{"status":"available","doknr":"001-139445","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0127JUD001663707","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"16637/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 2. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n27/01/11 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16637/07)\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 16637/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n27. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16637/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine türkische Staatsangehörige, Frau A. („die\nBeschwerdeführerin“), am 16. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn S. Hilbrans, Rechtsanwalt in Berlin,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass ihr Recht auf freie\nMeinungsäußerung durch ihre strafrechtliche Verurteilung verletzt worden sei.\n\n4\nAm 30. November 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der\nRegierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die\nZulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29\nAbs. 1). Die türkische Regierung, die mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 über die\nRechtssache informiert wurde, hat von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach\nArtikel 36 Abs. 1 der Konvention keinen Gebrauch gemacht.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie 1972 geborene Beschwerdeführerin ist in W. wohnhaft.\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nAm 22. November 1993 erging eine Verfügung des deutschen\nInnenministeriums, durch welche die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit einem\nBetätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“) belegt wurde.\n\n7\nMaßgebliche Passagen aus der Entscheidung lauten wie folgt:\n„1. Die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) [...] verstößt gegen\nStrafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung,\ngefährdet die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der\nBundesrepublik Deutschland.\n2. Die „Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) [...] darf sich im Geltungsbereich\ndes Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen.“\n\n8\nDa die PKK als solche kein Rechtsmittel gegen das Betätigungsverbot bei den\ndeutschen Gerichten einlegte, wurde die Verfügung am 26. März 1994 bestandskräftig.\n\n9\nNach der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Jahr 1999 änderte\ndie Führung der PKK ihre Strategie und erklärte den bewaffneten Kampf gegen die\ntürkischen Streitkräfte für beendet. Nachdem die PKK auf ihrem 7. Parteikongress am\n17. Januar 2000 eine „Friedensinitiative” verkündet hatte, organisierte sie in Deutschland\nkeine Demonstrationen oder Gewalttaten mehr.\n\n10\nIm Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der PKK eine groß angelegte\nKampagne, bei der sich die Anhänger der Partei an die deutschen Behörden wenden, sich\nals PKK-Sympathisanten bekennen und die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten.\n\n11\nDie Sympathisanten unterzeichneten eine Erklärung. Die Erklärungen wurden\ndann gesammelt und in großer Zahl an Parlamente, Behörden und Gerichte übergeben. Die\nim Wesentlichen identischen Erklärungen hatten folgenden Inhalt:\n„Selbsterklärung\n`Auch ich bin ein PKK’ler´\nDa dem kurdischen Volk das elementare Lebensrecht vorenthalten wurde,\nblieb ihm keine andere Wahl als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig\nJahren Krieg wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein\nstrategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft die PKK mit\nausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung\nder kurdischen Frage. Auf der Grundlage dieser neuen Strategie durchlebt die\nArbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine umfassende Erneuerung. Zu einer Lösung\nfest entschlossen, hat sie ihre politischen Aktivitäten entgegen aller Widerstände\nweiterentwickelt, ohne den legalen Rahmen zu verlassen.\nAuch wenn in geografischer Hinsicht die kurdische Frage im Mittleren\nOsten entstanden ist, ist sie aufgrund ihrer historischen, politischen und\ninternationalen Verbindung dennoch ein Problem Europas, das auf seine Lösung\nwartet. So spielte Europa bei der Festlegung der Grenzen des Mittleren Ostens\neine führende Rolle. Deshalb sieht sich nun Europa mit der Aufgabe konfrontiert,\nauch bei einer Lösung der dortigen Probleme eine Rolle zu spielen. Genau wie\nes mit der Entführung unseres Vorsitzenden im Rahmen eines internationalen\nKomplotts das Fehlen einer Lösungsperspektive zeigte, nutzt Europa auch heute\nnicht die Gelegenheit, die sich durch die PKK bietet.\nWährend die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten die Einhaltung der\nKopenhagener Kriterien zur Voraussetzung für eine Aufnahme der Türkei in die\nEuropäische Union macht, negieren sie gleichzeitig den nationalen und\npolitischen Status der Kurden, die in Europa leben. So beharren insbesondere\nDeutschland und England auf einer Politik der Verbote. Mit dieser destruktiven\nHaltung stellt sich Europa in den Kontext der gegen das kurdische Volk geführten\nVernichtungs- und Verleugnungspolitik. Wie in der Vergangenheit so auch heute\nsetzt Europa seine negative Tradition fort. Dies stellt nichts anderes als eine\nPolitik der Doppelmoral dar.\n1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen\nVolkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren\npolitischen Kampf auf legaler Grundlage führt.\nWeiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.