{"status":"available","doknr":"001-109693","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0117DEC003274106","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-01-17","aktenzeichen":"32741/06; 19568/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden; die Beschwerden für unzulässig zu erklären. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nBeschwerden Nr. 32741/06 und 19568/09\nvon R.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 17. Januar\n2012 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\naufgrund der vorgenannten Beschwerden, die am 26. Juli 2006 und 30. März 2009\nerhoben worden sind;\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\naufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und\nder Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen\nVerfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung), und aufgrund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung\nunterbreiteten Stellungnahme (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung);\naufgrund der Stellungnahme der österreichischen Regierung, die der Präsident ermächtigt\nhat, am schriftlichen Verfahren in Bezug auf die Beschwerde Nr. 32741/06 teilzunehmen;\naufgrund der Stellungnahme des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e.V., den der\nPräsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren in Bezug auf die Beschwerde Nr.\n19568/09 teilzunehmen;\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDer 1954 geborene Beschwerdeführer R. ist deutscher Staatsangehöriger und in L.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten A. S. und J. J. aus H.\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau Katja\nBehr, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\n\n1\nHintergrund der Sache\nDer Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Im Jahr 1982 wurde er zum\nPfarrer ordiniert. Am 1. November 1984 übernahm er die Leitung der Evangelischen\nKirchengemeinde Duisburg-Laar. Am 2. Mai 2000 wurde er als Pfarrer abberufen. Mit Urteil\nvom 22. (Anm.d.Übs.: richtig: 28.) Januar 2002 wies die Verwaltungskammer der\nEvangelischen Kirche im Rheinland („die Kirche“) den Antrag des Beschwerdeführers\nzurück. Durch Beschluss vom 22. Juli 2002 gab die Kammer der Berufung des\nBeschwerdeführers gegen ihr Urteil nicht statt. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens\ndes Beschwerdeführers teilte das Landeskirchenamt diesem mit, dass die Entscheidung\nüber die Abberufung am 1. September 2002 wirksam geworden sei und dass er sich mit\nWirkung vom 1. September 2003 im Wartestand befinde, wenn ihm nicht innerhalb von\neinem Jahr eine neue Pfarrstelle übertragen worden sei. Die Suche nach einer neuen Stelle\nblieb erfolglos.\n\n2\nDas Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand\n(Beschwerde Nr. 32741/06)\na) Die Entscheidungen der Kirchenbehörden\nMit Bescheid vom 22. September 2003 teilte die Versorgungskasse der Kirche dem\nBeschwerdeführer mit, dass sie angewiesen worden sei, ihm ein Wartegeld in Höhe von 75%\nseiner letzten Dienstbezüge zu zahlen. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers ging\nkeine Antwort ein.\nMit seiner am 31. August 2004 bei der Verwaltungskammer der Kirche erhobenen Klage\nbegehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er sich nicht im Status des\nWartestandes, sondern im Status der Abberufung befinde. Am 15. September 2004 erhob er\nKlage auf Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2003. Er behauptete\ninsbesondere, er sei bei seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht unterstützt\nworden und daher könne die Kirche ihre Entscheidung über seine Versetzung in den\nWartestand nicht auf das diesbezügliche Scheitern des Beschwerdeführers stützen.\nDie beiden Klagen wurden verbunden.\nMit Urteil vom 11. Juli 2005 (Anm d.