{"status":"available","doknr":"001-112458","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0419JUD006127209","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-04-19","aktenzeichen":"61272/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 783,92 EUR (siebenhundertdreiundachtzig EUR und zweiundneunzig Cent) für materiellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 20.000 (zwanzigtausend) EUR für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; iii) 4.114,21 Euro (viertausendeinhundertvierzehn EUR und einundzwanzig Cent) - einschließlich Mehrwertsteuer - für Kosten und Auslagen, zuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender weiterer Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 61272/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. April 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. März 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61272/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. („der\nBeschwerdeführer“), am 18. November 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDer Kammerpräsident hat dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht offen zu\nlegen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 2. Februar 2011\nstattgegeben.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, wurde vor dem\nGerichtshof zunächst von Frau G. und anschließend von Herrn O., beide Rechtsanwälte in\nB., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn\nMinisterialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer trug insbesondere vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die\nnach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe nachträglich angeordnet worden war,\nsein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention geschütztes Recht auf Freiheit verletzt habe.\n\n4\nAm 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung zugeleitet.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt S.\nsicherungsverwahrt.\nA. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils\n\n6\nAm 14. Februar 2000 verurteilte das Landgericht Coburg den Beschwerdeführer wegen\nsexueller Nötigung und Vergewaltigung einer Anhalterin mit Waffen, begangen im August\n1999, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.\n\n7\nDas Landgericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen\nSexualdelikten, die er zu verschiedenen Gelegenheiten in teilweise alkoholisiertem Zustand\nan Bekannten begangen hatte, verurteilt worden war, und zwar 1978 wegen versuchter\nVergewaltigung in zwei Fällen, 1983 wegen Vergewaltigung und 1989 wegen sexueller\nNötigung und einer weiteren Vergewaltigung.\n\n8\nNach Hinzuziehung eines psychiatrischen und eines psychologischen\nSachverständigen gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nnicht an einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung gelitten habe und seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht vermindert gewesen sei. Da der\nBeschwerdeführer sich in der Verhandlung therapiebereit gezeigt hatte, waren beide\nSachverständigen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstelle, da eine Therapie Aussicht auf Erfolg biete. In seinem Urteil prüfte\ndas Gericht nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden sollte.\n\n9\nAm 28. Juni 2000 stufte der Bundesgerichtshof die Taten des Beschwerdeführers allein\nals Vergewaltigung mit Waffen ein und bestätigte das Urteil des Landgerichts.\n\n10\nNach seiner Verurteilung im Jahr 2000 bestätigte der Beschwerdeführer seine\nBereitschaft, sich in der Justizvollzugsanstalt einer Therapie zu unterziehen. Im November\n2005 wurde er in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. eingewiesen\nund nahm zunächst motiviert an der angebotenen Therapie teil. Nachdem er von einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs Kenntnis erlangt hatte, der zufolge die\nSicherungsverwahrung eines Mitgefangenen nicht nachträglich angeordnet werden konnte,\nnur weil dieser es abgelehnt habe, seine Therapie fortzusetzen, brach der Beschwerdeführer\nseine Therapie im Juli 2006 ab, da er der Ansicht war, keine weiteren Fortschritte zu\nmachen. Nach Ansicht der behandelnden Therapeuten war der Beschwerdeführer nicht\nbereit, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Daraufhin wurde er in eine normale\nAbteilung der Justizvollzugsanstalt S. verlegt\n\n11\nDer Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe bis zum 10. Juli 2008 vollständig\nin der Justizvollzugsanstalt S.. Danach wurde er aufgrund eines Unterbringungsbefehls vom\n2. Juli 2008 bis zur Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung in derselben Justizvollzugsanstalt einstweilig in der\nSicherungsverwahrung untergebracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Coburg\n\n12\nAm 8. Oktober 2008 ordnete das Landgericht Coburg unter Berufung auf § 66b Abs. 2\nStGB (siehe Rdnrn. 33-35, unten) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an.\n\n13\nDas Landgericht Coburg befand, dass eine Kammer desselben Gerichts den\nBeschwerdeführer am 14. Februar 2000 nach § 66b Abs. 2 StGB wegen einer Straftat gegen\ndie sexuelle Selbstbestimmung, und zwar wegen Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als fünf Jahren verurteilt habe.\n\n14\nDarüber hinaus seien nach der Verurteilung des Beschwerdeführers neue Tatsachen\nim Sinne von § 66b Abs. 2 und 1 StGB erkennbar geworden, die auf die erhebliche\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit hinwiesen. Der\nBeschwerdeführer habe die auf seine sexuellen Straftaten bezogene Therapie abgebrochen,\nzu der er sich zum Zeitpunkt der Verurteilung bereit erklärt habe und die nach Ansicht der\nseinerzeit herangezogenen Sachverständigen gute Erfolgsaussichten gehabt hätte.\n\n15\nNach Anhörung der beiden psychiatrischen Sachverständigen K. und S., deren\nFeststellungen sich das Landgericht anschloss, war das Gericht ferner der Auffassung, dass\ndie Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Taten und seiner Entwicklung\nwährend des Strafvollzugs ergeben habe, dass er künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit\nwieder sexuelle Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt würden. Der Beschwerdeführer habe einen Hang zu schweren sexuellen\nStraftaten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei verhältnismäßig, da sie das einzig\ngeeignete Mittel zur Verhinderung weiterer Straftaten sei. Eine Einzeltherapie für\nSexualstraftäter außerhalb der Haftanstalt, zu der der Beschwerdeführer sich bereit erklärt\nhatte, reiche insbesondere nicht aus, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen.\n\n16\nIn seinem Gutachten habe der Sachverständige K. bei dem Beschwerdeführer eine\nPersönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen\ndiagnostiziert. Aus Sicht des Sachverständigen bestehe zu 95 bis 100 % die Gefahr, dass\nder Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere gravierende Sexualstraftaten\nbegehen werde; darüber hinaus sei ein extrem hohes Risiko gegeben, dass der\nBeschwerdeführer künftige Opfer töte, um seine Bestrafung zu umgehen. Der Beurteilung\ndes Sachverständigen S. zufolge liege das Risiko, dass der Beschwerdeführer, bei dem er\neine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen festgestellt hatte, weitere\nschwere Sexualstraftaten begehen werde, bei etwa 50 %.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n17\nAm 17. März 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten\ndes Beschwerdeführers am 30. März 2009 zugestellt.