{"status":"available","doknr":"001-114052","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0612DEC003109808","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-06-12","aktenzeichen":"31098/08","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass meine Ansichten hinsichtlich dessen, was rechtmäßig oder zulässig ist, sich im Wesentlichen nicht davon unterscheiden, was in jedem bewaffneten Konflikt nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrecht rechtmäßig oder zulässig sein könnte: Unglücklicherweise kann es in jedem Konflikt zivile Opfer geben, was aber auch dadurch verursacht sein kann, dass die eine oder die andere Seite Zivilisten absichtlich oder missbräuchlich in das Gefahrengebiet bringt. Selbst dann sollten zivile Opfer so weit wie nur irgend möglich vermieden werden, und zwar in einer Art und Weise, die mit der rechtmäßigen Selbstverteidigung im Einklang steht.“ 71 Darüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin 1, dass die Regierung sich auf Artikel 16 – der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen sei – oder auf Artikel 17 berufen könne. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, dass sie nicht versuche, politische Macht zu erlangen oder irgendwelche politischen Ziele innerhalb Deutschland oder Europas zu erreichen, dass sie beabsichtige, ein Kalifat zu errichten, zu dem die Schaffung gleicher Rechte für die Bürger, einschließlich der Minderheiten, eine unabhängige Justiz und ein System politischer Parteien gehöre, und dass sie Gewaltanwendung zur Erreichung ihrer Ziele nicht befürworte. 3. Würdigung durch den Gerichtshof 72 Der Gerichtshof nimmt erneut auf seine Rechtsprechung zu Artikel 17 der Konvention Bezug, wie sie im Urteil in der Rechtssache Paksas, a.a.O., Rdnrn. 87-88, zusammengefasst wurde: „87. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass es Zweck von Artikel 17 ist – sofern er sich auf Gruppen und Individuen bezieht – zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen; ... daher darf es keiner Person ermöglicht werden, die Bestimmungen der Konvention auszunutzen, um Handlungen vorzunehmen, die darauf abzielen, die vorgenannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen ...’ (siehe Lawless ./. Irland, 1. Juli 1961, Rdnr. 7, S. 45-46, Serie A Band 3). Da der allgemeine Zweck des Artikels 17, mit anderen Worten, darin besteht, Individuen oder Gruppen mit totalitären Absichten daran zu hindern, die in der Konvention aufgeführten Grundsätze zur Durchsetzung eigener Interessen auszunutzen (siehe W. P. u. a. ./: Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42264/98, ECHR 2004-VII, und Norwood ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerd","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 31098/08\nH. u.a. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 12. Juni 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nMark Villiger,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juni 2008 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführer,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin 1, H., ist ein nicht eingetragener Verein, der dem Gerichtshof\ngegenüber keine Angaben zu seinem Sitz gemacht hat. Der Beschwerdeführer 2, Herr A., ist\nein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der für das Verfahren\nvor dem Gerichtshof zum Vertreter der Beschwerdeführerin 1 ernannt wurde. Die\nBeschwerdeführer 3 bis 17 (siehe beigefügte Liste) sind Mitglieder oder Unterstützer der\nBeschwerdeführerin 1 und haben ihren Wohnsitz in Deutschland bzw. Rumänien\n(Beschwerdeführer 5). Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn B. von der Londoner\nAnwaltskanzlei X vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und Herrn Giegerich, Professor für\nVölkerrecht an der Universität Kiel, vertreten.\nNachdem sie am 15. Juni 2010 über ihr Recht zur schriftlichen Stellungnahme informiert\nworden war, zeigte die österreichische Regierung dem Gerichtshof an, dass sie sich am\nVerfahren nicht beteiligen wolle. Die türkische Regierung äußerte nicht die Absicht, sich am\nVerfahren zu beteiligen.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n2\nDie Beschwerdeführerin 1, deren Name „[...]“ bedeutet, beschreibt sich selbst als\n„globale islamische politische Partei bzw. Religionsgesellschaft“. H. wurde 1953 in Jerusalem\ngegründet und plädiert für einen Sturz der Regierungen in der gesamten muslimischen Welt\nund deren Ersetzung durch einen islamischen Staat in Form eines wiederhergestellten\nKalifats. Die Beschwerdeführerin 1 hat eine kleine, aber höchst engagierte Anhängerschaft in\neiner Reihe von Staaten im Nahen Osten und hat auch bei Muslimen in Westeuropa an\nZuspruch gewonnen. In Deutschland, wo sie seit den 1960er Jahren aktiv ist, hat sie etwa\n200 Anhänger.\n2. Das Verbot durch das deutsche Bundesministerium des Innern\n\n3\nAm 10. Januar 2003 erließ das Bundesministerium des Innern eine Verfügung, mit der\ndie Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 auf deutschem Hoheitsgebiet nach § 3 Abs. 1 und\n§ 14 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes verboten wurden\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Es ordnete ferner die Beschlagnahme des\nVermögens der Beschwerdeführerin 1 an. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt, soweit\ndurch sie die gesetzeswidrigen Bestrebungen der Beschwerdeführerin 1 vorsätzlich gefördert\nwurden oder gefördert werden sollten.\n\n4\nDas Ministerium war der Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um einen\nausländischen Verein handele, der auf internationaler Ebene aktiv sei; von einer\nTeilorganisation in Deutschland sei nichts bekannt. Zu seinen Tätigkeiten in Deutschland\ngehörten die Verteilung von Flugblättern und Broschüren, die Verbreitung von Informationen\nüber das Internet sowie in jüngerer Zeit die Organisation öffentlicher Veranstaltungen.\n\n5\nDas Ministerium war der Ansicht, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1\ngegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und die Beschwerdeführerin\nGewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange befürworte. Sprachrohr\nund ideologische Plattform der Organisation in Deutschland sei die vierteljährlich\nerscheinende Zeitschrift „Explizit“.\n\n6\nDas Ministerium stützte seine Entscheidung auf das Buch „Die Unausweichlichkeit des\nKampfes der Kulturen“, das 1953 vom Gründer der Organisation, T., veröffentlicht wurde,\nsowie auf eine Reihe von Veröffentlichungen, die der Beschwerdeführerin 1 zugeschrieben\nwerden, insbesondere Artikel in der Zeitschrift „Explizit“, Flugblätter und Veröffentlichungen\nauf der Internetseite der Organisation, und war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin 1\ndem Staat Israel das Existenzrecht abspreche und zu dessen Zerstörung sowie zur Tötung\nvon Juden aufrufe. Hierin komme die grundlegende weltanschauliche Haltung der\nBeschwerdeführerin zum Ausdruck, zu der der „aktive Jihad“ gehöre. Die\nBeschwerdeführerin agiere gezielt gegen islamische Staaten und Regierungen und habe\nwiederholt zum Sturz von Regierungen aufgerufen. Sie verfolge ihre Ziele, die sich gegen\nden Gedanken der Völkerverständigung richteten, in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise.\nDabei beschränke sich nicht auf bloße Kritik an bestehenden politischen oder sozialen\nZuständen oder auf ein schlichtes Ablehnen der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten\nund Völkern, sondern rufe auch zum bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel, die Juden\nund die Regierungen islamischer Staaten auf.\n\n7\nDes Weiteren war das Ministerium der Ansicht, dass es sich bei der\nBeschwerdeführerin 1 nicht um eine politische Partei handele, da sie nicht beabsichtige, an\nWahlen in Deutschland teilzunehmen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin 1 nicht als\nReligions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen, da sie keine religiösen, sondern\npolitische Ziele verfolge.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\n\n8\nAm 10. Februar 2003 erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor dem\nBundesverwaltungsgericht Klage gegen die Verbotsverfügung. Sie machten insbesondere\ngeltend, dass das Verbot ihr nach Artikel 4 Grundgesetz (GG) garantiertes Recht auf\nReligionsfreiheit verletze. Sie bestritten, Gewaltanwendung zu befürworten.\n\n9\nAm 24. November 2003 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass die\nBeschwerdeführerin 1 nachzuweisen habe, wo die Organisation ihren Verwaltungssitz habe.\nAm 7. Januar 2004 wies die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass die Organisation in\nsämtlichen arabischen Staaten verboten sei und sie daher gezwungen seien, heimlich zu\narbeiten, und die Adresse der Organisation nicht preisgeben könnten.