{"status":"available","doknr":"001-111154","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002852708","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-01-19","aktenzeichen":"28527/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 28527/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Januar 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. Dezember 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28527/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine offenbar staatenlose Person, Herr R. („der\nBeschwerdeführer“), am 8. Juni 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde zunächst\ndurch Herrn H., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, und den ständigen Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze.\n\n4\nAm 26. August 2008 gab der Präsident der Fünften Sektion dem Antrag des\nBeschwerdeführers auf vorrangige Behandlung seiner Beschwerde statt (Artikel 41 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 11. September 2008 wurde die Beschwerde der\nRegierung übermittelt. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die\nBegründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einreichung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Aachen untergebracht. Derzeit lebt er\nin E.\n\n6\nDas Versorgungsamt Aachen hat bei dem Beschwerdeführer einen Grad der\nBehinderung von 80% ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Grundlage für diese Feststellung\nwaren insbesondere die Prostataerkrankung, die Nierenfunktionsstörung, die Herzerkrankung\nund die hochgradige Gehbehinderung des Beschwerdeführers.\nA. Hintergrund der Sache\n1. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung\n\n7\nZwischen 1952 und 1972 wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Straftaten\nverurteilt; abgesehen von einer Verurteilung wegen Körperverletzung waren diese Straftaten\ngegen das Vermögen anderer gerichtet. Dazu gehörten Betrug, Diebstahl und schwerer\nDiebstahl sowie Hehlerei und Erpressung. Der Beschwerdeführer wurde neunmal zu\nFreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und vier Jahren verurteilt und verbrachte mehr als neun\nJahre in Haft.\n\n8\nAm 6. Juni 1972 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer des\ngemeinschaftlichen schweren Raubes in sieben Fällen schuldig, verurteilte ihn zu dreizehn\nJahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.\n\n9\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer – zusammen mit einem oder\nzwei Komplizen - zwischen 1968 und 1970 sieben Banken überfallen habe. In allen Fällen\nhätten der Beschwerdeführer und sein Komplize bzw. seine Komplizen die Bankangestellten\njeweils mit geladenen Schusswaffen bedroht und zwischen 4.450 und über einer halben Million\nDM erbeutet. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das\nLandgericht nicht ausschließen, dass bei dem Beschwerdeführer zur Tatzeit wegen eines\norganischen Hirnschadens verminderte Schuldfähigkeit vorlag.\n\n10\nUnter Bezugnahme auf die §§ 42e und 20a StGB in der vor dem 1. April 1970\ngeltenden Fassung sowie auf § 42e StGB in der nach dem 1. April 1970 geltenden Fassung\n(siehe Rdnrn. 43-45) ordnete das Landgericht zusätzlich die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Es stellte fest, dass gegen den\nBeschwerdeführer (wegen mehrerer Betrugs-, Hehlerei-, Diebstahls- und Einbruchsdelikte)\nzweimal auf Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr erkannt worden sei. Außerdem habe\ner in zwei Fällen jeweils mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt und sei wegen der\nnunmehr abgeurteilten Raubüberfälle zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.\nFerner weise er einen Hang zu erheblichen Straftaten auf und sei deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich. Seit seinem 20. Lebensjahr habe er gegen das Vermögen anderer gerichtete\nStraftaten wechselnder Art und mit zunehmendem Schweregrad begangen. Durch die seit 1960\nverübten Straftaten und die in Rede stehenden Taten habe er einen erheblichen\nVermögensschaden angerichtet und sei mit hoher krimineller Energie vorgegangen. Er sei\narbeitsscheu und finanziere seinen sehr aufwändigen Lebensstil durch Straftaten.\n2. Frühere Verfahren betreffend die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n11\nAm 17. Dezember 1980 setzte das Landgericht Krefeld die Restfreiheitsstrafe des\nBeschwerdeführers und seine durch Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1972\nangeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Wirkung vom 17. Januar 1981 zur\nBewährung aus.\n\n12\nAm 26. Oktober 1984 widerrief das Landgericht Krefeld die vorgenannte Aussetzung\nzur Bewährung, weil der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden sei (Fahren ohne\nFahrerlaubnis in zwei Fällen) und die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer verweigert\nhabe.\n\n13\nAm 8. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer in Frankreich festgenommen und\ninhaftiert. Nach seiner Auslieferung nach Deutschland verbüßte er den Rest der mit dem Urteil\naus dem Jahr 1972 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Bis zum 19. April 1994 verbüßte er\ndann eine weitere Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung im Jahr 1992 wegen Betrugs in drei\nFällen (betrügerische Erschleichung von Darlehen in drei Fällen); diese Taten, mit denen er\neinen Schaden in Höhe von 215.000 DM anrichtete, hatte er in den Jahren 1983 und 1984\nbegangen.\n\n14\nAm 2. März 1994 setzte das Landgericht Krefeld die mit dem Urteil von 1972 nach\n§ 67c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 47) angeordnete Sicherungsverwahrung erneut zur Bewährung\naus und ordnete Führungsaufsicht an.\n\n15\nAm 20. Dezember 1999 widerrief das Landgericht Hagen die von dem Landgericht\nKrefeld am 2. März 1994 nach § 67g Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 48) angeordnete Aussetzung\nder Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Das\nGericht hatte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angehört. Es stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer 1997 wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei; diese Taten, mit denen er einen Schaden\nin Höhe von 200.000 DM angerichtet habe, habe er 1996, also während der Dauer der\nFührungsaufsicht, begangen. Darüber hinaus sei seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zum Zweck dieser Maßregel erforderlich. Obwohl der Beschwerdeführer\nmehrere längere Freiheitsstrafen verbüßt habe, habe er zur Erlangung erheblicher Geldbeträge\nfünfzig Jahre lang Straftaten mit zunehmendem Schweregrad begangen. Wie das\nüberzeugende Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen, Sa.,\naufzeige, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung weitere\nStraftaten gegen das Vermögen anderer begehen werde.\n\n16\nAb dem 26. Januar 2000, nachdem er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil von 1997\nverbüßt hatte, war der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht.\n\n17\nAm 31. Oktober 2000 verwarf das Oberlandesgericht Hamm, nachdem es einen\nweiteren psychiatrischen Sachverständigen, L., angehört hatte, eine Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen. Es stellte fest, dass nach\nwie vor zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erneut\nBetrugsstraftaten mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden begehen werde.\n\n18\nAm 7. März 2002, 19. Mai 2004 und 19. Juli 2006 wies das Landgericht Aachen\nAnträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung zurück. Beschwerden gegen diese Entscheidungen\nverwarf das Oberlandesgericht Köln (am 11. Juni 2002, 13. Juli 2004 bzw. 10. Oktober 2006). In\nseiner Entscheidung unter dem letztgenannten Datum hob das Oberlandesgericht, das sich der\nBegründung des Landgerichts anschloss, speziell hervor, dass der Beschwerdeführer in\nAnbetracht seines Alters wahrscheinlich eher Betrugsstraftaten als Raubdelikte verüben würde.