{"status":"available","doknr":"001-109048","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1124JUD004803806","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"48038/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 1.015,96 EUR (eintausendfünfzehn Euro und sechsundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 48038/06)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n24. November 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska\nund Angelika Nußberger\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. November 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 48038/06) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“), am 11. November 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nFrau N., Rechtsanwältin in A., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, und Herrn H. Schöch, Professor für Strafrecht, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung nicht mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei.\n\n4\nAm 7. Februar 2007 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Er war bis zu seiner Entlassung am\n1. März 2008 in der Justizvollzugsanstalt A. untergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung\n\n6\nDer Beschwerdeführer ist seit 1949 22-mal − zunächst insbesondere wegen\nSchmuggels und Diebstählen – verurteilt worden. Seit 1955 hat er den Großteil seines\nLebens im Gefängnis verbracht.\n\n7\nAm 23. April 1968 verurteilte das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen\ngemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Bankraubs in zwei Fällen zu zwölf Jahren\nZuchthaus und ordnete seine Sicherungsverwahrung an.\n\n8\nAm 20. Januar 1970 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen\neines Überfalls auf einen Geldboten des schweren räuberischen Diebstahls schuldig. Unter\nEinbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23. April 1968 verurteilte das Gericht\nden Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, hob aber die\nangeordnete Sicherungsverwahrung auf. Der Rest seiner Freiheitsstrafe wurde am 31. März\n1977 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer wurde freigelassen; diese\nStrafaussetzung wurde anschließend widerrufen.\n\n9\nDas Landgericht Köln sprach den Beschwerdeführer am 7. Dezember 1978\ninsbesondere des gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, der Beihilfe zu\neinem anderen gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Raub, des schweren\nDiebstahls in drei Fällen sowie des versuchten schweren Diebstahls in einem Fall schuldig.\nEs verurteilte ihn zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 45-46).\n\n10\nDas Landgericht Köln stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der am 31. März 1977\naus der Haft entlassen worden sei und der einer Arbeit nachgegangen sei, diese Straftaten\nvon Juni 1977 bis zu seiner Festnahme im November 1977 begangen habe. Er habe –\nzusammen mit zwei Mittätern – bewaffnet einen Geldboten und eine Bank überfallen. Er\nhabe außerdem gemeinschaftlich mit anderen mehrere PKWs entwendet oder zu\nentwenden versucht, die später bei den beiden Raubüberfällen und einem weiteren\nBankraub, an dem der Beschwerdeführer ansonsten nicht beteiligt gewesen sei, eingesetzt\nworden seien.\n\n11\nDas Landgericht Köln stellte nach Anhörung eines Sachverständigen fest, dass bei\ndem Beschwerdeführer seit seiner Jugend ein deutlicher Hang zur Begehung von Straftaten\nund zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch strafbares Handeln bestanden habe,\nobwohl er einer Arbeit hätte nachgehen können. Trotz Verbüßung langer Freiheitsstrafen\nsei er rückfällig geworden und habe in immer kürzeren Abständen immer schwerere\nStraftaten begangen. Da keine Anhaltspunkte für eine Besserung des Beschwerdeführers\nvorhanden seien, sei er für die Allgemeinheit gefährlich.\n\n12\nAm 11. April 1980 wies der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\ngegen das Urteil vom 7. Dezember 1978 zurück, das damit rechtskräftig wurde.\n\n13\nAm 29. April 1983 nahm das Landgericht Bonn das Verfahren in Bezug auf einen der\nMittäter des Beschwerdeführers, W., der ebenfalls am 7. Dezember 1978 des Bankraubs\nschuldig gesprochen worden war, wieder auf und sprach ihn frei. Der dritte Mittäter bei dem\nRaub, Schw., hatte gestanden, dass er sowohl W. als auch den Beschwerdeführer zu\nUnrecht mit dieser Straftat belastet habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiederaufnahme des gegen ihn geführten Verfahrens wurde anschließend abgelehnt.\n\n14\nAm 2. Februar 1993 setzte das Landgericht Bonn die gegen den Beschwerdeführer\nangeordnete Sicherungsverwahrung für die Zeit ab dem 26. April 1993 (dem Zeitpunkt der\nVerbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe) zur Bewährung aus und ordnete an, den\nBeschwerdeführer für die Dauer von vier Jahren unter Führungsaufsicht zu stellen.\n\n15\nBis zum 26. April 1993 verbüßte der Beschwerdeführer die mit Urteil vom\n7. Dezember 1978 verhängte Freiheitsstrafe sowie die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil\nvom 20. Januar 1970 vollständig.\n\n16\nDas Landgericht Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Mai 1996 wegen\ngemeinschaftlich begangenen schweren (bewaffneten) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das\nGericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 1995 zusammen mit einem Mittäter\neine Bank überfallen habe, wobei er eine Maschinenpistole bei sich geführt habe; seitdem\nhabe er sich in Haft befunden.\n\n17\nAm 13. November 1996 hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 20. Mai 1996 im\nHinblick auf die Feststellungen zum Strafausspruch und die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zurück an das\nLandgericht.\n\n18\nAm 18. Juni 1997 verurteilte das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer erneut\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es sah die Voraussetzungen für seine\nSicherungsverwahrung nach § 66 StGB als erfüllt an. Gleichwohl sah das Gericht aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit davon ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung anzuordnen, die dann von unbestimmter Dauer gewesen wäre.\nDas Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils vom\n7. Dezember 1978 ab dem 8. Juni 2005 in Sicherungsverwahrung genommen werde, weil\nmit einem Widerruf der am 2. Februar 1993 erfolgten Aussetzung seiner\nSicherungsverwahrung auf Bewährung zu rechnen sei, und er danach in fortgeschrittenem\nAlter sei.\n\n19\nAm 6. Juli 1998 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die\nam 2. Februar 1993 nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe Rdnr. 51) gewährte Aussetzung\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung in Anbetracht seiner\nerneuten Verurteilung wegen des im Juni 1995 begangenen schweren Raubes.\n\n20\nAm 1. September 1998 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 6. Juli 1998 und\nwidersprach der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers blieb erfolglos.\n\n21\nAm 25. Februar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1712/98) gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1998 zur Entscheidung anzunehmen. Es\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend\nbegründet habe; diese sei damit unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht führte jedoch\naus, dass der Widerruf der Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nzur Bewährung nach Ablauf der vierjährigen Führungsaufsicht nach den Regelungen des\nStrafgesetzbuchs nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Ob eine Abänderung der\nWiderrufsentscheidung auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin oder von\nAmts wegen möglich sei, bedürfe zunächst der Überprüfung durch die\nVollstreckungsgerichte.\n\n22\nAm 13. April 1999 lehnte das Oberlandesgericht Köln den von der\nGeneralstaatsanwaltschaft gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der\nBeschlüsse des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1998 sowie des Oberlandesgerichts Köln\nvom 1. September 1998 ab. Es befand, dass gemäß § 68c Abs. 3 Satz 2 StGB (siehe\nRdnr. 52) die 1993 angeordnete vierjährige Führungsaufsicht des Beschwerdeführers noch\nnicht abgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer seit Juni 1995 verwahrt werde und die Zeit\nder Verwahrung in einer Anstalt nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet\nwerde. Daher habe die Aussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung zur\nBewährung 1998 noch widerrufen werden können.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen\n\n23\nAm 13. September 2004 leitete das Landgericht Aachen das Verfahren zur Prüfung\nder Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nnach dem Strafzeitende ein, indem es von der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakte\nanforderte und die Justizvollzugsanstalt Aachen zur Stellungnahme aufforderte.\n\n24\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen übersandte daraufhin eine\nStellungnahme vom 30. Dezember 2004, die er auf Verlangen des Gerichts am 25. Februar\n2005 ergänzte. Nach zweifacher Mahnung durch das Landgericht leitete die\nStaatsanwaltschaft dem Gericht im März 2005 die Verfahrensakte zu.