{"status":"available","doknr":"001-112832","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0607JUD006182709","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-06-07","aktenzeichen":"61827/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 7 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 7.000 EUR (siebentausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 61827/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. Juni 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger\nund André Potocki,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10. Mai 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61827/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der\nBeschwerdeführer“), am 16. November 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nAm 5. Januar 2011 gab der Kammerpräsident dem Antrag des Beschwerdeführers, seine\nIdentität nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Darüber hinaus entschied er, dass die bei der Kanzlei eingereichten\nUnterlagen, in denen der Name des Beschwerdeführers angegeben wurde oder die seine\nIdentifizierung anderweitig leicht ermöglichen würden, der Öffentlichkeit nicht zugänglich\ngemacht werden sollten (Artikel 33 Abs. 1).\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch S.,\nRechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn\nMinisterialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die Vollstreckung\nseiner Sicherungsverwahrung ihn in seinem Recht aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nverletzt hätten, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe bestraft zu\nwerden.\n\n4\nAm 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt S.\nuntergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Vollstreckung\nseines Urteils\n\n6\nAm 26. Januar 1979 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den\nBeschwerdeführer unter anderem wegen fortgesetzter Vergewaltigung sowie wegen\nversuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Er hatte die Taten gegen drei\njunge Frauen begangen, die er zuvor nicht gekannt hatte und die er schwer geschlagen bzw.\nmit Waffen verletzt hatte. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer\nsadistischen Sexualdeviation in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.\n\n7\nAm 20. Mai 1983 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer einer Prostituierten, die sich gegen den\nGeschlechtsverkehr mit ihm gewehrt hatte, eine Verletzung mit einem Messer zugefügt\nhatte. Es war der Auffassung, dass die sadistische Sexualdeviation des Beschwerdeführers\ndessen Schuldfähigkeit nicht vermindert habe.\n\n8\nAm 28. August 1987 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer\ninsbesondere der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Körperverletzung in vier Fällen\nsowie der versuchten Vergewaltigung, versuchten sexueller Nötigung und Körperverletzung\nin einem Fall schuldig. Er hatte die Taten in den Jahren 1985 und 1986 gegen fünf\ndrogenabhängige Prostituierte begangen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die fünf\nFrauen vergewaltigt oder zu vergewaltigen versucht, geschlagen und in folterähnlicher Weise\nmisshandelt hatte; teilweise hatte er auf sie uriniert oder sie gezwungen, sich in obszöner\nWeise fotografieren zu lassen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an\n(§ 63 StGB, siehe Rdnr. 51). Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer\nschweren Persönlichkeitsstörung sowie einer sadistischen Sexualdeviation leide und seine\nStraftaten in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe.\n\n9\nDas Landgericht befand ferner, dass von dem Beschwerdeführer weitere Straftaten zu\nerwarten seien und dass er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, solange er\nsich keiner Therapie unterziehe. Eine solche Therapie sei nur in einem psychiatrischen\nKrankenhaus möglich. Das Gericht war der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen einer\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB\n(siehe Rdnrn. 41-42) gegeben seien. Allerdings sei diese Maßregel im Fall des\nBeschwerdeführers eindeutig weniger geeignet als seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus, da die Sicherungsverwahrung nur die sichere Verwahrung\neiner Person bewirke, ohne konkrete medizinische und psychologische\nBehandlungsmöglichkeiten anzubieten. Daher ordnete das Gericht die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zusätzlich zu seiner Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\n10\nDas Urteil wurde im März 1988 rechtskräftig und der Beschwerdeführer wurde ab\nAugust 1988 zunächst in einem psychiatrischen Krankenhaus in Gießen untergebracht.\n\n11\nAm 19. Februar 1992 ordnete das Landgericht Marburg an, dass die Freiheitsstrafe\ndes Beschwerdeführers vor seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus zu vollstrecken sei. Es brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Taten,\nderen er schuldig gesprochen worden sei, abstreite und sich weigere, sich einer Therapie zu\nunterziehen. Darüber hinaus seien Zweifel aufgetreten, ob er tatsächlich in einem Zustand\nverminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.\n\n12\nDer Beschwerdeführer wurde am 8. April 1993 in die Justizvollzugsanstalt\nzurückverlegt und verbüßte danach seine Freiheitsstrafe vollständig, überwiegend in der\nJustizvollzugsanstalt S.\n\n13\n1994 stellte ein Sachverständiger, C., fest, dass es sich bei der Unterbringung des an\neiner Borderline-Persönlichkeitsstörung leidenden Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus aus gegenwärtiger Sicht um eine Fehleinweisung gehandelt\nhabe.\n\n14\nAb dem 20. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe\nvollständig verbüßt hatte, auf Anordnung des Landgerichts Frankfurt am Main auf der\nGrundlage des landgerichtlichen Urteils vom 28. August 1987 erneut in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht, und zwar zuerst in Gießen und anschließend in\nHanau. In diesem Verfahren bestätigte der Sachverständige L., der den Beschwerdeführer\nbereits vor dem Urteil des Landgerichts im Jahr 1987 untersucht hatte, dass dieser, ein\nautistischer Psychopath, im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus daher gerechtfertigt gewesen\nsei.\n\n15\nAm 24. Juli 2007 erklärte das Landgericht Marburg die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB,\nsiehe Rdnr. 48). Nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen, F., befand das Gericht,\ndass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer\nsadistischen Sexualdeviation leide, die seine Schuldfähigkeit vermindere. Darüber hinaus\nordnete es im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des zuständigen Gerichts über die\nnachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung seine\neinstweilige Unterbringung an, da er immer noch einen Hang zu erheblichen Straftaten habe.\nDementsprechend war der Beschwerdeführer seit August 2007 in der Justizvollzugsanstalt\nWeiterstadt untergebracht.\n\n16\nAm 8. Januar 2008 hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den\nUnterbringungsbefehl des Landgerichts gegen den Beschwerdeführer auf. Der\nBeschwerdeführer wurde am selben Tag entlassen. Wenig später belästigte er eine junge\nFrau und bedrohte ihren mutmaßlichen Freund.