\nDoch auch diese Straftaten rechtfertigten seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,\ndenn der Beschwerdeführer neige zur Begehung von Straftaten, bei denen erheblicher\nwirtschaftlicher Schaden entstehe, wie nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlich (siehe Rdnrn. 45-46).\nDies hätten seine früheren Betrugsstraftaten gezeigt, bei denen erhebliche Schäden entstanden\nseien.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen\n\n19\nAm 16. Dezember 2006 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim\nLandgericht die Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur\nBewährung, insbesondere wegen seines schlechten Gesundheitszustands.\n\n20\nAm 14. Juni 2007 lehnte das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Aussetzung seiner vom Landgericht Köln am 6. Juni 1972 angeordneten\nSicherungsverwahrung zur Bewährung ab. Es erklärte ferner, dass vor Ablauf von einem Jahr\nein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung unzulässig sei (§ 67e Abs. 3 StGB – siehe\nRdnr. 49).\n\n21\nDas Landgericht befand, dass keine Grundlage für die Erwartung gegeben sei, dass\nder Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung keine erheblichen Straftaten mehr begehen\nwerde (§ 67d Abs. 2 StGB - siehe Rdnr. 50). In seiner Schlussfolgerung, dass der\nBeschwerdeführer nach wie vor als gefährlich anzusehen sei, verwies es auf die\nEntscheidungen des Landgerichts Hagen vom 20. Dezember 1999 sowie des\nOberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 2000 (siehe Rdnrn. 15 und 17) einschließlich der\nvon diesen Gerichten eingeholten Gutachten zweier Sachverständiger. Ferner nahm es Bezug\nauf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 sowie im Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 10. Oktober 2006 (siehe Rdnr. 18).\n\n22\nDarüber hinaus stellte es fest, dass ausweislich der Stellungnahme des Leiters der\nJustizvollzugsanstalt A. vom 4. Januar 2007, der von einer Aussetzung der angeordneten\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgeraten\nhatte, der Untergebrachte keine Entwicklung durchlaufen habe, die zu einer anderen\nEinschätzung Anlass geben könnte. Bei seiner Anhörung am 2. April 2007 habe der\nBeschwerdeführer nochmals erklärt, dass er sich zu Unrecht inhaftiert sehe, und seine\nStraftaten weiterhin bagatellisiert.\n\n23\nSeine persönlichen Umstände könnten auch zu keiner anderen Beurteilung führen.\nSeine Außenkontakte seien zurückgegangen, da die Beziehung zu seiner Verlobten beendet\nsei. Der Beschwerdeführer habe sie anschließend beleidigt und bedroht.\n\n24\nAuch im Hinblick auf das Lebensalter und den Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers sei es nicht geboten, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur\nBewährung auszusetzen. Das Landgericht nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf einen\nBericht der Aachener Anstaltsärztin vom 21. Februar 2007. Darin hieß es, dass der\nBeschwerdeführer an einer Krebserkrankung der Prostata leide, die durch eine hormonelle\nMedikation stabilisiert sei. Im Oktober 2006 sei ihm ein künstliches Hüftgelenk komplikationslos\nimplantiert worden. Seine Herzfunktionsstörung habe ebenfalls medikamentös behandelt\nwerden können. Bei dem 74-jährigen Beschwerdeführer sei infolge seiner Erkrankungen in den\nnächsten Jahren von einer leicht erhöhten Ablebewahrscheinlichkeit auszugehen.\n\n25\nAus der Stellungnahme der Anstaltsärztin in Aachen ergebe sich, dass die\nErkrankungen des Beschwerdeführers angemessen behandelt würden. Sein\nGesundheitszustand ändere nichts an seiner Gefährlichkeitsprognose. In der Vergangenheit\nhabe er überwiegend gewaltlose Vermögensdelikte verübt. Durch seine letzten Betrugstaten,\ndie seinen Verurteilungen in den Jahren 1992 und 1997 zugrunde gelegen hätten, sei ein\nerheblicher Vermögensschaden entstanden. Für die Begehung solcher Taten bedürfe es jedoch\nkeiner besonderen körperlichen Leistungsfähigkeit. Trotz des eingeschränkten\nGesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines Lebensalters sei die Fortdauer der\nUnterbringung verhältnismäßig, denn es bestehe weiterhin die Gefahr, dass er schwere\nStraftaten verbunden mit einem hohen Schaden begehen würde.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln\n\n26\nAm 26. Juni 2007 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den\nBeschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass er in\nAnbetracht seines schlechten Gesundheitszustands nicht mehr als gefährlich angesehen\nwerden könne, und rügte, dass ihm keinerlei Vollzugslockerungen gewährt worden seien.\n\n27\nAm 19. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2007.\n\n28\nMit Bezug auf die in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 angeführten Gründe\n(siehe Rdnr. 18) befand das Oberlandesgericht, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen seiner Gefährlichkeit weiterhin\nerforderlich sei (§§ 67c Abs. 1 und 66 Abs. 1 StGB - siehe Rdnrn. 47 und 45-46).\n\n29\nDas Gericht nahm Bezug auf ein Gutachten vom 21. Februar 2006, das von einem\nmedizinischen Sachverständigen, S., erstattet worden war, den das Gericht seinerzeit\nhinzugezogen hatte. Dieser Sachverständige habe bei dem Beschwerdeführer eine\nPersönlichkeitsstörung festgestellt. Dieser weiterhin einschlägige Befund sei für seine früheren\nStraftaten ursächlich und bilde die Grundlage für die negative Zukunftsprognose.\n\n30\nDie mangelnde Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Straffälligkeit\nhabe auch der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. bestätigt. Dieser habe betont, dass sich an der\nPersönlichkeit des Beschwerdeführers, die für seine Straffälligkeit ursächlich sei, nichts\ngeändert habe. Da er außerhalb der Vollzugsanstalt weder Familie noch Freunde habe, könne\ner allenfalls in eine betreute Wohneinrichtung entlassen werden, aber es sei nicht feststellbar,\nob er ausreichend kooperationsbereit sei. Überdies habe sich seine Sozialprognose für den Fall\nseiner Entlassung verschlechtert, weil die Beziehung zu seiner Verlobten beendet sei.\n\n31\nDie fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers werde auch nicht durch das\nAlter des Beschwerdeführers und seinen Gesundheitszustand in Frage gestellt. Von ihm seien\nnach wie vor schwerwiegende Betrugsstraftaten zu erwarten; solche Straftaten könne er trotz\nseiner Krankheiten begehen.\n\n32\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass die ungünstige Prognose hinsichtlich des\nkünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch mit auf ein Fehlverhalten der Leitung der\nJustizvollzugsanstalt A. zurückzuführen sein könne. Obwohl es in seinem Beschluss vom 10.\nOktober 2006 darauf hingewiesen habe, dass für die Einschätzung der Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers und die Förderung einer Haltungsänderung bei ihm eine Gewährung von\nVollzugslockerungen unbedingt geboten sei, sei nichts von dem geschehen. Ein\nentsprechender Antrag des Beschwerdeführers sei mit unverhältnismäßig großer Verzögerung\nabgelehnt worden. Dies führe jedoch nicht dazu, die Unterbringung des Beschwerdeführers\nnunmehr zur Bewährung auszusetzen, weil in erster Linie seine eigene Haltung Grundlage für\ndie negative Prognose sei. Es sei jetzt Aufgabe der Vollzugsbehörden, angemessene\nMaßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren, damit\nseine Entlassung in eine betreute Wohneinrichtung in Betracht kommen könne.