{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD004066008","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"40660/08; 60641/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er trennt die Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08) von den vorliegenden Beschwerden; 2. er erklärt die vorliegenden Beschwerden für zulässig; 3. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 2)\n(Beschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n7. Februar 2012\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 2)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nNicolas BRATZA, Präsident\nJean-Paul Costa,\nFrançoise Tulkens,\nJosep Casadevall,\nLech Garlicki,\nPeer Lorenzen,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nDavid Thór Björgvinsson,\nJán Šikuta,\nMark Villiger,\nLuis López Guerra,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nNona Tsotsoria,\nZdravka Kalaydjieva,\nMihai Poalelungi,\nKristina Pardalos,\nund Michael O’Boyle, Stellvertretender Kanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Oktober 2010 und am 7. Dezember\n2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegen zwei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden\n(Nrn. 40660/08 und 60641/08) zugrunde, die H., [...] Staatsangehörige, und E., deutscher\nStaatsangehöriger, beim Gerichtshof am 22. August und 15. Dezember 2008 gemäß Artikel\n34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”)\nerhoben haben.\n\n2\nDie Beschwerdeführer sahen in der Weigerung der deutschen Gerichte jede weitere\nVeröffentlichung von Fotos mit ihnen zu untersagen, eine Verletzung ihres in Artikel 8 der\nKonvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens.\n\n3\nDie Beschwerden sind anfänglich der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – „die\nVerfahrensordnung“). Am 13. November 2008 hat eine Kammer dieser Sektion beschlossen,\ndie Beschwerde Nr. 40660/08 der deutschen Regierung („die Regierung“) zur Kenntnis zu\nbringen. Wie es Artikel 29 Abs. 3 der Konvention in der seinerzeit anwendbaren Fassung\ngestattet, hat sie im Übrigen beschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam zu\nprüfen. Am 8. Januar 2009 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, die\nBeschwerde Nr. 60641/08 der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Wie es Artikel 29 Abs. 3\nder Konvention in der seinerzeit anwendbaren Fassung gestattet, hat er auch beschlossen,\ndie Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam zu prüfen. Am 24. November 2009 hat eine\nKammer der Fünften Sektion beschlossen, die beiden Beschwerden zu verbinden.\nAm 30. März 2010 hat die Kammer, die sich aus den Richtern Peer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska\nund Zdravka Kalaydjieva sowie der Sektionskanzlerin Frau Claudia Westerdiek\nzusammensetzte, nach Beschluss, die Beschwerden mit der ebenfalls von ihr am 13.\nNovember 2008 übermittelten Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08), die das\nVerbot gegen die beschwerdeführende Gesellschaft betrifft, zwei Reportagen über die\nFestnahme und die strafrechtliche Verurteilung eines Fernsehdarstellers zu veröffentlichen,\nzu verbinden, die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben, nachdem die zu diesem\nZweck konsultierten Parteien der Maßnahme nicht widersprochen hatten.(Artikel 30 der\nKonvention und Artikel 72 der Verfahrensordnung).\n\n4\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Absätze 2 und\n3 der Konvention (jetzt Artikel 26 Absätze 4 und 5) und Artikel 24 der Verfahrensordnung\nbeschlossen. Am 3. November 2011 endete die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofs,\nJean-Paul Costa. Nicolas Bratza wurde sein Nachfolger und übernahm ab diesem Datum\nden Vorsitz der Großen Kammer im vorliegenden Fall (Artikel 9 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung). Jean-Paul Costa blieb aufgrund der Artikel 23 Absatz 3 und 24 Absatz\n4 der Verfahrensordnung nach Ablauf seiner Amtszeit weiterhin Mitglied der Kammer. Bei\nden letzten Beratungen haben die Ersatzrichter Lech Garlicki und Nona Tsotsoria die\nverhinderten Rait Maruste und Christos Rozakis vertreten (Artikel 24 Absatz 3 der\nVerfahrensordnung).\n\n5\nDer Präsident der Großen Kammer hat beschlossen, die Anwendung von Artikel 29\nAbsatz 3 der Konvention vor der Großen Kammer im Hinblick auf die Zulässigkeit und\nBegründetheit der Beschwerden beizubehalten. Er hat zudem entschieden, dass die\nvorliegenden Beschwerden und die Beschwerde S. AG ./. Deutschland gleichzeitig geprüft\nwerden (Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung).\n\n6\nSowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt. Jede Partei hat schriftliche\nAnmerkungen zur Stellungnahme der anderen Partei vorgelegt.\n\n7\nDer Verband Deutscher Zeitungsverleger, das Verlagshaus E., das eines der\nstreitbefangenen Fotos veröffentlicht hat, die Media Lawyers Association, die Media Legal\nDefence Initiative, das International Press Institute und die World Association of Newspapers\nand News Publishers, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren\nteilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung), haben ebenfalls Stellung genommen. Die Parteien hatten das Recht,\nauf diese Stellungnahmen zu erwidern (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung).\n\n8\nNachdem sie am 17. November 2008 über ihr Recht informiert wurde, eine\nStellungnahme vorzulegen, hat die [...] Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, nicht die\nAbsicht zu haben, am Verfahren teilzunehmen. Nachdem sie am 31. März 2010, im\nNachgang zu der Entscheidung der Kammer, die Sache an die Große Kammer abzugeben,\nerneut über dieses Recht informiert wurde, hat die [...] Regierung nicht die Absicht geäußert,\nan dem Verfahren teilzunehmen.\n\n9\nAm 13. Oktober 2010 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n(a) – für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz,Verfahrensbevollmächtigte,\nH. C. WALTER, Professor für Öffentliches Recht, Rechtsbeistand,\nFrau A. VON UNGERN-STERNBERG, wissenschaftliche Mitarbeiterin,\nHerr R. Sommmerlatte, Mitarbeiter des Beauftragten der\nBundesregierung für Kultur und Medien, und\nH. A. MAATSCH, Richter am Landgericht Hamburg, Berater.\n(b) – für die Beschwerdeführer\nP., Anwalt in Hamburg,\nL., Anwalt in Hamburg, Rechtsbeistände,\nL., Anwältin Beraterin;\nDer Gerichtshof hörte die Erklärungen der Herren Walter und P. an.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n10\nDie Beschwerdeführer, die älteste Tochter des verstorbenen R. und ihr Ehemann sind\n19... bzw. 19... geboren und wohnhaft in [...].\nA. Der Hintergrund der Sachen\n\n11\nSeit Anfang der 90er Jahre bemüht sich die Beschwerdeführerin – häufig auf dem\nRechtsweg –, die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der Presse\nuntersagen zu lassen.\n\n12\nZwei im Jahr 1993 bzw. 1997 in drei deutschen Zeitschriften veröffentlichte\nFotoserien, die die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers L. oder ihres\nEhemannes zeigen, waren Gegenstand von drei Verfahrensserien vor den deutschen\nGerichten und insbesondere von Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.\nDezember 1995 und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, mit denen\ndie Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden waren.\n\n13\nDiese Verfahren waren Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 2004 H. ./. Deutschland\n(Nr. 59320/00, CEDH 2004-VI), in dem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die\nGerichtsentscheidungen das in Artikel 8 der Konvention garantierte Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens verletzt haben.\n\n14\nIn Bezug auf die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte hatte der Gerichtshof\ninsbesondere ausgeführt:\n72. Dem Gerichtshof bereitet es allerdings Schwierigkeiten, der Auslegung der innerstaatlichen\nGerichte zu § 23 Abs.1 des Kunsturhebergesetzes zu folgen, derzufolge eine Person als solche „absolute“\nPerson der Zeitgeschichte eingestuft wird. Eine solche Definition kann, da sie einen sehr begrenzten Schutz\ndes Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild bietet, für Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik\ngelten, die öffentliche Ämter bekleiden. Sie kann aber nicht für eine „Privatperson“ wie die\nBeschwerdeführerin gelten, bei der das Interesse der breiten Öffentlichkeit und der Presse ausschließlich\nauf ihre Zugehörigkeit zu [...] gestützt ist, während sie selbst keine offiziellen Funktionen ausübt.\nUnter diesen Voraussetzungen dürfte jedenfalls nach Auffassung des Gerichtshofs eine restriktive\nAuslegung dieses Gesetzes geboten sein, damit der Staat seine positive Verpflichtung im Sinne des\nSchutzes des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild nach Maßgabe der Konvention erfüllen kann.\n73. Schließlich muss die Unterscheidung zwischen „absoluten“ und „relativen“ Personen der\nZeitgeschichte eindeutig und offensichtlich sein, damit der Einzelne in einem Rechtsstaat über präzise\nAngaben bezüglich seines künftigen Verhaltens verfügt. Er muss insbesondere ganz genau wissen, wann\nund wo er sich in einem Schutzbereich befindet oder im Gegenteil in einem Bereich, in dem ein Eingriff\nseitens eines anderen und vorwiegend der Boulevardpresse zu erwarten ist.\n74. Der Gerichtshof vertritt demnach die Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten in\nder Sache herangezogenen Kriterien unzureichend waren, um einen wirksamen Schutz der Privatsphäre der\nBeschwerdeführerin zu gewährleisten: Als „absolute“ Person der Zeitgeschichte kann diese – im Namen der\nPressefreiheit und des Allgemeininteresses – in der Tat nur dann einen Schutz ihres Privatlebens geltend\nmachen, wenn sie sich in einer örtlichen Abgeschiedenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit befindet und\nsie dies außerdem nachzuweisen vermag, was sich als schwierig herausstellen kann. Ist dies nicht der Fall,\nmuss sie akzeptieren, fast jederzeit und systematisch fotografiert zu werden, und hinnehmen, dass diese\nAbbildungen danach sehr weitgehend verbreitet werden, selbst wenn diese Fotos und die sie begleitenden\nArtikel, was hier zutrifft, sich ausschließlich auf Einzelheiten ihres Privatlebens beziehen.\n75. Nach Ansicht des Gerichtshofs dürfte das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit, selbst\nwenn es in der Theorie eindeutig erscheinen mag, in der Praxis als zu vage erscheinen und schwerlich im\nVoraus für die betroffene Person zu bestimmen sein: In der vorliegenden Sache reicht die alleinige\nTatsache, die Beschwerdeführerin als „absolute“ Person der Zeitgeschichte einzustufen, nicht aus, um einen\nsolchen Eingriff in ihre Privatsphäre zu rechtfertigen.\nB. Die streitgegenständlichen Fotos\n\n15\nDanach strengten die Beschwerdeführer unter Berufung auf das in der Sache der\nBeschwerdeführerin ergangene Urteil des Gerichtshofs mehrere Verfahren vor den\ndeutschen Gerichten an, um die erneute Veröffentlichung von Fotos untersagen zu lassen,\ndie in deutschen Zeitschriften erschienen sind.\n1. Die in der Zeitschrift [...] veröffentlichten Fotos\n\n16\nDie ersten drei Fotos sind von dem Verlagshaus E. in der Zeitschrift [...] veröffentlicht\nworden.\na) Das erste Foto\n\n17\nDas erste Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführerin bei einem\nSpaziergang mit ihrem Ehemann während ihres Skiurlaubs in St. Moritz. Es ist mit folgender\nBildunterschrift versehen: „R. – Nicht allein zu Haus“. Der Bericht lautet wie folgt:\n„Die ersten Magnolienblüten blühen im . [...]-garten – doch R. [...] scheint keinen Blick für den\nerwachenden Frühling zu haben. Er macht mit seiner Tochter S. [...] einen Spaziergang. Sie stützt ihn. Seine\nSchritte sind schleppend. Er friert in der Sonne. Der alte Herr ist müde geworden. Vor drei Wochen haben\ndie . [...] ihren R. zum letzten Mal gesehen. Das war auf dem [...]: fröhlich vergnügt, seine lachende Tochter\nneben sich. Doch seitdem hat er . [...] nicht mehr verlassen. Nicht einmal zum Fest von [...], der\nNationalheiligen. Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen Kindern. A. [...], C. (im St.-Moritz-Urlaub mit\nE. und S. wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht allein sein, wenn es ihm nicht gut geht.\nNicht ohne die Liebe seiner Kinder.“\nAuf derselben Seite sind ein Foto von R. mit seiner Tochter S. und ein Foto des A., das\nbei den . [...] aufgenommen wurde, veröffentlicht.\nb) Das zweite Foto\n\n18\nDas zweite Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführer bei einem\nSpaziergang in St. Moritz und trägt folgenden Titel:\n„E. und seine Frau genossen die Sonne und den Schnee in St. Moritz.“\nAuf derselben Seite sind ein kleines Foto von A. und zwei Fotos von Mitgliedern einer\neuropäischen Königsfamilie abgebildet.\nDer Begleitartikel zu diesen Fotos mit der Überschrift „. [...] Schneevergnügen“ berichtet\nüber das Vergnügen der abgebildeten Personen, zusammen in St. Moritz zu sein.\nc) Das dritte Foto\n\n19\nDas dritte Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführer in einem Skilift\nin Zürs am Arlberg in ihrem Skiurlaub. Auf derselben Seite ist ein kleines Foto von R., der\nBeschwerdeführerin und A. zu sehen, das [...] am Nationalfeiertag aufgenommen wurde und\ndie Unterschrift „Es war der letzte offizielle Auftritt der [...]“ trägt. Ein weiteres Foto, das die\nHälfte der Seite einnimmt, zeigt die Beschwerdeführerin beim [...]Ball.\nDie drei Fotos bebildern den Artikel mit der Überschrift „H.. Ganz [...]. wartet auf sie“,\ndessen einschlägige Passagen im vorliegenden Fall wie folgt lauten:\n„Die Karten für den [...]Ball [...] sind seit Wochen ausverkauft. Und die Gäste kommen alle nur\nihretwegen: H. [...]. Seit dem Nationalfeiertag hat sie keinen offiziellen Termin wahrgenommen. (...) Beim\n. [...] fehlte sie genauso wie beim Tag . [...], der Schutzpatronin von [...]. Jedes Jahr eröffnet die älteste\nTochter von R. [...] traditionell den Ball. Sie hat diese Aufgabe von ihrer Mutter übernommen und es ist\nC. erklärter Lieblingsball (...) Der schwer kranke R. jedoch, der nach einer Herzoperation inzwischen\nwieder aus der Klinik entlassen wurde, kann nicht persönlich am Ball teilnehmen. Er ist noch zu\nschwach. Seine Begrüßung der Gäste wird von TV-Kameras übertragen und auf einer Leinwand gezeigt.\nC. und Ehemann E. eröffnen den Ball [...] mit einem Walzer.\nDie beiden hatten im Januar ihren fünften Hochzeitstag. Und es gab noch etwas zu feiern im Hause H.:\nE. wurde am 26. Februar [...] Jahre alt. Den Tag hat er mit C. und einigen Freunden im tief verschneiten\nSchweizer Nobelort St. Moritz begangen. Die beiden machten eigentlich Skiferien im österreichischen\nZürs am Arlberg. Doch zur Geburtstagsparty sind sie extra für ein paar Tage ins Palace-Hotel in St.