{"status":"available","doknr":"001-139453","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD000658704","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2011-01-13","aktenzeichen":"6587/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 3 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/01/11 Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 6587/04)\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 6587/04)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Januar 2011\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva und\nGanna Yudkivska\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010,\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 6587/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. („der\nBeschwerdeführer“), am 14. Februar 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde\ndurch Herrn J. Driendl, Rechtsanwalt in Bayreuth, vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten, die von dem Berater Herrn H.\nSchöch, Professor für Strafrecht, unterstützt wurde.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine fortdauernde Unterbringung in\neiner Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken nach vollständiger Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe, die nach dem verfassungswidrigen Bayerischen Gesetz zur Unterbringung\nvon besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) angeordnet\nwurde, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße. Er brachte weiter vor, dass seine\nrückwirkende Unterbringung zu Präventionszwecken in Anbetracht der Umstände ihrer\nAnordnung und ihrer unbestimmten Dauer einer unmenschlichen und erniedrigenden\nBehandlung gleichkomme.\n\n4\nAm 9. Januar 2007 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung\nvon der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die\nZulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29\nAbsatz 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 1934 geboren und ist derzeit in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in Bayreuth untergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers\n\n6\nAm 27. Juli 1994 sprach das Amtsgericht Freyung den Beschwerdeführer dreier\ntatmehrheitlicher Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig und verurteilte\nihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.\nEs wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 1993 ein neunjähriges\nMädchen dreimal sexuell missbrauchte. Durch einen Sachverständigen wurde\nnachgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer krankhaften seelischen Störung litt, so\ndass eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen werden konnte. Am\n10. Dezember 1997 wurde diese Strafe erlassen.\n\n7\nAm 16. März 1999 sprach das Landgericht Passau den Beschwerdeführer der\nVergewaltigung in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n3 Jahren und 6 Monaten (zwei Jahre und neun Monate pro Tat). Das Landgericht befand,\ndass der Beschwerdeführer die zwölfjährige S. im Sommer 1986 innerhalb von zwei Wochen\nzwei Mal vergewaltigte. Nach den Feststellungen eines psychiatrischen und eines\npsychologischen Sachverständigen litt der Beschwerdeführer an einem cerebralen\nAbbauprozess, was eine verminderte Schuldfähigkeit zufolge hatte.\n\n8\nNach der Tatsachenfeststellung des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer ab\n1980 ein außereheliches Verhältnis mit A., der Mutter von S. Seitdem hatte er S., die damals\nsieben Jahre alt war, mindestens einmal pro Woche sexuell missbraucht. Ab 1982 ließ er\nsich auch von der damals vierzehn Jahre alten P., der älteren Tochter von A., sexuell\nbefriedigen. Diese Taten waren verjährt, als die Opfer die Strafverfolgungsbehörden darüber\ninformierten. Im Sommer 1982 überredete der Beschwerdeführer die fünfzehnjährige P.\ndazu, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben; als Gegenleistung wollte er die\nStromrechnung der Familie bezahlen. P., die zunächst eingewilligt hatte, bat den\nBeschwerdeführer dann wegen der durch den Verkehr verursachten starken Schmerzen\naufzuhören und wehrte sich heftig, woraufhin der Beschwerdeführer sie gewaltsam zum\nGeschlechtsverkehr zwang. Das Verfahren hinsichtlich dieser Tat wurde angesichts der\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers\neingestellt.\n\n9\nDer Landgericht prüfte nicht, ob gegen den Beschwerdeführer\nSicherungsverwahrung anzuordnen sei, weil die maßgebliche Vorschrift, § 66 Abs. 3 StGB,\nnicht auf Straftaten anwendbar war, die - wie im Falle der Taten, denen der\nBeschwerdeführer schuldig gesprochen wurde - vor dem 31. Januar 1998 begangen worden\nwaren (§1a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, EGStGB, siehe Rdnr.\n41).\n\n10\nDer Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und\nsechs Monaten bis zum 13. April 2002 vollständig. Etwa zweieinhalb Monate vor diesem\nTag, am 28. Januar 2002, teilte der Psychologe der Justizvollzugsanstalt Bayreuth dem\nBeschwerdeführer mit, dass er nach dem BayStrUBG vom 1. Januar 2002 möglicherweise\nüber dieses Datum hinaus in Haft gehalten werden könnte (siehe Rdnrn. 43-46).\nB. Das in Frage stehende Verfahren\n1.Das Verfahren vor dem Landgericht Bayreuth\n\n11\nAm 10. April 2002 ordnete das Landgericht Bayreuth nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und seines Verteidigers sowie der Vertreter der Justizvollzugsanstalt\nBayreuth und zweier medizinischer Sachverständiger nach den Artikeln 1 und 2 BayStrUBG\ndie unbefristete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt an\n(siehe Rdnrn. 44-45).