{"status":"available","doknr":"001-111962","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD000512307","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-03-22","aktenzeichen":"5123/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 6.000 EUR (sechstausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 1.650 EUR (eintausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE R. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 5123/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n22. März 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2012 das folgende Urteil erlassen, das am\nselben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 5123/07) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland zugrunde, die ein bulgarischer Staatsangehöriger, Herr R. („der\nBeschwerdeführer”) am 12. Oktober 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wurde zunächst von\nFrau G., und später von Herrn O., beide Rechtsanwälte in Berlin, vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung”) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-\nVogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, und Herrn H.-J. Behrens,\nMinisterialrat im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass der Vollzug der Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 und 14 der Konvention verletzt habe, weil ihm\nangesichts seiner ausländischen Staatsangehörigkeit wichtige Maßnahmen verweigert worden\nseien, die ihn in die Lage versetzt hätten, zu beweisen, dass er keine Gefahr mehr für die\nAllgemeinheit darstelle.\n\n4\nAm 7. März 2007 wurde die Individualbeschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.\nEs wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).\n\n5\nDie Regierung Bulgariens, die über ihr Recht auf Teilnahme am Verfahren informiert\nwurde (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofes), zeigte nicht an, dass sie dieses Recht ausüben wolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einreichung seiner\nBeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt S. (Deutschland) inhaftiert. Derzeit ist er in [...]\n(Bulgarien) inhaftiert.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und die Verfügung seiner Ausweisung\n\n7\nDer Beschwerdeführer reiste 1979 nach Deutschland ein. Er ist seit 1980 etwa fünfzehn\nMal verurteilt worden, insbesondere wegen Diebstahls und Einbruchdiebstahls. Er wurde im\nEinzelnen am 1. März 1984 vom Amtsgericht Kempten wegen Bandendiebstahls in drei\nFällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 7. Oktober 1988 verurteilte das\nLandgericht München I den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in sechs Fällen und\nversuchten Diebstahls in einem Fall zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Am 1. Oktober 1993\nverurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Diebstahls, begangen etwa einen Monat nach seiner Haftentlassung, zu einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe.\n\n8\nAm 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Haft\ngenommen.\n\n9\nAm 26. Januar 1996 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen\nDiebstahls und versuchten Diebstahls in acht Fällen zu acht Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe; die Taten wurden nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung begangen. Es\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einbrüchen in verschiedene Geschäfte\nWaren im Wert von ca. 140.000 DM (etwa 71.581 Euro) gestohlen hatte. Darüber hinaus\nordnete es nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 40 - 41) die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Unter Bezugnahme auf ein\nSachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer infolge eines\nHanges zur Begehung erheblicher Straftaten, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet werde, für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n\n10\nMit Bescheid vom 16. April 1997 sowie Ergänzungsbescheid vom 29. Oktober 1997\nwies die Stadt München den Beschwerdeführer nach Bulgarien aus und untersagte ihm in\nAnbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilungen für dauernd die Wiedereinreise nach\nDeutschland. Sie verfügte, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe\nunmittelbar aus der Haft abzuschieben sei. Der Ausweisungsbescheid wurde am 30. Dezember\n1997, nachdem die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Beschwerdeführers am\n25. November 1997 zurückgewiesen hatte, bestandskräftig.\n\n11\nIn dem von der Justizvollzugsanstalt S. erstellten Vollzugsplan, welcher dem\nBeschwerdeführer am 9. Oktober 1997 vorgelegt wurde, wurde festgehalten, dass keine\nVerlegung des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Anstalt, keine\nVollzugslockerungen und keine Vorbereitungen für seine Freilassung vorgesehen seien, da die\nStadt München einen Ausweisungsbescheid gegen ihn erlassen habe.\n\n12\nAm 7. Januar 2002 teilte die Justizvollzugsanstalt Erlangen dem damals in der\nJustizvollzugsanstalt S. inhaftierten Beschwerdeführer mit, dass eine Verlegung nach Erlangen\nzur Teilnahme an einer Sozialtherapie in seinem Fall nicht möglich sei, da nach Verbüßung\nseiner Freiheitsstrafe die Abschiebung vorgesehen sei.\n\n13\nDer Beschwerdeführer verbüßte bis zum 19. Juni 2003 seine Freiheitsstrafe vollständig.\nSeitdem war er in der Sicherungsverwahrung untergebracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts\n\n14\nMit Beschluss vom 21. August 2003 stellte das Landgericht Regensburg im\nPrüfverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 42) fest, dass der Zweck der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der\nMaßregel noch erfordere.\n\n15\nAm 1. Dezember 2003 hob das Oberlandesgericht Nürnberg auf die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers den Beschluss vom 21. August 2003 auf und verwies die\nSache an das Landgericht zurück. Es stellte fest, das Landgericht habe die Anhörung des\nBeschwerdeführers nicht ohne Begründung einem der Richter übertragen und von der\nAnhörung in Kammerbesetzung abweichen dürfen. Darüber hinaus stelle die Weigerung der\nJustizvollzugsanstalt S., der Verteidigerin des Beschwerdeführers Einsicht in seine\nPersonalakte zu gewähren, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.\n\n16\nDaraufhin wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt\nS. Zugang zur Personalakte des Beschwerdeführers gewährt.\n\n17\nNach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 sowie des\nBeschwerdeführers und der beiden Sachverständigen W. und T. am 19. Februar 2004\nentschied das Landgericht Regensburg am 26. Februar 2004 erneut, dass der Zweck der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der\nMaßnahme weiterhin erfordere (§ 67c Abs. 1 StGB). Es entschied deshalb, die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen.\n\n18\nUnter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der\nSachverständigen W. stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nFreilassung mit großer Wahrscheinlichkeit rückfällig werden würde. Er sei in zahlreichen\nFällen wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden und nach Verbüßung längerer\nFreiheitsstrafen jeweils kurz darauf erneut straffällig geworden. Wie aus einer Stellungnahme\nder Justizvollzugsanstalt S. vom 17. Januar 2003 und den Ausführungen des\nBeschwerdeführers bei der Anhörung hervorgehe, verweigere er beharrlich die kritische\nAuseinandersetzung mit seinen Straftaten und fühle sich verfolgt und von den deutschen\nGerichten zu Unrecht verurteilt.\n\n19\nDas Landgericht befand ferner, dass es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei\ndem Beschwerdeführer kein Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehe. Es stellte fest,\ndass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Sozialtherapie von der Sachverständigen\nW. befürwortet worden sei. Es räumte ein, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm 2002\nbeantragt, zu einer Therapie in die Justizvollzugsanstalt Erlangen aufgenommen worden sei.\nAuch seien ihm keine Vollzugslockerungen gewährt worden. Beide Maßnahmen seien jedoch\nwichtige Vorbedingungen für die Prognose, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die\nAllgemeinheit mehr darstelle. Hierdurch ändere sich jedoch nichts daran, dass der\nBeschwerdeführer weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n\n20\nNach Auffassung des Landgerichts war die Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer kein\ndeutscher Staatsangehöriger sei, werde die Vollzugsanstalt ihm Vollzugslockerungen im\nHinblick auf die übliche Praxis kaum bewilligen. Eine Sozialtherapie sei bei ihm im Hinblick\nauf seine anstehende Ausweisung abgelehnt worden. Das Gericht sah es als unzulässig an,\neinen Verurteilten allein wegen seiner Ausländereigenschaft und der dadurch bedingten\nVersagung von Vollzugslockerungen auf unabsehbare Zeit im Maßregelvollzug festzuhalten.