\n\n33\nDas Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die Fortdauer der seit sieben Jahren\nvollzogenen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verhältnismäßig sei. Das\nöffentliche Interesse an der Unterbringung des Beschwerdeführers, von dem nach wie vor\nerhebliche Vermögensstraftaten zu erwarten seien, gehe dem Freiheitsrecht des\nBeschwerdeführers immer noch vor.\n\n34\nAm 12. November 2007 wies das Oberlandesgericht Köln die gegen seine\nEntscheidung vom 19. September 2007 erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers\nzurück.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n35\nAm 7. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte, dass seine seit dem 26. Januar 2000 andauernde\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sein nach dem Grundgesetz sowie nach Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletze.\n\n36\nAm 21. Januar 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 2124/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen, da sie unbegründet sei. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten bei ihren\nEntscheidungen die grundgesetzlich garantierten Rechte des Beschwerdeführers beachtet.\n\n37\nDas Bundesverfassungsgericht nahm Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, nach\nder die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB verfassungsgemäß sei. In der\nvorliegenden Rechtssache hätten die Strafvollstreckungsgerichte festgestellt, dass vom\nBeschwerdeführer im Fall seiner Entlassung noch eine erhebliche Gefahr der Begehung von\nBetrugstaten ausgehe. Angesichts dieser Gefahr hätten die Gerichte zu Recht von der\nFestsetzung eines konkreten Zeitpunkts für die Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen,\nobwohl die Vollzugsbehörden es versäumt hätten, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Das\nBundesverfassungsgericht hob jedoch hervor, dass Vollzugslockerungen für die bedingte\nEntlassung eines Gefangenen nicht notwendigerweise Voraussetzung seien, jedenfalls dann\nnicht, wenn solche Maßnahmen zu Unrecht versagt worden seien. Sollten die\nVollzugsbehörden solche Maßnahmen weiterhin verweigern, so sei der Beschwerdeführer\ngehalten, diese gerichtlich einzuklagen.\n\n38\nDie Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sei auch noch nicht\nunverhältnismäßig. Die Tatsache, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nbereits im Jahre 1972 angeordnet, aber erst seit 2000 vollzogen worden sei, führe im Ergebnis\nnicht zu einer anderen Bewertung, da die in der Zwischenzeit von ihm begangenen Straftaten\nseine fortbestehende Gefährlichkeit belegten. Überdies sei der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers nach den Feststellungen der Strafvollstreckungsgerichte nicht so schlecht,\ndass der weitere Vollzug aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n39\nAm 12. Juni 2008 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss des\nLandgerichts Aachen vom 25. März 2008, mit dem dieses festgestellt hatte, dass eine\nAblehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Begleitausgang durch die\nVollzugsbehörden rechtlich nicht vertretbar sei. Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine\nMissbrauchsgefahr bei Bewilligung eines Begleitausgangs wenig wahrscheinlich sei. Die Gefahr\neiner Flucht - allein oder mit Hilfe Dritter - könne bei einem 76-jährigen, schwer- und\ngehbehinderten Gefangenen, der über keine Außenkontakte verfüge, nicht begründet werden.\nSoweit die Vollzugsbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die Anlasstat für die\nSicherungsverwahrung schwerer Raub und damit eine Gewalttat gewesen sei, sei festzustellen,\ndass die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1972 erfolgt sei und nach dem Ergebnis des\nSachverständigengutachtens aus dem Jahr 2006 bei dem Beschwerdeführer derzeit nur noch\ndie Gefahr von Betrugsstraftaten bestehe.\n\n40\nSeit September 2008 ist dem Beschwerdeführer regelmäßig Begleitausgang gewährt\nworden.\n\n41\nAm 8. Januar 2010 erklärte das Landgericht Aachen die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach 10-jähriger Vollstreckung zum 25. Januar 2010 für erledigt (§ 67d\nAbs. 3 StGB – siehe Rdnr. 51). Es stellte fest, dass nicht zu erwarten sei, dass er im Fall seiner\nEntlassung erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt würden. Die Gerichte seien immer wieder davon ausgegangen,\ndass von ihm im Fall seiner Entlassung nur noch gewaltfreie Vermögensdelikte zu erwarten\nseien. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 entlassen und lebt\nseitdem in einem Pflegeheim in E..\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n42\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf\nden Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in\nder vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt\nzusammenfassen.\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n43\nNach den Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung seit ihrer Einführung in das\nStrafgesetzbuch kann das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung des Täters unter\nbestimmten Voraussetzungen neben einer Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen,\nwenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n44\nNach § 42e StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung war\nSicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Täter als gefährlicher Hangtäter im Sinne von\n§ 20a StGB verurteilt worden war und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nnotwendig war, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach § 20a StGB war eine\nStrafverschärfung insbesondere dann anzuordnen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen\nStraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, der Betreffende bereits zweimal wegen\neiner vorsätzlichen Straftat jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten\nverurteilt worden war und die Gesamtwürdigung seiner Taten ergab, dass er ein gefährlicher\nHangtäter war.\n\n45\nNach § 42e StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung sind für die\nSicherungsverwahrung eines Straftäters strengere Voraussetzungen vorgesehen. Insbesondere\nordnete das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand\nwegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nverurteilt wurde und des Weiteren folgende Voraussetzungen erfüllt waren: Erstens musste der\nTäter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens\nmusste der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder\nsich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden\nhaben. Drittens musste die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er\ninfolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich war (siehe § 42 Abs. 1).\n\n46\nSeit dem 1. Januar 1975 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung in § 66 StGB festgelegt. Diese Fassung des § 66 Abs. 1 StGB\nentspricht § 42e Abs. 1 StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung.\nB. Die Anordnung des Vollzugs der angeordneten Sicherungsverwahrung\n\n47\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils\nvollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das\nStrafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des\nLandgerichts - siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine\nFreiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nvollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der\nMaßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es\ndie Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der\nAussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\n\n48\n§ 67g StGB regelt den Widerruf der Aussetzung der angeordneten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung. Nach Abs. 1 Nr. 1 widerruft das\nStrafvollstreckungsgericht die Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,\nwenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat\nbegeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.