{"status":"available","doknr":"001-112892","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD001950807","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-03-22","aktenzeichen":"19508/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er weist die prozessuale Einrede der Regierung zurück; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. 3. Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\nIndividualbeschwerde Nr. 19508/07\nSTRASSBURG\n22. März 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2012\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 19508/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine peruanische Gesellschaft, G. („die\nBeschwerdeführerin“), am 2. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn G. de L., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Versagung der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe in einem Zivilverfahren diskriminierend gewesen sei und ihr Recht auf\nZugang zu einem Gericht verletzt habe.\n\n4\nMit Entscheidung vom 12. Oktober 2010 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für\nzulässig.\n\n5\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist eine nach peruanischem Recht eingetragene Gesellschaft\nmit Sitz in L.\n\n7\nDie Beschwerdeführerin exportierte Bananen aus ökologischem Landbau nach\nEuropa. 2001/2002 schloss sie einen Kommissionsvertrag mit zwei deutschen Unternehmen;\nfür Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wurde Hamburg als ausschließlicher\nGerichtsstand vereinbart. Der Vertrag enthielt überdies eine Klausel, wonach\nRechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Hamburg zu verhandeln seien.\n\n8\nAm 31. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe, um\neine Zivilklage gegen zwei deutsche Unternehmen wegen Nichterfüllung des\nKommissionsvertrags vor dem Landgericht Hamburg zu erheben; als Begründung gab sie\nan, dass sie selbst und ihre Gesellschafter insolvent seien und sie daher nicht in der Lage\nseien, den Gerichtskostenvorschuss aufzubringen.\n\n9\nAm 4. Januar 2006 wies das Landgericht Hamburg den Prozesskostenhilfeantrag\nzurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 116 Abs. 2 ZPO\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) nur einer in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum gegründeten und ansässigen juristischen Person Prozesskostenhilfe\ngewährt werden könne.\n\n10\nAm 17. Januar 2006 wies das Landgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin\nzurück. Es befand, dass § 116 ZPO abschließend festlege, welche juristischen Personen\nAnspruch auf Prozesskostenhilfe hätten, und dass es nicht im Ermessen des Gerichts liege,\ndiese Vorschrift auf nicht in Europa ansässige Unternehmen auszuweiten. Deutschland sei\nnicht verpflichtet, weltweit juristischen Personen Prozesskostenhilfe zu gewähren.\n\n11\nAm 23. Januar 2006 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht die\nEntscheidungen des Landgerichts. Es fügte an, dass der Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht gerechtfertigt sei. Die Beschränkung des\nRechts der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht sei durch das Prinzip der\nGegenseitigkeit legitimiert. Wäre die Gleichbehandlung verfassungsrechtlich vorgeschrieben,\ngäbe es für Drittstaaten nämlich keinen Anreiz, deutschen juristischen Personen einen\nentsprechenden Rechtsstandard zu gewähren. Das Gericht war weiterhin der Auffassung,\ndass die Unterlassung der Rechtsverfolgung in diesem Fall allgemeinen Interessen selbst\ndann nicht zuwiderliefe, wenn die Beschwerdeführerin einer inländischen juristischen Person\ngleichgestellt würde. Gestützt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. Juli 1973 (1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 356) berücksichtigte das Gericht in diesem\nZusammenhang, dass selbst inländische juristische Personen nur dann eine von der\nRechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hätten, wenn sie ihre Ziele aus eigener\nKraft verfolgen könnten.\n\n12\nAm 25. Oktober 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Die\nEntscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 2. November 2006 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n13\nDie maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten wie folgt:\n§ 110 Prozesskostensicherheit\n“(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten\nSicherheit.“\n§ 114 Voraussetzungen\n„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf\nAntrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (...) hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (...)”\n§ 116 Juristische Person\n„Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag ...\n...\n(2) eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die ... in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist,\nwenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits\nwirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der\nRechtsverfolgung (...) allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Satz 1 letzter\nHalbsatz ist anzuwenden.