{"status":"available","doknr":"001-108774","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD003263708","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"32637/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nNon-official translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 32637/08)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n13. Oktober 2011\nDas Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss,\nder sich zusammensetzt aus\nIsabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende,\nMark Villiger,\nAnn Power, Richter,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 20. September 2011\nfolgendes Urteil vom selben Tag erlassen:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 32637/08) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige M. („der\nBeschwerdeführer“) am 23. Juni 2008 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn F., Rechtsanwalt in M., vertreten. Am 15.\nSeptember 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er ab sofort von\nK., Rechtsanwalt in M., vertreten werde. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird\nvom Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens, vom Bundesministerium\nder Justiz vertreten.\n\n3\nAm 19. Mai 2009 hat der Gerichtshof die Beschwerde für teilweise unzulässig\nerklärt, jedoch beschlossen, der Regierung die Rüge der überlangen Verfahrensdauer\nund des Fehlens eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.\n\n4\nDie zum Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland\ngewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der Prüfung der\nRechtssache nicht teilnehmen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die\nRegierung hat daraufhin den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger,\nbenannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention\nund Artikel 29 Absatz 1 der seinerzeit gültigen Verfahrensordnung).\n\n5\nNachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 über ihr Recht zur Abgabe einer\nStellungnahme belehrt worden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren\nnicht mitwirken wolle.\n\n6\nDer Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch einen Ausschuss\nwidersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und\nanschließend zurückgewiesen.\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDer Beschwerdeführer ist 19.. geboren und in M. wohnhaft.\n1. Hintergrund der Sache\n\n8\nAm 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim\namerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend\n„RFE/RL“) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob\ndieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22\nCa 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des\nArbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März\n2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998\nvom Landesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens\nwar Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98 vom 18. Oktober 2001),\nmit dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt\nund dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) als Entschädigung für den\nerlittenen immateriellen Schaden zugesprochen hat.\n2. Das streitige Verfahren\n\n9\nAm 22. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer von RFE/RL zum 1. Januar 1995\ngekündigt. Begründet wurde die Kündigung mit der Einstellung des Betriebs der\npolnischen Abteilung zum 30. Juni 1994 und der Verlegung des Sitzes von RFE/RL zum\n1. Januar 1995 nach Prag. Der Sender gab an, die Kündigung werde für den Fall\nausgesprochen, dass die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers von 1988\n(Rdnr. 8 oben) Erfolg hat und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht am 30.\nJuni 1988 endet.\n\n10\nAm 12. Juli 1994 klagte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht München auf\nFeststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei,\nsowie auf Weiterbeschäftigung, Ausgleichs- und Lohnfortzahlungen und die Gewährung\neiner zusätzlichen Rentenzahlung.\n\n11\nAm 26. August 1994 setzte das Arbeitsgericht nach mündlicher Verhandlung das\nVerfahren bis zur Beendigung des vor dem Landesarbeitsgerichts München anhängigen\nKündigungsschutzverfahrens von 1988 (Rdnr. 8 oben) aus, weil dieses Verfahren für den\nAusgang der vorliegenden Sache von entscheidender Bedeutung war. Der Niederschrift\nder mündlichen Verhandlung zufolge äußerte sich der Beschwerdeführer hierzu nicht.\n\n12\nDer Sache wurde das Geschäftszeichen 7a Ca 16489/97 zugewiesen.\n\n13\nAm 27. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des\nVerfahrens. RFE/RL hielt dem entgegen, das Verfahren müsse ausgesetzt bleiben, weil\nder Beschwerdeführer die (infolge der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers\nerforderliche) Zustimmung der Sozialbehörden zu seiner Kündigung angefochten habe.\nDieses Verfahren war vom Verwaltungsgericht München ausgesetzt worden (siehe M. ./.\nDeutschland, Nr. 41629/07, 13. Oktober 2011).