{"status":"available","doknr":"001-139452","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD001779207","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-13","aktenzeichen":"17792/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist insoweit verletzt worden, als der Beschwerdeführer nach dem 27. März 2006 weiterhin in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. 3. Artikel 7 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 30.000 EUR (dreißigtausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/01/11 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 17792/07)\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 17792/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Ganna Yudkivska,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17792/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der\nBeschwerdeführer“), am 17. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn A. Becker, Rechtsanwalt in Dortmund, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine Sicherungsverwahrung\nmit seinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei. Darüber\nhinaus verstoße die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung von einem\nZeitraum von zehn Jahren – der Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur\nTatzeit geltenden Rechtsvorschriften – auf einen unbegrenzten Zeitraum gegen das Verbot der\nrückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention.\n\n4\nAm 29. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen, forderte diese auf, Informationen über die Änderungen im\nVollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu übermitteln, und vertagte die\nPrüfung der Individualbeschwerde bis zur Endgültigkeit des Urteils in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Es wurde auch beschlossen, über die\nZulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29\nAbs. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil vom 17. Dezember 2009 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 endgültig wurde, entschied der Präsident am\n20. Mai 2010, das in Rede stehende Individualbeschwerdeverfahren fortzusetzen und die\nIndividualbeschwerde vorrangig zu behandeln (Artikel 41 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1955 geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt X.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n\n6\nAm 7. Mai 1993 verurteilte das Landgericht Bochum den Beschwerdeführer wegen\nsexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes im Jahre 1992 zu drei Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 66 StGB die Sicherungsverwahrung gegen\nihn an (siehe Rdnrn. 26-27). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer einen\ndreizehnjährigen Jungen, der, nachdem er mit dem Beschwerdeführer vor dem Bochumer\nHauptbahnhof alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, aus Furcht vor\nAuseinandersetzungen mit seiner Mutter eingewilligt hatte, in der Wohnung des\nBeschwerdeführers zu übernachten, sexuell genötigt und missbraucht hatte. Das Gericht, das\neinen ärztlichen Sachverständigen hinzugezogen hatte, war der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer bei diesen Handlungen voll schuldfähig gewesen sei. Er leide an einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung, die insbesondere durch fehlende Schuldgefühle\ngekennzeichnet sei. Diese Störung stelle jedoch keine Krankheit dar, die seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit mindern würde.\n\n7\nDas Landgericht Bochum wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer zuvor\ninsbesondere wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs eines neunjährigen\nMädchens im Jahre 1981, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines neunjährigen\nMädchens kurz nach seiner Haftentlassung im Jahre 1985 und wegen sexuellen Missbrauchs\neines fünfjährigen und eines achtjährigen Jungen im Mai 1986, kurz nach seiner\nvorangegangenen Verurteilung, verurteilt worden war. Bei all diesen früheren Taten sei er voll\nschuldfähig gewesen.\n\n8\nSeit dem 28. März 1996 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner\ngesamten Freiheitsstrafe in erstmaliger Sicherungsverwahrung; zuerst war er in der\nJustizvollzugsanstalt Werl untergebracht und seit März 1998 befindet er sich in der\nJustizvollzugsanstalt X.\n\n9\nIn regelmäßigen Abständen wurde die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers angeordnet. Im Verlauf dieser gerichtlichen Prüfungsverfahren befasste\nsich das Landgericht Aachen auch mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug seiner\nSicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Am 10. März 2003 wies das\nGericht diesen Antrag ab. Dabei vertrat es die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer\neiner Verhaltenstherapie unterziehen solle, dies aber keine Behandlung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus erforderlich mache.\n\n10\nAm 27. März 2006 waren 10 Jahre Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer\nvollstreckt.\nB. Das in Frage stehende Verfahren\n1. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen\n\n11\nAm 31. Mai 2006 lehnte das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers,\nseine Sicherungsverwahrung nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren für erledigt zu\nerklären oder ihre weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, nach Durchführung einer\nVerhandlung ab.\n\n12\nDas Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, wenn er entlassen\nwürde, weitere erhebliche Straftaten, insbesondere sexuelle Nötigung und sexuellen\nMissbrauch von Minderjährigen, begehen würde, durch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt würden (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 31). Diesbezüglich\nschloss sich das Gericht den Schlussfolgerungen aus einem von zwei medizinischen\nSachverständigen erstellten psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2006 und einem\nzusätzlichen psychologischen Sachverständigengutachten vom 3. April 2006 an, die ebenfalls\nfestgestellt hatten, dass bei dem Beschwerdeführer eine schwere dissoziale\nPersönlichkeitsstörung vorliege. Das Landgericht vertrat weiter die Auffassung, dass die\nTherapien, denen sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren unterzogen habe, an\nseinem Hang zur Begehung von Straftaten nichts geändert hätten.\n2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln\n\n13\nAm 27. Juli 2006 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Im Hinblick auf die vom Landgericht eingeholten medizinischen\nSachverständigengutachten war es gleichermaßen der Auffassung, dass bei dem\nBeschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege und deshalb zu erwarten wäre,\ndass er weitere schwere Sexualstraftaten begehen würde. Er bedürfe weiterer therapeutischer\nMaßnahmen und müsse sich im Verlauf von Vollzugslockerungen gut führen, bevor davon\nausgegangen werden könne, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei.\n\n14\nAm 3. August 2006 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass die zusätzliche\nBegründung der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers erst nach Zurückweisung\ndieser Beschwerde bei Gericht eingegangen war. Nach Prüfung dieser Gründe entschied das\nGericht, seine vorausgegangene Entscheidung nicht abzuändern.\n3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n15\nAm 10. September 2006 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die Entscheidung der Gerichte, gegen ihn die\nSicherungsverwahrung anzuordnen, sein nach dem Grundgesetz und nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention garantiertes Recht auf Freiheit verletze. Darüber hinaus verstoße die rückwirkende,\nüber den Zeitraum von zehn Jahren – der Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach\nden zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften – hinausgehende Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung auf einen unbegrenzten Zeitraum gegen sein Recht aus dem\nGrundgesetz und aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, das besage, dass keine schwerere als\ndie zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe gegen ihn verhängt werden dürfe.\n\n16\nAm 22. Januar 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1942/06) zur Entscheidung\nanzunehmen.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde des\nBeschwerdeführers keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Der Beschwerdeführer habe\nnicht substantiiert dargelegt, durch welches hoheitliche Handeln er sich in seinen Grundrechten\nverletzt fühle. Um eine Verfassungsbeschwerde hinreichend zu substantiieren, müsse der\nBeschwerdeführer in der Regel nicht nur die angegriffenen Entscheidungen, sondern auch die\nübrigen in Bezug genommenen Unterlagen vorlegen. Von diesem Erfordernis könne nur\nabgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Unterlagen in der Verfassungsbeschwerde so\numfassend wiedergegeben werde, dass sich aus dem Vortrag klar ergebe, worin die Verletzung\nliegen solle. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer es insbesondere versäumt,\nAblichtungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 7. April 2006 und des\nzusätzlichen psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2006 vorzulegen, auf\nwelche die Fachgerichte Bezug genommen hätten.\n\n18\nDas Bundesverfassungsgericht wies außerdem darauf hin, dass die angegriffenen\nBeschlüsse auf Rechtsvorschriften beruhten, die es für verfassungsgemäß befunden habe. Es\nberief sich diesbezüglich auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01), in dem es die\nrückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines Verurteilten über die\nursprüngliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus als verfassungsgemäß befunden habe.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n19\nAm 19. November 2008 lehnte es das Landgericht Aachen in einem\nÜberprüfungsverfahren nach § 67d und 67e StGB (siehe Rdnrn. 29 und 31) ab, die weitere\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung auszusetzen.\nEs stellte fest, dass infolge des Hanges des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei, dass er\nim Falle seiner Freilassung keine Straftaten mehr begehen werde. Das Gericht schloss sich den\nFeststellungen des von ihm hinzugezogenen psychologischen Sachverständigen an, der\nbestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide\nund seinen Alkohol- und Drogenkonsum noch nicht hinreichend reflektiert habe. Daher war es\nder Auffassung, dass von dem Beschwerdeführer, wenn er entlassen würde, weitere\nRaubdelikte, tätliche Angriffe und sexuelle Übergriffe gegen Minderjährige zu erwarten seien.\n\n20\nAm 16. Juli 2010 lehnte es das Landgericht Aachen ab, die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\n./. Deutschland für erledigt zu erklären. Es war der Auffassung, dass das deutsche Recht, wie\nes aktuell verbindlich sei, nicht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember\n2009 ausgelegt werden könne. Daher sei die Umsetzung dieses Urteils Aufgabe des\nGesetzgebers.\n\n21\nNach der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nLandgerichts Aachen vom 16. Juli 2010 schloss sich das Oberlandesgericht Köln am\n16. August 2010 der Begründung des Landgerichts an, wobei es sich auf ähnliche\nEntscheidungen mehrerer anderer Oberlandesgerichte (bezüglich Beispielen siehe Rdnr. 35)\nbezog, und entschied, die Rechtssache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Es beantragte eine\nVorabentscheidung über die Frage, ob, nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland, die aktuelle Fassung von § 67d Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 31) oder die vor\ndem 31. Januar 1998 geltende Fassung von § 67d Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 30) in\nParallelfällen zum Fall M. ./. Deutschland anzuwenden sei.\n\n22\nDer Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Sicherungsverwahrung.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG\n\n23\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und\nSicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und\nzum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\nRdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache\neinschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n24\nDas Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der\nBesserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Der\nZweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die\nAllgemeinheit vor ihnen zu schützen. Unter bestimmten Umständen können sie bei Straftätern\nzusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.). Sie dürfen aber nicht außer\nVerhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten\nsowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).\n\n25\nDie zeitliche Geltung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hängt davon ab, ob sie\nsich auf Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen. Die Strafe bestimmt\nsich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB); wird das Gesetz, das bei\nBeendigung der Tat gilt, vor dem Gerichtsurteil geändert, so ist das mildeste Gesetz\nanzuwenden (§ 2 Abs. 3). Andererseits ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über\nMaßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der\nEntscheidung gilt (§ 2 Abs. 6).\n\n26\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn\nsich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n27\nDas erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\ninsbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe\nvon mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind.\nErstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,\nschon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden\nsein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nSicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\nergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch\nwelche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs.\n1).\nB. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n28\n§ 67c StGB regelt die Anordnung der Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, die nicht unmittelbar nach Rechtskraft des sie aussprechenden Urteils\nvollzogen wird. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei\nBerufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr.\n1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch\nerfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\nC. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n29\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer)\njederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur\nBewährung auszusetzen ist. Es muss vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei\nSicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2).\n\n30\nNach § 67d Abs. 1 StGB, in der bis zum 31. Januar 1998 geltenden Fassung, darf die\nerstmalige Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht überschreiten. Ist die Höchstfrist\nabgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen (§ 67d Abs. 3).\n\n31\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 geändert, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat.\n§ 67d Abs. 3, in der geänderten Fassung, sieht vor, dass, wenn zehn Jahre der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, das Gericht die Maßregel (nur) für erledigt\nerklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden. Mit der Aussetzung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere\nHöchstdauer einer erstmaligen Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs.\n3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von §\n67d Abs. 3 StGB ohne jede Einschränkung ratione temporis anzuwenden.\nD. Vorschriften zur Unterbringung psychisch kranker Personen\n\n32\nDie Unterbringung psychisch kranker Personen ist im Strafgesetzbuch als Maßnahme\nder Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit\neiner von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht\nfür den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\nverminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu\nbestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich\nist.\nE. Die Umsetzung der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland durch die innerstaatlichen Gerichte\n\n33\nMit Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) stellte der Bundesgerichtshof (4. Senat)\nin einer Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung fest, dass\ndas Strafgesetzbuch im Einklang mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, wie er vom Gerichtshof in\nseinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\ninterpretiert worden sei, ausgelegt werden könne und müsse. Nach § 2 Abs. 6 StGB (siehe\nRdnr. 25) sei über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden,\ndas zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gelte, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt\nsei. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, in der Auslegung des Gerichtshofs, sei ein solches Gesetz,\ndurch das anderes bestimmt sei, da der Gerichtshof der Auffassung gewesen sei, dass die\nSicherungsverwahrung als Strafe im Sinne von Artikel 7 angesehen werden müsse, auf die das\nVerbot der rückwirkenden Bestrafung Anwendung finde (der 5. Senat des Bundesgerichtshof\nvertrat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010, 5 StR 60/10, im Zusammenhang mit einer\nanderen Bestimmung zur rückwirkenden Sicherungsverwahrung diesbezüglich eine andere\nAuffassung als der 4. Senat). Daher hätten gerichtliche Entscheidungen über die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz zu erfolgen, dass zur Tatzeit gegolten habe.\n\n34\nUnter Bezugnahme auf diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs befanden mehrere\nOberlandesgerichte in mit der Rechtssache M. ./. Deutschland im Hinblick auf die zeitlichen\nAbläufe vergleichbaren Fällen, dass die Aufhebung der in der vor dem 31. Januar 1998\ngeltenden Fassung von § 67 d Abs. 1 StGB festgelegten Höchstdauer von zehn Jahren nicht\nrückwirkend wirksam sein könne und diese Höchstdauer daher immer noch auf Anordnungen\nder Sicherungsverwahrung anzuwenden sei, die sich auf vor diesem Datum begangene Taten\nbezögen. Folglich erklärten diese Gerichte die Sicherungsverwahrung von Personen, deren\nerstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung diese Höchstfrist überschritten hatte, für\nerledigt und ordnete deren Freilassung an (siehe insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom\n24. Juni 2010, 3 Ws 485/10; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, 4 Ws 157/10; OLG\nKarlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 Ws 458/09; und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss\nvom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10).\n\n35\nIm Gegensatz dazu waren mehrere Oberlandesgerichte der Auffassung, dass die\nFeststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland von den\ninnerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichten derzeit nicht umgesetzt werden könnten, da die\ngeltende Fassung des Strafgesetzbuchs nicht im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 der\nKonvention ausgelegt werden könne. Artikel 1a Abs. 3 EGStGB habe ausdrücklich festgelegt,\ndass die Aufhebung der Höchstdauer von 10 Jahren für eine erstmalige Sicherungsverwahrung\nauch auf Personen anzuwenden sei, die ihre in Rede stehenden Straftaten vor Inkrafttreten\ndieser Aufhebung begangen hätten, und habe die rückwirkende Anwendung der geänderten\nBestimmung daher eindeutig erlaubt. Daher sei die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in\nder Rechtssache M. Aufgabe des Gesetzgebers. Dementsprechend erklärten diese\nOberlandesgerichte die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen nicht für beendet\n(siehe insbesondere OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart,\nBeschluss vom 1. Juni 2010,\n1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10; OLG Nürnberg,\nBeschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010, 2 Ws\n428/10).\n\n36\nMehrere dieser Oberlandesgerichte legten daraufhin nach einer neuen Bestimmung des\nGerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit 30. Juli 2010 in Kraft ist und mit der\neine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Gerichte in dieser Frage sichergestellt werden\nsoll, solche Fälle dem Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vor (siehe beispielsweise\nOLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10). Am 9. November 2010\nbeschloss der 5. Senat des Bundesgerichtshofs, beim 4. Senat anzufragen, ob er an seiner –\nvon der des 5. Senats abweichenden – Rechtsprechung zu diesem Punkt festhalten wolle (5\nStR 394/10 und andere). Im Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Senats vom 12. Mai 2010\n(4 StR 577/09; siehe Rdnr. 33), war der 5. Senat der Auffassung, dass in Parallelfällen zum Fall\nM. die betroffenen Untergebrachten nicht ohne weitere Sachprüfung automatisch zu entlassen\nseien. Im Lichte des Urteils in der Rechtssache M. ./. Deutschland sei § 67d Abs. 3 StGB bei\nrückwirkender Anwendung jedoch einschränkend auszulegen. Die erstmalige Unterbringung\ndürfe von jetzt an nur noch dann über die Zehnjahresfrist hinaus vollstreckt werden, wenn aus\nkonkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine\nhochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n37\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Sicherungsverwahrung, die bereits einen\nZeitraum von zehn Jahren überschritten habe, sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletze, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden\nFällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat\nbegangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie\nan der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;\n...