{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC001298604","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"12986/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 12986/04\nM.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember\n2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger, Richter\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 2. April 2004 erhoben worden ist,\naufgrund der Teilentscheidung vom 20. Mai 2008,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der Erwiderungen der Beschwerdeführer,\naufgrund der Anmerkungen der Heilsarmee die vom Präsidenten ermächtigt wurde, sich\nam schriftlichen Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44\nAbsatz 2 der Verfahrensordnung).\naufgrund der Antwort der schweizerischen Regierung, die dem Gerichtshof mitteilte, dass\nsie nicht beabsichtige, von ihrem Recht auf Drittbeteiligung Gebrauch zu machen,\nhat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführer, Frau und Herr M., sind schweizerische beziehungsweise deutsche\nStaatsangehörige, geboren 19.. beziehungsweise 19.. und wohnhaft in A. in der Schweiz.\nSie werden vor dem Gerichtshof von Herrn W., Rechtsanwalt in K., vertreten.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nWittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\nIm Jahr 1975 traten die Beschwerdeführer der Heilsarmee bei. Sie unterschrieben eine\nVerpflichtungserklärung, in der sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, in der\nHeilsarmee nicht angestellt zu sein und mit ihr auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.\nNach ihrer Offiziersausbildung in B. wurden sie im missionarischen Dienst der Gemeinde zu\nP eingesetzt, in dem sie zuletzt den Rang eines M. bekleideten. Im Jahr 1998 kam es\ngegenüber den Beschwerdeführern zu Beanstandungen durch den Territorialleiter der\nHeilsarmee, insbesondere in Bezug auf die Buch- und Kassenführung sowie den Zustand\nder Räumlichkeiten. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die\nBeschwerdeführer in die Schweiz versetzt. Nachdem die Heilsarmee der Schweiz die\nBetroffenen „indisponibel“ gestellt hatte, erklärte der Territorialleiter der Heilsarmee in\nDeutschland mit Schreiben vom 29. Januar 2011 ihren Offiziersdienst für beendet, weil ihr\nVersuch eines Neuanfangs in der Schweiz gescheitert sei und sie zum Offiziersdienst nicht\nweiter geeignet seien. Danach haben die Beschwerdeführer die Heilsarmee vor den\nArbeitsgerichten verklagt, um die Zahlung von 9.219,07 DM bzw. 30.294,54 DM als\nVergütungsansprüche für die Monate März bis November 2001 zu erhalten. Sie vertraten die\nAnsicht, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zur Heilsarmee gestanden hätten, dass dieses\nVerhältnis weder durch ihre Versetzung in die Schweiz noch ihre Entlassung aus dem\nOffiziersdienst beendet worden sei und dass sie der Heilsarmee in Deutschland ihre\nArbeitskraft nach der Rückkehr aus der Schweiz angeboten hätten.\nDas Arbeitsgericht P. erklärte sich am 15. Mai 2001 ratione loci für unzuständig und\nverwies die Sache an das Arbeitsgericht Köln. Am 13. Juli 2001 erklärte sich das\nArbeitsgericht mit der Begründung für unzuständig, dass zwischen den Beschwerdeführern\nund der Heilsarmee kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und verwies die Sache an das\nLandgericht Köln.\nDas Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführer am 7. Februar 2002 als unzulässig\nab, weil ihre Entlassung eine innere Angelegenheit der Heilsarmee darstelle und daher\nkeiner gerichtlichen Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliege.\nUnter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000\n(siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis“) änderte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 23. Juli 2002 das angefochtene\nUrteil ab, indem es die Klage der Beschwerdeführer für zulässig aber unbegründet erklärte.\nAm 28. März 2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer.\nUnter Hinweis auf die in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 dargelegten Kriterien, die sich\nnach seiner Auffassung nicht auf die Umstände des Falles beschränkten, sondern\nallgemeiner Natur waren, führte er aus, dass die Justizgewährungspflicht ebenfalls geltend\ngemacht werden könne, wenn die für alle geltenden allgemeinen Gesetze auf einen\nRechstreit angewandt werden sollen, der ausschließlich auf dem Kirchenrecht oder einer\ninnerkirchlichen Rechtsfrage beruht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schloss die\nTatsache, dass die Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihres Offiziersstatus der von\nGeistlichen anderer Kirchen vergleichbar war und die Betroffenen das Recht auf\nVermögensansprüche aus ihrem Dienstverhältnis zur Heilsarmee geltend machten, nicht die\nAnrufung staatlicher Gerichte aus. Er vertrat die Meinung, dass der Weg zu den staatlichen\nGerichten daher selbst dann eröffnet sei, wenn in einem Rechtsstreit, in dem wie bei den\nBeschwerdeführern die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage der\nBegründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde, d.h.