\n2. Ich rufe die europäischen Mitgliedstaaten dazu auf, sich an den\nMaßstäben messen zu lassen, die sie gegenüber anderen Nicht-Mitgliedstaaten\nanlegt. Außerdem rufe ich diese Staaten dazu auf, bezüglich den in Europa\nlebenden Kurden, den erklärten Kriterien eines Beitritts zur Europäischen Union\nselbst gerecht zu werden. Deshalb fordere ich für das kurdische Volk die offizielle\nAnerkennung der Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden werden.\n3. Weiterhin fordere ich die offizielle Anerkennung der kulturellen und\npolitischen Werte, welche das kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen\nhat. In diesem Zusammenhang fordere ich die Achtung der nationalen und\npolitischen Identität meines Volkes.\n4. Ich unterstütze die Linie des demokratischen Kampfes der PKK,\nwelche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache,\ndass die PKK in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter\nAnwendung von Gewalt durchgeführt hat, fordere ich die Aufhebung sämtlicher\nVerbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden.\n5. Des weiteren erkläre ich, dass die einzige Garantie für eine\ndauerhafte Lösung, die Freiheit unsers nationalen Führers, Abdullah Öcalan, und\ndie Schaffung von Möglichkeiten für sein politisches Wirken sind. Deshalb fordere\nich: `Freiheit für Abdullah Öcalan – Frieden in Kurdistan´.\nHiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot\nund die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der\nstrafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK auf das Schärfste\nverurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und\nsämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“\n2. Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin\n\n12\nDie Beschwerdeführerin organisierte und koordinierte zusammen mit anderen\nPersonen in Berlin eine Unterschriftensammlung für die Erklärung. Auch sie selbst\nunterzeichnete eine Erklärung. Am 16. Juli 2001 übergab die Beschwerdeführerin zusammen\nmit zwei weiteren Personen zwei Aktenordner mit 467 unterzeichneten Erklärungen an den\nBerliner Staatsanwalt. Am 24. September 2001 übergab die Beschwerdeführerin einen\nweiteren Aktenordner mit Erklärungen. Darüber hinaus spendete die Beschwerdeführerin\nGeldbeträge an eine ebenfalls verbotene Unterorganisation der PKK.\n\n13\nIm Rahmen der Kampagne wurden den Behörden in Berlin über 4.000\nErklärungen übergeben; insgesamt wurden rund 100.000 Erklärungen bei deutschen\nBehörden eingereicht.\n\n14\nAm 17. Juli 2003 verurteilte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin\nwegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4\ni.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG) zu 150 Tagessätzen zu je acht Euro. Während der Verhandlung\nvor diesem Gericht legte die Beschwerdeführerin eine Erklärung vor, nach der sie nicht\ngegen Strafgesetze verstoßen wollte, sondern beabsichtigte, ihre Meinung zu äußern und\ndie Verständigung zwischen dem deutschen und dem kurdischen Volk zu fördern. Das\nLandgericht war der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin durch die\nUnterzeichnung der Erklärung, ihre Mitwirkung an der Kampagne und die\nSpendenzahlungen über das Betätigungsverbot für die PKK hinweggesetzt habe.\n\n15\nDer Inhalt der Erklärung sei unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren\nRahmen sie abgegeben wurde, geeignet, für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte\nWirkung zu entfalten. Insbesondere war das Landgericht der Auffassung, dass die Erklärung,\n„das Verbot nicht an[zu]erkenne[n] und sämtliche Verantwortung [zu] übernehme[n], die sich\ndaraus ergibt“, eine zweifache Wirkung entfalte: Erstens habe die Beschwerdeführerin ihre\nFestlegung zum Ausdruck gebracht, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und so der\nPKK für künftige verbotene Aktivitäten Planungsgrundlagen zu schaffen. Zweitens sei die\nErklärung geeignet, die Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten zu stärken.\n\n16\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin\nunterzeichnete Erklärung nicht von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, da\nsie sich nicht darauf beschränke, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu\nverlangen, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu fordern und dessen\nAufrechterhaltung auf das Schärfste zu missbilligen, was in den Rahmen der\nMeinungsfreiheit der Beschwerdeführerin fallen würde. Vor dem Hintergrund der\nGesamtkampagne und deren Zielsetzung enthalte die Erklärung auch die Aussage, dass die\nBeschwerdeführerin die PKK auch dann weiterhin unterstützen würde, wenn das\nBetätigungsverbot nicht aufgehoben würde. Dies folge bereits aus der abschließenden\nErklärung, wonach die Beschwerdeführerin „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich\ndaraus [also aus der Nichtanerkennung des Verbots] ergebe“. Das Landgericht war auch der\nAuffassung, dass die Kampagne überdies das Ziel verfolge, die Strafverfolgungsbehörden\nmit einer solchen Zahl von Strafverfahren zu belasten, dass sie diese nicht mehr bewältigen\nkönnten.\n\n17\nStrafmildernd berücksichtigte das Landgericht unter anderem die Bedeutung der\nMeinungsfreiheit.