{"status":"available","doknr":"001-108851","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1208JUD003502304","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-12-08","aktenzeichen":"35023/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: Er erklärt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-official translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. GEGEN DEUTSCHLAND\nIndividualbeschwerde Nr. 35023/04\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. Dezember 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAndré Potocki, Richter,\nKlaus Köpp, Richter ad hoc,\nund Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 15. November 2011,\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 35023/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein Staatsangehöriger dieses Staates, Herr G.\n(„der Beschwerdeführer“), geboren 19.. und wohnhaft in A., am 24. September 2004 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird von\nRechtsanwalt U., wohnhaft in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird\nvon ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, sowie von Herrn Professor J.A. Frowein, emeritierter Leiter\ndes Max-Planck-Instituts in Heidelberg, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptet insbesondere, die auf den einschlägigen\nBestimmungen des Vermögensgesetzes beruhenden Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte hätten sein Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverletzt.\n\n4\nDie damals für Deutschland gewählte Richterin, Frau Renate Jaeger, hat beschlossen,\nsich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn,\nbenannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel\n29 Absatz 1 der damals geltenden Verfahrensordnung).\n\n5\nMit Entscheidung vom 13. Oktober 2009 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig\nerklärt.\n\n6\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben weitere schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen\nsich wie folgt zusammenfassen.\nA. Die Entstehung der Sache\n\n8\nDas streitige Grundstück mit einer Fläche von 759 m2 umfasst ein Wohn- und\nGeschäftshaus und ist in Erfurt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (DDR) belegen.\n\n9\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Oktober 1938 hatten die dem jüdischen\nGlauben angehörenden Brüder S. das Grundstück zu einem Kaufpreis von 256.000\nReichsmark (RM) an den Fabrikbesitzer D. veräußert. Danach verließen die Brüder S. das\nnationalsozialistische Deutschland und flohen nach Australien.\n\n10\nNach 1945 wurde das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Grundstück\nvorläufig vom Staat requiriert.\n\n11\nAm 28. Februar 1946 benannte der Präsident des Landes Thüringen (DDR) einen\nVerwalter und teilte mit, dass das Grundstück, welches unter dem Zwang der damaligen\ngegen die Juden gerichteten politischen Verhältnisse verkauft worden war, unter das\nWiedergutmachungsgesetz vom 14. September 1945 falle. Es sei daher den damaligen\njüdischen Eigentümern oder deren Erben zurück zu übertragen.\n\n12\nIn der Folge wurde das Restitutionsverfahren ausgesetzt, da eine Änderung des\nWiedergutmachungsgesetzes sowie eine generelle Enteignung der in Rede stehenden\nGrundstücke vorgesehen wurden.\n\n13\nAm 18. Oktober 1948 schloss der Verwalter des streitgegenständlichen Grundstücks\nim Namen der Brüder S. einen Vergleich mit der Ehefrau und Erbin von Herrn D.,\ndemzufolge Frau D. zu zwei Dritteln Eigentümerin des Grundstücks blieb und die Brüder S.\ndas restliche Drittel erhielten, wobei sie als Gegenleistung auf jeglichen\nEntschädigungsanspruch gegenüber Frau D. verzichteten.\n\n14\nDanach bestritten die Brüder S. diesen Vergleich mit der Begründung, nicht angehört\nworden zu sein.\n\n15\nNach dem Tode von Frau D. fielen die zwei Drittel des Grundstücks, deren\nEigentümerin sie geblieben war, an eine Erbengemeinschaft.\nB. Die Situation nach der deutschen Wiedervereinigung\n\n16\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1992 verkaufte ein Erbe von Frau D.\ndem Beschwerdeführer einen ersten Anteil an der Miterbengemeinschaft für 90.000\nDeutsche Mark (DM) und einem anderen Käufer einen zweiten Anteil an der\nMiterbengemeinschaft für den gleichen Betrag. In diesem Vertrag war angegeben, dass dem\nBeschwerdeführer die Aufstellung bekannt ist, die darstellt, wie es zu den momentanen\nEigentumsverhältnissen gekommen ist, und dass diese Aufstellung mit dem 22. April 1904\nbeginnt und mit dem 25. September 1987 endet.