\n\n10\nAm 21. Januar 2004 trennte das Bundesverwaltungsgericht die Klage der\nBeschwerdeführerin 1 von dem übrigen Verfahren ab und erklärte sie für zulässig. Nach\nAnsicht des Gerichts war die Beschwerdeführerin 1 befugt, Klage gegen die\nVerbotsverfügung einzureichen. Zudem sei sie vor dem Gericht ordnungsgemäß vertreten\nworden. Am selben Tag teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern\nmündlich mit, dass Klagen, die von einzelnen Mitgliedern eines verbotenen Vereins eingelegt\nwürden, nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Rdnr. 34) für unzulässig zu erklären\nseien. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen der übrigen Beschwerdeführer\nwurde auf den 25. Februar 2004 verschoben.\n\n11\nAm 3. Februar 2004 nahmen die Beschwerdeführer 2 bis 17 ihre Klagen zurück;\ndabei nahmen sie auf den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit ihrer\nKlagen Bezug. Am 19. Februar 2004 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, das\nVerfahren einzustellen, soweit es sich auf die Klagen dieser Beschwerdeführer bezog.\n\n12\nIn ihren Schriftsätzen vom 8. und 29. November 2004 erkannte die\nBeschwerdeführerin 1 an, dass sie nicht als politische Partei im Sinne des einschlägigen\nRechts angesehen werden könne. Sie behauptete jedoch, dass all ihre Tätigkeiten eine\nreligiöse Grundlage hätten und sie den Schutz der Religionsfreiheit aus dem Grundgesetz\ngenieße. Des Weiteren trug sie vor, die Regierung habe das Wesen ihrer Ideologie falsch\nausgelegt, und betonte insbesondere, die Beschwerdeführerin 1 fördere den friedlichen\nDialog und habe niemals die Anwendung von Gewalt befürwortet. Sie stritt ab, dass die\nZeitschrift „Explizit“ das Sprachrohr der Organisation sei. Die Beschwerdeführerin 1 wies\nferner darauf hin, dass sie nicht beabsichtige, in einer der westeuropäischen Demokratien\nein „Kalifat“ zu errichten. Schließlich rügte sie eine Verletzung ihrer Rechte aus den Artikeln\n9, 10 und 11 der Konvention.\n\n13\nMit Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht die\nKlage der Beschwerdeführerin 1 ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab. Unter\nBezugnahme auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte so genannte\n„Organisationsgesetz“ befand das Gericht, dass die Beschwerdeführerin 1 die\nVoraussetzungen einer Religionsgemeinschaft nicht erfülle, da ihre Tätigkeiten keine\ngemeinsame Religionsausübung beinhalteten. Darüber hinaus könne die\nBeschwerdeführerin 1 nicht als Weltanschauungsgemeinschaft angesehen werden, da ihr\nBestehen und ihr Wirken auf dem Islam basierten.\n\n14\nDas Bundesverwaltungsgericht bestätigte zudem, dass sich die Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin 1 gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und deshalb\ndem Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz unterliege. Nach\nPrüfung der Quellen, auf die sich bereits das Bundesministerium des Innern gestützt hatte,\nvertrat das Gericht die Auffassung, dass zahlreiche Äußerungen, die zur gewaltsamen\nBeseitigung des israelischen Staates und zur Vernichtung von Menschenleben aufforderten\nund damit einer friedlichen Lösung des Nahostkonflikts zuwiderliefen, der\nBeschwerdeführerin zuzuschreiben seien.\n\n15\nDas Gericht war der Auffassung, dass in Artikeln, die in der Zeitschrift „Explizit\"\nveröffentlicht worden seien, das Existenzrecht Israels verneint und zur gewaltsamen\nBeseitigung des Staates Israel oder zur Tötung von Menschen aufgerufen worden sei. Der\nArtikel „Wie lange noch?“ („Explizit“, Ausgabe Nr. 30, März bis Juni 2002, S. 4 ff) gehe auf\ndie politische und militärische Situation in Palästina ein. Der Artikel kritisiere in scharfer Form\nden anlässlich des Gipfeltreffens arabischer Staaten im März 2002 in Beirut verabschiedeten\nsaudi-arabischen Friedensplan. Darauf folge Kritik an der palästinensischen\nAutonomiebehörde, der vorgeworfen werde, ihr Ziel sei nicht\n„die Befreiung Palästinas, sondern die Abtretung Palästinas im Namen des palästinensischen\nVolkes an die Juden.“\nIm Anschluss an diese Einschätzung finde sich die Formulierung:\n„Als Muslime muss uns klar sein, dass das Problem ‚Israel’ keine Grenzfrage, sondern eine\nExistenzfrage ist. Dieser zionistische Fremdkörper im Herzen der islamischen Welt darf unter\nkeinen Umständen bestehen bleiben. Aufs Neue wiederholen wir die unabdingbare islamische\nPflicht: Auf die zionistische Aggression in Palästina kann es nur eine Antwort geben: den\nJihad. Allah, der Erhabene, befiehlt: ‚Und tötet sie, wo immer ihr sie zu fassen bekommt,\nund vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben’ (Al-Baqara 2, Aya 191).“\nIm Folgenden werde die Auffassung vertreten, Israel sei militärisch zu besiegen und die\n„muslimischen Armeen (hätten) gegen den zionistischen Aggressor noch nie richtig gekämpft\".\n\n16\nDas Gericht war der Auffassung, dass der in dem Artikel enthaltene Aufruf zum Jihad\neine Aufforderung zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel darstelle. Es räumte ein,\ndass der Begriff „Jihad“ im islamischen Sprachgebrauch vielschichtig sei und nicht\nschlechthin „Heiliger Krieg“ meine. Mit dem Begriff werde jede Anstrengung, Bemühung und\nStärkung des Islam bezeichnet. Im vorliegenden Zusammenhang sei jedoch entscheidend,\nwie der Begriff im Kontext des Artikels aus Sicht der Leser zu verstehen sei. Er sei\neingebettet in die Aussage, dass Israel auf keinen Fall weiter bestehen dürfe, und die\nAufforderung, den Staat militärisch zu beseitigen. In diesem Zusammenhang könne kein\nZweifel daran bestehen, dass der Aufruf zum Jihad auf die gewaltsame Beseitigung Israels\nals Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts ziele. Diese Auslegung entspreche\ndem in dem Artikel aufgeführten Zitat aus dem Koran. Es könne dahinstehen, wie dieses\nZitat im ursprünglichen Zusammenhang des Korans zu verstehen sei. Im Kontext des\nArtikels stelle es eine Aufforderung zum gewaltsamen Vorgehen mit dem Ziel der physischen\nVernichtung und Vertreibung dar.\n\n17\nIn dem Artikel „Fünfzig Jahre – Happy Birthday Israel?“ („Explizit“, Ausgabe Nr. 5,\nApril bis Juni 1998, S. 2 ff) werde dargelegt, dass die Entstehung des Staates Israel zu\nLasten des palästinensischen Volkes mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit\neinhergegangen sei und Israel deswegen der Legitimität entbehre. Der Artikel schließe mit\nder Aussage:\n„Wer den Staat Israel akzeptiert, wendet sich gegen den Befehl Allahs und begeht somit eine\nschwere Sünde.“\nEs folge das Zitat eines „Befehl Allahs“ aus dem Koran:\n„Und kämpft auf dem Weg Allahs gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen, doch übertretet\nnicht! Wahrlich Allah liebt diejenigen, die übertreten nicht. Und tötet sie, wo immer ihr auf sie\nstoßt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben.“\n\n18\nDas Gericht war der Auffassung, es könne dahinstehen, ob die Verneinung des\nExistenzrechts Israels bereits gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße.\nDieser Gedanke sei jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn an die Behauptung die Forderung\nnach einer gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel geknüpft werde, wie es hier mit Blick\nauf das Koranzitat der Fall gewesen sei.\n\n19\nDas Bundesverwaltungsgericht analysierte den Inhalt eines weiteren Artikels, der\n2011 in der Zeitschrift „Explizit“ veröffentlicht worden war, und kam zu dem Schluss, dass\nder Artikel ebenfalls eine Aufforderung zur Vernichtung des Staates Israel beinhalte.\n\n20\nNach Auffassung des Gerichts gab es eine Reihe von Indizien, die in ihrer\nGesamtheit keinen Zweifel daran ließen, dass zwischen der Zeitschrift „Explizit“ und der\nBeschwerdeführerin 1 eine enge Verbindung bestand und die oben erörterten Artikel daher\nder Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen waren.\n\n21\nDie Aufforderung zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung\nvon Menschen sei nicht auf die Zeitschrift „Explizit“ beschränkt. Neben anderen Quellen\nnahm das Gericht auf das Wortprotokoll einer in einem lokalen TV-Sender Berlins am 8.\nAugust 2002 ausgestrahlten Diskussionsveranstaltung in der Technischen Universität Berlin\nBezug, in der sich der Beschwerdeführer 2 zu Selbstmordanschlägen in Israel wie folgt\ngeäußert hatte:\n„In Deutschland oder in einem anderen westlichen Land wären diese Aktionen verboten – denn\nder Islam lehnt ja Gewalt gegen Zivilisten ab, aber in Israel gibt es keine Zivilisten; alle, Frauen\nund Männer, sind Teil des Militärs und die Gründung des Staates Israel war ein Akt der\nAggression. Jeder, der nach Israel geht und dort lebt, macht sich mitschuldig. Ein Anschlag auf\neine Institution, in der sich Erwachsene befinden, ist ein Akt der Selbstverteidigung. Wenn dabei\nauch Kinder sterben, tragen deren Eltern dafür die Verantwortung, die sich entschieden haben, in\nIsrael zu leben.