{"status":"available","doknr":"001-112921","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0529DEC005312607","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-05-29","aktenzeichen":"53126/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzler Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 53126/07\nT.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 29. Mai 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger\nund André Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. November 2007\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr T., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nD. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau N., Rechtsanwältin in S., vertreten. Die\nbeschwerdegegnerische Regierung wird durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nMinisterialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n2\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1. Das Verfahren über die Baugenehmigung und das entsprechende\nWiederaufnahmeverfahren (erster Stall)\n\n3\nDer Beschwerdeführer lebt in einem ländlichen, überwiegend für die landwirtschaftliche\nNutzung vorgesehenen Gebiet außerhalb der Wohnbebauung. Im Juli 2000 erteilte der\nLandkreis D. dem Nachbarn des Beschwerdeführers die Genehmigung für den Bau eines\nLegehennenstalls in einer Entfernung von etwa 265 m zum Wohnhaus des\nBeschwerdeführers. Alle vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel und damit\nverbundenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung wurden\nzurückgewiesen. Die Genehmigung wurde am 29. September 2003 rechtskräftig, als das\nNiedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nZulassung der Berufung verwarf.\nAm 20. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Hannover Klage\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Legehennenstall.\n\n5\nDas Verwaltungsgericht Hannover hat über diese Klage noch nicht entschieden.\n2. Das Verfahren über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (zweiter Stall)\n\n6\nAm 21. Juni 2004 erteilte der Landkreis D. dem Nachbarn des Beschwerdeführers für\ndie Errichtung eines zweiten Legehennenstalls in einer Entfernung von etwa 580m zum\nWohnhaus des Beschwerdeführers eine Genehmigung nach dem\nBundesimmissionsschutzgesetz.\n\n7\nDagegen legte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2004 Widerspruch ein.\n\n8\nAm 26. Juli 2004 erteilte der Landkreis D. dem Nachbarn des Beschwerdeführers die\nErlaubnis, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, obwohl das Verfahren des\nBeschwerdeführers noch anhängig war. Die vier Anträge des Beschwerdeführers auf\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines beim Verwaltungsgericht Hannover\neingelegten Widerspruchs wurden alle zurückgewiesen.\n\n9\nAm 29. September 2005 befand das Verwaltungsgericht Hannover, dass die\nzahlreichen Schriftsätze des Beschwerdeführers erkennen ließen, dass er nicht mehr in der\nLage sei, sich sachgemäß selbst zu vertreten, und entschied, dass er seine\nPostulationsfähigkeit in dem Verfahren verloren habe. Der daraufhin vom Beschwerdeführer\ngestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender\nErfolgsaussichten zurückgewiesen.\n\n10\nAm 15. Februar 2007 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim\nVerwaltungsgericht Hannover Untätigkeitsklage ein.\n\n11\nNachdem das Verwaltungsgericht Diepholz den Widerspruch des Beschwerdeführers\nvom 25. Juni 2004 am 12. März 2007 zurückgewiesen hatte, betrieb der Beschwerdeführer\nsein Klageverfahren weiter und griff diese Entscheidung der Sache nach an.\n\n12\nDas Verwaltungsgericht führte am 17. November 2008 eine mündliche Verhandlung\ndurch und wies die Klage des Beschwerdeführers noch am selben Tag als unbegründet\nzurück. Das Gericht hörte einen Sachverständigen, der zur den Unweltauswirkungen der\nGeflügelfarm Stellung nahm, den Beschwerdeführer und den Nachbarn des\nBeschwerdeführers an.\n\n13\nAm 8. und 28. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim\nNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.\n\n14\nAm 14. Februar 2011 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab.\n3. Die Schaffung eines neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs\n\n15\nAm 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass am\n3. Dezember 2011 ein Bundesgesetz über den Rechtsschutz bei überlangen gerichtlichen\nVerfahren und strafrechtlichen Ermittlungen in Kraft getreten sei, mit dem das Piloturteil in\nder Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September\n2010) umgesetzt werde.