\n\n12\nDas Landgericht befand, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt gemäß Artikel 1 Abs. 1 dieses Gesetz\nvorlagen. Er habe eine Strafe verbüßt, zu der er wegen zweier Vergewaltigungen verurteilt\nworden sei; diese Straftaten seien so schwerwiegend, dass sie die Vorraussetzungen des §\n66 Abs. 3 StGB erfüllten (siehe Rdnr. 41). Das Landgericht schloss sich der Einschätzung\nsowohl eines psychologischen Sachverständigen als auch eines Sachverständigen für\nPsychiatrie und Psychotherapie an, die in ihren Gutachten vom 22. März 2002 bzw. 1. April\n2002 zum Ergebnis gekommen waren, dass sich nach der Verurteilung des\nBeschwerdeführers während seiner Haft neue Tatsachen ergeben hätten, die die\nSchlussfolgerung rechtfertigten, dass von ihm gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die\nsexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nsich keiner therapeutischen Maßnahme zur Aufarbeitung der den von ihm begangenen\nTaten zugrundeliegenden Sexualproblematik unterzogen habe; dadurch, dass er die Taten\nauch in der Haft bestreite, sei jede Therapie sinnlos geworden. Außerdem sei bei dem\nBeschwerdeführer wegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung, die zu einem\nfortschreitenden Persönlichkeitsabbau führe, keine Reflexionsfähigkeit über ein mögliches\nsexuell deviantes Verhalten mehr vorhanden und ihm das Erkennen von Grenzen nicht mehr\nmöglich. Statistisch gesehen verstärke sein zunehmendes Alter auch die Zuwendung zu\nKindern als Ersatzobjekten.\n\n13\nDas Landgericht stellte weiter fest, dass weder die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB – siehe Rdnr. 50)\nnoch seine Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB – siehe Rdnrn. 36-38) angeordnet worden sei\n(Artikel 1 Abs. 2 BayStrUBG). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht nach dem\nBayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung vom 5.\nApril 1992 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden (siehe § 1 Abs. 3\nBayStrUBG sowie Rrdnr. 51). Vielmehr habe das Gesundheitsamt Bayreuth es abgelehnt,\ngemäß dem letztgenannten Gesetz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe zu beantragen.\n\n14\nUnter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten befand das Landgericht,\ndass bei dem Beschwerdeführer ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe. Nicht zuletzt\naufgrund seiner kognitiven Defizite bestehe die konkrete Gefahr, dass sich aus den\nReaktionen der Opfer ganz gravierende Straftaten entwickelten.\n\n15\nDas Landgericht stellte fest, dass es das Bayerische Gesetz zur Unterbringung\nvon besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern für verfassungskonform\nhalte.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg\n\n16\nAm 3.Mai 2002 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers als unbegründet. Es schloss sich den Gründen des Landgerichts\nBayreuth an und befand, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt gemäß Artikel 1 BayStrUBG vorlägen.\nInsbesondere bestehe nach überzeugender Darlegung zweier Sachverständiger ein\nerhebliches Rückfallrisiko.\n\n17\nLaut Oberlandesgericht war das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von\nbesonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG)\nverfassungsgemäß. Es nehme eine faire Abwägung zwischen den Freiheitsrechten des\nBeschwerdeführers und dem Schutzinteresse der Allgemeinheit vor. Ein Verstoß gegen den\nVertrauensgrundsatz liege nicht vor, da der Beschwerdeführer von den\nStrafvollzugsbehörden schriftlich auf die Notwendigkeit einer Therapie hingewiesen worden\nsei. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da die\nUnterbringung des Beschwerdeführers nicht an die von ihm begangenen Straftaten\nanknüpfe, sondern auf die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung von Straftaten in der\nZukunft abstelle. Des Weiteren habe die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen\nLandesgesetzgebers für den Erlass des fraglichen Gesetzes vorgelegen.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n18\nDer Beschwerdeführer legte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 10. April\n2002 bzw. des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Mai 2002 ein. Er brachte vor, seine\nUnterbringung sei unrechtmäßig, da das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von\nbesonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern verfassungswidrig sei,\ninsbesondere deswegen, weil der bayerische Gesetzgeber in der fraglichen Materie keine\nGesetzgebungskompetenz gehabt habe. Darüber hinaus verletzten die Bestimmungen des\nGesetzes das Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage und die Menschenwürde,\nweil sie ihn als bloßen Störfaktor behandelten.\n(a) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts\n\n19\nAm 10 Februar 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht nach einer\nmündlichen Verhandlung die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die mit der\neines anderen Beschwerdeführers (2 BvR 1588/02), Herrn O., der bei der\nIndividualbeschwerde Nr. 9643/04 vor dem Gerichtshof Beschwerdeführer war, verbunden\nworden war, teilweise für begründet (2 BvR 834/02). Es stellte einstimmig fest, dass das\nBayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen\nStraftätern (BayStrUBG) und ein anderes, vergleichbares Gesetz, das Unterbringungsgesetz\nSachsen-Anhalts (UBG) mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Artikel 70 Abs. 1 und Artikel 72\nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar seien, da die Länder in der in Rede stehenden\nMaterie keine Gesetzgebungskompetenz hätten.\n\n20\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gehörte der Bereich, der durch\ndie Ländergesetze über die Sicherungsverwahrung von Straftätern nach Verbüßung ihrer\nFreiheitsstrafe – die sogenannte nachträgliche Sicherungsverwahrung – geregelt wurde, zur\nkonkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, da es sich um Strafrecht im Sinne des Artikels\n74 Abs. 1 GG handelte. Im Zusammenhang mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz\numfasse der Begriff „Strafrecht” die Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder\npräventiver strafrechtlicher Reaktionen des Staates, die an die Straftat anknüpfen,\nausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung aus der Anlasstat\nbeziehen. Diese Auslegung sei mit der Tatsache vereinbar, dass Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, wie beispielsweise die Sicherungsverwahrung, nicht als „Strafen\" anzusehen\nseien, auf die sich das in Artikel 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot der rückwirkenden\nBestrafung Anwendung finde. Der Zweck dieser letztgenannten Vorschrift, die ein\nGrundrecht