\n\n25\nAm 30. März 2005 bat das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen,\nsich zu der Frage zu äußern, ob der Beschwerdeführer noch so gefährlich sei, dass seine\nSicherungsverwahrung geboten sei.\n\n26\nAm 7. Juni 2005 hatte der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig\nverbüßt. Ab dem 8. Juni 2005 war der Beschwerdeführer in der mit Urteil vom 7. Dezember\n1978 angeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht.\n\n27\nAufgrund eines auf Antrag des Beschwerdeführers vom Landgericht erteilten\nAuftrags wurde dieser am 3. August 2005 von einem psychiatrischen Sachverständigen\nexploriert. Nach zwei weiteren Anträgen des Beschwerdeführers, das Verfahren zu fördern,\nwurde das von zwei psychiatrischen Sachverständigen erstellte Gutachten dem Gericht am\n16. November 2005 vorgelegt.\n\n28\nAm 30. März 2006 ordnete das Landgericht Aachen, das den Beschwerdeführer und\nseinen Verteidiger am selben Tag angehört und den Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen\nund zwei Sachverständige konsultiert hatte, die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts\nKöln vom 7. Dezember 1978 gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nSicherungsverwahrung an.\n\n29\nDas Landgericht befasste sich ausführlich mit den früheren Verurteilungen des 72\nJahre alten Beschwerdeführers, insbesondere mit denen wegen schweren Raubes und\nräuberischen Diebstahls (Urteile vom 23. April 1968, 20. Januar 1970, 7. Dezember 1978\nund 18. Juni 1997).\n\n30\nEs befand, dass der Zweck der Maßregel den Vollzug der gegen den\nBeschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung noch erfordere (§ 67c Abs. 1\nStGB, siehe Rdnr. 48). Nach Auffassung des Gerichts war zu erwarten, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde\n(§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 50).\n\n31\nDer Beschwerdeführer sei von Jugend an ein hartnäckiger Rechtsbrecher gewesen,\nder kurz nach seiner Entlassung auf Bewährung und nach Verbüßung langjähriger\nFreiheitsstrafen wieder straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine\nfamiliären Bindungen nach draußen und habe keine konkreten Pläne für ein Leben in\nFreiheit. Er sei für sein Alter lebhaft. Er leide an orthopädischen Erkrankungen,\ninsbesondere Schädigungen des linken Knies und der Hüfte, die nach Darstellung der\nAnstaltsärztin eine erhebliche, jedoch keine außergewöhnliche Gehbehinderung bedingten.\nDurch einen künstlichen Ersatz des Hüftgelenks wäre eine deutliche Verbesserung seiner\nGehfähigkeit erzielbar; er lehne aber, solange er sich in Haft befinde, eine Operation ab.\nDas Gericht vertrat nach Anhörung der Anstaltsärztin die Auffassung, dass die Schwere der\nGehbehinderung des Beschwerdeführers derzeit nicht geeignet sei, ihm die physische\nFähigkeit zur Begehung einer Straftat abzusprechen, zumal seine früheren Straftaten keine\ngroße Beweglichkeit erfordert hätten.\n\n32\nDas Landgericht vertrat unter Berücksichtigung des am 16. November 2005\nerstellten Gutachtens der beiden psychiatrischen Sachverständigen, die den\nBeschwerdeführer exploriert hatten, die Auffassung, dass die persönliche und soziale\nSituation des Beschwerdeführers nach wie vor derjenigen aus dem Jahre 1993 ähnele, als\ner im Alter von 59 Jahren aus der Haft entlassen worden sei. Er habe seine Haltung zur\nStraffälligkeit nicht verändert und sei deshalb nach wie vor gefährlich.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln\n\n33\nAm 26. Juni 2006 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30. März 2006.\nDas Gericht teilte nicht die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom\n25. Februar 1999 vertretene Auffassung, die Aussetzung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zur Bewährung hätte nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs\nnach dem 6. Juli 1998 nicht mehr widerrufen werden dürfen. Nach § 67g Abs. 5 StGB\n(siehe Rdnr. 51) sei die Sicherungsverwahrung mit dem Ende der Führungsaufsicht des\nStraftäters erledigt, wenn das Gericht nicht zuvor die Aussetzung seiner\nSicherungsverwahrung widerrufen habe. Die 1993 angeordnete vierjährige\nFührungsaufsicht des Beschwerdeführers sei jedoch noch nicht abgelaufen, weil der\nBeschwerdeführer seit Juni 1995 inhaftiert worden sei und die Zeit der Inhaftierung in einer\nAnstalt nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werde (§ 68c Abs. 3 Satz 2\nStGB).\n\n34\nDarüber hinaus führe der Umstand, dass das Landgericht bis zum Ende der Strafzeit\ndes Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 keine Entscheidung über dessen\nSicherungsverwahrung getroffen habe (§ 67c Abs. 2 StGB), entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers in dessen Beschwerde nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.\nJedenfalls sei der Fehler mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden, sobald die\nEntscheidung vorgelegen habe.\n\n35\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vor\nbesonders gefährlichen Straftätern geboten. Er habe seine Straftaten nicht wirklich\nhinterfragt oder bereut. Wie von zwei Sachverständigen in einem ergänzenden Gutachten\nfestgestellt worden sei, ähnelten die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen\nStraftaten sehr denen, die er vor seiner letzten Haftentlassung abgegeben habe, nach der\ner wieder rückfällig geworden sei. Eine andere Einschätzung hinsichtlich seiner\nGefährlichkeit für die Allgemeinheit ergebe sich, jedenfalls derzeit, noch nicht aus dem Alter\nund den damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. Auch\nbei der Begehung seiner letzten Straftat sei der Beschwerdeführer bereits im Rentenalter\ngewesen. Ausweislich der Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 25. Februar 2005 lägen\nbei ihm Schädigungen des Knies und der Hüfte vor. Das Gericht stellte fest, dass diese\nErkrankungen zwar Schmerzen verursachten, aber nicht zu einer Gehbehinderung führten.\n\n36\nDie Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung sei auch\nnicht unverhältnismäßig, weil zu erwarten sei, dass er im Falle seiner Entlassung schwere\nStraftaten begehen werde. Angesichts der bereits bestehenden Erkrankungen und der im\nfortgeschrittenen Alter regelmäßig erfolgenden Einschränkung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit werde die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung jedoch vermutlich nicht bis zu deren Ablauf im Jahr 2015 vollstreckt,\nsondern zur Bewährung ausgesetzt werden. Deshalb solle der Beschwerdeführer auf ein\nLeben in Freiheit vorbereitet werden.\n\n37\nAm 14. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Köln die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers zurück.\n3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n38\nAm 3. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des\nLandgerichts Aachen vom 30. März 2006 und des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni\n2006 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, dass sein Recht auf\nFreiheit verletzt worden sei. Er trug vor, dass − wie in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1999 ausdrücklich festgestellt worden sei −\ndie Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung am 6. Juli 1998 nicht mehr\nhätte widerrufen werden dürfen. Überdies sei er seit dem 8. Juni 2005 ohne Rechtsgrund in\nder Sicherungsverwahrung untergebracht worden, insbesondere da die Gerichte nicht\ninnerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Erforderlichkeit seiner\nUnterbringung getroffen hätten, wie dies nach § 67c Abs. 1 StGB in der Auslegung der\nständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts\nselbst erforderlich sei (siehe Rdnr. 49). Angesichts seines Alters von 73 Jahren und seiner\nGehbehinderung, die eine erneute Straffälligkeit bereits aus physischen Gründen nicht\nzuließen, sei seine Sicherungsverwahrung auch unverhältnismäßig.\n\n39\nAm 21. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 1614/06). Es stellte fest, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n40\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzten die Entscheidungen\nüber die Erforderlichkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung nicht das Grundgesetz, selbst wenn angenommen werde, dass sie\nan § 67c Abs. 1 StGB hätten gemessen werden müssen. Entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers sei dieser in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung\ndes Landgerichts, mit der die Vollstreckung der gegen ihn angeordneten\nSicherungsverwahrung angeordnet wurde, nicht rechtsgrundlos untergebracht gewesen.\nUnter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. März 1976 (2 BvR 618/75, siehe\nRdnr. 49) befand es, dass die Vollstreckung der im Strafurteil nach § 66 StGB\nangeordneten Sicherungsverwahrung auch dann zulässig sei, wenn die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts die Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zwar\nbegonnen, aber noch nicht mit einer Entscheidung zum Abschluss gebracht habe, bevor die\nbetroffene Person ihre Strafe vollständig verbüßt habe.\n\n41\nDas Bundesverfassungsgericht stellte zudem fest, dass das Landgericht, das das\nVerfahren über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nahezu\nneun Monate vor dem Ende seiner Freiheitsstrafe eingeleitet habe, dieses nicht in einer\nWeise verzögert habe, die sein Recht auf Freiheit verletzt habe.