\nMoritz gefahren.“\n2. Das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Foto\n\n20\nDas Verlagshaus W., hat in [...] der Zeitschrift [...] das gleiche Foto (oder ein\nquasi identisches Foto) wie das an demselben Tag in der Zeitschrift [...] erschienene\nFoto veröffentlicht (siehe oben). Der Begleitartikel zu diesem Foto in [...] trägt die\nÜberschrift:\n„Das ist wahre Liebe. S.. Nur sie kümmert sich um den kranken R.“. Die im vorliegenden Fall\neinschlägigen Passagen lauten wie folgt:\n„Ihr Liebesleben mag etwas zügellos sein. Doch eines steht fest: Was ihren Vater betrifft, hat S. das\nHerz auf dem rechten Fleck. Während der Rest der Familie in der Welt herumreiste, eilte sie an R.s [...]\nSeite, dem es gesundheitlich wieder einmal sehr schlecht gehen soll. Nur sie allein kümmert sich um\nden kranken [...]. Denn S.s Schwester C. [...] verbrachte mit ihrem Mann E. [...] und Töchterchen A. [...]\nein paar Tage in dem Schweizer Nobel-Skiort St. Moritz. Und A. weilte [...] in Salt Lake City, nahm daran\n[...] teil. „Zum fünften und letzten Mal“, erklärte er. Zwischendurch aber verschwand er für ein paar Tage.\nDer [...] soll sich erneut mit seiner Herzensdame A. [...] getroffen haben, einer [...], die als A. künftige\nEhefrau gilt. R., der zur Zeit gar nicht gern allein ist, freute sich sehr über den Besuch seines\nNesthäkchens. S. nahm sich viel Zeit für R.. Die beiden machten ausgiebige Spaziergänge und\nplauderten über alles, was ihnen am Herzen liegt. „R. genoss die Nähe seiner jüngsten Tochter sehr.\nWenn sie bei ihm ist, blüht er richtig auf. Dann vergisst er sogar, dass er alt und krank ist“, erzählen die\nM.. „S. sollte viel öfter kommen.“\nAuf derselben Seite sind ebenfalls ein an demselben Tag in der Zeitschrift [...] (siehe\noben) erschienenes Foto von S. in Begleitung ihres Vaters, eine Portraitaufnahme von ihr\nsowie zwei Fotos abgebildet, wobei eines der Fotos A. allein und das andere A. mit A.[...]\nzeigt.\n.\nC. Die streitigen Verfahren\n1. Die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren\na) Das erste Verfahren\ni. Das Urteil des Landgerichts vom 29. April 2005\n\n21\nZu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2004 rief die Beschwerdeführerin\ndas Landgericht Hamburg an, um dem Verlagshaus E. jede neue Veröffentlichung der drei\nFotos zu untersagen.\n\n22\nMit Urteil vom 29. April 2005 gab das Landgericht dieser Klage mit der Begründung\nstatt, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Verbreitung der Fotos eingewilligt habe –\ndiese Bedingung ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (im Folgenden „KUG“ - Rdnr. 70\nunten“) aufgeführt. Das Gericht führte aber aus, dass eine Veröffentlichung nicht\ngerechtfertigt sei, selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass eine Einwilligung\nfür das erste Foto nicht erforderlich sei, da es sich bei der Aufnahme um ein Bildnis aus dem\nBereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelte. Aufgrund von § 2\ndieser Bestimmung war die Veröffentlichung eines derartigen Bildnisses nur rechtmäßig,\nwenn sie ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person nicht verletzte. Nach\nAuffassung des Gerichts sei die Frage, ob ein solches berechtigtes Interesse vorgelegen\nhabe, anhand einer Abwägung zwischen den Interessen der Person und dem\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit zu beurteilen.\n\n23\nIm vorliegenden Fall hielt das Landgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf\nPersönlichkeitsschutz für vorrangig. Unter umfassender Bezugnahme auf die\nSchlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil H. vertrat es die Auffassung, dass das\nVerhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater, unabhängig davon, dass dieser erkrankt\nwar, nicht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, zumal die\nBeschwerdeführerin mit dem Fürst eines Staates mit nur geringer weltpolitischer Bedeutung\nlediglich verwandtschaftlich verbunden war und keine offizielle Funktion ausübte.\n\n24\nDas Landgericht betonte, dass sich diese Betrachtungsweise zwar nicht in vollem\nUmfang mit den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts decke, denen zufolge ein\nberechtigtes Interesse erst dann gegeben sei, wenn die abgebildete Person sich in eine\nSituation der örtlichen Abgeschiedenheit zurückgezogen hatte, es jedoch nicht in einer\nWeise an diese Rechtsprechung gebunden sei, dass es die Rechtsprechung des\nGerichtshofs hierzu unberücksichtigt zu lassen hätte.\nii. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.Januar 2006\n\n25\nDas Verlagshaus legte gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n26\nMit Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil\nmit der Begründung auf, das Recht der Beschwerdeführerin müsse hinter den Grundrechten\nder Presse zurücktreten. Es führte aus, dass die Berichterstattung zwar in erster Linie einen\nUnterhaltungszweck verfolgte, die Veröffentlichung der Fotos jedoch hinsichtlich des Urteils\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 rechtmäßig war, an dessen\ntragende Erwägungen das Oberlandesgericht gebunden war. Es legte dar, dass Personen\ndes öffentlichen Lebens selbstverständlich davor geschützt werden müssen, jederzeit und an\njedem Ort fotografiert zu werden und diese Aufnahmen danach veröffentlicht zu sehen.\nGleichwohl dürfe das rechtmäßige Interesse dieser Personen im Sinne des § 23 Absatz 2\nKUG nicht dazu führen, dass jegliche Berichterstattung über Personen, die der breiten\nÖffentlichkeit bekannt sind, außerhalb ihrer öffentlichen Auftritte zu unterbleiben hat. An\nPlätzen, die für alle zugänglich sind und an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen\nbefindet, erfordere das Recht auf Privatsphäre es nicht, die Fotoberichterstattung zu\nverbieten.\niii. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007\n\n27\nGegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Revision ein.\n\n28\nMit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 51/06) wies der Bundesgerichtshof das\nRechtsmittel der Beschwerdeführerin in Bezug auf das erste Foto zurück. Er hat der Klage in\nBezug auf das zweite und dritte Foto stattgegeben, das Urteil des Oberlandesgerichts\naufgehoben und das vom Landgericht verhängte Verbot bekräftigt.\n\n29\nDer Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Meinung des\nOberlandesgerichts nicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht werde, das die\nRechtsprechung aus §§ 22 und 23 KUG entwickelt hatte und welches er in mehreren neuen\nEntscheidungen, die im Anschluss an das vorerwähnte Urteil des Gerichtshofs in dem\nVerfahren H. ergangen sind, als Antwort auf die grundsätzlichen Vorbehalte, welche der\nGerichtshof darin zum Ausdruck gebracht hatte, erläutert habe. Diesem geänderten\nSchutzkonzept zufolge nahm § 23 Absatz 1 KUG, der eine Ausnahme von der Regel vorsah,\nderzufolge ein Foto ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verbreitet werden durfte,\nRücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit.\nFolglich sei bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Veröffentlichung nach\n§ 23 Absatz 1 Ziffer 1 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei, eine Abwägung\nzwischen den konkurrierenden Rechten aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes und Artikel 8 der Konvention einerseits und den Rechten aus Artikel 5 Absatz\n1 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Konvention andererseits erforderlich.\n\n30\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass die Kritik des Gerichtshofs an dem Begriff\n\"absolute Person der Zeitgeschichte\" der Sache nach die Frage betrifft, unter welchen\nVoraussetzungen über solche in der Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden\nkann. Er vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unbeschadet der Frage, ob sie\nals absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit\nbekannte Person ist und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht.\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei dieser Umstand zusammen mit der Tatsache,\ndass die Beschwerdeführerin sich nicht in einer örtliche Abgeschiedenheit befand, als die\nFotos aufgenommen wurden, jedoch nicht ausreichend, um ihre Privatsphäre nicht zu\nschützen. Dies ergab sich nicht nur aus der Auffassung des Gerichtshofs, sondern auch aus\neinem richtigen Verständnis des entwickelten Schutzkonzepts.\n\n31\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei daher die Veröffentlichung von Bildern\neiner Person, die wegen ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung grundsätzlich die Verbreitung\nvon Fotos, auf denen sie abgebildet ist, im Sinn des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG dulden müsse,\ndennoch nicht zulässig, wenn ihre berechtigten Interessen verletzt würden (§ 23 Absatz 2).\nEine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung der Person könne nur in Betracht kommen,\nwenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Der\nBegriff der Zeitgeschichte – wie im Übrigen die Formulierung „Informationswert“ - dürfe nicht\nzu eng verstanden werden und müsse anhand des Interesses der Öffentlichkeit ausgelegt\nwerden. Er umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und schließe\nauch unterhaltende Beiträge ein, die ihrerseits ebenfalls zur Meinungsbildung beitragen,\ndiese sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen könnten als rein sachbezogene\nInformationen.\n\n32\nDie Pressefreiheit und das Zensurverbot würden zwar gebieten, dass die Presse\nselbst entscheidet, worüber sie berichten und was sie veröffentlichen will, doch könne sie\nsich nicht der Abwägung zwischen ihrem Veröffentlichungsinteresse und dem Schutz der\nPrivatsphäre der betroffenen Person entziehen. Je größer der Informationswert für die\nÖffentlichkeit sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse zurücktreten. Umgekehrt wiege\nder Schutz der betroffenen Person desto schwerer, je geringer der Informationswert sei. Das\nInteresse der Leser an Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre\nregelmäßig ein geringeres Gewicht und daher sei dieses Interesse der Leser nicht\nschützenswert.\n\n33\nDer Bundesgerichtshof erklärte, daher müsse auch bei Personen, die bisher als\nPersonen der Zeitgeschichte galten, die Frage geprüft werden, ob die strittige\nBerichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrage und ob deren Inhalt über\nden bloßen Wunsch der Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgehe. Dies schließe\nnicht aus, hierbei den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen.\n\n34\nDer Bundesgerichtshof betonte, dass eine solche Gewichtung bei der\nInteressenabwägung den Anforderungen des Gerichtshofs an einen wirksamen Schutz der\nPrivatsphäre und der Pressefreiheit Rechnung trage, und dass sie der Bindungswirkung des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 nicht entgegenstehe.\nDieses habe zwar den Schutz der Privatsphäre gegen die Veröffentlichung unerwünschter\nAufnahmen auf die Fälle räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt. Das schließe jedoch nicht\naus, bei der Interessenabwägung den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu\nberücksichtigen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht [kürzlich] die diesen\nGrundsätzen entsprechende Abwägung des Bundesgerichtshofs in einem den\nBeschwerdeführer betreffenden Urteil gebilligt (Entscheidung vom 13. Juni 2006, 1 BvR\n565/06).\n\n35\nFür den Bundesgerichtshof durfte die zu dem Foto gehörige Wortberichterstattung\nnicht unberücksichtigt bleiben, da es maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung\nankomme und das streitbefangene Foto, in dem Fall, mit dem er befasst war, im\nZusammenhang mit einer schriftlichen Berichterstattung veröffentlicht worden war.\n\n36\nIn Anwendung der somit entwickelten Bewertungsmaßstäbe auf den konkreten Fall\nhat der Bundesgerichtshof beginnend mit dem zweiten und dritten Foto herausgestellt, dass\ndas zweite Foto die Beschwerdeführer während ihres Skiurlaubs auf einer belebten Straße in\nSt. Moritz zeigte. Zwar dürfe die Presse grundsätzlich selbst über den Inhalt ihrer\nVeröffentlichungen bestimmen und die Beschwerdeführer würden sich durchaus an einem\nöffentlichen Ort unter anderen Menschen aufhalten, doch beträfen weder der Artikel noch\ndas Foto ein Ereignis von allgemeinem Interesse oder ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der\nUrlaub berühmter Persönlichkeiten zähle zum Kernbereich der Privatsphäre. Die\nVeröffentlichung des Artikels und des Fotos habe nur Unterhaltungszwecken ohne\ngesellschaftliche Relevanz gedient und könne daher nicht gegen den Willen der\nBeschwerdeführerin erfolgen.\n\n37\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass das dritte Foto die Beschwerdeführer in einem\nSkilift in Zürs am Arlberg in ihrem Skiurlaub zeigt. Zwar möge man den dem Foto beigefügten\nBericht über den bevorstehenden „[...]ball“ in [...] als Bericht über ein zeitgeschichtliches\nEreignis von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse werten, doch habe die Aufnahme\nnichts mit diesem Ereignis zu tun. Die Aufnahme habe der Bebilderung des Artikels gedient,\nmit dem über die Geburtstagsfeier des Beschwerdeführers in St. Moritz und den Skiurlaub\nder Beschwerdeführer in Zürs berichtet worden sei. Es handele sich um Informationen, die\nausschließlich die Privatsphäre der Beschwerdeführerin beträfen und nur dem\nUnterhaltungsinteresse dienten. Folglich habe die dritte Aufnahme auch nicht ohne\nEinwilligung der Beschwerdeführerin veröffentlicht werden dürfen.\n\n38\nIm Hinblick auf das erste Foto merkte der Bundesgerichtshof an, dass ihm zwar\nInformationen im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis oder ein Beitrag zu\neiner Diskussion von allgemeinem Interesse nicht zu entnehmen seien, es sich allerdings bei\ndem Begleittext anders verhalte. Der den Skiurlaub der Beschwerdeführerin betreffende Teil\nbeziehe sich selbst bei einem weiten Verständnis dieser Begriffe nicht auf ein\nzeitgeschichtliches Ereignis bzw. einen Vorgang von allgemeinem Interesse. In Bezug auf\ndie Gesundheit von R. führte der Bundesgerichtshof hingegen insbesondere Folgendes aus:\n„Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des [...] R. und damit ein\nzeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten Sinn, über das die Presse berichten darf.\nInsofern kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die\nGarantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des\njeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig zu machen (...). Das gilt auch,\nsoweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit von R. betrifft, zumal die\nZulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese\nBerichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.