{"status":"available","doknr":"001-139439","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0421JUD004159909","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2011-04-21","aktenzeichen":"41599/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt. 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 5.200 EUR (fünftausendzweihundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 3.745,73 Euro (dreitausendsiebenhundertfünfundvierzig Euro und dreiundsiebzig Cent) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/04/11 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 41599/09)\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 41599/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. April 2011\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet\nwerden.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Komitee mit den Richterinnen und dem Richter\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nGanna Yudkivska,\nAngelika Nußberger,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 29. März 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 41599/09)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 30. Juli 2009\nnach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in\nBielefeld, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\nihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin Almut Wittling-\nVogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 23. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die\nRegierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Gemäß dem\nProtokoll Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern\nzugewiesen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n4\nDer 1953 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist der Vater eines am 21. Dezember 2003\nnichtehelich geborenen Sohnes. Kurz nach der Geburt des Kindes\nverweigerte die Mutter dem Beschwerdeführer jeglichen Umgang mit dem\nKind. 2004 versuchte der Beschwerdeführer vergeblich, Kontakt zu seinem\nSohn herzustellen.\n\n6\nAm 19. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht\nFrankfurt am Main die Regelung des Umgangsrechts. Am 29. Mai 2005\nübersandte das Gericht den Antrag an die Mutter und forderte das\nJugendamt zur Stellungnahme auf; nach einer Erinnerung des Gerichts traf\ndie Stellungnahme am 29. August 2005 ein. Am 7. Oktober 2005 beraumte\ndas Gericht einen Verhandlungstermin für den 27. Oktober 2005 an, der\nauf Antrag beider Parteien auf den 1. Dezember 2005 verlegt wurde.\n\n7\nNachdem beide Parteien sich auf die Einführung begleiteter\nUmgangskontakte geeinigt hatten, wies das Gericht das Jugendamt an,\nbinnen einer Frist von einem Monat zur Begleitung der Besuche geeignete\nTräger zu nennen. Darüber hinaus beschloss es, nach Mitteilung der\nkonkreten Umgangstermine eine Umgangsrechtsentscheidung zu erlassen.\n\n8\nZwischen Oktober 2005 und Mai 2006 versuchte das Jugendamt\nvergeblich, eine Einigung über einen geeigneten Träger zu vermitteln.\n\n9\nAm 31. Mai 2006 informierte das Amtsgericht die Parteien, dass es\nselbst versuchen werde, einen geeigneten Träger zu finden. Am 6. Juni\n2006 entschied das Amtsgericht, dass eine psychologische Beratungsstelle\ndie Umgangskontakte begleiten solle. Zwischen Juli und Oktober 2006\nfanden fünf begleitete Umgangskontakte statt.\n\n10\nAm 30. Oktober 2006 bat das Amtsgericht die Beratungsstelle um\nSachstandsmitteilung. Am 5. Dezember 2006 reichte das Jugendamt nach\nerneuter Erinnerung durch das Gericht einen Bericht der Beratungsstelle\nvom 9. November 2006 ein. Weder das Jugendamt noch die\nBeratungsstelle hatte Einwände gegen einen Umgang des Vaters mit\nseinem Sohn. Der nächste Schritt sollte sein, den begleiteten Umgang auf\neine begleitete Übergabe des Kindes zu reduzieren. Angesichts des\nWiderstands der Mutter war das Jugendamt jedoch nicht in der Lage, eine\nUmsetzung des Umgangsrechts vorzuschlagen.\n\n11\nAm 12. Dezember 2006 teilte das Amtsgericht den Parteien mit,\ndass es beabsichtige, zur Frage der Umgangsregelung ein\nSachverständigengutachten einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit\nzur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Am 22. Dezember 2006 und\n11. Januar 2007 beantragte die neue Bevollmächtigte des\nBeschwerdeführers Akteneinsicht und bat das Gericht, die zweiwöchige\nStellungnahmefrist ab Zugang der Akte laufen zu lassen; die Akte wurde\nmit Schreiben vom 16. Januar 2007 zurückgereicht. Am 5. Februar 2007\nlegte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme vor.\n\n12\nAm 8. Februar 2007 bestellte das Amtsgericht eine psychologische\nSachverständige und wies sie an, ihr Gutachten binnen drei Monaten zu\nerstellen.\n\n13\nAm 5. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht, eine einstweilige Anordnung zur Regelung des weiteren\nUmgangs zu erlassen. Am 27. März 2007 wies das Amtsgericht den Antrag\ndes Beschwerdeführers zurück, weil eine Umgangsregelung auf das\nErgebnis des Sachverständigengutachtens gestützt werden müsse. Es\nwies darauf hin, dass die Sachverständige mitgeteilt habe, dass das\nGutachten bis Ende April fertig gestellt werden könne, wenn beide\nElternteile die angebotenen Termine wahrnähmen.\n\n14\nDas Jugendamt erklärte am 29. März 2007, dass aus seiner Sicht\nweiteren Kontakten nichts im Wege stehe. Am 12. April 2007 bat der\nBeschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung über\nseinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n15\nAm 19. April 2007 beraumte das Amtsgericht eine zweite mündliche\nVerhandlung für den 16. Mai 2007 an. Am 16. Mai 2007 hörte das\nAmtsgericht das Jugendamt, den Umgangsbegleiter und die\nSachverständige an. Der Beschwerdeführer weigerte sich, sich von der\nSachverständigen begutachten zu lassen.\n\n16\nAm 22. Mai 2007 ordnete das Amtsgericht entsprechend der\nEmpfehlung der Sachverständigen im Wege der einstweiligen Anordnung\nan, dass jeden Donnerstagnachmittag begleiteter Umgang stattfinden solle.\nZwischen dem 14. Juni und 12. Juli 2007 fanden fünf Umgangskontakte\nstatt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Umgangsbegleiter\nBeschwerde erhoben hatte, erklärte dieser, für weitere\nUmgangsbegleitungen nicht zur Verfügung zu stehen.\n\n17\nAm 8. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nunmehr\nbereit, sich von der Sachverständigen begutachten zu lassen. Am 9. Juli\n2007 teilte die Sachverständige dem Gericht mit, dass der\nBeschwerdeführer zu dem vereinbarten Termin nicht erschienen sei. Am\n12. Juli 2007 trug der Beschwerdeführer vor, er sei rechtzeitig vorstellig\ngeworden; die Sachverständige habe aber nicht die Tür geöffnet. Er bat\ndas Gericht, die Begutachtung ohne seine Mitwirkung abzuschließen, da er\ndas Vertrauen zu der Sachverständigen verloren habe.\n\n18\nAm 19. Juli 2007 hatte der Beschwerdeführer letztmals Umgang mit\nseinem Sohn.\n\n19\nAm 31. Juli und am 14. August 2007 beantragte der\nBeschwerdeführer beim Amtsgericht, Zwangsmaßnahmen gegen die\nMutter anzuordnen, die einen weiteren Umgang ablehne. Am 24. August\n2007 erließ das Amtsgericht in einem gesonderten Verfahren einen\nBeschluss, mit dem der Mutter Zwangsmaßnahmen angedroht wurden.\n\n20\nAm 26. Juli 2007 wies das Amtsgericht die Sachverständige an, das\nGutachten fertig zu stellen. Am 7. September 2007 legte die\nSachverständige ihr Gutachten vor, in dem sie feststellte, dass die Eltern\nzur Zusammenarbeit unfähig seien, und in dem sie die Fortsetzung des\nbegleiteten Umgangs empfahl. Am 7. September 2007 stellte das\nAmtsgericht den Parteien das Gutachten zu und wies das Jugendamt an,\neine geeignete Einrichtung zur Durchführung begleiteter Umgänge\nvorzuschlagen. Am 5. Oktober 2007 fragte das Gericht die Parteien, ob\neine geeignete Einrichtung gefunden worden sei. Nach mehreren\nVerlängerungen der gesetzten Fristen legte der Beschwerdeführer im\nOktober und November 2007 eine umfassende Stellungnahme vor.\n121. Am 22. November 2007 fand eine dritte mündliche Verhandlung vor\ndem Amtsgericht statt. Die Sachverständige empfahl die Fortsetzung des\nbegleiteten Umgangs; dagegen erklärte das Jugendamt, es sei schwierig\neinen Träger zur Durchführung der begleiteten Umgänge zu finden, und\nregte eine Aussetzung des Umgangsrechts an.\n132. Am 4. Dezember 2007 teilte das Amtsgericht den Parteien mit,\ndass es beabsichtige, zur Vertretung der Interessen des Kindes einen\nVerfahrenspfleger zu bestellen. Am 6. und 13. Dezember 2007 erhoben die\nParteien Einwendungen. Am 20. Dezember 2007 bestellte das Gericht eine\nVerfahrenspflegerin und bat sie um Stellungnahme binnen zwei Monaten.\nBeide Parteien legten Beschwerde gegen die Bestellung ein, die sie am 7.\nbzw. 12. Februar 2008 wieder zurücknahmen.\n143. Zwischen Februar und April 2008 informierte die\nVerfahrenspflegerin das Gericht über ihre Versuche, Umgangstermine\ndurchzuführen. In den folgenden Monaten versuchten die\nVerfahrenspflegerin und das Jugendamt, die Parteien zum Abschluss einer\nElternvereinbarung über die Bedingungen des begleiteten Umgangs zu\nbewegen.\n154. Am 8. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht den Erlass einer Entscheidung. Am 15. Mai 2008 informierte\ndas Amtsgericht die Parteien, dass die Eltern eine Vereinbarung zum\nUmgang getroffen hätten, die zeitnah umgesetzt werden solle. Am 19. Mai\n2008 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass das Verfahren\nausgesetzt werde, solange die Umgangsvereinbarung umgesetzt werde.