{"status":"available","doknr":"001-139437","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0721JUD002196509","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2011-07-21","aktenzeichen":"21965/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer und Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs wird für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention sind verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 4.550 EUR (viertausendfünfhundertfünzig Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 500 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die dem Beschwerdeführer für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/07/11 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21965/09)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 21965/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Juli 2011\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den\nRichterinnen und dem Richter\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nGanna Yudkivska,\nund Angelika Nußberger\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. Juni 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21965/09) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. („der Beschwerdeführer“),\nam 21. April 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den Stellvertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 22. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rügen\nwegen der Verfahrensdauer und des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs zu übermitteln.\nNach Maßgabe des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern\nzugewiesen.\n\n4\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1963 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.\n\n6\n1992 heiratete der Beschwerdeführer seine Frau S. Sie haben drei Kinder, die 1992, 1995\nbzw. 1997 geboren wurden. Im April 2003 zog der Beschwerdeführer aus dem gemeinsamen\nHaushalt aus und bei seiner neuen Partnerin ein.\n\n7\nAm 10. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Schwerin die\nScheidung. Der Antrag ging am 17. August 2004 beim Gericht ein. Am 1. September 2004 beantragte seine Ehefrau S. ebenfalls die Scheidung. Beide Parteien waren anwaltlich vertreten.\n\n8\nAm 2. September 2004 bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.\n\n9\nAm 17. Oktober 2005 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den\n15. November 2005 an. Der Termin wurde später aufgehoben, da Frau S. kurz vorher mitgeteilt\nhatte, dass sie den Anwalt gewechselt habe.\n\n10\nAm 14. November 2005 kündigte Frau S. weitere Anträge in Bezug auf nachehelichen\nUnterhalt an.\n\n11\nAm 11. April 2006 führte das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien vereinbarten, dass der Beschwerdeführer insbesondere zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf Unterhaltszahlungen genaue Informationen über seine weiteren Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen und Darlehensgewährung vorzulegen habe.\n\n12\nAm 19. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen\nvorangegangenen Antrag vom 3. Februar 2006, über seinen Antrag auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens vom Verfahren über die Folgesachen zu entscheiden und dem Scheidungsantrag vor dem Folgesachenverfahren stattzugeben.\n\n13\nAm 27. September 2006 forderte das Amtsgericht Frau S. auf, den geforderten Unterhalt\nbinnen zwei Wochen zu beziffern.\n\n14\nVom 4. Juni 2007 bis 27. August 2007 befand sich Frau S. wegen der psychischen Belastung in Zusammenhang mit dem Verfahren und der rechtlichen und finanziellen Unsicherheit\nin stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 13. Juni 2007 beantragte Frau S. deshalb die\nAufhebung eines auf den 22. Juni 2007 anberaumten Termins.\n\n15\nAm 10. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut die Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Verfahren über die Folgesachen.\n\n16\nAm 10. Juni 2008 bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf\nden 11. September 2008. Am 12. August 2008 wurden die Ladungen an die Parteien versandt,\nund der Termin am 11. September 2008 fand wie vorgesehen statt.\n\n17\nAm 7. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut, das\nScheidungsverfahren von den Verfahren über die Folgesachen, insbesondere vom Unterhaltsverfahren, abzutrennen und die Scheidung vor Abschluss dieser Verfahren auszusprechen. Am\n23. Januar 2009 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Rechtsauffassung zu dem Antrag\nmit.\n\n18\nIm Februar 2009 begab sich der Beschwerdeführer wegen der psychischen Belastung\nauf Grund des Scheidungsverfahrens für drei Tage in stationäre psychiatrische Behandlung.\nSeit 2007 befindet sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung.\n\n19\nAm 12. März 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Es\nbefand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben\nseien (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Eine außergewöhnliche Verzögerung\ndes Scheidungsverfahrens liege zwar unzweifelhaft vor. Eine unzumutbare Härte für den Beschwerdeführer sei jedoch nicht gegeben. Eine solche unzumutbare Härte liege nur vor, wenn\ndas Interesse einer Partei an einer vorzeitigen Scheidung das Interesse der anderen Partei an\neiner gleichzeitigen Entscheidung über Scheidung und Folgesachen überwiege.\n\n20\nAm 12. Januar 2010 verkündete das Amtsgericht sein Urteil. Gegen dieses Urteil legten\nbeide Parteien Berufung ein.