{"status":"available","doknr":"001-139447","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0120JUD000930007","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-20","aktenzeichen":"9300/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. Er erklärt die Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 sowie nach Artikel 9 der Konvention einstimmig für zulässig; 2. er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen mit Stimmenmehrheit für unzulässig; 3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nicht verletzt worden ist; 4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention nicht verletzt worden ist; 5. er erkennt mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/01/11 Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 9300/07)\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 9300/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n20. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 9300/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der\nBeschwerdeführer“), am 12. Februar 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine automatische\nMitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und seine Verpflichtung, das\nJagdausübungsrecht auf seinen Grundstücken zu dulden, ihn in seinen Rechten aus Artikel\n9, 11 und 14 der Konvention sowie aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletze.\n\n4\nAm 18. November 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung\nvon der Beschwerde in Kenntnis zu setzen und ihr die Rügen zu übermitteln. Es wurde\nferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig\nzu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\n\n5\nDie Parteien erwiderten schriftlich auf die gegnerischen Schriftsätze. Darüber hinaus\ngingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, der Bundesarbeitsgemeinschaft der\nJagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE), vertreten durch Rechtsanwalt Reh,\nund des Deutschen Jagdschutz-Verbands, e. V., vertreten durch Rechtsanwalt Thies, die\nvon dem Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren\n(Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung), ein.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 1955 geborene Beschwerdeführer ist in S. wohnhaft.\n\n7\nNach dem Bundesjagdgesetz sind Eigentümer von Jagdflächen von unter 75 Hektar\nvon Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft, während Eigentümer größerer\nGrundstücke ihren Jagdbezirk selbst bewirtschaften. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer\nzweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz mit einer zusammenhängenden Fläche von jeweils\nunter 75 Hektar. Damit ist er automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft, hier die\nGenossenschaft der Stadt L..\n\n8\nAm 14. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen\ndie Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde die Entlassung aus der Mitgliedschaft in der\nJagdgenossenschaft. Die Behörde wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, die\nMitgliedschaft sei gesetzlich vorgeschrieben, während ein Ausscheiden nicht vorgesehen\nsei.\n\n9\nDer Beschwerdeführer erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Er berief sich\ninsbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Chassagnou u. a. ./.\nFrankreich ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR\n1999-III) und beantragte festzustellen, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft der\nStadt L. sei.\n\n10\nAm 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers\nab. Es vertrat die Auffassung, dass das Bundesjagdgesetz die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. In Bezug auf das Urteil Chassagnou führte das Verwaltungsgericht\naus, dass sich die Rechtslage in Deutschland von derjenigen in Frankreich unterscheide. Es\nwies insbesondere darauf hin, dass der deutsche Grundstückseigentümer durch seine\nMitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft Einfluss auf deren Willensbildung im Hinblick auf\ndie Nutzung des Jagdrechts nehmen könne. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf\nAuszahlung seines Anteils am Ertrag aus der Nutzung des Jagdrechts. Alle Eigentümer von\nGrundstücken, die zu klein sind, um auf ihnen eine ordnungsgemäße Jagd auszuüben, seien\nMitglied einer Jagdgenossenschaft. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften nicht nur den Freizeitinteressen der Jagdausübungsberechtigten dienten,\nsondern für diese auch im allgemeinen Interesse liegende Verpflichtungen begründeten,\ninsbesondere die Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden\nWildbestandes sowie die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachte Schäden\nbezweckt. Des Weiteren seien sie verpflichtet, von der Behörde festgesetzte Abschusspläne\nin Bezug auf das zu erlegende Wild zu erfüllen. Diese Pflichten träfen auch die Eigentümer\nvon Jagdflächen von mehr als 75 Hektar, obgleich diese größeren Grundstücke keinen\nJagdgenossenschaften zugeordnet würden.\n\n11\nMit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die\nBerufung und mit Urteil vom 14. April 2005 das Bundesverwaltungsgericht die Revision des\nBeschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie das Verwaltungsgericht zurück.\n\n12\nAm 13. Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 2084/05). Es stellte eingangs fest, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetzes\ndas Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums nicht verletzt hätten,\nsondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich der Ausübung dieses\nRechts darstellen. Die gesetzlichen Regelungen verfolgten legitime Ziele; sie seien\nerforderlich und erlegten dem Grundeigentümer keine unverhältnismäßige Belastung auf.\n\n13\nBei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der Eigentumsrechte habe der\nGesetzgeber die berechtigten Interessen der Eigentümer gegen die Belange des\nGemeinwohls abwägen müssen. Er sei insbesondere an den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden. Die Einschränkungen in der\nAusübung der Eigentumsrechte dürften den Kernbereich des geschützten Rechts nicht\naushöhlen. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers bestimme sich nach dem jeweiligen\nZusammenhang; je stärker der soziale Bezug sei, umso größer sei die Gestaltungsfreiheit.\n\n14\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache gelangte das\nBundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Zwangsmitgliedschaft des\nBeschwerdeführers in einer Jagdvereinigung seine Eigentumsrechte nicht verletzt. Der\nKernbereich dieses Rechts sei nicht berührt. Das Bundesjagdgesetz verfolge legitime Ziele\nund schränke die Eigentumsrechte nicht unverhältnismäßig ein. Mit Blick auf die Pflege und\nden Schutz des Wildbestands habe es die Erhaltung eines den landschaftlichen und\nlandeskulturellen Verhältnissen angepassten gesunden und artenreichen Wildbestandes\nzum Ziel. Nach dem Bundesjagdgesetz sei die Hege nicht nur ein Instrument, um\nWildschäden zu vermeiden, sondern auch um jegliche Beeinträchtigung einer land-, forst-\nund fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu unterbinden. Diese Zwecke dienten dem\nGemeinwohl.\n\n15\nDie Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung sei ein geeignetes und\nnotwendiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele. Das Bundesverfassungsgericht nahm auf\nRandnr. 79 des vorerwähnten Urteils Chassagnou Bezug und führte aus, dass der\nGerichtshof anerkannt habe, dass es zweifellos im Allgemeininteresse liege, eine\nungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Pflege des Wildbestandes\nzu fördern. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdvereinigung sei auch ein\nverhältnismäßiges Mittel. Die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte sei nicht besonders\ngravierend und überwiege nicht die Gemeinwohlbelange in Bezug auf eine vernünftige\nPflege des Wildbestandes. Überdies sehe das Bundesjagdgesetz für jedes Mitglied ein\nMitwirkungsrecht und ein Teilhaberecht am Jagdpachterlös vor.