{"status":"available","doknr":"001-108771","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD004162907","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"41629/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 41629/07)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n13. Oktober 2011\nDas Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell\nüberarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Ausschuss, der sich zusammensetzt aus\nIsabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende,\nMark Villiger,\nAnn Power, Richter,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 20. September 2011,\nfolgendes Urteil vom selben Tag erlassen:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete\nBeschwerde (Nr. 41629/07) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige,\nHerr M. („der Beschwerdeführer“), am 11. September 2007 gemäß Artikel\n34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(„die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird vom Vertreter der\nVerfahrensbevollmächtigten, Herr J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\n\n3\nDer Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise\nunzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rüge der\nüberlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines diesbezüglichen\nRechtsbehelfs zu übermitteln.\n\n4\nDie zum Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für\nDeutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war zu dem Zeitpunkt, als\ndie Rechtssache verhandelt wurde, verhindert (Artikel 28 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin den für\nLiechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer\nStelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und\nArtikel 29 Absatz 1 der seinerzeit gültigen Verfahrensordnung).\n\n5\nNachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 über ihr Recht\nzur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese mitgeteilt,\ndass sie nicht beabsichtige, an dem Verfahren mitzuwirken.\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.\n1. Hintergrund der Sache\n\n7\nAm 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als\nRedakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free\nEurope/Radio Liberty (nachstehend „RFE/RL“) auf. Nach der gegen den\nBeschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor\ndem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca\n2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom\nBundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug\nzurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998 vom\nLandesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses\nVerfahrens war Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98\nvom 18. Oktober 2001), mit dem der Gerichtshof eine Verletzung von\nArtikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer\n15.000 DM (ca. 7.500 EUR) als Entschädigung für den erlittenen\nimmateriellen Schaden zugesprochen hat.\n2. Das streitige Verfahren\n\n8\nAm 21. März 1994 ersuchte RFE/RL die zuständigen Sozialbehörden\num Zustimmung zu der erneuten Kündigung des Beschwerdeführers. Am\n11. Mai 1994 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Am 6. Juni 1994\nerteilten die Sozialbehörden ihre Zustimmung zu der Kündigung. Am 22.\nJuni 1994 sprach RFE/RL die Kündigung aus (siehe M. ./. Deutschland,\nBeschwerde Nr. 32637/08, 13. Oktober 2011).\n\n9\nAm 9. Juli 1994 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der von\nden Sozialbehörden am 7. August 1995 zurückgewiesen wurde.\n\n10\nAm 20. September 1995 erhob der Beschwerdeführer vor dem\nVerwaltungsgericht München Klage gegen die ergangenen\nEntscheidungen (M 6b K 95.4464).\n\n11\nAm 27. August 1996 unterrichtete RFE/RL das Gericht, dass das\nKündigungsschutzverfahren von 1988 noch nicht beendet sei. Am 27.\nOktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren ruhen zu\nlassen. Am 15. Mai 1999 beantragte er die Wiederaufnahme des\nVerfahrens. Am 16. September 1999 ordnete das Verwaltungsgericht die\nAussetzung des Verfahrens an, um den Ausgang des\nKündigungsschutzverfahrens abzuwarten. Am 9. November 2000 erklärte\nes das Verfahren für statistisch erledigt.\n\n12\nAm 5. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren\nwieder aufzunehmen. Es erhielt ein neues Geschäftszeichen (M 15 K\n02.3261).\n\n13\nAm 7. September 2002 beantragte er Prozesskostenhilfe. Am 14.\nMai 2003 rief der Beschwerdeführer die Sache beim Verwaltungsgericht in\nErinnerung.\n\n14\nAm 27. Juni 2003 rügte er die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts.\nMit Entscheidung vom 4. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag\nab. Am 8. September 2003 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichtshofes und die Dauer des Verfahrens zur\nProzesskostenhilfe hatte keinen Erfolg (1 BvR 2144/03).\n\n15\nAm 2. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf\nProzesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer\nhabe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Mit Beschluss vom 16. März\n2004 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des\nBeschwerdeführers hiergegen zurück.\n\n16\nAm 10. November 2004 wies das Verwaltungsgericht in anderer\nZusammensetzung Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers mit der\nBegründung zurück, es lägen keine objektiven Gründe vor, um an der\nUnparteilichkeit der betreffenden Richter zu zweifeln. Die Tatsache, dass\nder Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mit der wünschenswerten Zügigkeit\nbehandelt worden sei, sei kein Ablehnungsgrund. Am 25. Januar 2007\nerklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers gegen diese Entscheidung für unzulässig (1 BvR\n2821/04).\n\n17\nMit Urteil vom 12. Mai 2005 gab das Verwaltungsgericht der Klage\ndes Beschwerdeführers statt und erklärte die Zustimmung der\nSozialbehörden zu der erneuten Kündigung für nichtig.\n\n18\nRFE/RL legte gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n19\nZwischen dem 22. März und dem 20. Juli 2006 lehnte der\nBeschwerdeführer vier Richter des Verwaltungsgerichtshofs ab; dieser\nwies die Ablehnungsgesuche zurück. Am 22. August und 4. September\n2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden\ndes Beschwerdeführers für unzulässig (1 BvR 1799/06 und 2047/06).\n\n20\nMit Urteil vom 28. Juli 2006 hob der Verwaltungsgerichtshof das\nUrteil des Verwaltungsgerichts auf, wies den Antrag des\nBeschwerdeführers zurück und erlegte ihm die Zahlung der Gerichtskosten\nund der Auslagen von RFE/RL auf. Die Revision wurde vom\nVerwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.\n\n21\nAm 4. September und 6. Oktober 2006 setzte ein Rechtspfleger die\nVerfahrenskosten fest.\n\n22\nAm 13. November 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Urteils zurück. Eine\ndagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nwurde für unzulässig erklärt (1 BvR 14/07).\n\n23\nAm 22. November 2006 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung\ndes Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.\n\n24\nAm 11. Dezember 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision zurück und\nlehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab,\ndass die beabsichtigte Revision keine hinreichenden Erfolgsaussichten\nbiete.\n\n25\nAm 14. Februar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung\ndes Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig (1 BvR 166/07).