{"status":"available","doknr":"001-111961","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0412JUD004354708","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-04-12","aktenzeichen":"43547/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt. 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 43547/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n12. April 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nKarel Jungwiert, Präsident,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. März 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 43547/00) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“), am 3. September 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde zunächst von Herrn W., Rechtsanwalt in D., sowie Herrn\nA., Universitätsprofessor in D., Herrn B., Universitätsprofessor in B., und Herrn R.,\nUniversitätsprofessor in H., vertreten; später wurde er von Herrn F., Rechtsanwalt in Z.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine strafrechtliche Verurteilung sein Recht\nauf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt habe.\n\n4\nAm 17. Juni 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.\n\n6\nDer Beschwerdeführer kam im Alter von drei Jahren in ein Kinderheim und später in\ndie Obhut von Pflegeeltern. Im Alter von sieben Jahren wurde er von seinen Pflegeeltern\nadoptiert und erhielt ihren Familiennamen. Seitdem hatte er keinerlei Kontakt zu seiner\nUrsprungsfamilie.\n\n7\n1984 wurde die leibliche Schwester des Beschwerdeführers, S. K., geboren. Bis zum\nJahre 2000, als er zu seiner Ursprungsfamilie wieder Kontakt aufnahm, hatte der\nBeschwerdeführer keine Kenntnis von der Existenz seiner Schwester. Nach dem Tod ihrer\nMutter im Dezember 2000 wurde die Beziehung zwischen den Geschwistern enger. Ab\nJanuar 2001 hatten der Beschwerdeführer und seine Schwester einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr. Sie lebten mehrere Jahre lang zusammen.\n\n8\nDas Paar bekam vier Kinder, die 2001, 2003, 2004 und 2005 geboren wurden. Nach\nder Geburt des vierten Kindes unterzog sich der Beschwerdeführer einer Vasektomie. Die\ndrei älteren Kinder wurden in die Obhut von Pflegefamilien gegeben. Die jüngste Tochter lebt\nbei ihrer Mutter.\n\n9\nAm 23. April 2002 verurteilte das Amtsgericht Borna den Beschwerdeführer wegen\nInzests in sechzehn Fällen (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n10\nAm 6. April 2004 verurteilte das Amtsgericht Borna den Beschwerdeführer wegen\neines weiteren Falles derselben Straftat zu zehn Monaten Freiheitsstrafe.\n\n11\nAm 10. November 2005 verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Beschwerdeführer\nwegen Inzests in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Unter\nEinbeziehung des Urteils vom 6. April 2004 und einer weiteren Vorstrafe verhängte das\nGericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Das Gericht\nberücksichtigte strafmildernd, dass er in den prägenden ersten drei Lebensjahren von\nseinem Vater körperlich misshandelt worden sei. Darüber hinaus habe er ein Geständnis\nabgelegt und sei durch die Medienberichte über seinen Fall belastet worden. Schließlich sei\ner während seiner früheren Haft Opfer von Angriffen geworden. Andererseits wertete das\nGericht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer trotz seiner vorangegangenen\nVerurteilungen erneut straffällig geworden sei und mit seiner Schwester ungeschützten\nGeschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl er sich der Gefahr weiterer Schwangerschaften\nhabe bewusst sein müssen.\n\n12\nIm Hinblick auf die Schwester des Beschwerdeführers, S. K., die derselben Straftat\nangeklagt worden war, entschied das Amtsgericht Leipzig unter Bezugnahme auf ein\nSachverständigengutachten wie folgt:\n„Bei der Angeklagten K. ist von einer erheblich ängstlich zurückgezogenen, abhängigen\nPersönlichkeitsstruktur auszugehen. Diese Persönlichkeitsstruktur führt in Zusammenhang mit\nder bestehenden mangelhaften Familiensituation zu einer erheblichen Abhängigkeit vom\nMitangeklagten. Diese Abhängigkeit erlebte sie selbst in dem Maße, ohne ihn nicht leben zu\nkönnen, insbesondere nachdem die gemeinsame Mutter verstorben war.“\nDas Amtsgericht gelangte zu dem Schluss, dass diese schwere Persönlichkeitsstörung,\nzusammen mit einer festgestellten leichten Lernbehinderung, dazu geführt habe, dass sie\nnur teilweise für ihre Handlungen verantwortlich sei. Folglich verhängte das Gericht gegen\nsie keine Strafe.\n\n13\nAm 30. Januar 2007 wies das Oberlandesgericht Dresden die Revision des\nBeschwerdeführers zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass es gewisse Zweifel\nhinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Rechtsnorm gebe. Es entschied\njedoch, dass diese nicht ausreichten, ihre Geltung in Frage zu stellen.\n\n14\nAm 22. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein, in der\ner insbesondere vorbrachte, dass § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sein Recht auf sexuelle\nSelbstbestimmung verletze, ihn diskriminiere und unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus\ngreife die Vorschrift in die Beziehung zwischen den Eltern und ihren aus inzestuösen\nBeziehungen hervorgegangenen Kindern ein.