\n\n17\nAm 30. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied der\nErbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.\n\n18\nMit zwei Schreiben vom 8. September und 17. Dezember 1992 beantragten die\nErben der Brüder S. die Rückgabe der beiden restlichen Drittel des Grundstücks gemäß § 1\nAbsatz 6 des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)\nvom 23. September 1990 (siehe innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30\nunten).\n\n19\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. März 1993 verkauften die Erben der\nBrüder S. ein Drittel des streitbefangenen Gründstücks zum Preis von 3.700.000 DM an Frau\nT. Derselbe Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Erben der Brüder S. ebenfalls die\nrestlichen zwei Drittel des Grundstücks zum Preis von 6.800.000 DM mit der aufschiebenden\nBedingung verkauften, dass eine Rückgabe erfolgt (dieses Verfahren war vor den nationalen\nBehörden und Gerichten anhängig – Rdnrn. 23 ff. unten).\n\n20\nAm 31. Januar 1997 erwarb der Beschwerdeführer einen zweiten Anteil an der\nMiterbengemeinschaft des Herrn P., was am 4. Mai 1998 ebenfalls in das Grundbuch\neingetragen wurde. Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer weise nicht nach, einen\nGeldbetrag für den Rückerwerb gezahlt zu haben, während der Beschwerdeführer angibt,\ndass der Wert dieses zweiten Anteils sich ebenfalls auf 90.000 DM belaufen habe, wie es in\ndem ursprünglichen Vertrag vom 11. April 1992 festgelegt worden sei, und dass er diesen\nAnteil von Herrn P. als Ausgleich für die Schulden erworben habe, die dieser in seiner\nHinsicht eingegangen war.\n\n21\nAm 17. Juni 1997 schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag zum Verkauf seiner\nbeiden Anteile über einen Gesamtbetrag von 600.000 DM an die Global Pacific Investment\nTrust mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein). In diesem Vertrag war angegeben, dass die\nVertragsteile den Notar von seiner Verpflichtung zur Grundbucheinsicht entbunden hatten,\nobwohl dieser zu bedenken gegeben hatte, dass das Bestehen von Rechten Dritter nicht\ngänzlich ausgeschlossen werden könne.\n\n22\nDer Beschwerdeführer gibt an, er habe wegen der Rückgabe des\nstreitgegenständlichen Grundstücks in der Folge seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag\nnicht nachkommen können.\nC. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten\n\n23\nMit Bescheid vom 8. November 1995 wies das Amt für die Regelung offener\nVermögensfragen der Stadt Erfurt den Antrag der Erben der Brüder S. zunächst mit der\nBegründung zurück, dass der am 18. Oktober 1948 rechtsgültig geschlossene Vergleich\njeden Anspruch auf Rückübertragung ausschließe. Die Erben der Gebrüder S. legten\nWiderspruch gegen diesen Bescheid ein.\n\n24\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1997 gab das Thüringer Landesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen ihrem Antrag statt und ordnete die Rückübertragung der beiden\nrestlichen Drittel des Gründstücks an. Das Amt vertrat die Auffassung, es sei von der\nVermutung auszugehen, das streitbefangene Grundstück sei 1938 unter Zwang verkauft\nworden, denn der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen und es stehe nicht fest, dass der\nVerkauf auch ohne die „Herrschaft“ der Nationalsozialisten abgeschlossen worden wäre. Im\nÜbrigen sei die Rückübertragung weder durch den in der ehemaligen DDR unter dem Druck\nder kommenden Enteignungen und ohne die Zustimmung der Betroffen geschlossenen\nVergleich noch aus den weiteren in § 4 des Vermögensgesetzes aufgeführten Gründen\nausgeschlossen, d.h. ein redlicher Erwerb in der damaligen DDR (siehe einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30 unten). Aufgrund\nvon § 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nGegenleistung im Wert des Verkaufspreises für seine Anteile im Jahr 1938 in Höhe von\n1.250 DM, was einer Währungsumstellung im Verhältnis von 20 RM zu 1 DM entspricht.\n\n25\nDaraufhin rief der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Gera mit der\nBegründung an, die derzeitigen Erwerber seien für die Lage während der\nnationalsozialistischen Zeit nicht verantwortlich, der Vergleich sei rechtswirksam\ngeschlossen worden und die Entscheidung des Amtes verletze sein in Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht.\n\n26\nMit Urteil vom 17. April 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht Gera die\nEntscheidung des Landesamtes Thüringen in allen Punkten unter Zugrundelegung der §§ 2\nAbsatz 1 und 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes (siehe\neinschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30\nunten). Es führte aus, dass das Vermögensgesetz als ein Gesetz zu verstehen sei, das den\nGebrauch von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 mit\ndem rechtmäßigen Ziel der Wiedergutmachung des den jüdischen Bürgern zugefügten\nUnrechts regele. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdeführer verfüge über\neinen Vermögenswert im Sinne dieses Artikels, hätten die einschlägigen Bestimmungen des\nVermögensgesetzes zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentumsrechts treffen können.\nDaher habe er nur eine eingeschränkte Rechtsposition inne. Das Verwaltungsgericht\ngelangte zu dem Schluss, dass die Rückübertragung des Grundstückes aufgrund von § 4\nAbsatz 2 des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen sei, denn der Beschwerdeführer\nhabe kein Eigentum an dem Vermögenswert und seinen Anteil nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes erworben. Er habe auch nicht über sein Eigentum verfügen können und sei daher\nlediglich als Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.\nDas Verwaltungsgericht ließ weder eine Berufung gegen dieses Urteil noch eine Revision\nan das Bundesverwaltungsgericht zu.\n\n27\nMit Beschluss vom 29. Januar 2004 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das\nVerwaltungsgericht.\n\n28\nMit Entscheidung vom 31. März 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht durch\neine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nan.\n\n29\nAm 26. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung nach dem\nGesetz über die Entschädigung nach dem Vermögensgesetz (Entschädigungsgesetz - siehe\neinschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31\nunten); das Verfahren ist heute noch immer anhängig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nDas Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz\n\n30\nAm 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in\nKraft, das auch Bestandteil des Einigungsvertrags wurde. Letzterem zufolge sollte das\nVermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen\nStaaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war insbesondere die\nsozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten über im Gebiet der DDR belegene\nVermögenswerte, um in Deutschland dauerhafte Rechtssicherheit sicherzustellen.\n§ 1 Absatz 1 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auf\nvermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten anzuwenden ist, die in der früheren\nDDR enteignet wurden, und § 1 Absatz 6 sieht vor, dass es auch auf vermögensrechtliche\nAnsprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.\nMai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nGründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von „Zwangsverkäufen,\nEnteignungen oder auf andere Weise“ verloren haben. Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes\nergänzen § 1.\n§ 3 Absatz 1 des Vermögensgesetzes bestimmt, dass Vermögenswerte, die in\nVolkseigentum überführt wurden, auf Antrag zurück zu übertragen sind, soweit dies nicht\nnach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Absatz 2 sieht vor, dass wenn mehrere\nPersonen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend machen,\nderjenige als Berechtigter gilt, der als Erster betroffen war. Dies bedeutet, dass, wenn wie im\nvorliegenden Fall ein Vermögenswert unter Zwang während der Zeit des Nationalsozialismus\nverkauft und später in der ehemaligen DDR enteignet worden ist, die Erben der jüdischen\nAlteigentümer über einen vorrangigen Restitutionsanspruch verfügen.\nDie Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn sie sich praktisch als unmöglich erweist\n(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes) oder die Erwerber nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Stichtag,\ndem 18. Oktober 1989, in redlicher Weise Eigentum erworben haben (§ 4 Absatz 2 des\nGesetzes). Sie ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall der Erwerb\nnach diesem Zeitpunkt erfolgte.\nNach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes waren Rückübertragungsansprüche\nspätestens bis zum 31. Dezember 1992 anzumelden.