\n\n42\nDarüber hinaus erscheine die Entscheidung der Strafvollstreckungskammern, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen,\nangesichts der wiederholten erheblichen Straftaten des Beschwerdeführers nicht willkürlich\nund eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Fachgerichte liege nicht vor.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n43\nAm 20. Dezember 2007 entschied das Landgericht Aachen, die im Urteil des\nLandgerichts Köln vom 7. Dezember 1978 angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zum 1. März 2008 zur Bewährung auszusetzen; darüber hinaus ordnete\nes Führungsaufsicht an. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und insbesondere\nder Gehbehinderung des Beschwerdeführers gelangte das Gericht entsprechend der von\ndem konsultierten medizinischen Sachverständigen vertretenen Meinung und entgegen der\nAnsicht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen und der Staatsanwaltschaft Köln zu\nder Auffassung, dass zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung keine weiteren, den früher von ihm begangenen Straftaten ähnelnden schweren\nStraftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n44\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden\nRechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n45\nEin erkennendes Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung eines Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung\n(eine Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat,\ndass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n46\nInsbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende\nBedingungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor\nder neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von\nmindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung).\n\n47\nDie Sicherungsverwahrung darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Schwere der\nvom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihm ausgehenden\nGefahr im Verhältnis steht (§ 62 StGB).\nB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n48\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des\nUrteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das\nStrafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer\ndes Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn\neine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe\nprüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist\ndas nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung vorübergehend zur\nBewährung aus und ordnet Führungsaufsicht an, welche mit der Aussetzung eintritt. Nach\nAbsatz 2 dieser Bestimmung darf die Unterbringung nur noch auf ausdrückliche Anordnung\ndes Gerichts vollzogen werden, wenn der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach\nRechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat und ein Fall des Absatzes 1 nicht\nvorliegt. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche\nAnordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug der\nSicherungsverwahrung an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert.\n\n49\nIm Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angeordneten\nSicherungsverwahrung in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Strafe vollständig\nverbüßt hat, die Strafvollstreckungsgerichte jedoch noch nicht nach § 67c Abs. 1 StGB\nentschieden haben, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, wurden\ndurch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte die folgenden Grundsätze festgelegt.\nDer Vollzug der Sicherungsverwahrung, die im Strafurteil des erkennenden Gerichts nach\n§ 66 StGB angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt nicht die Freiheitsrechte der\nbetroffenen Person, wenn die Strafvollstreckungsgerichte mit der Prüfung der\nErforderlichkeit der Sicherungsverwahrung begonnen haben, bevor die betroffene Person\nihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, und wenn sie das Verfahren ohne vermeidbare\nVerzögerungen und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen haben (siehe\nBundesverfassungsgericht, 2 BvR 618/75, Entscheidung vom 9. März 1976, Sammlung der\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 42, S. 1 ff.; Oberlandesgericht\nDüsseldorf, 2 Ws 303/92, Beschluss vom 28. Juli 1992, NJW 1993, S. 1087 ff.;\nKammergericht Berlin, 5 Ws 731/96, Beschluss vom 18. Dezember 1996; und\nKammergericht Berlin, 2 Ws 373-377/07, Beschluss vom 15. Juni 2007). Unzulässig ist der\nVollzug jedenfalls dann, wenn sich der Verurteilte aufgrund vermeidbarer Verzögerungen\nbereits mehr als zehn Monate in der Sicherungsverwahrung befindet, ohne dass die\nErforderlichkeit der Sicherungsverwahrung festgestellt wurde (siehe Oberlandesgericht\nDüsseldorf, a. a. O., S. 1087). In solchen Fällen ist die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung auf Antrag des Untergebrachten nach § 458 Abs. 1 und 3 i. V. m.\n§ 463 StPO (siehe Rdnr. 53) unabhängig von der Gefährlichkeit der betroffenen Person zu\nunterbrechen (siehe Oberlandesgericht Düsseldorf, a. a. O., S. 1087; und Kammergericht\nBerlin, 2 Ws 373-377/07, Beschluss vom 15. Juni 2007).\nC. Gerichtliche Prüfung, Dauer der Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht\n\n50\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In\n§ 67d Abs. 2 Satz 1 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ist festgelegt, dass,\nsofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die\nweitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist,\ndass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen\nwird.\n\n51\n§ 67g regelt den Widerruf der Aussetzung der angeordneten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung. Nach Abs. 1 Nr. 1 widerruft das Gericht die\nAussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn die verurteilte Person\nwährend der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus\nergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Nach Abs. 5 ist die\nSicherungsverwahrung mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt, wenn das Gericht die\nAussetzung der Unterbringung nicht zuvor widerrufen hat.\n\n52\n§ 68c StGB regelt die Dauer der Führungsaufsicht. Nach Absatz 3 in der von\n31. Januar 1998 bis 17. April 2007 geltenden Fassung beginnt die Führungsaufsicht mit der\nRechtskraft ihrer Anordnung (Satz 1). Die Zeit, in der die verurteilte Person auf behördliche\nAnordnung in einer Anstalt verwahrt wird, wird in die Dauer der Führungsaufsicht nicht\neingerechnet (Satz 2). Von 1. April 1987 bis 30. Januar 1998 enthielt § 68c Abs. 2 StGB\neine gleichlautende Bestimmung.\n\n53\nWenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Strafe erhoben\nwerden, ist nach § 458 Abs. 1 StPO die Entscheidung eines Gerichts herbeizuführen. Der\nFortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch eine\nAussetzung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 StPO). Gemäß § 463 Abs. 1 StPO\ngilt § 458 StPO für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung\nsinngemäß.\nD. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung\n\n54\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die\nnachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus sowie über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR\n1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche\nVerlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie\ndas rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht\nverletzten.\n\n55\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle in Rede stehenden\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Es befand, dass diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen\nGebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der\nFreiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht\nwürden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember\n2003 geltenden Fassung.\n\n56\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche Vorschriften, die mit dem\nGrundgesetz für unvereinbar erklärt worden waren, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung,\nlängstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die\nUntergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet\nworden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den\nkonkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese\nzudem an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht,\nnahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof\nBezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese\nSicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen\nVorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während\nder Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\nanzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein,\nwenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n57\nDas Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass\ndas Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe,\neinem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern\nvielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich\nauszulegen sei. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes versuche es,\nbei der Auslegung des Grundgesetzes Konventionsverstöße zu vermeiden. In seiner\nBegründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und\n7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O.) vorgenommen hat.