\n\n15\nAm 26. Februar 2008 wies das Bundesverfassungsgericht, mit sieben zu einer\nStimme, die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung gründete sich auf\nfolgende Erwägungen: Mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB beschränke der\nGesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den\nVollzug des Beischlafs zwischen ihnen mit Strafe bedrohe. Dies schränke die Gestaltung des\nPrivatlebens ein, da bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe\nstehenden Personen pönalisiert würden. Die Bestimmung greife jedoch nicht in den\nKernbereich des Privatlebens ein. Der Beischlaf zwischen Geschwistern könne in die Familie\nund die Gesellschaft hinein wirken und Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder\nhaben. Da das Strafrecht nur ein eng umgrenztes Verhalten verbiete und die Möglichkeiten\nintimer Kommunikation nur punktuell verkürze, würden die betroffenen Parteien nicht in eine\nmit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare Lage versetzt.\n\n16\nDer Gesetzgeber verfolge Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\nseien und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Rechts auf sexuelle\nSelbstbestimmung legitimierten. Wichtigster Strafgrund sei der Schutz von Ehe und Familie.\nEmpirische Studien belegten, dass der Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum nicht\nüberschreite, wenn er davon ausgehe, dass Inzestverbindungen zwischen Geschwistern die\nFamilie und die Gesellschaft als Ganzes ernsthaft schädigen könnten. Inzestverbindungen\nführten zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen\nRollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der Struktur des Familienlebens. Die\nRollenüberschneidungen entsprächen nicht dem Bild der Familie, wie es durch das\nGrundgesetz definiert sei. Es erscheine schlüssig und liege nicht fern, dass Kinder aus\nInzestbeziehungen große Schwierigkeiten hätten, ihren Platz im Familiengefüge zu finden\nund eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. Die für\ndie Gemeinschaft äußerst wichtige Funktion der Familie werde entscheidend gestört, wenn\ndas vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerate.\n\n17\nSoweit zur Rechtfertigung der Strafnorm der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung\nherangezogen werde, sei dieses Ziel auch zwischen Geschwistern relevant. Der Einwand,\ndieses Recht sei durch die spezifischen Bestimmungen über Straftaten gegen die sexuelle\nSelbstbestimmung hinreichend geschützt, übergehe, dass § 173 StGB spezifische, sich aus\nden gegenseitigen Abhängigkeiten und der Nähe in familiären Beziehungen ergebende\nSituationen sowie Schwierigkeiten bei der Einordnung und Abwehr von Übergriffen gegen\ndie sexuelle Selbstbestimmung im Blick habe.\n\n18\nDer Gesetzgeber habe seine Entscheidung zusätzlich auf eugenische Gründe\ngestützt und sei davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen\nBeziehung erwachsen seien, die Gefahr erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen\nwerden könne. In der medizinischen und anthropologischen Fachliteratur sei, gestützt auf\nempirische Studien, auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen\nworden.\n\n19\nDie angegriffene Strafnorm werde durch die Summe der oben genannten Zwecke vor\ndem Hintergrund einer gemeinsamen Überzeugung, nach der Inzest strafbar sein sollte,\ngerechtfertigt. Diese Überzeugung sei auch auf internationaler Ebene offenkundig. Als\nInstrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung\nund insbesondere der Familie erfülle die Strafnorm eine appellative, normstabilisierende und\ndamit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutliche\nund damit zu ihrem Erhalt beitrage.\n\n20\nDie angegriffene Norm entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die\nStrafbewehrung des Geschwisterinzests sei geeignet, das angestrebte Ziel zu fördern. Dies\nwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass Minderjährige von strafrechtlicher\nVerantwortlichkeit ausgenommen seien (§ 173 Abs. 3), da das Verbot von\nBeischlafshandlungen einen zentralen Aspekt sexueller Beziehungen zwischen\nGeschwistern erfasse, der mit dem traditionellen Bild der Familie unvereinbar sei, und\nweiterhin dadurch gerechtfertigt sei, dass durch diese Handlungen Nachkommen gezeugt\nwerden könnten. Diese Einschätzung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass\nbeischlafähnliche Handlungen und der sexuelle Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen\nGeschwistern nicht mit Strafe bedroht seien, während der Beischlaf zwischen leiblichen\nGeschwistern auch in Fällen, in denen eine Empfängnis ausgeschlossen sei, strafbar sei.\nDasselbe gelte für den Einwand, die Strafnorm sei nicht geeignet, die Familienstruktur zu\nschützen, weil sie Geschwister erst dann erreiche, wenn sie sich im Erwachsenenalter aus\ndem Familienverband lösten.