begründe, unterscheide sich von dem einer Vorschrift zur\nGesetzgebungskompetenz wie Artikel 74 GG. Die nachträgliche Unterbringung in einer\nJustizvollzugsanstalt nach den von den Ländern verabschiedeten\nStraftäterunterbringungsgesetzen sei der Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch\nsehr ähnlich, sowohl in Bezug auf das anwendbare Verfahren als auch auf ihren Charakter,\nund sei zugelassen worden, um die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem\nStrafgesetzbuch durch die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung zu ergänzen, wenn\ndiese nicht durch Urteil des erkennenden Gerichts angeordnet worden sei. Die Länder seien\ndaher nicht befugt gewesen, Gesetze zur Unterbringung von Straftätern zu verabschieden,\nda der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet\nabschließend Gebrauch gemacht habe. Das Gericht widersprach daher dem Vorbringen der\nBundesregierung, welche die Ansicht vertreten hatte, die Länder seien zur gesetzlichen\nRegelung der fraglichen Materie befugt.\n\n21\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die unbefristete oder beliebig oft\nverlängerbare Unterbringung nach voller Verbüßung der dem Straftäter auferlegten\nFreiheitsstrafe einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das nach Artikel 2 Abs. 2 GG\ngeschützte Recht auf Freiheit des Straftäters darstelle. Es betonte, dass eine unabhängig\nvon der Schuld einer Person angeordnete langfristige Freiheitsentziehung unter dem Aspekt\nder Verhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn sie an die\nvorausgegangene Begehung eines Verbrechens anknüpfe. Darüber hinaus müssten die\nGerichte, die eine Sicherungsverwahrung anordneten, ihre Prognose zur Gefährlichkeit des\nTäters auf eine umfassende Prüfung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen\nTaten stützen.\n\n22\nDas Bundesverfassungsgericht stellte mit einer Mehrheit von 5 : 3 Stimmen\nweiter fest, dass die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer nicht zu einer\nNichtigkeit der angefochtenen Gesetze führe. Vielmehr wurden sie lediglich für mit dem\nGrundgesetz unvereinbar erklärt und das Bundesverfassungsgericht ordnete ihre Fortgeltung\nbis zum 30. September 2004 an. Bis zum Ablauf der Übergansfrist wurde die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers durch die auf das weiterhin anwendbare BayStrUBG gestützte\nEntscheidung des Landgerichts Bayreuth abgedeckt.\n\n23\nDas Gericht brachte vor, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz schreibe nicht\nvor, dass ein für verfassungswidrig befundenes Gesetz unter allen Umständen nach § 95\nAbs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nichtig sei (siehe Rdnr. 55). Das\nGesetz lasse auch eine bloße Erklärung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach\n§ 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu (siehe Rdnr. 54). Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine bloße Unvereinbarerklärung und\neine befristete Fortgeltung des verfassungswidrigen Gesetzes möglich, wenn die sofortige\nUngültigkeit der angefochtenen Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die\nGrundlage entziehe und eine Abwägung dieser Interessen mit den betroffenen Grundrechten\nergebe, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen sei.\n\n24\nIm vorliegenden Fall bestehe ein überragendes Gemeinwohlinteresse am Schutz\nder Öffentlichkeit vor Straftätern, bezüglich derer mindestens zwei Gutachter und Gerichte\nfestgestellt hätten, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe. Im Falle\neiner Nichtigerklärung der Gesetze müssten Personen entlassen werden, die extrem\ngefährlich seien, ohne dass der Bundesgesetzgeber die ihm obliegende Entscheidung über\ndie Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung getroffen habe – weil er\nfälschlicherweise von seiner Unzuständigkeit ausgegangen sei. Ein derartiges Bundesgesetz\nzur rückwirkenden Sicherungsverwahrung könne mit dem Grundgesetz vereinbar sein, wenn\nes nur unter bestimmten Umständen anwendbar sei.\n\n25\nDas Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Schutz vor gefährlichen\nStraftätern könne unter außergewöhnlichen Umständen das Freiheitsinteresse des von dem\nverfassungswidrigen Gesetz betroffenen Straftäters aus Artikel 2 Abs. 2 GG überwiegen. Der\nEingriff in das Freiheitsrecht könne jedoch nur dann verhältnismäßig sein, wenn der\nÜbergangszeitraum, in dem die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen\nGesetze durch das Bundesverfassungsgerichts die Grundlage für die weitere Verwahrung\nder betroffenen Straftäter darstelle, kurz sei. Darüber hinaus hätten die Gerichte, welche die\nUnterbringung auf der Grundlage der angefochtenen Gesetze angeordnet hätten,\nunverzüglich zu überprüfen, ob die Unterbringung mit den im Urteil des\nBundesverfassungsgerichts dargelegten Voraussetzungen im Einklang stehe. Insbesondere\nmüssten sie ihre Unterbringungsentscheidungen auf ein ordnungsgemäß begründetes\nSachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des betroffenen Straftäters, unter\nBerücksichtigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Taten, stützen. Darüber\nhinaus seien sie befugt, den Vollzug der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen (§ 63 StGB), wenn seine Resozialisierung hierdurch besser\ngefördert werden könne, wie dies in § 67a Abs. 2 StGB vorgesehen sei (siehe Rdnr. 39).\n(b) Die Auffassung der abweichenden Richter zur Fortgeltung der\nGesetze\n\n26\nNach der in Teilen abweichenden Meinung dreier Richter hätte die einstimmige\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetze durch den Senat zur\nErklärung ihrer Nichtigkeit führen müssen. Deshalb hätten die Beschwerdeführer in die\nFreiheit entlassen werden müssen. Während des Übergangszeitraums befänden die\nBeschwerdeführer sich daher ohne gesetzliche Grundlage in Haft.