“\n\n14\nDie maßgeblichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) lauten wie folgt:\n§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung\n„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für\ndas Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. (...)“\n§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung\n„Die §§ 12 (...) gelten nicht,\n1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,\n2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder\n3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig\nerscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass\n(a) a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf\nseine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder\n(b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu\nersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die\nErklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.“\n§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung\n„Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts (...) von der vorherigen\nZahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des (...) Betrags\nfindet stets die Beschwerde statt.“\nIII. PERUANISCHES RECHT\n\n15\nArtikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung lautet wie folgt:\n„Prozesskostenhilfe wird natürlichen Personen gewährt, die nach Zahlung der\nVerfahrenskosten oder einer Sicherheitsleistung Gefahr liefen, ihren eigenen\nLebensunterhalt oder den ihrer Unterhaltsberechtigten nicht mehr bestreiten zu können.“\nIV. RECHT DER VÖLKERRECHTLICHEN VERTRÄGE\n\n16\nArtikel 20 des am 1. März 1954 geschlossenen Haager Übereinkommens über den\nZivilprozess lautet wie folgt:\n„In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in\nallen anderen Vertragsstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum\nArmenrecht nach den Rechtsvorschriften des Staates zugelassen, in dem das\nArmenrecht nachgesucht wird.“\nArtikel 31 des Haager Übereinkommens bestimmt, dass jeder Staat zu diesem\nÜbereinkommen zugelassen ist, es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das\nÜbereinkommen ratifiziert haben, dagegen Einspruch erheben.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat das Haager Übereinkommen am 2. November 1959\nratifiziert. Die Republik Peru ist nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.\nV. RECHTSVERGLEICHUNG\n\n17\nEine im Jahr 2008 in 32 Vertragsstaaten durchgeführte rechts- und\npraxisvergleichende Untersuchung unterschied zwischen drei Ansätzen bei der Möglichkeit\nfür juristische Personen, Prozesskostenhilfe zu erlangen (vgl. VP DIFFUSION SARL ./.\nFrankreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 14565/04, 26. August 2008, and\nC.M.V.M.C. O’LIMO ./. Spanien (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 33732/05, 24.\nNovember 2009, Rdnrn. 11–14).\n\n18\nIn der überwiegenden Anzahl der untersuchten Staaten (Albanien, Armenien,\nAserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, England und Wales, Irland, Italien,\nLettland, Luxemburg, Malta, Moldau, Rumänien und Serbien) schließt das Recht jede Form\nder Prozesskostenhilfe für juristische Personen aus. In einigen anderen Staaten (Frankreich,\nGriechenland, Portugal, Slowenien, Spanien and Türkei) haben allein juristische Personen,\ndie keine Gewinnerzielungsabsicht (but non-lucratif) verfolgen, Anspruch auf\nProzesskostenhilfe. In der dritten Staatengruppe (Österreich, Belgien, Estland, Finnland,\nDeutschland, Niederlande, Polen, Russland, Schweiz und Ukraine) haben juristische\nPersonen, darunter Wirtschaftsunternehmen, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf\nbestimmte Arten der Prozesskostenhilfe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG\n\n19\nIn ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 bestritt die Regierung, dass die\nBeschwerdeführerin noch besteht. Sie habe es versäumt, eindeutige Belege dafür\neinzureichen, dass sie aktuell noch existent sei. Auch sei nicht eindeutig erkennbar, ob die\nBeschwerdeführerin Insolvenz angemeldet hat; Folge hiervon könne dann ggf. sein, dass der\nGeschäftsführer nicht mehr dazu berechtigt gewesen wäre, einen Prozessvertreter zu\nbevollmächtigen.\n\n20\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die diesbezüglichen Argumente der Regierung\nnach der Feststellung des Gerichtshofs, dass die vorliegende Individualbeschwerde seit dem\n12. Oktober 2010 zulässig sei, nicht mehr verhandelbar seien. Darüber hinaus sei sie noch\nexistent und sowohl im peruanischen Register für Juristische Personen eingetragen als auch\nbei der Finanzbehörde registriert. Die Firma sei inaktiv, weil sie wegen fehlender Mittel keine\nGeschäftstätigkeit entfalten könne; sie habe jedoch keine Insolvenz angemeldet.