\n\n21\nDie Vorschrift sei auch notwendig. Zwar kämen in Fällen des Geschwisterinzests\nauch vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische Maßnahmen in Betracht.\nDiese Maßnahmen erreichten jedoch nicht dieselben Ziele, da sie auf die Verhinderung und\nBeseitigung von Normverletzungen im konkreten Fall abzielten, aber keine generalpräventive\nund normstabilisierende Wirkung hätten, wie sie bei gesetzliche Vorgaben erzielt werde.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht war schließlich der Auffassung, dass die\nstrafrechtliche Sanktion nicht unverhältnismäßig sei, da die Norm es den Gerichten auch\nerlaube, in Fällen, in denen die Schuld der Beschuldigten gering sei, von Strafe abzusehen.\n\n23\nRichter Hassemer fügte eine abweichende Meinung bei, die sich auf folgende\nErwägungen stützte: § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sei mit dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit unvereinbar. Die Bestimmung verfolge kein rechtmäßiges Ziel. Eine\nBerücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte sei von vornherein kein tragfähiger Zweck\neiner Strafnorm. Gleichermaßen ließen weder der Wortlaut der Bestimmung noch der\nrechtliche Kontext darauf schließen, dass die Strafnorm den Schutz der sexuellen\nSelbstbestimmung zum Ziel habe. Schließlich sei das Verbot des Geschwisterinzests auch\nnicht zum Schutz von Ehe und Familie gerechtfertigt, da nur der Beischlaf unter Strafe\ngestellt sei, andere sexuelle Handlungen zwischen Geschwistern oder sexuelle Beziehungen\nzwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern oder zwischen nicht blutsverwandten\nFamilienangehörigen jedoch nicht verboten würden. Wäre die Strafnorm tatsächlich auf den\nSchutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, würde sie sich auch auf diese\ngleichermaßen familienstörenden Handlungen erstrecken. Es spreche vieles dafür, dass die\nVorschrift in der bestehenden Fassung keine spezifischen Rechte schütze, sondern nur auf\nMoralvorstellungen abziele. Der Aufbau oder der Erhalt gesellschaftlicher Moralvorstellungen\nsei jedoch kein rechtmäßiges Ziel einer Strafnorm.\n\n24\nDarüber hinaus sei die Vorschrift zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht geeignet.\nWas den Schutz der Familie vor schädlichen Einwirkungen durch inzestuöse sexuelle\nHandlungen anbelange, greife die Vorschrift zu kurz, da sie gleich schädliche\nVerhaltensweisen und auch Handlungen zwischen nicht-leiblichen Geschwistern nicht\nerfasse. Sie gehe zu weit, weil sie Verhaltensweisen erfasse, die sich auf die Familie nicht\n(mehr) schädlich auswirken könnten, weil die Kinder volljährig geworden und im Begriff\nseien, sich aus dem Familienverband zu lösen.\n\n25\nAußerdem stünden andere Maßnahmen zur Verfügung, mit denen der Schutz der\nFamilie gleichermaßen oder wirksamer sichergestellt werden könnte, wie z. B.\njugendwohlfahrtspflegerische und familiengerichtliche Maßnahmen. Schließlich reiche die\nangegriffene Bestimmung zu weit, da sie eine Beschränkung der Strafbarkeit für ein\nVerhalten, das keinem der möglichen Schutzzwecke gefährlich werden könne, nicht vorsehe.\n\n26\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 13. März 2008\nzugestellt. Am 4. Juni 2008 trat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe an. Am 3. Juni\n2009 wurde er auf Bewährung entlassen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n27\n§ 173 StGB lautet wie folgt:\nBeischlaf zwischen Verwandten\n„(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das\nVerwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die\nmiteinander den Beischlaf vollziehen.\n(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur\nZeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.“\n§ 153 StPO lautet wie folgt:\n„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit\nZustimmung des [...] Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als\ngering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des\nAngeschuldigten das Verfahren einstellen.“\nIII. RECHTSVERGLEICHUNG\n\n28\nIn sechzehn der einunddreißig Mitgliedstaaten des Europarats (Albanien, Österreich,\nBosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Finnland,\nGriechenland, Island, Irland, Liechtenstein, Mazedonien, Moldau, San Marino, Slowakei) sind\neinvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Geschwistern strafbar, in\nfünfzehn Ländern (Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Estland, Georgien, Lettland, Litauen,\nLuxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Portugal, Serbien, Slowenien und Ukraine) sind sie\nnicht strafbar. Die Tatsache, dass eines der Geschwister adoptiert oder in einem anderen\nHaushalt aufgewachsen ist, scheint für die Strafbarkeit nicht von Belang zu sein, solange die\nGeschwister wenigstens einen leiblichen Elternteil gemeinsam haben. In einigen Ländern\n(Island, Moldau und Slowenien) erstreckt sich das Inzestverbot auch auf Adoptivgeschwister.\n\n29\nEs gibt in den betreffenden Ländern, in denen diese gesetzliche Regelung im\nAllgemeinen seit Jahrzehnten besteht, anscheinend keine Pläne, das Verbot abzuschaffen.