\n\n27\nDie Minderheit brachte vor, dass das Bundesverfassungsgericht durch die\nAnordnung der Fortgeltung eines von ihm für verfassungswidrig erklärten Gesetzes\nAufgaben übernommen habe, die nach dem Prinzip der Gewaltenteilung der Gesetzgeber\nerfüllen müsse. Darüber hinaus habe es dem Gesetzgeber durch die Anordnung der\nFortgeltung der Ländergesetze nahegelegt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung\nzuzulassen, eine Maßnahme, deren Einführung der Bund bei der Neuregelung des Rechts\nder Sicherungsverwahrung in den Jahren 1998 und 2002 bewusst abgelehnt habe. Die\nMinderheit der Richter betonte, den Gerichten, Polizei- und Sozialbehörden stünden\nzahlreiche andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sie die\nGefahren abwehren könnten, die von gefährlichen Straftätern im Falle ihrer Entlassung\nausgingen.\n\n28\nNach dem Vorbringen der Minderheit war die Anordnung der Fortgeltung der\nLändergesetze durch das Gericht auch mit Artikel 104 Abs. 1 GG unvereinbar (siehe Rdnr.\n53). Nach dieser Bestimmung darf die Freiheit einer Person nur auf Grund eines vom\nParlament verabschiedeten Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen\nFormen beschränkt werden. Die Anordnung der Fortgeltung der Gesetze durch das\nBundesverfassungsgericht basiere hingegen auf dem Gewohnheitsrecht und rechtfertige als\ngerichtliche Anordnung keine Freiheitsentziehung. Die Minderheit betonte weiter, dass § 31\nAbs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, nach der eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft habe, nur auf eine Erklärung, ein Gesetz sei\nnichtig und nicht länger anwendbar, nicht aber auf eine – auf die Rechtsprechung dieses\nGerichts gestützte – Erklärung, ein verfassungswidriges Gesetzes gelte fort, anwendbar sei.\n\n29\nSchließlich vertrat die Minderheit die Auffassung, die Anordnung der Fortgeltung\nder Ländergesetze durch das Gericht verstoße gegen das Verbot, rückwirkende Gesetze zu\nerlassen. Straftäter hätten ein berechtigtes Vertrauen darauf, nach Verbüßung der ihnen von\nden Strafgerichten auferlegten Freiheitsstrafe entlassen zu werden.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n30\nAm 16. Dezember 2003 entschied das Landgericht Bayreuth, die mit Beschluss\nvom 10. April 2002 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nJustizvollzugsanstalt für ein Jahr auszusetzen. Es wies ihn an, in einem Altenheim in Zell zu\nwohnen und das Heim nicht ohne Erlaubnis seines Betreuers zu verlassen. Unter\nBerücksichtigung der Feststellungen eines psychiatrischen Sachverständigen stellte das\nLandgericht fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen\nAbteilung eines Altersheims ausreiche, um der Gefahr, die er für die sexuelle\nSelbstbestimmung anderer darstelle, zu begegnen.\n\n31\nAm 3. März 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer\nUnterbringungsanordnung nach dem BayStrUBG vom selben Tag erneut in der\nJustizvollzugsanstalt Bayreuth untergebracht.\n\n32\nAm 26. März 2004 widerrief das Landgericht Bayreuth die Aussetzung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt. Es stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer in dem Altersheim, in dem er gelebt habe, mehrere alte, an Alzheimer\nleidende Frauen wiederholt sexuell belästigt habe. Durch dieses Verhalten habe der\nBeschwerdeführer gezeigt, dass von ihm immer noch eine erhebliche Gefahr für die sexuelle\nSelbstbestimmung anderer ausgehe.\n\n33\nAm 5. Juli 2004 ordnete das Landgericht Bayreuth an, dass die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers nach dem BayStrUGB i. V. m. dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 in einem psychiatrischen Krankenhaus\nvollzogen werden solle, um seine Resozialisierung zu fördern. Am 28. Juli 2004 wurde der\nBeschwerdeführer in das psychiatrische Krankenhaus Bayreuth verlegt.\n\n34\nAm 10. Juni 2005 ordnete das Landgericht Passau die nachträgliche\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 66b Abs. 1 StGB an (siehe Rdnr. 48),\ndie in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen sei. Am 23. März 2006 hob der\nBundesgerichtshof diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Landgericht Passau\nzurück.\n\n35\nAm 14. Juni 2007 ordnete das Landgericht Hof unter Berücksichtigung der\nHandlungen, die der Beschwerdeführer in dem Altersheim begangen hatte (sexuelle\nBelästigung widerstandsunfähiger Personen), die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. In Anbetracht dieser Entscheidung\nbeantragte die Staatsanwaltschaft daraufhin, das vor dem Landgericht Passau anhängige\nVerfahren über die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nauszusetzen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Rechtsvorschriften zur Verwahrung von Straftätern zu Präventivzwecken\n1. Bundesvorschriften zur Sicherungsverwahrung bis zum 1. Januar 2002\n\n36\nAnfangs war die zum Schutz der Öffentlichkeit angeordnete fortgesetzte\nUnterbringung verurteilter Straftäter, die ihre Strafe verbüßt hatten, nur durch Bundesgesetz\ngeregelt, insbesondere in den Vorschriften zur Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB), einer\nsogenannten Maßregel der Besserung und Sicherung. Ein umfassender Überblick über die\nBestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung im Hinblick auf die\nUnterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,\ninsbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum\npraktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04,\nRdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die im Hinblick auf den vorliegenden Fall\neinschlägigen Bestimmungen werden weiter unten zusammengefasst.\n\n37\nNach § 66 StGB kann das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Verurteilung\ndes Täters unter bestimmten Bedingungen neben der Freiheitsstrafe die\nSicherungsverwahrung anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n38\nNach § 66 Abs. 1 ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Bedingungen\nerfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat\nbegangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nverurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der\nBesserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,\nnamentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\nwerden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit\ngefährlich ist.