{"status":"available","doknr":"001-139449","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD003423606","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-13","aktenzeichen":"34236/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/01/11 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 34236/06)\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 34236/06)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 34236/06) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein montenegrinischer Staatsangehöriger, Herr\nP. („der Beschwerdeführer“), am 11. August 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 21. April 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).\n\n4\nNachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der\nBestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in\nFällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zugestimmt hatte, wurde nach Rücksprache\nmit beiden Parteien, die keine Einwendungen erhoben, beschlossen, die Beschwerde einem\nAusschuss zuzuweisen. Am 2. März 2010 entschied der Ausschuss nach Beratung, die\nBeschwerde an eine Kammer zu verweisen.\n\n5\nDie Regierung von Montenegro, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erklärt, dass sie dieses Recht ausüben\nwolle.\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n6\nDer 1954 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\nA) Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg\n\n7\nAm 13. November 1996 erhob ein Zahnarzt, K., beim Landgericht Hamburg gegen den\nBeschwerdeführer Klage auf Zahlung des Honorars in Höhe von 20.708 DM (ca. 10.587\nEuro) für die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers.\n\n8\nAm 6. März 1997 führte das Landgericht eine Verhandlung mit den anwaltlich\nvertretenen Parteien durch. Am 3. Juli 1997 hörte das Landgericht die Parteien sowie eine\nZeugin, die Verlobte des Beschwerdeführers, an.\n\n9\nAm 31. Juli 1997 beschloss das Landgericht, einen medizinischen Sachverständigen,\nM., zu der Frage zu konsultieren, ob K. die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fachgerecht durchgeführt hatte.\n\n10\nAm 14. Mai 1998 erstattete M., der den Beschwerdeführer am 19. Dezember 1997\nuntersucht hatte, dem Landgericht sein Gutachten; das Gericht hatte ihn dreimal\naufgefordert, das Gutachten zum Abschluss zu bringen und ihm schließlich eine Vorlagefrist\ngesetzt. Der Sachverständige stellte fest, dass die zahnärztliche Behandlung des\nBeschwerdeführers fehlerfrei gewesen sei.\n\n11\nUnter dem 24. September 1998 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag des\nBeschwerdeführers gegen den Sachverständigen M. vom 15. Juni 1998 zurück. Die vom\nBeschwerdeführer gegen diesen Beschluss zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg\nerhobene Beschwerde blieb erfolglos.\n\n12\nAm 12. Februar 1999 bat das Landgericht Hamburg den Sachverständigen M. um\nErgänzung seines Gutachtens und bewilligte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.\n\n13\nAm 24. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, eine Frist für die\nErstattung des Zusatzgutachtens zu setzen und bei Nichteinhaltung ein Ordnungsgeld zu\nverhängen.\n\n14\nNachdem der Sachverständige M. am 24. Juni 1999, 30. August 1999, 17. September\n1999 und 14. Januar 2000 von dem Landgericht zur unverzüglichen Vorlage seines\nZusatzgutachtens aufgefordert worden war, teilte dieser dem Gericht am 29. Februar 2000\nmit, er habe den Beschwerdeführer zwar am 22. Oktober 1999 untersucht, sei aber nach\ndem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in der Lage, die Fragen des Gerichts zu beantworten.\n\n15\nNach Anhörung der Parteien ordnete das Landgericht Hamburg am 20. Juli 2000 die\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob K. die\nzahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fehlerfrei durchgeführt habe. Durch\nBeschluss vom 14. Dezember 2000 bestellte es S. zum Gutachter.\n\n16\nAm 11. Juni 2001 erstattete der Sachverständige S. dem Gericht sein Gutachten.\nNach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2001 bejahte er eine\ngewisse zahnärztlich fehlerhafte Behandlung des Beschwerdeführers durch K.\n\n17\nAm 15. Januar 2002 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag\nmit, dass es das Verfahren trotz der hohen Arbeitsbelastung bald fortsetzen wolle.\n\n18\nUnter dem 6. Juni 2002 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch, in\nder es mit den Parteien die Ergebnisse der von M. und S. erstatteten Sachverständigengutachten erörterte. Der Beschwerdeführer lehnte den Vorschlag des Gerichts, einen\nVergleich zu schließen, ab.