{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0217JUD001288403","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-02-17","aktenzeichen":"12884/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig in Bezug auf die Rügen aus Artikel 8 und 9 der Konvention und im Übrigen für unzulässig. 2. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist. 3. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/02/11 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 12884/03)\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 12884/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n17. Februar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre\nZdravka Kalaydjieva\nEckart Klein, Richter ad hoc\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia WESTERDIEK,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 16. November 2010 und am 11.\nJanuar 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 12884/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, W. („der\nBeschwerdeführer“), am 14. April 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau Almut Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass der Vermerk auf seiner Lohnsteuerkarte, der\nseine Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten\nReligionsgemeinschaft anzeigt, die Artikel 8, 9 und 14 der Konvention verletzt hat.\n\n4\nAm 16. Juni 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung\ndie Beschwerde zu übermitteln.\n\n5\nNachdem sich die für Deutschland gewählte Richterin Fr. R. Jaeger zurückgezogen\nhat, benannte die Regierung am 8. Juli 2008 Herrn Eckart Klein als Richter ad hoc (Artikel 27\nAbs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n6\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt. Gemeinsame Stellungnahmen sind ebenfalls von der\nEvangelischen Kirche in Deutschland sowie dem Verband der [katholischen] Diözesen in\nDeutschland an die Geschäftsstelle übermittelt worden, die der Präsident ermächtigt hat, am\nschriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2\nder Verfahrensordnung). Der Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahmen erwidert\n(Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDer Beschwerdeführer wurde 1956 geboren und ist in M. wohnhaft.\nA. Die früheren Verfahren des Beschwerdeführers\n\n8\nDer Beschwerdeführer ist als selbständiger Rechtsanwalt und nichtselbständiger\nLektor tätig. Auf seiner Lohnsteuerkarte (im Folgenden: Lohnsteuerkarte) für das Jahr 1997\nwar unter der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ vermerkt „- -“. Mit diesen zwei Strichen wurde der\nArbeitgeber des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Kirchenlohnsteuer\nnicht einzubehalten ist.\n\n9\nAm 10. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde, ihm eine\nLohnsteuerkarte ohne jede Angabe der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft\nauszustellen. Die Gemeinde lehnte dies ab. Der Einspruch des Beschwerdeführers war nicht\nerfolgreich. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Finanzgericht München\nund machte insbesondere geltend, dass diese Eintragung gegen sein Recht auf negative\nBekenntnisfreiheit verstoße und dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der\nKirchenlohnsteuer durch den Fiskus gebe.\n\n10\nDas Gericht wies die Klage am 24. November 1998 ab. In seinem Urteil prüfte es\neingehend die Argumente des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende gesetzliche\nGrundlage sowie die angebliche Unzumutbarkeit der streitigen Pflicht. Es legte dar, dass im\nGegensatz zu einer Sache, in der der Betroffene erfolglos die Verpflichtung bestritten hatte,\nauf seiner Lohnsteuerkarte die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche mit der Folge\nanzuzeigen, dass er kirchensteuerpflichtig sei, es im vorliegenden Falle darum gehe, den\nBeschwerdeführer vor einer unberechtigten Veranlagung zur Kirchensteuer zu schützen.\nNach Auffassung des Gerichts folgte aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, dass\nsein Hauptziel nicht die Abwehr einer Verletzung seiner eigenen Rechte ist als vielmehr die\nInfragestellung des Systems der Kirchensteuererhebung als solches, um die beiden\nGroßkirchen (katholische und evangelische) daran zu hindern, daraus Nutzen zu ziehen.\n\n11\nDer Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 9. August 2000 die vom\nBeschwerdeführer eingelegte Revisionsnichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. Er hat dargelegt, dass\ndie vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsfrage, ob die Angabe der Religionszugehörigkeit\nauf der Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, bereits vom Finanzhof selbst\nsowie vom Bundesverfassungsgericht geklärt worden sei. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers seien keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung\ndieser Frage erforderlich machen würden. Der Bundesfinanzhof legte dar, dass dahingestellt\nbleiben könne, ob die Eintragung „- -“ in der Lohnsteuerkarte als Angabe zur\nReligionszugehörigkeit zu werten sei.\n\n12\nAm 25. Mai 2001 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung angenommen (1 BvR 2253/00). Die Begründung des Gerichts lautet wie folgt:\n„(...)\n1. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte\nverletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG\ngewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders\nhervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar.\nEntsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Eintragung \"--\", aus der ersichtlich wird, dass\nder Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft\nangehört.\nDas genannte Freiheitsrecht wird auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts von der Verfassung\nselbst durch die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer\ngeordneten Besteuerung beschränkt. Durch diese Garantie werden die Eintragung der\nMitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte und die insoweit\nerfolgende Offenbarung der Zugehörigkeit mit umfasst. Auch insoweit trifft Entsprechendes auf\ndie Eintragung \"--\" zu. Der Steuerpflichtige wird durch sie nicht deshalb unzumutbar belastet, weil\ner durch die Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten\nReligionsgemeinschaft diese nach seiner Auffassung mittelbar unterstützen muss [Bezugnahme\nauf seine Entscheidung vom 27. August 1987, 1 BvR 472/85, über den konfessionslosen\nkirchensteuerabzugspflichtigen Arbeitgeber – siehe H.-L.J. ./. Deutschland, Nr. 13418/87,\nEntscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1988, nicht veröffentlicht)].\nDie Gründe, die der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung nennt, führen zu\nkeiner anderen Beurteilung. Dies gilt auch, soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Trennung\nvon Staat und Kirche beruft. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten,\nAusnahmen und Durchbrechungen nicht zulassenden Trennung verwirklicht. Auch die vom\nBeschwerdeführer angesprochenen religionssoziologischen Verhältnisse haben die\nverfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften\nund dem einzelnen Bürger nicht verändert. Die vorstehend wiedergegebene\nVerfassungsrechtslage wird denn auch in der neueren verfassungsrechtlichen\nKommentarliteratur nicht in Frage gestellt.\n2. Dass die Finanzgerichte bei der Auslegung und Anwendung der den angegriffenen\nGerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Regelungen Bedeutung und Tragweite des Art. 4\nAbs. 1 (...) GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV grundsätzlich verkannt hätten, ist vor diesem\nHintergrund nicht ersichtlich. (...)“\n\n13\nEine zweite Klage des Beschwerdeführers betreffend seine Lohnsteuerkarte für das\nJahr 1998 hatte ebenso wenig Erfolg und wurde am 30. Juli 2001 vom Finanzgericht\nMünchen im letzten Rechtszug abgewiesen; es verwies dabei insbesondere auf die\nSchlussfolgerungen seines Urteils vom 24. November 1998 (Rdnr. 9 oben).\nB. Das streitige Verfahren\n\n14\nAm 9. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag in Bezug auf\nseine Lohnsteuerkarte 2002, der aber abgelehnt wurde. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg.\n\n15\nDaraufhin erhob der Beschwerdeführer erneut Klage vor dem Finanzgericht München\nund machte geltend, dass die streitgegenständliche Angabe gegen sein Recht auf negative\nBekenntnisfreiheit verstoße, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der\nKirchenlohnsteuer durch den Fiskus fehle und dass man von ihm als Homosexuellen nicht\nverlangen könne, in ein Erhebungsverfahren einbezogen zu werden, das gesellschaftlichen\nGruppierungen nutze und deren erklärtes Ziel es sei, wesentliche Teile seiner Persönlichkeit\naus ideologischen Gründen in Frage zu stellen und in den Schmutz zu ziehen.