\n\n21\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er nicht daran gehindert ist,\ngegebenenfalls Fragen der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4\nder Konvention zu prüfen, weil diese Bestimmung dem Gerichtshof die Möglichkeit eröffnet,\n„in jedem Stadium des Verfahrens“ eine Beschwerde zurückzuweisen, die er für unzulässig\nhält. Nach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden wegen Unzulässigkeit jedoch,\nsoweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen\nVertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der\nBeschwerde vorgebracht werden. Nur außergewöhnliche Umstände, insbesondere das erst\nspätere Bekanntwerden eines Grundes, der zu einer Einwendung gegen die Zulässigkeit\nAnlass gibt, können eine Regierung von der Verpflichtung entbinden, ihre Einrede in diesen\nStellungnahmen vorzubringen, ehe die Kammer ihre Zulässigkeitsentscheidung erlässt\n(siehe M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, 9. Juli 2009,\nmit weiteren Verweisen).\n\n22\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Regierung in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2010\nzur Zulässigkeit der Beschwerde vortrug, dass die Beschwerdeführerin in dem peruanischen\nRegister für Juristische Personen eingetragen und bei der Finanzbehörde registriert sei; es\ngebe auch keinen Hinweis dafür, dass diese Firma Konkurs angemeldet hätte. Darüber\nhinaus bestritt sie nicht die Vollmacht des Prozessvertreters der Beschwerdeführerin. Die\nRegierung hat keine neuen Gründe vorgetragen, die zu ihrer Einrede Anlass geben könnten.\nFolglich ist die Regierung aus diesen Gründen daran gehindert, im derzeitigen\nVerfahrensabschnitt eine prozessuale Einrede zu erheben. Ihre Einrede ist daher\nzurückzuweisen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n23\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Versagung der Gewährung von\nProzesskostenhilfe ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt habe. Sie berief sich auf\nArtikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n1. Die Stellungnahmen der Regierung\n\n24\nDie Regierung trug vor, dass weder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen noch ihre konkrete\nAnwendung in vorliegendem Fall die Konventionsrechte der Beschwerdeführerin verletzt\nhätten. Die rechtlichen Einschränkungen bei der Prozesskostenhilfebewilligung seien\nrechtmäßig und stellten keinen Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf\nZugang zu einem Gericht dar. Im Hinblick darauf, dass die Haftung einer juristischen Person,\ninsbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beschränkt ist, sei es\ngerechtfertigt, an die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen strengere\nAnforderungen zu stellen. Überdies wäre Prozesskostenhilfe auch dann versagt worden,\nwenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft gehandelt hätte,\nweil sie nicht dargetan habe, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen\nInteressen zuwiderlaufen würde, wie dies § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fordert.\n\n25\nUnter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den\nRechtssachen Del Sol ./. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 46800/99, EGMR 2002-II)\nund H. ./. Deutschland (Entsch.) (Individualbeschwerde Nr. 54193/07, 8. Dezember 2009)\nmachte die Regierung geltend, dass die Konvention nicht dazu verpflichte,\nProzesskostenhilfe in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten zu bewilligen. Dementsprechend\nbestehe zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens kein Konsens im Hinblick auf\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen. Eine solche Verpflichtung\nkönne auch nicht aus der internationalen Praxis oder aus gemeinsamen\nVerfassungstraditionen der EU-Mitgliedstaaten hergeleitet werden. In diesem\nZusammenhang stützte die Regierung sich auch auf eine Entscheidung des Europäischen\nGerichtshofs vom 20. Dezember 2010 in dem Fall DEB Deutsche Energiehandels- und\nBeratungsgesellschaft mbH ./. Deutschland (Rechtssache Nr. C 279/09).\n\n26\nMit den nach innerstaatlichem Recht auferlegten Einschränkungen bei der\nProzesskostenhilfegewährung für juristische Personen werde ein legitimes Ziel verfolgt, und\ndie Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. § 116 ZPO knüpfe ebenso wie bei natürlichen Personen\nan die Bedürftigkeit einer Gesellschaft. Darüber hinaus müsse die beabsichtigte Klage eine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Überdies werde einer juristischen Person nur dann\nProzesskostenhilfe gewährt, wenn die Rechtssache eine über die wirtschaftlichen Interessen\nder juristischen Person hinausgehende Bedeutung hat. Welche Interessen hierbei zu\nberücksichtigen sind, sei eine Frage der Rechtsauslegung im einzelnen Fall. So fordere das\nallgemeine Interesse eine Prozessführung insbesondere dann, wenn die Entscheidung\ngrößere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale\nAuswirkungen nach sich ziehen würde. Nur dieses allgemeine Interesse rechtfertige es\nletztlich, eine Kapitalgesellschaft, die nicht in der Lage ist, ihren Rechtsstreit aus eigener\nKraft zu führen, auf Kosten der Allgemeinheit bei ihrer Prozessführung zu unterstützen.