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n18\nAm 30. April 2009 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er machte insbesondere\ngeltend, dass die Entscheidung der Strafgerichte, seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, gegen sein Recht auf Freiheit nach\nArtikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße und unverhältnismäßig sei,\nda ihm nicht rechtzeitig eine angemessene Therapie angeboten worden sei. Er rügte\ninsbesondere, dass der im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit verletzt worden sei, da in der Sicherungsverwahrung keine\nausreichenden Mittel für Therapieangebote an die Untergebrachten zur Verfügung stünden.\nEr führte in diesem Zusammenhang aus, dass es eines Rechtsstaats nicht würdig sei,\nMenschen durch nachträgliche Gesetzesänderungen in die Gefahr eines lebenslangen\nFreiheitsentzugs zu bringen und ihnen gleichzeitig die Mittel vorzuenthalten, die es ihnen\nermöglichen könnten, wieder in Freiheit zu gelangen.\n\n19\nAm 13. Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 957/09) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 18. Mai 2009 zugestellt.\nC. Der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nSicherungsverwahrung\n\n20\nNachdem das Urteil des Landgerichts Coburg rechtskräftig geworden war, wurde der\nBeschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde. Bis zum 9.\nOktober 2009, als er nach Beleidigung eines Vollzugsbediensteten von der Arbeit\nsuspendiert wurde, arbeitete er in der Justizvollzugsanstalt erfolgreich als Werkzeugmacher.\nEr unterhält keinerlei Besuchs- und Briefkontakte.\n\n21\nVersuche der Vollzugsbediensteten, den Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme\neiner Gruppensozialtherapie zu motivieren, blieben erfolglos. Seit spätestens Januar 2010\nhat der Beschwerdeführer sich zu einer Einzeltherapie bereit erklärt. Die Therapeuten der\nsozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt hielten im Fall des\nBeschwerdeführers eine Einzeltherapie jedoch nicht für erforderlich.\nD. Weitere Entwicklungen\n1. Verfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker\n(BayUnterbrG)\n\n22\nAm 4. Oktober 2010 teilte die Stadt S. dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich nach\nHinzuziehung des psychiatrischen Sachverständigen U. dazu entschieden habe, die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem\nBayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (siehe Rdnr. 38, unten) nicht\nzu beantragen. Der Sachverständige, der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte,\ndiagnostizierte bei ihm eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen\nZügen und stellte fest, dass er in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch betrieben habe, aber\nnicht alkoholabhängig gewesen sei; seit seiner Freiheitsentziehung habe er jedoch keinen\nAlkohol konsumiert. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem\nBeschwerdeführer wegen seines Zustands keine Beeinträchtigung des freien Willens in\nBezug auf ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten vorliege.\nObwohl die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Straftaten\nbegehen werde, seien die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach Artikel 1 Abs. 1 BayUnterbrG insoweit nicht erfüllt.\n2. Das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers\n\n23\nAm 4. November 2010 wies das Landgericht Regensburg die Einwendung, die der\nBeschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung\nseiner Sicherungsverwahrung erhoben hatte, zurück. Am 6. Dezember 2010 wies das\nOberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.\n3. Verfahren über die Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n\n24\nAm 7. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Regensburg\neinen Antrag auf Haftentlassung nach § 67e StGB (siehe Rdnr. 36, unten).\n\n25\nAm 25. November 2011 erklärte das Landgericht Regensburg die von dem\nLandgericht Coburg am 8. Oktober 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers für erledigt und stellte den Beschwerdeführer unter Führungsaufsicht.\nDas Gericht verwies auf das Gutachten der von ihm hinzugezogenen psychiatrischen\nSachverständigen L. vom 28. Mai 2011. Die Sachverständige war zu der Einschätzung\ngelangt, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und\neinen problematischen Alkoholkonsum betrieben habe; ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch\nmit körperlichen oder seelischen Folgeschäden liege aber nicht vor. Es bestehe ein Risiko\nvon deutlich über 50 %, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung erhebliche\nSexualstraftaten begehen werde. Aus Sicht der Sachverständigen stellte seine dissoziale\nPersönlichkeitsstörung eine psychische Störung im Sinne des § 1 des\nTherapieunterbringungsgesetzes - ThUG dar und trug in bedeutsamem Umfang zu seiner\nGefährlichkeit bei. Die Sachverständige hatte eine Einzeltherapie für den Beschwerdeführer\nvorgeschlagen, um ihn - möglichst in einem psychiatrischen Krankenhaus - auf weitere\ntherapeutische Maßnahmen vorzubereiten.\n\n26\nDas Landgericht Regensburg nahm auf dieses Gutachten und die Stellungnahmen,\ndie in dem nach dem Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 29, unten) geführten\nVerfahren abgegeben worden waren, Bezug und stellte das fest, dass der Beschwerdeführer\nan einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, eine hochgradige Gefahr\nschwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bei ihm aber nicht bestehe (siehe Rdnr. 46,\nunten).\n\n27\nAm 29. Dezember 2011 hob das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschluss des\nLandgerichts auf und ordnete den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nur an\neiner psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, sondern bei ihm im Falle\nseiner Entlassung auch eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\nbestehe.\n4. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz\n\n28\nAm 3. Januar 2011 beantragte die Justizvollzugsanstalt S. beim Landgericht\nRegensburg die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 39, unten).\n\n29\nAnders als die Sachverständige L. (siehe Rdnr. 25,oben) gelangten die in diesem\nVerfahren hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen P. und La. zu dem Schluss,\ndass der Beschwerdeführer nicht an einer „psychischen Störung“ im Sinne des\nTherapieunterbringungsgesetzes leide. Zwar bestehe im Falle seiner Entlassung\nRückfallgefahr; er leide aber nicht an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer\nkrankhaften seelischen Störung. Das Verfahren ist anscheinend noch nicht abgeschlossen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n30\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Eine Zusammenfassung der\nBestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot\nder rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem\nUrteil zu finden (a. a. O., Rdnrn. 57 und 61). Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug\ngenommen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n31\n§ 66 StGB regelt die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende\nGericht, wenn eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird. Dieses Gericht kann im\nZeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der\nFreiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und\nSicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit\ngefährlich ist.\n\n32\nDas erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\ninsbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere\nVoraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit\nvon mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung).\n2. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n33\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom\n23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurde § 66b Abs. 1 und 2 in das\nStrafgesetzbuch eingefügt; die Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom 13. April 2007\ngeändert. Mit § 66b Abs. 1 und 2 sollte die Freilassung von Personen verhindert werden,\nderen besondere Gefährlichkeit erst während des Vollzugs einer ihnen auferlegten\nFreiheitsstrafe erkennbar wird (siehe BT-Drucksache Nr. 15/2887, S. 12).\n\n34\nSoweit maßgeblich lautet der genannte Paragraph in der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung wie folgt:\n§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens ... vor Ende des\nVollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche\nGefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn ...\n(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen\ngegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle\nSelbstbestimmung oder ... erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des\nVerurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während\ndes Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten\nbegehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\nwerden.”\n\n35\nMit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22.\nDezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, wird § 66b Abs. 1 und 2 StGB für nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten aufgehoben.\nB. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n36\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.\nEs muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten\nbeträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n37\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als\nMaßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im\nZusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet\nwird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das\nGericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n38\nNach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992\nkann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines\nLandkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus\nanordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen\nwerden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).\n\n39\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a.\nO.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter\nGewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der\nLandgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen,\nwenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein\nVerbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu\nberücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der\nBetroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die\nSicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig\nbefunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die\ndazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,\ndie persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person\nbeeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich\nsein.\nD. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n1. Frühere Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung\n\n40\nMit Beschluss vom 23. August 2006 (2 BvR 226/06) befand eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts, dass § 66b Abs. 2 StGB, der die Gerichte\nzur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermächtige,\nmit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\n41\nDas Bundesverfassungsgericht befand unter Berufung auf seine ständige\nSpruchpraxis, dass die genannte Rechtsvorschrift das Verbot der rückwirkenden Anwendung\nvon Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 GG nicht verletze. Dieses Verbot gelte nicht für\ndie Sicherungsverwahrung, bei der es sich nicht um eine Strafe zum Schuldausgleich,\nsondern um eine reine Präventionsmaßnahme handele, die die Allgemeinheit vor einem\nTäter schütze. § 66b Abs. 2 StGB sei auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot\nvereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das überragende Gemeinwohlinteresse an\neffektivem Schutz vor hochgefährlichen Straftätern höher zu bewerten als das Vertrauen des\nverurteilten Straftäters darauf, dass das Gesetz nicht zu seinem Nachteil verändert und\ndamit seine fortdauernde Freiheitsentziehung gestattet werde, sei mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\n\n42\nDas Bundesverfassungsgericht war ferner der Auffassung, dass § 66b Abs. 2 StGB\nnicht gegen das durch Artikel 2 Abs. 2 GG geschützte Freiheitsrecht der betreffenden Person\nverstoße. Der Gesetzgeber könne nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung unter\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einer Person die Freiheit entziehen, von der zu\nerwarten sei, dass sie Straftaten gegen das Leben, die Unversehrtheit oder die Freiheit der\nBürger begehe. Da § 66b Abs. 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht\nkomme, sei diese Bestimmung als verhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Freiheit\nanzusehen.\n\n43\nUnter den Umständen der ihm vorliegenden Rechtssache befand das\nBundesverfassungsgericht jedoch, dass die Anwendung von § 66b Abs. 2 StGB und die\nAnordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung durch\ndie Fachgerichte gegen das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verstoßen habe, da die\nrestriktiven Voraussetzungen von § 66b Abs. 2 StGB in seinem Fall offensichtlich nicht erfüllt\nseien.\n2. Neuere Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung\n\n44\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus sowie zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung eines\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09,\n2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abweichung von seiner\nbisherigen Rechtsprechung befand das Bundesverfassungsgericht, dass alle Vorschriften\nüber die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und\nüber die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz\nunvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit\ndem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle einschlägigen\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften\ngehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n46\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis\nzum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich verlängert oder angeordnet\nworden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den\nkonkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 39, oben) an einer psychischen Störung\nlitten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht\nausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156\ndes Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten\nVoraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011\nfreizulassen.