{"status":"available","doknr":"001-109137","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC003825404","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"38254/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nBeschwerde Nr. 38254/04\nvon B. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember\n2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 22. Oktober 2004 erhoben worden ist,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\naufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche in\nWürttemberg und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt\nhat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel\n44 Absatz 2 der Verfahrensordnung), und aufgrund der vom Beschwerdeführer in\nBeantwortung unterbreiteten Stellungnahme (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung);\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDer 19... geborene Beschwerdeführer, Herr B., ist amerikanischer Staatsangehöriger und\nwohnhaft in R. (Deutschland). Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn K., Rechtsanwalt in K.,\nvertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\n\n1\nHintergrund der Sache\nNachdem der Beschwerdeführer nahezu zwei Jahre lang bei der Evangelischen\nLandeskirche in Württemberg (die „Kirche“) im sogenannten unständigen Dienst gestanden\nhat, erfolgte am 1. Mai 1982 seine Ernennung auf die Pfarrstelle bei der evangelischen\nKirche, der Christuskirche in Böblingen, unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst.\nUnstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kirchengemeinderat führten\nam 21. April 1994 zu dem Beschluss des Kirchengemeinderats, demzufolge eine\nVertrauensbasis ihrer Beziehungen nicht mehr gegeben und infolgedessen eine weitere\nZusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Am 3. Mai 1994\nbestätigte das Besetzungsgremium der Kirchengemeinde diese Feststellung und beantragte,\nden Beschwerdeführer in den Wartestand zu versetzen.\n\n2\nDie Entscheidungen der Kirchenbehörden\nNach Anhörung des Beschwerdeführers, des Besetzungsgremiums und des Dekans,\nnahm der Oberkirchenrat diesen Antrag auf Versetzung in den Wartestand am 1. Juni 1994\nmit der Begründung an, dass jegliche weitere Zusammenarbeit unmöglich würde, da das\nVertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kirchengemeinderat zerstört sei. Er\nwies insbesondere auf die Missachtung des Betroffenen hinsichtlich des\nKirchengemeinderates und die persönlichen Angriffe auf seine Mitglieder hin und befürchtete\nvor dem Hintergrund, dass die Leitung der Kirchengemeinde dem Pfarrer und dem\nKirchengemeinderat gemeinsam obliege, eine Störung des Gemeindelebens. Nach § 57\nAbs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Kirche (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht\nund die einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei die Frage, wer dieses Zerwürfnis zu\nverantworten habe, unerheblich gewesen. Er war der Ansicht, eine einfache Versetzung\nkönne deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Beschwerdeführer sich beharrlich\ngeweigert habe, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben, und folglich eine Wartezeit\neinzuhalten sei, bevor er für eine andere Stelle ernannt werden könne. Er führte schließlich\naus, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand insbesondere zur Folge\nhabe, dass der Betroffene drei Monate nach der Zustellung des Beschlusses des\nOberkirchenrats seine Dienstwohnung räumen müsse und nur noch ein Wartegeld in Höhe\nvon 80 % seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge und eine Mietzinsentschädigung erhalte.\nAm 5. Oktober 1994 wies der Landeskirchenausschuss im Anschluss an eine mündliche\nVerhandlung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des\nOberkirchenrates zurück. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung kirchlicher\nVerwaltungsgerichte erinnerte er daran, dass die Stellung eines Pfarrers in der\nKirchengemeinde unhaltbar würde, wenn Umstände vorlägen, die ein gedeihliches Wirken in\nseinem Amt unmöglich machen würden. Er legte dar, dass bei einem Vertrauensbruch\nzwischen einem Pfarrer und einem Kirchengemeinderat der Pfarrer die Kirchengemeinde\nverlassen müsse, da die Kirchengemeinde nicht versetzbar sei. Er fügte hinzu, dass das\nVerfahren zur Versetzung in den Wartestand objektiv sei; deshalb müsse nicht versucht\nwerden nachzuweisen, wer die Spannungen ausgelöst habe und wer die Verantwortung\ndafür trage.\n\n3\nDie erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAm 11. November 1994 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein, die sich unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen\nrichtete, mit der Behauptung, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte\nnicht in einem Rechtsstreit zwischen einem Pfarrer und seiner Kirche entscheiden könnten.\nAm 15. März 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (2 BvR 2307/94), da der\nRechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft worden sei. Es räumte ein, dass eine\ngefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach diese die sogenannten\nStatusklagen als unzulässig ansehen würden, vorliege und Zweifel an der Wahrscheinlichkeit\nbestünden, dass der Beschwerdeführer eine von dieser Rechtsprechung abweichende\nGerichtsentscheidung hätte erwarten können, zumal diese Rechtsprechung im Übrigen von\nihm selbst bestätigt worden sei. Es war jedoch der Auffassung, dass vom Beschwerdeführer\ndennoch hätte erwartet werden können, dass er seine Argumente zunächst den\nFachgerichten vorträgt, zumal er geltend gemacht habe, dass diese Rechtsprechung im\nSchrifttum kritisiert worden und daher zu überdenken sei. Es hob in diesem Zusammenhang\nhervor, dass der mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Zweck es dann aber\nerfordert hätte, diese neuen Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen, damit\ndiese und das Bundesverfassungsgericht hierdurch die Möglichkeit hätten, die Argumente\nbei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.