{"status":"available","doknr":"001-112014","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1115DEC004300507","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-11-15","aktenzeichen":"43005/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DER BUNDESREGIERUNG\nNON-OFFICIAL TRANSLATION OF THE GERMAN FEDERAL GOVERNMENT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 43005/07\nF. GmbH gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 15. November 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska und\nAngelika Nußberger,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Oktober 2007 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführerin ,\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, die F. GmbH, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit\nSitz in K., Deutschland. Ihr Geschäftsführer ist der deutsche Staatsangehörige F., der 1964\ngeboren wurde und in K. lebt. Die Beschwerdeführerin wird vor dem Gerichtshof von Herrn\nF., Rechtsanwalt in K., vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nAm 22. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Regierungspräsidium Kassel\naufgefordert mitzuteilen, wer am 11. August 2005 um 4.02 Uhr auf der Autobahn A 3 einen\nder Firma gehörenden Lastwagen gefahren hatte. Das Formular enthielt folgenden\nStandardhinweis: „Bitte geben Sie Namen und Anschrift der für die Ordnungswidrigkeit\nverantwortlichen Person an. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen.“ Die\nBeschwerdeführerin gab den Namen und die Anschrift des Fahrers J. S. vollständig an.\nAm 17. Oktober 2005 wurde J. S. vom Regierungspräsidium Kassel beschuldigt, als\nFahrer eines der Beschwerdeführerin gehörenden LKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit\nzum Tatzeitpunkt um 44 km/h überschritten zu haben; er wurde mit einem Bußgeld in Höhe\nvon 150 € und einem Fahrverbot von einem Monat belegt. J. S. legte Einspruch gegen den\nBußgeldbescheid ein und gab an, er sei den LKW zum Tatzeitpunkt nicht gefahren.\nAm 26. Oktober 2005 weigerte sich die Beschwerdeführerin, der Polizei die Tachoscheibe\nauszuhändigen, die zur maßgeblichen Zeit in dem betreffenden LKW verwendet worden war.\nAm 8. November 2005 erließ das Amtsgericht Koblenz einen Beschluss, mit dem die\nDurchsuchung der Geschäftsräume und ggf. der Fahrzeuge der Firma angeordnet wurde,\num die Tachoscheibe, die am 11. August 2005 in dem LKW verwendet worden war, zu\nbeschlagnahmen. Zur Begründung gab das Gericht an, die Tachoscheibe werde für die\nzweifelsfreie Feststellung des Fahrers des betreffenden LKW benötigt.\nAm 11. November 2005 suchte die Polizei die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin\nauf. Der Schrank, in dem die Tachoscheiben aufbewahrt wurden, wurde durchsucht, und die\nin dem Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Tachoscheibe wurde beschlagnahmt.\nDie Beschwerdeführerin und J. S. legten nach der Durchsuchung Beschwerde gegen den\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor,\nder Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig gewesen, da die Firma keiner\nZuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit verdächtig sei. Die Auferlegung eines Bußgelds in\nHöhe von 150 € und das einmonatige Fahrverbot rechtfertigten nicht die Durchsuchung der\nGeschäftsräume von Dritten. Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss nicht\nerforderlich gewesen, da die Beschwerdeführerin den Namen und die Anschrift des Fahrers\nbereits zuvor mitgeteilt habe.\nAm 12. Dezember 2005 wies das Landgericht Koblenz die Beschwerde zurück. Während\ndie von J. S. eingelegte Beschwerde mangels eigener Schutzinteressen nicht zugelassen\nwurde, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin der Sache nachgeprüft. Das Gericht\nräumte ein, dass der Durchsuchungsbeschluss einen Eingriff in das Recht auf Achtung der\nGeschäftsräume einer juristischen Person dargestellt habe, die auch geschützt seien, wenn\nauch weniger als die Räume von Privatpersonen. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt\ngewesen, da die Durchsuchung einem rechtmäßigen Interesse gedient habe und in Bezug\nauf das verfolgte Ziel verhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die\nVerhältnismäßigkeit eines Beschlusses zur Durchsuchung der Räume eines Dritten\nbesonders genau zu prüfen sei, wenn es nur um eine Ordnungswidrigkeit, und nicht um eine\nStraftat gehe. Jedoch habe der Gesetzgeber Durchsuchungen und Beschlagnahmen im\nOrdnungswidrigkeitsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sonst könnte die Identität\neines Fahrers, der verdächtig sei, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, oft\nnicht festgestellt und die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt werden. Es bestehe ein\nrechtmäßiges öffentliches Interesse an der Überwachung des Straßenverkehrs und der\nAhndung von Verkehrsverstößen, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des\nStraßenverkehrs zu schützen.