbetracht der vom deutschen\nVerfassungsgesetzgeber im Jahr 2006 getroffenen politischen Entscheidung kann nicht\nbehauptet werden, dass die Eigentümer zwangsläufig Einschränkungen aus den deutschen\nJagdvorschriften unterliegen. Daher lässt sich schlussfolgern, dass den Grundeigentümern\neine solche Sozialpflichtigkeit nicht gegen ihren Willen auferlegt werden sollte.\nDrittens sieht das deutsche Gesetz, im Unterschied zum früheren französischen Gesetz,\neine Entschädigung der Eigentümer vor, auf deren Grund und Boden Dritte die Jagd\nausübten. Dieses Argument wurde vom Bundesverfassungsgericht und vom\nBudesverwaltungsgericht angeführt, die sich auf die Mitwirkungsrechte des\nBeschwerdeführers in der Jagdgenossenschaft und sein Teilhaberecht am Pachterlös\ngestützt haben, wobei sie der Meinung waren, dass diese Rechte die Einschränkung seines\nEigentumsrechts rechtfertigten57. Weder das eine noch das andere dieser Rechte kann als\nangemessene und ausreichende Gegenleistung für die Einschränkung des Eigentumsrechts\ndes Beschwerdeführers angesehen werden. Einerseits kann angesichts der vom deutschen\nGesetz vorgesehenen äußerst geringen Beträge nicht zu Recht angenommen werden, dass\ner gebührend entschädigt wurde58. Andererseits können Gegner aus Gewissensgründen\nnicht entschädigt werden, indem sie einen Teil des Erlöses aus einer Aktivität erhalten, die\nsie ablehnen, oder indem ihnen Verfahrensrechte in Bezug auf diese Aktivität zugebilligt\n57. Siehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006, Randnummer 22, das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005, Randnummer 20.\n58. Dies galt auch in Luxemburg, wo jeder Grundeigentümer nur 3,25 EUR jährlich erhielt (Schneider, a.a.O.,\nRdnr. 49).\nwerden. Die Tatsache, dass man aus vermeintlich objektiver Sicht der Rechte des\nGrundeigentümers59 das Gegenteil behauptet, würde dazu führen, dass es keine „Ablehnung\naus Gewissensgründen“ mehr gäbe. Das Gewissen einer Person hat keinen Preis. Daher ist\ndas Gewissen des Beschwerdeführers ebenso wenig käuflich wie das jeder ehrenwerten\nPerson.\nEs drängt sich der Schluss auf, dass es keine triftigen Argumente zur Stützung einer\nUnterscheidung zwischen dem Präzedenzfall Chassagnou und dieser Rechtssache gibt.\nDieser Präzedenzfall gilt daher auch im Hinblick auf das deutsche Jagdrecht. Die\nUnverhältnismäßigkeit der Einschränkungen des Eigentumsrechts wird durch die Tatsache\nverstärkt, dass es in zahlreichen anderen europäischen Ländern weniger einschneidende\nLösungen gibt als sie es das deutsche System der Zwangsmitgliedschaft von\nGrundeigentümern in einer Jagdgenossenschaft und deren Verpflichtung, die Jagd zu\ndulden, vorsieht, ohne dass diese anderen Lösungen festgestellte oder bekannte schädliche\nAuswirkungen auf die Umwelt gehabt hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar\nandere mildere Mittel in Betracht gezogen, die die konkurrierenden Interessen besser\nschützen können, beispielsweise das Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen Grundstücken\noder die Bildung von Jagdgenossenschaften, bei denen die Mitgliedschaft freiwillig erfolgt,\naber es kam zu dem Schluss, dass diese anderen Lösungen „nicht gleich effektiv zur\nErreichung der gesetzgeberischen Ziele“ wären und dass es „eines voraussichtlich höheren\nRegelungs- und Überwachungsaufwandes durch den Staat“ bedürfte. Diese spekulativen\nErwägungen rechtfertigen nicht den allgemeinen und absoluten Charakter der Vorschrift, mit\nder der deutsche Gesetzgeber den Grundeigentümern vorschreibt, Mitglied in einer\nJagdgenossenschaft zu sein.