{"status":"available","doknr":"001-112493","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0607JUD006521009","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-06-07","aktenzeichen":"65210/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen, die auf das Treuhandkonto seines Anwalts zu überweisen sind: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 7.140 EUR (siebentausendeinhundertvierzig Euro), einschließlich Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 65210/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. Juni 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger\nund André Potocki,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10. Mai 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65210/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der\nBeschwerdeführer“), am 9. Dezember 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nAm 5. Januar 2011 gab der Kammerpräsident dem Antrag des Beschwerdeführers, seine\nIdentität nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Darüber hinaus entschied er, dass die bei der Kanzlei eingereichten\nUnterlagen, in denen der Name des Beschwerdeführers angegeben wurde oder die seine\nIdentifizierung anderweitig leicht ermöglichen würden, der Öffentlichkeit nicht zugänglich\ngemacht werden sollten (Artikel 33 Abs. 1).\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die nachträgliche Anordnung\nseiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung Artikel 7 Abs. 1\nder Konvention verletzt hätten.\n\n4\nAm 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt untergebracht. Seit\nFebruar 2010 ist er in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht.\nA. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils\n\n6\nAm 6. Februar 1992 verurteilte das Landgericht Frankfurt den Beschwerdeführer,\neinen Ersttäter, wegen Mordes in drei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem\nweiteren Fall zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Taten waren zwischen Oktober 1988\nund März 1990 begangen worden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vier\njunge Frauen, die er zuvor nicht gekannt hatte, heimtückisch und zur Befriedigung seines\nGeschlechtstriebs in seinem Auto getötet bzw. zu töten versucht hatte. Er hatte in seiner\nMittagspause eine siebzehn Jahre alte Anhalterin erwürgt, zwei Prostituierte während des\nmit ihnen ausgeübten Geschlechtsverkehrs bzw. danach erwürgt und eine dritte Prostituierte\nauf dieselbe Weise zu erwürgen versucht. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den\nBeschwerdeführer zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB, siehe Rdnr. 44). Das Gericht, das einen\npsychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen hatte, die bei\ndem Beschwerdeführer eine sadistische sexuelle Devianz, einen Mangel an Empathie und\neine Hirnschädigung diagnostiziert hatten, stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer\nschweren seelischen Abartigkeit leide und mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.\nWegen dieses Zustands neige der Beschwerdeführer zur Begehung weiterer Taten und sei\ndaher für die Allgemeinheit gefährlich.\n\n7\nDas Landgericht hielt nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 35) auch die\nVoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für gegeben.\nObwohl es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer therapiert werden\nkönne, könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich eine Therapie als erfolgreich\nerweisen könnte. Daher ordnete das Gericht unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 1 StGB (siehe\nRdnr. 37) an, den Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht in der\nSicherungsverwahrung unterzubringen, da die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unter diesen Umständen die geeignetere Maßregel der Besserung und\nSicherung sei.\n\n8\nDementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 11. März 1992 in das\npsychiatrische Krankenhaus Heina verlegt.\n\n9\nAm 14. März 1994 ordnete das Landgericht Marburg an, dass die Freiheitsstrafe des\nBeschwerdeführers vor seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus zu vollstrecken sei, da eine Therapie des Beschwerdeführers sich nicht als\nerfolgreich erwiesen habe. Daraufhin verbüßte der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in\nder Justizvollzugsanstalt Kassel vollständig. Am 13. Februar 2006 beantragte der\nBeschwerdeführer seine Freilassung, da er seine Freiheitsstrafe bereits am 20. März 2005\nvollständig verbüßt hatte. Daraufhin wurde er auf der Grundlage seiner Verurteilung im Jahr\n1992 im April 2006 wieder im psychiatrischen Krankenhaus Heina untergebracht.\n\n10\nAm 5. April 2007 erklärte das Landgericht Kassel die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für\nerledigt (siehe Rdnr. 41). Dieser Beschluss wurde am 25. April 2007 rechtskräftig. Unter\nBerücksichtigung der Feststellungen eines von ihm hinzugezogenen Sachverständigen\nstellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer doch nicht an einer Störung gelitten\nhabe, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten mit verminderter\nSchuldfähigkeit gehandelt und die seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gerechtfertigt habe. Am selben Tag erließ das Landgericht Kassel im Hinblick\nauf die ausstehende Entscheidung des zuständigen Gerichts über die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung einen vorläufigen\nUnterbringungsbefehl. Dieser wurde am 17. Juli 2007 rechtskräftig. Seit August 2007 war der\nBeschwerdeführer dann in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt untergebracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main\n\n11\nAm 13. März 2008 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf\n§ 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnrn. 38 und 40) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an.\n\n12\nDas Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nentsprechend den Anforderungen aus § 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB nach § 63 StGB in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war, nachdem er mehrere der in § 66\nAbs. 3 Satz 1 genannten Taten, nämlich mehrere Morde, begangen hatte. Am 5. April 2007\nhatte das Landgericht Kassel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt, da der Zustand\nverminderter Schuldfähigkeit, auf den sich die Unterbringungsanordnung gestützt habe, nie\nvorgelegen und daher auch im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht weiter\nbestanden habe. Es komme nicht darauf an, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus von vornherein auf einer falschen Diagnose beruht habe.\n\n13\nDas Landgericht Frankfurt am Main war darüber hinaus der Auffassung, dass die\nGesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung\nwährend des Vollzugs seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergebe,\ndass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Straftaten begehen werde, durch\nwelche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2). Im\nHinblick auf die überzeugenden Feststellungen zweier hinzugezogener psychiatrischer\nSachverständiger und die Aussagen der Ärzte, die versucht hatten, den Beschwerdeführer\ndazu zu bewegen, sich im Gefängnis und im psychiatrischen Krankenhaus einer Therapie zu\nunterziehen, stellte das Gericht fest, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer,\nwenn er entlassen würde, ähnliche Straftaten begehen würde wie die, für die er 1992\nverurteilt worden sei. Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere die\nFührungsaufsicht, reichten nicht aus, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen.\n\n14\nDie psychiatrischen Sachverständigen L. und H., die ihre Gutachten nach Aktenlage\nhätten erstellen müssen, da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sich von ihnen\nbegutachten zu lassen, seien zu der Auffassung gelangt, es bestehe ein großes Risiko, dass\nder Beschwerdeführer aus sexuellen Motiven oder zur Verdeckung vorhergehender\ngewalttätiger Sexualdelikte weitere Morde begehen werde. Er habe ohne nachvollziehbare,\naus seiner persönlichen Situation ableitbare Gründe eine Reihe von Morden begangen.\nObwohl bei ihm keine echte sadistische Deviation vorliege, ließen seine Handlungen eine\nKombination von aggressiven und sexuell sadistischen Elementen erkennen. Besonders\ngefährlich sei er wegen seiner mangelnden Empathie für die Opfer und seiner Weigerung,\nsich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und einer Therapie zu unterziehen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n15\nAm 14. März 2008 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er vertrat die Ansicht,\ndass § 66b Abs. 3 StGB nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\n16\nAm 10. September 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Am 18. September 2008 wurde der Beschwerdeführer\nin die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n17\nAm 13. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass § 66b\nAbs. 3 StGB sowie die auf dieser Bestimmung beruhenden Entscheidungen der\nvorinstanzlichen Gerichte, mit denen seine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet\nworden sei, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Er betonte, dass das erkennende\nGericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Jahr 1992, mit rechtskräftigem\nUrteil, bewusst abgelehnt habe. Die genannte Bestimmung und die entsprechenden\nEntscheidungen verstießen daher gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung\n(Artikel 103 Abs. 2 GG), gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot sowie gegen das\nVerbot, für dieselbe Straftat zweimal bestraft zu werden. Sein nach dem Grundgesetz (Artikel\n2 Abs. 2) garantiertes Recht auf Freiheit sei weiterhin dadurch verletzt worden, dass er nach\nErledigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entlassen\nworden sei.\n\n18\nAm 5. August 2009 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers – sowie\ndie eines anderen Beschwerdeführers, der vor dem Gerichtshof die Individualbeschwerde\nNr. 61827/09 erhoben hat - zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei (2 BvR\n2098/08).\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3\nin das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, weil eine Person nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger nach § 63 StGB in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden dürfe und entlassen werden müsse,\nwenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr\nvorliege. Dies sei in den Fällen problematisch, in denen die betroffene Person, ohne dass\ndieser Zustand bei ihr vorliege oder je vorgelegen habe, für die Allgemeinheit immer noch\ngefährlich sei.\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass § 66b Abs. 3 StGB und die\nEntscheidung der vorinstanzlichen Gerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien.\nDas Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen aus Artikel 103 Abs. 2 GG\nwerde durch § 66b Abs. 3 StGB nicht verletzt. Dieser Artikel erstrecke sich nur auf staatliche\nMaßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges\nschuldhaftes Verhalten darstellten und mit der Verhängung einer Sanktion zum\nSchuldausgleich einhergingen. Im Gegensatz zu einer solchen Strafe diene die\nSicherungsverwahrung nicht dem Zweck, strafrechtliche Schuld zu sühnen, sondern sei eine\nreine Präventionsmaßnahme, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter schütze.\nAus demselben Grund verletze § 66b Abs. 3 StGB nicht das grundgesetzlich garantierte\nRecht, nicht wegen derselben Straftat zweimal bestraft zu werden.\n\n21\nDes Weiteren war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass § 66b Abs. 3\nStGB mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot selbst dann im Einklang stehe, wenn\ndiese Bestimmung in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers angewandt werde, der vor\nihrem Inkrafttreten seine Straftaten begangen habe und verurteilt worden sei.\nEs hielt die Entscheidung des Gesetzgebers, nach der der effektive Schutz der\nAllgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu\nerwarten seien, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden – der\nein überragendes Gemeinwohlinteresse darstelle – die Vertrauensschutzbelange des\nStraftäters überwiege, für grundgesetzkonform.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angefochtenen Bestimmungen\nden Gerichten in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Möglichkeit gäben, Sanktionen,\ndie in einem vorangegangenen rechtskräftigen Urteil festgelegt worden seien, im Lichte\nneuer Erkenntnisse (insbesondere neuer Sachverständigengutachten) rückwirkend\nabzuändern, auch wenn keine neue Tatsachen bekannt geworden seien. Es betonte, dass\ndie Entscheidung des erkennenden Strafgerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen,\nauch dann Rechtskraft erlange, wenn sich später herausstelle, dass sich das Gericht\nhinsichtlich seiner Einschätzung, der Straftäter sei nicht gefährlich, geirrt habe. Dennoch sei\ndie nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB i. V. m. §\n67d Abs. 6 StGB nur mit sehr geringen verfassungsrechtlich relevanten Nachteilen\nverbunden. Im Kern werde die Anordnung einer Maßregel von unbestimmter Dauer, durch\nwelche der betroffenen Person die Freiheit entzogen werde – die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus – lediglich unter bestimmten qualifizierten Bedingungen durch\ndie Anordnung einer anderen derartigen Maßregel von unbestimmter Dauer – die\nSicherungsverwahrung – ersetzt. Dennoch verbleibende Nachteile für den Täter hinsichtlich\nseiner Vertrauensschutzbelange würden von den überragenden Interessen des\nGemeinwohls überwogen, die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgt würden.\n\n23\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem\nim Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 2) garantierten Freiheitsrecht des Beschwerdeführers\nvereinbar sei. Um das Recht der Bürger auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit\nzu schützen, sei es dem Gesetzgeber unter Beachtung der Grenzen, die durch den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben seien, gestattet, einer Person die Freiheit zu\nentziehen, von der zu erwarten sei, dass sie die genannten Rechte der Bürger verletzen\nwerde.\nC. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Praxis\n\n24\nIn der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt sind Sicherungsverwahrte in einem von\nden Strafgefangenen getrennten Gebäude untergebracht. Im Vergleich zu Strafgefangenen\ngenießen sie gewisse Privilegien (siehe beispielsweise M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 41, ECHR 2009). Was therapeutische\nMaßnahmen anbelangt, können Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt\nSchwalmstadt an einer wöchentlichen Gesprächsgruppe teilnehmen, in der sie Anregungen\nfür ihre Freizeitgestaltung und die Strukturierung ihres täglichen Lebens erhalten. Weiterhin\nwird ihnen angeboten, einmal pro Monat mit einem externen Psychiater zu sprechen und an\npsychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie einem Sozialtraining\nteilzunehmen, soweit diese Maßnahmen für sie als geeignet erachtet werden. Darüber\nhinaus stehen den Untergebrachten ein Psychologe und ein Sozialarbeiter jederzeit für\nGespräche zur Verfügung.\n\n25\nAls er am 18. September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt\nwurde, weigerte sich der Beschwerdeführer, die Planung des Vollzugs der angeordneten\nSicherungsverwahrung mit dem Personal der Justizvollzugsanstalt zu erörtern, das daher\nder Auffassung war, dass seine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nicht\nerfolgversprechend sei. Vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009 arbeitete er in der\nJustizvollzugsanstalt. Seither ist er ohne Arbeit. Im Oktober 2010 nahm der\nBeschwerdeführer an einem dreitägigen sozialen Trainingskurs teil.\nD. Weitere Entwicklungen\n1. Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\na) Erster Verfahrenskomplex\n\n26\nAm 10. März 2009 lehnte das Landgericht Marburg es ab, die weitere Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Es\nbefand, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung\nkeine weiteren Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 43). Es\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer es immer noch nicht für notwendig erachte, sich mit\nseinen Taten auseinanderzusetzen oder einer Therapie zu unterziehen. Dieser Beschluss\nwurde am 1. April 2009 rechtskräftig.\nb) Zweiter Verfahrenskomplex\n\n27\nAm 15. Juli 2011 lehnte das Landgericht Marburg es ab, die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Es befand erneut,\ndass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine\nweiteren Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Vielmehr bestehe aufgrund\nkonkreter Umstände in der Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Vollzug\ndie Gefahr, dass der Beschwerdeführer, falls er entlassen würde, schwere Gewaltstraftaten\nbegehen werde, wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 definiert\nseien (siehe Rdnr. 47), nämlich heimtückische Morde zur Befriedigung seines\nGeschlechtstriebs.\n\n28\nDas Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass eine nach Beendigung der\nUnterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete\nnachträgliche Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts in dem genannten Urteil das rechtsstaatliche\nVertrauensschutzgebot oder das Verbot rückwirkender Bestrafung nicht verletze. Da die\nUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland nur den Rang\neines Bundesgesetzes hätten, ändere die Tatsache, dass dieser Gerichtshof in seinem Urteil\nvom 17. Dezember 2009 (M. ./. Deutschland, a.a.O.) befunden habe, dass die nachträgliche\nSicherungsverwahrung die Menschenrechte verletze, an dieser Schlussfolgerung nichts.\n\n29\nAm 22. August 2011 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter\nBestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Es stimmte mit dem Landgericht darin überein, dass die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2001 festgelegten strengeren\nMaßstäbe für die Fortdauer der nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich angeordneten\nSicherungsverwahrung (siehe Rdnr. 47) nicht auf die nach Abs. 3 dieser Bestimmung\nangeordnete Sicherungsverwahrung anwendbar seien.\n\n30\nGegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht. Dieses Verfahren ist anscheinend noch nicht\nabgeschlossen.\n2. Wiederaufnahme des Verfahrens\n\n31\nAm 13. September 2010 wies das Landgericht Darmstadt den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung im Jahr 2008 nachträglich angeordnet worden war, zurück. Es\nbefand insbesondere, dass eine Wiederaufnahme mit der Begründung, der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass ein innerstaatliches Urteil\nkonventionswidrig sei, nur bei den Beschwerdeführern in Betracht komme, die selbst ein\nUrteil des Gerichtshofs zu ihren Gunsten erwirkt hätten. Darüber hinaus sei der in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) in Rede stehende Sachverhalt mit dem in der\nvorliegenden Rechtssache nicht hinreichend vergleichbar.\n\n32\nAm 11. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter\nBestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n33\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthält eine umfassende\nZusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie\nauf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen.\nEine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit\n(Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel\n103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a.a.O., Rdnrn. 57 und 61). Die im\nvorliegenden Fall in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n34\nMaßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff StGB) umfassen\ninsbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in\nder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).\n\n35\n§ 66 StGB regelt die zum Zeitpunkt der Verurteilung einer Person durch das\nerkennende Gericht angeordnete Unterbringung dieser Person in der\nSicherungsverwahrung. Dieses Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters\nunter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die\nSicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung)\nanordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n36\nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der zum Zeitpunkt der Anordnung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geltenden Fassung kann\nneben einer Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn der Täter\nwegen bestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes, Vergewaltigung und\ngefährlicher Körperverletzung, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird\nund er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe\nvon mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3\ngenannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n37\n§ 72 StGB regelt die Verbindung verschiedener Maßregeln der Besserung und\nSicherung. Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte\nZweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet (§ 72 Abs. 1).\nIm Übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts\nanderes bestimmt (§ 72 Abs. 2).\n2. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n38\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.