\nDie Staatsanwaltschaft werde diesen Punkt bei ihrer Entscheidung über einen erneuten Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO (siehe Rdnr.\n45) zu bedenken haben. .Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass es aus Gründen der\nVerhältnismäßigkeit in der Zukunft erforderlich sein könnte, die Aussetzung der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung auch ohne vorherige Vollzugslockerungen anzuordnen.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\n21\nAm 23. April 2004 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2004.\n\n22\nEs folgte der Begründung des Landgerichts und stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nweiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Im Vollzug habe er sich auch als\nstarrsinnig erwiesen und im Jahr 2003 habe er drei Mal wegen Beleidigung von\nVollzugsbediensteten bestraft werden müssen. Da der Beschwerdeführer, wie die\nSachverständige W. bestätigt habe, sich weigere, Verantwortung für seine früheren Straftaten\nzu übernehmen, gebe es keine Maßnahmen, die geeignet seien, den Beschwerdeführer auf\nseine Entlassung adäquat vorzubereiten. Da der Beschwerdeführer sich erst seit dem 20. Juni\n2003 in der Sicherungsverwahrung befinde, sei der Vollzug dieser Maßnahme noch\nverhältnismäßig.\n3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n23\nAm 27. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass er in\nseinem Recht auf Freiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz verletzt sei, weil seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus machte er\ngeltend, dass die mit seiner bevorstehenden Ausweisung begründete Ablehnung seiner\nAufnahme in eine Sozialtherapie ihn aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit\nbenachteilige und daher sein Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz\nmissachte.\n\n24\nAm 28. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1079/04) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Es deute\nnichts darauf hin, dass die Strafgerichte bei ihrer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB,\ninsbesondere bei ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer immer noch gefährlich sei, die\nMenschenwürde oder das durch das Grundgesetz garantierte Recht auf Freiheit verkannt\nhätten.\n\n25\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass Vollzugslockerungen ein maßgeblicher\nFaktor bei der Erstellung der Prognose über die Gefährlichkeit eines Verurteilten seien. Der\nBeschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass er solche Maßnahmen während seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt habe oder dass ihm solche Maßnahmen\nzu Unrecht versagt worden seien. Die Strafgerichte hätten ihre Entscheidungen auch nicht\ndarauf gestützt, dass bis dahin noch keine solchen Maßnahmen gewährt worden seien. Soweit\ntherapeutische Maßnahmen betroffen seien, hätten die Strafgerichte zu Recht darauf\nhingewiesen, dass es wegen der fortbestehenden Weigerung des Beschwerdeführers,\nVerantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, keine Maßnahmen gebe, die geeignet\nseien, ihn adäquat auf seine Entlassung vorzubereiten.\nC. Weitere Entwicklungen\n1. Verfahren für Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer\n\n26\nAm 25. November 2004 wies das Amtsgericht S. den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Lockerungen des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung, insbesondere auf eintägige\nAusführung unter Aufsicht von zwei Vollzugsbeamten, zurück. Es führte zur Begründung\nan, dass er bei dieser Gelegenheit flüchten könnte. Die vom Beschwerdeführer gegen diese\nEntscheidung zum Oberlandesgericht Nürnberg erhobene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.\nAm 14. März 2006 wies die Justizvollzugsanstalt S. einen weiteren Antrag des\nBeschwerdeführers auf Vollzugslockerungen aus denselben Gründen zurück.\n2. Verfahren über die Aufnahme des Beschwerdeführers in eine Therapie\n\n27\nAm 17. Dezember 2004 erklärte die Justizvollzugsanstalt Erlangen erneut, dass sie der\nVerlegung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt S. nach Erlangen mit dem\nZiel, ihm eine Sozialtherapie zu ermöglichen, nicht zustimme. Sie führte dazu aus, dass sie\nnicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer, dessen Abschiebung vorgesehen sei, auf ein\nkünftig straffreies Leben in Bulgarien vorzubereiten. Die Lebensbedingungen dort seien den\nTherapeuten hier nicht bekannt. Am 31. Januar 2005 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth den\nAntrag des Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festzustellen als\nunzulässig ab. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlegung\ndes Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt bei der Justizvollzugsanstalt S.\nliege.\n3. Gerichtliche Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n\n28\nAm 21. Dezember 2006 lehnte es das Landgericht Regensburg anlässlich der\nÜberprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung gemäß §§ 67d Abs. 2 und 67e StGB (siehe Rdnrn. 43-44) ab, den\nVollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zur\nBewährung auszusetzen. Im Hinblick auf den Bericht des psychiatrischen Sachverständigen\nA., den es zu Rate gezogen hatte, stellte es fest, dass immer noch die Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten gegen das Eigentum\nDritter (aber keine Gewaltstraftaten) begehen werde.\n\n29\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung immer noch verhältnismäßig sei. Es räumte\nein, es sei problematisch, dass die Justizvollzugsanstalt überhaupt keine Maßnahmen zur\nFörderung der Resozialisierung des Beschwerdeführers plane. Darüber hinaus könne der\nBeschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit keine\nVollzugslockerungen erwarten. In der Praxis seien Vollzugslockerungen eine Voraussetzung\nfür die Einschätzung, dass ein Inhaftierter für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei.\nDeshalb müsse das Gericht bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers entscheiden, ob der Beschwerdeführer aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit freigelassen werden müsse, obwohl ihm zuvor keine\nVollzugslockerungen gewährt worden seien und obwohl er als für die Allgemeinheit immer\nnoch gefährlich eingeschätzt werde.\n\n30\nAm 12. März 2007 wies das Oberlandesgericht Nürnberg, das der Begründung des\nLandgerichts folgte, die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es stellte insbesondere fest,\ndass der Sachverständige A. der Auffassung gewesen sei, dass es keinen Ansatz für\nMaßnahmen zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers gebe. Da er\nbestreite, die Eigentumsdelikte begangen zu haben, deren er schuldig befunden worden sei,\nkönne er sich nicht kritisch mit seinem kriminellen Verhalten auseinander setzen. Deshalb\nseien dem Beschwerdeführer nicht ohne Grund Vollzugslockerungen versagt worden, obwohl\ndiese für die Prognose, dass eine Person für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei, von\ngroßer Bedeutung seien.\n4. Verfahren nach § 456a StPO\n(a) Erster Verfahrenskomplex\n\n31\nAm 16. Februar 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft München I den Antrag des\nBeschwerdeführers ab, nach § 456a StPO von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung\nim Hinblick auf seine bevorstehende Ausweisung abzusehen. Am 25. April 2005 lehnte der\nGeneralstaatsanwalt die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.\n\n32\nAm 12. Juli 2005 verwarf das Oberlandesgericht München den Antrag des\nBeschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung. Unter Bezugnahme auf die von den\nVollstreckungsbehörden angeführten Gründe stellte es fest, dass bei dem Beschwerdeführer\nweiter Rückfallgefahr bestehe und er noch immer keine Schuldeinsicht zeige. Unter diesen\nUmständen habe eine therapeutische Behandlung keine Erfolgsaussicht.\n\n33\nAm 19. Juni 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1676/05) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die von der\nStrafvollstreckungsbehörde vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an\nder Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und dem Interesse des\nBeschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit als rechtmäßig zu betrachten, zumindest zu\ndem damaligen Zeitpunkt nicht verfassungswidrig gewesen sei.\n(b) Zweiter Verfahrenskomplex\n\n34\nAm 7. November 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft München I einen weiteren Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Absehen von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung\ngemäß § 456a StPO aus denselben Gründen ab.