\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht merkte ferner an, dass die Gewissensfreiheit des\nBeschwerdeführers nicht verletzt sei. Unter Bezugnahme auf Randnr. 114 des Urteils\nChassagnou räumte es ein, dass die Überzeugungen des Beschwerdeführers einen\ngewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichten und daher\nin der demokratischen Gesellschaft Achtung verdienten. Das Bundesverfassungsgericht\nmerkte daher an, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit durch die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers möglicherweise berührt, jedoch keinesfalls\nverletzt sei. Der Beschwerdeführer werde nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich daran\nzu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Tatsache, dass er die Jagd auf seinem Boden\nfreizugeben habe, sei auch nicht seine eigene Entscheidung, sondern die Folge der\nrechtmäßigen Entscheidung des Gesetzgebers. Aus der Gewissensfreiheit könne niemand\ndas Recht herleiten, dass seine eigenen ethischen Überzeugungen zum Maßstab der\ngesamten Rechtsordnung gemacht werden. Wenn die Rechtsordnung die Nutzung eines\nbestimmten Grundstücks auf mehrere Berechtigte verteile, habe das Gewissen des\nEigentümers nicht notwendigerweise einen höheren Rang als die Grundrechte anderer\nBerechtigter. Müssten die Grundstücke des Beschwerdeführers und die Grundstücke\nweiterer Eigentümer, die die Jagd ablehnen, wegen ihrer Überzeugungen aus der\nJagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die Eigentums- und Hegeordnung insgesamt in\nGefahr. Das Recht auf Gewissensfreiheit wiege in der vorliegenden Rechtssache geringer\nals das Gemeinwohl.\n\n17\nFerner war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Schutzbereich\nder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht berührt sei, weil die deutschen Jagdgenossenschaften öffentlichrechtlicher Natur seien. Da diese Vereinigungen Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass\nund Disziplinarrechte genössen, blieben sie in staatliche Strukturen eingebettet. Es bestehe\ndaher kein Zweifel, dass die Vereinigung nicht als „öffentlich-rechtlich“ bezeichnet worden\nsei, nur um sie dem Schutzbereich des Artikels 11 der Konvention zu entziehen.\n\n18\nDas Bundesverfassungsgericht sah bei dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung\ndes Gleichheitssatzes. Es gebe einen sachlichen Grund für die zwischen den Eigentümern\nvon Grundstücken unter 75 Hektar und denjenigen von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar\ngetroffene Unterscheidung. Im Gegensatz zu der Situation in Frankreich, die der Gerichtshof\nin dem Urteil Chassagnou untersucht hatte, gelte das Bundesjagdgesetz in Deutschland\nflächendeckend und für alle Eigentümer. Die Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75\nHektar träfen dieselben Hegepflichten wie die Angehörigen der Jagdgenossenschaften.\n\n19\nSchließlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verwaltungsgerichte\nsich mit dem Urteil Chassagnou auseinandergesetzt und die Unterschiede zwischen dem\nzum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden deutschen und französischen Recht\nherausgearbeitet hätten.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n20\nArtikel 20a des Grundgesetzes bestimmt:\n“Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die\nnatürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen\nOrdnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die\nvollziehende Gewalt der Rechtsprechung.“\n§ 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bestimmt, dass das Jagdrecht die\nausschließliche Befugnis ist, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem\nJagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.\nMit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.\nNach § 1 Abs. 2 BJagdG hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und\nlandeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes\nsowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel.\n§ 1 Abs. 3 BJagdG unterscheidet zwischen dem Jagdrecht und dem\nJagdausübungsrecht. Dem Grundeigentümer steht das Jagdrecht auf seinen Flächen zu.\nDas Jagdausübungsrecht wird durch folgende Bestimmungen geregelt:\n§ 4 BJagdG lautet:\n„Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder\nEigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).“\n§ 6 BJagdG (Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd) lautet:\n„Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht\ndie Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen\nnicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.“\n§ 7 BJagdG bestimmt u. a., dass zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst-\noder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und\nderselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk bilden.\nNach § 8 BJagdG bilden alle Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören,\neinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar\numfassen.\n§ 9 Abs. 1 BJagdG lautet:\n„Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk\ngehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die\nJagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.“\n§ 10 BJagdG lautet:\n„(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann\ndie Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.“\n(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte\nJäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd\nruhen lassen.\n(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der\nJagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die\nJagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke\nzu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die\nAuszahlung seines Anteils verlangen. ...”\n§ 20 BJagdG bestimmt:\n„(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die\nöffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen\ngefährden würde, darf nicht gejagt werden.\n(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National-\nund Wildparken wird durch die Länder geregelt.“\n§ 21 BJagdG bestimmt:\n„(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der\nLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt\nbleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt\nwerden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu\nbeitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener\nZahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren\nBestand bedroht erscheint.“\n§ 7 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJagdG) bestimmt u. a.:\n„(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie\nuntersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde. ... Die\nJagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung ... bedarf der\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der\nobersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren\nJagdbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines\nJahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die\nSatzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft ...\n...\n(4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des\nLandesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ... vollstreckt. Die Befugnisse der\nVollstreckungsbehörde werden von der Kasse wahrgenommen, die die Befugnisse der\nVollstreckungsbehörde derjenigen Gemeinde ausübt, in der die Jagdgenossenschaft\nihren Sitz hat ...“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 FÜR SICH\nGENOMMEN\n\n21\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf seinen\nGrundstücken eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle; dieser Artikel lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n\n22\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n24\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die durch das Bundesjagdgesetz bei der\nNutzung seiner Grundflächen auferlegten Einschränkungen unverhältnismäßig seien. Ihm sei\nsogar die Möglichkeit genommen, den Wildbestand auf seinen Flächen - etwa durch\nmedizinische Versorgung eines verletzten Tieres - aktiv zu schützen.