\nJuli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 66d Abs. 6 in das\nStrafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom\n13. April 2007 geändert. Mit den in Rede stehenden Bestimmungen sollte die Freilassung\nvon Personen verhindert werden, deren Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht länger möglich war, weil die Voraussetzungen für eine Unterbringung\nnach § 63 StGB nicht mehr erfüllt waren (Fälle, in denen sie von Beginn an nicht erfüllt\nwaren, eingeschlossen), die aber für die Allgemeinheit immer noch gefährlich waren (BT-\nDrucksache Nr. 15/2887, S. 10, 13/14).\n\n39\nTatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik\nnach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden\nund die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit\nausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag oder nie vorgelegen\nhatte, auch wenn diese Person für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe\nOberlandesgericht Hamm, 4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue\nZeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82,\nEntscheidung vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151;\nBundesgerichtshof, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310;\nsiehe auch Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom\n28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und\nBundesgerichtshof, 4 StR 577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren\nNachweisen).\n\n40\n§ 66b Abs. 3 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie\nfolgt:\n§ 66b Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n„(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für\nerledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand,\nauf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden\nhat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen,\nwenn\n1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz\n1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer\nsolcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon\neinmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und\n2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden.“\n\n41\n§ 66d Abs. 6 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie\nfolgt:\n§ 67d Dauer der Unterbringung\n„(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen\noder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für\nerledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. ...”\n\n42\nAuch nach dem Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22.\nDezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, blieben die beiden aufgeführten\nBestimmungen auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten\nanwendbar. Aufgrund der Streichung der Absätze 1 und 2 von § 66b StGB durch das\ngenannte Gesetz wurde der frühere Absatz 3, leicht abgeändert, zur einzigen Bestimmung\ndieses Paragraphen.\nB. Gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung\n\n43\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In\n§ 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder\ndie Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner\nEntlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n44\n§ 63 StGB regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als Maßregel der\nBesserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem\nBetroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. Für den Fall, dass jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat, sieht die Bestimmung vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu\nbestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist.\nD. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n45\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und auch\nzur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b\nAbs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR\n571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die\nnachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem\nFreiheitsgrundrecht verletzten.\n\n46\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften\ngehörten insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie\n§ 66b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 23. Juli 2004.\n\n47\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis\nzum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 nachträglich\nangeordnet worden sei (nicht jedoch bei der nach § 66b Abs. 3 angeordneten\nSicherungsverwahrung), hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob\naus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes\nan einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe\nRdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der\noben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum\n31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die\nDauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe\neiner strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\n\n48\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze\nerforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und\nBetreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch\nein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die\nVollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden\nStrafschärfung verstößen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit\nihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf\nauch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n50\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n51\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung zum ersten\nMal ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug vor, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 45-48) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt\nhabe. Das Gericht habe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung dieser Personen\nstrengere Maßstäbe gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen\nRechtsbehelf ausschöpfen müssen.\n\n52\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein. In dem oben\ngenannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in\nseinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten\nKonventionsverletzungen sei folglich zum Teil durch die Übergangsanordnung des\nBundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich\nabgeholfen werden.\n\n53\nDer Beschwerdeführer lehnte diese Auffassung ab. Er brachte vor, er habe die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel 35 der Konvention erforderlich, in Bezug auf\ndie ursprüngliche Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung am 13. März 2008, die hier in Rede stehe, vor der Einreichung seiner\nIndividualbeschwerde beim Gerichtshof erschöpft. Darüber hinaus erfasse das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht die Sicherungsverwahrung nach § 66b\nAbs. 3 StGB. In jedem Fall sei in dem nachfolgenden gesetzlichen Überprüfungsverfahren\ndie Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\n54\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er sei immer noch Opfer einer\nkonventionswidrigen unrechtmäßigen Freiheitsentziehung. Er betonte, dass seine Situation\nsich nicht geändert habe und er auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Mai 2011 noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht sei. Das\nBundesverfassungsgericht habe bestimmt, dass alle Bestimmungen, die es für mit dem\nGrundgesetz unvereinbar erklärt habe, während einer Übergangsphase weiterhin anwendbar\nblieben, und die nachträgliche Sicherungsverwahrung unter bestimmten restriktiven\nBedingungen für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Darüber hinaus sei das Urteil weder\nauf seine vergangene Sicherungsverwahrung noch auf die Frage der Entschädigung für\nimmateriellen Schaden eingegangen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache seine nachträgliche Sicherungsverwahrung rügte, die sich aus dem Urteil des\nLandgerichts Frankfurt vom 13. März 2008 ergab, welches vom Bundesgerichtshof (am 10.