{"status":"available","doknr":"001-108950","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0913DEC000031908","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2011-09-13","aktenzeichen":"319/08 u.a.","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung\nNon-Official Translation of the German Federal Government\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 319/08\nD. ./. Deutschland\nund vier weiterer Individualbeschwerden\n(siehe beigefügte Liste)\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 13. September 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nDean Spielmann, Präsident,\nElisabet Fura,\nKarel Jungwiert,\nBoštjan M. Zupančič,\nMark Villiger,\nGanna Yudkivska und\nAngelika Nußberger\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, eingelegt am 19. Dezember\n2007 (Beschwerdeführer D.), 10. Januar 2008 (Beschwerdeführer F.) bzw. 5. Februar 2010\n(die verschiedenen Beschwerdeführer W.),\nnach Beratung wie folgt entschieden.\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und alle in S., Nordrhein-\nWestfalen, wohnhaft.\nHerr D., von Beruf Schlosser, und seine Frau D., von Beruf Hausfrau, geboren 19... bzw.\n19..., erhoben im eigenen Namen und im Namen ihres 19... geborenen Sohnes D.\nIndividualbeschwerde (Individualbeschwerde Nr. 319/08).\nHerr F., von Beruf Schlosser, und seine Frau L., von Beruf Hausfrau, geboren 19... bzw.\n19..., erhoben im eigenen Namen und im Namen ihrer 19... geborenen Tochter E.\nIndividualbeschwerde (Individualbeschwerde Nr. 2455/08).\nWeitere Individualbeschwerden wurden erhoben von Herrn W., von Beruf Zimmermann,\nund seiner Frau W., von Beruf Hausfrau, geboren 19... bzw. 19... (Individualbeschwerde Nr.\n7908/10), Herrn W., von Beruf Mechatroniker, und seiner Frau W., von Beruf Hausfrau,\ngeboren 19... bzw. 19... (Individualbeschwerde Nr. 8152/10), sowie Herrn W., von Beruf\nTischler, und seiner Frau W., von Beruf Hausfrau, geboren 19... bzw. 19...\n(Individualbeschwerde Nr. 8155/10). E. und W. sind Brüder.\nDie Beschwerdeführer D. und die drei Ehepaare W. wurden vor dem Gerichtshof von\nHerrn K., Rechtsanwalt in B., und Frau E., Rechtsanwältin in D., vertreten. Die\nBeschwerdeführer F. wurden nur von Frau E. vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nDer Hintergrund der Rechtssache\nDie Beschwerdeführer sind Mitglieder der Evangeliumschristen-Baptistenkirche und\nvertreten strenge Moralvorstellungen, die sie als Teil ihres religiösen Glaubens sehen.\nJedes der fünf Ehepaare hat mehrere Kinder, die in S., Nordrhein-Westfalen, eine\nstädtische Grundschule besuchen bzw. besuchten.\nDer Lehrplan für die vierten Klassen der Grundschule sieht verpflichtende\nUnterrichtsstunden in Sexualkunde vor. Im Jahr 2006 beschloss die Schulkonferenz – ein an\njeder Schule eingerichtetes Gremium, das aus dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin und\ngewählten Vertretern der Lehrer, Eltern und Kinder besteht –, dass darüber hinaus\nregelmäßig ein zweitägiges Theaterprojekt mit dem Titel „Mein Körper gehört mir“ als\nverpflichtende Schulveranstaltung für Kinder der dritten und vierten Klassen, also für die\nAltersgruppe zwischen sieben und neun Jahren, stattfinden solle, um die Kinder für das\nThema des sexuellen Missbrauchs durch Fremde oder Familienmitglieder zu sensibilisieren\nund somit zu dessen Vorbeugung beizutragen.\nDas Thema Vorbeugung sexuellen Missbrauchs gehört zum Lehrplan der Schulen in\nNordrhein-Westfalen und das genannte Theaterprojekt wird an vielen Schulen des Landes\ndurchgeführt. In Rollenspielen lernen die Kinder verschiedene Situationen kennen, in denen\nes zu sexuellem Missbrauch kommen könnte, und ihnen wird gezeigt, dass sie sich gegen\nihnen unangenehmes Verhalten wehren können und wie sie einer Vertrauensperson\ngegebenenfalls ein solches Verhalten melden können. Vor der Einführung des Projekts im\nJahr 2007 wurden die Eltern über seinen Inhalt und Zweck informiert. Die zweitägige\nVeranstaltung wurde am 18. und 25. Januar und am 7. und 14. Februar 2007 sowie in den\nfolgenden Schuljahren durchgeführt.\nDarüber hinaus ist es an Grundschule S. Tradition, jedes Jahr für die Schüler eine\nKarnevalsveranstaltung mit dem Titel „Lütke Fastnacht\" zu organisieren. Mit Beschluss der\nSchulkonferenz vom 23. Oktober 2006 wurde die Feier für das Jahr 2007 auf den 15.\nFebruar 2007 festgelegt und die Eltern entsprechend informiert. Die Teilnahme an den\nFeierlichkeiten ist vormittags bis zum offiziellen Unterrichtsschluss verbindlich. Den Kindern\nsteht es frei, sich für die Veranstaltung zu verkleiden und an einem Faschingsumzug auf\ndem Schulgelände nach dem offiziellen Unterrichtsschluss teilzunehmen. Seit 2006 bietet die\nSchule für die Kinder, die während der verpflichtenden Unterrichtszeit am Vormittag nicht an\nder Schulkarnevalsfeier teilnehmen wollen, Schwimmunterricht oder eine sportliche\nBetätigung in der Turnhalle an.\n\n2\nDie Beschwerdeführer D. (Individualbeschwerde Nr. 319/08) und F.\n(Individualbeschwerde Nr. 2455/08)\na) Die Ereignisse im Jahr 2005\nIm Frühjahr 2005 besuchten D. und F. die vierte Klasse der staatlichen Grundschule S..\nMit Schreiben vom 31. Mai 2005 wurden die Eltern der Kinder, die die vierte Klasse\nbesuchten, darüber informiert, dass ab 1. Juni 2005 sechs Unterrichtsstunden Sexualkunde\nerteilt würden, in denen es um Themen wie Zeugung, Schwangerschaft und Geburt gehe.\nDarüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass sie Gelegenheit hätten, sich das Buch\nanzusehen, das für diesen Unterricht, der ab dem folgenden Tag, also dem 1. Juni 2005,\nstattfinden sollte, vorgesehen war.\nNachdem sie sich das Buch angesehen hatten, beantragten die Eltern D. und F.\nzusammen mit anderen der Evangeliumschristen-Baptistenkirche angehörenden Eltern,\nderen Kinder dieselbe Schule besuchten, die Befreiung ihrer Kinder von den\nUnterrichtsstunden in Sexualkunde vom 1. bis 17. Juni 2005. Sie brachten vor, dass ihre\nKinder ohne schädliche Medieneinflüsse erzogen worden und zuhause an schamhaftes und\nkeusches Sexualverhalten gewohnt seien, weshalb sie nicht die erforderliche Reife für den\nvorgesehenen Sexualkundeunterricht besäßen. Die Eltern beanstandeten insbesondere den\nInhalt des Buches, der ihrer Meinung nach teilweise pornographisch und mit der christlichen\nSexualethik, nach der Sexualität auf die Ehe beschränkt sein sollte, nicht vereinbar war. Das\nBuch propagiere ein liberales, emanzipatorisches Bild von Sexualität, das mit ihren religiösen\nund moralischen Überzeugungen nicht vereinbar sei und zu einer frühzeitigen\n„Sexualisierung“ ihrer Kinder führen würde.