\nAngesichts der Wirkung des anzuwendenden Präzedenzfalles (Chassagnou) und der\nvorgenannten Umstände, die noch hinzukommen, gelange ich zu dem Schluss, dass Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist.\nDie Diskriminierung hinsichtlich der Eigentümer kleiner Grundstücke\nIn der Rechtssache Chassagnou ist der Gerichtshof selbst weiter gegangen, indem er\neine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 feststellte. Er\nargumentierte wie folgt: „Es ist für den Gerichtshof nämlich nichts ersichtlich, was erklären\n59. Wie durch das Bundesverfassungsgericht geschehen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006, Randnummer\n22.\nkönnte, dass in ein und derselben Gemeinde Eigentümer von großen Grundstücken sich die\nausschließliche Ausübung des Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden vorbehalten können,\ninsbesondere um Erträge zu erwirtschaften, und davon befreit werden, die Allgemeinheit\ndaran teilhaben zu lassen, oder dass sie, wenn sie nicht selbst jagen, anderen die Jagd auf\nihren Grundstücken untersagen können, während hingegen Eigentümer kleiner Grundstücke\nverpflichtet sind, die Rechte an ihren Grundstücke einer ACCA zu übertragen“60. Der vom\nGerichtshof dargelegte Grundsatz besagt, dass hinsichtlich der Art der Nutzung ihres Grund\nund Bodens keine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern großer Grundstücke und\nEigentümern kleiner Grundstücke erlaubt sein sollte. Selbst wenn das deutsche Recht die\nallgemeine Verpflichtung vorsieht, sowohl auf kleinen als auch großen Grundstücken zu\njagen, steht fest, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bleibt. Im Unterschied zu\nEigentümern kleiner Grundflächen (unter 75 Hektar), die nicht verhindern können, dass Dritte\nihr Eigentum zur Ausübung der Jagd betreten, können Eigentümer großer Flächen (über 75\nHektar) selbst jagen oder diejenigen auswählen, die auf ihren Grundstücken jagen werden.\nEs gibt keinen objektiven Grund dafür, dass Eigentümer kleiner Flächen die Anwesenheit\nDritter auf ihrem Eigentum dulden müssen, ohne dass für die Eigentümer großer Flächen die\ngleiche Verpflichtung besteht. Die Regierung behauptet, diese Diskriminierung sei durch die\nNotwendigkeit, kleine Flächen zusammenzulegen, gerechtfertigt, angeblich um ein\n„geordnetes“ Wildmanagement zu ermöglichen. Dieses Argument erklärt, weshalb kleine\nGrundflächen zusammengefasst werden sollen, aber nicht weshalb Eigentümer großer\nGrundstücke nicht verpflichtet sind, Dritten das Betreten ihres Eigentums zu erlauben, um\ndort zu jagen.\nIch habe noch die Worte im Ohr, die Richter Clarence Thomas in seinen\nBestätigungsverhandlungen zu den Gründen geäußert hat, die ihn veranlassen könnten, von\neinem Präzedenzfall abzuweichen. Ich bin, wie er, der Meinung, dass eine Änderung in der\nRechtsprechung „eine nicht auf die leichte Schulter zu nehmende Sache“ ist. Ein Richter, der\nvon einem Präzedenzfall abweichen möchte, muss nicht nur nachweisen, dass dieser nicht\nrichtig ist, sondern auch, dass dieser weitere Schritt, davon abzuweichen, geboten ist. Dies\nist bei dem Urteil Chassagnou nicht der Fall. Ich gelange daher zu dem Schluss, dass im\nvorliegenden Fall wie in der Sache Chassagnou Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 verletzt worden ist.\n60 Chassagnou und andere, a.a.O., Rdnr. 92.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER DAVID THÓR\nBJÖRGVINSSON, VUČINIĆ UND NUSSBERGER\n(Übersetzung)\nDie Rechtssache H. ./. Deutschland ist an die Große Kammer verwiesen worden, damit\ndiese die Rechtsprechung des Gerichtshofs klarstellt. Sie soll in diesem Fall die Tragweite\nihrer eigenen Rechtsprechung auslegen und entscheiden, ob die Besonderheiten der\ndeutschen Rechtsvorschriften einen anderen Ansatz als in den früheren Urteilen\nChassagnou ./. Frankreich und Schneider ./. Luxemburg rechtfertigen.