{"status":"available","doknr":"001-113696","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2012:0104DEC005724909","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2012-01-04","aktenzeichen":"57249/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig und erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig. Stephen Phillips Dean Spielmann Stellvertretender Kanzler Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nÜbersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 57249/09\nG. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 4. Januar 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. Oktober 2009\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDer 19... geborene Beschwerdeführer, Herr G., ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte\nseinen letzten bekannten Wohnsitz in G., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde er von\nHerrn N., Rechtsanwalt in S., vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nAn einem nicht genannten Datum leitete die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den\nBeschwerdeführer und mehrere Mitverdächtige ein Ermittlungsverfahren wegen\nDrogenhandels ein.\nAm 28. Januar 2005 ordnete das Amtsgericht Hannover die Durchsuchung der Wohnung\ndes Beschwerdeführers an. Das Amtsgericht befand, dass aufgrund der Erkenntnisse, die\ndurch die Überwachung und das Abhören von Telefongesprächen in dem gegen den\nBeschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewonnen worden waren,\nhinreichende Gründe für den Verdacht bestünden, dass Betäubungsmittel, Gerätschaften für\nden Drogenhandel und Betäubungsmittelkonsum sowie Bareinnahmen aus\nDrogengeschäften in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers aufbewahrt wurden.\nLaut Durchsuchungsbeschluss war in dem Ermittlungsverfahren der Verdacht aufgekommen,\ndass der Mitbeschuldigte K. für den Beschwerdeführer Drogen aufbewahrte und damit für ihn\nHandel trieb. Den Angaben im Durchsuchungsbeschluss zufolge hatte K. am 25. Januar\n2005 aus Venlo (Niederlande) von einer unbekannten männlichen Person einen Anruf\nerhalten, die ihm auf Türkisch mitteilte, dass sich am 27. Januar 2007 um 8:00 Uhr morgens\n„ein Freund“ bei ihm einfinden werde. In einem am 26. Januar 2005 in der Mittagszeit\ngeführten Telefongespräch wies K. den Beschwerdeführer darauf hin, dass bisher niemand\nvorbeigekommen sei. Noch am selben Tag teilte der Beschwerdeführer K. telefonisch mit,\ndass der besagte Freund abends kommen werde. Gegen 18:00 Uhr erhielt K. einen weiteren\nAnruf von einer unbekannten Person, die ihm mitteilte, dass Letzterer wegen eines Unfalls\nnicht vorbeikommen könne. Noch am selben Abend rief der Beschwerdeführer K. an und\nerkundigte sich, ob sein „Onkel“ angekommen sei und die „anvertrauten Gegenstände“\nmitgebracht worden seien; er ließ ihn wissen, dass er am nächsten Tag wiederkommen\nwerde. In einem weiteren Telefongespräch am 27. Januar 2005 teilte der Beschwerdeführer\nK. mit, dass die Wohnung der „Freunde“ durchsucht worden sei und vor dem nächsten Tag\nmit ihrer Ankunft nicht zu rechnen sei. In dem Durchsuchungsbeschluss hieß es, dass das\nGericht aufgrund der vorgenannten Telefongesprächsdaten zu der Auffassung gelangt sei,\ndass Gründe für den Verdacht einer bevorstehenden Drogenlieferung und Rückkehr des\nBeschwerdeführers bestünden. Darüber hinaus sei durch die Überwachung der Nachweis\ndafür erbracht worden, dass der Beschwerdeführer sich oftmals längere Zeit in der Wohnung\nseiner Eltern aufgehalten habe und am 8. Januar 2005 - vermutlich zwecks Anbahnung\neines Drogengeschäfts - in Begleitung seines Vaters mit dem PKW nach Venlo\n(Niederlande) gefahren sei.\nAm 1. Februar 2005 erließ das Amtsgericht Neustadt Haftbefehl und ordnete die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln, die nach dem Betäubungsmittelgesetz eine mit Strafe bedrohte Straftat\ndarstellt, an. In dem etwa eineinhalb Seiten umfassenden Haftbefehl stellte das Amtsgericht\nfest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, gemeinschaftlich mit den\nMitverdächtigen B., D. und K. die Einfuhr und Lieferung von 4.322 Gramm Marihuana durch\nB. und D. an die Wohnanschrift von K. über mehrere Telefongespräche mit K. koordiniert zu\nhaben. Der dringende Tatverdacht ergebe sich bei dem Beschwerdeführer aus der\nBeschlagnahme der Betäubungsmittel bei der Durchsuchung der Wohnung seiner Eltern,\nden Zeugenaussagen der drei Polizeibeamten, die die Durchsuchung vorgenommen hatten,\nsowie aus den im Rahmen der polizeilichen Überwachung und in dem Ermittlungsverfahren\ngewonnenen Erkenntnissen. Das Gericht befand überdies, dass bei dem Beschwerdeführer\nwegen der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Fluchtgefahr\nbestehe. Da bei den Mitverdächtigen hohe Geldbeträge beschlagnahmt worden seien, sei\ndavon auszugehen, dass die kriminelle Vereinigung über die nötigen Mittel verfügt, um dem\nBeschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Darüber hinaus verfüge er über gute\nVerbindungen ins Ausland, insbesondere in die Türkei, wo er sich vermutlich derzeit\naufhalte.