{"status":"available","doknr":"001-108775","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0929JUD000085407","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"854/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er weist die Einrede der Regierung betreffend die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurück. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und im Übrigen für unzulässig. 3. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 4. Er entscheidet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 270 € (zweihundertsiebzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu zahlen hat; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten; 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 854/07)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n29. September 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger, Richterinnen und Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 6. September 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 854/07) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der\nBeschwerdeführer“), am 19. Dezember 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Präsident der Fünften Sektion hat am 20. November 2009 beschlossen, der\nRegierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Am 7. April 2011 hat er\nentschieden, die Parteien aufzufordern, weitere schriftliche Stellungnahmen hinsichtlich der\nvon der Regierung vorgebrachten Einrede der Nichterschöpfung aller innerstaatlichen\nRechtbehelfe abzugeben.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n4\nDer Beschwerdeführer ist 19... geboren und in B. wohnhaft.\n\n5\nEr ist von Beruf Schornsteinfeger und wurde im Jahr 19... zum „Meister“ ernannt. Im\nJahr 1975 wurde ihm die Zuständigkeit für einen Kehrbezirk in B. übertragen. Am 11. Januar\n1993 ordnete die zuständige Verwaltung in B. eine neue Einteilung der Kehrbezirke der Stadt\nan und wies dem Beschwerdeführer den Bezirk Nr. ... in B. zu.\nA. Das Verfahren vor den Gerichten in Berlin\n\n6\nGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 Klage zum\nVerwaltungsgericht Berlin. Er beklagte sich, der Bescheid weise Formfehler auf, und\nbehauptete, die Änderung des Bezirks führe in seinem Fall zu einem höheren\nArbeitsaufwand und höheren Kosten. Ein am selben Tag gestellter Antrag auf vorläufigen\nRechtsschutz hatte keinen Erfolg.\n\n7\nAm 20. Dezember 1996 nahm die Verwaltung eine Neueinteilung der Kehrbezirke von\nBerlin vor.\n\n8\nAm 24. Januar 1997 erhob der Beschwerdeführer erneut aus den gleichen wie den in\nseiner vorherigen Klage dargelegten Gründen Klage gegen diesen Bescheid; diese Klage\nwar noch immer vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Ein am selben Tag gestellter Antrag\nauf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.\n\n9\nAm ... trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.\n\n10\nDer Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wies am 21. Februar 2000 eine\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, in der dieser die Dauer des ersten\nVerfahrens vor dem Verwaltungsgericht rügte.\n\n11\nAm 13. November 2000 ergingen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts, mit denen die\njeweilige Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer nach seinem Eintritt in den Ruhestand kein berechtigtes Interesse mehr\ndaran hatte, die behauptete Unrechtmäßigkeit der beiden Bescheide gerichtlich feststellen zu\nlassen. Ferner war es der Meinung, ein zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess gegen den\nStaat sei gänzlich aussichtslos.\n\n12\nDer Beschwerdeführer stellte beim Oberverwaltungsgericht Berlin zwei Anträge auf\nZulassung zur Berufung. Er rügte unter anderem die Dauer der Verfahren und machte dem\nVerwaltungsgericht zum Vorwurf, seinen Ruhestand abgewartet zu haben, um nicht mehr in\nder Hauptsache entscheiden zu müssen.\n\n13\nMit den Beschlüssen vom 7. und 22. April 2004 wies das Oberverwaltungsgericht\nBerlin die beiden Anträge zurück. In der Erwägung, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit\nder angefochtenen Bescheide unabhängig von der Dauer der Verfahren sei, sah es keine\nVeranlassung, die Berufungen zuzulassen.\n\n14\nAm 12. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof des\nLandes Berlin zwei Verfassungsbeschwerden gegen die in seinem Fall ergangenen\nGerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Er rügte insbesondere die Dauer der Verfahren.\n\n15\nAm 10. Februar 2005 unterrichtete der in der Sache des Beschwerdeführers\nzuständige Berichterstatter des Verfassungsgerichtshofs Berlin diesen davon, dass gegen\ndie Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken bestünden.\n\n16\nMit Beschluss vom 13. April 2005 verwarf der Verfassungsgerichtshof Berlin die\nVerfassungsbeschwerden mangels berechtigten Interesses sowohl hinsichtlich der\nBegründetheit der Rechtssache als auch der Verfahrensdauer.