\nim vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit, bei dem die Begründetheit des Anspruchs der\nBeschwerdeführer davon abhing, ob die Heilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet\nhatte.\nDer Bundesgerichtshof betonte danach, dass ein staatliches Gericht einer Entscheidung\nnur deswegen nicht ausweichen könne, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen\nBereich betreffe, denn nach seiner Auffassung war dieser Bereich ebenfalls in die deutsche\nRechtsordnung eingebunden. Der Bundesgerichtshof legte dar, dass die Frage, ob eine zum\nKernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder\nEntscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, sich nach\nstaatlichem Recht beurteile, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen\nseien.\nDer Bundesgerichtshof erklärte, der Meinung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt nicht folgen zu können (siehe unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Er war der Auffassung,\ndass allein die Zulassung eines Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten nicht die\nGarantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Er wies darauf hin, dass die Frage, ob\nund inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte\nunterfällt, nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des\ngeltend gemachten Anspruchs sei. Er legte dar, das Bundesverwaltungsgericht habe die –\nim hier anhängigen Fall maßgebliche – Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, ob\nKirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher\nGerichtsschutz zukomme. Er folgerte, die staatlichen Gerichte seien erst recht dann\nzuständig, wenn innerkirchliche Fragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend\ngemachten Anspruchs zu behandeln seien.\nDer Bundesgerichtshof legte alsdann dar, dass, wenn die staatlichen Gerichte im\nGrundsatz zuständig seien, dies nicht zugleich bedeute, dass der Streitgegenstand\nuneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Indem den Kirchen und\nGlaubensgemeinschaften die selbständige Verwaltung der eigenen Angelegenheiten\ngewährleistet werde, schränkt nach seiner Meinung Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer\nVerfassung (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der\nJustiziabilität. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umfasse die Möglichkeit, Gerichte oder\nSchlichtungsgremien zu schaffen, um innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit ihrem\nSelbstverständnis beizulegen. Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass, sollte ein derartiger\nRechtsweg bestehen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten sein, die\nstaatlichen Gerichte in einem ihnen vorgelegten Rechtsstreit nicht vor Erschöpfung des\nkirchlichen Rechtswegs entscheiden dürften. Er folgerte, dass der innerkirchliche\nRechtsschutz vorrangig sei und die staatliche Justizgewährung subsidiär.\nIn der vorliegenden Sache hob der Bundesgerichtshof hervor, die Heilsarmee habe\nlediglich eine Untersuchungskommission eingesetzt, deren Aufgabe in der Vorbereitung und\nDurchführung eines Disziplinarverfahrens bestanden habe. Nach seiner Auffassung ist nicht\nersichtlich, dass diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium\nvergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts\ngewähren könnte.\nDer Bundesgerichtshof folgerte, dass die Klage der Beschwerdeführer demnach zulässig\nsei.\nWas die Begründetheit der Klage der Beschwerdeführer anbelangt, so war der\nBundesgerichtshof der Ansicht, dass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung\nzwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht des Klägers dazu führen,\ndass die Maßnahme ausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in\nRede stehenden Religionsgemeinschaft unterliegt, nicht die Rechtmäßigkeit dieser\nMaßnahme, sondern nur ihre Wirksamkeit überprüfen könnten. Mit anderen Worten: Die\nstaatlichen Gerichte könnten prüfen, ob die fragliche Maßnahme gegen Grundprinzipien der\nRechtsordnung verstößt, wie etwa gegen das Willkürverbot oder die guten Sitten und den\nordre public (niedergelegt in Artikel 3 Absatz GG, § 138 BGB und § 6 EGBGB) (siehe unten\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Nach\nAuffassung des Bundesgerichtshofes unterlag im vorliegenden Fall die Frage, ob der\nTerritorialleiter - dessen Funktion derjenigen von Geistlichen in Kirchen und anderen\nReligionsgemeinschaften ähnelte - mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2001 den\nOffiziersdienst der Beschwerdeführer wirksam beendet hat, der autonomen\nEntscheidungsbefugnis der Heilsarmee und konnte nicht nach den Grundsätzen des\nArbeitsrechts beurteilt werden. In der Tat ist nach seiner Meinung der Dienst der\nBeschwerdeführer nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen, weil gerade die\nVerpflichtungserklärung der Beschwerdeführer von 1975 den Abschluss eines\nArbeitsvertrags ausdrücklich ausgeschlossen habe.