Übs.: richtig „11. April 2005”) wies die\nVerwaltungskammer die Klagen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass\nsie – unabhängig von ihrer wahrscheinlichen Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis –\nunbegründet gewesen seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass nach § 87 Absatz 3\ndes Pfarrdienstgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand treten, wenn\nihnen nicht innerhalb eines Jahres eine neue Stelle übertragen worden sei; diese Situation\nsei im Falle des Beschwerdeführers gegeben. Sie war der Ansicht, dass die Frage, aus\nwelchem Grund die Übertragung einer neuen Stelle nicht stattgefunden hat, unerheblich sei\nund dass die in solchen Fällen häufig strittige Frage, ob das Bemühen des Betroffenen und\ndie Hilfe des Kirchenamtes ausreichend gewesen seien, für den Zeitpunkt des Eintritts in den\nWartestand nicht entscheidend sei. Sie fügte hinzu, ein missbräuchliches Verhalten des\nKirchenamtes sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hat die Kirche im Verlauf des\nVerfahrens ihre Bemühungen dargelegt, eine neue Stelle für den Beschwerdeführer zu\nfinden. Dass diese Bemühungen nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen\nhätten, bedeute nicht, dass ein Missbrauch seitens der Kirche vorliege.\nAm 14. September 2005 wies die Verwaltungskammer den Widerspruch des\nBeschwerdeführers zurück.\nb) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 24. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 1791/05), wobei die Rechtsausführungen zur Zulässigkeit\nund Begründetheit nahezu identisch mit denjenigen waren, die in der von seinem Bruder am\n7. August 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde dargelegt wurden (R. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 39775/04, 6. Dezember 2011). Er wies darauf hin, dass angesichts der\nständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte von ihm nicht verlangt werden könne,\ndiese zunächst anzurufen, was zudem durch die im Falle seines Bruders ergangenen\nGerichtsentscheidungen seines Erachtens bestätigt worden ist.\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 3. Februar 2006 die Beschwerde des\nBeschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n3\nDas Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand\n(Beschwerde Nr. 19568/09)\na) Die kirchlichen Entscheidungen\nAm 22. Juni 2006 unterrichtete die Kirche den Beschwerdeführer, dass er mit Wirkung\nvom 1. September 2006 in den Ruhestand versetzt werde. Mit Bescheid vom 8. August 2006\nteilte die Versorgungskasse der Kirche dem Beschwerdeführer mit, dass sie angewiesen\nworden sei, ihm ein Wartegeld in Höhe von 58% seiner letzten Dienstbezüge zu zahlen. Die\nWidersprüche des Beschwerdeführers hatten keinen Erfolg.\nAm 15. September 2006 rief der Beschwerdeführer die Verwaltungskammer der Kirche an\nund beantragte, den Bescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben. Hilfsweise beantragte er, ihm\nseine Dienstbezüge aus der Zeit vor seiner Versetzung in den Wartestand oder zumindest\ndas bisher bezogene Wartegeld weiter zu zahlen. Am 29. November 2006 erhob er bei der\nVerwaltungskammer eine zweite Klage gegen den Bescheid der Versorgungskasse vom\n8. August 2006.\nMit Urteil vom 17. August 2007 wies die Verwaltungskammer die Klagen des\nBeschwerdeführers ab. Sie führte zunächst aus, dass nach § 91 Absatz 1 des\nPfarrdienstgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) ein Pfarrer im Wartestand, der bis zum Ablauf einer Frist von drei\nJahren keine andere Stelle finde, in den Ruhestand zu versetzen sei. Sie wies darauf hin,\ndass das Landeskirchenamt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum verfüge. Sie\nstellte anschließend fest, dass die Abberufung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und\nseine Versetzung in den Wartestand im Jahr 2003 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sein könnten. Sie legte dar, die entsprechenden Urteile, die sie getroffen habe,\nseien rechtskräftig. Soweit der Beschwerdeführer den nicht fairen Charakter des Verfahrens\nzur Versetzung in den Wartestand rügte und einen „Mobbing“-Vorwurf erhob, wies die\nVerwaltungskammer darauf hin, dass dieser Vortrag nur berücksichtigt werden könne, wenn\ndie Kirchenbehörden rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten. Sie hob hervor, dass es zum\nNachweis eines solchen Rechtsmissbrauchs nicht ausreiche zu behaupten, dass die Kirche\ndie Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht unterstützt, sondern dass aufzuzeigen sei,\ndass sie sie vereitelt oder behindert hat. Wie sie bereits in ihrem Urteil vom 11. April 2005\nhinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand festgestellt hatte, war\ndie Verwaltungskammer der Auffassung, dass vorliegend nichts die Behauptung rechtfertige,\ndie Kirchenbehörden hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt.\nSoweit der Beschwerdeführer rügte, die Kirche habe die Maßnahmen seines Erachtens\nim Widerspruch zum öffentlichen Dienstrecht automatisch getroffen, folgte die\nVerwaltungskammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen\nKirche der Union in seinem Urteil vom 1. März 2002 (siehe die vorgenannte Entscheidung in\nder Sache R.). Sie vertrat die Auffassung, die Regelung des Pfarrdienstgesetzes sei folglich\nnicht zu beanstanden, das die automatische Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand\nvorsehe, und zwar drei Jahre nach seiner Versetzung in den Wartestand mangels\ngedeihlichen Wirkens in der Kirchengemeinde. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die\nHilfsanträge des Beschwerdeführers sowie sein Widerspruch gegen den Bescheid der\nVersorgungskasse vom 8. August 2006 keinen Erfolg haben konnten, wenn die Versetzung\nin den Ruhestand zu Recht erfolgte.\nAm 7. März 2008 wies die Verwaltungskammer den Widerspruch des Beschwerdeführers\nzurück.\nb) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008\nAm 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde, wobei die Rechtsausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit\nnahezu identisch mit denjenigen waren, die in der am 24. Oktober 2005 erhobenen früheren\nVerfassungsbeschwerde dargelegt wurden (siehe oben).\nAm 9. Dezember 2008 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung angenommen (2 BvR 717/08). Das Gericht erachtete die\nVerfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen keine Akte\nder öffentlichen Gewalt seien. Es wies darauf hin, dass das Grundgesetz die Kirchen als vom\nStaat unabhängige Institutionen anerkennt und diese berechtigt sind, ihre innerkirchlichen\nAngelegenheiten selbständig ohne staatlichen Eingriff zu regeln. Es fügte hinzu, die\nTatsache, dass die Kirchen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hätten,\nunterwerfe sie keiner besonderen Staats-aufsicht.\nDas Bundesverfassungsgericht führte weiter aus:\n„Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben,\nbestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst dann, wenn sie sich bemühen, der\nkirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden. Die konkrete\nBetrachtung der konfligierenden Interessen (...) im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer\nallmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die\nreligiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der\nNeutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das aber ist gerade in dem sensiblen\nBereich der durch § 137 Absatz 3 Satz 2 der WRV ausdrücklich gewährleisteten kirchlichen\nÄmterhoheit problematisch.“\nDas Bundesverfassungsgericht folgerte, dass es sich um einen Streit in einem Bereich\nhandelte, der zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten zählt, da die angefochtenen\nEntscheidungen die Versetzung des Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines\nRuhegehalts betroffen hätten.\nEs fügte hinzu, dass die Verfassungsbeschwerde in jedem Fall unbegründet gewesen wäre,\ndenn die Vorschriften des Kirchenrechts würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen\nund insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen. Die streitigen Vorschriften über die\nVersetzung in den Warte- und Ruhestand fanden ebenso wie die Regelungen zum sich\ndaraus ergebenden Gehalt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ihre gesetzliche\nGrundlage in dem durch Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung\ngewährleisteten Recht der Kirchen zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten\nund insbesondere dem Recht, Kirchenämter einzurichten, diese zu besetzen und die\ndiesbezüglichen Anforderungen festzulegen. Die Abberufung eines Pfarrers bei Vorliegen\neines Tatbestandes, der diesem die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich macht,\nwäre Ausdruck dieser kirchlichen Ämterhoheit. Das Bundesverfassungsgericht wies\naußerdem darauf hin, dass die Tatsache, dass eine solche Abberufung unabhängig von der\nFrage, wer die festgestellte Situation verschuldet hat, möglich sei, es der Kirche gestatte, in\nrascher und effektiver Weise auf eine solche in einer Kirchengemeinde eingetretene\nSituation zu reagieren. Es führte aus, dass aufgrund dessen, dass die Kirchengemeinden der\nzentrale Ort des kirchlichen Wirkens seien und die Möglichkeit der Kirchen, auf diese Weise\nKonfliktsituationen zu beseitigen, für deren Bestehen von existenziellem Interesse und die\nAbberufung eines Pfarrers außerdem eine weniger einschneidende Maßnahme sei als die\ndisziplinarische Amtsenthebung oder der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte.\nDas Bundesverfassungsgericht prüfte danach die kirchenrechtlichen Bestimmungen über\ndie Versetzung in den Warte- und Ruhestand im Licht des Grundgesetzes. Es gelangte zu\ndem Schluss, dass das kirchengesetzliche Stufenmodell von sachgerechten Erwägungen\ngetragen ist und es ermöglicht, strengere Maßnahmen zu vermeiden. Nach Ansicht des\nBundesverfassungsgerichts eröffnet sich demnach einem Pfarrer, der es nicht vermocht hat,\ntiefgreifende Spannungen in seiner Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken,\ndie Möglichkeit der Wiederverwendung über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg. Blieben\nseine Bewerbungsversuche über einen solchen Zeitraum ohne Erfolg, so begründe dies die\nVermutung, dass seine Suche auch in Zukunft erfolglos bleibe. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts ist die Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand dann wie\nauch die damit verbundenen Gehaltskürzungen eine frei von sachfremden Erwägungen\ngetragene Folge, da ein Pfarrer im Ruhestand keine dienstlichen Verpflichtungen mehr habe\nund daher nicht die gleichen Bezüge wie ein Pfarrer verlangen könne, der eine Pfarrstelle in\neiner Kirchengemeinde innehabe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Rechtsvorschriften des Staates\nDas einschlägige staatliche Recht und die einschlägige Rechtsprechung sind in der\nEntscheidung B. ./. Deutschland (Nr. 38254/04, 6. Dezember 2011) und in der vorgenannten\nEntscheidung R. aufgeführt.\n2. Kirchenrechtliche Bestimmungen\nNach § 87 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der\nPfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz) vom 15.\nJuni 1996 hat die Entscheidung, einen Pfarrer abzuberufen, zur Folge, dass der Betroffene\ndie Leitung der Kirchengemeinde verliert. Die Dienstbezüge werden jedoch fortgezahlt. § 87\nAbsatz 2 bestimmt, dass abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer sich um die Übertragung einer\nneuen Pfarrstelle zu bemühen haben; das Landeskirchenamt ist ihnen dabei behilflich. § 87\nAbsatz 3 sieht vor, dass abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand treten, wenn\nihnen nicht innerhalb eines Jahres eine neue Stelle übertragen worden ist. Die Versetzung in\nden Wartestand hat eine tatsächliche Kürzung der Bezüge um 25 % zur Folge. Sollten\nPfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren keine\nandere Stelle finden, sind sie nach § 91 Absatz 1 dieses Gesetzes in den Ruhestand zu\nversetzen.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen\nZugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Er behauptet, die Anrufung der\nVerwaltungsgerichte hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wie das Verfahren seines\nBruders ihm zufolge belegt hat (vorgenannte Entscheidung R.). Er trägt vor, das\nBundesverfassungsgericht habe seinerseits die diesbezügliche Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte bestätigt, indem es seine zweite Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung annahm, selbst wenn es hilfsweise über die Begründetheit dieser Beschwerde\nentschieden habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die einzige Institution, die die\nBegründetheit seiner Beschwerde geprüft habe, die Verwaltungskammer der Kirche\ngewesen, die seines Erachtens nicht als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im\nSinne des Artikel 6 Absatz 1 der Konvention angesehen werden könne. Der\nBeschwerdeführer fügt hinzu, er habe erst in der Mitte seines Berufslebens gestanden und\nfür seine Frau und die drei Kinder sorgen müssen und nach seiner Versetzung in den\nWartestand – wodurch eine Kürzung seines Gehalts um 25% erfolgt sei – eine Versetzung in\nden Ruhestand erfahren mit der Folge, dass seine Bezüge auf 58% seines ursprünglichen\nPfarrergehalts gekürzt worden seien.