{"status":"available","doknr":"001-139446","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0120JUD002198006","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-20","aktenzeichen":"21980/06; 26944/07; 36948/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die Rügen wegen der Dauer der Verfahren 5 F 283/98 und 5 F 18/99 sowie die Rüge wegen des Fehlens eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs werden für zulässig und die Beschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 283/98 geführten Verfahrens verletzt worden; 4. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 18/99 geführten Verfahrens verletzt worden; 5. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 6. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 10.000 EUR (zehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/01/11 Rechtssachen K.-R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nr. 21980/06,\n26944/07 und 36948/08)\nRECHTSSACHEN K.-R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nr. 21980/06, 26944/07 und 36948/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n20. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn den Rechtssachen K.-R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva und\nGanna Yudkivska,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen drei Individualbeschwerden (Nrn. 21980/06, 26944/07 und\n36948/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr K.-R. („der Beschwerdeführer“), am 29. Mai 2006, 6. Juni 2007 und\n11. Juli 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\n. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde\nvertreten durch Frau C. Krüger-Rauch, Rechtsanwältin in Schifferstadt. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Dauer der beiden Verfahren\nüber das Sorgerecht für seine Kinder überlang gewesen sei.\n\n4\nAm 9. Dezember 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung\ndie Beschwerden zur Kenntnis zu bringen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerden gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1939 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\nA. Hintergrund des Falles\n\n6\nDer Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau heirateten 1996. Sie haben zwei\nKinder, einen im Dezember 1992 geborenen Sohn und eine im Mai 1996 geborene Tochter.\nBis 1997 übernahm der Beschwerdeführer einen Großteil der Pflege und Betreuung der\nKinder, während die Mutter ihr Studium beendete. 1997 trennte sich das Paar; die Kinder\nblieben bei der Mutter. Bis Anfang 1998, als die Mutter mit den Kindern von Heidelberg nach\nRees in Nordrhein-Westfalen zog, hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Umgang mit\nseinen Kindern. Nach dem Umzug übernahmen die Eltern der Mutter einen Großteil der\nPflege und Betreuung der Kinder, da die Mutter ganztägig berufstätig war.\n\n7\nIn der Folge fühlte sich der Beschwerdeführer in seinem regelmäßigen Umgang mit\nden Kindern von der Mutter und ihren Eltern behindert; er stellte im März 1998 einen Antrag\nzur Regelung seines Umgangsrechts beim Amtsgericht Emmerich. Mit Beschluss vom\n23. Juli 1998 (Az. 5 F 105/98) gewährte ihm das Gericht für jedes zweite und vierte\nWochenende des Monats von freitags 18:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr Umgang mit seinen\nKindern.\n\n8\nDa der Streit bezüglich des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern\nanhielt, strengte der Beschwerdeführer ein weiteres Verfahren zur Regelung seines\nUmgangsrechts an. Gleichzeitig wurden ein Verfahren zur vorläufigen\nSorgerechtsentscheidung sowie ein Scheidungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen auch\nSorge- und Umgangsrechtssachen als Folgesachen behandelt wurden. Die Verfahren\nwurden zum großen Teil gemeinsam durchgeführt, bis dem Scheidungsantrag der früheren\nEhefrau des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. November 2001 stattgegeben wurde und\ndas Sorgerecht für die Kinder als Folgesache der Scheidung entschieden wurde. Über das\nUmgangsrecht des Beschwerdeführers wurde zu dem Zeitpunkt jedoch keine Entscheidung\ngetroffen.\n\n9\nDie Parteien stritten weiterhin über das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang\nmit den Kindern; der regelmäßige Kontakt war wiederholt und für längere Zeitabstände\nunterbrochen. Der Beschwerdeführer strengte in seinem eigenen Namen und im Namen\nseiner Kinder mehrere weitere Verfahren zu Regelung seines Umgangsrechts an; außerdem\nstrengte er ein Verfahren zur Beschränkung des Kontakts der Kinder mit ihren Großeltern an,\ndie die Kinder nach Ansicht des Beschwerdeführers dahingehend manipulierten, sich von\nihm zu entfremden. Einen gerichtlichen Vergleich zur Regelung des Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers, der am 9. September 2002 geschlossen wurde, hat der\nBeschwerdeführer zu keiner Zeit akzeptiert; später ging er gerichtlich dagegen vor.\nB. Verfahren betreffend das Sorgerecht für die Kinder und das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers\n1. Verfahren vor der Scheidung\n\n10\nAm 31. August 1998 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich einen\nAntrag auf Umgang mit seinen Kindern entsprechend der genannten Entscheidung vom\n23. Juli 1998 ein; er trug vor, dass sich die Mutter nicht an die darin vorgesehenen\nRegelungen halte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 F 272/98 eingeleitet.\nUngefähr zur gleichen Zeit wurde vor demselben Gericht ein Sorgerechtsverfahren unter\ndem Aktenzeichen 5 F 283/98 eröffnet. Ein erster Verhandlungstermin in den Verfahren zum\nSorgerecht und Umgangsrecht fand am 29. September 1998 statt; dabei wurde das ältere\nKind angehört.\n\n11\n1999 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Emmerich\n(Az. 5 F 18/99) einen Scheidungsantrag ein.\n\n12\nAm 22. April 1999 fand ein gemeinsamer Verhandlungstermin in den Verfahren zum\nSorgerecht, Umgangsrecht und zum Scheidungsantrag statt. Die Parteien stimmten der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zur möglichen Regelung des Sorge- und\nUmgangsrecht für die Kinder zu. Sie vereinbarten ferner, dass der Umgang des\nBeschwerdeführers mit seinen Kindern bis zur Fertigstellung des Gutachtens\nübergangsweise durch den verfahrensführenden Richter in Zusammenarbeit mit dem\nKinderschutzbund Kleve geregelt werden solle.\n\n13\nAm 28. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu der Frage an, wie das Sorgerecht und – für den Fall, dass\ndie Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten sollte – das Umgangsrecht des Vaters im\nInteresse des Kindeswohls am besten geregelt werden könnten.