\n\n17\nNachdem der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung in dem\nin Rede stehenden Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main nicht erschienen war,\nerließ das Gericht zur Verfahrenssicherung Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Seither\nhat sich der Beschwerdeführer in Haft befunden, zuerst in der Justizvollzugsanstalt\nWeiterstadt und seit Dezember 2008 in der Justizvollzugsanstalt S.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main\n\n18\nAm 9. April 2008 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf §\n66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 47) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an.\n\n19\nDas Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht Marburg gemäß\n§ 66b Abs. 3 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus am 24. Juli 2007 nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt habe, weil die\nVoraussetzungen für seine Unterbringung in einem solchen Krankenhaus zum Zeitpunkt der\nGerichtsentscheidung nicht vorgelegen hätten. Außerdem seien die Voraussetzungen des\n§ 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sei im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n28. August 1987 angeordnet worden, mit dem er unter anderem wegen Vergewaltigung in\nvier Fällen und versuchter Vergewaltigung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht\nFrankfurt am Main den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 26. Januar 1979 wegen\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n20\nDas Landgericht befand darüber hinaus, dass eine Gesamtwürdigung des\nBeschwerdeführers, seiner Taten und seiner Entwicklung während seiner Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus ergebe, dass er im Fall seiner Freilassung mit hoher\nWahrscheinlichkeit erneut erhebliche Sexualstraftaten begehen würde, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es\nstützte seine Feststellungen auf die Gutachten, die ein psychologischer Sachverständiger,\nD.-S., und eine externe psychiatrischer Sachverständige, S. vorgelegt hatten. Beide\nSachverständige seien zu der Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei ein\nPsychopath, der an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer sexuellen\nDeviation in Form eines Sadismus leide. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere gewalttätige Sexualstrafen begehen\nwerde. Die Sachverständigen und alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer sich\nwährend seiner Haft und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht\nverändert und keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, sich mit seinen Taten\nauseinanderzusetzen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n21\nAm 21. November 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Er war der Ansicht, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem\nGrundgesetz vereinbar sei und auch in Fällen gelte, in denen die Unterbringung einer Person\nin einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werde, weil die betreffende Person\nvon Anfang an nicht an der Störung gelitten habe, die die Unterbringung rechtfertige.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n22\nAm 30. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass die nachträgliche Anordnung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen das grundgesetzliche Verbot der\nrückwirkenden Bestrafung verstoßen habe (Art. 103 Abs. 2 GG). Er trug vor, dass § 66b\nStGB rückwirkend auf ihn angewandt worden sei, da zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die\nnachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zulässig\ngewesen sei. Angesichts der Art und Weise, wie Sicherungsverwahrungsanordnungen in der\nPraxis vollzogen würden, gebe es keinen wesentlichen Unterschied zum Vollzug einer\nFreiheitsstrafe. Die Sicherungsverwahrung müsse daher als Strafe behandelt werden, für die\ndas Verbot der rückwirkenden Bestrafung gelte.\n\n23\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung der Korrektur eines rechtskräftigen\nstrafgerichtlichen Urteils auf gleicher Tatsachengrundlage gleichkomme. Obwohl das\nLandgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil aus dem Jahr 1987 der Ansicht gewesen sei,\ndass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt gewesen seien, habe es seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet.\n\n24\nAm 5. August 2009 lehnte es eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers –\nsowie die eines anderen Beschwerdeführers, G., der vor dem Gerichtshof die Beschwerde\nNr. 65210/09 erhoben hat – zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei (2 BvR\n2633/08).\n\n25\nDas Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3\nin das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, weil eine Person nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger nach § 63 StGB in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden dürfe und entlassen werden müsse,\nwenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr\nvorliege. Dies sei in den Fällen problematisch, in denen die betroffene Person, ohne dass\ndieser Zustand bei ihr vorliege, für die Allgemeinheit immer noch gefährlich sei.\n\n26\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass § 66b Abs. 3 StGB sowie die\nEntscheidung der Gerichte, gegen den Beschwerdeführer nachträglich die\nSicherungsverwahrung anzuordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verbot der\nrückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen aus Artikel 103 Abs. 2 GG werde durch § 66b\nAbs. 3 StGB nicht verletzt. Dieser Artikel gelte nur für staatliche Maßnahmen, die eine\nmissbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten darstellten\nund mit der Verhängung einer Sanktion zum Schuldausgleich einhergingen. Im Gegensatz\nzu einer solchen Strafe diene die Sicherungsverwahrung nicht dem Zweck, strafrechtliche\nSchuld zu sühnen, sondern sei eine reine Präventionsmaßnahme, die die Allgemeinheit vor\neinem gefährlichen Täter schützen solle. Aus demselben Grund verletze § 66b Abs. 3 StGB\nnicht das grundgesetzlich garantierte Recht, nicht wegen derselben Straftat zweimal bestraft\nzu werden.\n\n27\nDes Weiteren war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass § 66b Abs. 3\nStGB mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot selbst dann im Einklang stehe, wenn\ndiese Bestimmung in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers angewandt werde, der vor\nihrem Inkrafttreten seine Straftaten begangen habe und verurteilt worden sei. Es hielt die\nEntscheidung des Gesetzgebers, nach der der effektive Schutz der Allgemeinheit vor\nhochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien,\ndurch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden – der ein\nüberragendes Gemeinwohlinteresse darstelle – die Vertrauensschutzbelange des Straftäters\nüberwiege, für grundgesetzkonform.