{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0313DEC004458510","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-03-13","aktenzeichen":"44585/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nBeschwerde Nr. 44585/10\nS. AG\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 13. März 2012\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nKarel Jungwiert, Präsident,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 23. Juli 2010 erhoben worden ist,\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, die Aktiengesellschaft S. A.G., ist eine juristische Person\ndeutschen Rechts mit Sitz in Hamburg. Sie gibt unter anderem die auflagenstarke\nTageszeitung B. heraus. Vor dem Gerichtshof wird sie von den Rechtsanwälten L. und M.\naus B. vertreten.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\nDie Umstände des Falles, so wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\nIm April 2009 wurden in Eislingen (Deutschland) ein Ehepaar und dessen beide Töchter\nermordet. Am 27. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage gegen zwei Männer,\ndarunter der Sohn des Ehepaares, mit dem Vorwurf, dieses Verbrechen sowie eine Reihe\nvon Diebstählen begangen zu haben, unter anderem den Diebstahl der Tatwaffe. Am\n25. August 2009 gab das Landgericht Ulm der Anklage statt und eröffnete das\nHauptverfahren. Gemäß § 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) wurde die\nÖffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil die Angeklagten bei\nBegehung der Diebstähle Jugendliche waren. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde auf\nden 12. Oktober 2009 festgesetzt, das Ende vorläufig auf den 27. Januar 2010 terminiert.\nAm 16. September 2009 setzte der Vorsitzende der Großen Jugendkammer des\nLandgerichts die Zahl der Journalisten, die zur Teilnahme an der Hauptverhandlung\nzugelassen werden konnten, auf neun Personen fest. Er hob hervor, dass er gemäß § 48\nAbsatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes berechtigt sei, andere Personen als die\nVerfahrensbeteiligten zuzulassen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben seien. Im\nvorliegenden Fall habe die Freiheit der Presse und des Rundfunks einen solchen\nbesonderen Grund dargestellt, allerdings würde diese Freiheit durch Rechtsvorschriften zum\nSchutz der Jugend wiederum eingeschränkt. Der Vorsitzende der Kammer wies in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass die Angeklagten volljährig gewesen seien, als sie den\nvermeintlichen vierfachen Mord begangen hätten, und dass die Verhandlung öffentlich\ngewesen wäre und die Presse uneingeschränkt im Sitzungssaal hätte anwesend sein\nkönnen, wären sie einzig wegen dieses Verbrechens angeklagt worden. Er folgerte, dass es\nangesichts des Medieninteresses an dem Fall und der einschlägigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geboten gewesen sei, eine begrenzte Anzahl von\nMedienvertretern zuzulassen.\nEr wies darauf hin, dass, sollten sich mehr als neun Journalisten zur Teilnahme am\nProzess anmelden, ein Auswahlverfahren erfolgen würde, wobei drei Gruppen von\nJournalisten mit jeweils drei Plätzen geschaffen würden. Die erste Gruppe betraf die\nregionalen Printmedien, die Zweite die überregionalen Printmedien oder die\nPresseagenturen und die Dritte die Rundfunk- und Fernsehanstalten (sowohl öffentlichrechtliche wie privatrechtliche Sender). Der Kammervorsitzende fügte hinzu, er würde ein\nLosverfahren durchführen, um die zugelassenen Vertreter zu bestimmen, und verdeutlichte,\ndass die Weitergabe eines Platzes, der einem anderen Journalistenkollegen derselben\nGruppe zugewiesen wurde, zulässig sei, wenn das Landgericht zwei Arbeitstage vorher\nschriftlich hiervon unterrichtet würde.