{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1208JUD000563105","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-12-08","aktenzeichen":"5631/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass kein Anlass besteht, die Rüge auf der Grundlage des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention zu prüfen; 3. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; infolgedessen a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu unterbreiten, und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. u. a. gegen DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 5631/05)\nU R T E I L\n(Hauptsache)\nSTRASSBURG\n8. Dezember 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. u.a. ./. Deutschland,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nAndré Potocki, Richterinnen und Richter,\nKlaus Köpp, Richter ad hoc,\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 15. November 2011,\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 5631/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die neun deutsche Staatsangehörige, Frau A. und\nacht weitere Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im Anhang) („die\nBeschwerdeführer“), am 11. Februar 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben haben.\n\n2\nDie Beschwerdeführer werden von Professor D. von der Universität zu K. und\nRechtsanwalt B. aus E. vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, Bundesministerium\nder Justiz, sowie von Herrn Professor J.A. Frowein, Direktor em. am Max-Planck-Institut in\nHeidelberg, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer haben insbesondere behauptet, die Neuregelung des § 30a\nAbsatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte\nhätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Sie\nberufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention.\n\n4\nDie damals für Deutschland gewählte Richterin, Fr. Renate Jaeger, hat beschlossen,\nsich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn,\nbenannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel\n29 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung).\n\n5\nMit Entscheidung vom 13. Oktober 2009 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig\nerklärt.\n\n6\nDie Beschwerdeführer wie die Regierung haben jeweils weitere schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können\nwie folgt zusammengefasst werden.\n\n8\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits sind einerseits der deutsche Staat als\nRechtsnachfolger in Bezug auf die Ansprüche der Erben jüdischer Alteigentümer der\nstreitgegenständlichen Grundstücke (Erstgeschädigte) aufgrund des deutschamerikanischen Abkommens vom 13. Mai 1992 und andererseits die Beschwerdeführer als\nErben eines Kaufmannes, der die streitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1939\nerworben hatte. In der Folgezeit sind die Grundstücke zu Zeiten der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik (DDR) enteignet worden. Die Beschwerdeführer sind demnach die\nErben der Zweitgeschädigten.\nA. Der Hintergrund der Sache vor der deutschen Wiedervereinigung\n1. Zeit des Nationalsozialismus\n\n9\nDie streitgegenständlichen Grundstücke mit einer Fläche von 1000 m2, 990 m2 bzw.\n1030 m2 befinden sich in Potsdam-Babelsberg bei Berlin auf dem Gebiet der ehemaligen\nDDR.\n\n10\nMit notariellem Vertrag vom 23. April 1938 veräußerten Herr A. und Frau B., beide\njüdischen Glaubens und Inhaber der Teile der Kommanditgesellschaft „Mitteldeutsche\nGamaschenfabrik E. B. und A.“, Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, diese\nfür einen Betrag von 66.000 Reichsmark (RM) an die berlinische Gesellschaft A. Wülfing. Als\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung verstarb Herr A. im Jahr 1940 und Frau B. im\nJahr 1945. Frau E. F., die Tochter von Frau B., wanderte 1939 in die Vereinigten Staaten\naus und erhielt 1951 die amerikanische Staatsbürgerschaft.\n\n11\nDurch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1939 wurden die streitigen Grundstücke\nanschließend für einen Betrag von 61.000 RM an den Kaufmann Herrn G. A. verkauft, der\nals Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und dessen Erben die Beschwerdeführer sind.\n2. Zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik\n\n12\nAm 27. Januar 1953 wurden die Grundstücke in der DDR enteignet und\nVolkseigentum unter der Kontrolle einer staatlichen Filmgesellschaft.\n3. Klage von Frau E. F. zwecks Entschädigung in den Vereinigten Staaten\n\n13\nIn der Folgezeit führte Frau E. F. wegen des Verlustes der streitgegenständlichen\nGrundstücke in den Vereinigten Staaten ein Verfahren nach Maßgabe des amerikanischen\nGesetzes vom 18. Oktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR; dieses Gesetz gestattete\nes amerikanischen Staatsangehörigen, deren im Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR\nbelegenes Eigentum vor diesem Zeitpunkt enteignet oder während des Nationalsozialismus\nzwangsverkauft worden war, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen.\n\n14\nMit rechtkräftigem Urteil vom 27. August 1980 entschied die Foreign Claim\nSettlement Commission (Kommission der Vereinigten Staaten für die Regelung\nvermögensrechtlicher Ansprüche im Ausland), dass Frau E.F. Anspruch auf eine\nEntschädigung in Höhe von 5.500 US Dollar (USD) nebst Zinsen in Höhe von 6 % ab\nSeptember 1951 habe.\nB. Die Entwicklungen nach der (am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen) deutschen\nWiedervereinigung\n\n15\nNach der deutschen Wiedervereinigung fielen diese Grundstücke in das Eigentum\nder Gesellschaft „dok Filmstudio GmbH“, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesanstalt\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben war.\n\n16\nMit Bescheid vom 17. Oktober 1997 stellte die Bundesanstalt für\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben fest, dass die streitigen Grundstücke nach dem\nInvestitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 für einen Betrag von 1.300.000 DM zu\nInvestitionszwecken an die Gesellschaft Weiland GbR veräußert worden waren (siehe unten\neinschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 32).\n1. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die\nRückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke\n\n17\nAm 10. Oktober 1990 beantragten die Beschwerdeführer nach den einschlägigen\nBestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)\nvom 23. September 1990 (siehe unten einschlägiges Recht und einschlägige Praxis, Rdnr.\n31) beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (Landesamt) die\nRückgabe dieser Grundstücke (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31).\n\n18\nAm 13. Mai 1992 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die\nVereinigten Staaten das deutsch-amerikanische Abkommen über die Regelung bestimmter\nVermögensansprüche (Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter\nVermögensansprüche), das eine globale Regelung der Entschädigungsansprüche\namerikanischer Staatsangehöriger aufgrund des amerikanischen Gesetzes vom 18. Oktober\n1976 über die Ansprüche gegen die DDR vorsah. Mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1992\nwurde das deutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts; es\ntrat am 28. Dezember 1992 in Kraft (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 34). Am 29. April 1997 zahlte die Bundesrepublik\nDeutschland einen Gesamtbetrag von mehr als 102 Millionen USD als Ausgleichsleistungen.