\n\n25\nDer deutsche Gesetzgeber habe es versäumt, sein Recht auf Nutzung seines\nEigentums und die unterstellten Belange des Gemeinwohls in Bezug auf die Jagd in ein\nausgewogenes Verhältnis zu bringen. Aufgrund seiner Alleinstellung als Jagdgegner in der\nJagdgenossenschaft sei er faktisch nicht in der Lage, die Verpachtung der Jagdrechte zu\nverhindern.\n\n26\nDie Umstände des Falls seien auf diejenigen übertragbar, die der Gerichtshof in den\nRechtssachen Chassagnou (a. a. O.) und Schneider (Schneider ./. Luxemburg,\nIndividualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) geprüft hatte. Die von dem deutschen\nGesetzgeber verfolgten Ziele seien mit denen des französischen und luxemburgischen\nRechts nahezu identisch. Die (luxemburgische) Regierung habe in ihrer Stellungnahme in der\nRechtssache Schneider (a. a. O.) ebenfalls betont, dass das luxemburgische Jagdgesetz in\nerster Linie auf den Schutz von Personen und Gütern, die vernünftige Verwaltung des\nweidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts abstelle.\n\n27\nSein Anspruch auf einen Anteil am Jagdpachterlös gleiche den ihm entstandenen\nSchaden in keiner Weise aus, weil ein derartiger Ausgleich mit seinen ethischen\nÜberzeugungen nicht vereinbar sei. Im Übrigen habe er niemals Zahlungen erhalten, die sich\nwegen der Größe seiner Flächen jedenfalls auf nur wenige Cent pro Jahr belaufen dürften.\n\n28\nDas Konzept der „Hege” sei ein Relikt aus dem Dritten Reich und diene nicht dem\nSchutz des Wildbestands. Neueste Forschungsergebnisse belegten, dass wild lebende Tiere\nzur Selbstregulierung in der Lage seien und bestimmte Tierarten sich infolge übertriebenen\nJagens sogar vermehrten. Wildunfälle würden überwiegend durch die Jagd verursacht.\nDarüber hinaus orientiere sich die Jagd in keiner Weise an dem Erfordernis, seltene und\nbedrohte Arten zu schützen. In zahlreichen europäischen Ländern bestünden keine\nJagdgenossenschaften oder sei die Jagd gänzlich verboten; trotzdem seien dort weder\nWildschäden zu beklagen noch andere Probleme bei der Jagdausübung aufgetreten.\n\n29\nIn Deutschland werde die Jagd unstreitig als Freizeitbeschäftigung ausgeübt.\nZahlreiche Tierarten wie Raubvögel würden bejagt, ohne dass dafür eine ökologische oder\nökonomische Notwendigkeit bestehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die\nJagdausübung sich auf Belange des Gemeinwohls positiv auswirke. Der ethische Tierschutz\nsei durch Artikel 20a des Grundgesetzes garantiert; dagegen sei das Jagdausübungsrecht\nweder nach dem Grundgesetz noch nach der Konvention geschützt.\n\n30\nEs sei nicht wahr, dass in Deutschland keine Flächen von der Jagd ausgenommen\nsind. Nach § 6 Abs. 1 BJagdG ruhe die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk\ngehören; dies sei etwa auf Flächen in einem Eigenjagdbezirk (Enklaven) der Fall. Überdies könne\ndie Jagdbehörde nach § 10 BJagdG das Ruhen der Jagd genehmigen. Die Bundesländer\nhätten das Recht, jagdfreie Gebiete zu schaffen; dies sei auch geschehen u. a. durch die\nSchaffung von Naturschutzgebieten, in denen ein Jagdverbot bestehe oder die Jagd nur\nganz ausnahmsweise erlaubt sei. Zudem stehe es den Bundesländern seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 frei, die Jagdausübung selbst regeln oder die Jagd sogar gänzlich\nabzuschaffen.\nDas Vorbringen der Regierung\n\n31\nDie Regierung räumte ein, dass ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliege, da der Beschwerdeführer die Jagd, die seiner\nethischen Überzeugung widerspricht, auf seinen Grundstücken dulden müsse. Der Eingriff\nsei jedoch nach Artikel 1 Absatz 2 gerechtfertigt, weil er dem Allgemeininteresse diene und\nin Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig sei.\n\n32\nDie Regierung betonte, dass die Jagd nach deutschem Recht nicht dem\nFreizeitvergnügen, sondern der Wahrnehmung einer umfassenden Verantwortung für das\nWild, seine Lebensgrundlagen und die Natur unter Berücksichtigung der Belange der Land-\nund Forstwirtschaft diene.\n\n33\nHinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trug die Regierung vor, dass das\ndeutsche System für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der\nEigentumsrechte und dem Allgemeininteresse sorge. Das deutsche Jagdrecht unterscheide\nsich grundlegend von den Verhältnissen in Frankreich und Luxemburg. Die Andersartigkeit\nfinde in dem Begriff „Hege” ihren Ausdruck, der weit über die bloße Ermöglichung einer\ngeordneten Jagdausübung hinausgehe und quantitativ und qualitativ einen allgemeinen\nSchutz des Wildbestands umfasse. Das Jagdrecht beinhalte die Pflicht zur Erhaltung eines\nartenreichen und gesunden Wildbestandes bei gleichzeitiger Regulierung des Wildes, um auf\nland- und forstwirtschaftlichen Flächen Wildschäden zu vermeiden. Eine Regulierung des\nWildbestands sei im dicht besiedelten Deutschland z. B. aus Gründen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden auf anderen Grundstücken besonders\nwichtig. Daher diene die Jagd nicht nur ökologischen Interessen, sondern auch anderen\nAllgemeininteressen und dem Schutz des Grundeigentums Dritter.\n\n34\nDie Regierung räumte zwar ein, dass für den Beschwerdeführer praktisch keine\nMöglichkeit bestehe, sich der Übertragung des Jagdausübungsrechts auf seinen Flächen auf\ndie Jagdgenossenschaft zu entziehen; sie vertrat aber die Auffassung, dass die Pflicht, die\nJagd auf seinen Grundstücken zu dulden, ihm kein unverhältnismäßiges Opfer auferlege.\nZum einen erhalte der Beschwerdeführer, anders als in Frankreich, einen Anteil am\nJagdpacht-erlös. Dieser Anteil am Pachterlös könnte für den Beschwerdeführer, der die Jagd\naus ethischen Gründen ablehne, zwar unbefriedigend sein; diese Entschädigung sei bei der\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aber zu berücksichtigen. Die vom\nGerichtshof im Urteil Schneider (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 49)\ngeäußerten Bedenken, dass ethische Überzeugungen nicht durch Geld abgegolten werden\nkönnten, teilte die Regierung im Rahmen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 nicht. Das\nKonventionsrecht schütze das Interesse eines jeden, mit seinem Eigentum frei von äußeren\nEinflüssen umgehen zu können. Es schütze jedoch in keiner Form ethische Vorstellungen.\n\n35\nZum anderen brachte die Regierung vor, dass das System der Jagdgenossenschaften in Deutschland flächendeckend und widerspruchsfrei sei; im Eigentum des Staates\nstehende Flächen seien nicht ausgenommen. Da das Wild sich ohne Rücksicht auf\nGrundstücksgrenzen bewege und sich in befriedete Gebiete zurückziehe, könnten die Ziele\ndes Jagdgesetzes nur erreicht werden, wenn auf allen geeigneten Flächen gejagt werde. Es\ngebe nur seltene Ausnahmen von diesem Grundsatz; allen Ausnahmen sei gemein, dass\nihnen übergeordnete Allgemeininteressen zugrunde liegen. Richtig sei, dass die Jagd nach\n§ 1 Abs 1 1. Alternative BJagdG1 auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ruht.\nDabei führe aber die weite Definition von Jagdbezirken in §§ 7 und 8 BJagdG dazu, dass nur\nwenige Flächen unter diese Bestimmung fallen. Zudem würden solche Flächen in der Regel\nanderen Jagdbezirken angegliedert. Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BJagdG erlaube die\nJagdbehörde nur in Ausnahmefällen und mit Rücksicht auf die Hegziele das Ruhen der\nJagd. Auch in Naturschutzgebieten sei die Jagd nicht generell verboten; die Regelung der\nJagd sei von den jeweiligen Schutzzwecken abhängig. Durch die Föderalismusreform habe\nsich keine Änderung ergeben, weil alle Bundesländer sich für die Beibehaltung des\nGrundsatzes der flächendeckenden Bejagung ausgesprochen hätten.\n\n36\nAnders als im luxemburgischen Recht müssten in Deutschland auch große Flächen\nbejagt werden. Eigentümer von Grundstücken, die größer als 75 Hektar sind, seien zwar\nnicht von Gesetzes wegen Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Sie seien aber genauso wie\ndie Eigentümer von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zur Regulierung\ndes Wildes und damit zur Jagd verpflichtet. Wenn sie nicht selbst für eine Bejagung sorgten,\nkönne die Jagdbehörde sie zur Jagd zwingen bzw. diese auf Kosten des Eigentümers\ndurchführen lassen.