{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD003995408","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"39954/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. Er trennt einstimmig die Beschwerden H. ./. Deutschland (Nrn. 40660/08 und 60641/08) von dieser Beschwerde ab. 2. Er erklärt diese Beschwerde einstimmig für zulässig. 3. Er erklärt mit zwölf zu fünf Stimmen, dass Artikel 10 der Konvention verletzt worden ist. 4. Er erklärt mit zwölf zu fünf Stimmen, a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen hat: i. 17 734,28 EUR (siebzehntausendsiebenhundertvierunddreißig Euro und achtundzwanzig Cent) für den materiellen Schaden, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; ii. 32.522,80 EUR (zweiunddreißigtausendfünfhundertzweiundzwanzig Euro und achtzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 5. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 39954/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. Februar 2012\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. AG ./. Deutschland,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich wie folgt zusammensetzt:\nNicolas Bratza, Präsident,\nJean-Paul Costa\nFrançoise Tulkens,\nJosep Casadevall,\nLech Garlicki,\nPeer Lorenzen\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nDavid Thór Björgvinsson,\nJán Šikuta,\nMark Villiger,\nLuis López Guerra,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nNona Tsotsoria,\nZdravka Kalaydjieva,\nMihai Poalelungi,\nKristina Pardalos, Richter,\nund Michael O’Boyle, Stellvertretender Kanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Oktober 2010 und am 7.\nDezember 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 39954/08) zugrunde, die die juristische Person deutschen Rechts, die S. AG („die\nBeschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 18. August 2008 erhoben\nhat.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin rügte das ihr auferlegte Verbot, über die Festnahme und\nVerurteilung eines bekannten Schauspielers zu berichten, der gegen das\nBetäubungsmittelgesetz verstoßen hatte. Sie sah hierin eine Verletzung des Artikels 10 der\nKonvention.\n\n3\nDie Beschwerde ist ursprünglich der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die\n„Verfahrensordnung“). Am 13. November 2008 hat eine Kammer dieser Sektion\nbeschlossen, die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Sie hat, wie es Artikel\n29 Absatz 3 der Konvention in der damals geltenden Fassung ihr erlaubte, im Übrigen\nbeschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam zu prüfen. Am 30. März 2010\nhat eine Kammer, die sich zusammensetzte aus Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger,\nKarel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Zdravka\nKalaydjieva, sowie Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, nachdem sie beschlossen\nhatte, diese Beschwerde mit den Beschwerden H. ./. Deutschland (Nrn. 40660/08 und\n60641/08), die sich auf die Weigerung der deutschen Gerichte bezogen, jegliche neue\nVeröffentlichung von zwei Fotos zu untersagen, zu verbinden, diese Beschwerde an die\nGroße Kammer abgegeben, wobei keine der zu diesem Zweck befragten Parteien einer\nsolchen Maßnahme widersprochen hat (Artikel 30 der Konvention und 72 der\nVerfahrensordnung).\n\n4\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer ist nach dem früheren Artikel 27 Absätze\n2 und 3 der Konvention (jetzt Artikel 26 Absätze 4 und 5) und Artikel 24 der\nVerfahrensordnung beschlossen worden. Am 3. November 2011 endete die Amtszeit des\nPräsidenten des Gerichtshofs, Herrn Jean-Paul Costa. In dieser Eigenschaft folgte ihm\nNicolas Bratza, der seitdem den Vorsitz der Großen Kammer im vorliegenden Fall führt\n(Artikel 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Nach Ablauf seiner Amtszeit blieb Jean-Paul Costa\nweiterhin Mitglied der Großen Kammer nach Artikel 23 Absatz 3 der Konvention und Artikel\n24 Absatz 4 der Verfahrensordnung. Bei den letzten Beratungen haben die Ersatzrichter\nLech Garlicki und Nona Tsotsoria die verhinderten Richter Rait Maruste und Christos\nRozakis vertreten (Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\n\n5\nDer Präsident der Großen Kammer hat beschlossen, dass Artikel 29 Absatz 3 der\nKonvention vor der Großen Kammer im Hinblick auf eine gemeinsame Prüfung der\nZulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden anwendbar bleibt. Er hat außerdem\nbeschlossen, dass diese Beschwerde und die vorgenannten Beschwerden H. gleichzeitig\ngeprüft werden (Artikel 42 Abs. 2 der Verfahrensordnung).\n\n6\nSowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt. Die\nRegierung hat schriftliche Kommentare zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin\nunterbreitet.\n\n7\nDie nichtstaatlichen Organisationen Media Lawyers Association, Media Legal Defence\nInitiative, International Press Institute und World Association of Newspapers and News\nPublishers, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel\n36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung), haben ebenfalls\nStellungnahmen vorgelegt. Die Parteien hatten die Möglichkeit, auf diese Stellungnahmen zu\nerwidern (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).\n\n8\nAm 13. Oktober 2010 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz, Verfahrensbevollmächtigte,\nHerr C. WALTER, Professor für Öffentliches Recht, Rechtsbeistand,\nFrau VON UNGERN-STERNBERG, wissenschaftliche Mitarbeiterin,\nHerr SOMMERLATTE, Mitarbeiter des Beauftragten der Bundesregierung für\nKultur und Medien, und\nHerr A. MAATSCH, Richter am Landgericht Hamburg, Berater ;\n– für die Beschwerdeführerin\nHerr B., Rechtsanwalt, Rechtsbeistand,\nFrau H., Rechtsanwältin, Beraterin.\nDer Gerichthof hat die Erklärungen von Herrn Walter und Herrn B. sowie deren Antworten\nauf die Fragen der Richter angehört.\nInfolge der Aufforderung des Präsidenten der Großen Kammer, ergänzende\nInformationen in Bezug auf eine von der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Festnahme\ndes Schauspielers X abgehaltene Pressekonferenz haben die Parteien schriftlich eine Reihe\nvon Unterlagen hierzu vorgelegt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n9\nDie Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie ist Verlegerin der\nauflagenstarken Tageszeitung B. Diese Rechtssache betrifft die Veröffentlichung von zwei\nPresseartikeln in dieser Tageszeitung über X, einen namhaften Fernsehdarsteller. Von Mai\n1998 bis November 2003 spielte X die Rolle des Kommissars Y, den Titelhelden einer vom\nPrivatfernsehen bis 2005 im Abendprogramm ausgestrahlten Fernsehkrimiserie. Im Oktober\n2004 waren 103 Folgen ausgestrahlt worden, davon die letzten 54 mit X in der Rolle des\nKommissars Y. Der durchschnittliche Marktanteil der Serie betrug 18 % (d.h. zwischen 3 und\n4,7 Millionen Zuschauer pro Folge).\n\n10\nAm 14. Juni 2003 enthüllte die Beschwerdeführerin, dass X wegen rechtswidrigen\nBesitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Nach einer Abmahnung von X hatte\nsie sich strafbewehrt verpflichtet, die Äußerung nicht zu verbreiten, wonach X wegen\nBesitzes von vier Gramm Kokain in seiner Wohnung, das er sich selbst per Post von\nBrasilien aus geschickt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Aussetzung zur\nBewährung sowie einer Geldstrafe von 5.000 EUR verurteilt worden war.\nA. Die Festnahme von X\n\n11\nAm 23. September 2004 wurde X auf dem Münchner Oktoberfest gegen 23 Uhr\nwegen Kokainbesitzes festgenommen. In einer eidesstattlichen Versicherung behauptete\neine Journalistin der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass sie die vor Ort anwesenden\nPolizeibeamten gefragt habe, ob X festgenommen worden sei und aus welchem Grund. Die\nPolizei hatte bestätigt, dass X im Zelt der Firma K. im Besitz von Kokain festgenommen\nworden war, ohne weitere Angaben zu machen.\n\n12\nLaut dieser Versicherung hatte die Journalistin daraufhin den für den Pressedienst\nzuständigen Oberstaatsanwalt W. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I\nkontaktiert und ihn um Auskünfte gebeten. W. hatte bestätigt, dass X im Zelt der Firma K. im\nBesitz von Kokain festgenommen worden war. W. zufolge hatten Polizeibeamte in Zivil X\nfestgenommen, weil sie gesehen hatten, wie er beim Verlassen der Toiletten mit seiner Hand\neine verdächtige Geste gemacht hatte. Die Beamten hatten ihn durchsucht, und nachdem\nsie bei ihm einen Umschlag mit 0,23 Gramm Kokain gefunden hatten, hatten sie ihn vorläufig\nfestgenommen. W. zufolge erfolgte die Festnahme am 23. September gegen 23 Uhr und\neine Anzeige war Gegenstand der laufenden Ermittlungen.\nB. Die streitgegenständlichen Presseartikel\n1. Der erste Artikel\n\n13\nIn ihrer Ausgabe vom [...] hat die von der Beschwerdeführerin herausgegebene\nTageszeitung B. auf Seite 1 in großen Lettern die folgende Überschrift veröffentlicht:\n„Kokain! TV-Kommissar Y auf Oktoberfest erwischt.“\nDer kleingedruckte Artikel hatte folgenden Wortlaut:\n„Er kam von der Toilette, wischte sich verdächtig übers Näschen – und wurde festgenommen!\nAuf dem Oktoberfest erwischte die Polizei den TV-Hauptkommissar X (..., „Y“) mit einem Kokain-\nBriefchen. Die [Drogen]-Affäre – Seite 12.“\nAuf Seite 12 der Tageszeitung erschien die folgende Überschrift:\n„[RTL]-Star X mit Kokain erwischt. Eine Brezn, eine Maß und eine Nase Koks.“\nDer kleingedruckte Artikel hatte folgenden Wortlaut:\n„Donnerstagnacht, 23 Uhr. Auf dem Oktoberfest wird getrunken, gefeiert, geschunkelt. Und\ngeschnupft.... Im Promi-Zelt (...) verlässt TV-Star X (..., bürgerlicher Name (...)) die Herren-\nToilette. Er wischt sich seine Nase – und macht so Polizisten auf sich aufmerksam. Die Beamten\nüberprüfen den Hauptdarsteller der [RTL]-Serie Y (bis Juni über 60 Folgen in fünf Jahren).\nKOKAIN! X hat ein Briefchen mit 0,23 Gramm Koks bei sich. Er wird vorübergehend\nfestgenommen. Oberstaatsanwalt W. aus München zu B.: „Er machte eine verdächtige\nHandbewegung, wischte sich mit den Fingern gegen die Nase. Das fiel unseren Ermittlern\nnatürlich sofort auf. Die Anzeige gegen ihn läuft. Allerdings handelt es sich hier nur um eine\ngeringe Menge Kokain.“ W.: „Mitten auf der Wies’n – das hätte natürlich auch Schnupftabak sein\nkönnen, aber unsere Leute haben für so was einen Riecher...“ Schon einmal war X wegen\nDrogen mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Im Juli 2000 war der TV-Kommissar zu fünf\nMonaten Haft, auf zwei Jahre Bewährung ausgesetzt, sowie 5000 Euro Geldstrafe verurteilt\nworden. Der Vorwurf: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. X hatte sich während eines\nBrasilien-Aufenthalts vier Gramm Kokain per Post an seine Münchner Heimatadresse geschickt.\nDie Bewährung ist seit zwei Jahren abgelaufen. Die gefundene Drogen-Menge in (...) gering.\nWas kann dem Schauspieler blühen? Ein Rechtsexperte zu B.: „Selbst wenn die Bewährung\nabgelaufen ist, ist die Vorstrafe nicht weit entfernt. X riskiert eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung\n– bis zu einem halben Jahr“. Warum ist sogar Gefängnis möglich? „X hat sich offensichtlich durch\ndie Freiheitsstrafe mit Bewährung nicht hinreichend beeindrucken lassen.“ [Der Schauspieler]\nmusste sich vermutlich einer Haarprobe unterziehen. Mit jedem Zentimeter Haar kann der\nKokain-Missbrauch und die Menge nachgewiesen werden. X war gestern für eine Stellungnahme\nnicht erreichbar. PS: „In jeder Toiletten-Kabine des (...)-Zelts hängen übrigens Warnschilder:\n„Drogenmissbrauch wird strafrechtlich verfolgt!“\nDer Artikel war mit drei Fotos von X versehen, eines auf der ersten Seite, die beiden\nanderen auf Seite 12.\n\n14\nAn demselben Tag berichteten Presseagenturen und andere Zeitungen und\nMagazine im Laufe des Vormittags über die Festnahme von X, teilweise unter Bezugnahme\nauf den in der B. veröffentlichten Artikel. Staatsanwalt W. bestätigte im Laufe des Tages die\nvon der Tageszeitung B. berichteten Vorgänge anderen Printmedien und Fernsehsendern,\nwobei zwei Sender („RTL“ und „pro7“) am gleichen Abend Reportagen sendeten. In einer der\nSendungen gab Staatsanwalt W. folgende Erklärung ab:\n„X wurde von den Polizeibeamten beobachtet, als er beim Verlassen der Toilette eine auffällige\nHandbewegung gemacht hat, woraus die Beamten schlossen, dass er etwas geschnupft hat.\nDaraufhin wurde er einer Kontrolle unterzogen; und man hat bei ihm ein Briefchen Kokain mit\n0,23 Gramm aufgefunden. Er wurde schon mal verurteilt wegen illegaler Einfuhr von\nBetäubungsmitteln. Er hatte damals eine Freiheitsstrafe zur Bewährung bekommen. Er ist kein\nErsttäter mehr. Er hätte wissen müssen, dass er die Finger von Drogen weglassen soll.\nDementsprechend muss er diesmal unter Umständen wieder mit einer Freiheitsstrafe rechnen.\nAuch wenn es keine besonders hohe Menge war, die bei ihm festgestellt wurde.“\n2. Der zweite Artikel\n\n15\nAm [...] veröffentlichte die Tageszeitung B. auf den Innenseiten einen Artikel mit der\nÜberschrift „TV-Kommissar X Kokain-Beichte vor Gericht. 18.000 Euro Strafe!“ der wie folgt\nlautete:\n„München – Im TV spielt er einen Kommissar, der Verbrecher hinter Schloss und Riegel bringt.\nGestern stand Schauspieler X (...) selbst vor Gericht – und legte ein [Drogen-] Geständnis ab! X\nmusste sich vorm Amtsgericht wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“\nverantworten – und gab Drogenkonsum zu! Xs Rechtsanwalt erklärte: „Der Anklagevorwurf wird\nvollumfänglich eingeräumt“. Dem Richter sagte X: „Ich habe gelegentlich Cannabis geraucht und\nab und zu Kokain konsumiert. Damit war ich nicht glücklich. Es war nicht üblich, aber es ist ab\nund zu mal passiert.“ Frage vom [Amts-] Richter (...): „Nehmen Sie jetzt noch Drogen?“ Antwort\nvon X: „Nein, ich rauche Zigaretten.“ Das Urteil: 18 000 Euro Geldstrafe. Richter (...): „Zugunsten\ndes Angeklagten wird gewertet, dass er ein volles Geständnis abgelegt hat.“ Im TV ermittelt X\njetzt weiter auf der Seite von Recht und Gesetz. In Wien steht er für die Serie (...) vor der\nKamera, die im Herbst im ZDF starten soll.“\nDer Artikel war mit einem Foto von X versehen.\nC. Die Verfahren vor den deutschen Gerichten\n\n16\nUnmittelbar nach Erscheinen der Artikel ist X vor dem Landgericht Hamburg gegen\ndie Beschwerdeführerin gerichtlich vorgegangen. Ihren ursprünglichen Erwiderungen fügte\ndie Beschwerdeführerin die Versicherung ihrer Journalistin (Rdnrn. 