{"status":"available","doknr":"001-139450","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD002000807","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-13","aktenzeichen":"20008/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem 3. Januar 2007 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; die Summe ist auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/01/11 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20008/07)\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 20008/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Ganna Yudkivska\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20008/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. („der\nBeschwerdeführer“), am 24. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Breuer, Rechtsanwalt in Aachen,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine seit dem 4. Januar 1997\nandauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mit seinem Recht auf Freiheit\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei. Ferner verletze die rückwirkende\nVerlängerung seiner Sicherungsverwahrung von zehn Jahren, die nach den zur Tatzeit\ngeltenden Rechtsvorschriften die Höchstdauer einer solchen Unterbringung darstellten, auf\nunbefristete Dauer das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention.\n\n4\nAm 22. Januar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen, bat sie um Mitteilung bezüglich Änderungen der\nVollzugsgestaltung und vertagte die Prüfung der Beschwerde, bis zur Rechtskraft des Urteils\nin der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Es wurde ferner\nbeschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu\nentscheiden (Artikel 29 Abs. 1). Nachdem das Urteil M. ./. Deutschland vom 17. Dezember\n2009 am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am 20. Mai 2010, dass das\nVerfahren über die in Rede stehende Individualbeschwerde fortzuführen und diese vorrangig\nzu behandeln sei (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1960 geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt A..\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde seit 1981 sieben Mal wegen Straftaten, u.a.\nKörperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, gemeinschaftlichen\nschweren Raubes, Nötigung und sexueller Nötigung, verurteilt. Insbesondere wurde er 1984\nfür schuldig befunden, einen anderen Mann, der in derselben Zelle untergebracht war wie er,\nin erniedrigender Weise und mehrere Tage lang körperlich angegriffen und zum Oralverkehr\ngezwungen zu haben.\n\n7\nAm 22. Juli 1991 verurteilte das Landgericht Duisburg den Beschwerdeführer wegen\nim Jahr 1990 begangener gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nNötigung, mit sexueller Nötigung, mit gemeinschaftlicher Erpressung und Nötigung und mit\nversuchter sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete nach § 66\nAbs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 22 und 23) seine anschließende Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung an. Das Landgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe zum Teil\ngemeinschaftlich mit anderen und wegen Drogenkonsums im Zustand verminderter\nSchuldfähigkeit einen Mann, der ihm die Mitbenutzung seiner Wohnung erlaubte hatte, unter\nVerwendung von Gegenständen wie Schuhen, Gürteln, Scheren und Zigaretten körperlich\nangegriffen und gezwungen, zuzulassen, dass der Beschwerdeführer in seinen Mund hinein\nejakuliert; ferner habe er ihn gezwungen, Abfall und Gras zu essen und Geld für den\nBeschwerdeführer von seinem Konto abzuheben. Außerdem habe der Beschwerdeführer\neinen anderen Gefangenen, der in derselben Zelle untergebracht war wie er, mehrfach\ngeschlagen und zur Vornahme sexueller Handlungen an dem Beschwerdeführer zu nötigen\nversucht. Nachdem das Landgericht einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen\nhatte, stellte es fest, dass der voll schuldfähige Beschwerdeführer einen Hang zur Begehung\nvon Gewalttaten gegen die körperliche Integrität und das Eigentum anderer habe und\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n\n8\nDer Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Er wurde\nanschließend am 4. Januar 1997 erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht; am\n3. Januar 2007 hatte er somit zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht. 1999,\n2002 und 2004 ordnete das Landgericht Arnsberg jeweils die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Seit März 2006 wird die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogen.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg\n\n9\nAm 25. Oktober 2006 ordnete das Landgericht Arnsberg die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über zehn Jahre hinaus an. Es stellte fest,\ndass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer, wenn er freigelassen würde,\ninfolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 27).\n\n10\nGestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen M. stellte das\nLandgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine psychotherapeutische Behandlung\nim Laufe seiner Unterbringung Fortschritte gemacht habe. Er versuche nicht mehr, Konflikte\ngewaltsam zu lösen, und sein Alkohol- und Drogenmissbrauch sei rückläufig. Er habe jetzt\neine stabile heterosexuelle Identität und bezüglich seiner Straftaten ein Schuldbewusstsein\nentwickelt. Es fehle ihm jedoch weiterhin an sozialer Kompetenz, so auch der Fähigkeit,\nKonflikte selbst zu lösen, und er habe keine sozialen Kontakte außerhalb der Haftanstalt. Es\nbestehe daher die Gefahr, dass er sich im Falle seiner Entlassung erneut des Diebstahls,\ndes Raubes und gefährlicher Körperverletzungen schuldig machen werde. Er müsse\nzunächst durch Vollzugslockerungen auf eine Entlassung vorbereitet werden.