{"status":"available","doknr":"001-111963","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0306DEC004529306","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-03-06","aktenzeichen":"45293/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: 1. die Rechtssache wird in seinem Register gestrichen; 2. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 12.000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 45293/06\nA. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. März 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger und\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Oktober 2006\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die vorläufige Maßnahme, die der beschwerdegegnerischen Regierung\nnach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angezeigt wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der türkischen Regierung und die Stellungnahme, die\ndas AIRE Centre [Advice on Individual Rights in Europe] und Human Rights Watch\ngemeinsam vorgelegt haben,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, A., ist türkischer Staatsangehöriger und in B.\nwohnhaft. Seine Beschwerde wurde am 29. Oktober 2006 eingelegt. Er wird vor dem\nGerichtshof von Herrn M., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDer Hintergrund der Rechtssache\nDer Beschwerdeführer, der türkischer und armenischer Herkunft ist, ist seit 1979 - unter\nanderem im Irak und in mehreren europäischen Ländern – in der PKK (Kurdische\nArbeiterpartei) aktiv gewesen. Von 1980 bis 1988 war er im Militärgefängnis Diyarbakir\ninhaftiert und wurde angeblich gefoltert. 1983 wurde er zum Tode verurteilt. Das Todesurteil\nwurde von dem Obersten Gerichtshof der Türkei 1988 aufgehoben und der\nBeschwerdeführer aus der Haft entlassen. 1990 wurde er in Istanbul erneut verhaftet und\n1991 nach seinem Freispruch entlassen.\nAm 4. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bei der Einreise nach Deutschland\nfestgenommen und in Untersuchungshaft genommen.\nAm 15. März 2005 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen den\nBeschwerdeführer die vorläufige Haft zum Zwecke der Auslieferung in die Türkei an.\nAm 20. April 2005 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen den\nBeschwerdeführer die förmliche Auslieferungshaft an. In seiner (eine Seite umfassenden\nBegründung) stellte das Gericht fest, dass die türkischen Behörden förmlich um Auslieferung\ndes Beschwerdeführers in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht hätten. Laut\nHaftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofs in Van (Türkei) vom 15. Februar 2000 sei der\nBeschwerdeführer verdächtig, an dem seit 1992 von der PKK in dem Gebiet von Semdinli\ngeführten bewaffneten Kampf beteiligt gewesen zu sein und einfache PKK-Mitglieder zu\nStraftaten angestiftet zu haben. Diese Straftaten seien nach deutschem und türkischem\nRecht strafbar und auslieferungsfähig. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des\nBeschwerdeführers sei erforderlich, weil im Falle seiner Entlassung Fluchtgefahr bestehe.\nIn einem in Deutschland gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren\nverurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer am 22.\nDezember 2005 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als\nRädelsführer zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstreife. Es befand, dass der\nBeschwerdeführer, der die ihm zur Last gelegte Straftat eingeräumt hatte, einer der Anführer\nder PKK in Europa gewesen sei. Er habe sich vor kurzem von der PKK gelöst, in der er\nmittlerweile als Verräter gelte. Deshalb sei auch nicht zu erwarten, dass noch eine Gefahr für\ndie innere Sicherheit in Deutschland von ihm ausgehen werde. Überdies habe er von der\nPKK verübte Gewalttaten weder angeordnet noch an ihnen persönlich teilgenommen.\nDer Beschwerdeführer verbüßte die mit diesem Urteil gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe\nbis Februar 2007, als der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach\nwurde die Fortdauer seiner Haft zum Zwecke der Auslieferung angeordnet.\n\n2\nDas in Rede stehende Auslieferungsverfahren\na. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nAm 4. Mai 2005 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des\nBeschwerdeführers in die Türkei wegen zur Last gelegter Mitgliedschaft in der PKK und\nTeilnahme an dem bewaffneten Kampf gegen türkische Behörden für zulässig. Es verwies\nauf die Gründe, die es in seiner (die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers betreffenden)\nEntscheidung vom 20. April 2005 (siehe oben) dargelegt hatte, und befand ohne Angabe von\nweiteren Gründen, dass die Auslieferung zulässig sei, weil die Tat, derer der\nBeschwerdeführer in dem Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofs in Van vom 15.\nFebruar 2000 beschuldigt werde, nach deutschem und türkischem Recht strafbar und\nauslieferungsfähig sei.\nGegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 Gegenvorstellung.\nMit Beschluss vom 11. Mai 2006 forderte das Oberlandesgericht die türkische Regierung\nauf, eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu geben, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner Auslieferung in einem F-Typ Gefängnis mit identischen Haftbedingungen wie im\nF-Typ Gefängnis in Sincan inhaftiert wird und die Deutsche Botschaft in der Türkei\nGelegenheit erhält, den Beschwerdeführer in der Haftanstalt aufzusuchen und sich über die\nkonkreten Haftbedingungen zu informieren.\nMit Verbalnote vom 26. Juni 2006 sicherte die türkische Regierung zu, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in einem F-Typ Hochsicherheitsgefängnis\nuntergebracht werde. Darüber hinaus würden Anträge der Botschaft oder des Konsulats der\nBundesrepublik Deutschland auf Besuch des Beschwerdeführers in der Haftanstalt von der\ntürkischen Regierung wohlwollend geprüft.