\nBei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde führte der Bundesgerichtshof weiter\naus:\n„Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses\nwenden, ist die Entscheidung der Heilsarmee (sic!) einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das\nstaatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die\nRegeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen,\nautonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und\nDienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder\nGlaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten\nsubjektiven Rechtspositionen zurücktreten. Hier beruft sich die Heilsarmee (sic!) auf ein\npersönliches Versagen der Beschwerdeführer in der „Pflichterfüllung eines Offiziers“, d.h. in ihrer\nStellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem\nDienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die\nUntersuchungskommission der Heilsarmee hätten anrufen können. Dass sie es nicht getan\nhaben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu\ngelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit\ngehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidigen, bedarf\nkeiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer\nWirksamkeitskontrolle.“ Weder die Ausführungen der Beschwerdeführer vor den\nTatsacheninstanzen noch andere Anhaltspunkte lassen die Behauptung zu, dass die\nangefochtene Maßnahme willkürlich war oder gegen die guten Sitten oder den ordre public\nverstieß.\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 8. Oktober 2003 die Beschwerde der\nBeschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz\nArtikel 3 Absatz 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.\nArtikel 140 dieses Gesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141\n(sogenannte Kirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919\nBestandteil des Grundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 lautet im\nvorliegenden Fall wie folgt:\nArtikel 137\n„(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet (...).\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb\nder Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n(...)“\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen\nGesetzbuch\n§ 138 Absatz 1 BGB bestimmt, dass jedes Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten\nverstößt, nichtig ist.\nArtikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896,\nder einen allgemeinen Vorbehalt des ordre public anbringt, bestimmt:\n„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu\neinem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich\nunvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den\nGrundrechten unvereinbar ist.“\nC. Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte\n\n1\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000\nMit seinem Urteil vom 11. Februar 2000 hat der Bundesgerichtshof eine neue\nRechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die\ngeprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der an eines ihrer\nMitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der\nBundesgerichtshof hat dargelegt, dass die nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 92 des\nGrundgesetzes vorgesehene Pflicht des Staates, sicherzustellen, dass alle dem staatlichen\nRecht unterworfenen Rechtsfragen der gerichtlichen Beurteilung unterliegen, dazu führe,\ndass die Kirchen und die Religionsgemeinschaften in gleicher Weise zu behandeln seien wie\nalle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet, selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher\nRechtssätze zuvor den kirchlichen Bereich betreffende Fragen zu klären seien. Er hat darauf\nhingewiesen, dass das nach Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung garantierte\nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften jede staatliche\nEinmischung – auch ein Überprüfung durch staatliche Gerichte – in die\ninnergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließe. Er fügte\nhinzu, dass das Selbstbestimmungsrecht folglich dem staatlich garantierten Rechtsschutz\nGrenzen setze und mit den allgemeinen Gesetzen sowie deren Durchsetzung durch die\nstaatlichen Gerichte abgewogen werden müsste, wobei aber dem Selbstverständnis der\nKirchen und Religionsgemeinschaften in besonderer Weise Rechnung zu tragen sei.