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n...“\n\n38\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine seit 28. März 1996 andauernde\nSicherungsverwahrung, die einen Zeitraum von zehn Jahren bereits überschritten habe, sein\nRecht auf Freiheit aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze. Er brachte vor, dass die\nSicherungsverwahrung, die eine präventive Maßnahme sei, nach keinem der Buchstaben a bis\nf dieser Bestimmung zulässig sei. Insbesondere gebe es keinen hinreichenden\nKausalzusammenhang im Sinne von Buchstabe a zwischen seiner Verurteilung im Jahre 1993\nund seiner Sicherungsverwahrung, die erst später, im Jahre 1996, von den\nStrafvollstreckungsgerichten angeordnet worden sei.\n\n41\nDer Beschwerdeführer war weiter der Auffassung, dass seine fortgesetzte\nSicherungsverwahrung nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt werden könne. Er\nsei nicht im Sinne dieser Bestimmung „psychisch krank“, da er nicht an einer tatsächlichen\npsychischen Störung leide. Von zahlreichen psychiatrischen Sachverständigen sei bestätigt\nworden, dass er nicht an einer krankhaften seelischen Störung leide und bei seinen Straftaten\ndaher voll schuldfähig gewesen sei. Darüber hinaus gebe es kein aktuelles\nSachverständigengutachten, das beweise, dass er psychisch krank sei. Die innerstaatlichen\nGerichte hätten auch ihre Entscheidung, ihm weiter die Freiheit zu entziehen, nie mit einer\npsychischen Erkrankung begründet. In jedem Fall könne seine Sicherungsverwahrung nicht\nnach der genannten Bestimmung als rechtmäßig betracht werden, da sie in Anbetracht der\nvollkommen unzureichenden Behandlungsangebote in der Justizvollzugsanstalt nicht in einer\nEinrichtung für psychisch kranke Patienten vollzogen worden sei.\n\n42\nWas die Vereinbarkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers mit\nArtikel 5 Abs. 1 betrifft, verwies die Regierung auf ihre diesbezügliche Stellungnahme in der\nRechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04. Sie vertrat die\nAuffassung, dass die vorliegende Individualbeschwerde nur hinsichtlich der zeitlichen Abläufe\neinen Parallelfall zum Individualbeschwerdeverfahren M ./. Deutschland darstelle. Unter\nBezugnahme auf die Feststellungen des Gerichtshofs unter Randnummer 96 jenes Urteils\nbetonte die Regierung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der\nZehnjahresfrist auf jeden Fall unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gefallen sei.\n\n43\nDie Regierung brachte vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde jedoch von\nder Rechtssache M. ./. Deutschland unterscheiden lasse. In jenem Fall habe bei dem\nBeschwerdeführer, Herrn M., keine schwere Persönlichkeitsstörung mehr vorgelegen und ihm\nsei auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e wegen einer psychischen Erkrankung die\nFreiheit entzogen gewesen. Dagegen sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\ndem vorliegenden Fall nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt. Das\nLandgericht Bochum als erkennendes Gericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei\nseinen Taten voll schuldfähig gewesen sei, aber an einer Persönlichkeitsstörung leide (siehe\nRdnr. 6). Nach Auffassung der Regierung stellte diese Persönlichkeitsstörung eine „tatsächliche\npsychische Störung“ dar, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei.\nZur Stützung ihrer Auffassung nahm die Regierung darüber hinaus auf die Feststellungen\nBezug, die das Landgericht Aachen 2008 in dem Verfahren über die gerichtliche Überprüfung\nder Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine\ndissoziale Persönlichkeit und die fehlende Auseinandersetzung mit seinem Alkohol- und\nDrogenkonsum getroffen hatte (siehe Rdnr. 19).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04 wie folgt\nzusammengefasst wurden:\n86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von\neinem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie\nA Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...).\n...\n87. Im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter\nBerücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine\nSchuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen\nWeise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder\neiner anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni\n1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50).\n88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung\" zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder\nkraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz\ngefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein\nhinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März\n1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.\n53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\n21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...).\n...\n89. Darüber hinaus kann die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c\ngerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie\nan der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer\ngeneralpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe\nvon Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr\ndarstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und\nspezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102, vgl. auch Eriksen, a.a.O, Rdnr. 86). Dies\nergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“) als auch aus dem Ziel von\nArtikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe\nGuzzardi, a.a.O.).“\n\n45\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\neiner Person wegen einer „psychischen Erkrankung“ die Freiheit nur entzogen werden kann,\nwenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische\nErkrankung zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss\naufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt\nwerden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine\nZwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober\n1979, Rdnr. 39, Serie A Band 33; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,\nRdnrn. 45 und 47, ECHR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, ECHR 2003-IV; und Shtukaturov ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).\n\n46\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer\nzulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung\nbestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person als psychisch Kranker nur\ndann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer\nKlinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes\nKönigreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr. 49; und Brand ./.