\nDas Auswärtige Amt führte in seinem auf Ersuchen des Oberlandesgerichts vorgelegten\nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. Januar 2007\naus, dass Misshandlung in der Türkei unter Strafe stehe. Die türkische Regierung verfolge in\nBezug auf Folter eine „Null-Toleranz-Politik“, und die Intensität und Zahl der\nMenschenrechtsverletzungen hätten sich seit 1999 vermindert. Trotz gesetzgeberischer\nMaßnahmen und zahlreicher Verbesserungen sei die Strafverfolgung von Personen, denen\nFolter zur Last gelegt wird, gleichwohl nach wie vor unbefriedigend. Der türkischen\nRegierung sei es bislang noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu\nunterbinden.\nDas Auswärtige Amt vertrat in einem auch auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten\nweiteren Bericht vom 5. März 2007 die Auffassung, dass die Haftbedingungen in F-Typ\nHochsicherheitsgefängnissen europäischen Standards genügten. Im Hinblick auf die für\n(ehemalige) PKK-Mitglieder bestehende Foltergefahr verwies es auf seine Erkenntnisse in\ndem Bericht von Januar 2007. Es räumte überdies ein, dass ein früherer Antrag der\nDeutschen Botschaft in der Türkei auf Besuch von ausgelieferten türkischen\nStaatsangehörigen von den türkischen Behörden mit dem Hinweis abgelehnt worden sei,\ndass die Türkei ihren Pflichten aus den Menschenrechtsübereinkommen, denen sie\nbeigetreten sei, nachkomme.\nAm 23. Mai 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Gegenvorstellung\ndes Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsbeschluss vom 4. Mai 2005 und seinen\nAntrag auf eine mündliche Verhandlung zurück. Es verwies auf seine Entscheidungen vom\n20. April und 4. Mai 2005 und führte aus, dass aus den zur Stützung des\nAuslieferungsersuchens eingereichten Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass dem\nBeschwerdeführer die Mitgliedschaft in der PKK und die Führung der PKK in dem Gebiet von\nSemdinli von 1992 an zur Last gelegt werde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer\n2005 in Deutschland wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,\nder PKK, als Rädelsführer verurteilt worden war. In diesem Verfahren habe er gestanden, zu\nder fraglichen Zeit als Ausbilder und somit in einer hervorgehobenen Stellung in der PKK\ntätig gewesen zu sein. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die gegen den\nBeschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, auf denen das Auslieferungsersuchen beruhe,\nerfunden seien.\nDas Oberlandesgericht befand überdies, dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufe,\nim Falle seiner Auslieferung einer gegen Artikel 3 der Konvention verstoßenden Behandlung\nunterworfen zu werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts von Januar 2007 verhindere\ndie türkische Regierung nunmehr Folter, und es sei nicht zu erwarten, dass Gefangene von\nSicherheitskräften misshandelt würden. Zudem habe der Europarat festgestellt, dass in\ntürkischen Gefängnissen keine Fälle von Misshandlung mehr vorkämen. Im Hinblick auf die\nHaftbedingungen des Beschwerdeführers habe die türkische Regierung auf Ersuchen des\nGerichts zugesichert, dass dieser in einem F-Typ Hochsicherheitsgefängnis untergebracht\nwerde. Laut Bericht des Auswärtigen Amts genüge dieser Gefängnistyp mitteleuropäischen\nStandards und somit den von der Europäischen Konvention und den Mindestgrundsätzen für\ndie Behandlung von Gefangenen vom 12. Januar 1987 gesetzten Standards. Unter diesen\nUmständen laufe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, als Dissident der Organisation von\nPKK Mitgliedern getötet zu werden.\nc. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nDer Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2005 gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung und seines\nRechts auf politisches Asyl und brachte vor, dass er einer politischen Straftat angeklagt sei\nund bei seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt wäre.\nAm 13. Juni 2007 weitete der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den\nBeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Mai 2007 aus und verwies auf\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2007 (siehe unten). Er trug\ninsbesondere vor, dass ihm im Falle seiner Auslieferung unter Verletzung von Artikel 3 der\nKonvention Misshandlung drohe.\nMit seinem Schriftsatz vom 8. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer zur Ergänzung\nseiner Verfassungsbeschwerde eine Abschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts\nDarmstadt vom 31. Mai 2007 ein. Er verwies auf weitere neuere Entscheidungen anderer\nVerwaltungsgerichte, die in vergleichbaren Fällen dieselbe Auffassung vertreten hatten wie\ndas Verwaltungsgericht Darmstadt, und trug vor, dass diese Entscheidung nach § 4 Satz 2\ndes Asylverfahrensgesetzes (AsylVG) zwar keine Bindungswirkung für das\nAuslieferungsverfahren habe, aber deutlich mache, dass ihm im Falle seiner Auslieferung\nMisshandlung drohe.\nAm 9. Juli 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom\n\n4\nund 23. Mai 2005 zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1274/07). Es befand, dass\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender\nSubstantiierung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine Abschrift des Beschlusses\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2005, auf den in der Begründung\nder beiden angegriffenen Beschlüsse Bezug genommen worden war, vorgelegt habe.\nDie Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am\n11. Juli 2007 zugestellt.\nAm 18. Juli 2007 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Stellungnahme, die der\nBeschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 9. Juli 2007 am 11. Juli 2007 eingereicht hatte, als neue Verfassungsbeschwerde gegen\ndie in dem Auslieferungsverfahren ergangenen Entscheidungen einschließlich eines neuen\nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzutragen. Das\nBundesverfassungsgericht leitete die Verfassungsbeschwerde der Regierung zur\nStellungnahme zu. Es entschied nicht über den Antrag des Beschwerdeführers, das\nAuslieferungsverfahren bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht auszusetzen. Dem Bundesverfassungsgericht wurde jedoch vom\nBundesamt für Justiz mündlich zugesichert, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers\nerst bewilligt werde, wenn das Bundesverfassungsgericht über die neue\nVerfassungsbeschwerde erkannt habe.