{"status":"available","doknr":"001-139451","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD003271506","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-13","aktenzeichen":"32715/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Einwendungen der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers werden mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 3. hinsichtlich der Nichtumsetzung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 4. hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden; 5. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist, soweit es um den materiellen und immateriellen Schaden geht, nicht entscheidungsreif; dementsprechend a) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage vor; b) ersucht der Gerichtshof die Regierung und den Beschwerdeführer, ihn über den Ausgang des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Amtshaftungsverfahrens und insbesondere über eine eventuelle Einigung zu unterrichten; c) behält der Gerichtshof sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen; 6. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs.2 der Konvention endgültig wird, 9.000,00 EUR (neuntausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von Kosten und Auslagen zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/01/11 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32715/06)\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 32715/06)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska\nund Bertram Schmitt, Richter ad hoc,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32715/06) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der\nBeschwerdeführer“), am 9. August 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf\neffektiven Zugang zu einem Gericht.\n\n4\nAm 23. Juni 2009 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig\nund entschied, der Regierung die Rüge bezüglich des Zugangs zu einem Gericht zu\nübermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).\n\n5\nDa sich Frau R. Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, von der Prüfung des\nFalles zurückgezogen hatte, benannte die Regierung Herrn Bertram Schmitt als Richter ad\nhoc.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 1960 geborene Beschwerdeführer ist in S. wohnhaft.\n\n7\nDer Beschwerdeführer ist seit 1989 als Rechtsanwalt tätig.\nIm November 2001 bewarb er sich um eine der vom Justizministerium Baden-Württemberg\n(nachfolgend „das Justizministerium“) offiziell ausgeschriebenen sechs Anwaltsnotarstellen,\ndie es qualifizierten Rechtsanwälten ermöglichen, im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart\nsowohl als Anwalt als auch als Notar zu praktizieren.\n1. Verfahren vor der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht\n\n8\nAm 18. März 2002 teilte das Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, es\nbeabsichtige, sechs andere Rechtsanwälte zu Anwaltsnotaren zu ernennen. Der\nnachfolgende Antrag des Beschwerdeführers, das Justizministerium zu einer Überprüfung\nseiner Entscheidung zu verpflichten, wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart\nzurückgewiesen.\n\n9\nAm 31. März 2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\n\n10\nAm 3. April 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Justizministerium mit, dass er\nbeabsichtige, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen und\neinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Er bat das Justizministerium, vor\nBestellung der Anwaltsnotare den Ausgang des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht abzuwarten.\n\n11\nAm 7. April 2003 teilte das Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, es werde\nmit der Bestellung nicht länger warten.\n\n12\nAm 9. April 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und stellte\nbeim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; zur\nBegründung brachte er vor, es bestehe die Gefahr, dass das Justizministerium die\nAnwaltsnotare bestellen und ihm so einen nicht wieder behebbaren Schaden zufügen werde.\n\n13\nAm 10. April 2003 gewährte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer\neinstweiligen Rechtsschutz und wies das Justizministerium an, eine Anwaltsnotarstelle bis\nzum Ablauf der Begründungsfrist für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nfrei zu halten. Am selben Tag schickte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung\nper Fax an das Justizministerium.\n\n14\nDennoch bestellte das Justizministerium am 10. April 2003 fünf Notare. Am\ndarauffolgenden Tag bestellte es den sechsten Notar.\n\n15\nAm 29. April 2003 teilte das Justizministerium dem Bundesverfassungsgericht mit,\ndass die einstweilige Anordnung des Gerichts zwar am 10. April 2003 eingegangen, aber\nerst am 14. April 2003 der zuständigen Referatsgruppenleiterin des Ministeriums vorgelegt\nworden sei. Es teilte jedoch auch mit, es werde ab 30. Juni 2003 eine weitere\nAnwaltsnotarstelle ausschreiben.\n\n16\nAm 14. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das seine einstweilige\nAnordnung für die Zeit bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 3. Juni 2003, 19. November 2003 und\n4. Mai 2004 jeweils verlängerte.\n\n17\nAm 8. Oktober 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten des\nBeschwerdeführers. Zunächst stellte es fest, dass die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nach der Bestellung der sechs Notare durch das Justizministerium nicht\nunzulässig geworden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ein Interesse daran,\ndass das Bewerbungsverfahren für verfassungswidrig erklärt und seine Bewerbung neu\ngeprüft werde, oder dass er, falls das nicht möglich sei, eine Entschädigung erhalte. Das\nRecht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 4 GG erlaube die Fortsetzung des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, da das Justizministerium sich nicht an die\neinstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gehalten habe.