\nC. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n49\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer)\njederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur\nBewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1).\nBei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beträgt die Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).\nDas Gericht kann die Fristen kürzen, aber es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen\nauch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist (§ 67e Abs. 3).\n\n50\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. § 67d\nAbs. 2 Satz 1 in der Fassung, die im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Entscheidungen der\nnationalen Gerichte galt, sah vor, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder die\nFrist noch nicht abgelaufen war, die weitere Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung aussetzte, sobald erwartet werden konnte,\ndass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen\nwürde.\n\n51\n§ 67d Abs. 3 in der seit dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung sieht vor, dass das\nGericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden\nsind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der\nUntergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.\nD. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung\n\n52\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die\nnachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus sowie über die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10\nund 2 BvR 571/10). Es revidierte seine zuvor vertretene Meinung und stellte fest, dass alle\nVorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngrundgesetzwidrig seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit\ndem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n53\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen Vorschriften\ndes Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem\nFreiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften\nwürden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der\nseit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n54\nDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum\n31. Mai 2013 weiter anwendbar seien. In der Übergangszeit dürften die Vorschriften über die\nAnordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung, die nicht die nachträgliche Anordnung oder\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hätten, nur nach Maßgabe einer\nstrikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die\nbetroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen\nwerde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n55\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine seit dem 26. Januar 2000 andauernde\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden\nFällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; [...]“\n\n56\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine „seit dem 26. Januar 2000“\nandauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rügte. Das in Rede stehende\nVerfahren, das Gegenstand seiner (unter Wahrung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention) beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerde ist, behandelt aber nur\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund des im Beschwerdeverfahren\nbestätigten Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 14. Juni 2007. Die dem Gerichtshof\nvorliegende Beschwerde betrifft somit nur die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung aufgrund dieses Verfahrens.\nB. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n58\nIn ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache vom\n6. Januar 2009, die nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs abgegeben wurde, vertrat die Regierung die Auffassung, dass die\nIndividualbeschwerde „zulässig, aber unbegründet“ sei. In ihrer weiteren Stellungnahme vom\n14. Juni 2011 wandte die Regierung später ein, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich –\nerschöpft habe. Das Bundesverfassungsgericht habe durch sein Leiturteil zur\nSicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 52-54) neue innerstaatliche\nRechtsschutzmöglichkeiten zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von\ndiesem Urteil betroffenen Personen geschaffen. Für Personen, deren Sicherungsverwahrung\nnicht nachträglich angeordnet bzw. verlängert worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht\nverschärfte Maßstäbe für die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\ngesetzt. Eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung dürfe nur angeordnet werden, wenn die\nGefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder\nSexualstraftaten begehen würde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neu\ngeschaffenen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.\n\n59\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil\nhabe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen umgesetzt, die der Gerichtshof in\nseinen Urteilen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland getroffen habe. Die festgestellten\nKonventionsverletzungen seien damit vom Bundesverfassungsgericht durch seine\nÜbergangsanordnung bereits zum Teil abgestellt; die übrigen Mängel würden so schnell wie\nmöglich behoben.\n\n60\nDer Beschwerdeführer hat zu dem neuen Vortrag der Regierung nicht Stellung\ngenommen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 55 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es\nzulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54\nabgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden müssen\n(vgl. auch Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, ECHR 2006-II;\nM. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, ECHR 2009-..., und\nMedvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, ECHR\n2010-...). Er stellt fest, dass die Regierung in ihrer ersten Stellungnahme zur Zulässigkeit der\nBeschwerde vorgetragen hat, dass diese zulässig sei, und erst in ihrer Erwiderung auf die\nStellungnahme des Beschwerdeführers eingewandt hat, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob\ndavon ausgegangen werden muss, dass die Regierung in diesem Stadium des Verfahrens\ndaran gehindert war, diesen Einwand geltend zu machen (vgl. auch Stanev ./. Bulgarien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).\n\n62\nDer Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache\nnicht notwendig ist, diese Frage zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention sind alle Rechtsbehelfe in Anspruch zu\nnehmen, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, der behaupteten\nKonventionsverletzung abzuhelfen (siehe, u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996,\nRdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).\n\n63\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es in der vorliegenden Rechtssache um die vom\nLandgericht Aachen am 14. Juni 2007 angeordnete und vom Oberlandesgericht Köln\n(19. September 2007) und vom Bundesverfassungsgericht (21. Januar 2008) bestätigte\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geht. Der Beschwerdeführer wurde nach einer\nweiteren gerichtlichen Überprüfung seiner Unterbringung am 25. Januar 2010 aus der\nSicherungsverwahrung entlassen. Die neue innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit, die\ndanach - am 4. Mai 2011 - vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung laufender\nSicherungsverwahrungen geschaffen wurde, ist daher kein Rechtsbehelf, mit dem der\nBeschwerdeführer hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden, bereits am 25. Januar 2010\nbeendeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hätte Abhilfe erreichen können. Für die\nZwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention musste der Beschwerdeführer diesen\nRechtsbehelf also nicht in Anspruch nehmen.