\n\n19\nMit Blick auf die divergierenden Schlussfolgerungen der beiden hinzugezogenen\nSachverständigen ordnete das Landgericht am 27. Juni 2002 die Einholung eines\nObergutachtens zu der Frage an, ob die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers\nfachgerecht durchgeführt worden sei.\n\n20\nMit Beschluss vom 25. Oktober 2002 bestellte das Landgericht Hamburg W. zur\nSachverständigen. Diese legte den Termin für die Untersuchung des Beschwerdeführers auf\nden 9. Dezember 2003 fest.\n\n21\nAm 1. Dezember 2003 verließ der Beschwerdeführer Deutschland, weil er einer\nAusweisungsverfügung des Ausländeramts in Hamburg Folge geleistet hatte. Sein Versuch,\nzehn Tage Aufschub der Ausweisung zu erwirken, um die Begutachtung durch die\nSachverständige W. zu ermöglichen, hatte keinen Erfolg.\n\n22\nUnter dem 9. September 2004 setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer eine\nFrist bis zum 30. November 2004, um sich der Sachverständigen für eine Untersuchung zur\nVerfügung zu stellen.\n\n23\nAm 1. Dezember 2004 entschied das Landgericht, dass die Sachverständige W. ihr\nGutachten auf der Grundlage der Verfahrensakte erstellen solle. Es merkte an, dass nicht\nfeststehe, wann dem noch im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde und er dann selbst von der Gutachterin untersucht werden könne.\n\n24\nNachdem die Sachverständige W. von dem Landgericht aufgefordert worden war, ihr\nGutachten unverzüglich zum Abschluss zu bringen, legte sie es am 27. Juli 2005 vor. Sie\nstellte fest, dass die von K. durchgeführte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers\ngemäß der vorliegenden Verfahrensakte fachgerecht gewesen sei. Sie hielt die in der Akte\nenthaltenen Angaben für erschöpfend und führte aus, dass eine persönliche Untersuchung\ndes Beschwerdeführers keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht hätte.\n\n25\nAm 1. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Wiedereinreise\nnach Deutschland erteilt. Am 3. August 2005 nahm er seinen Wohnsitz in Hamburg.\n\n26\nNach einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2005 gab das Landgericht\nHamburg unter dem 27. Oktober 2005 der Klage von K. statt und verurteilte den\nBeschwerdeführer, ihm das ärztliche Honorar ihn Höhe von 10.587,93 Euro zuzüglich 4 %\nZinsen ab dem 22. November 1996 zu zahlen. Darüber hinaus wurden dem\nBeschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. In einem sieben Seiten umfassenden\nUrteil befand das Landgericht, dass es in Anbetracht der Begutachtungen und insbesondere\ndes von W. erstatteten Gutachtens nicht erwiesen sei, dass die medizinische Behandlung\ndes Beschwerdeführers nicht fachgerecht durchgeführt worden sei.\nC) Das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg\n\n27\nAm 10.Mai 2006 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe mit begründeter Entscheidung ab, da seine\nBerufung keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n28\nDurch Beschluss vom 19. Juni 2006 wies das Hanseatische Oberlandesgericht\nHamburg die Berufung des Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht zurück.\n\n29\nDaraufhin hat der Beschwerdeführer die entstandenen Gerichtskosten in vollem\nUmfang entrichtet. Er hat dem Kläger jedoch das ärztliche Honorar zuzüglich der Zinsen -\nwie durch Urteil des Landgerichts festgesetzt - nicht bezahlt und ihm keine Verfahrenskosten\n(2.846,95 Euro) erstattet, weil er über kein Einkommen verfügte bzw. keine Einkünfte hatte.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n30\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des gegen ihn angestrengten\nZivilverfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren\n... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n31\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n32\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 13. November 1996 und endete am\n19. Juni 2006. Folglich dauerte das über zwei Instanzen geführte Verfahren über neun Jahre\nund sieben Monate.\nA) Zulässigkeit\n\n33\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der Beklagter in dem\nvorliegenden Verfahren war und den Prozess vor den nationalen Gerichten verloren hat,\ngleichwohl behaupten kann, in seinem Recht aus Artikel 6 Abs. 1 verletzt zu sein (vgl. z. B.\nRechtssache Di Mauro ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 34256/96, Randnrn. 10, 21-\n24, EGMR 1999-V). Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu\nerklären.