{"status":"available","doknr":"001-108753","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1103JUD002909006","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-11-03","aktenzeichen":"29090/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen des eingeschränkten Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung aus dem Englischen\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 29090/06)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. November 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache L. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nAnn Power-Forde,\nAngelika Nußberger,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 11. Oktober 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 29090/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine staatenlose Person, Herr L. („der\nBeschwerdeführer“), am 14. Mai 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in G., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm unter Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention der Zugang zu den Beschwerdegerichten verwehrt worden\nsei.\n\n4\nAm 29. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist in F. wohnhaft.\n\n6\nAm 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der\nBegehung von Raubüberfällen festgenommen. Er wurde in Untersuchungshaft genommen.\nDie Hauptverhandlung, bei der er anwaltlich vertreten wurde, begann am 19. Oktober 2000.\nAm Ende des fünften Hauptverhandlungstages und nach der Beweisaufnahme bestimmte\ndas Gericht den nächsten Hauptverhandlungstermin auf den 17. November 2000, 9:00 Uhr.\nLaut Gerichtsprotokoll begann die Hauptverhandlung an diesem Tag erst um 10:00 Uhr.\n\n7\nAm 17. November 2000 fanden zwischen 9:00 und 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude\nVerhandlungen statt, deren Inhalt zwischen den Parteien strittig ist.\n\n8\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Gericht, nachdem es zuvor ausgeführt\nhatte, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren drohen könne, eine\nHöchststrafe von neun Jahren und sechs Monaten Haft versprochen, sofern er\nRechtsmittelverzicht erkläre, er und seine Ehefrau auf die beschlagnahmten\nVermögenswerte verzichteten und er vereinbare, auf die Fortführung der Beweisaufnahme\nzu verzichten.\n\n9\nDer Regierung zufolge war die Staatsanwaltschaft an der getroffenen Absprache nicht\nbeteiligt. Das Gericht habe aufgrund eines Vorschlags des Verteidigers als Gegenleistung für\nden Verzicht des Beschwerdeführers auf die beschlagnahmten Vermögenswerte eine\nFreiheitsstrafe von unter zehn Jahren zugesagt.\n\n10\nLaut Niederschrift der Sitzung vom 17. November 2000, die keinen Hinweis auf die\nAbsprache enthält, wurden weitere Dokumente verlesen; der Vorsitzende Richter gab\nHinweise zur rechtlichen Würdigung der mutmaßlichen Straftaten und der Beschwerdeführer\nund seine Ehefrau, die im Gerichtssaal anwesend war, erklärten ihren Verzicht auf die von\nder Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögenswerte.\n\n11\nAm Ende der Sitzung verurteilte das Landgericht Fulda den Beschwerdeführer wegen\nschwerer Erpressung, schweren Raubes und versuchten schweren Raubes (in jeweils zwei\nFällen) sowie gefährlicher Körperverletzung (in einem Fall) zu neun Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Sache\nnicht eingelassen habe, und stützte seine Entscheidung auf DNA-Sachverständigenbeweise,\ndie den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit als den Verursacher der an den\nTatorten gefundenen Spuren ausgewiesen hätten, und auf weitere insbesondere aus\nZeugenaussagen gewonnene Indizienbeweise. Das Gericht berücksichtigte den Umstand,\ndass der Beschwerdeführer schließlich den Verzicht auf die beschlagnahmten\nVermögenswerte erklärt und somit einen Großteil des aus seinen Straftaten erhaltenen\nErlöses herausgegeben habe, strafmildernd.\n\n12\nNach der Urteilsverkündung belehrte das Gericht den Beschwerdeführer mündlich\nüber sein Recht auf Revisionseinlegung. In Anwesenheit des Beschwerdeführers erklärten\nder Verteidiger und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht.\n\n13\nDanach benannte der Beschwerdeführer einen neuen Prozessbevollmächtigten. Am\n12. April 2001 beantragte der neue Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision ein; er begründete dies damit, dass der\nRechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei, weil er nicht den Erfordernissen der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen habe. Da der Beschwerdeführer nicht\ngewusst habe, dass sein Verzicht unwirksam war, könne er nicht dafür verantwortlich\ngemacht werden, die gesetzlich vorgesehene einwöchige Frist zur Revisionseinlegung\nversäumt zu haben. In einer dem Revisionsantrag beigefügten schriftlichen Erklärung trug\nder Beschwerdeführer vor, sein früherer Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er eine\nFreiheitsstrafe von nicht unter 14 Jahren zu erwarten habe, wenn er den Vorschlag des\nGerichts nicht annehme, und er erst in einem ersten Gespräch mit seinem neuen\nBevollmächtigten am 10. April 2001 über die Unwirksamkeit des Verzichts aufgeklärt worden\nsei.\n\n14\nMit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 begründete der Prozessbevollmächtigte die\nRevision. Er rügte, dass die getroffene Absprache entgegen der Rechtsprechung des 4.\nStrafsenats des Bundesgerichtshofs nicht im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten\nworden sei (siehe Rdnr. 19, unten). Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der\nÖffentlichkeit des Verfahrens dar. Er trug ebenfalls vor, dass der tatsächliche\nRechtsmittelverzicht vor der Urteilsverkündung erklärt worden sei – nämlich während der\nAushandlung der Absprache – und auch deshalb unwirksam sei.\n\n15\nAm 11. Juni 2001 lehnte der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 2 StR\n223/01) den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab\nund verwarf die Revision als unzulässig. Gestützt auf seine gefestigte Rechtsprechung stellte\nder Bundesgerichtshof fest, dass eine Rechtsmittelverzichtserklärung nicht widerrufen,\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden könne. Es könne dahinstehen, ob die\nVerzichtserklärung Teil einer getroffenen Absprache war, weil dieser Umstand die\nWirksamkeit des Verzichts als solchen nicht berühren würde. Die Beurteilung des\nRechtsmittelverzichts unterliege anderen Maßstäben: Insbesondere sei zu prüfen, ob es in\ndie freie Entscheidung des Angeklagten gestellt war, ein gegen ihn ergangenes Urteil\nanzunehmen oder anzufechten. Diese Freiheit müsse auch dann erhalten bleiben, wenn das\nUrteil auf einer unzulässigen Absprache beruhe und sich der Rechtsmittelverzicht als deren\nEinlösung darstelle. Der Angeklagte könne ungeachtet eines Verfahrensmangels der\nangeblichen Absprache seine Interessen unbeeinflusst und sachgerecht wahrgenommen\nhaben. Entscheidend könne nur sein, ob der Angeklagte bei seinem Rechtsmittelverzicht\nunzulässig beeinflusst worden sei. Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.\nNach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen weder ein Irrtum oder Missverständnis\nseitens des Beschwerdeführers, eine Täuschung bzw. unrichtige Auskunft seitens des\nGerichts noch eine Verletzung der Verteidigungsinteressen vor.\n\n16\nInfolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung sei das Urteil des Landgerichts\nFulda vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen; die dagegen eingelegte Revision\nsei somit als unzulässig zu verwerfen. Folglich könne dem Beschwerdeführer keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wer von einem Rechtsbehelf\nbewusst keinen Gebrauch mache, sei nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO „verhindert, eine\nFrist einzuhalten“. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 5. Juli 2001 zugestellt.\n\n17\nAm 3. August 2001 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein; darin\nrügte er, er sei bei seinem Rechtsmittelverzicht als Gegenleistung für eine Höchststrafe von\nneun Jahren und sechs Monaten unzulässig beeinflusst worden. Darüber hinaus habe der\nBundesgerichtshof nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau, die an dem Strafverfahren nicht\nbeteiligt gewesen sei, ebenfalls ihren Verzicht auf die beschlagnahmten Vermögenswerte\nhabe erklären müssen. Diese Vorgehensweise sei willkürlich gewesen und habe den\ngesetzlichen Bestimmungen für die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen von\nStrafverfahren nicht entsprochen; sie verletze auch das Recht auf einen wirkungsvollen\nRechtsschutz. Am 20. November 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR\n1339/01) unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung\nohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\nDiese Entscheidung wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Dezember\n2003 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Strafprozessordnung (StPO)\n\n18\nDie maßgeblichen Bestimmungen:\n§ 44\n„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ...”