\n\n31\n§ 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass im Falle der Rückübertragung\ndes Eigentums eine Gegenleistung im Wert des ursprünglichen Verkaufspreises an die\nNeuerwerber zu entrichten ist. Die Währungsumstellung erfolgt im Verhältnis von 1 DM zu 20\nRM. In dieser Hinsicht wird keine Unterscheidung zwischen den Erben des ursprünglichen\nErwerbers in der Zeit des Nationalsozialismus und einem Neuerwerber getroffen, der wie im\nvorliegenden Fall erst danach Anteile an der Miterbengemeinschaft des ursprünglichen\nErwerbers erworben hat.\nNach § 7a Absatz 3b können die Erben des ursprünglichen Erwerbers oder des\nNeuerwerbers auch die Zahlung einer Entschädigung gemäß dem Entschädigungsgesetz\nvom 27. September 1994 wählen, wenn der ursprüngliche Verkaufspreis während des\nNationalsozialismus in Reichsmark (RM) geleistet wurde. Hierdurch sollten die Wirkungen\nder Abwertungen durch den zweimaligen Währungswechsel seit dieser Zeit abgemildert\nwerden. Lediglich die Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen\noder ihre Stellung zur Zeit des Nationalsozialismus missbraucht hatten, waren von der\nMöglichkeit, diese Entschädigung zu erhalten, ausgeschlossen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n32\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte,\ndie sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes stützen, hätten sein\nRecht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt\nlautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.\n\n33\nDie Regierung bestreitet diese Behauptung.\nA. Vorbringen der Parteien\n\n34\nDer Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei Opfer einer\nEigentumsentziehung ohne Entschädigung geworden, wie dies im Falle der\nBeschwerdeführer in der Rechtssache J. u.a. zutraf (J. u.a. ./. Deutschland [GK], Nr.\n46720/99, 72203/01 und 72552/01, CEDH 2005-VI).\nEr bestreitet weder die Rückübertragung als solche noch das legitime Ziel des deutschen\nGesetzgebers und dessen Ermessenspielraum in dieser Sache. Der Beschwerdeführer ist\naber der Meinung, dass er Anspruch auf eine gerechte Entschädigung habe und dass die\nvom Vermögensgesetz vorgesehene Zahlung einer Gegenleistung von 1.250 DM ihm eine\nübermäßige Last zu auferlege. Er habe nämlich sein Eigentum rechtmäßig und gutgläubig\nnach der deutschen Wiedervereinigung von den gesetzlichen Erben des ursprünglichen\nErwerbers zur Zeit des Nationalsozialismus erworben. Sollte die Bundesrepublik\nDeutschland als Nachfolgestaat seines Erachtens eine Wiedergutmachung des vom\nnationalsozialistischen Staat begangenen Unrechts anstreben, sei dieser Staat gehalten, die\nFolgen hieraus zu tragen, ohne dass dies zum Nachteil eines bloßen Käufers geschieht, der\nan den damaligen Ereignissen völlig unbeteiligt gewesen sei. Im Gegensatz zur Behauptung\nder Regierung sei es aber keineswegs das Ziel des Staates gewesen, einen gerechten\nAusgleich zwischen den vorliegenden Interessen herbeizuführen, sondern vielmehr die\nZahlung von Schadensersatz auf der Grundlage rechtlicher Argumente zu verhindern.\n\n35\nDie Regierung ihrerseits räumt ein, dass der Beschwerdeführer „Eigentum“ im Sinne\ndes Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 besaß, auch wenn sie betont, dass er nur über einen\nMiterbenanteil und nicht über ein Eigentumsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück\nverfügte, das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft war. Sie fügt hinzu, dass, wenn\nman davon ausgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Eigentumsentziehung\nhandelt, diese auf den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhte und\nfolglich „gesetzlich vorgesehen“ war; sie diente auch einem öffentlichen Interesse, weil sie\nauf die Rückübertragung der Vermögenswerte an die Erben der dem jüdischen Glauben\nangehörenden Alteigentümer, die Opfer von Verfolgungsmaßnahmen unter der\nnationalsozialistischen Herrschaft waren, abzielte.\nDie Regierung behauptet auch, der Eingriff sei gerechtfertigt gewesen und habe im Licht\ndes Ermessensspielraums, über den der Staat im Kontext der deutschen Wiedervereinigung\nverfügt, und unter Berücksichtigung des zwingenden Erfordernisses einer\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts einen gerechten Ausgleich zwischen\nden in Rede stehenden Interessen herbeigeführt. Mangels einer von der DDR in diesem\nSinne getroffenen allgemeinen Regelung habe die Bundesrepublik Deutschland in der Tat\ndiese Lücke nach der deutschen Wiedervereinigung schließen wollen.