\nZu unserem großen Bedauern können wir der Entscheidung der Mehrheit nicht\nbeipflichten, und zwar was ihre Analyse der bestehenden Rechtsprechung oder ihre\nWürdigung der Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen anbelangt.\nZu berücksichtigen ist dabei, dass das Urteil der Großen Kammer, das der Gerichtshof in\nder Sache Chassagnou ./. Frankreich und das Kammerurteil, das er in der Sache Schneider\n./. Luxemburg getroffen hat, nicht identisch sind. In dem Urteil Schneider ist die Kammer im\nGegenteil weit über die Schlussfolgerungen hinaus gegangen, zu denen die Mehrheit in drei\nsehr wichtigen Punkten in der Sache Chassagnou gelangt war.\nErstens war im Urteil Chassagnou einer der entscheidenden Faktoren bei der Würdigung\nder Verhältnismäßigkeit der streitigen Vorschriften, dass sie nur selektiv Anwendung fanden:\n„Mit anderen Worten: Die Notwendigkeit, Grundstücke für die Ausübung der Jagd zusammenzufügen, gilt\nnur für eine beschränkte Anzahl Privateigentümer und dies, ohne dass ihre Meinung in irgendeiner Weise\nberücksichtigt wird. Die obligatorische Einrichtung von ACCAs erfolgte zudem nur in 29 der 93\nDepartements im Mutterland, in denen das Gesetz Anwendung findet, und von den 36.200 Gemeinden in\nFrankreich haben sich nur 851 für das System des freiwilligen Zusammenschlusses entschieden (...).\nSchließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Eigentümer, der mehr als 20 Hektar (60 in der\nCreuse) besitzt oder über ein völlig eingezäuntes Eigentum verfügt, den Beitritt zu einer ACCA ablehnen\nkann.“\nIn Luxemburg hingegen findet das Jagdgesetz grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet\nAnwendung, wobei nur das Privateigentum der Krone ausgenommen ist.\nZweitens hatten die Grundeigentümer in Luxemburg grundsätzlich die Möglichkeit, die\nEinbeziehung ihrer Grundflächen in einen Jagdbezirk abzulehnen, da es sich um einen\ndemokratischen Entscheidungsprozess handelte. Dies war in Frankreich nicht der Fall.\nDrittens hatten die Grundeigentümer in Luxemburg, im Unterschied zu Frankreich,\nAnspruch auf eine Entschädigung, selbst wenn diese nur gering war.\nDiese Faktoren sind von großer Bedeutung, wenn es um die Feststellung geht, ob im\nvorliegenden Fall ein gerechter Ausgleich geschaffen worden ist.\nWir pflichten dem von der Kammer gewählten Ansatz aus den folgenden Gründen nicht\nbei.\nUnseres Erachtens ist die Regelung der Jagd an sich keine Frage der Menschenrechte,\ndenn sie betrifft vielmehr die Frage, wie ein ökologisches Gleichgewicht zwischen Mensch\nund Natur in einem bestimmten Umfeld herbeizuführen ist. Welche Vorschriften in diesem\nBereich auch angenommen werden, sie laufen Gefahr, einerseits die Rechte der\nGrundeigentümer und andererseits die Rechte der Jäger zu verletzen. Der Gerichtshof kann\ninfolgedessen – wie dies in der Rechtssache Chassagnou ./. Frankreich der Fall war –\naufgefordert sein, das Jagdrecht zu überprüfen, um zu ermitteln, ob es mit der Achtung der\nin der Konvention garantierten Menschenrechte vereinbar ist. Er ist jedoch nicht\nentsprechend ausgestattet, um die „Notwendigkeit“ der Einschränkungen dieser Rechte zu\nbeurteilen, da die Antwort auf die Frage, wie ein ökologische Gleichgewicht herbeigeführt\nwerden kann, zunächst und vor allem durch einen wissenschaftlichen (siehe das Argument\ndes Beschwerdeführer in Randnummer 48) und empirischen Ansatz gefunden werden muss.