\nDie Schule wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Teilnahme an den\nUnterrichtsstunden nach den einschlägigen Richtlinien und dem Lehrplan verpflichtend sei.\nD. und F. nahmen an den ersten beiden Sexualkundeunterrichtsstunden teil. Nach der\nZurückweisung eines weiteren Antrags auf Befreiung ihrer Kinder vom\nSexualkundeunterricht erschienen mehrere Eltern, die der Evangeliumschristen-\nBaptistenkirche angehörten, am 8. Juni 2005 im Schulgebäude und verhinderten, entgegen\nder Wünschen der Schulleiterin, die Teilnahme ihrer Kinder an den nächsten\nUnterrichtsstunden in Sexualkunde. Die Schulleiterin und die Klassenleitung entschieden\ndaraufhin, die Unterrichtsstunden in unregelmäßigen Abständen unangekündigt abzuhalten,\num eine Behinderung durch die Eltern zu vermeiden. In der Folge schickten die Eltern ihre\nKinder in der gesamten Woche vom 13. bis 17. Juni 2005, in der die übrigen\nSexualkundeunterrichtsstunden erteilt wurden, nicht zur Schule.\nW. und A. D. sowie T. und L. F. wurden dafür, dass sie ihre Kinder während des\ngenannten Zeitraums nicht zur Schule schickten, jeweils mit einem Bußgeld von 75 Euro\n(EUR) belegt. Mit Urteil vom 5. September 2005 bzw. vom 13. Oktober 2006 bestätigte das\nAmtsgericht Paderborn die Bußgelder in den Rechtssachen Ehepaar D. und Ehepaar F. mit\nder Begründung, das Fernhalten der Kinder von der Schule, ohne dass die erforderliche\nBefreiung durch die Schulleiterin vorgelegen hätte, sei nicht gerechtfertigt gewesen.\nIn seinem Urteil vom 5. September 2006 befand das Gericht, dass das Recht der Eltern\nauf Erziehung ihrer Kinder und Glaubensfreiheit durch den Bildungsauftrag des Staates, der\ndurch die Schuldpflicht umgesetzt werde, eingeschränkt werde. Die neutrale\nWissensvermittlung hinsichtlich menschlicher Fortpflanzung, Empfängnisverhütung etc. in\nder Schule hindere die Eltern nicht daran, ihren Kindern ihre moralischen Werte zu\nvermitteln, und stelle keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kinder dar.\nIn seinem Urteil vom 13. Oktober 2006 führte das Gericht weiter aus, dass der Unterricht\ngemäß den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und den auf diesen beruhenden\nRichtlinien und Lehrplänen, die sich an aktuellen wissenschaftlichen und pädagogischen\nErkenntnissen orientierten, erteilt worden sei. Dasselbe gelte auch für die verwendeten\nUnterrichtsmaterialien, die den Leser behutsam an das Thema Sexualität und Geburt\nheranführten und dazu beitrügen, ein etwaig bestehendes Schamgefühl zu reduzieren. Eine\nSexualerziehung sei für die betreffende Altersgruppe erforderlich, um den Kindern die\nMöglichkeit zu geben, sich mit den Einflüssen der Gesellschaft kritisch auseinander zu\nsetzen, anstatt sich diesen zu entziehen und sich zu isolieren. Das Gericht stellte fest, dass\ndie Beschwerdeführer jedenfalls nicht berechtigt gewesen seien, ihre Kinder vom\nverpflichtenden Unterricht fernzuhalten, sondern stattdessen mit juristischen Mitteln um\nBefreiung ihrer Kinder von dem in Rede stehenden Unterricht hätten ersuchen können, etwa\nim Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Oberlandesgericht Hamm wies die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\ngegen die oben genannten Urteile mit Beschluss vom 26. Februar 2007 (in Bezug auf das\nEhepaar D.) bzw. mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (in Bezug auf das Ehepaar F.) zurück.\nDas Oberlandesgericht befand, dass die Schulpflicht nach ständiger Rechtsprechung eine\nzulässige Einschränkung des Rechts der Eltern auf Religionsfreiheit und auf Erziehung ihrer\nKinder darstelle. In seinem Beschluss vom 26. Juni 2007 betonte das Oberlandesgericht\ndarüber hinaus, dass der Erziehungsauftrag des Staates nicht auf die Vermittlung von\nWissen beschränkt sei, sondern sich auch auf die Heranbildung gleichberechtigter und\nverantwortungsvoller Staatsbürger richte, die in der Lage seien, an den demokratischen\nProzessen einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben, womit insbesondere auch die\nAbsicht verfolgt werde, Minderheiten zu integrieren und der Entstehung von religiös oder\nweltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken.\nAm 12. Juni bzw. 10. Oktober 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die entsprechenden Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung\nanzunehmen.\nb) Die Ereignisse im Jahr 2007\nAm 18. und 25. Januar 2007 hielten W. und A. D. dann auch ihre 19... geborene Tochter\nvon der Schule fern, da das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ an diesen Tagen\ndurchgeführt wurde. Sie hinderten sie auch daran, an dem begleitenden\nSexualkundeunterricht im Februar 2007 teilzunehmen. Sie brachten vor, dass sie nicht\ngenerell gegen einen Sexualkundeunterricht in der Schule seien, den konkreten Lehrplan in\nBezug auf die sittliche Entwicklung ihrer Tochter jedoch für schädlich hielten. Sie wurden\njeweils mit einer Geldbuße von 120 EUR belegt.\nMit Urteil vom 27. Mai 2008 bestätigte das Amtsgericht Paderborn die Geldbußen. Es\nbefand, dass eine Wissensvermittlung im Hinblick auf sexuelle Gewalt und sexuellen\nMissbrauch, mit der beabsichtigt werde, den Kindern Verhaltensmaßregeln an die Hand zu\ngeben, damit sie in schwierigen Situationen Hilfe finden könnten, auch Inhalt des\nErziehungsauftrags des Staates sei, und dass die von den Eltern angeführten religiösen\nMotive keinen hinreichen Grund für die Fernhaltung des Kindes vom Schulbesuch\ndarstellten. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Geldbuße in Höhe von 120 EUR\nangesichts der vorangegangenen Verurteilung des Ehepaars vom 5. September 2006\ngerechtfertigt gewesen sei.\nMit Beschluss vom 26. August 2008 wies das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des\nEhepaars auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück.\nDie Annahme ihrer anschließend eingelegten Verfassungsbeschwerde wurde vom\nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2008 ohne Begründung\nabgelehnt.\n\n3\nDie Beschwerdeführer W. (Individualbeschwerden Nrn. 7908/10, 8152/10 und\n8155/10)\na) Die Ereignisse im Jahr 2007\nAm 7. und 14. Februar 2007 hinderten E. und R. W. eines ihrer Kinder und H. und I. W.