\n\n16\nDas Finanzgericht wies die Klage am 5. Februar 2002 ab. Es hob hervor, dass die\nKompetenz der örtlichen Finanzbehörden betreffend die Eintragung der Zugehörigkeit zu\neiner Religionsgemeinschaft mit der Befugnis zum Lohnsteuerabzug in Artikel 13 Abs.1 Satz\n2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes, in § 39 Abs. 1 Satz 2 (sic!) des (deutschen)\nEinkommensteuergesetzes, in Artikel 136 Abs. 3 Satz 2 WRV und in Artikel 107 Abs. 5 Satz\n2 der Bayerischen Verfassung vorgesehen sei (Rdnrn. 21-25 unten). Aus den\nverfassungsrechtlichen Vorschriften gehe hervor, dass das Recht, einen Arbeitnehmer nach\nseiner Religionszugehörigkeit zu befragen, auch das Recht beinhalte, diese Informationen zu\nverwerten und sie insbesondere an den mit dem Lohnsteuerabzug beauftragten Arbeitgeber\nweiterzuleiten. Dem Auskunftsrecht der Gemeinden korrespondiere die Auskunftspflicht des\nKlägers.\n\n17\nDas Gericht stellte außerdem fest, dass die Mitwirkung des Klägers sich auf die bloße\nDuldung der Weiterleitung seiner mit dem Eintrag „--“ versehenen Lohnsteuerkarte an den\nArbeitgeber beschränke. Der Kläger habe somit die Garantie, dass er bei der Kirchenlohnsteuer nicht in Anspruch genommen wird. Die Tragweite dieser Einschränkung seiner\nGrundrechte, die er im Interesse eines geordneten Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahrens\nhinzunehmen habe, sei minimal, selbst wenn man seine Homosexualität berücksichtige. Das\nGericht bezog sich dabei auf die maßgeblichen Dokumente der Römisch-Katholischen\nKirche in Deutschland und der Lutherischen Kirche Deutschlands über die Homosexualität\nund folgerte, dass es nicht das Ziel der Kirchen sei, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu\nverletzen noch seine Rechte gegenüber anderen zu schmälern. Die Gegnerschaft der\nKirchen gegenüber der Eheschließung zwischen Homosexuellen werde außerhalb der\nKirchen von vielen Gruppen geteilt. Auch das Grundgesetz stelle die heterosexuelle Ehe\nunter seinen besonderen Schutz. Der Standpunkt der Kirchen zu diesem Thema würde\ndurch ihre kollektive Religionsfreiheit gedeckt und den Kläger nicht berechtigen, seine\nMitwirkung am Kirchenlohn-steuer-Erhebungsverfahren zu verweigern, die nur minimal sei.\nDer Kläger sei in keiner Weise gehindert, sich für eine Änderung überlieferter Vorstellungen\nund religiöser Anschauungen zu engagieren. Im Übrigen würde aus den Ausführungen des\nBetroffenen hervorgehen, dass sein Hauptziel nicht die Abwehr einer\nGrundrechtsbeeinträchtigung ist als vielmehr die Verhinderung eines Systems der\nKirchensteuererhebung zugunsten von ihm bekämpften Religionsgemeinschaften. Die Klage\ndes Beschwerdeführers sei eher als eine in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehene\nPopularklage zu verstehen, denn ihm werde durch das Kirchenlohnsteuer-\nErhebungsverfahren finanziell nichts abverlangt. Die Revision wurde vom Gericht nicht\nzugelassen.\n\n18\nAm 31. Juli 2002 wies der Bundesfinanzhof die Beschwerde des Beschwerdeführers\nwegen Nichtzulassung der Revision zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2001 (Rdnr. 12 oben) war er der Auffassung , dass\nder Beschwerdeführer nicht berechtigt war zu behaupten, er unterstütze mittelbar die\nkirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, indem auf seiner\nLohnsteuerkarte\n„- -“ vermerkt wird. Er vertrat zudem die Auffassung, dass er auch nicht berechtigt gewesen\nsei zu behaupten, dass die Verpflichtung zur Angabe der in Rede stehenden Informationen\nmit Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 136 Abs. 2 der Weimarer\nReichsverfassung (WRV) nicht vereinbar sei. Diese Frage sei bereits vom\nBundesverfassungsgericht geklärt worden. Die streitgegenständliche Verpflichtung ergebe\nsich aufgrund eines förmlichen Gesetzes und stütze sich nicht, wie der Kläger meinte,\nlediglich auf (verwaltungsrechtliche) Lohnsteuer-Richtlinien. Das Finanzgericht habe\nzutreffend ausgeführt, dass die im kirchlichen Besteuerungsverfahren sinngemäß\nanwendbare Abgabenordnung ein Fragerecht der Gemeinden nach der\nReligionszugehörigkeit von Steuerpflichtigen und eine dementsprechende Auskunftspflicht\nvorsehe. Der Kläger sei ferner auch nicht zu dieser Angabe gegenüber seinem Arbeitgeber\nals einer Privatperson veranlasst worden, sondern gegenüber der Gemeinde, die befugt sei,\ndiese Daten an den Arbeitgeber weiterzuleiten.\n\n19\nAm 9. September 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung von Artikel 4 GG und teilweise eine\nVerletzung von Artikel 136 Abs. 3 Satz 1 WRV geltend machte. Er behauptete, die\nVerpflichtung zur Angabe seiner Religionszugehörigkeit habe im deutschen Recht keine\nrechtliche Grundlage und für ihn als Homosexuellen sei sie insoweit unangemessen, als sie\nzu einem für die Kirchen sehr vorteilhaften Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahren beitrage,\ndie Homosexuellen gegenüber feindlich eingestellt seien. Nach Auffassung des\nBeschwerdeführers kann daher nicht von ihm verlangt werden, ein solches System zu\nunterstützen. Er erklärte, nicht eine Umstellung des Kirchenlohnsteuerverfahrens als solches\nzu begehren, sondern wünsche, eine Steuerkarte ohne das Feld betreffend die\nReligionszugehörigkeit zu erhalten. Die Ausstellung einer solchen neutralen Karte, welche\ndie Gemeinden im Übrigen nicht viel kosten würde, würde die Durchführung des\nKirchenlohnsteuerabzugs nicht beeinträchtigen, weil auch für den Arbeitgeber erkennbar\nbleibe, ob diese Steuer abzuziehen ist oder nicht. Im letzten Absatz seiner Beschwerde legte\nder Beschwerdeführer dar, die Beschwerde eingelegt zu haben, um gegebenenfalls im\nAnschluss daran eine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof erheben zu können.\n\n20\nAm 30. September 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1744/02) nicht zur Entscheidung\nangenommen mit der Begründung, ihr komme keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre\nAnnahme sei zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers nicht\nnotwendig. Das oberste Gericht vertrat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 25.\nMai 2001 die Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Artikel 4 GG\nin Verbindung mit Artikel 136 Abs. 3 WRV verstoßen hatten und dass das Vorbringen des\nBeschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung\ngebe.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE RECHT UND\nDIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE PRAXIS\nA. Allgemeine Übersicht über das Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahren\n\n21\nDie Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgesellschaften richtet sich insbesondere\nnach den Artikeln 136 bis 139 und 141 (sogenannte Kirchenartikel) der Weimarer\nReichsverfassung vom 11. August 1919, die durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz vom\n23. Mai 1949 aufgenommen wurden. Eine große Anzahl an Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, darunter die katholische Kirche sowie die Evangelische Kirche in\nDeutschland verfügen über eine Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen\nRechts, sind aber dennoch nicht Teil der öffentlichen Gewalt. Die anderen\nReligionsgesellschaften sind rechtsfähig aufgrund des bürgerlichen Rechts. Aufgrund ihrer\nStellung als juristische Person des öffentlichen Rechts können die betroffenen Kirchen und\nGemeinschaften insbesondere Kirchensteuer erheben, die einen Großteil ihres\nGesamtbudgets ausmacht (etwa 80 % für die katholische und die evangelische Kirche). Nur\ndie Mitglieder einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erheben, sind\ngezwungen, sie zu zahlen. Jeder, der wünscht, sich von der Verpflichtung zur Zahlung der\nKirchensteuer zu befreien, kann aus der betroffenen Kirche oder Religionsgemeinschaft\nmittels einer Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden austreten. Diese Erklärung ist\nnur im Hinblick auf die staatliche Verwaltung wirksam. Die meisten evangelischen Kirchen\nsehen jedoch in diesem Austritt im Prinzip die Beendigung der Zugehörigkeit zu der\nbetroffenen Kirche. Die katholische Kirche interpretiert ihrerseits den Austritt in aller Regel\nals schwerwiegende Verletzung der kirchlichen Pflichten, ohne insoweit die Zugehörigkeit zur\nKirche als solche infrage zu stellen.\n\n22\nDie Kirchensteuer wird von den staatlichen Behörden für die Kirchen und\nReligionsgemeinschaften eingezogen; diese überweisen als Gegenleistung eine\nEntschädigung in Höhe von 3 bis 5 % des Kirchensteuerertrags an den Staat. Diese Steuer\nist an die Lohn-steuer angelehnt und beträgt 8 bis 9 % der Lohnsteuer. Aufgrund der\nVerbindung zwischen Kirchensteuer und staatlicher Lohnsteuer hat jede Befreiung von\nöffentlicher Steuer Auswirkungen auf die Kirchensteuer. Etwa ein Drittel der Angehörigen\nvon Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer erheben, zahlen aus diesem\nGrunde keine Kirchensteuer. In bestimmten Fällen greifen die betroffenen Kirchen auf ein\nKirchgeld zurück, das von der örtlichen Kirchenverwaltung erhoben wird.