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n58\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Sicherungsverwahrung insbesondere sein\nRecht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich,\nwie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n(...)“\n\n59\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n60\nIn ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache vom\n24. September 2007, die nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs eingereicht wurde, vertrat die Regierung die Auffassung, dass die\nIndividualbeschwerde, soweit sie die Rüge nach Artikel 5 beträfe, „zulässig, aber\nunbegründet“ sei. Allerdings wandte die Regierung erstmals in ihrem Schriftsatz vom\n21. Januar 2008, in dem sie sich zur Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung äußerte und weiter Stellung nahm, ein, dass der Beschwerdeführer nicht,\nwie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, alle notwendigen Rechtsbehelfe\nausgeschöpft habe, um zumindest eine vorläufige Entlassung aus der\nSicherungsverwahrung zu erwirken. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer habe keine\nUnterbrechung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung nach § 458 Abs. 1 und 3\ni. V. m. § 463 StPO (siehe Rdnr. 53) beantragt. Nach der ständigen Rechtsprechung der\nRechtsmittelgerichte (siehe Rdnr. 49) hätten die Strafvollstreckungskammern in Fällen, in\ndenen bei Ablauf einer Freiheitsstrafe noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB\nüber die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung getroffen worden sei und in denen die\nVerzögerungen bei dieser Entscheidung vermeidbar gewesen seien, eine solche\nUnterbrechung anzuordnen.\n\n61\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung ein, dass\nder Beschwerdeführer noch aus einem anderen Grund den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. So habe\ndas Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 54-57)\neinen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf für die Überprüfung der laufenden\nSicherungsverwahrung von betroffenen Personen eingeführt. Der Beschwerdeführer sei\nverpflichtet gewesen, diesen innerstaatlichen Rechtsbehelf auszuschöpfen.\n\n62\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten\nUrteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen\nUrteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten\nKonventionsverletzungen sei folglich zum Teil bereits durch die Übergangsregelungen des\nBundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich\nabgeholfen werden.\n\n63\nDer Beschwerdeführer hat zu dem neuen Vortrag der Regierung nicht Stellung\ngenommen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n64\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 55 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es\nzulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54\nabgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden\nmüssen (vgl. auch Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41,\nECHR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57,\nECHR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03,\nRdnr. 69, ECHR 2010-...). Er stellt fest, dass die Regierung erst in ihrem weiteren\nVorbringen in Erwiderung auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers und nachdem sie\nin ihrer ersten Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde die Auffassung vertreten\nhatte, dass diese zulässig sei, soweit sie die Rüge nach Artikel 5 betreffe, eingewandt hat,\nder Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft. Deshalb\nstellt sich hier die Frage, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Regierung in\ndiesem Stadium des Verfahrens daran gehindert war, diesen Einwand geltend zu machen\n(vgl. auch Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114,\n29. Juni 2010).\n\n65\nDer Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache\nnicht notwendig ist, diese Frage zu prüfen. Soweit die Regierung behauptet, der\nBeschwerdeführer habe nicht nach den anzuwendenden Bestimmungen der\nStrafprozessordnung eine Unterbrechung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung\nbeantragt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe dann\nnicht ausgeschöpft wurden, wenn ein Rechtsbehelf wegen eines Verfahrensfehlers seitens\ndes Beschwerdeführers nicht zugelassen wird. Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe kann dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die\nzuständige Behörde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften\nnicht eingehalten hat, die Rüge dennoch der Sache nach geprüft hat (siehe u. a. Skalka ./.\nPolen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002; Verein gegen\nTierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02,\nRdnrn. 43 und 45, ECHR 2009-...; und G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n22978/05, Rdnr. 143, ECHR 2010-...).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem\nOberlandesgericht (siehe Rdnr. 34) als auch im Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht (siehe Rdnr. 38) Rügen erhoben hat, welche die Frage der\nRechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung seit\ndem 8. Juni 2005 betreffen. Er brachte vor, die Gerichte hätten nicht, wie nach § 67c Abs. 1\nStGB und der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des\nBundesverfassungsgerichts erforderlich, innerhalb einer angemessenen Frist über die\nNotwendigkeit seiner Unterbringung entschieden. Beide innerstaatlichen Gerichte haben die\nBeschwerde des Beschwerdeführers der Sache nach geprüft und die\nSicherungsverwahrung für rechtmäßig und mit seinem Freiheitsgrundrecht vereinbar\nbefunden. Sie fühlten sich nicht daran gehindert, die Sache zu prüfen, weil der\nBeschwerdeführer vorab beim Landgericht eine Unterbrechung des Vollzugs seiner\nSicherungsverwahrung hätte beantragen sollen (siehe Rdnrn. 34 und 40-41). Da die\nGerichte somit auch in dieser Hinsicht über die Rügen des Beschwerdeführers der Sache\nnach entschieden haben, kann dieser Teil der Beschwerde nicht nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen\nwerden.\n\n67\nDie Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdeführer hätte den neuen\nRechtsbehelf, der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\neingeführt worden sei, ausschöpfen müssen. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von Rechtsbehelfen\nGebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind,\nden behaupteten Konventionsverletzungen abzuhelfen (siehe u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei,\n16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV). Er stellt fest,\ndass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache seine Sicherungsverwahrung, die\nam 8. Juni 2005 begann und aus der er am 1. März 2008 entlassen wurde, gerügt hat. Der\nspäter durch das Bundesverfassungsgericht eingeführte neue Rechtsbehelf für die\nÜberprüfung laufender Sicherungsverwahrungen ist daher nicht geeignet, zugunsten des\nBeschwerdeführers Abhilfe zu schaffen. Folglich musste der Beschwerdeführer diesen\nRechtsbehelf nicht für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention ausschöpfen.\nDemnach sind die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe zurückzuweisen.\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewandt hat, der\nBeschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein,\nda das Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen durch sein\nUrteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen\nÜbergangsregelungen abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass\ngrundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des\nBeschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung\neines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei\ndenn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der\nSache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E. ./.\nDeutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51, S. 30; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni\n1996, Rdnr. 36, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI).\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung der Artikel 5 und 7 der Konvention berufen hat,\ndie der Gerichtshof in seinem Urteil M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\n17. Dezember 2009) und in Folgefällen dazu vorgenommen hat. Er begrüßt den Ansatz des\nBundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der\nKonvention und der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs auszulegen, was den\nfortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur\nauf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterstreicht. Er stimmt der Regierung\nzu, dass das Bundesverfassungsgericht durch dieses Urteil die Feststellungen des\nGerichtshofs in seinen oben genannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung in\nder innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat. So hat es sowohl den innerstaatlichen\nStrafgerichten als auch dem Gesetzgeber klare Leitlinien dazu an die Hand gegeben,\nwelche Konsequenzen in der Zukunft daraus zu ziehen sind, dass zahlreiche\nBestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz,\nwie es unter anderem im Lichte der Konvention ausgelegt wird, unvereinbar gehalten\nwurden. Sein Urteil spiegelt somit die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten und\ndieses Gerichtshofs bei der Sicherung der Konventionsrechte wider und nimmt diese auch\nan.