\nDes Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Anteile nach Inkrafttreten des\nVermögensgesetzes von 1990 zu einem niedrigen Preis erworben und die chronologische\nEntwicklung des in Rede stehenden Eigentums zur Kenntnis genommen; er sei demnach\nbewusst das Risiko eingegangen, dass Rückübertragungsansprüche der Erben jüdischer\nAlteigentümer das Eigentum belasten. Nach den Zielen des Vermögensgesetzes hatte der\nBeschwerdeführer Anspruch auf eine Gegenleistung auf der Grundlage des Verkaufspreises\nzur Zeit des Nationalsozialismus; er habe ebenfalls die Möglichkeit gehabt, die Zahlung einer\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu beantragen, die sich der Regierung\nzufolge auf 15.000 DM belief. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer ein\nImmobiliengeschäft mit spekulativem Charakter getätigt und möglicherweise ein schlechtes\nGeschäft gemacht, weil er seinen Verpflichtungen aus dem späteren Verkauf seiner Anteile\nnicht nachkommen konnte. Die Hoffnung auf ein „gutes Geschäft“ sei aber nicht durch Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 geschützt.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des „Eigentums“\n\n36\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff „Eigentum“ in Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an\nkörperlichen Gegenständen beschränkt: bestimmte andere Rechte und Interessen, die\nAktiva darstellen, können ebenfalls als „Eigentumsrechte“ gelten und somit als „Eigentum“ im\nSinne dieser Bestimmung (s. insbesondere Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./.\nNiederlande, 23. Februar 1995, Rdnr. 53, Serie A, Band 306-B, und W. ./. Deutschland, Nr.\n37290/97, Rdnr. 42, CEDH 2002).\n\n37\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\ndurch Notarverträge vom 11. April 1992 und 31. Januar 1997 zwei Anteile an der\nMiterbengemeinschaft des ursprünglichen Erwerbers für einen Gesamtbetrag von 180.000\nDM erworben hatte und als Mitglied der Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen\nworden war. Er hatte zwar kein Eigentumsrecht an dem in Rede stehenden Grundstück\nerworben, aber dennoch Anteile an der Erbengemeinschaft. Er verfügte somit über\n„Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1, was im Übrigen nicht von der\nRegierung bestritten wird.\n\n38\nDaher bedeutete die Rückübertragung des Grundstücks an die Erben der\nAlteigentümer gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes und\nmittels Zahlung einer Gegenleistung an den Beschwerdeführer in Höhe von 1250 DM, die\ndem Verkaufspreis dieser Anteile im Jahr 1938 entspricht, oder einer Entschädigung nach\ndem Entschädigungsgesetz einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums.\n\n39\nAngesichts seiner diesbezüglichen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers als\n„Entziehung“ des Eigentums im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nanzusehen ist. Es ist daher zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt\ndieser Bestimmung gerechtfertigt ist.\n2. Die Rechtfertigung des Eingriffs\na) „Gesetzlich vorgesehen“\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die streitige Maßnahme auf den §§ 2 Absatz 1 und 3\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990\nberuhte. Diese letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass das Vermögensgesetz, das sehr\nklare Bestimmungen über die Bedingungen der Rückgabe von in der früheren DDR\nenteigneten Grundstücken enthält, auch für vermögensrechtliche Ansprüche von Personen\ngilt, die während des Nationalsozialismus verfolgt wurden. § 7a Absatz 2 dieses Gesetzes\nsieht die Zahlung einer Gegenleistung an die Neuerwerber vor, die dem ursprünglichen\nKaufpreis entspricht, und § 7a Absatz 3b sieht die Zahlung einer Entschädigung nach dem\nEntschädigungsgesetz vor.\n\n41\nDie Entziehung des Eigentums war daher, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverlangt, gesetzlich vorgesehen.\nb) „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“\n\n42\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden dank der\nunmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser\nals der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“\nbedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es\nfolglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem\nInteresse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen\nsie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über\neinen gewissen Ermessensspielraum.