\n\n18\nAm 15. Januar 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf sein Piloturteil vom 27. März 2003 (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Er führte\naus, dass die Auslegung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung und die\nBewertung ihres Verhaltens durch das Landgericht mit dem in Artikel 5 GG verankerten\nRecht auf freie Meinungsäußerung vereinbar sei. Unter Berücksichtigung des Kontextes und\nder Begleitumstände habe das Landgericht mit schlüssigen und nachvollziehbaren\nErwägungen die Einlassung der Beschwerdeführerin widerlegt, es sei ihr lediglich um eine\nMeinungsäußerung zu dem Betätigungsverbot gegangen und nicht um eine gezielte\nBeteiligung an einer von der PKK organisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte\nHerbeiführung von Ermittlungs- und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die\nAhndung von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu erschweren. Dies\nzeige sich an dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und die anderen an der\nKampagne Beteiligten nicht an das für eine Aufhebung des Betätigungsverbots zuständige\nBundesinnenministerium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die\nStaatsanwaltschaft gewendet hätten. Die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin,\ndas Verbot zu befolgen, komme auch darin zum Ausdruck, dass sie einschlägig vorbestraft\nsei und auch anderweitig, nämlich durch finanzielle Unterstützung einer Unterorganisation\nder PKK, gegen das Betätigungsverbot verstoßen habe.\n\n19\nDer Bundesgerichtshof war zudem der Ansicht, dass das Landgericht der\nBedeutung der Meinungsfreiheit bei der Strafzumessung ausreichend Gewicht beigemessen\nhabe.\n\n20\nAm 20. März 2004 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein.\nDarin rügte sie, dass ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihr Petitionsrecht verletzt\nworden seien.\n\n21\nAm 26. September 2006 wies das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit einer einundzwanzigseitigen\nbegründeten Entscheidung als unbegründet zurück.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass die Äußerungen der\nBeschwerdeführerin in den Bereich ihres nach Artikel 5 GG geschützten Rechts auf\nMeinungsfreiheit fallen würden. Es war jedoch der Auffassung, dass ihre Verurteilung gemäß\nAbs. 2 desselben Artikels gerechtfertigt sei, da sie auf allgemeinen Gesetzen beruhe. Das\nBundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass einer Vereinigung nur dann ein\nBetätigungsverbot erteilt werden könne, wenn sie generell und anhaltend gefährliche Ziele\nverfolge, was durch die vollziehbare Verbotsverfügung des Innenministeriums festgestellt\nworden sei. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG richte sich nicht gegen eine Meinungsäußerung als\nsolche, sondern allein gegen die gezielte Förderung der zum Schutz des demokratischen\nRechtsstaats verbotenen Vereinstätigkeit. Ein Einzelner werde nicht betroffen, soweit er sich\nselbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch\nUnterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu\ntun.\n\n23\nFolglich sei von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das unter dem\nGesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sei. Ferner müsse das Verhalten einen Bezug\nzur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Artikel 5 Abs. 1 GG habe nicht schon dann\nzurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertrete wie die von dem Verbot betroffene\nOrganisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergebe,\nes handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst. An dem\nerforderlichen Bezug zu den Verbotsgründen fehle es, wenn durch Meinungsäußerungen auf\ndie Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hingewirkt werde, was im Interesse der Offenheit des\ndemokratischen Prozesses durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei.\n\n24\nIm Rahmen der strafgerichtlichen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit trete die\nMeinungsfreiheit − unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen auf anderen Ebenen, etwa\nderjenigen der Strafzumessung − zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedürfe.\nMaßgeblich sei allein, ob die oben genannten Kriterien erfüllt seien.\n\n25\nHinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\nstellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest:\n„a) Einen hinreichenden Organisationsbezug der Selbsterklärungen\nhaben die Gerichte bejaht. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandenden fachgerichtlichen Feststellungen wurden die Erklärungen im\nRahmen einer von der PKK-Führung initiierten und gesteuerten, deutschlandweit\ndurchgeführten Massenkampagne mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung\nabgegeben. Der Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus, der Inhalt\nder Erklärung wurde unter kurdischen Landsleuten erörtert, die Schreiben\nwurden gesammelt und − teilweise im Rahmen von Demonstrationen −\nübergeben. Auch aus Überschrift und Text der Erklärung selbst („Auch ich bin\nPKK’ler“; „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“) konnten die Gerichte\nin verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen hinreichenden\nBezug gerade zu der PKK als der von dem Tätigkeitsverbot betroffenen\nOrganisation schließen.\nb) Die Gerichte haben die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n27. März 2003 aufgestellten Grundsätze beachtet, dass die Selbstbekenntnisse\nsich dennoch als von Verfassungs wegen vor Strafsanktionen geschützte\nWahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dargestellt hätten, wenn sie\nsich darauf beschränkt hätten, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische\nVolk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen\nund dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Das Grundrecht\nder Meinungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Meinung möglichst\nwirksam zur Geltung zu bringen. Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des\nVerbots verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit\nzugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im\nInteresse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen.\nAllerdings haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise angenommen, dass die PKK-Selbsterklärungen den\nhierdurch gesteckten Rahmen zulässiger solidarischer Sympathiebekundungen\nzugunsten einer von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung verließen,\nsofern sie als eine Festlegung der Unterzeichner zu deuten waren, das\nBetätigungsverbot künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen\nselbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen.\nVon der Tatbestandsmäßigkeit einer solchen, im Rahmen einer\nMassenkampagne abgegebenen Bekundung der Bereitschaft zum Rechtsbruch\ndurften die Gerichte ohne Verkennung der Meinungsfreiheit ausgehen.“\n\n26\nDas Bundesverfassungsgericht befand weiter, dass die strafrechtliche\nVerurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundgesetzlich verankerten Recht auf\nPetitionsfreiheit verletzt habe.\n\n27\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am\n16. Oktober 2006 zugestellt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Verfassungsrecht\n\n28\nArtikel 5 GG (Freie Meinungsäußerung) lautet wie folgt:\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu\näußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen\nungehindert zu unterrichten. [...]\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen\nGesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem\nRecht der persönlichen Ehre.\n(3) [...]”\nArtikel 9 GG (Vereinigungsfreiheit) lautet:\n„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu\nbilden.\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen\nzuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen\nden Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. [...]“\n\n29\nArtikel 103 GG (Verbot rückwirkender Strafbestimmungen) lautet:\n„(1) [...]\n(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich\nbestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. [...]“\n2. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)\n\n30\nDie einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes lauten wie folgt:\n§ 3\nVerbot\n„[...] Ein Verein darf erst dann als verboten [...] behandelt werden, wenn\ndurch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder\nseine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung\nrichtet; [...]“\n§ 18\nRäumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten\n„[...] Hat der [ausländische] Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine\nTätigkeit in diesem Bereich.“\n§ 20\n„(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin\nausgeübte Tätigkeit\n[...]\n4. einem vollziehbaren Verbot nach [...] § 18 Satz 2 zuwiderhandelt [...]\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft [...].“\n\n31\nAm 27. März 2003 erließ der Bundesgerichtshof ein Piloturteil (3 StR 377/02)\nüber die Strafbarkeit der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“, die auch Gegenstand der\nvorliegenden Beschwerde ist.\n\n32\nDer Bundesgerichtshof bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach eine\nPerson einem vollziehbaren Verbot im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2\nVereinsG zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen\nund dieser förderlich sei. Das Handeln müsse konkret geeignet sein, eine für die verbotene\nVereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.\n\n33\nDer Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die unterzeichneten\nErklärungen, die im Rahmen einer groß angelegten Kampagne abgegeben worden seien,\nkonkret geeignet gewesen seien, eine vorteilhafte Wirkung für die Tätigkeit der PKK zu\nentfalten. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung sowie der\nUmstände der Kampagne könne ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichner lediglich\nFreiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, die Aufhebung des Verbots\nverlangt und die Aufrechterhaltung des Verbots auf das Schärfste kritisiert hätten. Diese\nErklärung wäre durch ihr Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Das abschließende\nBekenntnis, in dem die Unterzeichner erklärt hätten, sie übernähmen „sämtliche\nVerantwortung, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergibt“, bringe\njedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie bereit gewesen seien, das Verbot zu\nmissachten und die nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen. Der Zusatz\nhätte sonst keinen Sinn, da derartige Konsequenzen nicht zu erwarten seien, wenn nur eine\nKritik des Verbots geäußert und dessen Aufhebung gefordert werde, was durch das Recht\nauf Meinungsfreiheit gedeckt und damit straflos sei.\n\n34\nDiese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass es erklärtes Ziel der Kampagne\ngewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu\nbelasten, dass sie diese nicht mehr bewältigen könnten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n35\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass ihre strafrechtliche Verurteilung wegen der\nUnterzeichnung der Erklärung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention verletze; dieser lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses\nRecht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen\nohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen\nund weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-,\nFernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung\nverbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen\noder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die\nterritoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung\nder Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur\nVerhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der\nAutorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\n\n36\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n37\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n38\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass ihre strafrechtliche Verurteilung\nunverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei.\nDie Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sei nicht durch ein dringendes\nsoziales Bedürfnis gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hob diesbezüglich hervor, dass die\nErklärung im Rahmen einer politischen Debatte zu Fragen von öffentlichem Interesse\nabgegeben worden sei. Außerdem seien die Grenzen dessen, was als zulässige Kritik zu\ngelten habe, in Bezug auf das Handeln der Regierung weiter gefasst als in Bezug auf Kritik\nan Individuen. Die Handlungen und Unterlassungen der Regierung müssten in einer\ndemokratischen Gesellschaft Gegenstand einer freien öffentlichen Debatte sein können, was\nfür die Beschwerdeführerin besonders wichtig sei, da sie keine deutsche Staatsangehörige\nund somit von der Beteiligung am Wahlprozess ausgeschlossen sei.\n\n39\nDie Beschwerdeführerin unterstrich, dass in den Selbsterklärungen nicht zur\nAnwendung von Gewalt gegen den Staat oder Einzelpersonen aufgerufen werde. Die\nRegierung selbst habe bestätigt, dass die Aktivitäten der PKK in der fraglichen Zeit\nweitgehend friedlicher Natur gewesen seien. Die innerstaatlichen Gerichte hätten weder eine\nvon der PKK im Allgemeinen oder von der Selbsterklärungskampagne ausgehende reelle\nGefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erkannt, noch hätten sie geprüft oder\nfestgestellt, dass die PKK erwiesenermaßen einen tatsächlichen Einfluss auf die nationale\nSicherheit oder die öffentliche Ordnung habe. Mit keiner der Entscheidungen sei die\nRechtmäßigkeit des PKK-Betätigungsverbots überprüft oder die Notwendigkeit dieses\nVerbots in einer demokratischen Gesellschaft hinterfragt worden. Sofern sich die Regierung\nauf die EU-Liste terroristischer Organisationen stütze, machte die Beschwerdeführerin\ngeltend, dass diese Listen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht\nrechtmäßig seien und demnach nicht als Grundlage für strafrechtliche Konsequenzen\nzulasten Einzelner herangezogen werden könnten. Die innerstaatlichen Gerichte hätten\nversäumt, im Einzelfall festzustellen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit einem dringenden\nsozialen Bedürfnis geschuldet war. Unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen auf\nanderen Ebenen, etwa derjenigen der Strafzumessung, sei entschieden worden, dass die\nMeinungsfreiheit grundsätzlich zurücktreten müsse und auf dieser Ebene keine Abwägung\nstattfinde.\n\n40\nÜberdies beruhe die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin auf der\nAnnahme, dass sich die Erklärung nicht auf die scharfe Missbilligung der Politik der\nBundesrepublik Deutschland beschränke, sondern auch einen positiven Effekt für die PKK\nentfalte. Die korrekte Auslegung der Selbsterklärung sei aber zwischen der\nBeschwerdeführerin und den deutschen Behörden umstritten. Weil die Selbsterklärung\nmehrdeutig sei, könne das Interpretationsrisiko nicht zulasten der Beschwerdeführerin\ngehen. Sie habe in keiner Weise Bereitschaft zum Gesetzesbruch oder zu einer Übertretung\nder Grenzen der Meinungsfreiheit oder des Strafrechts erklärt.\n\n41\nAbschließend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Strafe\nungewöhnlich hoch ausgefallen sei. Hierzu führte sie aus, dass 150 Tagessätze fünf\nMonatseinkommen oder 150 Tagen Freiheitsstrafe gleichkämen.\n2. Vorbringen der Regierung\n\n42\nDie Regierung machte geltend, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin,\ndie einen Eingriff in ihre Meinungsfreiheit darstelle, nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention\ngerechtfertigt sei.\n\n43\nDie einschlägigen Vorschriften des Vereinsgesetzes seien so präzise formuliert,\ndass der Bürger sein Verhalten – erforderlichenfalls nach Beratung – danach ausrichten und\ndie möglichen Folgen einer bestimmten Handlung abschätzen könne.\n\n44\nWeiterhin machte die Regierung geltend, dass ein Betätigungsverbot in den\nFällen ergehe, in denen Vereine durch ihre politische Betätigung die innere oder äußere\nSicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik\nDeutschland oder eines Bundeslandes beeinträchtigten oder gefährdeten. Die strafrechtliche\nSanktion verhelfe dem Betätigungsverbot zur Durchsetzung. Es diene den gleichen\nRechtsgütern und verfolge damit ein legitimes Ziel gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Konvention.\n\n45\nHinsichtlich des Bestehens eines „dringenden sozialen Bedürfnisses” brachte die\nRegierung vor, die PKK stelle eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der\nVölkerverständigung und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie\nunterstrich, dass das Betätigungsverbot vom 22. November 1993 bestandskräftig sei. Der\nBeschwerdeführerin oder anderen PKK-Sympathisanten sei es unbenommen, die Aufhebung\ndes Verbots zu fordern. Die Aufhebung des Verbots unterliege dem Ermessen der\nzuständigen Behörde. Es habe jedoch weder im streitgegenständlichen Zeitraum noch heute\nAnlass bestanden, dieses Ermessen zugunsten der Organisation auszuüben. Die PKK sei\nund bleibe eine Organisation von unkalkulierbarer militanter Volatilität.\n\n46\nDie Regierung verwies weiterhin darauf, dass die PKK im Mai 2002 in die EU-\nListe terroristischer Organisationen aufgenommen worden sei und seitdem dort geführt\nwerde; diese Liste unterliege regelmäßiger Prüfung.