{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC003977504","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"39775/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 39775/04\nR.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember\n2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger, Richter,\nsowie Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 8. November 2004 erhoben worden ist,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\naufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und\nder Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen\nVerfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung) und der schriftlichen Erwiderung des Beschwerdeführers (Artikel 44\nAbs. 5 der Verfahrensordnung),\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer R. ist deutscher Staatsangehöriger und in M.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten S. und J. aus H. vertreten.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nWittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\nIm Jahr 1983 wurde der Beschwerdeführer als evangelischer Pfarrer ordiniert. Im Februar\n1986 übernahm er die Leitung der evangelischen Kirchengemeinde U. bei M. Infolge von\nUnstimmigkeiten mit der Kirchengemeinde wurde er am 1. September 1992 beurlaubt. Am\n1. Juli 1993 wurde er als Pfarrer aus der Kirchengemeinde abberufen. Seine Widersprüche\ngegen diese Entscheidung wurden in letzter Instanz durch Urteil der Verwaltungskammer der\nEvangelischen Kirche im Rheinland („die Kirche“) vom 7. März 1994 zurückgewiesen, die die\nGeschehnisse, die zu dem Entschluss geführt haben, den Beschwerdeführer abzuberufen,\ndetailliert nachvollzog.\n\n1\nDas Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand\na) Die kirchlichen Entscheidungen\nAm 1. Oktober 1994 ordnete die Kirche die Versetzung des Beschwerdeführers in den\nWartestand an. Die Verwaltungskammer der Kirche hob diese Entscheidung wegen\nNichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartefrist auf. Am 19. Juni 1995 ordnete sie erneut\ndie Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. August 1995 in den Wartestand\nan. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdeführer nur noch ein Wartegeld in Höhe von\n75 % seiner letzten Dienstbezüge. Am 20. November 1995 wies der Beschwerdeausschuss\nder Kirchenleitung den vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruch zurück. Er wies\ndarauf hin, dass ein Pfarrer, der abberufen worden ist, insbesondere gemäß § 53 Abs. 3\nPfarrerdienstgesetz (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) in den Wartestand zu versetzen sei, wenn er nicht innerhalb eines\nJahres nach der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen worden sei.\nAm 22. April 1996 bestätigte die Verwaltungskammer der Kirche die angefochtene\nEntscheidung. Sie betonte, dass der Kirche bei dieser Frage kein Ermessen eingeräumt sei,\nda es sich bei der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand nach Ablauf eines Jahres\nnach dem Zeitpunkt, in dem er abberufen worden sei, um eine gebundene Entscheidung\nhandele. Im Übrigen wies sie darauf hin, es habe keine Anhaltspunkte für die Behauptung\ngegeben, die Kirche sei dem Beschwerdeführer nicht dabei behilflich gewesen, eine neue\nStelle zu finden.\nb) Die erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nAm 16. August 1996 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein, die sich unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen und\ndas Urteil der Verwaltungskammer richtete; er behauptete, dass die Verwaltungsgerichte\nnach ihrer ständigen Rechtsprechung nicht in einem Rechtsstreit zwischen einem Pfarrer\nund seiner Kirche entscheiden könnten.\nAm 6. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers für unzulässig (2 BvR 1635/07). Unter Bezugnahme auf seine\nEntscheidung vom 15. März 1999 (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“) war es der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den\nRechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft habe.\n\n2\nDie Verfahren in Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand und die Anträge des\nBeschwerdeführers auf Urlaubsgeld\na) Die Entscheidungen der Kirchengerichte\ni. Das Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand\nAm 1. Juli 1998 ordnete die Kirchenverwaltung die Versetzung des Beschwerdeführers\nmit Wirkung vom 1. September 1998 in den Ruhestand an. Infolge dieser Entscheidung\nwurde das Wartegeld des Beschwerdeführers um 29,33 % gekürzt, was sein Einkommen auf\n53,67 % seines Pfarrergehalts verringerte. Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung\nwies den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 3. Mai 1999 bestätigte die\nVerwaltungskammer der Kirche die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung.\nDer Beschwerdeführer legte Berufung ein. Am 1. März 2002 wies der\nVerwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück und bestätigte die Schlussfolgerungen der Verwaltungskammer.\nEr führte aus, dass insbesondere nach § 91 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) die\nVersetzung in den Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren automatisch erfolge, unabhängig\nvon den Gründen, aus denen der Betroffene keine neue Verwendung gefunden habe, und\nvon der Frage, ob die Kirche ihn dabei unterstützt habe, eine neue Beschäftigung zu finden.\nEr wies darauf hin, dass eine Versetzung in den Ruhestand nur dann nicht automatisch\nerfolge, wenn die Kirche die Bemühungen des Betroffenen, eine Stelle zu finden, behindere\nund dass es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Kirche\ngebe.\nDer Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass eine solche Versetzung in den\nRuhestand mit einer – je nach Dienstalter – gegebenenfalls erheblichen Reduzierung der\nBezüge nicht gegen das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde verstoße. Er wies\ndarauf hin, dass ein Pfarrer zwar unabhängig davon abberufen werden könne, ob er selbst\ndas zerrüttete Verhältnis (oder einen beachtlichen Teil davon) verschuldet habe, und dass,\nauch wenn der Pfarrer für diese Unstimmigkeiten keinesfalls verantwortlich sei, seine\nAbberufung im Interesse der Kirchengemeinde möglich sein müsse. Er räumte ein, dass eine\nsolche Maßnahme zwar einen schweren Eingriff in die Lebenssituation eines Pfarrers\ndarstelle, fügte jedoch hinzu, dass das kirchliche Recht Regelungen enthalte, die dem\nAusgleich der Folgen der Abberufung dienten. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge behält\nsomit ein Pfarrer ein Jahr lang seine Dienstbezüge, danach erhält er für weitere drei Jahre\nein Wartegeld in Höhe von 75 %. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass das\nPfarrdienstgesetz davon ausgehe, dass es dem Betroffenen möglich sein müsse, in diesem\nZeitraum von vier Jahren eine andere Stelle zu finden. Er fügte hinzu, dass die Versetzung in\nden Ruhestand nur erfolge, wenn er keine andere Stelle gefunden habe. Schließlich merkt er\nan, dass das Ruhegehalt zwar sehr gering ausfalle, wenn der Pfarrer nach nur wenigen\nDienstjahren in den Ruhestand versetzt würde, er dieses jedoch lebenslang erhalte.\nii. Das Verfahren über die Anträge auf Urlaubsgeld\nIn der Folgezeit beantragte der Beschwerdeführer Urlaubsgeld für die Jahre 1996 und\n1997. Die Versorgungskasse der Kirche lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der\nBetroffene habe in diesem Zeitraum nicht im aktiven Dienst der Kirche gestanden. Der vom\nBeschwerdeführer eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 24.\nAugust 1998 wies die Verwaltungskammer der Kirche die vom Beschwerdeführer erhobene\nKlage ab.\nMit Beschluss vom 2. November 1999 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof der\nEvangelischen Kirche der Union das vom Betroffenen angefochtene Urteil. Er wies darauf\nhin, dass die versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Pfarrer im Wartestand kein\nUrlaubsgeld vorsähen. Er war der Auffassung, dass im Falle des Beschwerdeführers kein\nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, denn selbst wenn sein Status in\nBezug auf einzelne Aspekte mit dem eines im Amt befindlichen Pfarrers vergleichbar sei,\nähnele dieser insoweit stärker dem Status eines Pfarrers im Ruhestand, der keinen\nAnspruch mehr auf Urlaubsgeld habe. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge seien die\nstreitigen Regelungen der Kirche daher nicht willkürlich, verstießen nicht gegen den\nGleichheitssatz und hielten sich innerhalb der Grenzen des durch das Grundgesetz\ngarantierten Rechts der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln.\nb) Die Entscheidungen der staatlichen Gerichte\nAm 23. Dezember 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht\nDüsseldorf gegen die Kürzung seines Diensteinkommens um 25 % und hilfsweise gegen die\nWeigerung der Kirche, ihm das beantragte Urlaubsgeld zu zahlen. In Bezug auf die Kürzung\nder Bezüge rügte er insbesondere den Automatismus, den seine Abberufung ausgelöst\nhätte, nämlich seine Versetzung in den Wartestand, die Kürzung seines Gehalts und die\nEinschränkungen anderer Rechte, schließlich später seine Versetzung in den Ruhestand. Er\nbehauptete insbesondere, dass allein die Feststellung durch die Leitung einer\nKirchengemeinde, in der ein gedeihliches Wirken nicht möglich sei, ausgereicht habe, seine\nAbberufung zu rechtfertigen, ohne dass seines Erachtens irgendeine Schuld oder\nVerantwortlichkeit festgestellt und diese Frage geprüft worden seien. Er behauptete, dass\nzwar die Entscheidung, ihn abzuberufen, zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zähle und\ndaher nicht durch das Verwaltungsgericht habe überprüft werden dürfen, es sich jedoch bei\nder Frage der Gehaltskürzung und der des Urlaubsgeldes anders verhalte, da diese\nBereiche ihm zufolge wegen ihrer vermögensrechtlichen Folgen den innerkirchlichen\nRechtskreis verließen.\ni. Das Urteil des Verwaltungsgerichts\nMit Urteil vom 19. April 2002 erklärte das Verwaltungsgericht die Klagen des\nBeschwerdeführers für unzulässig, weil die staatlichen Verwaltungsgerichte nicht für die\nEntscheidung zuständig seien. Es wies darauf hin, dass es gemäß § 135 Satz 2 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“) öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften\nüberlassen bleibe, die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes auf die\nRechtsverhältnisse ihrer Seelsorger vorzusehen. Es fügte hinzu, dass in einem solchen Fall\nein Rechtsstreit in diesem Bereich nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen sei. Dem Verwaltungsgericht zufolge habe die\nKirche diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt, vielmehr habe sie eigene kirchliche Gerichte\neingerichtet, nämlich ihre Verwaltungskammer und den Verwaltungsgerichtshof der Kirche\nder Union.\nDas Verwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass Artikel 137 der Weimarer\nReichsverfassung, der über den Artikel 140 des Grundgesetzes in das Verfassungsrecht\neingeflossen sei, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verankere und somit die\nGrundrechte ergänze, nämlich die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die freie\nReligionsausübung nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Es erinnerte auch daran, dass die\nKirchen nach diesem Recht trotz ihres öffentlich-rechtlichen Status als unabhängige\nEinrichtungen anerkannt seien, und, da ihnen nicht der Staat ihre Befugnisse verleihe und\nsie keine „staatliche“ Gewalt ausübten, der Staat nicht in ihre innerkirchlichen\nAngelegenheiten eingreifen dürfe.\nDas Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die Frage, welche Angelegenheiten der\nKirchen innerkirchlich seien, im Lichte des Artikels 137 Abs. 3 der Weimarer\nReichsverfassung zu sehen sei, dem zufolge die Kirchen ihre Angelegenheiten innerhalb der\nSchranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig ordnen und verwalten. Es merkte\nan, dass dies bedeute, dass ein Teil der kirchlichen Angelegenheiten dem für alle geltenden\nGesetz und somit der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliege. Zu den\ninnerkirchlichen Angelegenheiten gehörten nicht nur das Recht der Kirchen, ihre Ämter zu\nvergeben, wie dies ausdrücklich in Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung\nvorgesehen sei, sondern auch das Dienstrecht der Geistlichen, dessen Bestimmungen die\nVoraussetzungen für die Ausübung des geistlichen Amtes festlegten. Unter Hinweis auf\nzahlreiche Quellen aus der Rechtsprechung führte das Verwaltungsgericht zu diesem Aspekt\naus, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen für die Geistlichen dem innerkirchlichen\nBereich unterfielen, denn sie stellten auch die Rahmenbedingungen dar, die eine ungestörte\nAusübung des geistlichen Amtes gewährleisteten. Diese Bestimmungen hätten im Übrigen\nunmittelbar Auswirkungen auf den kirchlichen Haushalt, d.h. einen Bereich, in dem jede\nstaatliche Einmischung ausgeschlossen sei.