{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0203JUD001813602","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-02-03","aktenzeichen":"18136/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Rüge auf der Grundlage des Artikels 9 der Konvention für zulässig und den übrigen Teil der Beschwerde für unzulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/02/11 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 18136/02)\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 18136/02)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. Februar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nPeer Lorenzen, Präsident,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska, Richterinnen und Richter,\nEckart Klein, Richter ad hoc,\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 11. Januar 2011\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n18136/02) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige S. („die Beschwerdeführerin“) beim\nGerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) am 29. April 2002 erhoben hat.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wird vor dem Gerichtshof von Herrn Kleine-Cosack,\nRechtsanwalt in Freiburg-im-Breisgau, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptet, die von der Evangelischen Kirche gegen sie\nausgesprochene Kündigung habe die Artikel 9 und 14 der Konvention verletzt.\n\n4\nAm 14. Mai 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die\nBeschwerde zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner\nbeschlossen worden, dass die Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit der\nRechtssache zeitgleich entscheidet.\n\n5\nInfolge der Verhinderung der für Deutschland gewählten Richterin Frau R. Jaeger hat\ndie Regierung am 17. Juni 2008 Herrn Professor Eckart Klein benannt, um als Richter ad\nhoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n6\nSowohl die Regierung als auch die Beschwerdeführerin haben schriftliche\nStellungnahmen vorgelegt. Der Kanzlei sind ebenfalls gemeinsame Stellungnahmen der\nEvangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Kirche in Deutschland\nübermittelt worden, deren Teilnahme am schriftlichen Verfahren vom Präsidenten gebilligt\nworden ist (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung). Die Parteien haben auf diese Stellungnahmen erwidert (Artikel 44\nAbsatz 5 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n7\nDie Beschwerdeführerin ist 1964 geboren und in K. wohnhaft.\n\n8\nIm Mai 1997 nahm die Beschwerdeführerin, die dem römisch-katholischen\nGlaubensbekenntnis angehört, ihre Tätigkeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte auf, die\nder Evangelischen Kirchengemeinde in Pforzheim untersteht.\n\n9\nIhr Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 sah eingangs vor:\n„Der Dienst in Kirche und Diakonie ist durch den Auftrag der Verkündigung des\nEvangeliums in Wort und Tat bestimmt. Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Arbeitgeber leisten\nihre beruflichen Dienste in dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre dienst-\nund arbeitsrechtliche Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird\nnachstehender Vertrag geschlossen (...)”\n§ 2 Buchstabe b) des Vertrags sah vor, dass auf das Arbeitsverhältnis der\nBeschwerdeführerin die Arbeitsrechtsregelungen über die Grundlage der Dienstverhältnisse\nder kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden\nund der dortigen Diakonie anwendbar sind („die Arbeitsrechtsregelungen“) (siehe unten\nRandnummer 21). § 9 des Vertrags, der die Bestimmung von § 9 der\nArbeitsrechtsregelungen wörtlich übernahm, sah die Möglichkeit des Arbeitgebers zur\nfristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor.\n\n10\nAm 26. Oktober 1998 wurde die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung der\nLeitungsfunktion in einen Kindergarten abgeordnet, der einer anderen evangelischen\nKirchengemeinde der Stadt unterstand. Den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte\nzufolge belief sich ihr Bruttomonatsgehalt auf ca. 4.200 DM.\n\n11\nAm 3. Dezember 1998 wurde die Evangelische Kirche durch einen anonymen Hinweis\ndavon unterrichtet, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der „Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit“ (im Folgenden „Die Universale Kirche“) sei und für diese\nEinführungskurse („Primary-Lessons“) anbiete.\n\n12\nDie Beschwerdeführerin wurde am 14. Dezember 1998 im Beisein der Vorsitzenden\nder Mitarbeitervertretung angehört. Am nächsten Tag erfolgte eine Erörterung zwischen der\nBeschwerdeführerin und Vertretern der Evangelischen Kirche sowie der\nMitarbeitervertretung, im Laufe derer die Sache geprüft wurde. Am 16. Dezember 1998\nsprach die Evangelische Kirche nach Zustimmung der Mitarbeitervertretung die\naußerordentliche Kündigung der Beschwerdeführerin zum 1. Januar 1999 aus.\n\n13\nAm 7. Januar 1999 rief die Beschwerdeführerin das Arbeitsgericht Pforzheim an, um\nfestzustellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die\nKündigung nicht aufgehoben worden ist.\n\n14\nDas Arbeitsgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1999 mit\nder Begründung ab, sie habe ihre Loyalitätspflichten gegenüber der Evangelischen Kirche\nverletzt. Nach Auffassung des Gerichts stellte dieses Versäumnis gemäß § 626 Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (siehe\nRandnummer 20 unten). Unter Verweis auf die in der Grundsatzentscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 dargelegten Kriterien (ibidem) hob das Gericht\nhervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsvertrages und der anwendbaren\nArbeitsrechtsregelungen der Evangelischen Landeskirche weder zur Mitgliedschaft noch\nMitarbeit in Organisationen berechtigt sei, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder\npraktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Evangelischen Kirche stehen. Diese\nhabe das Recht, ihren Mitarbeitern aufzuerlegen, sich bestimmter Tätigkeiten zu enthalten,\ndurch welche die Loyalität zur Kirche in Frage gestellt werden, und auf beruflichem Gebiet\nwie auch bei der Lebensführung ein Verhalten zu offenbaren, das mit diesen Erfordernissen\nin Einklang steht. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998\nund 1999 gegenüber der Universalen Kirche Erklärungen unterzeichnet hatte, wonach sie\nsich verpflichtete, „dass sie vorbehaltloses Vertrauen zu den Meistern der Weisheit und ihren\nLehren habe“ und „unerschütterlichen Gehorsam gegenüber ihren Wünschen in allen\nAngelegenheiten, die mit ihrer fortschreitenden geistigen Entwicklung verbunden sind,\nzeige“. Es war der Ansicht, dass die Frage, ob und inwieweit die von der Universalen Kirche\nvertretenen Lehren im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, dahingestellt bleiben\nkönne. Die Beschwerdeführerin habe in der Tat durch ihre Erklärung, dass sie daran Anteil\nleisten wolle, um das Fundament zu errichten, auf welchem sich die Universale Kirche\n„siegreich“ erheben sollte, um den höchsten Rang für ein dauerhaftes neues Zeitalter\neinzunehmen, eindeutig ihre Absicht unter Beweis gestellt, das Missionsstreben der\nUniversalen Kirche zu fördern und diese über andere Kirchen zu stellen. Dem Gericht\nzufolge hat sie insoweit keine Gewähr mehr dafür geboten, dass sie in ihrer dienstlichen wie\nauch privaten Lebensführung die Ideale der evangelischen oder katholischen Kirche wahrt;\nindem sie behauptete, dass ihre Mitgliedschaft in einer weiteren christlichen Kirche für die\nUniversale Kirche kein Problem darstelle, würde sie verkennen, dass als maßgeblicher\nStandpunkt hier derjenige der Evangelischen Kirche gelte.\nDas Gericht fügte hinzu, dass bei der im Rahmen des § 626 Absatz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs vorzunehmenden Interessenabwägung einerseits zu berücksichtigen sei, dass\ndie Beschwerdeführerin nicht nur passives Mitglied der Universalen Kirche sei, sondern auch\nnach außen werbend für diese auftrete und sogar Einführungskurse anbiete, und dass\nandererseits ihr Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Kirche erst seit Mai 1997 bestehe, also\nrelativ kurze Zeit.\n\n15\nAm 30. September 1999 gab das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg der\nBerufung der Beschwerdeführerin statt. Es hat zwar den Schlussfolgerungen des\nArbeitsgerichts zugestimmt, wonach eine fortbestehende Loyalitätsverletzung vorliege und\ndie Lehren und Zielsetzungen der Universalen Kirche mit den wesentlichen Glaubenssätzen\nund dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche unvereinbar seien (insbesondere in\nBezug auf Themen wie die Reinkarnation und die Anerkennung der großen Lehrer anderer\nReligionen), vertrat aber die Auffassung, dass diese Verstöße nicht zu einer\naußerordentlichen Kündigung berechtigten, denn diese könne nach dem eigenen\nSelbstverständnis der Evangelischen Kirche nur durch eine grobe Verletzung der\nLoyalitätspflichten gerechtfertigt werden, wodurch die Glaubwürdigkeit des kirchlichen\nDienstes in grober und erheblicher Weise gefährdet würde. Es war der Auffassung, man\nhätte also von der Evangelischen Kirche erwarten können, dass sie die Beschwerdeführerin\nbis zum Ablauf der Frist weiterbeschäftigt, die bei ordentlichen Kündigungen Gültigkeit hat.\nSoweit die Evangelische Kirche geltend gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin die\nAnsichten der Universalen Kirche gegenüber den Kindern des Kindergartens angewendet\nhabe, war das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass diese neuen Aspekte vor dem\nGericht nicht geltend gemacht werden könnten, weil sie nicht Gegenstand der Erörterungen\ngewesen sind, die am 14. und 15. Dezember 1998 mit der Beschwerdeführerin geführt\nwurden.\n\n16\nAm 21. Februar 2001 hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des\nLandesarbeitsgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Unter\nBezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni\n1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83 und 856/84), der es gefolgt ist, erachtete das Gericht, dass\ndas Landesarbeitsgericht nicht alle maßgeblichen Umstände der Sache berücksichtigt,\nsondern sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur Universalen\nKirche und ihr offenes Bekenntnis hierzu gestützt habe. Es hob hervor, die\nBeschwerdeführerin habe nicht nur Einführungskurse angeboten, sondern sei auch als\nAnsprechpartnerin in einem Anmeldungsschreiben für Grundkurse für „höheres geistiges\nLernen“ benannt worden. Demzufolge lag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein\nerheblich gravierenderer Loyalitätsverstoß im Sinne von § 6 Absatz 3 der\nArbeitsrechtsregelungen vor, als die bloße Mitgliedschaft in der Universalen Kirche, zumal\naus der Anhörung vom 14. Dezember 1998 und der starren Haltung der Beschwerdeführerin\nhervorgegangen sei, dass diese nicht bereit war, ihre Lehrtätigkeit künftig aufzugeben. Das\nBundesarbeitsgericht vertrat auch die Auffassung, das Landesarbeitsgericht habe die Dauer\nder Bindung der Beschwerdeführerin an die Universale Kirche nicht berücksichtigt. Es legte\ndar, die Evangelische Kirche, die behauptete, niemand könne in Gewissensdingen längere\nZeit zwei Herren dienen, habe zu Recht befürchten müssen, dass der Einsatz der\nBeschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Arbeit im Kindergarten haben würde, in dessen\nRäumlichkeiten ein Seminar der Universalen Kirche für höheres geistiges Lernen und zur\nBedeutung, die Gesetze und Weisheiten des Lebens in Kindergärten, Schulen und\nUniversitäten bekannt zu machen, abgehalten werden sollte.