{"status":"available","doknr":"001-108760","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD003726406","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"37264/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt den übrigen Teil der Beschwerde für zulässig; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen: i) 1.000 Euro (eintausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer wegen des immateriellen Schadens; ii) 2.650 Euro (zweitausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei dem Beschwerdeführer angefallen sind; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist bis zur Auszahlung fallen für diese Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank in diesem Zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nNon-official translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 37264/06)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n13. Oktober 2011\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit:\nder Präsidentin Isabelle Berro-Lefèvre\nsowie den Richtern\nMark Villiger und Ann Power\nund Stephen Phillips, dem Stellvertretenden Sektionskanzler,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 20. September 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n37264/06) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige Herr M. („der Beschwerdeführer“)\naufgrund von Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) am 18. August 2006 beim Gerichtshof eingereicht hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt H. aus Mönchengladbach vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem stellvertretenden\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt\nund beschlossen, der Regierung die Rügen in Bezug auf die Verfahrensdauer und das\nFehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.\n\n4\nDie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für\nDeutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der\nRechtssache nicht mitwirken (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die\nRegierung hat infolgedessen den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger,\nbenannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und\nArtikel 29 Absatz 1 der damals gültigen Verfahrensordnung).\n\n5\nNachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 von ihrem Recht zur Abgabe einer\nStellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren\nbekundet.\n\n6\nDer Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch ein Komitee\nwidersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und\nanschließend zurückgewiesen.\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDer 1955 geborene Beschwerdeführer ist in M. wohnhaft.\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n8\nAm 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim\namerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als\n„RFE/RL“ bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung\nerhob dieser 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca\n2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte der RFE/RL die gerichtliche Auflösung des\nArbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März\n2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war vom Landesarbeitsgericht\nam 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag\ndem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 422505/98, 18.\nOktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1\nder Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 Euro) wegen\nimmateriellen Schadens zugesprochen hat.\n2. Das streitige Verfahren\n\n9\nAm 28. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht\nMünchen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den RFE/RL im Hinblick auf die Zahlung\nausstehender Gehälter für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1990 (etwa\n15.000 Euro) sowie eines Weihnachtsgelds von 100 Euro. Dem Verfahren wurde das\nAktenzeichen 11 Ca 1127/93 zugeordnet.\n\n10\nAm 11. Mai 1993 setzte das Arbeitsgericht das Verfahren bis zum Ausgang des\nKündigungsverfahrens aus (siehe Rdnr. 8, oben).\n\n11\nAm 14. Mai 1996 wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 11 Ca 7701/96\nwieder aufgenommen.\n\n12\nAm 5. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Beschleunigung des\nVerfahrens und wies darauf hin, dass das Verfahren bezüglich der Kündigung und der\ngerichtlichen Vertragsauflösung beendet sei. Der Sache wurde das neue Aktenzeichen 11\nCa 6040/02 zugeordnet.\n\n13\nAm 19. September 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das\nArbeitsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zusprach. Die Parteien trafen\nzudem einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge der RFE/RL dem Beschwerdeführer\n13.700 Euro zahlen musste. Danach widerrief der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu\ndem vorgenannten Vergleich.\n\n14\nMit Urteil vom 10. Oktober 2002 verurteilte das Arbeitsgericht den RFE/RL zur\nZahlung von etwa 13.700 Euro sowie der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und wies die\nKlage des Beschwerdeführers im Übrigen (über etwa 1.700 Euro) ab.\n\n15\nAm 14. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um\nBerufung einzulegen. Am 17. Dezember 2002 legte der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer Berufung ein.\n\n16\nAm 13. Mai 2003 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Verhandlungstermin für\nden 25. August 2004 an.\n\n17\nAm 9. Juni 2004 erinnerte der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht daran,\ndass es noch nicht über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 14. November 2002\nentschieden habe. Am 17. Juni 2004 teilte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer\nmit, dass aufgrund seiner Verfahrenserfolge vor den Arbeitsgerichten Zweifel an seiner\nBedürftigkeit bestehe und erinnerte ihn an seine Pflicht nachzuweisen, dass ihm\nProzesskostenhilfe zustehe.\n\n18\nAm 24. Januar 2005 wies das Landesarbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des\nBeschwerdeführers vom 14. November 2002 zurück.\n\n19\nAm 2. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren\nProzesskostenhilfeantrag.\n\n20\nMit Urteil vom 7. Februar 2005, das dem Verfahrensbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 25. Februar 2005 zugestellt wurde, wies das Landesarbeitsgericht\ndie Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu.\n\n21\nAm 24. Februar 2005 wies das Landesarbeitsgericht den weiteren\nProzesskostenhilfeantrag zurück und legte insbesondere dar, dass seine Zweifel an der\nBedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt seien. Es fügte hinzu, dass dem\nProzesskostenhilfeantrag im Übrigen kein Erfolg beschieden sein könne, da die Berufung\nlaut Urteil vom 7. Februar 2005 keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.\n\n22\nAm 28. Februar und im März 2005 legte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des\nLandesarbeitsgerichts vom 24. Januar und 24. Februar 2005 ein (Az. 1 BvR 469/05).\n\n23\nAm 9. Mai 2005 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Prozesskostenhilfe zurück, die er erbeten hatte, um die Zulassung der Revision gegen\ndas Urteil des Landesarbeitsgerichts zu erwirken.\n\n24\nAm 10. bzw. 27. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden ein, und zwar jeweils gegen die\nUrteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts (Az. 1 BvR 1334/05) sowie gegen\ndie Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2005 (Az.1 BvR 1366/05).\n\n25\nAm 3. Februar 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 1366/05 nicht zur Entscheidung an. Am 25. August\n2006 nahm es die Verfassungsbeschwerden mit Az. 1 BvR 1334/05 und 469/05 nicht zur\nEntscheidung an.\n\n26\nZuvor hatte das Arbeitsgericht am 23. Mai 2005 die Kosten festgesetzt, die der\nBeschwerdeführer dem RFE/RL im Nachgang zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom\n7. Februar 2005 zu erstatten hatte. Mit Beschluss vom 7. September 2005 half das\nArbeitsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung nicht ab\nund legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. In dem Verfahren vor dem\nLandesarbeitsgericht stellte der Beschwerdeführer drei Befangenheitsanträge; einem dieser\nAnträge war Erfolg beschieden.\n\n27\nMit Beschluss vom 3. Dezember 2007 verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufung\ndes Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2005.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n28\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der\n„angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem\nWortlaut verletzt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\n\n29\nDie Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht\njedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im Zusammenhang mit den\nanderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe\naußerdem durch Einlegung einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, u. a. drei\nVerfassungsbeschwerden und zahlreicher Ablehnungsanträge, entscheidend zur\nVerfahrensdauer beigetragen. Nach Auffassung der Regierung war die Entscheidung des\nArbeitsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens bezüglich der Kündigung\nund der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen, angemessen. Hinsichtlich der Dauer\ndes Verfahrens von der Wiederaufnahme an weist die Regierung nur auf eine dem\nLandesarbeitsgericht anzulastende Phase der Untätigkeit hin (Rdnr. 16, oben), die auf eine\nerhebliche Überlastung des Gerichts in diesem Zeitraum zurückzuführen war. Sie macht\njedoch geltend, dass das Verfahren nach dem Urteil vom 10. Oktober 2002, mit dem das\nArbeitsgericht der Zahlungsklage des Beschwerdeführers im Wesentlichen stattgegeben\nhatte, nur noch einen geringeren Betrag betraf und somit eine vordringliche Behandlung\ndurch das Landesarbeitsgericht nicht geboten war. Darüber hinaus habe das Verfahren zwar\neine arbeitsgerichtliche Streitigkeit betroffen; es sei aber nicht um das Bestehen eines\nArbeitsverhältnisses an sich gegangen.\n\n30\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 28. Dezember\n1992 begann und am 3. Dezember 2007 endete. Er erstreckt sich demnach auf fast fünfzehn\nJahre, wobei einschließlich des Gerichtskostenverfahrens vier Instanzen durchlaufen\nwurden.\nA. Zulässigkeit\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass\nin Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig\nzu erklären.\nB. Begründetheit\n\n32\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens\nnach den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner\nRechtsprechung festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falls, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Rechtssache\nFrydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-\nVII).\n\n33\nDer Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im\nvorliegenden Fall aufwerfen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention\nfestgestellt (Rechtssache M., a. a. O., Dostál ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, ./. Deutschland (Nr. 2)\nIndividualbeschwerde Nr. 71972/01, 11. Juni 2009und K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).\n\n34\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung aller ihm vorgelegten Unterlagen der Auffassung,\ndass die Dauer des Verfahrens von der Wiederaufnahme an im Jahr 2002 bis zu seinem\nAbschluss am 3. Dezember 2007 zwar nicht als an sich unangemessen angesehen werden\nkann, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist und dem\nErfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er erinnert in diesem\nZusammenhang daran, dass die Unverhältnismäßigkeit der Dauer dieses Verfahrens nicht\ndadurch aufgehoben wird, dass sie zum großen Teil auf den Beschluss des Arbeitsgerichts\nzurückzuführen ist, die Prüfung der Sache bis zum Ausgang des Verfahrens bezüglich der\nKündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8, oben); vielmehr\nist sie nach Artikel 41 der Konvention zu berücksichtigen (Rechtssache M. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnr. 45).\n\n35\nDemnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION\n\n36\nDer Beschwerdeführer beanstandet auch, dass es in Deutschland kein Gericht gebe,\nan das man sich wenden könne, um eine überlange Verfahrensdauer zu rügen. Er beruft\nsich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n37\nDie Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf\nzur Verfügung gestanden habe, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu\nbeschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer\nEntschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird.\nA. Zulässigkeit\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass\nin Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig\nzu erklären.