“\n\n39\nDer Bundesgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass bei dieser Sachlage und nach\nWürdigung des Zusammenhangs der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit die\nBeschwerdeführerin keine berechtigten Interessen hatte, die einer Veröffentlichung des\nFotos, das die Beschwerdeführer auf offener Straße zeigt, hätten entgegenstehen können.\nEr vertrat die Auffassung, diese Aufnahme habe insbesondere keinen eigenständigen\nVerletzungseffekt gehabt, der eine abweichende Beurteilung hätte rechtfertigen können. Es\nsei nicht ersichtlich, dass die Aufnahme heimlich oder unter Ausnutzung von technischen\nMitteln zustande gekommen ist, wodurch ihre Veröffentlichung unzulässig wäre.\niv. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26 Februar 2008\n\n40\nMit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies der Erste Senat des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (1 BvR\n1626/07) und des Verlagshauses E. (1 BvR 1602/07) gegen das Urteil des\nBundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) zurück.\nMit dem gleichen Urteil gab es im Übrigen der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1606/07)\ndes Verlagshauses K. gegen die durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. März 2007 Nr.\nVI ZR 52/06) ausgesprochene Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des in der\nZeitschrift [...] erschienenen Fotos statt, welches die Beschwerdeführer in den Ferien an\neinem nicht näher bezeichneten Ort zeigte, mit der dazugehörenden Wort- und\nBildberichterstattung betreffend die Möglichkeit, eine Ferienvilla der Familie H. in Kenia zu\nmieten. Dieses Verfahren ist Gegenstand einer gesonderten Individualbeschwerde der\nBeschwerdeführerin (Nr. 8772/10) vor dem Gerichtshof.\n\n41\nDas Bundesverfassungsgericht wies zunächst darauf hin, dass die\nGerichtsentscheidungen einen Eingriff in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführerin\nauf Schutz ihrer Persönlichkeit nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes darstellten. Dieses Recht und die Pressefreiheit seien jedoch nicht\nvorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit finde ihre Schranken in den §§ 22 ff. KUG\nsowie in Artikel 8 der Konvention, während die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes\nsowie Artikel 10 der Konvention ihrerseits das Recht auf Persönlichkeitsschutz\nbeschränkten. In der deutschen Rechtsordnung komme der Konvention der Rang von\neinfachem Bundesrecht zu. Auf der Ebene des Verfassungsrechts dienten die von ihr\ngewährleisteten Rechte und Freiheiten sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs als\nAuslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten.\n\n42\nDas Bundesverfassungsgericht erinnerte an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\nArtikel 8 und 10 der Konvention sowie an seine eigene Rechtsprechung zu den in Rede\nstehenden Grundrechten, indem es die in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999\n(vorgenanntes Urteil H., Rdnr. 25) entwickelten Grundsätze aufgriff. Es fügte hinzu, dass,\nsoweit ein Bild nicht selbst einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste, sein\nInformationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu beurteilen sei.\nWenn jedoch diese Wortberichterstattung lediglich ein Vorwand für die Abbildung einer\nprominenten Person sei, liege kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung vor und es sei\ndaher nicht zweckmäßig, dem Interesse an der Veröffentlichung Vorrang vor dem\nPersönlichkeitsschutz einzuräumen.\n\n43\nDas Bundesverfassungsgericht fuhr mit der Erklärung fort, dass zur Würdigung des\ngebotenen Persönlichkeitsschutzes nicht nur die Umstände zu berücksichtigen seien, unter\ndenen das Foto aufgenommen worden war, etwa auf heimlichem Wege oder unter\ndauernder Nachstellung durch Fotoreporter, sondern auch die Situation, in der der\nBetroffene aufgenommen wurde und die Art, in der er abgebildet wurde. Das Recht auf\nSchutz der Persönlichkeit habe mehr Gewicht, wenn das Foto Einzelheiten des privaten\nLebens zeigt, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen waren. Gleiches gelte,\nwenn der Betroffene nach den Umständen die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in\nden Medien abgebildet zu werden, weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten\nSituation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt. Das Recht auf Schutz\nder Persönlichkeit könne jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen\nAbgeschiedenheit Vorrang vor Veröffentlichung haben, insbesondere wenn der Betroffene\nsich in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der\nEinbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags befand.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht betonte, dass diesbezüglich auch der Verteilung der\nverfahrensrechtlichen Pflichten zur Darlegung des Sachverhalts und Beweislast Bedeutung\nzukomme. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass weder die Presse noch die betroffene Person\ndaran gehindert werden, die maßgeblichen Umständen für die Abwägung der Interessen\nnachzuweisen. Wenn die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm\nveröffentlichen wolle, sei ihr grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild\nentstanden ist, in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft\nwerden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen\nentgegenstehen.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht rief in Erinnerung, dass es Aufgabe der Zivilgerichte\nsei, bei der Anwendung und Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften die in Rede\nstehenden Grundrechte unter Berücksichtigung der Konvention zu beachten. Seine Rolle\nbeschränke sich auf die Nachprüfung, ob der Richter bei der Auslegung und Anwendung der\nVorschriften und bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den\nGrundrechtseinfluss beachtet habe. Dies sei auch der Umfang der verfassungsgerichtlichen\nNachprüfung, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs in die Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen. Dass\ndie Abwägung von Rechtspositionen durch das Gericht in komplexen und multipolaren\nKollisionsfällen – d.h. in Kollisionsfällen, bei denen die Interessen mehrerer verschiedener\nPersonen betroffen sind – auch anders habe ausfallen können, sei kein hinreichender Grund\nfür die verfassungsrechtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte. Es liege jedoch\nein Verfassungsverstoß vor, wenn der Schutzbereich oder das Gewicht eines in Rede\nstehenden Grundrechts missachtet worden und die Abwägung daher fehlerhaft gewesen sei,\noder wenn die Vorgaben des Verfassungsrechts oder der Konvention nicht hinreichend\nberücksichtigt worden seien.\n\n46\nIm Hinblick auf den ihm vorgelegten Fall stellte das Bundesverfassungsgericht fest,\ndass das Urteil des Bundesgerichtshofs und die von ihm entwickelten Kriterien\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Es erachtete insbesondere, dass der\nBundesgerichtshof überhaupt nicht gehindert gewesen sei, von seiner eigenen ständigen\nRechtsprechung hierzu abzuweichen und ein neues Schutzkonzept zu entwickeln. Die\nTatsache, dass es selbst in seiner Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 das alte\nSchutzkonzept des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet habe, besage nur, dass dieses\nden verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprochen habe. Dies bedeute aber nicht, dass\nnicht auch ein anderes Konzept diesen Kriterien entsprechen könne. Der Bundesgerichtshof\nsei insbesondere nicht gehindert gewesen, auf seine Rechtsfigur der Person der\nZeitgeschichte zu verzichten und eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzuziehen,\num zu prüfen, ob ein Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher ohne\nEinwilligung der betroffenen Person verbreitet werden darf (es sei denn, es verstößt gegen\nein berechtigtes Interesse des Abgebildeten).\n\n47\nIn Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe auf die fraglichen Fotos hat das\nBundesverfassungsgericht zunächst in Bezug auf das zweite und dritte Foto, deren\nVeröffentlichungsverbot vom Verlagshaus E. (oben Rdnr. 40) angefochten worden war,\nherausgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Tatsache berücksichtigt habe, dass das\nzweite Foto die Beschwerdeführerin an einem öffentlichen Ort zeige, der nicht abgeschieden\noder vor der Öffentlichkeit geschützt ist. Er habe jedoch der Tatsache entscheidendes\nGewicht beigemessen, dass es sich nur um einen Bericht über den Skiurlaub der\nBeschwerdeführerin gehandelt habe, d.h. über eine Situation, die zum Kernbereich der\nPrivatsphäre zähle und dem Entspannungsbedürfnis der Beschwerdeführerin entspreche\nund daher kein über die Befriedigung der Neugier hinausweisendes Informationsinteresse\nder Öffentlichkeit vorgelegen habe. Entgegen der Behauptung des Verlagshauses stelle das\nInteresse der Leser an der modischen Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin im\nÜbrigen kein Interesse der Öffentlichkeit dar. Dieser Umstand sei zudem in dem Artikel nicht\neinmal angesprochen worden.\n\n48\nIn Bezug auf das dritte Foto kämen die gleichen Abwägungen zum Tragen. In der Tat\nseien weder dem Bericht über die Reise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach\nSt. Moritz, um dessen Geburtstag zu feiern, noch dem Foto, dass die beiden in einem\nSessellift zeigt, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu entnehmen, das über die\nBefriedigung ihrer Neugier hinausgeht. Der Bericht erwähne zwar auch den [...]ball – den der\nBundesgerichtshof möglicherweise als zeitgeschichtliches Ereignis bezeichne – doch sei\nkein Bezug zwischen diesem Ereignis und der Abbildung hergestellt worden.\n\n49\nIm Hinblick auf das erste Foto war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung,\ndass der Bundesgerichtshof zu Recht darauf abstellen konnte, dass die Erkrankung des [...]\nR. ein Ereignis von allgemeinem Interesse ist. Die Presse durfte daher in diesem\nZusammenhang auch berichten, wie die Kinder von R. ihre Verpflichtungen zur\ninnerfamiliären Solidarität mit den berechtigten Belangen ihres Privatlebens unter Einschluss\ndes Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich bringen. Die Schlussfolgerung des\nBundesgerichtshofs, dass die veröffentlichte Abbildung einen hinreichenden Bezug zu dem\nin dem Bericht beschriebenen Ereignis hatte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n50\nDas Bundesverfassungsgericht betonte, der Bundesgerichtshof habe angegeben,\ndass dem Persönlichkeitsschutz in den Fällen ein Vorrang zukommen könne, in denen das in\nRede stehende Foto unter für die betroffene Person besonders belastenden Umständen,\netwa auf heimlichem Weg oder unter andauernder Nachstellung durch Fotoreporter,\ngewonnen worden sei. Das Verlagshaus hatte jedoch Einzelheiten über die Aufnahme des\nstreitbefangenen Fotos mitgeteilt, ohne dass die Beschwerdeführerin die Unzulänglichkeit\ndieser Information vor den Instanzgerichten oder dem Bundesgerichtshof beanstandet hätte.\nInsbesondere habe sie nicht dargelegt, dass das beanstandete Foto unter Umständen\naufgenommen worden war, die für sie besonders belastend waren.\n\n51\nDas Bundesverfassungsgericht wies auch die Behauptung der Beschwerdeführerin\nzurück, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet oder\nnicht hinreichend berücksichtigt habe. Unter Hinweis darauf, dass eine solche Rüge vor ihm\nerhoben werden könne, wenn sie auf ein vom Grundgesetz garantiertes Grundrecht gestützt\nsei, stellte es fest, dass der Bundesgerichtshof die Urteile H. (vorerwähnt) und Karhuvaara\nund Iltalehti ./. Finnland (Nr. 53678/00, CEDH 2004-X) berücksichtigt und seine Verpflichtung\nzur Beachtung der Maßstäbe der Konvention nicht verletzt habe. Im Zusammenhang mit\neiner Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu führte das\nBundesverfassungsgericht aus, dass der Gerichtshof bei der Abwägung der kollidierenden\nBelange das den Ausschlag gebende Element in der Frage sieht, ob die gesamte\nBerichterstattung (Artikel und Foto) zur freien Meinungsbildung der Öffentlichkeit beiträgt. Es\nsei ferner eine Unterscheidung zu treffen zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen\nLeben stehenden Personen sowie gewöhnlichen Privatpersonen. Während diesen\nLetztgenannten der größte Schutz dieser drei Gruppen zukäme, könnten Politiker nur mit\neinem schwachen Schutz gegen Berichterstattungen in Bezug auf ihre Person rechnen.\n\n52\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Gourguénidzé ./ Georgien, Nr.\n71678/01, Rdnr. 57, 17. Oktober 2006, und Sciacca ./. Italien, Nr. 50774/99, Rdnr. 27, CEDH\n2005-I) sei die Beschwerdeführerin der zweiten Gruppe zuzuordnen, was bei einem\nöffentlichen Informationsinteresse der Presse die Möglichkeit eröffne, Bilder der betroffenen\nPerson zu veröffentlichen, auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens\nentstammen. Eine solche im Übrigen von Artikel 10 der Konvention gewährleistete\nVeröffentlichung könne eine öffentliche Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher\nPersonen des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus ermöglichen. Das\nBundesverfassungsgericht erinnerte daran, dass der Gerichtshof bereits Kritik geäußert\nhabe, wenn die nationalen Gerichte einen zu restriktiven Maßstab daran angelegt hätten, ob\ndie Medien Fragen allgemeinen Interesses behandelten, wenn sie über Umstände aus dem\nPrivatleben einer außerhalb des politischen Lebens stehenden Person berichteten. (Bezug\nzu Tønsbergs Blad A.S. und Haukom ./. Norwegen, Nr. 510/04, Rdnr. 87, CEDH 2007-III). Es\ngenüge jedoch, wenn von der Berichterstattung zumindest in gewissem Umfang politische\noder sonst bedeutsame Fragen behandelt würden (Bezug zu Karhuvaara und Iltalehti,\na.a.O., Rdnr. 45).\n\n53\nSchließlich legt das Bundesverfassungsgericht dar, dass der Bundesgerichtshof im\nvorliegenden Fall zu der Einschätzung gelangt sei, in der maßgeblichen Berichterstattung\nwürden für die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen angesprochen. Der\nGerichtshof habe in seinem zuvor erwähnten Urteil H. nicht grundsätzlich ausgeschlossen,\ndass eine Berichterstattung, die einen Beitrag zu Fragen allgemeinen Interesses leiste, mit\nAbbildungen aus dem Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben stehenden\nPerson bebildert werden dürfe. Selbst wenn der Gerichtshof in der vorerwähnten Sache H.\ndie Meinung geäußert habe, dass es den streitgegenständlichen Fotos an Informationswert\nfehle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof nach\nWürdigung des ihm vorgelegten Falles unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu der Einschätzung gelangt ist, dass das in Rede stehende Foto\nInformationswert habe.