\nDer Beschwerdeführer rügt außerdem die fehlende Begründung in der (ersten)\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2006.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügt die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts und der\nVerwaltungsgerichte, über seine Klagen gegen die kirchlichen Entscheidungen zu\nentscheiden. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger\nPassus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nDie Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe in seinen\nVerfassungsbeschwerden nicht diejenigen Rügen vorgebracht, die er vor dem Gerichtshof\ngeltend macht, und folglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Sie behauptet\nferner, beim Beschwerdeführer liege keine Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 der\nKonvention vor, weil er zwar eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht\nrüge, sich aber überhaupt nicht bemüht habe, die Verwaltungsgerichte mit seinem Anliegen\nzu befassen. Die Regierung gesteht ein, dass angesichts der ständigen Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, seine\nRügen vor allen Instanzen der Verwaltungsgerichte geltend zu machen. Sie ist gleichwohl\nder Ansicht, der Betroffene sei verpflichtet gewesen, zumindest das Verwaltungsgericht\nerstinstanzlich anzurufen. Ohne Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat sich die\nbehauptete Verletzung nach Ansicht der Regierung nicht konkretisiert. Die Klage des\nBeschwerdeführers würde im Ergebnis zu einer abstrakten Kontrolle der Rechtslage in\nDeutschland im Hinblick auf die Möglichkeit führen, Kirchenentscheidungen einer\ngerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, und eher einer nach der Konvention nicht\nvorgesehenen actio popularis ähneln.\nDie Regierung behauptet sodann, Artikel 6 der Konvention sei angesichts der\nRechtsprechung der Konventionsorgane in der vorliegenden Sache auf jeden Fall nicht\nanwendbar (insbesondere Dudovà und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr.\n40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, 23. September 2008).\nSie weist insbesondere das Argument des Beschwerdeführers zurück, wonach die\nstreitgegenständlichen Entscheidungen in der vorliegenden Sache wegen ihres\nvermögensrechtlichen Charakters nicht zum innerkirchlichen Bereich gehören würden. Wenn\ndie Kirche aus eigenem Antrieb darüber entscheiden könne, eine Person in ein Kirchenamt\nzu berufen und/oder diese abzuberufen – wobei es sich um eine innerkirchliche Maßnahme\nund Befugnis handelt, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet – , so kann und muss sie\nnach Ansicht der Regierung auch die versorgungsrechtlichen Folgen in Bezug auf den\nBetroffenen daraus ziehen, ohne dabei einer staatlichen gerichtlichen Kontrolle unterworfen\nzu sein. Der Regierung zufolge ließen sich diese beiden Aspekte nicht trennen.\nDie anderen von der Regierung vorgebrachten Argumente entsprechen im Wesentlichen\ndenjenigen, die in den beiden vorgenannten Sachen B. und R. dargelegt wurden.\n2. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer weist die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe und mangelnder Opfereigenschaft zurück. Er behauptet, er\nsei angesichts der in der Sache gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die\nnach seiner Ansicht vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, und in Anbetracht des\nAusgangs des Verfahrens, das von seinem Bruder angestrengt wurde und dieselben Fragen\naufwarf (vorgenannte Entscheidung R.), nicht verpflichtet gewesen, vor der Anrufung des\nBundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht zu beschreiten. Er gibt\nvor, er könne sich aus denselben Gründen als Opfer einer Verletzung seiner nach der\nKonvention garantierten Rechte bezeichnen.\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 der Konvention in den\nvorliegenden Sachen anwendbar ist. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente\nentsprechen im Wesentlichen denjenigen, die in der vorgenannten Sache R. dargelegt\nwurden.