\n\n14\nUnterdessen hatte der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit dem\nKinderschutzbund Kleve betreuten Umgang mit seinen Kindern, wie es für die\nÜbergangsphase nach der Verhandlung am 22. April 1999 vereinbart worden war. Allerdings\nwiderrief er mit Schreiben vom 12. August 1999 seine Zustimmung zu dem betreuten\nUmgang und beantragte beim Amtsgericht Umgang entsprechend den Regelungen aus der\ngerichtlichen Entscheidung vom 23. Juli 1998, da seine Umgangsversuche im August und\nSeptember 1998 gescheitert seien.\n\n15\nIm Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 28. September 1999 vereinbarten die\nParteien, dass der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 1999 an alle 14 Tage in Begleitung\neines Vertreters des Kinderschutzbundes Kleve seine Kinder besuchen dürfe und dass er\nalle zwei Wochen zu einer festgelegten Uhrzeit mit seinen Kindern telefonieren könne.\nDennoch scheint der regelmäßige Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern im Jahr\n2000 zeitweise abgebrochen zu sein.\n\n16\nDas Sachverständigengutachten wurde am 31. August 2000 fertig gestellt. Zuvor\nhatte die Mutter mehrere Interaktionstermine im Zusammenhang mit der Erstellung des\nGutachtens abgesagt, wodurch sich dessen Erstellung verzögerte.\n\n17\nAngesichts der wiederholten Konflikte zwischen den Eltern und der Tatsache, dass\ndie Kinder eine beträchtliche Zeit bei ihrer Mutter gelebt hatten und sich dort eingelebt\nhatten, empfahl die Sachverständige, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.\nDa sie jedoch befand, dass die Mutter und die Großeltern im Hinblick auf den Vater einen\nnegativen Einfluss auf die Kinder ausübten, empfahl sie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht\nauf das Jugendamt Rees zu übertragen, um regelmäßige Kontakte zwischen dem\nBeschwerdeführer und den Kindern sicherzustellen. Die Sachverständige empfahl weiterhin,\ndass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende samstags und sonntags jeweils von\n10:00 Uhr bis 18:00 Uhr am Wohnort der Kinder in Rees mit seinen Kindern Umgang haben\nsolle, und schlug vor, dass dem Beschwerdeführer gewährt werden solle, seine Kinder für\nein- oder mehrwöchige Urlaube zu sich nach Heidelberg zu holen.\n\n18\nIm Rahmen eines weiteren gemeinsamen Verhandlungstermins in den Verfahren\nzum Sorgerecht, Umgangsrecht und zum Scheidungsantrag am 19. Oktober 2009 hörte das\nAmtsgericht erneut die Parteien sowie eine Vertreterin des Kinderschutzbundes Kleve an,\ndie als Verfahrenspflegerin der Kinder bestellt worden war. Die Kindesmutter beantragte für\ndie Dauer des Getrenntlebens der Eheleute das alleinige Sorgerecht für die Kinder. Der\nBeschwerdeführer beantragte, ihm das Umgangsrecht entsprechend seinem umformulierten\nAntrag vom 18. Oktober 2000 zu gewähren, der neben dem regelmäßigen Umgang an\nWochenenden das Umgangsrecht für den zweiten Weihnachtsfeiertag und die Hälfte aller\nSommer-, Herbst- und Osterferien mit einschließe. Die Verfahrenspflegerin betonte in erster\nLinie, dass die offensichtlich ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber seinem Vater auf\nden Einfluss seiner Mutter und Großeltern zurückzuführen sei, und empfahl, so schnell wie\nmöglich wieder regelmäßigen Kontakt zwischen dem Sohn und dem Vater herzustellen.\n\n19\nAm 9. November 2000 entschied das Amtsgericht in dem gesonderten\nSorgerechtsverfahren, der Mutter vorläufig das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Das\nAmtsgericht befand, dass sich die Beziehung der Eltern so weit verschlechtert habe, dass\ndie gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr dem Kindeswohl diene, und dass es vielmehr\nihrem Wohl diene, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, da die Kinder ihren\nLebensschwerpunkt und ihre gewohnte Umgebung bei der Mutter hätten. Allerdings entzog\ndas Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, da ihr\nvergangenes Verhalten gezeigt habe, dass sie nicht bereit sei, einen regelmäßigen Umgang\ndes Vaters mit seinen Kindern zu akzeptieren. Es bestimmte das Kreisjugendamt Kleve zum\nAufenthaltsbestimmungsrechtspfleger. Bezüglich der Ausgestaltung des Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers behielt sich das Amtsgericht seine Entscheidung vor, um den Rat des\nAufenthaltsbestimmungsrechtspflegers abzuwarten.\n\n20\nAm 13. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die\nEntscheidung, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, und beantragte\nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 setzte\ndas Amtsgericht im Scheidungsverfahren das als Folgesache geführte Sorgerechtsverfahren\nbis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Beschwerde des\nBeschwerdeführers aus.\n\n21\nAm 21. Mai 2001 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde mit der\nBegründung zurück, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Das\nOberlandesgericht bestätigte, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die\nMutter angesichts der Spannungen und fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern dem\nKindeswohl diene. Ferner habe das Amtsgericht durch die Übertragung des\nAufenthaltsbestimmungsrechts auf das Kreisjugendamt Kleve die Voraussetzung für einen\nregelmäßigen Umgang des Vaters mit seinen Kindern geschaffen.\n\n22\nHinsichtlich des Umgangsrechtsverfahrens erinnerte der Beschwerdeführer bzw. sein\nAnwalt das Amtsgericht mehrmals daran, dass das Umgangsrecht noch immer nicht geklärt\nsei. Mit Beschluss vom 18. Juni 2001 setzte das Amtsgericht den Parteien angesichts der\ngescheiterten Vermittlungsversuche des Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegers eine Frist\nbis zum 20. Juli 2001, innerhalb derer sie eine Vereinbarung im Hinblick auf das\nUmgangsrecht treffen sollten; sollte dies nicht gelingen, müsse das Umgangsrecht nach\nRücksprache mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger durch eine gerichtliche\nEntscheidung geregelt werden. Unter Berufung auf das Sachverständigengutachten betonte\ndas Amtsgericht, dass die Realisierung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nicht\nweiter hinausgezögert werden dürfe.\n\n23\nMit Schreiben vom 12. Juli 2001 fragte das Amtsgericht die Parteien, ob in dem\nScheidungsverfahren und dem Sorgerechtsverfahren als Folgesache eine Entscheidung\nausschließlich auf Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien getroffen werden\nkönne. Am 18. Juli 2001 stimmte der Anwalt des Beschwerdeführers dem zu.\n\n24\nAm 27. August 2001 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2000 im\nVerfahren um die vorläufige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter (5 F\n283/98) zurück; es verwies hierzu auf die Begründung in seinem Beschluss vom 21. Mai\n2001.\n\n25\nMit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 reichte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts\nEmmerich vom 9. November 2000 und des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. August\n2001 bezüglich der vorläufigen Regelung des Sorgerechts ein.