\n\n37\nEs treffe nicht zu, dass es in europäischen Staaten ohne Jagdgenossenschaften nicht\nzu Wildschäden komme. Der natürliche Selbstregulierungsmechanismus der\nWildtierpopulationen in den intensiv besiedelten und genutzten Regionen Mitteleuropas\nfunktioniere nicht mehr.\n1 So der EGMR; richtigerweise: § 6 Abs. 1 1. Alternative BJagdG (Anm. d. Üb.)\n\n38\nDie Regierung trug ferner vor, dass das deutsche Jagdrecht dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht auferlege, die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers\nzu beachten, und ihn für bei der Jagdausübung entstandene Schäden haftbar mache. Die\nBeschränkungen der Jagd trügen ethischen Bedenken Rechnung, indem sie zum Beispiel\nbestimmte Munitionsarten verbieten.\n\n39\nEs gebe kein milderes Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein auf\nFreiwilligkeit gestütztes System könne eine flächendeckende Lösung nicht gewährleisten.\nÜberdies stelle die Zwangsmitgliedschaft sicher, dass kein Betroffener aus dem System\nausgeschlossen wird. Es gewährleiste überdies, dass eine effektive staatliche Kontrolle der\nHege stattfinden könne.\n\n40\nDem Beschwerdeführer stehe es frei, Maßnahmen zum Schutz des Wildbestandes\nauf seinen Flächen zu ergreifen. Darüber hinaus sei es sinnvoll, dem Jagdausübungsberechtigten die Pflicht aufzuerlegen, schwer verletzte Wildtiere zu fangen und zu versorgen,\nund ggf. zu töten, weil nur der Jäger über die notwendige Ausbildung verfüge, die es ihm\nerlaube, die Situation einzuschätzen und die sachgerechten Maßnahmen zu treffen.\n3. Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n41\nDer Deutsche Jagdschutzverband e. V. betonte die Bedeutsamkeit des Ausgangs des\nvorliegenden Verfahrens für das gesamte Jagdsystem und die Interessen der Jäger. Um die\nGenehmigung zur Ausübung der Jagd zu erlangen, müssten die Jäger umfangreiche\nFachkenntnisse vorweisen und die höchsten ethischen Standards im Hinblick auf Tierschutz\nund Naturschutz einhalten. Infolge der besonderen Rahmenbedingungen in Deutschland,\ninsbesondere der hohen Bevölkerungsdichte und der intensiven landwirtschaftlichen\nNutzung der Flächen, sei eine Regulierung des Wildes äußerst schwierig.\n\n42\nDer Grundsatz der flächendeckenden Bejagung stelle ein zentrales Element der\nPflicht zur Erhaltung des Wildbestands dar. Eine flächendeckende großräumige Bejagung\nsei für die Durchführung einer Bewegungsjagd unerlässlich. Die flächendeckende Bejagung\nwerde in Deutschland einheitlich ausgeführt. Grundflächen, die nach § 6 Abs. 1 BJagdG zu\nkeinem Jagdbezirk gehören, machten weniger als 0,01 % aller Grundflächen aus, und ihre\nBefriedung sei befristet; die Jagdbehörden seien gezwungen, sie zügig in die angrenzenden\nJagdbezirke einzugliedern. Das Ruhen der Jagd nach § 10 Abs. 2 BJagdG bedürfe der\nZustimmung der Jagdbehörde. In der Praxis genehmige die Jagdbehörde die Jagdruhe nur in\nsehr seltenen außergewöhnlichen Fällen, wenn etwa die Wildtierpopulation in einem\nbestimmten Gebiet durch eine Naturkatastrophe erheblich dezimiert ist, und auch nur für\nbegrenzte Zeit. Derzeit sei kein Fall bekannt, in dem ein derartiger Antrag von der Oberen\nJagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, in dem die Grundstücke des Beschwerdeführers\nbelegen sind, genehmigt worden ist.\n\n43\nDie Befriedung bestimmter Flächen hätte unweigerlich eine verstärkte Konzentration\nan Wildtieren auf den Grundstücken zur Folge, auf denen die Jagd verboten ist. Diese würde\nein erheblich erhöhtes Risiko der Übertragung von Wildkrankheiten und Tierseuchen sowie\neine große Stresssituation für die Wildtiere mit sich bringen. Eine weitere Folge wären von\nden Wildtieren auf den angrenzenden Grundstücken verursachte vermehrte Schäden. Auf\ndiesen Flächen könne eine Bewegungsjagd gegen fliehendes und verletztes Wild nicht\nerfolgreich durchgeführt und verletzte Tiere könnten praktisch nicht versorgt werden.\nZusammenfassend vertrat der Drittbeteiligte die Auffassung, dass eine sinnvolle Regulierung\ndes Wildbestands dann nicht mehr möglich wäre, was zu einer erheblichen Störung des\nbiologischen Gleichgewichts führen würde. Darüber hinaus wären Jäger nicht mehr bereit,\nfür Wildschäden Haftung zu übernehmen.\n\n44\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer\nbestätigte dieses Vorbringen und führte darüber hinaus aus, dass zu befürchten sei, dass\nGrundstückseigentümer, die sich der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft aus völlig\nanderen Gründen entziehen wollten, ethische Bedenken gegen die Jagd bloß vorschieben.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n45\nDer Gerichtshof merkt eingangs an, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die\nVerpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der Jagd auf seinen Flächen einen\nEingriff in sein Recht auf Achtung seines Eigentums darstelle. Der Gerichtshof bestätigt\ndiese Bewertung.\n\n46\nFolglich ist festzustellen, ob dieser Eingriff nach Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1\nvorgesehen war, der es dem Staat erlaubt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er im\nAllgemeininteresse für erforderlich hält.\n\n47\nNach der gefestigten Rechtsprechung muss Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 im\nLichte des in Satz 1 festgelegten Grundsatzes ausgelegt werden. Demnach muss bei einem\nEingriff ein „gerechter Ausgleich“ herbeigeführt werden zwischen den Erfordernissen des\nGemeinwohls und dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen. Die eingesetzten\nMittel müssen zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der\nEntscheidung darüber, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, erkennt der Gerichtshof an, dass der\nStaat einen weiten Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Wahl der\nDurchsetzungsmaßnahmen als auch die Feststellung hat, ob die Folgen der Durchsetzung\nzur Verwirklichung des Zwecks des fraglichen Gesetzes durch das Allgemeininteresse\ngerechtfertigt sind (siehe Rechtssache Chassagnou, a. a. O., Randnr. 75).\n\n48\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass der Zweck der angegriffenen Bestimmungen\nin § 1 Abs. 2 BJagdG umschrieben ist, der bestimmt, dass die Hege die Erhaltung eines den\nlandschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und\ngesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel\nhat. Der Gerichtshof erkennt an, dass diese Ziele im Allgemeininteresse liegen (vgl.\nRechtssachen Chassagnou, a. a. O., Randnr. 49 und Schneider, a. a. O., Randnr. 46).\n\n49\nIm Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nimmt der Gerichtshof das\nGewicht zur Kenntnis, das das maßgebliche Gesetz der Erhaltung eines gesunden\nWildbestandes unter Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Umstände\nbeimisst. Obwohl es offenbar zutrifft, dass die Jagd überwiegend in der Freizeit ausgeübt\nwird, kann der Zweck des Jagdgesetzes nicht darauf beschränkt werden, bestimmten\nPersonen lediglich die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.\n\n50\nHinsichtlich der Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme nimmt der Gerichtshof die\nStellungnahme der Regierung zur Kenntnis, dass die besondere Situation Deutschlands als\neines der am dichtesten besiedelten Länder Mitteleuropas es erforderlich mache, die\nflächendeckende Bejagung aller geeigneten Flächen zuzulassen. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass das deutsche Recht bundesweit gilt. Insoweit unterscheidet sich die\nSituation in Deutschland von der in Frankreich, wo das System der Zwangsmitgliedschaft in\nJagdgenossenschaften in nur 29 der 93 Départements Anwendung fand (siehe Rechtssache\nChassagnou, a. a. O., Randnr. 84).\n\n51\nÜberdies stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Regelung keinen öffentlichen\noder privaten Eigentümer eines grundsätzlich für die Jagd geeigneten Grundstücks von der\nVerpflichtung ausschließt, die Jagd auf seinen Flächen zu dulden. In dieser Hinsicht muss\ndie vorliegende Situation von derjenigen unterschieden werden, die in der Luxemburg\nbetreffende Rechtssache geprüft wurde, in der der Grundbesitz der Krone von der\nMitgliedschaft in Jagdgenossenschaften ausgenommen wurde (siehe Rechtssache\nSchneider, a. a. O. Randnrn. 