\n\n39\nNach § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht einen Täter, gegen den die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches\nKrankenhaus verlegen, wenn seine Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.\n\n40\nDie Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung wurden 1998 reformiert.\n\n41\nDurch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen\nStraftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, wurde ein neuer\nAbsatz 3 in § 66 StGB eingefügt. Bei bestimmten schweren Straftaten (u. a. Vergewaltigung\nund sexueller Missbrauch von Kindern) konnte Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift\nauch angeordnet werden, wenn der Täter zwar zuvor nicht den Anforderungen von § 66 Abs.\n1 StGB gemäß verurteilt worden war, er jedoch zwei dieser genannten, jeweils mit\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedrohten Straftaten begangen, er wegen dieser\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden war und\ner nach § 66 Abs. 1 eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte. § 66 Abs. 3 war nur\nanwendbar, wenn der Täter eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftaten nach dem\n31. Januar 1998 begangen hatte (Artikel 1a Abs. 2 EGStGB in der damals geltenden\nFassung).\n\n42\nObwohl die Frage im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mehrmals\naufgeworfen worden war (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004\nin der vorliegenden Rechtsache, A.I.1. und 2., S. 4-13), entschied sich der\nBundesgesetzgeber gegen die Einführung einer Rechtsgrundlage, die es ermöglicht hätte,\ngegen einen Straftäter die Sicherungsverwahrung noch nach seiner Verurteilung durch ein\nGericht, dass diese Maßnahme nicht verfügt hatte, anzuordnen (nachträgliche\nSicherungsverwahrung), wenn sich erst nach dem endgültigen Urteil, insbesondere während\ndes Strafvollzugs, herausstellte, dass er für die Allgemeinheit gefährlich war. Im Unterschied\nzu mehreren Ländern war die Bundesregierung zur maßgeblichen Zeit der Auffassung, dass\ndie Gesetzgebungskompetenz in dieser Materie den Länderparlamenten, und nicht dem\nBundesgesetzgeber, zukomme.\n2. Die Rechtsvorschriften der Länder im Hinblick auf die Verwahrung zu\nPräventivzwecken\n\n43\nIn Anbetracht des Vorstehenden verabschiedeten mehrere Länder, auf der\nGrundlage ihrer Gesetzgebungskompetenz für die Gefahrenabwehr, Gesetze zur\nnachträglichen Sicherungsverwahrung von Strafgefangenen. Damit reagierten die Länder\ndarauf, dass der Bund kein entsprechendes Gesetz erlassen hatte.\n\n44\nInsbesondere erließ das Land Bayern das Bayerische Gesetz zur Unterbringung\nvon besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom\n24. Dezember 2001, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Nach Artikel 1 Abs. 1 dieses\nGesetzes konnte das Landgericht gegen einen Strafgefangenen, der unter den\nVoraussetzungen von § 66 StGB eine Freiheitsstrafe verbüßte, die Unterbringung in einer\nJustizvollzugsanstalt anordnen, wenn auf Grund von Tatsachen, die nach der Verurteilung\neingetreten waren, davon auszugehen war, dass von ihm eine gegenwärtige erhebliche\nGefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung\nanderer ausging, insbesondere weil er im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die\nMitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels verweigerte, namentlich eine\nrückfallvermeidende Psychotherapie oder Sozialtherapie ablehnte oder abbrach. Eine solche\nAnordnung hatte zu unterbleiben oder musste aufgehoben werden, wenn der Betroffene\nnach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder nach § 66 StGB in der\nSicherungsverwahrung untergebracht wurde (Artikel 1 Abs. 2 BayStrUBG) oder wenn er\nnach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren\nBetreuung in einem psychiatrischen Krankhaus untergebraucht wurde (Artikel 1 Abs. 3\nBayStrUBG).\n\n45\nNach Artikel 2 BayStrUBG war die rückwirkende Unterbringung zu\nPräventivzwecken unbefristet anzuordnen, sofern nicht erwartet werden konnte, dass die von\ndem Betroffenen ausgehende Gefahr nach einer bestimmten Zeit nicht mehr bestehen\nwürde.\n\n46\nAuf Antrag der Justizvollzugsanstalt, in der der Betroffene seine Strafe verbüßte,\nwurde die Unterbringung eines Straftäters in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventivzwecken\nvon einer für die Strafvollstreckung zuständigen Kammer des Landgerichts angeordnet. Vor\nder Entscheidung hatte das Landgericht zur Gefährlichkeit des Betroffenen die Gutachten\nvon zwei Sachverständigen einzuholen (siehe Artikel 3 und 4 BayStrUBG). Das Gericht hatte\nmindestens alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Unterbringung des Betroffenen in einer\nJustizvollzugsanstalt noch erforderlich war, und hatte die Vollziehung der Unterbringung zur\nBewährung aussetzen, falls sie nicht mehr erforderlich war (Artikel 5 BayStrUBG). Die\nUnterbringung war in einer Justizvollzugsanstalt zu vollziehen; für den Vollzug der\nUnterbringung galten die §§ 129 bis 135 des Strafvollzugsgesetzes (die besondere Regeln\nfür den Vollzug von nach dem Strafgesetzbuch ergangenen Anordnungen der\nSicherungsverwahrung enthielten) entsprechend.\n3. Bundesvorschriften zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach dem\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004\n\n47\nAm 28. Juli 2004 erließ der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Einführung der\nnachträglichen Sicherungsverwahrung, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat.\n\n48\nNach der neu eingeführten Bestimmung des § 66 b StGB kann ein Gericht\ninsbesondere dann die nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnen, wenn vor Ende der\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe, zu der der Betroffene wegen mit Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr bedrohten Straftaten gegen das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen in §\n66 Abs. 3 genannter Straftaten verurteilt worden ist, Tatsachen erkennbar werden, die auf\neine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Erforderlich\nist, dass die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Strafvollzugs ergeben hat, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer schwer geschädigt werden;\naußerdem müssen die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sein (§ 66 b Abs. 1).