\nB. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n17\nAm 18. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen die in seinem Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen –\neinschließlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin – und gegen die\nVerwaltungsentscheidungen und rügte erneut insbesondere die Dauer der Verfahren.\n\n18\nAm 1. Juni 2006 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung an (1 BvR 1096/05). Es wies zunächst darauf hin, dass es allein für die\nPrüfung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin zuständig sei. Im Hinblick auf\ndie anderen Entscheidungen war es der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die für die\nAnrufung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehene einmonatige Frist nicht gewahrt\nhabe. Es erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die Beschwerden zu den\nLandesverfassungsgerichten nicht Teil des vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts\nzu erschöpfenden Rechtsweges seien, sondern dass die Verfassungsgerichte der Länder\nTeil der öffentlichen Gewalt sind, die an die im Grundgesetz normierten Grundrechte\ngebunden ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann demnach jedermann\nvor diesem Gericht rügen, dass ein Landesverfassungsgericht eines seiner im Grundgesetz\ngarantierten Rechte verletzt habe.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht führte danach aus, die Landesverfassungsgerichte\nwürden ihre Überprüfung ausschließlich aufgrund der jeweiligen Landesverfassung\nvornehmen und die Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder nur im Lichte dieser\nVerfassung bewerten. Es fügte hinzu, dass es ihm nicht obliege, diese Bewertung\nnachzuprüfen, und dies auch dann gelte, wenn ein Landesgrundrecht von einem\nLandesverfassungsgericht enger als das entsprechende Grundrecht des Grundgesetzes\nausgelegt wird.\n\n20\nUnter Anwendung der vorbezeichneten Kriterien auf den ihm vorgelegten Fall vertrat\ndas Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes\nBerlin den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt habe\nund das vor ihm geführte Verfahren keinen Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung\ngebe. Es stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung auch dann keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn man davon ausgeht, dass der\nVerfassungsgerichtshof Berlin – der das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses des\nBeschwerdeführers in Bezug auf seine Rüge wegen der Dauer des Verfahrens verneint hatte\n– sich zur materiellen Reichweite des jeweiligen Grundrechts nach Maßgabe der\nLandesverfassung geäußert hatte.\n\n21\nEs wies ferner darauf hin, dass es hier nicht darauf ankomme, ob das Gericht in\ndiesem Fall das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint oder bejaht hätte. Es\nhob außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer durch die vom Verfassungsgerichtshof\nBerlin an das Rechtsschutzbedürfnis gestellten Anforderungen nicht schutzlos gestellt\nwürde: Wenn der Betroffene eine Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an\nden Maßstäben des Grundgesetzes hätte erreichen wollen, hätte er fristgemäß eine\nVerfassungsbeschwerde beim Bundsverfassungsgericht einlegen müssen.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht wies schließlich daraufhin, der Verfassungsgerichtshof\nBerlin sei nicht verpflichtet gewesen, ihm die Sache vorzulegen. Es habe in der Tat noch\nnicht entschieden, ob der Betroffene weiterhin ein besonderes Feststellungsinteresse\nhinsichtlich eines überlangen Gerichtsverfahrens geltend machen kann, wenn dieses bereits\nabgeschlossen ist.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n23\nDie im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht vom 11. August 1993 lauten wie folgt:\nArtikel 90\n„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner\nGrundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104\ndes Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht erheben.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. (...)\n3. Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach\ndem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.“\n2. Die Verfassung von Berlin\n\n24\nDie einschlägige Bestimmung der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995\nlautet wie folgt:\nArtikel 84 Absatz 2\n„Der Verfassungsgerichtshof entscheidet\n(...)\n5. über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.“\n3. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin\n\n25\nDer einschlägige Passus des § 49 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof\nvom 8. November 1990 lautet wie folgt:\n„Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin\nin einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die\nVerfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.”