\ndrei ihrer Kinder – diejenigen Kinder, die zur vorgesehenen Altersgruppe gehörten – an der\nTeilnahme am Schultheaterprojekt „Mein Körper gehört mir“. Sie gaben an, es sei mit ihrer\nGlaubensüberzeugung nicht zu vereinbaren, dass das Gefühl der Kinder zum Maßstab ihres\nSexualverhaltens gemacht werde, da dies die Kinder ermutigen würde, nach ihrer sexuellen\nLust wie Erwachsene zu handeln, ihr Schamgefühl zu verlieren und sich auf sexuelle\nHandlungen mit Erwachsenen einzulassen. Die biblische Lehre der Keuschheit, welche die\nSexualität auf die Ehe beschränke, stelle einen ausreichenden Schutz vor Missbrauch dar,\nund es sei wissenschaftlich nicht erwiesen, dass das Theaterprojekt diesbezüglich eine\npräventive Wirkung habe.\nAm 15. Februar 2007 hinderten E. und R. W. sowie A. und A. W. zwei ihrer Kinder daran,\nan der Karnevalsfeier der Schule teilzunehmen, was sie damit begründeten, dass eine\nderartige Veranstaltung nicht mit ihrer religiösen und moralischen Überzeugung sowie der\nvon ihnen geleisteten religiösen Erziehung ihrer Kinder vereinbar sei. Sei brachten vor, dass\ndie „Lütke Fastnacht“ ihrer Meinung nach ein katholisches Fest sei, dass von körperlichen\nBegierden gelenkt und von unmoralischem und enthemmten Verhalten begleitet werde. Sie\nbehaupteten, nicht gewusst zu haben, dass ihre Kinder das Alternativangebot des\nSchwimmunterrichts hätten wahrnehmen können, und gaben an, dass sie ihre Kinder\ndeswegen nicht zur Schule geschickt hätten, weil sie diese nicht dem Faschingstreiben im\nKlassenraum oder in der Turnhalle hätten aussetzen wollen. Ein Zwang zur Teilnahme an\neiner solchen Veranstaltung stelle einen Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit\nsowie gegen ihr Recht auf Erziehung ihrer Kinder dar.\nDie Schulbehörde belegte E., R., H. und I. W. jeweils mit einem Bußgeld in Höhe von 80\nEUR und A. und A. W. jeweils mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR, da sie ihre Kinder\nohne vorherige Befreiung durch die Schulleiterin von verpflichtenden Schulveranstaltungen\nferngehalten hätten.\nDie Geldbußen wurden mit getrennten Urteilen vom 11. Juni 2008 vom Amtsgericht\nPaderborn für jedes der drei Ehepaare bestätigt.\nIm Hinblick auf das Schultheaterprojekt stellte das Gericht fest, dass das grundgesetzlich\ngarantierte Recht der Eltern, ihre Kinder gemäß ihren religiösen und moralischen\nÜberzeugungen zu erziehen, und das Recht ihrer Kinder, ihre Einstellung zum\nGeschlechtlichen selbst zu bestimmen, dem staatlichen Auftrag zur schulischen Bildung\ngleichgeordnet und durch diesen eingeschränkt seien. Der Staat dürfe zwar eigene\nErziehungsziele verfolgen, müsse jedoch Neutralität und Toleranz gegenüber den\nVorstellungen der Eltern aufbringen und dürfe keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer\nbestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. In Bezug\nauf die schulische Sexualerziehung müssten die Schulbehörden das natürliche Schamgefühl\nder Kinder achten und Rücksicht auf die moralischen und religiösen Überzeugungen der\nEltern nehmen. Das Gericht war der Auffassung, das in Rede stehende schulische\nTheaterprojekt habe nur das Ziel der Sensibilisierung für die Thematik des sexuellen\nMissbrauchs verfolgt, was unzweifelhaft eine Angelegenheit sei, bezüglich derer ein\ndringender staatlicher Handlungsbedarf bestehe, damit Kinder frühzeitig geschützt würden.\nDie schulische Veranstaltung habe kein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder\nabgelehnt und eine Sexuallehre basierend auf der Glaubensüberzeugung der\nBeschwerdeführer nicht in Frage gestellt.\nHinsichtlich der Fastnachtsfeier stellte das Gericht fest, dass diese nicht mit religiösen\nAktivitäten verbunden gewesen und nur darauf ausgerichtet gewesen sei, dass die Kinder\nbis Unterrichtsschluss miteinander feiern könnten, weswegen die dem Staat auferlegt Pflicht\nzur Neutralität und Toleranz gewahrt gewesen sei. Darüber hinaus hätten die Kinder die\nMöglichkeit gehabt, an alternativen Veranstaltungen teilzunehmen, was den Eltern hätte\nbekannt sein müssen und auch gezeigt habe, dass die Schulbehörde versucht habe, auf die\nreligiösen und moralischen Überzeugungen der dem baptistischen Glauben angehörenden\nKinder in der örtlichen Grundschule unter Beachtung der Anforderungen eines geordneten\nSchulbetriebs so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen.\nMit Beschlüssen vom 5. März 2009 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die von E. und\nR. W. sowie A. und A. W. gestellten Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit zwei\nBeschlüssen vom 31. März 2009 verwarf es die von den beiden Ehepaaren erhobenen\nAnhörungsrügen.\nMit Beschluss vom 16. Juli 2009 verwarf das Oberlandesgericht Hamm den von H. und I.\nW. gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des\nAmtsgerichts vom 11. Juni 2008. Am 10. August 2009 wurde der Beschluss des\nOberlandesgerichts ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt.\nMit begründeter Entscheidung vom 21. Juli 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht es\nab, die Verfassungsbeschwerde, die E. und R. W. gegen die erwähnten, gegen sie\nergangenen Entscheidungen eingelegt hatten, zur Entscheidung anzunehmen. Das\nBundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass das grundgesetzlich garantierte\nRecht auf Religionsfreiheit in Verbindung mit dem Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung\nihrer Kinder auch das Recht der Eltern umfasse, ihren Kindern Glaubens- und\nWeltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.\nDie Verfassung trage dem Staat jedoch auch auf, die schulische Bildung zu gewährleisten,\nund dieser Auftrag werde durch die Schulpflicht umgesetzt, die daher eine zulässige\nBeschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstelle. Zwar habe der Staat das Recht,\neigene Erziehungsziele zu verfolgen, sei jedoch dazu verpflichtet, Neutralität und Toleranz\ngegenüber den Erziehungszielen der Eltern aufzubringen. Der Staat dürfe keine Maßnahmen\nergreifen, die auf eine systematische Beeinflussung im Hinblick auf politische oder\nideologische Überzeugungen abzielten, und dürfe sich nicht mit einem bestimmten Glauben\noder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in\nder Gesellschaft gefährden.