\n\n35\nDie Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. In seiner Entscheidung vom\n16. Mai 2006 stellte das Oberlandesgericht München insbesondere fest, dass es dem\nBeschwerdeführer widersprüchlich erscheinen könne, dass ihm Maßnahmen mit dem Ziel\nseiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft , wie z.B. eine Sozialtherapie, aufgrund des\ngegen ihn vorliegenden Ausweisungsbescheides verweigert würden, die Behörden es jedoch\ntrotzdem ablehnten, gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung\nabzusehen. Allerdings bedeute die Versagung der genannten Maßnahmen für sich genommen\nnicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden ihren Ermessensspielraum nur durch eine\nBewilligung seines Antrags nach § 456a StPO rechtmäßig ausüben könnten.\n(c) Dritter Verfahrenskomplex\n\n36\nAm 7. September 2007 entschied die Staatsanwaltschaft München I, ab dem Tag der\nAusweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien, frühestens ab 1. November 2007, gemäß\n§ 456a StPO von der weiteren Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung abzusehen.\n\n37\nAm 13. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß dem von der Stadt\nMünchen am 16. April 1997 ausgestellten Ausweisungsbescheid nach Bulgarien ausgewiesen.\n5. Weitere Entwicklungen\n\n38\nAm 30. November 2009 sprach das Landesgericht Korneuburg (Österreich) den\nBeschwerdeführer des zweifachen Mordes, des versuchten Mordes und des schweren Raubes,\nbegangen am 1. Juni 2009 in Österreich, schuldig und verurteilte ihn zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe. Das Urteil wurde im Berufungsverfahren bestätigt. Der Beschwerdeführer\nwurde anschließend nach Bulgarien überstellt, um dort seine Freiheitsstrafe zu verbüßen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Vorschriften für die Sicherungsverwahrung\n\n39\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und\nSicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und\nzum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des\nGerichtshofes in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\nRdnrn. 45 - 78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug\ngenommenen Bestimmungen lauten wie folgt:\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n40\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung\n(eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt\nhat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n41\nDas erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\ninsbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei\nJahren Haft verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss\nder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, bereits zwei\nMal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.\nZweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren eine Freiheitsstrafe\nverbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nSicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\nergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch\nwelche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder schwerer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs.\n1 StGB, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung).\n2. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch\ndas Strafvollstreckungsgericht\n\n42\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, die nicht unmittelbar nach Rechtskraft ihrer Anordnung vollzogen\nwird. Nach § 67 c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei\nBerufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1\nNr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch\nerfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\n3. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n43\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Sicherungsverwahrung. In 67d Abs. 2 Satz 1 in der\nzum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine\nHöchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach\nseiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\n\n44\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer)\njederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nzur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs.\n1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).\nB. Vorschriften für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Falle einer Ausweisung\n\n45\nGemäß § 456a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der\nVerurteilte aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesen wird. Kehrt der Ausgewiesene in\ndas deutsche Hoheitsgebiet zurück, so kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der\nMaßregel nachgeholt werden (§ 456a Abs. 2 StPO).\nC. Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes\n\n46\n§ 9 Abs. 2 StVollzG sieht vor, dass Gefangene mit ihrer Zustimmung in eine\nsozialtherapeutische Anstalt verlegt werden können, wenn die besonderen therapeutischen\nMittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. Die Verlegung\nbedarf der Zustimmung des Leiters der betreffenden sozialtherapeutischen Anstalt.\n\n47\nGemäß § 11 Abs. 1 StVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden,\ndass der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht\n(Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen\ndarf. Ferner kann dem Gefangenen erlaubt werden, dass er für eine bestimmte Tageszeit die\nAnstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang)\nverlassen darf. Gemäß § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen diese Lockerungen mit Zustimmung\ndes Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich\ndem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten\nmissbrauchen werde.\n\n48\nGemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften [VV]\nzu § 11 StVollzG, die auf die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Behörden\nabzielen, dürfen Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang grundsätzlich solchen\nGefangenen nicht erlaubt werden, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht\nund die direkt aus der Justizvollzugsanstalt ausgewiesen werden sollen. Ausnahmen dürfen\nnach Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde gewährt werden. Ausführung darf\ngewährt werden.\nD. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur\nSicherungsverwahrung\n\n49\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die ehemalige Höchstfrist\nvon zehn Jahren hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der\nBeschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (Az 2 BvR 2365/09, Az 2 BvR 740/10, Az 2\nBvR 2333/08, Az 2 BvR 1152/10 und Az 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner vorherigen\nHaltung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass alle Vorschriften über die\nnachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung einer solchen Freiheitsentziehung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem\nverfassungsgemäßen Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n50\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle Vorschriften des\nStrafgesetzbuchs über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem\nFreiheitsgrundrecht der Untergebrachten unvereinbar seien. Es befand, dass diese\nBestimmungen dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach sich der Vollzug der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung deutlich vom Vollzug der Strafhaft zu\nunterscheiden hat (Abstandsgebot), nicht gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre\ninsbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n51\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum\n31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. Die Vorschriften über die Anordnung und Dauer der\nSicherungsverwahrung, welche nicht die nachträgliche Anordnung oder Verlängerung der\nSicherungsverwahrung beträfen, könnten in dem Übergangszeitraum nur nach Maßgabe einer\nstrikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\n\n52\nIn seiner Urteilsbegründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die\nAuslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnrn. 137 ff. Urteil des\nBundesverfassungsgerichtes) vorgenommen hatte. Es betonte insbesondere, dass das\nverfassungsrechtliche Gebot, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft unterscheiden müsse, und die in Artikel 7\nder Konvention verankerten Grundsätze ein individuelles und intensives Therapie- und\nBetreuungsangebot für die betroffenen Personen erforderten. Entsprechend den Feststellungen\ndes Gerichtshofes in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei eine intensive\nBetreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und den Untergebrachten müsse eine\nindividuell zugeschnittene Therapie angeboten werden, wenn die in der Einrichtung zur\nVerfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe\nRdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5\nDER KONVENTION\n\n53\nDer Beschwerdeführer rügte gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig sei, da ihm in Anbetracht seiner\nkünftigen Ausweisung die Aufnahme in eine Sozialtherapie oder Vollzugslockerungen\nverweigert worden seien. Gleichzeitig werde aber auch von der Vollstreckung nicht abgesehen,\nweil die Strafverfolgungsbehörden vorgebracht hätten, dass er sich vom Strafvollzug nicht\nbeeindruckt zeige und seine Einstellung zu seinen Straftaten nicht geändert habe. Mit Verweis\nauf Artikel 14 der Konvention brachte er ferner vor, dass er aufgrund seiner bulgarischen\nHerkunft diskriminiert worden sei, als ihm bei der Anordnung der Vollstreckung seiner\nSicherungsverwahrung die genannten Maßnahmen versagt worden seien.