\nDas Bundesarbeitsgericht hob zudem hervor, die Beschwerdeführerin habe bei der\nEinstellung ihre Mitgliedschaft in der Universalen Kirche verschwiegen. Es war der Ansicht,\nman hätte von ihr erwarten können, dass sie die Evangelische Kirche hierüber informiert, um\neine Lösung für mögliche Loyalitätskonflikte zu finden. Es fügte hinzu, bei der Beantwortung\nder Frage, ob die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei,\nmüsse dem Interesse der Evangelischen Kirche, sich in der Öffentlichkeit und vor allem\ngegenüber den Eltern der Kindergartenkinder glaubwürdig zu verhalten, eine wesentliche\nBedeutung zukommen; auch müsse vermieden werden, dass die Kinder von einer Erzieherin\nbeeinflusst werden, die einem Bekenntnis angehört, das im Widerspruch zu den\nGlaubenssätzen der Evangelischen Kirche steht und zwar unabhängig davon, ob es schon\nkonkrete Vorkommnisse auf diesem Gebiet gegeben habe. Es stellte schließlich fest, die\nverhältnismäßig kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses und das jugendliche Alter der\nBeschwerdeführerin hätten auch berücksichtigt werden müssen.\n\n17\nDa der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei und das Bundesarbeitsgericht die\nSache abschließend entscheiden könne, indem es sich die Schlussfolgerungen des\nArbeitsgerichts zu eigen mache, erachtete es nicht für notwendig, die Sache an das\nLandesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Es verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin,\nsoweit sie sich auf ihre Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 des\nGrundgesetzes berufe, nicht das Recht habe, diese im Gegensatz zu ihren nach dem\nArbeitsvertrag übernommenen Loyalitätspflichten in der von ihr praktizierten Art und Weise\ninnerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit einer anderen Religionsgemeinschaft zu\nverwirklichen. Das Urteil wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2001\nzugestellt.\n\n18\nAm 20. August 2001 legte die Beschwerdeführerin, die von dem Rechtsanwalt\nvertreten wurde, der sie ebenfalls vor dem Gerichtshof vertritt, Verfassungsbeschwerde vor\ndem Bundesverfassungsgericht ein. Auf Seite 1 dieser Beschwerde und in dem Abschnitt zur\nBegründetheit dieses Vorgehens (S. 18) waren als vermeintlich verletzte Grundrechte die\nArtikel 4 Absatz 1 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) und Artikel 12 Absatz 1\n(Berufsfreiheit) des Grundgesetzes aufgeführt. Auf Seite 25 lauteten die Schlussfolgerungen\nim Hinblick auf die Verletzung von Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der\nÜberschrift „Mitgliedschaft“ wie folgt:\n„Das BAG [Bundesarbeitsgericht] lässt [...] außer Acht, dass die Beschwerdeführerin\nauch Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche ist; diese Mitgliedschaft hätte jedoch\nebenfalls zur Verletzung der Loyalitätspflicht führen müssen, was aber weder seitens\ndes Arbeitgebers noch der Gerichte behauptet wird. Die Differenzen zwischen den\nbeiden großen [evangelischen und katholischen] Kirchen sind nach wie vor erheblich\nund es bleibt [also] unerklärlich, warum nur in der Mitgliedschaft in der Universalen\nKirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht liegen soll.\nMit der „Abstempelung“ der Universalen Kirche im Gegensatz zur Römisch-\nKatholischen Kirche verkennt das BAG [Bundesarbeitsgericht] letztlich in\nverfassungswidriger Weise, dass das Grundgesetz [...] in Art. 4 I, II GG die Anhänger\naller Religionsgemeinschaften schützt; es privilegiert nicht bestimmte Religionen, weil es\ninsoweit neutral ist”.\n\n19\nAm 7. März 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur\nEntscheidung an (1 BvR 1962/01). Unter Hinweis darauf, dass diese eine Verletzung ihrer\nGrundrechte aus Artikel 4 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend gemacht\nhabe, war es der Ansicht, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche\nverfassungs-rechtliche Bedeutung zukomme. Es hob hervor, die Arbeitsgerichte seien von\nder einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen (siehe\nunten Randnummer 20). Die Verfassungsbeschwerde werfe insoweit keine neuen\nverfassungsrechtlichen Fragen auf. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die\nBeschwerdeführerin, soweit sie die Auffassung vertrete, dass ihr Verhalten und ihre\nAktivitäten für die Universale Kirche keine schwerwiegende Verletzung von\nLoyalitätspflichten gegenüber ihrem kirchlichen Arbeitgeber sei, diese Rechtsprechung nicht\nin Frage stellen, sondern sich nur darüber beschweren würde, wie ihre Grundrechte\ngegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Evangelischen Kirche abgewogen worden\nseien. Es war der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe bei der Abwägung der auf\ndem Spiel stehenden Interessen die Rechte der Beschwerdeführerin auf Glaubens- und\nGewissensfreiheit berücksichtigt, und das Ergebnis stehe in Einklang mit den vom\nBundesverfassungsgericht festgelegten Kriterien bezüglich der Kontrolle von\nGerichtsentscheidungen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE RECHT UND\nDIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE PRAXIS\nA. Die Gesetzesbestimmungen des Staates, die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und das Gemeinschaftsrecht\n\n20\nDas im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche und gemeinschaftliche Recht\nund das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 sind in den Urteilen O. ./.\nDeutschland (Nr. 425/03, 23. September 2010, Rdnrn. 24-27) und S. ./. Deutschland (Nr.\n1620/03, 23. September 2010, Rdnrn. 30-42) dargelegt.\nB. Die Arbeitsrechtsregelungen der Evangelischen Kirche\n\n21\n§ 6 Absatz 3 der Arbeitsrechtsregelungen über die Grundlage der Dienstverhältnisse\nder kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche\nund des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 6. April 1984\nlautet wie folgt:\n„Der Mitarbeiter ist zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. Dies\nschließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung,\nZielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen“.\n§ 9 der Arbeitsrechtsregelungen sieht Folgendes vor:\n„Der Anstellungsträger kann das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem\nGrund beenden, wenn der Mitarbeiter in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen\nDienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen\nMitarbeiters im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen\nKirche austritt.