\n\n23\nEs obliegt dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, die Kirchensteuer einzubehalten\nund sie jeden Monat unmittelbar mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dazu\nstellen die Gemeinden für jeden Steuerzahler eine Lohnsteuerkarte aus, die der\nArbeitnehmer seinem Arbeitgeber zu übermitteln hat. Bei der Einbehaltung der Kirchensteuer\nhandelt der Arbeitgeber als Beauftragter des Finanzamtes (s. z.B. die Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1977, 1 BvR 33/76, Sammlung der\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, (nachstehend: „Sammlung“ Bd. 44, S. 103;\nsowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1967, Vf. 134-VII-66,\nSammlung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Band 20, S. 171).\nDie Lohnsteuerkarte enthält bestimmte persönliche Angaben des Arbeitnehmers, darunter\ndie Steuerklasse, die im Übrigen den Personenstand des Beschäftigten angibt, Abschläge\nfür unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Zugehörigkeit zu einer zur Erhebung von\nKirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft.\n\n24\nIm Hinblick auf die Lage in Bayern gründet sich das Recht der Katholischen Kirche\nzur Erhebung von Kirchensteuern auf Artikel 10 Abs. 5 des Konkordats zwischen dem\nBayerischen Staat und dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924. Für die Evangelische Kirche\nergibt sich dieses Recht aus einem Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der\nEvangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924. Aus\nhistorischen Gründen verfügt die Katholische Kirche in Bayern über eine eigene\nKirchenverwaltung, die insbesondere die Kircheneinkommensteuer (die von freiberuflich\ntätigen sowie selbständig tätigen Personen geschuldet wird) sowie das Kirchgeld erhebt.\nDagegen wird die Kircheneinkommensteuer, die in Bayern (ebenso wie in Baden-\nWürttemberg nur 8 % der Einkommensteuer beträgt, wie im übrigen Deutschland von den\nstaatlichen Finanzbehörden erhoben.\nB. Das Verfassungsrecht\n1. Das Grundgesetz\n\n25\nArtikel 2 Abs. 1 GG garantiert das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit.\nArtikel 4 Abs. 1 sichert insbesondere die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des\nreligiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung zu.\nArtikel 140 führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (sogenannte\nKirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des\nGrundgesetzes sind. Die einschlägigen Stellen der Artikel 136 und 137 lauten wie folgt:\nArtikel 136\n„(...)\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben\nnur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon\nRechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies\nerfordert.\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an\nreligiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“\nArtikel 137\n„(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...)\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb\nder Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (...)\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts.\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie\nsolche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu\ngewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer\nbieten (...).\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind\nberechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen\nBestimmungen Steuern zu erheben.\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die\ngemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese\nder Landesgesetzgebung ob.“\n2. Die Bayerische Verfassung\n\n26\nArtikel 143 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern vom 2. Dezember 1946 in\nder geänderten Fassung vom 15. Dezember 1998 bestimmt, dass Kirchen und\nReligionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sind, Steuern erheben dürfen. Artikel 107 Abs. 5 entspricht Artikel 136\nAbs. 3 WRV (Rdnr. 21 oben).\n3. Die einschlägige Verfassungsrechtsprechung\n\n27\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen\ndie Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterrichtung der Finanzbehörden über die Zugehörigkeit\nzu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft und im Übrigen die Pflicht des\nkonfessionslosen Arbeitgebers zum Abzug der Kirchensteuer bei seinen Angestellten Artikel\n4 Abs. 1 GG. Im Unterschied zu anderen im Grundgesetz verankerten Grundrechten ist\ndieses Recht zwar nicht mit ausdrücklichen Einschränkungen versehen, jedoch durch Artikel\n136 Abs. 3 und insbesondere durch Artikel 137 Abs. 6 WRV beschränkt (Entscheidungen\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1978, 1 BvR 439/775, Sammlung 49, S.\n375; und vom 25. Mai 2001, 1 BvR 2253/00 – s. Rdnr. 12 oben). Die Erhebung der\nKirchensteuer ist nicht nur ein Recht der betroffenen Kirchen und Religionsgemeinschaften,\nsondern stellt eine gemeinsame Aufgabe des Staates und der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften dar. Es handelt sich um eine verfassungsmäßige Pflicht des\nStaates, der eine geordnete Besteuerung sicherzustellen hat. Diese Pflicht kann jedoch das\nin Artikel 4 GG verankerte Recht nur unter der Voraussetzung einschränken, dass die\nBeschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem\nVerhältnis zueinander stehen (z. B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\nFebruar 1977, 1 BvR 329/71 u.a., Sammlung 44, S. 37; und vom 2. Juli 2008, 1 BvR\n3006/07).\n\n28\nIn einer Entscheidung vom 16. Oktober 1979 vertrat das Bundesverfassungsgericht\ndie Auffassung, dass bei einer Vereinbarkeit einer hoheitlichen Maßnahme mit Artikel 4 GG\nkein Raum mehr für eine Prüfung der Vereinbarkeit der genannten Maßnahme im Lichte von\nArtikel 2 Abs. 1 GG sei (1 BvR 647/70 und 7/74, Sammlung 52, 223, mit Hinweis auf seine\nfrühere Rechtsprechung).\n\n29\nIn einer Entscheidung aus dem Jahre 1967 im Nachgang zu einer Popularklage\nvertrat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Pflicht eines\nArbeitnehmers zur Unterrichtung der Finanzbehörden über seine Zugehörigkeit zu einer\nkirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht gegen Artikel 107 Abs. 5\nder Bayerischen Verfassung verstoße. Er führte aus, dass die erbetene Information nicht die\nreligiöse Überzeugung des Betroffenen betreffe, sondern lediglich seine Zugehörigkeit zu\neiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Im Übrigen ergebe sich\naus dem Recht der Finanzbehörden , die Information über diese Zugehörigkeit zu verlangen,\ndie Pflicht des Arbeitnehmers, die Information seinem Arbeitgeber zu übermitteln, der\ndiesbezüglich als Beauftragter des Finanzamtes handle (Entscheidung vom 17. Oktober\n1967, Az. Vf. 134-VII-66, – s. Rdnr. 23 oben). In einer neueren ebenfalls im Nachgang zu\neiner Popularklage ergangenen Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof\nunter Verweis auf seine Schlussfolgerungen von 1967 die Vereinbarkeit der streitigen\nEintragung mit Artikel 107 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung bestätigt. In diesem\nZusammenhang stellte der Verfassungsgerichtshof heraus, dass seit 1967 kein\ngrundlegender Wandel eingetreten sei, da mehr als 75 % der bayrischen Bevölkerung\nweiterhin einer der beiden Großkirchen angehörten. Er fügte hinzu, dass seine\nSchlussfolgerungen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und\ndes Bundesfinanzhofes in Einklang stünden und von der großen Mehrheit der Lehre geteilt\nwürden. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Angabe mit dem Recht\nder Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung stellte der Verfassungsgerichtshof\nfest, dass hier ein neuer Umstand vorliege, den er 1967 nicht berücksichtigt habe, denn das\nBundesverfassungsgericht habe dieses Recht erstmals 1983 aus dem Grundgesetz\nabgeleitet. Dieses Recht verleihe jedoch keinen umfassenderen Schutz als das\nreligionsrechtliche Schweigerecht (Entscheidung vom 12. Oktober 2010, Az. Vf. 19-VII-09).\nC. Die im vorliegenden Fall maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften\n\n30\nIn Anwendung von § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der damals geltenden\nFassung mussten die Gemeinden jedes Jahr eine Lohnsteuerkarte nach dem amtlichen\nMuster ausstellen und sie dem Lohnsteuerpflichtigen übermitteln. Nach § 39b Abs 1. dieses\nGesetzes hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis eine\nLohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber, der die Lohnsteuerkarte während des\ngesamten Dienstverhältnisses aufzubewahren hatte, musste sie dem Arbeitnehmer jedes\nMal dann vorübergehend überlassen, wenn dieser sie dem Finanzamt oder der Gemeinde\nvorlegen musste, sowie endgültig nach Beendigung des Dienstverhältnisses herausgeben.\nDer Arbeitgeber durfte die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für die\nEinbehaltung der Lohnsteuer verwerten und ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur\noffenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen war.