\n\n18\nZur Begründetheit stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass durch das\nBewerbungsverfahren, wie es vom Justizministerium praktiziert worden sei, die in\nArtikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers sowie der in Artikel 33\nAbs. 2 GG (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) verankerte Grundsatz des gleichen\nZugangs zu öffentlichen Ämtern verletzt worden seien, hauptsächlich deshalb, weil das\nJustizministerium die einschlägige Berufserfahrung der Kandidaten nicht hinreichend\nberücksichtigt habe. Das Bundesverfassungsgericht verwies die Rechtssache zur erneuten\nPrüfung an das Oberlandesgericht zurück, da „nicht ausgeschlossen sei, dass [der\nBeschwerdeführer], der im zweiten Staatsexamen bessere Ergebnisse erzielt habe und mehr\neinschlägige Berufserfahrung aufweise als der Kandidat, der aufgrund seines höheren\nDienstalters im Bewerbungsverfahren als sechster Anwaltsnotar bestellt worden sei, bei\neiner Neubewertung im Ausgangsverfahren Erfolg haben könne.“\n2. Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht\n\n19\nAm 7. April 2005 hob das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung des\nJustizministeriums vom 18. März 2002 auf und wies das Justizministerium an, über die\nBewerbung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\nAm 28. November 2005 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des\nOberlandesgerichts auf. Er stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein\nRechtsschutzinteresse an einer Entscheidung fehle, durch welche das Justizministerium\nangewiesen werde, ihm eine Anwaltsnotarstelle zu übertragen oder seine Bewerbung neu zu\nbewerten, da das Ministerium die sechs Notarstellen bereits an andere Bewerber vergeben\nhabe. Der Grundsatz der Ämterstabilität (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“)\nverbiete die Aufhebung einer der sechs Ernennungen. Darüber hinaus sei es unmöglich,\ndem Beschwerdeführer die nächste verfügbare Notarstelle zuzuweisen oder eine neue Stelle\nfür ihn zu schaffen, da dies die Rechte anderer potentieller Kandidaten verletzen und gegen\n§ 4 der Bundesnotarordnung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) verstoßen\nwürde. Der Gerichtshof stellte fest, dass seine Feststellungen mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004, in der nicht festgelegt worden sei, auf\nwelche Weise der Beschwerdeführer Abhilfe erlangen solle, im Einklang stünden. Daher sei\nes möglich, dem Beschwerdeführer anstatt durch eine Neubewertung seiner Bewerbung\ndurch ein Amtshaftungsverfahren Wiedergutmachung zu gewähren.\n\n21\nAm 29. März 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte\nfest, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Verfassungsbeschwerde nicht mehr\nerreichen könne, als er mit der Entscheidung vom 8. Oktober 2004 bereits erreicht habe. In\ndieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht nicht festgelegt, in welcher Weise\ndie Fachgerichte dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gewähren sollten. Es habe auf zwei\nOptionen verwiesen, nämlich auf die Neubewertung der Bewerbung des Beschwerdeführers\ndurch das Justizministerium oder Schadensersatz. Daher habe der Beschwerdeführer immer\nnoch die Möglichkeit, in einem Amtshaftungsverfahren Schadensersatz zu beantragen.\n3. Verfahren über die Anfechtung der Bestellung des sechsten Notars\n\n22\nAm 27. November 2003 wies das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aufhebung der Ernennung des sechsten Anwaltsnotars zurück.\nEs stellte fest, dass diese Ernennung, selbst wenn sie rechtswidrig sei, nicht aufgehoben\nwerden könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, welche\ndie Aufhebung der Ernennung eines Notars nach den einschlägigen Bestimmungen der\nBundesnotarordnung rechtfertigen würden.\n\n23\nAm 10. August 2004 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück, da der Grundsatz der Ämterstabilität eine Aufhebung der\nNotarbestellung nicht erlaube. Ebenso wenig sei es möglich, für den Beschwerdeführer eine\nbesondere Anwaltsnotarstelle zu schaffen.\n\n24\nAm 26. Oktober 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig, da seine Entscheidung vom\n8. Oktober 2004 ihm bereits die Möglichkeit eingeräumt habe, die Rechtmäßigkeit des\nBewerbungsverfahrens durch die Fachgerichte überprüfen zu lassen. Daher fehle ihm für\ndiese Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse.\n4. Amtshaftungsverfahren\n\n25\nIm Jahr 2006 strengte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Stuttgart ein\nAmtshaftungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg an, da das Justizministerium\nden sechsten Anwaltsnotar trotz der zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen\nAnordnung des Bundesverfassungsgericht ernannt habe.\n\n26\nAm 22. Februar 2008 wies das Landgericht Stuttgart die Klage des\nBeschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass ungeachtet der Möglichkeit, dass das\nJustizministerium durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des\nBundesverfassungsgerichts seine Amtspflichten verletzt habe, kein kausaler Zusammenhang\nzwischen dem Schaden, der dem Beschwerdeführer zugefügt worden sei, und der\nbehaupteten Amtspflichtverletzung bestehe. Hätte das Ministerium die einstweilige\nAnordnung beachtet, hätte es das Besetzungsverfahren abgebrochen, die Ernennung der\nAnwaltsnotare nicht vorgenommen und ein neues Besetzungsverfahren für die sechs Stellen\nin Gang gesetzt. Bei diesem Verfahren hätte es die neuen Bewerbungen nach den in der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 vorgegebenen Kriterien\nbewertet. Es sei jedoch vollkommen unklar, ob der Beschwerdeführer in solch einem neuen\nVerfahren in einem neuen Bewerberfeld Erfolg gehabt hätte.\n\n27\nAm 25. April 2008 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Berufung\nbeim Oberlandesgericht Stuttgart ein.\n\n28\nAm 21. Januar 2009 forderte das Oberlandesgericht Stuttgart vom Land Baden-\nWürttemberg eine schriftliche Stellungnahme zu der Frage an, ob die Neudurchführung des\nStellenbesetzungsverfahrens zur Auswahl des Beschwerdeführers für eine der sechs\nNotarstellen geführt hätte. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 [sic] legte das Land dar, dass der\nBeschwerdeführer in keiner denkbaren Konstellation unter den sechs besten Bewerbern\ngewesen wäre. Das Verfahren war im Juli 2010 noch beim Oberlandesgericht Stuttgart\nanhängig.