\nIn der Folge beantragten 40 Pressevertreter einen Platz, um im Sitzungssaal des Gerichts\nan der Verhandlung teilzunehmen. Nach Abschluss des Losverfahrens, dessen Ergebnis am\n6. Oktober 2009 veröffentlicht wurde, war dem Vertreter der Beschwerdeführerin, einem\nReporter der überregionalen B.-Zeitung, kein Platz zugewiesen worden. In der Kategorie\n„überregionale Printmedien” wurden jeweils zwei Journalisten der wöchentlich\nerscheinenden Zeitschriften „Der Spiegel“ und „Stern“ und der Vertreter der Presseagentur\n„dpa“ (Deutsche Presse Agentur) zugelassen.\nAm 12. Oktober 2009 gab das Landgericht eine einseitige Presseerklärung heraus, die\neine Reihe von Einzelheiten zum ersten Hauptverhandlungstag und den Hinweis enthielt,\ndass die Verhandlung am 15. Oktober 2009 fortgeführt werde.\nDie Beschwerdeführerin beschwerte sich am gleichen Tag beim Kammervorsitzenden\nüber die Art des Auswahlverfahrens. Sie rügte unter anderem die Tatsache, dass ihrer\nGruppe kein einziger Journalist als Vertreter einer überregionalen Tageszeitung angehöre,\nsondern einzig solche, die für wöchentlich erscheinende Zeitschriften tätig seien und eine\nandere Arbeitsweise als Journalisten von Tageszeitungen pflegen würden.\nAm nächsten Tag wandte sich der Korrespondent der Beschwerdeführerin per E-Mail an\ndie zur Teilnahme am Verfahren zugelassenen Journalisten mit der Bitte, ihm Informationen\nzum Verlauf der Hauptverhandlung zu übermitteln. Mit Ausnahme des Vertreters von „dpa“\nkam niemand dieser Bitte nach. Die Beschwerdeführerin bat daraufhin den für die\nVerhandlung zuständigen Vorsitzenden der Kammer, die Vergabe der Plätze neu zu regeln\nund auf eine so genannte Poollösung hinzuwirken, um ein Informationsoligopol der\nzugelassenen Medien zu verhindern.\nAm 14. Oktober 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde einer\nanderen vom Losverfahren betroffenen Verlagsgesellschaft nicht zur Entscheidung an (1\nBvR 2436/09). Es stellte fest, die Gesellschaft habe den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie\ngegen die Verfügung des Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts kein Rechtsmittel\neingelegt habe. Hinsichtlich des berechtigten Interesses, Beschwerde zu erheben\n(Beschwerdebefugnis), war es der Ansicht, dass dem Oberlandesgericht die Frage hätte\nvorgelegt werden müssen, ob die Gesellschaft ihren Rechtsbehelf auf den Gleichheitssatz\nbetreffend die Zulassung zur Verhandlung stützen könne. Ihm zufolge war es nicht\nfernliegend, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit der\nMeinungs- und Pressefreiheit ein subjektives Recht der Medienunternehmen auf gleiche\nTeilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten wie andere Medien ableiten lässt. An\ndemselben Tag nahm es zwei weitere Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2430/09 und\n2440/09), die gegen die vom Kammervorsitzenden verfügte zahlenmäßige Beschränkung\nder Pressekorrespondenten gerichtet waren, nicht zur Entscheidung an.\nAm 15. Oktober 2009 gab das Landgericht eine halbseitige Presseerklärung mit dem\nHinweis heraus, dass einer der Angeklagten zu den zur Last gelegten Diebstählen\nausgesagt, der Kammervorsitzende die zur Verhandlung zugelassenen Journalisten zuvor\naber auf Antrag dieses Angeklagten ausgeschlossen habe. In der Presseerklärung hieß es\nweiter, dass die Verhandlung am 4. November 2009 mit der Anhörung der beiden\nAngeklagten fortgeführt werde und dass, sollte der Verteidiger des zweiten Angeklagten den\nAusschluss der Presse beantragen, die Kammer diesem Antrag stattgeben werde. Wie aus\nden beiden Presseerklärungen vom 4. und 11. November 2009 hervorgeht, waren die\nzugelassenen Pressevertreter an diesen Tagen von der Verhandlung weiterhin\nausgeschlossen.