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte in dem vorliegenden Fall diesen Grundsätzen entsprochen hätten. Das Amtsgericht\nhabe zutreffend befunden, dass das Schultheaterprojekt, das eine Sensibilisierung der\nKinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und das Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem\nzu entziehen, beinhaltet habe, das den Schulbehörden obliegende Neutralitätsgebot nicht\nverletzt habe. Das Projekt hätte die elterliche Sexualerziehung, die auf deren religiösen\nÜberzeugungen beruhe, nicht in Frage gestellt, da die Kinder nicht dahingehend beeinflusst\nworden wären, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Die\nBehauptungen der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt spreche Kindern eine „freie\nSexualität“ zu oder stelle eine Erziehung der Kinder zur Pädophilie dar, würden weder durch\nden vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt noch durch den Inhalt der für das\nTheaterprojekt verwendeten Unterrichtsmaterialien gestützt. Im Lichte dieser Erwägungen\ngebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte das Recht der Eltern auf\nReligionsfreiheit und ihr Recht, ihre Kinder gemäß ihren religiösen und moralischen\nÜberzeugungen zu erziehen, in ihrer Tragweite verkannt hätten.\nDas Bundesverfassungsgericht befand weiter, dass die Feststellung des Amtsgerichts, die\nKarnevalsveranstaltung „Lütke Fastnacht“ habe keinen Verstoß gegen das staatliche\nNeutralitätsgebot dargestellt, nicht zu beanstanden sei, da die Veranstaltung nicht mit\nreligiösen Handlungen verbunden gewesen sei und die Kinder weder gezwungen worden\nseien, sich zu verkleiden noch aktiv mitzufeiern. Dasselbe gelte auch für die Feststellung des\nAmtsgerichts, das Recht der Beschwerdeführer auf Religionsfreiheit und auf Erziehung ihrer\nKinder gebiete nicht, dass die Schulbehörden den Kindern der Beschwerdeführer eine\nKonfrontation mit dem Faschingstreiben der übrigen Schüler ersparten. Solche mit dem\nSchulbesuch verbundenen Spannungen zwischen den religiösen Überzeugungen einer\nMinderheit und den damit in Widerspruch stehenden Traditionen der Mehrheit seien\ngrundsätzlich zumutbar. Dies gelte umso mehr, als die Schulbehörden in dem in Rede\nstehenden Fall versucht hätten, durch alternative Angebote einen Ausgleich zwischen den\nverfassungsmäßigen Rechten der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag zu erzielen.\nMit Beschluss vom selben Tage lehnte das Bundesverfassungsgericht auch die Annahme\neiner von A. und A. W. eingelegten Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ab. Die\nBeschlüsse wurden den Beschwerdeführer nicht vor dem 5. August 2009 zugestellt.\nAngesichts der ihre Verwandten betreffenden Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts sahen H. und I. W. von der Einlegung einer\nVerfassungsbeschwerde ab.\nb) Weitere Entwicklungen\nEs scheint, dass die drei Ehepaare W. während der folgenden Schuljahre weiterhin\ndiejenigen ihrer Kinder, die verpflichtet gewesen wären, an einem der beiden vorgenannten\nModule des Sexualkundeunterrichts teilzunehmen, jeweils von diesem Unterricht fernhielten.\nDen Eltern wurden immer höhere Bußgelder auferlegt; sie hielten diese für unrechtmäßig\nund weigerten sich, sie zu bezahlen. Da alle Versuche der innerstaatlichen Behörden, die\nZahlungspflicht durchzusetzen, erfolglos blieben, wurden die Eltern jeweils zu einer\nErzwingungshaft von bis zu 43 Tagen verurteilt.\nSo wurden, mit getrennten Beschlüssen des Amtsgerichts Paderborn vom 11. März 2009,\nE. W. zu einer Geldbuße in Höhe von 1.090 EUR und A. W. zu einer Geldbuße von 450 EUR\nverurteilt, da sie mehrere ihrer Kinder wiederholt von verpflichtenden\nUnterrichtsveranstaltungen ferngehalten hatten. Nach erfolglosen Versuchen, die Zahlung\ndieser Geldbußen durchzusetzen, wurde dem Antrag des Staatsanwalts, gegen E. W. eine\nErzwingungshaft von 40 Tagen und gegen A. W. eine Erzwingungshaft von 30 Tagen\nanzuordnen, mit getrennten Beschlüssen des Amtsgerichts Paderborn vom 1. März 2010\nstattgegeben.\nDie anschließende Beschwerde von E. W. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts\nPaderborn vom 13. April 2010 verworfen. Das Gericht befand, dass die Anordnung der Haft\ngegen den Beschwerdeführer rechtmäßig und nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Es\nbetonte, dem Beschwerdeführer sei primär eine Geldbuße auferlegt worden und die Haft sei\nkeine Sanktion für die dieser Geldbuße zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit, sondern nur\nein Mittel zur Durchsetzung der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers. Ob der\nBußgeldbescheid rechtmäßig sei oder nicht, sei nicht Gegenstand des\nErzwingungshaftverfahrens. Das Landgericht stellte weiter fest, dass die Dauer der\nfestgesetzten Erzwingungshaft der Praxis des Amtsgerichts entspreche und daher\nverhältnismäßig gewesen sei.\nMit Beschluss vom 14. April 2010 und ähnlicher Begründung verwarf das Landgericht eine\nvon A. W. erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung der Erzwingungshaft. Das\nLandgericht verglich die angeordnete Erzwingungshaft jedoch mit verschiedenen anderen\nAnordnungen von Erzwingungshaft wegen unbezahlter Geldbußen (z. B. 10 Tage wegen\neiner Geldbuße in Höhe von 250 EUR und 40 Tage für eine Geldbuße in Höhe von 1.090\nEUR) und befand, dass die in Bezug auf Herrn W. festgesetzte Erzwingungshaft von 30\nTagen übermäßig lang sei, weshalb es die die Haftdauer auf 20 Tage verkürzte.\nDem Gerichtshof wurden keine weiteren, andere Mitglieder der Familie W. betreffenden\nGerichtsentscheidungen über die Festsetzung von Erzwingungshaft vorgelegt. Nach\nInformationen der Anwälte der Beschwerdeführer ergingen jedoch gegen alle Eltern ähnliche\nErzwingungshaftbeschlüsse. Es scheint, dass sich H. W. vom 26. August bis 6. Oktober\n2010 in Erzwingungshaft befand und dass gegen seine Frau I. mit Beschluss des\nAmtsgerichts Paderborn vom 2. Juli 2010 43 Tage Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung\neiner Geldbuße in Höhe von 1.090 € festgesetzt wurden, deren Vollstreckung an einem nicht\ngenau bekannten Tag im Februar/März 2011 begann. Ihr nach Artikel 39 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs gestellter Antrag auf sofortige Entlassung aus der Haft,\nder insbesondere damit begründet wurde, dass unter Verletzung von Artikel 5 der\nKonvention eine unverhältnismäßig lange Erzwingungshaft festgesetzt worden sei, was\nihrem nach Artikel 8 geschützten Familienleben einen nicht wieder gutzumachenden\nSchaden zugefügt habe, wurde vom Präsidenten der Fünften Sektion am 9. März 2011\nzurückgewiesen.\nDarüber hinaus wurde die Vollstreckung ähnlicher Anordnungen von Erzwingungshaft\ngegen A. W. und R. W. anscheinend ausgesetzt, weil A. W. schwanger war und R. W. ein\nneugeborenes Kind stillte.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nArtikel 4 GG besagt, dass die Religionsfreiheit unverletzlich ist und die ungestörte\nReligionsausübung gewährleistet wird.