\n\n16\nIm Dezember 2011 teilte der Gerichtshof dem Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache sowie anderen, sich in der gleichen Situation befindenden Beschwerdeführern\nmit, dass ein neuer innerstaatlicher Rechtsbehelf gesetzlich eingeführt worden sei. Der\nGerichtshof nahm auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n69789/01, ECHR 2001-IX) Bezug und bat den Beschwerdeführer, dem Gerichtshof\nmitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes\nfestgelegten Frist von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.\n\n17\nMit Schreiben vom 17. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof\nmit, dass er es für unzumutbar halte, von einem weiteren innerstaatlichen Rechtsbehelf\nGebrauch zu machen. Er wies darauf hin, dass sein Fall bereits vier Jahre bei dem\nGerichtshof anhängig gewesen sei, und die Sachlage daher eine andere sei als die in der\nRechtssache Brusco ./. Italien (a.a.O.). Die Einleitung eines neuen Verfahrens, zu dem es\nnoch keine innerstaatliche Rechtsprechung gebe, würde zu weiteren Verzögerungen führen.\nSchließlich beantragte er, seine Beschwerde vor dem Gerichtshof aufrechtzuerhalten.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n18\nDas Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: Rechtsschutzgesetz) wurde am\n2. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt – Teil I, 2011, S. 2302 ff – veröffentlicht und trat am\nnächsten Tag in Kraft.\n1. Wichtige Merkmale des Rechtsbehelfs\n\n19\nDas Rechtsschutzgesetz enthält allgemeine, für Zivil- und Strafverfahren geltende\nBestimmungen, die als §§ 198 bis 201 in das Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden:\nGVG) eingefügt wurden. Bezüglich der Spezialgerichtsbarkeiten – wie hier der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit – wurde nur eine Vorschrift in die entsprechenden\nProzessordnungen eingefügt, nämlich § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, der auf\ndie allgemeinen Regeln Bezug nimmt und nur hinsichtlich des zuständigen Gerichts\nmarginale Anpassungen enthält.\n\n20\nDas neue Rechtsmittel kombiniert ein Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens,\ndie Verzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die angebliche\nVerfahrensverzögerung eingetreten ist (im Folgenden: das mit der Sache befasste Gericht),\nmit einer späteren Entschädigungsklage, die bei dem Rechtsmittelgericht (im Folgenden:\nEntschädigungsgericht) erhoben werden muss (siehe §§ 198 Abs. 1 und 3 GVG).\n\n21\nNach § 198 Abs. 1 GVG hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener\nVerfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die\nHöhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verfahrens im Einzelfall, wobei die\nSchwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten\nund Dritter berücksichtigt werden. Die Zubilligung einer Entschädigung hängt nicht von der\nFeststellung eines Verschuldens ab.\n\n22\nDie Entschädigung erfolgt in monetärer Form, wenn keine anderen Formen der\nWiedergutmachung für überlange Verfahren zur Verfügung stehen. Eine andere Form der\nWiedergutmachung kann darin bestehen, dass das Gericht feststellt, dass die\nVerfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs 4 GVG).\n\n23\nDie Entschädigung beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag\nnach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder\nniedrigeren Betrag festsetzen.\n\n24\nEine Verzögerungsrüge vor dem mit der Sache befassten Gericht ist Voraussetzung\nfür eine spätere Entschädigungsklage. Die Entschädigungsklage kann frühestens sechs\nMonate nach Einlegung der Verzögerungsrüge erhoben werden (siehe § 198 Abs. 5 GVG).\nDie Entschädigungsklage muss innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen\nEntscheidung des mit der Sache befassten Gerichts erhoben werden.\n\n25\nBei Verfahren auf Zubilligung einer Entschädigung fallen Gerichtskosten an. Dem\nKläger werden die Kosten jedoch in Höhe des Anteils erstattet, der seinem Erfolg vor Gericht\nentspricht.\n\n26\nGegen das Urteil des Entschädigungsgerichts ist nur die Revision zulässig.\n2. Übergangsbestimmung\n\n27\nNach Artikel 23 gilt das Rechtsschutzgesetz sowohl für anhängige als auch für\nabgeschlossene Verfahren, deren Dauer bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde bei\ndem Gerichtshof ist oder noch werden kann.\n\n28\nIn anhängigen Verfahren sollte die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten\ndes Rechtsschutzgesetzes erhoben werden. In diesen Fällen wahrt die Verzögerungsrüge\neinen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgegangenen Zeitraum.\n\n29\nBei abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer bereits Gegenstand einer\nIndividualbeschwerde bei dem Gerichtshof ist oder noch werden kann, ist es nicht\nerforderlich, vor Erhebung einer Entschädigungsklage eine Verzögerungsrüge zu erheben.\nDie Klage nach Artikel 23 des Gesetzes muss spätestens am 3. Juni 2012 beim zuständigen\nGericht erhoben werden.