\n§ 45\n„(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche\nnach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist\nwahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag\nrechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.\n...”\n§ 257c1\n„(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach\nMaßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des\nVerfahrens verständigen. ... ...\n(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des\nUrteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene\nMaßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten\nder Verfahrensbeteiligten. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und\nSicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.\n(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann\ndabei [...] auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben.\n...”\n§ 302 (alte Fassung)2\n„(1)“ Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines\nRechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. ...\n(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.“\n§ 302 (neue Fassung)3\n„(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines\nRechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist\n1 In Kraft seit dem 4. August 2009\n2 Fassung, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen der nationalen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache gültig\nwar.\n3 Seit dem 4. August 2009 geltende Fassung.\ndem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht\nausgeschlossen. ...\n(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.“\n§ 341\nDie Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer\nWoche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich\neingelegt werden.\nB. Unterschiedliche Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des\nBundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Urteils in der vorliegenden Rechtssache\n\n19\nDie Strafsenate des Bundesgerichtshofs waren sich stets einig darüber, dass\nverfahrensbeendende Absprachen nicht per se unzulässig seien. Es wurde auch akzeptiert,\ndass im Rahmen einer solchen Absprache nicht über einen Rechtsmittelverzicht verhandelt\nwerden sollte und ein derartiger Verzicht für den Angeklagten rechtlich nicht bindend ist.\nAllerdings vertraten die Strafsenate unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Rechtsfolgen,\ndie sich ergeben, wenn ein Angeklagter den Verzicht trotzdem versprochen und erklärt hat,\nihn vor dem erkennenden Gericht auszusprechen.\nDer 1. und der 2. Strafsenat waren der Auffassung, ein Rechtsmittelverzicht sei nicht\nunwirksam, nur weil er – wenn auch unzulässigerweise – Bestandteil einer Absprache\nzwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gewesen sei. Er sei\nvielmehr nur dann unwirksam, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen\nBeeinflussung zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geführt habe.\nDer 3., 4. und seit 2003 der 5. Strafsenat vertraten die Ansicht, ein Rechtsmittelverzicht,\nder Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei, sei immer unwirksam.\nSie waren der Auffassung, ein vor Urteilsverkündung abgegebenes Versprechen eines\nRechtsmittelsverzichts stelle, wenn es auch nicht rechtlich bindend sei, immer eine\nunzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten dar.\nC. Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\n\n20\nIn seiner Leitsatzentscheidung vom 3. März 2005 legte der Große Senat für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs die Grundsätze für die Wirksamkeit eines\nRechtsmittelverzichts im Rahmen von verfahrensbeendenden Absprachen fest (Az. GSSt\n1/04). Er war der Ansicht, dass Absprachen, in denen die Strafgerichte als Gegenleistung\ndafür, dass der Angeklagte hinsichtlich (eines Teils) der ihm vorgeworfenen Straftaten ein\nGeständnis ablege, eine verbindliche Zusage zur Strafobergrenze träfen, unter bestimmten\nBedingungen mit der Strafprozessordnung und dem Grundgesetz vereinbar seien.