\nIn mehreren Ländern gibt es eher die Tendenz, den bestehenden Inzestbegriff auszuweiten\noder die Strafen zu erhöhen (z. B. Belgien, Kroatien und Tschechische Republik). Dagegen\nist der Beischlaf zwischen erwachsenen Geschwistern seit dem Jahr 1983 in Portugal und\nseit dem Jahr 2006 in Serbien nicht mehr strafbar.\n\n30\nGemäß einem vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales\nStrafrecht im November 2007 im innerstaatlichen Verfahren erstellten Gutachten sind\neinvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Geschwistern in acht weiteren Ländern\n(Dänemark, Italien, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Ungarn und Vereinigtes\nKönigreich) strafbar und in fünf weiteren Ländern (Frankreich, Niederlande, Russische\nFöderation, Spanien und Türkei) nicht strafbar. Die politische Diskussion dieser Frage auf\ninternationaler Ebene zeige die Tendenz auf, die Begehung solcher Handlungen zu\nentkriminalisieren. Das Max-Planck-Institut stellt weiter fest, dass Geschwister auch in den\nLändern, in denen einvernehmliche Handlungen zwischen Geschwistern nicht strafbar seien,\nnicht heiraten dürften.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine strafrechtliche Verurteilung ihn in seinem\nRecht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze;\nArtikel 8 lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n32\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n34\nDer Beschwerdeführer brachte vor, seine strafrechtliche Verurteilung habe in sein\nRecht auf Achtung seines Familienlebens eingegriffen, da es ihn daran gehindert habe, an\nder Erziehung seiner Kinder teilzuhaben. Darüber hinaus hätten das angefochtene Urteil und\ndie ihm zugrunde liegende strafrechtliche Verantwortlichkeit in sein Sexualleben, ein\nzentrales Element seines Privatlebens, eingegriffen und greife immer noch in dieses ein.\n\n35\nSeine strafrechtliche Verurteilung sei nicht durch ein „dringendes soziales Bedürfnis\"\ngerechtfertigt gewesen. Eine Mehrheit der Rechtswissenschaftler in Deutschland habe die\nAufhebung von § 173 StGB befürwortet. In einer Reihe von Vertragsstaaten der Konvention\nsei der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Geschwistern nicht strafbar.\n\n36\nDie vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe hätten für die Annahme\neines dringenden sozialen Bedürfnisses, das die Verurteilung des Beschwerdeführers in\ndiesem Einzelfall rechtfertigen würde, nicht ausgereicht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nsei nicht geeignet, um die Gesellschaft als Ganzes vor genetischen Erkrankungen zu\nschützen, da die wissenschaftliche Forschung bewiesen habe, dass inzestuöse Beziehungen\nnicht dazu führten, dass sich Erbkrankheiten in der Gesellschaft ausbreiteten. Darüber\nhinaus werde anderen Personen, bei denen die Gefahr einer Weitergabe genetischer\nDefekte viel größer sei – beispielsweise Frauen über vierzig oder Träger bekannter\nGendefekte – kein Fortpflanzungsverbot auferlegt. Die eugenische Begründung habe ihre\nWurzeln in der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus. Das Verbot lasse sich auch\nnicht mit den Interessen des potenziellen Abkömmlings rechtfertigen, da es unmöglich sei,\ndas Interesse des potenziellen Abkömmlings an seiner Nichtexistenz einzuschätzen.\n\n37\nDas strafrechtliche Inzestverbot sei nicht geeignet, den Familienverband zu schützen,\nda es inkonsequent sei. Es gebe keine triftigen Gründe für die Beschränkung der Strafbarkeit\nauf erwachsene Geschwister, die im Allgemeinen gerade dabei seien, die familiäre\nGemeinschaft zu verlassen, obwohl die durch inzestuöse Beziehungen verursachte\nSchädigung von der Intensität der familiären Beziehungen abhänge. Andererseits gebe es\nkeine triftigen Gründe, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder von der Strafbarkeit auszunehmen.\nDasselbe gelte auch im Hinblick darauf, dass andere Sexualkontakte als der Beischlaf von\nder Strafbarkeit ausgenommen seien.\n\n38\nEntgegen dem Vorbringen der Regierung sei der Beischlaf zwischen Geschwistern\nnicht als Ursache für eine Gefährdung oder Zerstörung der Familie, sondern als Symptom\nbereits bestehender chaotischer und dysfunktionaler familiärer Strukturen anzusehen. Im\nvorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer als kleines Kind von seiner Ursprungsfamilie\ngetrennt worden. Da die Geschwister nicht zusammen aufgewachsen seien, habe sich die\nbiologische Inzesthemmung nicht entwickeln können. Es gebe keine weiteren\nFamilienmitglieder, die durch den Inzest hätten geschädigt werden können – vielmehr habe\ndie inzestuöse Beziehung einen neuen, bisher nicht vorhandenen Familienverband\nbegründet. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt, dass\ndie familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Schwester\ndurch die Adoption des Beschwerdeführers und ihre lange Trennung aufgelöst worden sei.\n\n39\nDie Bestrafung sei auch nicht geeignet, die Interessen potenzieller Nachkommen zu\nschützen, denn der Inzest zwischen Geschwistern führe – im Gegensatz zum Inzest\nzwischen einem Elternteil und einem Kind – nicht zu familiären Rollenüberschneidungen.