11 und 12 oben) sowie\nzahlreiche Presseartikel über X bei, darunter mehrere Interviews, die dieser insbesondere\nder Zeitschrift [...] gegeben hatte, mit Fotos des Betroffenen.\n1. Das erste Verfahren\na) Das Verfügungsverfahren\n\n17\nNachdem das Landgericht Hamburg am 29. September 2004 von X im Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes angerufen worden war, untersagte es am 30. September 2004\ndie Veröffentlichung des ersten Artikels. Mit Urteil vom 12. November 2004 bestätigte es das\nVerbot. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dieses Urteil am 28. Juni 2005.\nAm 6. Oktober 2004 verbot das Landgericht auch die weitere Veröffentlichung der Fotos,\ndie diesen Artikel begleitet haben. Mit Urteil vom 12. November 2004 bestätigte es diese\nEntscheidung. Die Beschwerdeführerin focht dieses Urteil nicht an, das Rechtskraft erlangte.\nb) Das Hauptsacheverfahren\ni. Das Urteil des Landgerichts\n\n18\nMit Urteil vom 11. November 2005 untersagte das Landgericht Hamburg jede weitere\nVeröffentlichung nahezu des gesamten Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes, und\nzwar in Anwendung der §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 BGB (analog) (Rdnr. 47 unten),\nin Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es verurteilte die\nBeschwerdeführerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR sowie der\nErstattung der Verfahrenskosten (811,88 EUR nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 4.\nNovember 2004).\n\n19\nNach Ansicht des Landgerichts stellte die streitige Berichterstattung, in der der Name\nvon X genannt und dieser mehrfach im Bild gezeigt werde, eine erhebliche Beeinträchtigung\ndes Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, der durch die Bekanntmachung seines\nFehlverhaltens quasi an den Pranger gestellt worden und in den Augen der Öffentlichkeit in\nMisskredit geraten sei. Trotz dieser negativen Wirkungen wäre dem Gericht zufolge eine\nsolche Berichterstattung dennoch zulässig gewesen, wenn sie schwere Straftaten zum\nGegenstand gehabt hätte, die zum Bereich des Zeitgeschehens zählten, dessen Vermittlung\nAufgabe der Medien ist. Eingriffe in die persönliche Sphäre des Täters seien aber durch den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, der eine Abwägung der widerstreitenden\nInteressen beinhalte. Das Gericht war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Recht auf\nSchutz der Persönlichkeit von X gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nüberwiege, selbst wenn unstreitig sei, dass die in der Tageszeitung B. geschilderten\nVorgänge wahr sind. Weder die Art der von X begangenen Straftat noch dessen Person oder\nsonstige Umstände würden die streitgegenständliche Berichterstattung rechtfertigen.\n\n20\nDas Gericht merkte an, dass ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz keine\nKleinkriminalität sei, namentlich wenn es wie vorliegend um Kokain, eine harte Droge, gehe;\nX sei jedoch im Besitz einer lediglich geringen Menge dieser Droge gewesen und ihm sei\nnicht Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Es handele sich somit um einen\nFall mittlerer, vielleicht sogar einfacher Kriminalität, die zu zahlreichen Strafverfahren führen\nwürde und der keine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit zukomme. Das Gericht\nfügte hinzu, dass anders als bei schweren Straftaten (wie spektakulären Raubüberfällen oder\nMordfällen) keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche die in Rede stehende\nStraftat über die gewöhnliche Kriminalität herausheben würden, selbst wenn man davon\nausginge, dass der Drogenkonsum im künstlerischen und Medienbereich verbreiteter ist als\nin anderen Kreisen. Im Übrigen würde die Art der Aufmachung der Berichterstattung\nbestätigen, dass die Tat selbst nicht von Bedeutung sei. Sie konzentriere sich nämlich\nstärker auf die Person von X als auf die Straftat selbst, die wahrscheinlich nie Gegenstand\neines Presseartikels gewesen wäre, wenn sie von einem Unbekannten begangen worden\nwäre. Selbst wenn nach Ansicht des Gerichts die Vorstrafe von X wegen ähnlicher Taten\ngeeignet war, das Interesse der Öffentlichkeit zu steigern, so handelte es sich um eine\neinzelne und darüber hinaus mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe.\n\n21\nDem Gericht zufolge war die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel auch\nnicht durch die Persönlichkeit des X gerechtfertigt. Es habe zwar ein öffentliches Interesse\nan dem Kommissar Y, einer recht bekannten TV-Figur, jedoch nicht an der Person des\nSchauspielers, der ihn verkörperte, bestanden. Nichts deute darauf hin, dass X wegen seiner\nschauspielerischen oder sonstigen Leistungen, durch die er zu einem Personenkreis gehöre,\nüber den ein kontinuierliches allgemeines Informationsbedürfnis bestehe, die\nAufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehe. Jedenfalls würde das Interesse in Bezug\nauf X nicht über das übliche Interesse hinausgehen, das die Öffentlichkeit Hauptdarstellern\nvon deutschen Serienfiguren entgegenbringe.\n\n22\nDas Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Artikel über X\npräsentiert hatte, die aus einem Zeitraum von sechs Jahren stammten, wobei der\nSchwerpunkt auf den letzten drei Jahren liege. Die ganz überwiegende Zahl dieser\nVeröffentlichungen beschränke sich aber auf die schlichte Erwähnung des Namens des\nSchauspielers – häufig ohne Foto – in der Aufzählung weiterer Gäste auf Prominenten-\nParties. Die unbestrittene Tatsache, dass X in über 200 nationalen und internationalen Film-\nund Fernsehproduktionen mitgewirkt habe, sage über dessen öffentliche Bedeutung wenig\naus. Schauspieler könnten in der Tat an hunderten von Fernsehserien mitgewirkt haben und\ndabei gleichwohl weithin unbekannt sein. Es sei nicht ersichtlich, dass X sich durch\nbesondere Leistungen hervorgetan hätte oder in der Gesellschaft eine hervorgehobene\nStellung einnähme, aufgrund derer er besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit stünde.\n\n23\nX habe in gewissem Umfang das Licht der Öffentlichkeit gesucht, als er bestimmten\nZeitschriften zwischen 2000 und 2003 Interviews gegeben habe. Damit müsse er eher als\nProminente, die gänzlich zurückgezogen lebten, eine Berichterstattung über seine Person\nhinnehmen. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich X jedoch nicht in einem Ausmaß in die\nÖffentlichkeit begeben, dass er sich implizit seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit\nbegeben hätte.\n\n24\nAußerdem räumte das Landgericht ein, dass die Tatsache, dass der Schauspieler\neinen Rechtsbruch begangen hat und gerade die Figur eines Polizeikommissars verkörperte,\nder Rechtsverstöße aufzudecken hatte, für die Öffentlichkeit von größerem\nUnterhaltungsinteresse sei, als wenn der Schauspieler in irgendeine andere Rolle geschlüpft\nwäre. Diese Diskrepanz zwischen dem Rollenbild und der persönlichen Lebensführung des\nSchauspielers bedeute indes nicht, dass dieser von der Öffentlichkeit mit der fiktiven Person\nverwechselt werde. X schlüpfe nur in die Person des Kommissars, so wie er auch in jede\nandere Rolle schlüpfen könnte, ohne dass er sodann in seinem Alltag für dessen\nLebenshaltung stünde. Die Tatsache, dass ein Schauspieler die Lebensgestaltung nicht der\njeweils von ihm dargestellten Rolle anpasse, sei kein überragend berichtenswertes Ereignis.\nNach Ansicht des Gerichts konnte das Publikum aber zwischen dem Schauspieler und\nseiner Rollenfigur unterscheiden, selbst wenn die Popularität dieses Schauspielers\nüberwiegend auf der Verkörperung einer einzigen Figur beruhe.\n\n25\nDas Landgericht war im Übrigen der Ansicht, dass X sich nicht als moralisches\nVorbild inszeniert und gerade zu Fragen des Drogenkonsums nicht dezidiert Stellung\ngenommen habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Interviews würden keine\nÄußerungen von X zu diesem Thema enthalten. In der Ausgabe [...] der Zeitschrift [...] habe\nX eher beiläufig darauf hingewiesen, dass er keinen Alkohol in seiner Wohnung habe und\nzum Teekenner geworden sei. Dass sich der Betroffene in den Jahren 2000 und 2001 in\nzwei Interviews kurz über seine Vorstrafe geäußert habe, bedeutet dem Gericht zufolge\nnicht, dass er sich als ausgesprochener Kämpfer für oder gegen Rauschmittel oder als\nExperte in der Sache geriert hätte. Diese Themen seien vielmehr eher am Rande des\nInterviews gestreift worden, bei dem es überwiegend um die beruflichen Pläne und die\nBeziehungsprobleme des Schauspielers gegangen sei.\n\n26\nDas Landgericht hob hervor, dass bei der Abwägung der in Rede stehenden\nInteressen den Kriterien „Bekanntheitsgrad des X“ und „Gewicht der vorgeworfenen Tat“ die\nentscheidende Bedeutung zukam, wobei es der Ansicht war, dass es sich im vorliegenden\nFall um einen keineswegs überragend bekannten Schauspieler handelte, dem eine wenig\nspektakuläre, aber auch nicht unbedeutende Straftat vorgeworfen wurde, die „szenetypisch“\nsein mag. An einem insgesamt unspektakulären Sachverhalt habe kein gewichtiges\nInteresse der Öffentlichkeit bestanden, obwohl die Berichterstattung einen gravierenden\nEingriff in das Persönlichkeitsrecht von X bedeutet habe.\n\n27\nDas Landgericht vertrat schließlich die Auffassung, die Beschwerdeführerin könne\nsich nicht darauf berufen, dass die Veröffentlichung des Artikels nicht rechtswidrig gewesen\nsei, weil sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Zwar sei es\nzutreffend, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München einer Vielzahl von\nMedien über die gegen X erhobenen Vorwürfe berichtet und hierbei dessen Identität bekannt\ngegeben habe. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Staatsanwaltschaft als\n„privilegierte Quelle“ von Informationen angesehen werden könne, die generell keiner\nÜberprüfung bezüglich ihres Wahrheitsgehalts bedürften. Zudem hätten drei\nPresseagenturen ähnliche Informationen verbreitet. Selbst wenn man indes unterstelle, dass\ndie Beschwerdeführerin alle diese Informationen vor der Veröffentlichung des\nstreitgegenständlichen Artikels erhalten hatte, konnte sie damit lediglich davon ausgehen,\ndass die fraglichen Informationen zutreffend waren, ohne jedoch von der Pflicht befreit\ngewesen zu sein zu verifizieren, ob ihre Veröffentlichung im Lichte des\nPersönlichkeitsrechtes von X gerechtfertigt war. Nach Ansicht des Gerichts muss nämlich die\nFrage des Wahrheitsgehalts einer Mitteilung, die von staatlichen Stellen stammt, von\nderjenigen unterschieden werden, die die Rechtmäßigkeit einer späteren Verbreitung dieser\nMitteilung durch die Presse betrifft.\n\n28\nDas Gericht vertrat die Auffassung, dass davon ausgegangen werden konnte, dass\namtliche Stellen und insbesondere die Staatsanwaltschaft und die Polizei aufgrund des\nNeutralitätsgebotes bemüht waren, Mitteilungen nur dann weiterzugeben, nachdem sie eine\nsorgfältige Abwägung der Interessen von Öffentlichkeit und Betroffenen vorgenommen\nhaben. Diese Stellen seien nicht notwendigerweise eher in der Lage als ein Presseorgan,\neine Interessenabwägung im Hinblick auf die Verbreitung dieser Mitteilungen durch die\nMedien vorzunehmen.\n\n29\nIm vorliegenden Fall hätten der Bekanntheitsgrad des X und die Frage des\nöffentlichen Interesses an einer Meldung über seine Festnahme von der Beschwerdeführerin\nbesser beurteilt werden können als von einem Mitglied der Staatsanwaltschaft München. In\ndiesem Zusammenhang war das Gericht der Ansicht, dass auch der Kontext in der\nkonkreten Veröffentlichung zu berücksichtigen sei: Es sei amtlichen Stellen nicht möglich,\njede denkbare Art der Veröffentlichung der Sachinformationen in jedem denkbaren Kontext\ngedanklich vorwegzunehmen oder darüber zu befinden, ob eine identifizierende\nBerichterstattung zulässig wäre. Daher hätten sich die Presseorgane nicht generell darauf\nverlassen können, dass eine von einer privilegierten Quelle vorgenommene Identifizierung\njede Art von Berichterstattung über die betroffene Person zulässig macht, ohne zuvor eine\nAbwägung der Interessen vorgenommen zu haben.\n\n30\nDas Landgericht weist darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen an der von einer\namtlichen Stelle vorgenommenen Abwägung gezweifelt werden könne. So habe man sich im\nFalle des X fragen können, ob es angebracht war, dass sich die Staatsanwaltschaft zu dem\nvon X zu erwartenden Strafmaß geäußert hatte, obgleich das Ermittlungsverfahren gerade\nerst begonnen hatte. Das Gericht folgerte daraus, die Beschwerdeführerin könne nicht\nbehaupten, dass sie der Bekanntgabe des Namens von X durch die Staatsanwaltschaft\nvertraut habe.\nii. Das Urteil des Oberlandesgerichts\n\n31\nMit Urteil vom 21. März 2006 wies das Oberlandesgericht die Klage der\nBeschwerdeführerin ab, setzte jedoch den Betrag der gegen die Beschwerdeführerin\nverhängten Vertragsstrafe auf 1.000 EUR herab. Unter Hinweis darauf, dass es sich den\nSchlussfolgerungen des Landgerichts anschließt, rief es in Erinnerung, dass eine\nBerichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Beschuldigten regelmäßig\neine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt, selbst\nwenn es sich um einen mittelschweren oder leichten Verstoß gegen das\nBetäubungsmittelgesetz handeln würde. Im Fall des X könne die Tatsache, dass die\nÖffentlichkeit über seinen Kokainkonsum informiert wird, negative Konsequenzen für die\nkünftige Vergabe von Rollen an den Schauspieler haben, und insbesondere seine\nMitwirkung an Werbefilmen oder TV-Serien, die sich an jugendliche Zuschauer richten.\n\n32\nDas Oberlandesgericht verweist auf die bei der Abwägung der Presserechte und dem\nPersönlichkeitsrecht zu berücksichtigenden einschlägigen Maßstäbe, die der\nBundesgerichtshof festgeschrieben hat (Rdnr. 48 unten). Es bestätigte, dass der Charakter\nder Straftat sowie die konkreten Umstände ihrer Begehung nicht aus dem Rahmen\nalltäglicher Kriminalität fielen und ohne jedes Interesse wären, sofern der Täter ein\nUnbekannter gewesen wäre. Nach seiner Ansicht haben der Besitz und der Verbrauch\ngeringer Mengen von Betäubungsmitteln keine schädigenden Folgen für andere Personen\noder die Allgemeinheit. Da X Kokain nicht im Festzelt vor den Augen der Öffentlichkeit\nkonsumiert habe, resultiere aus seinem Verhalten auch keine Gefährdung jugendlicher\nZuschauer, die in Anbetracht seiner Bekanntheit zur Nachahmung hätten veranlasst werden\nkönnen.