{"status":"available","doknr":"001-110854","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002190609","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-01-19","aktenzeichen":"21906/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 21906/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Januar 2012\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nBoštjan M. Zupančič,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. Dezember 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21906/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der\nBeschwerdeführer“), am 24. April 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde zunächst von seiner Schwester, Frau K., und\nanschließend von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin\nA. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den ständigen Vertreter ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die rückwirkende Verlängerung\nseiner Sicherungsverwahrung von zehn Jahren, die nach den zur Tatzeit geltenden\nRechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Verwahrung darstellten, auf einen\nunbegrenzten Zeitraum gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.\n\n4\nAm 22. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen, er bat sie um Mitteilung zu Änderungen der\nVollzugsgestaltung des Beschwerdeführers und vertagte die Prüfung der Beschwerde bis zur\nRechtskraft des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 19359/04. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der\nBeschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). In Anbetracht der Tatsache,\ndass das Urteil M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 endgültig\nwurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, das in Rede stehende\nIndividualbeschwerdeverfahren fortzuführen und die Individualbeschwerde vorrangig zu\nbehandeln (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 1958 geborene Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S.\nuntergebracht, bis seine Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und am 28. November\n2011 seine vorläufige Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz (ThUG) angeordnet wurde. Derzeit ist er in dem\npsychiatrischen Krankenhaus S. untergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n\n6\nSchon im Alter von sechzehn Jahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach zu\nFreiheitsstrafen verurteilt und verbrachte nur etwa vier Jahre in Freiheit.\n\n7\nAm 20. November 1990 verurteilte das Landgericht Regensburg den\nBeschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 32-33,\nunten). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1989, rund vier Monate\nnach seiner Haftentlassung, eine Frau vergewaltigt habe, der er nachts in Regensburg\nbegegnet sei.\n\n8\nDas Gericht hatte den psychiatrischen Sachverständigen S. zu der Schuldfähigkeit\ndes Beschwerdeführers und seinem Hang zu weiteren Sexualstraftaten beigezogen und\nschloss sich dessen Feststellungen an. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden psychischen\nKrankheit leide. Auf Grund seines vorangegangenen Alkoholkonsums sei seine\nSchuldfähigkeit zur Tatzeit jedoch vermindert gewesen. Das Gericht stellte weiterhin fest,\ndass der Beschwerdeführer nicht nur wegen mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft\ngewesen sei, sondern insbesondere auch wegen im Jahr 1973 begangener versuchter\nVergewaltigung, wegen im Jahr 1978 begangener sexueller Nötigung in zwei Fällen und\nwegen im Jahr 1984 begangener Vergewaltigung und Nötigung. Nach Auffassung des\nGerichts stellte der Beschwerdeführer wegen seines Hanges zu erheblichen Sexualstraftaten\neine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.\n\n9\nSeit dem 13. November 1997 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung\nseiner gesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung. Am 3. November 1999 und am\n26. Februar 2002 ordnete das Landgericht Amberg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung\nan.\n\n10\nAm 4. März 2004 entschied das Landgericht Regensburg erneut, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen und\nordnete den Vollzug dieser Maßregel in einer Entziehungsanstalt an (§ 67a Abs. 1 und 2 i. V.\nm. § 64 StGB, siehe Rdnr. 37, unten). Daher wurde der Beschwerdeführer am 31. März 2004\nvon der Justizvollzugsanstalt S. in das Bezirksklinikum R. verlegt.\n\n11\nAm 26. Oktober 2005 lehnte es das Landgericht Regensburg ab, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung auszusetzen und ordnete\nderen Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe\nRdnr. 37, unten). Das Gericht hatte den psychiatrischen Sachverständigen N. beigezogen,\nder der Auffassung gewesen war, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung leide und im Falle seiner Entlassung sehr wahrscheinlich\nwieder straffällig werde. Seine Störung könne möglicherweise nur in einem psychiatrischen\nKrankenhaus behandelt werden. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge am\n15. Dezember 2005 in das psychiatrische Krankenhaus S. verlegt. Am 25. Oktober 2007\nordnete das Landgericht Regensburg die Verlängerung des Vollzugs der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\n12\nDa der Vollzug seiner Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung einer weiteren\nHaftstrafe unterbrochen wurde, hatte der Beschwerdeführer zum 11. Mai 2008 zehn Jahre in\nder Sicherungsverwahrung verbracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg\n\n13\nAm 12. Juni 2008 entschied das Landgericht Regensburg nach persönlicher\nAnhörung des Beschwerdeführers, seines Verteidigers H. und des Sachverständigen K., die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Ablauf eines Zeitraums von zehn\nJahren weder für erledigt zu erklären noch sie zur Bewährung auszusetzen.\n\n14\nDas Landgericht hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle\nder Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer\nkörperlich oder seelisch schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 36,\nunten). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des hinzugezogenen psychiatrischen\nSachverständigen K. und auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers vertrat das\nGericht die Auffassung, dass sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht vermindert\nhabe. Wegen seines starken Hanges zu Straftaten bestehe die Gefahr, dass er weitere\nschwere Sexualstraftaten, insbesondere Vergewaltigungen, begehen werde.\n\n15\nDas Landgericht merkte in diesem Zusammenhang an, dass der Sachverständige K.\nu. a. die von den Ärzten des psychiatrischen Krankenhauses S. verfassten\nBehandlungsakten des Beschwerdeführers eingesehen habe. Nach einer Untersuchung des\nBeschwerdeführers habe der Sachverständige bei diesem eine schwere\nPersönlichkeitsstörung, die sich insbesondere aus seinen zahlreichen Sexualstraftaten\nergebe, diagnostiziert. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer\njedoch nicht an einer krankhaften sexuellen Deviation, psychiatrischen Krankheit oder\npsychischen Störung leide, die seine Schuldfähigkeit vermindere oder psychiatrisch\nbehandelt werden müsse. Er habe angemerkt, dass die psychiatrischen Sachverständigen,\ndie den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens untersucht hätten, in diesem\nPunkt übereinstimmten.\n\n16\nDas Landgericht hob auch seinen Beschluss vom 26. Oktober 2005, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu\nvollziehen, auf und entschied, ihn nach § 67a Abs. 3 StGB in die Justizvollzugsanstalt zurück\nzu überweisen (siehe Rdnr. 37, unten). Im Hinblick auf die Stellungnahmen des\npsychiatrischen Sachverständigen und des psychiatrischen Krankenhauses S. befand das\nGericht, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers, der nicht an einer\npsychiatrischen Krankheit leide, in diesem Krankenhaus nicht besser gefördert werden\nkönne. Die Therapie in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem er sogar noch gefährlicher\nwerden könnte, habe keinerlei Erfolg erbracht.\n\n17\nDer Beschwerdeführer wurde demzufolge am 19. Juni 2008 von dem psychiatrischen\nKrankenhaus S. in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\n18\nAm 22. Juli 2008 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg unter Bestätigung der vom\nLandgericht vorgebrachten Gründe die Beschwerde des Beschwerdeführers als\nunbegründet.