\nAm 20. September 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die zweite\nVerfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 1539/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es befand, dass diese (zweite) Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, weil\nsie nicht innerhalb der Ein-Monats-Frist erhoben worden sei. Die Frist habe zu laufen\nbegonnen, als der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in dem betreffenden Verfahren\nzugestellt worden sei, und nicht erst mit der nachträglichen Zustellung dieses Beschlusses\nauch an den derzeitigen Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers. Deshalb sei sie\nam 9. Juli 2007 abgelaufen.\nDie Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1.\nOktober 2007 zugestellt.\nc. Das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesministerium der Justiz\nNach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 begann das\nBundesministerium der Justiz mit der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 12, 13\nund 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“).\n3. Das von dem Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren\nIm Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland einen\nAsylantrag.\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des\nBeschwerdeführers am 13. September 2006 ab. Es befand, dass es keiner Entscheidung\nbedürfe, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen drohender Gefahr für sein Leben und\nseine Freiheit in der Türkei ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) bestehe.\nNach § 60 Abs. 8 AufenthG entfalle das in § 60 Abs. 1 enthaltende Abschiebungsverbot, weil\naus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der\nBeschwerdeführer, der 25 Jahre führendes Mitglied der PKK gewesen war, außerhalb des\nBundesgebietes ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe. Darüber hinaus\nbestehe für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr, im Falle der Abschiebung in die\nTürkei der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG).\nAm 31. Mai 2007 gab das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage des\nBeschwerdeführers statt, nachdem es ihn persönlich angehört hatte, und verpflichtete das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach\n§ 60 Abs. 1\nAufenthG Flüchtlingseigenschaft besitze und nicht in die Türkei abgeschoben werden könne.\nDas Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein bekanntes PKK-Mitglied\nsei und Handlungen begangen habe, die nach türkischem Recht strafbar seien. Gestützt auf\ndie weitere neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte es aus, dass dem\nBeschwerdeführer insoweit trotz der Bemühungen der türkischen Regierung, Folter zu\nunterbinden, durch die türkischen Behörden nach wie vor politische Verfolgung sowie\nMisshandlung drohe. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amts von Januar 2007 lasse sich\nentnehmen, dass die türkische Regierung Misshandlungen im Polizeigewahrsam noch nicht\nvöllig unterbunden habe. Die Zusicherung in der Verbalnote der türkischen Regierung vom\n26. Juni 2006 liefere darüber hinaus nicht die Gewähr, dass dem Beschwerdeführer im\nHinblick auf seine Haftbedingungen und ein rechtsstaatliches Strafverfahren\nMindeststandards garantiert würden. Die äußerst zurückhaltend formulierte Auskunft des\nAuswärtigen Amtes vom 5. März 2007 zu diesen Fragen rechtfertige keine andere\nEinschätzung. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8\nAufenthG zuzuerkennen, weil keine schwer wiegenden Gründe vorlägen, die die Annahme\nrechtfertigten, dass er derzeit eine Gefahr für die innere Sicherheit oder öffentliche Ordnung\nder Bundesrepublik darstelle. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe bereits in seinem Urteil\nvom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich von der PKK gelöst\nhabe, in der er seitdem als Verräter gelte. Diese Entscheidung wurde dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 zugestellt.\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragte am 12. Juli 2007 die Zulassung\nder Berufung gegen dieses Urteil.\n4. Weitere Entwicklungen (nach Mitteilung der Beschwerde)\na. Das Auslieferungsverfahren\nDerzeit wird vom Bundesministerium der Justiz noch geprüft, ob die Auslieferung des\nBeschwerdeführers zulässig ist. Die Regierung bestätigte, dass das Ministerium eine\nEntscheidung über die Bewilligung der Auslieferung erst treffen werde, wenn das Ergebnis\ndes gesonderten Asylverfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorliege, und\nbei seiner Entscheidung u. a. die Entscheidung dieses Gerichts berücksichtigen wolle.\nb. Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers\nAm 24. April 2008 hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Haftbefehl gegen\nden Beschwerdeführer vom 15. März 2005 zusammen mit seinem Beschluss vom 20. April\n2005 über die Anordnung der Auslieferungshaft auf.\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Regierung, nach dem ihr\nder Gerichtshof nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angezeigt hatte,\ndass der Beschwerdeführer vorläufig nicht in die Türkei ausgeliefert werden solle,\nbeabsichtige, die Entscheidung des Gerichtshof über die Individualbeschwerde abzuwarten,\nbevor sie über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers entscheiden wolle.\nDas Oberlandesgericht stellte weiter fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung vom 4. März 2008 (2BvR 264/08) erläutert habe, dass die besondere\nZügigkeit, die in Haftsachen geboten sei, die Bundesregierung verpflichte, das Verfahren\nüber die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers in angemessener Zeit\nabzuschließen. Die Tatsache, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die\nRegierung nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung ersucht habe, den Beschwerdeführer\nbis zu der Entscheidung über seine Individualbeschwerde nicht auszuliefern, könne die\nvöllige Untätigkeit der Bundesregierung in dem Bewilligungsverfahren nicht rechtfertigen.