\n\n33\nDas Oberlandesgericht räumte ein, dass ein besonderes Informations- und\nUnterhaltungsinteresse bestand, da X einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen sei und\nüber einen längeren Zeitraum die Figur eines Kriminalkommissars verkörpert habe, somit\neine Figur, die in den Filmen für Recht und Ordnung eintrat. Selbst wenn X die Rolle dieses\nKommissars gespielt habe, führe dies jedoch nicht dazu, dass er selbst dadurch\nzwangsläufig Idol- oder Vorbildcharakter als Ordnungshüter erlangt habe, was das Interesse\nder Öffentlichkeit hätte erhöhen können zu erfahren, ob er in seinem Privatleben mit dieser\nFigur übereinstimmte. Es sei nämlich offensichtlich gewesen, dass der Schauspieler X nicht\nmit dem von ihm verkörperten Kommissar Y identifiziert werden konnte. Die Existenz von\nFanclubs und öffentlichen Auftritten des X als Darsteller des Kommissars Y würden an dieser\nFeststellung nichts ändern. Es möge zwar sein, dass das Aussehen von X, sein Auftreten\nund die in den Filmen zur Schau gestellte lockere Haltung andere, insbesondere junge\nMenschen anziehe. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese ihn als moralische Instanz\nansehen würden, deren Bild mit der angegriffenen Berichterstattung berichtigt werden\nmüsste.\n\n34\nDas von der Beschwerdeführerin eingereichte Pressematerial zeuge zwar von einer\nhohen Popularität des X, nicht aber davon, dass dieser sich mit Eröffnungen aus seinem\nPrivatleben an das Licht der Öffentlichkeit gedrängt hätte. Die Berichterstattung sei auch\nnicht deshalb zulässig, weil die Festnahme des X in aller Öffentlichkeit im Festzelt\nstattgefunden hatte, da die Einnahme des Rauschgiftes in der Herrentoilette stattfand, d.h. in\neinem geschützten Privatbereich, der für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar war. Selbst\nwenn schließlich davon auszugehen sei, dass die Festnahme des X von hohem öffentlichen\nInteresse war, gelte dies nicht auch für die Beschreibung und Benennung des Delikts,\nwelches der Öffentlichkeit verbogen geblieben war.\n\n35\nIn Bestätigung der Schlussfolgerungen des Landgerichts zur Rolle der\nStaatsanwaltschaft München führt das Oberlandesgericht schließlich aus, dass der\nBeschwerdeführerin nur ein geringes Verschulden vorgeworfen werden könne, da die von\nder Staatsanwaltschaft mitgeteilten Informationen sie hätten veranlassen können, davon\nauszugehen, dass die streitige Berichterstattung zulässig war. Die rechtswidrige Verbreitung\ndurch die Staatsanwaltschaft führe jedoch nicht zu einer Rechtmäßigkeit der\nVeröffentlichung durch die Beschwerdeführerin. Infolgedessen setzte das Oberlandesgericht\nden Betrag der Vertragsstrafe auf 1.000 EUR herab. Es lies die Revision nicht zu, da seine\nEntscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.\niii. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\n36\nDer Bundesgerichtshof hat am 7. November 2006 die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und für die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht\nerforderlich sei.\n\n37\nAm 11. Dezember 2006 wies er die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.\nEr unterstrich, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung des Informationsinteresses der\nÖffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein öffentliches Strafverfahren gegen den\nEinbruch in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles\nberücksichtigt und seine Entscheidung unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung\nentwickelten Kriterien getroffen habe. Eine Verkennung der einschlägigen\nAbwägungskriterien sei nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die\nTatsache, dass die Schlussfolgerungen der Zivilgerichte der Sichtweise der\nBeschwerdeführerin nicht entsprechen würden, eine Revision nicht rechtfertigen würde und\ndadurch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet würde.\n2. Das zweite Verfahren\na) Das Verfügungsverfahren\n\n38\nIm Rahmen eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gab das\nLandgericht am 15. August 2005 dem Begehren von X auf Untersagung jeder weiteren\nVeröffentlichung des zweiten Artikels statt.\nb) Das Hauptsacheverfahren\ni. Das Urteil des Landgerichts\n\n39\nMit Urteil vom 5. Mai 2006 gab das Landgericht der Klage des X in dem\nHauptsacheverfahren statt und verurteilte die Beschwerdeführerin unter Androhung eines\nOrdnungsgeldes, jede weitere Veröffentlichung des zweiten Artikels zu unterlassen und den\nBetrag von 449,96 EUR zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem 22. September 2005 für\ndie Kosten zu zahlen. Es stützte sich im Wesentlichen auf die gleichen Gründe, die es auch\nin seinem Urteil vom 11. November 2005 angeführt hatte (Rdnrn. 18-30 oben). Es wies\ndarauf hin, dass die Rechtssache von dem Fall zu unterscheiden sei, der Gegenstand des\nUrteils des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2005 (Rdnr. 48 oben) gewesen sei, denn\nder von diesem letztgenannten Urteil Betroffene, H., genieße ein ganz erheblich höheres\nMaß an Prominenz als X, was die Presse berechtige, über die in jenem Fall in Rede\nstehende gewichtige Ordnungswidrigkeit zu berichten.\nii. Das Urteil des Oberlandesgerichts\n\n40\nDie Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 12. September\n2006 wies das Hanseatische Oberlandesgericht diese Berufung weitgehend aus denselben\nGründen zurück, die in seinem Urteil vom 21. März 2006 dargelegt sind (Rdnrn. 31-35 oben).\nBezüglich der einschlägigen Kriterien bei der Interessenabwägung führte es aus, dass dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 zufolge (Rdnr. 49 unten) aus\ndem Faktum der Prominenz oder öffentlichen Bekanntheit einer Person noch nicht ein\nInteresse an einer Information der Öffentlichkeit über ihr Verhalten folge. Im vorliegenden\nFall reiche das aus dem Umstand, dass X bekannt sei und über einen längeren Zeitraum die\nFigur eines Kriminalkommissars verkörperte, resultierende öffentliche Informations- und\nUnterhaltungsinteresse nicht aus, den Eingriff in sein Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung zu rechtfertigen.\n\n41\nSoweit die Beschwerdeführerin die hohen Einschaltquoten der Fernsehserie Y\nvorgebracht hatte, vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dies würde nicht belegen,\ndass X eine Leitbild- oder Kontrastfunktion zukomme. Wenn für ein Millionenpublikum ein\nLeitbild bestehe, beziehe sich dies auf die Figur des Kommissars. Das Oberlandesgericht\nerinnerte ebenfalls daran, dass die Berichterstattung auch nicht etwa deshalb zulässig sei,\nweil die Festnahme von X in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat, da die Straftat für die\nÖffentlichkeit nicht wahrnehmbar in der Herrentoilette begangen worden sei. Die verdächtige\nHandbewegung des X habe zwar die Aufmerksamkeit der Polizisten vor Ort geweckt, aber\nes sei nicht erwiesen, dass andere in dem Zelt anwesende Personen bemerkt hätten, dass X\nKokain konsumierte.\n\n42\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass der Vorfall zwar auch Gegenstand der\nBerichterstattung der „seriösen Presse“ war und anzeigen mochte, dass ein nicht geringes\nBerichterstattungsinteresse bestand, sich jedoch hieraus keine Rückschlüsse auf die\nRechtmäßigkeit des erfolgten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von X ziehen ließen.\n\n43\nDas Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu, weil seine Entscheidung nicht im\nWiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, insbesondere zu dessen\nUrteil vom 15. November 2005 (Rdnr. 48 unten).\niii. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\n44\nDer Bundesgerichtshof hat am 17. April 2007 die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und für die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht\nerforderlich sei. Am 12. Juni 2007 wies es die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin\nzurück.\n3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n45\nAm 5. März 2008 beschloss eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen\ndie in dem ersten und dem zweiten Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht zur\nEntscheidung anzunehmen. Es führte aus, dass es von einer Begründung seiner\nEntscheidung absehe.\n4. Die anderen Gerichtsentscheidungen betreffend die Beschwerdeführerin\n\n46\nAm 12. September 2006 und 29. Januar 2008 verurteilte das Landgericht Hamburg\ndie Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verfügung vom 15. August 2005, X\nzwei Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 5.000 EUR zu zahlen (Rdnr. 38 oben). Das Gericht\nwarf der Beschwerdeführerin insbesondere vor, in der Tageszeitung [...] und auf der\nInternetseite dieser Zeitung [...] die folgende Erklärung eines ihrer Chefredakteure\nveröffentlicht zu haben:\n„So durften wir über den Kokain-Prozeß des populären Schauspielers X in keiner Weise\nidentifizierend berichten, obwohl er Wiederholungstäter war, dazu weithin bekannt und Tatort das\nMünchner Oktoberfest.“\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS UND DIE EINSCHLÄGIGEN EUROPÄISCHEN\nDOKUMENTE\nA. Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis\n1. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n47\nWer nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsätzlich oder fahrlässig\ndas Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht\neines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nverpflichtet.\nWird nach § 1004 Absatz 1 das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder\nVorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die\nBeseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,\nso kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.\n2. Die einschlägige Rechtsprechung\n\n48\nIn seinem Urteil vom 15. November 2005 (VI ZR 286/04) hat der Bundesgerichtshof\nan seine ständige Rechtsprechung erinnert, wonach als entscheidende Kriterien für die\nAbwägung der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung die Art der Straftat und\ndie Person des Täters gelten. Diesem Fall lag ein von einem französischen Gericht gegen\nUnbekannt verhängtes Bußgeld und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf\neiner Autobahn zugrunde (211 km/h statt 130 km/h). Der Bundesgerichtshof hob hervor,\ndass einerseits die Geschwindigkeitsüberschreitung derart erheblich sei, so dass in ihr eine\nkrasse Missachtung bestehender Verkehrsregeln zum Ausdruck komme, und andererseits\nvon dieser Tat erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen. Außerdem\nwürden sowohl das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit selbst wie auch\nseine Herkunft und die Tatsache, dass er der Ehemann einer sehr bekannten Persönlichkeit\nist, den Schluss zulassen, dass das Interesse der Presse an einer aktuellen\nBerichterstattung Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen genießen\nmuss. Der Bundesgerichtshof legte dar, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nH. ./. Deutschland vom 24. Juni 2004 (Nr. 59320/00, CEDH 2004-VI) nicht zu einer anderen\nBeurteilung führe. Bei dieser Berichterstattung (und den Fotos), die Gegenstand dieses\nUrteils waren, sei es nur um Szenen des Alltagslebens von H. gegangen und sie hätte\nlediglich dazu gedient, die Neugier eines bestimmten Publikums über deren Privatleben zu\nbefriedigen.\n\n49\nMit Entscheidung vom 13. Juni 2006 (1 BvR 565/06) beschloss eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die gegen dieses Urteil des\nBundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nanzunehmen, und bestätigte dessen Schlussfolgerungen.\nB. Vom Europarat angenommene Texte\n1. Die Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees\n\n50\nDie einschlägigen Passagen der Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees an\ndie Mitgliedstaaten über die Verbreitung von Informationen durch die Medien im\nZusammenhang mit Strafverfahren, die am 10. Juli 2003 in der 848. Sitzung der\nStellvertreter der Minister angenommen wurde, lauten wie folgt:\n„(...)\nin der Erinnerung daran, dass angesichts des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen zu\nerhalten, einschließlich Informationen über Fragen von öffentlichem Interesse, die Medien in\nAnwendung des Artikels 10 der Konvention das Recht haben, die Öffentlichkeit zu informieren,\nund von Berufs wegen dazu verpflichtet sind;\nin der Erinnerung daran, dass die Rechte auf Unschuldsvermutung, ein faires Verfahren und\nAchtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 6 und 8 der Konvention grundlegende\nErfordernisse darstellen, die in jeder demokratischen Gesellschaft beachtet werden müssen;\nunter Hinweis auf die Bedeutung von Medienberichten über Strafverfahren, um die\nÖffentlichkeit zu informieren, die Abschreckungsfunktion des Strafrechts sichtbar zu machen und\nder Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Information über die Arbeit des\nStrafjustizsystems wahrzunehmen;\nin der Erwägung der durch Artikel 6, 8 und 10 der Konvention geschützten, gegebenenfalls\nkonfliktuellen Interessen und der Notwendigkeit, angesichts der Umstände jedes Einzelfalls ein\nGleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen, unter angemessener Berücksichtigung\nder Kontrollfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, um die Achtung der im\nNamen der Konvention eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten;\n(...)\nempfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, die Unterschiede der innerstaatlichen\nRegelungen zum Strafverfahren anerkennend,\n1. alle Maßnahmen zu ergreifen oder gegebenenfalls zu verstärken, die sie in den Schranken\nihrer jeweiligen Verfassungsbestimmungen für die Umsetzung der Grundsätze im Anhang zu\ndieser Empfehlung für notwendig erachten,\n(...)\nAnhang zur Empfehlung Rec(2003)13\nGrundsätze der Verbreitung von Informationen durch die Medien bezüglich\nStrafverfahren\nGrundsatz 1 – Information der Öffentlichkeit durch die Medien\nDie Öffentlichkeit muss über die Medien Informationen über die Tätigkeit der Justizbehörden\nund der Polizeidienste erhalten können. Die Journalisten müssen daher über die Arbeitsweise\ndes Strafgerichtssystems frei berichten und es kommentieren dürfen, vorbehaltlich einzig der in\nden nachfolgenden Grundsätzen angeführten Einschränkungen.