\n\n40\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers habe nicht dem Schutz des Rechts seiner\nSchwester auf sexuelle Selbstbestimmung gedient. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass\n§ 173 StGB auf den Schutz des in einer Beziehung schwächeren Partners abziele. Vielmehr\nfielen solche Fälle in den Bereich der Strafbestimmungen zum Schutz der sexuellen\nSelbstbestimmung. In dem vorliegenden Fall sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich\nerfolgt und es gebe keine Hinweise auf irgendeine Form von sexuellem Missbrauch. Die\nGerichte hätten in dem in Rede stehenden Fall keine Beeinträchtigung des sexuellen\nSelbstbestimmungsrechts der Schwester des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Auch\nliege keine Ausnutzung einer überlegenen Stellung seitens des Beschwerdeführers vor, was\ndadurch belegt werde, dass auch seine Schwester schuldig gesprochen worden sei. Daraus\nfolge, dass sie nicht als Opfer einer Straftat angesehen werden könne.\n\n41\nSchließlich könne die strafrechtliche Verurteilung nicht mit dem Schutz der Moral\ngerechtfertigt werden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den\nRechtssachen Dudgeon (Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich, 22. Oktober 1981, Rdnr. 52,\nBand A Nr. 45) und Norris (Norris ./. Irland, 26. Oktober 1988, Rdnr. 46, Serie A Band 142)\nwies der Beschwerdeführer darauf hin, dass für die Rechtfertigung eines Eingriffs in einen\nhöchst intimen Aspekt des Privatlebens besonders triftige Gründe vorgebracht werden\nmüssten. Die Bestrafung des Beschwerdeführers sei zur Aufrechterhaltung des\ngesellschaftlichen Inzesttabus nicht erforderlich gewesen. Es könne nicht davon\nausgegangen werden, dass dieses Tabu geschwächt würde, wenn der Beschwerdeführer für\nden Beischlaf mit seiner Schwester nicht bestraft worden wäre. Der Beschwerdeführer und\nseine Schwester hätten immer vermieden, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu\nlenken. Die moralische Empörung bestimmter Personen über die Vornahme eines\ninzestuösen Sexualkontakts könne, für sich genommen, die Anwendung von\nStrafbestimmungen nicht rechtfertigen. Der Verzicht auf die Strafbarkeit würde nicht\nbedeuten, dass der Staat solche Handlungen billige.\n\n42\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Umstände dieses\nbesonderen Falls unverhältnismäßig gewesen, insbesondere deswegen, weil der\nBeschwerdeführer und seine Schwester nicht zusammen aufgewachsen seien und daher\ndaran gehindert gewesen seien, sexuelle Hemmungen zu entwickeln, der Beschwerdeführer\nbereits zuvor bestraft worden sei, die Geschwister eine Liebesbeziehung geführt hätten und\ndie vier Kinder des Beschwerdeführers durch seine Verurteilung erheblich belastet worden\nseien, und weil der Beschwerdeführer unfruchtbar sei, was weitere Zeugungen ausschließe.\n\n43\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass der\neinschlägigen Bestimmungen der Auffassung gewesen sei, dass in Fällen wie dem\nvorliegenden eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO in Betracht kommen könne, eine\nOption, die die Behörden in dem vorliegenden Fall jedoch nicht in Erwägung gezogen hätten.\n2. Vorbringen der Regierung\n\n44\nDie Regierung bestritt nicht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers in sein\nRecht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingegriffen habe. Sie war jedoch der\nAuffassung, dass dieser Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Moral notwendig gewesen sei.\n\n45\nSowohl hinsichtlich der Sanktionierung des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs\nzwischen leiblichen Geschwistern als auch hinsichtlich der Bestrafung des\nBeschwerdeführers im konkreten Fall hätten die innerstaatlichen Behörden ihren\nBeurteilungsspielraum nicht überschritten. Unter Bezugnahme auf das\nSachverständigengutachten des Max-Planck-Instituts (siehe Rdnr. 30) brachte die Regierung\nvor, dass die unterschiedliche Beurteilung der Strafwürdigkeit des Geschlechtsverkehrs\nzwischen Geschwistern im Geltungsbereich der Konvention deutlich zeige, dass der\nnationale Beurteilungsspielraum in dieser stark von moralischen und kulturellen Traditionen\ngeprägten Frage weit sein müsse. Daraus folge, dass der Gerichtshof sich darauf\nbeschränken sollte, zu entscheiden, ob der Eingriff in die Konventionsrechte jeden\nakzeptablen Beurteilungsspielraum überschreite.\n\n46\nAls der deutsche Gesetzgeber zu Beginn der siebziger Jahre eine Reform der\nangegriffenen Gesetzesbestimmung erörtert habe, sei ein vom Bundestag eingesetzter\nSonderausschuss zu dem Schluss gelangt, dass diese Bestimmung zum Schutz von Ehe\nund Familie, zum Schutz des schwächeren Partners in einer Beziehung und zur\nVerhinderung genetischer Schädigungen beibehalten werden solle. Alle diese Ziele seien\nnach wie vor relevant und rechtfertigten die Bestrafung des Beschwerdeführers.