\n\n19\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Gründe dafür, dass die Therapie des\nBeschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus S. gescheitert sei, unerheblich für die\nFrage seien, ob die Gefahr fortbestehe, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung\nweitere Sexualstraftaten begehen werde. Deshalb sei das psychiatrische Krankenhaus S.\nnicht verpflichtet gewesen, die in den Behandlungsakten enthaltenen therapeutischen Mittel,\nwie vom Beschwerdeführer gefordert, vorzulegen. Darüber hinaus sei das Gutachten des\nSachverständigen K. klar und vollständig und entspreche den Mindeststandards für solche\nGutachten. Das Gericht nahm ferner Bezug auf das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004, in dem dieses die rückwirkende\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung einer verurteilten Person über die Zehnjahresfrist\nhinaus für verfassungskonform erklärt hatte (2 BvR 2029/01; siehe Rdnr. 36, unten). Es\nbefand demzufolge, dass die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung rechtmäßig und verhältnismäßig sei.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n20\nAm 21. August 2008 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt H.,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er machte geltend, dass die\nGerichtsbeschlüsse, mit denen die Fortdauer seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angeordnet worden war, sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf\nFreiheit verletzten. Er rügte insbesondere, dass das psychiatrische Gutachten, auf dem die\nBeschlüsse beruhten, nicht den Mindeststandards solcher Gutachten entspreche. Darüber\nhinaus sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil ihm die erbetenen\nAuskünfte über die Therapie im psychiatrischen Krankenhaus S. nicht erteilt worden seien\nund die Gerichte seine Stellungnahmen ignoriert hätten.\n\n21\nAm 3. November 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1921/08) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers während des Vollzugs der\nSicherungsverwahrungsanordnung in der Haftanstalt\n\n22\nVom 13. November 1997 bis 31. März 2004 wurde und seit dem 19. Juni 2008 wird\ndie gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. vollstreckt. Im Vergleich zu\nStrafgefangenen genießen Sicherungsverwahrte gewisse Privilegien.\n\n23\nInsbesondere hatten Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt S. im\nmaßgeblichen Zeitraum vielfältigere Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung (eine Stunde\nzusätzlicher Aufenthalt im Freien an arbeitsfreien Tagen; Benutzung einer Küche und\nNutzung eines mit hochwertigen Geräten ausgestatteten Sportraums; erweiterte Möglichkeit\nzum Führen privater Telefonate). Ihnen wurden kürzere Einschlusszeiten (etwa fünf Stunden\npro Tag weniger), großzügigere Besuchzeiten (bis zu zehn Stunden pro Monat) und\nvielfältigere Einkaufsmöglichkeiten (Möglichkeit von sechs zusätzlichen Sondereinkäufen)\ngewährt. Darüber hinaus durften die Sicherungsverwahrten eigene Unterwäsche und T-\nShirts tragen sowie eigene Bettwäsche und Bademäntel benutzen und ein erhöhtes\nTaschengeld erhalten. Sie hatten größere Hafträume (von 8,75 m² bis 10,3 m²), die sie mit\ngrößeren Fernsehgeräten und zusätzlichem Mobiliar ausstatten durften.\n\n24\nDer Beschwerdeführer wurde vom Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt S. als\nselbstbewusst, anspruchsvoll und misstrauisch beschrieben. Er erhalte regelmäßig Besuch\nvon seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester und telefoniere regelmäßig mit\nihnen. Seit Juli 2009 arbeite er in der Möbelfabrik der Justizvollzugsanstalt. Von 2002 bis\n2004 habe er an einer in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Gesprächsgruppe\nteilgenommen. Nach der Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. im Jahr 2008 habe\nder Beschwerdeführer wegen fehlender Motivation kein Therapieangebot, insbesondere eine\nGruppentherapie oder etwaige Einzelsozialtherapie für Sexualstraftäter, wahrgenommen. Er\nlehne fortgesetzt die ihm angebotene Behandlung ab und stelle das Fachwissen der\nTherapeuten in Frage. Ihm würden aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen keine\nErleichterungen im Vollzug der gegen ihn erlassenen Sicherungsverwahrungsanordnung\ngewährt.\nD. Weitere Entwicklungen\n\n25\nAm 26. Juli 2010 ordnete das Landgericht Regensburg nach Hinzuziehung des\npsychiatrischen Sachverständigen A. die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers an (§ 67d Abs. 3 StGB).\n\n26\nAm 24. August 2010 verwies das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers die Rechtssache zur Vorabentscheidung an den Bundesgerichtshof.\nDas Oberlandesgericht bat den Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die\nSicherungsverwahrung von Personen, deren Situation der des Beschwerdeführers\nentspreche, mit Blick auf das Urteil des Gerichthofs vom 17. Dezember 2009 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland zehn Jahre überschreiten dürfe.\n\n27\nAm 10. November 2010 ordnete der Bundesgerichtshof das Ruhen des Verfahrens\nbis zur Entscheidung des Großen Senats über die zu klärende Rechtsfrage an. Er verfügte\ndie Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg mit der Maßgabe zu\nüberprüfen, ob bei Anlegung eines strengeren Verhältnismäßigkeitsmaßstabs die Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geboten sei (§§ 67d und 67e StGB;\nsiehe Rdnrn. 34 und 36, unten). Der Bundesgerichtshof bestätige anschließend, dass die\nvon dem Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten\nKriterien (siehe Rdnrn. 41-45, unten) auf die vorliegende Rechtssache anwendbar seien.\n\n28\nMit Beschluss vom 12. Januar 2011 erteilte das Oberlandesgericht Nürnberg dem\nSachverständigen A. den Auftrag zur Ergänzung seines vorigen Gutachtens. In seinem\nneuen Gutachten vom 9. März 2011 vertrat der Sachverständige A. die Auffassung, dass\nkeine konkreten Umstände in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers\nvorlägen, aus denen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen im\nFalle seiner Entlassung abzuleiten sei. Das Oberlandesgericht hielt das Gutachten des\nSachverständigen A. als Entscheidungsgrundlage für nicht geeignet. Am 18. April 2011\nbeauftragte es den Sachverständigen L. mit einer Neubegutachtung; dieser erstattete das\nGutachten am 26. August 2011 und ergänzte es am 19. Oktober 2011.\n\n29\nAm 28. November 2011 hob das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschluss des\nLandgerichts Regensburg vom 26. Juli 2010 auf, erklärte die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt und\nordnete Führungsaufsicht an. Es befand, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 (siehe insbesondere Rdnr. 43, unten) unverhältnismäßig sei. Es sei nicht\nerwiesen, dass bei dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung eine aus konkreten\nUmständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten\nbestehe.\n\n30\nIn einem anderen Verfahren beantragte die Justizvollzugsanstalt S. am 3. Januar\n2011 beim Landgericht Regensburg die Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung nach § 1 ThUG (siehe Rdnr. 40, unten).\nDas Verfahren ist derzeit anhängig. Am 28. November 2011 ordnete das Landgericht\nRegensburg die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten\nEinrichtung bis zu einer Entscheidung über seine Unterbringung nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das\npsychiatrische Krankenhaus S. überwiesen. Der Beschwerdeführer war zuvor noch nicht in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 1 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker (BayUnterbrG) untergebracht (siehe Rdnr. 39, unten).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG\n\n31\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie\nauf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen.\nDie in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n32\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine\nsogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt\nhat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n33\nInsbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit\nvon mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung).\nB. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n34\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.