\nGrundsatz 2 – Unschuldsvermutung\nDie Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung ist Bestandteil des Rechts auf ein\nfaires Verfahren.\nMeinungen und Informationen, die laufende Strafverfahren betreffen, sollten daher nur über die\nMedien mitgeteilt oder verbreitet werden, wenn dadurch die Unschuldsvermutung der\ntatverdächtigen oder angeklagten Person nicht beeinträchtigt wird.\nGrundsatz 3 – Wahrhaftigkeit der Information\nDie Justizbehörden und die Polizeidienste sollten den Medien nur Informationen geben, die\nerhärtet sind oder auf vernünftigen Vermutungen gründen. Letztere sollten den Medien\ngegenüber eindeutig als solche angegeben werden.\nGrundsatz 4 – Zugang zur Information\nHaben Journalisten im Rahmen von Strafverfahren rechtmäßig Informationen von\nJustizbehörden oder Polizeidiensten erhalten, so müssen diese Behörden und Dienste diese\nInformationen diskriminierungsfrei allen Journalisten zur Verfügung stellen, die das Gleiche\nanfordern oder angefordert haben.\n(...)\nGrundsatz 8 – Schutz des Privatlebens im Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren\nDie Bereitstellung von Informationen über tatverdächtige, angeklagte oder verurteilte Personen\nund andere Parteien in den Strafverfahren sollte das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß\nArtikel 8 der Konvention beachten. Ein besonderer Schutz sollte dabei Minderjährigen oder\nanderen schutzbedürftigen Personen, Opfern, Zeugen und Familien von tatverdächtigen,\nangeklagten oder verurteilten Personen geboten werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte in\njedem Fall den nachteiligen Folgen geschenkt werden, die die Verbreitung der Informationen, die\nzu einer Identifizierung der Person führen können, für die unter diesem Grundsatz genannten\nPersonen haben können.“\n2. Die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats\nüber das Recht auf Achtung des Privatlebens\n\n51\nDie einschlägigen Passagen dieser von der Parlamentarischen Versammlung am\n26. Juni 1998 angenommenen Entschließung lauten wie folgt:\n„(...)\n6. Die Versammlung ist sich bewusst, dass es oft zu Eingriffen in die persönliche Privatsphäre\nkommt, selbst in Ländern mit speziellen Gesetzen zum Schutz dieser Privatsphäre, da das\nPrivatleben von Menschen zu einer höchst lukrativen Angelegenheit für einige Mediensparten\ngeworden ist. Die Opfer sind im Wesentlichen Personen des öffentlichen Interesses, da\nEinzelheiten über ihr Privatleben als verkaufsfördernde Anreize dienen. Gleichzeitig müssen\nPersonen, die im öffentlichen Interesse stehen, sich darüber bewusst sein, dass ihr Privatleben\naufgrund ihrer besonderen Stellung, die sie oft infolge ihrer eigenen Entscheidung einnehmen,\nautomatisch stärkeren Belastungen ausgesetzt ist.\nDie Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein öffentliches Amt\nbekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen und – noch genereller gesehen – alle\ndiejenigen, die eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der\nKunst, im Sozialbereich, im Sport oder in anderen Bereichen.\n8. Eingriffe in die Privatsphäre von Menschen durch die Medien geschehen oft unter\nInanspruchnahme einer einseitigen Auslegung des in Artikel 10 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung, wobei die Medien\nder Auffassung sind, dass ihre Leser das Recht haben, alles über diese Personen des\nöffentlichen Interesses zu erfahren.\n9. Bestimmte Fakten in Bezug auf das Privatleben von Personen des öffentlichen Interesses,\ninsbesondere von Politikern, können in der Tat für die Bürger von Interesse sein, und es kann\ndaher für Leser, die ebenfalls Wähler sind, ein berechtigtes Anliegen sein, über diese Fakten\ninformiert zu werden.\n10. Es ist daher notwendig, einen Weg zu finden, um die Ausübung von zwei Grundrechten,\ndie beide in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, nämlich das Recht auf\nWahrung der Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung, miteinander in Einklang\nzu bringen.\n11. Die Versammlung bekräftigt, dass das Recht auf Privatsphäre und das Recht der freien\nMeinungsäußerung von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft sind.\nDiese Rechte sind weder absolute Rechte noch stehen sie in einer bestimmten Rangordnung\nzueinander, denn sie besitzen alle den gleichen Stellenwert.\n12. Die Versammlung weist jedoch darauf hin, dass das Recht auf Privatsphäre, wie in Artikel 8\nder Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert, nicht nur den einzelnen vor Eingriffen\ndurch öffentliche Behörden, sondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen oder Institutionen,\neinschließlich der Massenmedien schützen sollte.\n13. Die Versammlung ist der Ansicht, dass nachdem alle Mitgliedstaaten mittlerweile die\nEuropäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben und nachdem viele nationale\nGesetzgebungen Regelungen vorsehen, die diesen Schutz gewährleisten, keine Notwendigkeit\nbesteht vorzuschlagen, ein neues Übereinkommen, welches das Recht auf Privatsphäre\ngarantiert, zu verabschieden. (...)“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE ABTRENNUNG DER BESCHWERDE\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Große Kammer, bevor er die Sache an sie\nabgegeben hat, diese Beschwerde mit den Beschwerden H. ./. Deutschland (Nrn. 40660/08\nund 60641/08 – Rdnr. 3 oben) verbunden hatte. Angesichts jedoch der Art des Sachverhalts\nund der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Grundsatzfragen hält es die Große\nKammer für angezeigt, die Beschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08 von dieser\nBeschwerde abzutrennen.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 10 DER KONVENTION\n\n53\nDie beschwerdeführende Gesellschaft rügt das Verbot, über die Festnahme und die\nVerurteilung des X zu berichten. Sie beruft sich auf Artikel 10 der Konvention, dessen\neinschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (...)\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (...)\nzum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, (...) oder zur Wahrung der Autorität und\nder Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nA. Zur Zulässigkeit\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz\n3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor,\ndass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar ist. Die Beschwerde ist\ndaher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Vorbringen der Parteien\na) Die Regierung\n\n55\nDie Regierung räumt ein, dass die streitigen Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in\ndie Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin darstellen.\nDieser Eingriff sei jedoch gesetzlich vorgesehen gewesen und habe ein vom Gerichtshof als\nlegitim anerkanntes Ziel, nämlich den Schutz der Privatsphäre, verfolgt (News Verlags\nGmbH & Co.KG ./. Österreich, Nr. 31457/96, Rdnr. 44, CEDH 2000-I). Streitig sei im\nvorliegenden Fall die Frage, ob der Eingriff verhältnismäßig war, insbesondere ob die\nAbwägung des Rechts der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung und des Rechts\nvon X auf Achtung seines Privatlebens den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nherausgearbeiteten Kriterien entsprach. In dieser Hinsicht seien insbesondere die Rolle der\nvon der Berichterstattung betroffenen Person, deren Gegenstand und die Schwere der\ngegen die Presse verhängten Sanktion zu berücksichtigen.\n\n56\nDie Regierung bringt vor, dass die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass\nX anders als der Kommissar Y als Person in der Öffentlichkeit eher unbekannt gewesen und\ndaher nicht als „öffentliche Person“ zu qualifizieren sei. In seinem Urteil zum zweiten Artikel\nhabe das Landgericht im Übrigen X gegenüber H. abgegrenzt (Rdnr. 39 oben). Die von X der\nPresse gegebenen Interviews hätten allein nicht ausgereicht, um das Informationsinteresse\nan seiner Person zu erhöhen. Der Regierung zufolge sollte es den nationalen Richtern\nobliegen, den Bekanntheitsgrad einer Person zu beurteilen. Dies treffe insbesondere in\nGrenzfällen zu, die eine Beurteilung von tatsächlichen Faktoren und gesellschaftlichen\nVerhältnissen erfordere, die der Gerichtshof nicht für alle potentiellen öffentlichen Personen\nin 47 Staaten beurteilen könne.\n\n57\nIn Bezug auf den Gegenstand der Berichterstattungen erkennt die Regierung an,\ndass die Presse, wenn sie über die Begehung von Straftaten berichtet, in der Regel ihre\nRolle als „Wachhund“ wahrnimmt, insbesondere dann, wenn es sich um den Verlauf eines\nStrafverfahrens handelt. Das öffentliche Interesse sei in diesem Fall größer als wenn die\nPresse nur über Details aus dem Privatleben einer Person berichte. Im vorliegenden Fall\nhabe die Öffentlichkeit jedoch kein Interesse an Informationen über die von X begangene\nStraftat gehabt, die nicht von der Person des Angeklagten habe getrennt werden können.\nDer vorliegende Fall habe nicht die Funktionsfähigkeit des Justizsystems in Zweifel gezogen,\nwie etwas in der Sache Oboukhova ./. Russland (Nr. 34736/03, 8. Januar 2009), sondern\nsich nur auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne besondere Schwere,\nden ein mehr oder weniger bekannter Schauspieler begangen hat, bezogen.\n\n58\nDie Gewichtung der Schwere der Straftat müsse in den Ermessenspielraum der\nnationalen Behörden fallen. Die Richter hätten vorliegend die Straftat als weniger\nschwerwiegend, also als gering eingestuft. Die Regierung führt aus, dass der Betrag der\nGeldstrafe angesichts des Einkommens von X recht hoch gewesen sei. Das Strafgericht\nhabe diesen Betrag auf 90 Tagessätze festgesetzt, so dass diese Straftat nicht in das (für\nArbeitgeber bestimmte) Führungszeugnis von X aufgenommen oder als Vorstrafe gelten\nwürde.\n\n59\nDie Regierung bestreitet im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführerin,\nderzufolge der Staatsanwalt in München vor der Veröffentlichung des ersten Artikels eine\nPressekonferenz zur Festnahme des X abgehalten und eine Pressemitteilung darüber\nveröffentlicht hat (siehe Rdnr. 69 unten).\n\n60\nIn Bezug auf die Art der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sanktion\nunterstreicht die Regierung, dass dieser lediglich die Veröffentlichung des Inhalts der\nstreitgegenständlichen Artikel untersagt und sie zur Erstattung recht geringer Gerichtskosten\nverurteilt worden sei. Es sei weder eine strafrechtliche Sanktion gegen die\nBeschwerdeführerin verhängt worden, noch sei sie zu Schadensersatz verurteilt worden, im\nUnterschied zu Verlegern in anderen Fällen, in denen Freiheitsstrafen, Berufsverbot gegen\nJournalisten, Einziehung der gesamten Ausgabe einer Zeitung und Verurteilungen zur\nZahlung von hohen Schadensersatzleistungen ausgesprochen worden seien (siehe\nCumpănă und Mazăre ./. Rumänien [GK], Nr. 33348/96, Rdnr. 112, CEDH 2004-XI ;\nWirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlags GmbH ./. Österreich, Nr. 58547/00, Rdnr. 41, 27.\nOktober 2005; und Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04, Rdnr. 89, 6. April 2010).\nDie Regierung fügt hinzu, dass die deutschen Gerichte schließlich nicht jegliche\nBerichterstattung über die Festnahme und das Verfahren des X untersagt haben;\nproblematisch sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seiner Festnahme und vor der\nVerhandlung seinen Namen bekanntgegeben habe.\n\n61\nDie Regierung stellt nachdrücklich auf den Einschätzungsspielraum ab, der dem\nStaat im vorliegenden Fall zur Verfügung stehe. Dieser Spielraum hänge von der Art der in\nRede stehenden Tätigkeiten und dem Ziel der Einschränkungen ab. In seiner jüngeren\nRechtsprechung habe der Gerichtshof im Übrigen in Rechtssachen zu Artikel 8 der\nKonvention den Staaten einen weiten Einschätzungsspielraum zuerkannt (Armonienė ./.\nLitauen, Nr. 36919/02, Rdnr. 38, 25. November 2008, und A. ./. Nowegen, Nr. 28070/06,\nRdnr. 66, 9. April 2009). Der Spielraum der Staaten sei angesichts eines fehlenden\nKonsenses auf europäischer Ebene in der Regel größer. Nach Ansicht der Regierung gibt es\nzwar eine Tendenz zur Angleichung der Rechtsordnungen in Europa, aber es bestünden\ndennoch Unterschiede fort, wie das Scheitern der Verhandlungen zur Annahme einer\nVerordnung der Europäischen Union betreffend Kollisionsnormen für außervertragliche\nSchuldverhältnisse zeige (Verordnung EG 864/2007 vom 11. Juli 2007 – Rom II-\nVerordnung). Der Spielraum sei ebenfalls weit, wenn die nationalen Behörden einen\nAusgleich zwischen widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen oder zwischen\nKonventionsrechten herbeizuführen haben (Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr.\n6339/05, Rdnr. 77, CEDH 2007-IV, und Dickson ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr.\n44362/04, Rdnr. 78, CEDH 2007-XIII). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union ginge im Übrigen in die gleiche Richtung (Urteile Omega vom 14.\nOktober 2004, C-36/02, und Schmidberger vom 12. Juni 2003, C-112/00).\n\n62\nDie Regierung behauptet, dass die Besonderheit von Fällen wie dem vorliegenden, in\ndenen die nationalen Gerichte die Rechte und Interessen von zwei oder mehreren Personen\nabwägen müssen, darin bestehe, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof als eine\nFortsetzung des innerstaatlichen Verfahrens gilt, wobei jede der Parteien die Möglichkeit\nhabe, den Gerichtshof anzurufen. Genau aus diesem Grund genüge für die Abwägung der in\nRede stehenden Interessen nicht eine einzige Lösung, sondern es müsse einen „Korridor“\nvon Lösungen geben, innerhalb dessen Grenzen das innerstaatliche Gericht eine Möglichkeit\nfinden sollte, konventionsrechtlich zulässige Entscheidungen zu treffen. Andernfalls müsste\nder Gerichtshof selbst über jede dieser Rechtssachen entscheiden, was kaum seine Aufgabe\nsein dürfte.