\n\n49\nDer neu eingeführte § 66 b StGB fand auf Personen Anwendung, gegen die nach\ndem BayStrUBG die Unterbringung angeordnet worden war (Artikel 1 a des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, aktuelle Fassung).\nB. Vorschriften zur Unterbringung psychisch kranker Personen\n\n50\nDie Unterbringung psychisch kranker Personen ist zunächst einmal im\nStrafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die\nUnterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen\nrechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit\nbegangen hat, vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n51\nNach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und Artikel 7 des Bayerischen Gesetzes über die\nUnterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung vom 5. April 1992 kann ein Gericht\nauf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung\neiner Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person\npsychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung\ngefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, solange keine Maßnahme\nnach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes).\nC. Bestimmungen des Grundgesetzes\n\n52\nDie Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist\nin Artikel 70 ff. GG geregelt. Nach Artikel 30 und Artikel 70 Abs. 1 haben die Länder die\nBefugnis zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund\nGesetzgebungskompetenz verleiht. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gilt für den Bereich des\nStrafrechts die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In Bereichen, in\ndenen der Bund und die Länder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz haben, haben die\nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz\nnicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Abs. 1 GG).\n\n53\nDie Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung werden durch Artikel 104 GG\ngeregelt. Nach Artikel 104 Abs. 1 kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines\nförmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen\nbeschränkt werden.\nD. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n54\nNach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde\nGesetzeskraft, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz\nvereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.\n\n55\nNach § 95 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Gesetz für\nnichtig zu erklären, wenn der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz stattgegeben wird.\nDas gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben\nwird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.\n\n56\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 95\nAbs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes jedoch flexibel auszulegen. Anstatt ein\nGesetz von Beginn an für ungültig zu erklären, kann das Verfassungsgericht es auch\nlediglich für unvereinbar mit den Bestimmungen des Grundgesetzes erklären. Auf diese\nWeise geht es besonders in den Fällen vor, in denen durch die Nichtigerklärung eines\nGesetzes eine Situation geschaffen würde, die mit dem Grundgesetz noch weniger vereinbar\nwäre (siehe z. B. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Sammlung der\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 92, S. 158 ff., 159, 186 ff.,\nBand 99, S. 216 ff., 218-219, 243-44), oder in denen sonst der Schutz der vorrangigen\nInteressen des Allgemeinwohls beseitigt würde (siehe z. B. die Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts, Sammlung der Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts, Band 33, S. 1 ff., 13-14, Band 40, S. 276 ff., 283). In diesen\nFällen hat das Gericht gelegentlich entschieden, die Fortgeltung eines für verfassungswidrig\nbefundenen Gesetzes zu beschließen (s. u. a. die Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts, Sammlung der Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts, Band 99, S. 216 ff., 219, 243-44, Band 72, S. 330 ff., 333, 422;\ns. auch u. a. Schmidt-Bleibtreu in: Maunz /Schmid-Bleibtreu /Klein /Bethge,\nBundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, München 2006, § 95 Rdnr. 32, mit vielen\nVerweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).\nE. Statistiken\n\n57\nNach dem von der Regierung vorgelegten statistischen Material hatten fünf der\nsechzehn Bundesländer entschieden, Gesetze zur Unterbringung besonders\nrückfallgefährdeter verurteilter Straftäter zu erlassen, die dem BayStrUBG vergleichbar\nwaren. Anfang 2004 waren vier Personen nach dem Bayerischen Gesetz in einer\nJustizvollzugsanstalt untergebracht. Im Juni 2004 waren insgesamt acht Personen nach den\nvon den Ländern verabschiedeten Gesetzen zur Unterbringung gefährlicher Straftäter\ninhaftiert.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n58\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine fortdauernde Unterbringung in\neiner Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken nach Verbüßung seiner gesamten\nFreiheitsstrafe, die nach dem verfassungswidrigen Bayerischen Gesetz zur Unterbringung\nvon besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) angeordnet\nwurde, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;“\n...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person\neine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach\nBegehung einer solchen zu hindern;\n...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n...”\n\n59\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n61\nDer Beschwerdeführer brachte vor, unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 seiner\nFreiheit beraubt worden zu sein. Seine Freiheitsentziehung sei unter keinen der Buchstaben\na bis f des Artikels 5 Abs. 1 gefallen. Er vertrat die Ansicht, dass eine vom erkennenden\nGericht angeordnete Sicherungsverwahrung zwar mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar\nsei, dies auf die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung jedoch nicht zutreffe. Nur\nin Fällen, in denen die Sicherungsverwahrung im Urteil des erkennenden Gerichts\nangeordnet wurde, bestehe ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der\nVerurteilung eines Straftäters und seiner Freiheitsentziehung im Sinne dieser Bestimmung.