\n\n14\nAm 3. Februar 2003 forderte das Arbeitsgericht RFE/RL auf, bis zum 10. März\n2003 ausführlich auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu antworten, und bat den\nBeschwerdeführer um eine Erwiderung bis zum 7. April 2003. Es teilte den Parteien mit,\nweitere Stellungnahmen und Schriftstücke seien nur zulässig, wenn sie das Verfahren\nnicht verzögerten; eine verspätete Übermittlung müsse gebührend begründet sein. Es\nbestimmte außerdem den 2. Juli 2003 als Verhandlungstermin.\n\n15\nAm 3. Mai 2004 sprach RFE/RL vorsorglich eine weitere Kündigung aus.\n\n16\nAm 2. Juni 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage um den Antrag auf\nFeststellung, dass auch durch die neuerliche Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht\naufgelöst worden sei (34 Ca 10917/94).\n\n17\nDas Arbeitsgericht wies die Klagen des Beschwerdeführers mit Urteil vom 11.\nAugust 2004 ab.\n\n18\nAm 13. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim\nLandesarbeitsgericht München Prozesskostenhilfe, um Berufung einlegen zu können. Der\nBerufungsantrag wurde zwei Tage später von seinem Anwalt eingereicht. Am 21.\nNovember 2005 gewährte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe.\n\n19\nIm Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere\nAblehnungsgesuche ein, von denen einige erfolgreich waren (siehe\nTeilzulässigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall – Rdnr. 3 oben).\n\n20\nAm 2. Februar 2006 teilten die Parteien dem Landesarbeitsgericht während einer\nmündlichen Verhandlung mit, dass das Verfahren betreffend die Zustimmung der\nSozialbehörden zur Kündigung des Beschwerdeführers von 1994 in der Berufungsinstanz\nvor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und der Beschwerdeführer auch die\nZustimmung zur erneuten Kündigung von 2004 vor den Verwaltungsbehörden\nangefochten habe.\n\n21\nMit Urteil vom 19. Juli 2007 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers im Wesentlichen zurück, verpflichtete RFE/RL jedoch, den\nBeschwerdeführer vor dem 29. September 2007 über die Höhe seiner künftigen\nRentenansprüche zu unterrichten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht\nzugelassen.\n\n22\nAm 16. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesarbeitsgericht\nProzesskostenhilfe, um einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.\n\n23\nAm 19. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2007\nein.\n\n24\nAm 22. Oktober 2007 gab das Landesarbeitsgericht einem Antrag des\nBeschwerdeführers auf Berichtigung des Sachverhalts teilweise statt und setzte den\nStreitwert auf 86.400 EUR fest. Der Beschwerdeführer erstreckte seine\nVerfassungsbeschwerde auf diese Entscheidungen.\n\n25\nAm 18. Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, und nahm die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 3082/07). Es erklärte die\nVerfassungsbeschwerde, soweit sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und das des\nLandesarbeitsgerichts gerichtet war, wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges für\nunzulässig. Soweit die Beschwerde auch gegen die Entscheidungen des\nLandesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2007 gerichtet sei, liege kein Hinweis auf eine\nVerletzung der nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechte vor.\n\n26\nAm 18. März 2008 gewährte das Bundesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe.\n\n27\nAm 28. August 2008 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Revision ab.\n\n28\nAm 11. Februar 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Zulassung der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des\nBundesarbeitsgerichts, das Urteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des\nArbeitsgerichts ab (1 BvR 2886/08).\n\n29\nAm 20. Februar 2009 setzte das Arbeitsgericht die Verfahrenskosten fest. Gegen\ndiesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 12. März 2009 Beschwerde ein.\nNachdem das Arbeitsgericht beschlossen hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, wurde\nsie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 27. Juli 2009 lehnte der\nBeschwerdeführer einen der mit der Bearbeitung seiner Beschwerde befassten Richter\ndes Landesarbeitsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über den Ausgang\ndieses Verfahrens ist nichts bekannt.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n30\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz\nder „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention verletzt,\nwonach:\n„[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.\n\n31\nDie Regierung räumt ein, dass in der Sache besondere Eile geboten war, da es\nsich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelte, und hält eine Verletzung des oben\ngenannten Artikels für gegeben. Sie verweist jedoch auf die relative Komplexität des\nFalles, der im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu\nangestrengten Verfahren zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe durch die\nEinreichung von zwei Berichtigungsanträgen, zwei Verfassungsbeschwerden und\nmehreren Ablehnungsgesuchen gegenüber verschiedenen mit seiner Sache betrauten\nRichtern im Übrigen selbst maßgeblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen. Die\nRegierung ist zudem der Meinung, dass die im Einvernehmen mit den Parteien getroffene\nEntscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des\nKündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des\nArbeitsvertrags auszusetzen, vertretbar gewesen sei, da es nicht ratsam war, sich zur\nRechtmäßigkeit der (zweiten) Kündigung des Beschwerdeführers zu äußern, ohne zu\nwissen, ob die erste Kündigung rechtmäßig gewesen ist. Seit der Wiederaufnahme des\nVerfahrens (Rdnr. 13 oben) kann die Regierung keine Untätigkeit der Gerichte feststellen,\ndie Anlass zu Beanstandungen geben konnte.