\n\n31\n§ 92 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in der damals geltenden Fassung ermächtigte die\nFinanzbehörden, Auskünfte jeder Art von den Beteiligten einzuholen. § 93 Abs. 1 bestimmte,\ndass die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde die für die Besteuerung\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen hatte. Zu den Beteiligten gehörte der Steuerpflichtige (§\n78 Nr. 2 AO).\n\n32\nArtikel 13 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch\nKirchen, Religions- und weltanschaulichen Gemeinden (Kirchensteuergesetz) vom 21.\nNovember 1994 bestimmt, dass die Kirchensteuer unmittelbar vom Arbeitslohn abgezogen\nwird. Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes verweist im Hinblick auf die Verwaltung der\nKirchenumlagen auf die Abgabenordnung.\nD. Das Gemeinschaftsrecht\n\n33\nArtikel 17 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der\nFassung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember 2009 lautet wie\nfolgt:\n„(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen in den\nMitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.\n(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach\nden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.\n(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und\nihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“\n\n34\nDer Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\npersonenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr lautet wie folgt:\n„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich\noder im Völkerrecht niedergelegte Zwecke von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften\nerfolgt ebenfalls im Hinblick auf ein wichtiges öffentliches Interesse.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 9 DER KONVENTION\n\n35\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Verpflichtung, seine Religionszugehörigkeit auf\nseiner Steuerkarte anzugeben, verletze Artikel 9 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht\numfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine\nReligion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch\nGottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit\noder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n36\nDie Regierung widerspricht dieser Auffassung.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n37\nDie Regierung behauptet, die Beschwerde sei außerhalb der Sechsmonatsfrist von\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erhoben worden. Nach einer internen Verfügung der\nGeschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts wurde seine Entscheidung vom 30.\nSeptember 2002 am 4. Oktober 2002 mit gewöhnlichem Schreiben an den\nBeschwerdeführer abgesandt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Postlaufzeit von drei\nTagen habe der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor\ndem 14. Oktober 2002, d.h. mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Einlegung der\nBeschwerde am 14. April 2003, erhalten müssen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts am 24. Oktober 2002, dem Tag, an der er sie erhalten habe, mit\nseinem Anwaltsstempel versehen.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der auf der Kopie der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts befindliche Stempel das Datum vom 24. Oktober 2002 trägt. Er\nist der Auffassung, dass das von der Regierung vorgelegte Dokument nicht nachweist, dass\nder Beschwerdeführer die Entscheidung vor dem 14. Oktober 2002, dem für die Berechung\nder Sechsmonatsfrist entscheidenden Zeitpunkt erhalten hat (O. ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 21425/06, CEDH 2009-...). Angesichts des Fehlens von Anhaltspunkten, die darauf\nhinweisen, dass der Stempel im vorliegenden Falle rechtswidrig angebracht wurde, kann\nsich der Gerichtshof der Einrede der Regierung nicht anschließen.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass in Bezug\nauf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Die Argumente der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n41\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die ihm auferlegte Verpflichtung einen Eingriff\nin sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen zu verschweigen. Er betont, dass die\nReligionszugehörigkeit nach dem Steuersystem nicht nur den Finanzbehörden mitzuteilen\nsei, sondern auch und insbesondere dem Arbeitgeber, d.h. einer Privatperson. Sein Fall sei\ndaher von der Situation des Betroffenen in der Angelegenheit H.-L. J. ./. Deutschland\n(Nr. 13418/87, Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1988, nicht veröffentlicht) zu\nunterscheiden, in der der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeber, nur zum Einbehalt der\nKirchensteuer seiner Beschäftigten sowie ihrer Weiterleitung an die Finanzbehörden\nverpflichtet war, ohne seine eigene Religionszugehörigkeit angeben zu müssen.\n\n42\nDer Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass diese Verpflichtung weder im\nVerfassungsrecht noch in der Gesetzgebung des Bundes und des Landes eine gesetzliche\nGrundlage habe. Deutschland sei im Übrigen der einzige Staat in Europa, der seine Bürger,\ndie keiner Religionsgemeinschaft angehören, zwinge, sich unter Missachtung ihrer\nGrundrechte und Grundfreiheiten am Einzug der von ihnen erhobenen Beiträge zu\nbeteiligen. Zwar hätten die Kirchen das Recht, Kirchensteuer zu erheben, dies bedeute\njedoch nicht, dass sie auch das Recht hätten, einen Arbeitgeber um Einbehaltung der\nKirchensteuer und Weiterleitung an die Finanzbehörden zu ersuchen. Ebenso würde das in\nArtikel 136 Abs. 3 WRV verankerte Recht, um Auskünfte zu ersuchen, nur die\nFinanzbehörden betreffen. Der Beschwerdeführer ruft in Erinnerung, dass es in Deutschland\nkeine Staatskirche gebe und das System der Kirchensteuererhebung lediglich etwa 60 % der\nBevölkerung betreffe.\n\n43\nDer Beschwerdeführer behauptet, diese Verpflichtung diene nicht dem Schutz der\nRechte Dritter, denn der Staat und die Kirchen könnten nach anderen Formen der\nKirchensteuererhebung ohne die zwangsweise Mitwirkung derjenigen suchen, die das für die\nKirchen äußerst nutzbringende System ablehnen; zudem verhielten sich die Kirchen und\ninsbesondere die Katholische Kirche gegenüber Homosexuellen, zu denen er gehöre,\nfeindselig und diskriminierend. Er legt dar, dass dieses Erhebungsverfahren auch dem Staat\nnütze, der beträchtliche Beträge von den Kirchen und Religionsgemeinschaften als\nGegenleistung für die Steuererhebung und -weiterleitung erhalte. Im Übrigen sei zwar für\neinen Großteil der Arbeitnehmer die monatliche Lohnsteuererhebung die einzige\nBesteuerung, die keine weitere Steuererklärung erforderlich mache, die Übertragung der\nAufgabe an die kirchlichen Behörden, die Kirchenlohnsteuer einzubehalten, würde jedoch\nkeine höheren Kosten für die staatlichen Finanzbehörden, sondern allein für die\nKirchenbehörden bedeuten.\nb) Die Regierung\n\n44\nDie Regierung behauptet, es sei kein Eingriff erfolgt. Der Eintrag „- -“ bedeute, dass\nder Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt,\nangehöre; dies sind im Freistaat Bayern die Diözesen der Römisch Katholischen Kirche, die\nEvangelisch-Lutherische Kirche, die Evangelisch-Reformierte Kirche, die Altkatholische\nKirche und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden. Der Beschwerdeführer\nkönnte demnach einer anderen Religionsgemeinschaft oder keiner von ihnen angehören.\nNach Auffassung der Regierung umfasst die Freiheit, eine Religion zu praktizieren, nicht\njedes durch eine Religion oder einen Glauben motivierte Handeln. Wenn nach der\nRechtsprechung der Konventionsorgane die Pflicht eines konfessionslosen Arbeitgebers\nzum Abzug von Kirchensteuer vom Lohn seiner Angestellten und zur Abführung an die\nFinanzbehörden (H.-L. J. ./. Deutschland, vorgenannte Entscheidung) oder die Verpflichtung\neines konfessionslosen Arbeitnehmers zur Zahlung einer ermäßigten Kirchensteuer\nzugunsten der Lutherischen Kirche Schwedens (Lundberg ./. Schweden (Entsch.),\nNr. 36846/97, 28. August 2001) der Konvention entsprechen, sei die Inpflichtnahme des\nBeschwerdeführers im vorliegenden Fall erst recht konventionskonform. Der\nBeschwerdeführer sei nur einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Staat nachgekommen,\ndie zwar einen religiösen Hintergrund habe, sich jedoch an alle Steuerpflichtigen richte und\nin keiner Weise deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und ihr Recht, eine\nReligion zu praktizieren oder nicht, berühre.\n\n45\nDie Regierung behauptet, die Verpflichtung, die erbetene Information auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, habe eine gesetzliche Grundlage und diene dem Schutz der\nRechte der Kirchen, die nicht nur zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind, sondern\nauch das Recht auf eine ordnungsgemäße Erhebung haben. Diese Verpflichtung sei auch\nerforderlich, um zu erfahren, wer – unter Vermeidung einer Veranlagung im Einzelfall – für\ndie Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werden kann. Die Regierung betont, dass die\nKirchensteuer an die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer angelehnt ist, so dass eine\nSteuererklärung des Arbeitnehmers im Grundsatz nicht erforderlich ist; ein gleichzeitiger\nAbzug würde somit eine zweite Besteuerung vermeiden. Im Übrigen räumt der\nBeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor dem Gerichtshof ein, dass andere Arten der\nKirchensteuerhebung kostenträchtiger wären.