\nAm 16. Oktober 2009 lehnte der Kammervorsitzende den Antrag der Beschwerdeführerin\nab. Er stellte fest, dass bei einer nur möglichen Zulassung einer beschränkten Anzahl von\nJournalisten ein Auswahlverfahren stattfinden müsse. In diesem Zusammenhang sei das\nLosverfahren geeignet. Der Vorsitzende war der Auffassung, er könne die zur Teilnahme am\nProzess zugelassenen Pressevertreter nicht verpflichten, Informationen an die\nBeschwerdeführerin weiterzugeben, weil die Zusammenfassung der Einlassungen und\nAussagen der Verfahrensbeteiligten notwendigerweise eine subjektive Bewertung durch den\nVerfasser beinhalte. Es sei nämlich mit dem Berufsbild eines Journalisten nicht zu\nvereinbaren, diesen zu verpflichten, anderen Korrespondenten sein journalistisches Werk zur\nVerfügung zu stellen. Der Vorsitzende fügte hinzu, das Landgericht würde nach jedem\nVerhandlungstag oder spätestens am Folgetag eine Presseerklärung mit der notwendigen\nFaktenvermittlung herausgeben.\nAm 23. Oktober 2009 verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen die Anordnung des Kammervorsitzenden als unzulässig, weil\ndiese wegen ihres sitzungspolizeilichen Gehalts vor ihm nicht anfechtbar sei, sondern\nunmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden könne.\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, es gäbe keine Anzeichen dafür, dass der Vorsitzende\nder Kammer bei der Bildung der drei Gruppen das ihm nach § 48 Absatz 2 Satz 3 des\nJugendgerichtsgesetzes zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe oder dass die Wahl\nzur Durchführung eines Losverfahrens willkürlich gewesen sei. Aus den Verfügungen des\nKammervorsitzenden vom 16. September und Oktober 2009 gehe hervor, dass dieser eine\nAbwägung zwischen den Grundsätzen des Jugendstrafverfahrens und des\nPersönlichkeitsrechts der jungen Angeklagten einerseits und dem Gleichheitssatz, dem\nGrundrecht der Informationsfreiheit und der Presse- und Rundfunkfreiheit andererseits\nvorgenommen habe. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich der Kammervorsitzende\nin zulässiger Weise dafür entschieden, trotz des vorrangigen Schutzes der erst 19 Jahre\nalten Angeklagten angesichts des bundesweiten Medieninteresses ausnahmsweise\nPressevertreter zuzulassen. Die Beschränkung der Anzahl auf neun Plätze begegne\nihrerseits keinen Bedenken, weil der Kammervorsitzende nicht gezwungen werden könne,\nsämtlichen interessierten Journalisten Zugang zu dem Verfahren zu gewähren. Das\nOberlandesgericht wies darauf hin, dass die Entscheidung des Kammervorsitzenden,\ninnerhalb der festgesetzten Gruppen ein Losverfahren durchzuführen, zwar mit dem\npresserechtlichen Gleichbehandlungsgebot kollidiere, diese beiden Grundsätze aber einen\nAusgleich erfahren müssten. Es vertrat die Auffassung, dass mit der Schaffung von drei\nMedienvertretergruppen, darunter eine für die Vertreter der überregionalen Printmedien und\nder Nachrichtenagenturen, die Beschwerdeführerin - die sich offenbar unwidersprochen auf\ndas Losverfahren eingelassen hatte – die grundsätzliche Chance zum Zutritt in den\nSitzungssaal gehabt habe. Das auf dem Zufallsprinzip basierende Losverfahren gründe sich\ndamit auf ein neutrales Kriterium, das keine diskriminierenden Wirkungen entfalte, weil es\nallen am Losverfahren Beteiligten zugänglich gewesen sei. Ergebnis hiervon war, dass der\nKorrespondent der „dpa“ zugelassen wurde und die Beschwerdeführerin dadurch eine\nMöglichkeit hatte, vom Strafprozess zu berichten. Das Oberlandesgericht verdeutlichte,\ndass, von dieser Zufälligkeit abgesehen, jedoch entscheidend sei, dass die\nBeschwerdeführerin nicht nur die entgeltlichen Informationen der „dpa“ nutzen konnte,\nsondern ihr auch die Presseerklärungen des Landgerichts zeitnah zur Verfügung standen.\nDas Oberlandesgericht folgerte, dass die Möglichkeit für die im Sitzungssaal nicht\nzugelassene Beschwerdeführerin, über das Verfahren zu informieren, demnach nicht\nausgeschlossen war, sondern nur erschwert wurde.