18 und 50). Obwohl Grundstücke mit einer Fläche von\nmindestens 75 Hektar keiner Jagdgenossenschaft zugeordnet sind, sind deren Eigentümer\nnicht davon entbunden, auf ihren Flächen selbst zu jagen oder deren Bejagung zuzulassen.\n\n52\nDer Gerichtshof merkt an, dass für den deutschen Grundsatz der flächendeckenden\nBejagung zwei Ausnahmen vorgesehen sind: Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht die Jagd auf\nGrundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken. Überdies\nkann die Jagdgenossenschaft die Jagd mit Zustimmung der Jagdbehörde ruhen lassen (§ 10\nAbs. 2 Satz 2). § 20 BJagdG verbietet die Ausübung der Jagd an Orten, an denen die\nöffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet\nwürde. Darüber hinaus gelten für die Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten\nSonderregelungen (§ 20 Abs. 2).\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Ruhen der Jagd in befriedeten Bezirken damit\ngerechtfertigt werden kann, dass diese dem Wild keinen Rückzugsraum geben. Hinsichtlich\ndes Ruhens der Jagd auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, stellt der Gerichtshof\nfest, dass diese Ausnahmen sich aus der jeweiligen Umgebung der Grundstücke – etwa von\neinem Eigenjagdbezirk umgebene Flächen (Enklaven) – ergeben. Der Gerichtshof nimmt\nferner die von dem Beschwerdeführer nicht bestrittene Stellungnahme des Drittbeteiligten\n(siehe Randnr. 41, oben) zur Kenntnis, dass das Ruhen der Jagd nur für begrenzte Zeit und\nauf weniger als 0,01 % aller Grundstücke erfolge. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass\ndie Jagdgenossenschaft die Jagd nicht von sich aus, sondern nur mit Genehmigung der\nJagdbehörde ruhen lassen kann (vgl. Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 50 mit Blick\nauf die abweichende Situation in Luxemburg). Laut dem nicht bestrittenen Vortrag der\nRegierung wird diese Genehmigung nur in seltenen außergewöhnlichen Fällen und auch nur\nfür begrenzte Zeit genehmigt. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausnahmen\nnach § 20 BJagdG der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Abs. 1) und dem besonderen\nSchutz von Naturschutzgebieten dienen (Abs. 2).\n\n54\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Ausnahmen von dem System der flächendeckenden Bejagung durch das\nAllgemeininteresse und das jagdbezogene Interesse hinreichend begründet sind und daher\nden Grundsatz der flächendeckenden Bejagung an sich nicht in Frage stellen. In dieser\nHinsicht kann der vorliegende Fall von der Situation deutlich unterschieden werden, die vom\nGerichtshof in den Frankreich und Luxemburg betreffenden Rechtssachen geprüft worden\nwar; in diesen Fällen hatte der Gerichtshof Ausnahmen von der Anwendung des\nGrundsatzes der flächendeckenden Bejagung festgestellt, welche nicht hinreichend\nbegründet waren und die, gemäß der Würdigung durch den Gerichtshof, zeigten, dass es\nnicht zwingend erforderlich sei, die Ausübung dieser Rechte auf alle ländlichen Gebiete zu\nerstrecken (siehe Rechtssachen Chassagnou, a. a. O., Randnr. 84, und Schneider, a. a. O.,\nRandnr. 50).\n\n55\nDer Gerichtshof merkt überdies an, dass der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 3\nBJagdG nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes seiner Grundstücke Anspruch auf einen\nAnteil am Pachterlös hat. Obwohl der Betrag, den der Beschwerdeführer gemäß dieser\nBestimmung verlangen konnte, als nicht besonders hoch erscheint, merkt der Gerichtshof\nan, dass Dritte aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen keinen finanziellen Gewinn aus\nder Nutzung der Grundflächen des Beschwerdeführers ziehen können. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz jeglicher durch die\nAusübung der Jagd auf seinen Flächen ggf. entstandener Schäden hat.\n\n56\nIn Anbetracht des den Vertragsstaaten auf diesem Gebiet zugebilligten großen\nErmessensspielraums, aufgrund dessen sie die in ihrem Land vorliegenden besonderen\nUmstände berücksichtigen können, sind die vorstehenden Ausführungen für den Gerichtshof\nausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Regierung einen gerechten Ausgleich\nzwischen den betroffenen gegensätzlichen Interessen geschaffen hat.\nFolglich ist Artikel 1 Abs.1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION\n\n57\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes ihn\nin zweierlei Hinsicht diskriminierten, und zwar einerseits aufgrund von Vermögen und\nandererseits wegen seiner ethischen Überzeugungen. Er berief sich auf Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention; dieser bestimmt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n58\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend geprüften Rüge\nverbunden ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\nB) Begründetheit\n1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n60\nNach Auffassung des Beschwerdeführers privilegiert das Bundesjagdgesetz Jäger,\nweil ihnen mit Rücksicht auf ihr persönliches Jagdrecht das Recht zur Bejagung größerer\nFlächen eingeräumt worden sei, während Nichtjäger entschädigungslos und rücksichtslos\nnicht nur ihr Nutzungsrecht, sondern auch ihre Gedankenfreiheit und die Freiheit, ihre\nÜberzeugungen durch Umsetzung ihrer ethischen Gesinnung auf ihrem Grundstück zu\nbekennen, verloren hätten. Darüber hinaus würden die Eigentümer kleinerer Grundstücke\ndurch die maßgeblichen Bestimmungen diskriminiert, weil Flächen mit mehr als 75 Hektar\nnicht in die Bezirke der Jagdgenossenschaften einbezogen würden.\n\n61\nDie Ungleichbehandlung sei unverhältnismäßig und liege nicht im Allgemeininteresse.\nEs stimme zwar, dass Eigentümer von Grundflächen mit mehr als 75 Hektar zur Regulierung\neines bestimmten Wildbestands verpflichtet werden könnten; dennoch könnten sie selbst\nbestimmen, welche Tierarten sie jagen wollten und welche nicht. Davon seien zahlreiche\nTierarten betroffen. In Deutschland werde die Jagd auf viele Wildtierarten ohne ökonomische\noder ökologische Notwendigkeit ausgeübt. Diese Eigentümer könnten auch beschließen, ihre\nAbschussquote auf eine mit ihren ethischen Überzeugungen vereinbare Weise zu erfüllen,\netwa durch das Absehen von der Jagd während der Zeit der Fortpflanzung und Aufzucht der\nJungen, und durch die Wahl ihrer Jagdmethode. Sie könnten sogar die Jagd ruhen lassen\nund, es stehe ihnen frei, jede Anordnung zur Jagdausübung gerichtlich anzufechten.\n\n62\nDarüber hinaus müssten die Eigentümer von Eigenjagdbezirken weder die Errichtung\nvon Jagdvorrichtungen noch die Anwesenheit Dritter auf ihren Grundstücken dulden.\nÜberdies sei dem Grundeigentümer die Möglichkeit genommen, die Wildtiere in ihrem\nnatürlichen Lebensraum zu beobachten und zu versorgen. Folglich gehe die Übertragung\ndes Jagdausübungsrechts über das zur Vermeidung von Wildschäden erforderliche Maß\nhinaus.\n\n63\nDer Beschwerdeführer war zudem der Auffassung, dass bestehende\nNaturschutzgebiete zeigten, dass eine flächendeckende Jagd zur Hege und Pflege des\nWildes sowie zur Vermeidung von Wildschäden nicht erforderlich sei. Schließlich wies er\ndarauf hin, dass die Eigentümer von Enklaven, auf die § 6 Satz 1 1. Alternative anwendbar\nist, die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden müssten. Dies stelle auch eine eindeutige\nVerletzung von Artikel 14 der Konvention dar.\n2. Das Vorbringen der Regierung\n\n64\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechte aus\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anders behandelt worden sei als andere Grundstückseigentümer, weil Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 75 Hektar Fläche auch zur\nDuldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum verpflichtet seien. Zwar behielten sie das\nJagdausübungsrecht, dürften ihre Grundstücke aber nicht zu einer jagdfreien Zone machen.\nDer Eigentümer einer privaten Jagdfläche müsse entweder selbst jagen oder die Jagd\ndulden. Die Frage, ob der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks die Art der Jagdausübung in\ngewisser Weise selbst bestimmen könne, sei mit Blick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers unerheblich.