\n\n27\nDaneben müsse eine weitere Differenzierung treten, nämlich ob die Gesellschaft mit\nGewinnerzielungsabsicht tätig ist. Mit der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so die\nAuslegung der nationalen Rechtsprechung, solle bewirkt werden, dass juristische Personen,\ndie allein zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen vor Gericht gehen,\nvon der Prozesskostenhilfe nicht profitieren. Darüber hinaus solle mit der Bestimmung\nverhindert werden, dass mutwillige Rechtsstreitigkeiten mit öffentlichen Mitteln finanziert\nwerden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass juristischen Personen in Deutschland\nsteuerliche Vorteile gewährt werden. Somit könnten sie Prozesskosten, die das\nUnternehmen betreffen, steuerlich geltend machen.\n\n28\nEs sei gerechtfertigt, juristische Personen nach ihrem Sitz zu unterscheiden. Wenn\ndie übrigen Voraussetzungen vorlägen, erhielten alle juristischen Personen aus einem EU-\nMitgliedstaat, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum und aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den\nZivilprozess (HZPÜ) ebenso wie inländische juristische Personen Prozesskostenhilfe. Diese\nUngleichbehandlung sei wegen des Grundsatzes der Gegenseitigkeit gerechtfertigt.\nAusländischen juristischen Personen werde die gleiche Rechtsstellung zugewiesen wie\ndeutschen juristischen Personen, wenn den in Deutschland ansässigen juristischen\nPersonen in dem betreffenden Staat nach dem HZPÜ ebenso Prozesskostenhilfe gewährt\nwird. Mit dieser Bestimmung sollten andere Staaten bewegt werden, dem Haager\nZivilprozessübereinkommen beizutreten oder vergleichbaren völkerrechtlichen\nVerpflichtungen zuzustimmen. Da es jedem Staat frei stehe, diesem Übereinkommen\nbeizutreten, sei dies ein vernünftiges Verfahren, andere Staaten dazu zu motivieren.\n\n29\nDer Grundsatz der Gegenseitigkeit wirke sich auch auf die Beschwerdeführerin aus,\nweil einer in Deutschland ansässigen juristischen Person in Peru keine Prozesskostenhilfe\ngewährt würde. Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung sehe Prozesskostenhilfe\nnur für bedürftige natürliche Personen vor, und zwar auch nur dann, wenn andernfalls der\nLebensunterhalt der Partei gefährdet wäre. Juristische Personen seien von dieser\nHilfsmöglichkeit grundsätzlich ausgenommen. Das von der Beschwerdeführerin in Bezug\ngenommene Urteil des peruanischen Verfassungsgerichts verhalte sich gar nicht zu der\nFrage der Gewährung von Prozesskostenhilfe und lege nicht den Schluss nahe, dass\njuristischen Personen aufgrund der peruanischen Verfassung Prozesskostenhilfe zu\ngewähren sei. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile der Untergerichte\nließen nicht darauf schließen, dass juristischen Personen generell Prozesskostenhilfe\ngewährt wird.\n\n30\nZwar bestehe nach der peruanischen Zivilprozessordnung keine Verpflichtung zur\nZahlung eines Gerichtskostenvorschusses, die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei sei\naber zur Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten der obsiegenden Partei verpflichtet.\nFolglich betreffe die unterschiedliche Behandlung juristischer Personen, die nach deutschem\nund peruanischem Recht keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, nur den Zeitpunkt,\nzu dem eine Zahlungsverpflichtung entsteht, nicht aber die finanzielle Auswirkung dieser\nPflicht. Dieser Unterschied werde durch die Befreiung von der Vorschusszahlung nach § 14\nGKG ausgeglichen.\n\n31\nDie im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen hätten ihr\nRecht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren\nAnspruch durch einen Antrag nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG auf Befreiung von der\nGerichtskostenvorschusspflicht verfolgen können. Diese Vorschrift setze voraus, dass die\nbeabsichtigte Klage nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und der Kläger die\nfinanziellen Mittel für den Vorschuss nicht aufbringen kann. Die von den Gerichten im\nHinblick auf Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit angelegten Maßstäbe entsprächen denen,\ndie bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO zum Tragen\nkämen. Die Rechtsfolgen seien nicht in das Ermessen des befassten Gerichts gestellt.\nZweck dieser Vorschrift sei, Parteien den Zugang zum Gericht in Situationen zu\ngewährleisten, in denen sie zur Aufbringung des Vorschusses nicht in der Lage sind. Da die\ndeutschen Gerichte das Prozessrecht in Übereinstimmung mit den im Grundgesetz und in\nder Konvention festgelegten Verfahrensrechten auslegten, wäre von dem Landgericht\nHamburg eine positive Entscheidung zu erwarten gewesen. Die Entscheidung, von diesen\nzur Verfügung stehenden Mitteln keinen Gebrauch zu machen, sei allein der\nBeschwerdeführerin zuzurechnen.\n\n32\nSofern der Beschwerdeführerin ein Schaden, etwa die Verjährung der\nKlageforderung, drohte, hätte sie nach § 14 Nr. 3 Buchstabe b von der Pflicht zur Zahlung\ndes Gerichtskostenvorschusses befreit werden können.