\n\n47\nDas Risiko für die Familienstruktur ergebe sich vor allem aus der Vertauschung der\nsozialen Rollen innerhalb der Familie, die unabhängig davon sei, ob und wie eng die Familie\ntatsächlich zusammenlebe. Das Gutachten des Max-Planck-Instituts habe bestätigt, dass\nsozialpsychologisch problematische Verhältnisse innerhalb einer Familie durch inzestuöse\nBeziehungen vertieft und verstärkt werden könnten. Aus der schädlichen Wirkung auf die\nFamilienstruktur folge unmittelbar eine negative Auswirkung auf die Gesellschaft. Der\nGesetzgeber habe daher annehmen dürfen, dass der Beischlaf zwischen Geschwistern,\nauch wenn er einvernehmlich erfolge, in relevanter Weise familien- und damit\nsozialschädliche Folgewirkungen entfalte.\n\n48\n§ 173 StGB habe darauf abgezielt, diejenigen Personen zu schützen, die aufgrund\nder spezifischen und typischen in der Familienstruktur wurzelnden Abhängigkeiten und der\ndaraus resultierenden Schwierigkeit, sich gegenüber dem stärkeren Partner zu behaupten\nund zu verteidigen, in eine Beziehung verstrickt würden. Dieses Ziel sei mit dem Ziel des\nSchutzes der sexuellen Selbstbestimmung nicht völlig deckungsgleich, sondern es gehe\ndabei eher um ein strukturelles Ungleichgewicht, das in solchen Beziehungen regelmäßig\nvorhanden sei. Dies treffe nachweislich auf den vorliegenden Fall zu, in dem das Amtsgericht\nLeipzig in seinem Urteil vom 10. November 2005 unter Bezugnahme auf ein\nSachverständigengutachten festgestellt habe, dass die Schwester des Beschwerdeführers\nvon diesem in einem bereits ihre Schuldfähigkeit einschränkenden Ausmaß abhängig sei.\nDass die in der Beziehung unterlegene Person auch der Strafandrohung unterlegen habe,\nstelle diese Einschätzung nicht in Frage, solange dieser Umstand im Rahmen des\nStrafprozesses angemessen gewürdigt worden sei.\n\n49\nEs lägen empirische Erkenntnisse vor, wonach das Risiko genetischer Schädigungen\nbei Nachkommen aus einer inzestuösen Beziehung signifikant erhöht sei. Dieser Aspekt\nallein würde eine Strafbewehrung des einvernehmlichen Geschwisterinzests nicht\nrechtfertigen, könne aber als ergänzende Rechtfertigung herangezogen werden.\n\n50\nSchließlich diene § 173 StGB der Aufrechterhaltung des Inzesttabus, das kulturelle\nund historische Wurzeln habe, und somit dem Schutz der Moral in der Gesellschaft\ninsgesamt. Unter Bezugnahme auf die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe\nbrachte die Regierung vor, dass die Strafbewehrung des Inzests gesellschaftliche\nÜberzeugungen in geeigneter Weise widerspiegele. Insbesondere diese Erwägungen ließen\nes zu, die Strafbarkeit als dringendes gesellschaftliches Bedürfnis zu werten und damit einen\nEingriff in die in Artikel 8 der Konvention geschützten Rechte zu rechtfertigen.\n\n51\nDie Ausgestaltung der Strafnorm sei nicht über das in einer demokratischen\nGesellschaft Notwendige herausgegangen. Das Verbot des Geschlechtsverkehrs zwischen\nleiblichen Geschwistern widerspreche dem Schutzzweck der Norm nicht. Die Strukturen der\nFamilie würden durch solche Handlungen in anderer Weise bedroht als durch andere\nHandlungen sexueller Natur oder etwa durch den Beischlaf zwischen Stief- oder\nAdoptivgeschwistern. Ebenso sei die Tatsache, dass für Minderjährige ein\nStrafausschließungsgrund bestehe, dadurch gerechtfertigt, dass in solchen Fällen\nregelmäßig eine schwierige, durch die Entwicklung der Minderjährigen bedingte persönliche\nKonfliktsituation vorliege, die den Verzicht auf ein Strafverfahren rechtfertige.\n\n52\nAllgemein könne ein Strafverfahren auch eine positive Wirkung im Rahmen der\ntherapeutischen Aufarbeitung der Auswirkungen des Inzests haben. Andere den Behörden\nzur Verfügung stehende Maßnahmen, wie Maßnahmen der Familiengerichte oder der\nJugendämter, griffen im Vergleich mit strafrechtlichen Sanktionen zu kurz, da sie einer\ngeneralpräventiven und normstabilisierenden Komponente entbehrten.\n\n53\nAußerdem sei der Strafrahmen für den Beischlaf zwischen Geschwistern moderat.\nDen Staatsanwälten stehe ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung, um auf besondere\nFallkonstellationen zu reagieren. Dieses reiche von der Einstellung des Verfahrens nach\n§ 153 StPO bis zum Verzicht auf die Verhängung einer Strafe durch ein Gericht.\n\n54\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers sei auch wegen der Umstände des\nkonkreten Einzelfalls gerechtfertigt gewesen. Das Amtsgericht Leipzig sei ausführlich auf die\nfür den Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen eingegangen. Es habe ausführlich\ndargelegt, aus welchen Gründen es die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den\nBeschwerdeführer für notwendig erachtet habe. Diesbezüglich habe das Gericht\nberücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner vorangegangenen\nVerurteilungen wegen derselben Straftat erneut straffällig geworden sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n55\nDer Gerichtshof schließt nicht aus, dass die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers sich auf sein Familienleben auswirkte und möglicherweise unter den\nSchutzbereich von Artikel 8 der Konvention fiel, da ihm verboten wurde, mit der Mutter seiner\nvier Kinder Geschlechtsverkehr zu haben. In jedem Fall ist es zwischen den Parteien\nunstreitig, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein\nRecht auf Achtung seines Privatlebens, das sein Sexualleben einschließt, darstellte (siehe\nDudgeon, a.a.O., Rdnr. 41 und Norris, a.a.O., Rdnr. 38; vgl. auch Laskey, Jaggard und\nBrown ./. Vereinigtes Königreich, 19. Februar 1997, Rdnr. 36, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-I). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es keinen Grund\ngibt, anders zu urteilen, und schließt sich dieser Einschätzung an. Die strafrechtliche\nVerurteilung des Beschwerdeführers griff also zumindest in sein Recht auf Achtung seines\nPrivatlebens ein.\n\n56\nEin Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist mit Artikel 8\nAbs. 2 unvereinbar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere\nZiele, die nach diesem Absatz legitim sind und ist „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“, um das oder die genannten Ziele zu erreichen (siehe u.v.a. Pretty ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 2346/02, Rdnr. 68, ECHR 2002-III).\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers auf § 173 Abs. 2 StGB beruhte, der einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr zwischen erwachsenen leiblichen Geschwistern verbietet und dem\nSchutz der Moral und der Rechte anderer dient. Daraus folgt, dass die in Rede stehende\nMaßnahme ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 verfolgte.\n\n58\nDemnach ist nun zu bestimmen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig war. Diesbezüglich muss der Gerichtshof prüfen, ob\nein dringendes soziales Bedürfnis für diese Maßnahme bestand, und, insbesondere, ob der\nEingriff in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel verhältnismäßig war, wobei auf den\ngerechten Ausgleich zu achten ist, der zwischen den widerstreitenden Interessen und dem\nBeurteilungsspielraum des Staates hergestellt werden muss (siehe u.v.a. A., B. und C. ./.\nIrland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25579/05, Rdnr. 230, ECHR 2010).\n\n59\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Bestimmung des Umfangs des\nBeurteilungsspielraums, den ein Staat bei der Entscheidung einer Artikel 8 der Konvention\nbetreffenden Rechtssache haben sollte, eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind.\nGeht es um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität des Betroffenen,\nwird der dem Staat gewährte Spielraum normalerweise eingeschränkt sein (siehe z. B.\nDudgeon, a.a.O., Rdnr. 52; Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28957/95, Rdnr. 90, ECHR 2002-VI; und Evans ./. Vereiniges\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 77, ECHR 2007/IV).\nDementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Eingriff der öffentlichen\nBehörden in einen so intimen Aspekt des Privatlebens wie die Ausprägung der Sexualität\neiner Person im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 nur dann rechtmäßig sein kann, wenn\nschwerwiegende Gründe dafür vorliegen (siehe Dudgeon und Norris, beide a.a.O., Rdnr. 52\nbzw. 46).\n\n60\nWo es jedoch zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats weder in Bezug auf die\nrelative Bedeutung der betroffenen Interessen noch in Bezug auf ihren bestmöglichen Schutz\neinen Konsens gibt, wird der Ermessensspielraum weiter gefasst sein. Aufgrund ihres\ndirekten und ständigen Kontakts zu den in ihren Ländern wirkenden Kräften sind die\nstaatlichen Behörden grundsätzlich besser in der Lage als das internationale Gericht, sich\nzum „genauen Inhalt der Anforderungen der Moral“ in ihrem Land sowie zur Notwendigkeit\neiner Einschränkung zu äußern, mit der diesen Anforderungen entsprochen werden soll\n(siehe u.v.a. , A., B. und C., a.a.O., Rdnr. 232, und Handyside ./. Vereinigtes Königreich, 7.\nDezember 1976, Rdnr. 48, Serie A Band 24).\n\n61\nIn Anwendung der oben aufgeführten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\nstellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten kein Konsens hinsichtlich der\nFrage besteht, ob einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen\nGeschwistern strafbar sein sollten (siehe Rdnrn. 28-30). Jedoch sieht eine Mehrheit von 28\nder 44 untersuchten Staaten eine Strafbarkeit vor. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin,\ndass alle Rechtssysteme, einschließlich derjenigen, die keine Strafbarkeit vorsehen, die Ehe\nzwischen Geschwistern verbieten. Es ist also ein breiter Konsens dahingehend zu erkennen,\ndass sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern weder von der Rechtsordnung noch von\nder Gesellschaft als Ganzes akzeptiert werden. Umgekehrt gibt es keinen hinreichenden\nempirischen Beleg für Annahme eines allgemeinen Trends zur Entkriminalisierung solcher\nBeziehungen. Der Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass der vorliegende Fall\neine Frage moralischer Maßstäbe betrifft. Aus den oben genannten Grundsätzen ergibt sich,\ndass die innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Entscheidung, wie sie mit\neinvernehmlichen inzestuösen Beziehungen zwischen Erwachsenen umgehen, einen weiten\nBeurteilungsspielraum genießen, obwohl diese Entscheidung einen intimen Aspekt des\nPrivatlebens einer Person betrifft.