\n\n63\nDie Regierung erläutert, dass eine solche Entwicklung auf innerstaatlicher Ebene\netwas abgebremst werden konnte, weil das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten\ninsoweit einen Einschätzungsspielraum zugestehe und gerade nicht jede Abwägung selbst\nvornehme. Dies könnte auch die fehlende Begründung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall erklären. Die Tendenz, auf nationaler\nEbene die Kontrolldichte eines Verfassungsgerichts zurückzunehmen, müsse erst recht für\nden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten, der die von den Gerichten der 47\nVertragsstaaten vorgenommenen Abwägungen zu prüfen habe, worunter sich noch sehr\nheterogene Rechtsordnungen befänden.\n\n64\nDer Regierung zufolge darf der Gerichtshof nur eingreifen, wenn innerstaatliche\nGerichte bestimmte besondere Umstände in ihre Abwägung eingestellt haben oder wenn das\nAbwägungsergebnis offensichtlich unverhältnismäßig ist (siehe z.B. Cumpănă und Mazăre,\na.a.O., Rdnrn. 111-120). Diese Schlussfolgerung werde im Übrigen durch Artikel 53 der\nKonvention bestätigt: Wenn sich Staat und Individuum gegenüberstünden, bedeute ein\nFreiheitsgewinn für das Individuum lediglich eine Einschränkung der Eingriffsmöglichkeiten\ndes Staates, in dem Verhältnis zwischen zwei Individuen bedeute Freiheitsgewinn des einen\nFreiheitsverlust des anderen, was Artikel 53 der Konvention untersage.\nb) Die Beschwerdeführerin\n\n65\nDie Beschwerdeführerin behauptet, X sei im Zeitpunkt der Geschehnisse ein\nbekannter Schauspieler gewesen, der in einer sehr beliebten Fernsehkrimiserie die\nHauptrolle spielte; er war insbesondere bei den jungen männlichen Zuschauern beliebt, die\nihn darüber hinaus im Jahr 2002 an die zweite Stelle der beliebtesten Schauspieler gewählt\nhatten. X sei daher keinesfalls eine gewöhnliche Person gewesen, die nicht die\nAufmerksamkeit der Medien auf sich ziehe, wie es in anderen vom Gerichtshof\nentschiedenen Rechtssachen der Fall gewesen sei (siehe insbesondere Sciacca ./. Italien,\nNr. 50774/99, CEDH 2005-I; Toma ./. Rumänien, Nr. 42716/02, 24. Februar 2009; und\nEgeland und Hanseid ./. Norwegen, Nr. 34438/04, 16. April 2009).\n\n66\nNach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Begehung einer Straftat ihrer Natur nach\nnie eine reine Privatangelegenheit. Vorliegend habe X außerdem im Wiederholungsfall\ngehandelt, da der im Juli 2000 wegen Betäubungsmittelbesitzes zu einer fünfmonatigen\nFreiheitsstrafe mit Strafaussetzung und zu einer Geldstrafe von 5.000 EUR verurteilt worden\nwar.\n\n67\nDas Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Recht des X\nauf Achtung seines Privatlebens. Der Betroffene habe nämlich – aus eigenem Antrieb – die\nAufmerksamkeit der Öffentlichkeit gesucht, habe aufgrund seines Bekanntheitsgrades einen\nMarktwert gehabt, habe sich gern bei öffentlichen Ereignissen fotografieren lassen und der\nPresse Interviews gegeben, in denen er Einblicke in sein Privatleben, einschließlich seinen\nBetäubungsmittelkonsum, gegeben habe. Da er eine Rolle als Leitbild wahrgenommen habe\nund aufgrund freier Entscheidung in den Blickpunkt der Öffentlichkeit getreten sei, hätte X\nhinnehmen müssen, dass er die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht,\ninsbesondere dann, wenn er eine Straftat begeht. Die Beschwerdeführerin ist der\nAuffassung, dass derjenige, der sich zur Selbstinszenierung der Medien bediene, damit\nrechnen müsse, dass die Medien sein wahres Gesicht zeigen. Dies gelte umso mehr im Fall\ndes X, der nach seiner ersten Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes behauptet hatte,\nkeine Drogen mehr zu nehmen. Er habe hierdurch auf sein Recht auf Privatleben verzichtet.\n\n68\nDie Beschwerdeführerin betont ferner, dass der Wahrheitsgehalt der in den\nstreitgegenständlichen Berichterstattungen dargelegten Fakten nicht umstritten sei (siehe, im\nGegensatz hierzu, Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Nr. 49017/99, CEDH\n2004-XI). Die mitgeteilten Informationen hätten im Übrigen keinen Einfluss auf den Verlauf\nder Ermittlungen oder die Verhandlung gehabt (siehe, im Gegensatz hierzu, Tourancheau\nund July ./. Frankreich, Nr. 53886/00, 24. November 2005); sie hätten nicht nur Details aus\ndem Privatleben des X enthalten, sondern auch seriöse Fakten über das Strafrecht und die\nFolgen des Betäubungsmittelkonsums. Der vorliegende Fall unterscheide sich somit von der\nRechtssache H. (a.a.O.), zumal die Beschwerdeführer im Unterschied zu X in dieser Sache\nstets versucht hätten, ihr Privatleben zu schützen.\n\n69\nDie Beschwerdeführerin erinnert daran, dass sie nach der Veröffentlichung der Taten\nund der Identität der festgenommenen Person durch die Strafverfolgungsbehörden über die\nFestnahme des X berichtet habe. In ihrem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung,\ninsbesondere in Beantwortung der Fragen der Richter, hat sie bekräftigt, dass die\nStaatsanwaltschaft München vor der Veröffentlichung der streitigen Artikel eine\nPressekonferenz – vor laufender Fernsehkamera – abgehalten habe, auf der sie detaillierte\nInformationen mitgeteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe außerdem hierzu eine lange\nPressemitteilung veröffentlicht. Folglich habe die Beschwerdeführerin nur Informationen\nveröffentlicht, die bereits bekannt waren. Es sei demnach entmutigend für Journalisten,\nsolche Informationen nicht veröffentlichen zu dürfen. Es sei also reine Zeitverschwendung,\neiner Pressekonferenz beizuwohnen.\n\n70\nDie Beschwerdeführerin betont abschließend, dass die Presse nicht darauf\nbeschränkt werden darf, lediglich Berichterstattungen über politische Persönlichkeiten zu\nveröffentlichen. Da der breiten Öffentlichkeit bekannte Personen ihres Erachtens das Recht\nhaben, die Medien zu nutzen, um ein bestimmtes Bild von sich zu malen, müssen die\nMedien die Möglichkeit haben, dieses Bild zurechtzurücken, wenn es nicht mehr der\nWirklichkeit entspricht. Es handele sich nicht darum, den Vorrang der\nMeinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu\nbekräftigen. Die Meinungsfreiheit müsse jedoch überwiegen, wenn die betroffene Person\nüberregional bekannt ist und sich aus eigenem Antrieb dafür entschieden hat, ihre\nBekanntheit zu fördern.\n2. Stellungnahme der Drittbeteiligten\na) Media Lawyers Association\n\n71\nDie beteiligte Vereinigung behauptet, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes\nnicht durch die Konvention geschützt ist. Die Veröffentlichung eines diffamierenden Artikels\nüber eine Person bedeute nicht an sich einen Eingriff in die Ausübung der durch Artikel 8 der\nKonvention garantierten Rechte. Das Recht der Medien, über Themen von öffentlichem\nInteresse zu berichten und insbesondere die Allgemeinheit über Gerichtsverfahren zu\ninformieren, sollte Gegenstand eines umfassenden und zuverlässigen Schutzes bei der\nAbwägung der Rechte aus den Artikeln 8 und 10 der Konvention sein. Die beteiligte\nVereinigung unterstreicht, dass die namentliche Nennung der betroffenen Person oder die\nAngabe anderer Einzelheiten, die zu ihrer Identifizierung führen können, bei der\nWahrnehmung der Aufgabe, die in der Unterrichtung der Öffentlichkeit besteht, von\nBedeutung ist.\n\n72\nNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs\nwäre eine Berichterstattung über Gerichtsverfahren, die nicht die Namen der Parteien\nenthalten dürfte, belanglos; die Leser zeigten weniger Interesse und die Herausgeber\nwürden ihr geringere Priorität beimessen. Die Vereinigung legt ferner Nachdruck auf die\nBedeutung des der Presse einzuräumenden Spielraums hinsichtlich einer Veröffentlichung\nund den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren, zu dem die Medien wesentlich\nbeitragen und bei dem nur unter besonderen Umständen Ausnahmen gelten dürfen, nämlich\nwenn eine Partei oder ein Zeuge durch Verschweigen des Namens geschützt werden muss.\nSind solche Umstände nicht gegeben, sollte das Recht der Medien, Berichterstattungen über\nGerichtsverfahren, gegebenenfalls mit Fotos, zu veröffentlichen, keinen Einschränkungen\nunterliegen.\nb) Gemeinsame Stellungnahme von Media Legal Defence Initiative, International Press\nInstitute und World Association of Newspapers and News publishers\n\n73\nDie drei beteiligten Vereinigungen unterstreichen, bei den Gerichten der\nKonventionsstaaten sei eine Tendenz zur Angleichung der Grundsätze und Normen zu\nbeobachten, die der Gerichtshof in Bezug auf die Abwägung der Rechte aus den Artikeln 8\nund 10 der Konvention aufgestellt hat, selbst wenn die Frage des Gewichts, das einem\nbesonderen Umstand zukommen soll, in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgestaltet\nsei. Sie fordern den Gerichtshof auf, den Staaten einen weiten Ermessensspielraum zu\nlassen. In dieser Hinsicht betonen sie, dass Artikel 53 der Konvention für einen solchen\nSpielraum spricht. In seinem Urteil Chassagnou und andere ./. Frankreich ([GK], Nrn.\n25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 113, CEDH 1999-III) hätte der Gerichtshof im\nÜbrigen den Konventionsstaaten eine beachtlichen Spielraum gerade in den Fällen\neingeräumt, in denen widerstreitende Interessen in Rede standen.\n\n74\nDie Konventionsstaaten würden in der Regel ebenso über einen breiteren Spielraum\nverfügen, wenn es um ihre positiven Verpflichtungen im Bereich der Beziehungen zwischen\nPrivatpersonen oder in anderen Bereichen ginge, in denen in einer demokratischen\nGesellschaft berechtigterweise tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten herrschen können\n(Fretté ./. Frankreich, Nr. 36515/97, Rdnr. 41, CEDH 2002-I). Der Gerichtshof hätte\naußerdem in einer Sache, in der es um die Abwägung von Rechten aus den Artikeln 8 und\n10 der Konvention gegangen sei, einen weiten Spielraum eingeräumt (A. ./. Norwegen,\na.a.O., Rdnr. 66) Seine Rolle bestehe konkret darin sicherzustellen, dass die\nKonventionsstaaten einen Mechanismus schaffen, der es ermöglicht, eine Abwägung\nvorzunehmen und zu überprüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten hierbei\nberücksichtigten Faktoren mit der Konvention und seiner Rechtsprechung in Einklang\nstehen. Er dürfe nur dann eingreifen, wenn die von den innerstaatlichen Gerichten\nberücksichtigten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, oder wenn die\nSchlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte eindeutig willkürlich sind oder die\nInteressen einer Person missachten, wenn es sich um den Schutz ihrer Privatsphäre oder\nihres guten Rufes handelt. Andernfalls liefe er Gefahr, eine Rechtsmittelinstanz für solche\nRechtssachen zu werden.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n75\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die im vorliegenden Fall ergangenen\nGerichtsentscheidungen einen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention geschützte\nRecht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung dargestellt haben.\n\n76\nEin Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse des Artikels 10\nAbsatz 2 erfüllt. Daher muss festgestellt werden, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines\noder mehrere der in diesem Absatz aufgeführten legitimen Ziele verfolgte und ob er „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um dieses oder diese Ziele zu erreichen.\n\n77\nEs ist unstreitig, dass der Eingriff von den im Licht des Persönlichkeitsschutzes\nausgelegten §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Rdnrn. 18\nund 47 oben) vorgesehen war. Es ist auch nicht umstritten, dass er ein legitimes Ziel\nverfolgte, d.h. den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer im Sinne des Artikels 10\nAbsatz 2 der Konvention, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Chauvy und\nandere ./. Frankreich, Nr. 64915/01, Rdnr. 70, CEDH 2004-VI, und Pfeifer ./. Österreich,\nNr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007) auch das Recht auf Achtung des Privatlebens\nim Sinne des Artikels 8 der Konvention umfassen kann. Die Parteien sind sich hingegen\nnicht einig hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war.\na) Die allgemeinen Grundsätze\ni. In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung\n\n78\nDie Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer\ndemokratischen Gesellschaft, eine der Hauptvoraussetzungen ihrer Entwicklung und der\nEntfaltung eines jeden Menschen. Vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 gilt diese nicht nur\nfür die „Informationen“ oder „Ideen“, die Zustimmung finden oder als harmlos oder\nunerheblich betrachtet werden, sondern auch für solche, die verletzend, schockierend oder\nbeunruhigend wirken: Dies gebieten nämlich der Pluralismus, die Toleranz und die\nAufgeschlossenheit, ohne die es eine „demokratische Gesellschaft“ nicht geben kann. Die in\nArtikel 10 niedergelegte Freiheit der Meinungsäußerung geht mit Ausnahmen einher, die\njedoch eine enge Auslegung erfordern, und die Notwendigkeit, sie einzuschränken, muss in\nüberzeugender Weise nachgewiesen sein (siehe, unter anderen, Handyside ./. Vereinigtes\nKönigreich, 7. Dezember 1976, Rdnr. 49, Serie A Band 24; Editions Plon ./. Frankreich,\nNr. 58148/00, Rdnr. 42, CEDH 2004-IV ; und Lindon, Otchakovsky-Laurens und July ./.\nFrankreich [GK], Nrn. 21279/02 und 36448/02, Rdnr. 45, CEDH 2007-IV).\n\n79\nDer Gerichtshof hat im Übrigen vielfach die wesentliche Rolle herausgestellt, die der\nPresse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die Presse darf zwar in Bezug auf\nden Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten,\nihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten\nInformationen und Ideen über alle Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer\nAufgabe, Informationen und Ideen über solche Fragen zu verbreiten, kommt das Recht der\nÖffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre unabdingbare\nRolle als „Wachhund“ nicht spielen (Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr.\n21980/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH 1999-III, und Pedersen und Baadsgaard, a.a.O., Rdnr.\n71).\n\n80\nDiese Aufgabe umfasst die Berichterstattung und Kommentierung von\nGerichtsverfahren, die unter der Voraussetzung, dass sie die weiter oben angegebenen\nGrenzen nicht überschreiten, dazu beitragen, dass sie publik werden und daher mit dem\nErfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\nvereinbar sind. Man sollte nämlich nicht meinen, dass die Fragen, über die die Gerichte\nentscheiden, nicht im Vorfeld oder zur gleichen Zeit woanders Anlass zu Diskussionen\ngeben können, sei es in speziellen Zeitschriften, der allgemeinen Presse oder in der breiten\nÖffentlichkeit. Zur Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen mitzuteilen, kommt\ndas Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (News Verlags GmbH & Co.KG\n./. Österreich, Nr. 31457/96, Rdnr. 56, CEDH 2000-I ; Dupuis und andere ./. Frankreich,\nNr. 1914/02, Rdnr. 35, CEDH 2007-VII; und Campos Dâmaso ./. Portugal, Nr. 17107/05,\nRdnr. 