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 9 DER KONVENTION\n\n22\nDie Beschwerdeführerin rügt die Modalitäten der Abwägung der in Rede stehenden\nInteressen seitens des Bundesarbeitsgerichts, dem sie vorwirft, das Selbstbestimmungsrecht\nder Evangelischen Kirche zum Nachteil ihres Rechts auf Religionsfreiheit bevorzugt zu\nhaben. Sie macht Artikel 9 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;\ndieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,\nund die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit\nanderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von\nBräuchen und Riten zu bekennen.\n2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur\nEinschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.”\n\n23\nDie Regierung bestreitet diese Behauptung.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n24\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass in Bezug\nauf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Das Vorbringen der Parteien\na) Die Beschwerdeführerin\n\n25\nDie Beschwerdeführerin rügt einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf\nReligionsfreiheit durch einerseits die staatlichen Gerichte und andererseits die Evangelische\nKirche wegen deren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft und sie rügt die öffentliche\nFinanzierung und die Monopolstellung der Kirchen in Deutschland, die 1,3 Millionen\nMenschen beschäftigen würden.\n\n26\nDie Betroffene behauptet, die gegen sie ausgesprochene Kündigung habe keine\ngesetzliche Grundlage nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang behauptet sie,\ndass einzig ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten wie eine strafrechtliche\nVerurteilung einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs darstellen könne. Hingegen könne einem Arbeitnehmer, der sich\nan seinem Arbeitsplatz tadellos verhalte, nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden.\n\n27\nDie Beschwerdeführerin behauptet ferner, die Arbeitsgerichte hätten die in Rede\nstehenden Interessen nahezu willkürlich zu Gunsten des kirchlichen Arbeitgebers\nabgewogen. Nach ihrer Ansicht genießen die Kirchen in Deutschland bei arbeitsrechtlichen\nStreitigkeiten einen größeren Schutz als die Arbeitnehmer, obwohl die Gesellschaft immer\nweniger religiös geprägt und der Einfluss der Kirchen in erheblichem Maße zurückgegangen\nsei. Die Religionsfreiheit müsse aber als individuelles Grundrecht gegenüber dem\nSelbstbestimmungsrecht der Kirchen, das von diesem Individualrecht nur abgeleitet sei,\nVorrang genießen.\n\n28\nDie Beschwerdeführerin hebt auch hervor, die vorliegende Sache betreffe weder\neinen Geistlichen noch eine mit religiösen Funktionen betraute Person, sondern nur eine\nErzieherin in einem Kindergarten. Nach Ansicht der Betroffenen sollten den Arbeitnehmern,\ndie in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt und Teil der sozialen Tätigkeit von Kirchen sind,\nim Gegensatz zu Personen, die Funktionen im innerkirchlichen Bereich ausüben, keine\nuneingeschränkten Loyalitätspflichten durch die Kirchen auferlegt werden, zumal diese\nhäufig eine Monopolstellung im Sozialsektor innehätten, was insbesondere für Kindergärten\ngelte, und auf diesem Gebiet fast gänzlich vom Staat finanziert würden.\n\n29\nDie Beschwerdeführerin behauptet schließlich, dass die Loyalitätsverpflichtungen, die\neine Mitgliedschaft in einer Organisation ausschließen, deren Grundauffassung, Zielsetzung\noder praktische Tätigkeit im Widerspruch zum kirchlichen Arbeitgeber stehen, die Schranken\nnach Artikel 9 Absatz 2 der Konvention überschreiten. Sie behauptet, sie habe ihre\nReligionsfreiheit in diskreter Form außerhalb ihrer Berufstätigkeit ausgeübt, an ihrem\nArbeitsplatz keine Proselytenmacherei betrieben und sie sei insbesondere niemals bestrebt\ngewesen, die Kinder im Kindergarten zu beeinflussen; sollte sie in der Tat Einführungskurse\nangeboten haben, die schließlich nicht stattgefunden hätten, so sei dies in einer anderen\nStadt (Karlsruhe) gewesen. Außerdem habe sie als Erzieherin in einem Kindergarten keine\nNähe zum Verkündungsauftrag der Evangelischen Kirche und es gehöre nicht zu ihren\nArbeitspflichten, die Glaubens- und Lehrsätze dieser Kirche zu vermitteln. Die\nBeschwerdeführerin fügt hinzu, sie wäre niemals eingestellt worden, hätte sie ihren\nArbeitgeber zu Beginn von ihrer Mitgliedschaft in der Universalen Kirche unterrichtet.\nb) Die Regierung\n\n30\nDie Regierung behauptet zunächst, dass die Evangelische Landeskirche in Baden\ntrotz ihres Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zur öffentlichen Gewalt zählt. Es\nliege daher kein Eingriff durch die staatliche Gewalt in die Rechte der Beschwerdeführerin\nvor. Die behauptete Verfehlung der Arbeitsgerichte könne demnach allein unter dem Aspekt\nder positiven Pflichten des Staates geprüft werden. Da es keinen gemeinsamen Standard\nder Konventionsstaaten auf diesem Gebiet gebe, sei der Gestaltungsspielraum weit, zumal\nes sich hier um einen Bereich handele, der mit religiösen Gefühlen, Traditionen und der\nReligion verbunden sei. Die Regierung erinnert übrigens daran, der Staat könne sich\nveranlasst sehen, die Freiheit zu beschränken, seine Religion zu bekennen, um die\nInteressen der unterschiedlichen in der Gesellschaft nebeneinander bestehenden\nReligionsgruppen zu versöhnen und die Achtung der Überzeugung jeder Person\nsicherzustellen.