\nRÜGEN\n\n30\nNach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die überlange\nDauer des Verfahrens im Zusammenhang mit seinen Rechtsmitteln gegen die Genehmigung\nder Errichtung eines Legehennenstalls sowie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung\ndes zweiten Legehennenstalls in seiner Nachbarschaft. Darüber hinaus rügte er nach\nArtikel 13, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine überlange\nVerfahrensdauer vorsehe.\n\n31\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 rügte er darüber hinaus, dass das\nVerwaltungsgericht ihm keine Prozesskostenhilfe gewährt hatte, obwohl es ihm zuvor die\nPostulationsfähigkeit in dem Verfahren entzogen und bestimmt hatte, dass er sich anwaltlich\nvertreten lassen müsse, wenn er das Verfahren fortführen wolle.\n\n32\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Artikel 2 der\nKonvention die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Diepholz, die Errichtung des ersten\nLegehennenstalls und vier Jahre später die Errichtung eines zweiten Legehennenstalls zu\ngenehmigen. Er brachte vor, dass die Emissionen aus diesen Ställen seine Gesundheit und\ndie Gesundheit seiner Familie beeinträchtigten. Ferner machte er geltend, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der maßgeblichen Genehmigungen keinen\nausreichenden Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und das Leben des\nBeschwerdeführers böten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Dauer\ndes Verfahrens über den zweiten Legehennenstall.\n\n33\nDer Gerichtshof wird zunächst darüber entscheiden, ob der Beschwerdeführer die in\nArtikel 35 der Konvention niedergelegte Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs beachtet hat; Artikel 35 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen\ndes Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen\ninnerstaatlichen Entscheidung befassen.\"\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n34\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Zweck des Grundsatzes der\nRechtswegerschöpfung darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben,\nbehauptete Verstöße – normalerweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder ihnen\nabzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird. Folglich müssen sich die\nKonventionsstaaten erst dann vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen\nverantworten, wenn sie die Möglichkeit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu\nschaffen. Der Grundsatz gründet sich auf der in Artikel 13 der Konvention – mit dem er eng\nverbunden ist – zum Ausdruck kommenden Annahme, dass in der innerstaatlichen\nRechtsordnung eine wirksame Beschwerde bezüglich des behaupteten Verstoßes\nvorgesehen ist. Damit ist er ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarität des auf\nder Konvention basierenden Kontrollsystems gegenüber den nationalen Systemen zum\nSchutz der Menschenrechte (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 65,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; und Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.)\n[GK], Individualbeschwerden Nrn. 46113/99 et al., Rdnr. 69, ECHR 2010-...).\n\n35\nDennoch muss nach Artikel 35 der Konvention nur von solchen Rechtsbehelfen\nGebrauch gemacht werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und\ngleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein\nsolcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend\nsicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe\nAkdivar u. a., a.a.O., Rdnr. 66, und Dalia ./. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38,\nSammlung 1998-I). Außerdem können gemäß den „allgemein anerkannten Grundsätzen des\nVölkerrechts“ besondere Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer von der\nVerpflichtung entbinden, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen\n(siehe Van Oosterwijck ./. Belgien, 6. November 1980, Rdnr. 36, Serie A Band 40, A, und\nAkdivar u. a., a.a.O., Rdnr. 67).\nDer bloße Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der\nnicht offensichtlich sinnlos ist, stellt jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe Van Oosterwijck, a.a.O., Rdnr. 37; Akdivar\nu. a., a.a.O., Rdnr. 71; und Brusco ./. Italien, a.a.O.).\n\n36\nDie Entscheidung darüber, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden\nsind, erfolgt üblicherweise mit Blick auf das Datum, an dem die Individualbeschwerde bei\ndem Gerichtshof erhoben worden ist. Jedoch sind Ausnahmen von dieser Regel möglich, die\ndurch die besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein können (siehe Brusco,\na.a.O., und Fakhretdinov u. a. ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 26716/09,\n67576/09 und 7698/10, 23. September 2010).