\nEs muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten\nbeträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).\n\n35\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die\nDauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n\n36\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und\nanderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat,\ngeändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn\nJahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel\n(nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte\ninfolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der ersten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB\nzeitlich uneingeschränkt anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese\nBestimmungen in seinem Leiturteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01; siehe die in der\nRechtssache M. ./. Deutschland in Rede stehende Entscheidung unter Rdnrn. 27- 40)\nzunächst für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Diese Rechtsprechung wurde später\ngeändert (siehe Rdnrn. 41- 45, unten).\nC. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und\nSicherung\n\n37\n§ 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung eines Gefangenen in den\nVollzug einer anderen Maßregel der Sicherung und Besserung als derjenigen, die in dem\ngegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB\nkann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,\nnachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt (siehe § 64\nStGB) verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Das\nGericht kann die Entscheidung aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit der\nUnterbringung des Betreffenden in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer\nEntziehungsanstalt kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3). Die Dauer der\nUnterbringung richtet sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Maßregel\ngelten (§ 67a Abs. 4).\nD. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n38\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als\nMaßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im\nZusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet\nwird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das\nGericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n39\nNach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992\nkann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines\nLandkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus\nanordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen\nwerden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).\n\n40\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a.\nO.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter\nGewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der\nLandgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen,\nwenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein\nVerbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu\nberücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der\nBetroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die\nSicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig\nbefunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die\ndazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,\ndie persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person\nbeeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich\nsein.\nE. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung\n\n41\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der\nBeschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR\n2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die\nnachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem\nFreiheitsgrundrecht verletzten.\n\n42\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar\nseien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im\nStrafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre\ninsbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n43\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis\nzum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die\nStrafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der\nPerson oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1\nThUG (siehe Rdnr. 40, oben) an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff\n„psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den\nBegriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung\ndurch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese\nSicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen\nVorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während\nder Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\nanzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein,\nwenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das\nGrundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem\ninternationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr\ndessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich\nauszulegen sei (siehe Rdnr. 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das\nBundesverfassungsgericht betonte, dass es versuche, wegen des Grundsatzes der\nVölkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bei dessen Auslegung Konventionsverstöße\nzu vermeiden (siehe Rdnrn. 82 und 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).\n\n45\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots\neiner individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren\nBetreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein\nmultidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n46\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen\nunbegrenzten Zeitraum rechtswidrig sei und gegen Artikel 5 der Konvention verstoße, der\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\n(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht; ...\n(c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die\nzuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende\nPerson eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme\nbesteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht\nnach Begehung einer solchen zu hindern; ...\n(e) e) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“\n\n47\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n48\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 zum Schriftsatz des\nBeschwerdeführers trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend\nerschöpft habe. Er habe noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die\nVerlängerung seiner Sicherungsverwahrung in dem neuen 2010 eingeleiteten\nÜberprüfungsverfahren erwirkt (siehe Rdnr. 26 ff., oben). Angesichts der Entwicklung der\nRechtsprechung der nationalen Gerichte nach dem Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland habe dem Beschwerdeführer durch dieses\nÜberprüfungsverfahren ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um seine\nFreilassung zu erwirken; deshalb hätte er diesen Rechtweg ausschöpfen müssen.\n\n49\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 beanstandete die Regierung,\ndass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch aus einem anderen\nGrund nicht erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem\nLeiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 41-45, oben) einen\nneuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. In den\nParallelfällen zum Verfahren M. /. Deutschland (a. a. O.), in denen die Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauere, dürften die Strafvollstreckungsgerichte die Fortdauer dieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter\nengen Voraussetzungen anordnen. Die Sicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur\ndann verlängert werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder\nSexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nUntergebrachten abzuleiten sei; zudem müsse dieser an einer psychischen Störung im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen\nseien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Der\nBeschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsweg ausschöpfen müssen.\n\n50\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil\nhabe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen\nUrteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Insoweit sei den\nfestgestellten Konventionsverletzungen durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen worden; diese würden zum Teil auch so schnell\nwie möglich behoben.