{"status":"available","doknr":"001-109880","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1124JUD000464608","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"4646/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. er erklärt die Individualbeschwerde wird für zulässig; 2. er stellt mit sechs zu einer Stimme fest, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. er stellt einstimmig fest, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 4. er entscheidet einstimmig, dass (a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 20.000 Euro (zwanzigtausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für immateriellen Schaden zu zahlen hat und die Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen ist; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten eines Betrag einfache Zinsen in Höhe Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. er entscheidet einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 4646/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n24. November 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern:\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nAnn Power-Forde,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. November 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 4646/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der\nBeschwerdeführer“), am 20. Januar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDer Kammerpräsident gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht offen zu\nlegen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, wurde\ndurch Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Wittling-Vogel, und ihren ständigen\nVertreter, Herrn Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die nachträgliche, über den Zeitraum\nvon zehn Jahren, der nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer\neiner solchen Freiheitsentziehung darstellte, hinausgehende Verlängerung seiner ersten\nSicherungsverwahrung auf einen unbegrenzten Zeitraum ihn in seinen Rechten aus der\nKonvention verletze, da ihm die Freiheit weiterhin entzogen sei.\n\n4\nAm 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von\nder Beschwerde in Kenntnis zu setzen, und bat sie, Informationen zu Änderungen der\nVollzugsgestaltung des Beschwerdeführers zu übermitteln; er vertagte die Prüfung der\nBeschwerde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, 17. Dezember 2009) in Rechtskraft erwachsen war. Es\nwurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). Da das Urteil in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009 am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden war,\nentschied der Präsident am 20. Mai 2010, das vorliegender Beschwerde zugrunde liegende\nVerfahren wieder aufzunehmen, und räumte ihm Priorität ein (Artikel 41 der\nVerfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n1. 1. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die gegen ihn\nangeordnete Sicherungsverwahrung\n\n6\nZwischen 1970 und 1987 wurde der Beschwerdeführer in acht Urteilen wegen\nStraftaten wie Diebstahl, Raub, Erpressung, Körperverletzung und gefährlicher\nKörperverletzung schuldig gesprochen und befand sich etwa vierzehn Jahre in Haft.\n\n7\nAm 9. April 1987 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen\nversuchten Mordes in zwei Fällen zu neun Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung an (§ 66 Abs. 1 StGB, siehe Rdnrn. 41-42,\noben).\n\n8\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im Jahre\n1986 mehrfach Schüsse auf zwei Polizeibeamte abgegeben hätten, um ihrer Festnahme und\nStrafverfolgung zu entgehen, nachdem zuvor ihr Plan, mit einem gestohlenen Auto einen\nbewaffneten Bankraub durchzuführen, entdeckt worden war. Ein vom Gericht\nhinzugezogener psychologischer Sachverständiger und ein neurologischer\nSachverständiger, die den Beschwerdeführer selbst untersucht hatten, diagnostizierten bei\ndiesem eine Persönlichkeitsstörung, bei der dissoziale Verhaltensweisen im Vordergrund\nstünden; diese sei allerdings nicht schwer genug, um als krankhaft eingestuft zu werden.\nDas Gericht war daher der Auffassung, dass er die Tat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit\nbegangen habe. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei geboten, weil infolge\nseines Hanges die Gefahr bestehe, dass er in Zukunft gleichartige erhebliche Straftaten\nbegehen werde, und er somit für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n2. Der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung\n\n9\nAm 21. August 1996 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die mit Urteil des\nLandgerichts München I vom 9. April 1987 verhängte Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ab dem 5. November 1996, wenn der Beschwerdeführer seine\nFreiheitsstrafe vollständig verbüßt haben würde, in einem psychiatrischen Krankenhaus zu\nvollziehen sei (§§ 67c Abs. 1 und 67a Abs. 2 StGB, siehe Rdnrn. 43 und 47, unten). Gemäß\ndem von dem Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten des externen psychiatrischen\nSachverständigen L., dessen Feststellungen das Gericht sich anschloss, litt der\nBeschwerdeführer an einer Schizophrenie (schizophrenia simplex) mit autistischem\nVerhalten sowie an einer Persönlichkeitsstörung. Nach Auffassung des Sachverständigen\nwar diese Erkrankung bei dem Beschwerdeführer nicht vor 1990 diagnostiziert worden, weil\nsie überwiegend durch Affektivitäts-, Denk- oder Persönlichkeitsstörungen und weniger\ndurch Halluzinationen oder Wahnideen geprägt war. Daher solle er baldmöglichst für eine\nsozialtherapeutische und medikamentöse Behandlung in ein psychiatrisches Krankenhaus\nüberwiesen werden. Ohne eine derartige Behandlung sei der Beschwerdeführer infolge\nseines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich.\n\n10\nAm 5. November 1996 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung\nseiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, und zwar in\npsychiatrischen Krankenhäusern Haar und Straubing.\n\n11\nAm 29. Juli 1999 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer Haftanstalt und nicht in einem\npsychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden solle (§ 67a Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 47,\nunten). Mit der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus könne beim\nBeschwerdeführer kein Resozialisierungserfolg erzielt werden.\n\n12\nDas Landgericht stellte fest, dass der von ihm im Jahre 1996 hinzugezogene\nSachverständige L. der Auffassung gewesen war, dass die chronische Schizophrenie des\nBeschwerdeführers eher in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt und seine\nResozialisierung dort besser gefördert werden könnte. Ein Arzt im Psychiatrischen\nKrankenhaus Haar war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer an einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung und möglicherweise einer Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis leide. Die behandelnden Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus\nS. waren jedoch der Auffassung, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers dort\nnicht gefördert werden könne, weil der Beschwerdeführer, bei dem eine schizotype Störung\nund dissoziale Verhaltensweisen vorlägen, beharrlich alle Therapieangebote abgelehnt\nhabe. Die Justizvollzugsanstalt hatte die Rücküberführung des Beschwerdeführers in die\nHaftanstalt abgelehnt, weil dessen Erkrankung nur in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbehandelt werden könne. Nachdem das Landgericht den Beschwerdeführer persönlich\nangehört hatte, schloss es sich den Feststellungen des Krankenhauses an.\n\n13\nSeit dem 26. August 1999 ist der Beschwerdeführer in einer separaten Abteilung für\nSicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt untergebracht.\n\n14\nAm 21. Juni 2001 ordnete das Landgericht Regensburg die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt an.\n\n15\nAm 13. Mai 2004 ordnete das Landgericht Regensburg an, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\nvollzogen werden solle (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe Rdnr. 47, unten). Am 25. Juni 2004\nhob das Oberlandesgericht Nürnberg diesen Beschluss auf, weil nicht hinreichend\nfestgestellt worden sei, welche Erkrankungen oder Störungen bei dem Beschwerdeführer\nvorliegen und ob deren Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich sei;\nes verwies die Sache an das Landgericht Regensburg zurück.\n\n16\nAm 17. März 2005 beschloss das Landgericht Regensburg, dass die Maßregel der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers weiter in einer Haftanstalt zu vollziehen sei.\nEs wies darauf hin, dass es für die Überweisung des Beschwerdeführers in ein\npsychiatrisches Krankenhaus nach §§ 67a und 63 StGB nur maßgeblich sei, ob hierdurch\nseine Resozialiserung besser gefördert werden könnte; die Voraussetzungen des § 63 StGB\n(siehe Rdnr. 48, unten) müssten nicht erfüllt sein.\n\n17\nDas Landgericht Regensburg schloss sich den Feststellungen des hinzugezogenen\npsychiatrischen Sachverständigen W. an. Nach dessen Einschätzung lag bei dem\nBeschwerdeführer am ehesten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und\nschizoiden Anteilen, aber keine Schizophrenia simplex vor. Da er eine Therapie verweigere\nund sich an seinem Verhalten seit 1986 nichts Tiefgreifendes verändert habe, sei zu\nerwarten, dass er im Falle seiner Entlassung wieder straffällig werden würde. Dem\nSachverständigen zufolge sollte er nicht nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB in ein\npsychiatrisches Krankenhaus verlegt werden. Seine Resozialisierung könne durch eine\nsolche Unterbringung nicht besser gefördert werden, wie dies nach der genannten\nBestimmung geboten sei, weil die bei ihm vorliegende Störung nicht primär medikamentös\nbehandelt werden könne und er eine Therapie verweigere. Der ärztliche Leiter der\npsychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt widersprach den Feststellungen des\nSachverständigen W. und führte aus, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit, der\nSchizophrenia simplex, leide, die nur in einem psychiatrischen Krankenhaus angemessen\ntherapiert werden könne.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg\n\n18\nAm 5. Oktober 2006 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\nRegensburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch nach\nAblauf von zehn Jahren an (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 46, unten).\n\n19\nDas Landgericht stellte fest, dass von dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung\nweitere Straftaten, insbesondere Körperverletzungs- und Raubdelikte, zu befürchten seien.