\nDiesbezüglich rief der Bundesgerichtshof in Erinnerung, dass das Selbstbestimmungsrecht\nder Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Religionsfreiheit und der Trennung von\nStaat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen Ordnung darstellt. Er legte dar,\ndass es deshalb darauf ankäme, ob und inwieweit die streitgegenständliche Maßnahme vom\nSelbstbestimmungsrecht erfasst werde und ob sie die Schranken des für alle geltenden\nGesetzes nicht überschreite.\nIn dem ihm vorgelegten Fall hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass das von der\njüdischen Gemeinschaft geltend gemachte Recht zivilrechtlicher Natur sei und es, da das\nZivilrecht zu den für alle geltenden Gesetzen gehört, daher nicht zu ihren\ninnergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehöre. Dass innergemeinschaftliche Regelungen\noder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des Rechtsstreits vor\ndem staatlichen Gericht sind, steht dieser Feststellung nach seiner Auffassung nicht\nentgegen. Danach merkte er an, dass in der geprüften Sache ein Urteil des Schiedsgerichts\nbeim Zentralrat der Juden in Deutschland vorliege, dass einer Überprüfung nicht zugänglich\nsei. Er vertrat nämlich die Auffassung, die staatlichen Gerichte hätten, obwohl diese\nEntscheidung mittelbare Rechtswirkungen im bürgerlichen Recht habe, keine Kompetenz zur\nPrüfung der Begründetheit dieser Entscheidung, selbst wenn dies im Einzelfall dazu führen\nkönne, dass staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirkten, von\ndenen sie nicht wüssten, ob diese berechtigt sind. Der Bundesgerichtshof stellte fest, diese\nEinschränkung sei im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte\nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, solange\njedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme nicht willkürlich sei oder gegen fundamentale\nRechtsprinzipien verstoße.\n\n2\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den\nVerwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen\nzu beurteilen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Klagen dieser Art\nfür unzulässig erklärt werden (siehe z. B. das Urteil vom 28. April 1994, Az. 2 C 23/92).\nWährend der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich der neuen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 7 C 7/01), hat\nder 2. Senat desselben Gerichts seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, indem er\ndarlegte, dass die Exemtion der kirchlichen Entscheidungen von der staatlichen\nGerichtsbarkeit sich auch auf die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der staatlichen\nRechtsordnung durch die kirchlichen Stellen beziehe (Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. 2 C\n23/01).\n\n3\nDie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nIn zwei Entscheidungen vom 27. Januar 2004 (Az. 2 BvR 496/01 und 1978/00) hat der\nzweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Betroffenen\n(evangelische Pfarrer) nicht zugelassen, ohne sich zu der Übereinstimmung der\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte betreffend die Kontrolle von kirchlichen\nMaßnahmen durch die staatlichen Gerichte mit dem Grundgesetz zu äußern. Es vertrat die\nAuffassung, dass selbst bei Anwendung der neuen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes die streitigen Kirchenmaßnahmen den von diesem aufgestellten\nMaßstäben nicht entgegenstünden (B. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 28254/04, 6. Dezember\n2011).\nMit Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvR 717/08) hat das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers mit der\nBegründung für unzulässig erklärt, dass die angefochtenen Entscheidungen keine Akte der\nöffentlichen Gewalt seien. Es betonte insbesondere, dass die staatlichen Gerichte, wenn sie\nüber kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden hätten, an dem innerkirchlichen\nEntscheidungsprozess selbst dann beteiligt würden, wenn sie sich bemühten, der kirchlichen\nEigenständigkeit bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts kann die Abwägung der in Rede stehenden Interessen\nerfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen\nund birgt so die Gefahr, dass die staatlichen Gerichte die religiöse Legitimation\nkirchenrechtlicher Normen verkennen und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des\nStaates in religiösen Dingen verstoßen würden. Das Bundesverfassungsgericht war der\nMeinung, dies treffe gerade in dem sensiblen Bereich des durch Artikel 137 Absatz 3 Satz 2\nWeimarer Reichsverfassung ausdrücklich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der\nKirchen zu, ihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu vergeben.\nDas Bundesverfassungsgericht schlussfolgerte, es handele sich um einen Streit im\nBereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten, da die angefochtenen Entscheidungen die\nVersetzung dieses Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts\nbetroffen hätten. Es fügte hinzu, dass die Verfassungsbeschwerde in jedem Fall\nunbegründet gewesen wäre, denn die Vorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung\nin den Warte- und Ruhestand ebenso wie die Regelungen zum sich daraus ergebenden\nGehalt) würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das\nWillkürverbot verletzen (R. ./. Deutschland , Nr. 19568/09).