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n51\nDer Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nerschöpft. Er sei nicht verpflichtet, den Ausgang des neuen Verfahrens zur Überprüfung der\nNotwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung abzuwarten.\n\n52\nDer Beschwerdeführer war darüber hinaus der Auffassung, dass er immer noch\ngeltend machen könne, in seinem Recht aus Artikel 5 der Konvention verletzt zu sein. Er\nbetonte, dass die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland getroffen hatte, in seinem Fall weder vor noch nach dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 umgesetzt worden seien. Die Bedingungen\nseiner Sicherungsverwahrung seien unverändert geblieben.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n53\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvon den Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und\nhinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe u. v. a.\nRechtssache Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-IV).\n\n54\nNach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden der Unzulässigkeit, soweit\nihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei\nin ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde\nvorgebracht werden (vgl. Rechtssachen Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\n56581/00, Rdnr. 41, EGMR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n11364/03, Rdnr. 57, EGMR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, EGMR 2010-...). Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die Regierung nur in Stellungnahmen, die zum Teil zum Vorbringen des\nBeschwerdeführers und zum Teil abgegeben worden seien, nachdem der Schriftsatzwechsel\nder Parteien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung abgeschlossen war,\neingewandt hat, dass der Beschwerdeführer die im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs\nin der Rechtssache M. ./. Deutschland in der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung\ngestellten innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe. Daher stellt sich die Frage,\nob davon auszugehen ist, dass die Regierung daran gehindert war, jene Einwendung in\ndiesem Stadium des Verfahrens zu erheben (vgl. auch Rechtssache Stanev ./. Bulgarien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).\n\n55\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass die Beurteilung, ob die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, üblicherweise mit Blick auf das\nDatum vorgenommen wird, zu dem die Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof erhoben\nworden ist. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, sind Ausnahmen von dieser Regel\nmöglich, die durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein mögen (siehe\nRechtssachen Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n46113/99, 3843/02, 13751/02, 13466/03, 10200/04, 14163/04, 19993/04, 21819/04, Rdnr.\n87, 1. März 2010, mit etlichen weiteren Verweisen). Dies war insbesondere der Fall, wenn\ndie zu prüfenden Rechtsbehelfe eingeführt wurden, um auf innerstaatlicher Ebene den\nKonventionsbeschwerden von Personen abzuhelfen, deren vor dem Gerichtshof anhängige\nBeschwerden ähnliche Fragen betrafen (siehe Rechtssache Demopoulos, a. a. O. Rdnr. 87).\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem der\nIndividualbeschwerde vor dem Gerichtshof zugrunde liegenden Verfahren gegen den\nBeschluss des Landgerichts Regensburg vom 12. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und vor\ndem Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Juli 2008 und dem Bundesverfassungsgericht am\n3. November 2008 Hauptsacheentscheidungen erwirkt hat. Mithin hatte er die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich –\nzum Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde bei dem Gerichtshof erschöpft.\n\n57\nDer Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer auch die neuen Rechtsbehelfe hätte erschöpfen sollen, die nach dem\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Verfügung standen. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass er die Frage, ob die Regierung (teilweise) daran gehindert war, diese\nEinwendungen in diesem Verfahrensstadium zu erheben, offen lassen kann. Er kann es\nferner dahingestellt sein lassen, ob er eine Ausnahme von der Vorschrift machen sollte, dass\ndie Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, mit Blick\nauf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben\nworden ist. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer seine mit Beschluss des\nLandgerichts Regensburg vom 12. Juni 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung; diese\nEntscheidung war in der Berufungsinstanz bestätigt worden. Alle später nach dem Urteil des\nGerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; seit\ndem 10. Mai 2010 rechtskräftig) eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer\nseiner Sicherungsverwahrung sind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in\nBezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner\nSicherungsverwahrung zu schaffen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass der\nBeschwerdeführer bei Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe für seine Sicherungsverwahrung\nab dem 12. Mai 2008 angemessen entschädigt werden könnte. Mithin war der\nBeschwerdeführer nicht verpflichtet, diese Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der\nKonvention zu erschöpfen. Demnach sind die Einreden der Regierung wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n(b) Wegfall der Opfereigenschaft\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewendet hat, dass der\nBeschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner\nKonventionsrechte zu sein, weil das Bundesverfassungsgericht den behaupteten\nKonventionsverletzungen mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere mit der darin\nenthaltenen Übergangsanordnung abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin,\ndass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des\nBeschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung\neines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn,\ndie nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache\nnach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Rechtssachen E. ./.\nDeutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996,\nRdnr. 36, Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).\n\n59\nDer Gerichtshof merkt an, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung von Artikel 5 und 7 der Konvention, die der\nGerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in den\ndamit zusammenhängenden nachfolgenden Fällen vorgenommen hatte, berief. Er begrüßt\nden Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im\nLichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen; dieser zeigt\nden fortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht\nnur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene. Der Gerichtshof teilt die\nAuffassung der Regierung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die\nFeststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen\nSicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt\nhabe. Es gab den nationalen Gerichten und dem Gesetzgeber klare Leitlinien zu den Folgen\nan die Hand, die künftig aus der Tatsache zu ziehen seien, dass zahlreiche Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind,\nwenn sie u. a. im Lichte der Konvention ausgelegt werden. Damit unterstellt das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten für die\nGewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte und trägt ihr Rechnung.\n\n60\nMit Blick auf die Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der\nGerichtshof unter Hinweis auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 57) jedoch\nder Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Urteil der\nbehaupteten Verletzung von Artikel 5 Abs. 1, der die frühere Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers seit dem 12. Mai 2008 zugrunde lag, welche Gegenstand der\nangefochtenen Entscheidungen der nationalen Gerichte im Zeitraum bis zum 26. Juli 2010\n(siehe Rdnr. 25) war, abgeholfen hat. Der Einwand der Regierung, die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n62\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum\nVerfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nverstoße. Er brachte insbesondere vor, nicht an einer psychiatrischen Krankheit zu leiden.