\n\n21\nInsbesondere seien alle Verfahrensbeteiligten (d.h. Richter und Schöffen, die\nStaatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte) in die Verständigung einzubeziehen;\ndas Ergebnis der Absprache sei in der Verhandlung offenzulegen und im Protokoll der\nHauptverhandlung festzuhalten. Ein gemäß der Absprache abgelegtes Geständnis des\nAngeklagten sei auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Absprache dürfe nicht die\nrechtliche Würdigung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zum Gegenstand\nhaben. Die vom Gericht vorgeschlagene Strafe müsse noch schuldangemessen sein, und\ndie Strafe, die dem Gericht zufolge für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben werde,\nerwartet werden könne, dürfe nicht unverhältnismäßig schwer sein, damit der Angeklagte\nnicht einem unzulässigen Druck ausgesetzt werde, ein Geständnis abzulegen. Das Gericht\ndürfe ausschließlich eine Strafobergrenze, nicht aber eine konkrete Strafhöhe, versprechen\nund dürfe diese nur überschreiten, wenn relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte\nübersehen worden seien und das Gericht den Angeklagten zuvor in der Hauptverhandlung\nauf seine Absicht hingewiesen habe, eine höhere Strafe festzusetzen. Der\nBundesgerichtshof stellte fest, dass angesichts der hohen Arbeitsbelastung der Gerichte\neine funktionstüchtige Strafjustiz und die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht\nmöglich wären, wenn den Gerichten solche Absprachen untersagt wären.\n\n22\nDer Bundesgerichtshof stellte weiterhin fest, dass solche Absprachen in der\nVergangenheit oft das Versprechen des Angeklagten, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu\nverzichten, oder zumindest die Anregung des Rechtsmittelverzichts durch das Gericht,\nbeinhaltet hätten. Die Strafgerichte seien jedoch nicht befugt, im Rahmen solcher\nAbsprachen einen Rechtsmittelverzicht zu vereinbaren. Eine verfahrensbeendende\nAbsprache dürfe die effektive Überprüfung der fachgerichtlichen Urteile durch die\nRevisionsgerichte nicht verhindern. Nach Verkündung eines Urteils, dem eine Absprache\nvorausgegangen sei, müsse das Gericht – unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelverzicht\nvereinbart oder erörtert worden sei – den Angeklagten daher nicht nur über seine\nRechtsmittel, sondern auch darüber belehren, dass es ihm unbeschadet der Absprache frei\nstehe, Rechtsmittel einzulegen (so genannte qualifizierte Belehrung). Unterbleibe eine\nsolche qualifizierte Belehrung, sei der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam.\n\n23\nDiese Leitsätze des Bundesgerichtshofs haben mittlerweile Eingang in §§ 257c und\n302 StPO (siehe Rdnr. 18, oben) gefunden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. RÜGE DER EINSCHRÄNKUNG DES ZUGANGS ZU DEN RECHTSMITTELGERICHTEN.\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf Zugang zu den\nRechtsmittelgerichten infolge des – angeblich unwirksamen – Rechtsmittelverzichts\neingeschränkt gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.“\n\n25\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Vorbringen der Regierung\n\n26\nNach Auffassung der Regierung ist die Beschwerde unzulässig, weil die\nSechsmonatsfrist versäumt worden sei (Artikel 35 Abs. 1 der Konvention). Die\nSechsmonatsfrist, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an gerechnet,\nhabe am 4. Juni 2004 geendet. Demnach wäre die Beschwerde fristgerecht erhoben worden,\nwenn das Datum auf dem Beschwerdeformular vom 14. Mai 2004 akzeptiert würde. Die\nRegierung merkte jedoch an, dass laut Sachverhaltsdarstellung des Gerichtshofs die\nEinreichung der Individualbeschwerde auf den 12. Juli 2006 datiert. Sollte die Diskrepanz\nzwischen dem Datum des Beschwerdeformulars und der Datumsangabe in der\nSachverhaltsdarstellung auf einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beruhen, sei davon\nauszugehen, dass dieser die Frist versäumt hat.\n\n27\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft\nhabe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der\nRechtssache F. ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 50215/99,\n9. Februar 2006, trug die Regierung vor, dass die vorliegende Beschwerde unzulässig sei,\nweil der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Frist weder Revision\neingelegt noch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.\n2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n28\nDer Beschwerdeführer wies diese Argumente zurück. Er trug vor, er habe seine\nBeschwerde dem Gerichtshof auf dem Postweg fristgerecht übersandt und ihm alle\nerforderlichen Unterlagen am 6. August 2004 übermittelt.\n\n29\nEr sei auch daran gehindert worden, innerhalb der gesetzlichen Frist Revision\neinzulegen, weil sein früherer Bevollmächtigter ihm wider besseren Wissens immer wieder\nmitgeteilt habe, dass ein Recht auf Rechtsmitteleinlegung nicht gegeben sei. Darüber hinaus\nsei er von dem erkennenden Gericht absichtlich getäuscht worden. Er habe erst am 10. April\n2001 über seinen neuen Bevollmächtigten erfahren, dass der Rechtsmittelverzicht\nunwirksam gewesen sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n30\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die endgültige Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Dezember\n2003 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte das Beschwerdeformular am 14. Mai\n2004 und somit innerhalb der Sechsmonatsfrist ein. Darüber hinaus legte er alle von dem\nGerichtshof am 6. August 2006 erbetenen Unterlagen vor; dies wird durch den\nEingansstempel des Gerichtshofs belegt. Folglich ist diese Beschwerde nicht wegen\nErhebung außerhalb der Sechsmonatsfrist unzulässig.