\n\n46\nNach Auffassung der Regierung ist die streitgegenständliche Verpflichtung zumutbar,\nda sie für die Religionsgemeinschaften, die zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind,\nkeine unmittelbare Unterstützung darstelle, und der Beschwerdeführer keinen objektiven\nNachteil erlitten, sondern lediglich unter einem subjektiven Eindruck gelitten habe. Im\nÜbrigen habe der Beschwerdeführer den Finanzbehörden die streitgegenständliche\nInformation nur einmal geben müssen. Die Behörden übernahmen sie jedes Jahr, ohne sich\nerneut an den Betroffenen zu wenden. Die Regierung besteht schließlich auf dem\nBeurteilungsspielraum, der den Staaten in diesem Bereich zur Verfügung stehe, der umso\ngrößer sei, als es auf europäischer Ebene keinen gemeinsamen Standard im Hinblick auf die\nFinanzierung von Kirchen oder Religionsgemeinschaften gebe.\nc) Die Drittbeteiligten\n\n47\nDie Evangelische Kirche in Deutschland und der Verband der [katholischen]\nDiözesen in Deutschland rufen in Erinnerung, dass das Grundgesetz auf dem Grundsatz der\nTrennung von Staat und Kirche, aber auch dem Grundsatz der Zusammenarbeit beruht. So\nhaben die Kirchen im Hinblick auf die Kirchensteuer zwar das Recht, eine solche zu\nerheben, es sei jedoch Sache des Staates zu gewährleisten, dass die Erhebung\nordnungsgemäß erfolgt. Es handle sich hier um eine gemeinsame Aufgabe von Staat und\nKirche. Für die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche sei die Kirchensteuer die\nHauptquelle für die Finanzierung ihrer Werke und Aktivitäten insbesondere im sozialen\nBereich (etwa 4,3 bzw. 4,8 Milliarden € für das Jahr 2007). Wenn das seit etwa 50 Jahren\nbestehende System der Kirchensteuererhebung geändert würde, müssten 20 bis 25 % der\nvon den beiden Großkirchen erhaltenen Beträge zur Errichtung eines neuen Systems\nverwendet werden und könnten nicht mehr in ihre sozialen Aktivitäten fließen. Die\nDrittbeteiligten betonen im Übrigen, dass die Übernahme der Beitreibung der Kirchensteuer\ndurch die Finanzbehörden nicht unentgeltlich ist, denn die Evangelische Kirche und die\nKatholische Kirche zahlen zwischen 2 und 4 % der dafür erhaltenen Beträge im Gegenzug\nan den Staat.\n\n48\nDie Drittbeteiligten betonen dass der Vermerk „- -“ keine klare Aussage zulässt,\nweder zu der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft noch zu den persönlichen\nreligiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen noch, im Übrigen, zu der sexuellen\nOrientierung des Betroffenen. So könnte sie bedeuten, dass der Betroffene keiner\nReligionsgemeinschaft angehört, er sich von einer besonderen Religionsgemeinschaft\ngetrennt hat, er einer Religionsgemeinschaft angehört, die nicht zur Erhebung von\nKirchensteuer berechtigt ist (dies ist der Fall der moslemischen Gemeinschaft), oder dass er\nMitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die trotz ihres Status als Körperschaft des\nöffentlichen Rechts nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, Kirchensteuer zu erheben (Fall\nder orthodoxen Kirche). Zwar wird der streitgegenständliche Vermerk nicht nur den\nFinanzbehörden, sondern auch dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht, der ja auch von\nanderen sensiblen Daten seiner Beschäftigten Kenntnis hat, zum Beispiel dem\nPersonenstand, den Kindern, der Gesundheit oder dem Urlaub, und der den Gesetzen zum\nSchutz personenbezogener Daten unterliegt.\n\n49\nDie Drittbeteiligten sind der Auffassung, dass etwaige Beschränkungen, denen der\nBeschwerdeführer durch den Zwang, die streitgegenständliche Angabe machen zu müssen,\nunterworfen werden könnte, sehr gering und hinsichtlich des Interesses der Kirchen\ngerechtfertigt seien. Sie unterstreichen, dass der Gerichtshof sich zwar noch nicht zu der\nFrage geäußert habe, ob Artikel 9 der Konvention das Recht zur Erhebung von\nKirchensteuer gewährleistet, insoweit als er vom Begriff des Rechts auf Selbstbestimmung\nder Kirchen und anderen religiösen Organisationen ausgehe, jedoch Artikel 53 der\nKonvention zu berücksichtigen sei, der der Beschränkung dieses Rechts auf\nKirchensteuererhebung, das im deutschen Verfassungsrecht anerkannt ist, entgegensteht.\nSchließlich machen sie geltend, dass das Recht der Europäischen Union nicht dem in\nDeutschland geltenden System der Kirchensteuererhebung entgegensteht (s. Rdnrn. 26 und\n27 oben).\n2. Die Würdigung des Gerichtshofs\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Gedanken-, Gewissens- und\nReligionsfreiheit, so wie sie durch Artikel 9 geschützt ist, eine der Grundfesten einer\n„demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention darstellt. In ihrer religiösen\nDimension zählt diese Freiheit zu den wesentlichsten Bestandteilen der Identität der\nGläubigen und ihrer Lebensauffassung, sie ist jedoch auch ein wertvolles Gut für Atheisten,\nAgnostiker, Skeptiker oder Gleichgültige. Es geht hier um Pluralismus – der im Laufe der\nJahrhunderte teuer errungen wurde – und von einer derartigen Gesellschaft nicht zu trennen\nist (Buscarini u.a. ./. San-Marino [GK], Nr. 24645/94, Rdnr. 34, CEDH 1999-I, Spampinato ./.\nItalien (Entsch.), Nr. 23123/04, CEDH 2007-III). Der Gerichtshof ruft insbesondere in\nErinnerung, dass die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, auch einen\nnegativen Aspekt aufweist, nämlich das Recht des Einzelnen, nicht gezwungen zu sein, so\nzu handeln, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass er solche Überzeugungen hat oder\nnicht hat. Es steht den staatlichen Behörden nicht frei, sich in die Gewissensfreiheit einer\nPerson einzumischen, indem sie sich nach ihren religiösen Überzeugungen erkundigt oder\nsie zwingt, sie zu bekunden (Alexandridis ./. Griechenland, Nr. 19516/06, Rdnr. 38, CEDH\n2008-..., Dimitras u.a. ./. Griechenland, Nrn. 42837/06, 3237/07, 3269/07, 35793/07 und\n6099/08, Rdnr. 78, 3. Juni 2010).\na) Das Vorliegen eines Eingriffs\n\n51\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der streitgegenständliche\nVermerk keine Auskunft über die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gibt,\nsondern allein anzeigt, dass dieser keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten und\ndiesen Anspruch geltend machenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Die\nRegierung kam zu dem Schluss, dass kein Eingriff in die Religionsfreiheit des\nBeschwerdeführers vorlag. Angesichts seiner neueren Rechtsprechung vertritt der\nGerichtshof jedoch die Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer aufgegebene Pflicht,\nden Finanzbehörden die erbetene Auskunft zu erteilen, einen Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht zu erklären (Sinan Işık ./.\nTürkei, Nr. 21924/05, Rdnr. 41, CEDH 2010-..., und Grzelak ./. Polen, Nr. 7710/02, Rdnrn.\n87-88, 15. Juni 2010).\nb) Die Rechtfertigung des Eingriffs\n\n52\nEin solcher Eingriff verletzt Artikel 9, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, dient\neinem oder mehreren legitimen Zielen im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 und ist in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig, um dieses oder diese Ziele zu erreichen.\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst das Vorhandensein\neiner gesetzlichen Grundlage für die ihm aufgegebene Pflicht bestreitet. Er ruft in\nErinnerung, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, das innerstaatliche\nRecht auszulegen und anzuwenden, und dass er insbesondere nicht aufgerufen sei, deren\nRechtsauslegung bei nicht vorliegender Willkür durch seine eigene Auslegung zu ersetzen\n(Griechische Kirchengemeinde München und Bayern e.V. ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 52336/99, 18. September 2007, und Miroļubovs u.a. ./. Lettland, Nr. 798/05, Rdnr. 91,\n15. September 2009).\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Finanzgericht die Gesetzesbestimmungen\nangegeben hat, auf denen die Verpflichtung des Beschwerdeführers gründete. Das\nFinanzgericht hat insbesondere betont, dass dem Recht der Finanzbehörden, um\neinschlägige Auskünfte zu ersuchen, die Pflicht des Betroffenen entspreche, diese Auskünfte\nzu erteilen. Es nahm Bezug auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und\ndes Bundesverfassungsgerichts und insbesondere die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2001, die in einem früheren Verfahren des\nBeschwerdeführers ergangen war und identische Rügen betroffen hatte. Diese\nSchlussfolgerungen waren sowohl vom Bundesfinanzhof, der klargestellt hatte, dass die dem\nBeschwerdeführer aufgegebene Verpflichtung nicht nur auf einer Verwaltungsanordnung\nberuht, sondern auch formalgesetzlich vorgesehen war, als auch vom\nBundesverfassungsgericht bestätigt worden. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die streitgegenständliche Verpflichtung eine gesetzliche Grundlage im deutschen Recht\nhat, und vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine fehlende Vorhersehbarkeit\ndieser gesetzlichen Grundlage nicht geltend machen könne.\n\n55\nIm Übrigen dient der Eingriff nach Auffassung des Gerichtshofs einem gesetzlichen\nZiel im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 der Konvention, nämlich die Rechte der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, die nach der Verfassung kirchensteuererhebungsberechtigt sind,\nzu gewährleisten. Der Gerichtshof hat sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ob der\nstreitgegenständliche Eingriff in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers aus zwei\nTeilen besteht. Der erste Teil betrifft die Verpflichtung als solche, den Finanzbehörden die in\nRede stehende Auskunft zu erteilen. Der zweite Teil betrifft die mittelbare Unterstützung, die\nder Beschwerdeführer den Kirchen und Religionsgemeinschaften zukommen lässt, indem er\ndas Kästchen auf der Steuerkarte ausfüllt, und ihnen somit erlaubt, aus dem\nKirchensteuersystem Nutzen zu ziehen, während er die insbesondere von der Katholischen\nKirche eingenommene Haltung zur Homosexualität bekämpft.\n\n57\nMit Bezug auf den ersten Teil der Rüge ruft der Gerichtshof in Erinnerung, in neueren\nUrteilen die Auffassung vertreten zu haben, dass die bloße Tatsache, die Streichung der\nAngabe zur Religion in Personenstandsregistern zu beantragen, die Verbreitung einer\nInformation über einen Aspekt der Haltung von Einzelpersonen gegenüber dem Göttlichen\n(vorgenannte Rechtssache Işik, Rdnr. 49) bedeuten könnte, und dass, wenn die\nPersonalausweise ein Kästchen betreffend die Religion enthalten, es unweigerlich mit einer\nbestimmten Konnotation verbunden sei, wenn das Kästchen leer bleibe (ebenda Rdnr. 51).\n\n58\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der vorliegende Fall von dem zu trennen\nist, der Gegenstand des vorgenannten Urteils ist. Diesbezüglich stellt er zunächst fest, dass\nim Unterschied zu der vorgenannten Rechtssache, in der der Betroffene seine Rechte\ngegenüber den Interessen der staatlichen Behörden geltend machte, die deutschen Gerichte\nim vorliegenden Fall aufgerufen waren, den negativen Aspekt der Religionsfreiheit des\nBeschwerdeführers und das vom Grundgesetz garantierte Recht der Kirchen und\nReligionsgesellschaften zur Erhebung von Kirchensteuer abzuwägen, und sie im Übrigen die\nPflicht des Staates zu berücksichtigen hatten, ein geordnetes Kirchenlohnsteuer-\nErhebungsverfahren zu garantieren. Er stellt ebenfalls fest, wie dies die Regierung und die\nDrittbeteiligten herausgestellt haben, dass der Eintrag „- -“ auf der Steuerkarte im Hinblick\nauf die religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nur begrenzte\nBedeutung hat. Der Eintrag unterrichtet die Finanzbehörden nämlich nur über die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer nicht einer der sechs in Bayern zur Erhebung von Kirchensteuer\nberechtigten und dieses Recht in der Praxis ausübenden Kirchen oder\nReligionsgesellschaften angehört. Dagegen ermöglicht der Eintrag keinen Rückschluss auf\ndie religiöse oder weltanschauliche Praxis des Beschwerdeführers.\n\n59\nDer Gerichtshof hebt danach hervor, dass die Steuerkarte im Grundsatz nicht in der\nÖffentlichkeit benutzt wird, denn sie ist zur Vorlage an den Arbeitgeber und nicht zum\nGebrauch außerhalb der Beziehungen zum Arbeitgeber oder zu den Finanzbehörden\nbestimmt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet – im Übrigen erstmalig vor dem\nGerichtshof – dass Banken, Versicherungen oder Wohnungseigentümer\nEinkommensnachweise verlangen könnten, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass\ndie Steuerkarte im Vergleich zu Lohnabrechnungen oder Bescheinigungen des\nArbeitsgebers über den bezogenen Lohn am besten geeignet ist, diese Funktion zu erfüllen.\n\n60\nSchließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass der einzige vom Beschwerdeführer\nverlangte Schritt in der einmaligen Erteilung einer Auskunft mit begrenztem Informationswert\n(s.o.) besteht, wobei die auf der Steuerkarte vermerkten Informationen jedes Jahr\nautomatisch übernommen werden. Wie das Finanzgericht festgestellt hat, beschränkte sich\ndie erbetene Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Hinnahme der Übermittlung seiner\nSteuerkarte an seinen Arbeitgeber. Im Unterschied zu anderen dem Gerichtshof vorgelegten\nSachen (vorerwähnte Rechtssache Işik, Rdnr. 49; vorerwähnte Rechtssache Dimitras u.a.,\nRdnr. 80; Folgerø u.a. ./. Norwegen [GK], Nr. 15472/02, Rdnr. 98, CEDH 2007-VIII, und\nHassan und Eylem Zengin ./. Türkei, Nr. 1448/04, Rdnrn. 73 und 75, CEDH 2007-XI), haben\ndie nationalen Behörden den Beschwerdeführer nicht um Darlegung gebeten, warum er\nkeiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, und auch\nnicht seine religiöse oder weltanschauliche Einstellung geprüft. Der Gerichtshof stellt im\nÜbrigen fest, dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers in seiner\nVerfassungsbeschwerde in Bezug auf die Ausstellung einer Steuerkarte ohne das für die\nReligionszugehörigkeit vorgesehene Kästchen (s. Rdnr. 19 oben) anzuzeigen scheinen,\ndass der Beschwerdeführer sich nicht der Befugnis eines Arbeitgebers widersetzt, zu\nerfahren, dass seine Arbeitnehmer zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet sind oder\nnicht.\n\n61\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung des\nBeschwerdeführers, die geforderte Information auf der Steuerkarte zu geben, unter den\nUmständen des vorliegenden Falles keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt. Der\nGerichtshof schließt jedoch nicht aus, dass es Situationen geben könnte, in denen der\nEingriff in das Recht des Betroffenen, seine religiösen Überzeugungen nicht zu offenbaren,\nbedeutender erscheinen kann und in denen die Abwägung der auf dem Spiel stehenden\nInteressen ihn zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen bewegen könnte.\n\n62\nIm Hinblick auf den zweiten Teil der Rüge des Beschwerdeführers bemerkt der\nGerichtshof, dass die deutschen Gerichte festgestellt haben, dass die Mitwirkung des\nBeschwerdeführers an der Funktionsweise des Systems der Kirchensteuererhebung sehr\ngering sei und die erbetene Auskunft genau das Ziel hatte, zu verhindern, dass der\nBetroffene zu Unrecht an die Zahlung einer Kirchensteuer gebunden wurde.\n\n63\nUnter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (Lundberg ./.\nSchweden (Entsch.), Nr. 36846/97; Bruno ./. Schweden (Entsch.), Nr. 32196/96, 28.\nAugust 2001, und H.-L. J. ./. Deutschland, vorgenannte Entscheidung), sowie hinsichtlich\ndes Ermessensspielraums, der den Staaten im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Staat\nund Kirchen in Ermangelung gemeinsamer Normen im Hinblick auf die Finanzierung von\nKirchen oder Religionen zur Verfügung stehe, und da diese Frage eng an die Geschichte\nund Traditionen jedes Landes geknüpft seien (Spampinato, vorgenannte Entscheidung, und\nAlujer Fernandez und Caballero Garcia ./. Spanien (Entsch.), Nr. 53072/99, 14. Juni 2001),\nvertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, selbst wenn man zugibt, dass der einzige\nBeitrag des Beschwerdeführers zum System der Kirchensteuererhebung – nämlich die\nLieferung der streitgegenständlichen Information – einen Eingriff in das Recht des\nBetroffenen darstellt, seine Religion nicht zu offenbaren, dieser Eingriff nicht\nunverhältnismäßig sei.\n\n64\nDiese Anhaltspunkte reichen dem Gerichtshof aus, um zu folgern, dass Artikel 9 der\nKonvention nicht verletzt wurde.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n65\nDer Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines\nPrivatlebens. Er beruft sich auf Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- (...)lebens (....)“\n\n66\nDie Regierung widerspricht dieser Auffassung.\nA. Die Zulässigkeit\n\n67\nDie Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Rüge nicht vor dem\nBundesverfassungsgericht erhoben, obwohl er sein Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung hätte geltend machen können.\n\n68\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass er in einem ersten Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten geltend\ngemacht habe und davon Abstand genommen habe, es im Laufe des zweiten Verfahrens\nerneut geltend zu machen. Im Übrigen prüfe das Bundesverfassungsgericht die eingehenden\nVerfassungsbeschwerden unter allen rechtlichen Aspekten. Schließlich habe im Hinblick auf\ndie ständige diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die\nGeltendmachung des in Artikel 2 GG verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener\nDaten aufgrund des subsidiären Charakters dieses Rechts im Verhältnis zu dem Recht,\nseine religiösen Überzeugungen nicht zu erklären, keine Aussicht auf Erfolg.