\nAm 6. Juni 2008 setzte das Jugendamt das Gericht davon in Kenntnis,\ndass der Beginn des begleiteten Umgangs für Mitte August erwartet\nwerden könne.\n25. Am 26. August 2008 bat der Beschwerdeführer das Amtsgericht, das\nJugendamt anzuweisen, sich juristischer Stellungnahmen zu enthalten und\nrechtskräftige Gerichtsbeschlüsse zu befolgen. Am 12. September 2008\nwies das Amtsgericht den Antrag zurück.\n26. Am 11. Februar 2009 schlug der zur Umgangsbegleitung bestellte\nTräger einen ersten Umgangstermin für den 28. Februar 2009 vor. Am\n24. Februar 2009 teilte die Mutter dem Gericht mit, dass sie eine weitere\nZusammenarbeit mit dem Umgangsbegleiter ablehne.\n27. Am 26. Februar 2009 legte die Verfahrenspflegerin einen Bericht\nüber ihre Tätigkeit seit Januar 2008 vor. Auf Antrag verlängerte das Gericht\ndie Stellungnahmefrist für das Jugendamt bis zum 31. Mai 2009 und für die\nMutter bis zum 28. April 2009. Am 25. Mai 2009 legte das Jugendamt den\nAbschlussbericht des Umgangsbegleiters vom 7. März 2009 vor, dem\nzufolge die Mutter die Ausübung des Umgangsrechts nicht unterstützt\nhabe.\n28. Am 7. Mai 2009 beantragte die Mutter beim Gericht eine mündliche\nVerhandlung. Am 23. Juni 2009 nahm der durch einen neuen\nBevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer umfassend Stellung und\nbeantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die\nTerminierung einer mündlichen Verhandlung. Am 30. Juli 2009 beraumte\ndas Amtsgericht eine mündliche Verhandlung für den 3. September 2009\nan.\n29. Am 6. August 2009 erhob der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde; darin rügte er die Dauer des\nVerfahrens und das Fehlen einer wirksamen Beschwerde.\n30. Am 17. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim\nGericht, den Termin wegen seiner Urlaubspläne zu verlegen. Am\n24. August 2009 verlegte das Gericht den Verhandlungstermin auf den\n24. September 2009. Am 3. September 2009 verschob das Gericht den\nTermin wegen Abwesenheit der zuständigen Vertreterin des Jugendamts\nauf den 15. Oktober 2009. Am 21. September 2009 verwarf das\nOberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nTerminsverlegung als unzulässig. Am 24. September 2009 verlegte das\nAmtsgericht den Termin auf Antrag der Mutter auf den 26. Oktober 2009.\nAm 2. Oktober 2009 verlegte das Amtsgericht den Termin wegen\nVerhinderung der Verfahrenspflegerin auf den 29. Oktober 2009.\n31. In der Zwischenzeit verwarf das Oberlandesgericht am 13. Oktober\n2009 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erneute\nVerlegung als unzulässig, da die Verlegung eines Termins nicht anfechtbar\nsei. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer stellte das Oberlandesgericht\nFolgendes fest:\n„Vorliegend ist durch mehrfache Terminsverlegungen faktisch ein\nZustand eingetreten, der vor dem Hintergrund des Gebots der\nVerfahrensbeschleunigung [...] nicht mehr hinnehmbar ist. Das\nUmgangsverfahren ist seit dem Jahr 2005 anhängig.\nUmgangskontakte fanden nur sporadisch statt, eine abschließende\nEntscheidung steht noch aus. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom\n23. Juni 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\nDurch die mehrfache Terminsverlegung ergibt sich faktisch eine\nVerzögerung, die in ihrer Wirkung einer Rechtsverweigerung oder\neinem Stillstand des Verfahrens gleichkommt.”\nDas Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass es nicht befugt sei, das\nAmtsgericht zur Durchführung eines konkreten Termins anzuweisen.\n32. Am 15. Oktober 2009 verlegte das Landgericht den Termin auf\nAntrag der Verfahrenspflegerin auf den 2. November 2009. Am\n2. November 2009 fand die Verhandlung statt; am 9. November 2009\nwurde das Kind angehört.\n33. Am 21. Dezember 2009 schloss das Amtsgericht nach weiteren\nStellungnahmen der Eltern und des Jugendamts den Umgang des\nBeschwerdeführers für ein weiteres Jahr aus. Das Amtsgericht war der\nAuffassung, das Kind, das seinen Vater zuletzt zweieinhalb Jahre zuvor\ngesehen habe und durch das Verfahren belastet worden sei, müsse Ruhe\nhaben, um unter anderem seine Einschulung zu bewältigen.\n34. Am 5. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht eine Abänderung des Beschlusses vom 21. Dezember 2009\nmit Blick auf das Recht des Kindesvaters, Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes zu erlangen. Am 22. März 2010 entschied das\nAmtsgericht über diesen Antrag.\n35. Am 30. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer beim\nOberlandesgericht Frankfurt Beschwerde ein. Nach Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung am 15. April 2010 ordnete das Oberlandesgericht\ndurch einstweilige Anordnung vom 12. Mai 2010 sechs Umgangskontakte\nan, die zwischen Mai und August 2010 stattfinden sollten. Im Oktober 2010\nwar der Ausgangsrechtsstreit noch bei dem Oberlandesgericht anhängig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n36. Seit dem 1. September 2009 sind Verfahren in Familiensachen\ndurch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt; § 155 FamFG\nlautet wie folgt:\n(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das\nUmgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie\nVerfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und\nbeschleunigt durchzuführen.\n(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit\nden Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen\nMonat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in\ndiesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur\naus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem\nVerlegungsgesuch glaubhaft zu machen.\n(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der [...] Beteiligten zu\ndem Termin anordnen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n37. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 und 8 der Konvention die\nDauer des Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem Sohn. Der\nGerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist\n(siehe Rechtssache K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n46544/99, Randnr. 56, EGMR 2002-I), ist der Auffassung, dass die Rüge\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 8 eng mit der Rüge nach Artikel 6\nverbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen\nist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ...\nGericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.\"\n38. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gesamtdauer des\nVerfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletzt habe.\n39. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. Der Regierung zufolge\nwar das obstruktive Verhalten der Parteien vor allem ursächlich für die\nVerfahrensdauer.\n40. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seiner\nStellungnahme an den Gerichtshof ausschließlich die Dauer des\nVerfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt gerügt und damit den Rahmen\nseiner Beschwerde eingegrenzt hat. Somit begann der zu\nberücksichtigende Zeitraum am 19. Mai 2005, als der Beschwerdeführer\nseinen Antrag beim Amtsgericht gestellt hat, und endete am 22. März\n2010, als das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf\nErgänzung des Beschlusses vom 21. Dezember 2010 entschieden hat.\nSomit betrug er vier Jahre und zehn Monate, wobei eine Instanz\ndurchlaufen wurde.\nA) Zulässigkeit\n41. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet\nist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n42. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit\nder Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des\nFalles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen\nBehörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den\nBeschwerdeführer (siehe u.v.a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\nBei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für den\nBeschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts\nder möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen\nkann, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht\nauf Achtung des Familienlebens (Rechtssache Laino ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 33158/96, Randnr. 18, EGMR 1999-I).\n43. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die\nvorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).\n44. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter\nUnterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder\nArgumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem\nvorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der\nGerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der\nAnsicht, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache\nüberlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht\nentsprach.\n45. Vor diesem Hintergrund misst der Gerichtshof der Tragweite dessen,\nwas für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stand, besonderes Gewicht\nbei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es insbesondere in\nRechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen,\neine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr besteht, dass der\nfortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt\n(siehe Rechtssache S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 40324/98, Randnr. 100, 10. November 2005). Dies gilt in besonderem\nMaße für eine Rechtssache, die ein sehr junges Kind betrifft.\nDementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gesamtdauer\ndes Umgangsverfahrens die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6\nAbs. 1 auch dann überschreiten kann, wenn keine übermäßigen Phasen\nder Untätigkeit vor den nationalen Gerichten erkennbar waren (vgl.