\n\n31\nMit Blick auf den Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof in\nseinem Beschluss vom 11. Juni 2001 die Revision des Beschwerdeführers nicht verworfen\nhat, weil die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt worden war, sondern weil das Urteil\ninfolge des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen war. Aus\ndenselben Gründen wies der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Der Beschwerdeführer stellte diese\nFeststellungen vor dem Bundesverfassungsgericht in Frage und machte geltend, dass der\nRechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei. In seiner Beschwerde zum Gerichtshof erhob\nder Beschwerdeführer dieselbe Rüge nach Artikel 6 der Konvention. Daher kann nicht davon\nausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit\nnicht erschöpft hat.\n\n32\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen\nnicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n33\nDer Beschwerdeführer trug vor, das erkennende Gericht habe unzulässigen Druck auf\nihn ausgeübt, um ihn zum Rechtsmittelverzicht zu bewegen. Das Gericht habe insbesondere\nerklärt, es werde ihn zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilen, wenn er sich\nnicht an die Absprache halte, nach der ein Rechtsmittelverzicht vereinbart worden sei. Die\nzwischen ihm, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht getroffene Absprache sei\nunwirksam gewesen, da sie nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs entsprochen habe. Sie habe unter anderem gegen den Grundsatz der\nÖffentlichkeit des Verfahrens verstoßen, weil sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen,\nihr Inhalt nicht vor Gericht verlesen und sie nicht im Protokoll der Hauptverhandlung\nfestgehalten worden sei. Mit Bezug auf zahlreiche Unterlagen, die in dem nach Beendigung\ndes maßgeblichen Strafverfahrens angestrengten Verfahren vorgelegt worden waren,\nmachte der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft an den Abspracheverhandlungen teilgenommen habe und die Einlassungen der Regierung zu den geführten\nVerhandlungen widersprüchlich seien.\n\n34\nDiese Absprache sei unwirksam. Der Beschwerdeführer habe kein Geständnis\nablegen und seine Verurteilung nicht anerkennen wollen, sondern habe nur reagiert, weil ihm\neine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren angedroht worden sei. Er habe erst mit seinem\nBevollmächtigten sprechen können, nachdem dieser den Rechtsmittelverzicht des\nBeschwerdeführers erklärt hatte. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft hätten den\nBeschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des Verzichts auf die\nbeschlagnahmten Vermögenswerte absichtlich getäuscht. Überdies habe der Verteidiger des\nBeschwerdeführers nicht auf die Rechte von dessen Ehefrau an den beschlagnahmten\nVermögenswerten verzichten dürfen. Der Verzicht auf die Vermögenswerte sei\nunverhältnismäßig gewesen, weil der Wert der beschlagnahmten Gegenstände über dem\nvon dem Beschwerdeführer angeblich verursachten Schaden lag. Entgegen der\nZusicherungen der Staatsanwaltschaft seien die Vermögenswerte nicht für die\nWiedergutmachung des verursachten Schadens sondern zur Deckung der Verfahrenskosten\nverwendet worden.\n2. Die Vorbringen der Regierung\n\n35\nDie Regierung bestritt diese Vorbringen. Gemäß den Ausführungen der zuständigen\nRichter des Landgerichts habe der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers angeboten, dass\nder Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf die beschlagnahmten Gegenstände\nverzichteten, wenn im Gegenzug dazu eine Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren\nverhängt werde. In einer 2010 abgegebenen Stellungnahme erklärten die Richter, dass sie\nsich nicht an die Aushandlung eines Rechtsmittelverzichts erinnern könnten. Das\nLandgericht habe nicht die Absicht bekundet, den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe\nvon 14 Jahren zu verurteilen, wenn er keine Absprache treffe. Überdies hätten sie die\nBehauptung zurückgewiesen, dass die Absprache einen Verzicht des Beschwerdeführers\nauf die Fortführung der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Jedenfalls hat der\nBeschwerdeführer laut Vorbringen der Regierung diese Punkte nicht in seiner\nVerfassungsbeschwerde gerügt.