\n\n29\nAm 23. Juli 2010 teilte der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart den\nRechtsanwälten des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass er den ursprünglich für den\n17. November 2010 anberaumten Verhandlungstermin in die zweite Februarhälfte 2011\nverlegen müsse. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Senat andere, eiligere Fälle zu\nverhandeln hätte, die vom selben Berichterstatter vorbereitet werden müssten. Selbst unter\nBerücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens befand der Vorsitzende Richter die\nSache des Beschwerdeführers für weniger eilbedürftig, was er wie folgt begründete: Sollte\ndem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen werden, erhielte er eine\nVerzinsung, wie sie ansonsten nicht erzielbar sei. Sollte er den Prozess verlieren, käme es\nauf einige weitere Monate nicht an.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Bestimmungen des Grundgesetzes\n\n30\nArtikel 12 Abs. 1 GG besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, Beruf,\nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.\n\n31\nNach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und\nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.\n\n32\nArtikel 33 Abs. 5 GG besagt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist.\nHierzu gehört der Grundsatz der Ämterstabilität, dem gemäß Ernennungen in öffentliche\nÄmter nach Rechtsbehelfen erfolgloser Bewerber nicht rückgängig zu machen oder\naufzuheben sind.\n2. Notarrecht\n\n33\nIn einigen Ländern, so auch in Baden-Württemberg, besteht die Möglichkeit,\nqualifizierte Rechtsanwälte zu sogenannten Anwaltsnotaren zu bestellen, was es diesen\nermöglicht, den Notarberuf neben ihrer Anwaltstätigkeit auszuüben. Anwaltsnotare sind (wie\nhauptberufliche Notare) „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“ und werden von der\nzuständigen Justizbehörde bestellt. Nach ihrer amtlichen Bestellung erhalten Notare kein\nGehalt vom Staat, sondern (gesetzlich festgelegte) Gebühren von den Parteien. In der Regel\ngenießen Notare keinen Beamtenstatus.\n\n34\nDie Bundesnotarordnung regelt die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar,\ndie Rechte und Pflichten von Notaren sowie deren Organisation und Aufgaben. Sie wird\ndurch die einzelnen Ländernotarordnungen ergänzt.\n\n35\n§ 4 der Bundesnotarordnung legt fest, dass nur so viele Notare bestellt werden\ndürfen, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Insbesondere muss sich die Zahl der\nNotare nach den Bedürfnissen der mit notariellen Dienstleistungen zu versorgenden\nPersonen richten und es ist eine ausgewogene Altersstruktur innerhalb des Notarberufs\nsicherzustellen. In Baden-Württemberg liegt das Organisationsermessen beim\nJustizministerium, welches daher für die Festlegung der Zahl der Anwaltsnotare\nverantwortlich ist. Dabei berücksichtigt es die durchschnittliche Zahl der in den einzelnen\nAmtsgerichtsbezirken vorgenommenen Beurkundungen. Hat das Justizministerium\nentschieden, eine neue Notarstelle zu schaffen, veröffentlicht es – gemäß § 6 Buchst. b der\nBundesnotarordnung – eine Stellenausschreibung für den Oberlandesgerichtsbezirk, in dem\nder entsprechende Bedarf festgestellt wurde.\n\n36\nLaut § 111 der Bundesnotarordnung hat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der\nBestellung und Auswahl von Notaren das Oberlandesgericht und in zweiter Instanz der\nBundesgerichtshof zu entscheiden. Seit 1. September 2009 unterliegt das gerichtliche\nVerfahren den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe § 111b\nBundesnotarordnung).\n3. Bestimmungen hinsichtlich der Amtshaftung\n\n37\nNach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ist der Staat oder eine Behörde\nschadensersatzpflichtig gegenüber einer Person wegen eines Schadens, der aus einer\nvorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten\nentstanden ist. Eine solche Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich\noder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines weiteren Rechtsmittels\nabzuwenden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er, da das Justizministerium Baden-Württemberg\ndie einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 nicht\nbeachtet und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 nicht\numgesetzt habe, in seinem Recht auf wirksamen Zugang zu einem Gericht gemäß Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.“\n\n39\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1\na) Vorbringen der Regierung\n\n40\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in der\nvorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei, da weder das Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes noch das Hauptsacheverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne\nvon Artikel 6 Abs. 1 beträfen. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall\nPellegrin (Pellegrin ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28541/95, Rdnrn. 59, 64 ff.,\nECHR 1999-VIII) machte sie geltend, dass Streitigkeiten über die Einstellung in den\nöffentlichen Dienst nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 fielen, da ein Recht\nhierauf weder von der Konvention noch von ihren Protokollen garantiert werde. Daran habe\nauch das Urteil des Gerichtshofs im Fall Vilho Eskelinen nichts geändert (Vilho Eskelinen\nu.a. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, ECHR 2007-IV, 8. August 2006).\nDas Amt des Notars gehöre zum öffentlichen Dienst, da er Aufgaben ausführe, die\nEmanation der öffentlichen Gewalt seien. Daher könne das aus Artikel 12 in Verbindung mit\nArtikel 33 Abs. 2 GG abgeleitete Recht auf gleichen Zugang zum Notaramt nicht als\n„zivilrechtlicher“ Anspruch im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 gelten.\n\n41\nUnter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Micallef ./. Malta\n([GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnrn. 83 ff., ECHR 2009-...) brachte die\nRegierung ferner vor, dass Artikel 6 Abs. 1 auf das Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes nicht anwendbar sei, da es darin nicht um die Entscheidung eines\nzivilrechtlichen Anspruchs gehe.\nb) Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n42\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäß Artikel 6 Abs. 1 und der\neinschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf Zugang zum Amt des\nAnwaltsnotars ein „zivilrechtlicher Anspruch“ sei. Der zuständigen Behörde stehe bei der\nAuswahl der für das Amt am besten geeigneten Kandidaten kein Ermessen zu.