\nDas Landgericht war ferner der Ansicht, dass eine Überweisung des Beschwerdeführers in\nein psychiatrisches Krankenhaus nach § 67a Abs. 2 StGB nicht veranlasst sei, weil seine\nResozialisierung hierdurch nicht besser gefördert werden könne. Es verwies insoweit auf die\nAusführungen des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen P., der festgestellt\nhatte, dass der Beschwerdeführer eine Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus\nabgelehnt habe. Das Landgericht merkte an, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nan einer psychischen Krankheit leide, und die besondere Art dieser Erkrankung für die nach\n§ 67a Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung, dass seine Resozialisierung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden könne, nicht maßgeblich seien.\nFür seine Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einer\nHaftanstalt vollzogen werden solle, spreche auch der Umstand, dass die frühere\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus keinerlei\nErfolg erbracht habe.\n\n20\nBei seiner Entscheidung berücksichtigte das Landgericht das Gutachten des\nSachverständigen P. vom 25. Mai 2006. Der Gutachter, der den Beschwerdeführer selbst\nuntersucht hatte, diagnostizierte bei diesem eine antisoziale Persönlichkeit mit schizotyper\nStörung, welche durch Auffälligkeiten im Verhalten, im Denken und in den Stimmungslagen\ngeprägt sei, die den Eindruck einer Schizophrenie erweckten, jedoch keine Symptome\naufwiesen, die auf eine tatsächliche Schizophrenie schließen lassen. Seines Erachtens litt\nder Beschwerdeführer nicht an Schizophrenie, eine Diagnose, die aufgrund mehrerer\nvorangehender Untersuchungen gestellt und von dem ärztlichen Leiter der psychiatrischen\nAbteilung der Justizvollzugsanstalt, L., bestätigt worden war; dieser war nach wie vor der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer nur in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangemessen therapiert werden könne. Der Sachverständige P. merkte an, dass der\nBeschwerdeführer seit 2002 nicht mehr in der psychiatrischen Abteilung der\nJustizvollzugsanstalt behandelt werde.\n\n21\nDer psychiatrische Sachverständige war überdies zu der Auffassung gelangt, dass\nder Beschwerdeführer in Anbetracht seiner zahlreichen früheren Verurteilungen und des\nUmstands, dass er im Jahre 1986 kurz nach seiner Entlassung aus der Haft straffällig\ngeworden sei, wahrscheinlich rückfällig werde. Darüber hinaus sei er anschließend wegen\nKörperverletzung (1995) und eines in der Haft begangenen Betäubungsmitteldelikts (1989)\nverurteilt worden. Er verfüge über so gut wie keinen sozialen Empfangsraum außerhalb der\nHaftanstalt. Seine Persönlichkeitsstörung sei nicht behandelt worden, weil er eine\npsychiatrische Behandlung abgelehnt habe. Er habe sich auch geweigert, sich um\nVollzugslockerungen zu bemühen, und habe angedeutet, dass er für den Fall der\nGewährung von Begleitausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren würde.\nEs seien - sobald dies gerechtfertigt erscheine - Maßnahmen zur Vorbereitung seiner\nbedingten Entlassung, wie das Finden von Kontaktpersonen außerhalb der Anstalt, soziales\nTraining und Vollzugslockerungen, zu treffen.\n\n22\nAm 4. November 2006 hatte der Beschwerdeführer zehn Jahre in der\nSicherungsverwahrung verbracht.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\n23\nAm 27. Dezember 2006 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht befand unter Bestätigung der vom\nLandgericht dargelegten Gründe, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer, wenn er entlassen würde, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten,\ninsbesondere Körperverletzung, Raub oder Diebstahl, begehen werde, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB). Die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei daher noch verhältnismäßig.\n\n24\nDas Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Sachverständigen P. an,\ndass die Resozialisierung des Beschwerdeführers durch die Überweisung in ein\npsychiatrisches Krankenhaus nicht besser hätte gefördert werden können, weil er eine\nBehandlung ablehne.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nAm 25. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht. Er machte geltend, dass seine fortdauernde Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren auf der Grundlage des § 67d Abs. 3\nStGB in der geänderten Fassung, der in Kraft getreten sei, nachdem er seine Straftat\nbegangen habe, seine Menschenwürde, sein Recht auf Freiheit, das Verbot der\nrückwirkenden Bestrafung und das nach dem Grundgesetz garantierte Recht, nicht zweimal\nwegen derselben Tat bestraft zu werden, verletze.\n\n26\nAm 23. Juli 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (2 BvR 241/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nkeine Aussicht auf Erfolg habe. Die Strafgerichte hätten in verfassungsrechtlich\nbeanstandungsfreier Weise die fortdauernde Gefährlichkeit des Beschwerdeführers\nfestgestellt. § 67d Abs. 3 StGB in der 1998 geänderten Fassung gestatte die\nerforderlichenfalls über mehrere Jahrzehnte andauernde Sicherungsverwahrung\nunverbesserlicher Hangtäter, die sich dauerhaft jeder Behandlung verweigerten und\nungeachtet ihres fortschreitenden Alters gefährlich blieben.\nC. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers während des Vollzugs der\nSicherungsverwahrungsanordnung in der Haftanstalt\n\n27\nSeit dem 26. August 1999 wird die gegen den Beschwerdeführer angeordnete\nSicherungsverwahrung in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der\nJustizvollzugsanstalt vollstreckt. Im Vergleich zu Strafgefangenen genießen\nSicherungsverwahrte gewisse Privilegien.\n\n28\nInsbesondere hatten Sicherungsverwahrte im maßgeblichen Zeitraum vielfältigere\nMöglichkeiten der Freizeitbeschäftigung (eine Stunde zusätzlicher Aufenthalt im Freien an\narbeitsfreien Tagen; Nutzung eines mit hochwertigen Geräten ausgestatteten Sportraums;\nerweiterte Möglichkeit zum Führen privater Telefonate). Ihnen wurden kürzere\nEinschlusszeiten (etwa fünf Stunden pro Tag weniger), großzügigere Besuchzeiten (bis zu\nsieben Stunden zusätzlich pro Monat) und vielfältigere Einkaufsmöglichkeiten (Möglichkeit\nvon vier zusätzlichen Sondereinkäufen) gewährt. Darüber hinaus durften die\nSicherungsverwahrten eigene Unterwäsche tragen sowie eigene Bettwäsche und\nBademäntel benutzen und konnten über ein erhöhtes Taschengeld verfügen. Sie hatten\ngrößere Hafträume (die Größe des Haftraums des Beschwerdeführers beträgt etwa 8,75\nqm), die sie mit größeren Fernsehgeräten und zusätzlichem Mobiliar ausstatten durften.\n\n29\nDer Beschwerdeführer wird vom Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt als\nnervöser, aufbrausender und hasserfüllter Mann beschrieben. Gegen ihn hätten\ninsbesondere wegen körperlicher Übergriffe auf Mitgefangene und Beleidigung von\nVollzugsbediensteten zahlreiche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden müssen. Er habe\nauch keinen Kontakt zu Mitgefangenen und erhalte keinerlei Besuche von Menschen\naußerhalb der Haftanstalt. Seit 1991 könne ihm keine geeignete Arbeit in der Haftanstalt\nmehr zugewiesen werden.\n\n30\nWas die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie betrifft, stellte er die Einnahme\nder ihm verordneten Medikamente kurz nach Beginn der Behandlung wegen einer 1990\ndiagnostizierten Schizophrenia simplex ein. Dies führte zu Denkstörungen, energetischer\nInsuffizienz und dem Risiko gelegentlichen Halluzinierens. Die rechtlichen Voraussetzungen\nfür eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente lagen nie vor.\n\n31\nZwischen November 1996 und August 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine\npsychiatrische Behandlung wegen der in den psychiatrischen Krankenhäusern Haar und\nStraubing bei ihm diagnostizierten Schizophrenia simplex angeboten; er war aber\ntherapieunwillig.\n\n32\nIn der Justizvollzugsanstalt lehnt der Beschwerdeführer fortgesetzt die ihm\nangebotene Behandlung oder den persönlichen Kontakt zu den psychiatrischen\nSachverständigen, die ihn begutachten sollen, ab.\nD. Weitere Entwicklungen\n\n33\nAm 19. Februar 2009 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\nRegensburg an, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB weiter zu vollstrecken sei. Das Gericht, das\nsich den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen N. anschloss, war der\nAuffassung, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er\nentlassen würde, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten, insbesondere\nKörperverletzung und Raub, begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt würden. Das Gericht war überdies der Ansicht, dass die die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach §§ 67a Abs. 2 und 63 StGB vollzogen werden sollte, weil, wie von dem\nSachverständigen überzeugend dargelegt, die Resozialisierung des Beschwerdeführers\nhierdurch nicht besser gefördert werden könne. Dass der Beschwerdeführer an einer\npsychiatrischen Erkrankung leide, sei für die nach den genannten Bestimmungen zu\ntreffende Entscheidung nicht maßgeblich.\n\n34\nDer von dem Gericht hinzugezogene Sachverständige, der sein Gutachten auf der\nGrundlage der Fallakten erstellen musste, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hatte,\nsich untersuchen zu lassen, diagnostizierte bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung,\ndie durch einen Mangel an Empathie, Missachtung sozialer Regeln, aggressives Verhalten\nund fehlendes Schuldbewusstsein gekennzeichnet sei. Überdies leide er an einer\nschizotypen Störung, die im Allgemeinen durch exzentrisches Verhalten und Auffälligkeiten\nim Denken und in den Stimmungslagen geprägt sei, welche den Eindruck einer\nSchizophrenie erweckten, jedoch keine Symptome aufwiesen, die auf eine tatsächliche\nSchizophrenie schließen ließen: Der Beschwerdeführer lege exzentrisches und\nmisstrauisches Verhalten an den Tag, er habe keine sozialen Kontakte und erlebe\ngelegentlich Halluzinationen. Eine Schizophrenia simplex sei jedoch sehr unwahrscheinlich.\nDie Störungen, an denen der Beschwerdeführer leide, hätten noch nicht erfolgreich\nbehandelt werden können, weil der Beschwerdeführer weiterhin eine Therapie und\nMedikamente ablehne. Daher könne die Resozialisierung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden, wo fehlende\nDisziplinarmaßnahmen bei ihm zu einem noch antisozialeren Verhalten führen könnten. Der\nBeschwerdeführer solle nach § 67a Abs. 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus\nüberwiesen werden, sobald er sich nicht mehr weigere, die erforderlichen Medikamente\neinzunehmen.\n\n35\nAm 17. März 2009 wies das Oberlandesgericht Nürnberg, unter Bestätigung der vom\nLandgericht vorgebrachten Gründe, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.\n\n36\nAm 13. Dezember 2010 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 4.