\n2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm\n\n11\nMit Beschluss vom 19. Dezember 2006, der dem Beschwerdeführer am\n8. Januar 2007 zuging, verwarf das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung der vom\nLandgericht angeführten Gründe die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Es fügte\nhinzu, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn\nJahren hinaus auf der Grundlage von § 67d StGB in der Fassung von 1998 entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers verfassungsgemäß sei.\n3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n12\nAm 31. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus infolge der Anwendung\nvon § 67d Abs. 3 StGB in der geänderten Fassung, die erst in Kraft getreten sei, nachdem er\nseine Straftaten begangen habe, sein Recht auf Freiheit und das Verbot der rückwirkenden\nBestrafung nach Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 103 Abs. 2 GG sowie nach Artikel 5 Abs. 1 und\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention verletze.\n\n13\nAm 20. Februar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne nähere\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 270/07).\nC. Weitere Entwicklungen\n\n14\nAm 16. Oktober 2008 ordnete das Landgericht Aachen die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an, da nach wie vor die Gefahr bestehe,\ndass er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die vom Gericht hinzugezogene\npsychiatrische Sachverständige, deren Schlussfolgerungen sich das Gericht angeschlossen\nhatte, hatte befunden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer schweren\nPersönlichkeitsstörung leide und keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr bestehe, dass er\nweitere Sexualdelikte begehe. Allerdings bestehe bis zu einem erfolgreichen Abschluss der\nVollzugslockerungen nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere\nStraftaten begehe.\n\n15\nAngesichts der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland lehnte es das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 1. Juni 2010 ab, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt zu erklären. Es stellte fest, dass\ndie Strafvollstreckungsgerichte das geltende Recht – § 67d Abs. 3 StGB – anzuwenden\nhätten, welches nicht im Einklang mit der Konvention ausgelegt werden könne, und dass der\nGesetzgeber das Urteil des Gerichtshofs umsetzen müsse.\n\n16\nDie vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010\neingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom\n30. Juli 2010 unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe sowie unter\nBezugnahme auf die in seiner eigenen Entscheidung vom 14. Juli 2010 (2 Ws 428/10, siehe\nRdnr. 30) aufgeführten Gründe verworfen.\n\n17\nAm 13. September 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung\nfür erledigt zu erklären (2 BvR 1940/10). Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet und daher in der Sache zu prüfen\nsei. Nach Abwägung der Folgen eines Erlasses gegen die Folgen einer Verweigerung der\neinstweiligen Anordnung stellte es fest, dass im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, die\nder Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung möglicherweise verüben würde, die\nSicherheit der Allgemeinheit den Freiheitsrechten des Beschwerdeführers vorgehe.\n\n18\nGegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der\nSicherungsverwahrung.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG\n\n19\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln\nder Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den\nErlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in\nder vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt\nzusammenfassen:\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n20\nDas deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten\nMaßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) ist eine Maßregel der\nBesserung und Sicherung. Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter\nzu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Sie können bei Straftätern\nunter bestimmten Umständen zusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.).\nSie dürfen aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen\noder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen\n(§ 62 StGB).\n\n21\nDie zeitliche Geltung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hängt davon ab, ob\nsie sich auf Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen. Die Strafe\nbestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB); wird das Gesetz,\ndas bei Beendigung der Tat gilt, vor dem Gerichtsurteil geändert, so ist das mildere Gesetz\nanzuwenden (§ 2 Abs. 3). Andererseits ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über\nMaßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der\nEntscheidung gilt (§ 2 Abs. 6).