\n\n28\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angefochtenen Bestimmungen\nden Gerichten in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Möglichkeit gäben, Sanktionen,\ndie in einem vorangegangenen rechtskräftigen Urteil festgelegt worden seien, im Lichte\nneuer Erkenntnisse (insbesondere neuer Sachverständigengutachten) rückwirkend\nabzuändern, auch wenn keine neue Tatsachen bekannt geworden seien. Es betonte, dass\ndie Entscheidung der erkennenden Strafgerichte, die Sicherungsverwahrung nicht\nanzuordnen, auch dann Rechtskraft erlange, wenn sich später herausstelle, dass sich die\nGerichte hinsichtlich ihrer Einschätzung, der Täter sei nicht gefährlich, geirrt hätten. Dennoch\nsei die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB i. V. m.\n§ 67d Abs. 6 StGB nur mit sehr geringen verfassungsrechtlich relevanten Nachteilen\nverbunden. Im Kern werde die Anordnung einer Maßregel von unbestimmter Dauer, durch\nwelche der betroffenen Person die Freiheit entzogen werde – die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus – lediglich unter bestimmten qualifizierten Bedingungen durch\ndie Anordnung einer anderen derartigen Maßregel von unbestimmter Dauer – die\nSicherungsverwahrung – ersetzt. Dennoch verbleibende Nachteile für den Täter hinsichtlich\nseiner Vertrauensschutzbelange würden von den überragenden Interessen des\nGemeinwohls überwogen, die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgt würden.\n\n29\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem\nim Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 2) garantierten Freiheitsrecht des Beschwerdeführers\nvereinbar sei. Um das Recht der Bürger auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit\nzu schützen, sei es dem Gesetzgeber unter Beachtung der Grenzen, die durch den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben seien, gestattet, einer Person die Freiheit zu\nentziehen, von der zu erwarten sei, dass sie die genannten Rechte der Bürger verletzen\nwerde.\nC. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Praxis\n\n30\nIn der Justizvollzugsanstalt S. sind Sicherungsverwahrte in einem von den\nStrafgefangenen getrennten Gebäude untergebracht. Im Vergleich zu Strafgefangenen\ngenießen sie gewisse Privilegien (siehe beispielsweise M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 41, ECHR 2009). Was therapeutische\nMaßnahmen anbelangt, können Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt S. an einer\nwöchentlichen Gesprächsgruppe teilnehmen, in der sie Anregungen für ihre\nFreizeitgestaltung und die Strukturierung ihres täglichen Lebens erhalten. Weiterhin wird\nihnen angeboten, einmal pro Monat mit einem externen Psychiater zu sprechen und an\npsychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie einem Sozialtraining\nteilzunehmen, soweit diese Maßnahmen für sie als geeignet erachtet werden.\n\n31\nAls er in der Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, war der Beschwerdeführer\nnicht motiviert, sich einer Therapie zu unterziehen. Er bestritt die Straftaten, deren er\nschuldig gesprochen worden war, und war der Auffassung, dass ihm die Freiheit\nunrechtmäßig entzogen sei. Daher war er nicht in eine sozialtherapeutische Abteilung einer\nanderen Justizvollzugsanstalt verlegt worden. Im Jahr 2009 arbeitete er in der\nJustizvollzugsanstalt. Seither ist er ohne Arbeit. Im Jahr 2010 nahm er an einem sozialen\nTrainingskurs teil.\nD. Weitere Entwicklungen\n1. Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\na) Erster Verfahrenskomplex\n\n32\nAm 15. April 2010 lehnte das Landgericht Marburg den Antrag des\nBeschwerdeführers ab, die weitere Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur\nBewährung auszusetzen.\n\n33\nAm 1. Juli 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die von dem\nBeschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde. Es befand,\ndass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere\ngewalttätige Sexualstraftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 50). Im\nHinblick auf das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) war\ndas Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Frage, ob die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoße, in dem\nvorliegenden Verfahren über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nicht geprüft werden könne. Diese Frage könne erst nach einer\nWiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei,\nbehandelt werden.\nb) Zweiter Verfahrenskomplex\n\n34\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn 52-\n55) stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Marburg erneut einen Antrag auf\nAnordnung seiner Entlassung. Am 30. August 2011 lehnte das Landgericht Marburg es ab,\ndie am 9. April 2008 nachträglich angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Im Hinblick auf die in jenem Verfahren\neingeholten Sachverständigengutachten stellte es fest, dass nicht erwartet werden könne,\ndass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren rechtswidrigen\nHandlungen mehr begehen werde ( § 67d Abs. 2 StGB). Aufgrund konkreter Umstände in\nder Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Vollzug bestehe vielmehr die\nGefahr, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt bald schwerste\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Daher seien die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren\nMaßstäbe für eine Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung erfüllt.\n\n35\nDas Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass eine nach Erledigterklärung\nder Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete\nnachträgliche Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts in dem genannten Urteil das rechtsstaatliche\nVertrauensschutzgebot oder das Verbot rückwirkender Bestrafung nicht verletze. Da die\nUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland nur den Rang\neines Bundesgesetzes hätten, ändere die Tatsache, dass dieser Gerichtshof in seinem Urteil\nvom 17. Dezember 2009 befunden habe, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung die\nMenschenrechte verletze, an dieser Schlussfolgerung nichts.\n\n36\nAm 15. November 2011 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter\nBestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\n2. Wiederaufnahme des Verfahrens\n\n37\nAm 8. Oktober 2010 wies das Landgericht Darmstadt den Antrag des\nBeschwerdeführers vom 6. Juli 2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem seine\nSicherungsverwahrung angeordnet worden war, als unzulässig zurück, da es derzeit keinen\nGrund für eine Wiederaufnahme gebe. Es befand insbesondere, dass eine Wiederaufnahme\nmit der Begründung, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt,\ndass ein innerstaatliches Urteil konventionswidrig sei, nur bei den Beschwerdeführern in\nBetracht komme, die selbst ein Urteil des Gerichtshofs zu ihren Gunsten erwirkt hätten.\n\n38\nAm 26. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter\nBestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n39\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthält eine umfassende\nZusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie\nauf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen.\nEine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit\n(Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel\n103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a.a.O., Rdnrn. 