\nNovember 2010, trotz des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der\nvorgenannten Rechtssache M. ./. Deutschland seine sofortige Freilassung nicht anzuordnen.\nEs befand, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in einem von Amts wegen\neinzuleitenden anderen Verfahren nach § 67e Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 44, unten) zu prüfen\nseien.\n\n37\nDie Stadt Straubing hat daraufhin nicht die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 1 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) beantragt (siehe\nRdnr. 49, unten). Der von ihr beauftragte psychiatrische Sachverständige, der den\nBeschwerdeführer selbst untersucht hatte, war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nan einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen leide, bei ihm aber\nkeine schizophrene Psychose vorliege. Der Beschwerdeführer sei durch die\nPersönlichkeitsstörung nicht in seinem freien Willen beeinträchtigt; insoweit lägen die\nVoraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem\nBayerischen Unterbringungsgesetz nicht vor.\n\n38\nNach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgericht vom 4. Mai 2011 zur\nSicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 51 - 55, unten) leitete das Landgericht Regensburg ein\nVerfahren ein, um erneut zu prüfen, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nim Lichte der in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätze für erledigt zu erklären sei. Die\nin diesem Verfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige musste ihr Gutachten auf\nder Grundlage der Fallakten erstellen, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, sich\nselbst von ihr untersuchen zu lassen. Aus ihrer Sicht lag bei dem Beschwerdeführer eine\npsychische Störung (eine schizotype Persönlichkeitsstörung und eine dissoziale\nPersönlichkeit) im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes – ThUG (siehe Rdnr.\n50, unten) vor. Seine dissoziale Persönlichkeit trage in bedeutsamem Umfang zu seiner\nGefährlichkeit bei. Nach Einschätzung der Sachverständigen würde der Beschwerdeführer\nim Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalttaten begehen. Am\n25. August 2011 beschloss das Landgericht Regensburg, das sich den Feststellungen der\npsychiatrischen Sachverständigen anschloss, den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer\nangeordneten Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären. Das Verfahren vor dem\nOberlandesgericht ist noch nicht abgeschlossen.\n\n39\nGegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der am 9. April 1987\nvom Landgericht München I verhängten Sicherungsverwahrung, die in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt vollzogen wird.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG\n\n40\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der\nBesserung und Sicherung, insbesondere zur Sicherungsverwahrung, sowie zu dem Erlass,\nder Überprüfung und dem Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der\nvorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n41\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine\nsogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt\nhat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n42\nInsbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit\nvon mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung).\nB. Die Anordnung des Vollzugs der Maßregel der Sicherungsverwahrung\n\n43\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des\nUrteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das\nStrafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer\ndes Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine\nFreiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nverbüßt wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der\nMaßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es\ndie Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt\nFührungsaufsicht ein.\nC. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n44\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf\nbestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei\nJahre (§ 67e Abs. 2).\n\n45\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die\nDauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n\n46\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und\nanderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat,\ngeändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn\nJahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel\n(nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte\ninfolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der ersten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB\nzeitlich uneingeschränkt anzuwenden.\nD. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und\nSicherung\n\n47\n§ 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung eines Gefangenen in den\nVollzug einer anderen Maßregel der Sicherung und Besserung als derjenigen, die in dem\ngegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1\nStGB kann das Gericht einen Täter, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegen, wenn seine\nResozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Das Gericht kann die Entscheidung\naufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit der Unterbringung des Täters in einem\npsychiatrischen Krankenhaus kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3). Die Dauer der\nUnterbringung richtet sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Maßregel\ngelten (§ 67a Abs.4).\nE. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n48\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als\nMaßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im\nZusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet\nwird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das\nGericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n49\nNach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992\nkann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines\nLandkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus\nanordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen\nwerden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).\n\n50\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a.\nO.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter\nGewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der\nLandgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen,\nwenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein\nVerbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu\nberücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der\nBetroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die\nSicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig\nbefunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die\ndazu führt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,\ndie persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person\nbeeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich\nsein.\nF. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung\n\n51\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der\nBeschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR\n2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die\nnachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem\nFreiheitsgrundrecht verletzten.\n\n52\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot,\nzwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung\nim Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften\ngehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n53\nDas Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis\nzum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die\nStrafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der\nPerson oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1\nThUG (siehe Rdnr. 50, oben) an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff\n„psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den\nBegriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung\ndurch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien\ndiese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen\nVorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während\nder Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung\nanzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein,\nwenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n54\nDas Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das\nGrundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem\ninternationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr\ndessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich\nauszulegen sei (siehe Rdnr. 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das\nBundesverfassungsgericht betonte, dass es versuche, wegen des Grundsatzes der\nVölkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes bei dessen Auslegung Konventionsverstöße\nzu vermeiden (siehe Rdnrn. 82 und 89 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).\n\n55\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nvon Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es\naufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden\n(Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots\neiner individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren\nBetreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein\nmultidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell\nzugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden\nstandardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n56\nOhne einen konkreten Artikel der Konvention geltend zu machen, rügte der\nBeschwerdeführer, dass ihn die nachträgliche Verlängerung seiner ersten Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen\nunbegrenzten Zeitraum in seinen Menschenrechten verletze, da ihm die Freiheit weiterhin\nentzogen sei. Diese Rüge ist zunächst nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\n(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht; ...\n(c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die\nzuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende\nPerson eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme\nbesteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht\nnach Begehung einer solchen zu hindern; ...\n(e) e) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“\n\n57\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n58\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Gerichtshofs\nin der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) bei den Strafvollstreckungsgerichten einen\nAntrag auf Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung hätte stellen können. Da er dies\nnicht getan habe, habe er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention nicht erschöpft.