\nInsbesondere hindere dieses Ersuchen die Bundesregierung nicht daran, zu entscheiden,\ndass die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht bewilligt werde. Dennoch habe das\nBundesministerium der Justiz erklärt, es sehe sich nicht in der Lage, in dem\nBewilligungsverfahren eine Entscheidung zu treffen, bevor die noch ausstehenden\nEntscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte ergangen seien.\nDas Oberlandesgericht Frankfurt war der Auffassung, dass eine Entscheidung über die\nBewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers nicht aus diesen Gründen vermieden\nwerden dürfe. Insbesondere hindere die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof die\nBundesregierung ersucht habe, die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu\nvollstrecken, die Bundesregierung nicht daran, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer\nausgeliefert werden solle.\nDa die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers daher nicht mehr als verhältnismäßig\nangesehen werden könne, hob das Oberlandesgericht den gegen ihn bestehenden\nHaftbefehl auf.\nDaraufhin wurde der Beschwerdeführer freigelassen.\nc. Das Asylverfahren\nAm 18. Dezember 2008 vertagte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren\nüber den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der\nBerufung, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ähnlichen\nRechtssache (Az. 10 C 46.07) abzuwarten. Er stellte fest, dass das\nBundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren in der genannten Sache\nausgesetzt und den Fall zur Vorabentscheidung über die Auslegung einer den\nVerfahrensgegenstand regelnden Richtlinie dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe.\nAm 9. November 2010 erließ der Europäische Gerichtshof die Vorabentscheidung, um die\ndas Bundesverwaltungsgericht ersucht hatte (Az. C-57/09 und C-101/09). Sie betraf Artikel\n12 Abs. 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über\nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder\nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz\nbenötigen. Der Gerichtshof entschied, dass die genannte Vorschrift und der Inhalt des zu\ngewährenden Schutzes so ausgelegt werden müssten, dass der Ausschluss der\nAnerkennung als Flüchtling nach diesem Artikel nicht voraussetzt, dass die betreffende\nPerson eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Darüber hinaus\nstellte er fest, dass Artikel 3 der Richtlinie 2204/83/EG so ausgelegt werden müsse, dass die\nMitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Person, die nach\nArtikel 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sei, Asyl\ngewähren dürften, vorausgesetzt, diese andere Art von Schutz berge nicht die Gefahr einer\nVerwechslung mit dem Flüchtlingsstatus im Sinne der Richtlinie.\nAm 12. Dezember 2011 nahm der Hessische Verwaltungsgerichtshof, nach der\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelfall zu der Rechtssache, in\nder das Oberverwaltungsgericht das Verfahren vertagt hatte, das Verfahren wieder auf. Am\n22. Dezember 2011 wies er den Antrag der Bundesregierung, vertreten durch das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2007 ab.\nAm 30. Januar 2012 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge eingelegte Anhörungsrüge zurück. Damit wurde die Entscheidung\ndes Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 rechtskräftig.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Bestimmungen über die Auslieferung von Ausländern\nGemäß §§ 12 und 13 IRG darf die Auslieferung eines Ausländers nur dann bewilligt\nwerden, wenn das zuständige Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat.\nNach § 74 IRG entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem\nAuswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der\nRechtshilfe betroffen wird, über Rechtshilfeersuchen aus anderen Staaten.\n2. Bestimmungen zum Asylrecht und zur Abschiebung von Ausländern\nDer Aufenthalt, die Arbeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sind im\nAufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.\nIn § 60 AufenthG sind die Fälle festgelegt, in denen die Abschiebung eines Ausländers\nverboten ist. Nach Absatz 1 darf ein Ausländer in Anwendung des Genfer Abkommens über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 nicht in einen Staat abgeschoben\nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen\nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ein Ausländer darf auch nicht in einen Staat\nabgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu\nwerden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Nach § 60 Abs. 8 AufenthG findet das Abschiebungsverbot\nnach Absatz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als\neine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine\nGefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders\nschweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nverurteilt worden ist. Dasselbe gilt, wenn schwer wiegende Gründe die Annahme\nrechtfertigen, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland\naußerhalb des Bundesgebiets ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat.\nNach § 4 des Asylverfahrensgesetzes, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung,\nist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nrechtserheblich ist. Davon abweichend erstreckt sich diese Verbindlichkeit nicht auf\nAuslieferungsverfahren (Satz 2).\nC. Verfahren vor dem Gerichtshof\nDie Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der\nAuslieferung des Beschwerdeführers war ursprünglich auf den 18. Juli 2007 terminiert.\nAm 17. Juli 2007 wies der Präsident der Fünften Sektion die deutsche Regierung darauf\nhin, dass Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung finden dürfte, wenn\neine Entscheidung getroffen würde, die die Auslieferung des Beschwerdeführers in diesem\nFall zuließe. Eine Anwendung von Artikel 39 würde gelten, bis die Sektion am 28. August\n2007 Gelegenheit zur Entscheidung über die Rechtssache hätte.\nNachdem das Verfahren erneut vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig und die\nAuslieferung des Beschwerdeführers de facto ausgesetzt war, entschied eine Kammer der\nFünften Sektion am 28. August 2007, die Wirkung des Beschlusses des Präsidenten vom\n17. Juli 2007 vorläufig nicht auszuweiten.