\n\n31\nDie Regierung führt sodann aus, die Arbeitsgerichte, vor denen die\nBeschwerdeführerin ihre Rechtsstreitigkeit habe anhängig machen können, hätten eine\nStreitsache zwischen zwei Rechtsinhabern entscheiden und das Interesse der\nBeschwerdeführerin und das Recht der Evangelischen Kirche, ihre Angelegenheiten\nselbständig zu regeln, abwägen müssen. Nach Auffassung der Regierung ist das\nArbeitsgericht bei der Anwendung der gesetzlichen Kündigungsvorschriften verpflichtet\ngewesen, die von der Evangelischen Kirche niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen,\ndenn aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts sei es Sache der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften selbst, die von ihren Angestellten mit dem Ziel der Wahrung ihrer\nGlaubwürdigkeit zu beachtenden Loyalitätsobliegenheiten zu definieren. Die Regierung\nerinnert daran, dass somit die Berücksichtigung kirchlicher Vorgaben nicht schrankenlos ist\nund die staatlichen Gerichte keine Vorgabe anwenden dürfen, die im Widerspruch zu den\nGrundprinzipien der Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt: Die kirchlichen Arbeitgeber\nkönnen nach Auffassung der Regierung ihren Arbeitnehmern zwar Loyalitätspflichten\nauferlegen, es steht ihnen aber nicht zu, Kündigungsgründe zu bestimmen; dies gehöre zur\nAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz durch den Richter.\n\n32\nDie Regierung vertritt die Auffassung, die Arbeitsgerichte hätten diese Grundsätze im\nvorliegenden Fall angewandt. Sie ist insbesondere der Ansicht, das Bundesarbeitsgericht\nhabe die Erwägungen wortgetreu befolgt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner\nGrundsatzentscheidung von 1985 niedergelegt hat und die von der Europäische Kommission\nfür Menschenrechte im Übrigen als konventionskonform akzeptiert worden sind (R. ./.\nDeutschland, Nr. 12242/86, Entscheidung der Kommission vom 6. September 1989,\nEntscheidung und Berichte 62, S. 151). Sie behauptet, die Arbeitsgerichte hätten die in Rede\nstehenden Interessen gebührend abgewogen, indem sie insbesondere darauf hinwiesen,\ndass die Bindung der Beschwerdeführerin an die Universale Kirche, die über eine bloße\nMitgliedschaft hinausging, mit ihren beruflichen Pflichten unvereinbar und die Dauer ihrer\nAnstellung bei der Evangelischen Kirche relativ kurz gewesen sei. Sie unterstreicht die\nTatsache, die Beschwerdeführerin habe ihren Arbeitsvertrag freiwillig abgeschlossen und\nsomit Begrenzungen ihre Rechte akzeptiert, was vor dem Hintergrund der Konvention\nmöglich sei. Ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung sei die Betroffene demnach davon\nunterrichtet gewesen, dass ihre Mitarbeit in der Universalen Kirche nicht möglich war, deren\nZielsetzungen im Widerspruch zu denjenigen der Evangelischen Kirche stünden. Diese\nLoyalitätspflichten hätten die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin unweigerlich\nbeeinflusst, insoweit als ihr Arbeitgeber eine Kirche war. Der Regierung zufolge muss\nschließlich eine evangelische Kirchengemeinde, die einen Kindergarten betreibt, von ihren\nErzieherinnen erwarten können, dass sie während ihrer Arbeit Glaubensfragen thematisieren\nund im Sinne der evangelischen Kirche beantworten. Dieses Erfordernis sei für die\nGlaubwürdigkeit des kirchlichen Arbeitgebers gegenüber der Öffentlichkeit und den eigenen\nMitgliedern wesentlich und würde den Erwartungen der Eltern der Kindergartenkinder\nentsprechen.\n\n33\nDie Regierung behauptet, die Religionsgemeinschaften würden angesichts der\nKonvention denselben Schutz genießen wie Einzelpersonen. Solche Gemeinschaften seien\nauch besonderer Ausdruck der Existenzweise von Individuen. Es würde nicht darum gehen,\ndem Individuum oder einer Organisation einen Vorrang zu geben, sondern darum, sich\ngegen-überstehende Positionen gerecht und fair abzuwägen. Die Regierung weist\nschließlich darauf hin, die Kirchen würden – entgegen dem Vorbringen der\nBeschwerdeführerin – bei der Ausübung von Tätigkeiten im sozialen Bereich Fördermittel\noder Zuschüsse von öffentlichen Stellen unter vergleichbaren Umständen wie andere\nEinrichtungen oder Verbände erhalten, die entsprechende Leistungen erbringen.\nc) Die Drittbeteiligten\n\n34\nDie Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Kirche in Deutschland\npflichten den Argumenten der Regierung im Wesentlichen bei. Nach ihrer Ansicht ist die\nSelbständigkeit dieser Religionsgemeinschaften für die religiöse Pluralität einer\ndemokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Es sei Aufgabe der Kirchen, ihre Art der\nOrganisation zu bestimmen und über die Bedeutung der Vorgaben für sie und ihre Mitglieder\nzu entscheiden. Diese Vorgaben müssten als Bestandteil der Identität der Kirche von den\nstaatlichen weltlichen Behörden beachtet werden, selbst in den Fällen, in denen strengere\nStandards im Hinblick auf das weltliche Recht und die weltlichen Überzeugungen\nAnwendung finden könnten. Außerdem könne eine Person, welche die Anschauung ihres\nkirchlichen Arbeitgebers nicht teilt, einen anderen Arbeitsplatz finden und ihr Bekenntnis\nbeibehalten, wohingegen eine Kirche ihre Anschauung nicht ändern könne. Sollte sie\nweiterhin Personen beschäftigen müssen, deren Bekenntnis mit demjenigen der Kirche\nunvereinbar ist, würde sie ihre Identität verlieren.\n\n35\nDie Drittbeteiligten legen dar, ihre Aktivitäten im sozialen Bereich seien Ausdruck der\nAusübung ihrer Religionsfreiheit. Außerdem müssten ihre Beschäftigten grundsätzlich einer\nder Evangelischen Kirchen angehören, die entweder Mitglied der Evangelischen Kirche in\nDeutschland oder der Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa ist. Sollte die Art\ndes Arbeitsplatzes dies gestatten, hätten die einer anderen christlichen Kirche angehörenden\nPersonen die Möglichkeit zur Einstellung. Was die Tätigkeit in einem Kindergarten\nanbelangt, so könne eine Person, die einer freien Evangelischen Kirche, z. B. den\nBaptistischen Kirchen, angehört, eingestellt werden, sofern sie sich verpflichtet, das\nevangelische Verständnis der Taufe zu akzeptieren. Außerdem könnten Personen, die\nkeiner Kirche angehören, eine Beschäftigung finden, wenn ihr Tätigkeitsbereich außerhalb\njeglichen Verkündungsauftrags angesiedelt ist (Küchendienst, Reinigung,\nverwaltungsmäßige Unterstützung usw.).