“\nDas Bundesverwaltungsgericht war der Auffassung, dass diese Ausführungen, in denen\nder Beschwerdeführer 2 die physische Vernichtung israelischer Staatsbürger rechtfertige, für\nsich sprächen. Dasselbe Ziel komme auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers 2\nanlässlich einer Veranstaltung am 27. Oktober 2002 zum Ausdruck, bei der er geäußert\nhabe:\n„Israel ist für uns ein Staat der Aggression. Ein Staat der Gewalt, ein Staat des Angriffs.\nDeswegen sind wir nicht bereit, diesen Staat hinzunehmen, mit diesem zionistischen Gebilde\neinen Frieden zu schließen. Man hat auf dem Blut der Muslime diesen Staat gegründet, durch\nAggression, durch Gewalt und wir haben die Pflicht als Muslime, dieses Land wieder zu befreien.“\n\n22\nGemäß dem Bundesverwaltungsgericht war die Verneinung des Existenzrechts\nIsraels, verbunden mit der Aufforderung, diesen Staat mit Gewalt zu beseitigen, auch\nGegen-stand mehrer Flugblätter der Beschwerdeführerin 1. Das Gericht zitierte unter\nanderem aus einem Flugblatt vom 29. März 2001, in dem es hieß:\n„Ganz Palästina, vom Meer bis zum Fluss, ist islamisches Territorium. Die Muslime sind dazu\nverpflichtet, es aus der Herrschaft der Juden zu befreien, selbst wenn es Millionen von Märtyrern\nkosten sollte.“\nEin Flugblatt vom 28. Februar 2002 enthielt folgende Aussage:\n„Die Frage Palästinas ist keine Frage des Abzugs aus dem Gebiet, das sich palästinensische\nAutonomiebehörde nennt. Es ist auch nicht die Frage des Abzugs aus der West-Bank, dem\nGaza-Streifen oder aus Jerusalem. Es ist das jüdische Gebilde an sich, das sich Palästina\nwiderrechtlich angeeignet hat. Die Lösung ist die Entwurzelung dieses jüdischen Gebildes aus\ndem gesamten Boden Palästinas. So sagt Allah: ‚Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und\nverjagt sie, von wo sie euch verjagt haben [...]’ (2:191). Jede Anerkennung, jede Verhandlung mit\nden Juden ist ein Verrat an Allah, Seinem Propheten und an den Gläubigen. Es ist nicht erlaubt,\ndies zu akzeptieren oder dazu zu schweigen.“\n\n23\nZuletzt befand das Gericht, dass das Verbot verhältnismäßig sei. In diesem\nZusammenhang stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen besonderen\nverfassungsrechtlichen Schutz als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft genieße.\nDarüber hinaus stehe der Bundesregierung kein milderes Mittel zur Erreichung des\nverfolgten Zieles zur Verfügung.\n\n24\nAm 3. Oktober 2005 nahm die Beschwerdeführerin 1 zu dem Gerichtsbescheid\nStellung. Sie behauptete insbesondere, dass das Gericht den Begriff\n„Religionsgemeinschaft“ zu restriktiv ausgelegt habe und dass diese Auslegung nicht im\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe. Darüber hinaus\nbeantragte sie eine mündliche Verhandlung.\n\n25\nMit Urteil vom 25. Januar 2006, das dem Anwalt der Beschwerdeführer am 6. März\n2006 zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht, im Anschluss an eine mündliche\nVerhandlung, die Klage als unbegründet ab. Zu Beginn bestätigte das Gericht seine\nEntscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Religionsgemeinschaft angesehen\nwerden könne, da ihre Zielsetzungen in erster Linie politischer Natur seien, selbst wenn sie\nreligiöse Grundlagen hätten.\n\n26\nDas Bundesverwaltungsgericht befand darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin\n1 selbst dann vom Verbot nach Artikel 9 Abs. 2 GG betroffen wäre, wenn sie als\nReligionsgemeinschaft oder als religiöser Verein angesehen werden könnte. Das Gericht war\ndavon überzeugt, dass die Verbotsvoraussetzungen erfüllt seien, da eine Vielzahl\nöffentlicher Äußerungen, die der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen seien, vor dem\nHintergrund des israelisch-palästinensischen Konflikts zu einer gewaltsamen Beseitigung\ndes Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufforderten.\n\n27\nDas Bundesverwaltungsgericht hielt die gegen diese Entscheidung vorgebrachten\nEinwände der Beschwerdeführerin 1 nicht für überzeugend. Die in dem Gerichtsbescheid\ndargestellten Indizien rechtfertigten die Annahme, dass die zitierten Artikel der\nBeschwerdeführerin 1 zuzurechnen seien. Davon abgesehen seien die Aufforderungen der\nBeschwerdeführerin 1 zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von\nMenschen nicht auf die Zeitschrift „Explizit“ beschränkt.\n\n28\nSchließlich befand das Gericht, dass die Maßnahme im Hinblick auf die Bedeutung\nder der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnenden Äußerungen als verhältnismäßig anzusehen\nsei, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 Religionsfreiheit genieße. Insbesondere hätte es\nnicht ausgereicht, dem Beschwerdeführer 2 die Betätigung zu verbieten, da die\nbeanstandeten Äußerungen nicht nur solche des Beschwerdeführers 2 gewesen seien. Es\nwäre auch nicht ausreichend gewesen, der Beschwerdeführerin 1 zu untersagen, sich zum\nNahostkonflikt zu äußern, da die Beschwerdeführerin 1 es als ihre oberste Pflicht betrachte,\nden Staat Israel zu bekämpfen und gewaltsam zu beseitigen. Wie die zahlreichen von dem\nGericht in dem Gerichtsbescheid untersuchten Äußerungen belegten, und wie die\nBeschwerdeführerin 1 bei der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, halte es die\nBeschwerdeführerin 1 für die wesentliche Aufgabe des zu gründenden Kalifats, den Staat\nIsrael zu vernichten. Diesen Äußerungen komme ein solches Gewicht zu, dass es auch der\nreligiösen und weltanschaulichen Vereinigungen zustehende verfassungsrechtliche Schutz\nnicht gebieten würde, von einem Verbot nur deshalb abzusehen, weil den Äußerungen\nbisher keine Taten gefolgt seien.\n4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n29\nAm 3. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin 1 Verfassungsbeschwerde; darin\nmachte sie insbesondere geltend, dass das Verbot unverhältnismäßig sei und ihr Recht auf\nreligiöse Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze. Die Beschwerdeführerin 1\nbrachte insbesondere vor, dass Art. 9 Abs. 2 GG in der vorliegenden Rechtssache nicht\nanwendbar sei. Darüber hinaus habe die Verbotsverfügung die Interessen der\nBeschwerdeführerin als Religionsgemeinschaft nicht ausreichend berücksichtigt und sei\nunverhältnismäßig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 hätte es ausgereicht, dem\nBeschwerdeführer 2 oder anderen Mitgliedern des Vereins zu untersagen, politische\nÄußerungen zum Nahostkonflikt zu machen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptete ferner,\ndass die angegriffenen Entscheidungen ihre Rechte aus den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der\nKonvention verletzten.\n\n30\nAm 27. Dezember 2007 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zur Entscheidung\nanzunehmen. Nach Ansicht dieses Gerichts war die Beschwerde unzulässig, weil die\nBeschwerdeführerin 1 mangels eines Sitzes in Deutschland nicht beschwerdefähig sei.\nGemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht (BVerfGG) könnten nur diejenigen Personen\nVerfassungsbeschwerde erheben, die behaupten könnten, in ihren Grundrechten verletzt\nworden zu sein. Artikel 19 Abs. 3 GG bestimme, dass die Grundrechte auch für inländische\njuristische Personen gälten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Bei\nder Beschwerdeführerin handele es sich jedoch um eine ausländische juristische Person.\nZwar könne in Betracht kommen, dass eine ausländische juristische Person mit Sitz in einem\nanderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf\nGleichbehandlung habe; dies treffe jedoch auf den Fall der Beschwerdeführerin 1 nicht zu,\nda nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 in einem anderen\nEU-Mitgliedsstaat einen Verwaltungssitz habe.\n\n31\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin 1 am 18. Januar\n2008 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Verfassungsrecht\n\n32\nDie maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 2\n[Freiheit der Person]\n„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\nRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz\nverstößt.“\nArtikel 4\n[Glaubens- und Gewissensfreiheit]\n„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.\n...”\nArtikel 9\n[Vereinigungsfreiheit]\n„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder\ndie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richten, sind verboten.\n...”\nArtikel 19\n[Einschränkung der Grundrechte – Rechtsweg]\n„(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines\nGesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall\ngelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.\n(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen\nnach auf diese anwendbar sind.\n(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der\nRechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche\nRechtsweg gegeben. ...“\n2. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)\n\n33\nDie einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes lauten wie folgt:\n§ 3\nVerbot\n„(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt\nwerden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine\nTätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige\nOrdnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung\ndes Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die\nEinziehung\n1. des Vereinsvermögens\n2 [...] und\n3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein\ndessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur\nFörderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,\nzu verbinden.”\n§ 18\nRäumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten\n„[...] Hat der [ausländische] Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine\nOrganisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.“\n§ 20\n„(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit\n[...]\n4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt, [...]\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“\n\n34\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom\n13. August 1984, 1 A 26/83, sowie Gerichtsbescheid vom 3. April 2003, 6 A 5/02) sind\neinzelne Mitglieder eines Vereins nicht berechtigt, Klage gegen das Verbot des betreffenden\nVereins zu erheben, weil das Verbot allein die Rechtsposition des jeweiligen Vereins, und\nnicht die individuellen Rechte seiner Mitglieder betrifft.\nRÜGEN\n\n35\nNach den Artikeln 6 und 13 bzw. 14 der Konvention rügen die Beschwerdeführer,\ndass das Verfahren vor den deutschen Gerichten und die von diesen Gerichten getroffenen\nEntscheidungen nicht fair gewesen seien. Unter Berufung auf die Artikel 9, 10, 11 und 14 der\nKonvention rügen die Beschwerdeführer darüber hinaus das gegen die Beschwerdeführerin\n1 ausgesprochene Betätigungsverbot.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VON DEN BESCHWERDEFÜHRERN 2 BIS 17 ERHOBENE RÜGEN\n\n36\nUnter Bezugnahme auf die Artikel 6, 9, 10, 11, 13 und 14 der Konvention rügten die\nBeschwerdeführer 2 - 17 das gegen die Beschwerdeführerin 1 verhängte Betätigungsverbot\nund brachten vor, dass das anschließende gerichtliche Verfahren unfair gewesen sei.\nWeiterhin rügten sie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention die Beschlagnahme\nihres Vermögens.\nA. Vorbringen der Regierung\n\n37\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die einzelnen Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft\nhätten. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer 13 in der beim\nBundesverwaltungsgericht eingereichten Klageschrift namentlich gar nicht aufgeführt sei und\nes Hinweise darauf gebe, dass er unter verschiedenen Namen auftrete, was selbst eine\nFrage nach Artikel 35 Abs. 2 Buchstabe a der Konvention aufwerfe.\n\n38\nDie Beschwerdeführer 2 - 12 und 14 - 17 hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht erschöpft, da sie nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen hätten. Obwohl die\nVerfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf sei, prüfe das\nBundesverfassungsgericht die durch eine zulässige Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nhoheitlichen Akte genau und wende dabei Maßstäbe an, die denen entsprächen, die in der\nKonvention verankert seien.\n\n39\nDie einzelnen Beschwerdeführer seien nicht daran gehindert gewesen, in dem\nvorliegenden Fall von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Während der\nVerhandlung am 21. Januar 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht den Anwalt der\nBeschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einzelne Vereinsmitglieder nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Rdnr. 34) gegen ein Vereinsverbot\nnicht klagebefugt seien. Dieser Hinweis durch das Gericht sei erfolgt, um den\nBeschwerdeführern rechtliches Gehör und ggf. auch die Gelegenheit zu geben, durch\nRücknahme ihrer Klagen weitere Kosten zu vermeiden. Die Beschwerdeführer 2 - 12 und 14\n- 17 hätten, zusammen mit ihrem Anwalt, für ihre Reaktion auf diesen Hinweis mehr als\neinen Monat Bedenkzeit erhalten. Zunächst hätten sie versuchen können, das Gericht davon\nzu überzeugen, seine Rechtsprechung zu ändern, und letztlich hätten sie gegen eine ihre\nKlage für unzulässig erklärende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nVerfassungsbeschwerde einlegen können. Auch wenn einige der Beschwerdeführer sich\nnicht auf Artikel 9 GG hätten berufen können, der nur für deutsche Staatsangehörige gelte,\nhätten sie einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG rügen\nkönnen. Zwar biete dieser gegenüber Artikel 9 GG vielleicht einen etwas geringeren\nSchutzstandard, hätte jedoch in jedem Fall eine Überprüfung der Notwendigkeit und\nAngemessenheit des Eingriffs durch das Bundesverfassungsgericht eröffnet.\n\n40\nDie Regierung brachte darüber hinaus vor, dass die einzelnen Beschwerdeführer\nursprünglich auch unmittelbar gegen das Vereinsverbot Verfassungsbeschwerde hätten\neinlegen können. Stattdessen hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\noffensichtlich die strategische Entscheidung getroffen, sich ganz auf das Verfahren der\nBeschwerdeführerin 1 zu konzentrieren, und hätten somit auf den Weg zum\nBundesverfassungsgericht und zum Gerichtshof verzichtet.\n\n41\nAlternativ brachte die Regierung vor, dass die Beschwerdeführer 2 – 17 ihre\nBeschwerde zum Gerichtshof nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Erlass der\nVerbotsverfügung des Bundesministeriums der Justiz erhoben hätten, die für sie die\nendgültige nationale Entscheidung darstelle.\nB. Vorbringen der Beschwerdeführer\n\n42\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass der Beschwerdeführer 13 die Klage zum\nBundesverwaltungsgericht unter einem anderen Namen eingelegt habe, was darauf\nzurückzuführen sei, dass die Konventionen im Hinblick auf die Namensangabe in arabischen\nund deutschen Dokumenten unterschiedlich seien.\n\n43\nDie Beschwerdeführer brachten ferner vor, sie hätten ihre Klage vor dem\nBundesverwaltungsgericht zurückgezogen, nachdem dieses Gericht sie mündlich darauf\nhingewiesen habe, dass ihre Anträge unzulässig seien, sowie im Hinblick darauf, dass das\nBundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 für zulässig erklärt habe. Sie\nwiesen darauf hin, dass ihre Position geschützt gewesen wäre, wenn die deutschen Gerichte\ndas gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgesprochene Verbot aufgehoben hätten, da die\nInteressen der Beschwerdeführerin 1 und die ihrer einzelnen Mitglieder faktisch\nübereingestimmt hätten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem\nBeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht faktisch umgekehrt worden, denn\ndieses Gericht habe die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde für unzulässig\nerklärt. Hätte das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung vertreten, hätten die\neinzelnen Beschwerdeführer ihre Klagen nicht zurückgezogen, sondern bis zur\nentsprechenden Entscheidung weiter verfolgt.\n\n44\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei ein Beschwerdeführer nicht\nverpflichtet, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu verfolgen, wenn keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg bestehe. In der vorliegenden Rechtssache habe das Bundesverwaltungsgericht\nden Beschwerdeführern 2 – 17 zu verstehen gegeben, dass ihr Rechtsmittel aussichtslos sei\nund sie bei Fortführung der Klage einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu ihrem Nachteil zu\nbefürchten hätten. Mit der isolierten Fortführung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin 1\nhätten die einzelnen Beschwerdeführer das Rechtsmittel verfolgt, das ihnen vom\nBundesverwaltungsgericht als geeignet angezeigt worden sei. Das Vorbringen der\nRegierung sei daher mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gänzlich unvereinbar, die\nbesage, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollten, auf aussichtslose\nRechtsbehelfe zu verweisen, um den Zugang zu überwachender Rechtsprechung zu\nverhindern.\n\n45\nDie Beschwerdeführer 2 bis 17 hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre\nKonventionsrechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Da die\nGeltendmachung der Rechte der einzelnen Mitglieder nichtsdestotrotz eng mit der\nBeschwerde der Beschwerdeführerin 1 verbunden gewesen sei, sei es angemessen\ngewesen, dass die einzelnen Beschwerdeführer das Ergebnis der Beschwerde der\nBeschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverfassungsgericht abgewartet hätten, bevor sie beim\nGerichtshof Individualbeschwerde erhoben hätten.\n\n46\nDie einzelnen Beschwerdeführer brachten ferner vor, dass aus der Stellungnahme\nder Regierung hervorzugehen scheine, dass keine der vorgeschlagenen\nHandlungsmöglichkeiten angemessene Erfolgsaussichten gehabt hätte. So bringe die\nRegierung vor, dass die Beschwerdeführer eine offensichtlich unzulässige Klage vor dem\nBundesverwaltungsgericht hätten weiter verfolgen sollen, um dann Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht zu erheben, und somit von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu\nmachen, der ihnen ein zugegebenermaßen niedrigeres Schutzniveau geboten hätte.