\nWährend Artikel 6 Abs. 2 GG anerkennt, dass Pflege und Erziehung der Kinder das\nnatürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht sind, legt Artikel 7\nfest, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Artikel 7 Abs. 4\ngewährleistet u. a. das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Private Schulen als\nErsatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den\nLandesgesetzen. Nach Absatz 5 ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die\nUnterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag\nvon Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder\nWeltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in\nder Gemeinde nicht besteht.\nNach § 33 des Schulgesetzes des Bundeslands Nordrhein-Westfalen ergänzt die\nschulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es,\nSchülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen,\nsozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen, um sie zur Entwicklung\neigener Wertvorstellungen und zu einem selbstbestimmten Umgang mit der eigenen\nSexualität zu befähigen. Die Sexualerziehung sollte die Akzeptanz unter allen Menschen\nunabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität fördern. Nach Absatz 2 dieser\nBestimmung sind die Eltern über Ziel und Inhalt der Sexualerziehung rechtzeitig zu\ninformieren.\nDie Grundschule umfasst in Deutschland die Schuljahrgänge eins bis vier. Nach dem\nSchulgesetz und dem Schulpflichtgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beginnt die Pflicht\nzum Besuch der Grundschule im Alter von sechs Jahren und gilt für alle Kinder, die in\nNordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben. Die Kinder sind verpflichtet, regelmäßig am\nUnterricht und an allen anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, und die\nEltern haben für die regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder Sorge zu tragen. Auf Antrag der\nEltern kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Schülerinnen und Schüler von der\nTeilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien, wenn wichtige\nGründe diese Befreiung rechtfertigen (§§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 41 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1\nund 3 des Schulgesetzes und §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 sowie 20 Abs. 1 und 2 des\nSchulpflichtgesetzes). Eltern, die nicht für den Schulbesuch ihrer Kinder sorgen, handeln\nordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 126 Schulgesetz).\nNach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bewegt sich die Höhe der Geldbuße,\nin Abhängigkeit von der Art der Ordnungswidrigkeit, zwischen 5 EUR und 1.000 EUR. § 20\nlegt fest, dass bei mehreren Geldbußen jede Geldbuße gesondert festgesetzt wird. Nach\n§ 96 desselben Gesetzes kann das Gericht zur Durchsetzung der Zahlung einer Geldbuße\nErzwingungshaft anordnen, wenn (i) der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach\nRechtskraft der Entscheidung, durch die sie verhängt wurde, gezahlt worden ist; (ii) nicht\nfestgestellt worden ist, dass der Betroffene zahlungsunfähig ist; und (iii) der Betroffene\ndarüber belehrt worden ist, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Die Dauer der\nErzwingungshaft darf sechs Wochen und im Falle mehrerer in einer Entscheidung\nfestgesetzter Geldbußen drei Monate nicht überschreiten. Wegen desselben Betrages darf\ndie Erzwingungshaft nicht wiederholt werden\nRÜGEN\nNach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention sowie nach den Artikel 9 und 8 der\nKonvention rügten die Beschwerdeführer, dass die Weigerung der innerstaatlichen\nBehörden, ihre Kinder von den zuvor erwähnten schulischen Pflichtveranstaltungen des\nSexualkundeunterrichts, Theaterprojekts oder der Karnevalsfeier zu befreien, eine\nunverhältnismäßige Einschränkung ihres Rechts, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen\nÜberzeugungen zu erziehen, sowie des Rechts ihrer Kinder auf Erziehung entsprechend\nihren eigenen religiösen Überzeugungen, die aufgrund ihres Alters denen ihrer Eltern\nentsprochen hätten, dargestellt habe.\nUnter Berufung auf Artikel 14 der Konvention, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 des\nProtokolls Nr. 1, mit Artikel 8 und mit Artikel 9 der Konvention brachten sie vor, sie seien\ngegenüber den Eltern, deren religiöse und moralische Überzeugungen von den genannten\nschulischen Veranstaltungen nicht verletzt worden seien, diskriminiert worden. Die\nBeschwerdeführer F. brachten darüber hinaus vor, dass die Kinder muslimischer Eltern vom\nSexualkundeunterricht befreit worden seien, und die Beschwerdeführer D. brachten vor,\ndass muslimische Eltern, die ihre Kinder vom Sexualkundeunterricht ferngehalten hätten,\nnicht bestraft worden seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschließt der\nGerichtshof, die Beschwerden wegen ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen\nHintergrunds zu verbinden.\n2. Die Beschwerdenführer rügten primär, dass die verpflichtende Teilnahme an den oben\nerwähnten Veranstaltungen des Sexualkundeunterrichts, des Theaterprojekts „Mein Körper\ngehört mir“ und der Karnevalsfeier „Lütke Fastnacht“ sowie die – von den deutschen\nGerichten bekräftigte – Weigerung der innerstaatlichen Behörden, ihre Kinder von der\nTeilnahme an diesen schulischen Veranstaltungen zu befreien, gegen Artikel 2 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention verstoßen habe; Artikel 2 lautet wie folgt:\n„Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von\nihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der\nEltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und\nweltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“\nDie Beschwerdeführer behaupteten zwar, nicht generell gegen einen\nSexualkundeunterricht in der Schule zu sein, brachten aber vor, die verpflichtende\nTeilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen und Unterrichtsstunden, die ausschließlich\neine liberale Sicht der Sexualität vermittelten, komme einer Indoktrination ihrer Kinder gleich,\ndie gegen ihr Recht verstoße, sie entsprechend ihren eigenen religiösen und\nweltanschaulichen Überzeugungen zu erziehen – ein Recht, das auch durch das nach Artikel\n9 garantierte Recht auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf\nAchtung des Familien- und Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention gestützt werde. Der\nerteilte Sexualkundeunterricht habe die christliche Sexualethik, an die sich die Beschwerde\nführenden Eltern hielten, nicht berücksichtigt und sei nicht an den Reifegrad der Kinder\nangepasst gewesen. Die Gestaltung der Unterrichtsstunden und Veranstaltungen durch den\nStaat sei nicht in einer sachlichen, kritischen und pluralistischen Weise erfolgt und habe die\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern nicht berücksichtigt.