\nAm 23. November 2009 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die in ihrer Sache ergangenen\nEntscheidungen (1 BvR 2888/09).\nAm 20. Januar 2010 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführerin kein besonders schwerer Nachteil\nentstanden sei und der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Besonderheiten des\nEinzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es führte aus, dass von einer\nBegründung abgesehen werde.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägigen europäischen\nTexte\n1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften\n§ 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Strafverfahren sowie die\nVerkündung der Entscheidung betreffend Jugendliche nicht öffentlich sind. § 48 Absatz 2\ngestattet dem Vorsitzenden des Spruchkörpers, andere als die Verfahrensbeteiligten oder\nden Verletzten oder dessen gesetzlichen Vertreter zuzulassen.\n2. Die Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees\nDas Ministerkomitee des Europarats hat am 10. Juli 2003 in der 848. Sitzung der\nMinisterdelegierten die Empfehlung Rec(2003)13 an die Mitgliedstaaten über die\nInformationsverbreitung durch die Medien bezüglich Strafverfahren angenommen. Im\nAnhang zu dieser Empfehlung sind achtzehn Grundsätze enthalten; Grundsatz 4, 12 und 13\nhaben folgenden Wortlaut:\nGrundsatz 4 – Zugang zur Information\n„Haben Journalisten im Rahmen von Strafverfahren rechtmäßig Informationen von\nJustizbehörden oder Polizeidiensten erhalten, so müssen diese Behörden und Dienste\ndiese Informationen ohne Diskriminierung allen Journalisten zur Verfügung stellen, die\ndas Gleiche anfordern oder angefordert haben.”\nGrundsatz 12 – Zulassung von Journalisten\n„Die Journalisten sollten ohne Diskriminierung und ohne vorheriges\nAkkreditierungserfordernis zu den öffentlichen Gerichtsverhandlungen und zu den\nöffentlichen Urteilsverkündungen zugelassen werden. Sie sollten nicht von den\nGerichtsverhandlungen ausgeschlossen werden, außer wenn und soweit die\nÖffentlichkeit in Anwendung von Artikel 6 der Konvention ausgeschlossen ist”.\nGrundsatz 13 – Zutritt der Journalisten zu den Gerichtssälen\n„Die zuständigen Behörden sollten, soweit dies nicht offensichtlich undurchführbar ist,\nin den Gerichtssälen eine der Nachfrage entsprechende Anzahl von Plätzen für die\nJournalisten reservieren, ohne die Öffentlichkeit als solche auszuschließen.”\nRÜGE\nUnter Bezugnahme auf Artikel 10 und 14 der Konvention rügt die beschwerdeführende\nGesellschaft die Art der Auswahl der zur Teilnahme am Strafprozess berechtigten\nJournalisten, was ihr gegenüber eine schwerwiegende Ungleichbehandlung dargestellt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass sie keinen unmittelbaren Zugriff auf die Informationen\nüber das Strafverfahren vor dem Landgericht gehabt habe. Sie rügt insbesondere die\nWeigerung des Kammervorsitzenden des Landgerichts, das System der Zulassung von\nJournalisten zu ändern. Sie beruft sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der\nKonvention, deren einschlägiger Passus wie folgt lautet:\nArtikel 14\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nArtikel 10\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe (...) zu empfangen und weiterzugeben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nDie Beschwerdeführerin unterstreicht, ihre Nichtzulassung habe zur Folge gehabt, dass\nsie ihre Leserschaft über den Hintergrund des Verfahrens, die Eindrücke von den\nAngeklagten oder die Stimmungsbilder des Prozesses nicht informieren konnte. Sie\nvergleicht ihre Situation mit derjenigen der Verleger, deren Korrespondenten zugelassen\nworden sind und die somit ihre Leser aus erster Hand über das Verfahren unterrichten\nkonnten. Sie sieht darin eine Diskriminierung im Sinne der Bezugnahme in Artikel 14 auf\n„eines sonstigen Status“ im Unterschied zu den darin ausdrücklich bezeichneten Situationen;\nim Übrigen stehe ihr Status auch mit den Grundsätzen 4 und 12 der Empfehlung (2003)13\ndes Ministerkomitees nicht in Einklang (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\ndie einschlägigen europäischen Texte“).