\nDafür spreche auch der Umstand, dass die zuständigen Behörden ihn nicht in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung\npsychisch Kranker untergebracht hätten (siehe Rdnr. 30, oben). Seine Freiheitsentziehung\nkönne daher nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines\n„psychisch Kranken“ gerechtfertigt sein.\n(b) Die Regierung\n\n63\nWas die Vereinbarkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 betrifft, verwies die Regierung auf ihre\ndiesbezügliche Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). Ihrer Ansicht\nnach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht,\num einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland.\n\n64\nDie Regierung bezweifelte indes generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs.\n1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung\nerforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus Artikel 2 und 3 der Konvention fließende\nPflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen. Sie war der\nAuffassung, dass der Begriff „Verurteilung” nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entgegen der\nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eine Schuldfeststellung wegen einer Straftat\nsowie die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das erkennende\nGericht, sondern auch die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die Verwahrung\neiner Person in Abhängigkeit der von ihr drohenden Gefahren zu verlängern, beinhalten\nsollte. Es bestehe auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Anordnung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus, weil Letztere dem\nZiel der Erstentscheidung des erkennenden Gerichts entsprochen habe, die Öffentlichkeit\nvor Straftaten zu schützen.\n\n65\nDie Regierung brachte vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls\nvon der Rechtssache M. ./. Deutschland unterscheiden lasse. In jenem Fall habe bei dem\nBeschwerdeführer, Herrn M., keine schwere seelische Störung mehr vorgelegen, und ihm sei\nauch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e wegen psychischer Krankheit die Freiheit\nentzogen worden. Dagegen sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem\nvorliegenden Fall nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt.\n\n66\nNach Hinzuziehung eines Sachverständigen sei das Landgericht als erkennendes\nGericht bereits zu der Auffassung, gelangt, dass der Beschwerdeführer eine abnorme\nPersönlichkeit sei, einen Hang zu schweren Sexualstraftaten habe und zum Tatzeitpunkt an\neiner seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften psychischen Störung gelitten habe.\nDie während seiner Sicherungsverwahrung hinzugezogenen Sachverständigen hätten bei\nihm auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die für seine Sexualstraftaten\nursächlich gewesen sei, und ihn damit als psychisch krank und folglich als für die\nAllgemeinheit gefährlich eingestuft.\n\n67\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Persönlichkeitsstörung des\nBeschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der\nRechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33)\neine „tatsächliche psychische Störung“ („true mental disorder“) darstelle, weshalb der\nBeschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei. Aus ihrer Sicht erfassen Artikel 5 Abs.\n1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 40, oben) auch psychisch Kranke, die\naufgrund ihrer seelischen Störungen ungeachtet ihrer Schuldfähigkeit gefährlich werden.\nIhrer Ansicht nach kann der Betroffene zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage gewesen\nsein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit\nschuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren\npsychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt- oder\nSexualstraftaten begehen werde.\n\n68\nDie Regierung wies auch darauf hin, dass das Landgericht Regensburg in dem hier in\nRede stehenden Verfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus wegen seines Verhaltens und nicht für erledigt erklärt hatte,\nweil er nicht mehr psychisch krank sei. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für\ntherapieunwillige Personen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden\nBestimmung. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum\nNachteil der anderen Patienten stören.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung\nvom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden:\n„86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur\nrechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a.\nRechtssachen Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold\nLitwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi\n./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, EGMR\n2008-...). ...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen\neiner Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (siehe\nRechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder\neiner anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Rechtssache van\nDroogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass\ndie „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und\nder in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987,\nRdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008-\n...). ...\n89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs.\n1 Buchstabe c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund\nist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen\neinen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres\nfortbestehenden Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den\nVertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen\nStraftat (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 102, vgl. auch Rechtssache\nEriksen, a. a. O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars\n(„einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a.\nO.).“\n\n70\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich\nmit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen\nWinterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person\nkann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei\nfolgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit\nzuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund\nobjektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden;\nzweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine\nZwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande,\na. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45\nund 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.\n50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).\n\n71\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die\nFreiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser\nBehörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der\nmaßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag\ndes Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit\nentzogen wird (vgl. Rechtssache Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band\n75).\n\n72\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer\nzulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung\nbestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer\nKrankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe\nRechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band\n93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison\nReid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62,\n11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13.\nJanuar 2011).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n73\nDas Gericht hat zunächst festzustellen, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a „nach\neiner Verurteilung“ erfolgt ist und somit gerechtfertigt war, ob also, anders ausgedrückt, noch\nein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers\nund seiner Freiheitsentziehung bestand.\n\n74\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die strafgerichtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers, die allein eine Schuldfeststellung enthielt (vgl. sinngemäß M. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96), durch das Landgericht Regensburg im Jahre 1990\nerging. Zu diesem Zeitpunkt bedeutete die Anordnung der Sicherungsverwahrung in\nVerbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 35, oben),\ndass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet\nwurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden konnte. Diese Höchstdauer wurde anschließend mit der Neuregelung\ndes § 67d StGB im Jahr 1998 (siehe Rdnr. 36, oben) aufgehoben, welche auch auf bereits\nvor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der\nSicherungsverwahrung - wie die gegen den Beschwerdeführer erlassene - für anwendbar\nerklärt wurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 36, oben). Hätte es die spätere Änderung\nder vorgenannten Bestimmung nicht gegeben, wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von\nzehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für\ndie Allgemeinheit gefährlich angesehen worden wäre.\n\n75\nWas die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine\nFolgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) dar. Der\nGerichtshof, der auch das Vorbringen der Regierung zu seiner ständigen Rechtsprechung\nberücksichtigt hat (siehe Rdnr. 64, oben), sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in\njenem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das\nerkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn\nJahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde\nFreiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.\n\n76\nDer Gerichtshof ist weiter der Auffassung, dass die Sicherungswahrung des\nBeschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass\nsie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern,“ gerechtfertigt war. Die\npotenziellen weiteren Straftaten des Beschwerdeführers waren nicht, wie nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Orts und der\nZeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch und fallen daher\nnicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl. sinngemäß Rechtssache M ./. Deutschland, a\n.a. O. Rdnr. 102).\n\n77\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie\nvon der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung\neines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Rdnr. 70, oben) setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit\nbei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde\nfestgestellt worden sein.\n\n78\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte\nihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\ndem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten des psychiatrischen\nSachverständigen K. stützten (siehe Rdnrn. 13-16 und 19, oben). Der Sachverständige, der\nden Beschwerdeführer persönlich untersucht hatte, diagnostizierte bei diesem eine schwere\nPersönlichkeitsstörung, die sich durch seine Sexualstraftaten manifestiere. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen K., denen sich die nationalen Gerichte anschlossen,\nlitt der Beschwerdeführer jedoch nicht an einer krankhaften sexuellen Deviation,\npsychiatrischen Krankheit oder psychischen Störung, die seine Schuldfähigkeit vermindere\noder psychiatrisch behandelt werden müsse. Die psychiatrischen Sachverständigen, die den\nBeschwerdeführer während des gesamten Verfahrens untersucht hatten, stimmten in diesem\nPunkt überein.\n\n79\nVor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden\nkonnte, dass die Strafvollstreckungsgerichte aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden\nobjektiven medizinischen Gutachten festgestellt hatten, dass der Beschwerdeführer im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „psychisch krank“ war. Überdies geht aus der\nArgumentation der nationalen Gerichte klar hervor, dass für ihre Entscheidung über die\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich war, ob\nbei dem Beschwerdeführer eine psychische Krankheit vorlag; es kam auch nicht auf die\nbesondere Art dieser Krankheit an. Bei der ihnen vorliegenden Frage ging es darum, ob von\ndem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten seien (§\n67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnrn. 14 und 36, oben), wobei nicht von Belang war, ob dies auf\nseinen psychischen Zustand zurückzuführen sei (vgl. insoweit auch Rechtssache K., a. a. O.\nRdnr. 56). Ferner mussten die Gerichte nach § 67a Abs. 3 und 2 StGB (siehe Rdnr. 37,\noben) entscheiden, ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers besser gefördert werden\nkönnte, wenn die erforderliche Sicherungsverwahrung weiterhin in einem psychiatrischen\nKrankenhaus vollzogen würde. Auch diese Feststellung konnte jedoch getroffen werden,\nohne dass der Beschwerdeführer an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften\npsychischen Störung litt (§ 63 StGB). Die Gerichte hatten nur zu entscheiden, ob die in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angebotene Therapie erfolgversprechender war als die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer Haftanstalt (siehe Rdnr.16, oben).\n\n80\nAber selbst wenn unterstellt wird, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die\nStrafvollstreckungsgerichte als zuständige Behörde festgestellt hatten, dass der\nBeschwerdeführer an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ litt, die seine\nZwangsunterbringung rechtfertigte, kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass\nder Beschwerdeführer infolge des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht war. In diesem\nZusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die\nFreiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 72, oben).\n\n81\nIm Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der\nJustizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 22-24, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass\ndem Beschwerdeführer die therapeutische Einrichtung angeboten wurde, die für eine Person\ngeeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Seit seiner\nRückverlegung aus dem psychiatrischen Krankenhaus S. im Jahr 2008 scheint er nicht\nbehandelt worden zu sein (siehe Rdnr. 24, oben). Der Gerichtshof übersieht in diesem\nZusammenhang nicht, dass die nationalen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren\nentschieden, dass der Beschwerdeführer aus einem psychiatrischen Krankenhaus, in dem\nals psychisch krank angesehene Personen nach deutschem Recht zur maßgeblichen Zeit\nuntergebracht wurden, in eine Haftanstalt zurückverlegt werden sollte, weil die Therapie des\nBeschwerdeführers in dem psychiatrischen Krankenhaus keinerlei Erfolg erbracht habe.\n\n82\nGleichwohl entbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die\nstaatlichen Behörden nicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die\nFreiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen\nEinrichtung unterzubringen. Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte,\ndass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen\nund intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein\nmultidisziplinäres Team vorschreiben. Es befand des Weiteren, dass den Untergebrachten\neine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur\nVerfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien\n(siehe Rdnr. 45, oben).\n\n83\nDes Weiteren berücksichtigt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die\nallgemeinen Ausführungen des Menschenrechtskommissars des Europarats und des\nEuropäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Situation von Sicherungsverwahrten\n(eine Zusammenfassung und weitere Verweise finden sich in dem Urteil M. ./. Deutschland,\na. a. O. Rdnrn. 76-77). Daher ist ihm bewusst, dass Langzeitgefangene, die an den gleichen\nStörungen leiden wie der Beschwerdeführer, der nicht in der Lage zu sein scheint, sich um\neine Verbesserung seiner Entlassungsperspektiven zu bemühen, das mit ihm arbeitende\nPersonal vor eine enorme Herausforderung stellen. Er ist der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer dennoch in einer für seine geistige Verfassung geeigneten\ntherapeutischen Einrichtung hätte untergebracht werden müssen.\n\n84\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer\nunter den Umständen des vorliegenden Falls in keiner für die Freiheitsentziehung psychisch\nkranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n85\nFolglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den\nParteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die\nin Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.