\n\n33\nDie Beschwerdeführerin sei nicht dadurch an der Erhebung einer Klage vor dem\nLandgericht Hamburg gehindert gewesen, dass die Vertretung durch einen Anwalt vor dem\nLandgericht vorgeschrieben ist. Nach den maßgeblichen Vorschriften der\nBundesrechtsanwaltsordnung sei die Vergütung des Anwalts erst nach Beendigung des\nRechtszugs fällig. Das Recht des Anwalts, einen Vorschuss einzufordern, habe der\nBeschwerdeführerin offensichtlich kein Problem bereitet, weil sie offenbar in der Lage\ngewesen sei, einen Anwalt zu finden, der bereit war, sie in sämtlichen Instanzen zu\nvertreten, ohne von ihr Gebühren zu erheben. Nach der derzeitigen Rechtslage hätte die\nBeschwerdeführerin sogar die Möglichkeit gehabt, mit ihrem Anwalt ein Erfolgshonorar zu\nvereinbaren oder sich an einen gewerblichen Prozessfinanzierer zu wenden.\n\n34\nDie Beschwerdeführerin sei durch die Verpflichtung gemäß § 110 ZPO, wegen der\nProzesskosten Sicherheit zu leisten, an der Erhebung ihrer Klage nicht gehindert gewesen.\nBeklagte stellten nur selten einen Antrag aufgrund dieser Bestimmung. Es könne nicht\ndarüber spekuliert werden, ob die beklagte Partei sich auf diese Bestimmung berufen hätte,\nund es sei unwahrscheinlich, dass das Landgericht Hamburg einem derartigen Antrag\nstattgegeben hätte.\n2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n35\nDie Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück. Sie betonte zunächst, dass\ndie vorliegende Rechtssache für den wirksamen Rechtsschutz in Deutschland und Europa\ntätiger kleiner Unternehmen aus der Dritten Welt von allgemeingültiger Relevanz sei. Da\ndeutsche Unternehmen typischerweise finanziell stärker seien als ihre Dritte Welt Partner,\nseien sie grundsätzlich in der Lage, deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand für\nihre Vertragsverhältnisse durchzusetzen. Daher stelle die Versagung der Prozesskostenhilfe\nfür sie einen Anreiz dar, ihre Dritte Welt Partner in die Insolvenz zu treiben, weil sie durch die\nVersagung von Prozesskostenhilfe vor der Rechtsverfolgung bewahrt würden.\n\n36\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen die von der Regierung\nvorgebrachten Gründe eine Begrenzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht.\nWenn juristischen Personen, die nicht mit eigenen Mitteln einen Rechtsstreit führen können,\nProzesskostenhilfe versagt werde, werde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Das\nRecht auf Zugang zu einem Gericht könne nicht von allgemeinen und politischen\nErwägungen abhängig gemacht werden. Selbst wenn es zuträfe, dass inländischen\njuristischen Personen Prozesskostenhilfe aus denselben Gründen versagt worden wäre,\nkäme dies einer Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gleich.\n\n37\nDie Haltung der Regierung sei widersprüchlich, weil die Regierung einerseits\nvortrage, dass keine allgemeine Pflicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische\nPersonen bestehe, sie aber andererseits die weltweite Durchsetzung genau dieser Pflicht\ndurch die globale Anwendung des Artikels 20 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den\nZivilprozess erreichen wolle.\n\n38\nEs sei unrichtig, dass das deutsche Recht eine Unterscheidung zwischen\ngemeinnützigen juristischen Personen und solchen mit Gewinnerzielungsabsicht treffe. Die\ndeutschen Gerichte hätten kommerziellen juristischen Personen stets Prozesskostenhilfe\ngewährt, und es sei keine Entscheidung bekannt, mit der einer juristischen Person wegen\nihrer Gewinnerzielungsabsicht Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Folglich könne die\ndeutsche Regierung sich vor dem Gerichtshof nicht auf eine derartige Unterscheidung\nberufen. Die Ungleichbehandlung juristischer Personen lasse sich auch nicht mit\nSteuervorteilen rechtfertigen, weil sie juristischen Personen und natürlichen Personen, die\neine Geschäftstätigkeit ausüben, gleichermaßen gewährt würden.\n\n39\nEs treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin durch Stellung eines entsprechenden\nAntrags eine Befreiung von der Verpflichtung, einen Gerichtskostenvorschuss zu entrichten,\nerwirkt hätte. Überdies sei dieses Vorbringen von dem Gerichtshof in seiner\nZulässigkeitsentscheidung bereits zurückgewiesen worden. Die Befreiung der Parteien von\nder Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses sei in das Ermessen der Gerichte gestellt. In\nAnbetracht der Entscheidungen der deutschen Gerichte zu dem Prozesskostenhilfeantrag\nder Beschwerdeführerin erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass dieselben Gerichte die\nBeschwerdeführerin von der Vorschusszahlung befreit hätten.\n\n40\nSelbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre das Problem der Beschwerdeführerin,\nfür jede beklagte Partei eine Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO in Höhe von ca. 90.020\nEuro zu hinterlegen, und ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren aufzubringen, nicht behoben\nworden. Die Beschwerdeführerin hätte das Hindernis der Sicherheitsleistung für\nGerichtskosten jedenfalls nicht überwinden können. Entgegen dem Vorbringen der\nRegierung hätten Beklagte in Deutschland von außereuropäischen Klägern durchaus schon\neine derartige Sicherheitsleistung verlangt. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass das\nLandgericht einen entsprechenden Antrag bewilligt hätte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass\ndie Klage als unzulässig abgewiesen worden wäre. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass\nder Anwalt der Beschwerdeführerin auf seinen Honoraranspruch verzichtet hatte. Im\nInteresse des Rechtsstreits habe er sich lediglich bereit erklärt, bis zur Entscheidung über\nden Prozesskostenhilfeantrag keinen Gebührenvorschuss zu verlangen.\n\n41\nDie Regierung könne sich nicht wirksam auf das Argument berufen, dass die\nVersagung von Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO durch den Wunsch motiviert war,\naußereuropäische Länder zu bewegen, dem Haager Übereinkommen beizutreten. Die\ndeutschen Gerichte hätten sich in keiner der Entscheidungen, mit denen der\nBeschwerdeführerin Prozesskostenhilfe versagt wurde, auf dieses Argument gestützt. Es sei\nlediglich darauf hingewiesen worden, dass juristische Personen aus den Ländern\nProzesskostenhilfe erhalten sollten, die im Gegenzug deutschen juristischen Personen\nProzesskostenhilfe gewährten. Der Genuss der Menschenrechte durch die\nBeschwerdeführerin könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Republik Peru\ndem Haager Übereinkommen beitrete, weil das Haager Übereinkommen viele\nunterschiedliche Bereiche regele, von denen nur einer die Prozesskostenhilfe betreffe. Daher\nkönne es für einen Staat eine Reihe von Gründen geben, dem Haager Übereinkommen nicht\nbeizutreten.\n\n42\nDas peruanische Recht gewähre inländischen und ausländischen juristischen\nPersonen gleichermaßen Prozesskostenhilfe und verlange keine Sicherheitsleistung für die\nKosten der Prozessführung an den Beklagten. Daher wäre einer deutschen juristischen\nPerson in einer Situation, die der der Beschwerdeführerin vergleichbar ist, in Peru\nProzesskostenhilfe gewährt worden. Zwar sehe Artikel 179 der peruanischen\nZivilprozessordnung ausdrücklich vor, dass Rechtshilfe nur natürlichen Personen gewährt\nwird; das peruanische Verfassungsgericht habe in seinem in der Rechtssache Az 4972-\n2006-PA/TC ergangenen Beschluss vom 4. August 2006 aber ausdrücklich entschieden,\ndass das Grundrecht auf Gleichbehandlung und auf effektiven Rechtsschutz auch für\njuristische Personen gelte. Nach dieser Rechtsprechung werde juristischen Personen in Peru\nRechtshilfe gewährt, wenn die juristische Person und ihre Gesellschafter Inländer seien; dies\nergebe sich aus vier Entscheidungen, mit denen peruanische Gerichte juristischen Personen\nRechtshilfe gewährt hatten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Peru insbesondere\nausländischen juristischen Personen Rechtshilfe versage. Soweit ersichtlich, liege keine\nRechtsprechung zur Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe für ausländische\njuristische Personen in Peru vor, aus der geschlossen werden könne, dass\nProzesskostenhilfe juristischen Personen bisher nur deswegen ohne weiteres gewährt oder\nnicht beantragt worden sei, weil die bei der Klageerhebung zu entrichtende Höchstgebühr\nniedrig sei (etwa 120 Euro).\n\n43\nEs sei nicht zutreffend, dass es der Beschwerdeführerin frei gestanden habe, mit\nihrem Prozessvertreter vor der Klageerhebung ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil diese\nMöglichkeit erst nach den relevanten Vorgängen und nach Verjährung der geltend\ngemachten Ansprüche rechtlich zulässig wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen\nwäre, wäre kein Anwalt verpflichtet gewesen, sich auf eine derartige Vereinbarung\neinzulassen; zudem wäre damit das Problem, wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten zu\nmüssen, wozu weder die Beschwerdeführerin noch ihre Gesellschafter in der Lage gewesen\nwären, auch nicht gelöst worden.\n\n44\nDie Beschwerdeführerin hätte keinen effektiven Rechtsschutz erlangen können, wenn\nsie sich an einen gewerblichen Prozessfinanzierer gewandt hätte, weil nicht davon\nausgegangen werden könne, dass sich vor der Verjährung der Klage ein Geber mit der\nBereitschaft zur Finanzierung des Prozesses gefunden hätte. Darüber hinaus hätte von der\nBeschwerdeführerin nicht erwartet werden können, auf etwa 30 % ihres Anspruchs zu\nverzichten, um sich Zugang zu den Gerichten zu verschaffen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n45\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf ein Gericht, von dem\ndas Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt, kein absolutes Recht ist,\nsondern Einschränkungen unterliegen kann. Dennoch dürfen die geltenden\nEinschränkungen den Zugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder\nsoweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Überdies ist eine\nEinschränkung mit Artikel 6 Absatz 1 nicht vereinbar, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt\nwird und wenn die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen\nVerhältnis stehen (siehe u. a. Khalfaoui ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34791/97,\nRdnr. 35, EGMR 1999-IX; Papon ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 54210/00, Rdnr.