\n\n21\nAm 16. November 2010 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\nRostock statt. Das Verfahren wurde beendet, da die Parteien einen Unterhaltsvergleich schlossen und die Berufung im Scheidungsverfahren zurücknahmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n22\nNach § 623 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung war über die Scheidungssache an sich zusammen mit den Verfahren betreffend Unterhalt, güterrechtliche Regelung, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge – so genannte Folgesachen - im Verbundverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.\n\n23\nNach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung kann das\nGericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache nur stattgeben,\nsoweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so\naußergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer vor den innerstaatlichen Gerichten mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar\ngewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n25\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, betonte aber, dass es sich um eine sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexe Materie gehandelt habe. Sie\nverwies auf die deutschen Gesetzesbestimmungen, nach denen über Folgesachen grundsätzlich gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und zu entscheiden\nsei. Die Folgesachen seien im vorliegenden Fall komplex gewesen, da der Beschwerdeführer\nweitere Einkünfte aus Geschäftsbeteiligungen und Darlehensgewährung gehabt habe. Zudem\nhabe sich die schwierig zu beantwortende Rechtsfrage hinsichtlich einer zwischen den Parteien\nvor der Ehe getroffenen unterhaltsbegrenzenden Vereinbarung gestellt. Die Regierung war sich\nbewusst, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens hatte, um seine neue Lebenspartnerin heiraten zu können. Sie räumte ein, dass es Verzögerungen gegeben habe, von denen zwei Jahre und dreieinhalb Monate dem Amtsgericht\nSchwerin zuzurechnen seien. Diese Verzögerungen seien zum Teil darauf zurückzuführen,\ndass der für die Rechtssache zuständige Richter zweimal gewechselt habe und der neue Richter jeweils eine gewisse Einarbeitungszeit benötigt habe. Abschließend wies sie auf eine weitere Verzögerung von fünf Monaten hin, die nicht dem Staat, sondern Frau S. zuzurechnen sei,\nda sie entstanden sei, weil der zunächst für November 2005 bestimmte Termin wegen eines\nAnwaltswechsels von Frau S. aufgehoben und ein neuer Termin für April 2006 bestimmt werden musste.\n\n26\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass die Materie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nkomplex gewesen sei.\n\n27\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 17. August 2004 und endete am\n16. November 2010. Er dauerte somit sechs Jahre und drei Monate, wobei zwei Instanzen\ndurchlaufen wurden.\nA. Zulässigkeit\n\n28\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n29\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nim Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu\nbeurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a.\nFrydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\nIn Verfahren, die den Personenstand betreffen, ist die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt, und angesichts der möglichen Folgen,\ndie eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann, insbesondere in Bezug auf das\nRecht auf Achtung des Familienlebens, ist besondere Zügigkeit geboten (Rechtssache Laino ./.\nItalien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96, Rdnr. 18, ECHR 1999-I).\n\n30\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits\nhäufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)\n\n31\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung,\ndass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.\n\n32\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Verfahren deswegen erschwert und zum\nTeil verzögert wurde, weil das innerstaatliche Gericht, wie nach §§ 622 f. BGB (siehe\nRdnrn. 21-22) vorgeschrieben, über die Ehescheidung der Parteien gleichzeitig mit den Folgesachen entscheiden musste (siehe sinngemäß W. ./. Deutschland, Individualbeschwerden\nNrn. 42402/05 and 42423/05, Rdnr. 59, 21. Januar 2010). Der Gerichtshof erkennt auch an,\ndass die Verzögerung zu einem kleinen Teil durch Umstände entstanden ist, die Frau S. zuzurechnen sind. Gleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass es insbesondere im erstinstanzlichen\nVerfahren beträchtliche Zeiträume der Untätigkeit und der Verzögerung gegeben hat, die allein\nden innerstaatlichen Gerichten anzulasten sind (siehe in diesem Zusammenhang u. v. a.\nS. ./. Deutschland, 16. September 1996, Rdnr. 55, Urteils- und Entscheidungssammlung\n1996-IV).\n\n33\nDer Gerichtshof ist mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen und seine einschlägige\nRechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht genügte.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass es in Deutschlandland keine gerichtliche Instanz für Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer gebe. Er berief sich auf Artikel 13\nder Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden\nist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch\nwenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n35\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem\nneuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend bereits geprüften Rüge\nverknüpft und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 eine wirksamen, bei einer\nnationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe\nKudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, ECHR 2000-XI).