\nIn dem Urteil Chassagnou hat sich der Gerichtshof daher nicht an der allgemeinen Debatte\nbeteiligt, sondern seine Meinung auf die selektive Art der Einschränkungen der\nMenschenrechte im französischen System gestützt, wobei er der Meinung war, dass dieser\nFaktor durch kein vernünftiges Argument zu rechtfertigen sei. Unseres Erachtens lässt sich\ndiese sehr spezielle Argumentation nicht auf die Sache Schneider ./. Luxemburg übertragen,\nin der sich die einzige Ausnahme von der im Übrigen allgemeinen Anwendung des\nJagdgesetzes auf die Privilegien der Krone bezog.\nFerner ist es zwar vertretbar zu behaupten – wie dies in dem Urteil Chassagnou\ngeschehen ist –, dass das Recht auf Teilnahme an der Jagd nicht als Entschädigung für die\nVerletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums einer Person, die Gegner dieser Praxis\nist, angesehen werden kann, doch ging die Argumentation des Urteils Schneider, die\nbesagte, dass eine finanzielle Entschädigung mit den ethischen Vorstellungen unvereinbar\nwäre, nicht in die Richtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1. Eine finanzielle Entschädigung ist durchaus zu berücksichtigen, sei es bei\nEnteignungen oder in Fällen, in denen die Eigentumsnutzung eingeschränkt wird. Die\nStruktur des Eigentumsrechts unterscheidet sich grundlegend von der des Rechts auf\nGedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention. In dem Urteil\nSchneider wurden diese beiden Menschenrechtsgarantien vermischt, obgleich der Ansatz im\nHinblick auf den Schutz des einen oder des anderen Rechts sehr unterschiedlich ist.\nVerletzungen des Eigentumsrechts können „abbezahlt“ werden, was bei Verletzungen\nanderer Rechte nicht möglich ist. Es gibt keinen Grund, die Einschränkungen der\nEigentumsnutzung von den Überzeugungen der Eigentümer abhängig zu machen. Würde\ndieser Gedanke weiterverfolgt, wären die Überzeugungen der Eigentümer gegenüber den\nanderen Erwägungen bevorzugt und wären doppelt geschützt, einerseits unter dem\nBlickwinkel des Artikels 9 (vorbehaltlich seiner Anwendbarkeit) und andererseits dem des\nArtikels 1 des Protokolls Nr. 1, während die „normalen“ Überzeugungen nur durch Artikel 9\ngeschützt wären. In der Sache Schneider ./. Luxemburg hätte die Rüge im Licht des Artikels\n9 geprüft (und verworfen) werden müssen und die Gewissensfragen hätten nicht unter dem\nBlickwinkel des Artikels 1 des Protokoll Nr. 1 aufgeworfen werden dürfen.\nAus all diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die Große Kammer der von der\nKammer in dem Urteil Schneider entwickelten Argumentation nicht hätte folgen dürfen,\nsondern die Rechtsprechung zu Menschenrechtsfragen, die durch das Jagdrecht\naufgeworfen werden, enger hätte auslegen müssen, wie es ursprünglich im Urteil\nChassagnou der Fall war.\nWird das Urteil Chassagnou streng ausgelegt, ist klar zu erkennen, dass die vom\ndeutschen Jagdrecht festgelegten Vorschriften sich im Wesentlichen von den Regeln\nunterscheiden, die die Große Kammer in dem Urteil Chassagnou beanstandet hat. Das\ndeutsche Recht regelt keine Freizeitbeschäftigung, sondern betrifft die allgemeine Hege des\nWildbestandes, schafft Rechte und Pflichten, bezieht die Grundeigentümer in ein sich selbst\nverwaltendes Beschlussorgan ein und gestattet ihnen, einen Teil des Jagdertrags und eine\nEntschädigung für etwaige entstandene Schäden und Versicherungsprämien zu fordern. Es\nist auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet anzuwenden, ohne dass persönliche\nBefreiungen vorgesehen sind. Die Reform des föderalen Systems hat nichts daran geändert,\ndass die Vorschriften im gesamten deutschen Hoheitsgebiet angewandt werden. Wir halten\ndaher die in dem Kammerurteil der Fünften Sektion vom 20. Januar 2011 entwickelten\nArgumente für relevant und überzeugend (Rdnrn. 