\nIn Anwendung dieser Erwägungen auf den ihm vorgelegten Fall entschied das\nVerwaltungsgericht, dass die vermögensrechtliche Streitigkeit des Beschwerdeführers nach\nder Verwaltungsrechtsprechung dem innerkirchlichen Bereich unterfalle und daher jeglicher\nÜberprüfung durch staatliche Gerichte entzogen sei. Soweit der Beschwerdeführer darauf\nverwiesen habe, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Maßnahmen angesichts der weit\nreichenden – insbesondere vermögensrechtlichen – Folgen in den staatlichen Bereich\nhineinwirkten, fügte das Gericht hinzu, dass es praktisch kaum eine Angelegenheit gebe, die\nnicht auf die ein oder andere Weise Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen habe und\ndass allein das Vorhandensein solcher mittelbarer Auswirkungen nicht dazu führe, dass eine\ninnerkirchliche Angelegenheit dem staatlichen Bereich zuzuordnen sei.\nii. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nAm 3. Juli 2003 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück, weil den aufgeworfenen\nFragen keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Unter Berufung auf die Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts wies es darauf hin, dass Kirchen, dort, wo sie über das\nRecht zur Selbstbestimmung verfügten, nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterlägen.\nKirchliche Gewalt sei infolge der öffentlichen Rechtsstellung der Kirchen zwar öffentliche,\naber nicht staatliche Gewalt. Das Gericht machte auch deutlich, dass Streitigkeiten wegen\nMaßnahmen, welche die Kirche in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten\nSelbstbestimmungsrechts getroffen habe, nicht den Rechtsweg vor den\nVerwaltungsgerichten eröffneten. Es führte weiterhin aus: Bei innerkirchlichen Maßnahmen\nstünde den Religionsgesellschaften ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes\nSelbstbestimmungsrecht zu. Erst wenn diese Maßnahmen sich unmittelbar auf die\nstaatlichen Bereiche auswirken würden, gelte das uneingeschränkte\nSelbstbestimmungsrecht nicht. Das Dienstrecht der Geistlichen gehöre zum Bereich der\ninnergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen. Die in diesem Bereich getroffenen\nEntscheidungen der Kirchen seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen und zwar\nunabhängig von der Frage, ob die kirchlichen Stellen die fundamentalen Grundsätze der\nstaatlichen Rechtsordnung eingehalten haben oder nicht.\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf den ihm vorgelegten Fall vertrat das\nOberverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht vor den\nVerwaltungsgerichten behaupten könne, die streitigen kirchlichen Regelungen hätten die\nFrage unberücksichtigt gelassen, ob er selbst die Wartestandsversetzung zu vertreten habe\nund ob andernfalls die Möglichkeit einer zumutbaren Weiterbeschäftigung gegeben sei oder\nob einschlägige finanzielle Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden. Dem\nGericht zufolge betrafen diese Fragen unmittelbar das kirchliche Dienstrecht und waren der\nÜberprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen, da das kirchliche\nSelbstbestimmungsrecht auch die Regelungskompetenz zur Festlegung der\nVoraussetzungen umfasse, unter denen ein Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt\nwerden könne und ein gekürztes Wartegeld erhalte.\nDas Oberverwaltungsgericht gelangte zu folgendem Schluss: Sollte das Dienstrecht – im\nSinne des Bundesverwaltungsgerichts – generell auch die unmittelbaren\nvermögensrechtlichen Folgen einer kirchlichen Entscheidung umfassen, so wäre dem Kläger\nder Zugang zu den Verwaltungsgerichten – wie das Verwaltungsgericht angenommen habe\n– verwehrt; sollte hingegen der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, der der\nstaatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sei, enger zu verstehen sein und folglich dem\nBetroffenen der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen stehen, um sich wegen der\nvermögensrechtlichen Wirkungen seiner Versetzung in den Wartestand zu beschweren, so\nwäre für eine Verletzung der relevanten rechtlichen Maßstäbe, die sich aus dem\nWillkürverbot und dem Sozialstaats-, Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsprinzip ergäben,\nnichts ersichtlich. Dem Oberverwaltungsgericht zufolge habe der Beschwerdeführer\njedenfalls nicht dargelegt, dass die Gehaltsminderung und der Wegfall des Urlaubsgeldes\ndie in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt hätten.\niii. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts\nAm 7. August 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen die seit dem 19. Juni 1995 in seinem Fall durch die\nkirchlichen Gerichte und die staatlichen Gerichte ergangenen Entscheidungen. Er rügte\ninsbesondere, dass die streitgegenständlichen kirchlichen Entscheidungen aufgrund ihrer Art\nund vermögensrechtlichen Wirkungen die Grenzen des Kirchenrechts überschritten hätten\nund somit in den Anwendungsbereich staatlichen Rechts fielen. Dies führte seines Erachtens\ndazu, dass die Kirche – zumindest mittelbar – staatliche Gewalt ausgeübt und das\nSelbstbestimmungsrecht der Kirche somit Einschränkungen erfahren habe. Der\nBeschwerdeführer behauptete beiläufig, dass der Automatismus der vom\nPfarrerdienstgesetz vorgesehenen Maßnahmen, nämlich Abberufung, Versetzung in den\nWarte- und Ruhestand, einhergehend mit Gehaltskürzungen, gegen das Willkürverbot, das\nSozialstaats-, Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße.\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 10. Mai 2004 die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers (2 BvR 1327/03) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nangenommen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n1. Das Grundgesetz\nArtikel 140 des Grundgesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141\n(sog. Kirchenartikel) der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des\nGrundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 der Verfassung lautet im\nvorliegenden Fall wie folgt:\nArtikel 137\n„(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...)