\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich aus\nIndividualbeschwerden ergeben, nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften abstrakt zu prüfen. Vielmehr muss er prüfen, in welcher Weise die\nrelevanten Rechtsvorschriften unter den konkreten Umständen des Einzelfalls auf den\nBeschwerdeführer angewandt wurden (siehe Pretty, a.a.O., Rdnr. 75, ECHR 2002-III; S. ./.\nDeutschland [GK] Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86, ECHR 2003-VIII; und Z. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 45, 3. Dezember 2009). Darüber\nhinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, über die Schwere der Schuld des Einzelnen zu\nentscheiden oder die angemessene Strafe für einen Straftäter zu bestimmen, denn diese\nAngelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Strafgerichte\n(siehe G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 123, ECHR\n2010-..., und Öneryıldız ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 48939/99, Rdnr. 116,\nECHR 2004-XII). Daher beschränkt der Gerichtshof seine Prüfung auf die Frage, ob die\nstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Einzelfall einem dringenden\nsozialen Bedürfnis entsprach, wie dies nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention erforderlich ist.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht, das die Argumente\nfür und gegen die Strafbarkeit analysiert und sich auf ein Sachverständigengutachten\ngestützt hatte, zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Kombination von Zwecken, zu denen\nder Schutz der Familie, die Selbstbestimmung und die öffentliche Gesundheit gehörten, vor\ndem Hintergrund der gesellschaftlichen Überzeugung, dass der Inzest strafwürdig sei, die\nBestrafung rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung dass sexuelle\nBeziehungen zwischen Geschwistern Familienstrukturen, und folglich die Gesellschaft\ninsgesamt, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Die Strafbarkeit sei darüber hinaus im Hinblick\nauf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gerechtfertigt. Indem er spezifische, sich\naus den gegenseitigen Abhängigkeiten und der Nähe in familiären Beziehungen ergebende\nSituationen im Blick habe, könne § 173 StGB Schwierigkeiten bei der Einordnung und\nAbwehr von Übergriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung vermeiden.\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers eine sexuelle\nBeziehung mit dem Beschwerdeführer einging, nachdem ihre Mutter gestorben war. Zu der\nZeit war die Schwester sechzehn Jahre alt; der Beschwerdeführer war sieben Jahre älter.\nGemäß einem vom Amtsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten litt die\nSchwester an einer schweren Persönlichkeitsstörung, die zusammen mit einer mangelhaften\nFamiliensituation und einer leichten Leichtbehinderung dazu führte, dass sie in hohem Maße\nvon dem Beschwerdeführer abhängig war. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass die\nSchwester nur teilweise schuldfähig war. Diese Feststellungen wurden vom\nOberlandesgericht Dresden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.\n\n65\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die oben erwähnten Zwecke, die von dem\ndemokratischen Gesetzgeber bei der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften in\nden siebziger Jahren bekräftigt wurden (siehe Rdnr. 46) nicht unangemessen erscheinen.\nDarüber hinaus sind sie in der vorliegenden Rechtssache maßgeblich. Unter diesen\nUmständen erkennt der Gerichtshof an, dass die strafrechtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach.\n\n66\nUnter besonderer Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen und der\nsorgfältigen Herangehensweise des Bundesverfassungsgerichts an die vorliegende\nRechtssache, die dadurch belegt wird, dass die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten\nArgumente gründlich geprüft wurden, und darüber hinaus daraus ersichtlich ist, dass dem\nBeschlusstext eine ausführliche abweichende Meinung beigefügt wurde, sowie im Hinblick\nauf den weiten Beurteilungsspielraum, den ein Staat genießt, wenn es zwischen den Staaten\ndes Europarats keinen Konsens hinsichtlich der Strafbarkeit gibt, kommt der Gerichtshof zu\ndem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichten ihren Beurteilungsspielraum nicht\nüberschritten, als sie den Beschwerdeführer wegen Inzests verurteilten.\n\n67\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt.\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. April 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Karel Jungwiert\nPräsidentin Kanzler","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-04-12/43547-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111961","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111961"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-04-12/43547-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111961","retrieved":"2026-07-29 08:40:00.929351+00:00"}}