\n\n64\nFolglich ist die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs zurückzuweisen.\nb) Wegfall der Opfereigenschaft\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewandt hat, der\nBeschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da\ndas Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen durch sein Urteil\nvom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen Übergangsregelungen\nabgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine\nEntscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die\nOpfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne von\nArtikel 34 der Konvention abzusprechen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die\nKonventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann\nWiedergutmachung geleistet (siehe u. a. die Rechtssachen E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982,\nRdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36,\nEntscheidungssammlung 1996-III, und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Leiturteil\nvom 4. Mai 2011 von der Auslegung der Artikel 5 und 7 der Konvention durch den Gerichtshof\nin seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) sowie den Parallelfällen dazu\nleiten ließ. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des\nGrundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nauszulegen; hierin zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht kontinuierlich für den Schutz\nder Grundrechte nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene eintritt. Der\nGerichtshof ist ebenso wie die Regierung der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht\ndie Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur\nSicherungsverwahrung in Deutschland getroffen hat, durch sein Urteil in die innerstaatliche\nRechtsordnung umgesetzt hat. Es hat sowohl den innerstaatlichen Strafgerichten als auch dem\nGesetzgeber mit klaren Leitlinien aufgezeigt, was sich für die Zukunft daraus ergibt, dass\nzahlreiche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mit dem\nGrundgesetz in seiner Auslegung u. a. im Lichte der Konvention unvereinbar gewesen sind.\nSein Urteil ist somit Ausdruck und Bekenntnis der gemeinsamen Verantwortung der\nVertragsstaaten und des Gerichtshofs für die Sicherung der in der Konvention verankerten\nRechte.\n\n67\nAngesichts des Geltungsbereichs seines Urteils erscheint es jedoch fraglich, ob das\nBundesverfassungsgericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden\nIndividualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen wollte.\nIn jedem Fall ist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine vorstehenden Feststellungen\n(siehe Rdnr. 63) der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht als\nWiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 angesehen kann, die\ndurch die vom Landgericht Aachen am 14. Juni 2007 angeordnete und im\nBeschwerdeverfahren sowie vom Bundesverfassungsgericht selbst am 21. Januar 2008\nbestätigte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers entstanden ist.\n\n68\nDer Einwand der Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen,\nist daher ebenfalls zurückzuweisen.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nC. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n70\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle.\nInsbesondere sei ihm die Freiheit nicht rechtmäßig „nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entzogen worden. Es bestehe kein\nhinlänglicher Kausalzusammenhang zwischen einer Verurteilung und seiner Unterbringung,\ndenn seine Freiheitsentziehung habe ausschließlich präventiven Charakter und sei daher nicht\nan eine Verurteilung gebunden. Die 1972 nach seiner Verurteilung wegen bewaffneten\nRaubüberfalls gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung habe nicht zum Ziel gehabt, ihn\nvon der Begehung weiterer Betrugsstraftaten abzuhalten.\n\n71\nAußerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherungsverwahrung nicht\n„rechtmäßig” sei, weil das Kriterium der „Gefährlichkeit“ einer Person infolge eines „Hanges zu\nerheblichen Straftaten“ zu unbestimmt sei. Er wies ferner auf seinen sehr schlechten\nGesundheitszustand hin, der mehrmals eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erfordert\nhabe. Er sei u. a. wegen seiner hochgradigen Gehbehinderung zu 80% schwerbehindert.\nAußerdem leide er an einer Krebserkrankung der Prostata und an Nierenfunktionsstörungen,\nhabe große Schmerzen und sei deshalb am Rande des Ablebens. Mit den Ermittlungsbehörden\nhabe er zusammengearbeitet. Daher könne er nicht mehr als für die Allgemeinheit gefährlich\nangesehen werden.\nb) Die Regierung\n\n72\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers\nin der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar\ngewesen sei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als „rechtmäßige Freiheitsentziehung\nnach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gerechtfertigt. Es bestehe ein hinlänglicher\nkausaler Zusammenhang zwischen der Entscheidung, mit der das erkennende Landgericht\nKöln 1972 die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet habe, und der\nFreiheitsentziehung nach dem 26. Januar 2000. Dieser kausale Zusammenhang bestehe trotz\nder mehrfachen Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung durch\ndas Landgericht Krefeld am 17. Dezember 1980 und 2. März 1994 (siehe Rdnrn. 11 und 14),\ndenn diese Aussetzungen hätten wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers\nwiderrufen werden müssen (siehe Rdnrn. 12 und 15).\n\n73\nDie Regierung trug ferner vor, dass der kausale Zusammenhang zwischen der\nVerurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1972, die eine Anorderung der\nSicherungsverwahrung umfasst habe, und dem Vollzug dieser Anordnung im Jahr 2000 auch\nnicht durch die Tatsache durchbrochen worden sei, dass dazwischen ein Zeitraum von 28\nJahren liege. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Eriksen ./.\nNorwegen (27. Mai 1997, Rdnr. 78, Entscheidungssammlung 1997-III) wies die Regierung\ndarauf hin, dass diese kausale Verknüpfung schließlich durchbrochen werden könne, wenn die\nFortdauer der Sicherungsverwahrung einer Person mit den Zielen der ursprünglichen\nEntscheidung nicht mehr in Zusammenhang stehe oder auf einer Einschätzung beruhe, die im\nHinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Dass der Beschwerdeführer nach Aussetzung der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung erneut straffällig geworden sei, habe jedoch\ngezeigt, dass sich die ursprüngliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für\ndie Allgemeinheit bewahrheitet habe.\n\n74\nDie Regierung trug des Weiteren vor, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers\nin der Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ und „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“ erfolgt sei. Die [Aussetzung der] Sicherungsverwahrungsanordnung\nhabe nach § 67g StGB rechtmäßig widerrufen werden können.