\n\n19\nAm 20. Oktober 1998 wurde § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes durch das\nVermögensrechtsbereinigungsgesetz rückwirkend abgeändert und es wurde vorgesehen,\ndass die ursprünglich auf den 31. Dezember 1992 festgesetzte Ausschlussfrist für die\nGeltendmachung von Rückgabeansprüchen nicht für diejenigen Ansprüche gilt, die der\nBundesrepublik Deutschland nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen zustünden\n(siehe unten innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, Rdnr. 33).\n\n20\nMit Schreiben vom 27. April 1999 teilte die Bundesrepublik Deutschland dem\nLandesamt mit, dass die Vermögensansprüche von Frau E. F. an den streitgegenständlichen\nGrundstücken nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Abkommens auf\nsie übergegangen seien.\na) Der Beschluss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen\nBrandenburg\n\n21\nMit Beschluss vom 12. Juli 2001 wies das Landesamt den Antrag der\nBeschwerdeführer ab und teilte mit, dass der Erlös des 1997 getätigten Verkaufs tatsächlich\nan die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sei. Es wies zunächst darauf hin, dass die\nursprüngliche Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1938\neinen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes dargestellt habe.\nDaher fielen die damit zusammenhängenden Ansprüche in den Geltungsbereich des\ndeutsch-amerika-nischen Abkommens. Nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 6a des\nVermögensgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutschamerikanischen Abkommens sei die Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche\nRechtsnachfolgerin von Frau E. F. geworden. Diese hatte sich für die Zahlung einer\nEntschädigung entschieden und somit auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber\nder Bundesrepublik Deutschland verzichtet.\n\n22\nDie Beschwerdeführer riefen daraufhin das Verwaltungsgericht Potsdam an und\nmachten einen rechtmäßigen Rückgabeanspruch geltend, angesichts der Tatsache, dass\nFrau E. F. vor dem 31. Dezember 1992, d.h. innerhalb der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des\nVermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist, keinen Antrag in diesem Sinne gestellt\nhabe, und dies trotz der späteren Änderung dieses Paragrafen durch das\nVermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998.\nb) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam\n\n23\nMit Urteil vom 28. November 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Potsdam die\nEntscheidung des Amtes in allen Punkten. Ihm zufolge ist der Rückgabeanspruch der\nBundesrepublik Deutschland, selbst wenn dieser erloschen sei, weil kein Antrag in diesem\nSinne vor Ablauf der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen\nAusschlussfrist am 31. Dezember 1992 gestellt worden sei, anschließend durch die spätere\nÄnderung dieses Paragrafen im Jahr 1998 wieder aufgelebt. Im Übrigen hätten die\nBeschwerdeführer keinen unabänderlichen Anspruch aus Artikel 14 (Eigentumsrecht) des\nGrundgesetzes erworben, da das Amt im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesrepublik\nDeutschland im Jahr 1998 noch keine Entscheidung getroffen hatte.\nc) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n\n24\nMit Urteil vom 21. Januar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der\nBeschwerdeführer zurück. Es stellte zunächst fest, dass die vermögensrechtlichen\nAnsprüche von Frau E. F. nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschamerikanischen Abkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien. Da\nFrau E. F. 1976 eine Entschädigung erhalten habe, könne die JCC (Jewish Claims\nconference), die ebenfalls einen Antrag auf Rückübertragung gestellt hatte, ihre\nvermögensrechtlichen Ansprüche nicht geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht\nstellte danach fest, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Tat vor Ablauf der in § 30a\nAbsatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist am 31. Dezember\n1992 keinen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hatte. Das Vertragsgesetz vom 21.\nDezember 1992 habe hierfür keine Sonderregelung vorgesehen, und das Schreiben des\nBundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundesamt) vom 1. Oktober 1992 an\ndie Landesbehörden komme nicht als wirksamer Antrag in Betracht, weil es nicht hinreichend\nindividualisiert sei. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung fügte das\nBundesverwaltungsgericht hinzu, dass es sich bei der Festsetzung dieser Anmeldefrist um\neine materiellrechtliche Bestimmung handele, was beinhalte, dass die Ansprüche der\nBundesrepublik Deutschland mit Ablauf der gesetzlichen Frist erloschen gewesen seien.\nDurch die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 habe der\nGesetzgeber den Rechtsmangel der Fristversäumnis „geheilt“. Erst ab diesem Zeitpunkt\nkönne erachtet werden, dass die Vermögensansprüche von Frau E. F. tatsächlich auf die\nBundesrepublik Deutschland übergegangen sind, und nicht etwa zu dem Zeitpunkt, an dem\nder Gesamtausgleichsbetrag gezahlt worden ist, wie dies nach Artikel 3 Absatz 9 des\ndeutsch-amerikanischen Abkommens vorgesehen ist (siehe unten einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 34). Ziel dieser\nGesetzesänderung sei es gewesen, das Wiederaufleben der alten Vermögensansprüche\nsicherzustellen und diesen Mangel zu korrigieren. Außerdem war das\nBundesverwaltungsgericht, indem es auch hier an seiner ständigen Rechtsprechung\nfesthielt, der Meinung, dass die Rückübertragungsansprüche der Beschwerdeführer auf der\nGrundlage des Vermögensgesetzes nicht in den Schutzbereich von Artikel 14 Absatz 1 des\nGrundgesetzes fallen würden, da diese Ansprüche nicht fortbestehenden Eigentumsrechten\nentsprechen, sondern aus dem staatlichen Willen, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht\nwieder gutzumachen, resultieren würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts handele es sich schließlich im vorliegenden Fall um eine\nunechte Rückwirkung: Angesichts der zu der damaligen Zeit herrschenden verworrenen und\nunklaren Rechtslage hätte sich nämlich bei den Beschwerdeführern weder ein\nschutzwürdiges Vertrauen noch Rechtssicherheit dahin gehend bilden können, dass sich aus\nihrer Position als Zweitgeschädigte ein Anspruch auf Rückübertragung der\nstreitgegenständlichen Grundstücke ergeben würde. Darüber hinaus habe die JCC auch\nAnsprüche auf Restitution innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet, und diese Ansprüche\nwären, wenn sie durchgegriffen hätten, gegenüber denen der Beschwerdeführer vorrangig\ngewesen.\nd) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nMit Entscheidung vom 14. August 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine\nmit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nangenommen. Es war insbesondere der Auffassung, dass § 30a Absatz 1 Satz 4 des\nVermögensgesetzes mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang stehe, selbst\nwenn zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werde, dass ihre Ansprüche auf\nRestitution nach dem Vermögensgesetz und auf Erlösauskehr nach § 16 Absatz 1 Satz 1\ndes Investitionsvorranggesetzes den Schutz des Art. 14 Absatz 1 des Grundgesetzes\ngenießen würden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist § 30a Absatz 1 Satz 4 des\nVermögensgesetzes als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts im Sinne\nvon Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzusehen und gewährleistet einen\nangemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen. Die als Zweitgeschädigte\ngeltenden Beschwerdeführer seien nach § 3 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 27. September 1994 über die\nEntschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen –\nEntschädigungsgesetz – (siehe unten innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis,\nRdnr. 