{"status":"available","doknr":"001-108758","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1018DEC005378309","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-10-18","aktenzeichen":"53783/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 53783/09\nG. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 18. Oktober 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Oktober 2009 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 19... geborene Beschwerdeführerin, Frau G., ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist\nderzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in B. untergebracht. Vor dem Gerichtshof\nwurde sie von Herrn W., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die beschwerdegegnerische\nRegierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-\nVogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\na. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus\nMit Beschluss vom 9. September 1997 ordnete das Amtsgericht Fürth nach § 126a StPO\ndie einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin, die der Tötung ihres Ehemannes\nverdächtigt wurde und in der Vergangenheit Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung\ngezeigt hatte, in der psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Erlangen an; die\ngenannte Vorschrift sieht ein solche Maßnahme vor, wenn dringende Gründe für die\nAnnahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“).\nDie Beschwerdeführerin hatte sich am 13. August 1997 bereits freiwillig in die\npsychiatrische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Erlangen begeben und verblieb dort\ndann auf Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts Fürth – Vormundschaftsgericht –\nvom 22. August und 1. September 1997.\nAufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Fürth vom 12. September 1997 wurde die\nBeschwerdeführerin in die forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Haar verlegt.\nAm 18. August 1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beim Landgericht\nNürnberg-Fürth die Einleitung eines selbstständigen Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff.\nStPO (siehe \"Das einschlägige innerstaatliche Recht\").\nIm Verlauf des anschließenden Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin, die nicht vorbestraft war, ihren Ehemann, mit dem sie über 20 Jahre\nverheiratet war und mit dem sie drei Kinder großgezogen hatte, getötet hatte. Seit Beginn\nder Achtzigerjahre hatte die Beschwerdeführerin einen pathologischen Zwang entwickelt,\nMüll zu sammeln, den sie im Haus der Familie aufbewahrte. Im Laufe der Jahre wurde dieser\nZwang zum hauptsächlichen Lebensinhalt der Beschwerdeführerin, die sich zunehmend von\nihrem Ehemann in ihrem Sammelzwang gestört fühlte. Am 7. August 1997 löste die\nBeschwerdeführerin Beruhigungsmittel im Getränk ihres Ehemannes auf, um ihn ruhig zu\nstellen. Sie beabsichtigte, ihn an seinem Bett anzubinden, sobald er eingeschlafen war, um\nihn für einige Zeit ruhig zu stellen und davon abzuhalten, sie bei ihrem zwanghaften\nSammeln zu stören. Da ihre Versuche erfolglos waren, schlug sie ihrem Ehemann, der noch\nimmer unter dem Einfluss der Beruhigungsmittel stand und keinen Verdacht geschöpft hatte,\nam nächsten Morgen mehrere Male mit einer Wasserflasche auf den Kopf, bis er das\nBewusstsein verlor. Er verstarb später an jenem Tag als Folge der Schläge. Nachdem sie in\nder folgenden Nacht den Tod ihres Ehemannes festgestellt hatte, zerlegte die\nBeschwerdeführerin seinen Körper und entsorgte die Einzelteile in den Müllcontainern einer\nnahegelegenen Wohngegend.\nMit Urteil vom 22. Januar 1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth, das sich\ninsbesondere auf ein Geständnis der Beschwerdeführerin und auf dieses bestätigende\nZeugenaussagen stützte, fest, dass die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin den\nStraftatbestand des Mordes erfülle. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten,\ndas auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth von einer\nOberärztin der zuständigen Abteilung der Psychiatrie Haar am 27. April 1998 erstattet\nworden war, vertrat das Landgericht jedoch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die\nStraftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Die Sachverständige hatte bei der\nBeschwerdeführerin eine psychotische Störung diagnostiziert, die als Schizophrenie\n(schizophrenia simplex) einzustufen sei, und bestätigt, dass sie aufgrund ihrer seelischen\nStörung unfähig sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\nSie habe daher bei der Begehung der Tat im Sinne von § 20 StGB (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) ohne Schuld gehandelt. Die Sachverständige kam ferner zu dem\nErgebnis, dass sich die Erkrankung der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg schleichend\nentwickelt habe und eine Genesung nicht mehr erwartet werden könne.\nDas Landgericht schloss sich den Ausführungen der Sachverständigen an und befand,\ndass die Beschwerdeführerin für die Allgemeinheit gefährlich sei, da von ihr weitere\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, und ordnete ihre Unterbringung in einem\nforensisch-psychiatrischen Krankenhaus an (§§ 20 und 63 StGB, siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“). Das Landgericht führte aus, dass die fortdauernde Unterbringung der\nBeschwerdeführerin notwendig sei und eine Aussetzung sich verbiete, da sie\nkrankheitsuneinsichtig sei und jegliche Medikamentierung verweigere.\nMit Beschluss vom 6. Juli 1999 hat der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des\nLandgerichts gerichtete Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.\nDie Beschwerdeführerin, die jetzt 65 Jahre alt ist, ist mittlerweile seit über vierzehn Jahren\nin psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.\nb. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\nNach ihrer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus Haar wurde die\nBeschwerdeführerin am 15. Juli 1998 in das psychiatrische Krankenhaus Taufkirchen/Vils\nverlegt, wo sie bis zum 30. August 2006 verblieb; an diesem Tag wurde sie in die\nforensische Klinik in Straubing verlegt, wo sie bis 2009 blieb. Die behandelnden Ärzte der\npsychiatrischen Krankenhäuser in Taufkirchen/Vils und Straubing hielten bei den\nanschließenden Prüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin an der ursprünglichen\nDiagnose der Schizophrenie fest. Weitere Sachverständige, die im Zusammenhang mit dem\ngetrennt geführten Betreuungsverfahren herangezogen wurden, kamen zu dem Schluss,\ndass die Betreuung der Beschwerdeführerin angeordnet werden müsse und dass die\nVerabreichung von Medikamenten für die Behandlung psychotischer Störungen erforderlich\nsei. Doch ein Versuch, die Beschwerdeführerin mit antipsychotischen Medikamenten zu\nbehandeln, wurde im Jahr 2001 wegen nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit der\nBeschwerdeführerin abgebrochen, und später lehnte sie jede weitere Behandlung mit\nähnlichen Medikamenten ab. Am 4. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin in ein\npsychiatrisches Krankenhaus in Bayreuth verlegt.\nc. Frühere Überprüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in\neinem psychiatrischen Krankenhaus\nSeit dem Jahr 2000 ist die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus jährlich (vgl. §§ 67d und 67e StGB, siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) von den zuständigen Landgerichten in Landshut und Regensburg\nüberprüft worden; diese Gerichte haben ihre Anträge auf Aussetzung der Unterbringung oder\nVollzugslockerungen stets abgelehnt. Ihre jeweiligen Beschwerden bei den zuständigen\nOberlandesgerichten in München und Nürnberg blieben ohne Erfolg.