\n2. Die Würdigung des Gerichtshofs\n\n36\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Religionsfreiheit zwar zunächst mit der\ninneren Überzeugung zusammenhängt, sie aber darüber hinaus impliziert, die eigene\nReligion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen. Außerdem\nschließt die Religionsfreiheit grundsätzlich das Recht ein zu versuchen, andere Menschen\nbeispielsweise durch Unterricht zu überzeugen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die\nFreiheit, seine Religion zu wechseln, wirkungslos bleibt. Der Gerichtshof erinnert auch daran,\ndass im Gegensatz zum Absatz 2 von Artikel 8, 10 und 11 derjenige von Artikel 9 nur auf die\nFreiheit abzielt, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen. So postuliert Artikel 9\nAbsatz 2, dass in einer demokratischen Gesellschaft, in der mehrere Glaubensbekenntnisse\ninnerhalb einer Bevölkerung nebeneinander bestehen, es sich als notwendig erweisen kann,\ndiese Freiheit zu beschränken, um die Interessen unterschiedlicher Gruppen zu versöhnen\nund die Achtung der Überzeugung des Einzelnen sicherzustellen (siehe u.a. Kokkinakis ./.\nGriechenland, 25. Mai 1993, Rdnrn. 31-33, Serie A Bd. 260-A).\n\n37\nDer Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin\nnicht staatliches Handeln rügt, sondern den Umstand, dass der Staat ihr Recht auf\nReligionsfreiheit nicht gegen den Eingriff ihres Arbeitgebers geschützt hat. Hierzu macht er\ngleich zu Beginn darauf aufmerksam, dass die Evangelische Kirche in Baden trotz ihres\nStatus als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach deutschem Recht keine hoheitlichen\nRechte ausübt (vgl. vorgenannte Entscheidung R., und auch entsprechend Finska\nFörsamlingen i Stockholm und Teuvo Hautaniemi ./. Schweden, Entscheidung der\nKommission vom 11. April 1996, Nr. 24019/94, und Predota ./. Österreich (Entsch.), Nr.\n28962/95, 18. Januar 2000).\n\n38\nDer Gerichtshof ruft sodann in Erinnerung, dass zahlreiche\nKonventionsbestimmungen zwar im Wesentlichen darauf abzielen, den Einzelnen vor\nwillkürlichen Eingriffen staatlicher Behörden zu schützen, es aber Schutzpflichten geben\nkann, die Bestandteil einer wirksamen Achtung der in Rede stehenden Rechte sind (Özgür\nGündem ./. Türkei, Nr. 23144/93, Rdnr. 41, CEDH 2000-III). Er bekräftigt erneut, dass solche\nSchutzpflichten auch im Zusammenhang mit Artikel 9 geboten sein können (Mitglieder (97)\nder Gemeinde der Zeugen Jehovahs aus Gldani ./. Georgien, Nr. 71156/01, Rdnr. 134,\nCEDH 2007-V). Diese Pflichten können Maßnahmen erforderlich machen, die der Achtung\nder Religionsfreiheit dienen und bis in die Beziehungen zwischen den Einzelnen\nuntereinander reichen. Die Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des\nStaates aus Artikel 9 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die\nanwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar.\nIn beiden Fällen ist insbesondere das zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen\ndes Einzelnen herzustellende ausgewogene Gleichgewicht zu berücksichtigen, wobei der\nStaat in jedem Fall über einen Ermessensspielraum verfügt (siehe sinngemäß Evans\n./.Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnrn. 75-76, CEDH 2007-IV, vorgenannte\nEntscheidung R.; siehe auch Fuentes Bobo ./. Spanien, Nr. 39293/98, Rdnr. 38, 29. Februar\n2000).\n\n39\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass der dem Staat eingeräumte\nGestaltungsspielraum weiter ist, wenn es innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats\nkeinen Konsens über die Bedeutung der in Rede stehenden Interessen oder über die besten\nMittel zu ihrem Schutz gibt. Der Spielraum ist ganz allgemein auch weit, wenn der Staat\neinen gerechten Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen\noder verschiedenen konventionsrechtlich geschützten Rechten herbeizuführen hat\n(vorgenannte Rechtssache Evans, Rdnr. 77).\n\n40\nDie grundlegende Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, lautet demnach, ob der\nStaat im Rahmen seiner positiven Schutzpflichten aus Artikel 9 verpflichtet war\nanzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der\nEvangelischen Kirche ausgesprochenen Kündigung das Recht auf Achtung ihrer\nReligionsfreiheit zustand. Folglich hat der Gerichthof bei der Prüfung der von den deutschen\nArbeitsgerichten vorgenommenen Abwägung dieses Rechts der Beschwerdeführerin mit\ndem Recht der Evangelischen Kirche aus den Artikeln 9 und 11 zu ermitteln, ob das Maß\ndes der Beschwerdeführerin gebotenen Schutzes ausreichend war oder nicht.\n\n41\nIn dieser Hinsicht weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Religionsgemeinschaften\ntraditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren; wenn die Organisation\neiner dieser Gemeinschaften in Rede steht, ist also Artikel 9 im Lichte des Artikels 11 der\nKonvention auszulegen, der die Vereinigungsfreiheit vor jeglichem ungerechtfertigten\nstaatlichen Eingriff schützt. Die selbstbestimmte Existenz solcher Gemeinschaften, die für\nden Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist, liegt im Zentrum des\nSchutzes, den Artikel 9 gewährleistet. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass das Recht\nauf Religionsfreiheit im Sinne der Konvention außer in extremen Ausnahmefällen jegliche\nBeurteilung seitens des Staates im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des religiösen\nBekenntnisses oder die Art und Weise, in der es zum Ausdruck gebracht wird, ausschließt\n(Hassan und Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnrn. 62 und 78, CEDH 2000-XI).\nGeht es schließlich um Fragen über das Verhältnis zwischen Staat und Religionen,\nhinsichtlich derer in einer demokratischen Gesellschaft berechtigterweise tiefgreifende\nDivergenzen herrschen können, ist der Rolle der nationalen Entscheidungsträger besondere\nBedeutung beizumessen (Leyla Şahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr. 109, CEDH\n2005-XI).