57 und 61). Die im\nvorliegenden Fall in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n40\nMaßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen\ninsbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in\nder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).\n\n41\n§ 66 StGB regelt die zum Zeitpunkt der Verurteilung einer Person durch das\nerkennende Gericht angeordnete Unterbringung dieser Person in der\nSicherungsverwahrung. Dieses Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters\nunter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die\nSicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung)\nanordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n42\nNach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung von § 66 Abs. 1 StGB hatte das\nerkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann\nanzuordnen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens zwei Jahren verurteilt wurde und folgende weitere Bedingungen erfüllt waren:\nErstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen\nhat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt\nworden sein (§ 66 Abs. 1 Nr. 1). Zweitens muss der Täter für die Zeit von mindestens zwei\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der\nBesserung und Sicherung befunden haben (§ 66 Abs. 1 Nr. 2). Drittens muss die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu\nerheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\nwird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3).\n\n43\nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\ndarüber hinaus zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn der Täter wegen\nbestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes, Vergewaltigung und gefährlicher\nKörperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und er\nwegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe von\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten\nübrigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n44\n§ 72 StGB regelt die Verbindung verschiedener Maßregeln der Besserung und\nSicherung. Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte\nZweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet (§ 72 Abs. 1).\nIm Übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts\nanderes bestimmt (§ 72 Abs. 2).\n2. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n45\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.\nJuli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 67d Abs. 6 in das\nStrafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom\n13. April 2007 geändert. Die in Rede stehenden Bestimmungen zielten darauf ab, die\nEntlassung von Personen zu verhindern, die nicht länger in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht werden konnten, weil die Voraussetzungen für die\nUnterbringung nach § 63 StGB nicht mehr vorlagen, aber immer noch gefährlich für die\nAllgemeinheit waren (siehe BT-Drucksache 15/28887, S. 10, 13-14).\n\n46\nTatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik\nnach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden\nund die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit\nausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag, auch wenn diese\nPerson für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe Oberlandesgericht Hamm,\n4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)\n1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Entscheidung vom 30. Juni 1982,\nMonatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; Bundesgerichtshof, 3 StR 317/96,\nUrteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310; siehe auch\nBundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom 28. Dezember\n1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und Bundesgerichtshof, 4 StR\n577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).\n\n47\n§ 66b Abs. 3 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie\nfolgt:\n§ 66b Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n„(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt\nerklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem\ndie Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so\nkann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn\n1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1\ngenannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer\nsolcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon\neinmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und\n2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung\nwährend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche\nStraftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\nwerden.“\n\n48\n§ 67d Abs. 6 StGB bestimmt:\n§ 67d Dauer der Unterbringung\n„(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen\noder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für\nerledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. ...”\n\n49\nAuch nach dem Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22.\nDezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, blieben die beiden aufgeführten\nBestimmungen auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten\nanwendbar. Aufgrund der Streichung der Absätze 1 und 2 von § 66b StGB durch das\ngenannte Gesetz wurde der frühere Absatz 3, leicht abgeändert, zur einzigen Bestimmung\ndieses Paragraphen.\nB. Gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung\n\n50\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In\n§ 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder\ndie Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner\nEntlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n51\n§ 63 StGB regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als Maßregel der\nBesserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem\nBetroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. Für den Fall, dass jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat, sieht die Bestimmung vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu\nbestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist.\nD. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n52\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und auch\nzur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b\nAbs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR\n571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die\nnachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem\nFreiheitsgrundrecht verletzten.\n\n53\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften\ngehörten insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie\n§ 66b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 23. Juli 2004.