\nRechtssache S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01,\nRandnr. 73, 10. Mai 2007).\n46. Der Gerichtshof merkt an, dass der Sohn des Beschwerdeführers\neineinhalb Jahre alt war, als dieser im Mai 2005 das Umgangsverfahren\nanstrengte. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Juli 2007\nstatt, als das Kind dreieinhalb Jahre alt war. Die besonderen Umstände des\nFalls brachten für das Gericht die konkrete Verpflichtung mit sich,\nbesondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche unnötigen\nVerzögerungen zu verhindern, wozu beispielsweise gehört hätte, einen\nstrengen Zeitplan einzuhalten und die Beweisaufnahme zu überwachen.\n47. Der Gerichtshof erkennt an, dass das Umgangsverfahren wegen des\nextrem angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien von einer\ngewissen Komplexität war.\n48. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass die unklare Haltung des\nBeschwerdeführers gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen\neine Verzögerung von mindestens einem Monat bewirkte. Zwar trifft es\noffenbar zu, dass die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf\nFristverlängerung und Terminverlegung zu einer gewissen\nVerfahrensverzögerung geführt haben; dies erklärt aber keineswegs die\nGesamtverfahrensdauer.\n49. Der Gerichtshof erkennt auch an, dass die Bemühungen des\nAmtsgerichts Frankfurt, einen geeigneten Träger zur Begleitung des\nUmgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind zu finden,\ndadurch erschwert wurden, dass die Eltern nicht in der Lage waren, sich in\ndieser Frage zu einigen. Der Gerichtshof ist jedoch nicht überzeugt, dass\ndas Amtsgericht alle möglichen Maßnahmen zur Beschleunigung des\nVerfahrens getroffen hat, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die\nEltern nicht kompromissfähig waren.\n50. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass das Amtsgericht erst am\n20. Dezember 2007, d. h. mehr als zweieinhalb Jahre nach Einleitung des\nUmgangsverfahrens, eine Verfahrenspflegerin bestellte, obwohl in einem\nsehr frühen Verfahrensstadium ersichtlich gewesen sein muss, dass\naufgrund der erheblichen Spannungen zwischen den Eltern die Bestellung\neines Verfahrenpflegers erforderlich war.\n51. Der Gerichtshof erkennt an, dass der deutsche Gesetzgeber\nzum 1. September 2009 ein neues Gesetz eingeführt hat, mit\ndem die Gerichte ermutigt werden sollen, ihrer Pflicht\nnachzukommen, das Umgangsrechtsverfahren mit besonderer\nSorgfalt zu führen, indem sie verpflichtet werden,\nKindschaftssachen vorrangig und beschleunigt zu behandeln\nund spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen\nTermin anzuberaumen (§ 155 Gesetz über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit, siehe Randnr. 36, oben). Er stellt jedoch fest,\ndass das vorliegende Verfahren nur für eine kurze Dauer in der\nZeit nach dem 1. September 2009 geführt wurde.\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n52. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention,\ndass ihm für seine Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer kein wirksamer\ninnerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.\nArtikel 13 lautet wie folgt:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten\noder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer\ninnerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch\nwenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in\namtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n53. Dies wurde von der Regierung nicht bestritten.\n54. Der Gerichtshof merkt an, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden\nist, über die oben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu\nerklären ist.\n55. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht\nkeinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die\nunangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe\nRechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01,\nRandnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und R. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 46344/06, Randnr. 51, 2. September 2010).\n56. Folglich stand dem Beschwerdeführer nach Ansicht des\nGerichtshofs kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der\nKonvention zur Verfügung, der das Umgangsrechtsverfahren hätte\nbeschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen\nangemessene Abhilfe schaffen können.\n57. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n58. Artikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für\ndie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA) Schaden\n59. Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf den immateriellen\nSchaden einen Betrag von 25.000 Euro geltend, und zwar im Hinblick auf\ndie Frustration und Ungewissheit, die durch die überlange\nVerfahrensdauer, welche zu einer Entfremdung zwischen ihm und dem\nKind geführt habe, entstanden seien. Weiterhin forderte er einen\nzusätzlichen Betrag von 10.000 Euro wegen mangelnder Verfügbarkeit\neines bei den nationalen Gerichten einzulegenden wirksamen\nRechtsbehelfs. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss der\nGerichtshof bei der Zusprechung der Entschädigung für immateriellen\nSchaden den Grad des Verschuldens des Staates berücksichtigen.\n60. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen und wies darauf hin, dass\ndie Forderungen des Beschwerdeführers überzogen seien.\n61 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen\nimmateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit\nund spricht ihm unter dieser Rubrik 5.200 Euro zu.\nB) Kosten und Auslagen\n62. Der Beschwerdeführer machte außerdem 1.798,74 Euro für\nRechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der wegen der\nVerfahrensdauer erhobenen Verfassungsbeschwerde angefallen waren,\n500 Euro für die vermehrten Kosten vor den nationalen Gerichten sowie\n3.245,73 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Er\nwies darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil R. ./. Deutschland (a.\na. O., Randnr. 82) festgestellt hatte, dass Rechtsanwaltsgebühren für das\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, ungeachtet der Tatsache, dass die\nVerfassungsbeschwerde insoweit kein effektiver Rechtsbehelf ist,\nzuzusprechen seien.\n63. Die Regierung bestritt diese Forderungen. Sie trug vor, dass die\nKosten für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend\ngemacht werden könnten, da eine Verfassungsbeschwerde kein effektiver\nRechtsbehelf gegen überlange Verfahren sei, wie der Gerichtshof in\nseinem Urteil S. ./. Deutschland festgestellt habe. Die Regierung machte\nhinsichtlich der vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten geltend, dass\nder Beschwerdeführer die Anzahl der von seinem Bevollmächtigten\ntatsächlich für die Rechtssache aufgewandten Arbeitsstunden nicht\ndargelegt habe und es deshalb unmöglich sei zu beurteilen, ob die\nForderung der Höhe nach angemessen sei.\n64. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIm Hinblick auf den von dem Beschwerdeführer für seine Auslagen vor\ndem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Betrag stellt der\nGerichtshof fest, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers in\nseiner Verfassungsbeschwerde vom 6. August 2009 ausdrücklich auf das\nUrteil in der Rechtssache S. Bezug genommen hat, aus dem sich ergibt,\ndass die Verfassungsbeschwerde keinen wirksamen Rechtsbehelf im\nHinblick auf eine überlange Verfahrensdauer darstellt. Hingegen erhob der\nBeschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde in der Rechtssache R.\nim Jahr 2005 und damit ohne Kenntnis des am 8. Juni 2006 ergangenen\nUrteils in der Rechtssache S. Folglich konnte der Bevollmächtigte im\nvorliegenden Fall nicht aus begründetem Anlass annehmen, dass die\nVerfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf seine\nVerfahrensdauerrüge darstellt. Mit Blick auf diese Erwägung weist der\nGerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten in dem Verfahren\nvor dem Bundesverfassungsgericht zurück. Der Gerichtshof entscheidet\nnach Billigkeit und hält es für angemessen, die für die vermehrten Kosten\nin dem Verfahren vor den nationalen Gerichten und dem Verfahren vor\ndem Gerichtshof geforderten Beträge in voller Höhe zuzusprechen.\nC) Verzugszinsen\n65. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt.\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer\nbinnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:\n(i) 5.200 EUR (fünftausendzweihundert Euro) in Bezug auf\nden immateriellen Schaden;\nii) 3.745,73 Euro (dreitausendsiebenhundertfünfundvierzig\nEuro und dreiundsiebzig Cent) für Kosten und Auslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die\nobengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach\ngerechter Entschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. April 2011 nach\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Boštjan M. Zupančič\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-04-21/41599-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139439","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139439"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-04-21/41599-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139439","retrieved":"2026-07-29 08:45:02.396230+00:00"}}