\n\n54\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen ausschließlich nach Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen sind, die wie folgt lauten:\nArtikel 5\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen\nund nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...”\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung\ninsbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen\noder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen\nMinderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.”\n\n55\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof\n\n56\nIm Hinblick auf die Anträge der Parteien hält es der Gerichtshof für erforderlich, zu\nBeginn klarzustellen, dass bei dem vorliegenden Verfahren nur das Verfahren über die\ngerichtliche Überprüfung nach § 67c StGB in Rede steht, bei dem es um die Frage geht, ob der\nVollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers immer noch erforderlich war\n(siehe Rdnrn. 14 - 25). Weitere vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren in Bezug auf\nVollzugslockerungen, seine Aufnahme in eine Therapie oder das Absehen von der\nVollstreckung seiner Sicherungsverwahrung nach § 456a StPO im Hinblick auf seine\nAusweisung sind für das Verständnis des Vollzugs der gegen den Beschwerdeführer\nangeordneten Sicherungsverwahrung maßgebend, aber als solche kein Gegenstand der\nvorliegenden Beschwerde.\nB. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahme der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n57\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. Die\nursprüngliche Individualbeschwerde des Beschwerdeführers (Individualbeschwerde Nr.\n30182/03), in der er gerügt habe, dass die Strafvollstreckungsbehörde § 456a StPO in den\nJahren 2002/2003 nicht angewandt habe, sei vom Gerichtshof am 20. Februar 2007 für\nunzulässig erklärt worden (Individualbeschwerde Nr. 30182/03); die entsprechenden Rügen\nseien nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer seine aktuellen Rügen in Bezug auf das hier in Rede stehende Verfahren\nnach § 67c StGB entgegen den Anforderungen aus Artikel 34 der Konvention und Artikel 47\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht hinreichend substantiiert. Ferner sei der\ninnerstaatliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Gerichtshof\nnoch nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft gewesen.\nWeiterhin habe der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf das\nVerfahren über Vollzugslockerungen, seine Aufnahme in eine Sozialtherapie und das Absehen\nvon der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf seine Ausweisung nicht\nerschöpft.\n\n58\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung ein, dass der\nBeschwerdeführer entgegen den Anforderungen aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention noch\naus einem anderen Grund den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. So habe das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 49-52) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt.\nIn Bezug auf in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen, bei denen, wie im Fall\ndes Beschwerdeführers, die Sicherungsverwahrung weder nachträglich angeordnet noch\nnachträglich verlängert worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht strengere Standards für\ndie Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesetzt. Die Verlängerung der\nSicherungsverwahrung könne nur dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten\nbegehe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neuen innerstaatlichen\nRechtsbehelf auszuschöpfen.\n\n59\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil\nhabe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen zur\ndeutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Zum Teil sei den festgestellten\nKonventionsverletzungen folglich bereits durch die Übergangsregelungen des\nBundesverfassungsgerichts abgeholfen worden; im Übrigen werde ihnen so bald wie möglich\nabgeholfen werden.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n60\nDer Beschwerdeführer trat dieser Sichtweise entgegen. Er brachte vor, dass er dem\nGerichtshof alle maßgebenden Informationen vorgelegt habe, die im Beschwerdeantrag\nverlangt würden. Ferner seien alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft\ngewesen, bevor der Gerichtshof die Beschwerde an die beschwerdegegnerische Regierung\nübermittelt habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n61\nDer Gerichtshof nimmt auf seine oben erwähnte Feststellung Bezug (siehe Rdnr. 56),\nnach der es bei der vorliegenden Beschwerde um das gerichtliche Verfahren nach § 67c StGB\ngeht, mit dem überprüft wird, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers immer noch erforderlich ist. In diesem Verfahren wurde die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2004 vom Landgericht\nRegensburg angeordnet und vom Oberlandesgericht Nürnberg am 23. April 2004 und vom\nBundesverfassungsgericht am 28. September 2004 bestätigt. Die vorliegende Beschwerde\nwurde am 12. Oktober 2004 beim Gerichtshof eingereicht. Sie wurde anschließend von dem\nVerfahren abgetrennt, das in dem Verfahren über die Individualbeschwerde Nr. 30182/03 in\nRede stand, und unter der aktuellen Beschwerdenummer eingetragen. Die\nIndividualbeschwerde Nr. 30182/03, welche Rügen hinsichtlich des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe des Beschwerdeführers betraf, wurde später für unzulässig erklärt. Die\nMitteilung über die vorliegende Beschwerde durch den Präsidenten der Fünften Sektion\nerfolgte am 7. März 2007.\n\n62\nIm Hinblick auf die vorstehende Erwägung stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer in dem hier allein in Rede stehende Verfahren die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe dadurch erschöpft hat, dass er Beschlüsse des Landgerichts, des\nOberlandesgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit den förmlichen\nAnforderungen des innerstaatlichen Rechts gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erwirkte,\nbevor er seine (neue) Beschwerde beim Gerichtshof einreichte. Der Einwand der Regierung\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs muss deshalb in dieser Hinsicht\nzurückgewiesen werden.\n\n63\nIm Hinblick auf den von der Regierung in ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni\n2011 zusätzlich vorgebrachten Einwand der Nichterschöpfung des innerstaatlicher Rechtswegs\nstellt der Gerichtshof, unabhängig von der Frage, ob davon ausgegangen werden muss, dass\ndie Regierung daran gehindert war, diesen Einwand zu erheben (siehe Artikel 55 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofes), Folgendes fest: Im Einklang mit seiner gefestigten\nRechtsprechung zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention sollte von Rechtsbehelfen Gebrauch\ngemacht werden, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten\nKonventionsverletzungen abzuhelfen (siehe u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September\n1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996 IV).\n\n64\nWie oben bereits ausgeführt, betrifft das hier in Rede stehende Verfahren die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer und deren Bestätigung im\nJahr 2004. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2007 aus der\nSicherungsverwahrung entlassen und nach Bulgarien ausgewiesen. Der später, am 4. Mai 2011\ndurch das Bundesverfassungsgericht eingeführte neue innerstaatliche Rechtsbehelf für die\nÜberprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung ist deshalb nicht geeignet, dem\nBeschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf seine hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung zu\nverschaffen, welche bereits zuvor beendet war. Der Beschwerdeführer musste deshalb für die\nZwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch\nmachen. Demnach ist der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen.\n(b) Verlust der Opfereigenschaft\n\n65\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung auch einwandte, der\nBeschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne\nvon Artikel 34 der Konvention zu sein, da das Bundesverfassungsgericht der behaupteten\nKonventionsverletzung durch sein Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin\nenthaltenen Übergangsregelungen bereits abgeholfen habe.