31 in fine) von vornherein lediglich auf eine Entschädigungsleistung verwiesen\ngewesen. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Abkommens sei die\nBundesrepublik Deutschland aber in die Rechtsstellung der Erstgeschädigten eingerückt,\ndie, weil sie abgefunden worden seien, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht mehr\nhätten geltend machen können. Die Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen auf\nder Grundlage des deutsch-amerikanischen Abkommens seitens der Bundesrepublik\nDeutschland habe daher der Erlangung eines Äquivalents für einen materiell schon\n„angemeldeten“ und befriedigten Anspruch des Erstgeschädigten gedient. Der Gesetzgeber\nhabe daher nur die Situation solcher Ansprüche klarstellen wollen.\n\n26\nDas Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass selbst wenn dies anders gesehen\nund mit dem Bundesverwaltungsgericht angenommen werde, dass die auf § 1 Absatz 6 des\nVermögensgesetzes gestützten Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1992 erloschen\nwaren und infolge der Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes wieder\naufgelebt sind, die Neuregelung dieses Paragrafen einen angemessenen Ausgleich der in\nRede stehenden Interessen schaffe. Die vermögensrechtlichen Ansprüche, die von dem\ndeutsch-amerikanischen Abkommen erfasst gewesen seien, hätten ihren Ursprung nämlich\nin dem amerikanischen Gesetz von 1976 gehabt und seien hinsichtlich der streitig\ngewesenen Grundstücke schon 1980 befriedigt worden. Insgesamt sei bei Abschluss des\ndeutsch-amerikanischen Abkommens von einem nach diesem aufzubringenden\nAbfindungsbetrag von möglicherweise 190 Millionen USD ausgegangen worden. Niemand\nhabe aber erwarten können, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Vermögenswerte, für\ndie Abfindung in einer solchen Größenordnung, wenn auch erst nach Feststellung des\nendgültigen Überweisungsbetrags, geleistet werden würde, auf Dauer würde verzichten\nwollen. Der Bund habe deshalb auch schon mit Schreiben des Bundesamtes vom 2. Oktober\n1992 den Landesbehörden die Listen mit den vom Abkommen erfassten Ansprüchen\nübermittelt gehabt. Darüber hinaus habe das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom\n20. Dezember 1993 die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Vorbehalte im Grundbuch\neinzutragen (dahingehend, dass das Eigentum nur mit Genehmigung des Staates veräußert\nwerden könne) auf die Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen erstreckt.\nUnter diesen Umständen habe sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden\nkönnen, dass es bei der Rechtslage nach § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes bleiben\nwürde.\n2. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die Zahlung\neiner Entschädigung\n\n27\nAm 12. Januar 2005 stellten die Beschwerdeführer beim Landesamt Brandenburg\nnach den einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes wegen des Verlustes\nder streitgegenständlichen Grundstücke einen Antrag auf Entschädigung.\n\n28\nMit Bescheid des Landesamtes vom 20. März 2007 wurde der Antrag der\nBeschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten ihn nicht innerhalb der\nFrist von 6 Monaten nach der endgültigen Zurückweisung des Restitutionsantrags nach § 7a\nAbs. 3c des Vermögensgesetzes gestellt.\n\n29\nDie Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht\nPotsdam. Dieses hat das Verfahren in Erwartung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte („der Gerichtshof“) in der vorliegenden Sache ausgesetzt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz\n\n30\nArtikel 14 Absatz 1 Grundgesetz lautet wie folgt:\n„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden\ndurch die Gesetze bestimmt.”\nB. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz\n1. Die Grundsätze\n\n31\nAm 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in\nKraft, das ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrags werden sollte. Diesem Vertrag zufolge\nsollte das Vermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden\ndeutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war die\nsozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene\nVermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen.\n§ 1 Absatz 1 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auf\nvermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die in der früheren DDR enteignet\nwurden, anzuwenden ist, und § 1 Absatz 6 sieht vor, dass es auch auf vermögensrechtliche\nAnsprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.\nMai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nGründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von „Zwangsverkäufen,\nEnteignungen oder auf andere Weise verloren haben“. Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes\nergänzen § 1.\n§ 3 Absatz 1 des Vermögensgesetzes bestimmt, dass Vermögenswerte, die in\n„Volkseigentum“ überführt wurden, auf Antrag zurück zu übertragen sind, soweit dies nicht\nnach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Absatz 2 sieht vor, dass, wenn von mehreren\nPersonen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht\nwerden, derjenige als Berechtigter gilt, der als „Erster“ betroffen war. Dies bedeutet, dass,\nwenn wie vorliegend derselbe Vermögenswert während des Nationalsozialismus dem\nZwangsverkauf unterlag und später in der ehemaligen DDR enteignet wurde, den Erben der\njüdischen Alteigentümer ein vorrangiger Rückübertragungsanspruch zusteht. In einem\nsolchen Fall, in dem die Rückübertragung des Eigentums ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1 des\nVermögensgesetzes) ist, haben die Erben derjenigen, die das Eigentum während des\nNationalsozialismus erworben haben, Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Gesetz\nüber die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.\nSeptember 1994.\n\n32\nNach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes kann der Berechtigte,\nwenn infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich\nist, die Zahlung eines Geldbetrages entsprechend seiner vermögensrechtlichen Ansprüche\nverlangen.\n2. § 30a Absatz 1\n\n33\nNach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes waren\nRückübertragungsansprüche spätestens bis zum 31. Dezember 1992 anzumelden. Mit dem\nVermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 wurde der fragliche Paragraf\ngeändert, indem ein Satz 4 eingefügt wurde, der besagt, dass diese Ausschlussfrist nicht auf\ndie Ansprüche anzuwenden ist, über die die Bundesrepublik Deutschland nach dem\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom\n13. Mai 1992 verfügt.\nC. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung\nbestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 – Deutsch-amerikanisches\nAbkommen\n\n34\nArtikel 3 Absatz 1 des deutsch-amerikanischen Abkommens bestimmt, dass\namerikanische Staatsangehörige sich zwischen einer Abfindung und der Anrufung deutscher\nGerichte zur Erlangung von Wiedergutmachung nach dem amerikanischen Gesetz vom 18.\nOktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR entscheiden müssen. Wählen sie die erste\nLösung, verlieren sie nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 des Abkommens jegliche Möglichkeit\neines Rechtsmittels gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2\ngehen danach ihre Ansprüche im Augenblick der Auszahlung des\nPauschalausgleichsbetrags auf die Bundesrepublik Deutschland über. Diese gesetzliche\nErbfolge ist auch auf die Ansprüche aufgrund schädigender Maßnahmen, die unter dem\nnationalsozialistischen Regime getroffen wurden, anzuwenden.