\nb) Die zweite Verfahrensserie\n\n54\nZu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt rief die Beschwerdeführerin das\nLandgericht Hamburg an, um jede neue Veröffentlichung des in der Zeitschrift [...]\nerschienenen Fotos untersagen zu lassen.\n\n55\nMit Urteil vom 1. Juli 2005 hat das Landgericht der Klage der Beschwerdeführerin\nstattgegeben.\n\n56\nMit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\ndie Berufung des Verlagshauses zugelassen und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.\n\n57\nMit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 14/06) wies der Bundesgerichtshof die\nRevision der Beschwerdeführerin aus den gleichen Gründen zurück, die er bereits in seinem\nan demselben Tag ergangenen Urteil dargelegt hat (VI ZR 51/06 – Rdnrn. 28-39 oben). Er\nstellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber nicht dargelegt hatte – und im\nÜbrigen nicht ersichtlich sei -, dass die Aufnahme heimlich oder unter Ausnutzung von\ntechnischen Mitteln zustande gekommen ist, wodurch ihre Veröffentlichung unzulässig wäre.\n\n58\nMit Entscheidung vom 16. Juni 2008 (1 BvR 1625/07), hat eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführerin (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\n2. Die von dem zweiten Beschwerdeführer angestrengten Verfahren\na) Das erste Verfahren\n\n59\nDer zweite Beschwerdeführer klagte am 30. November 2004 vor dem Landgericht\nHamburg gegen das Verlagshaus E. auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung von drei\nFotos, die in der Zeitschrift [...] erschienen sind.\n\n60\nMit Urteil vom 1. Juli 2005 hat das Landgericht dieser Klage stattgegeben.\n\n61\nMit Urteil vom 31 Januar 2006 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der\nBerufung des Verlagshauses stattgegeben.\n\n62\nMit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 50/06) wies der Bundesgerichtshof die\nRevision des Beschwerdeführers in Bezug auf das erste Foto zurück. Er hat der Klage in\nBezug auf das zweite und dritte Foto stattgegeben, das Urteil des Oberlandesgerichts\naufgehoben und das vom Landgericht verhängte Verbot bekräftigt. Er stützte seine\nSchlussfolgerungen auf dieselben in seinem Urteil mit Geschäftszeichen VI ZR 51/06 mit\ngleichem Datum aufgeführten Gründe (siehe Rdnrn. 28-39 oben). Im Hinblick auf den\nBekanntheitsgrad des Beschwerdeführers bestätigte er die Meinung des Oberlandesgerichts,\nderzufolge der Beschwerdeführer insbesondere als Ehemann der ersten Beschwerdeführerin\neine in der Öffentlichkeit bekannte Person sei, die in besonderem Maß das Interesse der\nÖffentlichkeit auf sich zieht.\n\n63\nMit Entscheidung vom 16. Juni 2008 ( BvR 1624/07), hat eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nb) Das zweite Verfahren\n\n64\nDer Beschwerdeführer klagte am 29. November 2004 vor dem Landgericht Hamburg\ngegen das Verlagshaus W. auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung des Fotos, das in\nder Zeitschrift [...] erschienen ist.\n\n65\nMit Urteil vom 24. Juni 2005 gab das Landgericht der Klage des Beschwerdeführers\nstatt.\n\n66\nMit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\nder Berufung des Verlagshauses stattgegeben.\n\n67\nMit Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 13/06), wies der Bundesgerichtshof die Revision\ndes Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen zurück, die er bereits in seinem an\ndemselben Tag ergangenen Urteil dargelegt hat (VI ZR 14/06 – Rdnr. 57 oben).\n\n68\nMit Entscheidung vom 16. Juni 2008 (1 BvR 1622/07), hat eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND EUROPÄISCHE RECHT\nA. Das Grundgesetz\n\n69\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 1 Absatz 1\nDie Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen\nGewalt.\nArtikel 2 Absatz 1\n„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer\nverletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“\nArtikel 5 Absätze 1 und 2\n« 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten\nund sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die\nFreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“\nB. Das Kunsturhebergesetz\n\n70\n§ 22 Absatz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden\nKünste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) bestimmt, dass Bildnisse nur mit\nausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt\nwerden dürfen. § 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu dieser Regel\nvor, insbesondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,\nunter der Voraussetzung, dass diese Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der\nbetroffenen Person verletzt (§ 23 Absatz 2).\nC. Die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des\nEuroparats über das Recht auf Achtung des Privatlebens\n\n71\nDie einschlägigen Textstellen dieser Entschließung, die am 26. Juni 1998 von der\nParlamentarischen Versammlung angenommen wurde, lauten wie folgt:\n« 1. Die Versammlung verweist auf ihre während der Septembersitzung 1997 veranstaltete\nDringlichkeitsdebatte über das Recht auf Privatsphäre wenige Wochen nach dem Unfalltod der Prinzessin\nvon Wales.\n2. Bei dieser Debatte forderten einige Redner den Schutz der Privatsphäre und insbesondere den\nvon Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, auf europäischer Ebene durch ein Übereinkommen zu\nverstärken, während andere die Ansicht vertraten, dass die Privatsphäre durch nationale Gesetze und die\nEuropäischen Menschenrechtskonvention ausreichend geschützt werde und dass die freie\nMeinungsäußerung nicht gefährdet werden dürfe.\n3. Um diese Frage weiter zu untersuchen, hat der Ausschuss für Recht und Menschenrechte am\n16. Dezember 1997 in Paris eine Anhörung unter Beteiligung von Personen des öffentlichen Interesses oder\nihrer Vertreter und der Medien veranstaltet.\n4. Das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf\nPrivatsphäre wurde von der Versammlung bereits in der in der Entschließung 428 (1970) enthaltenen\nErklärung über die Massenmedien und Menschenrechte definiert als, „das Recht, sein Leben nach eigenen\nVorstellungen zu leben bei einem Mindestmaß an Eingriffen“.\n5. Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die es ermöglichen, persönliche Daten zu\nspeichern und zu verwenden, sollte das Recht auf Kontrolle der persönlichen Daten in diese Definition mit\naufgenommen werden.\n6. Die Versammlung ist sich bewusst, dass es oft zu Eingriffen in die persönliche Privatsphäre\nkommt, selbst in Ländern mit speziellen Gesetzen zum Schutz dieser Privatsphäre, da das Privatleben von\nMenschen zu einer höchst lukrativen Angelegenheit für einige Mediensparten geworden ist. Die Opfer sind\nim Wesentlichen Personen des öffentlichen Interesses, da Einzelheiten über ihr Privatleben als\nverkaufsfördernde Anreize dienen. Gleichzeitig müssen Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sich\ndarüber bewusst sein, dass ihr Privatleben aufgrund ihrer besonderen Stellung, die sie oft infolge ihrer\neigenen Entscheidung einnehmen, automatisch stärkeren Belastungen ausgesetzt ist.\n7. Die Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein öffentliches Amt\nbekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen und – noch genereller gesehen – alle diejenigen,\ndie eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der Kunst, im Sozialbereich,\nim Sport oder in anderen Bereichen.\n8. Eingriffe in die Privatsphäre von Menschen durch die Medien geschehen oft unter\nInanspruchnahme einer einseitigen Auslegung des in Artikel 10 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung, wobei die Medien der\nAuffassung sind, dass ihre Leser das Recht haben, alles über diese Personen des öffentlichen Interesses zu\nerfahren.\n9. Bestimmte Fakten in Bezug auf das Privatleben von Personen des öffentlichen Interesses,\ninsbesondere von Politikern, können in der Tat für die Bürger von Interesse sein, und es kann daher für\nLeser, die ebenfalls Wähler sind, ein berechtigtes Anliegen sein, über diese Fakten informiert zu werden.\n10. Es ist daher notwendig, einen Weg zu finden, um die Ausübung von zwei Grundrechten, die\nbeide in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, nämlich das Recht auf Wahrung der\nPrivatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen.\n11. Die Versammlung bekräftigt, dass das Recht auf Privatsphäre und das Recht der freien\nMeinungsäußerung von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft sind. Diese Rechte\nsind weder absolute Rechte noch stehen sie in einer bestimmten Rangordnung zueinander, denn sie\nbesitzen alle den gleichen Stellenwert.\n12. Die Versammlung weist jedoch darauf hin, dass das Recht auf Privatsphäre, wie in Artikel 8 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention garantiert, nicht nur den Einzelnen vor Eingriffen durch öffentliche\nBehörden, sondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen oder Institutionen, einschließlich der\nMassenmedien, schützen sollte.\n13. Die Versammlung ist der Ansicht, dass nachdem alle Mitgliedstaaten mittlerweile die\nEuropäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben und nachdem viele nationale Gesetzgebungen\nRegelungen vorsehen, die diesen Schutz gewährleisten, keine Notwendigkeit besteht, die Verabschiedung\nein neues Übereinkommen vorzuschlagen, welches das Recht auf Privatsphäre garantiert.\nD. Die Abschlussresolution des Ministerkomitees über die Umsetzung des Urteils\nH. (Nr. 59320/00) vom 24. Juni 2004\n\n72\nDie Abschlussresolution des Ministerkomitees (CM/ResDH(2007)124) einschließlich\ndes Anhangs (Auszüge), die am 31. Oktober 2007 in der 1007. Sitzung der Stellvertreter der\nMinister angenommen worden ist, lautet wie folgt:\n„Das Ministerkomitee, gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten, in dem vorgesehen ist, dass das Komitee die Umsetzung der endgültigen Urteile des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwacht (im Folgenden „die Konvention“ und „der\nGerichtshof“).\naufgrund der Urteile, die der Gerichtshof dem Komitee zuleitet, sobald diese endgültig sind;\neingedenk dessen, dass die vom Gerichtshof in dieser Sache festgestellte Verletzung der Konvention eine\nBeeinträchtigung der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin, H., der ältesten Tochter von R.,\nbetrifft, da die deutschen Gerichte ihre Klagen mit dem Ziel, die Veröffentlichung bestimmter Fotos von ihr\nzu verbieten (Verletzung des Artikels 8), abgewiesen haben (siehe Einzelheiten im Anhang);\nnachdem das Komitee die Regierung des beschwerdegegnerischen Staates aufgefordert hat, dieses über\ndie Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs getroffen worden sind, um\nder Verpflichtung Deutschlands nachzukommen, dieses Urteil gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Konvention zu\nbefolgen;\nnachdem das Komitee die von der Regierung erteilten Informationen gemäß den Regeln des\nMinisterkomitees im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Konvention geprüft hat;\nnachdem es festgestellt hat, dass der beschwerdegegnerische Staat der ersuchenden Partei die in diesem\nUrteil vorgesehene gerechte Entschädigung innerhalb der festgesetzten Frist gezahlt hat (siehe Einzelheiten\nim Anhang);\neingedenk dessen, dass bei der Feststellung von Verletzungen durch den Gerichtshof, abgesehen von der\nZahlung der vom Gerichtshof in seinen Urteilen zuerkannten gerechten Entschädigung, vom\nbeschwerdegegnerischen Staat erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu treffen sind:\n- individuelle Maßnahmen, um den Zustand von Verletzungen zu beenden und deren Folgen zu\nbeseitigen, wenn möglich durch restitutio in integrum; und\n- allgemeine Maßnahmen, um vergleichbare Verletzungen zu vermeiden;\nERKLÄRT DAS MINISTERKOMITEE nach Prüfung der vom beschwerdegegnerischen Staat ergriffenen\nMaßnahmen (siehe Anhang), dass er in dieser Sache seine Aufgaben nach Artikel 46 Absatz 2 der\nKonvention erfüllt hat und\nBESCHLIESST DAS MINISTERKOMITEE, die Prüfung in der Sache abzuschließen.\nAnhang zur Abschlussresolution CM/ResDH(2007)124\nInformationen zu den Maßnahmen, die zwecks Befolgung des Urteils ergriffen wurden, ergangen in der\nSache\n(...)\nI. Zahlung der gerechten Entschädigung und individuelle Maßnahmen\n(...)\nb) Individuelle Maßnahmen\nDie Beschwerdeführerin hat keine Maßnahmen ergriffen, um nach dem Urteil des Europäischen\nGerichtshofs die erneute Veröffentlichung der in Rede stehenden Fotos zu verhindern, obwohl ihr diese\nMöglichkeit nach deutschem Recht offenstand. Sie hat stattdessen die Gerichte mit einer Sache befasst, in\nder es um ein ähnliches Foto geht (siehe den Teil Maßnahmen allgemeiner Natur unter Ziffer 4)). Den\nInformationen des Sekretariats zufolge sind die in dieser Sache beanstandeten Lichtbilder in der deutschen\nPresse nicht wieder veröffentlicht worden.\nII. Allgemeine Maßnahmen\n- Veröffentlichung und Bekanntgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs; Das Urteil fand große\nBeachtung in den Medien und ist in deutschen Rechtskreisen diskutiert worden. Wie bei allen anderen\nUrteilen des Europäischen Gerichtshofs ist es auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz\nöffentlich zugänglich (www.bmj.de, Themen: Menschenrechte, EGMR), auf der es einen unmittelbaren Link\nzur Internetseite des Gerichtshofs in Bezug auf deutschsprachige Urteile gibt\n(www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch/). Außerdem ist das Urteil mit\nSchreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung den betroffenen Behörden und Gerichten\nübermittelt worden.\n- Weiterentwicklung der Rechtsprechung: die Gerichte haben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in\ngleichgelagerten Fällen, mit denen sie befasst worden sind, berücksichtigt und ihm somit eine unmittelbare\nWirkung im deutschen Recht verliehen:\n1) Die Lebensgefährtin eines bekannten Sängers hat einen Prozess vor dem Kammergericht\nBerlin gewonnen (KG Urt. v. 29.10.2004, 9 W 128/04 Neue Juristische Wochenschrift, NJW, 2005, S. 605-\n607).\n2) Die Grundsätze der Konvention, so wie diese in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs\nniedergelegt sind, sind auch in einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg anerkannt worden, mit dem die\ngewerbliche Nutzung der Popularität des früheren Bundeskanzlers [...] untersagt wurde (AG Hamburg, Urt.\nv. 2.11.2004, 36A C 184/04, NJW-RR 2005, S. 196-198), selbst wenn diese Grundsätze in der Sache nicht\nunmittelbar relevant waren.\n3) Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, indem er sich auf das Urteil des Europäischen\nGerichtshofs stützte, ein Urteil bestätigt, mit dem die Veröffentlichung eines Artikels über ein Bußgeld\ngebilligt wurde, das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Geschwindigkeitsübertretung auf\neiner französischen Autobahn verhängt worden ist. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die\nÖffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran, über diese Straftat informiert zu werden, weil ein\nsolches Verhalten Gegenstand einer öffentlichen Debatte ist (BGH, Urt. v. 15.11.2005, VI ZR 286/04, auf der\nInternetseite www.bundesgerichtshof.de verfügbar).\n4) Zur Person der Beschwerdeführerin selbst hat das Landgericht Hamburg im Juli 2005 unter\nBezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Gunsten der Beschwerdeführerin\nentschieden, indem es die Veröffentlichung eines Fotos mit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres\nEhemannes auf einer Straße in St. Moritz während des Skiurlaubs untersagte. Allerdings hat das\nzweitinstanzliche Gericht (Oberlandesgericht Hamburg) diese Entscheidung im Dezember 2005 aufgehoben\nund sich vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezogen. Nachdem die\nBeschwerdeführerin Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hatte, hat dieser am 6. März 2007\nentschieden, dass das beanstandete Lichtbild veröffentlicht werden dürfe. In seinen Ausführungen hat das\ninnerstaatliche Gericht die unterschiedlichen in Rede stehenden Interessen abgewogen und dabei die\nStandards der Konvention berücksichtigt, so wie diese im Urteil des Europäischen Gerichtshofs niedergelegt\nsind (BGH Urt. v. 6.3.2007, VI ZR 14/06, auf www.bundesgerichtshof.de verfügbar (...).”\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR TRENNUNG DER BESCHWERDEN\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer, bevor sie die Sache an die Große\nKammer abgegeben hat, die vorliegenden Beschwerden mit der Beschwerde in der Sache S.\nAG ./. Deutschland (Nr. 39954/08 – Randnummer 3 oben) verbunden hat. In Anbetracht des\nSachverhalts und der in diesen Rechtssachen aufgeworfenen substanziellen Fragen erachtet\ndie Große Kammer es jedoch für zweckdienlich, die Beschwerde Nr. 39954/08 von den\nvorliegenden Beschwerden zu trennen.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n74\nDie Beschwerdeführer rügen die Weigerung der deutschen Gerichte, die weitere\nVeröffentlichung des Fotos zu untersagen, das [...] in der Zeitschrift [...] und in der Zeitschrift\n[...] erschienen ist. Sie machen eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten\nRechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n1. „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...).\n2. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Rechte\nund Freiheiten anderer.“\nA. Zur Zulässigkeit\n\n75\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz\n3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor,\ndass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar ist. Die Beschwerde ist\ndaher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Vorbringen der Parteien\na) Die Regierung\n\n76\nDie Regierung betont zunächst, es gebe keinen Rechtsprechungskonflikt zwischen\ndem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof. Sie erinnert daran, das\nBundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2004 (Urteil in der Sache\nG., 2 BvR 1481/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Nr. 111,\nS. 307) verdeutlicht, dass, sollte ein innerstaatliches Gericht die Konvention oder die\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht hinlänglich berücksichtigt haben, dieser Sachverhalt\neiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegen kann.\nSie behauptet, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht hätten im\nvorliegenden Fall die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das in der Sache\nH. ergangene Urteil beachtet. Demnach könne von einer Verweigerungshaltung dieser\nGerichte nicht die Rede sein, die im Gegenteil den Persönlichkeitsschutz gegenüber der\nfrüheren Rechtslage deutlich gestärkt hätten.\n\n77\nDie Regierung weist darauf hin, die vorliegenden Beschwerden würden sich\nschließlich nur gegen ein einziges Foto richten. Nach ihrer Ansicht würde es zwar zutreffen,\ndass die am 20. Februar 2002 veröffentlichten nicht identischen Fotos wahrscheinlich aus\nderselben Bilderserie stammen, dies würde aber nichts an dem Umstand ändern, dass es\nsich für jeden unbefangenen Betrachter trotz der unterschiedlichen Bildausschnitte und\nGrößen um dieselbe fotografische Abbildung der Beschwerdeführer handelt. Die Regierung\nerinnert daran, dass die anderen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar\n2008 geprüften Fotos entweder dem vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen\nVeröffentlichungsverbot unterliegen oder Teil einer gesonderten Beschwerde vor dem\nGerichtshof sind. Wiederum andere von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen\nbezeichnete Lichtbilder könnten vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden, weil die\ndiesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.\n\n78\nDie Regierung trägt vor, die deutschen Gerichte hätten bis zur Entscheidung im\nVerfahren H. den durch einen Mangel an Flexibilität gekennzeichneten Begriff der „absoluten\nPerson der Zeitgeschichte“ benutzt, der nur einen eingeschränkten Schutz nach deutschem\nRecht verleihe. Nach dem H.-Urteil habe der Bundesgerichtshof dieses Konzept aufgegeben\nund ein (abgestuftes) Schutzkonzept entwickelt, wonach nunmehr bei jedem Foto\nbegründbar sein müsse, warum an seiner Veröffentlichung ein Interesse besteht. Außerdem\nwürde - der neuen Sichtweise des Bundesgerichtshofs zufolge - die einzelfallbezogene\nInteressenabwägung darin bestehen, zu bestimmen, ob die Veröffentlichung einen Beitrag\nzur öffentlichen Debatte leistet. Dem Informationswert der Veröffentlichung komme hier\nbesondere Bedeutung zu. Zusammengefasst würde die neuere vom\nBundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schutz\nder Persönlichkeit mehr Gewicht beimessen, welches die Tatsache unterstreiche, dass die\nVeröffentlichung von zwei der drei ursprünglichen Fotos verboten worden ist. Außerdem\nwürden sich das streitgegenständliche Foto und die Begleitartikel eindeutig von den Fotos\nund den entsprechenden Kommentaren unterscheiden, die dem H.-Urteil zugrunde lagen.\n\n79\nDie Regierung bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei\nder ersten Beschwerdeführerin nach den eindeutigen Feststellungen des Gerichtshofs um\neine Privatperson handele. In mehreren Urteilen habe der Gerichtshof diese als eine im\nöffentlichen Leben stehende Person (personnage public - public figure) eingeordnet und\nsomit von einer Privatperson (personne privée – private individual) unterschieden\n(Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 40, Sciacca a.a.O., Rdnr. 27, und Reklos und Davourlis ./.\nGriechenland, Nr. 1234/05, Rdnr. 38, 15. Januar 2009). Die deutschen Gerichte hätten,\nindem sie die Beschwerdeführer als Personen des öffentlichen Lebens eingeordnet haben, in\nder Tat die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgegriffen. Als [...] würde die\nBeschwerdeführerin [...] in offizieller Funktion in der Öffentlichkeit auftreten. Außerdem sei sie\nVorsitzende der „Fondation [...]“, über die im offiziellen Jahrbuch der Verwaltung des [...]\ninformiert würde.\n\n80\nDie Regierung weist darauf hin, die Beschwerdeführer hätten vor den innerstaatlichen\nGerichten nicht die Umstände gerügt, unter denen die streitgegenständlichen Fotos\naufgenommen wurden, wobei es sich hierbei um Aspekte handele, welche die Gerichte\nallgemein in gebührendem Maße berücksichtigen. Auch wenn die streitgegenständlichen\nFotos nach ihrer Ansicht sicherlich ohne Wissen und Einwilligung der Betroffenen\naufgenommen worden sind, so bedeute dies nicht, dass sie heimlich und unter Umständen\naufgenommen wurden, die für die Beschwerdeführer belastend waren.\n\n81\nDie Regierung argumentiert, dass die Besonderheit von Rechtssachen wie der\nvorliegende Fall, in denen das innerstaatliche Gericht die Aufgabe hat, die Rechte und\nInteressen von zwei oder mehreren Privatpersonen abzuwägen, sei in der Tatsache\nbegründet sei, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof sich als eine Fortsetzung des\nursprünglichen Rechtsstreits darstellt, wobei jede Partei des innerstaatlichen Verfahrens\npotentiell den Gerichtshof anrufen kann. Eben aus diesem Grunde würde bei der Abwägung\nder in Rede stehenden Interessen nur eine bestimmte Lösung nicht ausreichen, sondern es\nmüsse einen „Korridor“ von Lösungen geben, innerhalb dessen das innerstaatliche Gericht\nnach einer Möglichkeit suchen müsse, konventionsrechtlich zulässige Entscheidungen zu\ntreffen. Andernfalls müsste der Gerichtshof selbst über jede einzelne dieser Sachen\nentscheiden, was kaum seiner Rolle entsprechen dürfte. Infolgedessen müsse er das\nAusmaß seiner Kontrolle begrenzen und nur dann tätig werden, wenn innerstaatliche\nGerichte bestimmte Faktoren nicht in ihre Abwägung eingestellt haben oder wenn das\nAbwägungsergebnis offensichtlich unverhältnismäßig ist (siehe z.B. Cumpănă und Mazăre ./.\nRumänien [GK], Nr. 33348/96, Rdnrn. 111-120, CEDH 2004-XI). Die Regierung behauptet,\ndass im Verhältnis zwischen Staat und Bürger der Freiheitsgewinn für das Individuum nur\nden Verlust von Eingriffsmöglichkeiten des Staates bedeute, wohingegen im Verhältnis\nzwischen zwei Bürgern die Tatsache, dass dem Recht einer der betroffenen Personen\nstärkeres Gewicht beigemessen wird, das Recht der anderen eingeschränkt wird, was nach\nArtikel 53 der Konvention untersagt sei. Somit sei der Kontrollmaßstab des Gerichtshofs in\nsolchen Fällen reduziert.\n\n82\nDie Regierung betont den Einschätzungsspielraum, der dem Staat im vorliegenden\nFall zustehe. Dieser Spielraum hänge von der Art der betroffenen Tätigkeiten und dem Ziel\nbeschränkender Maßnahmen ab. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe der Gerichtshof\nden Staaten übrigens einen weiten Ermessensspielraum in Rechtssachen eingeräumt, die\nArtikel 8 der Konvention betreffen (A. ./. Norwegen, Nr. 28070/06, Rdnr. 66, 9. April 2009,\nund Armonienė ./. Litauen, Nr. 36919/02, Rdnr. 38, 25. November 2008). Allgemein sei der\nSpielraum der Staaten breiter, sollte auf europäischer Ebene kein Konsens bestehen. Nach\nAnsicht der Regierung würden, obwohl es sicherlich eine Tendenz zur Angleichung der\nRechtsordnungen in Europa gibt, dennoch Unterschiede fortbestehen, die übrigens zum\nScheitern der Erörterungen im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung der Europäischen\nUnion über Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse geführt hätten\n(Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 – Rom-II-Verordnung). Der\nEinschätzungsspielraum sei auch breit, wenn die innerstaatlichen Behörden eine Abwägung\nzwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder unterschiedlichen von\nder Konvention geschützten Rechten vornehmen müssen (Dickson ./. Vereinigtes Königreich\n[GK], Nr. 44362/04, Rdnr. 78, CEDH 2007-XIII, und Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nNr. 6339/05, Rdnr. 77, CEDH 2007-IV). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union ginge übrigens in dieselbe Richtung (Urteil Schmidberger vom 12. Juni\n2003, RS C-112/00, und Urteil Omega vom 14. Oktober 2004, RS C-36/02).\nb) Die Beschwerdeführer\n\n83\nDie Beschwerdeführer möchten ausdrücklich auf den Kontext der vorliegenden\nBeschwerden hinweisen. Seitdem die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann im Jahr\n19... bei einem tragischen Unfall verloren hat, sei den Medien bewusst geworden, dass die\nGeschichte mit der Witwe und den drei kleinen Kindern sich gut verkaufen und einen\nlukrativen Markt darstellen würde. Während der französische Code Civil die Herstellung und\nVeröffentlichung solcher Fotos verbiete, würden die Beschwerdeführer dennoch von\nPaparazzi verfolgt, die diese Fotos auf anderen Märkten, insbesondere in Deutschland,\nverkaufen würden. Der in der Öffentlichkeit zuvor völlig unbekannte Beschwerdeführer würde\nseit seiner Heirat mit der ersten Beschwerdeführerin und der Geburt ihres Kindes ebenfalls\nvon Paparazzi verfolgt. Nach der Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte, die im Jahr 1999\nvom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, hätten sich die Beschwerdeführer der\nVeröffentlichung solcher Fotos nur dann widersetzen können, wenn sie sich in örtlicher\nAbgeschiedenheit und von der Öffentlichkeit abgeschirmt befunden hätten. Die\nBeschwerdeführer hätten ständig das Gefühl gehabt, beobachtet, verfolgt und bespitzelt zu\nwerden und deshalb große Hoffnung in das H.-Urteil gesetzt, mit dem der Gerichtshof diese\nRechtsprechung in Frage gestellt hat. Aus diesem Grunde hätten sie in der Folge sechs\nPilotverfahren betreffend Fotos anhängig gemacht, die mit denjenigen vergleichbar sind, die\ndem H.-Urteil zugrunde lagen. Die deutschen Behörden seien aber nicht bereit gewesen,\ndiesem Urteil zu folgen. Dies ginge einerseits insbesondere aus den Erklärungen der\nBundesministerin der Justiz und des damaligen deutschen Bundeskanzlers hervor, wonach\ndas Urteil des Gerichtshofs für die deutschen Gerichte keine bindende Wirkung habe, weil\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Konvention höherrangig\nsei, und andererseits aus den Stellungnahmen der jeweiligen Berichterstatter in den Sachen\nH. vor dem Bundesverfassungsgericht, die in einem Interview und in einem 2004\nbeziehungsweise 2009 veröffentlichten juristischen Artikel dargelegt wurden.\n\n84\nDeutschland würde sich bisher kategorisch weigern, das H.-Urteil umzusetzen und\ngegen Artikel 46 der Konvention verstoßen. In seinem G-Urteil habe das\nBundesverfassungsgericht unterstrichen, eine schematische Umsetzung der vom\nGerichtshof erlassenen Urteile müsse vermieden werden. Das Oberlandesgericht habe\nseinerseits in der vorliegenden Sache eindeutig festgestellt, das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts von 1999 sei vorrangig. Was den Bundesgerichtshof und das\nBundesverfassungsgericht anbelangt, so würden sie das H.-Urteil umgehen und weiterhin\nden gleichwohl vom Gerichtshof in Frage gestellten Begriff der (absoluten) Person der\nZeitgeschichte benutzen, indem Formulierungen wie „prominente Person“ oder „in der\nÖffentlichkeit bekannte Person“ und de facto das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit\nbenutzt werden, indem nunmehr auf die Formulierung „Momente der Entspannung und des\nSich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags“\nzurückgegriffen würde. Die Beschwerdeführer seien weiterhin Zielscheibe von\nPresseberichten über ihren Alltag und ihr Privatleben und würden von Paparazzi verfolgt,\nohne dass die deutsche Justiz gewillt sei, dem ein Ende zu setzen. Da sie nicht wüssten, ob\nihnen vor der Belästigung durch Paparazzi Schutz geboten wird, rügen sie einen unhaltbaren\nZustand der Rechtsunsicherheit und ein erhebliches finanzielles Risiko bedingt durch die\nGerichtsverfahren, die sie anstrengen müssten.