\n\n36\nDie Regierung ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht in freier Willensentschließung erklärt habe. Nach der Urteilsverkündung und vor der\nErklärung des Rechtsmittelverzichts sei der Beschwerdeführer ausdrücklich über sein Recht\nzur Rechtsmitteleinlegung belehrt worden. Er habe somit selbst bestimmen können, ob er\nRechtsmittel einlegen wollte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht\nunzulässigen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, ihn getäuscht oder bewusst\nirregeführt habe. Aus der Tatsache dass der Bundesgerichtshof und der Gesetzgeber die\nBestimmungen zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsmittelverzichts in Strafverfahren, dem eine\nAbsprache vorausgegangen ist, zu einem späteren Zeitpunkt geändert hätten, könne nicht\nabgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch die frühere Praxis in seinen Rechten\naus der Konvention verletzt worden sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nGestützt auf die sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Grundsätze (siehe\nRechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 16771/06, 23. März\n2010; Transado-Transportes Fluviais Do Sado S.A. ./. Portugal (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 35943/02, EGMR 2003-XII; Pfeifer und Plankl ./. Österreich,\n25. Februar 1992, Serie A Bd. 227; und Z. L. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 59624/00, EGMR 2005-XIII) weist der Gerichtshofs erneut darauf hin, dass der Verzicht\nauf ein Verfahrensrecht – soweit er nach der Konvention zulässig ist – auf eindeutige Weise\nerfolgt sein muss. Damit ein derartiger Verzicht im Sinne der Konvention wirksam ist,\nmüssen darüber hinaus seiner Bedeutung angemessene Mindestgarantien erfüllt sein. Der\nGerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich zulässig\nist, wenn die vorgenannten Grundsätze eingehalten werden.\n\n38\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass offenbar gemeinsames Merkmal der\neuropäischen Strafrechtspflege ist, dass einem Angeklagten als Gegenleistung für ein\nGeständnis vor der Hauptverhandlung oder substantielle Zusammenarbeit mit der Polizei\noder Staatsanwaltschaft Strafmilderung gewährt wird (für Beispiele aus der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs siehe Bezugnahmen in den Rechtssachen Babar Ahmad u. a. ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 24027/07, 119494/08 und\n36742/08, Rdnr. 168, 6. Juli 2010). Der Gerichtshof hat bereits erkannt, dass an diesem\nVerfahren nichts Unrechtmäßiges oder Unzulässiges erkennbar ist, das für sich genommen\neine Frage nach der Konvention aufwerfen würde (siehe Rechtssache Babar Ahmad, a. a.\nO.). Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe ist, in diesem\nZusammenhang zu prüfen, ob die Absprache die Voraussetzungen nach innerstaatlichem\nRecht erfüllt hat, weil in erster Linie die nationalen Gerichte für die Einhaltung ihrer\nVerfahrensvorschriften zuständig sind.\n\n39\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach der Urteilsverkündung und\nBelehrung über das Recht zur Rechtsmitteleinlegung den Rechtsmittelverzicht des\nBeschwerdeführers erklärt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts anwesend war, daran gehindert\nworden wäre, vor der Erklärung mit seinem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten, wenn\ner dies gewollt hätte. Daher deutet nichts darauf hin, dass die Verzichtserklärung selbst eine\nFrage nach Artikel 6 aufgeworfen hat.\n\n40\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Verhandlungen, die vor dem letzten\nHauptverhandlungstag stattgefunden haben, die Rechtsgültigkeit des Verzichts aus\nkonventionsrechtlicher Sicht in Frage stellen. Zwar stimmen beide Parteien dahingehend\nüberein, dass zwischen dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, der\nStaatsanwaltschaft und dem Gericht Gespräche stattgefunden haben, der genaue Inhalt\ndieser Verhandlungen ist zwischen den Parteien aber strittig. Beide Parteien trugen\nübereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau versprochen hätten,\nauf ihre beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten, wenn im Gegenzug dazu eine\nFreiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren verhängt werde. Die Regierung bestritt jedoch\ndie Behauptungen des Beschwerdeführers, Gegenstand der Absprache sei auch die\nVerpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, auf die Fortführung der Beweisaufnahme\nund sein Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu verzichten. Darüber hinaus trug der\nBeschwerdeführer dem Gerichtshof vor, dass das Landgericht Verhandlungen aufgenommen\nhabe, als es ihm mitgeteilt habe, dass ihm eine Freiheitsstrafe von nicht unter vierzehn\nJahren drohe, wenn er keine Absprache treffe; die Regierung brachte dagegen vor, dass\nVerhandlungen auf Betreiben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Angriff\ngenommen worden seien.