\n\n70\nAngesichts des Geltungsbereichs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts\nscheint es jedoch fraglich, ob das Gericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden\nIndividualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen\nwollte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts Abhilfe für die behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 durch\ndie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen 8. Juni 2005 und 1. März\n2008 geschaffen hat. Die Einrede der Regierung, der Beschwerdeführer habe seine\nOpfereigenschaft verloren, muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden.\n\n71\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n72\nDer Beschwerdeführer brachte vor, seine Sicherungsverwahrung sei nicht mit\nArtikel 5 vereinbar gewesen. Sie falle unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5\nAbs. 1. Er vertrat die Auffassung, dass die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte,\nwonach der Zweck der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung weiterhin für die\nNotwendigkeit seiner Unterbringung spreche und wonach davon auszugehen sei, dass er\nim Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde, unverständlich und\nwillkürlich sei. Da er zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen 73 Jahre alt gewesen\nsei, habe er keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dargestellt. Es reiche nicht aus, dass\ner als lebhaft für sein Alter gelte. Darüber hinaus wäre er angesichts seines\nGesundheitszustands nicht einmal körperlich in der Lage, weitere schwere Straftaten zu\nbegehen. Wie der medizinische Sachverständige bestätigt habe, habe er bereits einige\nJahre an einer erheblichen Gehbehinderung gelitten, und sein schlechter\nGesundheitszustand habe sich trotz zahlreicher Operationen nicht verändert. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten keine eigene Entscheidung über die Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers getroffen, sondern einfach die Schlussfolgerungen eines unzureichend\nbegründeten Sachverständigengutachtens übernommen.\n\n73\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Sicherungsverwahrung\nunrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil vom 7. Dezember 1978, auf welchem die\nSicherungsverwahrung basiere, sei ein Fehlurteil. Darüber hinaus habe das Landgericht\nBonn die Aussetzung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung am\n6. Juli 1998 widerrufen, obwohl ein Widerruf nach Ablauf seiner vierjährigen\nFührungsaufsicht am 25. April 1997 nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Das\nBundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1999 bestätigt,\ndass die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung nach den Bestimmungen des\nStrafgesetzbuchs nicht mehr hätte widerrufen werden dürfen.\n\n74\nDarüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seine\nSicherungsverwahrung zwischen 8. Juni 2005 und 30. März 2006 auch deshalb\nunrechtmäßig gewesen sei, weil er verwahrt worden sei, ohne dass innerhalb einer\nangemessenen Frist über die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung entschieden\nworden sei. Die vermeidbaren Verzögerungen in dem Verfahren nach § 67c StGB seien\nentstanden, weil die Staatsanwaltschaft rund sechs Monate gebraucht habe, um dem\nLandgericht die Akten zu senden, und weil das Gericht keine Maßnahmen ergriffen habe,\num die Akten und das Sachverständigengutachten schnellstmöglich zu beschaffen. § 67c\nStGB müsse im Lichte des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers ausgelegt werden,\nalso so, dass eine Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zu treffen sei, bevor er seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt habe.\nEs habe genug Zeit gegeben, um das Verfahren vor Ablauf der Strafhaft des\nBeschwerdeführers abzuschließen, so dass diese Auslegung nicht zu einem „Wettlauf“\nzwischen dem Gericht und dem Sicherungsverwahrten führe.\n(b) Die Regierung\n\n75\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfasst gewesen sei. Die\nUnterbringung sei nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Köln am 7. Dezember\n1978 i. V. m. dem rechtmäßigen Widerruf der Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung zur\nBewährung durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1998 erfolgt. Weiterhin\nbestehe trotz der verstrichenen Zeit ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem\nUrteil von 1978 und der Vollstreckung der im Juni 2005 angeordneten\nSicherungsverwahrung. Trotz des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers\nsei es notwendig gewesen, die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung zu\nvollstrecken, da er weiterhin in der Lage sei, bewaffnete Raubüberfälle zu begehen, und\nsomit weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle − diese Feststellung hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte im Einklang mit den von einem medizinischen Sachverständigen\nund von den Vollzugsbehörden geäußerten Ansichten getroffen.\n\n76\nNach dem Vorbringen der Regierung war die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers auch rechtmäßig und erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen\nWeise. Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Köln vom\n7. Dezember 1978, das rechtskräftig sei, da die wiederholten Anträge des\nBeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt worden seien, sei\nrechtmäßig nach § 66 Abs. 1 StGB. Gleichermaßen sei der Widerruf der am 2. Februar\n1993 vom Landgericht Bonn gewährten Aussetzung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zur Bewährung am 6. Juli 1998 mit § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB vereinbar\ngewesen. Der Beschwerdeführer habe im Juni 1995, während er unter Führungsaufsicht\ngestanden habe, erneut einen bewaffneten Banküberfall begangen, und die\nWiderrufsentscheidung sei ebenfalls während dieser Führungsaufsicht ergangen, die\nwährend der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers ab 10. Juni 1995 gehemmt\ngewesen sei (siehe § 67g Abs. 5 und § 68c Abs. 2 Satz 2 StGB in der damals geltenden\nFassung; siehe Rdnrn. 51-52).\n\n77\nDie Regierung brachte ferner vor, dass auch die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab 8. Juni 2005 rechtmäßig gewesen sei.\nWie von allen innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren bestätigt\nworden sei, sei seine Sicherungsverwahrung insbesondere in der Zeit vom 8. Juni 2005\n(Ende seiner Strafhaft) bis zum 30. März 2006 (Beschluss des Landgerichts Aachen über\ndie Vollstreckung der Sicherungsverwahrung) nach § 67c Abs. 1 StGB rechtmäßig\ngewesen. Nach der Auslegung dieser Bestimmung durch die ständige Rechtsprechung der\nStrafvollstreckungsgerichte (siehe Rdnr. 49) sei der Vollzug der im Strafurteil angeordneten\nSicherungsverwahrung rechtmäßig, solange die Strafvollstreckungskammer wie im\nvorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person ihre Freiheitsstrafe\nvollständig verbüßt hatte, mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vollstreckung dieser\nAnordnung begonnen habe, auch wenn das Gericht noch keine Entscheidung getroffen\nhabe.\n\n78\nDie Regierung brachte vor, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\nAachen ihrer grundgesetzlichen Pflicht, zügig eine Entscheidung zu treffen, nachgekommen\nsei. Es habe das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob der Zweck der Maßregel die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung noch erfordere, rund\nneun Monate, also eine erhebliche Zeit, vor Ende der Strafhaft begonnen, das Verfahren in\nbestmöglicher Weise gefördert und innerhalb einer angemessenen Zeit eine Entscheidung\ngetroffen. Die relativ lange Verfahrensdauer sei nicht durch vermeidbare Fehler der\nzuständigen Behörden verursacht worden, sondern müsse der Dauer der psychiatrischen\nund psychologischen Begutachtung und den Schwierigkeiten des Gerichts zugeschrieben\nwerden, Stellungnahmen aus der Justizvollzugsanstalt und von der Verteidigerin zu\nerlangen, der zuerst Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein früherer Beginn der Prüfung\nwäre nicht sinnvoll gewesen, da ansonsten in der verbleibenden Zeit noch zu\nberücksichtigende Tatsachen hätten auftauchen können. Die Verzögerungen hätten nicht\ndazu geführt, dass die fortdauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als\nwillkürlich angesehen werden müsste.\n\n79\nDa das Verfahren vor dem Landgericht Aachen nicht in einem Maße verzögert\nworden sei, das zu einer Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geführt habe,\nsei auch das Recht auf zügige Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung\nnach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n(i) Freiheitsentziehungsgründe\n\n80\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in Bezug auf ihre Anwendung im\nZusammenhang mit der Sicherungsverwahrung, insbesondere in seinem Urteil vom\n17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden:\n„86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn\nsie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980,\nRdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49,\nECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03,\nRdnr. 