\n\n4\nDie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte\nAm 1. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer versetzt. Seitdem erteilt er für die Kirche\nReligionsunterricht an einer Schule.\nAm 26. Oktober 1999 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Stuttgart\nKlage ein, um die Aufhebung der kirchlichen Entscheidungen und Schadensersatz für den\nVermögensschaden, der ihm durch die Versetzung in den Wartestand entstanden sei, zu\nerwirken (17 K 4775/99).\nDas Verwaltungsgericht registrierte die Klage wegen des Vermögensschadens unter\neinem anderen Aktenzeichen (17 K 2403/00) und ordnete die Aussetzung dieses Verfahrens\nmit Zustimmung der beiden Parteien an.\nAm 10. Mai 2000 erklärte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage des\nBeschwerdeführers auf Aufhebung der kirchlichen Entscheidungen für unzulässig. In seiner\nEntscheidung vertrat es die Ansicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nämlich zur Kontrolle einer Maßnahme in innerkirchlichen\nAngelegenheiten, zu denen das kirchliche Dienstrecht rechne, der Rechtsweg zu den\nstaatlichen Gerichten nicht gegeben sei. Es fügte hinzu, dass das nach Artikel 137 Abs. 3\nder Weimarer Reichsverfassung gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) nicht nur das\nRecht beinhalte, kirchliche Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, sondern auch das\nRecht zu bestimmen, welche Anforderungen an ein solches Amt zu stellen und welche\nRechte und Pflichten damit verbunden sind. Es legte auch dar, das\nBundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung nicht beanstandet und kurze Zeit\nzuvor bestätigt, dass das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen festzulegen, zu den\neigenen Angelegenheiten der Kirchen gehöre (Beschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR\n69/93 und 1476/94).\nDas Verwaltungsgericht gab sodann an, sich der Rechtsprechung anzuschließen, die das\nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. März 1999 in der Rechtssache des\nBeschwerdeführers (siehe oben) als „gefestigt“ erachtet habe. Es legte dar, die im Schrifttum\nzum Ausdruck gebrachte Kritik sei weder in der Verwaltungsrechtsprechung, insbesondere\ndes Bundesverwaltungsgerichts, noch vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffen worden,\nwenn auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 (2 BvR\n1476/94) entnommen werden könne, dass nach Erschöpfung des insoweit gegebenen\nkirchlichen Rechtsweges die Anrufung staatlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird.\nDas Verwaltungsgericht stellte fest, die Versetzung des Beschwerdeführers in den\nWartestand gemäß § 57 des Pfarrergesetzes gehöre eindeutig zum Bereich des kirchlichen\nAmtsrechts bzw. des Dienstrechts und falle damit in den Bereich der innerkirchlichen\nAngelegenheiten, weshalb eine Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit\nausscheide. Es vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer könne seine Klage auch nicht\nauf die Artikel 2 Abs. 1 und 92 des Grundgesetzes stützen, wonach dem Staat eine\nJustizgewährleistungspflicht obliegt und somit sichergestellt wird, dass in jedem auf\nstaatlichem Recht beruhenden Rechtsstreit die staatlichen Gerichte angerufen werden\nkönnen. Es hob hervor, der vorliegende Rechtsstreit richte sich ausschließlich nach\nkirchlichem Dienstrecht und, selbst wenn die Kirchenbehörden grundlegende durch das\nRechtsstaatsprinzip gebotene Verfahrensgarantien oder Grundprinzipien der Rechtsordnung\nzu beachten hätten, so würde es sich hier nur um Vorfragen bei der Anwendung und\nAuslegung kirchlichen Dienstrechts handeln. Dem Gericht zufolge bedeutete der mögliche\nEinfluss staatlichen Verfassungsrechts bei der Anwendung kirchlichen Rechts nicht, dass\nsich die Beurteilung dieses innerkirchlichen Rechtsstreits nach staatlichem Recht richte.\nDas Verwaltungsgericht befand, dass anders als in der Rechtssache, die dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 zugrunde lag, der vorliegende Fall sich gerade\nnicht nach staatlichem Recht richtet. Es stellte im Übrigen fest, in der vorliegenden Sache\nwürde nicht bestritten, dass die Kirche von der Möglichkeit, den Rechtsweg für eine\ngerichtliche Überprüfung gemäß § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu eröffnen,\nkeinen Gebrauch gemacht hat (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“).\nMit Beschluss vom 12. Februar 2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Er vertrat\ndie Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der getroffenen Entscheidung gegeben\nseien und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Er legte dar, die\nKlage des Beschwerdeführers betreffe eine Statusklage, die nach ständiger Rechtsprechung\nder Verwaltungsgerichte der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen sei.\n\n5\nDie zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAm 19. März 2001 legte der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein.\nAm 27. Januar 2004 beschloss der Zweite Senat des Hohen Gerichts die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 496/01) mit der\nBegründung, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg gehabt hätte,\nwenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt worden wäre. Es hob hervor, dieser\nhabe seine Argumente auf eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt,\nnach der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die staatliche Justizgewährungspflicht\nin Bezug auf eine kirchliche Maßnahme einschränke, sondern nur das Maß der Justiziabilität\nder Maßnahme. Es war der Ansicht, dass diese Rechtsprechung zur Folge hatte, dass die\nstaatlichen Gerichte eine vom Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nicht auf\nihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. daraufhin,\nob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie dem allgemeinen\nWillkürverbot oder dem Begriff der guten Sitten und dem des ordre public.\nEs wies darauf hin, die Anwendung dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall hätte\nnicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung (der Klage) wegen Unzulässigkeit\ngünstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer geführt. Es war der Ansicht, nach den ihm\nunterbreiteten Unterlagen könne ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgerichte den\nJustizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers verkannt hätten. Der Betroffene habe\nnicht in Frage gestellt, dass seine Versetzung in den Wartestand dem kirchlichen Recht im\nSinne von Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung zuzurechnen sei und damit\nder autonomen Entscheidung der Kirche unterfalle. Nichts lasse im vorliegenden Fall den\nSchluss zu, dass diese Maßnahme im Sinne der vom Bundesgerichtshof entwickelten\nMaßstäbe willkürlich oder unwirksam war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar\nbehauptete, von der Kirche entwürdigend und als Objekt behandelt worden zu sein, seine\nBehauptungen aber nicht dergestalt substantiiert hat, dass ein Eingreifen staatlicher Gerichte\ngerechtfertigt wäre. Insoweit er Mängel bei der Sachverhaltsaufklärung sowie der Bewertung\ndurch die kirchlichen Stellen geltend gemacht habe und indem er sich im Wesentlichen auf\ndie Forderung gestützt habe, an die Stelle des von der Kirche im vorliegenden Fall\nangewandten Zerrüttungsprinzips ein Schuldprinzip zu setzen, ließ er nach Ansicht des\nBundesverfassungsgerichts die kirchenrechtlichen Bestimmungen und das entsprechende\nAmtsverständnis der Evangelischen Kirche in Württemberg unberücksichtigt. Es folgerte, den\ngeltend gemachten Verletzungen fehle es daher an einem schlüssigen Vortrag.\nIn einer abweichenden Meinung stellte eine zu den acht Richtern des Senats zählende\nRichterin fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers\naus Gründen nicht zur Entscheidung angenommen habe, die es bereits bei der ersten\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hätte anwenden können, ohne diesen\nzunächst an die Verwaltungsgerichte zu verweisen. Sie kritisierte die Methode der Mehrheit\nund war der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht keine hypothetische\nRechtmäßigkeitsprüfung der Frage nach den vom Bundesgerichtshof für eine andere\nFallkonstellation aufgestellten Maßstäben hätte vornehmen dürfen. Vielmehr hätte es die\nFrage, ob es staatlichen Gerichten prinzipiell verboten ist, kirchliche Entscheidungen in\nStatusangelegenheiten ihrer Geistlichen zu überprüfen, oder ob im Gegenteil die\nGrundrechte der Betroffenen es diesen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung\nabzulehnen, im Rahmen einer Sachentscheidung beantworten müssen.\nDer Beschluss ist der Kanzlei des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers am 23. April\n2004 zugestellt worden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Das Grundgesetz\nArtikel 140 des Grundgesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141\n(sog. Kirchenartikel) der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des\nGrundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 lautet im vorliegenden Fall wie\nfolgt:\nArtikel 137\n„(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...)\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig\ninnerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne\nMitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(...)“\n2. Das Beamtenrechtsrahmengesetz\nNach § 135 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung vom 31. März 1999 bleibt es den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II\ndieses Gesetzes auf die Rechtsverhältnisse ihrer Seelsorger für anwendbar zu erklären.\nDaher war ein Rechtsstreit in diesem Bereich nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen.\n3. Kirchenrechtliche Bestimmungen\n§ 57 Abs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Evangelischen Kirche in Württemberg\nbestimmt, dass die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand ohne das Einverständnis\ndes Betroffenen angeordnet werden kann, wenn seine Stellung in der Gemeinde unhaltbar\ngeworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen\nArbeitsbereich nicht erwartet werden kann oder die Versetzung auf eine andere Stelle nicht\nmöglich erscheint.\n4. Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte\na. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nDas Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 18. September 1998 (2 BvR\n1476/94) betreffend die Weigerung der Verwaltungsgerichte, über die von der Witwe und den\nKindern eines verstorbenen Pastors gestellten Anträge auf Witwenpension und Waisengeld\nzu entscheiden, darauf hingewiesen, dass die staatlichen Gerichte angesichts des\nkirchlichen Selbstverständnisses verpflichtet seien, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts\nnicht vor Erschöpfung des Rechtswegs vor den kirchlichen Gerichten zu entscheiden, wenn\nein solches internes Gericht von der Kirche eingesetzt worden ist.