\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 12. Juli\n1994 einsetzte und im Juli 2009 hinsichtlich des Kostenverfahrens noch andauerte. Er\nerstreckte sich mithin für vier Rechtszüge auf über fünfzehn Jahre.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35\nAbsatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt\naußerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei.\nDie Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n\n34\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung\nder in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des\nFalles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen\nBehörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist\n(siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH\n2000-VII). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sei zudem besondere Eile geboten\n(Ruotolo./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, S. 39, Rdnr.17).\n\n35\nDer Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im\nvorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention\nfestgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25. Mai\n2004, M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, 11. Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr.\n21061/06, 22. Dezember 2009).\n\n36\nNach Prüfung aller ihm vorliegenden Fakten ist der Gerichtshof der Meinung, dass\ndie Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer\n„angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache,\ndass die Dauer des Verfahrens teilweise auf den Beschluss des Arbeitsgerichts\nzurückzuführen sei, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des\nKündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des\nArbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter\nentkräfte, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden\nmüsse (o.a. Rechtssache M. (Nr. 2), Rdnr. 46 [sic]).\n\n37\nDemnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügt außerdem die Tatsache, dass es in Deutschland keine\ngerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden könne, um sich über die übermäßige\nVerfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich dabei auf Artikel 13 der Konvention, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder\nFreiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine\nwirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen\nbegangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n39\nDie Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer\nRechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu\nbeschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf, der für diesen Fall erstmals einen\nEntschädigungsanspruch im deutschen Recht vorsieht.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35\nAbsatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt\naußerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei.\nDie Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären.\nB. Zur Hauptsache\n\n41\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen eines\nwirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange Dauer eines\nZivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention festgestellt habe (S. ./.\nDeutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr.\n20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52,\n2. September 2010).\n\n42\nEs liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n43\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\n\n44\nDer Beschwerdeführer hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder eine\nStellungnahme abgegeben noch eine gerechte Entschädigung gefordert, sondern hat fünf\nTage vor Fristablauf um eine Fristverlängerung von acht Wochen gebeten. Der Präsident\nder Kammer, der die Beschwerde ursprünglich zugewiesen worden war (Rdnr. 3 oben),\nhat diesen Antrag abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine\nVeranlassung, dem Beschwerdeführer in diesem Fall einen Betrag zuzubilligen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.\n3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nStephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre\nStellvertretender Kanzler Vorsitzende","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/32637-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108774","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108774"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-10-13/32637-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108774","retrieved":"2026-07-29 08:39:00.187965+00:00"}}