\n\n54\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis\nzum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 nachträglich\nangeordnet worden sei (nicht jedoch bei der nach § 66b Abs. 3 angeordneten\nSicherungsverwahrung), hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob\naus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes\nan einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe\nRdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der\noben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum\n31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die\nDauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe\neiner strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\n\n55\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze\nerforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und\nBetreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch\nein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n56\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die\nVollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden\nStrafschärfung verstößen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch\nkeine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n57\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n58\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung zum ersten\nMal ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug vor, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 52-55) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt\nhabe. Das Gericht habe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung dieser Personen\nstrengere Maßstäbe gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte von diesem neu geschaffenen\nRechtsbehelf Gebrauch machen müssen.\n\n59\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein. In dem oben\ngenannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in\nseinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten\nKonventionsverletzungen sei folglich zum Teil durch die Übergangsanordnung des\nBundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich\nabgeholfen werden.\n\n60\nDer Beschwerdeführer trat dieser Auffassung entgegen. Er brachte vor, er habe die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel 35 der Konvention erforderlich, vor der\nEinlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof erschöpft. Das im Anschluss an\ndas Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts eingeführte neue Verfahren zur gerichtlichen\nÜberprüfung seiner Sicherungsverwahrung könne nicht als Rechtsbehelf angesehen werden,\nvon dem er hätte Gebrauch machen müssen, um die ursprüngliche Anordnung seiner\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB anzufechten. Das genannte Urteil\nhabe sich mit dieser Anordnung nicht befasst.\n\n61\nDer Beschwerdeführer betonte darüber hinaus, dass seine Situation sich nicht\ngeändert habe und er auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai\n2011 noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht sei. Dieses habe angeordnet, dass\nalle Bestimmungen, die es für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe, während einer\nÜbergangsphase weiterhin anwendbar blieben. Daher sei er immer noch Opfer einer\nunrechtmäßigen und konventionswidrigen Freiheitsentziehung.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache seine nachträgliche Sicherungsverwahrung rügte, die sich aus dem Urteil des\nLandgerichts Frankfurt vom 9. April 2008 ergab, welches vom Bundesgerichtshof (am 21.\nNovember 2008) und vom Bundesverfassungsgericht (am 5. August 2009) bestätigt worden\nwar. Alle später durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\neingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers sind daher nicht geeignet, ihm Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in\nRede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.\n\n63\nDer Gerichtshof hat die oben erwähnten Einwendungen der Regierung in ähnlichen\nFällen geprüft und zurückgewiesen (siehe insbesondere O. H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen\nGrund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.\nDaher muss die Einwendung der Regierung, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft und seinen Opferstatus verloren, zurückgewiesen werden.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n65\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention garantierte Verbot der\nrückwirkenden Strafschärfung (nulla poena sine lege) verstoßen habe. Unter Bezugnahme\nauf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) betonte er insbesondere, dass die\nSicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Wie eine Freiheitsstrafe diene die\nSicherungsverwahrung sowohl dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern (Prävention)\nalso auch der Wiedereingliederung der Straftäter in die Gesellschaft. Der Vollzug der\nSicherungsverwahrung in gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten, der im\n„Straf\"vollstreckungsgesetz geregelt sei, unterscheide sich nicht wesentlich vom Vollzug der\nStrafhaft. Zwischen dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe und dem Vollzug seiner\nSicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S. habe es keinen merklichen\nUnterschied gegeben.\n\n66\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass ihm eine schwerere als die zur Tatzeit\nangedrohte Strafe auferlegt worden sei. Als er seine Taten begangen habe und als er 1987\nverurteilt worden sei, sei eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\nmöglich gewesen. Eine solche Anordnung sei erst später zugelassen worden, mit dem\nGesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, durch\ndas § 66b in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei. Er sei somit nachträglich für\nunbestimmte Dauer in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden, auf der Grundlage\neiner Gesetzesbestimmung, die siebzehn Jahre nach seiner Verurteilung in Kraft getreten\nsei.\n\n67\nAn dieser Schlussfolgerung ändere auch die Tatsache nichts, dass seine (zeitlich\nunbegrenzte) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ursprünglich zusammen\nmit seiner Verurteilung angeordnet worden sei. Alleine die Tatsache, dass ihm nach seiner\nVerurteilung eine Strafe, die Sicherungsverwahrung, auferlegt worden sei, zu einem\nZeitpunkt, in dem die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht möglich\ngewesen sei, reiche für die Schlussfolgerung aus, dass ihm rückwirkend eine schwerere\nStrafe auferlegt worden sei. Darüber hinaus sei die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung\nergangen, nachdem das Landgericht Marburg am 24. Juli 2007 festgestellt habe, dass er in\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht gewesen sei, ohne je psychisch krank\ngewesen zu sein. Somit sei ihm während seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus bereits über viele Jahre unrechtmäßig die Freiheit entzogen gewesen.\nNachdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für unrechtmäßig\nerklärt worden sei, könne man nicht argumentieren, dass ihm dadurch, dass ihm – ebenfalls\nunrechtmäßig – in einer anderen Form der Unterbringung, der Sicherungsverwahrung, auf\nunbestimmte Zeit die Freiheit entzogen worden sei, keine höhere Strafe auferlegt worden\nsei.