\n\n41\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem\nBundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgetragen hat, dass das\nLandgericht Fulda ihm für den Fall, dass er sich weigere, die ihm angeblich von dem Gericht\nvorgeschlagene Vereinbarung zu akzeptieren, eine Mindestfreiheitsstrafe von vierzehn\nJahren angedroht habe. In einer dem Bundesgerichtshof vorgelegten Erklärung hatte der\nBeschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass sein vormaliger Bevollmächtigter ihm mitgeteilt\nhabe, dass er mit diesem Verfahrensausgang zu rechnen habe, wenn keine Absprache\ngetroffen werde; dies impliziert nicht zwingend, dass die Richter des Landgerichts sich in\ndieser Weise geäußert haben. Überdies stellt der Gerichthof fest, dass der\nBeschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht\nerwähnte, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf Fortführung der Beweisaufnahme\nGegenstand der Absprache gewesen sei.\n\n42\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass die Richter des Landgerichts laut ihren von der\nRegierung in vorliegendem Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen sich nicht\nerinnern können, ob die Absprache ein Versprechen des Beschwerdeführers enthielt, auf\nRechtsmittel zu verzichten. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer\nzur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen zahlreiche Unterlagen aus nachfolgenden\ninnerstaatlichen Gerichtsverfahren beigebracht hat. Jedoch ist keine dieser Unterlagen dem\nBundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden.\n\n43\nIn Ermangelung einer schriftlichen Fassung der Vereinbarung und in Anbetracht der\nseit den entscheidungserheblichen Tatsachen verstrichenen Zeit sieht sich der Gerichtshof\nnicht in der Lage, den genauen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Absprache\nnachzuvollziehen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den\nnationalen Gerichten nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass das Landgericht ihm mitgeteilt\nhabe, dass ihm, wenn keine Absprache getroffen werde, eine Mindestfreiheitsstrafe von\nvierzehn Jahren drohe, oder dass die Vereinbarung die Verpflichtung zum Verzicht auf\nFortführung der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Der Gerichtshof merkt an, dass der\nBundesgerichtshof in seinem Beschluss über die Revision des Beschwerdeführers davon\nausging, dass der Rechtsmittelverzicht Teil der zwischen den Parteien getroffenen\nAbsprache gewesen sei.\n\n44\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen wird der Gerichtshof bei der weiteren\nPrüfung davon ausgehen, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Verzicht auf\nbeschlagnahmte Vermögenswerte und zum Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Absprache\nwar, diese aber keine Verpflichtung zum Verzicht auf die Fortführung der Beweisaufnahme\nenthielt. Hingegen berücksichtigt der Gerichtshof nicht die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe ihm für den Fall, dass er keine Absprache treffe, eine\nMindeststrafe von vierzehn Jahren angedroht, weil die nationalen Gerichte mit diesen\nVorwürfen nicht befasst worden sind.\n\n45\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den\nRechtsmittelverzicht nach Beendigung der Verhandlungen und nach der Urteilsverkündung\ndurch das Landgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in dessen Namen erklärt\nhat. Folglich war dem Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Strafe vor der\nVerzichtserklärung bekannt. Überdies lässt sich nicht konkret belegen, dass der\nBeschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des Rechtsmittelverzichts\ngetäuscht worden ist.