\nDie Beschwerdeführerin legt dar, sie stelle weder die Entscheidung des\nKammervorsitzenden des Landgerichts in Frage, den Zugang der Öffentlichkeit zum\nStrafprozess auszuschließen, noch diejenige, nur eine begrenzte Anzahl von Journalisten\nzuzulassen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass, sollten die Justizbehörden beschließen, ein\nStrafverfahren in gewisser Weise für die Presse zugänglich zu machen, diese sicherstellen\nmüssten, dass die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Informationen in gerechter und\ngleicher Form gewährleistet ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellte sich die in der\nvorliegenden Sache gewählte Verfahrensweise jedoch als diskriminierend dar, weil es ihr\nnicht möglich gewesen sei, über diesen Prozess gebührend zu berichten, der gleichwohl\ngroße Beachtung in den Medien fand. Ihr zufolge hätten andere Formen der Auswahl\nweniger diskriminierende Wirkungen auf sie und die anderen nicht zugelassenen\nJournalisten gehabt, indem: entweder ein Poolsystem eingesetzt wird, das sichergestellt\nhätte, dass ein Vertreter einer überregionalen Tageszeitung zugelassen wird, und den oder\ndie in dieser Gruppe zugelassenen Journalisten verpflichtet hätte, den nicht zugelassenen\nKollegen ihre Berichte zu überlassen, oder indem ausschließlich Journalisten zugelassen\nwerden, die für Presseagenturen tätig sind und die anderen Journalisten mit den\nnotwendigen Informationen hätten versorgen können.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 der Konvention die anderen materiellen\nBestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle vervollständigt. Er führt kein\neigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der (...)\nRechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat. Die Anwendbarkeit von Artikel 14 setzt nicht unbedingt\ndie Verletzung eines der von der Konvention garantierten materiellen Rechte voraus.\nNotwendig, aber auseichend ist es, dass der Sachverhalt „unter die Geltung“ mindestens\neines Konventionsartikels fällt (siehe zuletzt Stummer ./. Österreich [GK], Nr. 37452/02,\nRdnr. 81, 7. Juli 2011).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, aus der Konvention könne kein Recht der Presse an\nsich abgeleitet werden, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu haben, da der\nAusschluss der Beschwerdeführerin vom Sitzungssaal – wohingegen andere Journalisten\nzugelassen waren – unter die Geltung des Artikels 10 der Konvention fällt. In diesem\nZusammenhang erinnert der Gerichtshof an die herausragende Rolle, die der Presse in einer\ndemokratischen Gesellschaft zukommt: Es obliegt ihr, unter Beachtung ihrer Pflichten und\nVerantwortlichkeiten, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse\nweiterzugeben, zu denen diejenigen zählen, über die die Gerichte befinden. Zu der Aufgabe\nder Medien, solche Informationen und Ideen weiterzugeben, kommt das Recht der\nÖffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (siehe u.a. Tourancheau und July ./. Frankreich, Nr.\n53886/00, Rdnrn. 64-66, 24. November 2005).\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass nach Artikel 10 der Konvention den\nVertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, um über die Notwendigkeit und\ndas Ausmaß eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung zu entscheiden, dass dieser Spielraum allerdings mit einer europäischen\nKontrolle einhergeht, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über\nderen Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen\nwerden. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die\nStelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller\nUmstände des Falles die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen\nEntscheidungen zu prüfen (siehe u.a. Editions Plon ./. Frankreich, Nr. 58148/00, Rdnr. 48,\nCEDH 2004-IV, und Dupuis und andere ./. Frankreich, Nr. 1914/02, Rdnrn. 36 und 37, 7.\nJuni 2007).\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass seiner ständigen Rechtsprechung zufolge\nArtikel 14 der Konvention eine unterschiedliche Behandlung bei der Ausübung anerkannter\nRechte und Freiheiten nicht untersagt und eine Unterscheidung nur dann diskriminierend ist\nund eine Verletzung der Gleichbehandlung darstellt, wenn sie einer sachlichen und\nangemessenen Rechtfertigung entbehrt, d.h. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt und wenn\ndie angewandten Mittel und das verfolgte Ziel in keinem angemessenen Verhältnis stehen\n(Stummer a.a.O., Rdnr. 87, Spampinato ./. Italien (Entsch.), Nr. 23123/04, CEDH 2007-III).\nBei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in einer im Übrigen gleichen Situation\neine Ungleichbehandlung rechtfertigen, kommt den Vertragsstaaten ein gewisser\nBeurteilungsspielraum zu (Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./.Vereinigtes Königreich, 28.\nMai 1985, Rdnr. 72, Serie A Bd. 94). Der Umfang dieses Ermessensspielraums variiert je\nnach den Umständen, den Bereichen und dem Zusammenhang (Stummer a.a.O., Rdnr. 88).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Tatsache, dass die Angeklagten bei der Begehung\neines Teils der ihnen zur Last gelegten Straftaten minderjährig waren, zur Folge hatte, dass\ndas Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen musste. In diesem Zusammenhang sei\ndaran erinnert, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorsieht, dass Presse und\nÖffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen\nwerden können, wenn die Interessen von Jugendlichen es verlangen (siehe z.B. B. und P. ./.\nVereinigtes Königreich, Nr. 36337/97 und 35974/97, Rdnr. 37, CEDH 2001-III).\nDer Gerichtshof stellt hingegen fest, dass der Kammervorsitzende des Landgerichts\ngleichwohl eine begrenzte Anzahl von Pressevertretern zugelassen hatte und der Meinung\nwar, dass angesichts des besonderen Interesses an dem Mordfall und der Tatsache, dass\ndie Angeklagten bei der Begehung des Mordes volljährig waren, das berechtigte Interesse\nder Medien zu berücksichtigen sei, von diesem Strafverfahren berichten zu können. Nach\nAnsicht des Gerichtshofs war dem Kammervorsitzenden trotz der\nÖffentlichkeitsbeschränkungen aufgrund des Alters der Angeklagten demnach das Interesse\nder Presse an einer Prozessberichterstattung und dasjenige der Öffentlichkeit, die\nentsprechenden Informationen zu erhalten, in vollem Umfang bewusst. Die\nBeschwerdeführerin stimmt dem im Übrigen zu, weil sie die Entscheidung, nur einer\nbegrenzten Anzahl von Journalisten Zugang zum Sitzungssaal zu gewähren, nicht bestreitet.