\n\n26\nDurch Verbundurteil vom 29. November 2001 entsprach das Amtsgericht dem\nScheidungsantrag der Ehefrau und übertrug ihr das alleinige Sorgerecht für die beiden\nKinder. Das Gericht befand abermals, dass die gemeinsame elterliche Sorge angesichts der\nfehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern hinsichtlich der Belange ihrer Kinder, die vor\nallem in dem vorangehenden, gesonderten Verfahren bezüglich der vorläufigen Regelung\ndes Sorgerechts deutlich geworden sei, nicht in Betracht komme. Da die Kinder seit\nmehreren Jahren ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hätten, sei ihr die alleinige elterliche\nSorge zu übertragen.\n\n27\nAm 18. Februar 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte\ndas gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter sowie den Verbleib des\nAufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Pfleger.\n\n28\nMit Schreiben vom 7. März 2002 empfahl das Kreisjugendamt Kleve, dass das\nalleinige Sorgerecht bei der Mutter verbleiben sollte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht\njedoch beim Kreisjugendamt liegen sollte.\n\n29\nAm 10. Mai 2002 fand beim Oberlandesgericht Düsseldorf eine mündliche\nVerhandlung statt, zu der auch die Kinder geladen worden waren. Die Kinder nahmen an der\nVerhandlung teil, wurden jedoch nicht vom Gericht angehört.\n\n30\nMit Beschluss vom 26. Juni 2002 (5 F 18/99) änderte das Oberlandesgericht\nDüsseldorf das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 29. November 2001 teilweise ab. Es\nbestätigte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, bestellte jedoch das\nKreisjugendamt Kleve zum Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger, um den regelmäßigen\nKontakt des Vaters mit seinen Kindern zu ermöglichen und anzuregen.\n\n31\nMit Schreiben vom 30. Juli 2002 legte der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29. November 2001\nund des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2002 ein, wobei er hauptsächlich rügte, dass die\nKinder weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht angehört worden seien.\n2. Verfahren bezüglich des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nach der\nScheidung\n\n32\nNach der Scheidung stritten die Parteien weiterhin über das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ging zwei Mal erfolglos gegen die Beteiligung\ndes verfahrensführenden Richters in dem entsprechenden Verfahren (5 F 272/98) vor. Am\n5. September 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer nahm\nnicht persönlich daran teil, wurde aber von seinem Anwalt vertreten. Die Parteien, der\nAufenthaltsbestimmungsrechtspfleger und die Verfahrenspflegerin wurden angehört.\nVertreten durch seinen Anwalt schlossen der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau\neinen Prozessvergleich, demzufolge der Beschwerdeführer alle zwei Wochen nach\nVereinbarung samstags oder sonntags jeweils für die Zeit ab 14:00 Uhr in Begleitung der\nKindesmutter mit den Kindern zusammentreffen könne. Die Parteien vereinbarten ferner, ab\n2003 mindestens einmal pro Jahr einen Urlaub mit den Kindern in der Weise zu planen, dass\nin etwa dasselbe Ferienziel und dieselbe Ferienzeit ausgesucht würden, so dass der\nBeschwerdeführer die Kinder innerhalb eines Zeitraums von einigen Tagen während des\nUrlaubs regelmäßig treffen könne. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer das Recht,\ndie Kinder zu den iranischen Festtagen im Hause der Mutter zu einem mit der Mutter\nvereinbarten Zeitpunkt aufzusuchen.\n\n33\nDer Beschwerdeführer reichte später Beschwerde gegen den Prozessvergleich ein,\nda er seinen Anwalt nicht dazu ermächtigt habe, einen derartigen Vergleich zu schließen. Er\nmachte weiterhin geltend, dass der Vergleich nichtig sei, da das Kindeswohl nicht\nausreichend berücksichtigt worden sei und er deshalb gegen die guten Sitten verstoße. Am\n10. Juli 2003 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und eine\nVertreterin des Kreisjugendamtes Kleve als Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger\nteilnahmen. Die Kindesmutter erschien nicht. Mit Beschluss vom 28. August 2003 wies das\nAmtsgericht den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines\nUmgangsrechts zurück, da der Prozessvergleich vom 5. September 2002 diesbezüglich eine\nverbindliche Vereinbarung der Parteien darstelle. Am 2. April 2004 wies das\nOberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und\nbestätigte, dass der Vergleich weder unwirksam noch nichtig sei und den Rechtsstreit daher\nwirksam beendet habe.\n\n34\nAm 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich,\nsein Umgangsrecht dahingehend auszuweiten, dass er seine Kinder in den Ferien zu sich\nnach Heidelberg holen und Teile der Oster- und Weihnachtsferien mit ihnen verbringen\nkönne. Ein Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 F 271/04 eingeleitet.\n\n35\nAm 20. Januar 2005 ernannte das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin für die\nKinder. Am 11. März 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Kinder angehört\nwurden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2005 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines\npsychologischen Sachverständigengutachtens an, um zu klären, welche Regelung des\nUmgangsrechts des Vaters dem Kindeswohl am dienlichsten wäre und ob die Mutter und die\nGroßeltern den regelmäßigen Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater ermöglichten.\nFür die Zeit bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens wurde dem\nBeschwerdeführer gewährt, seine Kinder jedes zweite Wochenende samstags oder sonntags\nvon 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr ohne Begleitung zu treffen.\n\n36\nAm 31. August 2005 entpflichtete das Amtsgericht die ernannte Sachverständige mit\nBlick auf die sehr lange Dauer des Verfahrens über die Regelung des Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers mit der Begründung, die Sachverständige habe mitgeteilt, dass sie das\nGutachten erst im Februar 2006 vorlegen könne.\nEs ernannte eine neue Sachverständige, die zusagte, bis Ende November 2005 ein\nGutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer lehnte die neu ernannte Sachverständige\njedoch ab, da sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen nicht aufweise, und weigerte\nsich, sich von ihr begutachten zu lassen. Aus diesem Grund konnte kein\nSachverständigengutachten erstellt werden.\n\n37\nAm 10. März 2006 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien,\ndie Verfahrenspflegerin und die Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegerin angehört wurden.