\nAm 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde\neines evangelischen Pfarrers nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 717/08). Es war\nder Ansicht, dass die angefochtenen kirchlichen Entscheidungen keine Akte der öffentlichen\nGewalt seien. Es rief in Erinnerung, dass das Grundgesetz die Kirchen als vom Staat\nunabhängige Institutionen anerkennt, die berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbständig\nohne staatlichen Eingriff zu regeln und dass ihr Status als Körperschaft des öffentlichen\nRechts sie keiner besonderen Staatsaufsicht unterwerfe. Das Bundesverfassungsgericht\nbetonte, dass die staatlichen Gerichte, wenn sie über kirchliche Angelegenheiten zu\nentscheiden hätten, an dem innerkirchlichen Entscheidungsprozess selbst dann beteiligt\nwürden, wenn sie sich bemühten, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der\nEntscheidungsfindung gerecht zu werden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge kann der\nAusgleich der konfligierenden Interessen in solchen Angelegenheiten erfahrungsgemäß zu\neiner allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolle führen und die Gefahr bergen, dass\ndie religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den\nGrundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das\nBundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass dies gerade auf den sensiblen Bereich des\ndurch Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung ausdrücklich gewährleisteten\nSelbstbestimmungsrechts der Kirchen, ihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen,\nzutreffe.\nDas Bundesverfassungsgericht folgerte, dass es sich um einen Streit im Bereich der\ninneren kirchlichen Angelegenheiten handelte, da die angefochtenen Entscheidungen die\nVersetzung des betroffenen Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines\nRuhegehalts betroffen hätten. Es fügte hinzu, die Beschwerde sei auf jeden Fall unbegründet\ngewesen, denn die Vorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung in den Warte- und\nRuhestand sowie die Regelungen zu dem sich daraus ergebenden Gehalt) würden nicht\ngegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen (R ./.\nDeutschland, Nr. 195688/09).\nb. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den\nVerwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen\nzu beurteilen. Klagen dieser Art müssten für unzulässig erklärt werden. Während der 7.\nSenat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Rechtssache betreffend die Vergabe\nöffentlicher Mittel an jüdische Gemeinschaften sich der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 7 C 7/01 - siehe\nunten) hat der 2. Senat desselben Gerichts in einer Rechtssache betreffend die Versetzung\neines evangelischen Pfarrers in den Warte- und Ruhestand seine ständige Rechtsprechung\nbekräftigt und dargelegt, dass die Exemtion kirchlicher Entscheidungen von der staatlichen\nGerichtsbarkeit auch die Frage betreffe, ob die kirchlichen Stellen die fundamentalen\nGrundsätze der staatlichen Rechtsordnung eingehalten hätten (Urteil vom 30. Oktober 2002,\nAz. 2 C 23/01).\nc. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nMit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99) hat der Bundesgerichtshof eine neue\nRechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die\ngeprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der an eines ihrer\nMitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der\nBundesgerichtshof hat daran erinnert, dass dem Staat nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 92\ndes Grundgesetzes die Pflicht obliege sicherzustellen, dass alle Rechtsfragen, deren\nBeurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, der gerichtlichen Überprüfung unterworfen\nsind. Er hat darauf hingewiesen, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung\ngarantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften jede staatliche\nEinmischung – auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte – in die\ninnergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließt. Das\nSelbstbestimmungsrecht setze folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen. Er hat\nhinzugefügt, dass dieses Selbstverwaltungsrecht und die für alle geltenden Gesetze sowie\nderen Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte abgewogen werden müssen, wobei aber\ndem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht\nbeizumessen sei. Dem Bundesgerichtshof zufolge kam es deshalb darauf an, ob und\ninwieweit die streitgegenständliche Maßnahme vom Selbstbestimmungsrecht erfasst wurde\nund ob sie die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschritt.\nIn dem vor ihm anhängigen Fall sei das von der jüdischen Gemeinschaft geltend\ngemachte Recht zivilrechtlicher Natur, das zu den für alle geltenden Gesetzen und demnach\nnicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehöre. Dass innergemeinschaftliche\nRegelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des\nRechtsstreites vor dem staatlichen Gericht sind, stehe dieser Feststellung nicht entgegen.