\nIn dem konkreten Fall sei die Durchsuchung verhältnismäßig gewesen, denn die Polizei\nhabe lediglich den Schrank aufgesucht, in dem die Tachoscheiben gelagert hätten, und nur\ndie betreffende Tachoscheibe mitgenommen. Weder seien die betrieblichen Abläufe gestört\nworden, noch sei die Tachoscheibe für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Geschäfts von\nBedeutung gewesen. Das Gericht betonte weiter, dass die Tachoscheibe unter den\nbesonderen Umständen dieser Rechtssache zur sicheren Feststellung der Person, die die\nOrdnungswidrigkeit begangen habe, unerlässlich gewesen sei, da es keine andere\nMöglichkeit gegeben habe, ihre Identität festzustellen. Aus diesen Gründen wurde die\nBeschlagnahme der Tachoscheibe für verhältnismäßig erklärt.\nAm 16. Januar 2006 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Sie brachte vor, dass es entgegen den Annahmen des\nLandgerichts Koblenz andere Mittel zur Identifizierung des Fahrers gegeben hätte. Erstens\nhätte das Amtsgericht ein Foto von J. S. anfordern können, um dieses mit dem Radarfoto zu\nvergleichen. Zweitens hätte die Firma ihren Angestellten anhand des Radarfotos\nidentifizieren können. In ihrer Begründung nahm die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf\ndie vom Gerichtshof in der Rechtssache B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 41604/98, ECHR 2005-IV, angeführten Gründe Bezug. Sie erwähnte auch, dass die\nDurchführung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses dem Ruf der Firma\ngeschadet habe.\nAm 4. September 2006 räumte J. S. vor dem Amtsgericht Limburg ein, dass er der Fahrer\ndes LKW gewesen sei und die Ordnungswidrigkeit begangen habe.\nAm 5. September 2007 entschied ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts,\ndie Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. In seiner Begründung führte das\nGericht an, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere die Entscheidung des\nLandgerichts Koblenz, keine Anzeichen von Willkür oder Unverhältnismäßigkeit erkennen\nließen. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den Ermittlungsbehörden nicht\nin vollem Umfang kooperiert habe, da sie sich geweigert habe, die Tachoscheibe freiwillig\nherauszugeben. Das Gericht fügte hinzu, die Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren vor\ndem Landgericht Koblenz selbst erwähnt, dass es ohne die angegriffenen Maßnahmen\nvielleicht nicht möglich gewesen wäre, die Identität des Fahrers festzustellen, der die\nOrdnungswidrigkeit begangen habe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes stellt ein Verstoß gegen die\nStraßenverkehrsordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 39 Abs. 1 StVO sind\ndie Verkehrszeichen zu befolgen.\nOrdnungswidrigkeiten sind im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 46 Abs. 1\ndes Ordnungswidrigkeitengesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nfür das Ordnungswidrigkeitsverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze\nüber das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung.\n§ 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung\nund anderer Räume einer Person, die keiner Straftat verdächtig ist, nur zur Ergreifung eines\nBeschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme\nbestimmter Gegenstände und nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen\nzu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden\nRäumen befindet.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume und die\nBeschlagnahme einer bestimmten Tachoscheibe zur Verfolgung einer von einem ihrer\nBeschäftigten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen seien\nund daher einen Verstoß gegen Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses stützt sich auf Artikel 8 der Konvention,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens, ihrer Wohnung ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder\nöffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.