\nMit Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde das deutsch-amerikanische Abkommen\nBestandteil des innerstaatlichen Rechts. Es trat am 28. Dezember 1992 in Kraft.\nD. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999\n\n35\nIn einem Urteil vom 26. Mai 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht darauf\nhingewiesen, dass § 30a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes (das in seiner\nNeufassung vorsieht, dass die ursprünglich für die Geltendmachung von\nRestitutionsanträgen vorgesehene Ausschlussfrist nicht für Ansprüche aus dem deutschamerikanischen Abkommen gilt) nicht anwendbar sei, wenn die gesetzliche Neuregelung\nerfolgt ist, nachdem ein Restitutionsbescheid der zuständigen Behörde ergangen und das\nEigentum an dem Grundstück an einen Anspruchskonkurrenten übergangen ist, der nicht\nDeutschland ist. In diesem Urteil hat es auch festgestellt, dass § 30a Absatz 1 Satz 1 des\nVermögensgesetzes nach Wortlaut, Sinn und Zweck zu Beginn alle vermögensrechtlichen\nAnsprüche erfasste. Um schließlich die Rechtssicherheit zu erreichen, müsse die\nursprünglich festgesetzte Frist auch abgeleitete Ansprüche auf der Grundlage des deutschamerikanischen Abkommens erfassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n36\nDie Beschwerdeführer behaupten, die Neuregelung des § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr\nRecht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt\nlautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält“.\nA. Zur Anwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\n1. Vorbringen der Parteien\n\n37\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass sie als einzige entweder nach § 3 Absatz 1\nSatz 1 des Vermögensgesetzes über einen Anspruch auf Rückgabe der\nstreitgegenständlichen Grundstücke oder nach § 16 Absatz 1 des\nInvestitionsvorranggesetzes über einen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses\nnach der Wiedervereinigung in Höhe von 1.300.000 DM verfügt hätten. Weder der deutsche\nStaat noch die JCC hätten konkurrierende Ansprüche gehabt. Da Frau E. F. sich im Jahr\n1976 für die Entschädigungsleistung entschieden hatte, habe sie ihre Position als\nErstberechtigte verloren, die somit den Beschwerdeführern zustehe. Die\nvermögensrechtlichen Ansprüche von Frau E. F. seien aber erst 1997 auf die\nBundesrepublik Deutschland übergegangen, nämlich nach Ablauf der Frist nach § 30a\nAbsatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da sie innerhalb dieser Frist keinen\nRückübertragungsantrag gestellt hatte, seien die vermögensrechtlichen Ansprüche der\nBundesrepublik Deutschland daher erloschen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt\nhat. Hieraus folge, dass allein die Beschwerdeführer, die innerhalb der gesetzlichen Frist\nordnungsgemäß einen Antrag gestellt hätten, Berechtigte seien. Die Änderung des § 30a\nAbsatz 1 des Vermögensgesetzes mit rückwirkender Kraft zugunsten des Staates im Jahr\n1998, d. h. sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist, könne daher nicht als bloße\ngesetzliche Klärung angesehen werden. Entgegen der Behauptung der Regierung finde §\n30a Absatz 1 Satz 1 ebenfalls auf die vom deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten\nAnsprüche der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; so habe der Bundesrat bei der\nVorbereitung des neuen Gesetzes von 1998 klar zum Ausdruck gebracht, dass die neue\nBestimmung es der Regierung ermöglichen solle, ihre von dem deutsch-amerikanischen\nAbkommen erfassten Ansprüche geltend zu machen, und dies trotz fehlender Anmeldung\ndes Anspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist oder fehlender Verlängerung dieser Frist\nnach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da das deutsch-amerikanische\nAbkommen am 13. Mai 1992 unterzeichnet worden sei, hätte die Bundesrepublik\nDeutschland durchaus die Möglichkeit gehabt, sogar vorsorglich, einen\nRückübertragungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.\n\n38\nDie Regierung ist primär der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten niemals über ein\n„Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügt und im Besonderen, dass sie\nmangels einer gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung keine berechtigte Erwartung auf\nRückgabe ihres Eigentums hatten.\nDem Vermögensgesetz zufolge hätten die Beschwerdeführer als Erben von\nGrundstücken, die nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR enteignet wurden,\neinen Restitutionsanspruch nur unter der Voraussetzung gehabt, dass anderen\nAntragstellern kein vorrangiger Anspruch zustünde, was insbesondere bei den Erben der\njüdischen Alteigentümer der Fall war. Die Beschwerdeführer müssten sich im Klaren sein,\ndass ihnen bei einer solchen Fallkonstellation lediglich ein Entschädigungsanspruch zusteht.\nDer Ablauf der Frist vom 31. Dezember 1992 habe keine rechtlichen Folgen bewirkt, weil es\nden zuständigen Behörden oblag zu bestimmen, ob die Beschwerdeführer einen\nRestitutionsanspruch hatten oder aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften hiervon\nausgeschlossen waren. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 hat aber die zuständige Behörde\nden Antrag der Beschwerdeführer in diesem Sinne abgewiesen, der in der Folge von allen\ninnerstaatlichen Gerichten bestätigt worden ist. Außerdem seien vor Ablauf der in Rede\nstehenden Frist zwei Ereignisse eingetreten, die unter Beweis gestellt hätten, dass die\nBeschwerdeführer keine berechtigte Erwartung haben konnten: die Registrierung eines\nAntrags der JCC, die unter bestimmten im Vermögensgesetz vorgesehenen\nVoraussetzungen als Rechtsnachfolgerin der Ansprüche jüdischer Alteigentümer fungieren\nkönne, und die Verabschiedung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, mit dem das\ndeutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts wurde. In\ndiesem Gesetz war die Übertragung von Ansprüchen jüdischer Alteigentümer an\nDeutschland vorgesehen, wenn sich diese wie im vorliegenden Fall für Ausgleichsleistungen\nentschieden hatten; diese Übertragung sei erst am 29. April 1997 wirksam geworden, als die\nzu überweisende Pauschalsumme festgesetzt wurde. Außerdem habe das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999, in dem Deutschland der Auffassung war,\ndass ihm ein Anspruch auf den Grundbesitz zustehe, trotz der Tatsache, dass die Änderung\nder Frist für die Einreichung des Restitutionsantrags nach dem Beschluss der zuständigen\nBehörde erfolgte, unter Beweis gestellt, wie verworren die Rechtslage seinerzeit war;\nschließlich habe die Einführung von Spezialvorschriften im Dezember 1993, aufgrund derer\nder Staat seine Ansprüche beibehalten wollte, indem den zuständigen Behörden ermöglicht\nwird, einen Vorbehalt im Grundbuch einzutragen (dahingehend, dass das Eigentum nur mit\nGenehmigung des Staates veräußert werden kann), gezeigt, dass Letzterer vom Grundsatz\nausging, dass das deutsch-amerikanische Abkommen keine Anmeldung eines\nRestitutionsanspruches seinerseits vorsah.