\nAndere, spätere Kausalzusammenhänge mit diesem Urteil seien nicht ausreichend.\nInsbesondere sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil des erkennenden Gerichts\nund der anschließenden nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung\ndurchbrochen, wenn diese Sicherungsverwahrung auf neuen Tatsachen beruhe, die sich erst\nnach dem besagten Urteil während des Strafvollzugs herausgestellt hätten.\n\n62\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Sicherungsverwahrung\nauch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt gewesen sei. Diese Bestimmung\ngelte nur für Sicherungsverwahrung für einen kurzen Zeitraum in Fällen, in denen die\nBegehung einer bestimmten Straftat unmittelbar bevorstehe und die Freiheitsentziehung den\nZweck verfolge, die betroffene Person vor Gericht zu bringen.\n\n63\nAuch Artikel 5 Abs.1 Buchstabe e war nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht\nauf ihn anwendbar. Die erkennenden Gerichte hätten nach Anhörung von medizinischen\nSachverständigen bestätigt, dass er nicht psychisch krank, sondern für seine Taten\nstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Deshalb hätten sie ihn nicht in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht.\n\n64\nDer Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass seine\nFreiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht nicht „rechtmäßig“ gewesen sei und das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\nergangen sei, wie in der abweichenden Meinung, die dem Urteil dieses Gerichts beigefügt\ngewesen sei, überzeugend dargelegt worden sei. Seine fortdauernde Freiheitsentziehung\nkönne nicht allein auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden. Für die\nZwecke von Artikel 5 Abs. 1 mache es keinen Unterschied, ob das BayStrUBG vom\nBundesverfassungsgericht für nichtig erklärt oder als für mit dem Grundgesetz unvereinbar\nerachtet worden sei, da seine Freiheitsentziehung in beiden Fällen nicht „rechtmäßig“ im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 sei.\n\n65\nDes Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass keine unerträgliche\nRegelungslücke entstanden wäre, wäre das BayStrUBG für nichtig erklärt worden. Nur eine\nMinderheit der deutschen Bundesländer hätten zur maßgeblichen Zeit Gesetze erlassen, mit\ndenen die so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung ermöglicht wurde; vor 2001\nhabe die nachträgliche Sicherungsverwahrung überhaupt nicht existiert. 2004 sei er siebzig\nJahre alt und in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen und habe daher nicht als\nbesonders gefährlicher Straftäter angesehen werden können. Auch hätten sich während der\nVollstreckung seiner Strafe keine neuen Tatsachen herausgestellt, die seine Unterbringung\nin einer Justizvollzugsanstalt erfordert hätten. Da das BayStrUBG erst kurz vor der\nvollständigen Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Kraft getreten sei, habe er auch nicht sein\nVerhalten in der Justizvollzugsanstalt an das neue Gesetz anpassen können.\n(b) Die Regierung\n\n66\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sei. Sie wies darauf hin, dass dem\nBeschwerdeführer in der Zeit, in der er auf Bewährung entlassen worden sei und die er auf\nAnweisung des Landgerichts Bayreuth in einem Alten- und Pflegeheim zu verbringen gehabt\nhabe (16. Dezember 2003 bis 3. März 2004), nicht die Freiheit entzogen worden sei. In\ndieser Zeit sei lediglich seine Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen; dem habe er in der\nVerhandlung vor dem Landgericht zugestimmt.\n\n67\nNach Ansicht der Regierung fiel die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe a. So habe zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des\nBeschwerdeführers und seiner Unterbringung nach dem BayStrUBG ein hinreichender\nKausalzusammenhang bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil\nvom 10. Februar 2004 betont, dass das vorangegangene Strafurteil der betroffenen Person\nnicht nur eine „conditio sine qua non“ für seine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt\nnach dem BayStrUBG sei. Dieses Strafurteil sei der entscheidende Faktor bei der\nFeststellung, ob diese Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, wohingegen die\nTatsache, dass die Person eine Therapie verweigert oder abgebrochen habe, nur einen\nzusätzlichen Faktor darstelle. Darüber hinaus habe das BayStrUBG auf die Anforderungen\nnach § 66 StGB verwiesen, insbesondere auf die darin aufgelisteten schweren Straftaten, die\nauf die Gefährlichkeit des Täters hindeuteten. Auch habe ein hinreichender zeitlicher\nZusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung eines Straftäters und seiner\nUnterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG bestanden, da diese\nUnterbringung nur habe angeordnet werden können, solange die betroffene Person noch\nihre Strafe verbüßte. Die Unterbringung sei darüber hinaus von einem unabhängigen Gericht\nangeordnet worden, nämlich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts.\n\n68\nDie Regierung brachte ferner vor, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG bei einer weiten\nAuslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c unter diese Bestimmung habe fallen können. Im\nSinne der in Rede stehenden Bestimmung habe begründeter Anlass zu der Annahme\nbestehen können, dass die Unterbringung einer Person, die nach diesem Gesetz als\ngefährlich eingestuft worden sei, notwendig sei, um sie an der Begehung einer Straftat zu\nhindern.