\n\n22\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen,\nwenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n23\nDas erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\ninsbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere\nVoraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit\nvon mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1).\nB. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n24\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in Sicherungsverwahrung,\ndie nicht unmittelbar nach Rechtskraft ihrer Anordnung vollzogen wird. Nach § 67c Abs. 1\nmuss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere\nKammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz),\nwenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe\nprüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das\nnicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nzur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\nC. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n25\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf\nbestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei\nJahre (§ 67e Abs. 2).\n\n26\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung darf die\nDauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre\nhinausgehen. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n\n27\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und\nanderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat,\ngeändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn\nJahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel\n(nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte\ninfolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB\nzeitlich uneingeschränkt anzuwenden.\nD. Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland durch die innerstaatlichen Gerichte\n\n28\nDurch Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) befand der Bundesgerichtshof\n(4. Strafsenat) in einer Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung, dass das Strafgesetzbuch so ausgelegt werden müsse und könne,\ndass es mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem\nUrteil M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, im Einklang stehe. Nach § 2\nAbs. 6 StGB (siehe Rdnr. 21) sei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, über\nMaßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der\nEntscheidung gelte. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in seiner Auslegung durch den\nGerichtshof stelle eine solche andere Bestimmung dar, da der Gerichtshof die Auffassung\nvertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 7 als Strafe einzustufen\nsei, für die das Verbot der rückwirkenden Bestrafung gelte (in dieser Frage widersprach der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 21. Juli\n2010 (5 StR 60/10) mit Bezug auf eine andere Bestimmung zur nachträglichen\nSicherungsverwahrung). Gerichtsentscheidungen betreffend Anordnungen der\nSicherungsverwahrung müssten deshalb auf dem zur Tatzeit geltenden Recht beruhen.\n\n29\nUnter Bezugnahme insbesondere auf diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs\nbefanden verschiedene Oberlandesgerichte in Fällen, die hinsichtlich der zeitlichen Abläufe\nmit dem Fall M. ./. Deutschland vergleichbar waren, dass die Aufhebung der in Artikel 67d\nAbs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung niedergelegten\nZehnjahresfrist nicht rückwirkend erfolgen könne und diese Befristung daher für Fälle der\nSicherungsverwahrung in Bezug auf Straftaten, die vor dem 31. Januar 1998 begangen\nwurden, weiterhin gelte. Folglich erklärten diese Gerichte die Sicherungsverwahrung der\nbetroffenen Personen, deren erstmalige Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist\nhinaus vollzogen worden war, für erledigt und ordneten deren Entlassung an (siehe\ninsbesondere Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010,\n3 Ws 485/10; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, 4 Ws 157/10;\nOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 Ws 458/09; und\nOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10).\n\n30\nIm Gegensatz dazu vertraten einige Oberlandesgerichte die Auffassung, dass die\nFeststellungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland gegenwärtig nicht von den\ninnerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichten angewendet werden könnten, da das\nStrafgesetzbuch in seiner derzeitigen Fassung nicht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der\nKonvention ausgelegt werden könne. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB habe ausdrücklich\nvorgesehen, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist für die erstmalige\nSicherungsverwahrung auch für Personen gelte, welche die in Rede stehenden Straftaten\nvor dem Inkrafttreten dieser Aufhebung begangen hätten, und habe damit\nunmissverständlich die rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes erlaubt. Der\nGesetzgeber müsse daher das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. umsetzen.\nDiese Oberlandesgerichte erklärten die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen\ndementsprechend nicht für erledigt (siehe insbesondere Oberlandesgericht Celle, Beschluss\nvom 25. Mai 2010, 2 Ws 169-170/10; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni\n2010, 1 Ws 57/10; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10;\nOberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und\nOberlandesgericht Köln, Beschluss vom14. Juli 2010, 2 Ws 428/10).