\nMit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers der\nStaatsanwaltschaft Hannover mit, dass er von dem Beschwerdeführer beauftragt worden sei,\nund beantragte Einsicht in die Akte des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten\nErmittlungsverfahrens. Er stellte seinen Antrag erneut mit Schriftsatz vom 17. März 2005.\nAm 24. März 2005 teilte die Staatsanwaltschaft Hannover dem Verteidiger mit, dass sein\nAntrag auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“, unten) zunächst abgelehnt werden müsse, weil das Ermittlungsverfahren noch nicht\nabgeschlossen sei und die Freigabe der Akten den Untersuchungszweck gefährden könnte.\nMit Schriftsatz vom 12. April 2005 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine\ngerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 23 des Einführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) über die Gewährung von Akteneinsicht. Er machte\ngeltend, er habe bisher nur Kenntnis von dem Durchsuchungsbeschluss erhalten; seine\nAnfrage bei der Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl erlassen\nworden sei, sei jedoch erfolglos geblieben. Er trug vor, dass der Verdächtige für den Fall\neines erlassenen Haftbefehls mit Blick auf eine wirksame Verteidigung zumindest Einsicht in\nden Teil der Akte erhalten müsse, der Angaben zu den Gründen für seine\nFreiheitsentziehung enthalte.\nDer Antrag wurde von dem Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 4. Mai 2005\nwegen Unzulässigkeit abgelehnt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nach §\n147 Abs. 5 StPO über die Gewährung der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren die\nStaatsanwaltschaft entscheide und insoweit nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die\nStaatsanwaltschaft in vorliegendem Fall in geeigneter Weise Abhilfe schaffen könne. Das\nOberlandesgericht stützte sich insbesondere auf eine Erklärung des Generalstaatsanwalts\nvom 29. April 2005 und befand des Weiteren, dass die gegen den Beschwerdeführer\nerhobenen Vorwürfe in dem Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005 eindeutig\ndargelegt seien und der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe, dass ihm der Inhalt des\nDurchsuchungsbeschlusses bekannt sei. Demnach lägen keine besonderen Umstände vor,\naufgrund deren die die Akteneinsicht versagende Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nausnahmsweise aufgehoben werden müsste.\nMit Schreiben vom 1. Februar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Hannover dem\nBeschwerdeführer mit, dass die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO noch beschränkt sei\nund diese Beschränkung wirksam bleibe, solange der Beschwerdeführer flüchtig sei.\nEin weiteres Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers vom 24. Juli 2007 wurde von der\nStaatsanwaltschaft Hannover mit ähnlicher Begründung am 27. Juli 2007 abgewiesen.\nAm 22. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Hannover\nDienstaufsichtsbeschwerde, in der er ausführte, dass die einzige Information, die er bisher\nhinsichtlich der Ermittlungen erhalten habe, sich auf eine Abschrift des\nDurchsuchungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 und des Haftbefehls vom 1. Februar 2005\nbeschränke. Er brachte die Antragsgründe, die er in seinem Schriftsatz an das\nOberlandesgericht Celle vom 12. April 2005 dargelegt hatte, erneut vor und führte weiter\naus, dass es keine Anhaltspunkte mehr dafür gebe, dass der Untersuchungszweck gefährdet\nwäre. Dies treffe insbesondere zu, weil seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4.\nMai 2005 mehr als zwei Jahre verstrichen seien, das Verfahren gegen die Mitverdächtigen\ndes Beschwerdeführers mittlerweile abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer sich seit\ngeraumer Zeit im Ausland aufhalte, was eine Verdunkelungsgefahr seinerseits ausschließe.\nDie Beschwerde wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Februar\n2008 insbesondere deswegen abgewiesen, weil dem Verteidiger seinem eigenen Vortrag\nzufolge eine Abschrift des Haftbefehls des Amtsgerichts Neustadt vom 1. Februar 2005\nvorliege und sich aus den Unterlagen ergebe, dass er mit dem zuständigen Staatsanwalt\nmehrmals die Auswirkung einer etwaigen Einlassung des Beschwerdeführers auf die von\nihm zu erwartende Strafe besprochen hatte. Bei einer Einlassung sei es von entscheidender\nBedeutung, dass der Beschwerdeführer die Umstände des Falls schildere, ohne von den in\nder Ermittlungsakte festgehaltenen Tatsachen Kenntnis zu haben. Überdies gebe es\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch Kontakte zu Kreisen des\norganisierten Betäubungsmittelhandels in der Türkei unterhalte. Insoweit bestünden noch\nGründe für die Annahme, dass die Gewährung der Akteneinsicht das noch laufende\nErmittlungsverfahren gefährden könnte.\nAm 17. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht wegen Unzulässigkeit und\nmangels Aussicht auf Erfolg ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7.