\n\n38\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner neueren Rechtsprechung\nfestgestellt hat, dass nach deutschem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht,\nder geeignet ist, in Fällen überlanger Dauer zivilrechtlicher Verfahren Abhilfe zu schaffen (siehe\nS. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII\nund H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007).\nAußerdem hat der Gerichtshof kürzlich ein Piloturteil gegen den beschwerdegegnerischen Staat\nerlassen, weil es noch immer an einem wirksamen Rechtsbehelf dieser Art fehlt (R. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010).\n\n39\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 13 der Konvention in\nder vorliegenden Rechtssache verletzt worden ist, weil es an einem innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, mit dem der Beschwerdeführer eine Entscheidung hätte erwirken können, die sein\nRecht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf Verhandlung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist gewahrt hätte.\nIII. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Weigerung\ndes Amtsgerichts, das Scheidungsverfahren von dem Verfahren über den Unterhalt abzutrennen. Abschließend rügte er nach Artikel 12 der Konvention, dass er durch die Dauer des Scheidungsverfahrens daran gehindert werde, seine neue Partnerin zu heiraten.\n\n41\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser\nTeil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist\nfolglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a offensichtlich unbegründet und muss nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n42\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind,\nund gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine\ngerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n43\nDer Beschwerdeführer forderte 64.498,02 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen\nSchaden. Er gab im Einzelnen an, dass ein Betrag in Höhe von 26.000 EUR darauf zurückzuführen sei, dass er, solange er nicht geschieden sei, seine neue Partnerin nicht heiraten könne\nund somit nicht in den Genuss der Steuervorteile für Verheiratete komme; mit einem Betrag in\nHöhe von 16.500 EUR übersteige der verlangte Trennungsunterhalt den nachehelichen Unterhalt; 20.000 EUR ergäben sich aus den höheren Unterhaltsforderungen wegen der Arbeitsunfähigkeit von Frau S. aufgrund psychischer Probleme, die durch die Verfahrensdauer verursacht\nworden seien, und ein Betrag in Höhe von 1.998,02 EUR gehe schließlich auf nicht erstattete\nBehandlungskosten zurück. Der Beschwerdeführer forderte ferner 20.000 EUR als gerechte\nEntschädigung für den immateriellen Schaden durch das überlange Verfahren, das chronischen\nStress sowie gesundheitliche und psychische Probleme bei ihm verursacht habe.\n\n44\nDie Regierung bestritt die Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden und trug insbesondere vor, dass der Schaden nicht unmittelbar durch die Verfahrensdauer verursacht bzw. nicht hinreichend substantiiert worden sei und gar nicht beziffert\nwerden könne, da der Zeitpunkt, zu dem die Scheidung ohne die Verfahrensverzögerungen\nausgesprochen worden wäre, nicht eindeutig bestimmt werden könne. Hinsichtlich des immateriellen Schadens nahm die Regierung Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs\nund brachte vor, dass die Forderungen des Beschwerdeführers weit überzogen seien.\n\n45\nDer Gerichtshof kann keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen, und die geltend gemachten Beträge sind überdies weitgehend Spekulation; daher weist er diese Forderung zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten\nhaben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 4.550 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n46\nDer Beschwerdeführer verlangte außerdem 5.000 EUR für Kosten und Auslagen vor den\ninnerstaatlichen Gerichten. Die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten hat er nicht beziffert.\n\n47\nDie Regierung bestritt die Forderung mit der Begründung, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Verfahrensdauer fehle.\n\n48\nDer Gerichtshof hält es im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen und seine ständige Rechtsprechung für angemessen, dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten\nwar, 500 EUR für Kosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n49\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei\nProzentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer und Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs\nwird für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention sind verletzt worden;\n3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:\n(i) 4.550 EUR (viertausendfünfhundertfünzig Euro) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden;\nii) 500 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen;\niii) die dem Beschwerdeführer für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls\nzu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Juli 2011 nach Artikel 77 Absätze 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-07-21/21965-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139437","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139437"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-07-21/21965-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139437","retrieved":"2026-07-29 08:45:00.506521+00:00"}}