\n\n68\nDarüber hinaus betonte der Beschwerdeführer, er sei nicht einfach aus dem Vollzug\neiner Maßregel der Besserung und Sicherung, der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung, der\nSicherungsverwahrung, überwiesen worden. Nachdem er die gegen ihn vom Landgericht\nMarburg im Jahr 1987 verhängte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt und das Landgericht\nMarburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt\nhabe, sei er entlassen worden. Darüber hinaus habe das Landgericht Frankfurt am Main in\nErwägung gezogen, gegen ihn (nach § 66 Abs. 1 StGB) die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, was zusätzlich zur Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus möglich gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 44), sich aber dagegen\nentschieden. Er habe sich daher zu Recht darauf verlassen, dass er nicht in der\nSicherungsverwahrung untergebracht würde, da das gegen ihn ergangene Urteil aus dem\nJahr 1987, in dem keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, im März 1988\nrechtskräftig geworden sei. Die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung\nkomme daher einer rückwirkenden Änderung der Strafe gleich, die ihm ursprünglich, mit dem\nrechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts im Jahr 1987 auferlegt worden sei, wodurch ihm ein\nNachteil entstanden sei, und stelle eindeutig eine zusätzliche Strafe dar.\n\n69\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei durchaus gewillt gewesen, sich einer\nTherapie zu unterziehen. Da festgestellt worden sei, dass er nicht psychisch krank sei, habe\ner keine Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus benötigt. Er habe auf eigene\nInitiative im Oktober 2010 an einem Kurs zur Erlangung sozialer Kompetenzen und zur\nKonfliktbewältigung teilgenommen.\n\n70\nSchließlich brachte der Beschwerdeführer vor, es treffe zu, dass Artikel 3 der\nKonvention dem beschwerdegegnerischen Staat erlaube, Rechtsvorschriften zum Schutz\nseiner Bürger zu schaffen. Diese Vorschrift berechtige/ermächtige den Staat jedoch nicht zu\nHandlungen, durch die andere Konventionsartikel verletzt würden. Darüber hinaus wäre es\nmöglich gewesen, ihn zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in der Sicherungsverwahrung\nunterzubringen, aber das erkennende Gericht habe sich dagegen entschieden.\nb) Die Regierung\n\n71\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie\nbetonte, dass die Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht keine „Strafe“ sei.\nDiese Auffassung sei in dem in Rede stehenden Verfahren vom Bundesverfassungsgericht\nbestätigt worden.\n\n72\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Strafe\nim Sinne der Konvention einzustufen sei. Zur Stützung ihrer Auffassung nahm sie allgemein\nauf ihre Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) Bezug. Dem\nBeschwerdeführer seien über viele Jahre Therapieangebote unterbreitet worden, und eine\nTherapie sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil er dies energisch abgelehnt habe.\nErst vor kurzem habe er eingewilligt, an einem sozialen Trainingskurs in der\nJustizvollzugsanstalt teilzunehmen.\n\n73\nJedenfalls könne die nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnete und somit rechtmäßige\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als „schwerere\" Strafe im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 EMRK eingestuft werden. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nsei nicht nach seiner Verurteilung erstmalig nachträglich angeordnet worden. Der\nBeschwerdeführer sei lediglich von einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nSicherung von unbestimmter Dauer – seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 StGB – in eine andere freiheitsentziehende Maßregel der Besserung\nund Sicherung von unbestimmter Dauer, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden.\nMan gehe nicht mehr davon aus, dass bei ihm eine seine Schuldfähigkeit mindernde oder\nausschließende psychische Störung vorliege, halte ihn aber immer noch für gefährlich für die\nAllgemeinheit. Daher sei es angebracht, seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus für erledigt zu erklären und ihn stattdessen in der Sicherungsverwahrung\nunterzubringen. Beide Maßnahmen dienten dazu, die Öffentlichkeit vor gefährlichen\nStraftätern zu schützen.\n\n74\nDie Regierung betonte in diesem Zusammenhang, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zu ihrer Erledigung im Jahr\n2007 rechtmäßig gewesen sei. Die Tatsache, dass das Landgericht im Jahr 2007 festgestellt\nhabe, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und sexuellem\nSadismus leide, aber zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus beim ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\nvorgelegen habe, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Da das erkennende Gericht der\nAuffassung gewesen sei, dass das mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nverfolgte Ziel durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus besser erreicht werden könne als durch seine Sicherungsverwahrung, sei es\nnach § 72 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 44) rechtmäßig gewesen, lediglich seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.\n\n75\nDie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne daher nicht als zusätzliche\nFreiheitsentziehung eingestuft werden, sondern nur als Vollstreckung einer durch das\nerkennende Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 1987 angeordneten Freiheitsentziehung\nin einer anderen Einrichtung. Die Tatsache, dass ein neues Urteil erforderlich sei, um die\nSicherungsverwahrung im Falle einer Erfüllung der engen Voraussetzungen des § 66b Abs.\n3 StGB, der vom Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt worden sei,\nnachträglich anzuordnen, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer\nsei zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bewusst gewesen, dass er bis zu einer wesentlichen\nMinderung seiner Gefährlichkeit untergebracht werden würde. Ohne die Gesetzesänderung\nim Jahr 2004, mit dem § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt\nworden seien, wäre der Beschwerdeführer weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht worden, solange er für die Allgemeinheit gefährlich sei, auch wenn er nicht\nmehr an einer seine Schuldfähigkeit mindernden oder ausschließenden psychischen Störung\ngelitten hätte. Die Regierung räumte jedoch ein, dass eine Mehrheit der deutschen Gerichte\nvor der Gesetzesänderung die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte, wenn\nbewiesen gewesen wäre, dass bei ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit mehr\nvorliege.\n\n76\nDie Regierung betonte weiter, dass das Landgericht Marburg zeitgleich mit der\nErledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus seine vorläufige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet habe.\nDie Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für eine kurze Zeit in Freiheit befunden habe,\nnachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Unterbringungsanordnung\naufgehoben habe, ändere nichts an der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer\nlediglich aus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter\nDauer in den Vollzug einer anderen solchen Maßregel von unbestimmter Dauer verlegt\nworden sei.