\n\n47\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots\neiner individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren\nBetreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein\nmultidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n48\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine nachträgliche Sicherungsverwahrung sein\nRecht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie\nfolgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n49\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n50\nIn ihrem weiteren Schriftsatz vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung erstmals ein,\ndass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg entsprechend dem Erfordernis\nnach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erschöpft habe. Sie trug vor, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 44 - 47, oben) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt\nhabe. In den Fällen der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung dürften die\nGerichte die Fortdauer dieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter engen\nVoraussetzungen anordnen. Die Sicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur dann\nverlängert werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\naus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten\nabzuleiten sei; zudem müsse dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 ThUG\nsowie Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen seien\ndie Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Der\nBeschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsweg ausschöpfen müssen.\n\n51\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil\nhabe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen\nUrteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Insoweit sei den\nfestgestellten Konventionsverletzungen durch die Übergangsanordnung des\nBundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen worden; diese würden zum Teil auch so\nschnell wie möglich behoben.\n\n52\nDer Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung und führte aus, dass das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 auch nichts an seiner Lage geändert\nhabe.\n\n53\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall seine\nnachträgliche Sicherungsverwahrung seit dem 11. Juli 2008, die mit in der Berufungsinstanz\nund vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts Coburg vom 8.\nOktober 2008 angeordnet worden war, gerügt hat. Alle nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung\nder Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet,\ndem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren\nZeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.\n\n54\nDer Gerichtshof hat die oben genannten Einwendungen der Regierung in\nvergleichbaren Fällen geprüft und zurückgewiesen (siehe, insbesondere O. H. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er\nsieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen.\nDer Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht erschöpft und seine Opfereigenschaft sei entfallen, ist daher zurückzuweisen.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n56\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine fortdauernde Freiheitsentziehung\nnach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen habe.\n\n57\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers fällt seine Sicherungsverwahrung unter\nkeinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1. Unter Berufung auf die Feststellungen\ndes Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in den Rechtssachen M. ./.\nDeutschland (a. a. O.) und H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 6587/04, 13. Januar\n2011) trug er insbesondere vor, dass zwischen seiner Sicherungsverwahrung und seiner\nVerurteilung durch das Landgericht Coburg aus dem Jahr 2000 ein Kausalzusammenhang,\nwie er nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich sei, nicht bestehe. Das Landgericht\nhabe seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet; es hätte sie nach den geltenden\nRechtsvorschriften auch nicht anordnen können. Zur Zeit seiner Tat im Jahre 1999 und\nseiner Verurteilung im Jahr 2000 wäre die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung auch nicht möglich gewesen. § 66b sei erst später, im Juli 2004, in\ndas StGB eingefügt worden.\n\n58\nDarüber hinaus stelle das Urteil des Landgerichts Coburg von Oktober 2008 keine\n„Verurteilung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a dar. Dieses Gericht habe ihn nicht\neiner neuen Straftat für schuldig befunden, sondern eine weitere Strafe, nämlich die\nSicherungsverwahrung, wegen der Straftat verhängt, derer er bereits für schuldig befunden\nworden war und derentwegen er im Jahr 2000 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt\nworden war.\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Unterbringung als\nFreiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\ne auch nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil er nicht an einer „tatsächlichen psychischen\nStörung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs leide. Der Beschwerdeführer hob\nhervor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu keinem\nZeitpunkt angeordnet worden sei und seine Sicherungsverwahrung immer in einer normalen\nHaftanstalt vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestritt zudem, dass ihm in der\nJustizvollzugsanstalt S. ausreichende Therapieangebote gemacht worden seien.\nInsbesondere sei ihm keine adäquate Einzeltherapie angeboten worden.\nb) Die Regierung\n\n60\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entspreche.\n\n61\nDie Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung\nerforderlich sei. Bei dieser Auslegung sei die aus den Menschenrechten und insbesondere\nArtikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten zu berücksichtigen, Opfer vor\nweiteren Straftaten zu schützen.\n\n62\nDie Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung sei nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein\nzuständiges Gericht gerechtfertigt gewesen. Insbesondere hebe die Tatsache, dass § 66b\nAbs. 2 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, erst 2004\nin das Strafgesetzbuch eingefügt worden war, den Kausalzusammenhang zwischen seiner\nVerurteilung und der Freiheitsentziehung nicht auf. Zwar habe das Landgericht Coburg den\nBeschwerdeführer im Mai 2000, also vor dem Inkrafttreten der besagten Bestimmung,\nverurteilt. Das erneute Verfahren, in dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nin den Jahren 2008 bzw. 2009 nachträglich angeordnet worden war, sei jedoch als eine Art\nWiederaufnahmeverfahren anzusehen - bezogen auf die Würdigung der Gefährlichkeit des\nTäters. Es habe neuer Tatsachen bedurft, die erst zu diesem Zeitpunkt auf die Gefährlichkeit\ndes Beschwerdeführers hinwiesen. Insoweit sei das Urteil des Landsgerichts Coburg von\nOktober 2008, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich\nangeordnet wurde, als „Verurteilung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a anzusehen\n\n63\nDie Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nauch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer\nhabe als „psychisch krank” und „alkoholsüchtig“ angesehen werden müssen. Obwohl der\nBeschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe,\nliege bei ihm eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen\nAnteilen vor, und bei Begehung seiner bisherigen Straftaten sei er teilweise alkoholisiert\ngewesen. Dies sei in dem in Rede stehenden Verfahren von zwei Gutachtern bestätigt\nworden. Diese Persönlichkeitsstörung stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs,\ninsbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil v. 24. Oktober 1979,\nSerie A Band 33), eine „tatsächliche psychische Störung“ dar, weshalb der\nBeschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer\nim Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e „alkoholsüchtig“. Diese Faktoren rechtfertigten\nzum Schutz der Allgemeinheit seine Zwangsunterbringung.