\n\n66\nDer Gerichtshof verweist auf seine ständige Rechtsprechung zu diesem Thema (siehe\nu.a. Eckle ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25.\nJuni 1996, Rdnr. 36, Sammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI). Er stimmt der Regierung\ndahingehend zu, dass das Bundesverfassungsgericht durch das genannte Urteil die\nFeststellungen des Gerichtshofs zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in innerstaatliches\nRecht umgesetzt hat (M. ./. Deutschland (a.a.O.) und Folgefälle).\n\n67\nAngesichts des Geltungsbereichs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts scheint es\njedoch fraglich, ob das Gericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden\nIndividualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention anerkennen wollte. In jedem Fall ist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine\noben erwähnten Feststellungen (siehe Rdnr. 64) der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen\nwerden kann, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 Abhilfe für die\nbehauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1, der die am 26.\nFebruar 2004 vom Landgericht Regensburg angeordnete und im Beschwerdeverfahren am 28.\nSeptember 2004 vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zugrunde lag, geschaffen hat.\n\n68\nDer Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe seine Opfereigenschaft\nverloren, muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden.\n(c) Schlussfolgerung\n\n69\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Individualbeschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Insbesondere im\nHinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer seine Individualbeschwerde, die gemäß diesen Unterlagen vom Präsidenten\nder Fünften Sektion übermittelt wurde, gemäß Artikel 34 der Konvention und Artikel 47 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofes hinreichend begründet hat. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass die Beschwerde auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nC. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n70\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nüber den Vollzug der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14\nder Konvention verletzt hätten. Er brachte vor, dass ihm nur wegen seiner ausländischen\nStaatsangehörigkeit alle Behandlungs- oder sonstigen Maßnahmen in der Haft verweigert\nworden seien. Dies sei bereits bei seiner Einweisung in die Justizvollzugsanstalt im\nVollzugsplan festgehalten worden und deshalb nicht das Ergebnis seines Verhaltens in der\nJustizvollzugsanstalt.\n\n71\nDer Beschwerdeführer betonte, dass ihm überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt\nworden sei, die Aussetzung des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu\nerlangen. Ohne einen Nachweis seiner Zuverlässigkeit aufgrund vorangegangener\nVollzugslockerungen werde kein Sachverständiger befinden, dass im Falle seiner Freilassung\nnicht mehr die Gefahr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde, und daraufhin die\nAussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung empfehlen. Ferner betonte er,\ndass nach § 11 StVollzG (siehe Rdnr. 47) seine Zustimmung zu Vollzugslockerungen\nerforderlich sei, er jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, solche Maßnahmen selbst zu\nbeantragen. Vielmehr hätte die Strafvollzugsbehörde von selbst prüfen müssen, ob solche\nMaßnahmen gewährt werden sollten. Im Hinblick auf die anwendbaren\nVerwaltungsvorschriften (siehe Rdnr. 48) und die Tatsache, dass sich die Justizvollzugsanstalt\nbereits bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt gegen die Gewährung solcher\nMaßnahmen entschieden habe, hätte ein von ihm gestellter Antrag auf Gewährung von\nLockerungen keinerlei Erfolgsaussichten gehabt. Als Ausländer, gegen den eine vollziehbare\nAusweisungsverfügung vorgelegen habe, habe er keinen Anspruch auf solche Maßnahmen\nbesessen.\n\n72\nDasselbe gelte für die Weigerung, ihm eine Sozialtherapie oder andere Maßnahmen zur\nVorbereitung seiner Entlassung anzubieten. Daher sei sein angeblich negatives Verhalten in\nder Justizvollzugsanstalt oder seine angebliche Therapieunfähigkeit für diese Weigerung nicht\nvon Belang. Ferner betonte er, dass eine Sozialtherapie das Ziel verfolge, Sozialkompetenz zu\nentwickeln und geeignete Konfliktlösungsmechanismen zu erlernen. Im Gegensatz zu\nVollzugslockerungen diene eine solche Therapie nicht dazu, den Inhaftierten auf zukünftige\nSozialkontakte vorzubereiten. Seine angeblich fehlende Schuldeinsicht und sein negatives\nVerhalten in der Justizvollzugsanstalt hätten darauf hingedeutet, dass es ihm an\nSozialkompetenz mangele und er deshalb eine Sozialtherapie bedürfe. Eine solche Therapie\nwerde ihm aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit verweigert, was der gängigen\nVollzugspraxis entspreche. Daher seien seine Anträge auf Bewilligung einer solchen Therapie\nin der Justizvollzugsanstalt S. alle erfolglos geblieben.\n\n73\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Freiheitsentziehung im Hinblick\nauf die Art und Weise des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig gewesen\nsei. Dies sei durch das aktuelle Leiturteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Mai 2011\nbestätigt worden. Während seiner Haftzeit seien keine Maßnahmen ergriffen worden, um die\nGefahr erneuter Straffälligkeit im Falle seiner Freilassung abzuwenden. Aufgrund der\nWeigerung, ihm eine Sozialtherapie anzubieten, die unter Bezugnahme auf seine ausländische\nStaatsangehörigkeit erfolgt sei, sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Vollzug der\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung abzuwenden. Die Aussetzung des Vollzugs der\nSicherungsverwahrung am Tag seiner Ausweisung nach Bulgarien nach § 456a StPO sei erst\nangeordnet worden, nachdem er mehr als fünf Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht\nhabe. Diese Aussetzung könne das völlige Fehlen von Maßnahmen zur Resozialisierung\nausländischer Staatsangehöriger daher nicht ausgleichen.\n(b) Die Regierung\n\n74\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer nicht entgegen dem Verbot nach\nArtikel 14 i. V. m. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund seiner ausländischen\nStaatsangehörigkeit diskriminiert worden sei. Er sei nicht anders als andere in der\nSicherungsverwahrung untergebrachte Personen deutscher Staatsangehörigkeit behandelt\nworden.\n\n75\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Anordnung des Vollzugs der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen seiner\nGefährlichkeit und seiner mangelnden Bereitschaft, sich kritisch mit seinen Straftaten\nauseinanderzusetzen, erfolgt sei. Seine Ausländereigenschaft habe bei dieser Bewertung keine\nRolle gespielt.\n\n76\nDie Regierung betonte ferner, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf\ntherapeutische Maßnahmen und Vollzugslockerungen nicht schlechter gestellt worden sei als\nInhaftierte mit deutscher Staatsangehörigkeit. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nvorgebracht habe, die Bewertung seiner Gefährlichkeit hätte für ihn günstiger ausgefallen\nkönnen, wenn ihm solche Maßnahmen gewährt worden wären. Bezüglich der Sozialtherapie\nvertrat die Regierung jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf\ndiese – oder auch eine andere – Therapie besessen habe (siehe § 9 Abs. 2 StVollzG). Eine\nBehandlung des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, weil er sich mit seinen\nStraftaten nicht kritisch auseinandergesetzt und seine Schuld nicht eingesehen habe. Unter\nsolchen Umständen wäre auch einem Inhaftierten mit deutscher Staatsangehörigkeit keine\nTherapie angeboten worden. Darüber hinaus ziele eine Sozialtherapie auf die Beeinflussung\ndes künftigen sozialen Umfelds nach der Entlassung und die Unterstützung des Betroffenen\nvor und nach der Entlassung ab. Deshalb komme bei einem Sicherungsverwahrten, der nach\nder Entlassung aus der Haft ins Ausland übersiedeln wolle oder müsse, eine Sozialtherapie\nunabhängig davon, ob er die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze, nicht\nin Betracht.\n\n77\nDie Regierung brachte ferner vor, dass die Vollzugslockerungen, die vom\nBeschwerdeführer erstmals im Juli 2004 beantragt worden seien, wegen der bei ihm bestehenden\nMissbrauchsgefahren abgelehnt worden seien.. Diese Ablehnung stehe nicht mit seiner nationalen\nHerkunft oder mit der Tatsache im Zusammenhang, dass gegen ihn ein Ausweisungsbescheid\nvorgelegen habe, da bei einem Inhaftierten mit deutscher Staatsangehörigkeit unter den im\nFalle des Beschwerdeführers vorliegenden Umständen Vollzugslockerungen ebenso abgelehnt\nworden wären. Daher könne die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit\ngeboten worden sei, sich im Verlauf einer solchen Maßnahme zu bewähren, was zu einer\ngünstigeren Gefährlichkeitsprognose geführt hätte, nicht auf seine ausländische\nStaatsangehörigkeit zurückgeführt werden..