43, ECHR 2008-...). ...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer\nStraftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr.\n100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden\nMaßnahme (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss. Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen\noder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr.\n35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden\nFreiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./.\nVereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). Jedoch\nwird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmenden Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a\nerforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine\nPosition erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft\nanzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch\nein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf\ndiese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung,\ndie zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich\nmit Art. 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O.,\nRdnr. 78; und Weeks, a. a. O., Rdnr. 49).“\n(ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n81\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen\ndes Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Wo es\num die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob\nsie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im\nWesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen\nmateriell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u. v. a. Erkalo ./.\nNiederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI;\nBaranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III; und\nSaadi, a. a. O., Rdnr. 67).\n\n82\nObwohl es normalerweise in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden,\nnamentlich der Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden, ist\ndies nicht so, wenn es um Fälle geht, in denen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 der\nKonvention die Nichteinhaltung dieser Gesetze zu einer Verletzung der Konvention führt. In\nsolchen Fällen hat der Gerichtshof eine gewisse Befugnis, zu prüfen, ob das nationale\nRecht eingehalten wurde (siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 46,\nSerie A Band 33; Benham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Rdnr. 41, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-III; und Baranowski, a. a. O., Rdnr. 50).\n\n83\nDie Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen setzt in erster Linie voraus,\ndass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im\ninnerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen\nKonventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford, a. a. O., Rdnr. 63, und Kafkaris, a. a. O.,\nRdnr. 116). „Qualität des Gesetzes“ bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den\nFällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist,\nhinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden sein muss,\num jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996,\nRdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III; Nasrulloyev ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 656/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 76, ECHR 2009-...).\n\n84\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1\nverlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willkür zu\nschützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo,\na. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M., a. a. O., Rdnr. 72).\n\n85\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die innerstaatlichen\nGerichte einen Unterbringungsbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft\nbefunden wurde, ein maßgebliches Kriterium dafür ist, ob die Freiheitsentziehung einer\nPerson im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 als willkürlich anzusehen ist (siehe Koendjbiharie ./.\nNiederlande, 25. Oktober 1990, Rdnr. 27, Serie A Band 185-B, und M., a. a. O., Rdnrn. 80-\n81).\n\n86\nSo hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e\nfestgestellt, dass beispielsweise eine Verzögerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der\nGültigkeit der ersten Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und\nderen Verlängerung, sowie fehlende angemessene Garantien, die sicherstellen, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht unangemessen verzögert wird, mit dem\nZweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen,\nunvereinbar sind (siehe Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 57-60). Im Gegensatz dazu vertrat der\nGerichtshof die Auffassung, dass eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem Ablauf\nder Gültigkeit der früheren Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus und deren anschließender Verlängerung nicht als unangemessen oder zu\nlang angesehen werden kann, so dass diese Verzögerung zu keiner willkürlichen\nFreiheitsentziehung geführt hat (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 49, im Zusammenhang\nallein mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e). Gleichermaßen wurde festgestellt, dass eine\nVerzögerung von etwa einem Monat zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der Anordnung der\nUnterbringung eines Beschwerdeführers in einer sicheren Anstalt und deren Verlängerung\nnicht dazu führt, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung willkürlich ist (siehe Rutten\n./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32605/96, Rdnrn. 39-47, 24. Juli 2001).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Freiheitsentziehungsgründe\n\n87\nZunächst hat der Gerichtshof im Lichte der oben genannten Grundsätze zu\nentscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner in Rede stehenden\nSicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f\naufgeführten Gründe rechtmäßig entzogen war.\n\n88\nDiese Sicherungsverwahrung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt,\nwenn sie „nach Verurteilung“ erfolgte, oder, anders ausgedrückt, wenn ein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers\ndurch das Landgericht Köln als erkennendes Gericht im Jahre 1978, das ihn insbesondere\ndes gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Raubes in zwei Fällen schuldig sprach und\nzusätzlich zu einer Freiheitsstrafe seine Sicherungsverwahrung anordnete, und der\nFortdauer seiner Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung seit Juni 2005 bestand.\n\n89\nDer Gerichtshof verweist diesbezüglich auf seine Feststellungen in seinem kürzlich\nergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a. a. O.). Er ist in\ndiesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M.,\ndie, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB\nangeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfasst war, da sie insofern „nach\nVerurteilung“ erfolgte, als sie nicht über die Höchstdauer, die zur Zeit der Tat und\nVerurteilung von Herrn M. gesetzlich vorgeschrieben war, hinaus verlängert worden war\n(siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105). Angesichts seiner Feststellungen in diesem Urteil,\nvon denen abzuweichen er keinen Anlass sieht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im\nvorliegenden Fall die nach § 66 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, der nicht über die zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltende\ngesetzliche Höchstfrist hinaus untergebracht war, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\ngrundsätzlich auf seine „Verurteilung“ durch das Landgericht Köln im Dezember 1978\ngestützt werden konnte.\n\n90\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nwährend des hier in Rede stehenden Zeitraums „nach“ Verurteilung erfolgte, d. h. ob noch\nein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und der betreffenden\nFreiheitsentziehung bestand. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der\nKausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner\nSicherungsverwahrung nicht durch die anfängliche Aussetzung der angeordneten\nSicherungsverwahrung zur Bewährung am 2. Februar 1993 (siehe Rdnr. 14) durchbrochen\nwurde, da diese Aussetzung am 6. Juli 1998 widerrufen wurde (siehe Rdnr. 19), d. h. vor\nseiner letzten Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 99-101 bzgl. der Rechtmäßigkeit des\nWiderrufs). Darüber hinaus weist er in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der\nerforderliche Kausalzusammenhang durchbrochen sein könnte, wenn die Entscheidungen\nder Gerichte, die betreffende Person nicht freizulassen, sich auf Gründe, die mit den Zielen\nder Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nunvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung stützten, die im Hinblick auf diese Ziele\nunangemessen wäre (siehe Rdnr. 80).