\"\nDie Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass der Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss unverhältnismäßig gewesen sei, da zum Zeitpunkt seines\nErlasses nicht klar gewesen sei, ob andere Mittel zur Feststellung des Fahrers, der die\nOrdnungswidrigkeit begangen habe, vergeblich wären. Die Beschwerdeführerin brachte\nweiter vor, sie habe mit den nationalen Behörden in vollem Umfang kooperiert, da sie den\nNamen und die Anschrift des Fahrers mitgeteilt habe. Unter Bezugnahme auf die\nBegründung des Gerichthofs in der Rechtssache B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 41604/98, Rdnr. 49, ECHR 2005-IV, brachte die Beschwerdeführerin vor, die\nTachoscheibe sei für die Identifizierung des Verantwortlichen nicht erforderlich gewesen, da\nJ. S., der mutmaßliche Fahrer, später seinen Einspruch zurückgezogen und die\nOrdnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht Limburg eingeräumt habe. Die Beschwerdeführerin\nbrachte weiter vor, dass die Durchsuchung dem Ruf der Firma geschadet habe.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nicht bestritten werden kann, dass die Polizei in das\nRecht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer „Wohnung“ eingegriffen hat. Der\nGerichtshof hat bereits festgestellt (B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98,\nRdnr. 31 ECHR 2005-IV, N. ./. Deutschland, 16. Dezember 1992, Rdnr. 30, Band A Nr. 251-\nB), dass der Begriff der „Wohnung“ in Artikel 8 Abs. 1 den eingetragenen Sitz,\nNiederlassungen und sonstige Geschäftsräume eines Unternehmens umfasst.\nDementsprechend muss der Gerichtshof prüfen, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2\ngerechtfertigt war. In der Rechtssache B. ./. Deutschland (siehe oben, Rdnrn. 38 und 41) hat\nder Gerichtshof befunden, dass der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1\ndes Ordnungswidrigkeitengesetzes befugt ist, in Bezug auf die Räumlichkeiten einer Person,\ndie nicht der Ordnungswidrigkeit beschuldigt ist, einen Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss zu erlassen. In der vorliegenden Rechtssache sahen das\nLandgericht Koblenz und das Bundesverfassungsgericht den Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss im Sinne der vorbezeichneten innerstaatlichen Gesetze als\nrechtmäßig an. Der Gerichtshof sieht keinen Grund zu einer anderen Schlussfolgerung. Mit\nden angegriffenen Maßnahmen sollte die Identität der für die fragliche\nGeschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person offengelegt werden. Diese Zwecke\nsind mit der Konvention vereinbar, denn sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung und\ndem Schutz der Rechte anderer, insbesondere den Rechten anderer Verkehrsteilnehmer auf\nSchutz von Leib und Leben.\nDie vom Amtsgericht Koblenz ergriffenen Maßnahmen waren auch „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er\nden Schutz, den die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Missbrauch im\nBereich von Durchsuchung und Beschlagnahme vorsehen, grundsätzlich für angemessen\nund effektiv befunden hat (siehe B. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 46).\nIm Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschlusses in dem vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich\nder Durchsuchungsbeschluss streng auf die Beschlagnahme der betreffenden Tachoscheibe\nmit der automatischen Geschwindigkeitsaufzeichnung beschränkte. Darüber hinaus stellt der\nGerichtshof fest, dass das Landgericht Koblenz die Rechtmäßigkeit des\nDurchsuchungsbeschlusses sorgfältig prüfte und dabei den grundgesetzlichen Schutz\ngewerblicher Räume und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst keiner\nZuwiderhandlung beschuldigt wurde, angemessen würdigte.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich aus den übermittelten Unterlagen zu ergeben\nscheint, dass die Durchsuchung nicht in besonders aufdringlicher Weise erfolgte. Da der\nDurchsuchungsbeschluss sorgfältig abgefasst war, mussten die Polizeibeamten, die den\nBeschluss vollstreckten, nur nach dem Schrank suchen, in dem die Tachoscheiben\naufbewahrt waren, und die betreffende Tachoscheibe herausnehmen. Es ist nicht ersichtlich,\ndass die betrieblichen Abläufe besonders gestört wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,\ndass diese konkrete Tachoscheibe für die Fortsetzung des Geschäfts von irgendeiner\nBedeutung gewesen wäre.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Durchsuchung und\nBeschlagnahme hätte vermeiden können, wenn sie die Tachoscheibe am 26. Oktober 2005\nfreiwillig herausgegeben hätte.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs.3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-15/43005-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112014","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112014"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-15/43005-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112014","retrieved":"2026-07-29 08:40:04.884387+00:00"}}