\n\n59\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 beanstandete die Regierung,\ndass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch aus einem anderen\nGrund nicht erschöpft habe. Sie trug vor, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem\nLeiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 51-55, oben) einen\nneuen nationalen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung\nder von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt. In den Parallelfällen zum Verfahren\nM. /. Deutschland (a. a. O.), in denen die Sicherungsverwahrung über die frühere\nZehnjahresfrist hinaus fortdauere, dürften die Strafvollstreckungsgerichte die Fortdauer\ndieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter engen Voraussetzungen anordnen. Die\nSicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur dann verlängert werden, wenn eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in\nder Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei; zudem müsse dieser an\neiner psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei\nNichtvorliegen dieser Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum\n31. Dezember 2011 freizulassen. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen\nRechtsweg ausschöpfen müssen.\n\n60\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil\nhabe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen\nUrteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Damit sei den\nfestgestellten Konventionsverletzungen zum Teil durch die Übergangsanordnung des\nBundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, und zum Teil würden sie so schnell wie\nmöglich behoben.\n\n61\nDer Beschwerdeführer hat sich zu diesen Punkten nicht geäußert.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvon den Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und\nhinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe, u. v.\na. Rechtssache Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-IV).\n\n63\nNach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden der Unzulässigkeit, soweit\nihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei\nin ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde\nvorgebracht werden (vgl. auch Rechtssachen Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 56581/00, Rdnr. 41, EGMR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n11364/03, Rdnr. 57, EGMR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, EGMR 2010-...). Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die Regierung beanstandet hat, dass der Beschwerdeführer die von dem\nBundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten innerstaatlichen Rechtsbehelfe nur in\nweiteren Stellungnahmen nicht erschöpft habe, die er abgegeben hatte, nachdem der\nSchriftsatzwechsel der Parteien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung\nabgeschlossen war. Daher stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die\nRegierung daran gehindert war, jene Einwendung in diesem Stadium des Verfahrens zu\nerheben (vgl. auch Rechtssache Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).\n\n64\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass die Beurteilung, ob die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, üblicherweise mit Blick auf das\nDatum vorgenommen wird, zu dem die Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof erhoben\nworden ist. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, sind Ausnahmen von dieser Regel\nmöglich, die durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein mögen (siehe\nRechtssachen Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n46113/99, 3843/02, 13751/02, 13466/03, 10200/04, 14163/04, 19993/04, 21819/04, Rdnr.\n87, 1. März 2010, mit etlichen weiteren Verweisen). Dies war insbesondere der Fall, wenn\ndie zu prüfenden Rechtsbehelfe eingeführt wurden, um auf innerstaatlicher Ebene den\nKonventionsbeschweren von Personen abzuhelfen, deren vor dem Gerichtshof anhängige\nBeschwerden ähnliche Fragen betrafen (siehe Rechtssache Demopoulos, a. a. O. Rdnr. 87).\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem der Beschwerde vor\ndem Gerichtshof zugrunde liegenden Verfahren gegen den Beschluss des Landgerichts\nRegensburg vom 5. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht\nNürnberg (27. Dezember 2006) und dem Bundesverfassungsgericht (23. Juli 2007)\nHauptsacheentscheidungen erwirkt hat. Mithin hatte er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe –\nwie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nBeschwerde bei dem Gerichtshof erschöpft.\n\n66\nDer Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, der\nBeschwerdeführer hätte auch die neuen Rechtsbehelfe erschöpfen sollen, die nach dem\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland (a. a. O.) und dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Verfügung standen. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass er die Frage, ob die Regierung (teilweise) daran gehindert war, diese\nEinwendungen in diesem Verfahrensstadium zu erheben, offen lassen kann. Er kann es\nferner dahingestellt sein lassen, ob er eine Ausnahme von der Vorschrift machen sollte, dass\ndie Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sind, mit Blick\nauf das Datum vorgenommen wird, zu dem die Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben\nworden ist. Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer seine mit Beschluss des\nLandgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2006 angeordnete Sicherungsverwahrung; diese\nEntscheidung war in der Berufungsinstanz bestätigt worden. Alle später nach dem Urteil des\nGerichtshofs vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.)\neingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\nsind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in\nRede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen. Insbesondere\nwurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe für\nseine Sicherungsverwahrung ab dem 5. November 2006 angemessen entschädigt werden\nkönnte. Mithin war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, diese Rechtsbehelfe im Sinne\ndes Artikels 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen. Demnach sind die Einreden der\nRegierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n(b) Wegfall der Opfereigenschaft\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewendet hat, dass der\nBeschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner\nKonventionsrechte zu sein, weil das Bundesverfassungsgericht den behaupteten\nKonventionsverletzungen mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere mit der darin\nenthaltenen Übergangsanordnung abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin,\ndass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des\nBeschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung\neines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn,\ndie nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache\nnach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Rechtssachen E. ./.\nDeutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996,\nRdnr. 36, Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).\n\n68\nDer Gerichtshof merkt an, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die\nder Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) und in den\ndamit zusammenhängenden nachfolgenden Fällen vorgenommen hatte, berief. Er begrüßt\nden Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im\nLichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen; dieser zeigt\nden fortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht\nnur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene. Der Gerichtshof teilt die\nAuffassung der Regierung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die\nFeststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen\nSicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt\nhabe. Es gab den nationalen Gerichten und dem Gesetzgeber klare Leitlinien zu den Folgen\nan die Hand, die künftig aus der Tatsache zu ziehen seien, dass zahlreiche Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind,\nwenn sie u. a. im Lichte der Konvention ausgelegt werden. Damit unterstellt das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten für die\nGewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte und trägt ihr Rechnung.\n\n69\nMit Blick auf die Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der\nGerichtshof unter Hinweis auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 66) jedoch\nder Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Urteil der\nbehaupteten Verletzung von Artikel 5 Abs. 1, der die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers seit dem 5. November 2006, welche Gegenstand der angefochtenen\nEntscheidungen der nationalen Gerichte war, zugrunde lag, abgeholfen hat. Der Einwand\nder Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls\nzurückzuweisen.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n71\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum\nVerfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verstoße.\n\n72\nWas die Vereinbarkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 betrifft, verwies die Regierung auf ihre\ndiesbezügliche Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). Ihrer Ansicht\nnach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe angeht,\num einen Parallelfall zum Verfahren M. ./. Deutschland.\n\n73\nDie Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung\nerforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus den Menschenrechten und insbesondere\nArtikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor\nweiteren Straftaten zu schützen. Sie war der Auffassung, dass der Begriff „Verurteilung”\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur\neine Schuldfeststellung wegen einer Straftat sowie die Verhängung einer\nfreiheitsentziehenden Maßnahme durch das erkennende Gericht, sondern auch die\nEntscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts, die Verwahrung einer Person in\nAbhängigkeit der von ihr drohenden Gefahren zu verlängern, beinhalten sollte. Es bestehe\nauch ein Kausalzusammenhang zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus, weil diese dem Ziel der\nErstentscheidung des erkennenden Gerichts entsprach, die Öffentlichkeit vor Straftaten zu\nschützen.\n\n74\nDie Regierung brachte vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls\nvon der Rechtssache M. ./. Deutschland unterscheiden lasse. In jenem Fall habe bei dem\nBeschwerdeführer, Herrn M., keine schwere seelische Störung mehr vorgelegen und ihm sei\nauch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e wegen psychischer Krankheit die Freiheit\nentzogen gewesen. Dagegen sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem\nvorliegenden Fall nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt. Das\nLandgericht als erkennendes Gericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar an\neiner Persönlichkeitsstörung leide, bei seinen Taten aber voll schuldfähig gewesen sei (siehe\nRdnr. 