\n\n47\nAllein das der Vereinigung auferlegte Betätigungsverbot sei ein wirksames Mittel,\ndieser Gefahr vorzubeugen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung finde in der Auslegung\nder Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG seinen Niederschlag\nund trete immer dann zurück, wenn die Tätigkeit ausschließlich der Verwirklichung\nverbotswidriger Zwecke diene.\n\n48\nDer Regierung zufolge ist die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung\nvon den deutschen Gerichten bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG beachtet\nworden. Sie betonte, dass sich die strafrechtliche Sanktion nicht gegen die\nMeinungsäußerung als solche richte, sondern gegen die gezielte Förderung der verbotenen\nVereinstätigkeit. Der Einzelne werde dementsprechend nicht betroffen, soweit er sich selbst\nfür bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch\nUnterstützung der Aktivitäten einer mit einem Verbot belegten Vereinigung zu tun. Daher\nmüsse danach unterschieden werden, ob die verbotene Vereinstätigkeit gefördert werde\noder auf die Aufhebung des Tätigkeitsverbots hingewirkt werde; Letzteres sei entsprechend\ndem Recht auf Meinungsfreiheit zulässig.\n\n49\nDie mit dem vorliegenden Fall befassten Gerichte hätten § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG im Einklang mit diesen Grundsätzen angewandt. Auch eine umfassende\nBeurteilung der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auslegung sei von den Gerichten\nvorgenommen worden. Die Prüfung sei nicht auf den letzten Satz der Selbsterklärung\nbeschränkt worden, diesem komme allerdings eine maßgebliche Bedeutung zu. Denn\nanderenfalls hätte der Zusatz keinen Sinn, da etwaige Konsequenzen, für die eine\nVerantwortung zu übernehmen wäre, offensichtlich nicht zu erwarten seien, wenn nur Kritik\nan einem Verbot geäußert und dessen Aufhebung gefordert werde. Eine solche Äußerung\nwäre ohne jeden Zweifel durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt und damit straflos.\nDies sei auch für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Sie könne sich daher nicht\ndarauf berufen, ein „Interpretationsrisiko“ zu tragen.\n\n50\nIm Hinblick auf die Interessenabwägung im Rahmen des Artikels 10 hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erklärung im\nRahmen einer durch die Führung der PKK initiierten Kampagne abgegeben habe. Sie habe\ndiese Kampagne aktiv unterstützt, indem sie die Selbsterklärungen gesammelt und für die\nöffentlichkeitswirksame Übergabe gesorgt habe. Dass sie als Forum die Staatsanwaltschaft\ngewählt habe, verdeutliche, dass die Unterschriftenaktion darauf abgezielt habe, eine\nVerfahrensflut auszulösen; die Beschwerdeführerin habe sich die Zielsetzungen der\nKampagne auch zu eigen gemacht.\n\n51\nAbschließend machte die Regierung geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte\ndas Recht auf freie Meinungsäußerung zutreffend berücksichtigt hätten, indem sie bei der\nStrafzumessung sehr moderat vorgegangen seien.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n52\nDer Gerichtshof stellt einleitend fest, dass die strafrechtliche Verurteilung der\nBeschwerdeführerin sich nicht darauf gründete, dass sie eine bestimmte Meinung geäußert\nhat. Alle erkennenden innerstaatlichen Gerichte erkannten ausdrücklich an, dass die\nÄußerungen der Beschwerdeführerin in den Rahmen ihres Rechts auf freie\nMeinungsäußerung fielen und sie berechtigt sei, Freiheit und Selbstbestimmung für das\nkurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen\nund dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Allerdings waren die Gerichte\nder Auffassung, die Erklärung sei auch als Bekenntnis der Unterzeichner zu verstehen, das\nBetätigungsverbot künftig nicht zu beachten. Sie sei geeignet, der PKK Planungsgrundlagen\nfür künftige rechtswidrige Aktivitäten zu verschaffen sowie die Solidarität mit anderen\npotentiellen Sympathisanten zu stärken, und verstoße somit gegen das gegen die PKK\nverhängte Betätigungsverbot.\n\n53\nDaher besteht die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin, zu beurteilen, ob die\nBeschwerdeführerin eine bestimmte Meinung äußern durfte – was ihr unbestritten freistand -,\nsondern ob ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung einer illegalen\nOrganisation ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt\nhat.\n\n54\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass von der Regierung nicht bestritten\nwurde, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch die innerstaatlichen Gerichte\neinen „Eingriff“ in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte. Ein solcher Eingriff stellt\neine Konventionsverletzung dar, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt.\nEs soll daher festgestellt werden, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, ob er eines oder\nmehrere der in Artikel 10 Abs. 2 genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und ob er „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese Ziele zu erreichen.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf § 20\nAbs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG beruhte.\n\n56\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das einschlägige innerstaatliche\nRecht so präzise formuliert sein muss, dass die betroffenen Personen – erforderlichenfalls\nmit entsprechender Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen\nangemessen ist, voraussehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich\nziehen kann (siehe u.v.a. Grigoriades ./. Griechenland, 25. November 1997, Rdnr. 37,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII). Diese Folgen müssen nicht mit absoluter\nSicherheit voraussehbar sein; die Erfahrung zeigt, dass dies nicht zu erreichen ist.