\n90, EGMR 2002-VII; und Paykar Yev Haghtanak Ltd ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr.\n21638/03, Rdnr. 44, 20. Dezember 2007).\n\n46\nDer Gerichtshof weist weiterhin erneut darauf hin, dass nach der Konvention keine\nVerpflichtung besteht, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe\nbereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten\nVoraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in\nStrafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen\nHinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe u. v. a. Del Sol ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, EGMR 2002-II; und Agromodel OOD ./.\nBulgarien, Individualbeschwerde Nr. 68334/01, Rdnr. 22, 24. September 2009). Es ist\nfestzustellen, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist und\nEinschränkungen unterliegen kann, mit denen insbesondere dem berechtigten Anliegen der\nRegelung der Verwendung von öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von\nZivilrechtsstreitigkeiten entsprochen werden soll (vgl. sinngemäß Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23).\nIst der Zugang einer Person zu einem Gericht gesetzlich oder tatsächlich eingeschränkt, wird\ndie Einschränkung mit Artikel 6 nicht unvereinbar sein, wenn sie das Recht im Kern nicht\nbeeinträchtigt hat und sie ein legitimes Ziel verfolgte und wenn das eingesetzte Mittel in\neinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand (siehe P., C. und S. ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Rdnr. 90, EGMR 2002-VI, und\nAgromodel OOD, a. a. O., Rdnr. § 23).\n\n47\nWie der Gerichtshof bereits feststellen konnte, besteht im Hinblick auf die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für juristische Personen zwischen den Vertragsstaaten des\nÜbereinkommens offenbar kein Konsens; hier zeichnet sich auch keine eindeutige Tendenz\nab. Das Recht einer substantiellen Zahl an Mitgliedstaaten sieht keine Form der\nProzesskostenhilfe für juristische Personen vor (siehe Agromodel OOD, a. a. O., Rdnr. 24;\nVPDiffusion SARL, a. a. O., und Rdnr. 18, oben).\n\n48\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die deutschen Zivilgerichte den Antrag der Beschwerdeführerin auf\nProzesskostenhilfe aus den beiden folgenden Gründen abgewiesen haben: Erstens beriefen\nsich die Gerichte darauf, dass § 116 ZPO keine Form der Prozesskostenhilfe für\nausländische juristische Personen vorsehe, sofern diese nicht in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum registriert und dort ansässig sind. Nach Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Hamburg ist die unterschiedliche Behandlung von ausländischen\njuristischen Personen durch das Prinzip der Gegenseitigkeit legitimiert. Wäre die\nGleichbehandlung verfassungsrechtlich vorgeschrieben, gäbe es für Drittstaaten nämlich\nkeinen Anreiz, deutschen juristischen Personen entsprechende Rechtsstandards zu\ngewähren. Zweitens war das Oberlandesgericht Hamburg der Ansicht, dass\nProzesskostenhilfe zu versagen sei, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung im Fall der\nBeschwerdeführerin allgemeinen Interessen selbst dann nicht zuwiderliefe, wenn die\nBeschwerdeführerin einer inländischen juristischen Person gleichgestellt würde. Das\nOberlandesgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass juristische Personen nur\ndann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hätten, wenn sie ihre\nZiele aus eigener Kraft verfolgen könnten.\n\n49\nBei der Entscheidung darüber, ob die Beschränkung der Prozesskostenhilfe im Fall\nder Beschwerdeführerin ein rechtmäßiges Ziel verfolgte und angemessen war, wird der\nGerichtshof zunächst das Argument der Gegenseitigkeit prüfen. Der Gerichtshof merkt an,\ndass Artikel 179 der peruanischen Zivilprozessordnung (siehe Rdnr. 15, oben) ausdrücklich\nvorsieht, dass Rechtshilfe nur natürlichen Personen gewährt wird. Der Gerichtshof stellt\nüberdies fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Rechtsprechung zur\nProzesskostenhilfebewilligung für ausländische juristische Personen anzuführen. Obwohl\ndies auf den Umstand zurückgeführt werden könnte, dass ausländische juristische Personen\nwegen der vergleichsweise niedrigen Gerichtsgebühren und aufgrund der Tatsache, dass\nnach peruanischem Verfahrensrecht nicht grundsätzlich die Zahlung eines\nGerichtskostenvorschusses erforderlich ist, in Peru keine Prozesskostenhilfe beantragen, ist\nder Gerichtshof nicht überzeugt, dass die peruanischen Gerichte einer ausländischen\njuristischen Person einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zuerkannt hätten.\n\n50\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass die nationalen Gerichte ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerdeführerin\nProzesskostenhilfe versagten, auf zutreffende Gründe stützten.