\n\n65\nSoweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung von Jägern und Jagdgegnern\nrügte, trug die Regierung vor, dass in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich die\nMitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht zur Ausübung der Jagd in dem gesamten\nJagdbezirk berechtige.\n\n66\nDarüber hinaus könne der Eigentümer eines größeren Grundstücks nicht selbst\nbestimmen, welche Tierarten er bejagen will, weil das deutsche Recht strenge Vorschriften\nüber die Jagdzeit und die Tiere, die zu bejagen sind, enthalte. Nach § 21 BJagdG sei der\nAbschuss des Wildes so zu regeln, dass ein gesunder Wildbestand aller Tierarten in\nangemessener Anzahl erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und\nFischereiwirtschaft gewahrt werden. Der Abschuss dürfe also nicht willkürlich erfolgen,\nsondern müsse nachhaltig geplant und durchgeführt werden.\n\n67\nDie Errichtung von Jagdeinrichtungen wie Hochsitzen diene der tierschutzkonformen\nund sicheren Jagdausübung. Auch der Eigenjagdbesitzer müsse ebenso wie der Eigentümer\neines kleineren Grundstücks die Errichtung dieser Einrichtungen dulden, wenn er das\nJagdausübungsrecht verpachtet hat. Die Regierung trug schließlich vor, dass eine etwaige\nUngleichbehandlung aus den im Zusammenhang mit der Rüge nach Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 dargelegten Gründen gerechtfertigt sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n68\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung\ndiskriminierend ist, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung“ gibt,\nd.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder die „eingesetzten Mittel zum\nangestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Überdies haben die\nVertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und\ninwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche\nBehandlung rechtfertigen (sieh u. v. a. Rechtssache Chassagnou, a. a. O., Randnr. 91).\n\n69\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Jagdrechte von Eigentümern von Grundstücken mit weniger als 75 Hektar\nFläche nach deutschem Recht automatisch einer Jagdgenossenschaft übertragen werden,\ndie über die Verpachtung der Jagdrechte entscheidet, während die Eigentümer größerer\nGrundstücke bestimmen dürfen, ob sie die Jagd selbst ausüben oder die Jagdrechte\nverpachten wollen. Im Gegensatz zu der Situation in Frankreich, die der Gerichtshof in den\nRechtssachen Chassagnou und Schneider (a. a. O., Randnrn. 92 bzw. 50) geprüft hat,\ndürfen Eigentümer größerer Grundstücke die Jagd jedoch nicht vollständig ruhen lassen,\nsondern müssen im Hinblick auf die Hege denselben Verpflichtungen nachkommen wie die\nJagdgenossenschaften.\n\n70\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den\nEigentümern kleinerer Grundflächen und den Eigentümern größerer Grundstücke besteht,\nweil Letztere selbst bestimmen können, wie sie ihrer Verpflichtung nach den Jagdgesetzen\nnachkommen, während Ersteren lediglich das Recht verbleibt, an den Entscheidungen der\nJagdgenossenschaft teilzunehmen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Ungleichbehandlung jedoch hinreichend durch die Gründe gerechtfertigt, die die Regierung zu der\nbehaupteten Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgebracht hat, insbesondere die\nNotwendigkeit, kleinere Grundstücke zusammenzulegen und damit eine flächendeckende\nBejagung zu ermöglichen sowie eine wirksame Hege zu gewährleisten. Hinsichtlich der\nBehandlung der Eigentümer von Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und auf denen\ndie Jagd nicht ausgeübt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist der Gerichtshof in Anbetracht\nseiner bereits getroffenen Feststellungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (siehe Randnr.\n52, oben) der Ansicht, dass diese Ausnahme von der gesetzlichen Mitgliedschaft in\nJagdgenossenschaften von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Grundstücks\nabhängt, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.\nDaraus folgt, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr.\n1 nicht verletzt worden ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION FÜR SICH\nGENOMMEN\n\n71\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft seine Rechte aus Artikel 11 der Konvention verletzt habe; dieser lautet\nwie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und\nsich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz\nseiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.\n(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur\nVerhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen\nder Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der\nStaatsverwaltung nicht entgegen.“\n1. Das Vorbringen der Regierung\n\n72\nDie Regierung trug vor, dass der Schutzbereich der Versammlungs- und\nVereinigungsfreiheit durch die Rüge des Beschwerdeführers nicht berührt sei, weil die\ndeutschen Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtliche Organisationen sind. Nach § 7 Abs. 1\nLJagdG Rheinland-Pfalz seien die Jagdgenossenschaften durch die staatliche Aufsicht in\nDeutschland enger in die staatlichen Strukturen integriert als die französischen oder die\nluxemburgischen Vereinigungen. Die Jagdbehörde habe umfangreiche Kontrollbefugnisse,\netwa das Recht, Beschlüsse zu beanstanden, die Vereinigung anzuweisen, ihren gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nachzukommen, und gegebenenfalls einen Beauftragten\neinzusetzen. Ferner könne sich die Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge unterrichten und\nandere Prüfungen vornehmen. Gemeindeorgane könnten sogar unter gewissen Umständen\nals Vorstand der Jagdgenossenschaft agieren.\n\n73\nAnders als in Frankreich und in Luxemburg hätten die Jagdgenossenschaften\nöffentlich-rechtliche Befugnisse. Ihnen stehe das Satzungsrecht zu; ferner könnten sie sich\nöffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedienen und etwa durch Verwaltungsakt Umlagen\nerheben. Auf die Vollstreckung dieser Beschlüsse fänden die öffentlich-rechtlichen\nVorschriften Anwendung.\n2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n74\nLaut Vortrag des Beschwerdeführers fallen die Jagdgenossenschaften unter Artikel 11\nder Konvention. Sie würden von Privatpersonen gebildet, die sich regelmäßig versammelten,\num über die Verpachtung zu entscheiden. Wenn Vertragsstaaten eine Vereinigung nach\nBelieben als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“ qualifizieren könnten, um sie dem\nAnwendungsbereich von Art. 11 zu entziehen, würde ihnen das einen Spielraum geben, der\nzu Ergebnissen führen könnte, welche mit dem Ziel und Zweck der Konvention, die nicht\ntheoretische oder scheinbare, sondern konkrete und wirksame Rechte garantieren solle,\nunvereinbar sind.\n\n75\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass den Jagdgenossenschaften öffentlich-rechtliche\nBefugnisse zustehen. Sie beschäftigten keine Amtsträger oder Beamte, um Maßnahmen\nergreifen zu können, die in den Bereich des öffentlichen Rechts fallen. Die staatliche Aufsicht\nreiche nicht aus, um einen öffentlich-rechtlichen Bezug anzunehmen. Private Vereinigungen\nhätten auch das Recht, sich eine eigene Satzung zu geben, und alle privaten Vereinigungen\nstünden nach dem Vereinsgesetz unter staatlicher Aufsicht. Darüber hinaus dürften die\nBundesländer nach derzeitigem Recht Jagdgenossenschaften als private Vereinigungen\ngründen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n76\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Vereinigung” von dem\nGerichtshof autonom zu definieren ist; die rechtliche Einordnung durch den Vertragsstaat\ndient lediglich als Ausgangspunkt (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 69). Nach\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fragen, ob eine Vereinigung von Personen\noder dem Gesetzgeber gegründet wurde, sie in staatliche Strukturen eingebettet und mit\nVerwaltungs-, Normsetzungs- und Disziplinarbefugnissen ausgestattet war und ein Ziel\nverfolgte, das im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht, maßgeblich für die Feststellung,\nob sie als privat oder öffentlich anzusehen ist (siehe, sinngemäß Rechtssachen Le Compte,\nVan Leuven und De Meyere ./. Belgien, 23. Juni 1981, Randnr. 