\n\n85\nDie Beschwerdeführer behaupten, kein einziges Foto trage für sich genommen oder\nim Kontext des Wortberichts zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse für eine\ndemokratische Gesellschaft bei. Sie würden nur dazu dienen, die Neugier bestimmter\nLeserkreise zu befriedigen. Die Frage, wo und wie die Beschwerdeführer ihren Urlaub\nverbringen, würde nachweislich keine Frage betreffen, die für die Öffentlichkeit von Interesse\nist. Ein Spaziergang der Beschwerdeführer im Urlaub sei kein zeitgeschichtliches Ereignis,\ndies umso weniger, weil er nicht Teil der Wahrnehmung irgendeiner offiziellen Funktion sei.\n\n86\nDer Hinweis auf die jahrelange Erkrankung des R. in dem Artikel mit den\nstreitgegenständlichen Fotos würde an diesem Sachverhalt nichts ändern. Der Artikel würde\nsich nicht mit der Frage befassen, ob die Erkrankung des R. diesen an der Wahrnehmung\nseiner Funktionen [...] hindere. Nur wenige Sätze würden den Leser über die Erkrankung\ninformieren, der überwiegende Teil des Artikels befasse sich mit dem Privatleben der\nBeschwerdeführer und der übrigen Angehörigen der Fürstenfamilie. Die Erkrankung von R.\nhabe lediglich als Vorwand gedient, um das Privatleben der Beschwerdeführer auszubreiten.\nWenn schon zweifelhaft sei, ob die Veröffentlichung des Fotos mit R. und seiner Tochter S.\ngerechtfertigt ist, so gelte dies umso mehr für das streitgegenständliche Foto. Selbst wenn\nder Erkrankung von R. ein Informationswert zugesprochen werde, so gäbe es keinen\nernsthaften Bezug zwischen dem Skiurlaub der Beschwerdeführer und dieser Erkrankung.\nAußerdem hätte ein einfacher Artikel genügt, um dem Interesse der Öffentlichkeit gerecht zu\nwerden.\n\n87\nDie Beschwerdeführer bringen vor, es sei weder außergewöhnlich noch verwerflich,\nwenn sie – wie andere Familien auch – während der Krankheit von R. einige Tage mit ihrer\nTochter in den Skiurlaub fahren. Für die Geschicke des [...] spiele diese Information\nschlichtweg keine Rolle. Gerade wenn eine Person an einer langjährigen Erkrankung leide,\nwürden die Verwandten in den wenigen Tagen, in denen sie entspannen können, einen\nbesonderen Schutz benötigen. Genüge die Erkrankung eines Verwandten, um die\nVeröffentlichung von Fotos zu rechtfertigen, würden die in Artikel 8 niedergelegten\nGewährleistungen untergraben und die Presse könne über das Privatleben der\nBeschwerdeführer permanent berichten. Werden die Beschwerdeführer auf den Fotos\nzusammen mit R. abgebildet, so gelte der Besuch als zeitgeschichtliches Ereignis, hielten\ndie Beschwerdeführer sich hingegen woanders auf, gelte als Ereignis deren Abwesenheit.\nDie deutschen Medien hätten dies registriert: Es würde genügen, einen Bericht mit wenigen\nSätzen anzureichern, um ihn künstlich mit einem Informationsinteresse zu versehen.\n\n88\nDie Beschwerdeführer rügen die Tatsache, dass bei der Interessenabwägung durch\ndie deutschen Gerichte zwei wichtige Faktoren außer Acht gelassen wurden. Sie behaupten,\ndiese hätten die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sie niemals bemüht waren, ihr\nPrivatleben in den Medien auszubreiten, sondern dass sie sich vielmehr gegen alle\nunzulässigen Veröffentlichungen gewehrt haben. Sie hätten somit im Hinblick auf den Schutz\nihres Privatlebens eine berechtigte Erwartung gehabt. Im Gegensatz zum Gerichtshof habe\ndas deutsche Gericht ferner nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer\nvon den Paparazzi ständig verfolgt und belagert worden und die Aufnahmen ohne ihr Wissen\nund Einverständnis entstanden seien. Außerdem sei die erste Beschwerdeführerin niemals\naufgefordert worden, [...] zu besteigen: Als die streitgegenständlichen Fotos aufgenommen\nwurden, sei ihr Vater noch am Leben gewesen; nach dessen Tod sei ihr Bruder A.\nNachfolger [...] geworden.\n\n89\nWas den Ermessensspielraum anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, den\ndeutschen Behörden würde dieser Spielraum seit dem H.-Urteil nicht mehr zustehen, in dem\nder Gerichtshof die Kriterien klar herausgestellt hat, die in Fällen der unzulässigen\nVeröffentlichung von Fotos zu beachten seien. In der Sache gebe es übrigens einen\nKonsens auf europäischer Ebene, der sich insbesondere aus Anlass dieses Urteils\nabgezeichnet habe, was auch durch die Annahme einer Entschließung durch die\nParlamentarische Versammlung im Jahr 1998 belegt würde. Die verbleibenden Differenzen\nwürden nur die feinen Unterschiede betreffen. Das H.-Urteil selbst sei Teil einer gefestigten\nRechtsprechung und in der Folge wiederholt bestätigt worden. Die Beschwerdeführer\nwundern sich ferner, dass der Gerichtshof sich als höchstes Gericht in Europa damit\nbegnügen müsse, eine geringere Kontrolle als diejenige des Bundesverfassungsgerichts\nauszuüben, das in dem Verfahren betreffend das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Foto\n(Randnummer 40 oben) die Auffassung von elf mit der Sache befassten Berufsrichtern\nübergangen und bis ins kleinste Detail durch die eigene Sichtweise ersetzt habe.\n2. Stellungnahmen der Drittbeteiligten\na) Der Verband deutscher Zeitschriftenverleger\n\n90\nDer beteiligte Verband hebt hervor, das H.-Urteil des Gerichtshofs habe erhebliche\nAuswirkungen auf die Pressefreiheit in Deutschland gehabt. Bedingt durch dieses Urteil\nhätten die deutschen Gerichte der Pressefreiheit viel weniger Gewicht als zuvor\nbeigemessen. Ihre in der Sache getroffenen Entscheidungen würden nunmehr der\nRechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen, auf die sie sich übrigens häufig beriefen. Der\nVerband legt dar, die Presse habe als „Wachhund“ die Aufgabe, nicht nur Parlamente,\nRegierungen und politische Ereignisse zu überwachen, sondern auch das öffentliche Leben\nallgemein auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller, gesellschaftlicher und sportlicher Ebene\noder in anderen Bereichen zu verfolgen. Ähnlich wie bei den Mitgliedern anderer\nKönigsfamilien, würde der ersten Beschwerdeführerin eine Leitbildfunktion zustehen und sie\nsei sicherlich eine Person des öffentlichen Lebens. Der Verband erinnert daran, dass die\nBetroffene seit 2003 „[...] Botschafterin [...] ist, eine Auszeichnung, die berühmten\nPersönlichkeiten wie M., C. oder C. zukomme. Im Übrigen habe der Gerichtshof die erste\nBeschwerdeführerin in diversen Urteilen im Anschluss an das H.-Urteil als Person des\nöffentlichen Lebens eingestuft. Nach Ansicht des Verbandes sei dem Privatleben bereits vor\ndem H.-Urteil ein erheblicher Schutz zugekommen; dieser Schutz sei in der Folge weiter\nausgedehnt worden. Die deutschen Gerichte hätten demnach ihren Ermessensspielraum\nnicht überschritten. Die Regelung, wie sie in Frankreich Bestand hat, könne nicht als Muster\nfür ganz Europa dienen.\nb) Das Verlagshaus E.\n\n91\nDas beteiligte Verlagshaus erinnert an die Bedeutung der Pressefreiheit in\nDeutschland, insbesondere vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Zeit. Es\nunterstreicht, dass die Artikel der Unterhaltungspresse der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zufolge ebenfalls unter den Schutz der Pressefreiheit fallen.\nAußerdem sei die erste Beschwerdeführerin als Tochter des [...], Schwester des [...] und\nEhefrau des [...] unzweifelhaft eine Person des öffentlichen Lebens, jedenfalls in Europa. Das\nVerlagshaus bringt schließlich vor, dass nach dem H.-Urteil, das der Gerichtshof 2004\nerlassen hat, die deutschen Gerichte die Rechtsprechung anders gestaltet haben, indem sie\ndie Möglichkeit einschränkten, Fotos von Personen zu veröffentlichen, die außerhalb\noffizieller Anlässe und ohne Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden, womit sie\ndie Informations- und Pressefreiheit stark eingeschränkt haben.\nc) Die Media Lawyers Association\n\n92\nDie beteiligte Vereinigung behauptet, Artikel 8 der Konvention würde kein Recht am\neigenen Bild und übrigens auch kein Reputationsrecht begründen. Die Veröffentlichung des\nFotos einer Person würde an sich nicht notwendigerweise einen Eingriff in die durch diese\nBestimmung garantierten Rechte darstellen. Das Vorliegen eines Eingriffs würde von einer\nReihe von Umständen abhängen und insbesondere ein gewisses Maß an Schwere\nvoraussetzen. Es sei von vitalem Interesse, das Recht der Medien, über alle Themen von\nöffentlichem Interesse zu berichten, nachhaltig zu schützen. Nach Ansicht der Vereinigung\nhabe der Gerichtshof in seinem H.-Urteil zwar zu Recht erkannt, dass es wichtig sei, den\nKontext zu berücksichtigen, in dem ein Foto aufgenommen wurde, er sei aber zu weit\ngegangen, als er - zu Unrecht - behauptet hat, jede Veröffentlichung eines Fotos sei dem\nGeltungsbereich des Artikels 8 unterworfen. Der Gerichtshof habe diese Ansicht in den\nspäter erlassenen Urteilen leider bestätigt. Die Vereinigung behauptet, es wäre am besten,\nzunächst zu prüfen, ob das veröffentlichte Foto Teil der Privatsphäre ist oder nicht. In diesem\nZusammenhang sei es angebracht, die Frage zu klären, ob der Betroffene unter Würdigung\naller Umstände eine berechtigte Erwartung auf Schutz seines Privatlebens hatte. Sollte dies\nnicht der Fall sein, würde die Prüfung in diesem Stadium enden, weil Artikel 8 der\nKonvention nicht anwendbar sei. Bejahendenfalls müsste das innerstaatliche Gericht dann\neine Abwägung der unterschiedlichen – gleichwertigen – Rechte aus Artikel 8 und 10 der\nKonvention vornehmen und dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Die\nDurchführung der Abwägung und ihr Ergebnis stünden im Ermessensspielraum der Staaten.\nDer Gerichtshof sollte nur einschreiten, wenn die nationalen Behörden keine Abwägung\nvorgenommen haben oder wenn deren Entscheidungen unverhältnismäßig sind. Die\nEntscheidung schließlich, einen Wortbericht mit einem Foto zu versehen, würde im\nErmessen des Herausgebers stehen und sollte nicht durch die Ansicht des Gerichts ersetzt\nwerden.\nd) Gemeinsame Stellungnahme von Media Legal Defence Initiative, International\nPress Institute und World Association of Newspapers and News publishers\n\n93\nDie drei beteiligten Vereinigungen unterstreichen, bei den Gerichten der\nKonventionsstaaten sei eine Tendenz zur Angleichung der Grundsätze und Normen zu\nbeobachten, die der Gerichtshof in Bezug auf die Abwägung der Rechte aus den Artikeln 8\nund 10 der Konvention aufgestellt hat, selbst wenn die Frage des Gewichts, das einem\nbesonderen Umstand zukommen soll, in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgestaltet\nsei. Sie fordern den Gerichtshof auf, den Staaten einen weiten Ermessensspielraum zu\nlassen. In dieser Hinsicht betonen sie, dass Artikel 53 der Konvention für einen solchen\nSpielraum spricht. In seinem Urteil Chassagnou und andere ./. Frankreich ([GK], Nrn.\n25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 113, CEDH 1999-III) hätte der Gerichtshof im\nÜbrigen den Konventionsstaaten einen beachtlichen Spielraum gerade in den Fällen\neingeräumt, in denen widerstreitende Interessen in Rede stehen. Die Konventionsstaaten\nwürden in der Regel ebenso über einen breiteren Spielraum verfügen, wenn es um ihre\npositiven Verpflichtungen im Bereich der Beziehungen zwischen Privatpersonen oder in\nanderen Bereichen ginge, in denen in einer demokratischen Gesellschaft berechtigterweise\ntiefgreifende Meinungsverschiedenheiten herrschen können (Fretté ./. Frankreich, Nr.\n36515/97, Rdnr. 41, CEDH 2002-I). Der Gerichtshof hätte außerdem in einer Sache, in der\nes um die Abwägung von Rechten aus den Artikeln 8 und 10 der Konvention gegangen sei,\neinen weiten Spielraum eingeräumt (A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnr. 66). Seine Rolle bestehe\nkonkret darin sicherzustellen, dass die Konventionsstaaten einen Mechanismus schaffen,\nder es ermöglicht, eine Abwägung vorzunehmen und zu überprüfen, ob die von den\ninnerstaatlichen Gerichten hierbei berücksichtigten Faktoren mit der Konvention und seiner\nRechtsprechung in Einklang stehen. Er dürfe nur dann eingreifen, wenn die von den\ninnerstaatlichen Gerichten berücksichtigten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, oder\nwenn die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte eindeutig willkürlich sind oder die\nInteressen einer Person missachten, wenn es sich um den Schutz ihrer Privatsphäre oder\nihres guten Rufes handelt. Andernfalls liefe er Gefahr, eine Rechtsmittelinstanz für solche\nRechtssachen zu werden.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Bezüglich des Beschwerdegegenstands\n\n94\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es in der vorliegenden Sache nicht\nseine Aufgabe ist, die Frage zu klären, ob Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung des\nH.-Urteils, das der Gerichtshof im Jahr 2004 erlassen hat, seinen Verpflichtungen aus Artikel\n46 der Konvention nachgekommen ist, weil diese Aufgabe dem Ministerkomitee obliegt\n(Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Nr. 32772/02, Rdnr. 61,\nCEDH 2009-..., und Öcalan ./. Türkei (Entsch.), Nr. 5980/07, 6. Juli 2010). Die vorliegenden\nBeschwerden behandeln einzig neue Verfahren, die von den Beschwerdeführern im\nAnschluss an das H.-Urteil angestrengt worden sind und die Veröffentlichung anderer Fotos,\nauf denen sie abgebildet sind, betreffen (Randnummern. 15-20 oben).\nb) Allgemeine Grundsätze\nI. Zum Privatleben\n\n95\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff Privatleben eine Reihe von\nAspekten umfasst, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie ihren Namen, ihr\nBild, ihre körperliche und geistige Integrität; die Garantie nach Artikel 8 der Konvention dient\nhauptsächlich dazu, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen im Rahmen der\nBeziehungen zu anderen Mitmenschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu gewährleisten.\nDemnach gibt es zwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, die auch in\neinem öffentlichen Zusammenhang dem Privatleben zugerechnet werden kann. Die\nVeröffentlichung eines Fotos greift somit in das Privatleben einer Person ein, selbst wenn es\nsich bei dieser Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (Schüssel ./.\nÖsterreich (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002; v. H. a.a.O., Rdnrn. 50 und 53,\nSciacca a.a.O., Rdnr. 29 ; und Petrina ./. Rumänien, Nr. 78060/01, Rdrn. 27, 14. Oktober\n2008).\n\n96\nWas Lichtbilder anbelangt, so hat der Gerichtshof unterstrichen, dass das Bild des\nEinzelnen eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit ist, weil es die Besonderheit der\nPerson zum Ausdruck bringt und ihr ermöglicht, sich von anderen Mitmenschen zu\nunterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der\nwesentlichen Bedingungen für seine persönliche Entfaltung dar. Voraussetzung ist vor allem,\ndass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die\nMöglichkeit zählt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (Reklos und Davourlis\na.a.O., Rdnr. 40).