\nDer Bundesgerichtshof hat verdeutlicht, dass in der geprüften Rechtssache ein bindendes\nUrteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vorliege, das einer\nÜberprüfung nicht zugänglich sei. Er hat nämlich darauf hingewiesen, die staatlichen\nGerichte hätten, obwohl diese Entscheidung mittelbare Rechtswirkungen im bürgerlichen\nRecht habe, keine Kompetenz zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung, selbst\nwenn dies im Einzelfall dazu führen könne, dass staatliche Gerichte an der Durchsetzung\nvon Entscheidungen mitwirkten, von denen sie nicht wüssten, ob diese berechtigt sind. Er\nhat gefolgert, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich\nabgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften\nhinzunehmen sei, solange jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme nicht willkürlich\nsei oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoße.\nIn der Folge hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 (V ZR 261/02)\nbetreffend die Gehaltsklagen ehemaliger Offiziere der Heilsarmee (M ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 12986/04, 6. Dezember 2011) seine neue Rechtssprechung bekräftigt und\ndabei unterstrichen, dass sein Urteil vom 11. Februar 2000 sich nicht auf die Umstände des\nEinzelfalles beschränke, sondern allgemeiner Natur sei. Er hat dargelegt, dass die Tatsache,\ndass die Betroffenen durch ihren Status als Offiziere Geistlichen anderer Religionen\nvergleichbar seien und vermögensrechtliche Ansprüche aufgrund ihres Dienstes in der\nHeilsarmee geltend machen würden, dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht\nentgegenstehe. Er verwies darauf, dass die Zulässigkeit eines Rechtsweges zu den\nstaatlichen Gerichten nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Ob eine\nkirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt oder nicht, ist dem\nBundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern der\nBegründetheit des Anspruchs.\nOb eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende\nMaßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist,\nbeurteile sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung\nberufen seien. Diese könnten folglich in einem Rechtsstreit entscheiden, in dem – wie im\nFalle der ehemaligen Offiziere der Heilsarmee – die Frage in Bezug auf den Status eines\nGeistlichen nur als Vorfrage der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte\nStatusverfahren) betrachtet würde, d.h. bei dem die Begründetheit des Anspruchs der\nBetroffenen davon abhing, ob die Heilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet hatte.\nDer Bundesgerichtshof hat dargelegt, das Bundesverwaltungsgericht habe die – im hier\nanhängigen Fall maßgebliche – Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, ob\nKirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher\nGerichtsschutz zukomme. Er hat gefolgert, die staatlichen Gerichte seien erst recht dann\nzuständig, wenn innerkirchliche Fragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend\ngemachten Anspruchs zu behandeln seien.\nWas die Begründetheit einer Klage anbelangt, so war der Bundesgerichtshof der Ansicht,\ndass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung zwischen dem kirchlichen\nSelbstbestimmungsrecht und dem Recht des Einzelnen dazu führen, dass die Maßnahme\nausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in Rede stehenden\nReligionsgemeinschaft unterliegt, nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sondern nur\nihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. ob diese gegen Grundprinzipien der\nRechtsordnung verstößt, wie etwa gegen das allgemeine Willkürverbot oder den Begriff der\nguten Sitten und den des ordre public.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen\nZugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Obgleich die Verwaltungsgerichte der\nAuffassung waren, dass sie für die Überprüfung der streitigen Maßnahme nicht zuständig\nseien, hat das Bundesverfassungsgericht ihm zufolge nur eine sehr eingeschränkte\nhypothetische Überprüfung vorgenommen und sich auf eine reine Willkürkontrolle der\nMaßnahme beschränkt. Er behauptet, die einzige Institution, die sich mit der Begründetheit\nseiner Beschwerde befasst habe, sei der Landeskirchenausschuss gewesen, der seines\nErachtens nicht als „unparteiisches Gericht“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention\nangesehen werden kann. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, die Evangelische\nKirche in Württemberg sei die letzte Landeskirche gewesen, die (im Jahr 2002) ein\nKirchengericht eingesetzt habe.\nDer Beschwerdeführer rügt auch die Verfahrensdauer. Er behauptet insbesondere, das\nBundesverfassungsgericht hätte bereits 1999 die hypothetische Überprüfung der\nBegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmen können, statt ihn auf einen\nRechtsweg ohne Aussicht auf Erfolg zu verweisen. Er nimmt hier auf die Tatsache Bezug,\ndass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu diesem Thema nur einige\nMonate vor seiner 1994 erhobenen ersten Verfassungsbeschwerde bestätigt hatte.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügt die Weigerung der Verwaltungsgerichte, die Entscheidung der\nkirchlichen Stellen, mit denen seine Versetzung in den Wartestand angeordnet wurde, einer\ngerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt\nwird.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nDie Regierung behauptet, Artikel 6 der Konvention sei in der vorliegenden Sache nicht\nanwendbar. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der\nKommission (X. ./. Dänemark, Nr. 7374/76, Entscheidung vom 8. März 1976,\nEntscheidungen und Berichte (DR) 5, S. 157, und X. ./. Deutschland, Nr. 9501/81,\nEntscheidung vom 7. Dezember 1981) und diejenige des Gerichtshofs (Dudová und Duda ./.\nTschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen ./. Finnland,\nNr. 48907/99, 23. September 2008). Nach Auffassung der Regierung hat der\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt staatliches Recht, sondern nur kirchenrechtliche\nBestimmungen geltend gemacht.\nDie Regierung ist ferner der Ansicht, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs in\nBezug auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dargelegt in dem Urteil Vilho Eskelinen u.a.\n./. Finnland ([GK], Nr. 63235/00, CEDH 2007-II), nicht auf Rechtssachen übertragbar ist, in\ndenen kirchliche Mitarbeiter betroffen sind. Der Regierung zufolge hat der Gerichtshof\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Gründe seines Urteils auf die Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes beschränken. Die Regierung verweist im Übrigen darauf, es\nbestehe in Deutschland keine Staatskirche und die von den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen seien keine Akte öffentlicher Gewalt. Sie\nfügt hinzu, dass selbst dann, wenn die Rechtsprechung aus der Sache Eskelinen auf den\nvorliegenden Fall angewendet würde, daraus eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention\nnicht abzuleiten sei.\nWürde das in jenem Urteil verankerte erste Kriterium auf die vorliegende Sache\nangewandt, so stellt die Regierung fest, dass die kirchlichen Maßnahmen aufgrund einer\ngefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keiner verwaltungsgerichtlichen\nÜberprüfung unterworfen werden können. Diese vom Bundesverwaltungsgericht am 30.\nOktober 2002 bekräftigte Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht in der\nvorliegenden Sache nicht in Frage gestellt worden. Die Regierung legt dar, das hohe Gericht\nhabe den Beschwerdeführer in seiner ersten Entscheidung deshalb an die\nVerwaltungsgerichte zurückverwiesen, weil dieser selbst auf neue Entwicklungen in der\ndiesbezüglichen Rechtsprechung hingewiesen hatte. In seiner zweiten Entscheidung habe\ndas Bundesverfassungsgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar\nnur hypothetisch angewendet, aber ausdrücklich offen gelassen, ob es dieser\nRechtsprechung im konkreten Fall und zukünftig folgt. Die Regierung fügt hinzu, dass selbst\nder Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 festgestellt hat, dass er von der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweiche, weil der ihm vorgelegte\nFall nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffe.\nIm Hinblick auf das im Urteil Eskelinen u.a. verankerte zweite Kriterium behauptet die\nRegierung, dass der Ausschluss des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten durch das\nverfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Dieses Recht sei neben der Religionsfreiheit und\ndem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der\nkirchenrechtlichen Ordnung und umfasse das Recht der Kirchen zur eigenständigen\nOrdnung und Regelung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihre Bediensteten.\nHilfsweise behauptet die Regierung einerseits, dass der Landeskirchenausschuss den\nAnforderungen aus Artikel 6 der Konvention an ein unabhängiges, unparteiisches und auf\nGesetz beruhendes Gericht genügen würde, und andererseits, dass die Dauer des\nVerfahrens vor den staatlichen Kirchen die angemessene Frist nicht überschritten habe.\n2. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, aus den Urteilen Pellegrin ./. Frankreich ([GK], Nr.\n28541/95, CEDH 1999-VIII) und Eskelinen (vorgenannt) gehe hervor, dass grundsätzlich\njeder vor Gericht anhängig gemachte Anspruch einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des\nArtikels 6 der Konvention darstellt. Diese Bestimmung sei demnach im vorliegenden Fall\nanwendbar. Die beiden Ausnahmen bei der Anwendung dieser Bestimmung, d.h. der\nAusschluss – nach innerstaatlichem Recht – der gerichtlichen Überprüfung und das\nVorliegen objektiver Gründe für die Rechtfertigung eines solchen Ausschlusses, lägen hier\nnicht vor. In diesem Zusammenhang fügt der Beschwerdeführer hinzu, es gäbe im\ndeutschen Recht keine explizite Rechtsvorschrift, wonach der Zugang zu einem staatlichen\nGericht ausgeschlossen und eine solche Einschränkung gerechtfertigt wäre.\nDer Beschwerdeführer behauptet sodann, dass in der Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte zwar zunächst die Auffassung vertreten wurde, die Überprüfung\nkirchlicher Maßnahmen durch die staatliche Gerichtsbarkeit sei nur dann möglich, wenn die\nKirche oder die Religionsgesellschaft den Rechtsweg zu einer solchen Überprüfung eröffnet\nhat, dass dieser Ansatz aber in zunehmendem Maße auf Kritik stoße. Seines Erachtens\nspricht sich nicht nur das Schrifttum mehrheitlich für einen Rechtsschutz durch staatliche\nGerichte in Kirchensachen aus, sondern in zunehmendem Maße auch die Rechtsprechung\nwie etwa der Bundesgerichtshof, der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und das\nOberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 28. November 2008, 2 A 10495/08). Da das\ninnerstaatliche Recht eine gerichtliche Überprüfung nicht ausschließe, bedarf somit dem\nBeschwerdeführer zufolge das zweite Kriterium aus dem Urteil Eskelinen u.a. keiner\nÜberprüfung.\nDer Beschwerdeführer erinnert ferner daran, dass der Gerichtshof das Bestehen eines\nzivilrechtlichen Anspruchs in autonomer Weise auslegt. Seines Erachtens folgt hieraus, dass\ndie Möglichkeit eines staatlichen Rechtsschutzes die Religionsfreiheit und das\nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht beeinträchtigt und\ndieser auf jeden Fall angesichts des Artikels 9 Absatz 2 der Konvention gerechtfertigt wäre.