\nAm 3. Oktober 2007 teilte die amtierende Präsidentin der Fünften Sektion der deutschen\nRegierung in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. September 2007 nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit, dass der\nBeschwerdeführer bis auf weiteres nicht in die Türkei ausgeliefert werden sollte. Darüber\nhinaus entschied sie, dass die Beschwerde der deutschen Regierung übermittelt werden\nsollte.\nAuf ein entsprechendes Ersuchen des Präsidenten der Fünften Sektion hin gab die\ndeutsche Regierung mit Schreiben vom 3. Februar 2012 für den Fall, dass der Gerichtshof\nvon der weiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshof\nabsehen würde, folgende Verpflichtungserklärung ab:\n„Die Regierung verpflichtet sich, den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter im Falle einer\nkünftigen, die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden Entscheidung des Bundesamts\nfür Justiz von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ihnen würde Gelegenheit gegeben, den\nGerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den\nBeschwerdeführer oder seinen Vertreter um vorläufige Maßnahmen zu ersuchen. Die\nAuslieferung des Beschwerdeführers wird nicht vollstreckt werden, bevor der Gerichtshof über\ndas Ersuchen des Beschwerdeführers um vorläufige Maßnahmen entschieden hat.“\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 der Konvention, dass für ihn, falls er in die\nTürkei ausgeliefert würde, die konkrete Gefahr bestehe, im türkischen Polizeigewahrsam in\nVan und bei der polizeilichen Vernehmung über die ihm zu Last gelegten Straftaten der\nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Er\nbetonte, dass er als ehemaliges Führungsmitglied der PKK sehr bekannt und armenischer\nHerkunft sei. Darüber hinaus drohten ihm, falls er nach der Auslieferung zu einer hohen\nFreiheitsstrafe verurteilt würde, erniedrigende Haftbedingungen in einem F-Typ\nHochsicherheitsgefängnis.\nDer Beschwerdeführer behauptete überdies, dass er im Falle seiner Auslieferung\naufgrund reiner Spekulationen unter Verletzung von Artikel 6 der Konvention zu Unrecht\nverurteilt werden würde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass für ihn im Falle seiner Auslieferung in die Türkei die\nGefahr bestehe, gefoltert und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden, und\ndass er in einem unfairen Verfahren verurteilt werden würde. Er berief sich auf die Artikel 3\nund 6 der Konvention, die, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten:\nArtikel 3\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nunterworfen werden.“\nArtikel 6\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem\nfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Die Regierung\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe entgegen den Anforderungen aus\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Das\nBundesverfassungsgericht habe es abgelehnt, die Verfassungsbeschwerden des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da die formellen Bedingungen und\nFristen bei diesen Beschwerden nicht beachtet worden seien.\nDas Bundesverfassungsgericht habe die erste, am 13. Juni 2007 erhobene Beschwerde\ndes Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer\nkeine Abschrift des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. April 2005, mit\ndem gegen den Beschwerdeführer die förmliche Auslieferungshaft angeordnet worden sei,\nvorgelegt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe ohne diesen Beschluss keine\nEntscheidung treffen können, da in den von dem Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen darauf Bezug\ngenommen worden sei.\nDie zweite Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2007 sei nicht\nfristgerecht eingelegt worden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main sei\nmehr als einen Monat, bevor der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde eingelegt\nhabe, einer anderen von ihm beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden.\nDass die Entscheidung dem derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers\nweniger als einen Monat, bevor der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde erhoben habe, zugestellt worden sei, ändere daran nichts. Es sei\nauch nicht von Belang, dass der letztgenannt Verfahrensbevollmächtigte nicht gewusst habe,\ndass eine weitere Anwältin bevollmächtigt worden sei.\nb. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft. Er betonte, dass er in seiner\nVerfassungsbeschwerde vom 10. Juni 2005, die er am 13. Juni 2007 ergänzt habe, die\nEntscheidung, seine Auslieferung in die Türkei für zulässig zu erklären, gerügt habe. Bei\nseiner in Rede stehenden Beschwerde sei es nicht um seine Auslieferungshaft gegangen,\nund der das Haftverfahren betreffende Beschluss vom 20. April 2005 sei für die seine Rügen\nnach Artikel 3 der Konvention betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht maßgeblich gewesen. Daher sei es zumindest allzu formalistisch, wenn nicht sogar\nwillkürlich, gewesen, seine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, weil er keine Kopie dieses\nBeschlusses vorgelegt habe.\nDarüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei seinem weiteren\nSchriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Juli 2007, dem eine Kopie der\ngenannten Entscheidung beigefügt gewesen sei, ebenfalls um ergänzende Ausführungen zu\nseiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gehandelt habe und die Frist daher nicht\nüberschritten worden sei.\nc. Die Drittbeteiligten\ni) Die türkische Regierung\nDie türkische Regierung war der Auffassung, dass die Beschwerde im Sinne von Artikel\n35 der Konvention unzulässig sei, weil in Anbetracht der aktuellen Gesetzeslage und der\ngeltenden Praxis in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr bestehe, im Falle\nseiner Auslieferung in die Türkei einer gegen Artikel 3 oder 6 der Konvention verstoßenden\nBehandlung ausgesetzt zu werden.\nii) Das AIRE Centre und Human Rights Watch\nDas AIRE Centre und Human Rights Watch gaben keine Stellungnahme zur Zulässigkeit\nder Beschwerde ab.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof hält es aus den nachfolgend aufgeführten Gründen in dem vorliegenden\nFall nicht für erforderlich, die von der Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu\nprüfen.