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung die Stellungnahme des\nBeschwerdeführers als Antwort auf die Einrede der Nichterschöpfung nicht bestritten habe\ninsbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter und die Bedeutung des von Artikel 2\nAbs.1 GG übertragenen Schutzes. Auch aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (s. Rdnrn. 28 und 29 oben) gelangt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die Einrede zurückzuweisen ist.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass in Bezug\nauf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Die Hauptsache\n1. Die Argumente der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n71\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass – wie der Gerichtshof dies mehrfach gesagt\nhat (Leander ./. Schweden, 26. März 1987, Serie A Band 116, Kopp ./. Schweiz,\n25. März 1998, (Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-II, und Rotaru ./. Rumänien\n[GK], Nr. 28341/95, CEDH 2000-V) – jede Sammlung, Nutzung oder Übermittlung\npersonenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.\nDie streitgegenständliche Verpflichtung stelle demnach einen Eingriff ohne gesetzliche\nGrundlage dar, der keinem legitimen Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention diene\nund jedenfalls nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe. Der Beschwerdeführer\nverweist im Wesentlichen auf seine Stellungnahme bezüglich Artikel 9 der Konvention. Er\nfügt hinzu, dass, wenn ein Arbeitgeber Kenntnis von anderen personenbezogenen Daten\nseiner Arbeitnehmer, wie Personenstand oder Kinderzahl, hat, die Sammlung und Nutzung\ndieser Daten im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne von Artikel 8 Abs.\n2 der Konvention gerechtfertigt seien.\nb) Die Regierung\n\n72\nDie Regierung behauptet, es gebe keinen Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens. Sie betont, dass die genannten Urteile\ndes Gerichtshofs zu diesem Thema nur die personenbezogenen Daten betrafen, die im\nRahmen von geheimen Überwachungsmaßnahmen gesammelt wurden und nicht auf den\nvorliegenden Fall angewandt werden könnten. Wenn es einen Eingriff geben würde, so wäre\ndieser jedenfalls gesetzlich vorgesehen und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel\nverhältnismäßig. Die Regierung fügt hinzu, dass die streitgegenständliche Eintragung genau\ndazu dient, jeder unberechtigten Erhebung von Kirchensteuer auf den Lohn des\nBeschwerdeführers vorzubeugen.\nc) Die Drittbeteiligten\n\n73\nDie Drittbeteiligten behaupten, dass selbst wenn man annehme, dass die\nVerpflichtung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Privatlebens darstelle, diese jedenfalls unbedeutend wäre. Sie rufen in\nErinnerung, dass die streitgegenständliche Eintragung dem Arbeitgeber keine klare Auskunft\nüber die persönlichen Überzeugungen oder sexuellen Orientierungen des Arbeitnehmers\ngebe und der Arbeitgeber von anderen sensiblen Daten seiner Arbeitnehmer Kenntnis habe,\nwobei er der Gesetzgebung über den Schutz personenbezogener Daten unterliege.\n2. Die Würdigung des Gerichtshofs\n\n74\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung\nvon Daten, die das „Privatleben“ einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von\nArtikel 8 Abs. 1 der Konvention fallen (Leander ./. Schweden, Urteil vom 26. März 1987,\nSerie A Band 116, S. 22, Rdnr. 48). ) Selbst Daten öffentlicher Art können dem Privatleben\nzugeordnet sein, wenn sie in von der öffentlichen Hand geführten Dateien systematisch\nerfasst und gespeichert werden (Amann ./. Schweiz [GK], Nr. 27798/95, Rdnr. 70, Antunes\nRocha ./. Portugal, Nr. 64330/01, Rdnr. 62, 31. Mai 2005). Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass die dem Beschwerdeführer aufgegebene Verpflichtung einen Eingriff in\ndessen Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt (s. X. ./. Vereinigtes Königreich,\nNr. 9702/82, Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1982, Anderberg und Grafström\n./. Schweden, Nrn. 13906/88 und 16792/90, Entscheidungen der Kommission vom 29. Juni\n1992).\n\n75\nIm Lichte seiner Schlussfolgerungen unter dem Blickwinkel des Artikels 9 der\nKonvention (Rdnrn. 50-64 oben) ist er der Auffassung, dass dieser Eingriff im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2 der Konvention gesetzlich vorgesehen und in Bezug auf das verfolgte\nlegitime Ziel verhältnismäßig war. Er kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 8 der\nKonvention nicht verletzt worden ist.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION\n\n76\nDer Beschwerdeführer rügt auch eine Diskriminierung wegen seiner Homosexualität.\nEr beruft sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 der Konvention.\n\n77\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ngeltend. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesverfassungsgericht keine\nDiskriminierung gerügt.\n\n78\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von einem\nBeschwerdeführer fordert, dass er vor den innerstaatlichen Gerichten zumindest im\nWesentlichen die Rügen formuliert, die er in der Folge dem Gerichtshof vorlegen will (Cardot\n./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200). Er ruft ebenfalls in Erinnerung,\ndass bezüglich der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Beschwerden die\nVerfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eine wirksame\nBeschwerde im Sinne von Artikel 13 der Konvention darstellt, die ein Beschwerdeführer vor\nAnrufung des Gerichtshofs einlegen muss (siehe zuletzt M. ./. Deutschland (Entsch.), Nr.\n22448/07, 19. Januar 2010).\n\n79\nEbenso wie die Regierung bemerkt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in\nseinen Schlussanträgen an das Bundesverfassungsgericht nur eine Verletzung von Artikel 4\nAbs. 1 GG rügt. Als Anwalt von Beruf (s. mutatis mutandis, A. u.a. ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 290/03, 1. September 2005) hat der Betroffene Artikel 3 GG, der den\nGleichheitsgrundsatz verankert, nicht angeführt und keine Stellungnahme zu einer möglichen\nDiskriminierung vorgelegt, so wie er es vor dem Gerichtshof getan hat.\n\n80\nDaher ist diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig in Bezug auf die Rügen aus Artikel 8\nund 9 der Konvention und im Übrigen für unzulässig.\n2. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\n3. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt\nworden ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. Februar 2011 gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident\nDiesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die abweichende Meinung der Richterin Berro-Lefèvre beigefügt, der\nsich die Richterin Kalaydjieva anschließt.\nP.L.\nC.W\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN BERRO-LEFỀVRE,\nDER SICH DIE RICHTERIN KALAYDJIEVA ANSCHLIESST\nIm Gegensatz zur Mehrheit der Kammer folgere ich, dass in der vorliegenden\nRechtssache eine Verletzung des Artikels 9 wie des Artikels 8 der Konvention in Bezug auf\ndie Gewissens- und Religionsfreiheit des Beschwerdeführers und sein Recht auf Achtung\ndes Privatlebens vorliegt. Ich möchte dies hiermit erläutern.\nSelbstverständlich geht es nicht darum, die Finanzierung der Kirchen entsprechend der in\nDeutschland geltenden Regelung noch deren Möglichkeit, Kirchensteuer zu erheben, in\nFrage zu stellen. Dieses Recht ist nach deutschem Verfassungsrecht (Artikel 140 des\nGrundgesetzes mit Verweis auf die Artikel 136 und 137 der Weimarer Reichsverfassung vom\n11. August 1919) und nach dem Völkerrecht (siehe insbesondere Artikel 17 Absatz 1 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) anerkannt. Dieses Thema ist auch\neng mit der Geschichte und den Traditionen der einzelnen Länder verknüpft (Spampinato ./.\nItalien (Entsch.), Nr. 23123/04, CEDH 2007-III, Alujer Fernandez und Caballero Garcia ./.\nSpanien (Entsch.), Nr. 53072/99, 14. Juni 2001).\nDie nach Artikel 9 geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit stellt eine der\nGrundfesten einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention dar. In ihrer\nreligiösen Dimension zählt diese Freiheit zu den wesentlichsten Bestandteilen der Identität\nder Gläubigen und ihrer Lebensauffassung, sie ist jedoch auch ein wertvolles Gut für\nAtheisten, Agnostiker, Skeptiker oder Gleichgültige. Es geht dabei um den im Lauf der\nJahrhunderte teuer errungenen Pluralismus, der von einer solchen Gesellschaft nicht zu\ntrennen ist (Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Bd. 260-A, und\nBuscarini u.a. ./. San Marino [GK], Nr. 24645/94, Rdnr. 34, CEDH 1999-I). Wie der\nGerichtshof bereits in mehreren Sachen ausgeführt hat, umfasst die Freiheit zum Bekenntnis\nseiner Religion auch einen negativen Aspekt, nämlich das Recht jedes Einzelnen, nicht\ngezwungen zu werden, so zu handeln, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass er\nsolche Überzeugungen hat oder nicht. Infolgedessen haben die staatlichen Behörden nicht\ndas Recht, in den Bereich der Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen; sie dürfen\ndessen religiöse Überzeugungen nicht ermitteln noch ihn dazu verpflichten, seine\nAnschauungen im Hinblick auf die Göttlichkeit zu bekennen (Alexandridis ./. Griechenland,\nNr. 19516/06, Rdnr. 38, CEDH 2008-..., Sinan Isik ./. Türkei, Nr. 21924/05, Rdnr. 41, CEDH\n2010-...).