\nEr bringt vor, dies treffe umso mehr zu, als die staatlichen Gerichte nur eine eingeschränkte\nÜberprüfung vornähmen, da sie nicht die Rechtmäßigkeit eines kirchenrechtlichen Akts,\nsondern einzig dessen Wirksamkeit prüfen würden, d.h. die Frage, ob der in Rede stehende\nAkt gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt. Diese eingeschränkte Prüfung\nrespektiere die kirchliche Eigenständigkeit.\nDer Beschwerdeführer behauptet schließlich, der Landeskirchenausschuss würde den\nKriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus Artikel 6 der Konvention nicht genügen\nund die Dauer des Verfahrens sei durch nichts gerechtfertigt und zwar insbesondere nicht\ndiejenige des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.\nB. Stellungnahme der Drittbeteiligten\nDie Evangelische Kirche in Württemberg und die Evangelische Kirche in Deutschland\nunterstreichen, der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof wirke sich auf nahezu\n22.000 Geistliche aus, die von ihnen und den anderen regionalen evangelischen Kirchen in\nDeutschland beschäftigt werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs (Dudovà und Duda, o.a. Entscheidung) sind sie der Ansicht, dass Artikel 6 der\nKon-vention auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist. Sie weisen darauf hin, dass\nim Gegensatz zur Situation in England, wo das Kirchenrecht Bestandteil des Staatsrechts ist\n(Tyler ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 21283/93, Entscheidung der Kommission vom 5. April\n1994, DR 77, S. 81), die Kirchen und die Religionsgesellschaften mit dem Status einer\njuristischen Person öffentlichen Rechts nach deutschem Recht nicht Teil der öffentlichen\nGewalt sind. Die deutsche Rechtsordnung würde es den Religionsgesellschaften mit\nKörperschaftsstatus überlassen, die gesetzliche Grundlage in Bezug auf ihre Geistlichen zu\nregeln. Das Staatsrecht würde kein Recht aufweisen, das als Grundlage für eine\nRechtsstreitigkeit vor den staatlichen Gerichten dienen könnte.\nDie beteiligten Kirchen heben ferner hervor, dass selbst wenn Artikel 6 der Konvention\nhier anwendbar wäre, die vom Gerichtshof in seinem Urteil Eskelinen niedergelegten\nGrundsätze nicht ohne Änderungen angewendet werden könnten. Es stehe nämlich dem\nStaat nicht zu, darüber zu befinden, welche Bedeutung ein Geistlicher in einer\nReligionsgesellschaft hat, sondern es sei Aufgabe allein der Kirchen und der\nReligionsgesellschaften, in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts das besondere Band\ndes Vertrauens und der Loyalität zu bestimmen, das zwischen ihnen und ihren\nKirchenbediensteten bestehen sollte (ibidem, Rdnr. 62). Außerdem sei der Zugang zu einem\nGericht nicht uneingeschränkt und der Zugang zu den Kirchengerichten gehöre zu den\nanderen „angemessenen Wegen“, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil W. und K. ./.\nDeutschland [GK], Nr. 26083/94, Rdnr. 68, CEDH 1999 – I) verwiesen habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt,\ndass über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein\nGericht entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“ postuliert,\nwobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur\neinen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A\nBd. 18).\nDer Gerichtshof hält es jedoch für angezeigt, zunächst festzustellen, ob Artikel 6 der\nKonvention im vorliegenden Fall anwendbar ist und insbesondere, ob die deutschen Gerichte\nmit einer Streitsache befasst waren, die einen zivilrechtlichen „Anspruch“ betraf, der dem\nBeschwerdeführer nach innerstaatlichem deutschen Recht zustand und geeignet ist, diesen\nArtikel zur Anwendung zu bringen (o.a. Entscheidung Dudovà und Duda). Er erinnert daran,\ndass Artikel 6 den zivilrechtlichen Ansprüchen keinen bestimmten materiellen Gehalt in der\nRechtsordnung der Konventionsstaaten zusichert und durch die Auslegung dieser\nBestimmung kein materielles Recht begründen kann, das in dem betroffenen Staat keine\nRechtsgrundlage hat. Er bekräftigt erneut, dass die Garantien aus dieser Bestimmung nur für\ndie Ansprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie - zumindest in vertretbarer Weise\n- nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus\nvon der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr.\n32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23.\nMärz 2010).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein\nzivilrechtlicher „Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als\nAusgangspunkt zu dienen haben (Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 95, CEDH\n2006-XIV, o.a. Sache Roche, Rdnr. 120, Masson und Van Zon ./. Niederlande, 28.\nSeptember 1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, Rdnr.\n38, 23. September 2008)\nDer Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, dass die Versetzung des\nBeschwerdeführers in den Wartestand auf § 57 Abs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Kirche\ngestützt war, der zum Kirchenrecht zählte und nicht Teil des Staatsrechts war, wie das\nVerwaltungsgericht hervorgehoben hat.\nEr stellt sodann fest, das Verwaltungsgericht habe daran erinnert, dass nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kontrolle einer Maßnahme in\ninnerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen das kirchliche Dienstrecht rechne, der\nRechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang legte\ndas Gericht dar, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung\ngewährleistete Selbstbestimmungsrecht, das Teil des Verfassungsrechts ist, nicht nur das\nRecht beinhalte, die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, sondern auch\ndas Recht zu bestimmen, welche Anforderungen an ein solches Amt zu stellen und welche\nRechte und Pflichten damit verbunden sind (siehe sinngemäß die o.a. Entscheidung in der\nSache Dudová und Duda).