\n\n64\nDie Regierung wies ferner darauf hin, dass der Umstand, dass eine Person eine\nStraftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, nicht die Schlussfolgerung\nrechtfertige, dass diese nicht an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1\nBuchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 39, oben). Der Betroffene könne zum\nTatzeitpunkt voll und ganz in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen\nund entsprechend zu handeln, und damit schuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch\nnicht aus, dass er wegen einer schweren seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in\nder Zukunft schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Es sei nicht notwendig\ngewesen, den therapieunwilligen Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterzubringen. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für therapieunwillige Personen eine\nungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Diese Personen\nwürden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten\nstören. Darüber hinaus sei bei dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Einzeltherapie\nnicht indiziert gewesen. Die Regierung stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer sich\ngeweigert habe, die ihm in der Haftanstalt angebotene Therapie zu beenden.\n\n65\nDie Regierung war auch der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit\nrechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei. Seine\nFreiheitsentziehung habe § 66b Abs. 2 StGB entsprochen. Darüber hinaus habe der Staat\nangesichts der von den Sachverständigen bestätigten ernsthaften Gefahr, dass der\nBeschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere schwere Sexualstraftaten,\nmöglicherweise auch die Tötung seiner Opfer, begehen würde, aus Artikel 2 und 3 der\nKonvention eine positive Pflicht, potentielle Opfer vor dem Beschwerdeführer zu schützen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n66\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung\nvom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden:\n86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel\n5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig\nsein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./.. Italien, 6.\nNovember 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen\neiner Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi,\na.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen\nfreiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982,\nRdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und\nder in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987,\nRdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008-\n...). ...”\n\n67\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich\nmit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp ./.\nNiederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen\n„psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden\nMindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig\nnachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver\närztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss\ndie psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung\nrechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer\nderartigen Störung ab (siehe Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./.\nBulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X; Hutchison\nReid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, EGMR\n2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März\n2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar\n2011).\n\n68\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die\nFreiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser\nBehörden zu überprüfen (siehe Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der\nmaßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag\ndes Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit\nentzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).\n\n69\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer\nzulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung\nbestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer\nKrankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe\nAshingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./.\nBelgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O.,\nRdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004;\nund H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011).\n\n70\nHinsichtlich der Auslegung des Begriffs „alkoholsüchtig“ mit Blick auf das Ziel und den\nZweck des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention weist der Gerichtshof erneut auf\nFolgendes hin: Das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung können nicht so ausgelegt\nwerden, dass nur die Freiheitsentziehung von „Alkoholsüchtigen“, die zu einer begrenzten\nGruppe der nach klinischem Befund „alkoholkranken Personen“ gehören, zulässig ist.\nPersonen, bei denen medizinisch keine „Alkoholsucht“ festgestellt wird, aber deren Verhalten\nin alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für sie selbst\ndarstellt, können zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer\nGesundheit oder ihrer persönlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden.\nGleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nlediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe Witold Litwa, a. a. O., Rdnrn.\n61-62, und Hilda Hafsteinsdóttir ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 40905/98, Rdnr. 42, 8.\nJuni 2004).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\n\n71\nDaher hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des\nArtikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Gemäß dem Vorbringen der Regierung fiel diese\nFreiheitsentziehung unter Buchstabe a, weil sie „nach Verurteilung“ erfolgt sei. Sie trug\ninsbesondere vor, dass das Urteil des Landgerichts Coburg von Oktober 2008, mit dem die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet worden war, eine\n„Verurteilung“ im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung darstelle.\n\n72\nDer Gerichtshof verweist auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung, dass\n„Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a die Schuldfeststellung wegen einer Straftat\nund die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme\nbedeutet (siehe Rdnr. 66, oben). Wie in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\n./. Deutschland (a. a. O. Rdnrn.96-96) und auch in der Rechtssache H. (a. a. O. Rdnrn. 84-\n88) klargestellt, erfüllt nur das Urteil eines erkennenden Gerichts, mit dem eine Person einer\nStraftat für schuldig erklärt wird, die Anforderungen der „Verurteilung“ im Sinne der in Rede\nstehenden Bestimmung. Die Entscheidung eines Strafvollstreckungsgerichts, der\nbetreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, erfüllt das Erfordernis der\n„Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a hingegen nicht, da sie keine (neue)\nSchuldfeststellung mehr beinhaltet. Gleiches gilt auch für ein Urteil, mit dem die\nSicherungsverwahrung einer Person wegen einer früheren Straftat, derentwegen der\nBetroffene bereits verurteilt worden war, rückwirkend angeordnet wird.\n\n73\nIn der vorliegenden Rechtssache kann demnach nur das Urteil des Landgerichts\nCoburg vom 14. Februar 2000, mit dem der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung mit\nWaffen verurteilt wurde, als „Verurteilung“ im Sinne der Konvention gewertet werden. Das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 8. Oktober 2008, mit dem die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers wegen derselben Straftat nachträglich angeordnet worden war,\nenthielt keine Schuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat und kann daher nicht als\n„Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden.\n\n74\nDaher wäre die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a nur gerechtfertigt, wenn sie „nach“ seiner „Verurteilung“ wegen Vergewaltigung\nmit Waffen durch das Landgericht Coburg im Februar 2000 erfolgt wäre. Es hätte also ein\nhinreichender Kausalzusammenhang zwischen dieser Verurteilung und der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit dem 11. Juli 2008 bestehen müssen.\n\n75\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im besagten Urteil des erkennenden Gerichts\ndie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers neben seiner eigentlichen Freiheitsstrafe\nnicht angeordnet worden war. Ergänzend ist auszuführen, dass die Verurteilung des\nBeschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit einschloss, ihn\nnachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Bestimmung, § 66b Abs.2,\nauf der die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war\nerst im Juli 2004 nach seiner Straftat und Verurteilung in das Strafgesetzbuch eingefügt\nworden (siehe Rdnr. 33, oben).\n\n76\nFolglich bestand zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und\nseiner nachträglichen Sicherungsverwahrung seit Juli 2008 kein hinreichender\nKausalzusammenhang. Demnach war seine Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a nicht gerechtfertigt.\n(ii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n\n77\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie\nvon der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung\neines „psychisch Kranken“ und eines „Alkoholsüchtigen“ gerechtfertigt war. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 67, oben) setzt die\nFreiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ erstens voraus, dass die psychische\nKrankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; eine tatsächliche\npsychische Störung muss also aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer\nzuständigen Behörde festgestellt worden sein.\n\n78\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte\nihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\ndem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten der beiden psychiatrischen\nSachverständigen K. und S. stützten (siehe Rdnrn. 15-16, oben). Die Sachverständigen\nhatten festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit\nnarzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteile vorliege.\n\n79\nDer Gerichtshof bezweifelt jedoch, ob davon ausgegangen werden kann, dass die\nnationalen Gerichte, die die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich\nangeordnet haben, aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden objektiven medizinischen\nGutachten festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen\npsychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Für ihre Entscheidung\ndarüber, ob der Beschwerdeführer nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen war,\nwar nicht maßgeblich, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorlag. Es ging um die Frage,\nob er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Strafteten begehen werde, durch\nwelche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden, wobei nicht\nentscheidend war, ob dies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen war (vgl.\ninsoweit auch K., a. a. O., Rdnr. 56, und O. H. ./. Deutschland, a. a. O. Rdnr. 86).\n\n80\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die nationalen Gerichte die Anordnung des\nVollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus offensichtlich nicht in Erwägung gezogen haben. Ergänzend ist auszuführen,\ndass der Beschwerdeführer, der bei seiner Tat voll schuldfähig gewesen war, offenbar nie in\neinem psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden war. In einem anschließenden nach\ndem Therapieunterbringungsgesetz geführten Verfahren kamen zwei Sachverständige zu\ndem Schluss, dass entgegen früherer Feststellungen eines anderen Sachverständigen der\noffensichtlich unveränderte Zustand des Beschwerdeführers keine „psychische Störung“ im\nSinne des Therapieunterbringungsgesetzes darstelle (siehe Rdnr. 29, oben).\n\n81\nDer Gerichtshof kommt jedenfalls nicht umhin festzustellen, dass der\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht war. In\ndiesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung,\ndass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur\ndann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 69,\noben).\n\n82\nIm Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der\nJustizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 20-21, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass\ndem Beschwerdeführer die therapeutische Umgebung angeboten wurde, die für eine Person\ngeeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof\nverkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hatte,\nwieder an einer Gruppensozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen. Gleichwohl\nentbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die staatlichen Behörden\nnicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen\nwird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung\nunterzubringen. Überdies hatte der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Anordnung\nseiner Sicherungsverwahrung bereit erklärt, sich einer geeigneten Einzeltherapie zu\nunterziehen (siehe Rdnr. 15, oben), und anschließend diese Bereitschaft bestätigt (siehe\nRdnr. 21, oben).\n\n83\nInsoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte,\ndass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen\nund intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein\nmultidisziplinäres Team vorschreiben. Das Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren,\ndass den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die\nin der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht\nerfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 47, oben).\n\n84\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer\nunter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die Freiheitsentziehung\npsychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n85\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Regierung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem\n„Alkoholsüchtigen“ rechtmäßig war, gelten ähnliche Erwägungen. Der Gerichtshof kann\ninsbesondere nicht erkennen, dass die nationalen Gerichte in vorliegendem Verfahren ihren\nBeschluss, gegen den Beschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, auf den Umstand stützten, dass sein Verhalten in alkoholisiertem Zustand eine\nGefahr für die Allgemeinheit darstelle.\n\n86\nFolglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e.\niii) Schlussfolgerung\n\n87\nDer Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den Parteien auch nicht\nbestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.\n\n88\nDarüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung,\ndass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende\nPflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnrn.\n61 und 65, oben) auf seine Entscheidung in der Rechtssache J. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011; siehe auch O. H. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnrn. 93 - 94). Artikel 2 und 3 der Konvention erlauben es einem\nStaat nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die\ngegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1\ngarantierte Recht auf Freiheit, verstoßen. Daher können sich die staatlichen Behörden in der\nvorliegenden Rechtssache nicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um\ndie Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt\nworden ist (siehe Rdnrn. 71-87), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f\nerschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.\n\n89\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n90\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die nachträgliche Anordnung und die\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden\nStrafschärfung verstießen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n”(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur\nZeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar\nwar. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe\nverhängt werden.“\n\n91\nDie Regierung trat dieser Rechtsauffassung entgegen.\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n92\nDie Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 35 Abs.\n1 der Konvention erforderlich, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe insoweit nicht erschöpft\nhabe. Er habe es versäumt, in seiner Verfassungsbeschwerde ausdrücklich oder der Sache\nnach die Verletzung seines Rechts, nicht zu einer schwereren als der zur Tatzeit\nangedrohten Strafe verurteilt zu werden, zu rügen. In der Verfassungsbeschwerde habe er\nnur geltend gemacht, dass seine Sicherungsverwahrung wegen unzureichender\ntherapeutischer Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen sei. Mit Blick u. a. darauf, dass die\nvon dem Beschwerdeführer angeführte frühere Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 23. August 2006 schon mehrere Jahre zurücklag, sei eine\ndiesbezügliche Verfassungsbeschwerde auch kein unwirksamer Rechtsbehelf gewesen, den\nder Beschwerdeführer nicht habe ausschöpfen müssen.\n\n93\nDer Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er brachte vor, er habe\nden durch seine Sicherungsverwahrung bewirkten Verstoß gegen das Verbot der\nrückwirkenden Bestrafung der Sache nach gerügt. Er habe in seiner\nVerfassungsbeschwerde insbesondere darauf abgestellt, dass es eines Rechtsstaats nicht\nwürdig sei, eine Person durch nachträgliche Gesetzesänderungen in die Gefahr einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe zu bringen und ihr gleichzeitig die zur Wiedererlangung der\nFreiheit erforderlichen Mittel vorzuenthalten. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts in dieser Frage (siehe Rdnrn. 40-43, oben) habe es sich für den\nBeschwerdeführer jedenfalls auch erübrigt, hierzu eine Verfassungsbeschwerde zu erheben,\ndie keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n94\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention\nvoraussetzt, dass die Rügen, mit denen später Straßburg befasst werden soll, zumindest\nihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen nationalen\nGerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen\nAnforderungen und Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Cardot ./. Frankreich, 19. März\n1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200, und Akdivar a. a. O., Rdnr. 66). Der Beschwerdeführer\nmuss Zugang zu den nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden\nRechtsbehelfen haben, die bezüglich der behaupteten Konventionsverletzung wirksam sind\n(siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67).\n\n95\nDaher kann nicht als Versäumnis gelten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu\nerschöpfen, wenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher innerstaatlicher\nRechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verfügbarer\nRechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte.\nDer bloße Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der\nnicht offensichtlich sinnlos ist, stellt jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe u. a. Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK]\nIndividualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, EGMR\n2003-VI; und NA. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 25904/07, Rdnr. 89,\n17. Juli 2008).\n\n96\nDer Gerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der\nBeschwerdeführer den in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten Verstoß gegen\ndas Verbot der rückwirkenden Bestrafung (siehe Rdnr. 30, oben) in seiner\nVerfassungsbeschwerde vom 30. April 2009 nicht ausdrücklich gerügt hat. Überdies stellt er\nfest, dass das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu nachträglichen\nGesetzesänderungen eindeutig im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers\ngemacht wurde, dass seine unverhältnismäßige Sicherungsverwahrung gegen sein Recht\nauf Freiheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße (siehe\nRdnr. 18, oben). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer den Verstoß gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung nach\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Anordnung und Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung zumindest der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht\ngerügt hat.\n\n97\nBezüglich der Effektivität einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht im\nFall des Beschwerdeführers merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht\nin einer früheren Entscheidung vom 23. August 2006 befunden hatte, dass § 66b Abs. 2\nStGB das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2\nGG nicht verletze. Mit Blick auf seine gefestigte Rechtsprechung stellte es fest, dass dieses\nVerbot nicht für die Sicherungsverwahrung gelte, die nicht als Strafe zum Schuldausgleich\nangesehen werden könne (siehe Rdnr. 41, oben).\n\n98\nNach den Verfassungsbeschwerden, die teilweise vor der Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers vom 30. April 2009 erhoben worden waren, änderte das\nBundesverfassungsgericht jedoch später diese Rechtsprechung (siehe Rdnrn. 44-47, oben).\nDer Gerichtshof merkt überdies an, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung vom 23. August 2006 befand, dass § 66b Abs. 2 StGB grundsätzlich mit dem\nVerbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen und dem Grundrecht auf Freiheit\nvereinbar sei (siehe Rdnrn. 40-42). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum im\nHinblick auf diese Grundsätze eine Verfassungsbeschwerde, die er auch erhoben hat, mit\nder eine Verletzung von Artikel 5 der Konvention der Sache nach geltend gemacht wird,\nErfolgsaussichten habe, während eine Rüge nach Artikel 7 der Konvention als offensichtlich\nsinnlos anzusehen sei. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer es versäumt\ndarzulegen, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die\nFrage der Vereinbarkeit seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Verbot einer\nrückwirkenden Strafschärfung oder dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot\nvorgebracht wird, zwangsläufig keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.\n\n99\nDaraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n100\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n101\nDer Beschwerdeführer erhob in Bezug auf den materiellen Schaden Anspruch auf\ndie Erstattung der ihm auferlegten Haftkosten in Höhe von 12,44 EUR pro Tag. Er legte eine\nRechnung der Justizvollzugsanstalt S. über 738,92 EUR für Haftkosten für das Jahr 2009\nvor, die entstanden seien, weil er seit dem 29. Oktober 2009 selbstverschuldet arbeitslos\ngewesen sei.