\nB. Anwendung von Artikel 37 der Konvention\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es neuere tatsächliche Entwicklungen gegeben hat, seit\nder deutschen Regierung am 17. Juli 2007 erstmals angezeigt wurde, dass Artikel 39 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung finden würde, wenn eine die Auslieferung\ndes Beschwerdeführers bewilligende Entscheidung getroffen würde, und der\nbeschwerdegegnerischen Regierung am 3. Oktober 2007 die Individualbeschwerde\nübermittelt wurde.\nErstens ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der\nAuslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei, die ursprünglich auf den 18. Juli 2007\nterminiert war, bis heute nicht ergangen. Zweitens wurde der Beschwerdeführer am 24. April\n2008 aus der Auslieferungshaft entlassen. Drittens gab die deutsche Regierung für den Fall,\ndass der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs absehen würde, eine Verpflichtungserklärung ab, nach der dem\nBeschwerdeführer im Falle einer späteren Bewilligung seiner Auslieferung durch die\nRegierung Gelegenheit geben würde, den Gerichtshof erneut um vorläufige Maßnahmen zu\nersuchen.\nDer Gerichtshof wird daher prüfen, ob er die Beschwerde aufgrund dieser neuen\nEntwicklungen in Anwendung von Artikel 37 der Konvention in seinem Register streichen\nkann.\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in\nseinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass\na) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,\nb) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder\nc) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies\nerfordert.\n(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen,\nwenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Beschwerde\nweiterzuverfolgen. Folglich ist Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a nicht anwendbar. Der\nGerichtshof stellt weiter fest, dass die ihm vorliegende Streitigkeit entgegen Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe b keiner Lösung zugeführt worden ist. Der Angeklagt rügte vor dem Gerichtshof\ndie Entscheidung der deutschen Gerichte, seine Auslieferung in die Türkei für zulässig zu\nerklären. Diese Entscheidung gilt fort und die Auslieferung des Beschwerdeführers wird\nvollziehbar, wenn das Bundesministerium der Justiz beschließt, die Auslieferung zu\nbewilligen. Daher bestehen die von dem Beschwerdeführer gerügten Umstände fort und die\nStreitigkeit ist somit nicht „einer Lösung zugeführt worden“ (im Hinblick auf die in der\nSpruchpraxis des Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgelegten Kriterien siehe u. a.\nPisano ./. Italien (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36732/97, Rdnr. 42,\n24. Oktober 2002; Sisojeva u. a. ./. Lettland (Streichung) [GK], Individualbeschwerde\nNr. 60654/00, Rdnr. 97, ECHR 2007-I; und El Majjaoui und Stichting Touba Moskee ./. die\nNiederlande (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 25525/03, Rdnr. 30, 20. Dezember\n2007).\nAufgrund der oben genannten Kriterien kann der Gerichtshof jedoch zu der\nSchlussfolgerung gelangen, dass „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen [...]\nGründen nicht gerechtfertigt ist“ und dass die Beschwerde daher nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c aus dem Register gestrichen werden sollte.\nAus der letztgenannten Bestimmung geht klar hervor, dass der Gerichtshof in Hinblick auf\ndie Anführung von Gründen, die geeignet sind, eine Streichung auf dieser Grundlage zu\nrechtfertigen, über einen großen Beurteilungsspielraum verfügt, wobei jedoch vorausgesetzt\nwird, dass sich diese Gründe aus den besonderen Umständen jeder Rechtssache ergeben\n(siehe Association SOS Attentats und de Boery ./. Frankreich [GK], (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 76642/01, Rdnr. 37, ECHR 2006-XIV; Predescu ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 21447/03, Rdnr. 29, 2. Dezember 2008, and F.I. u. a. ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8655/10, 15. März 2011).\nDer Gerichtshof hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Erläuterung des großen\nBeurteilungsspielraums, über den er in dieser Hinsicht verfügt, in der Rechtssache\nAssociation SOS Attentats und de Boery, a.a.O., Rdnr. 37, wie folgt zusammengefasst:\n„... Der Gerichtshof hat beispielsweise befunden, dass es unter gewissen Umständen\nangemessen sein kann, eine Individualbeschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der\nbeschwerdegegnerischen Regierung nach dieser Bestimmung in seinem Register zu streichen,\nauch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde\nwünscht (siehe Tahsin Acar ./. Türkei (Vorfrage) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95,\nRdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; siehe auch, insbesondere, Akman ./. Türkei (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 37453/97, ECHR 2001-VI; Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 25754/94, 26. März 2002; Meriakri ./. Moldau (Streichung), Individualbeschwerde\nNr. 53487/99, 1. März 2005; und Van Houten ./. die Niederlande (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 25149/03, ECHR 2005-IX). Auch in Fällen, in denen die\nBeschwerdeführer mit den innerstaatlichen Behörden eine Vereinbarung oder gütliche Einigung\nerzielt hatten, mit der ihren unter Bezugnahme auf die Konvention erhobenen Forderungen\nweitgehend entsprochen wurde, und somit ihren Opferstatus verloren hatten, ist der Gerichtshof\nauf diese Weise vorgegangen (siehe z. B. Calì u. a. ./. Italien (Streichung), Individualbeschwerde\nNr. 52332/99, 19. Mai 2005, und La Rosa und Alba ./. Italien (Streichung), Individualbeschwerde\nNr. 58274/00, 28. Juni 2005). In Anwendung dieser Vorschrift hat er auch Individualbeschwerden\nin seinem Register gestrichen, weil der betreffende Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens\ngestorben war und kein Erbe oder enges Familienmitglied den Wunsch geäußert hatte, das\nVerfahren fortzuführen (siehe zum Beispiel Gładkowski ./. Polen (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 29697/96, 14. März 2000, und Sevgi Erdoğan ./. Türkei (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 28492/95, 29. April 2003), weil der Erbe, der eine Fortführungsabsicht\ngeäußert hatte, diesbezüglich kein berechtigtes Interesse hatte (siehe S.G. ./. Frankreich\n(Streichung), Individualbeschwerde Nr. 40669/98, 18. September 2001), wegen mangelnder\nSorgfalt des Beschwerdeführers (siehe z. B. Hun ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde\nNr. 5142/04, 10. November 2005, und Mürrüvet Küçük ./. Türkei (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 21784/04, 10. November 2005) oder seines Anwalts (siehe z. B.