\nSeptember 2008) und vom Bundesverfassungsgericht (am 5. August 2009) bestätigt worden\nwar. Alle später durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\neingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers sind daher nicht geeignet, ihm Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in\nRede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.\n\n56\nDer Gerichtshof hat die oben erwähnten Einwendungen der Regierung in ähnlichen\nFällen geprüft und zurückgewiesen (siehe insbesondere O. H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen\nGrund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.\nDaher muss die Einwendung der Regierung, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft und seinen Opferstatus verloren, zurückgewiesen werden.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n58\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Unter Bezugnahme auf\ndie Rechtssache M ./. Deutschland (a.a.O.) brachte er vor, seine Sicherungsverwahrung sei\nals Strafe im Sinne dieses Artikels einzustufen. Er betonte, dass es, als er zwischen 1988\nund 1990 seine Taten begangen habe, nicht möglich gewesen sei, die\nSicherungsverwahrung nachträglich, nachdem das Urteil des erkennenden Gerichts\nrechtskräftig geworden sei, anzuordnen. Die gesetzliche Grundlage seiner nachträglichen\nSicherungsverwahrung, § 66b StGB, sei erst später, im Jahr 2004, erlassen worden.\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte vor, durch die nachträgliche Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung sei ihm eine „schwerere“ als die zur Zeit der Begehung der Straftaten\nangedrohte Strafe auferlegt worden. Er brachte vor, alleine die Tatsache, dass die\nSicherungsverwahrung zur Zeit seiner Taten und Verurteilung nicht nachträglich habe\nangeordnet werden können, reiche für die Schlussfolgerung aus, dass ihm durch das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 rückwirkend eine „schwerere“ Strafe\nauferlegt worden sei.\n\n60\nDer Beschwerdeführer führte an, man könne nicht davon ausgehen, dass er einfach\naus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer\n(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) in den Vollzug einer anderen solchen\nMaßregel von unbestimmter Dauer (Sicherungsverwahrung) verlegt worden sei. Seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei im Jahr 2007 beendet worden, da\nbei ihm nie ein Zustand vorgelegen habe, der seine Unterbringung in einem solchen\nKrankenhaus gerechtfertigt habe. Daher sei bereits seine Unterbringung in dieser Klinik\nunrechtmäßig gewesen. Eine einfache Überstellung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebrachter Personen in die Sicherungsverwahrung sei nach deutschem Recht zu\nkeinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Vielmehr sei es vor dem Inkrafttreten von § 66b Abs. 3\nStGB ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte gewesen, dass eine Person aus\neinem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werden müsse, wenn bei ihr ein die\nSchuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand nicht mehr vorliege, auch\nwenn diese Person für die Allgemeinheit immer noch gefährlich sei (siehe Rdnr. 39). Wenn §\n66b Abs. 3 StGB nicht in Kraft getreten wäre, wäre er am 20. März 2005 entlassen worden.\n\n61\nDarüber hinaus betonte der Beschwerdeführer, dass das erkennende Gericht es\nausdrücklich abgelehnt habe, zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 1992 neben seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach § 66 StGB anzuordnen, obwohl dies nach dem zu diesem\nZeitpunkt anwendbaren Recht erlaubt gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 37). Er\nhabe sich daher zu Recht darauf verlassen, dass er nicht in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden würde, denn seine Verurteilung, bei der keine Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden sei, sei 1992 rechtskräftig geworden. Die nachträgliche Anordnung\nseiner Sicherungsverwahrung im Jahr 2008 komme daher der rückwirkenden Änderung der\nihm auferlegten Strafe zu seinem Nachteil gleich, ohne dass nach seiner Verurteilung neue\nTatsachen aufgetreten seien, und dies viele Jahre nach Rechtskraft seiner Verurteilung.\n\n62\nDer Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, ihm seien keine individuell\nzugeschnittenen Therapieangebote unterbreitet worden.\nb) Die Regierung\n\n63\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers mit dem in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention niedergelegten Grundsatz\n„nullum crimen, nulla poena sine lege“ vereinbar gewesen sei. Sie betonte, dass die\nSicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht keine „Strafe“ sei. Dies sei vom\nBundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.\n\n64\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Strafe\nim Sinne der Konvention einzustufen sei. Zur Stützung ihrer Auffassung nahm sie allgemein\nauf ihre Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) Bezug. Darüber\nhinaus seien dem Beschwerdeführer über viele Jahre Therapieangebote unterbreitet worden,\nund eine Therapie sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil er dies energisch\nabgelehnt habe. Erst vor kurzem habe er eingewilligt, an einem sozialen Trainingskurs in der\nJustizvollzugsanstalt teilzunehmen.\n\n65\nJedenfalls könne die nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnete und somit rechtmäßige\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als „schwerere\" Strafe im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 EMRK eingestuft werden. Die zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers sei nicht nach seiner Verurteilung erstmalig nachträglich angeordnet\nworden. Der Beschwerdeführer sei lediglich von einer freiheitsentziehenden Maßregel der\nBesserung und Sicherung von unbestimmter Dauer – seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – in eine andere freiheitsentziehende\nMaßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer, die\nSicherungsverwahrung, überwiesen worden. Man gehe nicht mehr davon aus, dass bei ihm\nein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Umstand vorliege, halte ihn\naber immer noch für gefährlich für die Allgemeinheit. Daher sei es angebracht gewesen,\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beenden und ihn stattdessen\nin der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Beide Maßnahmen dienten dazu, die\nÖffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.