64, Serie A Bd. 43).\n\n77\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof\neingangs darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften des Landes Rheinland-Pfalz auf dem\nGesetz beruhende Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie unterstehen der Aufsicht\nder Jagdbehörde, und ihre Satzung bedarf deren Genehmigung. Die Jagdbehörden sind\nberechtigt, durch Verwaltungsakt Umlagen zu erheben, die von der Staatskasse eingetrieben\nwerden.\n\n78\nDer Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung dieser Faktoren fest, dass die\nJagdgenossenschaften unter staatlicher Aufsicht stehen, die über die üblicherweise\ngegenüber privaten Vereinigungen ausgeübte Aufsicht eindeutig hinausgeht. Überdies sind\nsie nicht nur verpflichtet, sich eine eigene Satzung zu geben, sondern auch berechtigt, durch\nvon staatlichen Behörden vollstreckten Verwaltungsakt Umlagen zu erheben. Nach\nAuffassung des Gerichtshofs sind die Jagdgenossenschaften hinreichend in staatliche\nStrukturen integriert, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen. Überdies\nverfolgen sie das Ziel, die Ausübung der Jagdrechte zu regeln und damit die Hege\nsicherzustellen; dies liegt im Allgemeininteresse. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der\nGesetzgeber die Jagdgenossenschaft mit dem ausschließlichen Ziel, sie dem\nAnwendungsbereich von Artikel 11 zu entziehen, als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“\neingestuft hat (vgl. im Gegensatz dazu Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 100).\n\n79\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die auf dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhenden\nJagdgenossenschaften als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen sind. Folglich\nist Artikel 11 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Daraus folgt,\ndass diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen\nder Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14\nDER KONVENTION\n\n80\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, er sei wegen seiner Zwangsmitgliedschaft in einer\nJagdgenossenschaft diskriminiert worden.\n\n81\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner ständigen Rechtsprechung\nfestgestellt hat, dass Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung der übrigen materiellen\nBestimmungen der Konvention und der Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein,\nda er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese\nBestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14\neine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es\nRaum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine\noder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Rechtssache Haas ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 36983/97, Randnr. 41, EGMR 2004-I).\n\n82\nDer Gerichtshof hat oben festgestellt, dass Artikel 11 in vorliegender Rechtssache\nnicht anwendbar ist. Folglich kann Artikel 14 nicht geltend gemacht werden und ist diese\nRüge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar.\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 9 DER KONVENTION\n\n83\nDer Beschwerdeführer rügte schließlich, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd\neine Verletzung seines Rechts auf Gedanken- und Gewissensfreiheit aus Artikel 9 der\nKonvention darstelle.\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit;\ndieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,\nund die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit\nanderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von\nBräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur\nEinschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz\nder öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.“\nA) Zulässigkeit\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nerhobenen Rüge verbunden ist, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\nB) Begründetheit\n\n85\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Überzeugungen als Jagdgegner einen\nGrad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht hätten, aufgrund dessen\nder Anwendungsbereich von Artikel 9 der Konvention gegeben sei. Die\nZwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nehme ihm die Möglichkeit, in\nÜbereinstimmung mit seinen Überzeugungen zu handeln, etwa durch Versorgung eines\nverletzten Tiers auf seinen Grundstücken; außerdem sei sie aus keinem der Gründe nach\nArtikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt.\n\n86\nNach Auffassung der Regierung kann der Beschwerdeführer sich nicht auf Artikel 9\nder Konvention stützen, weil er sich als Einzelperson nicht auf seine Rechte aus diesem\nArtikel berufen könne, wenn er im öffentlichen Interesse liegende Handlungen Dritter dulden\nmüsse. Jedenfalls müsse ein etwaiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 9 aus den bereits dargelegten Gründen als gerechtfertigt angesehen werden.\n\n87\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er nicht zu untersuchen braucht, ob die Rüge des\nBeschwerdeführers nach Artikel 9 der Konvention zu prüfen ist, da seiner Ansicht nach ein\nEingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt ist, weil er\naus den oben dargelegten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für\ndie öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der\nRechte anderer (siehe Randnrn. 48 bis 55, oben). Folglich ist festzustellen, dass die Rechte\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden sind.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. Er erklärt die Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 für sich genommen und in\nVerbindung mit Artikel 14 sowie nach Artikel 9 der Konvention einstimmig für zulässig;\n2. er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen mit Stimmenmehrheit für unzulässig;\n3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\nnicht verletzt worden ist;\n4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n5. er erkennt mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden\nist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Januar 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden abweichenden Meinungen beigefügt:\na) gemeinsame abweichende Meinung der Richter Lorenzen, Berro-Lefèvre und\nKalaydjieva;\nb) persönliche abweichende Meinung von Richterin Kalaydjieva.\nP.L.\nC.W.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER LORENZEN, BERRO-\nLEFÈVRE AND KALAYDJIEVA\n(Übersetzung)\nLeider können wir die Mehrheitsmeinung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im\nvorliegenden Fall nicht verletzt worden ist, nicht teilen.\nZur Stützung dieser Schlussfolgerung werden in der Begründung des Urteils der Kammer\nzahlreiche Argumente dargelegt, die mehrere Abweichungen von den Situationen aufzeigen,\nwelche in der Vergangenheit zu den Urteilen in den Rechtssachen Chassagnou u. a. ./.\nFrankreich ([GK] Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR\n1999-III) und Schneider./. Luxemburg (Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007)\ngeführt haben, in denen Verletzungen dieses Artikels festgestellt wurden.\nUns fällt es schwer, zwischen diesen drei Fällen zu unterscheiden.\nDie einzige Frage, die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 aufgeworfen wird, ist, ob die\nMaßnahme „für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse erforderlich“ war, wobei selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass die\nfragliche Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel steht.\nIn den Frankreich, Luxemburg und Deutschland betreffenden Rechtssachen wurden mit\nden angegriffenen Rechtsvorschriften mehrere Ziele verfolgt, u. a. die Förderung der\nvernünftigen Verwaltung des weidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen\nGleichgewichts.\nInsoweit erhebt sich die Frage, ob die auf den angegriffenen Rechtsvorschriften\nberuhende Eigentumsbeeinträchtigung zur Regelung der Jagd im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse erforderlich ist und ob dieser Eingriff zu den verfolgten Zielen in einem\nangemessenen Verhältnis steht.