\nDie Beschwerdeführer brachten darüber hinaus vor, sie hätten ihre Kinder lediglich von\nbestimmten schulischen Veranstaltungen befreien lassen wollen, denen sie grundsätzlich\nablehnend gegenübergestanden hätten. Es sei nur eine begrenzte Befreiung beantragt\nworden, die keine beträchtliche Störung der allgemeinen schulischen Bildung der Kinder\ndargestellt habe. Die Entscheidung der Eltern, ihre Kinder von der Schule fernzuhalten bzw.\nan der Teilnahme an den genannten Unterrichtsstunden und schulischen Veranstaltungen zu\nhindern, habe die Schulgesetze nur geringfügig verletzt und es sei daher nicht vorhersehbar\ngewesen, dass sie zu den unverhältnismäßigen Sanktionen führen würden, die den\nBeschwerde führenden Eltern auferlegt worden und durch die innerstaatlichen Gerichte\nbestätigt worden seien.\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Beschwerdeführer H. und I. W. von der\nErhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom\n11. Juni 2008 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2009\nabsahen, was sie damit begründeten, dass ihre Beschwerde in Anbetracht der\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009, mit dem die\nVerfassungsbeschwerden ihrer Verwandten abgewiesen worden seien, vergeblich gewesen\nwären.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass diejenigen, die in einer Rechtssache gegen\nden Staat den Gerichtshof anrufen wollen, nach dem in Artikel 35 der Konvention\nenthaltenen Grundsatz der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verpflichtet sind,\nzunächst von den in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen wirksamen\nRechtsbehelfen Gebrauch zu machen (siehe u. v. a. Hartman ./.Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 53341/99, Nr. 56, ECHR 2003-VIII). Ein Beschwerdeführer braucht\nzwar innerstaatliche Rechtsbehelfe, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, nicht in\nAnspruch zu nehmen, aber er muss entweder durch Angabe maßgeblicher\nGerichtsentscheidungen oder durch Vorlage anderer geeigneter Nachweise dartun, dass ein\nihm zur Verfügung stehender Rechtsbehelf tatsächlich erfolglos geblieben wäre (siehe S. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61603/00, 26. Oktober 2004).\nUnter der Annahme der Erschöpfung des Rechtswegs in Bezug auf alle\nBeschwerdeführer verweist der Gerichtshof auf die wesentlichen Grundsätze, die für die\nallgemeine Auslegung von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1, wie sie in seiner Rechtsprechung\ndargelegt worden ist, maßgeblich sind (siehe insbesondere Kjeldsen, Busk Madsen und\nPedersen ./. Dänemark, 7. Dezember 1976, Rdnrn. 50-54, S. 24-28, Serie A Band 23;\nFolgerø u. a. ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 15472/02, Rdnr. 84, 29. Juni\n2007; und Hasan und Eylem Zengin ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 1448/04, Rdnrn. 47-\n55, ECHR 2007-XI). Die beiden Sätze von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 sind nicht nur im\nLichte des jeweils anderen, sondern insbesondere auch im Lichte von Artikel 8, 9 und 10 der\nKonvention zu betrachten (siehe Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 52).\nDas Recht der Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen\nist auf dieses Grundrecht übertragen worden, und der erste Satz unterscheidet ebenso\nwenig wie der zweite zwischen staatlichem und privatem Unterricht. Kurz gefasst ist\nfestzustellen, dass der zweite Satz von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 darauf abzielt, die\nMöglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, eine Möglichkeit, der\nwesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer „demokratischen Gesellschaft“, wie sie der\nVorstellung der Konvention entspricht, zukommt. In Anbetracht der Bedeutung des\nmodernen Staates muss dieses Ziel vor allem durch die staatliche Bildung verwirklicht\nwerden (siehe Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 50).\nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1 erlaubt es nicht, zwischen Religionsunterricht und anderen\nUnterrichtsfächern zu unterscheiden. Er gibt dem Staat auf, die Überzeugungen der Eltern,\nob religiös oder weltanschaulich, im gesamten Unterrichtsprogramm der öffentlichen Schulen\nzu achten (siehe Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 51). Diese Pflicht ist\nweit gefasst und nicht nur auf die Unterrichtsinhalte und die Art ihrer Vermittlung, sondern\nauch auf die Erfüllung aller vom Staat übernommenen „Aufgaben“ anwendbar.\nEs entspricht einer natürlichen Pflicht der – primär für die „Erziehung und Bildung“ ihrer\nKinder verantwortlichen – Eltern gegen über ihren Kindern, wenn sie den Staat auffordern,\nihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu achten. Ihr Recht entspricht daher\neiner mit dem Genuss und der Ausübung des Rechts auf Bildung eng verbundenen\nVerantwortung (a.a.O, Rdnr. 52).\nJedoch fallen die Festlegung des Lehrplans und die Planung des Unterrichts\ngrundsätzlich in die Zuständigkeit der Vertragsstaaten. Dabei geht es vor allem um Fragen\nder Zweckmäßigkeit, über die nicht der Gerichtshof zu befinden hat und deren Entscheidung\nje nach Land und Zeit zu Recht unterschiedlich ausfallen kann (siehe Valsamis ./.\nGriechenland, 18. Dezember 1996, § 28; Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI).\nInsbesondere hindert der zweite Satz von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 einen Staat nicht\ndaran, in den öffentlichen Schulen, mittels des erteilten Unterrichts, objektive Informationen\noder Bildungsinhalte des schulischen Lehrplans zu verbreiten, weil sonst die Gefahr\nbestünde, dass der institutionelle Unterricht sich insgesamt als impraktikabel erweisen würde\n(siehe Kjelden, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 53). In der Tat sind viele in der\nSchule unterrichte Fächern ohne mehr oder weniger ausgeprägte weltanschauliche Züge\noder Implikationen nur schwer vorstellbar. Dasselbe gilt auch für religiöse Bezüge, wenn\nman bedenkt, dass es Religionen gibt, die ein sehr weit gefasstes dogmatisches und\nmoralisches Wertesystem haben, das auf jede philosophische, kosmologische oder\nmoralische Frage Antworten hat oder haben könnte (a.a.O., Rdnr. 53).