\nMit Beschluss vom 29. März 2006 änderte das Amtsgericht den Vergleich vom 5. September\n2002 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer seine Kinder jedes zweite Wochenende\nsamstags oder sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr treffen könne; es sah jedoch davon ab,\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers für die Ferien zu regeln, da die Kinder in ihrer\nAnhörung vom 11. März 2005 einen Urlaub alleine mit ihrem Vater abgelehnt hätten. Das\nGericht befand weiterhin, dass eine Manipulation der Kinder durch die Großeltern nicht\nfestgestellt werden könne. Ferner hielt das Gericht fest, dass es sich in der\nEntscheidungsfindung nicht auf ein Sachverständigengutachten habe stützen können, da der\nVater es abgelehnt habe, sich von der ernannten Sachverständigen begutachten zu lassen.\n\n38\nIm Anschluss an eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2006, die\nam 9. Mai 2006 begründet wurde, fand am 2. März 2007 eine mündliche Verhandlung vor\ndem Oberlandesgericht Düsseldorf statt, bei dem die Parteien, die Kinder und ihr\nAufenthaltsbestimmungsrechtspfleger angehört wurden. Die Verfahrenspflegerin konnte\nnicht an der Verhandlung teilnehmen. Am 20. März 2007 wies das Oberlandesgericht\nDüsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und befand, dass eine\nAusweitung der Umgangskontakte nicht zu gewähren sei, da die Kinder dies abgelehnt\nhätten und es daher nicht in ihrem Interesse sein könne. Das Oberlandesgericht stellte\nebenfalls fest, dass es zwar wahrscheinlich sei, dass die Kinder von Seiten der Familie der\nMutter im Hinblick auf ihren Vater negativ beeinflusst worden seien, der Vater jedoch durch\nseine Fixierung auf den Konflikt mit den Großeltern auch teilweise verantwortlich für die\nSchwierigkeiten sei, eine praktikable Regelung seines Rechts auf Umgang mit den Kindern\nzu finden.\n\n39\nAm 15. Mai 2007 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss zurück.\n\n40\nAm 12. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 29. März 2006 sowie die Beschlüsse des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2007 und 15. Mai 2007 in dem unter\nAktenzeichen 5 F 271/04 geführten Verfahren ein. Er rügte auch den Prozessvergleich vom\n5. September 2002 im Verfahren 5 F 272/98 und die entsprechenden Beschlüsse des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004.\n\n41\nIm Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, mit seinen Kindern einen Teil der\nSommerferien, vom 23. Juli bis zum 3. August 2008, in seiner Wohnung in Heidelberg\nverbringen zu dürfen (Az. 5 F 33/08). Am 21. Mai 2008 fand eine mündliche Verhandlung\nstatt, in der die Eltern und die Kinder angehört wurden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wies\ndas Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, da die Kinder es abgelehnt\nhätten, die Ferien mit ihm zu verbringen, weshalb nicht erkennbar sei, dass es dem\nKindeswohl entspreche, dem Antrag stattzugeben. Am 19. August 2008 wies das\nOberlandesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss\nzurück, da sich die Sache auf Grund des Zeitablaufes bereits erledigt habe.\n3. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\na) Das gesonderte Sorgerechtsverfahren (Az. 5 F 283/98)\n\n42\nAm 7. Dezember 2005 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde (1 BvR 1716/01) betreffend das gesonderte Sorgerechtsverfahren\n(5 F 283/98), mit der der Beschwerdeführer gegen die vorläufige Übertragung des alleinigen\nSorgerechts auf die Mutter vorging, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung\nwurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 zugestellt.\nb) Das Scheidungsverfahren und das Sorgerechtsverfahren als Folgesache\n(Az. 5 F 18/99)\n\n43\nMit Beschluss vom 17. Oktober 2006 (1 BvR 1400/02) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nbezüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter als Folgesache des\nScheidungsverfahrens zur Entscheidung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer es\nversäumt hatte, dem Bundesverfassungsgericht seine neue Anschrift mitzuteilen, konnte die\nEntscheidung ihm erst am 9. Dezember 2006 zugestellt werden.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass das grundgesetzlich garantierte\nElternrecht des Beschwerdeführers eine Verpflichtung für die Gerichte enthalte,\nSorgerechtsverfahren so auszugestalten, dass eine möglichst zuverlässige Grundlage für\neine am Kindeswohl orientierte Entscheidung erlangt werden könne. § 50b Abs. 1 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe „II. Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“), der die persönliche Anhörung des Kindes durch das\nGericht vorsehe, entspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei\nSorgerechtsentscheidungen des Willen des Kindes zu berücksichtigen. Eine Entscheidung,\ndie den Belangen des Kindes gerecht werde, könne nur ergehen, wenn das Kind in dem\ngerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten habe, seine persönlichen Beziehungen zu\nden übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass es in der vorliegenden\nRechtssache fraglich sei, ob das von den Gerichten gewählte Verfahren diesen\nverfassungsrechtlichen Maßstäben standhalte, da die Fachgerichte keine überzeugenden\nGründe dafür aufgezeigt hätten, von der Kindesanhörung abzusehen. Allerdings sei eine\nEntscheidung in dieser Sache ohnehin nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer jedenfalls\nkeinen besonders schweren Nachteil geltend machen könne, da seine Beschwerde auch im\nFalle einer Zurückverweisung an die Fachgerichte keine Aussicht auf Erfolg habe. Wie in\ndem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2006 in dem später eingeleiteten\nUmgangsrechtsverfahren (Az. 5 F 271/04) festgestellt worden sei, sei es seit Jahren\nschwierig gewesen, das Recht des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern zu regeln. Aus\neiner im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Kindesanhörung sei hervorgegangen,\ndass die Kinder einer Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters eher ablehnend\ngegenüberstünden.\nc) Die Umgangsrechtsverfahren (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04)\n\n46\nMit Beschluss vom 4. Januar 2008 (1 BvR 1544/07), der dem Beschwerdeführer am\n12. Januar 2008 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde bezüglich der unter den Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04\neingeleiteten Umgangsrechtsverfahren zur Entscheidung anzunehmen.\nC. Das im Namen der Kinder des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren\n\n47\nAm 15. März 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich im\nNamen seiner Kinder einen gesonderten Antrag auf Regelung des Rechts der Kinder auf\nUmgang mit ihrem Vater. Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 (Az. 134/01) wies das Amtsgericht\nden Antrag als unzulässig zurück, da die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und\nden Kindern bereits Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 5 F 272/98 sei.