\n\n66\nDie Regierung betonte in diesem Zusammenhang, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zu ihrer Erledigung im Jahr\n2007 rechtmäßig gewesen sei. Sie habe auf dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main aus dem Jahr 1992 beruht, das nach Hinzuziehung zweier\nSachverständiger die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet habe. Dass das Landgericht im Jahr 2007 befunden habe, bei dem\nBeschwerdeführer habe zur Tatzeit kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\nvorgelegen, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Wäre das erkennende Gericht der\nAuffassung gewesen, dass der Beschwerdeführer voll schuldfähig gewesen sei, hätte es\nnach § 66 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese\nMaßnahme habe es nur deshalb nicht angeordnet, weil es der Auffassung gewesen sei,\ndass das mit Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgte Ziel durch die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus leichter als durch seine\nSicherungsverwahrung erzielt werden könne (§ 72 Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 37).\n\n67\nDie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne daher nicht als zusätzliche\nFreiheitsentziehung eingestuft werden, sondern nur als Vollstreckung einer durch das\nerkennende Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 1992 angeordneten Freiheitsentziehung\nin einer anderen Einrichtung, die wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers erfolge. Dies sei nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 nicht verboten. Die\nTatsache, dass ein neues Urteil erforderlich sei, um die Sicherungsverwahrung im Falle einer\nErfüllung der engen Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB, der vom Gesetzgeber aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt worden sei, nachträglich anzuordnen, ändere an\ndieser Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner\nVerurteilung bewusst gewesen, dass er bis zu einer wesentlichen Minderung seiner\nGefährlichkeit untergebracht werden würde. Ohne die Gesetzesänderung im Jahr 2004, mit\ndem § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, wäre der\nBeschwerdeführer nach den anwendbaren Gesetzesbestimmungen weiter in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, solange er für die Allgemeinheit\ngefährlich sei, auch wenn er nicht mehr an einer seine Schuldfähigkeit mindernden oder\nausschließenden psychischen Störung gelitten hätte. Die Regierung räumte jedoch ein, dass\neine Mehrheit der deutschen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung die\nEntlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte, wenn bewiesen gewesen wäre, dass\nbei ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit mehr vorliege.\n\n68\nDie Regierung brachte schließlich vor, dass sie, wenn die Entlassung des\nBeschwerdeführers angeordnet worden wäre, ihre sich aus Artikel 2 der Konvention\nergebende positive Verpflichtung, potenzielle Opfer vor weiteren sexuell motivierten Morden\nzu schützen, missachtet hätte. Nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte sei es\nsehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung solche\nStraftaten begehen werde.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die im Zusammenhang mit einer\nfrüheren Individualbeschwerde zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in seinem Urteil in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) wie folgt zusammengefasst wurden:\n„119. Mit „Gesetz“/„Recht“ (law) wird in Artikel 7 genau auf den Begriff Bezug genommen,\nauf den in der Konvention auch sonst Bezug genommen wird, wenn dieser Ausdruck verwendet\nwird, ein Begriff, der qualitative Anforderungen impliziert, einschließlich Zugänglichkeit und\nVorhersehbarkeit (siehe Cantoni ./. Frankreich, 15. November 1996, Rdnr. 29, Reports 1996-V;\nCoëme u.a. ./. Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, Rdnr. 145,\nECHR 2000-VII; und Achour, a.a.O., Rdnr. 42). Diese qualitativen Anforderungen müssen sowohl\nin Bezug auf die Definition einer Straftat als auch die Strafe, mit der diese bedroht ist, erfüllt sein\n(siehe Achour, a.a.O., Rdnr. 41, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 140). ...\n120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch\nArtikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen,\nnicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage\nvorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser\nBestimmung darstellt (siehe Rechtssachen Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995,\nRdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B;\nund Uttley, a. a. O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der\nAusgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe\nhandelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt\nwird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach\ninnerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und\nUmsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a. a. O.,\nRdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die\nSchwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele\nMaßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die\nbetroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.).\n121. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof unterscheiden in ihrer\nRechtsprechung zwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine „Strafe“ darstellt, und\neiner Maßnahme, die die „Vollstreckung“ bzw. den „Vollzug“ der „Strafe“ betrifft. Betreffen folglich\ndie Art und der Zweck einer Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für\ndie vorzeitige Haftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der „Strafe“ im Sinne von Artikel 7\n(siehe u.a. Hogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom\n3. März 1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10. Juli 2003; und\nKafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). In der Praxis ist diese Unterscheidung jedoch nicht immer eindeutig\n(siehe Kafkaris, a.a.O., und Monne ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 39420/06, 1. April 2008).“\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n70\nBei der Entscheidung darüber, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2\nverletzt hat, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache nur die\nursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nbetrifft, die am 13. März 2008 durch das Landgericht Frankfurt am Main erfolgte und am\n5. August 2009 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Weder die vorangegangene\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe\nRdnrn. 6-10), noch die spätere Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\n(siehe Rdnrn. 26-32) sind daher Gegenstand der dem Gerichtshof vorliegenden\nIndividualbeschwerde. Folglich berühren die Feststellungen des Gerichtshofs in der\nvorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die aktuelle Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers, die derzeit von den innerstaatlichen Gerichten überprüft wird, mit der\nKonvention in Einklang steht.\n\n71\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 als „Strafe\"\neinzustufen ist. Dies wurde von der Regierung sowohl allgemein als auch unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache bestritten.