8, oben). Nach Auffassung der Regierung stellt diese Persönlichkeitsstörung nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./.\nNiederlande (Urteil v. 24. Oktober 1979, Serie A Band 33) eine „tatsächliche psychische\nStörung“ („true mental disorder“) dar, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank\nanzusehen sei. Sie wies darauf hin, dass der Umstand, dass eine Person eine Straftat im\nZustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, nicht die Schlussfolgerung rechtfertige,\ndass diese nicht an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e und §\n1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 50, oben). Der Betroffene könne zum Tatzeitpunkt voll und\nganz in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu\nhandeln, und damit schuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er\nwegen einer schweren seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft\nschwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n75\nDarüber hinaus nahm die Regierung auf die Feststellungen der während des\ngesamten Verfahrens zur Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nbeigezogenen psychologischen Sachverständigen Bezug, dass dieser an einer chronischen\nschizotypen Störung mit autistischem Verhalten (siehe Rdnr. 9, oben) sowie an einer\nschweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (siehe Rdnrn. 12,\n17, 20 und 34, oben) leide. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten ihre Auffassung, dass von\ndem Beschwerdeführer weitere Straftaten zu erwarten seien, auch auf diese Merkmale\ngestützt. Daher sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6. November\n1996 bis 26. August 1999 in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden.\nÜberdies sei ein psychiatrisches Krankenhaus für therapieunwillige Personen eine\nungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Diese Personen\nwürden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten\nstören.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n76\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung\nvom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden:\n„86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur\nrechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a.\nRechtssachen Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold\nLitwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi\n./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, EGMR\n2008-...). ...\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen\neiner Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (siehe\nRechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder\neiner anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Rechtssache van\nDroogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass\ndie „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und\nder in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987,\nRdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008-\n...). ...\n89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme\nbesteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser\nHaftgrund ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die\nsich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres\nfortbestehenden Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den\nVertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen\nStraftat (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 102, vgl. auch Rechtssache\nEriksen, a. a. O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars\n(„einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Rechtssache Guzzardi, a. a.\nO.).“\n\n77\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich\nmit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen\nWinterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person\nkann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei\nfolgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit\nzuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund\nobjektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden;\nzweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine\nZwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande,\na. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45\nund 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.\n50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).\n\n78\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die\nFreiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen\ngewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die\nAufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser\nBehörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der\nmaßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die\nErfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag\ndes Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit\nentzogen wird (vgl. Rechtssache Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band\n75).\n\n79\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer\nzulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung\nbestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer\nKrankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe\nRechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band\n93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison\nReid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62,\n11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13.\nJanuar 2011).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n80\nDas Gericht hat zunächst festzustellen, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a „nach\neiner Verurteilung“ erfolgt ist und somit gerechtfertigt war, ob also, anders ausgedrückt, noch\nein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers\nund seiner Freiheitsentziehung bestand.\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zur Zeit der Verurteilung des Beschwerdeführers\ndurch das Landgericht München I im Jahre 1987, durch die die einzige Schuldfeststellung\nerfolgte (vgl. sinngemäß Rechtssache M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96), die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals\ngeltenden Fassung (siehe Rdnr. 45) bedeutete, dass der Beschwerdeführer, gegen den\nerstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, für eine Dauer von höchstens\nzehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es die\nÄnderung von § 67d StGB im Jahre 1998 (siehe Rdnr. 46, oben) nicht gegeben, die auch auf\nbereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der\nSicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer – für anwendbar erklärt\nwurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 46, oben), wäre der Beschwerdeführer nach\nAblauf von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er\nnoch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.\n\n82\nWas die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine\nFolgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) dar, und der\nGerichtshof, der auch das Vorbringen der Regierung zu seiner ständigen Rechtsprechung\nberücksichtigt hat (siehe Rdnr. 73, oben), sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in\njenem Urteil abzuweichen. Somit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a. a. O., Rdnrn. 92-101) der Auffassung, dass kein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das\nerkennende Gericht und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn\nJahre in der Sicherungsverwahrung bestand. Demnach war seine fortdauernde\nFreiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt.\n\n83\nDer Gerichtshof ist weiter der Auffassung, dass die Sicherungswahrung des\nBeschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c als Freiheitsentziehung „wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, dass\nsie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern,“ gerechtfertigt war. Die\npotentiellen weiteren Straftaten des Beschwerdeführers waren nicht, wie nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Orts und der\nZeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch und fallen daher\nnicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl. sinngemäß M ./. Deutschland, a .a. O,\nRdnr. 102).\n\n84\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers,\nwie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 77, oben) setzt dies erstens voraus, dass die\npsychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine\ntatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor\neiner zuständigen Behörde festgestellt worden sein.\n\n85\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte\nihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\ndem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten des psychiatrischen\nSachverständigen P. stützten (siehe Rndnr. 19-21, oben). Der Sachverständige, der den\nBeschwerdeführer selbst untersucht hatte, hatte festgestellt, dass dieser ein dissoziales\nVerhalten an den Tag lege und an einer schizotypen Störung leide. Er war ferner der\nAnsicht, dass bei dem Beschwerdeführer keine Schizophrenie vorliege. Die letztgenannte\nDiagnose war bei früheren Untersuchungen, insbesondere im Jahre 1996, vor der\nÜberweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus gestellt worden\n(siehe Rdnr. 9, oben). Sie war anschließend von dem ärztlichen Direktor der psychiatrischen\nAbteilung der Justizvollzugsanstalt bestätigt worden (siehe Rdnrn. 17 und 20, oben); ihr war\naber zuvor von einem anderen externen psychiatrischen Sachverständigen, W., im Jahre\n2005 widersprochen worden (siehe Rdnr. 17, oben). Der Gerichtshof merkt an, dass sich aus\ndiesen Erkenntnissen ergibt, dass bei dem Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im\nJahre 1987, als bei ihm lediglich eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war, bei\nder insbesondere nicht als krankhaft einzustufende dissoziale Verhaltensweisen im\nVordergrund standen (siehe Rdnr. 8, oben), eine schizotype Störung aufgetreten ist.\n\n86\nDie Aufgabe des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann,\ndass die Strafvollstreckungsgerichte aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden\nobjektiven medizinischen Gutachten festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer\ntatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt, ist jedoch\nschwierig. Wie das Landgericht Regensburg selbst betont hat (siehe Rdnr. 19, oben), war für\nseine Entscheidung nicht maßgeblich, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nin einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden sollte; erst recht kam es ihm bei\nder Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung an sich weder darauf an, ob bei dem\nBeschwerdeführer eine psychische Krankheit vorlag, noch auf die besondere Art dieser\nKrankheit an. Bei der den Strafvollstreckungsgerichten vorliegenden Frage ging es darum,\nob von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten\nseien (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnrn. 18-19 und 46, oben), wobei nicht von Belang war, ob\ndies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sei (vgl. insoweit auch Rechtssache K.,\na. a. O. Rdnr. 56). Ferner mussten die Gerichte nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB (siehe Rdnr.