\n\n97\nDer Gerichtshof erinnert auch daran, dass eine - selbst in der Öffentlichkeit\nbekannte - Person unter bestimmten Umständen eine „berechtigte Erwartung“ auf Schutz\nund Achtung ihres Privatlebens geltend machen kann ( H. a.a.O., Rdnr. 51; Leempoel & S.A.\nED. Ciné Revue ./. Belgien, Nr. 64772/01, Rdnr. 78, 9. November 2006; Standard Verlags\nGmbH ./. Österreich (Nr. 2), Nr. 21277/05, Rdnr. 48, 4. Juni 2009; und Hachette Filipacchi\nAssociés (ICI PARIS) ./. Frankreich, Nr. 12268/03, Rdnr. 53, 23. Juli 2009)\n\n98\nIn Fällen wie dem hier geprüften geht es nicht um eine Handlung des Staates,\nsondern um den behaupteten unzureichenden Schutz des Privatlebens der\nBeschwerdeführer seitens der innerstaatlichen Gerichte. Auch wenn es grundsätzliches Ziel\nvon Artikel 8 ist, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, so ist er\nnicht darauf beschränkt, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: zu\ndiesen negativen können positive Verpflichtungen hinzukommen, die Bestandteil einer\nwirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens sind. Sie können Maßnahmen umfassen,\ndie mit dem Ziel getroffen werden, die Achtung des Privatlebens selbst in den\nwechselseitigen Beziehungen zwischen Individuen sicher zu stellen (X und Y ./. Niederlande,\n26. März 1985, Rdnr. 23, Serie A Bd. 91, und Armonienė a.a.O., Rdnr. 36). Dies gilt auch für\nden Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Missbrauch durch Dritte (Schüssel a.a.O.;\nH. a.a.O., Rdnr. 57; und Reklos und Davourtis a.a.O., Rdnr. 35).\n\n99\nDie Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus\nArtikel 8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren\nGrundsätze durchaus vergleichbar. So ist insbesondere in den beiden Fällen das\nausgewogene Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden konkurrierenden Interessen\nzu beachten (White ./. Schweden, Nr. 42435/02, Rdnr, 20, 19. September 2006, und\nGourguénidzé a.a.O., Rdnr. 37).\nII. Zur Freiheit der Meinungsäußerung\n\n100\nDa bei den vorliegenden Beschwerden eine Prüfung des angemessenen\nAusgleichs zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und\ndem nach Artikel 10 der Konvention garantierten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung\ndes Verlagshauses vorzunehmen ist, erachtet der Gerichtshof für zweckdienlich, auch auf\ndie allgemeinen Grundsätze bei Anwendung dieser Bestimmungen hinzuweisen.\n\n101\nDie Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen\neiner demokratischen Gesellschaft, eine der Hauptvoraussetzungen ihrer Entwicklung und\nder Entfaltung eines jeden Menschen. Vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 gilt diese nicht\nnur für die „Informationen“ oder „Ideen“, die Zustimmung finden oder als harmlos oder\nunerheblich betrachtet werden, sondern auch für solche, die verletzend, schockierend oder\nbeunruhigend wirken. „Dies gebieten nämlich der Pluralismus, die Toleranz und die\nAufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht geben kann“. Die in\nArtikel 10 niedergelegte Freiheit der Meinungsäußerung geht mit Ausnahmen einher, die\njedoch eine enge Auslegung erfordern, und die Notwendigkeit, sie einzuschränken, muss in\nüberzeugender Weise nachgewiesen sein (siehe, unter anderen, Handyside ./. Vereinigtes\nKönigreich, 7. Dezember 1976, Rdnr. 49, Serie A Band 24; Editions Plon ./. Frankreich, Nr.\n58148/00, Rdnr. 42, CEDH 2004-IV ; und Lindon, Otchakovsky-Laurens und July ./.\nFrankreich [GK], Nrn. 21279/02 und 36448/02, Rdnr. 45, CEDH 2007-IV).\n\n102\nDer Gerichtshof hat im Übrigen vielfach die wesentliche Rolle herausgestellt,\ndie der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die Presse darf zwar in\nBezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht\nüberschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und\nVerantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse\nmitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu verbreiten,\nkommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls könne die\nPresse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen (Bladet Tromsø und Stensaas\n./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH 1999-III, und Pedersen und\nBaadsgaard ./. Dänemark [GK], Nr. 49017/99, Rdnr. 71, CEDH 2004-XI).\nAußerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und übrigens auch nicht der\ninnerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung\nin einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild ./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr.\n31, Serie A Bd. 298, und Stoll ./. Schweiz [GK], Nr. 69698/01, Rdnr. 146, CEDH 2007-V).\n\n103\nDer Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass die Freiheit der\nMeinungsäußerung die Veröffentlichung von Fotos umfasst (Österreichischer Rundfunk ./.\nÖsterreich (Entsch.), Nr. 57597/00, 25. Mai 2004, und Verlagsgruppe News GmbH ./.\nÖsterreich (Nr. 2), Nr. 10520/02, Rdnrn. 29 und 40, 14. Dezember 2006). Es handelt sich\nhier aber um einen Bereich, in dem der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer eine\nbesondere Bedeutung einnimmt, weil die Fotos sehr persönliche oder sogar intime\nInformationen über eine Person oder ihre Familie enthalten können (H. a.a.O., Rdnr. 59,\nHachette Filipacchi Associés ./. Frankreich, Nr. 71111/01, Rdnr. 42, CEDH 2007-VII; und\nEerikäinen und andere ./. Finnland, Nr. 3514/02, Rdnr. 70, 10. Februar 2009).\nAußerdem entstehen die in der so genannten „Boulevard-“ oder „Regenbogenpresse“\nveröffentlichten Fotos, deren Ziel es gewöhnlich ist, die Neugier der Öffentlichkeit in Bezug\nauf Einzelheiten des absoluten Privatlebens einer Person zu befriedigen (Société Prisma\nPresse . /. Frankreich (Entsch.), Nr. 66910/01 und 71612/01, 1. Juli 2003, Hachette Filipacchi\nAssociés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 40), oftmals unter Bedingungen, die einer\nDauerbelästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als besonders heftiges\nEindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden (H. a.a.O.,\nRdnr. 59, und Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 59).\niii. Zum Ermessensspielraum\n\n104\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Wahl der Maßnahmen, mit denen\ndie Einhaltung des Artikels 8 der Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen\ngewährleistet werden soll, grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten\nfällt, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates\nhandelt. Es gibt nämlich mehrere Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens sicher zu\nstellen. Die Art der staatlichen Verpflichtung hängt vom Aspekt des Privatlebens ab, der dem\nFall zugrunde liegt (X. und Y. ./. Niederlande a.a.O., Rdnr. 24, und Odièvre ./. Frankreich\n[GK], Nr. 42326/98, Rdnr. 46, CEDH 2003-III).\nAuch nach Artikel 10 der Konvention steht den Konventionsstaaten ein gewisser\nErmessensspielraum zu, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die\nnach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden\n(Tammer ./. Estland, Nr. 41205/98, Rdnr. 60, CEDH 2001-I, und Pedersen und Baadsgaard\na.a.O., Rdnr. 68).\n\n105\nDieser Spielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die\nsowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst,\nselbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden (siehe sinngemäß\nPeck ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 44647/98, Rdnr. 77, CEDH 2003-I, und Karhuvaara und\nIltalehti a.a.O., Rdnr. 38). Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des\nGerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im\nLicht aller Umstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer\nErmessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten\nKonventionsbestimmungen in Einklang stehen (Petrenco ./. Moldau, Nr. 20928/05, Rdnr. 54,\n30. März 2010; Polanco Torres und Movilla Polanco ./. Spanien, Nr. 34147/06, Rdnr. 41, 21.\nSeptember 2010, und Petrov ./. Bulgarien (Entsch.), Nr. 27103/04, 2. November 2010).\n\n106\nIn Fällen wie diesem, in denen eine Abwägung des Rechts auf Achtung des\nPrivatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, vertritt der\nGerichtshof die Auffassung, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich\nkein anderer sein sollte, ob die Beschwerde nun nach Artikel 8 der Konvention von der\nPerson erhoben wird, die Gegenstand des Wortberichts ist, oder nach Artikel 10 vom\nVerleger, der ihn veröffentlicht hat. Diese Rechte verdienen in der Tat a priori dieselbe\nBeachtung (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 41, Timciuc ./. Rumänien\n(Entsch.), Nr. 28999/03, Rdnr. 144, 12. Oktober 2010; und Mosley ./. Vereinigtes Königreich,\nNr. 48009/08, Rdnr. 111, 10. Mai 2011; siehe auch Ziffer 11 der Entschließung der\nParlamentarischen Versammlung – Randnummer 71 oben). Infolgedessen sollte der\nErmessensspielraum in beiden Fällen grundsätzlich identisch sein.\n\n107\nHaben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit\nden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf\nes für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte\ndurch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 39401/04, Rdnrn.\n150 und 155, 8. Januer 2011, und Palomo Sánchez und andere ./. Spanien [GK], Nrn.\n28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 57, 12. September 2011).\niv. Die für die Abwägung relevanten Kriterien\n\n108\nDie sich aus der Rechtsprechung für die Abwägung des Rechts auf freie\nMeinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens ergebenden Kriterien, die\nsich im vorliegenden Fall als relevant herausstellen, werden nachstehend aufgeführt.\nα) Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse\n\n109\nEin erster wesentlicher Aspekt ist der Beitrag, den das Erscheinen von Fotos\noder Artikeln in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet (H., a.a.O.,\nRdnr. 60; Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue a.a.O., Rdnr. 68, und Standard Verlags GmbH\na.a.O., Rdnr. 46). Die Definition dessen, was Gegenstand des Allgemeininteresses ist, hängt\nvon den Umständen des Falles ab. Der Gerichtshof hält es dennoch für sinnvoll, daran zu\nerinnern, dass er das Vorhandensein eines solchen Interesses nicht nur dann anerkannt hat,\nals die Veröffentlichung politische Fragen oder begangene Verbrechen betraf (White ./.\nSchweden, a.a.O., Rdnr. 29, Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Nr. 34438/04, Rdnr. 58; 16.\nApril 2009; und Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue, a.a.O., Rdnr. 72), sondern auch bei\nFragen in Bezug auf Sport oder Bühnenschauspieler (Nikowitz und Verlagsgruppe News\nGmbH ./. Österreich, Nr. 5266/03, Ednr. 25, 22. Februar 2007; Colaço Mestre und SIC –\nSociedade Independente de Comunicação, S.A. ./. Portugal, Nrn. 11182/03 und 11319/03,\nRdnr. 28, 26. April 2007; und Sapan ./. Türkei, Nr. 44102/04, Rdnr. 34, 8. Juni 2010).\nEtwaige Eheprobleme eines Staatspräsidenten oder finanzielle Schwierigkeiten eines\nberühmten Sängers galten hingegen nicht als relevant für eine Debatte von allgemeinem\nInteresse (Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 52, und Hachette Filipacchi Associés (ICI\nPARIS), a.a.O., Rdnr. 43).\nβ) Die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der\nBerichterstattung\n\n110\nDie Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Tätigkeit, über\ndie berichtet wird und/oder die abgelichtet wird, stellen ein weiteres wichtiges Kriterium dar,\ndas in Zusammenhang mit dem vorausgegangenen steht. An dieser Stelle ist zwischen\nPrivatpersonen und Personen, die in einem öffentlichen Kontext als Politiker oder Personen\ndes öffentlichen Interesses handeln, zu unterscheiden. Während eine der Öffentlichkeit\nunbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen\nkann, gilt dies nicht für Personen des öffentlichen Lebens (Minelli ./. Schweiz (Entsch.), Nr.\n14991/02, 14. Juni 2005, und Petrenco, a.a.O., Rdnr. 55). Eine Berichterstattung über einen\nSachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker\nbeispielsweise wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann, darf nämlich\nnicht mit der Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die\nsolche Funktionen nicht wahrnimmt, gleichgestellt werden (H., a.a.O., Rdnr. 63, und\nStandard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 47).\nIm ersten Fall entspricht die Rolle der Presse zwar ihrer Funktion als „Wachhund“, der in\neiner Demokratie Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen\nhat, doch scheint diese Rolle in dem zweiten Fall weniger wichtig zu sein. Selbst wenn unter\nbestimmten Umständen das Informationsrecht der Öffentlichkeit sich sogar auf Aspekte des\nPrivatlebens von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann, insbesondere im Fall\nvon Politikern, so trifft dies nicht zu, wenn die veröffentlichten Fotos und die Kommentare\ndazu sich ausschließlich auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben beziehen und nur dazu\ndienen, die Neugier eines bestimmten Publikums hierüber zu befriedigen, selbst wenn die\nbetroffenen Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad genießen (H., a.a.O., Rdnr. 65 mit\nden dort zitierten Nachweisen, und Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 53; siehe auch\nZiffer 8 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung – Rdnr. 71 oben In diesem\nletzten Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine engere Auslegung (H., a.a.O., Rdnr.\n66; Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnr. 40; und MGN Limited, a.a.O.,\nRdnr. 143).\nγ) Das frühere Verhalten der betroffenen Person\n\n111\nDas Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung der\nBerichterstattung oder die Tatsache, dass das streitgegenständliche Foto und die\ndiesbezüglichen Informationen bereits vorher veröffentlicht wurden, zählen auch zu den zu\nberücksichtigenden Aspekten (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnrn. 52\nund 53, und Sapan, a.a.O., Rdnr. 34). Allein die Tatsache, zuvor mit der Presse\nzusammengearbeitet zu haben, ist jedoch nicht geeignet, dem Betroffenen jeglichen Schutz\ngegen die Veröffentlichung der fraglichen Berichterstattung oder des fraglichen Fotos zu\nentziehen (Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 62).\nε) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n112\nEbenfalls eine Rolle spielen kann die Art und Weise, in der ein Foto oder eine\nBerichterstattung veröffentlicht wird und die Art, in der dort die betroffene Person dargestellt\nwird (Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft m.b.H. ./. Österreich (Nr. 3), Nrn.