\n2. Anwendung auf die vorliegende Rechtssache\n\n37\nDer Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe\nnicht die Absicht, ein Verfahren nach § 198 GVG anzustrengen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer bestritt vor dem Gerichtshof zwar die Wirksamkeit und\nEignung des neuen Rechtsbehelfs, zweifelte jedoch nicht daran, dass er ihm zur Verfügung\nstand. Das Gericht sieht auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer\nberechtigt war, seinen Anspruch gemäß Artikel 23 des Rechtsschutzgesetzes vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Die Tatsache, dass das Verfahren nach dem\nRechtsschutzgesetz mit Gerichtskosten verbunden ist, schränkt seine Zugänglichkeit nicht\nunangemessen ein, da die allgemeinen Prozesskostenhilfevorschriften des deutschen\nRechts anwendbar sind, die der Gerichtshof wiederholt für mit den Vorgaben der Konvention\nvereinbar befunden hat (siehe E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n23947/03, 10. April 2007).\n\n39\nWas die Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs angeht, ergibt sich aus dem\nRechtsschutzgesetz (s. o.) ganz eindeutig, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer\nEntscheidung über Entschädigungsansprüche die Konventionskriterien so anwenden\nmüssen, wie es der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht. Insbesondere sollte die\nEntschädigung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls, die Dauer der Verzögerung und\ndie Bedeutung ihrer Folgen für den Beschwerdeführer festgesetzt werden. Die Zubilligung\neiner Entschädigung ist nicht von der Feststellung eines Verschuldens abhängig.\n\n40\nIn Anbetracht dieser Merkmale erkennt das Gericht an, dass das Rechtsschutzgesetz\nverabschiedet wurde, um das Problem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in\nwirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention\nanzugehen. Es trifft zu, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht in der Lage gewesen sind, in\nden wenigen Monaten seit seinem Inkrafttreten eine Rechtsprechung zu entwickeln. Der\nGerichtshof sieht zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Grund für die Annahme, der neue\nRechtsbehelf werde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und\nhinreichende Entschädigung für seine berechtigten Klagen zu erhalten, oder ihm keine\nhinreichende Erfolgssaussichten bieten. Bloße Zweifel daran, dass mit dem neuen\nRechtsbehelf eine angemessene Entschädigung erwirkt werden kann, können an der\nSchlussfolgerung des Gerichtshofs nichts ändern.\n\n41\nDarüber hinaus weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Staaten im Hinblick\ndarauf, wie der innerstaatliche Rechtsbehelf bezüglich der Erfordernis der „angemessenen\nFrist“ ausgestaltet werden soll, einen gewissen Beurteilungsspielraum genießen (siehe\nScordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnrn. 188- 189, ECHR\n2006-V, Fakhretdinov u. a. ./. Russland, a.a.O., und Žunič ./. Slowenien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 24342/04, 18. Oktober 2007). Daher hält der Gerichtshof es nicht\nfür angemessen, zu diesem Zeitpunkt, zu dem er keinen Grund zu der Annahme hat, dass\ndas Rechtsschutzgesetz die Zwecke, zu denen es geschaffen wurde, nicht erfüllen wird, jede\neinzelne Bestimmung des Rechtsschutzgesetzes abstrakt zu prüfen.\n\n42\nSchließlich lässt der Gerichtshof nicht außer Acht, dass der neue Rechtsbehelf erst\nverfügbar wurde, nachdem die vorliegende Individualbeschwerde erhoben worden war, und\ndass nur außergewöhnliche Umstände den Beschwerdeführer zwingen können, von einem\nsolchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe Rdnr. 36). Er stellt fest, dass in mehreren\ndie Verfahrensdauer betreffenden Fällen festgestellt wurde, dass solche außergewöhnlichen\nUmstände vorlagen (siehe Brusco ./. Italien, a.a.O.; Nogolica ./. Kroatien, a.a.O.; Andrášik u.\na. ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 57984/00 et al., ECHR 2002-IX;\nMichalak ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24549/03, Rdnrn. 41-43, 1. März\n2005; and Korenjak ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 463/03, Rdnrn. 63-71, 15. Mai\n2007, Fakhretdinov u. a. ./. Russland, a.a.O.). Der Gerichtshof betont, dass die Art des\nRechtsmittels und der Zusammenhang, in dem es eingeführt wurde, bei seiner Beurteilung,\nob eine solche Ausnahme vorliegt, eine gewichtige Rolle spielt (siehe Scordino (Nr. 1),\na.a.O., Rdnr. 144).