\nIn ihren Entscheidungen kamen die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der\nBeschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der behandelnden\nÄrzte im psychiatrischen Krankenhaus Taufkirchen/Vils zu der Überzeugung, dass die\nBeschwerdeführerin noch immer an Schizophrenie leide, keinerlei Krankheitseinsicht oder\nFähigkeit, den Schweregrad ihrer Erkrankung zu erkennen, zeige und die notwendige\nBehandlung mit antipsychotischen Medikamenten, die im Rahmen einer langfristigen\nTherapie ihrer Störung erforderlich sei, ablehne. Da sich keine Therapiefortschritte ergeben\nhätten, bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Entlassung\nweitere erhebliche rechtswidrige Taten begehe werde. Die innerstaatlichen Gerichte waren\nferner der Auffassung, dass angesichts der anhaltenden psychischen Störung der\nBeschwerdeführerin und der Schwere der von ihr begangenen Straftat die Fortdauer der\nUnterbringung notwendig und verhältnismäßig sei.\nIm Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen nahmen die innerstaatlichen Gerichte\nmehrfach auch auf Gutachten externer Sachverständiger Bezug, die vom Anwalt der\nBeschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden waren, und zwar ein Gutachten im Jahr\n2000 sowie weitere in der Zeit von 2003 bis 2005. Diese Sachverständigen hatten befunden,\ndass die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin keine Schizophrenie darstelle und\ndie negative Prognose hinsichtlich der Gefahr, die von der Beschwerdeführerin ausgehe,\nnicht bestätigt werden könne. Einige dieser Sachverständigen sprachen sich für rasche\nVollzugslockerungen für die Beschwerdeführerin aus, um zu erproben, ob sie ihr Leben\naußerhalb des Krankenhauses bewältigen könne.\nDas Landgericht Landshut z.B. berücksichtigte in einer von der Beschwerdeinstanz\nbestätigten Entscheidung vom 17. Juni 2002 das vom Anwalt der Beschwerdeführerin\neingeholte Gutachten eines externen Sachverständigen vom 15. Januar 2000, in dem dieser\nder Diagnose einer Schizophrenie widersprochen hatte. Da die Ärzte im Krankenhaus\nTaufkirchen/Vils die Beschwerdeführerin nahezu vier Jahre im täglichen Umgang behandelt\nhätten, die Erkenntnisse des externen Sachverständigen hingegen aus dem Jahr 2000\ndatierten, sah das Gericht keinen Grund, die Diagnose der behandelnden Ärzte und die für\ndie Beschwerdeführerin negative Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer\nerneuten Straffälligkeit in Frage zu stellen.\nIm Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im\nJahr 2004 beauftragte das Landgericht Landshut den Direktor des Bezirkskrankenhauses\nStraubing mit der Erstellung eines externen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob\nimmer noch zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin weitere rechtswidrige Taten\nbegehen werde, und die Fortdauer ihrer Unterbringung somit erforderlich sei. In seinem\nGutachten vom 17. Juli 2004 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die\nBeschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und dass ihre Kriminalprognose für\nden Fall ihrer Entlassung ungünstig ausfalle. Sie habe im Laufe ihrer fortdauernden\nUnterbringung im psychiatrischen Krankenhaus keine ernsthaften Einsichten in ihre\nKrankheit entwickelt und, wie in den Krankenunterlagen dokumentiert, in ihrem Zimmer\nimmer wieder verschiedene Gegenstände, auch Verderbliches, gesammelt und versteckt.\nVersuche des Krankenhauspersonals, das Sammelgut zu entsorgen, hätten bei der\nBeschwerdeführerin Ängste und Verzweiflung ausgelöst; dies zeige, dass die\nZwangsphänomene ihrer psychischen Störung nicht an Intensität verloren hätten.\nIn einem entsprechenden Beschluss vom 4. Oktober 2004 stellte das Landgericht\nLandshut fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung die\nausführliche und sehr fundierte Bewertung des externen Sachverständigen bestätigt hätten;\ndiese decke sich auch mit der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdeführerin durch\ndie Sachverständigen im Jahr 1998. Aus diesem Grund kam das Gericht zu dem Ergebnis,\ndass es keinen Anlass für eine günstige Prognose für den Fall der Entlassung der\nBeschwerdeführerin gebe. Die Einschätzung eines weiteren externen Sachverständigen, der\nin dem Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin gehört worden sei und der sich für\nVollzugslockerungen ausgesprochen und dies damit begründet habe, dass ihre Tat auf einer\nspezifischen Konfliktsituation zwischen ihr und ihrem Ehemann beruhe, die sich nicht\nwiederholen werde, könne es nicht teilen. Die Beschwerdeführerin stelle im Fall ihrer\nEntlassung ein Gefahrenpotenzial für jeden Hausgenossen dar, der ihrem Sammelzwang\nWiderstand entgegensetze.\nAngesichts der Widersprüche zwischen dem vom Landgericht 2004 in Auftrag gegebenen\nexternen Sachverständigengutachten und den verschiedenen externen\nSachverständigengutachten, die vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingeholt wurden,\nholte der Anwalt ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) vom Chefarzt der\nAbteilung Allgemeine Psychiatrie der Rheinischen Kliniken Viersen ein, das am\n22. September 2006 erstattet und am 29. März 2007 ergänzt wurde. Dieser Sachverständige\nstellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer schizothymen Persönlichkeitsstörung\nleide und eine anankastisch strukturierte Persönlichkeit besitze, dass aber nicht festzustellen\nsei, dass ihre Störung eine schizophrene Psychose oder Schizophrenie (schizophrenia\nsimplex) darstelle. Der Sachverständige betonte, dass die erste diesbezügliche Diagnose\naus dem Jahr 1998, an der die behandelnden Ärzte während der fortdauernden\nUnterbringung der Beschwerdeführerin festgehalten hätten, aller Wahrscheinlichkeit nach\nfalsch sei.\nDer Sachverständige wies ferner darauf hin, dass selbst unter der Annahme, dass die\nBedingungen einer Schizophrenie erfüllt seien, aus forensisch-psychiatrischer Sicht kein\nerhöhtes Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin weitere Gewalttaten begehen werde.\nDie Beschwerdeführerin habe in einer Konfliktsituation gehandelt, die für die besonderen\nUmstände des Falls spezifisch gewesen sei, und habe bei der Begehung der Tat keine\nsadistischen oder destruktiven Motive gehabt. Sie habe nie – auch nur kleine – Straftaten\nbegangen, bevor es zu den in Frage stehenden Ereignissen gekommen sei; sie sei in ihre\nFamilie integriert gewesen, sei vor ihrer Ehe einer geregelten Tätigkeit als Apothekenhelferin\nnachgegangen und habe anschließend ihre Familie versorgt und drei Kinder großgezogen.\nSie bereue ihre Tat und zeige keine Bagatellisierungstendenzen. Der mangelhafte\ntherapeutische Fortschritt während ihrer Unterbringung sei im Wesentlichen der Tatsache\ngeschuldet, dass die behandelnden Ärzte weitere Therapiemaßnahmen von der Behandlung\nder Beschwerdeführerin mit antipsychotischen Medikamenten abhängig gemacht hätten, die\ndiese abgelehnt habe. Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin erfordere eine\nsolche Medikation nicht, und es sei nicht gerechtfertigt, weitere Therapiemaßnahmen oder\ndie Entlassung der Beschwerdeführerin auf Bewährung an diese Medikation zu knüpfen. Im\nFall einer Entlassung auf Bewährung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei ihrer\nMutter zu leben und für diese zu sorgen; zusätzlich habe sie die lebenslange Aussicht\ndarauf, sich dem landwirtschaftlichen Haushalt ihrer Zwillingsschwester anzuschließen, wo\nsie sich an der Bewirtschaftung beteiligen könne. Vor diesem Hintergrund kam der\nSachverständige zu dem Schluss, dass es im Fall der Beschwerdeführerin ein geringes\nRückfallrisiko gebe, dass ihre Kriminalprognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\ngünstig und ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n§ 63 StGB nicht mehr gerechtfertigt sei.\nDas Landgericht Landshut berücksichtigte dieses Sachverständigengutachten im Rahmen\neiner Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jahr 2006. Mit\ndiesbezüglichem Beschluss vom 8. November 2006 stellte das Gericht fest, dass die\nFeststellungen des Sachverständigen und seine Schlussfolgerung, dass die weitere\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB nicht mehr gerechtfertigt sei, im Widerspruch zu den Einschätzungen der\nbehandelnden Ärzte des Krankenhauses Taufkirchen/Vils aus mehreren Jahren und auch im\nWiderspruch zu den Ergebnissen des vom Gericht 2004 eingeholten externen Gutachtens\nstünden und dass es sich den darin enthaltenen Empfehlungen daher nicht anschließen\nkönne. Der Sachverständige habe die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass die\nBeschwerdeführerin im Fall ihrer Entlassung erneut in Konfliktsituationen geraten könnte, die\ndann aufgrund ihrer Störung in Straftaten münden könnten.\nDie sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Oberlandesgericht\nMünchen mit Beschluss vom 10. April 2007 unter Bestätigung der vom Landgericht\nangeführten Gründe verworfen. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere fest, dass\nangesichts der wiederauflebenden zwanghaften Sammelsucht der Beschwerdeführerin, die\ndurch die Ausführungen der behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Straubing in\neiner Stellungnahme vom 14. März 2007 belegt sei, nicht ausgeschlossen werden könne,\ndass die Beschwerdeführerin, sobald sie entlassen sei, in ihrem persönlichen Umfeld in\nKonfliktsituationen geraten könne, wie sie dem Mord an ihrem Ehemann zugrunde gelegen\nhätten. Angesichts der Vielzahl der Sachverständigengutachten und des Umstandes, dass\ndie Beschwerdeführerin im August 2006 in das Bezirkskrankenhaus Straubing verlegt\nworden sei, habe es seinerzeit keiner erneuten Einholung eines externen\nSachverständigengutachtens bedurft.\nDas Landgericht Landshut lehnte mit Beschluss vom 15. November 2007 den erneuten\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung ihrer Unterbringung ab; diese Entscheidung\nwurde vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 bestätigt.\nBei ihrer Entscheidung schlossen sich die Gerichte den Feststellungen des externen\nSachverständigengutachtens von 2006 erneut nicht an, sondern stützten sich auf die\nStellungnahmen der behandelnden Ärzte, die angegeben hatten, dass die\nBeschwerdeführerin noch immer zwanghaft Gegenstände sammele und keinerlei Einsicht in\nihre Erkrankung zeige.\n\n2\nDas in Rede stehende Verfahren\na. Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg\nAm 20. November 2008 wies das Landgericht Regensburg einen weiteren Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Aussetzung ihrer Unterbringung zur Bewährung (siehe §§ 67d und\n67e StGB) ab und stellte fest, dass ein weiterer gleichgerichteter Antrag, würde er binnen\nJahresfrist gestellt, unzulässig wäre.\nUnter Berufung auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Straubing\nvom 4. September 2008 war das Landgericht der Auffassung, es sei erwiesen, dass die\nBeschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und dass ihre Therapie nicht zu\nErgebnissen geführt habe, die eine günstige Kriminalprognose erlaubten. Insbesondere\nzeige die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens und der Schwere ihrer Krankheit\nkeine Einsicht und lehne die medikamentöse Behandlung ab, die für eine langfristige\nTherapie ihrer Störung notwendig sei. Angesichts dieser Erkenntnisse war das Landgericht\nder Ansicht, dass vorerst weiterhin die Gefahr gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin im\nFalle ihrer Entlassung auf Bewährung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwerde, und dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\ndaher verhältnismäßig sei.\nb. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg\nAm 14. Januar 2009 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts. Das Oberlandesgericht führte\naus, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin noch verhältnismäßig sei.\nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nur so lange fortdauern, wie dies ihrem Zweck entspreche und dieser Zweck\nnicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden könne. Je länger die\nUnterbringung andauere, umso strenger müsse geprüft werden, ob ihre Dauer noch in einem\nangemessenen Verhältnis zu der Schwere der von der untergebrachten Person begangenen\noder zu erwartenden Taten und zu der Gefahr, die sie für die Allgemeinheit darstelle, stehe.\nIn Anbetracht der ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2008, nach der bei der\nBeschwerdeführerin im Falle ihrer Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten seien, und solange die Beschwerdeführerin sich nicht einer erfolgreichen Therapie\nunterziehe, sei ihre weitere Unterbringung angesichts der Gefahr, die sie weiterhin für die\nAllgemeinheit darstelle, gerechtfertigt. Da es zudem keine Anzeichen dafür gebe, dass sich\nder Zustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit verändern werde, sei die\nEntscheidung des Landgerichts, nach § 67e Abs. 3 StPO [sic] für die erneute Beantragung\nder Aussetzung ihrer Unterbringung eine Frist von einem Jahr zu setzen, nicht zu\nbeanstanden.\nDas Oberlandesgericht führte ferner aus, dass die abweichenden\nSachverständigengutachten, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eingeholt\nhabe, bereits Gegenstand früherer Anträge auf Aussetzung ihrer Unterbringung gewesen\nseien und sich das Oberlandesgericht mit ihnen bereits in seinem Beschluss vom\n28. Dezember 2007 auseinandergesetzt habe. Unter Bezugnahme auf seine Bewertung der\nRüge der Beschwerdeführerin in dieser früheren Entscheidung hielt das Oberlandesgericht\nan seiner Auffassung fest, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin\ngerechtfertigt sei. In dem vorliegenden Fall sei die Einholung eines weiteren psychiatrischen\nSachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, da das Gericht die Aussetzung der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin zur Bewährung nicht einmal erwogen habe. Darüber\nhinaus sei die nach § 463 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von fünf Jahren seit dem letzten\nexternen psychiatrischen Sachverständigengutachten, das die zuständigen Gerichte am\n17. Juli 2004 eingeholt hätten, noch nicht abgelaufen.\nc. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nMit Schreiben vom 23. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin\nVerfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom\n20. November 2008 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009 ein.