\n\n47\nSchließlich brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten die Sechsmonatsfrist\neingehalten, da das Fehlen eines Rechtmittels eine fortdauernde Verletzung ihrer Rechte\ndarstelle.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n48\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 Abs. 1 ist,\nden Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen\nzu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor sie dem Gerichtshof unterbreitet werden. So\nmuss die Rüge, mit der der Gerichtshof befasst werden soll, vorher wenigstens der Sache\nnach und in Übereinstimmung mit den Form- und Fristvorschriften des innerstaatlichen\nRechts bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben worden sein. Jedoch\nmüssen nur die Rechtsbehelfe erschöpft werden, die wirksam sind und der behaupteten\nVerletzung abhelfen können (siehe u.v.a. Remli ./. Frankreich, 23. April 1996, Rdnr. 33,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, und Paksas ./. Litauen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 34932/04, Rdnr. 45, 6. Januar 2011).\n\n49\nInsbesondere müssen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nur solche\nRechtsbehelfe erschöpft werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und\ngleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein\nsolcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend\nsicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe z.\nB. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 75, ECHR 1999-\nV). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof\ndavon zu überzeugen, dass es sich um einen effektiven, zur maßgeblichen Zeit in der\nTheorie und in der Praxis zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf handelt. Sobald diese\nBeweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen,\ndass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder\naus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend und\nunwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von\ndiesem Erforderns befreit war (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, 16.September 1996, Rdnr. 68,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, ECHR\n2003-VI und M. ./. Deutschland [GK] Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 118, 9. Juli\n2009).\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert weiter an seine Rechtsprechung, der zufolge eine\nBeschwerde zum Bundesverfassungsgericht – außer in Fällen wegen überlanger\nVerfahrensdauer – einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der geeignet ist, Abhilfe für eine\nVerletzung von Konventionsrechten zu schaffen (vgl. H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 63, ECHR 2004-III (Auszüge); M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 31047 und 43386/08, Rdnrn. 38-39, 9. Juni 2011; P. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 34236, Rdnr. 41, 13. Januar 2011 und – hinsichtlich\nder Ausnahme bei Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer – R. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 46344/06. Rdnr. 51, 2. September 2010, sowie die darin\naufgeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass\ndas Bundesverfassungsgericht eine von den Beschwerdeführern erhobene Rüge wegen\neiner Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit möglicherweise nach Artikel 2 Abs. 1\nGG prüfen würde, in dem das umfassendere Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit\nverankert ist.\n\n51\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Beschwerdeführer 2 - 17, die im gesamten innerstaatlichen Verfahren\nanwaltlich vertreten waren, ihre Klagen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 beim\nBundesverwaltungsgericht einreichten. Am 21. Januar 2004 erklärte das\nBundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 für zulässig und äußerte\nmündlich die Auffassung, dass es die von den übrigen Beschwerdeführern erhobenen\nKlagen für unzulässig erachte. Nach diesem Hinweis zogen die Beschwerdeführer 2 – 17 am\n3. Februar 2004 ihre vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klagen zurück. Folglich\nführten die Beschwerdeführer 2 – 17 ihr Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht\nfort und erhoben keine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht.\n\n52\nDer Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass die einzelnen Beschwerdeführer daran\ngehindert waren, das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten fortzuführen. In Bezug\nauf das Argument, die einzelnen Beschwerdeführer seien lediglich den vom\nBundesverwaltungsgericht erteilten Anweisungen gefolgt, stellt der Gerichtshof zunächst\nfest, dass die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens anwaltlich beraten\nwurden und ihnen genug Zeit eingeräumt wurde, die rechtlichen Folgen ihrer prozessualen\nHandlungen zu bedenken. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Hinweise des\nBundesverwaltungsgerichts nicht irreführend waren, sondern die ständige Rechtsprechung\ndieses Gerichts widerspiegelten und nur das Verfahren vor diesem Gericht betrafen. Die\nBeschwerdeführer haben nicht vorgebracht, dass sie unzulässigem Druck ausgesetzt\nworden seien, ihre Klagen zurückzunehmen; das Risiko, bei einer Unzulässigerklärung der\nKlagen die Verfahrenskosten tragen zu müssen, ist bei allen gerichtlichen Verfahren\ngegeben. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer\ndaran gehindert wurden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzufechten\nund gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit letztlich Verfassungsbeschwerde zu\nerheben.\n\n53\nIm Hinblick auf das Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer, sie hätten auf die\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertraut, mit der die Klage der\nBeschwerdeführerin 1 für zulässig erklärt worden sei – eine Entscheidung, die laut den\nBeschwerdeführern später vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden sei – stellt der\nGerichthof zunächst fest, dass die Zulässigkeitsentscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts ausschließlich die vor diesem Gericht anhängige Klage der\nBeschwerdeführerin 1 betraf. Sie enthielt keine Prognose über den möglichen Ausgang einer\nVerfassungsbeschwerde, welche die Beschwerdeführerin 1 nach Beendigung des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eventuell einlegen könnte. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage, die die\nBeschwerdeführerin 1 gegen die Verbotsverfügung erhoben hatte, gründlich prüfte.\nUmgekehrt entschied das Bundesverfassungsgericht nicht über die Zulässigkeit der\nursprünglichen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern beschränkte sich darauf,\nfestzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverfassungsgericht keine\nVerletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend machen könne. Somit kann nicht\ngesagt werden, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom\nBundesverfassungsgericht gekippt wurde.\n\n54\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die einzelnen\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass besonderen Umstände vorlagen, die die\nBeschwerdeführer von dem Erfordernis befreit hätten, ihre Klage vor dem\nBundesverwaltungsgericht fortzuführen und Verfassungsbeschwerde zu erheben.\n\n55\nDaraus folgt, dass die von den Beschwerdeführen 2 - 17 erhobenen Rügen nach\nArtikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zurückzuweisen sind.\nII. VON DER BESCHWERDEFÜHRERIN I ERHOBENE RÜGEN\nA. Sechsmonatsfrist\n\n56\nDie Regierung brachte vor, die Beschwerdeführerin 1 habe die Sechsmonatsfrist\nnicht eingehalten, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 mit dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 zu laufen begonnen habe. Die von der\nBeschwerdeführerin 1 später erhobene Verfassungsbeschwerde sei erkennbar kein\nwirksamer Rechtsbehelf, da sie im Lichte von Artikel 19 Abs. 3 GG eindeutig unzulässig sei.\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei ein solcher Rechtsbehelf nicht geeignet, den\nBeginn der Sechsmonatsfrist zu verschieben.\n\n57\nDie Beschwerdeführerin 1 trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n58\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvorgeschriebene Sechsmonatsfrist die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Beschwerden\ninnerhalb von sechs Monaten nach der hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs endgültigen Entscheidung einzulegen. Es muss nur von solchen\nRechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden, die üblich und wirksam sind. Das hinsichtlich\nder Einhaltung der Sechsmonatsfrist anzuwendende Kriterium ist, ob ein Beschwerdeführer\nversucht hat, „falsch verstandene Rechtsbehelfe zu Spruchkörpern oder Institutionen\neinzulegen, die keine Befugnis oder Zuständigkeit haben, um effektiv Wiedergutmachung [im\nHinblick auf die geltend gemachten Verletzungen] zu leisten“ (siehe z. B. Fernie ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 14881/04, 5. Januar 2006, und\nBeiere/Lettland, Individualbeschwerde Nr. 30954/05, Rdnr. 28, 29. November 2011).