\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb\nder Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(...)“\n2. Das Beamtenrechtsrahmengesetz\nNach § 135 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung vom 31. März 1999 blieb es den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II\ndieses Gesetzes auf die Rechtsverhältnisse ihrer Seelsorger für anwendbar zu erklären.\nDaher ist nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes ein Rechtsstreit in diesem Bereich der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen.\n\n3\nKirchenrechtliche Bestimmungen\n§ 53 Abs. 3 des Pfarrerdienstgesetzes in der damals geltenden Fassung sah vor, dass ein\nabberufener Pfarrer in den Wartestand zu versetzen war, wenn er nach Ablauf eines Jahres\nnicht auf eine andere Pfarrstelle berufen worden ist. Die Versetzung in den Ruhestand hatte\ninsbesondere zur Folge, dass das Gehalt des Betroffenen durch ein Wartegeld in Höhe von\n75 % dieses Gehaltes ersetzt wurde. Nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes ist die Kirche\nverpflichtet, dem Betroffenen bei der Suche einer neuen Stelle behilflich zu sein.\nSollte ein Pfarrer im Wartestand bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren keine andere\nStelle finden, war nach § 91 Abs. 1 dieses Gesetzes seine Versetzung in den Ruhestand\nanzuordnen.\nDie vermögensrechtlichen Folgen waren in der Pfarrbesoldungs- und\nVersorgungsordnung und insbesondere den §§ 31 Abs. 3 und 23 Abs. 1 geregelt.\n\n4\nDie Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte\na) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nMit Entscheidung vom 15. März 1999 (2 BvR 2307/94 – siehe B. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 38285/04, 6. Dezember 2011) hat das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers für unzulässig erklärt, der von seiner\nKirche in den Wartestand versetzt worden war, da er den Rechtsweg zu den Fachgerichten\nnicht erschöpft habe. Es räumte ein, dass eine gefestigte Rechtsprechung der staatlichen\nGerichte, die sogenannte Statusklagen als unzulässig ansehen würden, vorliege und Zweifel\nan der Wahrscheinlichkeit bestünden, dass der Pfarrer eine von dieser Rechtsprechung\nabweichende Gerichtsentscheidung hätte erwarten können, zumal diese Rechtsprechung im\nÜbrigen von dem hohen Gericht bestätigt worden sei, und war der Meinung, dass von dem\nBetroffenen dennoch hätte erwartet werden können, dass er seine Argumente zunächst den\nFachgerichten vorträgt, zumal er geltend gemacht habe, dass diese Rechtsprechung im\nSchrifttum kritisiert und daher zu überdenken sei. Der mit dem Gebot der\nRechtswegerschöpfung verfolgte Zweck hätte es dem Bundesverfassungsgericht zufolge\ndann aber erfordert, diese neuen Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen, damit\ndiese und das Bundesverfassungsgericht selbst hierdurch die Möglichkeit hätten, die\nArgumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.\nIn zwei Entscheidungen vom 27. Januar 2004 (2 BvR 496/01 und 1978/00) hat der Zweite\nSenat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Betroffenen nicht\nzur Entscheidung angenommen, ohne sich zur Übereinstimmung der Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte betreffend die Überprüfung kirchlicher Maßnahmen durch die\nstaatlichen Gerichte zu äußern. Er war der Auffassung, dass selbst bei Anwendung der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die streitigen kirchlichen Maßnahmen\nnicht gegen die von diesem aufgestellten Maßstäbe verstießen (B., vorgenannte\nEntscheidung).\nMit Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (2 BvR 717/08) hat das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers mit der\nBegründung für unzulässig erklärt, dass die angefochtenen kirchlichen Entscheidungen\nkeine Akte der öffentlichen Gewalt seien. Es betonte insbesondere, dass die staatlichen\nGerichte, wenn sie über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden hätten, an dem\ninnerkirchlichen Entscheidungsprozess selbst dann mitwirkten, wenn sie sich bemühten, der\nkirchlichen Eigenständigkeit bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden. Dem\nBundesverfassungsgericht zufolge kann der Ausgleich der konfligierenden Interessen in\nsolchen Angelegenheiten erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der\nrichterlichen Kontrolle führen und die Gefahr bergen, dass die religiöse Legitimation\nkirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des\nStaates in religiösen Dingen verstoßen werde. Das Bundesverfassungsgericht war der\nAnsicht, dass dies gerade auf den sensiblen Bereich des durch Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der\nWeimarer Verfassung ausdrücklich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,\nihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, zutreffe.\nDem Bundesverfassungsgericht zufolge handelte es sich um einen Streit im Bereich der\ninneren kirchlichen Angelegenheiten, da die angefochtenen Entscheidungen die Versetzung\ndieses Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts betroffen hätten.\nEs fügte hinzu, die Beschwerde sei auf jeden Fall unbegründet gewesen, denn die\nVorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand sowie die\nRegelungen zu dem sich daraus ergebenden Gehalt) würden nicht gegen Verfassungsrecht\nverstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen (R. ./. Deutschland, Nr.\n195688/09).\nb) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den\nVerwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen\nzu beurteilen. Solche Klagen müssten für unzulässig erklärt werden (z.B. Urteil vom 28.\nApril 1994, 2 C 23/92).\nWährend der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Rechtssache betreffend\ndie Vergabe öffentlicher Mittel an jüdische Gemeinschaften sich der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, 7\nC 7/01), hat der 2. Senat desselben Gerichts in einer Rechtssache betreffend die Versetzung\neines evangelischen Pfarrers in den Warte- und Ruhestand seine ständige Rechtsprechung\nbekräftigt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2001\n(2 A 12125/00) aufgehoben, das seinerseits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n11. Februar 2000 gefolgt war (siehe unten). Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt,\ndass das Dienstrecht der Geistlichen zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen\nAngelegenheiten der Kirchen gehöre und die Exemtion kirchlicher Entscheidungen von der\nstaatlichen Gerichtsbarkeit auch die Frage betreffe, ob die kirchlichen Stellen die\nfundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung eingehalten hätten (Urteil vom 30.\nOktober 2002, 2 C 23/01)\nc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nMit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99) hat der Bundesgerichtshof eine neue\nRechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die\ngeprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der gegen eines ihrer\nMitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der\nBundesgerichtshof hat daran erinnert, dass dem Staat nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 92\ndes Grundgesetzes die Pflicht obliege sicherzustellen, dass alle Rechtsfragen, deren\nBeurteilung sich nach staatlichem Recht richte, der gerichtlichen Überprüfung unterworfen\nseien. Er hat darauf hingewiesen, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer\nVerfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften\njede staatliche Einmischung – auch in Form einer Überprüfung durch staatliche Gerichte – in\ndie innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließe. Das\nSelbstbestimmungsrecht setze folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen. Er hat\nhinzugefügt, dass dieses Selbstverwaltungsrecht und die für alle geltenden Gesetze sowie\nderen Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte abgewogen werden müssten, wobei aber\ndem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht\nbeizumessen sei.\nIn der Folge hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 (V ZR 261/02)\nbetreffend die Gehaltsklagen ehemaliger Offiziere der Heilsarmee (M. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 12986/04, 6. Dezember 2011) seine neue Rechtssprechung bekräftigt und\ndabei unterstrichen, dass sein Urteil vom 11. Februar 2000 sich nicht auf die Umstände des\nEinzelfalles beschränke, sondern allgemeiner Natur sei. Er hat dargelegt, dass die Tatsache,\ndass die Betroffenen durch ihren Status als Offiziere Geistlichen anderer Religionen\nvergleichbar seien und vermögensrechtliche Ansprüche aufgrund ihres Dienstes in der\nHeilsarmee geltend machen würden, dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht\nentgegenstehe. Er verwies darauf, dass die Zulässigkeit eines Rechtsweges zu den\nstaatlichen Gerichten nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Ob eine\nkirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfalle oder nicht, ist dem\nBundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern der\nBegründetheit des Anspruchs. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen\nSelbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den\nGrundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar sei, beurteile sich nach staatlichem Recht, für\ndas nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Diese könnten folglich in\neinem Rechtsstreit entscheiden, in dem – wie im Falle der ehemaligen Offiziere der\nHeilsarmee – die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage zur\nPrüfung der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet\nwürde, d.h. bei dem die Begründetheit des Anspruchs der Betroffenen davon abhing, ob die\nHeilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet hatte.\nWas die Begründetheit einer Klage anbelangt, so war der Bundesgerichtshof der Ansicht,\ndass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung zwischen dem kirchlichen\nSelbstbestimmungsrecht und dem Recht des Einzelnen dazu führen, dass die Maßnahme\nausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in Rede stehenden\nReligionsgemeinschaft unterliege, nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sondern nur\nihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. ob diese gegen Grundprinzipien der\nRechtsordnung verstoße, wie etwa gegen das allgemeine Willkürverbot oder den Begriff der\nguten Sitten und den des ordre public.\nDieser Rechtsprechung war das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1.\nJuni 2001, 2 A 12125/00, anschließend aufgehoben durch das Bundesverwaltungsgericht –\nsiehe oben –, und Urteil vom 28. November 2008, 2 A 10495/08) in Rechtssachen betreffend\ndie Versetzung evangelischer Pfarrer in den Warte- bzw. in den Ruhestand gefolgt.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen\nZugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Ihm zufolge haben weder die\nVerwaltungsgerichte noch das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerden geprüft; die\nVerwaltungsgerichte hätten zu Unrecht die Meinung vertreten, dass sie für die Überprüfung\nder streitigen Maßnahmen nicht zuständig seien.\nDer Beschwerdeführer betont anschließend, dass allein die kirchlichen Rechtsinstanzen\ndie Begründetheit seiner Anträge geprüft hätten, wobei diese Stellen seines Erachtens nicht\nals „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nangesehen werden könnten. Er rügt ferner die Verfahrensdauer, die seines Erachtens gegen\ndie Erfordernisse des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention verstößt. Er rügt schließlich die\nfehlende Begründung der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ihm\numso unverständlicher erscheint, da das hohe Gericht selbst ihn aufgefordert habe, zunächst\ndie Verwaltungsgerichte mit der Rechtssache zu befassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügt, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben, um die\ngegen ihn getroffenen kirchlichen Maßnahmen überprüfen zu lassen. Er beruft sich auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nDie Regierung behauptet, dass die Beschwerde im Hinblick auf das Verfahren über die\nVersetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand zu spät erhoben worden sei. Dieses\nVerfahren sei am 6. April 1999 beendet worden, als die erste Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ergangen sei, da der Beschwerdeführer in der Folge nicht seine\nVersetzung in den Wartestand vor dem Verwaltungsgericht angefochten habe, sondern\nlediglich die daraus resultierende Gehaltskürzung und die Weigerung der kirchlichen\nBehörden, ihm Urlaubsgeld zu zahlen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner\nersten Verfassungsbeschwerde nicht die Rügen vorgetragen, mit denen er den Gerichtshof\nbefasst habe.