\n\n31\nEinige dieser Oberlandesgerichte legten die jeweiligen Fälle anschließend nach einer\nneuen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit dem\n30. Juli 2010 in Kraft ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der\ndeutschen Gerichte zu dieser Frage zum Ziel hat, dem Bundesgerichtshof zur\nVorabentscheidung vor (siehe z.B. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30.\nSeptember 2010, 1 Ws 108/10). Mit Beschluss vom 9. November 2010 fragte der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insbesondere beim 4. Strafsenat an, ob er in dieser\nFrage an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung festhalten werde (5 StR 394/10 u.a.).\nIm Gegensatz zum 4. Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09; siehe\nRdnr. 28) vertrat der 5. Senat die Auffassung, dass in Parallelfällen zum Fall M. die\nbetroffenen Untergebrachten nicht automatisch ohne weitere Sachprüfung zu entlassen\nseien. Mit Blick auf das Urteil in der Sache M. ./. Deutschland sei § 67d Abs. 3 StGB im Falle\nrückwirkender Anwendung allerdings einschränkend auszulegen. Die Sicherungsverwahrung\nkönne in diesen Parallelfällen fortan nur dann über eine Dauer von zehn Jahren hinaus\nvollstreckt werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nUntergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen\nabzuleiten sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n32\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine bereits über zehn Jahre andauernde\nSicherungsverwahrung mit seinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nunvereinbar sei; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht; [...]\n(c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die\nzuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende\nPerson eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme\nbesteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht\nnach Begehung einer solchen zu hindern; [...]\n(e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n33\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n35\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung seit dem\n4. Januar 1997 eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 darstelle, da sie als präventive\nMaßnahme unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle. Insbesondere\nbestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung im Jahr\n1991 und seiner anschließend von den Vollstreckungsgerichten angeordneten\nSicherungsverwahrung.\n\n36\nHinsichtlich der Vereinbarkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 verwies die Regierung auf ihre diesbezüglichen\nStellungnahmen in der Sache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Ihrer\nAnsicht nach handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die zeitlichen Abläufe\nangeht, um einen Parallelfall zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland. Zum\nZeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 war die erstmalig gegen ihn\nangeordnete Sicherungsverwahrung gesetzlich auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Nach\nder Aufhebung der Zehnjahresfrist im Jahr 1998 ordneten die innerstaatlichen Gerichte in\ndem in Rede stehenden Verfahren an, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 3. Januar\n2007 – als er bereits zehn Jahre in der ersten Sicherungsverwahrung verbracht hatte – in der\nSicherungsverwahrung verbleiben müsse. Die Strafvollstreckungsgerichte seien der\nAuffassung gewesen, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner Entlassung infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch\nwelche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die Regierung\nbetonte, gestützt auf die Feststellungen des Gerichtshofs in Rdnr. 96 des Urteils\nM. ./. Deutschland, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der\nZehnjahresfrist auf jeden Fall von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a erfasst gewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt\nzusammengefasst wurden:\n„86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur\nrechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a.\nGuzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). [...]\n87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen\neiner Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi,\na.a.O., Rdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer anderen\nfreiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982,\nRdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van\nDroogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der\nin Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang\nbestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A\nBand 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99,\nRdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). [...]\n89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. c gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund\nist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen\neinen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres\nfortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den\nVertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen\nStraftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102, vgl. auch Eriksen, a.a.O, Rdnr. 86). Dies\nergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem\nZiel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit\nentzogen wird (siehe Guzzardi, a.a.O.).