\n47, oben) entscheiden, ob die Resozialisierung des Beschwerdeführers besser gefördert\nwerden könnte, wenn die erforderliche Sicherungsverwahrung ein einem psychiatrischen\nKrankenhaus vollzogen würde. Auch diese Feststellung konnte jedoch getroffen werden,\nohne dass der Beschwerdeführer an einer seine Schuldfähigkeit vermindernden krankhaften\npsychischen Störung litt (§ 63 StGB; siehe Rdnrn. 16, 19 und 48, oben).\n\n87\nAber selbst wenn unterstellt wird, dass davon ausgegangen werden könnte, dass die\nStrafvollstreckungsgerichte als zuständige Behörde festgestellt haben, dass der\nBeschwerdeführer an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ litt, die seine\nZwangsunterbringung rechtfertigte, kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass\nder Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten\nAbteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt untergebracht war. In diesem\nZusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die\nFreiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 79, oben).\n\n88\nIm Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der\nJustizvollzugsanstalt (siehe Rdnrn. 27-32, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass\ndem Beschwerdeführer die therapeutische Einrichtung angeboten wurde, die für eine Person\ngeeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Dies wurde von\nder Justizvollzugsanstalt selbst, und insbesondere von dem ärztlichen Direktor der\npsychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt auch bestätigt. Seit 1999 und\ninsbesondere auch in dem hier in Rede stehenden Verfahren vertrat er die Auffassung, dass\nder Zustand des Beschwerdeführers, den er als psychische Krankheit einstufte, nur in einem\npsychiatrischen Krankenhaus, und nicht in der psychiatrischen Abteilung der\nJustizvollzugsanstalt, wo der Beschwerdeführer seit 2002 nicht behandelt worden war,\nangemessen therapiert werden könne (siehe Rdnrn. 12, 17 und 20, oben).\n\n89\nDer Gerichtshof übersieht nicht, dass die nationalen Gerichte in dem in Rede\nstehenden Verfahren der Ansicht waren, dass der Beschwerdeführer nicht in ein\npsychiatrisches Krankenhaus, in dem als psychisch krank angesehene Personen nach\ndeutschem Recht zur maßgeblichen Zeit untergebracht wurden, verlegt werden solle, weil er\ninsbesondere in einer derartigen Einrichtung die Behandlung verweigere. Gleichwohl\nentbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die nationalen Gerichte\nnicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen\nwird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung\nunterzubringen. Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten\nEinrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte,\ndass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen\nund intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein\nmultidisziplinäres Team vorschreiben. Es befand des Weiteren, dass den Untergebrachten\neine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur\nVerfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien\n(siehe Rdnr. 55, oben).\n\n90\nDes Weiteren berücksichtigt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die\nallgemeinen Ausführungen des Menschenrechtskommissars des Europarats und des\nEuropäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Situation von Sicherungsverwahrten\n(eine Zusammenfassung und weitere Verweise finden sich in dem Urteil M. ./. Deutschland,\na. a. O. Rdnrn. 76-77). Daher ist ihm bewusst, dass Langzeitgefangene, die an den gleichen\nStörungen leiden wie der Beschwerdeführer, der nicht in der Lage zu sein scheint, sich um\ndie Verbesserung seiner Entlassungsperspektiven zu bemühen, das mit ihm arbeitende\nPersonal vor eine große Herausforderung stellen. Er ist der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer dennoch in einer für seine geistige Verfassung geeigneten\ntherapeutischen Einrichtung hätte untergebracht werden müssen.\n\n91\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer\nunter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die Freiheitsentziehung\npsychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n92\nFolglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und das wird von den\nParteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die\nin Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.\n\n93\nDarüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung,\ndass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende\nPflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnr.\n73, oben) auf seine Feststellungen in der Rechtssache J. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011). Er ist sich der Tatsache\nbewusst, dass die nationalen Gerichte die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus anordneten, weil sie der Auffassung\nwaren, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nEntlassung schwere Straftaten, insbesondere Raub- und Körperverletzungsdelikte, begehen\nkönnte. Sie handelten daher in der Absicht, potentielle Opfer vor einer möglicherweise durch\nden Beschwerdeführer verursachten körperlichen und seelischen Schädigung zu schützen.\n\n94\nZwar verpflichten die Konvention, und insbesondere Artikel 2 und 3, die staatlichen\nBehörden dazu, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um\nStraftaten vorzubeugen, die ihnen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen; sie\nerlaubt einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch\nMaßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte, insbesondere gegen das in\nArtikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen (siehe sinngemäß, Rechtssachen\nOsman ./. Vereinigtes Königreich, 28. Oktober 1998, Rdnr. 116, Entscheidungssammlung\n1998-VIII; und Opuz ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 33401/02, Rdnr. 129, EGMR\n2009-...), wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt sind. Daher\nkönnen sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre\npositiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 80-92,\noben), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten\nzulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.\n\n95\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n96\nDie Rüge des Beschwerdeführers, dass die nachträgliche Verlängerung seiner ersten\nSicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen\nunbegrenzten Zeitraum, die aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 1 und 3 StGB im\nJahre 1998 i. V. m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB möglich wurde, ihn in seinen Menschenrechten\nverletze, fällt auch unter die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n“1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die\nzur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar\nwar. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe\nverhängt werden.“\n\n97\nDiese Regierung lehnt diese Auffassung ab.\nA. Zulässigkeit\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Ferner merkt er ebenso im\nHinblick auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnrn. 62-69, oben) an, dass sie\nauch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n99\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es sich um einen Parallelfall zum\nVerfahren M. ./. Deutschland (a. a. O.) handele und die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus daher gegen Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verstoße.\n\n100\nDie Regierung verwies auf ihre Stellungnahme zu Artikel 7 in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a. a. O.), mit der die vorliegende Individualbeschwerde im Hinblick auf die\nzeitlichen Abläufe vergleichbar sei.\n\n101\nDie Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\nder vorliegenden Rechtssache gleichwohl nicht als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1\neingeordnet werden könne, weil die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung sich\ngrundlegend von derjenigen des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland\nunterschieden habe. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom 5. November 1996\nbis 26. August 1999 gemäß § 67a Abs. 2 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus\nuntergebracht (siehe Rdnrn. 9-13 und 47, oben); der dortige Vollzug seiner\nSicherungsverwahrung habe sich von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der\nHaftanstalt deutlich unterschieden. Er sei 1999 in die Justizvollzugsanstalt verlegt worden,\nweil er die Therapie verweigert habe.\n\n102\nDarüber hinaus seien die Haftbedingungen für Sicherungsverwahrte in der\nJustizvollzugsanstalt seit September 2010 weiter verbessert worden. Insbesondere verfügten\nalle Sicherungsverwahrten über gesonderte Hafträume mit einer Größe von 10,3 m² - 12,1\nm² und hätten zudem gegenüber Strafgefangenen hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der\nBesuchszeiten (bis zu zehn Stunden zusätzlich) und Einkaufsmöglichkeiten (sechs\nzusätzliche Möglichkeiten) weitere Vergünstigungen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n103\nDer Gerichtshof verweist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien, die in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a. a. O.) wie folgt zusammengefasst wurden:\n“118. In Artikel 7 ist u. a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat\ndefinieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er\nverbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines\nBeschuldigten (siehe Rechtssache Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52,\nSerie A Band 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf\nHandlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest,\ndass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden\ndarf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Rechtssachen Uttley ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36946/03, 29. November 2005; und\nAchour ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 67335/01, Rdnr. 41, EGMR\n2006-IV). ...