\nRechtssicherheit ist zwar sehr erstrebenswert, kann aber auch übermäßige Starrheit nach\nsich ziehen, und das Recht muss mit den Veränderungen der Lebensumstände Schritt halten\nkönnen. Dementsprechend sind viele Gesetze zwangsläufig in einem mehr oder weniger\nvagen Wortlaut abgefasst, dessen Auslegung und Anwendung in der Praxis erfolgt (siehe\nSunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1), 26. April 1979, Rdnr. 49, Serie A Bd. 30;\nund Flinkkilä u.a. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 25576/04, Rdnr. 65, 6. April 2010).\n\n57\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof fest, dass § 20 Abs. 1 VereinsG, dem zufolge sich strafbar macht, „wer [...] durch\neine [...] Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach [...] § 18 Satz 2 zuwiderhandelt“, recht\nweit gefasst ist. Er stellt jedoch auch fest, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Piloturteil\nvom 27. März 2003 (siehe Rdnrn. 31-34) seine frühere Rechtsprechung bestätigte, wonach\neine Person einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die\nverbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Das Handeln müsse konkret\ngeeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Der\nGerichtshof erachtet diese auslegende Rechtsprechung als präzise genug, um der\nBeschwerdeführerin die Folgen ihres Handelns vorhersehbar zu machen. Daher ist der\nGerichtshof überzeugt, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne des\nArtikels 10 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich vorgesehen“ war.\n\n58\nEr stellt ferner fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin dem Schutz\nder öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen sollte und somit im Sinne von Artikel 10 Abs.\n2 rechtmäßige Ziele verfolgte.\n\n59\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ waren. Hierzu bedarf es eines „dringenden gesellschaftlichen\nBedürfnisses”. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der\nBeurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand\nmit einer Kontrolle durch den Gerichtshof (siehe u.v.a. Perna ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48898/99, Rdnr. 39, ECHR 2003-V).\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Strafe die\nEinhaltung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots sicherstellen sollte. Die\ngegen die Organisation verhängte Verbotsverfügung wäre wirkungslos, wenn es ihren\nAnhängern de facto freistünde, verbotenen Vereinstätigkeiten nachzugehen (siehe\nsinngemäß Etxeberria u.a. ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 35579/03, 35613/03,\n35626/03 und 35634/03, Rdnr. 52, 30. Juni 2009). Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte das Recht der Beschwerdeführerin, eine Aufhebung des 1993\ngegen die PKK verhängten Verbots zu fordern, ausdrücklich anerkannt haben. Von den\nParteien wurde nicht bestritten, dass das Verbot der Prüfung durch das Innenministerium\nunterlag und von diesem aufgehoben werden konnte. Daraus folgt, dass es der\nBeschwerdeführerin freistand, sich – auch öffentlich – an die zuständige Behörde zu wenden\nund angesichts der angeblich veränderten Umstände eine Aufhebung des Verbots zu\nfordern. Die Beschwerdeführerin hätte folglich die Möglichkeit gehabt, sich wirksam für eine\nAufhebung des Verbots einzusetzen, ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\neinzugehen.\n\n61\nDer Gerichtshof nimmt die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis,\nwonach sie nicht die Bereitschaft geäußert habe, die Verbotsverfügung zu missachten. Er\nstellt allerdings fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Inhalt der von der\nBeschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung gründlich im Gesamtkontext geprüft und\ndabei berücksichtigt haben, dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen einer durch die\nFührung der PKK initiierten, groß angelegten Kampagne abgegeben hat. Außerdem\nberücksichtigten sie, dass die Beschwerdeführerin unbestritten auch auf eine andere Weise\nder Verbotsverfügung zuwidergehandelt hatte, indem sie einer ebenfalls verbotenen\nUnterorganisation der PKK eine Spende zukommen ließ. Die deutschen Gerichte\nschlussfolgerten, dass eine abweichende Auslegung der Erklärung, der zufolge sie nicht der\nStrafbarkeit unterliege, ausgeschlossen sei. Angesichts der sorgfältigen Prüfung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die von diesen\nvorgenommene Auslegung der Erklärung der Beschwerdeführerin ihren Rechten aus\nArtikel 10 der Konvention zuwiderlief.\n\n62\nAbschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Strafgerichte bei der\nStrafzumessung strafmildernd berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin sich auf ihr\nRecht auf freie Meinungsäußerung berief. Darüber hinaus erscheint das verhängte Strafmaß\nvon 150 Tagessätzen zu je acht Euro nicht unverhältnismäßig.\n\n63\nIm Lichte aller vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in den gegen sie\ngeführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben. Folglich ist Artikel 10 der\nKonvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7\nDER KONVENTION\n\n64\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihre Verurteilung eine Frage nach Artikel 10\nin Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufwerfe, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,\ndie zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht\nnicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung\nangedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin, als sie vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte, nicht auf Artikel 103 Abs. 2 GG\nberief, welcher besagt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Gerichtshof geht davon aus,\ndass die Garantien aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention und aus Artikel 103 Abs. 2 GG\nweitgehend identisch sind. Um den innerstaatlichen Rechtsweg gemäß Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention zu erschöpfen, hätte sich die Beschwerdeführerin daher vor dem\nBundesverfassungsgericht auf Artikel 103 Abs. 2 GG berufen müssen. Daraus folgt, dass\ndiese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 der Konvention für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären;\n2. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Januar 2011 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterin Kalaydjieva beigefügt.\nP.L.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA\nFür mich ist der logische Schluss, anhand dessen die Mehrheit zu der Auffassung\ngelangte, dass „die [innerstaatlichen] Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin\nin den gegen sie geführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben“, nicht\nnachvollziehbar. Diese Schlussfolgerungen scheinen vom Grundsatz der Subsidiarität\nabzuweichen, indem angesichts der fehlenden Argumentation im innerstaatlichen\nEntscheidungsprozess bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den\nRechten aus Artikel 10 die Erwägungen des Gerichtshofs an die Stelle der Erwägungen der\ninnerstaatlichen Gerichte gesetzt werden.\nDie Beschwerdeführerin wurde dafür verurteilt, 2001 eine Erklärung unterzeichnet zu\nhaben, die sich für die Aufhebung des 1994 vom Bundesminister des Innern verhängten\nBetätigungsverbots für die PKK einsetzte. In seinem Piloturteil vom 27. März 2003 über die\nStrafbarkeit dieser Handlung befand der Bundesgerichtshof, es könne ausgeschlossen\nwerden, dass die Unterzeichner sich darauf beschränkten, lediglich Freiheit und\nSelbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern – eine Erklärung, die durch das Recht\nauf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen und damit straflos wäre. Seiner Ansicht nach ging der\nInhalt der „Selbsterklärungen“ über die bloße Ausübung dieses Rechts hinaus und brachte\nunmissverständlich zum Ausdruck, dass die Unterzeichner „bereit“ gewesen seien, „das\nVerbot zu missachten und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“.\nSofern die Mehrheit angesichts dieser Auslegung überzeugt war, dass die\nBeschwerdeführerin nicht für eine Handlung verurteilt wurde, die sie in Ausübung ihres\nRechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention vorgenommen hat, wäre\nes möglicherweise besser mit dieser Sichtweise vereinbar gewesen, zu schlussfolgern, dass\ndiese Bestimmung auf die Umstände des Falls nicht anwendbar sei. Da man aber zu der\nAuffassung gelangte, die verhängte Strafe stelle einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der\nBeschwerdeführerin dar – und ich schließe mich dieser Auffassung an – hat der Gerichtshof\nzu entscheiden, „ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs von den innerstaatlichen Behörden\nangeführten Gründe `zutreffend und ausreichend´ waren. [...] Der Gerichtshof [muss sich]\ndavon überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden die erheblichen Tatsachen\nnachvollziehbar bewertet haben und Regeln anwendeten, die mit den in Artikel 10\nenthaltenen Grundsätzen vereinbar sind“ (siehe u.v.a. Jersild ./. Dänemark,\n23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Bd. 298, Cumpǎnǎ und Mazǎre ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 33348/96, Rdnrn. 88-91, ECHR 2004-XI).\nIm vorliegenden Fall befand das zuständige Landgericht, dass die von der\nBeschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung „nicht von ihrem Recht auf freie\nMeinungsäußerung gedeckt“ sei und berücksichtigte gleichzeitig die Bedeutung der\nMeinungsfreiheit strafmildernd bei der Strafzumessung (Rdnrn. 16 und 17). Im\nRevisionsverfahren befand der Bundesgerichtshof, die Vorinstanz habe der „Bedeutung der\nMeinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ausreichend Gewicht beigemessen“. Wie in\nmehreren vergleichbaren Fällen (siehe Seite 4 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin)\nwar das Bundesverfassungsgericht überzeugt, dass die Äußerungen der\nBeschwerdeführerin in den Bereich ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung fielen\n(Rdnr. 22). Es war der Auffassung, dass im Rahmen der strafgerichtlichen Prüfung „die\nMeinungsfreiheit zurücktrete, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedürfe“ (Rdnr. 24).\nMeiner Meinung nach wird durch diese Umstände hinreichend dargelegt, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte nicht darüber zu befinden hatten und folglich versäumten\nfestzustellen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit im konkreten Fall der\nBeschwerdeführerin einem dringenden sozialen Bedürfnis geschuldet war.\nAuch angesichts der Tatsache, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin sich auf\neine Auslegung des Gesetzes gründete, das ihre Handlung zwei Jahre, nachdem sie\nvollzogen wurde, als strafbar einstufte, bin ich keineswegs überzeugt, dass der Eingriff in die\nRechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 10 „gesetzlich vorgesehen“ war oder dass „die\n(innerstaatlichen) Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in den gegen sie\ngeführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben“.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-27/16637-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139445","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139445"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-27/16637-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139445","retrieved":"2026-07-29 08:45:09.950704+00:00"}}