45-56 des Kammerurteils).\nAußerdem ist die jeweilige Situation einer jeden Rechtssache zu berücksichtigen. Der\nSchutz der Menschenrechte muss zwar konkret und wirksam und darf nicht theoretisch und\nillusorisch sein, doch steht auch fest, dass der Gerichtshof der Frage Rechnung zu tragen\nhat, ob das Menschenrechtsproblem tatsächlich vorliegt oder ob es nur theoretisch existiert.\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die fraglichen Grundstücke im Jahr 1993 von\nseiner Mutter geerbt und ist in diesem Zeitpunkt de jure Mitglied einer Jagdgenossenschaft\ngeworden. Er hat allerdings erst im Jahr 2003, d.h. zehn Jahre danach, eine\nMenschenrechtsverletzung geltend gemacht, angeblich – den Aussagen seines Anwalts in\nder Verhandlung zufolge – weil er zuvor nicht wusste, dass er Mitglied in einer\nJagdgenossenschaft war. In echten Fällen von Menschenrechtsverletzungen wissen die\nBeschwerdeführer (und spüren), dass ihre Rechte verletzt werden. Außerdem wusste der\nBeschwerdeführer nichts über die Nutzung seiner Grundstücke und wusste nicht, dass dort\nSchlachtvieh gehalten wurde. Nichts lässt darauf schließen, dass sein Eigentum Schaden\nerlitten hat oder dass die geltenden Rechtsvorschriften andere sichtbare oder konkrete\nProbleme verursacht haben. Er hat auch nie versucht, die anderen Mitglieder der\nJagdgenossenschaft zu beeinflussen, obgleich er selbst behauptet hat, dass diese über\neinen gewissen Spielraum verfüge, beispielsweise um die Anzahl der Arten, die gejagt\nwerden dürfen, zu verringern (Randnummer 97 des Urteils). Er hat schließlich nicht\nvorgetragen, Zeuge der Jagdausübung auf seinem Grund und Boden gewesen zu sein.\nAlles in allem hat sich der Gerichtshof unnötigerweise zum „Mikromanagement“ von\nProblemen verleiten lassen, die keine Lösung auf europäischer Ebene erfordern und die\nbesser von den Parlamenten und den Jagdbehörden auf innerstaatlicher Ebene gelöst\nwürden. Dies ist unseres Erachtens ein ausgezeichnetes Beispiel für einen Fall, in dem der\nGrundsatz der Subsidiarität sehr ernst genommen werden sollte.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-26/9300-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-26/9300-07","retrieved":"2026-07-29 18:36:53.638447+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-06-26/9300-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2012-06-26","dockets":["9300/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 26.06.2012 – 9300/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-26/9300-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er für die Prüfung der Rügen auf der Grundlage der Artikel 8 und 11, einzeln oder in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, nicht zuständig ist; 2. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist; 3. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht gesondert zu prüfen ist; 4. mit sechzehn zu einer Stimme, dass die Rüge auf der Grundlage von Artikel 9 der Konvention nicht gesondert zu prüfen ist; 5. mit vierzehn zu drei Stimmen, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen hat: i) 5.000 Euro (fünftausend Euro) wegen des immateriellen Schadens zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; ii. 3.861,91 EUR (dreitausendachthunderteinundsechzig Euro und einundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls für diesen Betrag zu berechnenden Steuer; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 6. 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