\nMärz 2008 gegen die vorgenannten Bescheide der Staatsanwaltschaft Hannover und der\nGeneralstaatsanwaltschaft Celle sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle\nzur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest,\ndass wegen des Zeitraums von acht Monaten, der seit dem letzten den Antrag des\nBeschwerdeführers abweisenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 27. Juli\n2007, welcher mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Februar 2008 bestätigt\nworden war, verstrichenen war, sich inzwischen im Rahmen des nunmehr bereits fast drei\nJahre andauernden Ermittlungsverfahrens die Bedingungen, die zu den angegriffenen\nEntscheidungen geführt haben, maßgeblich verändert haben könnten. Der\nBeschwerdeführer sei bei dieser Sachlage gehalten, sein Rechtschutzziel im sachnäheren\nund schnelleren Verfahren, in vorliegendem Fall ggf. durch einen erneuten Antrag auf\nAkteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, zu verfolgen. Insoweit fehle es an\neinem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines\nVerfassungsbeschwerdeverfahrens. Im Falle einer weiter ablehnenden Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft wäre nach Durchführung eines erfolglosen\nDienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens der Weg zu einer verfassungsgerichtlichen\nÜberprüfung frei.\nAm 28. April 2008 stellte der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Hannover einen\nweiteren Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens. Mit\nSchreiben vom 30. April 2008 wurde sein Antrag nach § 147 Abs. 2 StPO mit der\nBegründung erneut abgewiesen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen\nsei und die Begründung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Februar\n2008 weiterhin greife. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 nahm die Generalstaatsanwaltschaft\nCelle auf die Begründung im Bescheid vom 4. Februar 2008 Bezug, bestätigte, dass das\nErmittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und wies die damit zusammenhängende\nDienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der Bescheid\nwurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 zugestellt.\nMit Beschluss vom 22. April 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die am 1. Juli 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem\nBeschwerdeführer am 30. April 2009 zugestellt.\nDer Beschwerdeführer ist offenbar noch auf freiem Fuß.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen\noder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen und\nBeweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die\nAkten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss\nder Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Befindet\nsich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme\nbeantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung wesentlichen Informationen jedoch in geeigneter Weise zugänglich zu\nmachen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.\nÜber die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die\nStaatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147\nAbs. 5). Die Staatsanwaltschaft hebt die Verfügung, mit der die Akteneinsicht versagt wird,\nspätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu\nmachen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.\nNach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)\nentscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen,\nVerfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung\neinzelner Angelegenheiten, u. a. auf dem Gebiet des Strafrechts, getroffen werden. Das\nGleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden\nim Vollzug der Untersuchungshaft.\nDie §§ 112 ff Strafprozessordnung (StPO) behandeln die Untersuchungshaft. Nach §\n112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet\nwerden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund\nliegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.\n. Nach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen\nHaftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat,\nderen er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der\nHaftgrund anzuführen (§ 114 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3). Des Weiteren sind die Tatsachen, aus\ndenen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen,\nsoweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 Nr. 4).\nNach § 304 StPO ist die Haftbeschwerde des Beschuldigten oder des Verteidigers bei\ndem zuständigen Gericht zulässig.\nNach deutschem Recht, § 230 StPO, ist eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten grundsätzlich nicht zulässig. Eine begrenzte Zahl von Ausnahmen von dieser\nRegel findet sich insbesondere in §§ 231 ff. Die Hauptverhandlung kann insbesondere dann\nohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen worden und\nnur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen (die sich nach dem durchschnittlichen\nNettoeinkommen des Täters pro Tag bestimmen) zu erwarten ist (§ 232 StPO).