\nAußerdem ist der Begriff des öffentlichen Interesses von Natur aus weit gefasst.\nInsbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu\nverabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer\nFragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen\nweiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die\nArt und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des öffentlichen Interesses\nversteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus\n(James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 46, Serie A, Band 98,\nEhemaliger König von Griechenland u. a ./. Griechenland [GK], Nr. 25701/94, Rdnr. 87, und\nZvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, Rdnr. 67 [am Ende], CEDH\n2002-XI).\n\n43\nIm vorliegenden Fall hat der Gerichtshof keinen Zweifel daran – und dies wird im\nÜbrigen nicht vom Beschwerdeführer bestritten –, dass das vom deutschen Gesetzgeber\nverfolgte Ziel, die Vermögenswerte den Alteigentümern jüdischen Glaubens, die unter dem\nnationalsozialistischen System verfolgt wurden, zurückzugeben, dem öffentlichen Interesse\ndiente.\nc) „Verhältnismäßigkeit des Eingriffes“\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des\nEigentums einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der\nGrundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (s. u.a. Sporrong und Lönnroth ./. Schweden,\n23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 26, Rdnr. 69). Das Bestreben, einen solchen\nAusgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz\nverankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in\neinem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme\nangestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien,\n20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23, Rdnr. 38).\nBei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den\nStaaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der\nDurchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen im\nAllgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden\nRechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94,\n28331/95 und 28443/95, Rdnr. 75CEDH 1999-III). Er kann deswegen nicht auf seine\nKontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der geforderte Ausgleich\nso gewahrt ist, dass er mit dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Eigentums\nim Sinne des Artikels 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorerwähnte Rechtssache\nZvolský und Zvolská, Rdnr. 69).\n\n45\nZur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den geforderten gerechten Ausgleich\nwahrt und ob sie insbesondere dem Beschwerdeführer nicht eine unverhältnismäßige Last\naufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu\nberücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine\nEigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags\nnormalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer\nEntschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähnte Rechtssache J. und andere, 94).\n\n46\nDer Gerichtshof stellt zunächst heraus, dass das Vermögensgesetz, das die Konflikte\nin Bezug auf in der ehemaligen DDR belegene Vermögenswerte regelt, den Erben der\njüdischen Alteigentümer einen vorrangigen Restitutionsanspruch gewährt, die im Vergleich\nzu den Erben der Eigentümer zuerst geschädigt wurden, deren Grundstücke in der\nehemaligen DDR enteignet und die somit an zweiter Stelle geschädigt wurden, wie dies bei\nder Erbengemeinschaft der Fall war, von welcher der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nseine Anteile nach der deutschen Wiedervereinigung erworben hatte. Letztere verfügen\nentweder über einen Anspruch auf eine Gegenleistung in Höhe des ursprünglichen\nKaufpreises oder über einen Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungsgesetz\n(siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnrn.\n30-31 oben). Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der als Mitglied der\nErbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen worden ist.\n\n47\nHierbei erinnert er auch daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen\nin dem einmaligen historischen Kontext der deutschen Wiedervereinigung angesichts der\nungeheuren Aufgaben, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu\nregeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem\ndemokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben, über einen\ngroßen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere Von M. u.a. ./. Deutschland\n(Entsch.) [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77 und 110, CEDH 2005-\nV, vorerwähnte Rechtssache J. u.a., Rdnr. 113, und schließlich, entsprechend, Vistiņš und\nPerepjolkins ./. Lettland, Nr. 71243/01, Rdnr. 85, 8. März 2011).