\n\n42\nDer Gerichtshof stellt zunächst heraus, dass Deutschland, indem es ein\nArbeitsgerichtssystem sowie ein Verfassungsgericht, das für die Kontrolle der durch die\nArbeitsgerichte ergangenen Entscheidungen zuständig ist, eingerichtet hat, seine\nSchutzpflichten gegenüber den Rechtsuchenden im arbeitsrechtlichen Bereich erfüllt hat, in\ndem die Streitigkeiten die Rechte aus Artikel 9 der Konvention berühren können. Die\nBeschwerdeführerin hatte vorliegend auch die Möglichkeit, das Arbeitsgericht mit ihrer Sache\nzu befassen und prüfen zu lassen, ob die streitgegenständliche Kündigung unter dem\nBlickwinkel des staatlichen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung des kirchlichen\nArbeitsrechts rechtmäßig ist und dabei die widerstreitenden Interessen der\nBeschwerdeführerin und des kirchlichen Arbeitgebers abzuwägen (siehe sinngemäß S. ./.\nDeutschland, Nr. 1620/03, Rdnr. 59, CEDH 2010-... und O. ./. Deutschland, Nr. 425/03,\nRdnr. 43, CEDH 2010-... (Auszüge)).\n\n43\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Arbeitsgerichte sich umfassend auf die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1985 aufgestellten Grundsätze\nbezogen haben (siehe o. a. Sachen S., Rdnr. 35, oder O., Rdnr. 26). Sie haben\ninsbesondere daran erinnert, dass die Anwendbarkeit des staatlichen Arbeitsrechts zwar\nnicht die Zugehörigkeit der Arbeitsverhältnisse zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen\nhindere, das Arbeitsgericht jedoch nur unter der Voraussetzung an die tragenden\nGrundsätze der Glaubens- und Sittenlehre kirchlicher Arbeitgeber gebunden sei, dass diese\nLehre der Lehre der verfassten Kirchen Rechnung trägt und nicht im Widerspruch zu den\nGrundprinzipien der Rechtsordnung steht.\n\n44\nWas die Anwendung dieser Kriterien im Fall der Beschwerdeführerin anbelangt, stellt\nder Gerichtshof fest, die Arbeitsgerichte hätten hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin\naufgrund ihres Arbeitsvertrages und der entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen weder zur\nMitgliedschaft noch Mitarbeit in einer Organisation berechtigt war, deren Zielsetzungen mit\ndem Auftrag der Evangelischen Kirche im Widerspruch standen, die ihren Mitarbeitern\nauferlegen konnte, sich bestimmter Tätigkeiten zu enthalten, durch welche die Loyalität ihr\ngegenüber in Frage gestellt wird, und auf beruflichen Gebiet wie auch bei der Lebensführung\nein Verhalten zu offenbaren, das mit diesen Erfordernissen in Einklang steht. Nach\nAuffassung der Arbeitsgerichte würde die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr\nunterschriebenen Erklärungen und der Unvereinbarkeit der Lehren der Universalen Kirche\nmit denjenigen der Evangelischen Kirche nicht mehr die Gewähr bieten, dass sie die Ideale\nihres Arbeitgebers achtet. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht\nunterstrichen, die Beschwerdeführerin, die übrigens bei den Anhörungen vor ihrer Kündigung\neine starre Haltung einnahm, sei nicht bloß Mitglied der Universalen Kirche gewesen,\nsondern habe Einführungskurse angeboten und würde als Ansprechpartnerin in einem\nAnmeldungsschreiben für Grundkurse für „höheres geistige Lernen“ fungieren. Die\nEvangelische Kirche habe zu Recht befürchten müssen, dass der Einsatz der\nBeschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Arbeit haben würde, zumal in den\nRäumlichkeiten des Kindergartens ein Seminar der Universalen Kirche zu einem\npädagogischen Thema stattfinden sollte. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus gefolgert,\ndass das Interesse der Beschwerdeführerin auf Weiterbeschäftigung demnach dem\nInteresse der Evangelischen Kirche weichen musste, der Öffentlichkeit und den Eltern der\nKindergartenkinder gegenüber glaubwürdig zu bleiben und zu vermeiden, dass die Kinder\nvon einer Erzieherin beeinflusst werden, die einem Bekenntnis im Widerspruch zu den\nGlaubenssätzen der Evangelischen Kirche als Betreiberin des Kindergartens angehört. Der\nGerichtshof stellt auch fest, die Arbeitsgerichte hätten die verhältnismäßig kurze Dauer des\nArbeitsverhältnisses und das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigt.\n\n45\nDer Gerichtshof stellt fest, die Gerichte hätten die Umstände des Falles gründlich\ngeprüft und eine eingehende und umfassende Abwägung der in Rede stehenden\nwiderstreitenden Interessen vorgenommen. Die Tatsache, dass sie der Auffassung waren,\ndass bei der Frage, inwieweit die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Universalen\nKirche mit ihrem Einsatz in der Evangelischen Kirche vereinbar war, der Standpunkt des\nkirchlichen Arbeitgebers maßgeblich war, und sie schließlich den Interessen der Kirche mehr\nGewicht beigemessen haben als den Interessen der Beschwerdeführerin, kann nach Ansicht\ndes Gerichtshofs eigentlich mit Blick auf die Konvention kein Problem aufwerfen (siehe o.a.\nSache O., Rdnr. 49). In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass nach den\nvom Bundesverfassungsgericht 1985 aufgestellten Grundsätzen, auf die sich die\nArbeitsgerichte im vorliegenden Fall umfassend bezogen haben, das Arbeitsgericht nicht\nuneingeschränkt an die Vorgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber\ngebunden ist, sondern dafür Sorge zu tragen hat, dass es bei der Anwendung dieser\nVorgaben keinen Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung gibt und die\nKirchen und Religionsgemeinschaften ihren Beschäftigten keine unannehmbaren\nLoyalitätspflichten auferlegen. Er stellt im Übrigen fest, das Bundesverfassungsgericht habe\nin seiner Entscheidung in der vorliegenden Sache die Ansicht vertreten, die\nBeschwerdeführerin würde die einschlägige ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte,\ndie sich aus der Grundsatzentscheidung von 1985 ableitet, nicht wirklich in Frage stellen,\nsondern vielmehr die Abwägung der Interessen in ihrem Fall rügen.\n\n46\nDer Gerichtshof hält die Schlussfolgerungen der Arbeitsgerichte für nicht\nunangemessen. Bei der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages und insbesondere des § 2\nBuchstabe b, der auf § 6 Absatz 3 der Arbeitsrechtsregelungen verwies, war sich die\nBetroffene nämlich bewusst oder musste sich dessen bewusst sein, dass ihre Mitgliedschaft\nin der Universalen Kirche und ihre Tätigkeiten zu deren Gunsten mit ihrem Einsatz in der\nEvangelischen Kirche unvereinbar waren (siehe sinngemäß Ahtinen ./. Finnland, Nr.