\nÄhnlich wie die Kammer bezweifle ich nicht, dass ein Eingriff vorliegt: Aus der\nstreitgegenständlichen Eintragung „- -” kann man ipso facto folgern, dass der\nBeschwerdeführer die Glaubenssätze einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten\nKirche oder Religionsgesellschaft nicht oder nicht länger teilt.\nDie vorliegende Sache ist demnach unter dem negativen Aspekt der Religions- und\nGewissensfreiheit zu sehen, nämlich des Rechts des Einzelnen, dass er nicht verpflichtet ist,\nseine Überzeugungen kund zu tun.\nIn dem genannten Urteil Isik ./. Türkei war der Gerichtshof der Auffassung, dass, sollten\ndie Personalausweise ein Kästchen zur Religionszugehörigkeit aufweisen, die Tatsache,\ndass dieses unausgefüllt bleibt, unweigerlich mit einer bestimmten Konnotation verbunden\nist, und die Inhaber eines Personalausweises ohne Angabe der Religion sich unfreiwillig und\naufgrund eines behördlichen Eingriffs von den Personen unterscheiden, die im Besitz eines\nPersonalausweises sind, in dem ihr Religionsbekenntnis eingetragen ist. Somit steht dem\nGerichtshof zufolge die Offenbarung einer der intimsten Aspekte des Einzelnen stets auf\ndem Spiel. Er hat demnach gefolgert, dass eine solche Situation zweifellos der Vorstellung\nvon der Freiheit widerspricht, seine Religion oder Weltanschauung nicht zu bekennen, was\nmit der inneren Überzeugung jedes Einzelnen zusammenhängt.\nIn der Sache, mit der wir uns befassen, ist die Information allerdings ursprünglich vom\nBetroffenen an die Finanzbehörden übermittelt worden. Was aber hierbei stört, ist die\nTatsache, dass diese Information danach über die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber zur\nKenntnis gebracht wird.\nDie Rechtfertigung im Hinblick auf die Offenbarung gegenüber dem Arbeitgeber, so wie\ndiese von der Regierung in Randnummer 45 des Urteils vorgebracht wird, erachte ich für\nnicht zufriedenstellend. Nach Ansicht der Regierung ist der Einzug der Kirchensteuer an\ndenjenigen der Einkommensteuer angelehnt, d.h. er erfolgt an der Quelle, so dass eine\nSteuererklärung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist; ein gleichzeitiger Abzug würde\nsomit eine zweite Besteuerung vermeiden. Dieses System sei auch die Garantie für eine\ngeordnete Besteuerung.\nMit anderen Worten und zusammengefasst: Die Finanzbehörden geben den Einzug der\nKirchensteuer an die Arbeitgeber ab. Dies wird übrigens von den Verfassungsgerichten\nbestätigt (siehe die Verweise in Randnummer 23 des Urteils), die angeben, dass der\nArbeitgeber bei der Einbehaltung der Kirchensteuer als Beauftragter des Finanzamts\nhandelt.\nMeines Erachtens reicht eine solche Rechtfertigung nicht aus, wenn es darum geht, diese\nund den Schutz der Freiheit gegeneinander abzuwägen, die vom Beschwerdeführer unter\ndem Blickwinkel des Artikels 9 der Konvention geltend gemacht wird.\nDie Kammer minimiert in den Randnummern 58 und 59 die Auswirkungen einer solchen\nErklärung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei ich ihrer Argumentation nicht folgen kann,\ninsoweit als sie behauptet, dass „der Eintrag „--” im Hinblick auf die religiöse oder\nweltanschauliche Zugehörigkeit und Orientierung des Beschwerdeführers nur begrenzte\nBedeutung habe, weil der Eintrag die Steuerbehörden nämlich nur über die Tatsache\nunterrichte, dass der Beschwerdeführer nicht einer der sechs zur Erhebung von\nKirchensteuer berechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehört“.\nIch rufe aber in Erinnerung, dass der Gerichtshof unlängst im Urteil S. ./. Deutschland (Nr.\n1620/03, 23. September 2010) den Stellenwert und die Rolle der Kirchen und\nReligionsgesellschaften in diesem Land unterstrichen hat. Daraus geht eindeutig hervor,\ndass die katholische und die evangelische Kirche mehr als eine Million Personen\nbeschäftigen, was bedeutet, dass sie abgesehen vom Staat der wichtigste Arbeitgeber in\nDeutschland sind. Es ist auch hervorgehoben worden, dass der Arbeitgeber automatisch in\ngewisser Weise von der persönlichen und familiären Situation des Betroffenen Kenntnis\nerlangt, und zwar in Anbetracht der Regelung, dass die Lohnsteuerkarte – die übrigens eine\nReihe personenbezogener Daten enthält, wie die Steuerklasse, die Abschläge für\nunterhaltsberechtigte Kinder und die Zugehörigkeit zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer\nberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft – vom Arbeitnehmer vorzulegen ist.\nSomit kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nichts verheimlichen, was\nseinen Personenstand oder sein religiöses Bekenntnis betrifft.\nDemnach erscheint mir unvermeidlich, dass die - positive oder negative - Eintragung in\nder streitgegenständlichen Steuerkarte unerwünschte Auswirkungen auf die Möglichkeiten\nhat, einen Arbeitsplatz zu finden oder zu behalten, dies umso mehr, wenn der Arbeitgeber\ntatsächlich eine herausragende Stellung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich innehat und\nin den Genuss einiger Abweichungen von den allgemeinen Rechtsvorschriften kommt, was\nauf die beiden großen Kirchen in einigen Regionen Deutschlands zutrifft (siehe sinngemäß\no.a. Sache S., Rdnr. 73).\nDie Kammer ist sich der Schwierigkeit übrigens sehr wohl bewusst, weil sie in\nRandnummer 61 nicht ausschließt, dass es Situationen geben könnte, „die bedeutender\nerscheinen“ und die sie veranlassen könnten, unterschiedliche Schlüsse zu ziehen. In\ndiesem Zusammenhang weise ich daraufhin, dass man von der beanstandeten Maßnahme\ndirekt betroffen sein muss, um sich als Opfer bezeichnen zu können (was auf den\nBeschwerdeführer in der Tat zutrifft, der sich gezwungen sah, seine Nichtzugehörigkeit zu\neiner der Kirchensteuer erhebenden Kirchen zu offenbaren), dass aber selbst in\nErmangelung eines Schadens die Opfereigenschaft gegeben sein kann (Ilhan ./. Türkei,\n[GK], Nr. 222777/93, Rdnr. 52, CEDH 2000-VII).\nZur Wahrung der Interessen des Einzelnen wäre es zweckdienlicher gewesen, wenn das\nFinanzamt selbst die von den Steuerzahlern erlangten Informationen ohne Einschreiten des\nArbeitgebers verwenden würde. Diese Übertragung von Aufgaben dürfte zwar mit\nMehrkosten für die staatlichen Finanzbehörden verbunden sein, es aber gestatten, ein\nGleichgewicht zwischen den beiden konkurrierenden Interessen aufrecht zu erhalten,\nnämlich demjenigen der Kirchen beim Steuereinzug und demjenigen des Einzelnen auf\nAchtung seiner Gewissens- und Religionsfreiheit. Aus diesem Grund bin ich der Meinung,\ndass dieses Gleichgewicht beim derzeitigen Stand des deutschen Systems nicht gewahrt ist\nund dass eine Verletzung des Artikels 9 der Konvention vorliegt.\nIn gleicher Weise folgere ich, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; Artikel 8\nhat zwar grundsätzlich zum Ziel, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu\nschützen, doch beschränkt er sich nicht darauf, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher\nEingriffe zu enthalten: Zu dieser negativen Verpflichtung können positive Verpflichtungen\nhinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Privatlebens sind. Diese\nkönnen Maßnahmen erforderlich machen, die der Achtung der Privatsphäre dienen und bis\nin die Beziehungen zwischen den Einzelnen untereinander reichen. Die Abgrenzung der\npositiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 eignet sich zwar nicht\nfür eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren Grundsätze durchaus\nvergleichbar. In beiden Fällen ist insbesondere das zwischen dem Allgemeininteresse und\nden Interessen des Einzelnen herzustellende ausgewogene Gleichgewicht zu\nberücksichtigen, wobei der Staat in jedem Fall über einen Ermessensspielraum verfügt\n(Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnrn. 75-76, CEDH 2007 - IV,\nvorgenannte Entscheidung R.; siehe auch Fuentes Bobo ./. Spanien, Nr. 39293/98, Rdnr. 38,\n29. Februar 2000).\nAber auch in diesem Fall und aus denselben Gründen wie denjenigen, die bei der Prüfung\nder Rüge des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Artikels 9 dargelegt worden\nsind, erscheint der behördliche Eingriff in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht verhältnismäßig.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-17/12884-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-17/12884-03","retrieved":"2026-07-29 08:45:06.376221+00:00"},"card":{"id":"egmr/2011-02-17/12884-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2011-02-17","dockets":["12884/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0217JUD001288403","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0217JUD001288403"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 17.02.2011 – 12884/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-17/12884-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. 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