\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention greifen die Beschwerdeführer die\nEntscheidung der Zivilgerichte an, die sich für unzuständig erklärten, die Rechtmäßigkeit der\ngegen sie ergangenen Maßnahme zu überprüfen, weil es sich um eine innerkirchliche\nAngelegenheit handele. Nach ihrer Ansicht beanspruchen die Kirchen und\nReligionsgemeinschaften einen rechtsfreien Raum in dem sie ihre kirchlichen Mitarbeiter\nnach ihrem Gutdünken ohne gerichtliche Überprüfung behandeln könnten. Die Betroffenen\ntragen vor, es gebe innerhalb der Heilsarmee keine Gerichtsinstanz, vor der sie ihre Rügen\nhätten geltend machen können.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführer rügen, keinen Zugang zu einem Gericht mit vollumfänglicher\nKompetenz gehabt zu haben. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen\neinschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\nA. Das Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nDer Regierung zufolge vertraten die deutschen Gerichte die Auffassung, dass die Pflicht\ndes Staates sicherzustellen, dass alle dem staatlichen Recht unterworfenen Rechtsfragen\nder gerichtlichen Beurteilung unterliegen, auch auf die Kirchen und die\nReligionsgemeinschaften anzuwenden ist und diese in gleicher Weise zu behandeln sind wie\nalle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet, selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher\nRechtssätze innergemeinschaftliche Vorfragen zu klären seien. Die Regierung führte weiter\naus, dass die deutschen Gerichte dargelegt haben, den Beschwerdeführern stehe der\nRechtsweg offen, weil ihre Klage vermögensrechtlicher Natur sei und auf ein\nDienstverhältnis zurückgehe und ihnen kein kirchlicher Rechtsweg zur Verfügung stehe.\nUnter Bezugnahme auf das Urteil Roche ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Nr. 32555/96,\nRdnrn. 119 ff., CEDH 2005-X), legt die Regierung danach dar, dass Artikel 6 der Konvention\nden zivilrechtlichen Ansprüchen keinen bestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung\nder Konventionsstaaten zusichert und nur ihre prozessuale Durchsetzung schützt. In ihren\nAugen war das von den Beschwerdeführern vor den deutschen Gerichten geltend gemachte\nmaterielle Recht aufgrund des den Kirchen und Religionsgemeinschaften, darunter die\nHeilsarmee, vom deutschen Verfassungsrecht zuerkannten Selbstbestimmungsrechts von\nBeginn an beschränkt. Die Regierung legt dar, dass aufgrund dieser Beschränkung, die nicht\nim Stadium der Zulässigkeitsprüfung, sondern der Prüfung der Begründetheit des geltend\ngemachten Anspruchs der Beschwerdeführer erfolgt sei, die Zivilgerichte nicht die\nRechtmäßigkeit der Kirchenmaßnahme sondern nur ihre Wirksamkeit prüfen könnten\n(Dudová und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001).\nNach Auffassung der Regierung ist Artikel 6 der Konvention daher nicht verletzt worden.\nHilfsweise führt die Regierung aus, dass die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu\neinem Gericht, die der eingeschränkte Charakter der gerichtlichen Überprüfung darstellen\nwürde, mit der Konvention vereinbar sei. Nach ihrer Auffassung verfolgt diese Beschränkung\nzunächst ein legitimes Ziel, nämlich die Achtung des in Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer\nVerfassung vorgesehenen Selbstbestimmungsrechts der Heilsarmee, das auch durch Artikel\n9 der Konvention geschützt ist, der im Lichte von Artikel 11 der Konvention zu interpretieren\nsei (Hassan und Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnr. 62, CEDH 2000-XI). Die\nRegierung erachtet schließlich die Zugangsbegrenzung für verhältnismäßig, denn sie zielte\nauf die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen einerseits den Interessen der\nBeschwerdeführer, die streitige Maßnahme von einem Gericht überprüfen zu lassen, und\ndem Selbstbestimmungsrecht der Heilsarmee und andererseits dem Gebot der Neutralität\ndes Staates in religiösen Dingen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Philis ./. Griechenland\n((Nr. 1), 27. August 1991, Rdnr. 65, Serie A Bd. 209) behauptet die Regierung schließlich,\ndass die in Rede stehende Beschränkung den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu\neinem Gericht nicht beeinträchtigt hat. Der Gerichtshof habe nämlich in der Sache W. und\nK. ./. Deutschland ([GK] , Nr. 26083/94, CEDH 1999-I) die Auffassung vertreten, dass\nImmunität von der Gerichtsbarkeit nicht das Recht auf Zugang zu einem Gericht in solchen\nSachen verletzten, wenn es andere angemessene Wege gebe, um die den\nBeschwerdeführern von der Konvention garantierte Rechte wirksam zu schützen. In Bezug\nauf den vorliegenden Fall ist die Regierung der Auffassung, dass die Heilsarmee nicht von\njeglicher Kontrolle durch die Gerichte befreit sei, das deutsche Rechtssystem den\nBeschwerdeführern jedoch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle biete. Die\nBeschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht habe daher die von der\nRechtsprechung des Gerichtshofes gewährten Grenzen nicht überschritten.