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n39\nDer Gerichtshof muss sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 1\ndes Protokolls Nr. 1 befassen. Zu diesem Zweck muss er prüfen, ob die Beschwerdeführer\nim Besitz von „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 waren, d. h. mangels\n„eines vorhandenen Eigentums“ - wie im vorliegenden Fall - von Vermögenswerten\neinschließlich Forderungen, aufgrund derer sie vorbringen können, dass sie zumindest eine\n„berechtigte Erwartung“ haben («legitimate expectation»), um in den effektiven Genuss eines\nEigentumsrechts zu gelangen. Diese berechtigte Erwartung, die konkreter als eine einfache\nHoffnung sein muss, muss „sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte\nGrundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung haben“ (siehe insbesondere V. M. u. a. ./.\nDeutschland (Entsch.), [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77, 78 und\n112, CEDH 2005-V).\n\n40\nDer Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es unstreitig ist, dass\ndie Beschwerdeführer auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des\nVermögensgesetzes einen Restitutionsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt haben,\ndie nach § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes in der ursprünglichen Fassung am 31.\nDezember 1992 ablief; andererseits hat die Bundesrepublik Deutschland, die nach dem am\n13. Mai 1992 geschlossenen und am 28. Dezember 1992 in Kraft getretenen deutschamerikanischen Abkommen zur Rechtsnachfolgerin der Ansprüche von Frau E. F. - der Erbin\nder jüdischen Alteigentümer - wurde, einen solchen Restitutionsantrag innerhalb der\ngesetzlichen Frist nicht gestellt.\n\n41\nDaher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass zwischen der Situation vor und nach\nAblauf dieser Frist zu unterscheiden ist.\n\n42\nVor Ablauf der Frist war es den Beschwerdeführern als Erben der zu DDR-Zeiten\nenteigneten Grundstücke möglich, entweder in den Genuss der Rückübertragung der\nstreitgegenständlichen Grundstücke (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) oder der\nZahlung des Erlöses des nach der Wiedervereinigung erfolgten Verkaufs (§ 16 Absatz 1 Satz\n1 des Investitionsvorranggesetzes) zu gelangen, oder aber eine Entschädigung zu erhalten\n(§ 3 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des\nEntschädigungsgesetzes) (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis, Rdnrn. 31 und 32). Als Rechtsnachfolger der Eigentümer von\nGrundstücken, die in der ehemaligen DDR enteignet wurden, und „Zweitgeschädigte“ hatten\nsie keine berechtigte Erwartung auf Rückübertragung ihres Eigentums, weil die Erben der\njüdischen Alteigentümer und „Erstgeschädigten“ ebenfalls einen Restitutionsantrag stellen\nkonnten und sie vorrangig Berechtigte waren.\n\n43\nBei Ablauf der gesetzlichen Frist hatten einzig die Beschwerdeführer und die JCC\neinen Restitutionsantrag gestellt. Die JCC konnte aber, wie das Bundesverwaltungsgericht in\nseinem Urteil vom 21. Januar 2004 festgestellt hat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche\nnicht geltend machen, weil Frau E. F. im Jahr 1976 entschädigt worden war und ihre\nVermögensansprüche nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen auf die\nBundesrepublik Deutschland übergegangen waren (Rdnr. 24 oben).\n\n44\nDie Beschwerdeführer haben ihren Restitutionsantrag zwar am 10. Oktober 1990\ngestellt, das Landesamt hat seinen Beschluss über die Abweisung aber erst am 12. Juli 2001\nerlassen, d. h. nahezu elf Jahre später und im Anschluss an die 1998 erfolgte\nGesetzesänderung, wobei dieser Beschluss in der Folgezeit von allen innerstaatlichen\nGerichten bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in seinem Urteil\nvom 26. Mai 1999 in einer anderen Sache eine Unterscheidung danach getroffen, ob die\nEntscheidung der zuständigen Behörde über den Restitutionsantrag und die\nEigentumsrückübertragung als solche vor oder nach der Gesetzesänderung ergangen sind\n(siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis,\nRdnr. 35).\n\n45\nIm vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen hervorgehoben,\ndass das Gesetz vom 21. Dezember 1992 über das deutsch-amerikanische Abkommen\nkeine Spezialvorschriften vorgesehen hatte, wonach die Bundesrepublik Deutschland von\neiner solchen Antragstellung befreit sei; unter Bezugnahme auf seine ständige\nRechtsprechung hat es gefolgert, dass die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland mit\nAblauf der gesetzlichen Frist erloschen waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in\nseinem Urteil vom 26. Mai 1999 auch angegeben, dass § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes ursprünglich auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich\nder aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen „abgeleiteten Ansprüche“ anwendbar war.\n\n46\nDas Bundesverwaltungsgericht war zwar hinsichtlich der Art der\nvermögensrechtlichen Ansprüche, die den Beschwerdeführern nach innerstaatlichem Recht\nzustanden, der Ansicht, dass deren auf dem Vermögensgesetz basierenden\nRestitutionsansprüche nicht in den Schutzbereich von Artikel 14 Absatz 1 des\nGrundgesetzes fielen, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom\n14. August 2004 die Auffassung vertreten, es könne angenommen werden, dass die\nAnsprüche der Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 genießen, aber der\nGesetzgeber habe einen angemessenen Interessenausgleich sichergestellt.\n\n47\nDemnach ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit Ablauf der gesetzlichen Frist\nund mangels Einreichens eines Restitutionsantrages seitens der Bundesrepublik\nDeutschland, der alleinigen Rechtsnachfolgerin der Erben jüdischer Alteigentümer und\nErstgeschädigten, die Beschwerdeführer, obwohl sie Erben von Eigentümern sind, deren\nGrundstücke in der ehemaligen DDR enteignet wurden und daher als Zweitgeschädigte\ngelten, eine „berechtigte Erwartung“ hatten, dass sich ein Anspruch auf Rückübertragung der\nstreitgegenständlichen Grundstücke konkretisieren würde. Diese „berechtigte Erwartung”\nstützte sich auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches darauf hinwies,\ndass das Gesetz vom 21. Dezember 1992 über das deutsch-amerikanische Abkommen\nkeine Spezialvorschriften vorgesehen hatte, wonach die Bundesrepublik Deutschland von\neiner solchen Antragstellung befreit sei, sowie auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, demzufolge angenommen werden könne, dass die Ansprüche\nder Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen\nwürden. In Anbetracht der ganz besonderen Umstände dieses Falles verfügten die\nBeschwerdeführer folglich über ein „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\nSatz 1. Demnach haben die Garantien dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall Gültigkeit.\nB. Zur Beachtung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\n1. Vorbringen der Parteien\n\n48\nDie Beschwerdeführer behaupten, die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes mit rückwirkender Kraft zu Gunsten des Staates ohne angemessene\nEntschädigung stelle eindeutig eine Eigentumsentziehung im Sinne des Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 dar.\nNach ihrer Ansicht verfolgte diese kein legitimes Ziel, weil die Regierung lediglich bestrebt\ngewesen sei, den eigenen Fehler zu Lasten der Beschwerdeführer rückwirkend zu\nkorrigieren. Selbst wenn derartige Fehler bei der Ausübung von Verwaltungsaufgaben\ndurchaus möglich seien, wäre es zweckmäßig, wenn die Zivilgesellschaft insgesamt diese\nLast tragen würde, statt rückwirkend eine Eigentumsentziehung zu Lasten von\nEinzelpersonen vorzunehmen.