\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n26\nUnter Berufung auf die Artikel 6 Absatz 1 und 13 der Konvention rügt der\nBeschwerdeführer eine überlange Dauer der Verfahren.\n\n27\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge unter dem Blickwinkel des\nArtikels 6 Absatz 1 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\n\n28\nDie Regierung bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers. Sie weist daraufhin,\nder Betroffene habe in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2006 einzig die Dauer\nder Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Berlin gerügt.\n\n29\nEbenso wie die Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nur\ndie Dauer der vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren gerügt hat. Die zu\nberücksichtigenden Zeiträume begannen am 4. Februar 1993 und am 24. Januar 1997, den\nZeitpunkten, zu denen der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht angerufen hat, und\nendeten am 7. April beziehungsweise 22. April 2004, als die Beschlüsse des\nOberverwaltungsgerichts Berlin ergingen. Die Verfahren haben demnach in einem Fall mehr\nals elf Jahre und zwei Monate und im anderen nahezu sieben Jahre und drei Monate für\njeweils zwei Rechtszüge gedauert.\nA. Zur Zulässigkeit\n1. Vorbringen der Parteien\n\n30\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der\nBegründung geltend, der Beschwerdeführer habe das Bundesverfassungsgericht nicht\ninnerhalb einer Frist von einem Monat angerufen, die ihres Erachtens vorgesehen ist, um die\nBeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts anzufechten. Sie legt dar, dass die Tatsache, dass\nder Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Verfassungsbeschwerden zum\nVerwaltungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben hatte, nicht dazu führte, den Ablauf der\nFrist vor dem Bundesverfassungsgericht zu hemmen, insoweit als die Anrufung des\nLandesverfassungsgerichts nach Auffassung der Regierung nicht zu den vorher zu\nerschöpfenden Rechtsbehelfen gehört. Es handele sich in der Tat um zwei unterschiedliche\nBeschwerden, die dem Betroffenen in beiden Fällen zur Verfügung gestanden hätten. Der\nBeschwerdeführer sei außerdem mit Schreiben der Geschäftsstelle des\nBundesverfassungsgerichts vom 13. April 2000 in einem früheren Verfahren (1 BvR 846/00)\nhiervon unterrichtet worden.\n\n31\nDie Regierung legt anschließend dar, die Prüfungsmaßstäbe des\nBundesverfassungsgerichts einerseits und die des Landesverfassungsgerichts andererseits\nseien nicht identisch. Während das Erstgenannte die angegriffenen Akte im Licht des\nGrundgesetzes prüfe, würde das andere Gericht deren Vereinbarkeit vor dem Hintergrund\nder Landesverfassung kontrollieren. Das Landesverfassungsgericht sei nur damit beauftragt,\ndie Landesverfassung und das darin gewährte Recht auszulegen. Diesbezüglich kommt es\nnach Ansicht der Regierung nicht darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht, wäre es\ninnerhalb der verbindlichen Frist angerufen worden, zu einem anderen Ergebnis gelangt\nwäre. Hätte der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Entscheidungen des\nOberverwaltungsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht erreichen wollen, hätte er der\nRegierung zufolge dieses Gericht innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen müssen.\n\n32\nDie Regierung legt außerdem dar, der Umfang der Nachprüfung des\nBundesverfassungsgerichts habe sich nur auf die Entscheidung des\nVerfassungsgerichtshofs Berlin vom 13. April 2005 erstreckt. Sie erinnert daran, das\nBundesverfassungsgericht sei dafür zuständig, die Entscheidung eines\nLandesverfassungsgerichts im Licht aller nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechte,\neinschließlich des (in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten) Willkürverbots, zu prüfen,\nund habe die Ansicht vertreten, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterfallen.\n\n33\nDer Beschwerdeführer erwidert, die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts\nkönne im Wege einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angefochten\nwerden. Er weist daraufhin, dass er in seiner Beschwerde vor diesem Gericht eine\nVerletzung von Grundrechten rügte, die durch die Verfassung des Landes Berlin garantiert\nund im Grundgesetz entsprechend geschützt seien. Zu den geltend gemachten Rechten\nzählt nach seiner Auffassung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz innerhalb einer\nangemessenen Frist. Schließlich erwidert der Betroffene, die gleichzeitige Anrufung des\nBundesverfassungsgerichts wegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätte zur\nUnzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht Berlin geführt\n(siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n34\nDer Gerichtshof ruft zunächst in Erinnerung, dass die Vorschrift