\nDer zweite Satz von Artikel 2 impliziert andererseits, dass der Staat bei der\nWahrnehmung der von ihm übernommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und\ndes Unterrichts dafür sorgen muss, dass die im Lehrplan enthaltenen Informationen und\nKenntnisse in einer sachlichen, kritischen und pluralistischen Weise vermittelt werden. Dem\nStaat ist es untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. Hier\nliegt die Grenze, die nicht überschritten werden darf (siehe Folgerø u. a., a.a.O., Rdnr. 84).\nEine solche Auslegung des zweiten Satzes von Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 ist mit dem\nersten Satz desselben Artikels, mit den Artikeln 8 bis 10 der Konvention und mit dem\nallgemeinen Geist der Konvention selbst vereinbar, eines Instruments, das dazu bestimmt\nist, die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu wahren und zu fördern (siehe\nKjeldsen, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 53). Dies gilt insbesondere im Hinblick\ndarauf, dass der Unterricht integraler Bestandteil des Prozesses ist, mit dem eine Schule den\nZweck erfüllen möchte, für den sie geschaffen wurde und zu dem auch die Entwicklung und\nFormung des Charakters und der geistigen Fähigkeiten ihrer Schüler sowie deren\nSelbständigkeit gehören (siehe Hasan und Eylem Zengin, a.a.O., Rdnr. 55).\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich mit dem deutschen Schulsystem, das eine\nSchulpflicht in Grundschulen vorsieht und Heimunterricht generell ausschließt, bereits\nbefasst hat. Er hat festgestellt, dass der Staat mit der Einführung eines solchen Systems die\nIntegration von Kindern in die Gesellschaft sicherstellen und der Entstehung von\nParallelgesellschaften vorbeugen wollte und dass diese Erwägungen mit der\nRechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie\nübereinstimmen und in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Schaffung und\nAuslegung von Regeln für ihre Bildungssysteme fallen (siehe K. u. a. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35504/03, 11. September 2006).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ähnliche Erwägungen auf den in Rede stehenden Fall\nanwendbar sind, in dem die Beschwerdeführer keine allgemeine Befreiung von der\nSchulpflicht zum Zwecke der Unterrichtung ihrer Kinder zuhause, sondern eine Befreiung\nvon bestimmten Unterrichtsstunden in Sexualkunde und schulischen Veranstaltungen\nbeantragt haben, die ihrer Meinung nach mit ihren religiösen Überzeugungen im\nWiderspruch stehen.\nDer Gerichtshof stellt fest, das der in Rede stehende Sexualkundeunterricht nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts Paderborn auf eine neutrale Vermittlung von Wissen über\nZeugung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und Geburt gemäß den zugrunde\nliegenden Rechtsvorschriften und den auf diesen beruhenden Richtlinien und Lehrplänen,\ndie sich an aktuellen wissenschaftlichen und pädagogischen Erkenntnissen orientierten,\nabzielte. Ziel des Theaterprojekts „Mein Körper gehört mir“ war es, eine Sensibilisierung für\ndas Problem der sexuellen Gewalt und des Kindesmissbrauchs zu erzielen, um somit zu\ndessen Vorbeugung beizutragen.\nDer Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf § 33 des Schulgesetzes von\nNordrhein-Westfalen, dem zufolge der Sexualkundeunterricht das Ziel verfolgt, Schülerinnen\nund Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und\nkulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen, um sie zur Entwicklung eigener\nWertvorstellungen und zu einem selbstbestimmten Umgang mit der eigenen Sexualität zu\nbefähigen. Die Sexualerziehung sollte die Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von\nihrer sexuellen Orientierung und Identität fördern. Dieses Ziel spiegelt sich auch in den\nEntscheidungen der deutschen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache wider, die in ihren\nsorgfältig begründeten Entscheidungen festgestellt haben, dass der Sexualkundeunterricht\nfür die betreffende Altersgruppe erforderlich sei, um Kinder zu befähigen, mit\ngesellschaftlichen Einflüssen kritisch umzugehen anstatt sie zu vermeiden, und sie zu\nverantwortungsvollen und gleichberechtigten Staatsbürgern zu erziehen, die in der Lage\nseien, an den demokratischen Prozessen einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben –\nwomit insbesondere die Absicht verfolgt werde, Minderheiten zu integrieren und der\nEntstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“\nentgegenzuwirken.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Ziele mit den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1\nverankerten Grundsätzen Pluralismus und Objektivität im Einklang stehen.\nIm Hinblick auf die in Rede stehenden Karnevalsveranstaltungen stellt der Gerichtshof\nfest, dass diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden waren und die Kinder in jedem\nFall die Möglichkeit hatten, an alternativen Veranstaltungen teilzunehmen. Wie die\ndeutschen Gerichte herausgestellt hatten, stellte das Angebot der Teilnahme an diesen\nalternativen Aktivitäten einen Versuch der Schulleitung dar, auf die religiösen und\nmoralischen Überzeugungen der Kinder und Eltern, die der Evangeliumschristen-\nBaptistengemeinde angehörten, soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen, erfolgte aber\nauch im Hinblick auf die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte\nzugrunde liegenden Annahmen nicht irrtümlich waren und in den Beurteilungsspielraums der\nVertragsstaaten bei der Schaffung und Auslegung von Regeln für ihre Bildungssysteme\nfallen. Er stellt darüber hinaus fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die im\nLehrplan enthaltenen Informationen oder Erkenntnisse nicht in einer sachlichen, kritischen\nund pluralistischen Weise vermittelt wurden. In dieser Hinsicht teilt der Gerichtshof die\nAuffassung der innerstaatlichen Gerichte, die zu dem Schluss kamen, dass nichts darauf\nhindeute, dass der erteilte Unterricht die Sexualerziehung der Kinder durch ihre Eltern, die\nauf deren religiösen Überzeugungen beruhe, in Frage gestellt habe oder dass die Kinder\ndahingehend beeinflusst worden seien, ein bestimmtes Sexualverhalten entgegen den\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugen ihrer Eltern zu befürworten oder abzulehnen.