\nAngesichts eines diesbezüglich fehlenden europäischen Konsenses macht die Regierung\nschließlich den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten geltend, wie dies eine\nvergleichende Rechtsstudie zeige, die ihrer Stellungnahme beigefügt ist.\n2. Die Beschwerdeführer\nIn ihren Antworten auf die Stellungnahme der Regierung haben sich die\nBeschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, dass sie die besondere Rolle der Kirchen\nund Religionsgemeinschaften im deutschen Rechtssystem nicht infrage stellen, jedoch\nrügen, dass„ normale“ Bedienstete über Rechtswege verfügen, um ihre Kündigung\nanzufechten, während kirchliche Mitarbeiter – und dies sei ihre Situation – noch nicht einmal\ndie Möglichkeit hätten, willkürliche kirchliche Maßnahmen vor kirchlichen Instanzen\nanzufechten. Sie betonen, dass die Zivilgerichte ihre Klage zwar zunächst im Hinblick auf\neine gerichtliche Überprüfung zugelassen, schließlich jedoch festgestellt hätten, dass sie\nnicht über ihre Klage entscheiden könnten und ihnen somit ihre Rechte entzogen hätten.\nB. Stellungnahme der Drittbeteiligten\nDie Heilsarmee betont, dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall nicht\nanwendbar sei, denn die Fragen nach dem Status ihrer Offiziere – die ordinierten\nSeelsorgern gleichgestellt seien – beträfen keinen zivilrechtlichen Anspruch, sondern\nausschließlich die autonome und geistliche Existenz der Heilsarmee. Nach ihrer Auffassung\nkann ein neutraler Staat nicht die Frage entscheiden, ob ein Seelsorger die ihm von den\nkirchlichen Dienststellen übertragenen Funktionen gut ausfüllt. Die Heilsarmee führt zudem\nan, dass selbst wenn eine Anwendbarkeit von Artikel 6 der Konvention angenommen würde,\ndiese Bestimmung nicht verletzt worden sei, da die deutschen Gerichte über die Klage der\nBeschwerdeführer entschieden hätten. Sie fügt hinzu, dass insoweit die genannten Gerichte\ndie Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidung abgelehnt haben,\nes sich um eine Einschränkung der Gerichtsbarkeit handle, die ein legitimes Ziel verfolgte,\nnämlich den Schutz des Rechts einer Kirche, im Hinblick auf den Status ihrer Offiziere selbst\nEntscheidungen zu treffen.\nDie Heilsarmee trägt dann vor, dass sie über eine Untersuchungskommission verfügt, an\ndie sich die Beschwerdeführer hätten wenden können. Diese Kommission sei zuständig für\ndie Entscheidung etwaiger disziplinarrechtlicher Streitigkeiten zwischen der Heilsarmee und\nihren Mitgliedern, wenn diese Konflikte nicht anderweitig gelöst werden können. Ihre\nEntscheidungen könnten im Übrigen bei dem General der Heilsarmee angefochten werden.\nNach Auffassung der Heilsarmee hatte die unterlassene Anrufung dieser Kommission durch\ndie Beschwerdeführer zur Folge, dass sie kein berechtigtes Interesse mehr daran haben\nkonnten, vor den staatlichen Gerichten aufzutreten. Die Heilsarmee legt ferner dar, dass das\nVerfahren, das vor der Untersuchungskommission geführt werden kann, ein kirchliches\nVerfahren ist und diese Instanz kein Gericht („court of law“) ist. Sie betont diesbezüglich den\nrein geistlichen Charakter der Beziehung zwischen der Heilsarmee und ihren Offizieren.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt,\ndass über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein\nGericht entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“ postuliert,\nwobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur\neinen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A\nBd. 18).\nArtikel 6 der Konvention sichert den zivilrechtlichen „Ansprüchen“ jedoch keinen\nbestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zu. Die\nGarantien gelten nur für die Ansprüche, bei denen anzunehmen ist, dass sie - zumindest in\nvertretbarer Weise - nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob\ndiese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche, a.a.O., Rdnr.\n117, und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010).\nIm vorliegenden Fall bemerkt der Gerichtshof, dass, wenn nach Auffassung des\nBundesgerichtshofs das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften\nzwar jede staatliche Einmischung in die innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der\nKirchen in der Regel ausschließt, die staatlichen Gerichte gleichwohl die Vereinbarkeit einer\ninnerkirchlichen Maßnahme mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zu\nüberprüfen hätten, zumindest wenn es sich um Rechtstreitigkeiten handele, in denen die\nFrage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage der Begründetheit des\nverfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde. Weiterhin sei nach\nAuffassung des Bundesgerichtshofs diese Frage im Lichte des staatlichen Rechts zu\nbeurteilen und falle daher in die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte.\nSomit kann im Gegensatz zu Rechtssachen, deren Gegenstand die Ablehnung einer\ngerichtlichen Beurteilung kirchlicher Maßnahmen durch die deutschen Verwaltungsgerichte\nwar (B., vorgenannte Entscheidung, und R. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 39775/04, 6.\nDezember 2011), im vorliegenden Fall behauptet werden, dass das Oberlandesgericht und\nder Bundesgerichtshof den Beschwerdeführern ein Recht zugestanden haben, das geeignet\nist, Artikel 6 der Konvention zur Anwendung zu bringen, der somit anzuwenden ist.\nDer Gerichtshof ruft jedoch in Erinnerung, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht\nkein absolutes Recht ist, sondern rechtmäßigen Beschränkungen unterworfen werden kann.\nIst der Zugang einer Person zu einem Gericht durch das Gesetz oder in der Sache\nbeschränkt, prüft der Gerichtshof, ob die Beschränkung den Wesensgehalt des Rechts\nberührt, und insbesondere, ob sie ein legitimes Ziel verfolgt und ob die eingesetzten Mittel in\neinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen (Z und andere ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Nr. 29392/95, Rdnr. 93, CEDH 2001-V, und Markovic und\nandere ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 99, CEDH 2006–XIV).\nDer Gerichtshof erinnert ebenfalls daran, dass er zwischen materiellen Beschränkungen\nund prozessualen Schranken eine Unterscheidung trifft, welche die Anwendbarkeit und ggf.\ndie Reichweite der Garantien von Artikel 6 der Konvention bestimmt, der im Grundsatz nur\nauf materielle Beschränkungen eines Rechts Anwendung finden kann, das in den\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften verankert ist. Im Übrigen ruft er in Erinnerung, dass zur\nBestimmung, wie die betreffende Beschränkung materiell oder prozessual zu beurteilen ist,\nals Ausgangspunkt auf die Bestimmungen des einschlägigen innerstaatlichen Rechts sowie\ndessen Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte abzustellen ist (Roche, a.a.O., Rdnrn.\n118 und 120, Markovic und andere, a.a.O., Rdnrn. 94 und 95).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer den deutschen\nGerichten vorwerfen, nicht über ihre Klage entschieden zu haben, obwohl sie diese für\nzulässig erklärt hatten.\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführer nicht daran\ngehindert wurden, ihre Beschwerdepunkte vor den Zivilgerichten und dem\nBundesverfassungsgericht geltend zu machen. Zudem betrifft diese Rechtssache im\nGegensatz zu anderen Rechtssachen, über die er zu entscheiden hatte (Z und andere,\na.a.O.; Roche, a.a.O.; Pereira Henriques ./. Luxemburg, Nr. 60255/00, 9. Mai 2006, und\nMarkovic und andere, a.a.O.), nicht die Entscheidung nationaler Gerichte, nicht den Weg für\neine gerichtliche Überprüfung in Bezug auf eine neue Kategorie von Klagen zu eröffnen oder\neine zuvor anerkannte Kategorie von Klagen einer solchen Überprüfung zu entziehen. Sie\nbetrifft im Gegenteil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, für Rechtsuchende die\nMöglichkeit zu schaffen, kirchliche Entscheidungen im Bereich der innerkirchlichen\nAngelegenheiten sowie der Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einer\nÜberprüfung durch die staatlichen Gerichte zu unterstellen. Diese Möglichkeit bestand zuvor\nnicht und scheint daneben weder durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch\ndarüber hinaus vom Bundesverfassungsgericht zugelassen zu sein, was insbesondere seine\nEntscheidung vom 9. Dezember 2008 offensichtlich bestätigt (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“).\nDanach stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer insbesondere und vor\nallem den beschränkten Charakter der Überprüfung durch die mit ihrer Sache befassten\nGerichte rügen.\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass\ner zwar im Grundsatz für die Prüfung der Klage der Beschwerdeführer zuständig sei, dies\njedoch nicht bedeute, dass er eine uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung vornehmen\nkönne. Das hohe Gericht vertrat nämlich die Auffassung, es könne lediglich prüfen, ob die\nEntscheidung der Heilsarmee mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung in\nEinklang steht. Der Gerichtshof unterstreicht, dass diese Überprüfungsbeschränkung durch\ndas Selbstbestimmungsrecht der Heilsarmee aufgrund von Artikel 137 Absatz 3 der\nWeimarer Reichsverfassung bedingt ist, wobei diese Bestimmung durch Artikel 140 GG\nBestandteil des Grundgesetzes ist. Er weist ferner darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in\nseinem Urteil vom 11. Februar 2000 im Übrigen betont habe, das Selbstbestimmungsrecht\nder Kirchen und Religionsgemeinschaften sei neben der Religionsfreiheit und dem\nGrundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen\nOrdnung im deutschen Verfassungsrecht.