\n120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den\ndurch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem\nGerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene\nWürdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen\neine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Rechtssachen\nWelch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A;\nJamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a. a. O.).\nAus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für\ndie Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die\nFrage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird.\nWeitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach\ninnerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung\nund Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe\nRechtssachen Welch, a. a. O., Rdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31;\nAdamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98,\n26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die Schwere der\nMaßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele\nMaßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf\ndie betroffene Person haben (siehe Rechtssache Welch, a. a. O., Rdnr. 32; vgl. auch\nRechtssache Van der Velden, a. a. O.).“\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n104\nHinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers über die ursprüngliche Zehnjahresfrist hinaus das Verbot rückwirkender\nStrafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer den versuchten Mord in zwei Fällen, derentwegen die\nSicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet wurde, im Jahre 1986 begangen hatte. Zu\ndieser Zeit bedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das\nerkennende Gericht i. V. m. § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe\nRdnr. 45, oben), dass der Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der\nSicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf der Grundlage der späteren\nÄnderung von § 67d StGB im Jahre 1998 i. V. m. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 46,\noben), mit der diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, ordneten die\nStrafvollstreckungsgerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren sodann die Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an.\nSomit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des\nBeschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland – rückwirkend verlängert, und\nzwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er die Straftat begangen hatte.\n\n105\nDer Gerichtshof verweist ferner auf seine Schlussfolgerung in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a. a. O., Rdnrn. 124-133), dass die Sicherungsverwahrung nach dem\ndeutschen Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von den\nStrafgerichten im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und\neine Freiheitsentziehung nach sich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von\n1998 keine Höchstfrist mehr gibt, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der\nKonvention einzustufen ist. Er sieht auch hier keine Veranlassung, in der vorliegenden\nRechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.\n\n106\nDer Gerichtshof ist insbesondere nicht überzeugt, dass die Bedingungen der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist (4. November 2006)\nhinaus sich von der Situation des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.), in der er zu dem Schluss kam, dass die Sicherungsverwahrung als „Strafe“ im\nSinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen sei, grundlegend unterschieden. Die\nvon den Strafvollstreckungsgerichten im Jahre 2006 angeordnete Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers wurde in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der\nJustizvollzugsanstalt vollzogen. Die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im\nVergleich zu Strafgefangenen, u. a. Privilegien wie die vorstehend aufgeführten (siehe\nRdnrn. 27-28, oben), können nach Ansicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen,\ndass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und\ndem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der\nGerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011.\nIn diesem Urteil befand auch das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschriften des\nStrafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung, aufgrund deren die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt vollzogen wurde, dem\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, nicht\ngerecht würden (siehe Rdnr. 52, oben).\n\n107\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass seine obigen Ausführungen zum Umfang der\npositiven Pflicht der staatlichen Behörden, potentielle Opfer vor einer eventuellen\nkörperlichen und seelischen Schädigung durch den Beschwerdeführer zu schützen (siehe\nRdnrn. 93-94, oben), erst recht greifen im Zusammenhang mit dem Verbot rückwirkender\nStrafen nach Artikel 7 Abs. 1, einer Bestimmung, von der nicht einmal im Fall eines\nöffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, abgewichen werden darf (Artikel\n15 Abs. 1 und 2 der Konvention). Die Konvention verpflichtet staatliche Behörden daher nicht\ndazu, Einzelpersonen vor den Straftaten des Beschwerdeführers durch Maßnahmen zu\nschützen, die sein Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht mit einer schwereren als der zur Zeit der\nBegehung der Tat angedrohten Strafe belegt zu werden, verletzen (vgl. auch Rechtssache\nJ., a. a. O., Rdnr. 48).\n\n108\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n109\nDer Gerichtshof merkt an, dass er in mehreren früheren Urteilen zur deutschen\nSicherungsverwahrung (siehe insbesondere, Rechtssachen M. ./. Deutschland ,\nIndividualbeschwerde Nr. 20008/07, Rdnr. 57 ff., 13. Januar 2011; und K.t, a. a. O. Rdnr. 74\nff.) die Frage der Durchführung seiner endgültigen Urteile behandelt hat. Unter\nBerücksichtigung der Umstände in diesem Fall und der neueren Entwicklungen in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung hält er es für angemessen festzulegen, welche\nKonsequenzen sich auch in vorliegender Rechtssache für den beschwerdegegnerischen\nStaat aus Artikel 46 der Konvention ergeben können.\n\n110\nArtikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n“1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen\nsie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;\ndieses überwacht seine Durchführung.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n111\nDer Beschwerdeführer hat sich zu Fragen in Bezug auf Artikel 46 nicht geäußert.\n\n112\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die\nUrteile des Gerichtshofs zur deutschen Sicherungsverwahrung mit seinem Leiturteil vom 4.\nMai 2011 (siehe Rdnrn. 51-55, oben) umgesetzt habe. Dieses habe de facto ein\nPilotverfahren des Gerichtshofs vorweggenommen, weil es die strukturellen Mängel der\nVorschriften zur Sicherungsverwahrung behandelt habe. Die Regierung trug vor, dass\nvorliegendes Verfahren daher bis zum Abschluss der aufgrund des Leiturteils des\nBundesverfassungsgerichts nunmehr erforderlichen neuen innerstaatlichen Verfahren\nausgesetzt werden solle. Das Verfahren solle erst wieder aufgenommen werden, wenn die\nnationalen Gerichte entschieden hätten, ob die derzeitige Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Lichte der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten\nKriterien weiter zu vollziehen sei.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n113\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat,\nwenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht\nnur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an\ndie Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das\nMinisterkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner\ninnerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung\nabzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u. a. Rechtssachen\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, EGMR 2004-V;\nund S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, EGMR 2006-\nVII).\n\n114\nDarüber hinaus ergibt sich aus der Konvention und insbesondere aus Artikel 1, dass\ndie Vertragsstaaten sich durch Ratifizierung der Konvention dazu verpflichten, die\nVereinbarkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu gewährleisten.\nFolglich obliegt es dem beschwerdegegnerischen Staat, alle Hindernisse in seiner\ninnerstaatlichen Rechtsordnung zu beseitigen, die dazu führen könnten, dass hinsichtlich der\nLage des Beschwerdeführers keine angemessene Abhilfe geschaffen wird (siehe\nRechtssachen Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, EGMR\n2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198,\nEGMR 2004-II).\n\n115\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass seine Urteile im\nWesentlichen Feststellungsurteile sind und im Allgemeinen in erster Linie der betroffene\nStaat, unter Überwachung durch das Ministerkomitee, die in seiner innerstaatlichen\nRechtsordnung zu verwendenden Mittel zu wählen hat, mit denen er seiner rechtlichen\nVerpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, sofern diese Mittel mit den\nSchlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist\n(siehe u. a. Rechtssachen Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, EGMR 2000 VIII; Öcalan ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, EGMR 2005 IV; und\nFatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)\n\n116\nUm dem beschwerdegegnerischen Staat dabei zu helfen, seinen Verpflichtungen\nnach Artikel 46 nachzukommen, wird der Gerichtshof jedoch ausnahmsweise versuchen, die\nArt der Maßnahme aufzuzeigen, die ergriffen werden könnte, um die von ihm festgestellte\nKonventionsverletzung abzustellen. In manchen Fällen kann die Art der festgestellten\nVerletzung keine echte Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden\nMaßnahmen lassen, und der Gerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige\nAbhilfemaßnahme, wie beispielsweise die Herbeiführung der sofortigen Entlassung eines\nBeschwerdeführers, aufzuzeigen (siehe insbesondere, Rechtssachen Assanidze, a. a. O.,\nRdnrn. 202-203; und Fatullayev, a. a. O., Rdnrn. 174-177).\n\n117\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O.) und in mehreren nachfolgenden Fällen in einem Leiturteil vom 4.\nMai 2011 entschieden hat, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der\nSicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das\nBundesverfassungsgericht wies die Strafvollstreckungsgerichte überdies an, die\nFreiheitsentziehung der Betroffenen - wie des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall -\nderen Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war, unverzüglich zu\nüberprüfen. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten zu prüfen, ob aus den konkreten\nUmständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers eine hochgradige\nGefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und er zudem im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnrn. 50 und 53, oben) an einer psychischen Störung leide. Was\nden Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich\nauf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der\nAuslegung durch den Gerichtshof Bezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten\nVoraussetzungen sei ein betroffener Sicherungsverwahrter spätestens zum 31. Dezember\n2011 freizulassen (siehe Rdnr. 53, oben). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dieses\nÜberprüfungsverfahren derzeit bei den nationalen Gerichten anhängig ist (siehe Rdnr. 38,\noben).\n\n118\nDer Gerichtshof möchte daran erinnern, dass der subsidiäre Charakter des\nKontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1,\n35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom\n19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) bestätigt wurde, den\nnationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der\nKonventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Wie vorstehend festgestellt (siehe Rdnr. 68,\noben), ist der Gerichtshof mit der Regierung der Auffassung, dass das\nBundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen\nvorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die\ninnerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Damit ist es dieser Verantwortung umfassend\nnachgekommen. Durch die Vorgabe eines relativ kurzen Zeitrahmens von weniger als acht\nMonaten, der den nationalen Gerichten für die Überprüfung der fortbestehenden\nSicherungsverwahrung der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des\nGrundgesetzes und der Artikel 5 und 7 der Konvention eingeräumt wurde, hat es eine\nangemessene Lösung zur Abstellung fortdauernder Konventionsverletzungen aufgestellt.\n\n119\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für\nerforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder\nallgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er\ngeht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und\ndas neue Überprüfungsverfahren im Lichte der Rechtsprechung jenes Gerichts und des\nGerichtshofs innerhalb der mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Frist\nabgeschlossen wird. Überdies merkt er an, dass die Übereinkommenskonformität der von\ndem Landgericht Regensburg am 5. Oktober 2006 angeordneten und vom\nOberlandesgericht Nürnberg am 27. Dezember 2006 sowie vom Bundesverfassungsgericht\nam 23. Juli 2007 bestätigten Sicherungserwahrung des Beschwerdeführers, die vorliegend in\nRede steht, nicht Gegenstand des vorgenannten Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts\nwar. Folglich wird die in diesem Zeitraum vollzogene Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers von der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten neuen\ngerichtlichen Überprüfung nicht erfasst. Insoweit hielt der Gerichtshof es nicht für\nangemessen, die Prüfung der Rechtssache, mit der er befasst worden ist, weiter zu\nvertagen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n120\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n121\nDer Beschwerdeführer, der auf die Zuerkennung des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) Bezug nahm, forderte 50.000 Euro in Bezug auf\nden immateriellen Schaden, weil seine konventionswidrige Freiheitsentziehung bei ihm\nKummer und Frustration ausgelöst habe. Mit Blick auf die Entschädigung von 25 Euro pro\nTag einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung, die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in der geltenden Fassung vorgesehen ist,\nhielt er diese Forderung für angemessen. Er bat, die ihm zuzusprechende Summe auf das\nTreuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen.\n\n122\nIm Hinblick auf Entscheidungen des Gerichtshofs in früheren Rechtssachen, die eine\nkonventionswidrige Sicherungsverwahrung betrafen, und die Tatsache, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bis zum 4. November 2006 nicht gegen die\nKonvention verstoßen hatte, hielt die Regierung die von dem Beschwerdeführer geforderte\nSumme für unangemessen hoch.\n\n123\nDer Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer seit dem 5. November\n2006 konventionswidrig die Freiheit entzogen ist. Dadurch muss ihm immaterieller Schaden\nwie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die Feststellung einer\nKonventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Unter Berücksichtigung aller\nUmstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht\ndem Beschwerdeführer 20.000 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer\nzu, die auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen sind.\nB. Kosten und Auslagen\n\n124\nDer Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nProzesskostenhilfe gewährt wurde, hat keine Forderung bezüglich der Erstattung von Kosten\nund Auslagen gestellt. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine\nEntschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n125\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. er erklärt die Individualbeschwerde wird für zulässig;\n2. er stellt mit sechs zu einer Stimme fest, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt\nworden ist;\n3. er stellt einstimmig fest, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n4. er entscheidet einstimmig, dass\n(a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach\ndem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 20.000\nEuro (zwanzigtausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als\nEntschädigung für immateriellen Schaden zu zahlen hat und die Summe auf das\nTreuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen ist;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den\noben genannten eines Betrag einfache Zinsen in Höhe Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n5. er entscheidet einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. November 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung vorn Richter Zupančič beigefügt.\nD.S.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER ZUPANČIČ\n1. Zu meinem Bedauern kann ich die Auffassung meiner Kollegen zu einem bestimmten\nPunkt in dem vorliegenden gegen Deutschland ergangenen Urteil nicht teilen; daher vertrete\nich zu Punkt 2 des Tenors (Verletzung von Artikel 5 Abs. 1) eine abweichende Meinung.\n2. Der Kern der Meinungsverschiedenheit betrifft Randnummer 88 des Urteils. Die\nMehrheit ist offenbar der Ansicht, dass einem „psychisch Kranken“ eine geeignete\ntherapeutische Einrichtung anzubieten sei. In vorliegendem Fall bestand in der Tat\nUneinigkeit zwischen dem ärztlichen Direktor der psychiatrischen Abteilung der\nJustizvollzugsanstalt und sonstigen Sachverständigen, die im Hinblick auf die Stellung der\nrichtigen Diagnose und zutreffenden Prognose sowie den Vorschlag einer adäquaten\nBehandlung von Herrn H. hinzugezogen worden waren.\n3. Es kommt bei der Fragestellung im Kern nicht darauf an, ob eine Person, bei der\nPersönlichkeitsstörungen (Psychopathie) festgestellt worden sind, nach den üblichen\nVorschriften des materiellen Strafrechts als geistig gesund oder geisteskrank einzustufen ist.\nDas Problem der Unterbringung dieser Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbesteht jedoch seit mindestens dreißig Jahren. Als Verfassungsfrage wurde es im\namerikanischen Recht im Gerichtsbezirk D.C. Ende der 60iger und Anfang der 70iger Jahre\naufgeworfen. Damals vertrat das Personal des St. Elizabeth Hospital im Bezirk von Columbia\ndie Auffassung, dass persönlichkeitsgestörte Menschen (Psychopathen) nicht therapiefähig\nund mit Blick auf die Schuldfähigkeit nicht geisteskrank seien. An dieser Stelle soll nicht auf\ndie Frage des Schutzes vor Geisteskranken eingegangen werden, wenngleich sie von der\nFrage der Unterbringung eines persönlichkeitsgestörten Insassen nicht völlig losgelöst sein\nkann.\n4. Im Raum steht die Frage, ob eine Person, bei der eine derartige Diagnose vorliegt,\nnach der herrschenden Lehre überhaupt therapiefähig ist und sie in erster Linie in einem\npsychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist. Es ist hervorzuheben, dass dies keine\nGrundsatzfrage oder eine Frage der Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit ist. Hier geht es um\neine Frage des Konzepts, die sich aus der feststehenden Erfahrungstatsache ergibt, dass\npersönlichkeitsgestörte Menschen in der Regel Probleme verursachen, auf die\npsychiatrische Krankenhäuser nicht eingerichtet sind.\n5. Das Problem ist weder neu noch unbehandelt. Mit den verfassungsrechtlichen\nFragen, die sich aus dem Recht auf Behandlung ergeben, auf das im letzten Satz der\nRandnummer 90 des Urteils Bezug genommen wird, hat man sich bereits\nauseinandergesetzt und hat sie auch entschieden. Vorliegend dürfte es sich um einen Fall\nhandeln, in dem die resultierenden Vergleiche mit anderen Rechtsordnungen, die dieses\nProblem bereits behandelt haben, ernst zu nehmen sind.\n6. Wenn sich das Urteil so auswirkt, dass Psychopathen in ein psychiatrisches\nKrankenhaus zu überweisen sind und ihnen ein (nicht vorhandenes) Angebot zur\nBehandlung ihrer Persönlichkeitsstörung zu machen ist, so ist die Große Kammer mit dieser\nArt Entscheidung, die nicht nur für Deutschland, sondern auch für die übrigen 47\nMitgliedstaaten des Europarats Folgen hat, zu befassen.\n7. Die dort aufgeworfene Frage würde nicht darauf abstellen, ob ein\npersönlichkeitsgestörter Mensch „psychisch krank“ ist; sie wäre wesentlich konkreter.\n8. Ein grundsätzlicher Standpunkt wäre zum einen im Hinblick auf die Schuldfähigkeit\neines persönlichkeitsgestörten Menschen und zum anderen hinsichtlich seines Rechts auf\nBehandlung, wenn er als geisteskranker Straftäter eingewiesen wird, einzunehmen.\n9. Nach dem Stand der Rechtsprechung in den Staaten, die sich bereits mit der Frage\nbefasst haben, werden persönlichkeitsgestörte Menschen (Psychopathen) als schuldfähig\neingestuft, und sie gehören unbedingt in eine Haftanstalt und nicht in ein psychiatrisches\nKrankenhaus. Konkret liegt das Problem hinsichtlich des Urteils der Mehrheit lediglich in der\nin den Randnummern 88, 89, 90 und 91 dargelegten Annahme, dass „psychisch Kranke“ in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sind und ein Recht auf Behandlung\nhaben. Anders gesagt, die Personengruppe der „psychisch Kranken“ ist viel zu breit und\nunzureichend differenziert, um für das Problem, mit dem wir uns vorliegend\nauseinandersetzen, eine Lösung finden zu können.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-24/4646-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109880","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109880"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-24/4646-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109880","retrieved":"2026-07-29 08:39:50.648845+00:00"}}