\n\n86\nDarüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung,\ndass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende\nPflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnr.\n64, oben) auf seine Entscheidung in der Rechtssache J. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011). Der Gerichtshof ist sich\nder Tatsache bewusst, dass die nationalen Gerichte die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus\nanordneten, weil sie der Auffassung waren, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwere Sexualstraftaten, insbesondere\nVergewaltigungen, begehen könnte. Sie handelten daher in der Absicht, potenzielle Opfer\nvor einer möglicherweise durch den Beschwerdeführer verursachten körperlichen und\nseelischen Schädigung zu schützen.\n\n87\nZwar verpflichtet die Konvention, und insbesondere Artikel 2 und 3, die staatlichen\nBehörden dazu, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um\nStraftaten vorzubeugen, die ihnen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen; sie\nerlaubt einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch\nMaßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte, insbesondere gegen das in\nArtikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen (siehe sinngemäß, Rechtssachen\nOsman ./. Vereinigtes Königreich, 28. Oktober 1998, Rdnr. 116, Entscheidungssammlung\n1998-VIII; und Opuz ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 33401/02, Rdnr. 129, EGMR\n2009-...), wie es in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt ist. Daher\nkönnen sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre\npositiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 73 ff.,\noben), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten\nzulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.\n\n88\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n89\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in\nVerbindung mit Artikel 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das\nVerfahren, in dem die Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden war,\nunfair gewesen sei. Er trug insbesondere vor, dass die nationalen Gerichte seine\nStellungnahmen, u. a. in Bezug auf die mangelnde Qualifikation der Therapeuten, ignoriert\nhätten, ohne dies genügend zu begründen, und die unzureichend begründeten Gutachten\nder medizinischen Sachverständigen die Unschuldsvermutung missachtet hätten. Darüber\nhinaus sei sein Recht auf Waffengleichheit verletzt worden, da er keine Einsicht in die\nKrankenakte des psychiatrischen Krankenhauses über die durchgeführten Therapien\nerhalten habe.\n\n90\nDer Beschwerdeführer trug weiter vor, er sei von den am Strafvollzug beteiligten\nPersonen als Gefangener diskriminiert worden, was eine Verletzung von Artikel 6 in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention darstelle.\n\n91\nUnter Bezugnahme auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention machte der\nBeschwerdeführer schließlich geltend, er sei zwei Mal wegen derselben Tat bestraft worden,\nda in den Entscheidungen darüber, ob die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur\nBewährung ausgesetzt werden solle, auf seine früheren Verurteilungen Bezug genommen\nworden sei.\n\n92\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass, selbst wenn eine Vereinbarkeit ratione materiae mit der Konvention und die\nvollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt werden, dieser Teil der\nBeschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention oder der Protokolle dazu\nerkennen lässt. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs.\n3 Buchstabe a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n93\nDer Gerichtshof merkt an, dass er in mehreren früheren Urteilen zur deutschen\nSicherungsverwahrung (siehe insbesondere, Rechtssachen M. ./. Deutschland ,\nIndividualbeschwerde Nr. 20008/07, Rdnr. 57 ff., 13. Januar 2011; und K., a. a. O. Rdnr. 74\nff.) die Frage der Durchführung seiner endgültigen Urteile behandelt hat. Unter\nBerücksichtigung der Umstände in diesem Fall und der neueren Entwicklungen in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung hält er es für angemessen festzulegen, welche\nKonsequenzen sich auch in vorliegender Rechtssache für den beschwerdegegnerischen\nStaat aus Artikel 46 der Konvention ergeben können.\n\n94\nArtikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen\nsie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;\ndieses überwacht seine Durchführung.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n95\nAus Sicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seiner Rechtssache um einen\nParallelfall zu dem Verfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.). Daher sei der\nbeschwerdegegnerische Staat nach Artikel 1 und 46 der Konvention verpflichtet, auch in\nseinem Fall die Konventionsverletzung abzustellen. Es sei den deutschen Gerichten möglich,\ndie einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts konventionskonform auszulegen\n(der Beschwerdeführer nahm insbesondere auf einen Beschluss des 4. Senats des\nBundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) Bezug). Das neue\nTherapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 40.) sei verfassungswidrig, unterlaufe die\nEntscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. und verlängere konventionswidrig die\nFreiheitsentziehung der Betroffenen.\n\n96\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Urteile\ndes Gerichtshofs zur deutschen Sicherungsverwahrung mit seinem Leiturteil vom 4. Mai\n2011 (siehe Rdnrn. 41-45, oben) umgesetzt habe. Dieses habe de facto ein Pilotverfahren\ndes Gerichtshofs vorweggenommen, weil es die strukturellen Mängel der Vorschriften zur\nSicherungsverwahrung behandelt habe. Die Regierung trug vor, dass vorliegendes\nVerfahren daher bis zum Abschluss der aufgrund des Leiturteils des\nBundesverfassungsgerichts nunmehr erforderlichen neuen innerstaatlichen\nGerichtsverfahren ausgesetzt werden solle. Das Verfahren solle erst wieder aufgenommen\nwerden, wenn die nationalen Gerichte entschieden hätten, ob die derzeitige\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte der in dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts festgelegten Kriterien weiter zu vollziehen sei.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n97\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat,\nwenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht\nnur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an\ndie Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das\nMinisterkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner\ninnerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung\nabzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u. a. Rechtssachen\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, EGMR 2004-V;\nund S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, EGMR 2006-\nVII).\n\n98\nDarüber hinaus ergibt sich aus der Konvention und insbesondere aus Artikel 1, dass\ndie Vertragsstaaten sich durch Ratifizierung der Konvention dazu verpflichten, die\nVereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu gewährleisten.\nFolglich obliegt es dem beschwerdegegnerischen Staat, alle Hindernisse in seiner\ninnerstaatlichen Rechtsordnung zu beseitigen, die dazu führen könnten, dass hinsichtlich der\nLage des Beschwerdeführers keine angemessene Abhilfe geschaffen wird (siehe\nRechtssachen Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, EGMR\n2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198,\nEGMR 2004-II).\n\n99\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass seine Urteile im\nWesentlichen Feststellungsurteile sind und im Allgemeinen in erster Linie der betroffene\nStaat, unter Überwachung durch das Ministerkomitee, die in seiner innerstaatlichen\nRechtsordnung zu verwendenden Mittel zu wählen hat, mit denen er seiner rechtlichen\nVerpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, sofern diese Mittel mit den\nSchlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist\n(siehe u. a. Rechtssachen Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, EGMR 2000 VIII; Öcalan ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, EGMR 2005 IV; und\nFatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)\n\n100\nAusnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch, um dem\nbeschwerdegegnerischen Staat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 46 der\nKonvention zu helfen, die Art der Maßnahme aufzeigen, die zu ergreifen ist, um die von ihm\nfestgestellte Verletzung abzustellen. In manchen Fällen kann die Art der festgestellten\nVerletzung keine echte Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden\nMaßnahmen lassen, und der Gerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige\nAbhilfemaßnahme, wie beispielsweise die Herbeiführung der sofortigen Entlassung eines\nBeschwerdeführers, aufzuzeigen (siehe insbesondere, Rechtssachen Assanidze, a. a. O.,\nRdnrn. 