\nDie Schulbehörden brachten im Rahmen der in Rede stehenden schulischen Aktivitäten\nauch keine Präferenz für eine bestimmte Religion oder einen bestimmten Glauben zum\nAusdruck (Hasan und Eylem Zengin, a.a.O., Rdnr. 59). Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang erneut darauf hin, dass die Konvention kein Recht garantiert, nicht mit\nMeinungen konfrontiert zu werden, die den eigenen Überzeugungen widersprechen (siehe\nA.-I. u. a. ./: Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45216/07, 6. Oktober 2009).\nDarüber hinaus stand es, wie die deutschen Gerichte ebenfalls herausgestellt haben, den\nBeschwerde führenden Eltern frei, ihre Kinder nach der Schule und am Wochenende zu\nerziehen, weshalb ihr Recht, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen Überzeugungen zu\nerziehen, nicht unverhältnismäßig eingeschränkt sei. Die Pflicht zum Besuch der\nGrundschule nahm den Eltern nicht das Recht, „ihren Kindern gegenüber natürliche\nelterliche Funktionen als Erzieher auszuüben oder sie in Übereinstimmung mit ihren\nelterlichen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu leiten“ (siehe, sinngemäß,\nKjeldsen, Busk Madsen und Pedersen, a.a.O., Rdnr. 54).\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nnationalen Behörden den ihnen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zustehenden\nBeurteilungsspielraum durch die Ablehnung der Befreiung von den schulischen\nPflichtveranstaltungen des Sexualkundeunterrichts, Theaterprojekts oder der Karnevalsfeier\nnicht überschritten haben.\nSchließlich ist der Gerichtshof auch davon überzeugt, dass die Mittel, die von den\ninnerstaatlichen Behörden und Gerichten eingesetzt wurden, um die Beschwerdeführer dazu\nzu zwingen, für die regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder an schulischen\nPflichtveranstaltungen zu sorgen, nicht unverhältnismäßig gewesen sind. Nach § 126 des\nSchulgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) handeln Eltern, die nicht für\nden Schulbesuch ihrer Kinder sorgen, ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet\nwerden kann. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die auferlegten Bußgelder übermäßig\nhoch oder willkürlich festgelegt worden wären. Was die den Eltern W. wegen Nichtzahlung\ndieser Bußgelder auferlegte Haft angeht, nimmt der Gerichtshof – unbeschadet der Frage\nder Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs – auf die Entscheidung des Landgerichts\nPaderborn vom 13. April 2010 Bezug und stellt fest, dass die Haft keine Sanktion für die\nbegangene Ordnungswidrigkeit, die dem anfänglichen Bußgeld zugrunde lag, sondern nur\nein Mittel der Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer darstellt. Die\nErzwingungshaft wurde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der Höhe der auferlegten Bußgelder und\nder Umstände des Einzelfalls angeordnet.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs.3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n3. Die Beschwerdeführer rügten auch, dass die Versagung der Erlaubnis, ihre Kinder im\nEinklang mit ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen, einer Verletzung ihres Rechts auf\nAchtung ihres Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention gleichkomme, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDarüber hinaus rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf\nGedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses\nRecht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,\nseine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat\ndurch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit\noder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ein etwaiger Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer\nnach einer dieser Bestimmungen aus den oben genannten Gründen nach Artikel 8 Abs. 2\nbzw. Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt wäre, da er gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gewährleistung\nder Bildung der Kinder notwendig wäre. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass es\nkeine Hinweise dafür gibt, dass die Schulkonferenz nicht im Rahmen der ihr durch das\nSchulgesetz verliehenen Befugnisse gehandelt hätte, als sie die in Rede stehenden\nschulischen Veranstaltungen in den Lehrprogramm der Schule aufnahm.\nFolglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet nach\nMaßgabe von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention.\n\n4\nDie Beschwerdeführer rügten ferner eine Verletzung von Artikel 14 der Konvention,\njeweils i. V. m. Artikel 2 des Protokolls Nr. 1, mit Artikel 8 und mit Artikel 9 der Konvention.\nArtikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\nSie brachten vor, sie seien gegenüber Personen mit anderen religiösen Überzeugungen,\ndie nicht mit dem verpflichtenden Sexualkundeunterricht und den in Rede stehenden\nschulischen Veranstaltungen im Widerspruch stünden, diskriminiert worden. Im Hinblick auf\nseine Schlussfolgerungen betreffend Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 sowie Artikel 8 und 9 der\nKonvention stellt der Gerichtshof fest, dass eine eigene Frage nach Artikel 14 diesbezüglich\nnicht aufgeworfen wird.\nDarüber hinaus brachte die Familie F. vor, sie sei gegenüber muslimischen Familien,\nderen Kinder aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen vom verpflichtenden\nSexualkundeunterricht befreit worden seien, diskriminiert worden, und die Familie D. brachte\nvor, muslimische Eltern, die ihre Kinder von diesem Unterricht ferngehalten hätten, seien von\nden Schulbehörden nicht mit einem Bußgeld belegt worden.\nEs scheint, dass alle diese Vorbringen nicht Gegenstand der Verfahren vor den\nnationalen Gerichten gewesen sind und der innerstaatliche Rechtsweg diesbezüglich daher\nnicht erschöpft worden ist. Selbst unter der Annahme der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass die Familien D. und F. dieses Vorbringen nicht\nweiter substantiiert haben und auch keine sachlichen Beweismittel zu seiner Stützung\nvorgebracht haben.\nDaraus folgt, dass diese Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nClaudia Westerdiek Dean Spielmann\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-09-13/319-08-u-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108950","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108950"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-09-13/319-08-u-a","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108950","retrieved":"2026-07-29 08:39:40.106781+00:00"}}