\nAnwaltsnotare seien freie Unternehmer, die kein Gehalt vom Staat erhielten und keine\nTätigkeiten ausführten, die in den Kernbereich des öffentlichen Rechts fielen.\nNotare übten nicht einmal öffentliche Gewalt im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union aus.\n\n43\nDer Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass Artikel 6 Abs. 1 auch auf das\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar sei, da die Nichtbeachtung der\neinstweiligen Anordnung seinen Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar zunichte\ngemacht habe.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 das „Recht auf ein\nGericht“ zusichert, was das Recht auf Zugang, also das Recht, in Zivilsachen ein Verfahren\nvor einem Gericht einzuleiten, lediglich als einen Teilaspekt beinhaltet (siehe\nOsman ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Oktober 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-VIII, S. 3166, Rdnr. 136; und Cordova ./. Italien [Nr. 1],\nIndividualbeschwerde Nr. 40877/98, Rdnr. 48, ECHR 2003-I). Dieses Recht erstreckt sich\nnur auf Streitigkeiten („contestations“) über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“,\ndie zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt\nangesehen werden können (siehe u.a. James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom\n21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 46 und 47, Rdnr. 81; und Powell und\nRayner ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1990, Serie A Band 172, S. 16,\nRdnr. 36). 46-47, § 81, and Powell and Rayner v. the United Kingdom, judgment of 21\nFebruary 1990, Series A no. 172, p. 16, § 36).\n\n45\nWas den „zivilrechtlichen” Charakter dieses Rechts anbelangt, stellte der Gerichtshof\nfest, dass der in der Rechtssache Vilho Eskelinen (a.a.O.) entwickelte Ansatz auch auf den\nAnspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt anwendbar sei (siehe\nJosephides ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 33761/02, Rdnr. 54, 6. Dezember 2007;\nLombardi Vallauri ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 39128/05, Rdnr. 62, ECHR 2009-...\n[Auszüge]; und Penttinen ./. Finnland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 9125/07,\n5. Januar 2010). Daher obliegt es nicht dem Gerichtshof, sondern den Vertragsstaaten,\ninsbesondere dem zuständigen nationalen Gesetzgeber, ausdrücklich diejenigen Bereiche\ndes öffentlichen Dienstes zu bezeichnen, in denen die staatlicher Souveränität inhärente\nErmessungsausübung zum Tragen kommt und die Interessen des Einzelnen zurücktreten\nmüssen. Wird in einem innerstaatlichen System der Zugang zu einem Gericht verwehrt, prüft\nder Gerichtshof, ob in der Streitsache tatsächlich die Anwendung einer Ausnahmeregelung\nhinsichtlich der Garantien des Artikels 6 gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, gilt\nunbestreitbar Artikel 6 Abs. 1, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die\nWiedereinsetzung oder eine andere Form der materiellen Wiedergutmachung begehrt (siehe\nVilho Eskelinen, Rdnrn. 61 und 62 und Penttinen, beide a.a.O.).\n\n46\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\neinleitend fest, dass der Beschwerdeführer ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichen\nZugang zum Amt des Anwaltsnotars hatte. Bezüglich der zweiten Bedingung merkt der\nGerichtshof an, dass gemäß § 111 Bundesnotarordnung Streitigkeiten im Zusammenhang\nmit der Bestellung und Auswahl von Notaren im Wege des Zivilrechts entschieden werden.\nDaher war dem Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht zur Anfechtung\nder Rechtmäßigkeit der Entscheidung, ihn nicht zum Anwaltsnotar zu bestellen, nach\ninnerstaatlichem Recht nicht verwehrt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass\nArtikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall Anwendung findet.\n\n47\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Artikel 6 auf\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von den folgenden Bedingungen abhängt:\nErstens soll es sich bei dem Anspruch, der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens und des\nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist, um einen „zivilrechtlichen“ Anspruch\nhandeln. Zweitens sind die Art der einstweiligen Maßnahme, ihr Ziel und Zweck, sowie ihre\nAuswirkung auf den verhandelten Anspruch zu prüfen. Wann immer davon ausgegangen\nwerden kann, dass mit der einstweiligen Maßnahme, unabhängig von ihrer Dauer, im\nErgebnis eine Entscheidung über den in Frage stehenden zivilrechtlichen Anspruch oder die\nin Frage stehende zivilrechtliche Verpflichtung verbunden ist, findet Artikel 6 Anwendung.\n\n48\nDer Gerichtshof, der bereits festgestellt hat, dass der Anspruch des\nBeschwerdeführers als „zivilrechtlicher“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 zu gelten\nhat, weist darauf hin, dass die einstweilige Verfügung des Bundesverfassungsgerichts das\nJustizministerium davon abhalten sollte, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sämtliche\nNotarstellen zu besetzen. Da nur eine begrenzte Anzahl an Notarstellen zur Verfügung stand\nund die Ernennung eines Anwaltsnotars nicht rückgängig zu machen war, selbst wenn ein\nanderer Kandidat mit seiner Beschwerde Erfolg haben sollte, kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die einstweilige Maßnahme eine unmittelbare Auswirkung auf die\nEntscheidung bezüglich des in Frage stehenden zivilrechtlichen Anspruchs hatte. Es folgt,\ndass Artikel 6 auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar und die\nvorliegende Beschwerde nicht ratione materiae als mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar unzulässig ist.