202-203; und Fatullayev, a. a. O., Rdnrn. 174-177).\n\n101\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O.) und in mehreren nachfolgenden Fällen in einem Leiturteil vom 4.\nMai 2011 entschieden hat, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der\nSicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das\nBundesverfassungsgericht wies die Strafvollstreckungsgerichte überdies an, die\nFreiheitsentziehung der Betroffenen - wie des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall -\nderen Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war, unverzüglich zu\nüberprüfen. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten zu prüfen, ob aus den konkreten\nUmständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers eine hochgradige\nGefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und er zudem im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnrn. 41- 43, oben) an einer psychischen Störung leide. Was den\nBegriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf\nden Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der\nAuslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat. Bei\nNichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen sei ein betroffener\nSicherungsverwahrter spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen (siehe Rdnr. 43,\noben). Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass diese Überprüfungsverfahren abgeschlossen\nsind. Das Verfahren, das die Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 25 ff.) betrifft, ist noch anhängig.\n\n102\nDer Gerichtshof möchte daran erinnern, dass der subsidiäre Charakter des\nKontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1,\n35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom\n19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) bestätigt wurde, den\nnationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der\nKonventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Wie vorstehend festgestellt (siehe Rdnr. 59,\noben), ist der Gerichtshof mit der Regierung der Auffassung, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen\nvorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die\ninnerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Damit ist es dieser Verantwortung umfassend\nnachgekommen. Durch die Vorgabe eines relativ kurzen Zeitrahmens von weniger als acht\nMonaten, der den nationalen Gerichten für die Überprüfung der fortbestehenden\nSicherungsverwahrung der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des\nGrundgesetzes und der Artikel 5 und 7 der Konvention eingeräumt wurde, hat es eine\nangemessene Lösung zur Abstellung fortdauernder Konventionsverletzungen aufgestellt.\n\n103\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für\nerforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder\nallgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er\ngeht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts in vorliegender\nRechtssache umgesetzt und das neue Überprüfungsverfahren im Lichte der Rechtsprechung\njenes Gerichts und des Gerichtshofs innerhalb der in dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts gesetzten Frist abgeschlossen worden ist.\n\n104\nÜberdies merkt der Gerichtshof an, dass die Übereinkommenskonformität der\nvon dem Landgericht Regensburg am 12. Juni 2008 angeordneten und vom\nOberlandesgericht Nürnberg am 22. Juli 2008 sowie vom Bundesverfassungsgericht am 3.\nNovember 2008 bestätigten Sicherungserwahrung des Beschwerdeführers, die vorliegend in\nRede steht, nicht Gegenstand des vorgenannten Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts\nwar. Folglich wird die in diesem Zeitraum vollzogene Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers von der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten neuen\ngerichtlichen Überprüfung nicht erfasst. Insoweit hielt der Gerichtshof es nicht für\nangemessen, die Prüfung der Rechtssache, mit der er befasst worden ist, weiter zu\nvertagen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n105\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n106\nDer Beschwerdeführer verlangte die Zahlung von mindestens 100.000 Euro\n(hunderttausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Ihm sollten für jeden Tag\nder konventionswidrigen Freiheitsentziehung 25 Euro gezahlt werden. Er machte geltend, er\nhabe insbesondere wegen der Unsicherheit gelitten, die dadurch verursacht worden sei,\ndass Deutschland die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\nnicht umgesetzt habe. Seine lange Freiheitsentziehung habe irreversible\nGesundheitsschäden verursacht; insbesondere sei er an Morbus Crohn erkrankt.\n\n107\nDie Regierung stellte die Höhe einer dem Beschwerdeführer für immaterielle\nSchäden gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung in das Ermessen des Gerichtshofs.\nSie hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe im Vergleich zu den Beträgen\n(etwa 16,50 Euro für jeden Tag Freiheitsentziehung), die der Gerichtshof in die\nSicherungsverwahrung betreffenden früheren Rechtssachen zugesprochen hatte, jedoch für\nunangemessen hoch. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen habe, dass er infolge seiner angeblich konventionswidrigen\nFreiheitsentziehung erkrankt sei.\n\n108\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen\nhat, dass die Krankheit, an der er vermeintlich litt, auf seiner Sicherungsverwahrung über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus beruhte. Daher weist er die Forderung des\nBeschwerdeführers insoweit zurück. Der Gerichtshof berücksichtigt zudem, dass dem\nBeschwerdeführer seit Juni 2008 konventionswidrig die Freiheit entzogen ist. Dadurch muss\nihm immaterieller Schaden wie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein\ndurch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach\nBilligkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 15.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu\nberechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n109\nOhne Belege vorzulegen, verlangte der Beschwerdeführer auch 7.500 Euro\nfür Rechtsanwaltsgebühren, die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten angefallen\nwaren, 2.500 Euro (ohne Mehrwertsteuer) für Kosten und 2.500 Euro für\nRechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstanden waren.\n\n110\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht\nsubstantiiert dargelegt habe, ob die verlangten Rechtsanwaltsgebühren in dem in Rede\nstehenden Verfahren tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren.\n\n111\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\ninsoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass\ndiese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen\nwaren. In vorliegender Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm\nzur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach\nErstattung von Kosten und Auslagen insgesamt zurück, weil keine Belege innerhalb der für\ndie Geltendmachung dieser Ansprüche bestimmten Frist eingereicht wurden (siehe Artikel 60\nAbs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichthofs).\nC. Verzugszinsen\n\n112\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird,\n15.000 Euro (fünfzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2012 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-110854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-19/21906-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-110854","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-110854"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-19/21906-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-110854","retrieved":"2026-07-29 08:39:53.705687+00:00"}}