\n\n75\nFerner vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Gefahr der Begehung schwerer\nVermögensdelikte den Vollzug einer Sicherungsverwahrungsanordnung nach dem\nStrafgesetzbuch rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe zunehmend schwere\nVermögensdelikte begangen, bis schließlich im Hinblick auf seine Verurteilung wegen schweren\nbewaffneten Banküberfalls in sieben Fällen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden sei. Wie die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren\nfestgestellt hätten, seien von dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines\nderzeitigen Gesundheitszustandes in Zukunft nur noch gewaltlose Vermögensdelikte zu\nerwarten. Doch auch durch solche Vermögensdelikte könnten die Opfer körperlich oder seelisch\nschwer geschädigt werden oder schwere wirtschaftliche Schäden entstehen, wie die\nBetrugstaten des Beschwerdeführers im Jahr 1996 gezeigt hätten. Nur diese schweren\nVermögensdelikte rechtfertigten die Anordnung und den Vollzug der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren\n(§ 67d Abs, 3 StGB - siehe Rdnr. 51).\n\n76\nDie innerstaatlichen Gerichte hätten das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers\nsorgfältig gegen das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen. In Anbetracht seiner\nbisherigen Straftaten und seiner Gefährlichkeit sei die fortdauernde Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung trotz seines Gesundheitszustandes und\nseines Alters noch verhältnismäßig. Sein Gesundheitszustand sei altersgerecht. Er leide\ngegenwärtig zwar an einer Niereninsuffizienz, doch hinsichtlich des im Jahr 2005\ndiagnostizierten Prostatakarzinoms bestehe kein Behandlungsbedarf. Daher liege bei ihm keine\nschwere Erkrankung vor.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\ni) Freiheitsentziehungsgründe\n\n77\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundsätze hin, die in Bezug auf ihre Anwendung im Zusammenhang\nmit der Sicherungsverwahrung insbesondere in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) zusammengefasst wurden:\n„86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von\neinem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie\nA Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III, und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...).\n...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen,\ndass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der\ngesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die\nAuferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van\nDroogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung\" zeitlich auf die Verurteilung folgen muss: Die „Freiheitsentziehung” muss sich\nüberdies aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser\n„Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss\nzwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender\nKausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42,\nSerie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99,\nRdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99,\nRdnr. 65, 10. Dezember 2002, und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04,\nRdnr. 117, ECHR 2008-...). Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung\nund einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a\nerforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position\nerreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf\nGründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht)\nunvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre.\nUnter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine\nwillkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78, und Weeks, a. a. O., Rdnr. 49).“\n\n78\nBei ihrer Entscheidung darüber, eine Person nicht freizulassen bzw. ihr weiter die\nFreiheit zu entziehen, sowie bei der Einschätzung der Hinlänglichkeit der Gründe, auf denen\ndiese Entscheidung beruhte, haben die nationalen Behörden einen gewissen\nBeurteilungsspielraum, denn sie sind besser als der internationale Richter in der Lage, die\nBeweise in einem bestimmten Fall zu bewerten (siehe die Rechtssache Weeks, a. a. O.,\nRdnr. 50 mit weiteren Nachweisen).\n\n79\nDer Gerichtshof hatte insbesondere in den folgenden Fällen zu entscheiden, ob\nzwischen einer ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung ein\nhinlänglicher kausaler Zusammenhang bestand. In der Rechtssache Weeks (a. a. O.,\nRdnrn. 42-51) war der damals siebzehnjährige Beschwerdeführer 1966 wegen bewaffneten\nRaubüberfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil das erkennende Gericht\nangesichts seiner Gefährlichkeit im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit eine\nSicherungsmaßnahme gegen ihn verhängen wollte. Er wurde 1976 entlassen, 1977 aber wieder\nin die Vollzugsanstalt eingewiesen, u. a. wegen einer Reihe von Vorfällen mit leichterer\nGewalttätigkeit unter Alkoholeinfluss und Einsatz einer Luftpistole. Der Gerichtshof stellte fest,\ndass die erneute Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht als willkürlich oder im\nHinblick auf die Ziele der verhängten Strafe unangemessen angesehen werden konnte und\ndaher mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar war.\n\n80\nIn der Rechtssache Stafford (a. a. O., Rdnrn. 81-83) war der Beschwerdeführer 1967\nwegen Mordes zu der zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt\nworden; den der Bestrafung dienenden Teil davon hatte er 1979 verbüßt. Im Anschluss an die\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs bis 1997 (Verurteilung aus 1994) wurde dem\nBeschwerdeführer aufgrund der zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe, die\nwegen des Mordes gegen ihn verhängt worden war, weiter die Freiheit entzogen, weil die\nGefahr bestehe, dass er weitere gewaltlose Straftaten begehen könnte. Der Gerichtshof stellte\nfest, dass der nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderliche hinlängliche kausale\nZusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nMordes und seiner Freiheitsentziehung wegen der möglichen Begehung anderer gewaltloser\nStraftaten nahezu dreißig Jahre nach dieser Verurteilung nicht gegeben war.\n\n81\nIn der Rechtssache Waite (a. a. O., Rdnrn. 64-69) war der Beschwerdeführer wegen\neines Mordes, den er 1981 vor dem Hintergrund eines Betäubungsmittelmissbrauchs begangen\nhatte, zu einer Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Nach seiner bedingten\nHaftentlassung im Jahr 1994 mit lebenslanger Bewährung wurde er 1997 wieder in die\nVollzugsanstalt eingewiesen, nachdem er insbesondere wegen Betäubungsmittelbesitzes\nfestgenommen worden war und zugegeben hatte, dass seine Drogenabhängigkeit außer\nKontrolle geraten sei. Der Gerichtshof ließ gelten, dass zwischen der ursprünglichen\nVerurteilung wegen Mordes und der Wiedereinweisung in die Vollzugsanstalt ein hinlänglicher\nkausaler Zusammenhang im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bestand.\nii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n82\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen\ndes Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und zudem „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die\n„Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die\ngesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das\ninnerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen\nBestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95,\nRdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi, a. a. O., Rdnr. 67).\n\n83\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1\nverlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck entsprechen soll, den\nEinzelnen vor Willkür zu schützen (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo,\na. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 72, 9. Juli 2009).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\ni) Freiheitsentziehungsgründe\n\n84\nZunächst wird der Gerichtshof im Lichte der oben genannten Grundsätze feststellen, ob\ndem Beschwerdeführer während der in Rede stehenden Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1\nrechtmäßig entzogen war.