\nInsoweit müssen wir feststellen, dass diese Frage ungeachtet der Einschränkungen, die\nvon der deutschen Regierung hervorgehoben und von der Mehrheit der Kammer wiederholt\nworden sind, bereits in den Frankreich und Luxemburg betreffenden Rechtssachen\nbeantwortet worden ist.\nDamit standen dem Beschwerdeführer ebenso wie in den vorstehend genannten Fällen\nso gut wie keine wirksamen Möglichkeiten zur Verfügung, die Nichtausübung von\nJagdrechten auf seinen Grundflächen erfolgreich durchzusetzen.\nWir weisen auch darauf hin, dass die Kammer in dem Urteil Schneider, das hinsichtlich\ndes Sachverhalts und Zusammenhangs dem vorliegenden Fall am ehesten entspricht und\neinstimmig angenommen wurde, der Auffassung war, dass die Entschädigung der\nbetroffenen Grundstückseigentümer die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung nicht\nhinreichend legitimiere, weil das Argument ethischer Bedenken gegen die Jagd nicht sinnvoll\ngegen eine jährliche Zahlung als Ausgleich für den Verlust des Rechts auf Benutzung des\nEigentums abgewogen werden könne, sei es nur wegen der grundsätzlichen Unvereinbarkeit\neiner als Ausgleich gedachten Entschädigung mit dem geltend gemachten subjektiven\nArgument (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 49). Deshalb greift dieselbe\nBegründung in vorliegendem Fall.\nEbenfalls überzeugt uns die Feststellung der Kammer unter Randnrn. 52 bis 54 nicht,\ndass die Ausnahmen von dem zwingenden Grundsatz der flächendeckenden Bejagung in\nden deutschen Rechtsvorschriften und nach dem in Frankreich und Luxemburg geltenden\nRecht jeweils unterschiedlich begründet werden. Auch hier kann ungeachtet der\nvorgetragenen Argumente allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass derartige\nAusnahmen zeigen, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, die Jagdausübungsrechte auf\nalle nichtstädtischen Gebiete zu erstrecken.\nDas in Deutschland eingeführten System, mit dem die Jagd durch Gewährleistung eines\nerhöhten Schutzes des weidmännischen Erbes geregelt werden soll, hat wie in den beiden\nfrüheren Fällen zu einer Situation geführt, in der der Beschwerdeführer sich nicht dagegen\nwenden kann, dass Dritte ihr Jagdrecht auf seinen Grundflächen ausüben.\nDie in den Urteilen Chassagnou u. a. und Schneider angenommene Schlussfolgerung\nlautet wie folgt: „Ungeachtet der legitimen Ziele ... hat das System der zwangsweisen\nÜbertragung ... dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine Lage versetzt werden, in\nder der gerechte Ausgleich aufgehoben wird, welcher zwischen dem Schutz des\nEigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführen ist. Wenn\nEigentümer kleiner Grundstücke zur Übertragung von Jagdrechten auf ihren Flächen\ngezwungen werden, so dass Dritte auf eine mit ihren Überzeugungen völlig unvereinbare\nWeise davon Gebrauch machen können, wird eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt,\ndie nach Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist“ (siehe Rechtssachen\nChassagnou, Randnr. 85, und Schneider, Randnr. 51).\nWir können nicht erkennen, wie in der Rechtssache H. eine andere Schlussfolgerung\ngezogen werden kann. Eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ist daher auch in\ndiesem Fall festzustellen.\nFolglich sind wir unter Berücksichtigung dieser Feststellung auch der Auffassung, dass es\nnicht erforderlich ist, gesondert zu prüfen, ob Artikel 14 (in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1) verletzt worden ist.\nPERSÖNLICHE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA\nIch habe mich der Meinung der Richter Lorenzen und Berro-Lefèvre angeschlossen, die\nzum Ausdruck bringt, dass wir nicht verstehen, wie die abweichende Feststellung, dass\nkeine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorliegt, mit Blick auf die\nSchlussfolgerungen des Gerichtshofs unter den vergleichbaren Umständen der Fälle\nChassagnou /. Frankreich (Chassagnou u. a ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n25088/94, 28331/95 und 28443/95, EGMR 1999-III) und Schneider ./. Luxemburg (Schneider\n./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007) in vorliegender\nRechtssache zustande gekommen ist. Aus meiner Sicht greifen dieselben Gründe für die\nMeinungsverschiedenheit auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen der Mehrheit zur\nAnwendbarkeit von Artikel 11 der Konvention auf die Umstände des vorliegenden Falls.\nNachdem die Mehrheit einhellig der Auffassung war, dass im vorliegenden Fall „die\nJagdgenossenschaften [denen der Beschwerdeführer angehören musste] hinreichend in\nstaatliche Strukturen integriert sind, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts\neinzustufen“, kam sie zu dem Schluss, dass Artikel 11 auf die Umstände nicht anwendbar ist.\nÄhnliche Einwendungen der beschwerdegegnerischen Regierung in der Rechtssache\nChassagnou haben die Große Kammer nicht daran gehindert festzustellen, dass die\nTatsache, dass der Präfekt die Arbeitsweise der Vereinigungen kontrolliere, nicht ausreiche,\num das Vorbringen zu stützen, dass sie in staatliche Strukturen eingebettet seien. Der\nGerichtshof hat auch festgestellt, dass nicht geltend gemacht werden könne, dass die\nVereinigungen Vorrechte genießen, die nicht unter das einfache Recht fallen, gleichviel ob\nVerwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte, oder dass sie wie\nBerufsvereinigungen behördliche Verfahren anwenden (siehe Rechtssache Chassagnou,\nRandnr. 101). Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass „der gegenüber einer Person von\nGesetzes wegen ausgeübte Zwang, einer Vereinigung beizutreten, mit der Folge, dass die\nMitgliedschaft darin ihren Überzeugungen grundlegend widerspricht, sowie die Auferlegung\nder Verpflichtung, wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Vereinigung ihre Rechte an den in\nihrem Eigentum stehenden Grundflächen zu übertragen, so dass die betreffende\nVereinigung von ihr missbilligte Ziele erreichen kann, über das Maß hinausgehen, das\nerforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den\nwiderstreitenden Interessen herbeigeführt wird, und nicht als in Bezug auf das rechtmäßig\nverfolgte Ziel verhältnismäßig angesehen werden können“ (Randnr. 117). Diese\nFeststellungen wurden erst 2007 in der Rechtssache Schneider bestätigt.\nIch sehe keinen Grund, in dem Fall H. ./.Deutschland zu anderen Schlussfolgerungen zu\ngelangen.\nIch hinterfrage auch, ob - wenn zutreffend - der Rückschluss auf den öffentlich-rechtlichen\nCharakter der Genossenschaften ebenfalls Grundlage für die Auffassung der Mehrheit sein\nkann, dass „nicht zu untersuchen ist, ob die Rüge [dass die Zwangsmitgliedschaft des\nBeschwerdeführers in den Jagdgenossenschaften ihm die Möglichkeit nehme, in\nÜbereinstimmung mit seinen Überzeugungen zu handeln] nach Artikel 9 der Konvention zu\nprüfen ist, da ihrer Ansicht nach ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach\nArtikel 9 Abs. 2 gerechtfertigt ist, weil er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der\nRechte anderer.“\nIch frage mich insbesondere, ob die Zwangsmitgliedschaft in Einrichtungen des\nöffentlichen Rechts nicht den Druck erhöht, dem eine Person ausgesetzt ist, wenn sie\nTätigkeiten nachgehen soll, die ihren Auffassungen widersprechen. Ungeachtet der\nErwähnung in der Meinung der Kommission haben der Gerichtshof und das Ministerkomitee\nin den früheren Fällen Chassagnou und Schneider zu dem Recht auf Überzeugungen keine\nFeststellungen getroffen. Leider beantwortet die kurze Begründung der Schlussfolgerung der\nMehrheit vorliegend nicht ausführlich genug die Fragen der Anwendbarkeit und Achtung der\nRechte aus Artikel 9 der Konvention in dieser Rechtssache.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-20/9300-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139447","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139447"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-20/9300-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139447","retrieved":"2026-07-29 08:45:12.882396+00:00"}}