\n\n48\nAm 24. Juli 2001 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein,\ndie er mit Schriftsatz vom 10. August 2001 begründete. Am 10. September 2001 wurde er\nmit Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Zweifel an seiner Befugnis\nhingewiesen, die Kinder in dem Verfahren zu vertreten. Am 7. November 2001 verwarf das\nOberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde als unzulässig. Es befand, dass der\nBeschwerdeführer die Kinder in dem Verfahren nicht vertreten könne, da die\nVertretungsbefugnis zur elterlichen Sorge gehöre, die im Verfahren 5 F 283/98 mit\nAusnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Mutter übertragen worden sei.\n\n49\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts\nund des Oberlandesgerichts ein und erklärte weiter, dass § 1671 BGB in der derzeitigen\nFassung verfassungswidrig sei. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2005, der dem\nBeschwerdeführer am 20. Dezember 2005 zugestellt wurde, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 2127/01).\nD. Das Verfahren über das Umgangsrecht der Großeltern\n\n50\nAm 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den Antrag, den\nGroßeltern jeglichen Kontakt mit seinen Kindern zu untersagen, oder ihnen nur in Begleitung\neiner dritten Person, die vom Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger zu bestimmen sei,\nUmgang mit den Kindern zu gestatten. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Großeltern\ndie Kinder gegen ihn aufbrächten und die Ausübung seines Umgangsrechts behinderten.\n\n51\nIn dem früheren Verfahren 5 F 155/99 hatte der Beschwerde bereits einen ähnlichen\nAntrag gestellt, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. November 2000 zurückgewiesen\nhatte.\n\n52\nMit Beschluss vom 12. Februar 2001 bewilligte das Amtsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag, wies ihn für den Hauptantrag\njedoch zurück, da dieser keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Ansicht des Gerichts war ein\nvollständiger Ausschluss des Umgangs zwischen den Kindern und den Großeltern, auch\nwenn diese einen negativen Einfluss auf die Beziehung der Kinder mit ihrem Vater haben\nkönnten, angesichts der räumlichen Nähe nicht praktikabel und wegen der engen Beziehung\nzwischen den Kindern und den Großeltern auch nicht dem Kindeswohl dienlich.\n\n53\nAm 22. März 2001 wurden die Parteien vom Amtsgericht angehört und am 5. April\n2001 wies das Gericht den Antrag zurück. Es befand, dass ein Verbot des Umgangs\nzwischen den Großeltern und den Kindern keinesfalls dazu beitragen könne, den\nregelmäßigen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern sicherzustellen, sondern\ndieses Ziel sogar noch behindern würde. Angesichts der engen Beziehung zwischen der\nMutter, den Kindern und den Großeltern und der Tatsache, dass die Großeltern einen\nbeachtlichen Teil der Pflege und Betreuung der Kinder übernommen hätten, sei ein\nUmgangsverbot weder praktikabel noch dem Kindeswohl dienlich.\n\n54\nNachdem der Beschwerdeführer am 10. Mai 2002 Beschwerde eingereicht hatte,\nfand eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf statt. Mit Beschluss\nvom 17. Mai 2002 wies das Oberlandesgericht das Prozesskostenhilfegesuch des\nBeschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zurück, da die Beschwerde keine Aussicht\nauf Erfolg habe. Am 3. Juni 2002 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück, da nicht festgestellt werden könne, dass der Umgang der\nGroßeltern mit den Kindern deren Wohl abträglich sei, und es keine Belege dafür gebe, dass\ndie Großeltern den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater behindert oder die Beziehung\nzwischen den Kindern und ihrem Vater geschädigt hätten.\n\n55\nAm 17. Oktober 2006 (1 BvR 1194/02) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der zufolge seine Elternrechte durch\ndie Beschlüsse der Fachgerichte verletzt worden seien, zur Entscheidung anzunehmen. Es\nlegte dar, dass das Recht, über den Umgang der Kinder mit dritten Personen zu bestimmen,\nals Teilbereich der Personensorge der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vorbehalten\nsei.\nDas Elternrecht des Beschwerdeführers könne daher durch den Umgang Dritter mit\nseinen Kindern nicht unmittelbar betroffen sein und sein eigenes Umgangsrecht könne nur\nmittelbar betroffen sein.\nEine Einschränkung des Umgangsrechts Dritter mit den Kindern brächte jedoch keinerlei\nrechtlich verbindliche Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern\nmit sich, weshalb er nicht geltend machen könne, dass seine eigenen Rechte betroffen\nseien.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\n56\nDie gesetzlichen Bestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im\nBürgerlichen Gesetzbuch.\n\n57\nGemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das\nminderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für\ndie Person des Kindes.\n\n58\n§ 1671 BGB besagt: „Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,\nnicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das\nFamiliengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.\nDem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das\nKind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder soweit zu\nerwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den\nAntragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.\"\nB. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)\n\n59\nZu der Zeit, zu der die Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte ergingen, unterlagen\nFamiliensachen dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(FGG).\n\n60\nNach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der\nTatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden\nBeweise aufzunehmen.\n\n61\nNach § 50 b Abs. 1 FGG hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge\nbetrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes\nfür die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des\nSachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren\nEindruck verschafft. In diesem Fall darf das Gericht von der Anhörung des Kindes nur aus\nschwerwiegenden Gründen absehen (§ 50 b Abs. 3).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n62\nDa die innerstaatlichen Verfahren in hohem Maße zusammenhängen und es\nzwischen ihnen daher allgemeine sachliche Verknüpfungen gibt, und da die Beschwerden\nselbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der Rügen aufeinander Bezug nehmen,\nbeschließt der Gerichtshof, die Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\nII. RÜGE DER VERFAHRENSDAUER (AZ. 5 F 272/98, 5 F 283/98, 5 F 18/99 und 5 F\n271/04)\n\n63\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6 und 8 der Konvention die Dauer der\nSorgerechtsverfahren (Az. 5 F 283/98 und 5 F 18/99) sowie der Verfahrens über die\nRegelung seiner Umgangsrechte (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04); insbesondere rügte er die\nVerfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Sorgerechtsverfahren\n(Az. 1 Bvr 1716/01 und 1 BvR 1400/02).