\n48907/99, Rdnr. 41, 23. September 2008). Die Tatsache, dass die in Rede stehende\nKündigung sich auf ein Verhalten der Beschwerdeführerin außerhalb des beruflichen\nUmfelds stützte, dürfte im vorliegenden Fall unerheblich sein. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass sich die besondere Art der beruflichen Anforderungen, die der Beschwerdeführerin\nauferlegt wurden, aus der Tatsache ergeben, dass sie von einem Arbeitgeber festgelegt\nwurden, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (siehe die\nRichtlinie 78/2000/EG; o.a. Sachen S., Rdnr. 40 oder O., Rdnr. 27 und auch Lombardi\nVallauri ./. Italien, Nr. 39128/05, Rdnr. 41, CEDH 2009-...). In diesem Zusammenhang ist er\nder Auffassung, die Arbeitsgerichte hätten hinlänglich nachgewiesen, dass die\nLoyalitätspflichten annehmbar waren, insoweit als sie darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit\nder Evangelischen Kirche in der Öffentlichkeit und gegenüber den Eltern der\nKindergartenkinder zu bewahren (siehe sinngemäß o.a. Sache O., Rdnr. 51).\n\n47\nAngesichts des Ermessensspielraums des Staates im vorliegenden Fall (Rdnr. 39\noben) und insbesondere der Tatsache, dass die Arbeitsgerichte einen gerechten Ausgleich\nzwischen mehreren privaten Interessen herbeiführen mussten, erachtet der Gerichtshof,\ndass im vorliegenden Fall Artikel 9 der Konvention dem deutschen Staat nicht auferlegte, der\nBeschwerdeführerin einen höheren Schutz zu bieten.\n\n48\nInfolgedessen ist dieser Artikel vorliegend nicht verletzt worden.\nII. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 9 DER KONVENTION\n\n49\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel\n9 der Konvention. Sie führt aus, ihre ursprüngliche katholische Konfession habe niemals zu\nLoyalitätsproblemen geführt, obwohl die dogmatischen Grundlagen der Katholischen Kirche\nstärker von denjenigen der Evangelischen Kirche als von jenen der Universalen Kirche\nabweichen würden.\n\n50\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ngeltend. Ihres Erachtens hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht\nkeine Rüge wegen einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 3 des Grundgesetzes\nerhoben, sondern sich darauf beschränkt, im Rahmen ihrer Stellungnahme zu Artikel 4 des\nGrundgesetzes zu behaupten, das Bundesarbeitsgericht habe die Universale Kirche\ngegenüber der Katholischen Kirche abgestempelt.\n\n51\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 Absatz 1 der Konvention verlangt,\ndass ein Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten wenigstens der Sache nach\ndie Rügen geltend gemacht haben muss, die er anschließend dem Gerichtshof vorlegen\nmöchte (Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Bd. 200). Er ruft auch in\nErinnerung, dass in Bezug auf die gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobenen\nBeschwerden die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich\neinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 13 der Konvention darstellt, den ein\nBeschwerdeführer einlegen muss, bevor er den Gerichtshof anruft (siehe zuletzt M. ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 22448/07, 19. Januar 2010). Er stellt ebenso wie die Regierung\nfest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen an das Bundesverfassungsgericht\nsowohl in der Einleitung wie im rechtlichen Teil ausdrücklich nur eine Verletzung des Artikels\n4 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Grundgesetzes gerügt hat. Die Betroffene hat weder Artikel\n3 des Grundgesetzes über das Recht auf Gleichbehandlung angeführt noch Anträge\nbetreffend eine etwaige Diskriminierung gestellt, wie sie es - allerdings in knapper Form - vor\ndem Gerichtshof getan hat.\n\n52\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die beiden Absätze in den\nSchlussfolgerungen der Verfassungsbeschwerde zu Artikel 4 des Grundgesetzes\n(Randnummer 18 oben) nicht ausreichen dürften, um anzunehmen, dass die von einem\nRechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin der Sache nach eine Rüge wegen\nDiskriminierung erhoben hat (siehe sinngemäß A. u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 290/03,\n1. September 2005, m.w.N.).\n\n53\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Absätze 1 und 4\nder Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen\nist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er erklärt die Rüge auf der Grundlage des Artikels 9 der Konvention für zulässig und den\nübrigen Teil der Beschwerde für unzulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 3. Februar 2011 gemäß\nArtikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-03/18136-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-03/18136-02","retrieved":"2026-07-29 08:45:09.031044+00:00"},"card":{"id":"egmr/2011-02-03/18136-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2011-02-03","dockets":["18136/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0203JUD001813602","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0203JUD001813602"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 03.02.2011 – 18136/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-02-03/18136-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Rüge auf der Grundlage des Artikels 9 der Konvention für zulässig und den übrigen Teil der Beschwerde für unzulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/9","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"9","label":"Art 9 EMRK","mentions":7},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":4},{"id":"BGB/626","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"626","label":"§ 626 BGB","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:45:09.031044+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}