\nFalkovych ./. Ukraine (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 64200/00, 4. Oktober 2005; und\nFleury ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2361/03, 6. Juli 2006), oder weil der\nBeschwerdeführer entgegen Artikel 36 Abs. 2 und Abs. 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung\nkeinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte (siehe Grimaylo ./. Ukraine (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 69364/01, 7. Februar 2006).”\nDarüber hinaus war der Gerichtshof in Bezug auf eine neuere Individualbeschwerde der\nAuffassung, dass die Umstände die weitere Prüfung der Rechtssache nicht rechtfertigten, da\ngleichzeitig vor einem Gericht einer Vertragspartei ein Verfahren anhängig war, in dem der\nBeschwerdeführer versuchte, in Bezug auf denselben Verfahrensgegenstand wie im\nIndividualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof Wiedergutmachung zu erlangen\n(Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c; siehe Kovačić u. a. ./. Slowenien [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 44574/98, 45133/98 und 48316/99, Rdnr. 267, 3. Oktober 2008).\nDarüber hinaus stellte der Gerichtshof in einem Fall, in dem die beschwerdegegnerische\nRegierung sich verpflichtete, den Beschwerdeführer bis zu einer neuen Entscheidung der\ninnerstaatlichen Behörden über seine Abschiebung nicht in sein Herkunftsland\nabzuschieben, fest, dass die weitere Prüfung der Rechtssache aufgrund ihrer besonderen\nUmstände nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c nicht länger gerechtfertigt wäre (siehe F.I. u.\na. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.)\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde von den\nvorgenannten Beispielen, in denen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c angewandt wurde,\nunterscheidet. Insbesondere liegt weder eine mangelnde Sorgfalt des Beschwerdeführers\nvor, noch sind von den innerstaatlichen Behörden Maßnahmen ergriffen worden, um in\nBezug auf die Situation, die in der Beschwerde gerügt wurde, Abhilfe zu schaffen.\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren über die\nBewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers bereits seit viereinhalb Jahren vor dem\nBundesministerium der Justiz anhängig ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre.\nDarüber hinaus stellt er fest, dass dieses Verfahren nicht als Rechtsbehelf angesehen\nwerden kann, der dem Beschwerdeführer zum Zwecke der nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erforderlichen Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe „zur Verfügung\nsteht“, um den behaupteten Konventionsverletzungen abzuhelfen (zu dieser Voraussetzung\nsiehe, insbesondere, Akdivar u.a. ./. Türkei [GK], 16. September 1996, Rn. 66, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-IV). Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, ein solches\nVerfahren anzustrengen. Dementsprechend hat die Regierung nicht vorgebracht, dass der\nBeschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, weil das\nVerfahren vor dem Bundesministerium der Justiz immer noch anhängig sei.\nDennoch ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der\nAuslieferung des Beschwerdeführers Voraussetzung dafür, dass die Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte, mit der seine Auslieferung für zulässig erklärt wurde, rechtskräftig\nwird. Die Entscheidung des Ministeriums, diese Bewilligung zu verweigern, könnte daher\ndazu führen, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\neiner Lösung zugeführt wird, oder möglicherweise auch dazu, dass der Beschwerdeführer\nseine Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention verliert. Sie könnte daher\ndazu führen, dass eine mögliche Konventionsverletzung auf innerstaatlicher Ebene\nverhindert wird.\nDer Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der subsidiäre\nCharakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in\nder Konvention (insbesondere in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13) dargelegt ist und in der\nInterlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans)\nbestätigt wurde, den nationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und\nDurchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Den Staaten muss die\nGelegenheit gegeben werden – und sie müssen diese nutzen – durch ihre eigenen\nRechtssysteme Abhilfe zu schaffen, bevor sie sich vor einem internationalen Organ für ihre\nHandlungen verantworten müssen (siehe, sinngemäß, Akdivar, a.a.O., Rdnr. 65). Dies\nspiegelt die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten und des Gerichtshofs für die\nGewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte wider.\nIn Anbetracht dieser Grundsätze ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die Prüfung\nder vorliegenden Rechtssache nur dann fortsetzen sollte, wenn und nachdem klar geworden\nist, dass die von dem Beschwerdeführer behauptete Konventionsverletzung durch die\nEntscheidung des Bundesministeriums der Justiz nicht verhindert oder beseitigt worden ist.\nIn diesem Zusammenhang bedauert der Gerichtshof, dass die Entscheidung des\nMinisteriums über die Bewilligung der Auslieferung anscheinend u. a. unter Bezugnahme auf\ndie Entscheidung des Gerichtshofs, der deutschen Regierung nach Artikel 39 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs anzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bis auf\nWeiteres nicht in die Türkei ausgeliefert werden solle, vertagt worden ist. Die Anwendung\nvon Artikel 39 diente nur dazu, die Vollstreckung einer Entscheidung der innerstaatlichen\nBehörden, den Beschwerdeführer auszuliefern, auszusetzen. Sie hielt die Regierung zu\nkeiner Zeit von einer Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer auszuliefern sei. In\nden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2008 und des\nOberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. April 2008 war dies tatsächlich bereits zutreffend\nausgeführt worden.