\n\n72\nDer Gerichtshof kann seinerseits nur auf seine Schlussfolgerungen in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133) Bezug nehmen. Nach dem\ndeutschen Strafgesetzbuch ist die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Tatsache, dass\nsie von den Strafgerichten im Anschluss an – oder unter Verweis auf – eine Verurteilung\nwegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer\nnach sich zieht, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention einzustufen.\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dieser\nFeststellung abzuweichen.\n\n73\nInsbesondere ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass sich die Bedingungen\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt\nSchwalmstadt, wo er zur maßgeblichen Zeit untergebracht war, unter den Umständen der\nvorliegenden Rechtssache wesentlich von der Situation unterschieden, in der sich der\nBeschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) befand, dessen\nSicherungsverwahrung darüber hinaus in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde.\nDer Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt in einem gesonderten\nGebäude für Sicherungsverwahrte untergebracht. Die geringfügigen Änderungen der\nVollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen (siehe Rdnrn. 24-25) können nach\nAnsicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keinen wesentlichen\nUnterschied zwischen dem Vollzug der Freiheitsstrafe und dem Vollzug der gegen den\nBeschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der Gerichtshof verweist in\ndiesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in\nseinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil befand auch\ndas Bundesverfassungsgericht, das die in Rede stehenden Vorschriften des\nStrafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden, nicht gerecht würden (siehe Rdnr. 46).\n\n74\nWas darüber hinaus das Vorbringen der Regierung betrifft, die bestehenden\nTherapieangebote (siehe Rdnrn. 24-25), die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen\nhabe, hätten die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers von einer Strafe unterschieden,\nnimmt der Gerichtshof erneut auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O., Rdnrn. 128-129) Bezug. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem\nBeschwerdeführer ein höheres Maß an Betreuung, einschließlich einer individuell\nzugeschnittenen und intensiven Therapie, angeboten wurde, als es bei\nSicherungsverwahrten zu dieser Zeit allgemein üblich war. Dieses Angebot war auch vom\nBundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Unterscheidung der Maßnahme vom normalen\nStrafvollzug für unzureichend erachtet worden (siehe Rdnr. 48).\n\n75\nDer Gerichtshof muss dann feststellen, ob dem Beschwerdeführer durch die\nAnordnung und den Vollzug seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung eine „schwerere“\nals die zur Zeit der Begehung der Straftaten angedrohte Strafe auferlegt wurde. Der\nGerichtshof merkt an, dass es zwischen Oktober 1988 und März 1990, als der\nBeschwerdeführer seine Straftaten beging, nicht möglich war, den Beschwerdeführer,\nnachdem seine Verurteilung durch das erkennende Gericht – das seine\nSicherungsverwahrung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräftig geworden war, durch\nnachträgliche Anordnung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. § 66b Abs. 3, auf\ndem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst im Juli 2004, etwa\n14 Jahre nach den Straftaten des Beschwerdeführers, in das Strafgesetzbuch eingefügt\nwurden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde daher rückwirkend\nangeordnet.\n\n76\nDer Gerichtshof muss sich als nächstes mit dem Vorbringen der Regierung befassen,\ndem Beschwerdeführer sei keine „schwerere“ Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 auferlegt\nworden, weil er im Wesentlichen nur von einer Maßregel der Besserung und Sicherung von\nunbestimmter Dauer, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in eine\nandere derartige Maßregel, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Der\nGerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das erkennende Landgericht Frankfurt am Main\nes in einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1992 jedoch ausdrücklich ablehnte, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers (nach § 66 StGB) zusätzlich zu seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (siehe Rdnr. 7). Somit\nkann nicht gesagt werden, dass dieses Urteil die spätere Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung abgedeckt hat.\n\n77\nDarüber hinaus durfte eine Person nach der gefestigten Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 nicht\nlänger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden und\nmusste entlassen werden, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder\nvermindernder Zustand mehr vorlag – oder tatsächlich nie vorgelegen hatte –, unabhängig\ndavon, ob man sie immer noch als für die Allgemeinheit gefährlich ansah (siehe Rdnrn. 19\nund 39). Daher war es zur maßgeblichen Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer, gegen\nden nur ein Beschluss nach § 63 StGB ergangen war, aus der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer\nJustizvollzugsanstalt zu überweisen. Folglich stellte die nachträglich gegen den\nBeschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit\nschwerere Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 dar als die zur Tatzeit angedrohte Strafe, weil\nman ihn sonst aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen und seine Unterbringung für\nerledigt erklärt hätte.\n\n78\nAus denselben Gründen können die Anordnung und Vollstreckung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht – im Gegensatz zu einer neuen,\nzusätzlichen Strafe – als Maßregel eingestuft werden, die nur den Vollzug seiner\nursprünglichen Strafe (Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus) betrifft (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe\nRdnr. 69).\n\n79\nSchließlich muss sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen der Regierung befassen,\ndass die sich aus Artikel 2 der Konvention ergebende positive Verpflichtung, potenzielle\nOpfer vor weiteren sexuell motivierten Morden, wie sie der Beschwerdeführer sehr\nwahrscheinlich begehen würde, zu schützen, missachtet worden wäre, wenn man die die\nEntlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte. Der Gerichtshof räumt ein, dass das\nVorgehen der Regierung darauf abzielte, das Lebensrecht potenzieller Opfer zu schützen.\nDennoch kommt der Gerichtshof nicht umhin, erneut darauf hinzuweisen, dass die\nKonvention staatliche Behörden daher weder verpflichtet noch ermächtigt, Einzelpersonen\nvor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die deren Recht aus Artikel 7\nAbs. 1, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden,\nverletzen. Von dieser Bestimmung darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der\ndas Leben der Nation bedroht, abgewichen werden (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention)\n(siehe u. a. J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 48), 14. April 2011;\nund O. H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 107).