\nB. Begründetheit\n\n39\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er bereits wiederholt das Fehlen eines\nwirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich über die überlange\nDauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren\n(Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116,\nCEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11.\nJanuar 2007, und R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2.\nSeptember 2010).\n\n40\nDaher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIII. DIE ANDEREN VORGETRAGENEN RÜGEN\n\n41\nSoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1\nund Artikel 13 der Konvention sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint,\nerinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009\nbeschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer und wegen des\nFehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich\nwegen der Dauer eines Verfahrens zu beschweren, zur Kenntnis zu bringen und die anderen\nvorgetragenen Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht erforderlich, diese\nerneut zu würdigen.\nIV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n42\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n43\nDer Beschwerdeführer verlangt 16.437,57 Euro für erlittenen materiellen Schaden.\nDieser Betrag setzt sich aus 15.386,71 Euro für ausstehende Gehälter im streitgegenständlichen Zeitraum (siehe Rdnr. 9, oben), 1.023,86 Euro für Gerichtskosten und\nAnwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht angefallen waren, und\n27 Euro für Anwaltsgebühren, deren Erstattung der Vertreter des RFE/RL am 7. Januar 2001\nverlangt hat, zusammen.\n\n44\nÜberdies verlangt der Beschwerdeführer 66.500 Euro für den von ihm erlittenen\nimmateriellen Schaden. Dieser Betrag setzt sich aus 27.000 Euro wegen Verletzung des\nArtikels 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, 14.500 Euro\nwegen Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und 25.000 Euro wegen\nVerletzung des Artikels 13 der Konvention zusammen.\n\n45\nHinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens hat die Regierung\nvorgetragen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen und\ndem geltend gemachten Schaden fehle. Zu dem behaupteten immateriellen Schaden hat\nsich die Regierung wegen der unangemessenen Forderungen des Beschwerdeführers nicht\ngeäußert.\n\n46\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten\nVerletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück.\nEr ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer mit Sicherheit einen immateriellen\nSchaden erlitten hat. In Anbetracht der Verfahrensdauer ist er jedoch der Ansicht, dass die\nFeststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine ausreichende\ngerechte Entschädigung sowohl für die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens\nverursachte Dauer (Rdnrn. 10 – 12, oben, vgl. Rechtssache M. (Nr. 2) a. a. O., Rdnr. 66) als\nauch für die Dauer des Verfahrens von der Wiederaufnahme an bis zu seinem Abschluss\ndarstellt. Wegen der Verletzung des Artikels 13 der Konvention billigt der Gerichtshof dem\nBeschwerdeführer auf einer gerechten Grundlage 1.000 Euro zu\nB. Kosten und Auslagen\n\n47\nDer Beschwerdeführer fordert auch 8.720 Euro für die Kosten und Auslagen vor den\nnationalen Gerichten und vor dem Gerichtshof. Dieser Betrag setzt sich aus 5.700 Euro für\nseine Kosten und Auslagen und 3.020 Euro (ohne Steuern) für die anwaltliche Vertretung vor\ndem Gerichtshof zusammen. Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Erstattung\nder Kosten für die Übersetzung seiner Stellungnahmen zum Gerichtshof.\n\n48\nDie Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.\n\n49\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner\nKosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich angefallen sind und\nerforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellten Verletzungen beziehen, und der Höhe\nnach angemessen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden\nUnterlagen und seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des\nBeschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur\nKenntnis gebracht hat (Rdnr. 41, oben), hält der Gerichtshof es für angemessen, im\nvorliegenden Fall den Betrag von 2.400 Euro für die Vertretung vor dem Gerichtshof\nzuzusprechen. Hinsichtlich der Übersetzungskosten stellt er fest, dass der Beschwerdeführer\nbisher weder Belege beigebracht noch die geltend gemachten Kosten beziffert hat. Daher ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass ihm hierfür kein Betrag zuzusprechen ist.\nHinsichtlich der eigenen Kosten des Beschwerdeführers hält der Gerichtshof es für\nangebracht, hierfür 250 Euro zuzubilligen. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass\nin den Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die Verlängerung der Prüfung einer Sache\nüber die „angemessene Frist” hinaus zu einer Erhöhung der Kosten zu Lasten des\nBetroffenen führt (Rechtssache S., a. a. O., Rdnr. 148). Er billigt dem Beschwerdeführer\ndemnach 2.650 Euro für Kosten und Auslagen zu.\nC. Verzugszinsen\n\n50\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt den übrigen Teil der Beschwerde für zulässig;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten die folgenden Beträge zu zahlen:\ni) 1.000 Euro (eintausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuer wegen des immateriellen Schadens;\nii) 2.650 Euro (zweitausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen\nzuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei dem Beschwerdeführer\nangefallen sind;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist bis zur Auszahlung fallen für diese Beträge\neinfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der\nEuropäischen Zentralbank in diesem Zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nStephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre\nStellvertretender Kanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/37264-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108760","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108760"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/37264-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108760","retrieved":"2026-07-29 08:38:50.198976+00:00"}}