\n\n77\nSchließlich brachte die Regierung vor, dass sie ihre sich aus Artikel 3 der Konvention\nergebenden positiven Verpflichtungen, potenzielle Opfer vor weiteren gewalttätigen\nSexualstraftaten zu schützen, wie sie der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte sehr wahrscheinlich begehen werde, verletzt hätte, wenn die\nEntlassung des Beschwerdeführers angeordnet worden wäre.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n78\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die im Zusammenhang mit einer\nfrüheren Individualbeschwerde zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in seinem Urteil in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden:\n„119. Mit „Gesetz“/„Recht“ (law) wird in Artikel 7 genau auf den Begriff Bezug genommen, auf\nden in der Konvention auch sonst Bezug genommen wird, wenn dieser Ausdruck verwendet wird,\nein Begriff, der qualitative Anforderungen impliziert, einschließlich Zugänglichkeit und\nVorhersehbarkeit (siehe Cantoni ./. Frankreich, 15. November 1996, Rdnr. 29, Reports 1996-V;\nCoëme u.a. ./. Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, Rdnr. 145,\nECHR 2000-VII; und Achour, a.a.O., Rdnr. 42). Diese qualitativen Anforderungen müssen sowohl\nin Bezug auf die Definition einer Straftat als auch die Strafe, mit der diese bedroht ist, erfüllt sein\n(siehe Achour, a.a.O., Rdnr. 41, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 140). ...\n120. Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel\n7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht\nnur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen,\nob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung\ndarstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A;\nJamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a. a. O.). Aus dem\nWortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es\nsich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss\nan eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die\nCharakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der\nMaßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der\nMaßnahme (siehe Welch, a. a. O., Rdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der\nVelden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und\nKafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend,\ndenn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen,\nerhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl.\nauch Van der Velden, a.a.O.).\n121. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof unterscheiden in ihrer Rechtsprechung\nzwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine „Strafe“ darstellt, und einer Maßnahme, die\ndie „Vollstreckung“ bzw. den „Vollzug“ der „Strafe“ betrifft. Betreffen folglich die Art und der Zweck\neiner Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für die vorzeitige\nHaftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 (siehe u.a.\nHogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom 3. März\n1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10. Juli 2003; und Kafkaris, a.a.O.,\nRdnr. 142). In der Praxis ist diese Unterscheidung jedoch nicht immer eindeutig (siehe Kafkaris,\na.a.O., und Monne ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 39420/06, 1. April 2008).“\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n79\nBei der Entscheidung darüber, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2\nverletzt hat, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache nur die\nursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nbetrifft, die am 9. April 2008 durch das Landgericht Frankfurt am Main erfolgte und am\n5. August 2009 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Weder die vorangegangene\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe Rdnrn.\n10 und 14-15), noch die spätere Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\n(siehe Rdnrn. 32-38) sind daher Gegenstand der dem Gerichtshof vorliegenden\nIndividualbeschwerde. Folglich berühren die Feststellungen des Gerichtshofs in der\nvorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die aktuelle Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers, die derzeit von den innerstaatlichen Gerichten überprüft wird, mit der\nKonvention in Einklang steht.\n\n80\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 als „Strafe\"\neinzustufen ist. Dies wird von der Regierung sowohl allgemein als auch unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache bestritten.\n\n81\nDer Gerichtshof kann seinerseits nur auf seine Schlussfolgerungen in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133) Bezug nehmen. Nach dem\ndeutschen Strafgesetzbuch ist die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Tatsache, dass\nsie von den Strafgerichten im Anschluss an – oder unter Verweis auf – eine Verurteilung\nwegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer\nnach sich zieht, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention einzustufen.\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dieser\nFeststellung abzuweichen.\n\n82\nInsbesondere ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass sich die Bedingungen\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache wesentlich von der Situation unterschieden, in\nder sich der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) befand,\ndessen Sicherungsverwahrung darüber hinaus in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen\nwurde. Der Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S. in einem gesonderten\nGebäude für Sicherungsverwahrte untergebracht. Die geringfügigen Änderungen der\nVollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen (siehe Rdnrn. 30-31) können nach\nAnsicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keinen wesentlichen\nUnterschied zwischen dem Vollzug der Freiheitsstrafe und dem Vollzug der gegen den\nBeschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der Gerichtshof verweist in\ndiesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in\nseinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil befand auch\ndas Bundesverfassungsgericht, dass die in Rede stehenden Vorschriften des\nStrafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden, nicht gerecht würden (siehe Rdnr. 53).\n\n83\nWas darüber hinaus das Vorbringen der Regierung betrifft, die bestehenden\nTherapieangebote (siehe Rdnrn. 30-31), die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen\nhabe, hätten die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers von einer Strafe unterschieden,\nnimmt der Gerichtshof erneut auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O., Rdnrn. 128-129) Bezug. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem\nBeschwerdeführer ein höheres Maß an Betreuung, einschließlich einer individuell\nzugeschnittenen und intensiven Therapie, angeboten wurde, als es bei\nSicherungsverwahrten zu dieser Zeit allgemein üblich war. Dieses Angebot war auch vom\nBundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Unterscheidung der Maßnahme vom normalen\nStrafvollzug für unzureichend erachtet worden (siehe Rdnr. 55).