\nSie machte insbesondere geltend, dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angesichts der verschiedenen externen\nSachverständigengutachten, welche die Diagnose der Schizophrenie widerlegt und ihr eine\ngünstige Kriminaldiagnose gestellt hätten, unverhältnismäßig sei. Die Entscheidungsfindung\nder innerstaatlichen Gerichte sei willkürlich gewesen, da sie die von ihrem Rechtsanwalt\neingeholten Sachverständigengutachten nicht gründlich geprüft , pauschal auf frühere\nGerichtsentscheidungen, mit denen ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Unterbringung\nabgelehnt worden seien, verwiesen und sich geweigert hätten, ein Obergutachten\neinzuholen.\nAm 26. März 2009 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (2 BvR 398/09) mangels Erfolgsaussicht\nnicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin wies das Bundesverfassungsgericht jedoch darauf\nhin, dass angesichts der Tatsache, dass das letzte externe Sachverständigengutachten von\nden zuständigen Gerichten 2004 eingeholt worden sei, das Gebot der bestmöglichen\nSachaufklärung nach § 463 Abs. 4 StPO die Einholung eines neuen Gutachtens von einem\nexternen Sachverständigen gebiete, der mit dem vorliegenden Fall bisher nicht befasst\ngewesen sei.\nDer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde am 7. April 2009 zur Post\naufgegeben.\n\n3\nWeitere Entwicklungen\nNachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2009 in das psychiatrische Krankenhaus\nBayreuth verlegt worden war, wurden ihr gelegentliche Vollzugslockerungen gewährt, z.B.\nbegleitete Ausgänge aus der Klinik.\nAus Anlass der weiteren Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin ordnete\ndas nunmehr zuständige Landgericht Bayreuth mit Beschluss vom 19. November 2009 nach\nAnhörung der Beschwerdeführerin und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des\nBezirkskrankenhauses Bayreuth vom 21. September 2009 erneut die Fortdauer der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die\nbehandelnden Ärzte hätten die Diagnose Schizophrenie bestätigt und festgestellt, dass ihr\nVerhalten durch Affektverflachung und Antriebsminderung, begleitet von vermehrtem\nSchlafbedürfnis, gekennzeichnet sei. In der geschützten Umgebung der Klinik habe der\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität erreicht, die bei zu\nstarker Belastung gefährdet sein könne. Unter Bezugnahme auf das von der\nBeschwerdeführerin eingeholte externe Sachverständigengutachten vom 22. September\n2006 mit Ergänzung vom 29. März 2007 stellte das Gericht fest, dass selbst unter\nBerücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Tat gegen ihren\nEhemann verübt habe, ihre Erkrankung so schwer sei, dass nicht davon gesprochen werden\nkönne, dass es sich um ein absolut einmaliges Ereignis handele. Die Gefährlichkeit der\nBeschwerdeführerin für die Allgemeinheit resultiere aus ihrer Erkrankung, und da sie\nkeinerlei Therapiefortschritte gemacht habe, sei im Fall ihrer Entlassung zu erwarten, dass\nsie weitere Straftaten begehen würde.\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das\nOberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, in dem es die\nVerhältnismäßigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen\nKrankenhaus im Hinblick auf die Gefahr, die sie für die Allgemeinheit darstelle, bestätigte.\nDas Oberlandesgericht wies allerdings darauf hin, dass das Landgericht zur Vorbereitung\nseiner Entscheidung kein neues externes Sachverständigengutachten eingeholt habe, wie\ndies nach § 463 Abs. 4 StPO jeweils nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus vorgeschrieben sei. Zwar habe die Nichteinhaltung dieser\nVorschrift der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Freilassung verschafft, doch sei jede\nnach fünfjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlassene\nFortdauerentscheidung, die nicht auf einem erneuten externen Sachverständigengutachten\nberuhe, als vorläufig anzusehen, bis eine dieser Vorschrift entsprechende Entscheidung\nergangen sei. Das Landgericht sei daher gehalten, die erneute Überprüfung der Fortdauer\nder Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund eines neuen externen\nSachverständigengutachtens umgehend zu veranlassen.\nMit Beschluss vom 7. Januar 2010 gab das Landgericht ein externes\nSachverständigengutachten zur Klärung der Frage in Auftrag, ob zu erwarten sei, dass die\nBeschwerdeführerin erneut Straftaten begehen werde, welcher Art diese Straftaten sein\nwürden und durch welche therapeutischen und sonstigen Maßnahmen das Rückfallrisiko\nverringert werden könne. Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 auf\nAblehnung der Sachverständigen, die auf ihren Wunsch hin bestellt worden war, wies das\nLandgericht mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück; die von der Beschwerdeführerin\nhiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. November\n2010 zurück.\nMit Beschluss vom 19. November 2010 ordnete das Landgericht erneut die Fortdauer der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an und\nnotierte den nächsten Prüfungstermin auf den 18. November 2011. Das Gericht wies darauf\nhin, dass das am 7. Januar angeordnete externe Sachverständigengutachten noch nicht\nerstattet worden sei, weil die Beschwerdeführerin eine Untersuchung und die bestellte\nSachverständige immer wieder abgelehnt habe. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme\ndes Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 27. Oktober 2010, in der bestätigt worden sei,\ndass sich an der Diagnose einer Schizophrenie bei der Beschwerdeführerin nichts geändert\nhabe, dass sie nach wie vor nicht krankheitseinsichtig sei und die erforderliche Medikation\nablehne, stellte das Gericht fest, dass weiterhin zu erwarten sei, dass die\nBeschwerdeführerin erneut Straftaten begehen würde, und eine Entlassung deshalb nicht –\nauch nicht unter Auflagen – in Betracht kommen könne. Nach Auffassung des Gerichts\nführten die von der Beschwerdeführerin eingeholten anderslautenden\nSachverständigengutachten zu keinem anderen Ergebnis.\nAm 3. Januar 2011 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. November 2010. Im\nHinblick auf die ihre Ablehnung der bestellten Sachverständigen befand das Gericht, dass es\nkeine sachlichen Gründe gebe, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln.\nZur Frage der Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin stellte das\nOberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirkskrankenhauses\nBayreuth vom 27. Oktober 2010 sowie eine Stellungnahme der Generalstaatsanwalt\nBamberg fest, dass weiterhin zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer\nEntlassung gleichartige Straftaten begehen werde. Das Oberlandesgericht bestätigte unter\nBezugnahme auf die Begründung in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 erneut,\ndass die Unterbringung weiterhin verhältnismäßig sei. Es wies darauf hin, dass es seine\nEntscheidung nicht auf das erforderliche neue externe Sachverständigengutachten habe\nstützen können, weil die Beschwerdeführerin dies durch ihr Verhalten verhindert habe.\nDas externe Sachverständigengutachten vom 31. März 2011 ging beim Landgericht\nBayreuth schließlich am 6. April 2011 ein. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und\nunter Berücksichtung der sich teilweise widersprechenden früheren\nSachverständigengutachten sowie der Befunde der behandelnden Ärzte in den betreffenden\npsychiatrischen Krankenhäusern kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der\nBeschwerdeführerin eine Schizophrenie vorliege, die jedoch die Merkmale der zuvor\ndiagnostizierten Schizophrenia simplex nicht aufweise, sondern vielmehr als eine\nsogenannte undifferenzierte Schizophrenie anzusehen sei. Eine Bewertung sämtlicher\neinschlägiger Faktoren, so die Sachverständige, führe zu einer noch immer negativen\nPrognose für die Beschwerdeführerin, da bei ihr weiterhin vor allem in Situationen, in denen\nsie unter Druck gesetzt werde, mit Körperverletzungsdelikten an Personen aus ihrem\npersönlichen Umfeld zu rechnen sei. Die Sachverständige hielt eine antipsychotische\nMedikation zwar nicht mehr für zwingend erforderlich, empfahl aber, die Beschwerdeführerin\nweiterhin psychiatrisch zu behandeln. Darüber hinaus sollten bei der Beschwerdeführerin\nLockerungen in Betracht gezogen und allmählich über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr\nausgedehnt werden, damit die Beschwerdeführerin Stresssituationen erleben und lernen\nkönne, damit umzugehen. Sollte sie sich bei diesen Lockerungen bewähren, so könne sie in\neine geeignete therapeutische Einrichtung oder in ein Altenheim verlegt werden. Nach einem\nAufenthalt von zwei bis drei Jahren in einer solchen Einrichtung unter therapeutischer\nBeobachtung könnte gemeinsam mit allen Beteiligten über ein Zusammenleben mit ihren\nVerwandten nachgedacht werden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDas deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten\nMaßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen\n(siehe §§ 38 ff. StGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die\nStrafe wird nach der Schuld des Täters zugemessen (§ 46 Abs. 1 StGB). Maßregeln der\nBesserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\noder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin,\ngefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn\njemand eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat. Die Maßregel muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur\nBedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der\nvon ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).\nNach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften\nseelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen\nSchwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht\nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n§ 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige\nTat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) begangen hat und die Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\nNach § 126a StPO kann das Gericht, wenn dringende Gründe für die Annahme\nvorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder\nverminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, durch\nUnterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.\nNach § 413 StPO kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie das Strafverfahren wegen\nSchuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt, den Antrag\nstellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies\ngesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten\nist (Sicherungsverfahren).\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der\nVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die\nVoraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der\nMaßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt (§ 67d Abs. 6).\n§ 67e StGB regelt die Überprüfung der Unterbringung z.B. in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen\nprüfen (§ 67e Abs. 1). Diese Frist beträgt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ein Jahr (§ 67e Abs. 2). Das Gericht kann diese Fristen kürzen. Es kann im\nRahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein\nAntrag auf Prüfung unzulässig ist (§ 67e Abs. 3).\n§ 463 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e\nStGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll. Der Sachverständige\ndarf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der\nuntergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus\narbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass sie seit\n1997 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei und dass das gerichtliche\nVerfahren zur Prüfung ihrer fortdauernden Unterbringung unfair gewesen sei und einen\nVerstoß sowohl nach Artikel 5 Abs. 4 als auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle.\nIhre Rügen richteten sich insbesondere gegen die Entscheidungen des Landgerichts\nRegensburg vom 20. November 2008, mit denen ihr Antrag, ihre Unterbringung für erledigt\nzu erklären oder zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt wurde, gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009, mit dem ihre hiergegen gerichtete\nBeschwerde abgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. März 2009, mit dem die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nabgelehnt wurde.\nSie brachte vor, dass in mehreren von ihrem Rechtsanwalt eingeholten externen\nSachverständigengutachten die Diagnose, dass sie an Schizophrenie leide, widerlegt und\nfestgestellt worden sei, dass bei ihr nur eine geringe Rückfallgefahr bestehe. Ihre seit über\n14 Jahren andauernde Unterbringung sei daher unverhältnismäßig.\nDarüber hinaus hätten die innerstaatlichen Gerichte angesichts der Einwendungen, die in\nden von ihrem Rechtsanwalt eingeholten Sachverständigengutachten gegen die Befunde der\nbehandelnden Ärzte vorgebracht worden seien, diese Aussagen bei der Überprüfung ihrer\nfortdauernden Unterbringung gründlich prüfen müssen. Sie hätten aber nur die\nStellungnahmen der behandelnden Ärzte berücksichtigt und auf frühere Entscheidungen bei\nder Überprüfung ihrer Unterbringung Bezug genommen.\nAußerdem hätten entsprechend den Empfehlungen in einem von ihr eingeholten externen\nSachverständigengutachten Vollzugslockerungen bereits 2003 und nicht erst ab 2009\ngewährt werden sollen. Ihr seien jedoch Vollzugslockerungen immer wieder versagt worden,\nweil sie eine Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten, die sich 2001 als für ihre\nGesundheit nachteilig erwiesen hätten, abgelehnt habe.\n2. Nachdem die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht worden war, rügte\ndie Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 außerdem, dass ihre\nfortdauernde Unterbringung und die Weigerung der Behörden, sie zu ihrer\nZwillingsschwester in deren Haushalt zu entlassen, sowie die ständigen Vorschläge einer\nmedikamentösen Behandlung als Folter im Sinne von Artikel 3 der Konvention anzusehen\nseien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Fortdauer ihrer Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren bestätigt worden\nsei, mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar sei; diese Bestimmung lautet, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen\nund Landstreichern;...“\nDie Regierung machte geltend, dass die Beschwerde unbegründet sei, da die\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die\nFortdauer ihrer Unterbringung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar seien. Sie sei\nnotwendig und vorhersehbar gewesen und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und\nauf die darin vorgeschriebene Weise erfolgt. Ihre Unterbringung stelle nicht nur eine\nrechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht gemäß\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention dar, sondern sei außerdem als rechtmäßige\nFreiheitsentziehung bei einer psychisch Kranken nach Buchstabe e der genannten\nBestimmung gerechtfertigt.