\n\n59\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Bescheid vom 8. August 2005 und in\nseinem Urteil vom 25. Januar 2006 die Begründetheit der Rügen der Beschwerdeführerin 1\nnach den Artikeln 4 und 9 GG geprüft hat (siehe Rdnr. 32), ohne die Frage aufzuwerfen, ob\ndie Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf ihre Eigenschaft als ausländischer Verein nach\nArtikel 19 Abs. 3 daran gehindert sein könnte, sich auf diese verfassungsmäßigen Rechte zu\nberufen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die\nVerfassungsbeschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin auf dieselben\nverfassungsmäßigen Rechte berief, die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht geprüft\nworden waren, a priori als „falsch verstandener Rechtsbehelf“ angesehen werden könnte.\nDaher ist der Gerichtshof unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache\nder Auffassung, dass sich das für die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nrelevante Verfahren hinsichtlich der Rügen der Beschwerdeführerin bis zu der endgültigen\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2007 erstreckte, die dem\nAnwalt der Beschwerdeführerin 1 am 18. Januar 2008 zustellt wurde. Folglich ist davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sechsmonatsfrist eingehalten hat.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 11 der Konvention\n\n60\nDie Beschwerdeführerin 1 rügte, dass das gegen sie erlassene Betätigungsverbot ihr\ndurch Artikel 11 der Konvention garantiertes Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt habe;\nArtikel 11 lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei\nmit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen\nGewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.\n2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder\nöffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\nDieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige\nder Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“\n1. Vorbringen der Regierung\n\n61\nDie Regierung war der Auffassung, dass der Eingriff in die Rechte der\nBeschwerdeführerin 1 nach Artikel 11 Abs. 2 gerechtfertigt sei. Das Verbot stehe mit den\nmaßgeblichen Vorschriften des Vereinsgesetzes i. V. m. Artikel 9 Abs. 2 GG im Einklang.\n\n62\nNach Auffassung der Regierung waren die im innerstaatlichen Recht niedergelegten\nVoraussetzungen für den Erlass eines Betätigungsverbots gegen die Beschwerdeführerin 1\nerfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 richte sich in schwerwiegender Weise gegen den\nGedanken der Völkerverständigung, weil sie ganz offen das Existenzrecht Israels bestreite\nund folglich jeden friedlichen Ausgleich im Nahostkonflikt bekämpfe. Sie befürworte\naußerdem Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer politischen und religiösen Ziele. Dies\nlasse sich durch eine Vielzahl von Dokumenten belegen, die das Bundesverwaltungsgericht\nim Einzelnen aufgeführt und eingehend gewürdigt habe.\n\n63\nDie im innerstaatlichen Recht niedergelegte Voraussetzung, dass ein Verein sich\ngegen den „Gedanken der Völkerverständigung“ richten müsse (Artikel 9 Abs. 2GG), sei\ndahingehend hinreichend klar bestimmt, dass sie Vereine erfasse, die das Existenzrecht und\ndie Sicherheit eines ausländischen Staats angriffen und zu dessen gewaltsamer Beseitigung\naufriefen. In Reaktion auf die Aggressionspolitik des nationalsozialistischen Regimes\nschreibe das Grundgesetz den deutschen Behörden vor, den Frieden aktiv zu fördern, wo\nimmer die internationale Sicherheit in Gefahr sei. Dies schließe ein Vorgehen gegen\nKriegspropaganda seitens privater Vereinigungen ein. Derartige Gewaltpropaganda stelle\nnicht weniger als die Leugnung des Holocaust einen Missbrauch der Konventionsrechte dar\n(Art. 17 der Konvention). In diesem Zusammenhang war die Regierung der Auffassung, dass\nauch berücksichtigt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Herbeiführung\nder weltweiten Herrschaft von Kalifat und Scharia letztlich die Rechte und Freiheiten der\nKonvention abschaffen wolle.\n\n64\nDie Regierung war darüber hinaus der Auffassung, dass das Verbot in einer\ndemokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung\nund der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sei. Die öffentliche Sicherheit im Sinne\nder Konvention erfasse, wenn man sie im Zusammenhang mit der 4. Erwägung der\nPräambel betrachte, nach der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Grundlage des\nWeltfriedens bilden, auch die internationale Sicherheit und den Weltfrieden. Zur öffentlichen\nOrdnung in Deutschland gehöre auch das besondere Verhältnis zu Israel. Die Regierung\nunterstrich in diesem Zusammenhang ihr besonderes Engagement für die Sicherheit des\nStaates Israel.\n\n65\nWie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt habe, habe es kein\nmilderes Mittel gegeben, um die von der Beschwerdeführerin 1 ausgehende Gefahr für die\nSicherheit Israels abzuwehren. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere\nherausgestellt, dass die „Befreiung Palästinas“ von der Beherrschung durch den Staat Israel\nzu den Kernanliegen des Vereins und aller seiner Mitglieder gehöre. Der Ausspruch eines\nVerbots nur von antiisraelischer Propaganda wäre nicht gleich wirksam gewesen, da man\nsicher damit hätte rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 dann eben weniger offen\ngegen Israel agitiere. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 konspirativ\norganisiert sei.\n\n66\nSchließlich brachte die Regierung vor, dass der Eingriff in die Rechte der\nBeschwerdeführerin 1 aus Art. 11 der Konvention nach Art. 16 der Konvention allenfalls einer\neingeschränkten Kontrolle unterliege. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der\nBeschwerdeführerin 1 um einen ausländischen Verein handele, der seinen Sitz außerhalb\nDeutschlands habe und dessen Tätigkeit auch vom Ausland her gesteuert werde.\n2. Vorbringen der Beschwerdeführerin 1\n\n67\nDie Beschwerdeführerin 1 wies diese Argumente zurück. Sie brachte insbesondere\nvor, dass sie nicht gewaltsam gegen Israel vorgehe, Gewalt als Mittel zur Erzielung ihrer\nreligiösen und politischen Ziele nicht akzeptiere und keine antisemitische Propaganda\nbetreibe. Die Zeitschrift „Explizit“ sei nicht das Sprachrohr des Vereins und die\nBeschwerdeführerin 1 könne nicht für darin geäußerte Ansichten verantwortlich gemacht\nwerden. Darüber hinaus lehne die Beschwerdeführerin 1 die Konvention nicht ab und sei\nnicht „konspirativ“ organisiert.\n\n68\nDie Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass die von der Regierung angeführten\nGründe einen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 11 nicht rechtfertigen könnten. Der Schutz\nder „Völkerverständigung“ sei nicht hinreichend rechtssicher definiert und stelle keinen nach\nArtikel 11 Abs. 2 anerkannten Rechtfertigungsgrund dar. Die Regierung habe nicht\nnachgewiesen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Deutschland selbst in\nirgendeiner Weise gefährdet sei. Selbst unter der Annahme, dass Vertragsparteien Schritte\nunternehmen dürften, um die öffentliche Sicherheit anderer Staaten wie beispielsweise Israel\nzu schützen, habe die Regierung keine substantiierten Beweise dafür angeführt, dass die\nBeschwerdeführer eine wirkliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit von\nIsrael oder von Europa insgesamt darstellten.\n\n69\nEs gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechte und Freiheiten der Israelis\nverletzt würden, wenn die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit ausübe.\nVielmehr erlaube der Staat Israel prominenten Mitgliedern der Beschwerdeführerin 1,\nöffentlich Reden zu halten und im Namen der Beschwerdeführerin 1 offen an\nDemonstrationen teilzunehmen. Auch die internationalen Beziehungen Deutschlands würden\ndurch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 weder gefährdet noch geschädigt. In jedem\nFall sei die ergriffene Maßnahme unverhältnismäßig.