\nDer Gerichtshof berücksichtigt die Tatsache, dass das Oberlandesgericht und der\nBundesgerichtshof die konfligierenden Interessen gebührend abgewogen haben, nämlich\neinerseits die Interessen, die für die Möglichkeit einer Überprüfung der kirchlichen\nEntscheidungen wie die der Heilsarmee, die Beschwerdeführer zu entlassen, sprechen und\nandererseits die Interessen, die für eine Beschränkung dieser Überprüfung zum Zwecke der\ngebührenden Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Heilsarmee sprechen\n(siehe, mutatis mutandis, Z und andere, a.a.O., Rdnr. 99). Er ruft in Erinnerung, dass die\nReligionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren;\nwenn die Organisation einer dieser Gemeinschaften in Rede steht, ist also Artikel 9 im Lichte\ndes Artikels 11 der Konvention auszulegen, der die Vereinigungsfreiheit vor jeglichem\nungerechtfertigten staatlichen Eingriff schützt. Die Autonomie solcher Gemeinschaften, die\nfür die Pluralität in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist, gehört nämlich zum\nKernbestand des nach Artikel 9 zugesicherten Schutzes. Der Gerichtshof legt ferner dar,\ndass das Recht auf Religionsfreiheit im Sinne der Konvention außer in extremen\nAusnahmefällen jegliche Beurteilung seitens des Staates im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit\ndes religiösen Bekenntnisses oder die Art und Weise, in der es zum Ausdruck gebracht wird,\nausschließt (Hassan und Tchaouch, a.a.O., Rdnrn. 62 und 78, siehe auch K. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 47021/99, 23. März 2000, und Dudová und Duda, vorgenannte Entscheidung).\nDer Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall der\nTatsache Bedeutung beigemessen hat, dass die Entlassung der Beschwerdeführer eine\nDisziplinarmaßnahme darstellte, gegen die sie die Untersuchungskommission der\nHeilsarmee hätten anrufen können, wobei er darauf hinweist, dass die diesbezügliche\nUnterlassung der Beschwerdeführer keine Ausweitung des Umfangs seiner eigenen\nÜberprüfung zur Folge hatte. Das hohe Gericht hat im Übrigen hinzugefügt, es habe nicht\nüber die Frage zu befinden, ob es für den Fall, dass die Beschwerdeführer kein\ninnergemeinschaftliches Rechtsmittel zur Verfügung gehabt hätten, zwangsläufig zu einer\nanderen Schlussfolgerung gekommen wäre. Der Gerichtshof bemerkt, dass der\nBundesgerichtshof nach Festlegung seines Prüfungsumfangs die Auffassung vertrat, dass\nweder die Stellungnahme der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch andere\nAnhaltspunkte den Schluss zulassen, dass die Entscheidung der Heilsarmee willkürlich war\noder gegen die guten Sitten oder den ordre public verstößt.\nDer Gerichtshof schließt hieraus, dass sich die Unmöglichkeit für die Beschwerdeführer,\neine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Heilsarmee, ihren Dienst als\nOffiziere zu beenden, zu erwirken, nicht aus einer Immunität ergebe, in deren Genuss die\nKirchen und Religionsgemeinschaften nach deutschem Recht gelangen würden, sondern\naus den Grundsätzen, welche das von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndefinierte materielle Klagerecht (Markovic und andere, a.a.O., Rdnr. 114, Roche, a.a.O.,\nRdnr. 124, und Z und andere, a.a.O., Rdnr. 100) regeln.\nDaher sind die Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtshofs nicht berechtigt zu\nbehaupten, ihnen sei das Recht auf eine Entscheidung zur Begründetheit ihrer Klage\nvorenthalten worden\nSomit ist die Beschwerde der Beschwerdeführer in Bezug auf den fehlenden Zugang zu\neinem Gericht nicht begründet und ist nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der\nKonvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/12986-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/12986-04","retrieved":"2026-07-29 08:39:49.396258+00:00"},"card":{"id":"egmr/2011-12-06/12986-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2011-12-06","dockets":["12986/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC001298604","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC001298604"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.12.2011 – 12986/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-12-06/12986-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":10},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/9","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"9","label":"Art 9 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/11","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"11","label":"Art 11 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:39:49.396258+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}