\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b der Konvention,\ndass sein Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil\ndie Staatsanwaltschaft seinem Verteidiger Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens\nversagt habe.\nEr machte geltend, dass jegliche Beschränkung des Rechts eines Verteidigers auf\nEinsicht in die Ermittlungsakte nur zeitlich befristet sein und nicht - wie in vorliegendem Fall -\nmehrere Jahre dauern dürfe. In Anbetracht der seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens\nim Jahr 2005 verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass das Verfahren gegen andere\nMitverdächtige, die an den der Ermittlung zugrunde liegenden Straftaten beteiligt waren,\ninzwischen abgeschlossen sei, gebe es überdies keine Gründe für die Feststellung, dass die\nErmittlungen durch die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des\nBeschwerdeführers gefährdet werden könnten. Es sei unwahrscheinlich, dass in der Zeit\nnach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 2004 wesentliche\nErmittlungen durchgeführt worden seien oder künftig zu erwarten seien. Jedenfalls sei\nwegen der erheblichen Dauer des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass sein\nAbschluss unmittelbar bevorstehe. Da der Beschwerdeführer sich einige Zeit im Ausland\naufgehalten habe, bestehe darüber hinaus keine Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr.\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer, dass ein Verdächtiger für den Fall eines gegen\nihn erlassenen Haftbefehls zumindest Einsicht in den Teil der Ermittlungsakte erhalten\nmüsse, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Freiheitsentziehung\nentscheidend sei. Unter diesen Umständen könne eine wirksame Verteidigung nur erfolgen,\nwenn dieselben Verfahrensgarantien gelten wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer\nandauernden Untersuchungshaft. Es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich dem\nRisiko der Festnahme auszusetzen, um Akteneinsicht zu erlangen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Hannover\nseinem Verteidiger Einsicht in die Akten des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens\nversagt habe, was mit den Bescheiden und Entscheidungen der nationalen Behörden und\nGerichte bestätigt worden sei, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei; damit\nsei sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b verletzt\nworden. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei auch durch das Versäumnis der nationalen\nBehörden, ihn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anzuhören, verletzt worden.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers eine Frage\nnach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sowie nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b\naufwerfen könnte, die wie folgt lauten:\n“1. „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.“\n...\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\na) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen\nEinzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu\nwerden;\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu\nhaben;\n...”\nDa die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien besondere Aspekte des nach Absatz 1\nvorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren darstellen, wird der Gerichtshof die Rügen\ndes Beschwerdeführers nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang prüfen (siehe Rowe\nund Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 59,\nEGMR 2000-II).\nDer Gerichtshof merkt an, dass in vorliegendem Fall der sich auf der Flucht befindliche\nBeschwerdeführer offenbar nie festgenommen worden ist, das gegen ihn eingeleitete\nErmittlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, wegen der Straftaten, derer er verdächtig ist,\nkeine Anklage erhoben wurde und auch kein Hauptverfahren eröffnet worden ist. Daher ist\ndie Frage berechtigt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der\nKonvention einer Straftat angeklagt wurde.\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass im Rahmen der\nKonvention die Ausdrücke „angeklagt“ und „Anklage“ eine eigenständige Bedeutung haben\nund eher mit Blick auf das Ziel als auf die formale Situation auszulegen sind (siehe Padin\nGestoso ./.Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39519/98, EGMR 1999-II (Auszüge),\nund Casse ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 40327/02, Rdnr. 71, 27. April 2006).\nEine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention kann allgemein als „amtliche Mitteilung\nder zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat\nangelastet wird“ definiert werden. Dies kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, ehe das Tatgericht\nmit der Rechtssache befasst wird, wie dem Zeitpunkt der Festnahme, dem Zeitpunkt, zu dem\ndem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass er strafrechtlich verfolgt wird, oder dem\nZeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (siehe u. a. G.K. ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 38816/97, Rdnr. 98, 20. Januar 2004).\nDer Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass „Anklage“ nicht nur die amtliche Mitteilung,\ndass einer Person die Begehung einer Straftat angelastet wird, bedeutet, sondern auch eine\nMaßnahme, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf die Lage des Verdächtigen\nauswirkt (siehe Šubinski ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 19611/04, Rdnr. 62, 18.\nJanuar 2007, und E../. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51).\nDer Gerichtshof merkt in vorliegender Rechtssache an, dass der Beschwerdeführer nach\neigenem Vorbringen zu dem gegen ihn wegen des Verdachts des Drogenhandels\neingeleiteten Ermittlungsverfahren nur die Informationen erhielt, die sich aus dem\nDurchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005 und dem Haftbefehl vom 1. Februar 2005\nergaben. Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis über den Inhalt\nder besagten Unterlagen erlangte. Gemäß dem Schriftsatz des Verteidigers des\nBeschwerdeführers an das Oberlandesgericht Celle vom 12. April 2005, mit dem er eine\ngerichtliche Entscheidung zu der Frage beantragte, ob Einsicht in die Ermittlungsakte zu\ngewähren sei, hatte er nur Kenntnis von dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses. Im\nRahmen der bei der Staatsanwaltschaft Hannover am 22. Februar 2008 erhobenen\nDienstaufsichtsbeschwerde bestätigte der Verteidiger, dass ihm auch eine Abschrift des\nHaftbefehls vom 1. Februar 2005 vorliege.\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der erste Antrag des Verteidigers auf Einsicht in\ndie Ermittlungsakte vom 17. Februar 2005 datiert; mithin musste der Beschwerdeführer zu\ndiesem Zeitpunkt bereits von dem laufenden Ermittlungsverfahren und zumindest dem Inhalt\ndes Durchsuchungsbeschlusses Kenntnis gehabt haben. Daher ist spätestens ab diesem\nZeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Ermittlungen unmittelbar\nbetroffen war und folglich im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention einer Straftat\nangeklagt war.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in dem Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005\nnicht nur auf die einschlägige Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes Bezug genommen\nund die Straftat, derer der Beschwerdeführer verdächtig war, bezeichnet wurde, sondern er\nauch eine ziemlich genaue Schilderung der tatsächlichen Umstände, auf denen dieser\nVerdacht gründete, enthielt. In dem Durchsuchungsbeschluss waren die Uhrzeit und der\nInhalt der verschiedenen Telefongespräche, die in der Zeit vom 25. bis 27. Januar 2005\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitverdächtigen K. geführt worden waren, im\nEinzelnen aufgeführt; aufgrund dessen nahm das Amtsgericht an, dass Gründe für den\nVerdacht einer bevorstehenden Drogenlieferung und Rückkehr des Beschwerdeführers nach\nDeutschland bestünden.\nDaher teilt der Gerichtshof die Auffassung der nationalen Behörden und Gerichte, dass\ndie gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sich klar aus dem\nDurchsuchungsbeschluss ergeben hätten und stellt fest, dass dieser in diesem Stadium des\nErmittlungsverfahrens hinreichend ausführlich über Art und Grund der gegen ihn erhobenen\nBeschuldigungen unter Einhaltung von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention\nunterrichtet worden ist. Die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Vorwürfe wurden durch\ndie Angaben in dem Haftbefehl vom 1. Februar 2005 noch ergänzt.\nHinsichtlich der wiederholten Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht\nin die Ermittlungsakte erkennt der Gerichtshof an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv\ngeführt werden müssen und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der\nErmittlungen zusammengetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern,\ndass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege\nuntergraben (siehe Garcia Alva ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr.\n42, 13. Februar 2001). Dies gilt insbesondere, wenn der Verdächtige sich wie in diesem Fall\nauf der Flucht befindet und von den Strafverfolgungsbehörden nicht vernommen werden\nkann. Die nationalen Behörden haben in vorliegender Rechtssache nämlich mehrfach darauf\nhingewiesen, dass mit Blick auf die Flucht des Beschwerdeführers und seine vermutlichen\nVerbindungen zu Kreisen des organisierten Betäubungsmittelhandels in der Türkei die\nOffenlegung der Akten die laufende Ermittlung gefährden könnten.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er gleichwohl festgestellt hat, dass dieses\nberechtigte Ziel nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der\nVerteidigung verfolgt werden kann. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention hat er erkannt, dass angesichts der dramatischen Folgen der\nFreiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen auch in diesen Verfahren\ngrundsätzlich die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, selbst im Stadium des\nVorverfahrens, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens\ngrößtmöglichen Maß erfüllt sein sollen. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass\nInformationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung\nwesentlich sind, dem Anwalt des Tatverdächtigen in geeigneter Weise zugänglich gemacht\nwerden sollten (siehe Garcia Alva, a. a. O. Rdnr. 42). Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser\nGrundsatz offenbar auch seinen Niederschlag in § 147 Abs. 2 StPO gefunden hat, wonach\ndem Verteidiger, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in\ngeeigneter Weise zugänglich zu machen sind und in der Regel Akteneinsicht zu gewähren\nist.\nJedoch teilt der Gerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass für den\nFall eines auf der Flucht befindlichen Verdächtigten, dem die Freiheit noch nicht entzogen\nist, die gleichen Überlegungen greifen und die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie im\nFall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. Der Gerichtshof ist\ndeshalb der Auffassung, dass die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten im\nVorverfahren mit Blick auf die Ermöglichung effizienter strafrechtlicher Ermittlungen unter\nden Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer erheblichen Beschränkung der\nVerteidigungsrechte geführt hat. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass\nder Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls an sich in einem gesonderten\nVerfahren vor den nationalen Gerichten hätte anfechten können, und es keine Anhaltspunkte\ndafür gibt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, die insoweit geeigneten\ninnerstaatlichen Rechtsmittel einzulegen. In vorliegender Rechtssache mussten die\ndeutschen Behörden jedoch über die Frage befinden, ob die Gewährung der Einsicht in die\nErmittlungsakte das laufende Ermittlungsverfahren gefährden könnte; die Rechtmäßigkeit\ndes Haftbefehls war weder Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens noch der\nvorliegenden Beschwerde.\nDer Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die\nVersagung der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die Ermittlungsakten durch die\nStaatsanwaltschaft willkürlich war. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass weiterhin\nGründe für die Annahme bestünden, dass die Akteneinsicht die laufenden Ermittlungen\ngefährden könne, weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, Kontakte zu Kreisen des\norganisierten Drogenhandels in der Türkei zu unterhalten, und er flüchtig sei. Die\nStaatsanwaltschaft führte weiter aus, dass es unverzichtbar sei, dass der Beschwerdeführer\nfür den Fall einer möglichen Einlassung zur Sache die Umstände der Rechtssache ohne\nBeeinflussung durch die in der Ermittlungsakte festgehaltenen Tatsachen schildere.\nDer Umstand dass diese Erwägungen nicht nur teilweise in der Begründung der\nBescheide der Staatsanwaltschaft, mit denen die Anträge des Beschwerdeführers auf\nAkteneinsicht abgelehnt wurden, enthalten waren, sondern auch Gegenstand mehrer\nGespräche der Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers waren,\ndeutet darauf hin, dass die nationalen Behörden die Interessen der Verteidigung und des\nBeschuldigten in ihren jeweiligen Entscheidungen berücksichtigten und sie gegen die\nNotwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abwägten.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der Verteidigung\nnicht in einem Maße eingeschränkt waren, das mit den Garantien nach Artikel 6 der\nKonvention unvereinbar wäre.\nDes Weiteren gibt es keine Gründe für die Feststellung, dass für den Fall, dass gegen den\nBeschwerdeführer ein Hauptverfahren eröffnet werden sollte, dieses ernsthaft beeinträchtigt\nwerden könnte, weil dem Verteidiger in dem Ermittlungsverfahren Akteneinsicht versagt\nwurde (siehe Imbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A Band 275), oder\ndem Beschwerdeführer ein kontradiktorisches Verfahren verweigert würde.\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass nach deutschem Recht ein derartiger\nStrafprozess nicht in Abwesenheit des Verdächtigten durchgeführt werden kann und es\ndaher dem Beschwerdeführer, der sich ins Ausland abgesetzt hat, anzulasten ist, dass das\nStrafverfahren nicht fortgeführt werden konnte (siehe H.M ./. Deutschland (Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005).\nNach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig\nund erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig.\nStephen Phillips Dean Spielmann\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-04/57249-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113696","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113696"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2012-01-04/57249-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113696","retrieved":"2026-07-29 08:40:24.026862+00:00"}}