“\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n38\nDer Gerichtshof ist aufgefordert, im Lichte der genannten Grundsätze darüber zu\nentscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner Sicherungsverwahrung die Freiheit\ngemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war.\n\n39\nDiese Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt, wenn sie\n„nach Verurteilung“ erfolgte, wenn also ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen\nder Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner fortdauernden Freiheitsentziehung seit\ndem 4. Januar 1997, als er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafe in\nSicherungsverwahrung untergebracht wurde, bestand.\n\n40\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die „Verurteilung“ des Beschwerdeführers im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a lediglich in seiner strafrechtlichen Verurteilung durch\ndas Landgericht Duisburg im Jahr 1991 bestand, da nur dieses ihn einer Straftat (u.a.\ngefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) für schuldig erklärte und\nneben einer Freiheitsstrafe seine Sicherungsverwahrung anordnete. Die anschließenden\nEntscheidungen der Strafvollstreckungskammern, den Beschwerdeführer weiterhin in der\nSicherungsverwahrung zu halten, erfüllten hingegen nicht das in Rede stehende Erfordernis\nder „Verurteilung“, da sie keine Schuldfeststellungen wegen einer (neuen) Straftat mehr\nenthielten (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 95 und 96).\n\n41\nHinsichtlich der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der\nehemaligen Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998\ngeltenden Fassung (siehe Rdnr. 26) verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in\nseinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland\n(a.a.O.). Er ist in diesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung\nvon Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach\n§ 66 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a insoweit erfasst war, als\nsie nicht über die Höchstdauer, die zur Zeit der Tat und Verurteilung von Herrn M. gesetzlich\nvorgeschrieben war, hinaus verlängert worden war (siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105).\nDer Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M.\nbis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung“ durch das erkennende Gericht im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a erfolgte. Der Gerichtshof nahm zwar zur Kenntnis, dass die\nSicherungsverwahrung im Hinblick auf die Gefahr angeordnet wurde, die der Betroffene für\ndie Allgemeinheit darstellte, und somit (auch) einem Präventionszweck diente, war aber der\nAuffassung, dass eine Sicherungsverwahrungsanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB dennoch\nimmer von einer Feststellung des erkennenden Gerichts über die Schuld des Betroffenen an\neiner Straftat abhängt und mit dieser zusammen erfolgt und sich somit aus einer\n„Verurteilung“ ergibt (a.a.O., Rdnr. 96).\n\n42\nDer Gerichtshof ist im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im\nIndividualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, von denen abzuweichen er keinen Anlass\nsieht, der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66\nStGB in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist (also bis zum\n3. Januar 2007) auf seiner „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch\ndas Landgericht Duisburg im Jahr 1991 beruhte.\n\n43\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung des\nBeschwerdeführers im Jahr 1991 die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung in\nVerbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 26)\nbedeutete, dass der Beschwerdeführer, gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung\nangeordnet wurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden konnte. Hätte es die Änderung von § 67d StGB im Jahr 1998 (siehe\nRdnr. 27) nicht gegeben, die auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung\nergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer\n– für anwendbar erklärt wurde (Artikel 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 27), wäre der\nBeschwerdeführer nach Ablauf von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen worden,\nunabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.\n\n44\nWas die zeitlichen Abläufe angeht, stellt die vorliegende Beschwerde daher eine\nFolgesache zum Individualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland (a.a.O.) dar und der\nGerichtshof sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in diesem Urteil abzuweichen.\nSomit ist der Gerichtshof wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92-101)\nder Auffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung\ndes Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner\nFreiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand.\nDemnach war seine fortdauernde Freiheitsentziehung nach dem 3. Januar 2007 nicht nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt.\n\n45\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus auch nach keinem der anderen\nBuchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Insbesondere war die nach § 66 Abs. 1\nStGB (siehe Rdnrn. 7 sowie 22 und 23) angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nicht als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der\nAnnahme, dass es notwendig sei, ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern“ nach\nBuchstabe c gerechtfertigt (vgl. sinngemäß M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 102). Ebenso ist\nder Gerichtshof nicht überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, die festzustellen hatten,\nob aufgrund seines Hanges weitere Straftaten des Beschwerdeführers zu erwarten seien,\nihre Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin in der in einer Justizvollzugsanstalt\nvollzogenen Sicherungsverwahrung unterzubringen, darauf stützten, dass er an einer\nerheblichen seelischen Störung leide und daher im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\n„psychisch krank“ sei.\n\n46\nFolglich wurde Artikel 5 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem 3. Januar 2007 verletzt.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION\n\n47\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die rückwirkende Verlängerung seiner auf\nhöchstens zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung auf unbefristete Dauer ihn in\nseinem Recht verletze, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe\nbelegt zu werden, wie in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt, wo es heißt:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit\nihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es\ndarf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt\nwerden.“\n\n48\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n50\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe\neinzustufen sei. Die rückwirkende Verlängerung seiner ersten Sicherungsverwahrung von\nhöchstens zehn Jahren auf unbefristete Dauer kraft der 1998 erfolgten Änderung von § 67d\nAbs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 27) habe\ndemnach sein Recht nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt, nicht mit einer\nschwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden.\n\n51\nAus Sicht der Regierung handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde, was die\nzeitlichen Abläufe angeht, um einen Parallelfall zum Individualbeschwerdeverfahren\nM. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04.\nDie Regierung verwies auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 5 in der vorliegenden\nRechtssache sowie auf ihre Stellungnahmen in Bezug auf Artikel 7 in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n52\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die in seinem Urteil vom\n17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt\nzusammengefasst wurden:\n„118. In Artikel 7 ist u.a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat\ndefinieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er\nverbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines\nBeschuldigten (siehe Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A\nBand 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die\nzuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das\nStrafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf,\nbeispielsweise im Wege der Analogie (siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-IV). [...]\n120. Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den\ndurch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem\nGerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene\nWürdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen\neine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes\nKönigreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni\n1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7\nAbs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der\nbetreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an\neine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind\ndie Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der\nZweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren\nund die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31;\nAdamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98,\n26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der\nMaßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele\nMaßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf\ndie betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden,\na.a.O.).“\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n53\nDer Gerichtshof hat daher im Hinblick auf die obengenannten Grundsätze zu\nentscheiden, ob die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von\nmaximal zehn Jahren auf einen unbegrenzten Zeitraum, aufgrund derer er über die\nanfängliche Zehnjahresfrist hinaus in Sicherungsverwahrung untergebracht war, das Verbot\nrückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat.\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine\nStraftaten im Jahr 1990 beging, die erstmalige Anordnung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB\nin der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 26) bedeutete, dass der Beschwerdeführer\nhöchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf\nGrundlage der späteren Änderung des Artikels 67d StGB im Jahr 1998, mit der diese\nHöchstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3\nEGStGB (siehe Rdnr. 27) ordneten die Vollstreckungsgerichte dann in dem hier in Rede\nstehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über\ndie Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n– rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er seine\nStraftat begangen hatte.