\n\n43\nWie in den oben erwähnten Fällen hält der Gerichtshof es auch unter den Umständen\ndes vorliegenden Falles für angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu\nverpflichten, von dem durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten neuen innerstaatlichen\nRechtsbehelf Gebrauch zu machen. Erstens wäre, wie er in der Rechtssache Kudła ./. Polen\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI) festgestellt hat, das\nRecht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist weniger effektiv, wenn es nicht die\nMöglichkeit gäbe, Ansprüche nach der Konvention zunächst einer nationalen Behörde\nvorzulegen. Ist ein innerstaatlicher kompensatorischer Rechtsbehelf eingeführt worden, wird\nes besonders wichtig, dass solche Beschwerden an erster Stelle und ohne Verzögerung von\nden nationalen Behörden geprüft werden, die besser in der Lage und besser gerüstet sind,\nden entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die finanzielle Entschädigung\nzu berechnen (siehe sinngemäß Demopoulos u. a. (Entsch.) [GK], a.a.O., Rdnr. 69).\nZweitens misst der Gerichtshof der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass der\nBeschwerdeführer berechtigt ist, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbestimmungen des\nRechtsschutzgesetzes vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, was den\nWillen des deutschen Gesetzgebers widerspiegelt, den Personen, die bereits vor\nInkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten,\nauf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Brusco, a.a.O.). Er weist\nerneut darauf hin, dass er seine in Artikel 19 der Konvention definierte Aufgabe weder\ndadurch, dass er an Stelle der innerstaatlichen Gerichte in diesen Fällen ein Urteil fällt, noch\ndadurch, dass er sie parallel zu dem innerstaatlichen Verfahren prüft, optimal erfüllen würde\n(siehe sinngemäß E.G. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50425/99, Rdnr. 27, 23.\nSeptember 2008). Darüber hinaus hält der Gerichtshof es nicht für unzumutbar, den\nBeschwerdeführer an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, da das\nRechtsschutzgesetz lediglich ein Verfahren in zwei Instanzen vorsieht.\n\n44\nAus Gründen der Fairness und Effizienz sieht der Gerichtshof keine Notwendigkeit,\nbei ihm anhängige Verfahren anders zu behandeln und nur bei nach dem Piloturteil\neingelegten Individualbeschwerden von den Beschwerdeführern zu verlangen, von diesem\nneuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (R., a.a.O.). Nach dem Urteil in der Rechtssache\nS. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, 8. Juni 2006)\nwar klar geworden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht\nausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entschädigung für überlange\nVerfahren zu gewährleisten. Seither hat der deutsche Gesetzgeber auf verschiedene Weise\nversucht, die Anforderungen der Konvention zu erfüllen, was schließlich zu dem oben\nerwähnten Rechtsschutzgesetz führte.\n\n45\nDie Position des Gerichtshofs kann jedoch in der Zukunft der Überprüfung\nunterliegen, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängen\nwird, im Hinblick auf das Rechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der\nKonvention entsprechende Rechtsprechung zu etablieren. Darüber hinaus wird die\nBeweislast hinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs in der Praxis bei der\nbeschwerdegegnerischen Regierung liegen.\n\n46\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention verpflichtet ist, durch Fortführung\ndes innerstaatlichen Verfahrens von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu\nmachen.\n\n47\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nB. Fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer\n\n48\nDa die nach Artikel 6 erhobene Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des zweiten\nLegehennenstalles wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nzurückgewiesen wird, ist die damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13\noffensichtlich unbegründet und muss gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der\nKonvention zurückgewiesen werden.\nC. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass ihm im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention kein hinreichender Zugang zum Verwaltungsgericht Hannover gewährt\nworden sei, da dieses ihm, auch nachdem es ihm die Postulationsfähigkeit entzogen habe,\nkeine Prozesskostenhilfe gewährt habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 der Konvention\nrügte er darüber hinaus die angeblich unrechtmäßigen Betriebsgenehmigungen für die\nbeiden Legehühnerställe, die die Gefahren für ihn und seine Familie außer Acht gelassen\nhätten.\n\n50\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtwegs unterstellt wird, diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der\nKonvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\na und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-05-29/53126-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112921","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112921"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-05-29/53126-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112921","retrieved":"2026-07-29 08:40:17.587298+00:00"}}