\n\n26\nAm 26. Februar und 20. April 2007 wies das Verwaltungsgericht die\nBefangenheitsanträge und eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers\nzurück. Am 27. Juni 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nBeschwerde gegen die Entscheidungen für unzulässig (1 BvR 1449/07).\n\n27\nAm 20. August 2007 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts vom 22. November 2006 in der Sache der\nKostenfestsetzung zurück.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n28\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe\nden Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1\nder Konvention verletzt, wonach\n„[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in\nBezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von\neinem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.\n\n29\nDie Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie\nbetont jedoch, dass es sich um einen relativ komplexen Fall handele, der\nim Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu\nangestrengten Verfahren zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe im\nÜbrigen selbst erheblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen, wie die\nmindestens sieben Verfassungsbeschwerden beim\nBundesverfassungsgericht und die mehrfachen Ablehnungsanträge\ngegenüber fast allen mit seiner Sache befassten Richtern zeigten. Die\nRegierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts,\ndas Verfahren bis zum Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens und des\nVerfahrens über den Auflösungsantrag auszusetzen, sinnvoll gewesen sei.\nSeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sei keine Untätigkeit der Gerichte\nerkennbar, die Anlass zu Beanstandungen geben konnte. Das Verfahren\nsei außerdem keines, bei dem besondere Eile geboten sei.\n\n30\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum\nmit dem Widerspruch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1994 einsetzte\nund am 20. August 2007 mit der Zurückweisung der Beschwerde des\nBeschwerdeführers vom 22. November 2006 gegen die\nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshof endete. Die Verfahrensdauer betrug somit etwas\nmehr als dreizehn Jahre für vier Rechtszüge unter Einschluss des\nvorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens betreffend die\nKosten.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von\nArtikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich\nunbegründet ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer\nUnzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei\ndaher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n\n32\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der\nDauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache\nund unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten\nKriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe\nunter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr.\n43, CEDH 2000-VII). Er erinnert auch daran, dass bei arbeitsrechtlichen\nStreitigkeiten besondere Eile geboten ist (Ruotolo ./. Italien, Urteil vom 27.\nFebruar 1992, Serie A Bd. 230-D, S. 39, Rdnr. 17).\n\n33\nDer Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche\nFragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels\n6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./.\nTschechische Republik, Nr. 52859/99, 25.Mai 2004, M. ./. Deutschland\n(Nr. 2), Nr. 71972/01, 11. Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06,\n22. Dezember 2009).\n\n34\nNach Prüfung aller ihm vorliegenden Einzelheiten des Falles vertritt\nder Gerichtshof die Auffassung, dass, auch wenn man die Dauer des\nstreitigen Verfahrens seit seiner Wideraufnahme im Jahr 2002 bis zu\nseinem Abschluss im Jahr 2007 unabhängig von seiner Bedeutung für die\nRechtsgültigkeit der zweiten Kündigung des Beschwerdeführers an sich\nnicht als überzogen betrachten kann, sich die Gesamtdauer des streitigen\nVerfahrens dennoch über einen übermäßig langen Zeitraum erstreckt, der\ndem Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer\n„angemessenen Frist“ nicht gerecht wird. Er erinnert daran, dass die\nTatsache, dass die Dauer des Verfahrens weitgehend durch den Beschluss\ndes Verwaltungsgerichts bedingt sei, die Prüfung der Sache in Erwartung\ndes Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf\ngerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 7 oben),\nnicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräfte, sondern im Rahmen\ndes Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden müsse (o.a.\nRechtssache M. Nr. 2, Rdnr.45).\n\n35\nDemnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, dass es in\nDeutschland keine gerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden\nkönne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er\nberuft sich dabei auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten\noder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer\ninnerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch\nwenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in\namtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n37\nDie Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein\nwirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des\nstreitigen Verfahrens zu beschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf,\nder für diesen Fall erstmals einen Entschädigungsanspruch im deutschen\nRecht vorsieht.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge nicht\noffensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a\nder Konvention ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer\nUnzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei\ndaher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n\n39\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen\neines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange\nDauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention\nfestgestellt habe (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116,\nCEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar\n2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).\n\n40\nEs liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n41\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für\ndie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n42\nDer Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme abgegeben\nnoch eine gerechte Entschädigung gefordert, sondern hat fünf Tage vor\nAblauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zum Vortrag der\nRegierung Prozesskostenhilfe beantragt, um seine Verteidigungsrechte\nwahrnehmen zu können. Der Präsident der Kammer, der die Beschwerde\nursprünglich zugewiesen worden war (Rdnr. 3 oben), hat den Antrag\nabgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine\nVeranlassung, dem Beschwerdeführer hierfür einen Betrag zuzubilligen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.\n3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober\n2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich\nübermittelt.\nStephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre\nStellvertretender Kanzler Vorsitzende","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/41629-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108771","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108771"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/41629-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108771","retrieved":"2026-07-29 08:38:56.861545+00:00"}}