\n\n51\nBei der Entscheidung darüber, ob die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu\neinem Gericht als in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig angesehen werden kann,\nberücksichtigt der Gerichtshof, dass den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen\nVerfahrensgarantien besonderes Gewicht beizumessen ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass\ndie deutsche Rechtsordnung nach § 14 Abs. 3 Buchstabe a GKG die Möglichkeit vorsieht,\neinen Antrag zu stellen, um von der Verpflichtung befreit zu werden, einen\nGerichtskostenvorschuss zu entrichten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht\naussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass der\nBeschwerdeführerin die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Der\nGerichtshof merkt an, dass sowohl natürlichen als auch juristischen Personen die\nMöglichkeit offen steht, einen derartigen Antrag zu stellen, und nicht nach inländischen und\nausländischen juristischen Personen unterschieden wird. Somit wäre die\nBeschwerdeführerin zwar offenbar in der Lage gewesen, einen derartigen Antrag zu stellen,\nhat dies aber unterlassen. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass aus dem Wortlaut des §\n14 Abs. 3 Buchstabe a GKG hervorgeht, dass diese Bestimmung - anders als die\nBeschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG - auf die der Gerichtshof in seiner\nZulässigkeitsentscheidung in vorliegender Rechtssache in erster Linie eingegangen war,\ndem befassten Gericht offenbar kein Ermessen einräumt, wenn die beabsichtigte\nRechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht\nwerden kann, dass die alsbaldige Zahlung der Kosten der Beschwerdeführerin\nSchwierigkeiten bereiten würde.\n\n52\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass eine mögliche Ausnahme von der\nVorschusszahlungspflicht einen Kläger nicht von der Notwendigkeit entbindet, der\nVorschussforderung des eigenen Prozessbevollmächtigten nachzukommen. Darüber hinaus\nsteht dem Beklagten nach § 110 ZPO die Möglichkeit offen, von dem Kläger zu verlangen,\nwegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die\nVorschusszahlung der Rechtsanwaltsgebühren nach deutschem Recht nicht vorgeschrieben\nist. Er merkt zudem an, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass die\nFrage der Sicherheitsleistung in dem Verfahren in der vorliegenden Rechtssache\naufgeworfen wurde.\n\n53\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und mangels Konsens der\nMitgliedstaaten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ausländische juristische\nPersonen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Einschränkungen der\nBeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht in Bezug auf die verfolgten\nZiele verhältnismäßig waren.\nFolglich ist das Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 14 DER KONVENTION\n\n54\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, dass sie in ihrer Eigenschaft als ausländische\njuristische Person diskriminiert worden sei. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel\n14 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n55\nMit Bezug auf ihre Stellungnahme zu der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention trug die Regierung vor, dass die unterschiedliche Behandlung von\nnatürlichen und juristischen Personen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einem\nlegitimen Ziel diene und verhältnismäßig sei. Darüber hinaus sei die Ungleichbehandlung\nvon ausländischen juristischen Personen durch das Prinzip der Gegenseitigkeit legitimiert.\nAbschließend trug die Regierung vor, dass einer inländischen Gesellschaft mangels\nöffentlichen Interesses ebenso die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt worden\nwäre, wenn sie in einer der Lage der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation einen\nAntrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hätte.\n\n56\nDie Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück.\n\n57\nUnter Berücksichtigung seiner vorstehenden Feststellungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Regierung zutreffende Gründe sowohl für die unterschiedliche\nBehandlung von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere die notwendige\nRegelung der Verwendung von öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten\nprivater Unternehmen, als auch für die Ungleichbehandlung von inländischen und\nausländischen juristischen Personen, insbesondere den Grundsatz der Gegenseitigkeit,\nangeführt hat. Folglich ist Artikel 6. Abs. 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention nicht verletzt\nworden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er weist die prozessuale Einrede der Regierung zurück;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\n3. Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Artikel 14 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. März 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-22/19508-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112892","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112892"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-22/19508-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112892","retrieved":"2026-07-29 08:40:16.666382+00:00"}}