\nAngesichts dessen ist die Regierung der Meinung, dass Artikel 6 der Konvention im\nvorliegenden Fall jedenfalls keine Anwendung findet. Sie verweist in diesem Zusammenhang\nauf die Rechtsprechung der Kommission (X. ./. Dänemark, Nr. 7374/76, Entscheidung vom\n8. März 1976, Entscheidungen und Berichte (DR) 5, S. 157, und X. ./. Deutschland, Nr.\n9501/81, Entscheidung vom 7. Dezember 1981) und diejenige des Gerichtshofs (Dudová\nund Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen\n./. Finnland, Nr. 48907/99, 23. September 2008). Der Beschwerdeführer habe zu keinem\nZeitpunkt staatliches Recht, sondern nur kirchenrechtliche Bestimmungen geltend gemacht.\nDie Regierung ist ferner der Ansicht, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs in\nBezug auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dargelegt in dem Urteil Vilho Eskelinen u.a.\n./. Finnland ([GK], Nr. 63235/00, CEDH 2007-II), nicht auf Rechtssachen übertragbar sei, in\ndenen kirchliche Mitarbeiter betroffen seien. Ihr zufolge hat der Gerichtshof ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass sich die Gründe seines Urteils auf die Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes beschränken. Die Regierung ruft in Erinnerung, es bestehe in\nDeutschland keine Staatskirche und die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften\ngetroffenen Maßnahmen seien keine Akte öffentlicher Gewalt. Sie fügt hinzu, dass selbst\ndann, wenn die Rechtsprechung aus der Sache Eskelinen auf den vorliegenden Fall\nangewendet würde, daraus eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention nicht abzuleiten\nsei.\nWürde das in jenem Urteil verankerte erste Kriterium auf die vorliegende Sache\nangewandt, so stellt die Regierung fest, dass die kirchlichen Maßnahmen aufgrund einer\ngefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keiner verwaltungsgerichtlichen\nÜberprüfung unterworfen werden können. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesgerichtshof\nnicht in Frage gestellt worden, der in seinem Urteil vom 28. März 2003 ausgeführt habe,\ndass er nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, da der ihm\nvorgelegte Fall nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffe. Im Hinblick auf das im Urteil\nEskelinen u.a. verankerte zweite Kriterium behauptet die Regierung, dass der\nAusschluss des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten durch das\nverfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Dieses Recht sei neben der Religionsfreiheit\nund dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der\nkirchenrechtlichen Ordnung und umfasse das Recht der Kirchen zur eigenständigen\nOrdnung und Regelung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihre Bediensteten.\nHilfsweise behauptet die Regierung einerseits, dass der Landeskirchenausschuss den\nAnforderungen aus Artikel 6 der Konvention an ein unabhängiges, unparteiisches und auf\nGesetz beruhendes Gericht genügen würde, und andererseits, dass die Dauer des\nVerfahrens vor den staatlichen Kirchen die angemessene Frist nicht überschritten habe.\n2. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer behauptet, seine Beschwerde beziehe sich nur auf ein einziges\nVerfahren. Er legt dar, dass er sich, auch wenn er nicht seine Versetzung in den Wartestand\nals solche vor dem Verwaltungsgericht angefochten, sondern seine Beschwerde auf die\nvermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme (und seine Versetzung in den\nRuhestand) beschränkt habe, dabei auf die ständige Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte gestützt habe, derzufolge kirchendienstrechtliche Maßnahmen zu den\ninneren Angelegenheiten der Kirchen gehören und nicht bei staatlichen Gerichten anhängig\ngemacht werden könnten. Für den Beschwerdeführer endete daher das Verfahren erst mit\ndem zweiten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2004; an diesem\nZeitpunkt habe die Sechsmonatsfrist begonnen.\nDer Beschwerdeführer behauptet ferner, dass es sich in seinem Fall nicht mehr um eine\ninnere Angelegenheit gehandelt habe. In seinen Augen zählte zwar seine Abberufung als\nPfarrer aus der Kirchengemeinde sicherlich zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, doch\ngalt dies nicht für seine Versetzung in den Warte- und in den Ruhestand. Er trägt vor, dass\ndiese seines Erachtens nahezu automatisch erfolgten Maßnahmen nämlich zu einer\ndeutlichen Minderung seines Gehalts geführt hätten. Es sei nie geklärt worden, wer\nschließlich für die in der Kirchengemeinde aufgetretenen Unstimmigkeiten verantwortlich\nwar. Daher hätten die fraglichen Maßnahmen den innerkirchlichen Bereich überschritten und\nin den staatlichen Bereich hineingereicht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die\nKirche wegen dieser Maßnahme zumindest mittelbar öffentliche Gewalt ausgeübt habe und\nsich daraus Einschränkungen ihres Selbstbestimmungsrechts ergeben hätten. Dem\nBetroffenen zufolge hätte auch die Möglichkeit einer Überprüfung durch die\nVerwaltungsgerichte eröffnet sein müssen.\nDer Beschwerdeführer betont, dass Artikel 6 der Konvention auf seinen Fall anwendbar\nsei, mit dem die Rechtssachen Dudová und Duda sowie Ahtinen nicht vergleichbar seien. Er\nbehauptet, nach seiner neueren Rechtsprechung wolle der Gerichtshof die Anwendbarkeit\ndes Artikels 6 nur in Ausnahmefällen ausschließen. Die durch die Rechtsprechung im Fall\nEskelinen und andere entwickelten Ausnahmen seien in seinem Fall nicht gegeben, da der\nZugang zu einem Gericht nicht ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers\nsollte hierbei als Ausgangspunkt nicht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sondern die\nFrage zum Tragen kommen, ob der Staat Rechtsschutz gewähren muss, wie der\nBundesgerichtshof in seinem Urteil von 2000 ausgeführt habe.