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht auf ein\nGeständnis des Beschwerdeführers, sondern auf die Beweise gestützt war, die das\nLandgericht vor der Aufnahme von Verhandlungen über eine Absprache erhoben hatte. Der\nBeschwerdeführer hat den nationalen Gerichten seine Absicht, die Fortführung der\nBeweisaufnahme zu beantragen, nicht zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus war der\nBeschwerdeführer von dem erkennenden Gericht mündlich über sein Recht, Rechtsmittel\neinzulegen, belehrt worden, obwohl er offenbar nicht darauf hingewiesen wurde, dass es ihm\nunbeschadet der Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen (wie nach der Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 erforderlich, siehe Rdnr. 20. oben).\n\n47\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer bei der Erklärung des\nRechtsmittelverzichts und während des gesamten Verfahrens von einem\nProzessbevollmächtigten seiner Wahl vertreten war. Er merkt überdies an, dass nach der\nbereits damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das in Verhandlungen\ngegebene Versprechen, auf Rechtsmittel zu verzichten, für den Angeklagten rechtlich nicht\nbindend war. Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum dem Verteidiger des Beschwerdeführers diese Rechtsprechung bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht bekannt\ngewesen sein sollte. Die Regierung kann nicht für Fehler des Bevollmächtigten des\nBeschwerdeführers verantwortlich gemacht werden (vgl. Rechtssache Sejdovic ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 95, EGMR 2006-II).\n\n48\nDie vorstehenden Erwägungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass hinreichende Verfahrensgarantien gegeben waren, um zu\ngewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsmittelverzicht nicht unzulässig\nbeeinflusst wurde.\n\n49\nFolglich ist Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. RÜGE DER DAUER DES STRAFVERFAHRENS\n\n50\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt\nwird.\"\n\n51\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 23. Februar 2000 mit der Festnahme\ndes Beschwerdeführers und endete am 4. Dezember 2003 mit der Zustellung der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer. Das Verfahren\ndauerte somit drei Jahre und neun Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurde. Der\nGerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien (siehe u. v.\na. Rechtssache Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94,\nRdnr. 67, EGMR 1999-II) der Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens als\nangemessen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich\nunbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nIII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n52\nDer Beschwerdeführer rügte ferner die fehlende Begründung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts und die fehlende Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der\nAushandlung der verfahrensbeendenden Absprache. Er machte auch geltend, dass der\nVerzicht auf die beschlagnahmten Vermögenswerte die Unschuldsvermutung verletzt habe\n(Artikel 6 Abs. 2). Nach Artikel 14 rügte er, dass sein Rechtsmittelverzicht als unwirksam\ngegolten hätte, wenn seine Revision von einem anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs\ngeprüft worden wäre. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\nbeanstandete der Beschwerdeführer auch den angeblichen Inhalt der Absprache und den\nVerzicht seiner Ehefrau auf die beschlagnahmten Vermögenswerte.\n\n53\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass das Verfahren insgesamt als unfair angesehen\nwerden müsse, weil das Landgericht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens,\ndes Vertraulichkeitsschutzes und der gerichtlichen Pflicht, den erheblichen Sachverhalt von\nsich aus zu prüfen, verstoßen habe. Das Urteil des Landgerichts beruhe auf unzureichenden\nund nicht schlüssigen Beweisen, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt\nworden seien; dies habe er erst später erfahren, als ihm Akteneinsicht gewährt worden sei.\nDarüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, maßgebliche Beweise in das\nVerfahren einzuführen, und damit den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.\n\n54\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof aber fest,\ndass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen des eingeschränkten Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten wird für\nzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. November 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-03/29090-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108753","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108753"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-11-03/29090-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108753","retrieved":"2026-07-29 08:38:44.358337+00:00"}}