\n\n55\nDer Gerichtshof verweist ferner auf seine Schlussfolgerung in der Sache\nM. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133), dass die Sicherungsverwahrung nach dem\ndeutschen Strafgesetzbuch insbesondere deshalb, weil sie von den Strafgerichten nach\neiner Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung nach\nsich zieht, für die es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstfrist mehr\ngibt, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist. Der\nGerichtshof sieht erneut keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von dieser\nFeststellung abzuweichen.\n\n56\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n57\nIm Hinblick auf die Umstände des Falles und die Vorbringen der Parteien erscheint es\ndem Gerichtshof notwendig, festzulegen, welche Konsequenzen sich für den\nbeschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 46 der Konvention ergeben.\n\n58\nArtikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen\nsie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;\ndieses überwacht seine Durchführung.“\nA. Die Vorbringen der Parteien\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er hätte umgehend entlassen werden müssen, als\ndas Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 rechtskräftig wurde.\n\n60\nDie Regierung trug vor, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte sei, unter\nBerücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland über\ndie Beendigung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden, die\nweiterhin vollstreckt wurde. Unter Bezugnahme auf neuere Entscheidungen der\nOberlandesgerichte Schleswig-Holstein, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Hamm (siehe\nRdnrn. 28 und 29) äußerte sie ihre Auffassung, dass es den Strafvollstreckungskammern\nmöglich sei, das deutsche Recht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der Konvention\nauszulegen.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat,\nwenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht\nnur zur Zahlung der nach Artikel 41 als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an\ndie Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das\nMinisterkomitee allgemeine beziehungsweise gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in\nseiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte\nVerletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe u.a.\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, ECHR 2004-V;\nund Sürmeli ./. Germany [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 137, ECHR 2006-\nVII).\n\n62\nDarüber hinaus ergibt sich aus der Konvention, insbesondere aus Artikel 1, dass sich\ndie Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der Konvention verpflichten, die Vereinbarkeit ihrer\ninnerstaatlichen Gesetzgebung mit ihr zu gewährleisten. Folglich muss der\nbeschwerdegegnerische Staat in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung jedes mögliche\nHindernis, das einer angemessenen Wiedergutmachung der Situation des\nBeschwerdeführers entgegenstehen könnte, beseitigen (siehe Maestri ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, ECHR 2004-I; und Assanidze ./. Georgien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198, ECHR 2004-II).\n\n63\nFerner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Urteile Feststellungsurteile\nsind, und es – vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee – dem betreffenden\nStaat freisteht, die Mittel zu wählen, mit denen er innerhalb seiner innerstaatlichen\nRechtsordnung seiner Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachzukommen\ngedenkt, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der\nGerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe u.a. Scozzari und Giunta ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, ECHR 2000 VIII;\nÖcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, ECHR 2005 IV; und\nFatullayev ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010)\n\n64\nAusnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch, um dem beschwerdegegnerischen\nStaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention zu helfen, die Art\nder Maßnahme aufzeigen, die zu ergreifen ist, um die von ihm festgestellte Verletzung\nabzustellen. In bestimmten Fällen kann die Art der festgestellten Verletzung keine echte\nWahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung zu ergreifenden Maßnahmen lassen und der\nGerichtshof kann entscheiden, nur eine einzige Abhilfemaßnahme, wie beispielsweise die\nsofortige Freilassung, zu bezeichnen (siehe insbesondere Assanidze, a.a.O, Rdnrn. 202 und\n203; und Fatullayev, a.a.O, Rdnrn. 174-177).\n\n65\nDer Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass das Landgericht\nAachen und das Oberlandesgericht Köln nach seinem Urteil in der Sache M. ./. Deutschland\ndie Auffassung vertraten, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\nAnbetracht des Urteils des Gerichtshofs nicht für erledigt zu erklären sei, da es den\ndeutschen Gerichten nicht möglich sei, das Strafgesetzbuch im Einklang mit der Konvention\nauszulegen (siehe Rdnrn. 