\nB. Stellungnahmen der Drittbeteiligten\nDie Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche in Deutschland\nunterstreichen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof Auswirkungen auf die\nnahezu 22.000 Geistlichen haben könne, die von ihnen und den anderen regionalen\nevangelischen Kirchen in Deutschland beschäftigt würden. Sie merken an, dass dem\nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland aus historischen Gründen eine\nbesondere Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht zukomme und dass es neben dem\nGrundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der Religionsfreiheit eine der drei Säulen\nder Beziehung von Staat und Kirche darstellt. Sie fügen hinzu, dass das kirchliche\nDienstrecht zu den rein innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen und\nReligionsgesellschaften zähle, und behaupten, dass die herausragende Rolle der Seelsorger\nfür die Religionsgemeinschaften im Übrigen vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Hassan\nund Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnr. 62, CEDH 2000-XI).\nDie Drittbeteiligten behaupten ferner, dass Artikel 6 der Konvention nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie führen aus,\ndass im Unterschied zur Situation in England, wo das Kirchenrecht Bestandteil des\nstaatlichen Rechts ist (Tyler ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 21283/93, Entscheidung der\nKommission vom 5. April 1994, DR 77, S. 81), die Kirchen und Religionsgesellschaften mit\ndem Status einer juristischen Person öffentlichen Rechts nach deutschen Recht nicht Teil\nder öffentlichen Gewalt seien. Nach der deutschen Rechtsordnung sei es insgesamt den\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Rechtsstellung ihrer\nGeistlichen zu regeln. Das staatliche Recht enthalte kein Recht, das als Grundlage für eine\nStreitigkeit vor den staatlichen Gerichten dienen könnte.\nDie beteiligten Kirchen heben ferner hervor, dass selbst wenn Artikel 6 der Konvention\nhier anwendbar wäre, die vom Gerichtshof in seinem (vorgenannten) Urteil Eskelinen\nniedergelegten Grundsätze nicht ohne Änderungen angewendet werden könnten. Es stehe\nnämlich dem Staat nicht zu, darüber zu befinden, welche Bedeutung ein Geistlicher in einer\nReligionsgesellschaft habe, sondern es sei Aufgabe allein der Kirchen und der\nReligionsgesellschaften, in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts das besondere Band\ndes Vertrauens und der Loyalität zu bestimmen, das zwischen ihnen und ihren\nKirchenbediensteten bestehen sollte (ibidem, Rdnr. 62) Außerdem sei das Recht auf Zugang\nzu einem Gericht nicht uneingeschränkt und der Zugang zu den Kirchengerichten gehöre zu\nden anderen „angemessenen Wegen“, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil W. und K. ./.\nDeutschland ([GK], Nr. 26083/94, Rdnr. 68, CEDH 1999-I) verwiesen habe.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt,\ndass ein Gericht über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“\npostuliert, wobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen\nanzurufen, nur einen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975,\nRdnr. 36, Serie A Bd. 18).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung in Bezug auf das\nVerfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand zwei\nUnzulässigkeitseinreden vorträgt, darunter die verspätete Erhebung der Beschwerde. Er\nweist jedoch darauf hin, dass über diese Einreden nur zu entscheiden ist, wenn Artikel 6 der\nKonvention auf die in dieser Sache geführten Verfahren Anwendung findet, insbesondere,\nwenn die deutschen Gerichte mit einer Streitsache befasst waren, die einen zivilrechtlichen\n„Anspruch“ betraf, der dem Beschwerdeführer nach innerstaatlichem deutschen Recht\nzustand und geeignet ist, diesen Artikel zur Anwendung zu bringen (o.a. Entscheidung\nDudovà und Duda).\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Garantien des Artikels 6 nur für die\nAnsprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie – zumindest in vertretbarer Weise –\nnach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus\nvon der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr.\n32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45,\n23. März 2010).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein\n„zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als\nAusgangspunkt zu dienen haben (Roche, a.a.O., Rdnr. 120; Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr.\n1398/03, Rdnr. 95, CEDH 2006-XIV; Masson und Van Zon ./. Niederlande, 28. September\n1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, Rdnr. 38, 23.\nSeptember 2008).\nDer Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, dass die Versetzung des\nBeschwerdeführers in den Wartestand und die Versetzung in den Ruhestand sowie die damit\nverbundenen Kürzungen insbesondere auf die §§ 53 Abs. 3 und 91 Abs. 1 des\nPfarrergesetzes der Kirche sowie die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung gestützt\nwaren, d.h. Bestimmungen die, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, nicht zur\nstaatlichen Rechtsordnung zählten.\nEr stellt auch fest, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers für\nunzulässig erklärt hat, weil die Entscheidung darüber nicht in seine Zuständigkeit gefallen\nsei. Er merkt an, dass einerseits dieses Gericht herausgestellt hat, dass die Kirche nicht von\nder Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Rechtsweg einer Überprüfung ihrer kirchlichen\nMaßnahmen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu eröffnen, wie es § 135 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes vorsieht (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\ndie einschlägige innerstaatliche Praxis“); andererseits war es der Meinung, das von Artikel\n137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der\nReligionsgesellschaften beziehe sich auch auf die Rechtssachen, die durch das kirchliche\nDienstrecht geregelt seien, einschließlich der Fragen hinsichtlich der Versorgung der\nGeistlichen; es kam zu dem Schluss, dass die Anträge des Beschwerdeführers trotz ihres\nvermögensrechtlichen Charakters zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zählten und\nsomit einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen seien.