\n\n48\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seinen\nersten Anteil an der Erbengemeinschaft am 11. April 1992 erworben hatte, nach dem\nInkrafttreten des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 am 29. September 1990 und\nvor Ablauf der auf den 31. Dezember 1992 festgesetzten Frist für die Einreichung eines\nRestitutionsantrags. Außerdem war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vom Notar über\ndie chronologische Entwicklung des Vermögenswertes seit Beginn des Jahrhunderts\nunterrichtet worden.\n\n49\nDer Gerichtshof pflichtet daher der Argumentation der Regierung bei, die betont, dass\nder Beschwerdeführer bewusst das Risiko eingegangen ist, dass\nRückübertragungsansprüche sein Eigentum belasten. Dies gilt umso mehr für den Erwerb\nseines zweiten Anteils am 31. Januar 1997, fünf Jahre nachdem die Erben der Alteigentümer\ndie Restitutionsanträge vom 8. September und 17. Dezember 1992 gestellt hatten, und\neinige Monate vor der Entscheidung des Landesamtes Thüringen vom 13. Oktober 1997,\nihrem Antrag stattzugeben.\n\n50\nDer Beschwerdeführer stellt jedoch die Rückgabe als solche nicht in Abrede,\nallerdings die geringe Höhe der von § 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes vorgesehenen\nGegenleistung, die auf dem ursprünglichen Kaufpreis der Anteile zur Zeit des\nNationalsozialismus beruht. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass § 7a Absatz 3b\ndes Vermögensgesetzes auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit vorsieht, nach dem\nEntschädigungsgesetz die Zahlung einer Entschädigung zu fordern, was er am 26. Juli 2004\ntat. Das entsprechende Verfahren ist noch immer anhängig und die Regierung veranschlagt\nden Entschädigungsbetrag, auf den der Beschwerdeführer Anspruch habe, auf 15.000 DM.\n\n51\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof einerseits das Ziel des Vermögensgesetzes\nfür entscheidend, das darin bestand, den Erben der jüdischen Alteigentümer, die unter dem\nNationalsozialismus enteignet wurden, einen vorrangigen Restitutionsanspruch\neinzuräumen, und andererseits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Anteile nach\ndem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes und in absoluter Kenntnis des Risikos erworben\nhatte, dass Rückübertragungsansprüche der Erben der Alteigentümer das\nstreitgegenständliche Grundstück belasten. Hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung oder\nder Entschädigung, die dem Beschwerdeführer nach dem Vermögensgesetz oder dem\nEntschädigungsgesetz zustünde, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass der Betroffene\nkeine Ansprüche geltend machen könne, die über die von diesen beiden Gesetzen\nvorgesehenen Ansprüche hinausgingen (vorerwähnte Rechtssache Von M. u.a., Rdnrn. 112-\n113, und L. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 58623/00, 15. Mai 2007). Die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer eine Entschädigung verlangen konnte, unterscheidet diesen Fall ebenfalls\nvon der vorerwähnten Rechtssache J. und andere, in der das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz keine Entschädigung für die Beschwerdeführer vorsah\n(Rdnr. 110).\n\n52\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen und insbesondere der\naußergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat seinen\nErmessensspielraum nicht überschritten und es in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel\nnicht versäumt hat, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen des\nBeschwerdeführers und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen.\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\nEr erklärt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Dezember 2011\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-08/35023-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108851","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108851"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-08/35023-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108851","retrieved":"2026-07-29 08:39:04.509954+00:00"}}