31, 24. April 2008).\n\n81\nZur journalistischen Freiheit zählt auch die Möglichkeit einer gewissen Übertreibung,\nsogar einer Provokation (Pedersen und Baadsgaard, a.a.O., Rdnr. 71). Es ist ferner nicht\nAufgabe des Gerichtshofs oder im Übrigen der innerstaatlichen Gerichte, bei der Wahl der\nArt der Berichterstattung in einem bestimmten Fall an die Stelle der Presse zu treten (Jersild\n./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Band 298, und Eerikäinen und andere\n./. Finnland, Nr. 3514/02, Rdnr. 65, 10. Februar 2009).\nii. In Bezug auf die Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung\n\n82\nArtikel 10 Absatz 2 der Konvention unterstreicht jedoch, dass die Ausübung der\nMeinungsäußerungsfreiheit mit „Pflichten und Verantwortung“ verbunden ist, die auch für die\nMedien gelten, selbst wenn es sich um Fragen von großem Allgemeininteresse handelt.\nDiese Pflichten und Verantwortung können von großer Bedeutung sein, wenn die Gefahr\nbesteht, den guten Ruf einer namentlich genannten Person zu schädigen und die „Rechte\nanderer“ zu verletzen. So müssen besondere Gründe vorliegen, um die Medien von der\nihnen gewöhnlich obliegenden Verpflichtung entbinden zu können, diffamierende\nErklärungen über Fakten hinsichtlich von Einzelpersonen zu überprüfen. In diesem\nZusammenhang kommen Art und Umfang der fraglichen Diffamierung sowie die Frage ins\nSpiel, inwieweit die Medien ihre Quellen in Bezug auf die Behauptungen zu Recht als\nglaubwürdig ansehen können (Pedersen und Baadsgaard, a.a.O., Rdnr. 78, und Tønsbergs\nBlad A.S. und Haukom ./. Norwegen, Nr. 510/04, Rdnr. 89, CEDH 2007-III).\n\n83\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes ein\nRecht ist, das als Bestandteil des Privatlebens in den Geltungsbereich des Artikels 8 der\nKonvention fällt (Chauvy und andere, a.a.O., Rdnr. 70; Pfeifer, a.a.O., Rdnr. 35; und Polanco\nTorres und Movilla Polanco ./. Spanien, Nr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010). Der\nBegriff „Privatleben“ ist ein weit gefasster Begriff, der nicht abschließend definiert werden\nkann, der die körperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschließt und daher\nzahlreiche Aspekte der Identität eines Einzelnen umfassen kann, wie die geschlechtliche\nIdentifikation und die sexuelle Ausrichtung, den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht\nam eigenen Bildnis beziehen (S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nrn. 30562/04\nund 30566/04, Rdnr. 66, CEDH 2008-...). Er umfasst persönliche Informationen, von denen\neine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverständnis\nveröffentlicht werden (Flinkkilä und andere, a.a.O., Rdnr. 75, und Saaristo und andere ./.\nFinnland, Nr. 184/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010).\nDamit Artikel 8 zum Tragen kommt, muss jedoch der Angriff auf den guten Ruf einer\nPerson eine gewisses Maß an Schwere erreichen und in einer Weise erfolgt sein, dass der\npersönliche Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens Schaden erlitten hat (A. ./.\nNorwegen, a.a.O., Rdnr. 64). Der Gerichtshof ist der Meinung, dass Artikel 8 nicht geltend\ngemacht werden kann, um sich wegen einer Schädigung des guten Rufs zu beschweren, die\nvorhersehbar auf eigenes Handeln, beispielsweise eine Straftat, zurückzuführen sei\n(Sidabras und Džiautas ./. Litauen, Nrn. 55480/00 und 59330/00, Rdnr. 49, CEDH 2004-VIII).\n\n84\nBei der Bewertung der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen\nGesellschaft im Hinblick auf den „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ kann\nsich der Gerichtshof veranlasst sehen zu überprüfen, ob die nationalen Behörden einen\ngerechten Ausgleich beim Schutz von zwei durch die Konvention garantierten Werten\nherbeigeführt haben, die in bestimmten Fällen kollidieren können: nämlich einerseits die\nFreiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10 und andererseits das Recht auf Achtung des\nPrivatlebens gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 (Hachette Filipacchi Associés ./.\nFrankreich, Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007, und MGN Limited ./. Vereingtes\nKönigreich, Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011).\niii. In Bezug auf den Ermessenspielraum\n\n85\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass gemäß Artikel 10 der Konvention den\nKonventionsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, um über die Notwendigkeit\nund das Ausmaß eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung zu entscheiden (Tammer ./. Estland, Nr. 41205/98, Rdnr. 60, CEDH\n2001-I, und Pedersen und Baadsgaard, a.a.O., Rdnr. 68).\n\n86\nDieser Spielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die sowohl\ndie Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst\nwenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden (Karhuvaara und Iltalehti\n./. Finnland, Nr. 53678/00, Rdnr. 38, CEDH 2004-X, und Flinkkilä und andere, a.a.O.,\nRdnr. 70). Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs,\nan die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller\nUmstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis\nerlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in\nEinklang stehen (Petrenco ./. Moldau, Nr. 20928/05, Rdnr. 54, 30. März 2010; Polanco\nTorres und Movilla Polanco, a.a.O., Rdnr. 41; und Petrov ./. Bulgarien (Entsch.), Nr.\n27103/04, 2. November 2010).\n\n87\nIn Fällen wie diesem vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Ausgang des\nBeschwerdeverfahrens grundsätzlich kein anderer sein sollte, ob die Beschwerde nun nach\nArtikel 10 der Konvention vom Verleger, der die streitgegenständliche Berichterstattung\nveröffentlicht hat oder nach Artikel 8 der Konvention von der Person erhoben wird, die\nGegenstand dieses Wortberichts ist. Diese Rechte verdienen in der Tat a priori dieselbe\nBeachtung (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) ./. Frankreich, Nr. 12268/03, Rdnr. 41,\n23. Juli 2009; Timciuc ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 28999/03, Rdnr. 144, 12. Oktober 2010;\nund Mosley ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 48009/08, Rdnr. 111, 10. Mai 2011; siehe auch\nZiffer 11 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung – Randnummer 51 oben).\nInfolgedessen sollte der Ermessensspielraum in beiden Fällen grundsätzlich identisch sein.\n\n88\nHaben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung dieser beiden Rechte in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien\nvorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der\ninnerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited, a.a.O., Rdnrn. 150\nund 155, und Palomo Sánchez und andere ./. Spanien [GK], Nrn. 28955/06, 28957/06,\n28959/06 und 28964/06, Rdnr. 57, 12. September 2011)\niv. Die für die Abwägung relevanten Kriterien\n\n89\nDie sich aus der Rechtsprechung für die Abwägung des Rechts auf freie\nMeinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens ergebenden Kriterien, die\nsich im vorliegenden Fall als relevant herausstellen, werden nachstehend aufgeführt.\nα) Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse\n\n90\nEin erster wesentlicher Aspekt ist der Beitrag, den das Erscheinen von Fotos oder\nArtikeln in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet (H., a.a.O., Rdnr.\n60; Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue ./. Belgien, Nr. 64772/01, Rdnr. 68, 9. November 2006;\nund Standard Verlags GmbH ./. Österreich (Nr. 2), Nr. 21277/05, Rdnr. 46, 4. Juni 2009). Die\nDefinition dessen, was Gegenstand des Allgemeininteresses ist, hängt von den Umständen\ndes Falles ab. Der Gerichtshof hält es dennoch für sinnvoll, daran zu erinnern, dass er das\nVorhandensein eines solchen Interesses nicht nur dann anerkannt hat, als die\nVeröffentlichung politische Fragen oder begangene Verbrechen betraf (White ./. Schweden,\nNr. 42435/02, Rdnr. 29, 19. September 2006; Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 58;\nLeempoel & S.A. ED. Ciné Revue, a.a.O., Rdnr. 72), sondern auch, als sie Fragen in Bezug\nauf Sport oder Bühnenschauspieler betraf (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH ./.\nÖsterreich, Nr. 5266/03, Rdnr. 25, 22. Februar 2007; Colaço Mestre und SIC – Sociedade\nIndependente de Comunicação, S.A. ./. Portugal, Nrn. 11182/03 und 11319/03, Rdnr. 28, 26.\nApril 2007; und Sapan ./. Türkei, Nr. 44102/04, Rdnr. 34, 8. Juni 2010). Etwaige\nEheprobleme eines Staatspräsidenten oder finanzielle Schwierigkeiten eines berühmten\nSängers wurden hingegen nicht so angesehen, als fielen sie in den Bereich einer Debatte\nvon allgemeinem Interesse (Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 52, und Hachette\nFilipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnr. 43).\nβ) Die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung\n\n91\nDie Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Tätigkeit, über die\nberichtet wird und/oder die abgelichtet wird, stellen ein weiteres wichtiges Kriterium dar, das\nin Zusammenhang mit dem zuvor geschilderten steht. An dieser Stelle ist zwischen\nPrivatpersonen und Personen, die in einem öffentlichen Kontext als Politiker oder Personen\ndes öffentlichen Interesses handeln, zu unterscheiden. Während eine der Öffentlichkeit\nunbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen\nkann, gilt dies nicht für Personen des öffentlichen Lebens (Minelli ./. Schweiz (Entsch.), Nr.\n14991/02, 14. Juni 2005, und Petrenco, a.a.O., Rdnr. 55). Eine Berichterstattung über einen\nSachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker\nbeispielsweise wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann, darf nämlich\nnicht mit der Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die\nsolche Funktionen nicht wahrnimmt, (H., a.a.O., Rdnr. 63, und Standard Verlags GmbH,\na.a.O., Rdnr. 47), gleichgesetzt werden.\nIm ersten Fall entspricht die Rolle der Presse zwar ihrer Funktion als „Wachhund“, der in\neiner Demokratie Ideen und Informationen über Fragen von allgemeinem Interesse\nmitzuteilen hat, doch scheint diese Rolle in dem zweiten Fall weniger wichtig zu sein. Selbst\nwenn unter bestimmten Umständen das Informationsrecht der Öffentlichkeit sich sogar auf\nAspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann,\ninsbesondere im Fall von Politikern, so trifft dies nicht zu, selbst wenn die betroffenen\nPersonen einen gewissen Bekanntheitsgrad genießen, wenn die veröffentlichten Fotos und\ndie Kommentare dazu sich ausschließlich auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben beziehen\nund nur dazu dienen, die Neugier eines bestimmten Publikums hierüber zu befriedigen (H.,\na.a.O., Rdnr. 65 mit den dort zitierten Nachweisen, und Standard Verlags GmbH, a.a.O.,\nRdnr. 53; siehe auch Ziffer 8 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung –\nRdnr. 51 oben). In diesem letzten Fall gebietet die Freiheit der Meinungsäußerung eine\nengere Auslegung (H., a.a.O., Rdnr. 66; Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O.,\nRdnr. 40; und MGN Limited, a.a.O., Rdnr. 143).\nγ) Das frühere Verhalten der betroffenen Person\n\n92\nDas Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung der Berichterstattung\noder die Tatsache, dass das streitgegenständliche Foto und die diesbezüglichen\nInformationen bereits vorher veröffentlicht wurden, zählen auch zu den zu\nberücksichtigenden Aspekten (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnrn. 52\nund 53, und Sapan, a.a.O., Rdnr. 34). Allein die Tatsache, zuvor mit der Presse\nzusammengearbeitet zu haben, ist jedoch nicht geeignet, dem Betroffenen jeglichen Schutz\ngegen die Veröffentlichung der fraglichen Berichterstattung oder des fraglichen Fotos zu\nentziehen (Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 62).\nδ) Die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt\n\n93\nDie Art und Weise der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt spielen\nebenfalls eine wichtige Rolle. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die\nGarantie, die Artikel 10 den Journalisten in Bezug auf die Berichterstattung über Fragen von\nallgemeinem Interesse bietet, davon abhängt, ob die Betroffenen auf der Grundlage von\ngenauen Fakten gutgläubig handeln und unter Beachtung des journalistischen Berufsethos\n„zuverlässige und genaue“ Informationen liefern (siehe zum Beispiel, Fressoz und Roire ./.\nFrankreich [GK], Nr. 29183/95, Rdnr. 54, CEDH 1999-I; Pedersen und Baadsgaard, a.a.O.,\nRdnr. 78; und Stoll ./. Schweiz [GK], Nr. 69698/01, Rdnr. 103, CEDH 2007-V).\nε) Der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n94\nEbenfalls eine Rolle spielen können die Art und Weise, in der eine Berichterstattung\noder ein Foto veröffentlicht wird, und die Art, in der dort die betroffene Person dargestellt\nwird (Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft m.b.H. ./. Österreich (Nr. 3),\nNrn. 66298/01 und 15653/02, Rdnr. 47, 13. Dezember 2005; Reklos und Davourlis ./.\nGriechenland, Nr. 1234/05, Rdnr. 42, 15. Januar 2009; und Jokitaipale und andere ./.\nFinnland, Nr. 43349/05, Rdnr. 68, 6. April 2010). Ferner kann das Ausmaß der Verbreitung\nder Berichterstattung und des Fotos auch von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um\neine überregionale oder regionale, auflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt\n(Karhuvaara und Iltalehti, a.a.O., Rdnr. 47, und Gourguénidzé ./. Georgien, Nr. 71678/01,\nRdnr. 55, 17. Oktober 2006).\nζ) Die Schwere der verhängten Sanktion\n\n95\nSchließlich sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die\nAusübung der Meinungsäußerungsfreiheit die Art und Schwere der verhängten Sanktionen\nzu berücksichtigen (Pedersen und Baadsgaard, a.a.O., Rdnr. 93, und Jokitaipale und\nandere, a.a.O., Rdnr. 77).\nb) Anwendung auf den vorliegenden Fall\ni. Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse\n\n96\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenständlichen Artikel sich auf die\nFestnahme und die Verurteilung des Schauspielers X beziehen, d.h. auf öffentliche\ngerichtliche Fakten, die als von einem gewissen allgemeinen Interesse angesehen werden\nkönnen. Die Öffentlichkeit hat nämlich grundsätzlich ein Interesse daran, über Strafverfahren\ninformiert zu werden und sich diesbezüglich informieren zu können, unter strikter Beachtung\nder Unschuldsvermutung (News Verlags GmbH & Co.KG, a.a.O., Rdnr. 56; Dupuis und\nandere, a.a.O., Rdnr. 37; und Campos Dâmaso, a.a.O., Rdnr. 32; siehe auch die\nEmpfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees und insbesondere die Grundsätze 1 und 2\nim Anhang dieser Empfehlung – Rdnr. 50 oben). Das Ausmaß dieses Interesses kann\njedoch variieren, da es sich im Lauf des Verfahrens – seit der Festnahme – aufgrund\nverschiedener Faktoren entwickeln kann, beispielsweise entsprechend dem\nBekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Umständen des Falls und jeder im Verlauf\ndes Verfahrens auftretenden neuen Entwicklung.\nii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichterstattung\n\n97\nDer Gerichtshof weist auf die deutlich abweichenden Schlussfolgerungen hin, zu\ndenen die innerstaatlichen Gerichte bei der Beurteilung des Bekanntheitsgrades des X\ngelangt sind. Dem Landgericht zufolge war X nämlich keine Person im Mittelpunkt des\nöffentlichen Interesses und hat sich diesem auch nicht genähert, so dass er sich trotz seiner\nBekanntheit als Schauspieler und seiner häufigen Auftritte im Fernsehen seines Rechts auf\nSchutz seiner Persönlichkeit begeben hätte (Rdnr. 23 oben). Dem Oberlandesgericht zufolge\nwar X hingegen einer breiten Öffentlichkeit bekannt, genoss eine hohe Popularität und hatte\neine gewisse Zeit lang einen Polizeikommissar verkörpert, ohne selbst Vorbildcharakter als\nOrdnungshüter erlangt zu haben, was ein Interesse der Öffentlichkeit hätte begründen\nkönnen zu erfahren, ob er einer solchen Person in seinem Privatleben gerecht wird (Rdnrn.\n33 und 34 oben).\n\n98\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung des Bekanntheitsgrades\neiner Person grundsätzlich in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, vor allem\nwenn es sich um eine hauptsächlich im Inland bekannte Persönlichkeit handelt. Er betont im\nvorliegenden Fall, dass X zur fraglichen Zeit Hauptdarsteller in einer sehr populären\nFernsehkrimiserie gewesen ist, in der er die Hauptfigur, den Kommissar Y, verkörperte. Die\nPopularität des Schauspielers beruhte im Wesentlichen auf dieser Serie, von der im\nZeitpunkt des Erscheinens des ersten Artikels 103 Episoden ausgestrahlt worden waren,\ndavon die letzten 54 mit X in der Rolle des Kommissars Y. Aus diesem Grund handelte es\nsich nicht, wie das Landgericht offensichtlich annahm, um einen zweitrangigen Schauspieler,\ndessen Bekanntheit trotz einer hohen Anzahl an Filmauftritten (mehr als 200 – Rdnr. 22\noben) begrenzt geblieben sei. Hierzu ist ebenfalls anzumerken, dass das Oberlandesgericht\nnicht nur auf die Existenz von Fanclubs des X, sondern auch auf die Tatsache Bezug\ngenommen hat, dass seine Fans dazu veranlasst hätten werden können, ihn nachzuahmen\nund Drogen zu konsumieren, wenn die Straftat nicht geschützt vor den Augen der\nÖffentlichkeit begangen worden wäre (Rdnr. 32 oben).\n\n99\nFerner kann zwar angenommen werden, dass die Öffentlichkeit im Allgemeinen\nzwischen einem Schauspieler und der Person, die er verkörpert, unterscheidet, doch kann\neine enge Verbindung zwischen der Popularität des fraglichen Schauspielers und seiner\nFigur bestehen, wenn wie im vorliegenden Fall der Betroffene hauptsächlich wegen dieser\nbesonderen Rolle bekannt ist. X spielte darüber hinaus die Rolle eines Polizeikommissars,\ndessen Aufgabe es war, für die Beachtung der Gesetze Sorge zu tragen und Verbrechen zu\nbekämpfen. Dieser Umstand steigerte das Interesse der Öffentlichkeit, über die Festnahme\ndes X wegen einer Straftat informiert zu werden. Angesichts dieser Aspekte und der von den\ninnerstaatlichen Gerichten verwandten Formulierungen, um den Bekanntheitsgrad des X zu\nbewerten, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass dieser ausreichend hoch war, um den\nBetroffenen als Person des öffentlichen Lebens zu qualifizieren. Diese Erwägung verstärkt\ndaher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Festnahme des X und dem ihn\nbetreffenden Strafverfahren.\n\n100\nWas den Gegenstand der Berichterstattungen anbelangt, so waren die\ninnerstaatlichen Gerichte der Meinung, dass die von X begangene Straftat keine\nKleinkriminalität sei, da Kokain eine harte Droge sei. Die Schwere der Straftat war jedoch\ndurchschnittlich, sogar gering, wegen einerseits der geringen Menge des Betäubungsmittels,\ndas X in seinem Besitz hatte und das überdies für den persönlichen Gebrauch bestimmt war,\nund andererseits der großen Anzahl an Straftaten dieser Art und der damit\nzusammenhängenden Strafverfahren. Die innerstaatlichen Gerichte haben der Tatsache,\ndass X bereits wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt worden war, keine große Bedeutung\nbeigemessen und unterstrichen, dass es sich um seine einzige Vorstrafe handele, die\naußerdem einige Jahre zurückliege. Sie haben daraus geschlossen, dass das Interesse der\nBeschwerdeführerin an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel allein dadurch\nbedingt war, dass X eine Straftat begangen hatte, die, wenn sie von einem Unbekannten\nbegangen worden wäre, wahrscheinlich nie Gegenstand einer Berichterstattung gewesen\nwäre (Rdnr. 20 oben).\nDer Gerichtshof kann im Wesentlichen dieser Einschätzung beipflichten. Er erinnert\njedoch daran, dass die Festnahme von X an einem öffentlichen Ort in einem Zelt auf dem\nMünchner Oktoberfest erfolgt ist. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts weckte diese\nTatsache im vorliegenden Fall ein großes öffentliches Interesse, auch wenn sich dieses\nInteresse nicht auf die Beschreibung und die Qualifizierung der zur Last gelegten Straftat\nbezog, da diese für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar begangen worden war.\niii. Das Verhalten des X vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel\n\n101\nHinzu kommt hier das frühere Verhalten des X gegenüber den Medien, da der\nBetroffene in einer Reihe von Interviews selbst Einzelheiten aus seinem Privatleben\npreisgegeben hatte (Rdnr. 25 oben). Dem Gerichtshof zufolge hat er sich in gewisser Weise\nselbst ins Rampenlicht begeben, so dass angesichts seiner Bekanntheit seine „berechtigte\nErwartung“, dass sein Privatleben tatsächlich geschützt wird, nur sehr begrenzt war (siehe\nentsprechend, Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnr. 53, und, im\nGegensatz hierzu, Eerikäinen und andere, a.a.O., Rdnr. 66).\niv. Die Art der Erlangung der Informationen und deren Wahrheitsgehalt\n\n102\nHinsichtlich der Art der Erlangung der veröffentlichten Informationen trägt die\nBeschwerdeführerin vor, erst nach der Verbreitung des Sachverhalts und der Identität des\nBeschuldigten durch die Verfolgungsbehörden über die Festnahme von X berichtet zu\nhaben. Sie behauptet auch, alle von ihr veröffentlichten Informationen seien insbesondere\nanlässlich einer Pressekonferenz und in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft\nbereits publik gemacht worden (Rdnr. 69 oben). Die Regierung bestreitet, dass die\nStaatsanwaltschaft eine solche Pressekonferenz abgehalten habe, und betont, dass\nStaatsanwalt W. erst nach dem Erscheinen des ersten Artikels der Beschwerdeführerin\ngegenüber den Medien den von ihr berichteten Sachverhalt bestätigt hat.\n\n103\nDer Gerichtshof merkt an, dass die ihm vorgelegten Unterlagen die Behauptungen\nder Beschwerdeführerin bezüglich des Abhaltens einer Pressekonferenz und der Verbreitung\neiner Pressemitteilung vor der Veröffentlichung des ersten Artikels untermauern können.\nDoch haben sich die fraglichen Behauptungen infolge einer Frage des Gerichtshofs während\nder Verhandlung als unbegründet herausgestellt. Der Gerichtshof erachtet die Haltung der\nBeschwerdeführerin in diesem Fall für bedauerlich.\n\n104\nAus den im vorliegenden Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen und den\nStellungnahmen der Parteien des innerstaatlichen Verfahrens geht jedoch hervor, dass\ndieser Punkt nicht vor den nationalen Gerichten erörtert worden ist. Für die Prüfung dieser\nBeschwerde beschränkt sich der Gerichtshof darauf anzumerken, dass die\nBeschwerdeführerin all ihren Erwiderungen in den verschiedenen innerstaatlichen Verfahren\ndie Erklärung einer ihrer Journalisten beigefügt hat, in der erläutert wird, wie die am [...] 2004\nveröffentlichten Informationen erlangt worden seien (Rdnrn. 11 und 12 oben); die Regierung\nhat den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung nie bestritten. Zwar ist die Beschwerdeführerin\ndaher nicht berechtigt zu behaupten, dass sie nur Informationen veröffentlicht hat, die auf\neiner Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft München bekannt gegeben wurden, doch\nsteht fest, dass die Bestätigung der veröffentlichten Informationen, und insbesondere der\nIdentität von X, durch die Polizei und Staatsanwalt W. erfolgte, der zur Zeit des Vorfalls\nzudem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München war.\n\n105\nDa sich der erste Artikel folglich auf Informationen stützte, die der Pressesprecher\nder Staatsanwaltschaft München mitgeteilt hatte, hatte er eine hinlängliche sachliche\nGrundlage (Bladet Tromsø und Stensaas, a.a.O., Rdnr. 72; Eerikäinen und andere, a.a.O.,\nRdnr. 64; und Pipi ./. Türkei (Entsch.), Nr. 4020/03, 15. Mai 2009). Der Wahrheitsgehalt des\nin den beiden Berichterstattungen geschilderten Sachverhalts ist im Übrigen von den\nParteien im innerstaatlichen Verfahren nicht bestritten worden, und wird von den Parteien\nauch nicht in dem Verfahren vor dem Gerichtshof bestritten (Karhuvaara und Iltalehti, a.a.O.,\nRdnr. 44).\n\n106\nFür die mit dem Fall befassten innerstaatlichen Gerichte hatte die Tatsache, dass\ndiese Informationen von der Staatsanwaltschaft München stammten, jedoch nur zur Folge,\ndass die Beschwerdeführerin auf ihren Wahrheitsgehalt vertrauen konnte, entband sie aber\nnicht davon, ihr Interesse an ihrer Veröffentlichung und das von X an der Achtung seines\nPrivatlebens gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung konnte den Gerichten zufolge nur\ndurch die Presse vorgenommen werden, da eine Behörde nicht wissen könne, in welcher Art\nund Weise und in welcher Form diese Information verbreitet würde (Rdrn. 27-30 oben).\n\n107\nNach Auffassung des Gerichtshofs gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine\nsolche Abwägung nicht stattgefunden hat. Fest steht jedoch, dass angesichts der Art der von\nX begangenen Straftat, seines Bekanntheitsgrades, der Umstände seiner Festnahme und\ndes Wahrheitsgehalts der fraglichen Informationen die Beschwerdeführerin, nachdem sie die\nBestätigung dieser Informationen durch die Verfolgungsbehörden selbst erhalten hatte, keine\nhinlänglich gewichtigen Gründe hatte anzunehmen, dass sie die Anonymität von X wahren\nmüsse. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass Staatsanwalt W. alle von\nder Beschwerdeführerin am Tag des Erscheinens des ersten Artikels in anderen Zeitschriften\nund Fernsehsendern preisgegebenen Informationen bestätigt hat. Ebenso war der\nSachverhalt, der zur Verurteilung des X geführt hat, bei Erscheinen des zweiten Artikel der\nÖffentlichkeit bereits bekannt (siehe entsprechend, Aleksey Ovchinnikov ./. Russland,\nNr. 24061/04, Rdnr. 49, 16. Dezember 2010). Das Oberlandesgericht hat im Übrigen selbst\ndie Auffassung vertreten, der Beschwerdeführerin könne nur eine leichte Fahrlässigkeit\nvorgeworfen werden, da die von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Informationen sie zu der\nAnnahme hätten veranlassen können, dass die streitgegenständliche Berichterstattung\nrechtmäßig war (Rdnr. 35 oben). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher nicht aufgezeigt\nworden, dass die Beschwerdeführerin bösgläubig gehandelt hat, als sie die streitigen Artikel\nveröffentlichte.\nv. Der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der streitgegenständlichen Artikel\n\n108\nDer Gerichtshof merkt an, dass sich der erste Artikel darauf beschränkte, über die\nFestnahme des X, die von W erhaltenen Informationen und die rechtliche Beurteilung der\nSchwere der Straftat durch einen Rechtsexperten zu berichten (Rdnr. 13 oben). Im zweiten\nArtikel wurde wiederum nur über die vom Gericht am Ende einer mündlichen Verhandlung\nund nach den Geständnissen des X ausgesprochenen Strafe berichtet (Rdnr. 15 oben). In\nden Artikeln wurden keine Einzelheiten aus dem Privatleben von X preisgegeben, sondern\nim Wesentlichen die Umstände und Folgen der Festnahme geschildert (Flinkkilä und andere,\na.a.O., Rdnr. 84, und Jokitaipale und andere, a.a.O., Rdnr. 72). Sie enthielten keine\nbeleidigenden Äußerungen oder grundlose Behauptungen (siehe die in Randnummer 82\nzitierte Rechtsprechung). Dass in dem ersten Artikel einige Formulierungen verwendet\nwurden, die wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit wecken sollten, dürfte\nangesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs kein Problem darstellen (Flinkkilä und\nandere, a.a.O., Rdnr. 74, und Pipi, vorgenannte Entscheidung).\nDer Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dass das Landgericht die Veröffentlichung der\nentsprechenden Fotos zu den streitgegenständlichen Artikeln verboten und die\nBeschwerdeführerin dieses Verbot nicht angefochten hat. Er ist daher der Auffassung, dass\ndie Form der streitigen Artikel keinen Aspekt darstellte, der zugunsten eines Verbots ihrer\nVeröffentlichung sprach. Die Regierung hat im Übrigen nicht dargelegt, dass die\nVeröffentlichung der Artikel tatsächlich Auswirkungen für X hatte.\nvi. Die Schwere der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sanktion\n\n109\nIn Bezug auf die Schwere der gegen die Beschwerdeführerin verhängten\nSanktionen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass sie zwar leicht waren, gleichwohl auf\ndie Beschwerdeführerin abschreckend wirken konnten. Jedenfalls sind sie angesichts des\nzuvor Dargelegten nicht gerechtfertigt.