\nDer Gerichtshof stellt anschließend fest, dass das Oberverwaltungsgericht die\nSchlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Berufung des\nBeschwerdeführers nicht zugelassen hatte. Er hebt hervor, dass das Oberverwaltungsgericht\nebenso wie das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung\nder Verwaltungsgerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt hatte, das\nseine Rechtsprechung kurz zuvor bestätigt hatte (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof vertritt im Übrigen die\nAuffassung, dass das Bundesverfassungsgericht zwar den Beschwerdeführer in seiner\nEntscheidung vom 6. April 1999 zunächst implizit an die Verwaltungsgerichte verwiesen hat,\ndoch nicht daraus gefolgert werden kann, dass es hierdurch von der erwähnten ständigen\nRechtsprechung abgewichen ist: Das hohe Gericht hat nämlich auf seine Entscheidung vom\n15. März 1999 verwiesen, in der es die Gründe dargelegt hatte, aus denen der Betroffene\nsich zunächst an die staatlichen Gerichte wenden sollte; es hat im Übrigen später die\nständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“).\nDer Gerichtshof folgert daraus, dass die vom Beschwerdeführer vor dem\nVerwaltungsgericht vorgetragenen Argumente weder durch das deutsche staatliche Recht\nnoch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestützt wurden.\nEr stellt jedoch fest, dass der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 2000\neine neue Rechtsprechung entwickelt hat (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\ndie einschlägige innerstaatliche Praxis“). Nach dieser Rechtsprechung können die von den\nKirchen und Religionsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen grundsätzlich durch\nstaatliche Gerichte überprüft werden, zumindest wenn es sich um Rechtssachen handelt, in\ndenen die Frage des Status eines Geistlichen nur als Vorfrage zur Prüfung der\nBegründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusklage) zu prüfen ist. Die Frage, ob\nund in welchem Umfang eine innerkirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche\nGerichte unterfällt, ist dem Bundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des\nRechtswegs, sondern der Begründetheit des Anspruchs.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich um\neine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt, der ein Senat des\nBundesverwaltungsgerichts und zumindest ein Oberverwaltungsgericht gefolgt sind (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“), nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen zu sein scheint, dass diese Rechtsprechung angeführt werden\nkonnte, um die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in Bezug auf die\nBegründetheit prüfen zu lassen. In diesem Fall hätte davon ausgegangen werden können,\ndass der Beschwerdeführer ein nach innerstaatlichem Recht anerkanntes Recht im Sinne\ndes Artikels 6 der Konvention geltend machte.\nDer Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm\nvorgelegten Unterlagen diese neuere Rechtsprechung nicht geltend gemacht hat, um seine\nAnträge zu untermauern, sondern dass er sich darauf beschränkt hat, vor den\nVerwaltungsgerichten zu behaupten, dass seine Anträge über den innerkirchlichen Bereich\nhinausreichten und sie aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Auswirkungen der Überprüfung\ndurch die Verwaltungsgerichte unterliegen müssten. Er stellt insbesondere fest, dass der\nBetroffene zu keinem Zeitpunkt in seiner Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2003 auf\ndiese Rechtsprechung oder die Urteile des Bundesgerichtshofs, der diesen neuen Ansatz\nfestschreibt, Bezug genommen hat.\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass diese Rechtsprechung nur den Rechtsweg zu einer\neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung eröffnet hat, da eine vom Selbstverständnis der\nKirche getragene Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre\nWirksamkeit hin überprüft werden könnte. Die staatlichen Gerichte hätten sich auf die\nPrüfung der Frage beschränken müssen, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen gegen\ndie Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung wie das Willkürverbot oder den Begriff der\nguten Sitten und des ordre public verstoßen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten\nUnterlagen geht allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen\nGerichten oder vor dem Gerichtshof behauptet hat, die streitgegenständlichen Maßnahmen\nwürden gegen eines oder mehrere dieser Prinzipien verstoßen. Der Gerichtshof hält die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde beiläufig behauptet\nhat – ohne jedoch seine diesbezüglichen Argumente zu begründen – dass die kirchlichen\nMaßnahmen auch gegen den Grundsatz des Willkürverbots nach Artikel 3 des\nGrundgesetzes verstoßen würden, in diesem Zusammenhang nicht für ausreichend, um das\nVorhandensein eines in der deutschen Rechtsordnung anerkannten Anspruchs auf\nÜberprüfung der streitgegenständlichen Maßnahmen durch die staatlichen Gerichte zu\nbestätigen.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer\nangestrengten Verfahren keinen Anspruch betrafen, der nach deutschem Recht in\nvertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention im vorliegenden Fall nicht anwendbar.\nDaher ist die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 als ratione\nmateriae unvereinbar zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/39775-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/39775-04","retrieved":"2026-07-29 08:39:51.922967+00:00"},"card":{"id":"egmr/2011-12-06/39775-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2011-12-06","dockets":["39775/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC003977504","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC003977504"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.12.2011 – 39775/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/39775-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":11},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":1},{"id":"GG/92","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"92","label":"Art 92 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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