\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das erkennende Gericht, das Landgericht Köln, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 1978 angesichts seiner Verurteilung\nu. a. wegen bewaffneten Raubüberfalls auf einen Geldboten und eine Bank anordnete;\ndiese Taten hatte er kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug begangen, wo er\nbereits lange Freiheitsstrafen wegen ähnlicher Straftaten verbüßt hatte. Mit dieser\nAnordnung wollte das Landgericht Köln verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere\nähnliche Straftaten begeht. In dem in Rede stehenden Verfahren ordnete das Landgericht\nAachen, dessen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, die Vollstreckung\nder 1978 angeordneten Sicherungsverwahrung an, da es davon ausging, dass weiterhin zu\nerwarten sei, dass der Beschwerdeführer, der seine Haltung nicht geändert habe, im Falle\nseiner Entlassung weitere bewaffnete Raubüberfälle oder ähnliche Straftaten begehen\nwerde.\n\n92\nIn Anbetracht der Begründung für die Anordnung und die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nEntscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen,\nmit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts vereinbar waren, da beide darauf\nabzielten, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten wie bewaffneten Raubüberfällen\nabzuhalten.\n\n93\nIm Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Entscheidung für die Vollstreckung\nder Sicherungsverwahrungsanordnung im Hinblick auf dieses Ziel angemessen war, stellt\nder Gerichtshof fest, dass zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers und deren Vollzug mehr als 26 Jahre vergingen. Allerdings wird die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund dieses Zeitablaufs\nunangemessen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der\nBeschwerdeführer nicht nur wegen des Strafurteils des Landgerichts Köln aus dem Jahr\n1978 wegen bewaffneten Raubüberfalls eine lange Freiheitsstrafe verbüßte. Er wurde eines\nweiteren, 1995 begangenen bewaffneten Raubüberfalls schuldig gesprochen, wobei das\nLandgericht im Hinblick auf diese Straftat lediglich deshalb keine (zweite)\nSicherungsverwahrung anordnete, weil zu erwarten gewesen sei, dass der\nBeschwerdeführer nach Verbüßung der neuen Freiheitsstrafe schon aufgrund des Urteils\nvom 7. Dezember 1978 in der Sicherungsverwahrung untergebracht werde (siehe\nRdnr. 18).\n\n94\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als\ndie Gerichte die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anordneten, mit 72 Jahren bereits\nfortgeschrittenen Alters war und an Schädigungen des linken Knies und der Hüfte litt, die\nseine Gehfähigkeit einschränkten. Angesichts dieser Faktoren stellt sich die Frage, ob die\ninnerstaatlichen Gerichte vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass der\nBeschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte.\n\n95\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte gründlich\nmit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei den Gesundheitszustand und das Alter des\nBeschwerdeführers berücksichtigt haben. Sie konsultierten die Anstaltsärztin und zwei\npsychiatrische Sachverständige, die den Beschwerdeführer persönlich untersuchten. Der\nBeschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert, dass das Gutachten der\nSachverständigen unzureichend begründet gewesen sei. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass\ndem Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit noch nicht die physische Fähigkeit zur\nBegehung weiterer bewaffneter Raubüberfälle oder ähnlicher Straftaten abgesprochen\nwerden könne, berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte insbesondere, dass die\nfrüheren Straftaten des Beschwerdeführers keiner besonderen Mobilität bedurften. Darüber\nhinaus stellten sie fest, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Operation,\ndie der Beschwerdeführer während seiner Haft nicht habe durchführen lassen wollen,\nerheblich verbessert werden könne und dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat\n1995 begangen habe, als er bereits relativ fortgeschrittenen Alters gewesen sei (62 Jahre).\n\n96\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht die Auffassung vertrat,\ndass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung angesichts\nseiner bestehenden Erkrankungen und der im fortgeschrittenen Alter regelmäßig\nerfolgenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vermutlich in der nicht allzu\nfernen Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werde. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer\nanschließend durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. März 2008 (siehe\nRdnr. 43) aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Der Gerichtshof ist daher überzeugt,\ndass die Entscheidung für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf deren Ziele zur maßgeblichen Zeit nicht unangemessen\nwar.\n\n97\nFolglich bestand ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der\nstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1978 und seiner in Rede\nstehenden Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a.\n(ii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n98\nIm Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers „rechtmäßig“ war und in der „gesetzlich vorgeschriebenen Weise“\nerfolgte, stellt der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner\nSicherungsverwahrung, die das Landgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom\n7. Dezember 1978 anordnete, aus zwei Gründen bestritt. Erstens sei der Widerruf der\nAussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung im Juli 1998 nicht\nrechtmäßig gewesen. Zweitens sei seine Sicherungsverwahrung zwischen dem 8. Juni\n2005 und dem 30. März 2006 nicht rechtmäßig gewesen, da die innerstaatlichen Gerichte\nnicht innerhalb einer angemessenen Frist über die Vollstreckung der angeordneten\nSicherungsverwahrung entschieden hätten.\n\n99\nAngesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Widerruf der\nAussetzung seiner Sicherungsverwahrung nicht rechtmäßig gewesen sei und die in Rede\nstehende Sicherungsverwahrung daher nicht den materiellen sowie verfahrensrechtlichen\nVorschriften des innerstaatlichen Rechts entspreche, da ihr Vollzug nicht mehr zulässig\ngewesen sei, nimmt der Gerichtshof die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. Februar 1999 zur Kenntnis. In dieser Entscheidung vertrat das\nBundesverfassungsgericht tatsächlich die Ansicht, dass der Widerruf der Aussetzung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung nach Ablauf der auf vier\nJahre begrenzten Führungsaufsicht nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs nicht mehr\nhätte erfolgen dürfen (siehe Rdnr. 21).\n\n100\nIm Gegensatz dazu stellte das Oberlandesgericht Köln in dem hier in Rede\nstehenden Verfahren jedoch fest, dass der Widerruf der Aussetzung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Juli 1998 nach den Bestimmungen des\nStrafgesetzbuchs zulässig gewesen sei. Nach Ansicht dieses Gerichts wäre die\nSicherungsverwahrung nach § 67g Abs. 5 StGB zwar nach Ablauf der 1993 angeordneten,\nvierjährigen Führungsaufsicht nicht mehr anwendbar gewesen, wenn das\nStrafvollstreckungsgericht die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung nicht vor Ablauf\ndieser Zeit widerrufen hätte. Allerdings sei die vierjährige Führungsaufsicht nach § 68c\nAbs. 3 Satz 2 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Juni 2006\nnoch gelaufen, da der Beschwerdeführer seit Juni 1995 verwahrt worden sei und die in\neiner Anstalt verbrachte Zeit nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werde\n(siehe Rdnr. 33). In dem hier in Rede stehenden Verfahren bestritt das\nBundesverfassungsgericht diese Feststellung nicht.\n\n101\nAngesichts der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede\nstehenden Verfahren, dass der Widerruf der Aussetzung der\nSicherungsverwahrungsanordnung gegen den Beschwerdeführer mit § 67g Abs. 5 und\n§ 68c Abs. 3 StGB vereinbar gewesen sei, sowie des präzisen und vorhersehbaren Inhaltes\ndieser Bestimmungen selbst ist der Gerichtshof überzeugt, dass der in Rede stehende\nWiderruf mit innerstaatlichem Recht vereinbar war, welches wiederum den\nQualitätsansprüchen aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention genügte.\n\n102\nDie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers war auch insofern\nrechtmäßig, als sie auf einer vorhersehbaren Anwendung der §§ 66 Abs. 1 und 67c StGB\nberuhte. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 54-57) eine\nWende in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Sicherungsverwahrung vollzogen hat.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat in dem genannten Urteil unter anderem die Ansicht,\n§ 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sei mit dem Freiheitsrecht der\nbetroffenen Personen nicht vereinbar. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die hier in\nRede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer\nfrüheren Fassung von § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde. Jedenfalls wurde § 66\nStGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt,\nsondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen\nRecht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist daher nicht aus diesem Grund in Frage\ngestellt.