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch die letztgenannte\nEntscheidung aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. Folglich war es nicht möglich, ihn,\nfalls eine die Auslieferung bewilligende Entscheidung getroffen würde, sofort auszuliefern.\nDarüber hinaus hat die deutsche Regierung für den Fall, dass der Gerichtshof von der\nweiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshof absehen würde,\nzugesichert, dass das Bundesministerium der Justiz (unterstützt vom Bundesamt der Justiz)\ndem Beschwerdeführer im Falle einer zukünftigen Bewilligung seiner Auslieferung durch das\nBundesministerium der Justiz Gelegenheit geben würde, den Gerichtshof erneut um\nvorläufige Maßnahmen zu ersuchen. Unter diesen besonderen Umständen kann nicht davon\nausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer die konkrete und unmittelbare Gefahr\neiner Auslieferung besteht (siehe auch, sinngemäß, Shevanova ./. Lettland (Streichung)\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 58822/00, § 46, 7. Dezember 2007 mit weiteren Nachweisen,\nund F.I. u. a. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.)\nUnter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen und insbesondere auf die von der\nbeschwerdegegnerischen Regierung abgegebene Verpflichtungserklärung ist der\nGerichtshof aus den vorgenannten Gründen der Auffassung, dass es derzeitig nicht länger\ngerechtfertigt ist, mit der Prüfung der Beschwerde fortzufahren. Darüber hinaus ist er\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37\nAbs. 1 a.E.).\nIn diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof betonen, dass sich die rechtliche\nWürdigung des Sachverhalts, der der vorliegenden Individualbeschwerde zugrunde liegt,\nnicht von der unterscheidet, die der Anwendung von Artikel 39 und der Mitteilung der\nBeschwerde an die beschwerdegegnerische Regierung zugrunde lag. Darüber hinaus nimmt\ner auf Artikel 37 Abs. 2 der Konvention Bezug, der ihm ermöglicht, eine Beschwerde wieder\nin sein Register einzutragen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.\nFolglich ist es angezeigt, die Beschwerde im Register zu streichen.\nFolglich wird die Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichthofs\nbeendet.\nC. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABS. 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES\nGERICHTSHOFS\nArtikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet:\n„Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die\nKostenfrage. ...”\nDer Beschwerdeführer behauptet, zur Zahlung von 10.000 Euro netto für\nAnwaltsgebühren in dem Auslieferungsverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten, 4.000\nEuro netto für Anwaltsgebühren in dem Asylverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und\n1.426 Euro brutto für ein Sachverständigengutachten über mögliche Verletzungen seiner\nKonventionsrechte im Falle einer Rückführung in die Türkei verpflichtet zu sein. Darüber\nhinaus forderte er 10.000 Euro für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen\nAnwaltsgebühren.\nZur Begründung seiner Forderungen legte der Beschwerdeführer Kopien der zwischen\nseinem Rechtsanwalt und einer Drittpartei in seinem Auftrag geschlossenen Vereinbarung\nvor, in der die oben genannten Beträge bestätigt werden. Aus diesen Vereinbarungen geht\nhervor, dass Kosten in Höhe von 5.625 Euro für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstandenen Anwaltsgebühren von zwei nichtstaatlichen Organisationen gezahlt worden.\nDie Regierung hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 41 der Konvention nur zum Tragen kommt,\nwenn der Gerichthof zuvor festgestellt hat, „dass diese Konvention oder die Protokolle dazu\nverletzt worden sind“, er jedoch nach Artikel 43 Abs. 4 eine Kosten- und Auslagenerstattung\nzubilligen kann, wenn eine Beschwerde im Register gestrichen worden ist (siehe Sisojeva\nu. a., a.a.O., Rdnr. 132, und Kovačić u. a., a.a.O., Rdnr. 275).\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die für eine Erstattung von Kosten und\nAuslagen nach Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung geltenden allgemeinen Grundsätze\nim Wesentlichen dieselben sind wie die für die Erstattung nach Artikel 41 der Konvention. Mit\nanderen Worten müssen die Kosten und Auslagen mit der festgestellten Verletzung oder den\nfestgestellten Verletzungen zusammenhängen, tatsächlich und notwendigerweise\nentstanden und der Höhe nach angemessen sein (siehe Pisano, a.a.O., Rdnrn. 53-54, und\nSisojeva u. a., a.a.O., Rdnr. 133).\nDer Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass es sich bei dem bei der vorliegenden\nIndividualbeschwerde in Rede stehenden Verfahren um das – ziemlich komplexe – nur\ngegen den Beschwerdeführer geführte Auslieferungsverfahren handelte und er persönlich für\ndie Zahlung der damit verbundenen Kosten haftete, weshalb die oben genannten Beträge für\nihn selbst angefallen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, dem\nBeschwerdeführer 12.000 Euro zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten\nund Auslagen zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\n1. die Rechtssache wird in seinem Register gestrichen;\n2.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\n12.000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls\nzu berechnenden Steuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben\ngenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-06/45293-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111963","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111963"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-03-06/45293-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-111963","retrieved":"2026-07-29 08:40:03.915460+00:00"}}