\n\n78\nDie Regierung merkte ferner an, dass in der Justizvollzugsanstalt S. auch andere\ntherapeutische Angebote existiert hätten, wie z.B. Arbeit, psychologische Betreuung, Aus- und\nFortbildungsmöglichkeiten, verschiedene Sport -und Freizeitgruppen, die allen\nSicherungsverwahrten zur Verfügung gestanden hätten. Da der Beschwerdeführer diese\nAngebote nur zum Teil genutzt habe, könne er nicht geltend machen, dass seine Behandlung\nunzureichend gewesen sei.\n\n79\nDarüber hinaus betonte die Regierung, dass der Vollzugsplan, auf den der\nBeschwerdeführer Bezug genommen habe, bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt habe\nerstellt werden müssen und deshalb sein Verhalten in der Haft nicht habe berücksichtigen\nkönnen. Allerdings sei der Plan regelmäßig an neue Entwicklungen angepasst worden. Es habe\nfür die Anordnung von Maßnahmen, wie z. B. Vollzugslockerungen oder die Verlegung in\neine sozialtherapeutische Anstalt, keine Rolle gespielt, ob eine solche Maßnahme im besagten\nPlan vorgesehen gewesen sei. Die Gerichte müssten unabhängig vom Inhalt des für den\nBetroffenen erstellten Vollzugsplans entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für\neine solche Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt seien.\n\n80\nDie Regierung führte ferner aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch im Hinblick auf den kurzen\nVollzugszeitraum verhältnismäßig gewesen sei, obwohl für den Beschwerdeführer nur\nbegrenzte Therapiemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die innerstaatlichen\nGerichte hätten dies bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers berücksichtigt.\n\n81\nSchließlich betonte die Regierung, dass das Landgericht Regensburg am 26. Februar\n2004 festgestellt habe, dass eine Person nicht allein wegen ihrer Ausländereigenschaft und\ndadurch bedingter Versagung von Vollzugslockerungen auf unbegrenzte Zeit in der\nSicherungsverwahrung festgehalten werden dürfe. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft\nMünchen I entschieden, zum Zeitpunkt seiner Ausweisung, frühestens am 1. November 2007,\nvon der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers abzusehen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Anwendbarkeit von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention\n\n82\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 die anderen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle ergänzt. Er existiert nicht für\nsich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der [...] Rechte und Freiheiten”, die durch diese\nBestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Jedoch setzt die Anwendung von Artikel 14\nnicht notwendigerweise voraus, dass eines der nach der Konvention gewährleisteten\nmateriellen Rechte verletzt wurde, und der Artikel ist insoweit autonom. Für eine\nAnwendbarkeit von Artikel 14 reicht es aus, dass der Sachverhalt eines Falles unter eine\nandere materielle Bestimmung der Konvention oder ihrer Protokolle fällt (siehe Thlimmenos ./.\nGriechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 40, EGMR 2000-IV;\nSommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 84, EGMR\n2003-VIII (Auszüge); und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04,\nRdnr. 159, EGMR 2008-...).\n\n83\nArtikel 5 der Konvention gewährleistet kein Recht auf automatische bedingte\nEntlassung (parole) (siehe z.B. Gerger ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 24919/94,\nRdnr. 69, 8. Juli 1999; und Çelikkaya ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 34026/03, Rdnr. 60,\n1. Juni 2010). Scheint ein Verfahren über die Entlassung inhaftierter Personen jedoch eine\nDiskriminierung erkennen zu lassen, kann dies Fragen nach Artikel 5 in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention aufwerfen (siehe Gerger, a. a. O., Rdnr. 69; Çelikkaya, a. a. O.,\nRdnr. 63; und Clift ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 7205/07, Rdnr. 42,\n13. Juli 2010).\n\n84\nIn der vorliegenden Rechtssache wurde die hier in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom Landgericht München I am 26. Januar\n1996 zeitgleich mit seiner Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls angeordnet. Eine solche\nHaft fällt als Freiheitsentzug „nach Verurteilung” durch ein zuständiges Gericht grundsätzlich\nunter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n19359/04, Rdnrn. 96 und 97 - 105, 17. Dezember 2009; und Grosskopf ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 24478/03, Rdnrn. 46 - 47, 21. Oktober 2010). Der\nBeschwerdeführer behauptet ferner, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, den\nVollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen,\nauf diskriminierende Art und Weise getroffen worden seien. Infolgedessen fällt der\nSachverhalt unter Artikel 5 und Artikel 14 ist anwendbar.\n(b) Einhaltung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention\n(i) Einschlägige Grundsätze\n\n85\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass sich eine Frage nach\nArtikel 14 nur dann ergibt, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich in\neiner gleichen oder weitgehend gleichen Situation befinden, vorliegt (siehe u.a. D.H. und\nandere ./. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 57325/00, Rdnr. 175,\nEGMR 2007-...; und Clift, a. a. O., Rdnr. 66). Artikel 14 verbietet eine unterschiedliche\nBehandlung aufgrund eines feststellbaren objektiven oder persönlichen Merkmals oder\naufgrund des „Status“, anhand dessen Personen oder Personengruppen voneinander zu\nunterscheiden sind (siehe Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 160; und Clift, a. a. O., Rdnr. 55).\n\n86\nEine solche Ungleichbehandlung ist diskriminierend, wenn es für sie keine sachlichen\nund vernünftigen Gründe gibt, d. h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die\neingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in keinem angemessenen Verhältnis stehen (siehe\nBurden ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 60,\nEGMR 2008–...; Andrejeva ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707/00, Rdnr. 81,\nEGMR 2009–...; und Sejdić und Finci ./. Bosnien und Herzegowina [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 27996/06 und 34836/06, Rdnr. 42, EGMR 2009–...).\n\n87\nDie Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der\nFrage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei ansonsten gleichen Situationen eine\nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Gaygusuz ./. Österreich, 16. September 1996,\nRdnr. 42, Sammlung 1996-IV und Burden, a. a. O., Rdnr. 60). Der Umfang dieses Spielraums\nhängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der Sache ab (siehe\nAndrejeva, a. a. O., Rdnr. 82; und Sejdić und Finci, a. a. O., Rdnr. 42). Zwar gilt für Fragen,\nwelche die Gefangenen und den Strafvollzug betreffen, grundsätzlich ein großer\nErmessensspielraum, doch muss der Gerichtshof die Rüge, innerstaatliche Maßnahmen hätten\nzu einer willkürlichen oder gesetzeswidrigen Freiheitsentziehung geführt, nichtsdestotrotz\ngenau prüfen (siehe Clift, a. a. O., Rdnr. 73). Damit der Gerichtshof eine Ungleichbehandlung\nallein aufgrund der Staatsangehörigkeit als mit der der Konvention vereinbar ansehen könnte,\nmüssten sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (siehe Gaygusuz, a. a. O., Rdnr. 42; und\nAndrejeva, a. a. O., Rdnr. 87).\n\n88\nIm Hinblick auf die Beweislast in Bezug auf Artikel 14 der Konvention hat der\nGerichtshof entschieden, dass, sobald der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung\nnachgewiesen hat, die Regierung darlegen muss, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt\nwar (siehe D.H. und andere ./. die Tschechische Republik, a. a. O., Rdnr. 177; und Andrejeva,\na. a. O., Rdnr. 84).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Ungleichbehandlung von Personen in weitgehend gleichen Situationen\n\n89\nDer Gerichtshof untersucht deshalb zunächst, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner\nnationalen Herkunft, d. h. seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit, in Bezug auf den Vollzug\nder gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung anders behandelt worden ist als andere\nInhaftierte in einer weitgehend gleichen Situation.