\ndie Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n47\nDer Gerichtshof hat im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze zu entscheiden, ob\ndem Beschwerdeführer während seiner Sicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der in\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Gründe rechtmäßig entzogen war.\n\n48\nDiese Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt, wenn\nsie „nach Verurteilung“ erfolgte, oder, anders ausgedrückt, wenn ein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch\ndas Landgericht Bochum als erkennendes Gericht im Jahre 1993, das ihn der sexuellen\nNötigung und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig sprach und zusätzlich zu einer\nFreiheitsstrafe seine Sicherungsverwahrung anordnete, und der Fortdauer seiner\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung bestand.\n\n49\nIm Gegensatz zum Beschwerdeführer ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von\neinem erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht\nwegen ihres präventiven Charakters oder wegen der Tatsache, dass der tatsächliche Vollzug\neiner durch das erkennende Gericht ergangenen Sicherungsverwahrungsanordnung vom\nStrafvollstreckungsgericht eigens angeordnet werden musste, den Anforderungen von Artikel 4\nAbs. 1 Buchstabe a nicht genügt. Er verweist diesbezüglich auf seine Feststellungen in seinem\nkürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a. a. O.). Er ist in\ndiesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die,\nwie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB\nangeordnet wurde, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über die\nHöchstdauer, die zur Zeit der Tat und Verurteilung von Herrn M. gesetzlich vorgeschrieben war,\nhinaus verlängert worden war. Insbesondere war der Kausalzusammenhang zwischen dem\nStrafurteil gegen den Beschwerdeführer und seiner Sicherungsverwahrung nicht dadurch\ndurchbrochen, dass das Strafvollstreckungsgericht, das selbst keine „Verurteilung“ gegen den\nBeschwerdeführer aussprach, da es keine Schuld wegen einer (neuen) Straftat feststellte, den\nVollzug der Sicherungsverwahrung anordnen musste, die das erkennende Gericht gegen den\nBeschwerdeführer verhängt hatte (siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105). Die Begründung\ndieses Urteils, von der abzuweichen der Gerichtshof keinen Anlass sieht, ist sinngemäß auf die\nvorliegende Rechtssache anzuwenden.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass zur Zeit der Verurteilung des Beschwerdeführers\nim Jahre 1993 die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB\nin der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 30) bedeutete, dass der Beschwerdeführer,\ngegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für eine Dauer von\nhöchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es\nalso die Änderung von § 67d StGB im Jahre 1998 (siehe Rdnr. 31) nicht gegeben, die auch auf\nbereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der\nSicherungsverwahrung – wie die gegen den Beschwerdeführer – für anwendbar erklärt wurde\n(Art. 1a Abs. 3 EGStGB; siehe Rdnr. 31), wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf von zehn\nJahren in der Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für\ndie Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde.\n\n51\nBei der vorliegenden Individualbeschwerde handelt es sich also, was die zeitlichen\nAbläufe angeht, um einen Folgefall zum Verfahren M. ./. Deutschland (a.a.O.) und der\nGerichtshof sieht keine Veranlassung, von seinen Feststellungen in jenem Urteil abzuweichen.\nDaher ist der Gerichtshof, wie auch im Fall M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92-101) der\nAuffassung, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch das erkennende Gericht und der Fortdauer seiner\nFreiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung, die in dem in\nRede stehenden Verfahren angeordnet wurde, bestand. Somit war seine fortdauernde\nFreiheitsentziehung nach dem 26. März 2006 nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\ngerechtfertigt.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Sicherungswahrung des Beschwerdeführers\nüber die Zehnjahresfrist hinaus auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c als\nFreiheitsentziehung „wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, dass sie notwendig sei,\num ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern“ gerechtfertigt war (vgl. sinngemäß M. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 102).\n\n53\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie\nvon der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei\n„einem psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Rdnr. 45) setzt dies zunächst voraus, dass die psychische Erkrankung\nzuverlässig nachgewiesen wurde; d.h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund\nobjektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.\n\n54\nBei der Entscheidung darüber, ob davon ausgegangen werden kann, dass die\nStrafvollstreckungsgerichte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nangeordnet haben, weil er „psychisch krank“ war, wird der Gerichtshof daher zunächst prüfen,\nob diese Gerichte festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen\npsychischen Störung litt. Es trifft zu, dass die innerstaatlichen Gerichte unter Berufung auf die\nFeststelllungen eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigen der\nAuffassung waren, dass der Beschwerdeführer an einer schweren dissozialen\nPersönlichkeitsstörung leide und von ihm daher weitere Straftaten zu erwarten seien (siehe\nRdnrn. 12-13).\n\n55\nDer Gerichtshof ist jedoch nicht überzeugt, dass diese damit eine „tatsächliche\npsychische Störung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention „festgestellt“\nhaben. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass im deutschen Rechtssystem zwischen der\nUnterbringung gefährlicher Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken und\nder Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\nverminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen haben, in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterschieden wird. Dies wird anhand der §§ 66 und 63 StGB deutlich (siehe\nRdnrn. 26-27 und 32). Hieraus geht deutlich hervor, dass wegen einer psychischen Erkrankung\nals gefährlich angesehene Personen von den zuständigen Gerichten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen waren. Im Falle des Beschwerdeführers war bereits das\nerkennende Landgericht Bochum der Auffassung, dass es sich bei der dissozialen\nPersönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht um eine krankhafte seelische Störung\nhandele, aufgrund derer eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege,\nweshalb es nicht die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anordnete (siehe Rdnr. 6). Die Strafvollstreckungsgerichte hatten in dem in Rede\nstehenden Verfahren noch nicht einmal den Vollzug der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in solch einem Krankenhaus angeordnet. Tatsächlich war ein\nentsprechender Antrag des Beschwerdeführers zuvor abgewiesen worden (siehe Rdnr. 9).