\nB. Stellungnahme der Drittbeteiligten\n1. Gemeinsame Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und der\nEvangelischen Kirche in Deutschland\nDie Evangelischen Kirchen verweisen im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme in den beiden\ngenannten Sachen B. und R. Sie fügen hinzu, der Beschwerdeführer habe, indem er sich\nunmittelbar an das Bundesverfassungsgericht wandte, in Wahrheit auf eine abstrakte\nKontrolle der diesbezüglichen Rechtslage in Deutschland hingewirkt. Den Kirchen zufolge sei\nder Beschwerdeführer aber verpflichtet gewesen, zumindest eine Gerichtsinstanz anzurufen.\nSie sind der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in Ermangelung einer\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht als Opfer einer Verletzung seines Rechts auf\nZugang zu einem Gericht bezeichnen kann, und außerdem das Bundesverfassungsgericht\nkeine gerichtliche Entscheidung hätte aufheben können, wenn die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre. Sie legen außerdem eingehend dar,\nwarum Artikel 6 der Konvention nicht anwendbar gewesen ist, und verweisen in diesem\nZusammenhang auf die vorgenannte Entscheidung in der Sache Dudovà und Duda und auf\ndas genannte Urteil in der Sache Ahtinen.\n2. Stellungnahme der österreichischen Regierung\nDie österreichische Regierung beruft sich eingehend auf die Rechtsvorschriften über das\nVerhältnis zwischen dem österreichischen Staat und den Kirchen und listet eine Reihe von\nEntscheidungen, insbesondere des Obersten Gerichtshofs Österreichs, in Bezug auf\nRechtsstreitigkeiten zwischen den Kirchen und ihren Bediensteten auf. Was die Frage der\ngerichtlichen Kontrolle von Kirchenentscheidungen anbelangt, so geht aus der von der\nösterreichischen Regierung zitierten Rechtsprechung hervor, dass die Gerichtshöfe des\nöffentlichen Rechts die zwischen einer Kirche und einem Bediensteten bestehenden\nArbeitsverhältnisse in der Regel nachprüfen können, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis\nhandelt. Die Entscheidung über die Abberufung eines Geistlichen wäre jedoch der\nAutonomie der jeweiligen Kirche unterworfen, weil dieser Aspekt sich einzig nach dem\nKirchenrecht richte. Entscheidungen dieser Art seien demnach keiner staatlichen\ngerichtlichen Kontrolle unterworfen, genauso wenig wie die sich aus solchen\nKirchenentscheidungen ergebenden vermögensrechtlichen Fragen.\n3. Stellungnahme des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e.V.\nDer Evangelische Pfarrverein im Rheinland e.V., der die Interessen insbesondere der\nPfarrerinnen und Pfarrer und der Vikarinnen und Vikare in der Kirche vertritt und häufig mit\nWartestands- und Ruhestandsversetzungen seiner Mitglieder konfrontiert ist, möchte das\nAnliegen des Beschwerdeführers unterstützen. Dem Verein zufolge stehen die von der\nVerwaltungskammer der Kirche in der Sache ergangenen Entscheidungen nicht mit dem\nRechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundlagen der\nErmessensausübung und dem Fürsorgeprinzip in Einklang. Sollten die kirchlichen Instanzen\nund Gerichte diesen Grundsätzen nicht entsprechen, obwohl die Kirchen den für alle\ngeltenden Gesetzen unterworfen sind, so folgert der Verein, dass Artikel 6 der Konvention\ndie Anrufung staatlicher Gerichte ermöglicht und diesen gestattet, zumindest die Wirksamkeit\nkirchlicher Maßnahmen zu prüfen.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel 6 der Konvention jeder das Recht hat,\ndass ein Gericht über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen entscheidet. Der Artikel gewährt somit das „Recht auf ein Gericht“, wobei\ndas Zugangsrecht, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt\ndarstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A Bd. 18).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung die Nichterschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe rügt und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\nbestreitet. Er stellt aber fest, dass über diese Einreden nur dann zu entscheiden ist, wenn\nsich herausstellt, dass Artikel 6 der Konvention auf die Verfahren in den vorliegenden\nSachen anwendbar und insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit einer Streitigkeit\nbefasst worden ist, die einen zivilrechtlichen „Anspruch“ betraf, der dem Beschwerdeführer\nnach innerstaatlichem deutschen Recht zustand und geeignet ist, diesen Artikel zur\nAnwendung zu bringen (vorgenannte Entscheidung Dudová und Duda).