16 und 17, mehrere Oberlandesgerichte schlossen sich dieser\nMeinung an, siehe Rdnrn. 30 und 31). Folglich verlängerten sie die Unterbringung des\nBeschwerdeführers, obwohl sie sich darüber im Klaren waren, dass diese eine\nKonventionsverletzung darstellte.\n\n66\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der subsidiäre Charakter des\nKontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in den Artikeln 1,\n35 Abs. 1 und 13 der Konvention dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom\n19. Februar 2010 (a.a.O., PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) wiederholt wurde, den\nnationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der\nKonventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Er stellt fest, dass einige Oberlandesgerichte\nund der Bundesgerichtshof es jedoch für möglich erachtet haben, das deutsche Recht im\nEinklang mit der Konvention auszulegen (siehe Rdnrn. 28 und 29) und dass sich die\nRegierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieser Sicht anschloss. Im Lichte der\nvorstehenden Ausführungen befindet der Gerichtshof es gegenwärtig nicht für notwendig,\ndem beschwerdegegnerischen Staat spezielle oder allgemeine Maßnahmen anzuzeigen, die\nzur Durchführung dieses Urteils erforderlich sind. Allerdings fordert er die nationalen\nBehörden, insbesondere die Gerichte, dringend zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei\nder Um- und Durchsetzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, einem der durch die\nKonvention garantierten Kernrechte, auf.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n67\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n68\nDer Beschwerdeführer forderte 307.752 EUR für seinen Verdienstausfall. Er brachte\nvor, dass er etwa 337.500 EUR (100 EUR pro Tag) verdient hätte, wenn er für die Dauer\nseiner Sicherungsverwahrung einer Arbeit in Freiheit nachgegangen wäre; von diesem\nBetrag seien die in der Justizvollzugsanstalt bezogenen staatlichen Lohn- und\nTaschengeldzahlungen (etwa 29.748 EUR) abzuziehen. Der Beschwerdeführer machte\nferner einen Betrag von mindestens 93.575 EUR als Entschädigung für den infolge seiner\nSicherungsverwahrung seit 4. Januar 1997 erlittenen immateriellen Schaden geltend, dies\nentspricht 19 EUR pro Tag der Sicherungsverwahrung. Er beantragte persönlich, dass alle\nZahlungen auf das Konto seines Rechtsanwalts geleistet werden.\n\n69\nDie Regierung hält den Schadenseratzanspruch des Beschwerdeführers für seine\nVerdienstausfälle für völlig unbegründet, da er nicht dargelegt habe, über welche beruflichen\nFähigkeiten er verfüge und welcher Arbeit er in Freiheit hätte nachgehen können. Die Höhe\neiner gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung für immaterielle Schäden stellte sie in das\nErmessen des Gerichtshofs. Sie hob allerdings hervor, der Beschwerdeführer könne Ersatz\nfür eventuelle Schäden nur geltend machen, sofern diese nach dem 3. Januar 2007, dem\nZeitpunkt seiner zehnjährigen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, entstanden\nseien.\n\n70\nWas den vom Beschwerdeführer behaupteten materiellen Schaden aufgrund des\nVerdienstsausfalls angeht, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen fest, dass kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Konventionsverletzung und seinem entgangenen geschätzten Einkommen\nbegründet wurde. Daher weist er die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück.\n\n71\nHinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers für immaterielle Schäden\nberücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer seit 4. Januar 2007, also seit\nderzeit fast vier Jahren, unter Verletzung der Konvention die Freiheit entzogen wurde und\nseine Sicherungsverwahrung auch lange nach Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 fortdauerte. Dies hat mit Sicherheit\nimmateriellen Schaden wie etwa Kummer und Frustration verursacht, der nicht allein durch\ndie Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gutgemacht werden kann. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach\nBilligkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 25.000 EUR zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Unter Berücksichtigung des persönlichen\nAntrags des Beschwerdeführers wird angeordnet, die dem Beschwerdeführer\nzugesprochene Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n72\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderungen bezüglich der Erstattung von Kosten\nund Auslagen in Bezug auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem\nGerichtshof gestellt. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung\nzu.\nB. Verzugszinsen\n\n73\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nnach dem 3. Januar 2007 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden;\n3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; die\nSumme ist auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/20008-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139450","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139450"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/20008-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139450","retrieved":"2026-07-29 08:45:16.621407+00:00"}}