\nB) Begründetheit\n\n34\nNach Auffassung des Beschwerdeführers war die Dauer des gegen ihn angestrengten\nVerfahrens eindeutig überlang. Er vertrat die Ansicht, dass ihm nicht angelastet werden\nkönne, dass er für die Untersuchung im Jahr 2004 nicht zur Verfügung gestanden habe, weil\ndas Ausländeramt in Hamburg es abgelehnt habe, ihm Aufschub seiner wegen einer\nAusweisungsverfügung anstehenden Ausreise zu gewähren, um sein persönliches\nErscheinen zur Begutachtung durch die Sachverständige W. zu ermöglichen. Er betonte,\ndass er wegen der überdurchschnittlichen Dauer des gegen ihn angestrengten Verfahrens\ngelitten habe.\n\n35\nDie Regierung räumte ein, dass die Verfahrensdauer mit dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist” nach Artikel 6 wohl nicht vereinbar gewesen sei. In der Tat sei es\nwegen der hohen Arbeitsbelastung der Spezialkammer in dem komplexen Verfahren vor\ndem Landgericht zu Verzögerungen von mehreren Monaten gekommen; es sei nur in\neingeschränktem Maße möglich gewesen, die Arbeit der Spezialkammer anderen Kammern\nzuzuweisen. Das Gericht habe jedoch nur begrenzt die Möglichkeit gehabt, die\nSachverständigen, deren Gutachten im Interesse des Beschwerdeführers lagen, zu\nverpflichten, ihre Begutachtung zu beschleunigen. Dem Beschwerdeführer seien deutliche\nVerzögerungen des Verfahrens vor dem Landgericht zuzurechnen.\nInsbesondere habe er das Verfahren um etwa zwölf Monate verzögert, weil er wegen\nseines Aufenthalts in Montenegro nicht für eine medizinische Untersuchung durch die\nSachverständige W. zur Verfügung gestanden habe. Da der Beschwerdeführer in dem\ngegen ihn angestrengten Verfahren unterlag, könne nicht mehr behauptet werden, dass das\nVerfahren für die Interessen des Beschwerdeführers von Bedeutung gewesen sei.\n\n36\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\n\n37\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende\nRechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt\n(siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).\n\n38\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn\nüberzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu\ngelangen. Er merkt insbesondere an, dass das Verfahren, das für eine Spezialkammer für\nArzthaftungssachen nicht sehr komplex gewesen zu sein scheint, vor dem Landgericht\nHamburg fast neun Jahre anhängig war. Die den Behörden zuzurechnenden Verzögerungen\nwaren darauf zurückzuführen, dass das Landgericht das Verfahren wegen seiner hohen\nArbeitsbelastung nicht gefördert hat (insbesondere zwischen dem 11. Juni 2001 und 6. Juni\n2002), und insbesondere darauf, dass es nicht die Mittel eingesetzt hat, die notwendig\nwaren, um medizinische Sachverständigengutachten in kürzerer Zeit einzuholen. Der\nBeschwerdeführer konnte zwar im Dezember 2003 nicht untersucht werden, weil er einer\ngegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung Folge geleistet hatte; der Gerichtshof stellt\naber fest, dass sein Versuch, bei den deutschen Stellen einen Aufschub seiner Ausweisung\nzu erwirken, um sich zur Begutachtung vorstellen zu können, fehl geschlagen war. Unter\ndiesen Umständen ist die Verzögerung, die dadurch entstanden war, dass er für die\nBegutachtung im Jahr 2003 nicht zur Verfügung stehen konnte, als das Verfahren bereits\nseit über sieben Jahren anhängig war, ihm nicht anzulasten. Da der Beschwerdeführer, bei\ndem das Landgericht seit 1999 davon ausgegangen war, dass er nicht über die Mittel\nverfüge, um das gegen ihn angestrengte Verfahren zu führen, und ihm deshalb\nProzesskostenhilfe gewährt wurde, mit einer Klage konfrontiert wurde, in der es um einen\nhohen Betrag (über 10.000 Euro) ging, ist der Gerichtshof auch der Auffassung, dass das\nVerfahren für die Interessen des Beschwerdeführers von Bedeutung war.\n\n39\nDer Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung deshalb der\nAnsicht, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem\nErfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt\nworden.\nII. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der\nKonvention, dass das gegen ihn angestrengte Zivilverfahren nicht fair gewesen sei, weil die\nnationalen Gerichte den Aussagen seiner Verlobten keine Glaubwürdigkeit eingeräumt und\nder Klage des Klägers stattgegeben hätten. Er trug ferner vor, dass das von dem Kläger\ngeforderte ärztliche Honorar gegen Artikel 7 der Konvention verstoße. Der Beschwerdeführer\nmachte überdies geltend, ihm habe innerstaatlich kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf\nim Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung gestanden, weil die Gerichte zu\nUnrecht gegen ihn erkannt hätten.