\n\n85\nDie in Rede stehende Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\ngerechtfertigt, wenn sie \"nach Verurteilung“ erfolgte, oder mit anderen Worten, wenn zwischen\nder strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und\nseiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit Juni 2007 ein hinlänglicher\nKausalzusammenhang bestand. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Juni\n1972 vom Landgericht Köln im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a verurteilt wurde. Dieses\nGericht sprach ihn insbesondere wegen gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten)\nBanküberfalls in sieben Fällen schuldig und ordnete zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnrn. 8-10).\n\n86\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen einer\nVerurteilung und seiner Sicherungsverwahrung bestehe kein hinlänglicher\nKausalzusammenhang, weil seine Freiheitsentziehung ausschließlich präventiver Art sei, zwar\nzur Kenntnis, verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf seine Feststellungen in seinem\naktuellen Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). In\ndiesem Urteil ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einem erkennenden Gericht\nnach dem deutschen Strafgesetzbuch angeordnete Sicherungsverwahrung von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a als „nach Verurteilung“ erfolgt insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit\nder Tat und Verurteilung des Beschwerdeführers gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus\nverlängert worden war (ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105; siehe auch G. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 24478/03, Rdnrn. 46-47, 21. Oktober 2010).\n\n87\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen im Urteil M. ./.\nDeutschland (a. a. O.) abzuweichen. Er weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache zum maßgeblichen Zeitpunkt die Freiheit nicht über die zur Zeit\nseiner Tat und Verurteilung gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus entzogen worden war.\nEr ist deshalb der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch grundsätzlich auf seine „Verurteilung“ im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Köln im Juni 1972 gestützt\nwerden konnte.\n\n88\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung während des in Rede stehenden Zeitraums „nach“ Verurteilung erfolgte,\nd.h. ob zwischen seiner Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung noch ein\nhinreichender Kausalzusammenhang bestand. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der\nKausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner\nSicherungsverwahrung durch die anfänglichen Aussetzungen der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung am 17. Dezember 1980 bzw. 2. März 1994\n(siehe Rdnrn. 11 und 14) nicht durchbrochen wurde, da diese Aussetzungen am 26. Oktober\n1984 bzw. am 20. Dezember 1999 widerrufen wurden (siehe Rdnrn. 12 und 15).\n\n89\nDer Gerichtshof hat ferner zu prüfen, ob der erforderliche Kausalzusammenhang\ndurchbrochen worden sein könnte, weil die Entscheidungen der Gerichte, den\nBeschwerdeführer nicht freizulassen, sich auf Gründe, die mit den Zielen der Entscheidung des\nerkennenden Gerichts bei der Sicherungsverwahrungsanordnung unvereinbar wären, oder auf\neine Einschätzung stützten, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (siehe\nRdnr. 77).\n\n90\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das erkennende Landgericht Köln die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers 1972 im Hinblick auf die sieben Banküberfälle\nanordnete, die er gemeinschaftlich mit anderen und mit Waffeneinsatz verübt hatte. In dem in\nRede stehenden Verfahren ordneten die Strafvollstreckungsgerichte in den Jahren 2007 und\n2008 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung aus dem Jahr 1972 an,\nweil sie der Auffassung waren, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer, der\nseine Haltung nicht geändert habe, im Fall seiner Entlassung schwere gewaltlose\nVermögensdelikte wie z. B. Betrugstaten verüben würde (siehe Rdnrn. 25, 31, 33 und 37).\n\n91\nIm Hinblick auf die Gründe, die für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers angeführt wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass unstreitig war, dass von\ndem Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands nur noch\ngewaltlose Vermögensdelikte wie z. B. Betrugsstraftaten zu erwarten seien (siehe Rdnrn. 25, 31\nund 37). Der Gerichtshof sieht einen deutlichen Unterschied zwischen solchen Delikten und\nGewalttaten wie den bewaffneten Raubüberfällen, nach denen das erkennende Gericht\nursprünglich die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet hatte.\n\n92\nBei der Feststellung, ob die von den Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren\nangeführten Gründe mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung in Einklang standen, hat der Gerichtshof aber nicht nur\ndie Straftaten zu berücksichtigen, in Zusammenhang mit denen die Sicherungsverwahrung\nangeordnet wurde. In Anbetracht seiner bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe\ninsbesondere Rdnrn. 79-81) muss er auch die Gründe berücksichtigen, die das erkennende\nGericht für die Verhängung der in Rede stehenden Sanktion – d. h. Sicherungsverwahrung\nwegen der begangenen Straftaten – genannt hat.\n\n93\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das erkennende\nLandgericht Köln festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seit seinem 20. Lebensjahr\nVermögensdelikte wechselnder Art und mit zunehmendem Schweregrad begangen habe,\ndarunter Betrug, Hehlerei, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl – d. h. gewaltlose Straftaten. Für\ndas Landgericht Köln war bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschlaggebend,\ndass der Beschwerdeführer seinen aufwändigen Lebensstil durch Straftaten finanzierte und mit\nseinen Taten einen erheblichen Vermögensschaden angerichtet hatte (siehe Rdnr. 10). Die\nSchwere der Straftaten des Beschwerdeführers, so das Landgericht, resultiere nicht daraus,\ndass er seine zuletzt begangenen Straftaten unter Anwendung von Gewalt begangen habe,\nsondern daraus, dass er erheblichen Schaden am Vermögen anderer angerichtet habe.\n\n94\nIm Hinblick auf diese Begründung ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die von\nden Strafvollstreckungsgerichten für die Nichtfreilassung des Beschwerdeführers angeführten\nGründe (Gefahr, dass er schwere Betrugsstraftaten verüben würde) mit den im Urteil des\nerkennenden Gerichts genannten Zielen, nämlich, ihn von der Begehung weiterer schwerer\nVermögensdelikte (mit oder ohne Gewaltanwendung) abzuhalten, in Einklang standen.\n\n95\nIm Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der weiteren Vollstreckung der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf dieses Ziel unangemessen war,\nstellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und ihrer weiteren Vollstreckung mehr als 35\nJahre vergingen. Es ist klar, dass die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und\neiner Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf schwächer wird. Allerdings ergibt sich\naus diesem Zeitablauf für sich genommen noch nicht, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers unangemessen war.\n\n96\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer nicht\nnur eine lange Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen bewaffneten Raubüberfalls aus dem\nUrteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 1972 verbüßte. Die Vollstreckung der gegen ihn\nangeordneten Sicherungsverwahrung wurde zwar zweimal - 1980 und 1994 - zur Bewährung\nausgesetzt. Doch diese Aussetzungsbeschlüsse mussten 1984 bzw. 1999 nach erneuten\nVerurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere wegen Betrugs im Jahr 1997 (siehe\nRdnrn. 