\n\n90\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte über den Vollzug der\nangeordneten Sicherungsverwahrung betrifft. Die Entscheidung darüber, ob dieser Vollzug\nnotwendig ist oder ob dieser zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stellt eine\nGefahrenbewertung dar. Die Sicherungsverwahrung wird nur dann vollstreckt, wenn immer\nnoch die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, nachdem sie ihre Freiheitsstrafe verbüßt\nhat, im Falle ihrer Freilassung weitere ähnliche Straftaten wie die, die ihrer früheren\nVerurteilung zugrunde liegen, begehen wird und somit immer noch eine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstellt (Artikel 67c Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 42). Im Hinblick auf die\nEinschätzung dieser Gefahr kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass er sich in einer\nSituation befindet, die mit der Situation anderer Inhaftierter mit deutscher Staatsangehörigkeit\nvergleichbar ist, gegen die vom Urteilsgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet wurde und bei denen das Strafvollstreckungsgericht über den Vollzug dieser\nAnordnung zu entscheiden hat. Dies scheint zwischen den Parteien tatsächlich unstreitig zu\nsein.\n\n91\nBei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen ihn\nangeordnete Sicherungsverwahrung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ungleich behandelt\nwurde, muss der Gerichtshof die Gründe berücksichtigen, die die innerstaatlichen Gerichte für\ndie Erteilung dieser Anordnung angeführt haben. Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl das\nLandgericht als auch das Oberlandesgericht nach Anhörung einer psychiatrischen\nSachverständigen der Auffassung waren, dass der Beschwerdeführer die kritische\nAuseinandersetzung mit seinen Straftaten und die Übernahme von Verantwortung für seine\nStraftaten verweigere und dass es deshalb sehr wahrscheinlich sei, dass er im Falle seiner\nFreilassung erneut straffällig würde (siehe Rdnrn. 18 und 22). Wie auch die Regierung\nvorgebracht hat, lässt diese Bewertung als solche keine Ungleichbehandlung aufgrund seiner\nausländischen Staatsangehörigkeit erkennen.\n\n92\nAllerdings haben die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren\nbetont, dass wichtige Bedingungen erfüllt sein müssten, bevor sie zu der Prognose gelangen\nkönnten, dass ein Inhaftierter für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei, was wiederum\nzu der Feststellung führen würde, dass der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung\nnicht erforderlich sei und somit zur Bewährung ausgesetzt werden könne.\n\n93\nErstens stellte insbesondere das Landgericht, dessen Entscheidung im\nBeschwerdeverfahren bestätigt wurde, fest, dass der erfolgreiche Abschluss einer geeigneten\nTherapie eine wichtige Voraussetzung dafür sei, dass es zu dem Schluss kommen könne, der\nBeschwerdeführer sei für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich. Das Landgericht stellte\nferner fest, dass die von ihm angehörte psychiatrische Sachverständige der Auffassung\ngewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Sozialtherapie unterziehen solle. Es stellte\njedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme in eine Sozialtherapie in der\nJustizvollzugsanstalt Erlangen, die er im Jahre 2002 beantragt habe, nicht gewährt worden sei.\nNach Auffassung des Landgerichtes war es offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in\nAnbetracht seiner bevorstehenden Ausweisung die Sozialtherapie – die einzige für ihn als\ngeeignet erachtete Therapie – verweigert worden war.\n\n94\nZweitens stellte das Landgericht fest, dass die Justizvollzugsanstalt dem\nBeschwerdeführer keine Vollzugslockerungen gewährt habe, obwohl eine gute Führung im\nVerlauf solcher Vollzugslockerungen eine andere wichtige Voraussetzung für die Feststellung\nsei, der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung sei\nnicht erforderlich. Das Gericht gab klar zu verstehen, dass es im Hinblick auf die übliche\nPraxis auch unwahrscheinlich sei, dass die Justizvollzugsanstalt künftig Lockerungen\ngewähren würde, da der Beschwerdeführer kein deutscher Staatsangehöriger sei (siehe Rdnrn.\n19-20). Es vertrat diese Auffassung, obwohl Inhaftierten, gegen die eine vollziehbare\nAusweisungsverfügung besteht, gemäß § 11 StVollzG und den dazugehörigen\nVerwaltungsvorschriften (siehe Rdnrn. 47-48) zumindest Ausführungen, in Absprache mit der\nzuständigen Ausländerbehörde aber auch weitergehende Vollzugslockerungen gewährt werden\nkönnen.\n\n95\nNach Auffassung des Gerichtshofes geht aus dieser Begründung klar hervor, dass dem\nBeschwerdeführer in Anbetracht der vollziehbaren Ausweisungsverfügung, die nur aufgrund\nseiner Ausländereigenschaft gegen ihn ergehen konnte und ergangen ist, die einzige Therapie,\ndie von der gerichtlich hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen für geeignet erachtet\nwurde, sowie Vollzugslockerungen versagt wurden. Im Gegensatz zu deutschen\nStaatsangehörigen in derselben Lage wurde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit\nverweigert, eine solche, auf eine Änderung seiner Einstellung abzielende Therapie erfolgreich\nabzuschließen und sich im Rahmen von Vollzugslockerungen als verlässlich zu erweisen, was\nfür die innerstaatlichen Gerichte jedoch eine wichtige Vorbedingung für die Schlussfolgerung,\nder Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung\nausgesetzt werden, gewesen wäre.\n\n96\nDer Gerichtshof sieht ferner nicht darüber hinweg, dass das Oberlandesgericht und das\nBundesverfassungsgericht in ihren Begründungen betonten, dass es angesichts der beharrlichen\nWeigerung des Beschwerdeführers, Verantwortung für seine früheren Straftaten zu\nübernehmen, keine Maßnahmen gebe, die geeignet seien, ihn auf seine Entlassung adäquat\nvorzubereiten.\n\n97\nDer Gerichtshof möchte in dieser Hinsicht zu Beginn anmerken, dass von ihm selbst -\nin seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) - und vom\nBundesverfassungsgericht - in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnr. 52) - betont\nworden ist, dass Sicherungsverwahrte einer individuell zugeschnittenen und intensiven\nTherapie bedürfen und ihnen eine individuelle Therapie angeboten werden muss, wenn die in\nder Einrichtung verfügbaren Standardtherapien nicht erfolgversprechend sind. Dasselbe muss\nfür Personen in der Situation des Beschwerdeführers gelten, gegen die die Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist und vollstreckt werden wird, sofern sie nicht\neine Therapie erfolgreich abschließen.\n\n98\nDer Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass der erfolgreiche Abschluss\ntherapeutischer Maßnahmen die Mitarbeit der betroffenen Person erfordert. Jedoch ist er\nentgegen dem Vorbringen der Regierung nicht davon überzeugt, dass die Einstellung und das\nVerhalten des Beschwerdeführers, und nicht seine Staatsangehörigkeit, entscheidend für die\nAblehnung der einzigen Therapie waren, die von der psychiatrischen Sachverständigen und\ndem Landgericht für geeignet erachtet wurden. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass\nInhaftierte, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung ergangen war, gemäß der\nVerwaltungspraxis zu § 9 StVollzG (siehe Rdnr. 46) von der Verlegung in eine\nsozialtherapeutische Anstalt ausgeschlossen wurden und dass diese Praxis offensichtlich im\nFall des Beschwerdeführers angewandt wurde. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden\nUnterlagen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer, ungeachtet seiner\nFührung und weiterer Anträge auf Gewährung solcher Maßnahmen, die in Rede stehenden\nMaßnahmen in Anbetracht der gegen ihn bestehenden vollziehbaren Ausweisungsverfügung\nnicht gewährt worden wären. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer, nachdem\nihm diese Situation vor Augen geführt worden war, nur wenig Anreiz gehabt haben dürfte,\nseine Einstellung zu ändern, da die in Rede stehenden Maßnahmen bei ihm selbst im Falle\neiner Änderung seiner Einstellung nicht in Betracht gezogen worden wären.\n\n99\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die\nVollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung aufgrund seiner nationalen\nHerkunft anders behandelt wurde als andere Inhaftierte in einer weitgehend gleichen Situation.\nIhm wurde die Möglichkeit verweigert, wesentliche Bedingungen zu erfüllen, deren Erfüllung\ndie innerstaatlichen Gerichte jedoch als Voraussetzung für die Schlussfolgerung ansahen, der\nVollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung ausgesetzt\nwerden.\n(β) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung\n\n100\nDer Gerichtshof hat deshalb nun zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung\ngerechtfertigt war, das heißt, ob sie ein legitimes Ziel verfolgte und in einem angemessenen\nVerhältnis zum angestrebten Ziel stand.