\n\n84\nDer Gerichtshof muss dann feststellen, ob dem Beschwerdeführer durch die\nAnordnung und den Vollzug seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung eine „schwerere“\nals die zur Tatzeit angedrohte Strafe auferlegt wurde. Der Gerichtshof merkt an, dass es in\nden Jahren 1985 und 1986, als der Beschwerdeführer seine Straftaten beging, nicht möglich\nwar, den Beschwerdeführer, nachdem seine Verurteilung durch das erkennende Gericht –\ndas seine Sicherungsverwahrung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräftig geworden\nwar, durch nachträgliche Anordnung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. § 66b\nAbs. 3 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst\nim Juli 2004, etwa 18 Jahre nach den Straftaten des Beschwerdeführers, in das\nStrafgesetzbuch eingefügt worden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nwurde daher rückwirkend angeordnet.\n\n85\nDer Gerichtshof muss sich als nächstes mit dem Vorbringen der Regierung befassen,\ndem Beschwerdeführer sei keine „schwerere“ Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 auferlegt\nworden, weil er im Wesentlichen nur von einer Maßregel der Besserung und Sicherung von\nunbestimmter Dauer, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in eine\nandere derartige Maßregel, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Der\nGerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das erkennende Landgericht Frankfurt am Main\nes in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1987 jedoch ausdrücklich ablehnte, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers (nach § 66 Abs. 1 StGB) zusätzlich zu seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (siehe Rdnr. 9). Somit\nkann nicht gesagt werden, dass dieses Urteil die spätere Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung abgedeckt hat.\n\n86\nDarüber hinaus durfte eine Person nach der gefestigten Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 nicht\nlänger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden und\nmusste entlassen werden, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder\nvermindernder Zustand mehr vorlag, unabhängig davon, ob man sie immer noch als für die\nAllgemeinheit gefährlich ansah (siehe Rdnrn. 25 und 45-46). Daher war es zur maßgeblichen\nZeit nicht möglich, den Beschwerdeführer, gegen den nur ein Beschluss nach § 63 StGB\nergangen war, aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt zu überweisen.\nFolglich stellte die nachträglich gegen den Beschwerdeführer angeordnete\nSicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 dar als die zur Tatzeit angedrohte Strafe, weil man ihn sonst aus dem\npsychiatrischen Krankenhaus entlassen und seine Unterbringung für erledigt erklärt hätte.\n\n87\nAus denselben Gründen können die Anordnung und Vollstreckung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht – im Gegensatz zu einer neuen,\nzusätzlichen Strafe – als Maßregel eingestuft werden, die nur den Vollzug seiner\nursprünglichen Strafe (Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus) betrifft (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe\nRdnr. 78).\n\n88\nSchließlich muss sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen der Regierung befassen,\ndass die sich aus Artikel 3 der Konvention ergebenden positiven Verpflichtungen, potenzielle\nOpfer vor weiteren gewalttätigen Sexualstraftaten, wie sie der Beschwerdeführer sehr\nwahrscheinlich begehen würde, zu schützen, missachtet worden wären, wenn man die die\nEntlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte. Der Gerichtshof räumt ein, dass die\nRegierung somit in der Absicht handelte, die Allgemeinheit vor einer möglicherweise durch\nden Beschwerdeführer verursachten körperlichen und seelischen Schädigung, die einer\nunmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichkäme, zu schützen. Dennoch kommt der\nGerichtshof nicht umhin, erneut darauf hinzuweisen, dass die Konvention staatliche\nBehörden daher weder verpflichtet noch ermächtigt, Einzelpersonen vor Straftaten einer\nPerson durch Maßnahmen zu schützen, die deren Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht mit einer\nschwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden, verletzen. Von dieser\nBestimmung darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation\nbedroht, abgewichen werden (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention) (siehe u. a.\nJendrowiak ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 48, 14. April 2011;\nund O. H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 107).\n\n89\nFolglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n90\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n91\nDer Beschwerdeführer forderte 50.000 Euro (fünfzigtausend Euro) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden. Er brachte vor, dass die in Rede stehende Konventionsverletzung\nmit der vergleichbar sei, die der Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.)\nfestgestellt habe, und dass daher in Bezug auf den immateriellen Schaden derselbe Betrag\nzugebilligt werden solle.\n\n92\nDie Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden für überhöht. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) mehr als acht Jahre konventionswidrig in der\nSicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei. Dagegen sei der Beschwerdeführer in\ndem vorliegenden Fall erst ab 24. Juli 2007 nachträglich in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht gewesen.\n\n93\nDer Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\ndem hier in Rede stehenden Verfahren seit dem 24. Juli 2007 mit Ausnahme des Zeitraums\nvom 8. bis 22. Januar 2008, in dem er sich in Freiheit befand, zumindest bis zum endgültigen\nAbschluss des späteren Verfahrens zur Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung (siehe\nRdnrn. 32-33) unter Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention die Freiheit entzogen\nwar. Dadurch muss ihm Leid und Frustration entstanden sein. Im Hinblick auf die\nbesonderen Umstände der Rechtssache, die sich von anderen die Sicherungsverwahrung\nbetreffenden Fällen unterscheidet, setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und\nspricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf den immateriellen Schaden 7.000 Euro zu,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern.\nB. Kosten und Auslagen\n\n94\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor\ndem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt wurde, keine Kosten und Auslagen in Bezug\nauf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem Gerichtshof geltend gemacht\nhat. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n95\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 7 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 7.000 EUR\n(siebentausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Juni 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Dean Spielmann\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-07/61827-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":20},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112832","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112832"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-06-07/61827-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112832","retrieved":"2026-07-29 08:40:15.700152+00:00"}}