\nc) Schlussfolgerung\n\n110\nAbschließend ist festzuhalten, dass die vom beschwerdegegnerischen Staat\nvorgetragenen Gründe zwar stichhaltig sind, aber nicht ausreichen, um zu belegen, dass der\nin Rede stehende Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Trotz des\nden Konventionsstaaten hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielsraums ist der\nGerichtshof der Meinung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten auferlegten\nEinschränkungen des Rechts der beschwerdeführenden Gesellschaft auf\nMeinungsäußerungsfreiheit einerseits in keinem angemessenen Verhältnis zu dem\nverfolgten Ziel andererseits stehen.\n\n111\nEs liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.\nIII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n112\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n113\nDie beschwerdeführende Gesellschaft verlangt 27.734,28 EUR für den materiellen\nSchaden, d.h. den Betrag, der der Vertragsstrafe und den Ordnungsgeldern, die sie an X\nzahlen musste (11 000 EUR – siehe Randnummern 31 und 46 oben), den Verfahrenskosten\ndes X (1 261,84 EUR – Randnummern 18 und 40 oben) und den Anwaltskosten des X\n(15 472,44 EUR), die sie erstatten musste, entspricht. Im Hinblick auf den letzten Punkt\nverweist sie auf das Urteil Verlagsgruppe News GmbH ./. Österreich (Nr. 2) (Nr. 10520/02,\nRdnr. 46, 14. Dezember 2006).\n\n114\nDie Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.\n\n115\nDer Gerichtshof sieht einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung und den geforderten Beträgen, mit Ausnahme der beiden\nOrdnungsgelder in Höhe von 5.000 EUR. Infolgedessen billigt er hierfür 17.734 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n116\nDie Beschwerdeführerin verlangt 32.522,80 EUR wegen der Kosten und Auslagen.\nDieser Betrag umfasst ihre Gerichtskosten (6 610 EUR) und ihre Anwaltskosten für die\nVerfahren vor den Zivilgerichten (13 972,50 EUR), dem Bundesverfassungsgericht\n(5 000 EUR) und dem Gerichtshof (5 000 EUR), sowie die Übersetzungskosten für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof (1 941,30 EUR). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,\ndass sie nur die den gesetzlich festgesetzten Tabellen entsprechenden Beträge fordert,\nobgleich sie mit ihren Anwälten ein höheres Honorar vereinbart hatte. Die Entscheidung über\ndie für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und\nder Beschwerde vor dem Gerichtshof geforderten Beträge überlässt die Beschwerdeführerin\ndem Gerichtshof, teilt jedoch mit, dass sie für jedes Verfahren mindestens 5.000 EUR\nverlangt.\n\n117\nDie Regierung stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderungen hinsichtlich\nder Anwaltskosten auf die Beträge beschränkt, die von den in Deutschland geltenden\nTabellen vorgesehen sind, was nicht zu beanstanden ist. Sie bestreitet jedoch mangels\nSubstantiierung die für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem\nGerichtshof geforderten Beträge. Sie führt aus, dass sie in der Regel den Streitwert auf\n4.000 EUR festsetzt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung annimmt. Die entsprechenden Anwaltskosten würden sich in diesem\nFall einschließlich aller Steuern auf 500 EUR belaufen.\n\n118\nDer Gerichtshof hält die geforderten Beträge für angemessen und billigt sie\ninfolgedessen zu.\nC. Verzugszinsen\n\n119\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. Er trennt einstimmig die Beschwerden H. ./. Deutschland (Nrn. 40660/08 und 60641/08)\nvon dieser Beschwerde ab.\n2. Er erklärt diese Beschwerde einstimmig für zulässig.\n3. Er erklärt mit zwölf zu fünf Stimmen, dass Artikel 10 der Konvention verletzt worden ist.\n4. Er erklärt mit zwölf zu fünf Stimmen,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei\nMonaten die folgenden Beträge zu zahlen hat:\ni. 17 734,28 EUR (siebzehntausendsiebenhundertvierunddreißig Euro und\nachtundzwanzig Cent) für den materiellen Schaden, zuzüglich der Beträge, die als\nSteuer möglicherweise angefallen sind;\nii. 32.522,80 EUR (zweiunddreißigtausendfünfhundertzweiundzwanzig Euro und\nachtzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer\nmöglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu\nverzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität\nder Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei\nProzentpunkten.\n5. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 7.\nFebruar 2012 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in\nStraßburg.\nMichael O’Boyle Nicolas Bratza\nStellvertretender Kanzler Präsident\nDiesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung die abweichende Meinung des Richters López Guerra beigefügt, der sich\ndie Richter Jungwiert, Jaeger, Villiger und Poalelungi anschließen.\nN.B.\nM.O’B.\nABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS LÓPEZ GUERRA,\nDER SICH DIE RICHTER JUNGWIERT, JAEGER, VILLIGER UND POALELUNGI\nANSCHLIESSEN\n(Übersetzung)\nIch pflichte der Feststellung einer Verletzung des Artikels 10 der Konvention durch die\nGroße Kammer nicht bei. Meines Erachtens besteht für die Kammer keine Veranlassung, im\nvorliegenden Fall zu schlussfolgern, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht der\nbeschwerdeführenden Gesellschaft auf freie Meinungsäußerung nicht gebührend geschützt\nhaben.\nIch billige zwar die Art, in der die Große Kammer über den in Rede stehenden\nSachverhalt entschieden hat. Sie hat zu Recht dargelegt, dass wegen der gerichtlichen\nSanktionen, die gegen die beschwerdeführende Gesellschaft verhängt wurden, weil sie in\nder Presse zwei Artikel über die Festnahme und die Verurteilung eines Dritten veröffentlicht\nhat, ein Eingriff in die Ausübung des Rechts der beschwerdeführenden Gesellschaft auf freie\nMeinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention vorliegt (im vorliegenden Fall das Recht,\nbestimmte Informationen bekannt zu geben). Ich schließe mich ebenfalls der\nSchlussfolgerung der Großen Kammer an, dass die Sanktionen gesetzlich vorgesehen\nwaren und ein legitimes Ziel verfolgten, d.h. die Achtung der Rechte anderer, im\nvorliegenden Fall das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht auf Achtung des\nPrivatlebens (darunter das Recht auf Achtung des guten Rufes). Ich billige auch die\nErklärung der Großen Kammer (Randnummer 76 des Urteils), derzufolge der Gerichtshof zu\nbestimmen hat, ob diese Sanktionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Konvention in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Wie es in den folgenden\nRandnummern des Urteils weiter heißt, muss der Gerichtshof ferner zur Beantwortung dieser\nFrage ermitteln, ob die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Rechte und Interessen\ngebührend abgewogen haben, nämlich das Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits\nund das Recht auf Achtung des Privatlebens andererseits.\nMeine von dem Urteil der Großen Kammer abweichende Meinung ergibt sich aus der im\nFolgenden dargelegten Argumentation. Nach seiner in diesem Urteil zitierten ständigen\nRechtsprechung (Petrenco ./. Moldau, Nr. 20928/05, Rdnr. 54, 30. März 2010, Petrov ./.\nBulgarien (Entsch.), Nr. 27103/04, 2. November 2010, und Polanco Torres und Movilla\nPolanco ./. Spanien, Nr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010) ist es nicht Aufgabe des\nGerichtshofs, an die Stelle der zuständigen innerstaatlichen Gerichte zu treten, um die\nBegründetheit der Rechtssache zu beurteilen, sondern er hat die von diesen Gerichten in\nAusübung ihres Einschätzungsspielraums getroffenen Entscheidungen zu überprüfen.\nHinsichtlich der Beachtung des Artikels 10 der Konvention genießen die innerstaatlichen\nGerichte einen großen Ermessensspielraum (H. ./. Deutschland, Nr. 59320/00, Rdnr. 57,\nCEDH 2004-VI, und Lappalainen ./. Finnland (Entsch.), Nr. 22175/06, 20. Januar 2009),\nobgleich ihre Entscheidungen, wie die Große Kammer übrigens in dem Urteil betont hat\n(Randnummer 86), der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Der Gerichtshof hat hierzu\neine Reihe von Kriterien aufgestellt, die anzuwenden sind, um die Art zu beurteilen, in der\ndie innerstaatlichen Gerichte widerstreitende Rechte abwägen, insbesondere den Beitrag\nvon veröffentlichten Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, das\nvorherige Verhalten und den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Inhalt und\nWahrheitsgehalt der Informationen, und die Art der verhängten Sanktionen und Strafen. Bei\nder Abwägung der widerstreitenden Rechte in den Fällen, mit denen sie befasst sind,\nmüssen sich die nationalen Behörden (im vorliegenden Fall die innerstaatlichen Gerichte) bei\nder Entscheidungsfindung auf diese Kriterien stützen und dabei das innerstaatliche Recht\nanwenden, wenn sie – mit dem Vorteil einer unmittelbaren Überprüfung – den Sachverhalt\nund die Umstände der Rechtssache würdigen.\nUm diese Kontrollbefugnisse auszuüben, ohne zur vierten Instanz zu werden, muss der\nGerichtshof bei seiner Aufgabe, die darin besteht, die Achtung der von der Konvention\ngeschützten Rechte zu gewährleisten, in solchen Rechtssachen im Wesentlichen\nüberprüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Rechte gebührend\nabgewogen und die relevanten Kriterien berücksichtigt haben, die sich aus unserer\nRechtsprechung ergeben, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen oder einen\nwichtigen Faktor zu vernachlässigen. Sind diese Vorbedingungen erfüllt, d.h. haben die\ninnerstaatlichen Gerichte die konfligierenden Rechte und Interessen ausdrücklich\nabgewogen und die maßgeblichen Kriterien angewandt, die sich aus der obengenannten\nRechtsprechung ergeben, bedeutet eine andere Würdigung der konkurrierenden Interessen\ndurch den Gerichtshof, der den Sachverhalt und die Umstände der Rechtssache erneut\nuntersucht, dass er sich zur vierten Instanz (oder wie im vorliegenden Fall zur fünften\nInstanz) erhebt.\nIn dieser Sache haben die innerstaatlichen Gerichte (hauptsächlich das Landgericht und\ndas Oberlandesgericht Hamburg) die gewünschte Abwägung gewiss vorgenommen. Diese\nGerichte haben für jeden veröffentlichten Artikel zweimal hintereinander die sich aus der\nFreiheit der Meinungsäußerung und dem Schutz des Privatlebens ergebenden\nkonfligierenden Interessen gewürdigt. In einer umfangreichen Begründung haben sie ihre\nabschließenden Urteile und die Gründe erläutert, aus denen sie dem Schutz des Rechts auf\nAchtung des Privatlebens und des guten Rufs mehr Bedeutung beigemessen haben. In ihren\nUrteilen haben sie die verschiedenen Aspekte der Frage eingehend untersucht,\ninsbesondere das öffentliche Informationsinteresse, den Bekanntheitsgrad der betroffenen\nPerson, die Art der Straftat, derer sie verdächtigt und dann beschuldigt und deretwegen sie\nspäter verurteilt wurde, und die Schwere der gegenüber der beschwerdeführenden\nGesellschaft verhängten Sanktion. Das innerstaatliche Berufungsgericht hat sich ferner zwar\nmittelbar, aber dennoch bewusst auf die Kriterien des Gerichtshofs gestützt, indem es auf\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2005 Bezug nahm, das ausdrücklich\ndie in dem Urteil H. ./. Deutschland vom 24. Juni 2004 entwickelten Kriterien angeführt und\nangewandt hat.\nEs kann sicher vorkommen, dass die innerstaatlichen Gerichte die einschlägigen Kriterien\noffensichtlich unangemessen anwenden oder bestimmte wichtige Faktoren nicht gebührend\nwürdigen. Im vorliegenden Fall verdeutlichen jedoch die sowohl durch das Landgericht als\nauch das Oberlandesgericht Hamburg ergangenen Urteile, dass beide alle maßgeblichen\nAspekte der Sache sorgfältig abgewogen haben, mit dem Vorteil ihrer Kenntnis und ihres\nständigen Kontakts zur sozialen und kulturellen Realität ihres Landes; dies geschah in einer\nWeise, die nicht als willkürlich, nachlässig oder offensichtlich unangemessen angesehen\nwerden kann.\nVor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass im vorliegenden Fall keines der\nKriterien gegeben ist, die eine Kontrolle der Urteile der innerstaatlichen Gerichte durch den\nGerichtshof rechtfertigen. Diese Gerichte haben die widerstreitenden Interessen abgewogen\nund dabei die maßgeblichen Kriterien angewandt. Sie haben keinen offensichtlichen Fehler\nbei der Würdigung begangen und keinen relevanten Faktor vernachlässigt. Statt die Frage\nzu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte die obengenannten Kriterien tatsächlich\nangewandt haben, hat sich die Große Kammer jedoch im vorliegenden Fall dafür\nentschieden, den gleichen Sachverhalt erneut zu untersuchen, den die innerstaatlichen\nGerichte bereits geprüft hatten; dies erfolgte trotz der eingehenden Würdigung der Umstände\nder Sache, die bereits durch die innerstaatlichen Gerichte in einer Art und Weise erfolgt war,\ndie nicht offensichtlich unangemessen war und den Vorteil einer unmittelbaren Prüfung des\nKontextes barg, in dem die Ereignisse eingetreten sind. Die Große Kammer hat zwar\ndenselben Sachverhalt analysiert, die gleichen Kriterien angewandt und die gleiche\nAbwägung wie die innerstaatlichen Gerichte vorgenommen, ist jedoch zu einem anderen\nErgebnis gelangt, indem sie dem Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung mehr\nGewicht beigemessen hat als dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Aber\ngenau hierin besteht nach seiner Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, d.h.\ner hat sich nicht zur vierten Instanz zu erheben, um eine durch die innerstaatlichen Gerichte\nordnungsgemäß erfolgte Überprüfung zu wiederholen.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/39954-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/39954-08","retrieved":"2026-07-29 08:39:55.510742+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-02-07/39954-08","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2012-02-07","dockets":["39954/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD003995408","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD003995408"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 07.02.2012 – 39954/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-02-07/39954-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. 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