\n\n101\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Ziel, das der Weigerung, ausländischen\nStaatsangehörigen, gegen die eine Auslieferungsverfügung besteht, eine Sozialtherapie zu\ngewähren, zugrunde liegt, anscheinend darauf beruht, dass man die Therapeuten nicht in der\nLage sieht, diese Gefangene auf ein straffreies Leben in einem Land vorzubereiten, dessen\nLebensbedingungen den Therapeuten nicht ausreichend bekannt sind. Die Weigerung,\nausländischen Staatsangehörigen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht,\nVollzugslockerungen zu gewähren, scheint dem Ziel zu dienen, sie an einer Flucht vor Ablauf\nder Strafverbüßung zu hindern und den Vollzug der Ausweisungsverfügung nach Ablauf der\nStrafverbüßung sicherzustellen. Zu den verfolgten Zielen gehörten demnach die Sicherstellung\nder Vollstreckung von endgültigen Entscheidungen der Strafgerichte und von vollziehbaren\nAusweisungsverfügungen gegen Straftäter sowie die Absicht, die verfügbaren Therapien den\nPersonen zukommen zu lassen, auf deren Bedürfnisse sie am besten zugeschnitten sind.. Der\nGerichtshof wird diese Rechtssache unter der Annahme prüfen, dass diese Ziele im Sinne von\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 rechtmäßig waren, und dabei Folgendes\nberücksichtigen.\n\n102\nBei der Entscheidung darüber, ob die in Rede stehende Ungleichbehandlung des\nBeschwerdeführers in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig war, verweist der\nGerichtshof auf seine vorstehende Feststellung, dass die Regierung zur Rechtfertigung einer\nUngleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit sehr schwerwiegende Gründe\nvorbringen muss (siehe Rdnrn. 87-88). Er stellt fest, dass die Weigerung, dem\nBeschwerdeführer Maßnahmen zu gewähren, die üblicherweise als wichtig angesehen werden,\num eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu erlangen, nicht dadurch\nkompensiert wurde, dass ihm eine andere Therapie oder andere an seine Situation angepasste\nMaßnahmen angeboten wurden. Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehenden\nFeststellungen, aus denen hervorgeht, wie wichtig es ist, Personen, die in der\nSicherungsverwahrung untergebracht sind oder mit Sicherungsverwahrung rechnen müssen,\nsolche therapeutischen Maßnahmen anzubieten.\n\n103\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es möglich war und von den\nStrafverfolgungsbehörden erwogen wurde, von der weiteren Vollstreckung der gegen den\nBeschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt seiner Ausweisung\nabzusehen (§ 456a StGB, siehe Rdnr. 45). Diese Maßnahme, die nur auf ausländische\nStaatsangehörige anwendbar ist, denen die Ausweisung bevorsteht und die dazu führt, dass\ndiese ihre Freiheit in ihrem Herkunftsland wiedererlangen, kann grundsätzlich als Maßnahme\nangesehen werden, die für ausländische Staatsangehörige günstig ist und deshalb Nachteile\nkompensieren könnte, die bei dem Vollzug der gegen sie angeordneten Sicherungsverwahrung\nerlitten wurden. Jedoch wurde diese Maßnahme während der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers aufgrund des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht angewandt. Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass diese Maßnahme erst angewandt wurde, als der\nBeschwerdeführer etwa viereinhalb Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hatte.\n\n104\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen war die Ungleichbehandlung des\nBeschwerdeführers daher objektiv nicht gerechtfertigt.\n\n105\nFolglich liegt eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der\nKonvention vor.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n106\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und\ngestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung\nfür die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte\nEntschädigung zu, wenn dies notwendig ist.”\nA. Schaden\n\n107\nDer Beschwerdeführer forderte 4.124 EUR in Bezug auf den materiellen Schaden,\nbestehend aus den dem Beschwerdeführer auferlegten Haftkosten (120 EUR) und dem\nEinkommen, das der Beschwerdeführer in Bulgarien hätte erzielen können (4.004 EUR). Der\nBeschwerdeführer legte eine Bescheinigung vom 16. September 2005 vor, aus der hervorging,\ndass er den genannten Betrag für die Kosten seiner Haft zu zahlen hatte.\n\n108\nDer Beschwerdeführer forderte ferner 36.000 EUR in Bezug auf den immateriellen\nSchaden, den er infolge seiner unrechtmäßigen Sicherungsverwahrung, die zu großem\nseelischen Leiden geführt habe, erlitten habe.\n\n109\nDie Regierung wandte ein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nBeträge in Bezug auf den materiellen Schaden nicht substantiiert worden seien. Sie war ferner\nder Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen\nSchaden überhöht sei.\n\n110\nDer Gerichtshof bemerkt, dass die von ihm festgestellte Verletzung von Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 5 der Konvention darauf beruhte, dass dem Beschwerdeführer die\nMöglichkeit zur Erfüllung der Bedingungen versagt wurde, die von den innerstaatlichen\nGerichte als Voraussetzung für die Schlussfolgerung angesehen wurde, der Vollzug der gegen\nihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung ausgesetzt werden. Der\nGerichtshof kann nicht darüber spekulieren, ob und ggf. wann die gegen den\nBeschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden\nwäre, wenn keine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte.\nDeshalb ist nicht aufgezeigt worden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung und dem geltend gemachten materiellen Schaden bestand. Aus\ndiesem Grund weist der Gerichtshof die Forderung des Beschwerdeführers unter dieser Rubrik\nzurück.\n\n111\nAndererseits und in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass der Beschwerdeführer gelitten haben muss, weil ihm keine Möglichkeit\neingeräumt wurde, die Aussetzung des Vollzugs der gegen ihn angeordneten\nSicherungsverwahrung zur Bewährung zu erlangen. Der Gerichtshof entscheidet nach\nBilligkeit und spricht dem Beschwerdeführer 6.000 EUR für immateriellen Schaden zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n112\nDer Beschwerdeführer forderte auch 5.000 EUR für Kosten und Auslagen vor den\ninnerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof. Er machte geltend, dass ihm nur im\nVerfahren über die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung von den Gerichten ein Anwalt\nbeigeordnet worden sei.\n\n113\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren vor\nden innerstaatlichen Gerichten durch Beantragung von Prozesskostenhilfe hätte vermeiden\nkönnen. Die geforderten Kosten seien außerdem nicht substantiiert worden.\n\n114\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich\nund notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden\nRechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung auf Ersatz der in den Verfahren\nvor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen zurück. Der Gerichtshof\nist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend detailliert dargelegt hat, ob\nihm in dem einzigen hier in Rede stehenden Verfahren, dem Verfahren über die Anordnung\ndes Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung, Kosten entstanden sind, die nicht durch die\nProzesskostenhilfe gedeckt waren, und, falls dies Fall gewesen ist, die genaue Höhe dieser\nKosten zu belegen.\n\n115\nDer Gerichtshof hält es ferner für angemessen, dem Beschwerdeführer 2.500 EUR für\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, abzüglich der 850 EUR, die er von dem\nGerichtshof als Prozesskostenhilfe erhalten hat, also 1.650 EUR, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n116\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention ist verletzt worden;\n3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach\ndem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 6.000 EUR (sechstausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 1.650 EUR (eintausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\noben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. März 2012, nach Artikel 77 Abs.\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nSektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-22/5123-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111962","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111962"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-22/5123-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111962","retrieved":"2026-07-29 08:40:02.525513+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-03-22/5123-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-03-22","dockets":["5123/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD000512307","ids":{"doknr":"001-111962","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD000512307"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 22.03.2012 – 5123/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-22/5123-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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