\n\n56\nDarüber hinaus waren diese Gerichte in dem hier in Rede stehenden gerichtlichen\nÜberprüfungsverfahren nicht aufgefordert, nach dem Strafgesetzbuch zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer als psychisch Kranker unterzubringen war, sondern sie hatten mit Hilfe\närztlichen Sachverstandes darüber zu befinden, ob von dem Beschwerdeführer aufgrund seines\nHanges weitere Straftaten zu erwarten seien, wobei nicht von Belang war, ob dies auf seinen\npsychischen Zustand zurückzuführen sei.\n\n57\nDarüber hinaus kann die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen\npsychischer Krankheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann im Sinne von\nAbs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ sein, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer\nanderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 46). In der vorliegenden Rechtssache war\nder Beschwerdeführer in einer normalen Justizvollzugsanstalt untergebracht. Wie der\nGerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.,\nRdnrn. 127-129) festgestellt hat, gibt es in der Praxis keinen wesentlichen Unterschied\nzwischen dem Vollzug einer (hohen) Freiheitsstrafe und dem Vollzug einer\nSicherungsverwahrungsanordnung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem\nVollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache\nanders gewesen wäre. Wie oben dargelegt ist, sind nach deutschem Recht psychiatrische\nKrankenhäuser die geeigneten Einrichtungen, um auf psychisch Kranke ausgerichtete\nHaftbedingungen bereitzustellen. Deshalb bestand kein hinreichender Zusammenhang\nzwischen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen angeblicher psychischer\nKrankheit und seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt sowie den dortigen\nBedingungen.\n\n58\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fiel. Er ist ferner der\nAnsicht - und das wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen\nBuchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers rechtfertigen kann.\n\n59\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden, als der\nBeschwerdeführer nach dem 27. März 2006 weiterhin in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht war.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n60\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er durch die rückwirkende Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung von einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf einen\nunbegrenzten Zeitraum in seinem Recht aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden\nsei, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Tatbegehung angedrohte Strafe verhängt\nwerden dürfe. Artikel 7 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine\nschwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n61\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n63\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer der gegen ihn angeordneten\nSicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, nach den zur Tatzeit geltenden\nRechtsvorschriften maximal zehn Jahre betragen habe. Die rückwirkende Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung über den 27. März 2006 hinaus, als zehn Jahre Sicherungsverwahrung\ngegen ihn vollstreckt waren, auf einen unbegrenzten Zeitraum habe ihn in seinem Recht\nverletzt, nicht zu einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe verurteilt zu werden.\n\n64\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die vorliegende Individualbeschwerde\nhinsichtlich der zeitlichen Abläufe einen Parallelfall zum Verfahren M ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 19359/04, darstelle. Sie bezog sich auf ihre Stellungnahme zu Artikel\n5 in der vorliegenden Rechtssache sowie auf ihre Stellungnahme zu Artikel 7 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n65\nDer Gerichtshof verweist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der\nKonvention festgelegten Grundprinzipien, die in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden:\n„118. In Artikel 7 ist u.a. der Grundsatz verankert, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und\neine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege). Er verbietet insbesondere die\nrückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (siehe Kokkinakis\n./.Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Bd. 260-A) und die Ausdehnung bestehender\nStraftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den\nGrundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt\nwerden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nNr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich [GK], Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR\n2006-IV).\n...\n120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7\ngewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur\nden äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine\nbestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe\nWelch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Bd. 307-A; Jamil ./. Frankreich,\n8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Bd. 317-B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1\nSatz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden\nMaßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen\neiner „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der\nMaßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer\nSchaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch,\na.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr.\n42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV;\nund Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend,\ndenn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen,\nerhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch\nVan der Velden, a.a.O.).\"\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n66\nDer Gerichtshof ist daher aufgefordert, im Lichte der vorgenannten Grundsätze zu\nprüfen, ob die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die zehn\nJahresfrist hinaus das Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat.\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Tat\nim Jahre 1992 beging, die erstmalige Anordnung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht in Verbindung mit § 67d Abs. 1 StGB in\nder damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 30) bedeutete, dass der Beschwerdeführer\nhöchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf\nGrundlage der späteren Änderung von § 67d StGB im Jahre 1998, mit der diese Höchstfrist mit\nsofortiger Wirkung aufgehoben wurde, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr.\n31) ordneten die Vollstreckungsgerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der\nRechtssache M. ./. Deutschland – wurde somit rückwirkend verlängert, und zwar gemäß einem\nGesetz, das erlassen wurde, nachdem der Beschwerdeführer seine Tat begangen hatte.