\n\n70\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin beruft sich die Regierung auf eine falsche\nTatsachenbasis. Insbesondere gebe es, obwohl die Beschwerdeführerin 1 die\nRechtmäßigkeit der Gründung und der Aktivitäten des Staates Israel bestreite, keine Basis\nfür die Unterstellung, die Beschwerdeführerin 1 bekämpfe „jeden friedlichen Ausgleich im\nNahostkonflikt“. Die Beschwerdeführerin 1 „[befürworte keine]Gewaltanwendung zur\nDurchsetzung ihrer politischen und religiösen Ziele“. Vielmehr lehne die Beschwerdeführerin\n1 die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele grundsätzlich ab. Die Unterstützung,\ndie die Beschwerdeführerin 1 denjenigen zukommen lasse, die in legitimer,\nverhältnismäßiger Selbstverteidigung gegen gewaltsame und unrechtmäßige Akte in\nPalästina vorgingen, unterscheide sich nicht von der, die andere Gruppen oder\nEinzelpersonen denjenigen gewährten, die sich in einem militärischen Konflikt selbst\nverteidigten. In einer Erklärung vom 18. Juli 2011, die die Beschwerdeführer zusammen mit\nihrer Erwiderung zur Stellungnahme der Regierung einreichten, erläuterte der\nBeschwerdeführer 2 seine Äußerung in der Technischen Universität Berlin (siehe Rdnr. 21)\nwie folgt:\n„Dieser Vortrag wurde von mir gehalten und war eine Reaktion auf das Massaker von Dschenin.\nEs ging darin um die Entwicklung Israels seit seiner Gründung im Jahr 1948. Nach dem Vortrag\nfragte mich ein Journalist nach Selbstmordmissionen und sofort auch nach Kindern, die bei\ndiesen Operationen getötet werden. Ich habe diese Frage so beantwortet, wie mir vorgeworfen\nwird, meinte aber nicht, wie von Deutschland behauptet, dass Kinder getötet werden sollen. Die\nrichtige Antwort lautet, dass Kinder auf keinen Fall Zielobjekte sein dürfen, auch nicht in Israel.\nDas islamische Recht besagt eindeutig, dass das Töten von Kindern in jedem Kriegsgebiet\nvermieden werden sollte.\nIn meiner Antwort habe ich versucht herauszustellen, dass es im Kontext des Konflikts dazu\nkommen kann, dass Handlungen, die den Tod von Zivilisten zur Folge haben, rechtmäßig, oder,\nim islamischen Sinn, „zulässig“ sind. Wo, wie in Palästina, ein unrechtmäßig handelnder\nBesatzerstaat Zivilisten und Kinder in ein Konfliktgebiet gebracht hat, besteht das Risiko, dass\ndiese Schaden nehmen können. Wenn dies passiert, bedeutet es nicht, dass die\nSelbstverteidigung notwendigerweise und an sich unrechtmäßig wird. Zivilisten zu Zielobjekten zu\nmachen oder auf unverhältnismäßige Weise zu handeln fällt nicht in den Kontext der legitimen\nSelbstverteidigung und wäre unrechtmäßig und unzulässig.\nAus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass meine Ansichten hinsichtlich dessen, was\nrechtmäßig oder zulässig ist, sich im Wesentlichen nicht davon unterscheiden, was in jedem\nbewaffneten Konflikt nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrecht rechtmäßig oder\nzulässig sein könnte: Unglücklicherweise kann es in jedem Konflikt zivile Opfer geben, was aber\nauch dadurch verursacht sein kann, dass die eine oder die andere Seite Zivilisten absichtlich\noder missbräuchlich in das Gefahrengebiet bringt. Selbst dann sollten zivile Opfer so weit wie nur\nirgend möglich vermieden werden, und zwar in einer Art und Weise, die mit der rechtmäßigen\nSelbstverteidigung im Einklang steht.“\n\n71\nDarüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin 1, dass die Regierung sich auf Artikel\n16 – der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen sei – oder auf Artikel\n17 berufen könne. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, dass\nsie nicht versuche, politische Macht zu erlangen oder irgendwelche politischen Ziele\ninnerhalb Deutschland oder Europas zu erreichen, dass sie beabsichtige, ein Kalifat zu\nerrichten, zu dem die Schaffung gleicher Rechte für die Bürger, einschließlich der\nMinderheiten, eine unabhängige Justiz und ein System politischer Parteien gehöre, und dass\nsie Gewaltanwendung zur Erreichung ihrer Ziele nicht befürworte.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n72\nDer Gerichtshof nimmt erneut auf seine Rechtsprechung zu Artikel 17 der Konvention\nBezug, wie sie im Urteil in der Rechtssache Paksas, a.a.O., Rdnrn. 87-88, zusammengefasst\nwurde:\n„87. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass es Zweck von Artikel 17 ist –\nsofern er sich auf Gruppen und Individuen bezieht – zu verhindern, dass diese aus der\nKonvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die\ndarauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen; ... daher\ndarf es keiner Person ermöglicht werden, die Bestimmungen der Konvention auszunutzen, um\nHandlungen vorzunehmen, die darauf abzielen, die vorgenannten Rechte und Freiheiten\nabzuschaffen ...’ (siehe Lawless ./. Irland, 1. Juli 1961, Rdnr. 7, S. 45-46, Serie A Band 3). Da der\nallgemeine Zweck des Artikels 17, mit anderen Worten, darin besteht, Individuen oder Gruppen\nmit totalitären Absichten daran zu hindern, die in der Konvention aufgeführten Grundsätze zur\nDurchsetzung eigener Interessen auszunutzen (siehe W. P. u. a. ./: Polen (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 42264/98, ECHR 2004-VII, und Norwood ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 23131/03, ECHR 2004-XI), ist dieser Artikel nur ausnahmsweise in\nextremen Fällen anzuwenden, wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufzeigt.\n88. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass eine ‚Äußerung, die sich gegen die der\nKonvention zugrunde liegenden Werte richtet’ nach Artikel 17 dem Schutz des Artikels 10\nentzogen ist (siehe Lehideux und Isorni ./. Frankreich, 23. September 1998, Rdnr. 53, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-VII, und Garaudy ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 65831/01, ECHR 2003-IX). So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Garaudy (a.a.O.), in\nder es insbesondere um die wegen Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit\nergangene Verurteilung des Verfassers eines Buches ging, in dem solche, von den Nazis gegen\ndie jüdische Gemeinschaft begangene Verbrechen systematisch abgestritten wurden, festgestellt,\ndass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 10 ratione materiae mit den Bestimmungen\nder Konvention unvereinbar war. Er stützte diese Schlussfolgerung auf die Beobachtung, dass\nder wesentliche Inhalt und der generelle Tenor des vom Beschwerdeführer verfassten Buches,\nund somit seine Absicht, deutlich revisionistisch waren und daher den grundlegenden Werten der\nKonvention und der Demokratie, nämlich Gerechtigkeit und Frieden, zuwiderliefen, und leitete\naus dieser Beobachtung ab, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sein Recht auf\nMeinungsfreiheit zu Zwecken nutzte, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention\nzuwiderliefen, versucht hat, Artikel 10 von einem eigentlichen Zweck zu entfernen. Zu derselben\nSchlussfolgerung gelangte der Gerichtshof beispielsweise in den Rechtssachen Norwood\n((Entsch.), a.a.O.) und Pavel Ivanov ./. Russland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35222/04,\n20. Februar 2007), die die Ausübung der Meinungsfreiheit zu islamophoben bzw. antisemitischen\nZwecken nutzten. In Orban u. a. ./. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 20985/05, Rdnr. 35, 15.\nJanuar 2005) stellte er fest, dass Stellungnahmen, die zweifelsfrei das Ziel verfolgten,\nKriegsverbrechen wie Folter oder summarische Hinrichtungen zu rechtfertigen, ebenfalls einem\nVersuch gleichkamen, Artikel 10 von seinem eigentlichen Zweck zu entfernen. Im gleichen Sinne\nhat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 17 der Konvention die Gründer eines Vereins,\ndessen Satzung antisemitische Züge aufwies, daran hinderte, sich auf das Recht auf\nVereinigungsfreiheit aus Artikel 11 der Konvention zu beziehen, um das Verbot des Vereins\nanzufechten; dabei hat er insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im\nWesentlichen versuchten, diesen Artikel als Grundlage für das Recht auf Ausübung von\nTätigkeiten zu verwenden, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderliefen (siehe\nW.P. u. a., a.a.O.).“\n\n73\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Bundesverwaltungsgericht, das eine beträchtliche Anzahl schriftlicher\nÄußerungen des Beschwerdeführers 2, die in Zeitschriftenartikeln, Flugblättern und\nProtokollen öffentlicher Auftritte enthalten waren, sorgfältig analysiert hatte, zu dem Schluss\nkam, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Staat Israel nicht nur das Existenzrecht\nabspreche, sondern auch zur gewaltsamen Vernichtung dieses Staats sowie zur Vertreibung\nund Tötung seiner Bewohner aufrufe. Das Bundesverwaltungsgericht war darüber hinaus der\nAuffassung, dass das Propagieren dieser Ziele eines der Hauptanliegen der\nBeschwerdeführerin 1 sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Einschätzung nicht nur\nauf die in der Zeitschrift „Explizit“ veröffentlichten Artikel stützt – für welche die\nBeschwerdeführerin 1 die Verantwortung bestreitet – sondern auch auf eine Reihe von\nArtikeln, die unbestritten von der Beschwerdeführerin 1 veröffentlicht wurden, sowie auf zwei\nöffentliche Äußerungen des Beschwerdeführers 2, der in dem vorliegenden Verfahren als\nVertreter der Beschwerdeführerin 1 auftritt. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass der\nBeschwerdeführer 2, in den oben erwähnten Stellungnahmen, wiederholt\nSelbstmordanschläge rechtfertigte, bei denen Zivilisten in Israel getötet wurden, und sich\nweder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 während des Verfahrens vor\ndem Gerichtshof von dieser Haltung distanzierten (vgl. insbesondere Rdnrn. 21 und 70).\n\n74\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Beschwerdeführerin 1 versucht, Artikel 11 der Konvention von seinem eigentlichen\nZweck zu entfernen, indem sie dieses Recht zu Zwecken nutzt, die den Werten der\nKonvention, insbesondere dem Eintreten für eine friedliche Lösung internationaler Konflikte\nund die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens, klar entgegenstehen. Folglich stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäß Artikel 17 der Konvention nicht von\ndem durch Artikel 11 der Konvention gewährten Schutz profitieren darf.\n\n75\nDaraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a\nratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35\nAbsatz 4 zurückzuweisen ist.\nC. Behauptete Verletzung der Artikel 9 und 10 der Konvention\n\n76\nDie Beschwerdeführerin 1 rügte weiter, dass die Verbotsverfügung ihre Rechte auf\nReligions- und Meinungsfreiheit nach den Artikel 9 und 10 der Konvention verletze.\nArtikel 9\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses\nRecht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,\nseine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat\ndurch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit\noder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die\nStaaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für\ndie nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der\nVerbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit\nder Rechtsprechung.“\n\n77\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf freie\nMeinungsäußerung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt habe. Die\nBeschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen.\n\n78\nSelbst unter der Annahme einer Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nbezüglich der Rüge nach Artikel 10 der Konvention ist der Gerichtshof im Hinblick auf die\nSchlussfolgerungen, zu der er hinsichtlich der Rüge nach Artikel 11 gelangt ist (siehe\nRdnr. 74), der Auffassung, dass diese Rügen im Sinne von Artikel 35 Ab. 3 Buchstabe a\nratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35\nAbs. 4 zurückzuweisen sind.\nD. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\n\n79\nDie Beschwerdeführerin 1 rügte, dass die Beschlagnahme ihres Vermögens eine\nVerletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention darstelle; dieser Artikel lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\n\n80\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht vorgebracht und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe daher\nnicht erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen.\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht nachgewiesen hat,\ndass sie eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte vor den innerstaatlichen Gerichten gerügt\nhat. In jedem Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschlagnahme des\nVermögens der ersten Beschwerdeführerin einen Nebeneffekt der Verbotsverfügung\ndarstellt. Im Hinblick auf seine Bewertung der Rüge der Beschwerdeführerin 1 nach Artikel\n11 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführerin keine\nAnzeichen für eine Verletzung des in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\nbezeichneten Rechts erkennen lässt. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nE. Behauptete Verletzung der Artikel 6 und 14 der Konvention\n\n82\nUnter Bezugnahme auf die Artikel 6 und 14 der Konvention rügte die\nBeschwerdeführerin 1, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten unfair\ngewesen sei und einen diskriminierenden Charakter gehabt habe. Diese Artikel lauten,\nsoweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...]\nverhandelt wird.“\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n83\nDie Regierung brachte vor, dass die Verbotsverfügung eine klassische\npolizeirechtliche Maßnahme sei, die in Ausübung der nationalen Souveränität ergriffen\nworden sei. Die Beschlagnahme des Vermögens sei als Nebenfolge dieser Verfügung\nanzusehen, weshalb dieses Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der\nKonvention falle (die Regierung nahm auf die Rechtssache Yazar u. a. ./. Türkei,\nIndividualbeschwerden Nrn. 22723/93, 22724/03 und 22725/93, Rdnrn. 63 ff, ECHR 2002-II,\nBezug).\n\n84\nDie Beschwerdeführerin 1 brachte vor, dass die Verbotsverfügung für ihre finanziellen\nBelange unmittelbar entscheidend sei. Anders als bei den in der Rechtssache Yazar\nvorliegenden Umständen stehe den deutschen Behörden nach dem Vereinsgesetz\nhinsichtlich der Anordnung der Beschlagnahme des Vermögens der Beschwerdeführerin ein\nErmessensspielraum zu. Folglich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für\ndie privatrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer unmittelbar maßgebend.\n\n85\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Artikel 17 der Konvention einen\nBeschwerdeführer nicht daran hindert, sich auf seine Verfahrensrechte nach Artikel 6 der\nKonvention zu berufen (vgl. Lawless ./. Irland (Nr. 3), 1. Juli 1961, S. 45-46, Rdnr. 7, Band A\nNr. 3). Der Gerichtshof stellt weiter Fest, dass Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen\nAspekt nur anwendbar ist, wenn das Verfahren eine „Streitigkeit“ über einen „zivilrechtlichen\nAnspruch“ betrifft. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits festgestellt hat,\ndass eine Streitigkeit über das Recht einer Partei, ihre politischen Aktivitäten fortzuführen,\nein politisches Recht par excellence betrifft und als solche nicht in den Schutzbereich von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention fällt (siehe Refah Partisi (die Wohltätigkeitspartei) u. a. ./.\nTürkei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98,\n3. Oktober 2000 und Yazar u. a., a.a.O., Rdnrn. 66-67). Ungeachtet der Tatsache, dass die\npolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach deren eigenem Vorbringen religiös\nmotiviert sind, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Grundsatz im vorliegenden\nFall anwendbar ist. Es trifft zu, dass die Verbotsverfügung auch eine Beschlagnahmeklausel\nenthielt und dass daraus eine Streitigkeit wegen eines finanziellen, und damit eines\nzivilrechtlichen Schadens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hätte entstehen\nkönnen. Die Beschwerdeführerin 1 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie die\nBeschlagnahme ihres Vermögens vor den innerstaatlichen Gerichten gerügt hat.\nDementsprechend betraf die in Rede stehende „Streitigkeit“ in keiner Weise das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Eigentums. Folglich ist Artikel 6 der Konvention in der\nvorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.\nIm Hinblick auf seine streng akzessorische Rolle (L. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnrn. 33 ff, ECHR 2001-VIII) gilt dasselbe auch für\nArtikel 14 der Konvention.\n\n86\nDaraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin 1 nach den Artikeln 6 und 14 der\nKonvention vorgebrachten Rügen im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione\nmateriae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4\nzurückzuweisen sind.\nF. Behauptete Verletzung der Artikel 13 und 14 der Konvention\n\n87\nDie Beschwerdeführerin 1 rügte, dass ihr ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die\nVerbotsverfügung versagt worden sei und ihr aus diskriminierenden Gründen der Zugang zu\neinem solchen Rechtsbehelf verwehrt worden sei. Sie berief sich auf Artikel 13 i. V. m. Artikel\n14 der Konvention, die wie folgt lauten:\n„Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu\nerheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher\nEigenschaft gehandelt haben.“\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n88\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n89\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt (siehe Rdnr. 74), dass die Beschwerdeführerin\n1 durch Artikel 17 der Konvention daran gehindert wurde, sich in Bezug auf die\nVerbotsverfügung auf ihre Konventionsrechte zu berufen. Daraus folgt, dass die\nBeschwerdeführerin diesbezüglich wohl kaum eine Verletzung eines Konventionsrechts\ngeltend machen kann.\n\n90\nDaraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a\nratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35\nAbsatz 4 zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident\nANHANG\nListe der Beschwerdeführer\n1. H.\n2. C.\n3. D.\n4. E.\n5. F.\n6. G.\n7. H.\n8. I.\n9. J.\n10. K.\n11. L.\n12. M.\n13. N.\n14. O.\n15. P.\n16. Q.\n17. 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