\nAußerdem habe diese Eigentumsentziehung den Beschwerdeführern, denen ein\nRestitutionsanspruch nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zugestanden habe, der ihnen\nrückwirkend genommen worden sei, eine unverhältnismäßige Last aufgebürdet. Genau auf\ndieser Grundlage würden sie vor dem Gerichtshof eine Ausgleichleistung fordern. Die Höhe\nder nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehenen Entschädigung sei hier ohne\nBedeutung, weil Personen entschädigt werden sollten, die ihre Restitutionsansprüche nach\ndem Vermögensgesetz nicht haben geltend machen können, was einer Situation entspreche,\ndie sich von ihrer eigenen gänzlich unterscheide. Die Beschwerdeführer hätten also nur\nhilfsweise und vorsorglich am 28. Dezember 1992 - nach ihrer Ansicht innerhalb der\ngesetzlichen Frist - auch einen Antrag auf Entschädigung gestellt, der aber mit der\nvorliegenden Beschwerde in keinem Zusammenhang stehe. Schließlich sind die\nBeschwerdeführer der Auffassung, dass die nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehene\nEntschädigung jedenfalls in keinem Verhältnis zum streitgegenständlichen Eingriff stand.\n\n49\nNach Auffassung der Regierung kann die Änderung des § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer Eigentum\nerworben hätten, nicht als Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 erklärt werden, denn\nsie habe einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen im Licht des\ngroßen Ermessensspielraums bewirkt, der dem Staat im Rahmen der deutschen\nWiedervereinigung zustand.\nDiese Gesetzesänderung habe in der Tat darauf abgezielt, eine Situation klarzustellen,\ndie von den obersten nationalen Gerichten als unklar eingestuft wurde. Ziel des\nVermögensgesetzes sei es außerdem gewesen, vorrangig die Rückübertragung des\nEigentums an die Erben der ehemaligen jüdischen Eigentümer zu gewährleisten und ihnen\nden Verkehrswert der Grundstücke zuzusichern. Aufgrund des deutsch-amerikanischen\nAbkommens seien diese Ansprüche aber im vorliegenden Fall auf die Bundesrepublik\nDeutschland übergegangen und es sei von allgemeinem Interesse gewesen, dass der Staat\nsich seine vermögensrechtlichen Ansprüche angesichts dessen, dass er eine\nAusgleichszahlung über insgesamt 102 Millionen USD an die Vereinigten Staaten geleistet\nhatte, sichert. Den Beschwerdeführern würde ihrerseits ein Entschädigungsanspruch in\nHöhe von ca. 55.000 DM zustehen, der sich auf die einschlägigen Bestimmungen des\nVermögensgesetzes stützt, die anwendbar sind, wenn die Rückübertragung eines Eigentums\nnicht möglich ist.\nUm die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu bestimmen, ist die Regierung der Ansicht,\ndass man sich nicht auf den Wert der Grundstücke nach 1990 beziehen sollte, weil die\nBeschwerdeführer kein absolutes Eigentumsrecht gehabt hätten. Gestützt auf die\nEntscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache P. (P. ./. Deutschland (Entsch.), Nr.\n25101/05, 3. Juli 2007) ist die Regierung der Auffassung, dass der Betrag von 55.000 DM\nangesichts der unbestimmten Art der Vermögensansprüche der Beschwerdeführer als eine\nangemessene Entschädigung zu betrachten ist. Sie hätten es versäumt, einen Antrag in\ndiesem Sinne innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, doch sei das diesbezügliche\nVerfahren noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung eines „Eigentums“\n\n50\nWie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, ruft er in Erinnerung, dass Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: „die erste Vorschrift in Absatz 1\nerster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die\nzweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten\nBedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Staaten unter anderem\ndie Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu\nregeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in keinem\nwechselseitigen Zusammenhang stehen: Die zweite und die dritte Vorschrift beziehen sich\nauf besondere Beispiele für Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts; sie sind daher im Licht\ndes in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (siehe u.a. das Urteil in der\nSache James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Bd. 98, S. 29-30,\nRdnr. 37, das teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem\nUrteil in der Sache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Bd.\n52, S. 24, Rdnr. 61, und J. u. a. ./. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01,\nRdnr. 78, CEDH 2005-VI entwickelt hat).\n\n51\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass im vorliegenden Fall mit dem Gesetz vom 20.\nOktober 1998 über die Vermögensrechtsbereinigung § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes rückwirkend geändert worden ist, indem ein vierter Satz eingefügt\nwurde, wonach die in diesem Paragraphen vorgesehene Ausschlussfrist vom 31. Dezember\n1992 nicht auf die Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen anwendbar ist.\n\n52\nDiese rückwirkende Änderung führte dazu, dass die Beschwerdeführer jeglichen\nAnspruch auf Rückübertragung der Grundstücke oder auf Auszahlung des Verkaufserlöses\nentsprechend dem Verkehrswert des Eigentums nach der Wiedervereinigung verloren\nhaben.\n\n53\nNach Ansicht des Gerichtshofs stellte sie demnach einen Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums dar, der unter dem Blickwinkel des Artikels 1\ndes Protokolls Nr. 1, Absatz 1 zweiter Satz, zu würdigen ist.\n\n54\nEs ist daher zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser\nBestimmung gerechtfertigt ist.\nb) Die Rechtfertigung des Eingriffs\ni. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n55\nWas die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, dass\ndie streitgegenständliche Maßnahme auf dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom\n20. Oktober 1998 basierte und dass bei diesem Gesetz die nach der Konvention\nerforderlichen Kriterien der Zugänglichkeit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit unstreitig sind.\n\n56\nAnschließend haben die deutschen Gerichte die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber\nhabe durch die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 den\nRechtsmangel der Fristversäumnis seitens der Bundesrepublik Deutschland „geheilt“, wobei\ndas Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, dass diese Entscheidungen mit dem\nGrundgesetz in Einklang standen.\n\n57\nDer Gerichtshof ist gleichwohl der Meinung, dass diese Auslegung nicht willkürlich\ngewesen ist. Er ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass es in erster Linie den\ninnerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche\nRecht auszulegen und anzuwenden (siehe unter vielen anderen die o.a. Rechtssache J. u. a.\n./. Deutschland, Rdnr. 86).\n\n58\nDie Entziehung des Eigentums war daher, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverlangt, gesetzlich vorgesehen.\n\n59\nDer Gerichtshof muss nun prüfen, ob diese Entziehung ein legitimes Ziel verfolgte,\nd. h. ob „ein öffentliches Interesse“ gegeben war, und ob sie unter Wahrung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 erfolgt ist.\nii. Aus Gründen des öffentlichen Interesses\n\n60\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die nationalen Behörden dank der unmittelbaren\nKenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser als der\ninternationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“ bedeutet. Im\nRahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es folglich ihre\nAufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem Interesse, das\nEigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen sie hier wie\nauch in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über einen\ngewissen Ermessensspielraum.\nAußerdem ist der Begriff „das öffentliche Interesse“ von Natur aus weit gefasst.\nInsbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu\nverabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer\nFragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen\nweiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die\nArt und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“\nversteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus\n(vorgenannte Rechtssache James u.a., S. 32, Rdnr. 46, und Zvolský und Zvolská\n./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, Rdnr. 67 in fine, CEDH 2002-IX). Dies gilt\nzwangsläufig, wenn nicht erst recht, für so radikale Veränderungen wie diejenigen, die bei\nder deutschen Wiedervereinigung erfolgten, wo ein Übergang zu einem marktwirtschaftlichen\nSystem stattfand (vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 80).\n\n61\nIm vorliegenden Fall sieht der Gerichtshof keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das\nVermögensrechtsbereinigungsgesetz von 1998, das – seinem Wortlaut zufolge - darauf\nabzielte, eine nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers unklare Rechtslage\nklarzustellen und seine aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen abgeleiteten\nvermögensrechtlichen Ansprüche sicherzustellen, einem öffentlichen Interesse diente.\niii. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des\nEigentums einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses\nder Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen\nherbeizuführen hat (siehe u.a. die vorerwähnte Rechtssache Sporrong und Lönnroth, Rdnr.\n69, Griechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, 9. Dezember 1994,\nRdnr. 69, Serie A, Bd. 301-B, und National & Provincial Building Society, Leeds Permanent\nBuilding Society und Yorkshire Building Society./. Vereinigtes Königreich, 23. Oktober 1997,\nRdnr. 80, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VII). Das Bestreben, einen\nsolchen Ausgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz\nverankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in\neinem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme\nangestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20.\nNovember 1995, Serie A, Bd. 332, S. 23, Rdnr. 38).\nBei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den\nStaaten einen großen Ermessensspielraum sowohl bei der Auswahl der\nDurchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen im\nAllgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden\nRechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94,\n28331/95 und 28443/95, Rdnr. 75, CEDH 1999-III). Er kann deswegen aber nicht auf seine\nKontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der geforderte Ausgleich in\neiner Weise gewahrt worden ist, dass er mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung\nihres Eigentums im Sinne des Artikels 1 erster Satz des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist\n(vorgenannte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Rdnr. 69, und vorgenannte Rechtssache J.\nu. a. ./. Deutschland, Rdnr. 93).\n\n63\nBei der Feststellung, ob die streitgegenständliche Maßnahme den gewollten\ngerechten Ausgleich wahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine\nunverhältnismäßige Last aufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen\nEntschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits\nausgeführt, dass eine Eigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums\nangemessenen Betrags normalerweise eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellt,\nund dass das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen\nim Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorgenannte\nSache J. u. a., Rdnr. 94).\n\n64\nDer Gerichthof hebt zunächst hervor, dass das Vermögensgesetz, das die\nStreitigkeiten in Bezug auf die im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Vermögenswerte\nregelt, den Erben jüdischer Alteigentümer, den Erstgeschädigten, einen vorrangigen\nRestitutionsanspruch einräumt. Die Erben der Eigentümer, deren Grundstücke in der\nehemaligen DDR enteignet wurden und die als Zweitgeschädigte gelten, wie dies vorliegend\nder Fall ist, haben nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes einen Anspruch auf\nEntschädigung (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis, Rdnr. 31 oben).\n\n65\nDiesbezüglich erinnert er auch daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von\nGesetzen vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung über einen\ngroßen Gestaltungsspielraum verfügt, und zwar in Anbetracht der unendlich großen\nAufgabe, der sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich\ndurch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen\nmarktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe insbesondere die\nvorgenannte Sache M. u. a., Rdnrn. 74, 77 und 110, vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 113,\nund schließlich sinngemäß Vistiņš und Perepjolkins ./. Lettland, Nr. 71243/01, Rdnr. 85, 8.\nMärz 2011).\n\n66\nDer vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass acht Jahre nach der deutschen\nWiedervereinigung und sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die\nGeltendmachung von Rückgabeansprüchen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes der\nGesetzgeber § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes rückwirkend in dem Sinne geändert\nhat, dass diese Ausschlussfrist nicht für Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland aus\ndem deutsch-amerikanischen Abkommen gilt. Diese, wenn auch generelle\nGesetzesänderung, hat eine Ungleichheit zu Gunsten des Staates und zu Ungunsten der\nBeschwerdeführer bewirkt, denen jeglicher Anspruch auf Rückgabe der\nstreitgegenständlichen Grundstücke oder auf Auszahlung des Verkaufserlöses nach der\nWiedervereinigung genommen wurde.\n\n67\nDer Gerichtshof hat aber darauf hingewiesen, dass es der Legislative zwar\ngrundsätzlich unbenommen bleibt, in zivilrechtlichen Sachen Ansprüche aus geltenden\nGesetzen im Wege neuer Bestimmungen mit rückwirkender Kraft zu regeln, der Grundsatz\nder Vorherrschaft des Rechts und der Begriff des faires Verfahrens nach Artikel 6 jeglichem\nEingriff der Legislative in die Rechtspflege mit dem Ziel, die gerichtliche Lösung des\nRechtsstreits zu beeinflussen, jedoch entgegensteht, es sei denn, es liegen zwingende\nGründe allgemeinen Interesses vor (siehe sinngemäß vorerwähnte Sache Griechische\nRaffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, Rdnr. 49, und vorgenannte Sache\nNational & Provincial Building Society, Leeds Permanent Building Society und Yorkshire\nBuilding Society ./. Vereinigtes Königreich, Rdnr. 112, Zielinski und Pradal und Gonzalez u.a.\n./. Frankreich [GK], Nrn. 24846/94 und 34165/96 bis 34173/96, Rdnr. 57, CEDH 1999-VII,\nund Varnima Corporation International S.A. ./. Griechenland, Nr. 48906/06, Rdnrn. 26-35, 28.\nMai 2009).\n\n68\nNach Ansicht des Gerichtshofs erscheint im vorliegenden Fall in Bezug auf Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 zunächst die Tatsache ausschlaggebend, dass die im Vermögensgesetz\nursprünglich festgesetzte Frist auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich\nderjenigen aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen anwendbar war. In dem Gesetz\nvom 21. Dezember 1992 waren nämlich keine speziellen Bestimmungen verankert, wonach\ndie Bundesrepublik Deutschland von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs\nausgenommen wäre (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 und 21.\nJanuar 2004 – Rdnrn. 35 und 24 oben).