\n\n68\nDer Gerichtshof bezieht sich weiter auf seine Schlussfolgerung in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133), nach der die Sicherungsverwahrung nach dem\nStrafgesetzbuch, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie von den Strafgerichten im\nAnschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat verhängt wird und dass es für sie nach der\ngesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstfrist mehr gibt, als „Strafe“ im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention anzusehen ist. Der Gerichtshof sieht auch hier keine\nVeranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.\n\n69\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n70\nDer Beschwerdeführer war ferner der Ansicht, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, seine Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtvorlage bestimmter\nzusätzlicher Unterlagen nicht zur Entscheidung anzunehmen, sein Recht auf wirksame\nBeschwerde nach Artikel 13 der Konvention verletzt habe.\n\n71\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter\nBerücksichtigung des gesamten ihm vorgelegten Materials, und insbesondere der Tatsache,\ndass davon auszugehen ist, dass das Bundesverfassungsgericht über die Rügen des\nBeschwerdeführers nach der Konvention der Sache nach entschieden hat (vgl. u.a. Verein\ngegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02,\nRdnrn. 43 und 45, ECHR 2009–-... mit weiteren Verweisen), stellt der Gerichtshof fest, dass\ndiese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 13 oder Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention erkennen lässt. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n\n72\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer in seiner Erwiderung zum ersten Mal, dass\nseine Sicherungsverwahrung nicht mit seinem in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention\nverankerten Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, vereinbar sei.\n\n73\nDa Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur Konvention jedoch nicht ratifiziert hat, ist diese\nRüge gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 ratione personae als mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar zurückzuweisen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n74\nUnter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache und der Vorbringen der\nParteien, hält der Gerichtshof es für erforderlich, festzustellen, welche Konsequenzen sich aus\nArtikel 46 der Konvention für den beschwerdegegenerischen Staat ergeben können.\n\n75\nArtikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind,\ndas endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht\nseine Durchführung.“\nA. Die Vorbringen der Parteien\n\n76\nDer Beschwerdeführer betonte, ihm würden noch immer keine Vollzugserleichterungen\ngewährt, und noch viel weniger werde er für das Leben außerhalb der Justizvollzugsanstalt\nvorbereitet, obwohl spätestens seit 10. Mai 2010 klar sei, dass er entlassen werden müsse.\n\n77\nDie Regierung brachte vor, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte sei, unter\nBerücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\nüber die Beendigung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die immer noch\nvollzogen werde, zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf kürzlich ergangene Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte Schleswig-Holstein, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Hamm (siehe\nRdnrn. 34-34), war sie der Auffassung, dass es den Strafvollstreckungsgerichten möglich sei,\ndas deutsche Recht konventionskonform auszulegen, wo immer dies relevant sei. Die\nVerfahren seien derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig, der zu gegebener Zeit über\ndie Entlassung des Beschwerdeführers entscheiden werde. Die Regierung nahm auf zwei\nEntscheidungen vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) bzw. 21. Juli 2010 (5 StR 60/10, siehe im\nEinzelnen Rdnrn. 33 und 36) Bezug und brachte vor, dass bereits zwei Senate des\nBundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen die Sicherungsverwahrung für konventionswidrig\nerachtet hätten. Dem Beschwerdeführer stehe somit vor den innerstaatlichen Gerichten ein\nwirksamer Rechtsbehelf offen, könne jedoch nicht vor dem Gerichtshof seine Freilassung\nerwirken.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n78\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische Staat, wenn\neine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention rechtlich nicht nur zur\nZahlung der als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge an die Betroffenen, sondern\nauch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das Ministerkomitee allgemeine bzw.\ngegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen,\num die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und den Folgen so weit wie\nmöglich abzuhelfen (siehe u. a. Broniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96,\nRdnr. 192, ECHR 2004-V; und S. ./. Deutschland. [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01,\nRdnr. 137, ECHR 2006-VII).\n\n79\nDarüber hinaus ergibt sich aus der Konvention und insbesondere aus Artikel 1, dass die\nVertragsstaaten sich durch Ratifizierung der Konvention dazu verpflichten, die Vereinbarkeit\nihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu gewährleisten. Folglich obliegt\nes dem beschwerdegegnerischen Staat, alle Hindernisse in seiner innerstaatlichen\nRechtsordnung zu beseitigen, die verhindern könnten, dass hinsichtlich der Lage des\nBeschwerdeführers angemessene Abhilfe geschaffen wird (siehe Maestri ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 47, ECHR 2004-I; und Assanidze ./. Georgien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 71503/01, Rdnr. 198, ECHR 2004-II).\n\n80\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass seine Urteile im Wesentlichen\nFeststellungsurteile sind und im Allgemeinen in erster Linie der betroffene Staat, unter\nÜberwachung durch das Ministerkomitee, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu\nverwendenden Mittel zu wählen hat, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel\n46 der Konvention nachkommen will, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar\nsind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe Scozzari und Giunta [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98), Rdnr. 249, ECHR 2000-VIII; Öcalan ./.\nTürkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Rdnr. 210, ECHR 2005-IV; und Fatullayev ./.\nAserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 40984/07, Rdnr. 173, 22. April 2010).