\n\n41\nDer Gerichtshof hat die verbleibenden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\nnach Artikel 6 geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen\nstellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft hat, da er jedenfalls keine Entscheidung durch das\nBundesverfassungsgericht erwirkt hatte.\n\n42\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 1 und 4\nder Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen\nist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n43\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA) Schaden\n\n44\nDer Beschwerdeführer war der Ansicht, dass es in Anbetracht der von dem\nLandgericht verursachten Verzögerungen angemessen sei, ihm materiellen und\nimmateriellen Schadensersatz zu zahlen. Er forderte insbesondere 12.782,30 Euro für die\nKosten seiner zahnärztlichen Behandlung.\n\n45\nDie Regierung bestritt den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen\nSchaden und brachte vor, er habe nicht aufgezeigt, dass dieser Schaden durch die\nVerfahrensdauer verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich von der\nVerfahrensverzögerung profitiert, weil er nur zur Zahlung eines niedrigen Zinssatzes von 4 %\nauf das dem Kläger seit 1996 geschuldete ärztliche Honorar verurteilt worden sei; zu diesem\nZinssatz hätte er im maßgeblichen Zeitraum kein Darlehen aufnehmen können.\n\n46\nDie Regierung trug ferner vor, dass in Anbetracht der von dem Beschwerdeführer\nverursachten erheblichen Verzögerung des vorliegenden komplexen Verfahrens und der\nTatsache, dass er - wie oben ausgeführt - von der Verzögerung wirtschaftlich profitiert hat,\ndie Feststellung einer Verletzung für sich genommen eine angemessene Wiedergutmachung\nfür immateriellen Schaden darstelle.\n\n47\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten\nVerletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung\ndaher zurück.\n\n48\nHinsichtlich des von dem Beschwerdeführer behaupteten immateriellen Schadens\nmerkt der Gerichtshof an, dass der Anspruch des Klägers gegen den Beschwerdeführer, den\ndie Zivilgerichte für begründet hielten, aufgrund der Verfahrensverzögerung für einen\nlängeren Zeitraum nicht durchsetzbar war und nicht mehr geltend gemacht werden konnte,\nals das Verfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, weil der\nBeschwerdeführer mittellos war. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen\nder fortdauernden Unsicherheit über seine Pflicht zur Zahlung eines hohen Betrags\ngleichwohl unter der überdurchschnittlichen Verfahrensdauer gelitten hat. Mit Blick auf alle\nzu berücksichtigenden Gesichtspunkte entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht\nihm daher unter dieser Rubrik 5.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender\nSteuern zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n49\nUnter Vorlegung von Belegen verlangte der Beschwerdeführer 3.300,27 Euro für\nAnwaltshonorar (2.300,81 Euro für seinen Bevollmächtigten, der ihn vor dem Landgericht\nvertreten hat, und 999,46 Euro für seinen Verfahrensbevollmächtigten vor dem\nOberlandesgericht).\n\n50\nDie Regierung bestritt diese Forderungen, da es an einem kausalen Zusammenhang\nzwischen diesen Kosten und der Dauer des Verfahrens fehle.\n\n51\nIm Hinblick auf die für die Kosten des Verfahrens vor den nationalen Gerichten\ngeltend gemachten Beträge ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass er nicht in der Lage ist, die allein\ndurch die Dauer dieses Verfahrens entstandenen zusätzlichen Kosten genau zu beziffern. Er\nstellt weiterhin fest, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 1999 in dem Verfahren vor dem\nLandgericht Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund weist der\nGerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen unter dieser Rubrik\nzurück. Da der Beschwerdeführer die Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem\nVerfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, nicht gefordert hat, spricht der\nGerichtshof auch unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC) Verzugszinsen\n\n52\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro\n(fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/34236-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139449","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139449"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/34236-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139449","retrieved":"2026-07-29 08:45:15.359101+00:00"}}