der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe diejenigen Personen, die vor einem internationalen Gericht\ngegen einen Staat Klage erheben wollen, verpflichtet, zuvor von den Rechtsbehelfen\nGebrauch zu machen, die ihnen nach dem Rechtssystem ihres Landes offen stehen. Die\nStaaten müssen sich folglich nicht vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen\nverantworten, bevor sie nicht die Möglichkeit hatten, die Situation in ihrer innerstaatlichen\nRechtsordnung zu bereinigen. Ein Beschwerdeführer muss die Rechtswege beschreiten, die\nüblicherweise verfügbar und ausreichend sind, um es ihm zu ermöglichen, eine\nWiedergutmachung der von ihm behaupteten Verletzungen zu erwirken. Diese\nRechtsbehelfe müssen jedoch sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht mit\nausreichender Sicherheit bestehen, da es andernfalls an der erforderlichen Wirksamkeit und\nZugänglichkeit fehlt (Akdivar u.a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 65, Sammlung der\nUrteile und Entscheidungen 1996-IV).\nDer Gerichtshof ruft sodann in Erinnerung, dass, sollten Zweifel hinsichtlich der Frage\nbestehen, ob ein bestimmter Rechtsbehelf geeignet ist, tatsächlich Aussicht auf Erfolg zu\nbieten oder nicht, dieser Aspekt zunächst den innerstaatlichen Gerichten vorzulegen ist,\nbevor ein internationales Gericht angerufen wird (R. S ./. Bundesrepublik Deutschland, Nr.\n712/60, Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1961, Jahrgang 4, S. 385 (401),\nund Sejdovic ./. Italien [GK], Nr. 56581/00, Rdnr. 45, CEDH-2006-II).\n\n35\nDer Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, die Regierung habe nicht\nbehauptet, dass die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin\nkeinen wirksamen Charakter aufwies, der geeignet ist, der behaupteten Verletzung\nabzuhelfen. Selbst in der Annahme, dass die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde vor\ndem Verfassungsgerichtshof Berlin mit derjenigen der Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht vergleichbar ist, unterstreicht der Gerichtshof, dass die\nVerfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht noch nicht für unwirksam\nerklärt worden war, als der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof Berlin am 12. Mai\n2004 beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht am 18. Mai 2005 angerufen hat. In\nder Tat ist erst später festgestellt worden, dass das Bundesverfassungsgericht keinen\nfinanziellen Ausgleich für den materiellen und/oder immateriellen Schaden zubilligen konnte,\nden der Betroffene wegen der überlangen Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels\n6 der Konvention erlitten hat, das entweder noch anhängig (S. ./. Deutschland [GK], Nr.\n75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-VII) oder bereits abgeschlossen war (H. ./.\nDeutschland, Nr. 20027/02, Rdnr. 65-68, 11. Januar 2007).\n\n36\nDer Gerichtshof stellt sodann fest, dass der Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung mehrerer nach\ndem Grundgesetz garantierter Grundrechte rügt und dass die Entscheidung des\nVerfassungsgerichtshofs Berlin nach Auffassung des hohen Gerichts verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden war. Er hebt hervor, die Regierung habe diesbezüglich dargelegt, dass\ndie Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom Bundesverfassungsgericht im\nLicht des Grundgesetzes nachgeprüft worden sind und sie keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken begegneten. In diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof unterstreichen,\ndass die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht wegen der Beachtung der\neinmonatigen Frist nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ausüben konnte\n(Randnummer 18 oben), hier nicht berücksichtigt werden kann. Ansonsten wären die\nBeschwerdeführer, die einen auf Länderebene verfügbaren wirksamen Rechtsbehelf geltend\nmachen, der aber nicht zusammen mit der Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben werden kann, daran gehindert, den Gerichtshof zu\neinem späteren Zeitpunkt anzurufen.\n\n37\nUnter diesen Umständen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dem\nBeschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er die Entscheidungen der\nVerwaltungsgerichte zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin und danach die\nEntscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht\nangefochten hat (siehe sinngemäß Ferreira Alves ./. Portugal (Nr. 6), Nrn. 46436/06 und\n55676/08, Rdnr. 28, 13. April 2010).\nSomit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass in Bezug auf diese Rüge kein weiterer Unzulässigkeitsgrund vorliegt und sie\ndaher für zulässig zu erklären ist.