\nMit Urteil vom 22. Januar 1999 habe das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass\ndie Beschwerdeführerin den Straftatbestand des Mordes verwirklicht habe, auch wenn sie\ninfolge ihrer psychotischen Störung bei Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt habe und\ndaher strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Die darauf beruhende\nAnordnung des Landgerichts, dass die Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen sei, weil sie für die Allgemeinheit gefährlich sei, da von ihr mit\nhoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, stelle\nsomit eine Freiheitsentziehung nach Verurteilung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\ndar. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verurteilung und den späteren\nEntscheidungen des innerstaatlichen Gerichts über die Fortdauer der Freiheitsentziehung bei\nder Beschwerdeführerin, denn in Anbetracht der Gefahr, die sie aufgrund ihrer Erkrankung\nfür die Gesellschaft noch immer darstelle, sei der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren\nrechtswidrigen Taten der Beschwerdeführerin eines der gemeinsamen Ziele der\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte gewesen.\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die Beschwerdeführerin nachweislich im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention „psychisch krank“ und ihre\nErkrankung so schwerwiegend sei, dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus erforderlich sei. Im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin hätten die innerstaatlichen Gerichte die\nBeschwerdeführerin mehrfach angehört, die Einschätzung der behandelnden Ärzte\nherangezogen und externe Sachverständigengutachten berücksichtigt, auch die vom Anwalt\nder Beschwerdeführerin eingeholten. Auf der Grundlage dieser Beweise seien sie zu dem\nErgebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und\nbei ihr weiterhin Rückfallgefahr bestehe. Bei ihrer eingehenden Würdigung der vorliegenden\nBeweise hätten die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums\ngehandelt, und es gebe keine Gründe für die Feststellung, dass ihre Beurteilung willkürlich\noder unangemessen gewesen sei.\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer\nEntscheidung alle materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen\nRechts eingehalten hätten. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der\nBeschlussfassung durch das Landgericht Regensburg am 20. November 2008 die in § 463\nAbs. 4 StPO vorgeschriebene 5-Jahresfrist zur Einholung eines erneuten externen\nSachverständigengutachtens noch nicht abgelaufen gewesen sei und in der Sache keine\nbesonderen Umstände vorgelegen hätten, nach denen die Einholung eines neuen\nSachverständigengutachtens vor Ablauf dieser 5-Jahresfrist geboten gewesen wäre.\nIm Hinblick auf spätere Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung der\nBeschwerdeführerin trug die Regierung schließlich vor, dass die Beschwerdeführerin gegen\ndie betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben und somit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht\nerschöpft habe.\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass anhand der verschiedenen von ihr eingeholten\nexternen Sachverständigengutachten erwiesen sei, dass die ursprüngliche Diagnose einer\nSchizophrenie sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass sie für die\nAllgemeinheit gefährlich sei, falsch gewesen seien. Die innerstaatlichen Gerichte hätten sich\nbei ihren Entscheidungen auf diese unzutreffende Einschätzung der Beschwerdeführerin\ngestützt, ohne sich hinreichend mit den anderslautenden Sachverständigengutachten\nauseinanderzusetzen, die sie selbst im Laufe der Jahre eingeholt habe. Die Entscheidungen\nder innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sowie deren Fortdauer angeordnet worden seien, seien daher\nwillkürlich und ihre Freiheitsentziehung folglich unrechtmäßig und unangemessen gewesen.\nDie Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen\ndie Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Fortdauer der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 angeordnet worden\nsei, aussichtslos gewesen wäre, weil ein erneutes externes Sachverständigengutachten, wie\nvom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 verlangt, noch\nnicht eingeholt worden sei und das Bundesverfassungsgericht es deshalb abgelehnt hätte,\nweitere diesbezügliche Beschwerden zu prüfen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1999, mit dem ihre unbefristete Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, die Freiheit entzogen worden war.\nIhre Freiheitsentziehung könnte daher als Freiheitsentziehung “nach Verurteilung durch ein\nzuständiges Gericht” unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und/oder als Freiheitsentziehung\neiner „psychisch Kranken“ unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen.\nDa die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin in erster Linie auf einer - von der\nBeschwerdeführerin bestrittenen – Feststellung einer psychischen Störung, also einer\npsychischen Erkrankung, beruht, hält es der Gerichtshof für angebracht, die Rüge nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu prüfen (siehe X ./. Vereinigtes Königreich, 5. November\n1981, Rdnr. 39, Serie A Band 46). Der Gerichtshof hält es folglich nicht für erforderlich zu\nprüfen, ob Buchstabe a im vorliegenden Fall auch anwendbar ist.\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e zu genügen, „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ und rechtmäßig\nerfolgt sein und einen \"psychisch Kranken“ betroffen haben muss.\na. War die Beschwerdeführerin psychisch krank?\nBei der Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer\nPerson wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn\ndrei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig\nnachgewiesen sein, d. h. es muss aufgrund objektiver medizinischer Nachweise vor einer\nzuständigen Behörde eine wirkliche psychische Störung festgestellt werden, die psychische\nStörung muss ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen, und die\nFortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen\n(siehe Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und\nShtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung\nvom 22. Januar 1999 die ursprüngliche Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anordnete, nachdem es eine Oberärztin der betreffenden\nStation des psychiatrischen Krankenhauses Haar hinzugezogen hatte; diese Oberärztin\nhatte bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie diagnostiziert, die sich im Laufe der\nJahre schleichend entwickelt habe, und bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine\nUnterbringung der Beschwerdeführerin nach § 63 StGB erfüllt seien. Aufgrund der\nAusführungen der medizinischen Sachverständigen war das Landgericht zu dem Ergebnis\ngekommen, dass die Beschwerdeführerin für die Allgemeinheit gefährlich sei, da sie mit\nhoher Wahrscheinlichkeit im Fall ihrer Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen werde; ihre andauernde Unterbringung sei daher notwendig und eine mögliche\nAussetzung der Unterbringung nicht gerechtfertigt.