\n\n103\nSoweit der Beschwerdeführer seine Sicherungsverwahrung zwischen 8. Juni\n2005 und 30. März 2006 für unrechtmäßig hielt, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht Aachen am 8. Juni 2005, als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe\nvollständig verbüßt hatte und in der Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, seine\nEntscheidung über die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nSicherungsverwahrung noch nicht, wie nach § 67c Abs. 1 StGB erforderlich (siehe\nRdnr. 48), getroffen hatte. Erst rund neuneinhalb Monate später, am 30. März 2006, befand\ndas genannte Strafvollstreckungsgericht die Vollstreckung der gegen den\nBeschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung für erforderlich, da zu erwarten\ngewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere\nStraftaten begehen werde. Demnach war der Beschwerdeführer in dieser Zeit ohne die\ngerichtliche Anordnung verwahrt, die nach innerstaatlichem Recht neben der\nSicherungsverwahrungsanordnung durch das erkennende Gericht aus dem Jahr 1978\nerforderlich war.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem\nhier in Rede stehenden Verfahren die Auffassung vertraten, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers nach deutschem Straf- und Verfassungsrecht trotzdem zulässig\ngewesen sei. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht, das sich auf seine frühere\nRechtsprechung berief, befand, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung\nrechtmäßig sei, denn sie erfolge auf der Grundlage ihrer Anordnung gemäß § 66 StGB im\nUrteil des erkennenden Gerichts. Es sei hinreichend, dass die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe\nvollständig verbüßt habe, bereits mit ihrer Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB begonnen habe\nund das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung abgeschlossen habe.\n\n105\nAngesichts dieser Ausführungen ist der Gerichtshof bereit, zu akzeptieren,\ndass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und\ndem 30. März 2006 nach innerstaatlichem Recht noch rechtmäßig war. Er weist jedoch\nerneut darauf hin, dass das innerstaatliche Recht eine gewisse Qualität aufweisen muss: Es\nmuss klare und verständliche Regeln zu den Umständen enthalten, unter denen eine\nFreiheitsentziehung zulässig ist, und insbesondere das Kriterium der Vorhersehbarkeit\nerfüllen (siehe Rdnr. 83). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte, nach der die Strafvollstreckungsgerichte befugt sind, über die\nFortdauer der Sicherungsverwahrung einer Person innerhalb einer bestimmten, nicht\neindeutig festgelegten Zeit, nachdem diese ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, zu\nentscheiden, im Hinblick auf die Anwendung von § 67c StGB ein Element der Unsicherheit\neinführt. Diese Rechtsprechung wirft daher eine Frage im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit\ndes innerstaatlichen Rechts auf.\n\n106\nAllerdings kann der Gerichtshof die Frage der Vorhersehbarkeit des\ninnerstaatlichen Rechts in der in Rede stehenden Rechtssache offen lassen. Nach seiner\nständigen Rechtsprechung kann keine Freiheitsentziehung, die als willkürlich anzusehen ist,\nmit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sein. Die Geschwindigkeit, mit der die innerstaatlichen\nGerichte nach Ablauf der früheren Anordnung der Freiheitsentziehung eine neue\nAnordnung erlassen, ist ein maßgebliches Kriterium dafür, ob die Freiheitsentziehung einer\nPerson trotz Einhaltung des innerstaatlichen Rechts als willkürlich und demnach als Verstoß\ngegen Artikel 5 Abs. 1 anzusehen ist (siehe Rdnrn. 85-86).\n\n107\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der\nBeschwerdeführer neuneinhalb Monate, also für einen beträchtlichen Zeitraum, ohne den\nerforderlichen Gerichtsbeschluss in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Nichts\ndeutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu den Verzögerungen\ndieses Verfahrens beigetragen hätte. Vielmehr wurde das in Rede stehende Verfahren,\nwelches das Landgericht Aachen bereits rund neun Monate vor dem Ende der Strafhaft des\nBeschwerdeführers eingeleitet hatte, anschließend aus verschiedenen Gründen erheblich\nverzögert. Zunächst brauchte die Staatsanwaltschaft rund sechs Monate, um die Akten an\ndas Landgericht zu übersenden. Danach holte das Gericht das erforderliche\nSachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erst weitere sieben\nMonate später ein, obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Freiheitsstrafe\nverbüßt hatte. Seine Entscheidung über die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer\nangeordneten Sicherungsverwahrung traf das Landgericht erst weitere vier Monate nach\nEingang des Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass\ndas Verfahren über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den\nBeschwerdeführer, der über einen langen Zeitraum hinweg inhaftiert und daher unter\nbehördlicher Aufsicht war, besonders komplex gewesen wäre.\n\n108\nAngesichts der vorangegangenen Ausführungen und im Hinblick auf die\nstrengen Maßstäbe, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der Frage gesetzt hat,\nob der Staat dem Erfordernis nach zügiger Verlängerung abgelaufener Anordnungen der\nFreiheitsentziehung nachgekommen ist (siehe Rdnr. 86), ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem\n30. März 2006 als willkürlich und daher als unrechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nanzusehen ist.\n\n109\nFolglich hat die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zwischen dem\n8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt.\n\n110\nIm Hinblick insbesondere auf seine Feststellung, dass Artikel 5 Abs. 1\naufgrund einer nicht zeitnah ergangenen Entscheidung verletzt wurde, hält es der\nGerichtshof nicht für erforderlich, die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4\nvon Amts wegen zu prüfen.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n111\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 1, 3, 6 und 7 der\nKonvention seine Sicherungsverwahrung. Er machte geltend, dass seine\nSicherungsverwahrung angesichts der Unsicherheit über die Dauer seiner Unterbringung\neiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Darüber hinaus\nverletze seine Sicherungsverwahrung die Unschuldsvermutung, weil sie darauf abstelle,\nmögliche künftige Straftaten zu verhindern. Er machte auch geltend, dass er wegen\nderselben Straftat zweimal bestraft worden sei, da seine Sicherungsverwahrung zusätzlich\nzu einer Freiheitsstrafe angeordnet worden sei.\n\n112\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten\nRügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt\nder Gerichtshof fest, dass diese Rügen, soweit dieser Teil der Beschwerde ratione\npersonae und ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die\nIndividualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n113\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n114\nDer Beschwerdeführer forderte Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR für\njeden Monat, den er in der Sicherungsverwahrung verbracht hat.\n\n115\nDie Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden für überhöht. Sie trug vor, § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sehe eine Entschädigung von elf Euro pro\nTag einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung vor.\n\n116\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in der Zeit vom 8. Juni 2005 bis zum 30. März 2006 nicht mit Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention vereinbar war. Dadurch muss dem Beschwerdeführer immaterieller\nSchaden wie etwa Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die\nFeststellung einer Konventionsverletzung wieder gutgemacht werden kann. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach\nBilligkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n117\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer, dem\nProzesskostenhilfe gewährt worden war, 1.015,96 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, namentlich für die Übersetzung seiner\nStellungnahmen an den Gerichtshof aus dem Deutschen ins Englische.\n\n118\nDie Regierung hat sich zu der Frage nicht geäußert.\n\n119\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\ninsoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass\ndiese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind.\nIn der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien für angemessen, dem\nBeschwerdeführer, obwohl dieser Prozesskostenhilfe in Höhe von 850 EUR erhalten hat,\ndie Summe von 1.015,96 EUR (einschl. Mehrwertsteuer), die vollständig wegen der\nÜbersetzungskosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof gefordert wurden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n120\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni\n2005 und dem 30. März 2006 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden;\n3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 1.015,96 EUR (eintausendfünfzehn Euro und sechsundneunzig Cent) für\nKosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\ndie oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. November 2011 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-24/48038-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109048","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109048"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-24/48038-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109048","retrieved":"2026-07-29 08:39:41.831988+00:00"}}