\nSie rügt vielmehr die Verfahrensweise, wie die zugelassenen Journalisten ausgewählt\nwurden, die ihres Erachtens diskriminierende Auswirkungen auf sie selbst (wie auch auf die\nanderen nicht zugelassenen Verleger) hatte, wohingegen diese Auswirkungen hätten\nverhindert werden können, wenn entweder auf eine Poollösung zurückgegriffen worden wäre\n(sofern dabei die Anwesenheit eines Korrespondenten für eine Tageszeitung sichergestellt\nist) oder ausschließlich Journalisten zugelassen worden wären, die im Dienst von\nPresseagenturen stehen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es bei der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche\nBehandlung im Sinne des Artikels 14 der Konvention gegeben hat – und zwar in Bezug auf\ndie Formulierung „eines sonstigen Status“ -, weil sie verglichen mit anderen Presseverlegern\nderselben Gruppe von Journalisten, die ihrerseits Zugang zum Sitzungssaal hatten, in eine\nweniger vorteilhafte Lage versetzt worden ist. Er stellt fest, dass die Begrenzung der Plätze\nund somit die Möglichkeit, dass einige Journalisten nicht berücksichtigt wurden, ein legitimes\nZiel verfolgte, und zwar den Schutz der Interessen von Angeklagten, die zum Zeitpunkt der\nBegehung eines Teils der Straftaten minderjährig waren.\nWas die Frage anbelangt, ob es zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten\nMitteln ein angemessenes Verhältnis gab, hebt der Gerichtshof zunächst hervor, dass die Art\nder vom Kammervorsitzenden des Landgerichts bevorzugten Auswahl, nämlich das\nLosverfahren, nicht geeignet war, einen bestimmten Pressevertreter zu begünstigen, weil\nallen interessierten Journalisten der gleiche Zugang zu diesem neutralen Verfahren der\nZuweisung verfügbarer Plätze offenstand. Er stellt sodann fest, die Beschwerdeführerin sei\nnicht daran gehindert gewesen, über den Strafprozess zu berichten, weil das Landgericht\nnach den Verhandlungstagen Presseerklärungen herausgab, die im Übrigen als exklusive\nInformationsquelle für die Journalisten dienten, die selbst zu denjenigen Verhandlungen\nzugelassen wurden, bei denen die Medien völlig ausgeschlossen worden waren. Er hebt\naußerdem hervor, dass in der Gruppe der überregionalen Printmedien ein für eine\nPresseagentur tätiger Journalist zugelassen worden war, dessen Rolle allgemein darin\nbestand, den anderen Medien (entgeltliche) Informationen bereitzustellen.\nNach Ansicht des Gerichtshofs kann deshalb nicht behauptet werden, die\nBeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Leserschaft über den Strafprozess\nzu informieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwesenheit des\nPresseagenturvertreters sei nur dem Zufall zu verdanken, erinnert der Gerichtshof daran,\ndass es nicht seine Aufgabe ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die\ninnerstaatliche Praxis in abstrakter Form zu würdigen, sondern dass er sich im Gegenteil\ndarauf beschränken muss, den konkreten Sachverhalt der Fälle zu prüfen, mit denen er\nbefasst wird (siehe z.B. B. und P. ./. Vereinigtes Königreich a.a.O., Rdnr. 35).\nAngesichts dessen, dass die Beschränkung des Zutritts zum Sitzungssaal des\nLandgerichts sich im vorliegenden Fall als notwendig erwies und das gewählte Losverfahren\neinen gleichen Zugang zum Auswahlverfahren für alle interessierten Journalisten gestattete,\nund angesichts des Beurteilungsspielraums, der den Konventionsstaaten in der Sache\nzusteht, ist der Gerichtshof schließlich der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin\nkeine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsatz 3 Buchstabe a) und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Karel Jungwiert\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-13/44585-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-13/44585-10","retrieved":"2026-07-29 08:40:09.134951+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-03-13/44585-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-03-13","dockets":["44585/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0313DEC004458510","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0313DEC004458510"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 13.03.2012 – 44585/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-13/44585-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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