\n\n80\nFolglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE WEITERE KONVENTIONSVERLETZUNG\n\n81\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die nachträgliche Anordnung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sein in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur\nKonvention niedergelegtes Recht, für dieselbe Tat nicht zweimal bestraft zu werden, verletzt\nhabe.\n\n82\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur\nKonvention nicht ratifiziert hat. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der\nKonvention unvereinbar.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n83\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n84\nDer Beschwerdeführer forderte 220.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern. Er brachte vor, ihm sei seit\n21. März 2005 konventionswidrig die Freiheit entzogen gewesen, was bei ihm beträchtlichen\npsychischen Stress und Frustration ausgelöst habe. Darüber hinaus habe er unter der\nmedialen Aufmerksamkeit während des in Rede stehenden Verfahrens gelitten. Ihm sollten\ndaher für jeden Tag der konventionswidrigen Freiheitsentziehung mindestens 100 Euro\ngezahlt werden. Der Anwalt des Beschwerdeführers bat den Gerichtshof, alle\nzugesprochenen Beträge auf sein Treuhandkonto einzuzahlen. Er berief sich auf seine\nVollmacht, die ihn zur Entgegennahme aller Zahlungen für Kosten und Auslagen ermächtige,\nwelche die andere Verfahrenspartei zu erbringen habe.\n\n85\nDie Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden für überhöht. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) mehr als acht Jahre konventionswidrig in der\nSicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei. Hingegen könne der Beschwerdeführer\nin dem vorliegenden Fall, falls überhaupt, nur Entschädigung wegen seiner\nFreiheitsentziehung nach dem 25. April 2007 verlangen, als die Entscheidung des\nLandgerichts Kassel, mit der seine Unterbringung einem psychiatrischen Krankenhaus\nbeendet worden sei, rechtskräftig geworden sei (siehe Rdnr. 10).\n\n86\nDer Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\ndem hier in Rede stehenden Verfahren seit 25. April 2007 (als seine vorläufige\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtskräftig wurde) zumindest bis zum\nendgültigen Abschluss des späteren neuen Verfahrens zur Überprüfung seiner\nSicherungsverwahrung (siehe Rdnr. 26) unter Verletzung der Konvention die Freiheit\nentzogen war. Dadurch muss ihm Leid und Frustration entstanden sein. Im Hinblick auf die\nbesonderen Umstände der Rechtssache, die sich von anderen die Sicherungsverwahrung\nbetreffenden Fällen unterscheidet, setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und\nspricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf den immateriellen Schaden 5.000 Euro zu,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern. Im Hinblick auf die von dem Anwalt des\nBeschwerdeführers vorgelegte Vollmacht wird angeordnet, die dem Beschwerdeführer\nzugesprochene Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n87\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer außerdem 10.921,35 Euro\nfür die in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und\nAuslagen. Diese Summe setzte sich erstens aus den Anwaltsgebühren für die Einlegung\neiner Verfassungsbeschwerde in dem hier in Rede stehenden Verfahren zusammen, die sich\nauf 3.570 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) beliefen. Zweitens forderte der\nBeschwerdeführer die Erstattung der in einem weiteren, damit im Zusammenhang stehenden\nVerfahren entstandenen Anwaltsgebühren. Hierzu gehörten die Anwaltsgebühren für die\nEinlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner vorläufigen\nSicherungsverwahrung (4.165 Euro einschließlich Mehrwertsteuer), Gebühren im\nZusammenhang mit dem ersten Verfahrenskomplex über die spätere gerichtliche\nÜberprüfung dieser Sicherungsverwahrung (500 Euro), Gebühren im Zusammenhang mit\ndem Wiederaufnahmeverfahren (2.500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer) sowie dem\nVerfahren zur Erzielung von Vollzugslockerungen im Jahr 2009 (186,35 Euro einschließlich\nMehrwertsteuer).\n\n88\nDer Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus 3.570 Euro für Kosten und Auslagen\nvor dem Gerichtshof. Diese Summe, die die Mehrwertsteuer einschließe, entspreche den\nvon ihm an seinen Anwalt getätigten Gebührenzahlungen.\n\n89\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Anwaltsgebühren für die gegen die\nangeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers eingelegte\nVerfassungsbeschwerde im Hinblick auf die anwendbaren Bestimmungen des deutschen\nRechts 4.000 Euro nicht hätte überschreiten dürfen. Auch die für die\nVerfassungsbeschwerde in dem hier in Rede stehenden Verfahren geltend gemachten\nAnwaltsgebühren erschienen überhöht, da der Anwalt bereits mit dem früheren Verfahren, in\ndem eine ähnliche Frage aufgeworfen worden sei, befasst gewesen sei.\n\n90\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache lediglich die nachträgliche\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 betrifft, die in\nder Berufung bestätigt wurde, und der Beschwerdeführer daher nur die Erstattung der hierfür\nangefallen Kosten und Auslagen geltend machen kann. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass\ndie von dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober\n2008 geforderten Anwaltsgebühren tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der\nHöhe nach angemessen sind. Daher spricht er ihm 3.570 Euro, einschließlich\nMehrwertsteuer, zuzüglich der dem Beschwerdeführer ggf. zu berechnenden weiteren\nSteuern, für die Kosten und Auslagen in dem innerstaatlichen Verfahren zu.\n\n91\nWas die Forderung des Beschwerdeführers nach Erstattung der Kosten und\nAuslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft, hält der Gerichtshof es in\nAnbetracht der Komplexität des Verfahrens für angemessen, die vom Beschwerdeführer\nunter dieser Rubrik geforderte Summe von 3.570 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer)\nzuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen insgesamt\nzugesprochene Summe von 7.140 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich aller\nweiteren dem Beschwerdeführer ggf. zu berechnenden Steuern, ist ebenfalls auf das\nTreuhandkonto seines Anwalts einzuzahlen.\nC. Verzugszinsen\n\n92\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen, die auf das Treuhandkonto seines Anwalts zu überweisen\nsind:\n(i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 7.140 EUR (siebentausendeinhundertvierzig Euro), einschließlich\nMehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\ndie oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Juni 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Dean Spielmann\nStellvertrender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-07/65210-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":21},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112493","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112493"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-07/65210-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112493","retrieved":"2026-07-29 08:40:10.895439+00:00"}}