\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 den zivilrechtlichen Ansprüchen keinen\nbestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zusichert und\ndurch die Auslegung dieser Bestimmung kein materielles Recht begründen kann, das in dem\nbetroffenen Staat keine Rechtsgrundlage hat. Er bekräftigt erneut, dass die Garantien aus\ndieser Bestimmung nur für die Ansprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie -\nzumindest in vertretbarer Weise - nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig\ndavon, ob diese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Nr. 32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen\n[GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein\nzivilrechtlicher „Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als\nAusgangspunkt zu dienen haben (Roche a.a.O., Rdnr. 120, Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr.\n1398/03, Rdnr. 95, CEDH 2006-XIV, Masson und Van Zon ./. Niederlande, Urteil vom 28.\nSeptember 1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen a.a.O., Rdnr. 38)\nIn der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine\nRügen in den beiden Verfahren nicht vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht,\nsondern das Bundesverfassungsgericht unmittelbar angerufen hat. Während es den ersten\nBeschluss über die Nichtannahme der Beschwerde nicht begründet hat, hat es die zweite\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt mit der Begründung,\ndie angefochtenen Entscheidungen würden keine Akte der öffentlichen Gewalt darstellen\nund es handele sich um eine Streitigkeit im Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten.\nDer Gerichtshof stellt fest, das Bundesverfassungsgericht habe bei anderen\nGelegenheiten die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowohl in Bezug auf\ndie Fragen des Status eines Geistlichen als auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen\nAuswirkungen solcher Entscheidungen bestätigt (vorgenannte Entscheidungen B. und R).\nDer Gerichtshof folgert daraus, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer vor dem\nBundesverfassungsgericht vorgebracht hat und die vom Wortlaut her nahezu identisch mit\ndenjenigen sind, die sein Bruder in seiner Verfassungsbeschwerde dargelegt hat, weder\ndurch das deutsche Recht noch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestützt\nwurden (vorgenannte Entscheidungen B. und R.).\nDer Gerichtshof ist unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen aus den\nvorbezeichneten Entscheidungen B. und R. ferner der Ansicht, dass die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet ist, dieser Feststellung im Hinblick\nauf das Bestehen eines im innerstaatlichen Recht anerkannten Anspruchs einen anderen\nSinn zu geben, um Artikel 6 der Konvention zur Anwendung zu bringen. Wenn darüber\nhinaus die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Zwischenprüfung der\nBegründetheit der zweiten Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers angesichts ihres\nim vorliegenden Fall eingehen\nden Charakters sich auf die Schlussfolgerungen zur Rüge des mangelnden Zugangs zu\neinem Gericht auswirken kann, so dürfte dieser Umstand nach Ansicht des Gerichtshofs\nkeinen Einfluss auf die Frage haben, ob es einen in der deutschen Rechtsordnung\nanerkannten Anspruch gibt oder nicht.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Verfahren des\nBeschwerdeführers keinen Anspruch betrafen, der nach deutschem Recht in vertretbarer\nWeise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\nauf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar.\nMithin ist die Beschwerde ratione materiae gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und\nAbsatz 4 mit der Konvention unvereinbar und zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu\nverbinden; die Beschwerden für unzulässig zu erklären.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-17/32741-06-19568-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109693","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109693"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-17/32741-06-19568-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109693","retrieved":"2026-07-29 08:39:48.348077+00:00"}}