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Verwaltungsgericht zufolge die Versetzung des\nBeschwerdeführers in den Wartestand eindeutig als eine Maßnahme zu verstehen ist, die\nzum Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehört und folglich keiner gerichtlichen\nÜberprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen kann; nach Ansicht des Gerichts konnte\nder Beschwerdeführer ferner auch nicht die Pflicht des Staates geltend machen, eine\ngerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, weil der in Rede stehende Rechtsstreit nicht auf\nstaatliches Recht gestützt sei, sondern ausschließlich dem Kirchenrecht unterliege. Der\nGerichtshof hebt ferner hervor, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung nicht\nzugelassen mit der Begründung, dass keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil gegeben seien\nund dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.\nDer Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht als oberstes\nVerwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2002 seine ständige Rechtsprechung in\neinem mit dieser Rechtssache vergleichbaren Fall bekräftigt hat. Er unterstreicht schließlich,\ndass das Bundesverfassungsgericht seinerseits in seiner ersten in der vorliegenden Sache\nergangenen Entscheidung diese Rechtsprechung als „gefestigt“ betrachtet und seinen\nAnsatz später in der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 übrigens bestätigt hat (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der\nGerichtshof ist der Auffassung, dass im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers\nnicht behauptet werden kann, das hohe Gericht sei in seiner zweiten in dieser Sache\ngetroffenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen, indem es eine\nhypothetische Prüfung der Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen\nVerfassungsbeschwerde im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nvorgenommen hat. Der Gerichtshof ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass er in einer\nRechtssache betreffend die Versetzung eines Pfarrers der Evangelischen Kirche Finnlands\nder Ansicht war, dass die Möglichkeit, vor dem Obersten Verwaltungsgericht Finnlands einen\naußerordentlichen Rechtsbehelf zu erheben, nicht geeignet war, seine Schlussfolgerung zu\nbeeinträchtigen, wonach der Betroffene seine Klage nicht auf ein nach finnischem Recht\nanerkanntes Recht stützen konnte (o.a. Sache Ahtinen, Rdnr. 40).\nDer Gerichtshof stellt übrigens fest, die Kirche habe den Rechtsweg für eine gerichtliche\nÜberprüfung durch Verwaltungsgerichte gemäß § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nnicht eröffnet.\nInsoweit als der Beschwerdeführer die neuere Rechtsprechung geltend macht,\ninsbesondere die des Bundesgerichtshofs, aber auch diejenige des 7. Senats des\nBundesverwaltungsgerichts (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“), um das Bestehen eines nach deutschem Recht\nanerkannten Anspruchs zu bekräftigen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese\nRechtsprechung, so wie dies insbesondere aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom\n11. Februar 2000 und 28. März 2003 hervorgeht, in erster Linie Klagen zu betreffen scheint,\nbei denen der Status eines Geistlichen nur eine Vorfrage der Begründetheit des verfolgten\nAnspruchs darstellt (verkappte Statusklagen). Das Urteil des Verwaltungsgerichts betraf\nallerdings nur die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand als solche,\nwohingegen die Klage betreffend seinen\nmateriellen Schaden im Einvernehmen mit den Parteien ausgesetzt worden ist. Selbst in der\nAnnahme, dass diese Rechtsprechung auch für Statusklagen hätte gelten können, stellt der\nGerichtshof im Übrigen fest, dass diese nur den Rechtsweg für eine eingeschränkte\ngerichtliche Überprüfung eröffnet hätte, weil die vom Selbstverständnis der Kirche getragene\nMaßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin hätte\nüberprüft werden können. Die staatlichen Gerichte hätten sich auf die Prüfung der Frage\nbeschränken müssen, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen gegen die Grundprinzipien\nder deutschen Rechtsordnung wie das Willkürverbot oder den Begriff der guten Sitten und\ndes ordre public verstoßen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht allerdings\nnicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten oder vor dem\nGerichtshof behauptet hat, die streitgegenständlichen Maßnahmen würden gegen eines oder\nmehrere dieser Prinzipien verstoßen.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, es könne nicht behauptet\nwerden, dass das Verfahren des Beschwerdeführers einen Anspruch betraf, der nach\ndeutschem Recht in vertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist\nArtikel 6 Absatz 1 der Konvention auf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar.\nMithin ist die Beschwerde ratione materiae gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und\nAbsatz 4 mit der Konvention unvereinbar und zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/38254-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109137","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109137"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/38254-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109137","retrieved":"2026-07-29 18:36:47.924165+00:00"}}