\n\n102\nDarüber hinaus verlangte der Beschwerdeführer in Bezug auf immateriellen Schaden\n100 EUR pro Tag seiner unrechtmäßigen Scherungsverwahrung seit dem 11. Juli 2008.\n\n103\nDie Regierung trug hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers wegen\nmateriellen Schadens vor, dass diesem die Kosten seiner Haft auferlegt worden seien, weil\ner seine Arbeit in der Haftanstalt wegen Beleidigung eines Bediensteten verloren hatte.\nZudem sei der von dem Beschwerdeführer für immateriellen Schaden geltend gemachte\nBetrag im Hinblick auf die in anderen Sicherungsverwahrungsfällen vom Gerichtshof\nzugesprochenen Beträge überhöht.\n\n104\nMit Blick auf den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen\nSchaden verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Feststellung, wonach dem\nBeschwerdeführer die Freiheit seit dem 11. Juli 2008 und über das ganze Jahr 2009 unter\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 entzogen war. Seiner Ansicht nach besteht ein kausaler\nZusammenhang zwischen seiner konventionswidrigen Freiheitsentziehung und den ihm für\ndiese Verwahrung auferlegten Kosten. Daher spricht er dem Beschwerdeführer hinsichtlich\nder von ihm eingereichten Belege unter dieser Rubrik 783,92 EUR zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuer zu.\n\n105\nWas die vom Beschwerdeführer gestellte Forderung in Bezug auf den immateriellen\nSchaden betrifft, berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit\ninfolge des hier in Rede stehenden Verfahrens vom 11. Juli 2008 bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des anschließenden Verfahrens hinsichtlich der Überprüfung seiner\nSicherungsverwahrung unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen war\n(siehe Rdnrn. 24-27, oben) Dies muss bei ihm Leid und Frustration ausgelöst haben. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach\nBilligkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 20.000 EUR zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n106\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer darüber hinaus 29.622,52\nEUR für Kosten und Auslagen in vorliegendem Verfahren vor den nationalen Gerichten.\nDiese schlossen auch ein: Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.019,93 EUR\n(einschließlich Mehrwertsteuer) in dem Verfahren vor dem Landgericht Coburg,\nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.145,14 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in dem\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 949,14\nEUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.\nDer Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass ihm Gerichtskosten in Höhe von\n25.508,31 EUR für das in Rede stehende Verfahren in Rechnung gestellt worden seien, die\nmit seinem Eigengeld verrechnet worden seien. Er legte dazu eine Rechnung vor, die sich\nauf eine frühere Rechnung für Strafvollstreckungssachen bezog, der zufolge die Forderung\nnach Erstattung der Gerichtskosten mit dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen die\nJustizvollzugsanstalt S. auf Zahlung des Eigengelds verrechnet werden sollte.\n\n107\nDer Beschwerdeführer forderte ferner die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in\nHöhe von 355,75 EUR, die in dem Unterbringungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz\nüber die Unterbringung psychisch Kranker angefallen waren (siehe Rdnr. 22, oben). Er\nverlangte auch die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm in dem anschließenden\nVerfahren wegen seines Antrags auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Vollzugs seiner\nSicherungsverwahrung (2.060,84 EUR, siehe Rdnr. 23, oben) und für die gerichtliche\nPrüfung seiner Sicherungsverwahrung (737,80 EUR, siehe Rdnr. 24-27, oben) entstanden\nwaren, sowie von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 200 EUR für das Verfahren, das auf\ndie Wiederaufnahme des hier in Rede stehenden Verfahrens gerichtet war. In den\ngeforderten Beträgen ist die Mehrwertsteuer enthalten.\n\n108\nDer Beschwerdeführer bat die Regierung auch, die Kosten für das Verfahren vor\ndem Gerichtshof zu tragen.\n\n109\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wofür die\nVerfahrenskosten in Höhe von 25.508,31 EUR konkret angefallen waren, ob sie überhaupt in\ndem vorliegenden Verfahren entstanden waren und in welcher Höhe sie durch Aufrechnung\ngegen seine Forderungen tatsächlich erloschen waren; insoweit habe er seine Forderung\nnicht begründet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der\nRechtsanwaltsgebühren, die in anderen Verfahren als dem die 2008 angeordnete\nSicherungsverwahrung betreffenden Verfahren angefallen sind.\n\n110\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieser Fall nur die nachtägliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 2008, die in der Berufungsinstanz\nbestätigt worden war, betrifft und der Beschwerdeführer daher nur die Erstattung der\ndiesbezüglichen Kosten geltend machen kann. Der Gerichtshof merkt überdies an, dass der\nBeschwerdeführer die von ihm geforderten Gerichtskosten in Höhe von 25.508,31 EUR nicht\ngenau belegt hat und keine genauen Angaben dazu gemacht hat, ob er diese Kosten\ntatsächlich aufgebracht hat, soweit sie in dem hier in Rede stehenden Verfahren\nnotwendigerweise entstanden sind.\n\n111\nHingegen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die von dem Beschwerdeführer für das\nvorliegende Verfahren geforderten Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Unter\nBerücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorbezeichneten Kriterien spricht\nder Gerichtshof dem Beschwerdeführer daher 4.114,21 EUR einschließlich Mehrwertsteuer\nfür die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender weiterer Steuern zu.\n\n112\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass der Beschwerdeführer, dem in dem\nVerfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt worden war, keinen bezifferten\nAnspruch auf Zahlung von Kosten und Auslagen für dieses Verfahren geltend gemacht hat.\nDaher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n113\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinssatzes\nden Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei\nProzentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) 783,92 EUR (siebenhundertdreiundachtzig EUR und zweiundneunzig Cent) für\nmateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 20.000 (zwanzigtausend) EUR für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\niii) 4.114,21 Euro (viertausendeinhundertvierzehn EUR und einundzwanzig Cent) -\neinschließlich Mehrwertsteuer - für Kosten und Auslagen, zuzüglich dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender weiterer Steuern;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. April 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-04-19/61272-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-04-19/61272-09","retrieved":"2026-07-29 08:40:07.617159+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-04-19/61272-09","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-04-19","dockets":["61272/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0419JUD006127209","ids":{"doknr":"001-112458","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0419JUD006127209"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 19.04.2012 – 61272/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-04-19/61272-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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