\nBei der Prüfung der Frage, ob bei den regelmäßigen Überprüfungen der weiteren\nUnterbringung der Beschwerdeführerin zuverlässig nachgewiesen wurde, dass bei ihr eine\npsychische Erkrankung der Art oder Schwere vorlag, die eine Zwangsunterbringung\nrechtfertigte, nahmen die innerstaatlichen Gerichte Bezug auf die Ergebnisse ihrer\nAnhörungen der Beschwerdeführerin, auf die verschiedenen Stellungnahmen der jeweiligen\nKliniken und behandelnden Ärzte, die im Verlauf der Unterbringung der Beschwerdeführerin\nin den Krankenhäusern regelmäßig angefertigt wurden, sowie auf das vom Landgericht\nLandshut 2004 eingeholte externe Sachverständigengutachten. Bei ihrer Einschätzung des\nGesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte\nauch die abweichenden externen Sachverständigengutachten, die der Anwalt der\nBeschwerdeführerin im Zeitraum 2000 bis 2006 eingeholt hatte. So hat insbesondere das\nvon der Beschwerdeführerin eingeholte externe Sachverständigengutachten vom\n22. September 2006, das am 29. März 2007 ergänzt und in dem die Diagnose einer\nschizophrenen Psychose oder Schizophrenie bestritten wurde, im Rahmen der Entscheidung\ndes Landgerichts Landshut vom 8. November 2006 bei der jährlichen Überprüfung der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung gefunden.\nWas das hier in Rede stehende Verfahren angeht, so haben sich das Landgericht\nRegensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg insbesondere auf eine Stellungnahme des\npsychiatrischen Krankenhauses Straubing gestützt, die von der psychiatrischen Klinik, in der\nsie untergebracht war, am 4. September 2008, also zeitnah vor der streitgegenständlichen\nEntscheidung vom 20. November 2008 über die Fortdauer ihrer Unterbringung, abgegeben\nworden war. Auf dieser Grundlage hatten die innerstaatlichen Gerichte es als erwiesen\nangesehen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und sich bei ihr\nkeine Therapiefortschritte ergeben hätten und dass bei ihrer Entlassung auf Bewährung zum\njetzigen Zeitpunkt weiterhin mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen sei.\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass aufgrund objektiver und hinreichend aktueller\nmedizinischer Sachverständigengutachten von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt\nwurde, dass eine wirkliche psychische Störung der Art und Schwere vorliegt, die eine\nUnterbringung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt.\nHinsichtlich der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte sich den Schlussfolgerungen\nder verschiedenen externen Sachverständigengutachten, die von der Beschwerdeführerin\nzwischen 2000 und 2006 eingeholt wurden, nicht anschlossen, weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass den nationalen Behörden im Hinblick auf die Begründung klinischer\nDiagnosen ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, weil es in erster Linie ihnen obliegt,\ndie Beweise im konkreten Fall zu würdigen: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die\nEntscheidungen dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Luberti ./.\nItalien, 23. Februar 1984, Rdnr. 27, Serie A Bd. 75, und Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 40). Der\nGerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es, auch wenn die von der\nBeschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten die ursprüngliche Diagnose\neiner Schizophrenie in Frage gestellt und die von den behandelnden Ärzten wiederholt\nbestätigte ungünstige Kriminalprognose für die Beschwerdeführerin nicht geteilt haben,\nzwischen den Sachverständigen dennoch unstreitig war, dass die Beschwerdeführerin an\neiner schweren pathologischen Persönlichkeitsstörung litt.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen der nach\ndem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen und insbesondere in\ndem hier in Rede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung\nder Beschwerdeführerin überprüft haben; dies belegt, dass die rechtsgültige Fortdauer ihrer\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen ihrer psychischen\nStörung abhing (vgl. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 39 und 40).\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Sinne\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war.\nb. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist, wenn\ndie materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eingehalten\nwerden, wobei der Begriff „rechtmäßig“ sich bis zu einem gewissen Grad mit dem\nallgemeinen Erfordernis der „gesetzlich vorgeschriebene[n] Weise“ aus Artikel 5 Abs. 1\nüberschneidet (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und H.L. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal\nder „Rechtmäßigkeit” der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist,\ndass keine Willkür vorliegt. Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende\nMaßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende\nMaßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit für\nnicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit\nentzogen werden muss. Es muss dargetan werden, dass die Freiheitsentziehung unter den\ngegebenen Umständen notwendig war (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 31365/96, Rdnr. 46, ECHR 2000-X).\ni) Das in Rede stehende Verfahren\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus am 22. Januar 1999 vom Landgericht Nürnberg-Fürth nach\n§ 63 StGB für unbegrenzte Dauer angeordnet und anschließend von den innerstaatlichen\nGerichten weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Gerichte\nhaben die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin nach\n§ 67e StGB regelmäßig geprüft und immer wieder die Fortdauer der Unterbringung\nangeordnet, wie auch in dem in Rede stehenden Verfahren.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Jahr 2004,\nnachdem die Beschwerdeführerin in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen worden\nund dort fünf Jahre untergebracht war, nach § 463 Abs. 4 StPO ein externes\nSachverständigengutachten über ihren psychischen Gesundheitszustand einholten und dass\nin dem in Rede stehenden Verfahren die Frist von fünf Jahren für die Einholung eines\nerneuten externen Sachverständigengutachtens am 20. November 2008, als die\nEntscheidung des Landgerichts Regensburg erging, noch nicht verstrichen war.\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des in\nRede stehenden Verfahrens im Jahr 2008 die Freiheit in Übereinstimmung mit den materiell-\nund verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entzogen war.\nBei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführerin die Freiheit nach Maßgabe des\nZwecks von Artikel 5 Abs. 1, sie vor Willkür zu schützen, entzogen war, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen, mit denen sie die\nFortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin anordneten, die zunehmende Dauer\nihrer Unterbringung besonders berücksichtigt haben und insbesondere unter Berufung auf\ndie von den behandelnden Ärzten im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen\nzu dem Schluss gekommen sind, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die\nfortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnicht in Betracht kommen könnten. Die Gerichte waren der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da ihre\npsychische Erkrankung fortbestehe, sie keine hinreichenden Therapiefortschritte gemacht\nhabe und daher zu erwarten sei, dass sie im Falle einer Entlassung auf Bewährung erneut\nstraffällig werden würde.\nIm Hinblick auf die abweichenden Sachverständigengutachten, welche die\nBeschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2000 und 2006 einholte, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen im Rahmen der jährlichen\nÜberprüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdeführerin\nvorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt und in der Begründung ihrer\nBeschlüsse ausgeführt haben, warum sie sich den Schlussfolgerungen dieser Gutachten\nnicht anschließen konnten. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es in Anbetracht der\nzahlreichen medizinischen Sachverständigengutachten der behandelnden Ärzte aus der Zeit\nder Unterbringung der Beschwerdeführerin, in denen die Notwendigkeit der Fortdauer ihrer\nUnterbringung bestätigt wurde, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihre Feststellungen nicht auf eine hinreichend gesicherte Grundlage gestützt haben.\nDer Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Ergebnisse der von der\nBeschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten auch von dem externen\nGutachten, das vom Landgericht Bayreuth 2011 eingeholt wurde, nicht bestätigt wurden.\nAngesichts der besonderen Umstände des Falls möchte der Gerichtshof gleichwohl\ndarauf hinweisen, dass diese Sachverständige zwar die weitere psychiatrische Behandlung\nder Beschwerdeführerin empfohlen, aber auch festgestellt hat, dass eine medikamentöse\nBehandlung für die Therapierung der Beschwerdeführerin nicht mehr zwingend erforderlich\nsei und Lockerungen im Vollzug ihrer Unterbringung in Betracht gezogen und allmählich\nerweitert werden sollten. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass die\nnationalen Behörden dafür sorgen sollten, dass jede Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus von wirksamen und konsequenten Therapiemaßnahmen begleitet wird, damit\ndort untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung genommen wird.\nAnlässlich der regelmäßigen Überprüfungen der Fortdauer der Unterbringung und bei der\nAbwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Untergebrachten und den\nSicherheitsinteressen der Öffentlichkeit sollte die Durchführung derartiger Maßnahmen von\nden innerstaatlichen Gerichten besonders genau geprüft werden (siehe F. ./. Deutschland\n(Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010).\nDer Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer fortdauernden\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besonders genau geprüft werden\nmuss, je länger die Unterbringung andauert, ist in Anbetracht der vorstehenden\nAusführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das\nLandgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 20. November 2008, die mit Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009 bzw. des\nBundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009 bestätigt wurde, im Zeitpunkt des in Rede\nstehenden Verfahrens keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen der\nBeschwerdeführerin und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit vorgenommen hat oder\ndass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich waren.\nFolglich war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention gerechtfertigt.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nii) Das spätere Verfahren\nIm Hinblick auf das spätere Verfahren stellt der Gerichtshof fest, dass nach § 463 Abs. 4\nStPO zur Vorbereitung der Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im\nNovember 2009 ein erneutes externes Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden\nmüssen. Das Landgericht Bayreuth hat ein solches Gutachten aber erst am 7. Januar 2010\nangeordnet und dann am 6. April 2011 erhalten; die Beschlüsse der innerstaatlichen\nGerichte, mit denen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungen in den Jahren 2009 und\n2010 die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet wurde, konnten\nsomit nicht auf einer Einschätzung durch einen externen Sachverständigen beruhen. Mit\nBeschluss vom 22. Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht Bamberg als\nBeschwerdeinstanz darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der\nBeschwerdeführerin zwar keinen Anspruch auf Freilassung verschaffe, aber jede\nFortdauerentscheidung, die nicht auf einem erneuten externen Sachverständigengutachten\nberuhe, nur als vorläufig anzusehen sei.\nDer Gerichtshof braucht nicht zu prüfen, ob die fortdauernde Unterbringung der\nBeschwerdeführerin auf der Grundlage dieser vorläufigen Entscheidungen über einen\nZeitraum von inzwischen nahezu zwei Jahren im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\neine „rechtmäßige“ Freiheitsentziehung darstellt. Er stellt fest, dass die Beschwerdeführerin\nhinsichtlich der Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte in Zusammenhang mit der\nÜberprüfung ihrer Unterbringung in den Jahren 2009 und 2010 den Rechtsweg zum\nBundesverfassungsgericht nicht beschritten hat. In Anbetracht der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009, mit der es die innerstaatlichen Gerichte\nausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie im Rahmen der anstehenden Überprüfung der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin verpflichtet seien, ein erneutes externes\nSachverständigengutachten einzuholen, überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin,\ndass eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen aussichtslos gewesen\nwäre, den Gerichtshof nicht.\nDer Gerichtshof teilt daher die Auffassung der Regierung, dass insofern der\ninnerstaatliche Rechtsweg, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschrieben, nicht\nerschöpft wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge der Beschwerdeführerin nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass das Verfahren unfair gewesen sei und\neinen Verstoß sowohl nach Artikel 5 Abs. 4 als auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ndarstelle. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 zu\nprüfen ist, der Folgendes vorsieht:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.\"\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die von der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik\naufgeworfenen Fragen bereits in Zusammenhang mit ihrer Rüge nach Artikel 5 Abs. 1\ngeprüft worden sind, und kommt zu dem Schluss, dass die Rüge der Beschwerdeführerin\nnach Artikel 5 Abs. 4 keine separate Frage aufwirft. Der Gerichtshof ist insbesondere\nüberzeugt, dass die Beschwerdeführerin, die während des gesamten Verfahrens anwaltlich\nvertreten war, Gelegenheit hatte, ihre Sache vor Gericht zu vertreten und den zur\nBegründung ihrer Unterbringung beigebrachten medizinischen Sachverständigenbeweis\nanzufechten.\n3. Die Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass ihre fortdauernde Unterbringung und\ndie Versuche der behandelnden Ärzte, sie medikamentös zu behandeln, eine unmenschliche\nBehandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention darstelle, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung\nunterworfen werden.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht Bestandteil der am 8. Oktober 2009\nerhobenen Individualbeschwerde ist, sondern erst in der Stellungnahme der\nBeschwerdeführerin vom 4. April 2011 vorgebracht wurde, und ist ungeachtet der Frage, ob\nder innerstaatliche Rechtsweg diesbezüglich erschöpft worden ist, unter Berücksichtigung\nseiner vorstehenden Einschätzung in Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention der\nAuffassung, dass sich eine separate Frage nach Artikel 3 der Konvention nicht stellt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Rüge der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-18/53783-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108758","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108758"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-18/53783-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108758","retrieved":"2026-07-29 08:38:47.054595+00:00"}}