11-15) widerrufen werden. Der lange Zeitablauf zwischen der gegen den\nBeschwerdeführer ergangenen Sicherungsverwahrungsanordnung und ihrer Vollstreckung\nresultiert somit aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Freiheitsstrafen wegen\nweiterer, von ihm noch danach begangener Straftaten verbüßte und sich damit als unfähig\nerwiesen hatte, die Chancen zu nutzen, die ihm mit der Bewährung geboten wurden.\n\n97\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in dem\ndie Gerichte die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nanordneten, bereits ein höheres Lebensalter (74 Jahre) erreicht hatte. Es wurden bei ihm eine\nKrebserkrankung der Prostata und eine Herzerkrankung, beide durch Medikation stabilisiert,\nsowie eine Nierenfunktionsstörung und eine hochgradige Gehbehinderung festgestellt.\nAngesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte\nvernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer noch immer eine\nGefahr für die Allgemeinheit darstellte.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt indes fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte gründlich mit\ndieser Frage auseinandergesetzt und dabei den Gesundheitszustand und das Alter des\nBeschwerdeführers berücksichtigt haben. Insbesondere hörten sie wegen des\nGesundheitszustands des Beschwerdeführers die Anstaltsärztin an. Die Ärztin bestätigte, dass\nder Beschwerdeführer an den von ihm genannten Krankheiten leide, verneinte jedoch, dass er\nam Rande des Ablebens sei (siehe Rdnr. 24). Bei ihrer Schlussfolgerung, dass der\nBeschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht als körperlich so eingeschränkt\nanzusehen sei, dass er keine weiteren Betrugsstraftaten mehr begehen könne, berücksichtigten\ndie innerstaatlichen Gerichte insbesondere, dass es für seine zuletzt begangenen\nBetrugsstraftaten keiner besonderen körperlichen Leistungsfähigkeit bedurfte (siehe Rdnrn. 25,\n31 und 38). Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Straftat in der Tat im Jahr 1996 (siehe\nRdnr. 15) verübt, als er bereits ein verhältnismäßig hohes Alter (64 Jahre) erreicht hatte.\n\n99\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowie auch darauf, dass der\nBeschwerdeführer inzwischen freigelassen wurde, ist der Gerichtshof der Überzeugung, dass\ndie Anordnung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung zur maßgeblichen Zeit in Bezug auf die Ziele dieser Maßregel noch als\nangemessen angesehen werden konnte.\n\n100\nFolglich bestand im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ein hinlänglicher\nKausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus\ndem Jahr 1972 und seiner weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.\nii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n101\nDer Gerichtshof muss des Weiteren prüfen, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung entsprechend den Erfordernissen aus\nArtikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.\n\n102\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung unter Einhaltung der\nmateriell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet\nhaben. Er nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht\nmit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 52-54) eine Wende in seiner\nRechtsprechung zur Sicherungsverwahrung vollzogen hat. Das Bundesverfassungsgericht\nvertrat in dem genannten Urteil unter anderem die Auffassung, dass § 66 StGB in der seit\n27. Dezember 2003 geltenden Fassung mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht\nvereinbar sei. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die in der vorliegenden Rechtssache in\nRede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer\nfrüheren Fassung des § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde (§ 42e StGB und § 20a\nStGB jeweils in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung sowie § 42e StGB in der nach\ndem 1. April 1970 geltenden Fassung – siehe Rdnrn. 10 und 43-45).\n\n103\nJedenfalls wurde § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung\nnicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in\nder Zeit vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige\nRechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist daher aus\ndiesem Grund nicht in Frage gestellt.\n\n104\nEine Freiheitsentziehung muss jedoch auch dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1\nentsprechen, nämlich zu verhindern, dass Personen willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe\nRdnr. 83). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Verfahren\nangeordnet wurde, weil sich seine Haltung zu seinen Vermögensdelikten nicht geändert hatte\nund er für die Allgemeinheit immer noch gefährlich war. Die innerstaatlichen Gerichte wiesen\nallerdings darauf hin, dass diese ungünstige Prognose auch mit auf ein Fehlverhalten der\nLeitung der Justizvollzugsanstalt Aachen zurückzuführen sein könne. Diese hatte dem\nBeschwerdeführer Vollzugslockerungen versagt, die für die Einschätzung seiner Persönlichkeit\nund die Förderung einer Haltungsänderung wichtig gewesen wären (siehe Rdnr. 32).\n\n105\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich eine Frage in Bezug auf die\nRechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung – auch in Bezug auf das Vorliegen von Willkür – in\nFällen stellt, in denen einer Person die Freiheit nur entzogen ist, weil sie als für die\nAllgemeinheit gefährlich angesehen wird, dieser Person aber gleichzeitig die nötige Gelegenheit\nversagt wird, zu beweisen, dass sie ihre Haltung geändert hat und für die Allgemeinheit keine\nGefahr mehr darstellt.\n\n106\nDer Gerichtshof stellt indes fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Einschätzung,\ndass vom Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung noch eine erhebliche Gefahr der\nBegehung von Betrugstaten ausgehe, nicht darauf gestützt haben, dass er im Rahmen von\nVollzugslockerungen keine Änderung seiner Haltung bewiesen habe (siehe Rdnrn. 32 und 37).\nDie innerstaatlichen Gerichte stellten insbesondere fest, dass bei dem Beschwerdeführer keine\npositive Entwicklung feststellbar sei, die darauf hindeuten würde, dass seine Gefährlichkeit\nabgenommen hätte (siehe insbesondere Rdnr. 22-23, 29-30 und 37). Das\nBundesverfassungsgericht hob außerdem hervor, dass Vollzugslockerungen für die Aussetzung\nder gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung nicht\nnotwendigerweise Voraussetzung seien, jedenfalls dann nicht, wenn solche Lockerungen zu\nUnrecht versagt worden seien (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass dem\nBeschwerdeführer aufgrund der Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte später regelmäßig\nBegleitausgang gewährt wurde (siehe Rdnrn. 39-40).\n\n107\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Überzeugung,\ndass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in dem Zeitraum,\nder in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“\nwar.\n\n108\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-19/28527-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-19/28527-08","retrieved":"2026-07-29 08:39:59.646813+00:00"},"card":{"id":"egmr/2012-01-19/28527-08","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2012-01-19","dockets":["28527/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002852708","ids":{"doknr":"001-111154","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002852708"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 19.01.2012 – 28527/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-19/28527-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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