\n\n64\nDer Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 56, EGMR 2002-I), ist der\nAuffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 eng mit seiner Rüge nach\nArtikel 6 verbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n65\nHinsichtlich der fachgerichtlichen Verfahren bestritt die Regierung dieses Vorbringen.\n\n66\nDer zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Umgangsrechtsverfahrens\n5 F 272/98 begann mit der Stellung des Antrags durch den Beschwerdeführer am 31. August\n1998 und endete – spätestens – mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Januar 2008. Somit betrug er – höchstens – neun Jahre und vier Monate, wobei drei\nInstanzen durchlaufen wurden.\n\n67\nDer zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 271/04 begann\nam 4. Oktober 2004 mit der Stellung eines neuen Antrags durch den Beschwerdeführer und\nendete – spätestens – mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar\n2008. Somit betrug er drei Jahre und drei Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.\n\n68\nDer zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 283/98 begann\nam 14. September 1998 mit dem Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers. Er endete mit\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2005 und betrug somit\nfast sieben Jahre und drei Monate.\n\n69\nDer zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 18/99 begann am\n27. Januar 1999 und endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.\nOktober 2006, die dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 zugestellt wurde. Er belief\nsich somit auf fast sieben Jahre und zehn Monate.\nA. Zulässigkeit\n1. Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens 5 F 18/99\n\n70\nWas diese Rüge der Verfahrensdauer betrifft, die in der am 6. Juni 2007 eingelegten\nIndividualbeschwerde Nr. 26944/07 erhoben wurde, gab die Regierung zu bedenken, dass\nman aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache S. ./.\nDeutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-VII) der\nAuffassung sein könne, dass der Beschwerdeführer die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nfestgelegte Sechsmonatsfrist nicht eingehalten habe. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof\nfestgestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet sei, Abhilfe in Bezug auf die\nüberlange Dauer zivilgerichtlicher Verfahren zu schaffen. Die Regierung brachte vor, dass\nder Beschwerdeführer von der teilweisen Ineffektivität seiner – im Jahre 2002 eingelegten –\nVerfassungsbeschwerde innerhalb einiger Monate nach Verkündung des Urteils des\nGerichtshofs hätte Kenntnis erlangen können. Daher hätte er seine Rüge hinsichtlich der\nDauer des Verfahrens 5 F 18/99 nicht erst ein Jahr nach dem S.-Urteil gegenüber dem\nGerichtshof vorbringen dürfen.\n\n71\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu der Zeit,\nzu der er seine Verfassungsbeschwerde einlegte, zu Recht noch davon ausgehen konnte,\ndass die Verfassungsbeschwerde ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange\nzivilrechtliche Verfahren war. Der Gerichtshof stellt fest, dass seine Verfassungsbeschwerde\nnoch anhängig war, als das S.-Urteil erging, und von dem Beschwerdeführer daher nicht\nerwartet werden konnte, auf dieses Urteil mit einer teilweisen Rücknahme seiner\nVerfassungsbeschwerde zu reagieren und beim Gerichtshof eine Beschwerde einzureichen.\nVielmehr konnte er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten, die ihm am\n9. Dezember 2006 zugestellt wurde. Daher ist es angebracht, die Sechs-Monats-Frist ab\ndiesem Tag zu berechnen. Daher hat der Beschwerdeführer die in Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention festgelegte Frist hinsichtlich dieser Rüge eingehalten.\n\n72\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht nach Art. 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren 5 F 272/98 und 5 F 271/04\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die am 11. Juli 2008 eingelegte Individualbeschwerde\nNr. 36948/08 Rügen enthält, welche die Dauer der Verfahren zur Regelung der\nUmgangsrechte des Beschwerdeführers, die zunächst in dem Verfahren 5 F 272/98 und\nspäter in dem Verfahren 5 F 271/04 behandelt wurden, betreffen.\n\n74\nDas unter Aktenzeichen 5 G 272/98 geführte Verfahren wurde von den\nFamiliengerichten am 2. April 2004 (siehe Rdnr. 59) abgeschlossen, als das\nOberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und die\nGültigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom September 2002 bestätigte. In dem Verfahren 5\nF 271/04 – das als Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens angesehen werden\nkonnte – erging die letzte familiengerichtliche Entscheidung am 15. Mai 2007. Am 12. Juni\n2007 griff der Beschwerdeführer beide Verfahren mit einer Verfassungsbeschwerde an;\ndiese wurde am 4. Januar 1998 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.\n\n75\nNach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof mit einer\nBeschwerde nur befassen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen\ninnerstaatlichen Entscheidung erhoben wurde. Der Gerichtshof kann nicht beschließen, die\nSechs-Monats-Regel nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung die nicht\nfristgerechte Einlegung der Beschwerde nicht beanstandet hat (siehe O. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009.\n\n76\nDer Gerichtshof hat den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf\ndie Entscheidung S. ./. Deutschland (s. o.) überprüft und stellt Folgendes fest: Obwohl das\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache S. am 14. August 2006 (NJW 2006, 2389) auf\nDeutsch veröffentlicht wurde, legte der Beschwerdeführer, anstatt sich innerhalb von sechs\nMonaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der\nVerfahrensdauer an den Gerichtshof zu wenden, am 12. Juni 2007 – und somit ein Jahr\nnach dem S.-Urteil des Gerichtshofs – eine Verfassungsbeschwerde ein, in der er unter\nanderem die Verfahrensdauer rügte; erst sechs Monate nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den\nGerichtshof, wo er ebenfalls die Dauer der Umgangsrechtsverfahren rügte. Unter diesen\nUmständen und unter Anwendung seiner Feststellungen in dem S.-Urteil kommt der\nGerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass es angemessen ist, die Sechs-Monats-Frist ab\ndem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte und somit – spätestens – ab der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2007 zu berechnen.\n\n77\nDaraus folgt, dass die Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren über das\nUmgangsrecht (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04) zu spät erhoben wurde und nach Artikel 35\nAbs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n3. Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens 5 F 283/98\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n79\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer der beiden noch in Rede\nstehenden Verfahren (5 F 283/98 und 5 F 18/99) überlang gewesen sei, was insbesondere\nfür die unter Aktenzeichen 1 BvR 1716/01 und 1 BvR 1400/02 geführten Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht gelte; die Dauer dieser beiden Verfahren habe sich jeweils auf\nmehr als vier Jahre belaufen.\n\n80\nDie Regierung brachte vor, das Verfahren 5 F 283/98 habe vor den Familiengerichten\nnur zwei Jahre und elf Monate gedauert, was nicht als übermäßig lang anzusehen sei.\n\n81\nHinsichtlich des sorgerechtlichen Verfahrens 5 F 18/99 brachte die Regierung vor,\ndass der zu berücksichtigende Zeitraum erst mit dem Beschluss des Oberlandsgerichts\nDüsseldorf vom 27. August 2001 in dem Parallelverfahren 5 F 283/98 begonnen habe, da\nauch dort das Sorgerecht in Rede stand (und vorläufig geregelt wurde). Das Verfahren habe\nmit dem Beschluss desselben Gerichts vom 26. Juni 2002 in dem Verfahren 18/99 geendet.\nNach Auffassung der Regierung betrug der maßgebliche Zeitraum des über zwei Instanzen\ngeführten Verfahrens also nur 10 Monate und war somit unproblematisch.\n\n82\nHinsichtlich der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht räumte die Regierung\nein, dass sie überlang gewesen seien. Sie betonte jedoch, dass der Beschwerdeführer\nwährend der gesamten Verfahrensdauer Umgang mit seinen Kindern hatte. Für ihn sei es\nnur um die Ausweitung seiner Umgangsrechte gegangen. Er habe während der gesamten\nVerfahrensdauer die Möglichkeit gehabt, einer möglichen Entfremdung zwischen ihm und\nseinen Kindern entgegenzuwirken. Darüber hinaus brachte die Regierung vor, dass die\nVerfahren von einer gewissen Komplexität gewesen seien. Hinsichtlich des Verfahrens 1\nBvR 1400/02 brachte sie vor, dass das Bundesverfassungsgericht, das gewusst habe, dass\nvor dem Amtsgericht weitere Verfahren anhängig seien, weitere Verfassungsbeschwerden\nhabe abwarten können, um über die Verfahren dann aus prozessökonomischen Gründen\nzusammen zu entscheiden. Hinsichtlich der Zustellung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2006 brachte die Regierung schließlich vor,\ndass ein erster Zustellungsversuch gescheitert sei, weil der Beschwerdeführer in der\nZwischenzeit umgezogen sei, ohne das Bundesverfassungsgericht darüber zu informieren.\nErst nach Ermittlung der neuen Anschrift habe die Entscheidung am 9. Dezember 2006\nzugestellt werden können.\n\n83\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n84\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen,\nbereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender,\na. a. O.)\n\n85\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn\ndavon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu\ngelangen. Der Gerichtshof akzeptiert, dass die Verfahren vor den Familiengerichten, die über\nzwei Instanzen geführt wurden und höchstens zwischen drei und dreieinhalb Jahren\ndauerten, im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention noch als „innerhalb angemessener\nFrist“ abgeschlossen angesehen werden können. Da jedoch beide Verfahren danach jeweils\nmehr als vier Jahre lang vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig waren, gilt dies nicht\nfür das Verfahren als Ganzes, auch nicht im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche\nKomplexität der Rechtssachen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass der\nBeschwerdeführer während des Verfahrens zwar – mehr oder weniger – Kontakt zu seinen\nKindern hatte, das Verfahren für ihn jedoch von höchster Bedeutung war, da es um seine\nBeziehung zu seinen Kindern ging. Vor diesem Hintergrund akzeptiert der Gerichtshof auch\nnicht das Vorbringen der Regierung, das Bundesverfassungsgericht habe weitere\nVerfassungsbeschwerden abwarten können, um diese dann aus prozessökonomischen\nGründen zusammen zu entscheiden. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies in manchen Fällen\nzwar akzeptabel sein kann, z. B. wenn um eine Leitentscheidung ersucht ist, in Fällen wie in\ndem in Rede stehenden, wo es um das Sorge- und Umgangsrecht in familienrechtlichen\nVerfahren geht, jedoch inakzeptabel ist.\n\n86\nHinsichtlich eventueller dem Beschwerdeführer anzulastender Verzögerungen\nakzeptiert der Gerichtshof, dass die verspätete Zustellung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (1 BvR 1400/02) wegen einer Adressänderung, die eine\nVerzögerung von etwa fünf Wochen zur Folge hatte, in den Verantwortungsbereich des\nBeschwerdeführers fällt.\n\n87\nDer Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung,\ndass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem\nErfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n88\nDer Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde\nzur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er machte eine\nVerletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu\nerheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher\nEigenschaft gehandelt haben.“\n\n89\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem\nneuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.\n\n90\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die\noben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n91\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer\nnationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des\nGebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert\n(siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, EGMR 2000-XI).\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung,\ndass die Verfahrensdauer überlang war, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.\n\n92\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das deutsche Recht keinen wirksamen\nRechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher\nVerfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007). Darüber hinaus hat der\nGerichtshof kürzlich ein Piloturteil gegen den beschwerdegegnerischen Staat erlassen, da\nein wirksamer Rechtsbehelf auf innerstaatlicher Ebene gegen eine unangemessene Dauer\nzivilrechtlicher Verfahren immer noch fehlt (R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 46344/06, 2. September 2010).\n\n93\nFolglich stand der Beschwerdeführerin kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von\nArtikel 13 der Konvention zur Verfügung.\nDaher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIV. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS\n\n94\nDer Beschwerdeführer rügte ferner die Durchführung und den Ausgang der\nSorgerechtsverfahren (5 F 283/98 und 5 F 18/99); insbesondere brachte er vor, dass das\nAmtsgericht verpflichtet gewesen sei, zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute eine einzige,\nendgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts zu treffen, dass die\nÜbertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl der Kinder zuwiderlaufe\nund dass der Richter befangen gewesen sei. Darüber hinaus rügte er, dass seine Kinder in\nbeiden Verfahren nicht angehört worden seien, und dass auch er und seine frühere Ehefrau\nnicht angehört worden seien. Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, dass das Gericht\nsein Umgangsrecht nicht im Rahmen des Verbundurteils über die Scheidung und die\nSorgerechtsübertragung festgelegt habe. Bezüglich der Verfahren 5 F 283/98 und 5 F 18/99\nrügte der Beschwerdeführer nach den Artikel 8 und 17 der Konvention schließlich, dass nach\n§ 1671 BGB ein Elternteil die Möglichkeit habe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen.\nHinsichtlich der Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts (5 F 272/98, 5 F 271/04 und\n5 F 33/08) rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Artikel 6, 8 und 14 der\nKonvention darüber hinaus den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 5. September 2002\nund seine angebliche Nichtbeteiligung an dessen Abschluss. Er rügte auch, dass seine\nKinder vor dem Vergleich nicht angehört worden seien, dass der verfahrensführende Richter\nbefangen gewesen sei und dass die innerstaatlichen Gerichte seine Beziehung zu seinen\nKindern, die sich nun von ihm entfremdet hätten, nicht geschützt hätten. Schließlich rügte er\nnach Artikel 6 der Konvention auch die Dauer des unter Az. 5 F 33/08 eingeleiteten\nVerfahrens. Hinsichtlich des Verfahrens zur Regelung des Rechts der Kinder auf Umgang\nmit ihrem Vater (5 F 134/01) rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 8, 17 und 18 der\nKonvention, dass er daran gehindert gewesen sei, seine Kinder in diesen Verfahren zu\nvertreten. Hinsichtlich des Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts der Großeltern\nrügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention wiederum, dass er\ndaran gehindert gewesen sei, seine Kinder zu vertreten und dass die innerstaatlichen\nGerichte dem Umgangsrecht der Großeltern Vorrang eingeräumt hätten.\n\n95\nHinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, der Entscheidungsprozess sei\nfehlerhaft gewesen, da seine Kinder in den unter den Aktenzeichen 5 F 272/98, 5 F 283/98\nund 5 F 18/99 geführten Verfahren nicht angehört worden seien, stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ausdrücklich erklärte,\ndass er in keinen seiner Beschwerden „die Nichtanhörung seiner Kinder als Verletzung von\nArtikel 8 gerügt\" habe. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge\nnach Artikel 8 diesbezüglich zurückgenommen hat.\n\n96\nHinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof, in\nAnbetracht aller ihm vorliegenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in\nseine Zuständigkeit fallen, der Ansicht, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für\neine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention\nzurückgewiesen werden.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n97\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n98\nDer Beschwerdeführer forderte mindestens 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den\nmateriellen Schaden, unter anderem für Reisekosten für die Umgangskontakte zwischen\nVater und Kindern, Kosten für Hotelübernachtungen und für die in Rees gemietete\nZweitwohnung. Für den geltend gemachten Schaden hat er jedoch keine Belege vorgelegt.\nIn Bezug auf den immateriellen Schaden forderte er 100.000 EUR, insbesondere für die\nseelischen Schmerzen, die er aufgrund der Trennung von seinen Kindern erlitten habe,\nsowie für das durch das Gerichtsverfahren verursachte emotionale Leid.\n\n99\nDie Regierung trat der Forderung nach Entschädigung für materiellen Schaden\nentgegen, da der Beschwerdeführer seine Forderung nicht substantiiert habe. Hinsichtlich\nder geforderten Entschädigung für immateriellen Schaden machte die Regierung geltend,\ndass die Forderung überzogen sei, und stellte die Angelegenheit in das Ermessen des\nGerichtshofs.\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Belege in Bezug auf\nden geltend gemachten materiellen Schaden vorgelegt hat; er weist diese Forderung daher\nzurück. Was den immateriellen Schaden betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der\nBeschwerdeführer wegen der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines\ndiesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs einen solchen Schaden erlitten haben muss. Er\nentscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 10.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n101\nDer Beschwerdeführer machte auch Kosten und Auslagen für Rechtsberatung und\nRechtsvertretung geltend, ohne diese zu spezifizieren oder Belege dafür vorzulegen. Für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe in Höhe\nvon 1.700 EUR gewährt.\n\n102\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderung.\n\n103\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIn der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof die Forderung nach Entschädigung\nfür die im innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen mangels\nSubstantiierung zurück. Was die für das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen\nAnwaltskosten betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe gewährt wurde und er nicht aufgezeigt hat, dass ihm ein Betrag\nentstanden ist, der die 1.700 EUR, die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe des\nGerichtshofs bereits zugesprochen wurden, überschreitet.\nC. Verzugszinsen\n\n104\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Beschwerden werden verbunden;\n2. die Rügen wegen der Dauer der Verfahren 5 F 283/98 und 5 F 18/99 sowie die Rüge\nwegen des Fehlens eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs werden für zulässig\nund die Beschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;\n3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 283/98\ngeführten Verfahrens verletzt worden;\n4. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 18/99\ngeführten Verfahrens verletzt worden;\n5. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n6. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird,\n10.000 EUR (zehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer,\nals Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Januar 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-20/21980-06-26944-07-36948-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139446","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139446"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-20/21980-06-26944-07-36948-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139446","retrieved":"2026-07-29 08:45:11.388196+00:00"}}