\n\n81\nUm dem beschwerdegegnerischen Staat dabei zu helfen, seinen Verpflichtungen nach\nArtikel 46 nachzukommen, wird der Gerichtshof jedoch ausnahmsweise versuchen, die Art der\nMaßnahme aufzuzeigen, die ergriffen werden könnte, um die von ihm festgestellte\nKonventionsverletzung abzustellen. In manchen Fällen gibt es aufgrund der Art der\nKonventionsverletzung keine wirkliche Wahl hinsichtlich der zu ihrer Abstellung erforderlichen\nMaßnahmen und der Gerichtshof kann beschließen, nur eine einzige derartige Maßnahme\naufzuzeigen, beispielsweise die Herbeiführung der sofortigen Entlassung eines\nBeschwerdeführers (siehe insbesondere Assanidze, a.a.O., Rdnrn. 202-203; und Fatullayev,\na.a.O., Rdnrn. 174-177).\n\n82\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht\nAachen und das Oberlandesgericht Köln nach seinem Urteil in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland der Auffassung waren, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in\nAnbetracht des Urteils des Gerichtshofs nicht für beendet zu erklären sei, da die deutschen\nGerichte das Strafgesetzbuch nicht konventionskonform auslegen könnten (siehe Rdnrn. 20\nund 21; mehrere Oberlandesgerichte vertraten dieselbe Auffassung, siehe Rdnrn. 35-36).\nFolglich verlängerten sie die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers, obwohl ihnen\nbewusst war, dass dies eine Konventionsverletzung darstellte.\n\n83\nDer Gerichtshof möchte daran erinnern, dass die in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13 der\nKonvention niedergelegte Subsidiarität des Überwachungsmechanismus einer Beschwerde an\nden Gerichtshofs, die in der Erklärung von Interlaken vom 19. Februar 2010 (ebenda, PP6 und\nTeil B, Nr. 4, des Aktionsplans) bekräftigt wurde, die Verantwortung für die Anwendung und\nDurchsetzung der in der Konvention verankerten Rechte und Freiheiten in erster Linie den\nnationalen Behörden zuweist. Er stellt fest, dass mehrere Oberlandesgerichte sowie ein Senat\ndes Bundesgerichtshofs im Gegensatz dazu der Auffassung waren, dass es möglich sei, das\ndeutsche Recht konventionskonform auszulegen (siehe Rdnrn. 34-34), und dass sich die\nRegierung in dem vorliegenden Verfahren dieser Auffassung anschloss. Im Lichte der\nvorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es gegenwärtig nicht für erforderlich, dem\nbeschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder allgemeinen Maßnahmen\naufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er fordert die nationalen\nBehörden und insbesondere die Gerichte, jedoch dringend auf, ihrer Verantwortung für die\nAnwendung und Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit, eines der durch\ndie Konvention garantierten Kernrechte, nachzukommen.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n84\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n85.\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind,\nund gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei\neine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n85\nDer Beschwerdeführer forderte 322.827 EUR\n(dreihundertzweiundzwanzigtausendachthundertsiebenundzwanzig Euro) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er, etwa 356.000 EUR (100 EUR netto pro Tag)\nverdient hätte, wenn er während der in der Sicherungsverwahrung verbrachten Zeit außerhalb\nder Justizvollzugsanstalt hätte arbeiten dürfen; von dieser Summe seien der Arbeitsverdienst\nund das Taschengeld abzuziehen, die in der Justizvollzugsanstalt vom Staat gezahlt worden\nseien (ca. 33.173 EUR). Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus mindestens 98.000\nEUR in Bezug auf den immateriellen Schaden, den er infolge seiner Sicherungsverwahrung seit\ndem 28. März 1996 erlitten habe, also 19 EUR pro Tag in der Sicherungsverwahrung. Er\nbeantragte, alle Entschädigungszahlungen auf das Konto seines Anwalts zu leisten.\n\n86\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Schadensersatzforderung des\nBeschwerdeführers wegen Verdienstausfalls völlig unsubstantiiert vorgetragen worden sei. Was\ndie Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden betrifft, stellte\ndie Regierung die Festlegung eines angemessenen Betrags in das Ermessen des Gerichtshofs.\nSie betonte jedoch, dass der Beschwerdeführer Ersatz für eventuelle Schäden nur insoweit\nfordern könne, als sie nach dem 28. März 2006 entstanden seien, nachdem er mehr als zehn\nJahre in der Sicherungsverwahrung verbracht habe.\n\n87\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers im Hinblick auf den materiellen Schaden\nwegen Verdienstausfalls betrifft, ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm\nvorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass kein eindeutiger Kausalzusammenhang\nzwischen den festgestellten Konventionsverletzungen und dem geschätzten Verdienstausfall\nnachgewiesen worden ist. Daher weist er die diesbezügliche Forderung des Beschwerdeführers\nzurück.\n\n88\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden\nbetrifft, berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer seit dem 28. März 2006,\nd. h. seit aktuell mehr als vier Jahren und acht Monaten, die Freiheit entzogen ist, und dass\nseine Sicherungsverwahrung auch schon lange andauert, seitdem das Urteil des Gerichtshofs\nin der Rechtssache M. ./. Deutschland am 10. Mai 2010 endgültig wurde. Dies muss einen\nimmateriellen Schaden wie etwa Kummer und Frustration verursacht haben, der nicht allein\ndurch die Feststellung eines Konventionsverstoßes kompensiert werden kann. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach\nBilligkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 30.000 EUR zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer\npersönlich gestellten Antrag ordnet er an, dass diese dem Beschwerdeführer zugesprochene\nSumme auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen ist.\nB. Kosten und Auslagen\n\n89\nDer Beschwerdeführer forderte auch 2.500 EUR netto für Kosten und Auslagen vor dem\nGerichtshof, plus Mehrwertsteuer, wobei sei Anwalt ihm 10 Stunden zu je 250 EUR in\nRechnung gestellt habe.\n\n90\nDie Regierung hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.\n\n91\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im\nvorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und\nder vorgenannten Kriterien für angebracht, die für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshofs\ngeforderte Summe von 2.500 EUR in voller Höhe zuzusprechen, zuzüglich der gegebenenfalls\nzu berechnenden Steuern.\nC. Verzugszinsen\n\n92\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 werden für zulässig und die\nIndividualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist insoweit verletzt worden, als der Beschwerdeführer nach\ndem 27. März 2006 weiterhin in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.\n3. Artikel 7 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach\ndem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende\nBeträge zu zahlen:\ni) 30.000 EUR (dreißigtausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls\nzu berechnender Steuern;\nii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/17792-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139452","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139452"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/17792-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139452","retrieved":"2026-07-29 08:45:19.172692+00:00"}}