\n2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs/Opfereigenschaft\na) Vorbringen der Regierung\n\n49\nNach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft. Sie verweist darauf, dass in dem vor den innerstaatlichen\nGerichten nach wie vor anhängigen Amtshaftungsverfahren wichtige faktische Fragen zu\nklären seien, die für die Beurteilung der Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen die\nKonventionsrechte des Beschwerdeführers verletzten, ausschlaggebend seien. Dies gelte\ninsbesondere für die Frage, ob die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Notarstelle\nbei einer Neubewertung auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht\nvorgeschriebenen Auswahlkriterien zum Erfolg geführt hätte. Die Regierung war der\nAuffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Nichtumsetzung endgültiger\ngerichtlicher Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht einfach übertragen werden\nkönne, da es hier nicht um die Umsetzung einer endgültigen Entscheidung gehe.\nEinstweilige Anordnungen verfolgten keinen Selbstzweck, sondern seien im Hinblick auf die\nEntscheidung in der Hauptsache dienender Natur. Daraus folge, dass die Nichtbeachtung\nder einstweiligen Anordnung nur dann zu einer Verletzung von Artikel 6 führen könne, wenn\ndaraus im Hinblick auf die Hauptsache ein Nachteil erwachse.\n\n50\nDarüber hinaus könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, Opfer einer\nKonventionsverletzung im Sinne von Artikel 34 zu sein, da ihm durch die Nichtbeachtung der\neinstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts keine Nachteile entstanden seien.\nMit Verweis auf die im Verlauf des Amtshaftungsverfahrens unterbreitete Stellungnahme des\nLandes Baden-Württemberg brachte die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer auch bei\nBefolgung der einstweiligen Anordnung nicht zum Notar bestellt worden wäre, weil andere\nKandidaten besser geeignet gewesen seien.\n\n51\nSelbst wenn das Oberlandesgericht Stuttgart dem Beschwerdeführer Schadensersatz\nwegen der Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung zubilligen sollte, stelle die\nGewährung von Schadensersatz eine hinreichende Wiedergutmachung dar und der\nBeschwerdeführer wäre demnach nicht länger Opfer einer Verletzung seiner\nKonventionsrechte.\nb) Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n52\nDer Beschwerdeführer machte geltend, bezüglich seiner Opfereigenschaft infolge\neiner Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei es irrelevant, ob er zum\nAnwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn die innerstaatlichen Behörden die einstweilige\nAnordnung befolgt hätten. Auf die Kausalität des Verfahrensverstoßes komme es für die\nFeststellung der Konventionsverletzung nicht an. Durch die Nichtbeachtung der einstweiligen\nAnordnung sei ihm jeglicher Rechtsschutz gegen die Ernennung der anderen Bewerber\ngenommen worden. Diese Verletzung seiner Verfahrensrechte sei nicht weggefallen.\n\n53\nUnter Berufung auf den Fall Hornsby (Hornsby ./. Griechenland, 19. März 1997,\nRdnr. 37, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II) machte der Beschwerdeführer\nferner geltend, dass er zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht den Ausgang\ndes Amtshaftungsprozesses abwarten müsse. Durch die Nichtbeachtung der einstweiligen\nAnordnung sei ihm der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren entzogen worden. Die\nGewährung von Schadensersatz wäre nicht gleichwertig mit einer Notarzulassung. Seine\nOpfereigenschaft könne durch die Schadensersatzklage folglich nicht beseitigt werden. Der\nBeschwerdeführer brachte weiterhin vor, dass das Land Baden-Württemberg das\nSchadensersatzverfahren absichtlich verzögere, wie aus der Terminsverlegung durch das\nOberlandesgericht Stuttgart ersichtlich sei.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n54\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Einwendungen der Regierung Fragen\naufwerfen, die eng mit der Begründetheit der Beschwerde verbunden sind und deshalb\ngleichzeitig geprüft werden sollten. Der Gerichtshof beschließt daher, die Einwendungen der\nRegierung hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der\nOpfereigenschaft des Beschwerdeführers mit der Prüfung der Begründetheit der\nBeschwerde zu verbinden.\n3. Inhalt der Beschwerde\n\n55\nDer Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die\nRüge ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, deren Beurteilung\neine Prüfung der Begründetheit erfordert. Er kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge\nnicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Ein\nanderer Unzulässigkeitsgrund liegt nicht vor. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n56\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Regierung habe sein Recht auf Zugang zu\neinem Gericht in zweifacher Hinsicht missachtet: Erstens habe sie die einstweilige\nAnordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt und so praktisch seinen Anspruch\nauf Bestellung zum Anwaltsnotar zunichte gemacht. Zweitens hätten die innerstaatlichen\nGerichte die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004\nnicht umgesetzt. Der Bundesgerichtshof sei zur Neubewertung seines Antrags auf\nBestellung zum Anwaltsnotar verpflichtet gewesen. Stattdessen habe er alle Anträge des\nBeschwerdeführers für unzulässig erklärt. Es gebe keine einschlägigen Gründe, ihm eine\nStelle als Anwaltsnotar zu verweigern. Insbesondere gebe es keine gültige Grundlage für ein\nVerbot der Aufhebung der Bestellung des erfolgreichen Bewerbers. Darüber hinaus gebe es\nkeine hinreichenden Gründe dafür, ihm keine zusätzliche Notarstelle zuzuweisen.\n\n57\nDie Durchsetzung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen sei ein\nwesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.\nIn dieser Hinsicht unterscheide der Gerichtshof nicht zwischen Hauptsacheverfahren oder\neinstweiligem Rechtsschutz. Unter Hinweis auf die Verbindlichkeit einstweiliger Anordnungen\ndes Gerichtshofs (siehe Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 46827/99 und 46951/99, ECHR 2005-I) machte der Beschwerdeführer geltend, dass\ndieselben Anforderungen auch in innerstaatlichen Verfahren zu gelten hätten. Ferner sei das\nRecht auf einstweiligen Rechtsschutz im Grundgesetz verbürgt und die Befolgung der\neinstweiligen Anordnung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen.\n2. Vorbringen der Regierung\n\n58\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie machte geltend, der Beschluss\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 sei umgesetzt worden bzw. werde\nnoch umgesetzt. Sie wies darauf hin, dass im Tenor der Entscheidung lediglich die\nangefochtenen Beschlüsse aufgehoben würden und die Sache an das Oberlandesgericht\nzurückverwiesen werde. Es stehe außer Frage, dass diese unmittelbaren Rechtswirkungen\nrespektiert worden seien.\n\n59\nNach Auffassung der Regierung hat das Bundesverfassungsgericht nicht darüber\nentschieden, wie nach der Zurückverweisung der Sache dem Anspruch des\nBeschwerdeführers Geltung zu verschaffen sei. Es habe vielmehr ausgeführt, dass entweder\neine Neubescheidung seiner Bewerbung oder – falls dies nicht möglich sei – ein Anspruch\nauf Schadensersatz in Betracht komme. Dies sei mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. März 2006 bestätigt worden. Es sei Aufgabe der\ninnerstaatlichen Gerichte, zu bewerten, ob der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem\nRecht seinen Anspruch auf Bestellung zum Notar weiterverfolgen könne. Die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs sei nachvollziehbar begründet und könne nicht als willkürlich gelten.\nDie Frage, ob ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers bestehe, müsse im\nAmtshaftungsverfahren festgestellt werden.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n60\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 jeder Person das\n„Recht auf ein Gericht“ zusichert, was auch das Recht auf Umsetzung eines von einem\nGericht gefällten rechtskräftigen Urteils einschließt (siehe u.v.a. Hornsby, a.a.O., Rdnr. 40;\nund Gulmammadova ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 38798/07, Rdnr. 35,\n22. April 2010).\na) Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass eine vorläufige Maßnahme dazu dient, den Status\nquo bis zur Entscheidung eines Gerichts über die Begründetheit der Maßnahme zu erhalten.\nDarüber hinaus soll die einstweilige Anordnung sicherstellen, dass das Gericht für die Dauer\ndes Hauptsacheverfahrens nicht daran gehindert wird, die Ansprüche des\nBeschwerdeführers nach seinem üblichen Verfahren zu prüfen (siehe sinngemäß\nMamatkulov und Askarov, a.a.O, Rdnr. 108). Die vorläufige Maßnahme betrifft den Kern des\nVerfahrens, da sie dazu dienen soll, das Fortbestehen der Materie zu sichern, die\nGegenstand der in Rede stehenden Beschwerde ist. Daher ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Nichtbefolgung einer von einem innerstaatlichen Gericht im Rahmen\neines Verfahrens zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche erlassenen einstweiligen Maßnahme\ndurch ein staatliches Organ eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang\nzu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellen kann, wenn bestimmte\nUmstände vorliegen.\n\n62\nErstens muss – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der\nUmsetzung endgültiger Urteile und Beschlüsse (siehe Rdnr. 59) – die einstweilige\nMaßnahme für das betroffene Staatsorgan bindend sein. Zweitens muss die Nichtbefolgung\nder einstweiligen Maßnahme sich unmittelbar auf den Verlauf der Hauptsacheverhandlung\nausgewirkt haben, indem sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf gerichtliche\nPrüfung seines Falles faktisch beschnitt.\n\n63\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine einstweilige Maßnahme dazu dient, die\nRechte und Interessen einer Partei in einem gerichtlichen Verfahren bis zur endgültigen\nEntscheidung zu bewahren und zu schützen. Es entspricht der Natur einstweiliger\nMaßnahmen, dass häufig innerhalb sehr kurzer Frist entschieden werden muss, ob sie in\neinem konkreten Fall angezeigt sind. Dementsprechend wird die nähere Prüfung der\nEinzelheiten der Rechtssache meist bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung\nzurückgestellt. Mit genau diesem Ziel, nämlich dem Gericht eine entsprechende\nUrteilsfindung im Anschluss an eine wirksamen Prüfung des Sachverhalts und der\nrechtlichen Grundlagen zu ermöglichen, wird eine einstweilige Anordnung überhaupt\nerlassen (siehe sinngemäß Paladi ./. Republik Moldau [GK], Individualbeschwerde\nNr. 39806/05, Rdnr. 89, ECHR 2009-...). Erweist sich anschließend, dass der Schaden, den\ndie einstweilige Maßnahme abwenden sollte, trotz ihrer Nichtbeachtung nicht eingetreten ist,\nmuss dies im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Konventionsrechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden sind, daher als unerheblich\nangesehen werden. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Frage, ob der\nBeschwerdeführer zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das Justizministerium die\neinstweilige Anordnung befolgt und ihm eine Stelle freigehalten hätte, in diesem\nZusammenhang keiner Beurteilung bedarf.\n\n64\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2003 das Justizministerium Baden-\nWürttemberg mit einer einstweiligen Anordnung anwies, bis zur weiteren Prüfung der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers eine Anwaltsnotarstelle freizuhalten. Das\nBundesverfassungsgericht verlängerte seine einstweilige Anordnung bis zum Erlass seiner\nrechtskräftigen Entscheidung. Dessen ungeachtet besetzte das Justizministerium am\n10. und 11. April 2003 alle freien Notarstellen durch die Bestellung anderer Bewerber.\nWeiterhin stellt der Gerichtshof fest, dass von der Regierung nicht bestritten wurde, dass die\nvom höchsten deutschen Gericht erlassene einstweilige Anordnung für das Justizministerium\nbindend war.\n\n65\nHinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs vor den innerstaatlichen Gerichten\nmerkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht die verfassungsmäßigen\nRechte des Beschwerdeführers durch das Bewerbungsverfahren verletzt sah und die Sache\nzur erneuten Prüfung an die Fachgerichte zurückverwies. Nach der Zurückverweisung\nerklärte der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers für unzulässig, da dem\nBeschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung fehle, durch die das\nJustizministerium angewiesen werde, ihm eine Anwaltsnotarstelle zu übertragen oder seine\nBewerbung neu zu bewerten, da das Ministerium alle verfügbaren Notarstellen bereits an\nandere Kandidaten vergeben habe. Folglich wurde dem Beschwerdeführer durch die\nNichtbefolgung der einstweiligen Anordnung durch das Justizministerium die Möglichkeit\ngenommen, die Begründetheit seiner Beschwerde im Hauptsacheverfahren prüfen zu\nlassen. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wurden somit faktisch beschnitten.\n\n66\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass durch die Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung durch das\nJustizministerium das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht verletzt\nworden ist. Folglich liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor.\nb) Nichtumsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. Oktober 2008\n\n67\nHinsichtlich der behaupteten Nichtumsetzung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts im Hauptsacheverfahren stellt der Gerichtshof einleitend fest,\ndass der Tenor dieser Entscheidung lediglich die Zurückverweisung der Rechtssache an die\nFachgerichte zur erneuten Prüfung verlangte. Diesem Teil der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts sind die Fachgerichte nachgekommen.\n\n68\nWeiterhin merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht zur\nBegründetheit feststellte, die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers sei durch das\nBewerbungsverfahren, wie es vom Justizministerium praktiziert worden sei, verletzt worden,\nweil das Justizministerium die einschlägige Berufserfahrung des Bewerbers nicht\nhinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverfassungsgericht sah es als nicht\nausgeschlossen an, dass der Beschwerdeführer bei einer Neubewertung seiner Bewerbung\nim Ausgangsverfahren Erfolg haben könne, zog aber auch die Zuerkennung einer\nEntschädigung in Betracht, sollte ihm keine Notarstelle zugewiesen werden können. Das\nBundesverfassungsgericht traf somit keine bindende Entscheidung darüber, wie seine\nEntscheidung umzusetzen sei. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des\nGerichtshofs nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts durch die Fachgerichte nicht umgesetzt wurde. Folglich ist\nArtikel 6 Abs. 1 in dieser Hinsicht nicht verletzt worden.\n4. Einwendungen der Regierung\n\n69\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen weist der Gerichtshof im Zusammenhang\nmit der Prüfung der Einwendungen der Regierung zur Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs (siehe Rdnrn. 48 und 49) erneut darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach\nArtikel 35 der Konvention von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen hat, die\nnormalerweise zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten\nVerletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der\nTheorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die\nerforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.a. Mifsud ./. Frankreich\n(Entscheidung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 15, EuGHMR 2002-VIII).\n\n70\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer 2006 ein Amtshaftungsverfahren anstrengte. Nachdem\nseine Klage am 22. Februar 2008 vom Landgericht Stuttgart abgewiesen wurde, ist das\nVerfahren derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängig. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass der Beschwerdeführer im Wege des Amtshaftungsverfahrens eine Entschädigung dafür\nbegehrt, dass ihm keine Anwaltsnotarstelle zuerkannt wurde. Diese Forderung setzt voraus,\ndass der Beschwerdeführer zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das\nJustizministerium die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts befolgt hätte.\nHinsichtlich der Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage merkt der Gerichtshof an, dass\ndie Klage des Beschwerdeführers in erster Instanz aufgrund fehlender Kausalität\nabgewiesen wurde. Der Gerichtshof nimmt ferner die Stellungnahme der Regierung zur\nKenntnis, der zufolge die Schadensersatzklage des Beschwerdeführers keine Aussichten auf\nErfolg habe, da dieser, auch wenn das Justizministerium die einstweilige Anordnung befolgt\nhätte, nicht zum Notar bestellt worden wäre.\n\n71\nWie bereits vom Gerichtshof angemerkt (siehe Rdnr. 62), ist die Feststellung einer\nVerletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention nicht davon abhängig, ob ihm infolge dieser Verletzung ein materieller\nSchaden entstanden ist. Diesbezüglich weichen die Kriterien, die der Gerichtshof heranzieht,\nvon den durch die innerstaatlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren herangezogenen\nKriterien ab. In Anbetracht dieser Umstände und des nach wie vor nicht abschätzbaren\nAusgangs des Amtshaftungsverfahrens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem\nBeschwerdeführer vernünftigerweise nicht zugemutet werden konnte, vor Einreichen seiner\nBeschwerde beim Gerichtshof den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens abzuwarten.\nFolglich ist im Falle des Beschwerdeführers der innerstaatliche Rechtsweg dem Erfordernis\naus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend als erschöpft anzusehen.\n\n72\nHinsichtlich der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer für die Verletzung seines Rechts aus Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention bisher keine Entschädigung erhalten hat. Die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 der Konvention ist somit nicht entfallen.\nDaraus folgt, dass die Einwendungen der Regierung zurückzuweisen sind.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n73\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n74\nDer Beschwerdeführer forderte 1.078.254,70 EUR für in Bezug auf den\nVerdienstausfall vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010. Ferner forderte er\n150.000,00 EUR pro Jahr für den Zeitraum von 2011 bis zum Erreichen des\nRenteneintrittsalters im Jahr 2030. Der Beschwerdeführer forderte außerdem eine\nEntschädigung für den wegen des Verlusts der Möglichkeit, Notar zu werden, entstandenen\nimmateriellen Schaden, den er auf 10.000 EUR pro Jahr von 2004 bis 2010 bezifferte.\n\n75\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er am 16. Oktober 2004 zum\nAnwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das Justizministerium Baden-Württemberg die\neinstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts befolgt hätte. Der geforderte Betrag\nstelle die Entschädigung für den Verlust der realen Möglichkeit („real loss of opportunity“)\ndar, der ihm infolge der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nentstanden sei. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache Oğur\n(Oğur ./. Türkei, [GK], Individualbeschwerde Nr. 21594/93, Rdnr. 98, ECHR 1999-III) brachte\nder Beschwerdeführer vor, dass die Entscheidung hinsichtlich seiner Ansprüche auf gerechte\nEntschädigung keinen Aufschub dulde, da seine Entschädigung sonst noch länger\nhinausgeschoben würde.\n\n76\nDie Regierung brachte vor, dass hinsichtlich einer finanziellen Entschädigung noch\nkeine Entscheidung durch den Gerichtshof ergehen könne, da die Frage, ob der\nBeschwerdeführer bei Einhaltung der einstweiligen Anordnung zum Anwaltsnotar bestellt\nworden wäre oder nicht, Gegenstand des noch anhängigen Amtshaftungsverfahrens sei. Die\nRegierung ersuchte den Gerichtshof, seine Entscheidung hinsichtlich der Forderung des\nBeschwerdeführers nach gerechter Entschädigung bis zu dem rechtskräftigen Urteil im\nAmtshaftungsverfahren zu vertagen, welches in absehbarer Zeit ergehen werde.\n\n77\nHilfsweise wurde von der Regierung ausgeführt, dass kein kausaler Zusammenhang\nzwischen der Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers und dem\nbehaupteten Schaden bestehe, da er auch im Falle der Befolgung der einstweiligen\nAnordnung nicht zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre. Ferner machte die Regierung\ngeltend, dass die Berechnung des behaupteten Verdienstausfalls auf unrichtigen Daten\nberuhe.\n\n78\nAngesichts des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen\nAmtshaftungsverfahrens hält der Gerichtshof die Frage der Anwendung von Artikel 41,\nsoweit es um den materiellen und immateriellen Schaden geht, für nicht entscheidungsreif.\nDementsprechend behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage bis zur\nBeendigung dieses Verfahrens vor.\nB. Kosten und Auslagen\n\n79\nDer Beschwerdeführer machte auch 29.278,19 EUR für die vor den innerstaatlichen\nGerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 30.042,55 EUR für Kosten und Auslagen\nvor dem Gerichtshof geltend.\n\n80\nDie Regierung trug vor, dass die für Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\ngeltend gemachten Kosten nicht bei dem Versuch entstanden seien, eine Verletzung des\nKonventionsrechts des Beschwerdeführers abzuwenden. Darüber hinaus sei die Höhe der\ngeforderten Beträge nicht angemessen.\n\n81\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen\nnach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden und in ihrer Höhe angemessen sind. Darüber hinaus sind\nAnwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte\nVerletzung beziehen (siehe beispielsweise G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 22978/05, Rdnr. 196, ECHR 2010-...).\n\n82\nHinsichtlich der für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geforderten\nKosten stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nBeträge nur zum Teil bei dem Bemühen, der Verletzung seiner Konventionsrechte\nabzuhelfen, entstanden und insgesamt überhöht sind. Daher hält er es für angemessen, dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.500,00 EUR zuzusprechen.\n\n83\nWas die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft, hält es\nder Gerichtshof – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rügen des\nBeschwerdeführers vor dem Gerichtshof nur teilweise Erfolg hatten – für angemessen, dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.500,00 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n84\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Einwendungen der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers werden\nmit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;\n2. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt;\n3. hinsichtlich der Nichtumsetzung der einstweiligen Anordnung des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nverletzt worden;\n4. hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. Oktober 2004 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden;\n5. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist, soweit es um den materiellen und\nimmateriellen Schaden geht, nicht entscheidungsreif; dementsprechend\na) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage vor;\nb) ersucht der Gerichtshof die Regierung und den Beschwerdeführer, ihn über den\nAusgang des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Amtshaftungsverfahrens\nund insbesondere über eine eventuelle Einigung zu unterrichten;\nc) behält der Gerichtshof sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem\nKammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen;\n6. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs.2 der Konvention endgültig wird, 9.000,00 EUR\n(neuntausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n7. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von Kosten\nund Auslagen zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. 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Die Einwendungen der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers werden mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 3. hinsichtlich der Nichtumsetzung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 4. hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden; 5. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist, soweit es um den materiellen und immateriellen Schaden geht, nicht entscheidungsreif; dementsprechend a) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage vor; b) ersucht der Gerichtshof die Regierung und den Beschwerdeführer, ihn über den Ausgang des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Amtshaftungsverfahrens und insbesondere über eine eventuelle Einigung zu unterrichten; c) behält der Gerichtshof sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen; 6. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs.2 der Konvention endgültig wird, 9.000,00 EUR (neuntausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von Kosten und Auslagen zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":12},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":4},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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