\n66298/01 und 15653/02, Rdnr. 47, 13. Dezember 2005; Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr.\n42, 15. Januar 2009; und Jokitaipale und andere ./. Finnland, Nr. 43349/05, Rdnr. 68, 6. April\n2010). Das Ausmaß der Verbreitung der Berichterstattung und des Fotos kann außerdem\nauch von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale,\nauflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt (Karhuvaara und Iltalehti, a.a.O.,\nRdnr. 47, und Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 55).\nε) Die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden\n\n113\nSchließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Kontext und die\nBegleitumstände, unter denen die veröffentlichten Fotos aufgenommen wurden, nicht außer\nAcht zu lassen sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob die betroffene\nPerson eingewilligt hat, dass Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden (Gourguénidzé\na.a.O., Rdnr. 56, und Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 41) oder ob diese Aufnahmen ohne\nihr Wissen oder mit Hilfe betrügerischer Machenschaften entstanden sind (Hachette\nFilipacchi Associés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 47, und Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr.\n25576/04, Rdnr. 81, 6. April 2010). Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Art oder Schwere\ndes Eingriffs und die Auswirkungen der Veröffentlichung des Fotos für die betroffene Person\n(Egeland et Hanseid a.a.O., Rdnr. 61, vorgenannte Entscheidung Timciuc, Rdnr. 150). Für\neine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann die Veröffentlichung eines Fotos in\nder Tat einen wesentlichen Eingriff darstellen, der schwerwiegender ist als eine\nWortberichterstattung (Eerikäinen und andere a.a.O., Rdnr. 70, und A../. Norwegen a.a.O.,\nRdnr. 72).\nc) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n114\nDer Gerichtshof weist auf die Änderungen hin, die der Bundesgerichtshof\nnach dem H.-Urteil gegenüber seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen hat. Dieser\nhat insbesondere unterstrichen, dass künftig die Frage von Bedeutung sei, ob die\nstreitgegenständliche Berichterstattung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage oder ob\nderen Inhalt über den bloßen Wunsch der Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgehe.\nEr hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Schutzinteresse\ndesjenigen, über den informiert wird, zurücktreten müsse, je größer der Informationswert für\ndie Öffentlichkeit sei, - und umgekehrt. Er hat zwar dargelegt, die freie Meinungsäußerung\nschließe auch unterhaltende Beiträge ein, jedoch verdeutlicht, dass das Interesse der Leser\nan Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig geringeres Gewicht\nhabe.\n\n115\nDas Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise bestätigt und dargelegt,\ndass es in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 die frühere Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zwar nicht beanstandet habe, dies aber nicht bedeute, dass ein anderes\nSchutzkonzept – das in stärkerem Maße auf die Abwägung kollidierender Interessen abzielt,\num die Frage zu klären, ob ein Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und\ndaher ohne Einwilligung der betroffenen Person verbreitet werden darf – nicht auch den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen kann.\n\n116\nSoweit die Beschwerdeführer hier behaupten, die neue Sichtweise des\nBundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts würde nur die frühere\nRechtsprechung übernehmen und dabei andere Formulierungen benutzen, erinnert der\nGerichtshof daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die einschlägigen innerstaatlichen\nRechtsvorschriften und die einschlägige innerstaatliche Praxis in abstracto zu prüfen,\nsondern herauszufinden, ob die Art und Weise, in der sie auf die Beschwerdeführer\nangewandt wurden, Artikel 8 der Konvention verletzt hat (Karhuvaara und Iltalehti a.a.O.,\nRdnr. 49).\n\n117\nDer Gerichtshof hebt hervor, der Bundesgerichtshof habe nach seiner neuen\nSichtweise die Auffassung vertreten, dass weder der Teil des Artikels mit den\nstreitgegenständlichen Fotos über den Skiurlaub der Beschwerdeführer noch die Fotos\nselbst Informationen enthielten, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen\nEreignis stehen und somit nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen\nwürden. Der Bundesgerichtshof war hingegen der Ansicht, dies treffe nicht auf die Artikel zu,\nin der auch über die Erkrankung des [...] R., und das Verhalten der Mitglieder seiner Familie\nwährend der Krankheit von R. berichtet wird. Nach seiner Ansicht handelte es sich hierbei\num ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Zeitschriften hätten berichten und ihre\nWortberichte mit streitgegenständlichen Fotos bebildern dürfen, welche diese Information\nbelegen und illustrieren würden.\nDas Bundesverfassungsgericht hat seinerseits in der Sache unterstrichen, der\nBundesgerichtshof habe anerkannt, dass die Erkrankung des [...] R. [...] als ein Ereignis von\nallgemeinem Interesse betrachtet werden könne und die Presse daher darüber berichten\ndurfte, wie die Kinder von R. ihre Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit den\nberechtigten Belangen ihres Privatlebens unter Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu\neinem Ausgleich bringen. Es hat außerdem bestätigt, dass es zwischen der veröffentlichten\nAbbildung und dem im Bericht beschriebenen Ereignis einen hinreichenden Bezug gab.\n\n118\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof\ndem Informationswert des streitgegenständlichen Fotos im Licht des Begleitartikels\nzugestimmt hat, im Sinne der Konvention nicht zu beanstanden ist (siehe sinngemäß\nTønsbergs Blad A.S. und Haukom a.a.O., Rdnr. 87, und Österreichischer Rundfunk ./.\nÖsterreich, Nr. 35841/02, Rdnrn. 68 und 69, 7. Dezember 2006). Was die Einstufung der\nErkrankung von R. als zeitgeschichtliches Ereignis anbelangt, so ist der Gerichtshof der\nAnsicht, dass diese Auslegung angesichts der von den deutschen Gerichten vorgebrachten\nGründen nicht als unangemessen erscheint (siehe sinngemäß Editions Plon a.a.O., Rdnrn.\n46-57). In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht hervorzuheben, dass der\nBundesgerichtshof das Verbot zur Veröffentlichung von zwei Fotos bestätigt hat, auf denen\ndie Beschwerdeführer in vergleichbaren Umständen abgebildet sind, und zwar mit der\nBegründung, dass deren Veröffentlichung einzig Unterhaltungszwecken diene\n(Randnummern 36 und 37 oben). Der Gerichtshof kann demnach zustimmen, dass die\nstreitgegenständlichen Fotos im Licht der begleitenden Berichterstattung zumindest in\ngewissem Maße einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet\nhaben. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass zur Aufgabe der Presse,\nInformationen und Ideen über Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, das Recht\nder Öffentlichkeit hinzukommt, sie zu empfangen (Randnummer 102 oben).\n\n119\nSoweit die Beschwerdeführer auf die mögliche Gefahr hinweisen, dass die\nMedien die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen umgehen, indem sie\nirgendein zeitgeschichtliches Ereignis als Vorwand nutzen, um die Veröffentlichung von\nFotos mit deren Abbildung zu rechtfertigen, so stellt der Gerichtshof fest, das es im Rahmen\nder vorliegenden Beschwerden nicht seine Aufgabe ist, darüber zu entscheiden, ob etwaige\nkünftige Veröffentlichungen von Fotos der Betroffenen mit der Konvention in Einklang\nstehen. Sollte dies der Fall sein, bliebe es ihnen unbenommen, die hierfür zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichte anzurufen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, das\nBundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil dargelegt, dass, sollte ein Artikel nur einen\nVorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu\nveröffentlichen, es keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und demnach keine\nGründe dafür gibt, dem Veröffentlichungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz\neinzuräumen.\n\n120\nEs trifft zu, dass der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, dass die\nBeschwerdeführer in der Öffentlichkeit bekannte Personen sind und in besonderem Maße\ndas öffentliche Interesse wecken, wobei er auf die näheren Gründe für eine solche\nSchlussfolgerung nicht eingegangen ist. Der Gerichtshof ist gleichwohl der Ansicht, dass,\nunabhängig von der Frage, ob und in wieweit die Beschwerdeführerin offizielle Funktionen\nfür [...] wahrnimmt, nicht behauptet werden kann, dass die Beschwerdeführer angesichts\nihres unbestreitbaren Bekanntheitsgrades gewöhnliche Privatpersonen sind. Sie sind im\nGegenteil als Personen des öffentlichen Interesses zu betrachten (Gourguénidzé a.a.O.,\nRdnr. 40; Sciacca a.a.O., Rdnr. 27; Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 38; und Guiorgui\nNikolaïchvili ./. Georgien, Nr. 37048/04, Rdnr. 123, CEDH 2009-...).\n\n121\nDer Bundesgerichtshof hat sich anschließend mit der Frage befasst, ob die\nstreitgegenständlichen Aufnahmen unter Umständen entstanden sind, die für die\nBeschwerdeführer belastend waren. In diesem Zusammenhang behauptet die Regierung,\ndass die Tatsache, dass die Fotos ohne Wissen der Beschwerdeführer aufgenommen\nworden sind, nicht notwendigerweise bedeute, dass sie heimlich und unter Umständen\naufgenommen wurden, die für die Beschwerdeführer belastend waren. Letztere wiederum\nbehaupten, die Fotos seien unter Bedingungen aufgenommen worden, die einer\nDauerbelästigung für sie gleichkämen.\n\n122\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof gefolgert hat, dass die\nBeschwerdeführer diesbezüglich keine belastenden Umstände geltend gemacht hätten und\nnicht ersichtlich sei, dass die Aufnahmen heimlich oder mit Hilfe vergleichbarer Mittel\nentstanden sind, so dass deren Veröffentlichung unzulässig wäre. Das\nBundesverfassungsgericht seinerseits hat verdeutlicht, das betroffene Verlagshaus habe\nzwar Einzelheiten darüber mitgeteilt, wie das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Lichtbild\nentstanden ist, die Beschwerdeführerin habe diesen Vortrag aber weder vor den\nZivilgerichten als unzureichend beanstandet noch behauptet, das angefochtene Lichtbild sei\nunter Umstanden aufgenommen worden, die für sie belästigend waren.\n\n123\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Umstände, unter denen Fotos\naufgenommen worden sind, nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte einen der\nAspekte darstellten, die bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen\nüblicherweise geprüft werden. Im vorliegenden Fall geht aus den Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte hervor, dass dieser Aspekt keiner eingehenderen Prüfung bedurfte,\nweil die Beschwerdeführer keine einschlägigen Hinweise gaben und keine besonderen\nUmstände vorlagen, um ein Verbot der Veröffentlichung der Fotos zu rechtfertigen. Der\nGerichtshof stellt im Übrigen fest, dass, wie der Bundesgerichtshof betont hat, die Lichtbilder\nmit den Beschwerdeführern auf offener Straße in St. Moritz im Winter keinen eigenständigen\nVerletzungseffekt aufwiesen, der ihr Verbot rechtfertigen würde.\nd) Schlussfolgerung\n\n124\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in Einklang mit\nseiner Rechtsprechung eine eingehende Abwägung des Rechts der Verlagsgesellschaften\nauf freie Meinungsäußerung und des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres\nPrivatlebens vorgenommen haben. Auf diese Weise haben sie der Frage besondere\nBedeutung beigemessen, ob die Aufnahmen im Licht der sie begleitenden Wortberichte zu\neiner Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen haben. Sie haben sich außerdem\nmit den Umständen befasst, unter denen die Lichtbilder entstanden sind.\n\n125\nDer Gerichtshof hebt ferner hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte die\ndiesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs ausdrücklich berücksichtigt haben.\nWährend der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung nach dem H.-Urteil abwandelte, hat\ndas Bundesverfassungsgericht seinerseits diese Rechtsprechung nicht nur bestätigt,\nsondern auch eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Reaktion\nauf die Rügen der Beschwerdeführer vorgenommen, denen zufolge das Urteil des\nBundesgerichtshofs die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt\nhabe.\n\n126\nUnter diesen Umständen und angesichts des Ermessensspielraums, der den\ninnerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht, wenn sie konkurrierende Interessen\nabwägen, folgert der Gerichtshof, dass diese ihre positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der\nKonvention nicht verletzt haben. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er trennt die Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08) von den vorliegenden\nBeschwerden;\n2. er erklärt die vorliegenden Beschwerden für zulässig;\n3. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 7. Februar\n2012 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in\nStraßburg.\nMichael O’Boyle Nicolas Bratza\nStellvertretender Kanzler Président","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/40660-08-60641-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/40660-08-60641-08","retrieved":"2026-07-29 08:39:57.612896+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-02-07/40660-08-60641-08","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2012-02-07","dockets":["40660/08","60641/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD004066008","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD004066008"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08; 60641/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/40660-08-60641-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er trennt die Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08) von den vorliegenden Beschwerden; 2. er erklärt die vorliegenden Beschwerden für zulässig; 3. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":17},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":8},{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":5},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":3},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":2},{"id":"EMRK/53","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"53","label":"Art 53 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/30","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"30","label":"Art 30 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:39:57.612896+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}