\n\n69\nFerner ist unbestreitbar, dass Deutschland vor Ablauf der vom Gesetzgeber\nursprünglich auf den 31. Dezember 1992 festgesetzten gesetzlichen Frist Kenntnis von der\nSachlage hatte, da das deutsch-amerikanische Abkommen am 13. Mai 1992 geschlossen\nworden ist. Dem Staat hätten demnach mehr als sieben Monate zur Verfügung gestanden,\num einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt sodann fest, dass die am 20. Oktober 1998 erfolgte\nrückwirkende Änderung der ursprünglichen Fassung von § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes erst acht Jahre nach der am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen\ndeutschen Wiedervereinigung und sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31.\nDezember 1992 stattfand.\n\n71\nBei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit ist gleichwohl der Zeitpunkt des\nEinschreitens des Gesetzgebers als entscheidender Faktor zu berücksichtigen (siehe\ninsbesondere die vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 116, ii, in der der Gerichtshof auf den\nkurzen Zeitraum (zwei Jahre) zwischen dem Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung\nund der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hingewiesen\nhat), selbst wenn diese verspätete Änderung im vorliegenden Fall womöglich dadurch zu\nerklären ist, dass der Gesamtausgleichsbetrag erst am 29. April 1997 von der\nBundesrepublik Deutschland entrichtet wurde (Rdnr. 18 oben).\n\n72\nAuch wenn die förmliche Entscheidung des Landesamtes vom 12. Juli 2001 über den\nRestitutionsantrag erst nach der Gesetzesänderung vom 20. Oktober 1998 ergangen ist,\nbetrug die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Restitutionsantrags am 10. Oktober\n1990 und der Entscheidung des Landesamtes gleichwohl zehn Jahre und sechs Monate,\nwas ebenfalls übermäßig lang erscheint.\n\n73\nBei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit gilt nicht zuletzt als wesentliches Element\ndie Last, die den Beschwerdeführern durch diese Gesetzesänderung aufgebürdet worden ist:\nIm Gegensatz zu der vorerwähnten Rechtssache J. u. a., in der das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz keine Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer\nvorsah (Rdnr. 110), sieht das Entschädigungsgesetz im vorliegenden Fall\nEntschädigungsleistungen vor. Diese Entschädigung erscheint jedoch angesichts der\nSchwere des streitgegenständlichen Eingriffs in Form einer rückwirkenden\nGesetzesänderung, die eine Ungleichheit zu Gunsten des Staates und zu Ungunsten der\nBeschwerdeführer bewirkte, unangemessen. Außerdem erscheint ungewiss, ob die\nBeschwerdeführer überhaupt eine Entschädigung erhalten können, da die Regierung\nbehauptet, sie hätten ihren Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt und das\nVerwaltungsgericht habe das Verfahren in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs\nausgesetzt.\n\n74\nIn Anbetracht der ganz besonderen Umstände dieses Falles und trotz des großen\nGestaltungsspielraums, der dem Staat im einmaligen Kontext der deutschen\nWiedervereinigung zur Verfügung steht, und trotz des legitimen Ziels des deutschen\nGesetzgebers, seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen\nAbkommen sicherzustellen, folgert der Gerichtshof, dass die streitgegenständliche\nGesetzesänderung das Erfordernis des „gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des\nEigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses missachtet hat.\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n75\nDie Beschwerdeführer behaupten, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, die\ngegen Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstoße.\nArtikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n76\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die in § 30a Absatz 1 des\nVermögensgesetzes vorgesehene Ausschlussfrist auf alle Restitutionsanträge anwendbar\nsei, einschließlich derjenigen des Staates. Die rückwirkende Gesetzesänderung zu Gunsten\ndes Staates und zu Lasten der Beschwerdeführer habe aber eine Diskriminierung\ndargestellt, für die es keine Rechtfertigung gebe.\n\n77\nDie Regierung behauptet, die Situation der Beschwerdeführer, deren Ansprüche sich\naus einer in der ehemaligen DDR vorgenommenen Enteignung ableiten, könne nicht mit\nderjenigen der Regierung verglichen werden, der als Rechtsnachfolgerin Ansprüche\nzugefallen seien, die auf dem Wunsch gründeten, nationalsozialistisches Unrecht wieder gut\nzumachen. Artikel 14 der Konvention sei daher nicht anwendbar. Anderenfalls stütze sich die\nunterschiedliche Behandlung auf eine objektive und angemessene Rechtfertigung\nangesichts des Bestrebens des Gesetzgebers, eine unklare Rechtslage im Wege des\nGesetzes von 1998 klarzustellen.\n\n78\nDa der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung\nihres Eigentums festgestellt hat (Rdnrn. 68-74 oben), erachtet er es für nicht erforderlich, die\nbehauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zu untersuchen.\nIII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n79\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n80\nFür den materiellen Schaden verlangen die Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe\ndes Erlöses des am 17. Oktober 1997 erfolgten Verkaufs des Grundstücks, d. s. 664.680\nEuro zuzüglich der Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 544.060 Euro, also\neinen Gesamtbetrag von 1.208.740 Euro.\n\n81\nIn Bezug auf die Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten\n(Verwaltungsgericht Potsdam, Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht)\nverlangen die Beschwerdeführer den Belegen zufolge 65.237,80 EUR, einschließlich\nAnwaltsgebühren und Verfahrenskosten. Was die Kosten vor dem Gerichtshof anbelangt,\nverlangen die Beschwerdeführer 17.490 EUR und legen die Aufstellung der jeweiligen\nHonorare vor.\nDer Gesamtbetrag der Kosten und Auslagen beläuft sich demnach auf 82.727,80 EUR.\n\n82\nDie Regierung überlässt dem Ermessen des Gerichtshofs, die Höhe der gerechten\nEntschädigung festzusetzen, die den Beschwerdeführern gegebenenfalls zu gewähren ist.\n\n83\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage der Anwendung des Artikels 41\nnoch nicht spruchreif ist. Infolgedessen behält er sich die Beurteilung dieser Frage vor und\nwird das weitere Verfahren unter Berücksichtigung der Möglichkeit bestimmen, dass die\nRegierung und die Beschwerdeführer eine Einigung erzielen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt ist;\n2. dass kein Anlass besteht, die Rüge auf der Grundlage des Artikels 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention zu prüfen;\n3. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist;\ninfolgedessen\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb\nvon drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu unterbreiten, und\ninsbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten;\nc) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den\nKammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.\nAusgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Dezember 2011\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Prasident\nBeschwerde Nr. 5631/05\nA. u. a. ./. Deutschland\nListe der Beschwerdeführer\nName Vorname Geburtsdatum Wohnort\nA. E. 28.11.1929 Düsseldorf – Deutschland\nO. I. H. 11.11.1935 Krefeld- Deutschland\nS. H. L. M. 08.05.1942 Goa – Indien\nM. M. H. 27.05.1921 Fairfield – Vereinigte Staaten\nB. H. M. 06.12.1922 Merced – Vereinigte Staaten\nF. G. F. 25.11.1911 Nürnberg – Deutschland\nD. J. I. 31.08.1923 Dormagen-Gohr –\nDeutschland\nB. H. 26.03.1910 Minden – Deutschland\nH.-S. 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