\nB. Zur Hauptsache\n\n38\nBezüglich der Hauptsache legt die Regierung insbesondere dar, dass die Belastung\ndes Verwaltungsgerichts Berlin wegen Verfahren, die nach der deutschen Wiedervereinigung\naufgetreten sind, und durch die Vergrößerung des Bezirks dieses Gerichts auf Ost-Berlin\nsehr stark angestiegen sei. Sie unterstreicht, das Land Berlin habe eine Reihe von\nMaßnahmen ergriffen, um dieser Mehrbelastung abzuhelfen.\n\n39\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen\nanderen Frydlender . /. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).\n\n40\nDer Gerichtshof erinnert ebenfalls daran, er habe in einer Vielzahl von Fällen, die\nähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1\nder Konvention festgestellt (K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).\n\n41\nDer Gerichtshof hat im vorliegenden Fall alle ihm vorgelegten Unterlagen geprüft. Er\nhat insbesondere die starke Belastung des Verwaltungsgerichts Berlin in den Jahren nach\nder deutschen Wiedervereinigung und die Tatsache berücksichtigt, dass das Verfahren,\nnachdem der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten war, nicht mehr dieselbe\nKomplexität wie vorher aufwies, weil es nicht mehr die Neuaufteilung der Kehrbezirke betraf,\nsondern nur das Bestehen eines berechtigten Interesses des Beschwerdeführers, von\nGerichts wegen die behauptete Unrechtmäßigkeit der beiden Bescheide feststellen zu\nlassen.\n\n42\nUnter Berücksichtigung seiner einschlägigen Rechtsprechung vertritt er die\nAuffassung, dass im vorliegenden Fall die Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang\nist und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprochen hat. Demnach ist Artikel\n6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. DIE ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN\n\n43\nUnter Berufung auf die Artikel 6, 13 und 14 rügt der Beschwerdeführer auch die\nmangelnde Fairness des Verfahrens und erachtet sich scheinbar als Opfer einer\ndiskriminierenden Behandlung.\n\n44\nAngesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden\nZuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, kann der Gerichtshof eine\nandere Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und\nFreiheiten nicht erkennen.\n\n45\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nIII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n47\nDer Beschwerdeführer fordert 62.167,48 Euro (EUR) für den materiellen Schaden. Er\nfordert außerdem eine Entschädigung wegen der diskriminierenden Behandlung, deren\nOpfer er geworden sei. Er gibt in diesem Zusammenhang zwar den Betrag von 8.000 EUR\nan, überlässt es aber dem Ermessen des Gerichtshofs, die Höhe des zu gewährenden\nBetrags zu bestimmen.\n\n48\nDie Regierung bestreitet diese Ansprüche.\n\n49\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten\nVerletzung und dem behaupteten materiellen und immateriellen Schaden und weist diese\nForderungen zurück.\nB. Kosten und Auslagen\n\n50\nDer Beschwerdeführer fordert auch 12.911,66 EUR für die Kosten und Auslagen vor\nden innerstaatlichen Gerichten und 269,11 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof\n(Übersetzungskosten).\n\n51\nDie Regierung bestreitet diese Ansprüche, soweit es um die Gerichtskosten geht.\n\n52\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich\nangefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind.\nUnter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten\nKriterien weist er die Forderung hinsichtlich der Kosten und Auslagen für das innerstaatliche\nVerfahren ab. Was die Kosten vor dem Gerichtshof anbelangt, ist er der Ansicht, dass dem\nBeschwerdeführer der geforderte Betrag in seiner Gesamthöhe zuzubilligen ist.\nC. Verzugszinsen\n\n53\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er weist die Einrede der Regierung betreffend die Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtsweges zurück.\nEr erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer für\nzulässig und im Übrigen für unzulässig.\n3. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.\n4. Er entscheidet,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, den Betrag in Höhe von 270 € (zweihundertsiebzig Euro) für Kosten und\nAuslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu\nzahlen hat;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 29. September 2011 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-09-29/854-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-09-29/854-07","retrieved":"2026-07-29 08:39:01.375482+00:00"},"card":{"id":"egmr/2011-09-29/854-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2011-09-29","dockets":["854/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0929JUD000085407","ids":{"doknr":"001-108775","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0929JUD000085407"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 29.09.2011 – 854/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-09-29/854-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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