\n\n69\nDie Regierung brachte ferner vor, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt gewesen sei. In\nseiner Entscheidung vom 10. April 2002 habe das Landgericht Bayreuth die Anordnung der\nnachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken darauf\ngestützt, dass der Beschwerdeführer, wie von zwei psychiatrischen Sachverständigen\nbestätigt worden sei, an einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund derer er zur Reflexion\nüber sein abweichendes sexuelles Verhalten nicht fähig sei. Die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers entspreche den Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom\n24. Oktober 1979 in der Rechtssache Winterwerp ./. die Niederlande in Bezug auf Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e entwickelt habe. Dass die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu Präventionszwecken auf Grund seiner psychischen Erkrankung\nangeordnet worden sei, zeige sich insbesondere dadurch, dass er anschließend wegen\nDemenz unter zivilrechtliche Betreuung gestellt worden sei und die Weisung erhalten habe,\nin einem Alten- und Pflegeheim zu wohnen. Darüber hinaus sei er seit dem 28. Juli 2004 in\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.\n\n70\nNach Ansicht der Regierung erfolgte die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers auch im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig und auf die „gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“. Die Freiheitsentziehung sei, wie in Artikel 104 Abs. 1 GG\nvorgesehen (siehe Rdnr. 53), auf ein förmliches Gesetz gestützt gewesen. Dem\nBeschwerdeführer sei auf Grundlage des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von\nbesonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern, ab 10. Februar 2004 in\nVerbindung mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tag\nergangenen Anordnung, der zufolge das BayStrUBG trotz seiner Unvereinbarkeit mit dem\nGrundgesetz bis längstens 30. September 2004 weitergelten solle, die Freiheit entzogen\nworden. Damit habe das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass das genannte Gesetz\ntrotz seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zu diesem Datum gültig und\nanwendbar bleibe. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers habe demnach auch\nwährend der kurzen Übergangszeit zwischen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und\ndem In-Kraft-Treten der Bundesgesetzgebung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung\nam 29. Juli 2004 eine Rechtsgrundlage gehabt.\n\n71\nDie Regierung trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht nach § 31 Abs. 2\nBVerfGG für eine solche Anordnung zuständig gewesen sei, wie das Gericht in seiner\nständigen Rechtsprechung bestätigt habe. Wäre das BayStrUBG für nichtig erklärt worden,\nwäre eine unerträgliche Regelungslücke entstanden, die noch weniger mit dem Grundgesetz\nvereinbar gewesen wäre als das in Rede stehende Gesetz, das für mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärt worden sei. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an effektivem\nstaatlichem Schutz vor hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere Straftaten zu\nerwarten seien, mache es erforderlich, dem Bundesgesetzgeber die Gelegenheit zu geben,\ndie Entscheidung darüber zu treffen, ob eine bundesgesetzliche Regelung der in Rede\nstehenden Situation erforderlich sei. Andernfalls hätten die auf Grundlage des BayStrUBG\ninhaftierten Personen mit sofortiger Wirkung freigelassen werden müssen, wodurch ein\neffektiver Schutz der Allgemeinheit unmöglich geworden wäre.\n\n72\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nicht willkürlich gewesen sei. Der bayerische Landesgesetzgeber sei\ngutgläubig davon ausgegangen, die Kompetenz zum Erlass des Bayerischen Gesetzes zur\nUnterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern zu haben.\nFür den Beschwerdeführer sei es vorhersehbar gewesen, dass für ihn die Gefahr bestehe,\nnach diesem Gesetz untergebracht zu werden. Angesichts der kurzen Dauer der\nÜbergangszeit, in der das BayStrUBG weitergegolten habe, habe das\nBundesverfassungsgericht das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verhältnismäßig\neingeschränkt. Die Regierung wies darauf hin, dass die Unterbringung in einer\nJustizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG nur in wenigen Ausnahmefällen angeordnet\nworden sei. Anfang 2004 seien nur vier Personen nach dem Gesetz in einer\nJustizvollzugsanstalt untergebracht gewesen (siehe Rdnr. 57).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n(i) Freiheitsentziehungsgründe\n\n73\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und\neine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe\nerfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39;\nWitold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13299/03, Rdnr. 43, ECHR\n2008-...). Die Anwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die\neines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als\neinem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe u. a. Eriksen ./. Norwegen, 27. Mai 1997,\nRdnr. 76, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, Erkalo ./. Niederlande,\n2. September 1998, Rdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; und Witold\nLitwa, a. a. O., Rdnr. 49).\n\n74\nIm Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer\nStraftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O.,\nRdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden\nMaßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50,\nund M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 87, 17. Dezember 2009).\n\n75\nDarüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Die „Freiheitsentziehung”\nmuss sich überdies aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder\nkraft dieser „Verurteilung“ eintreten (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz\ngefasst muss zwischen der Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung ein\nhinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2.\nMärz 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; Kafkaris ./.\nZypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...; und M. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 88).\n\n76\nNach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c kann die Freiheitsentziehung einer Person\ngerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig\nist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Dieser Haftgrund ist jedoch nicht an einer\ngeneralpräventiven Vorgehensweise orientiert, die sich gegen einen Einzelnen oder eine\nGruppe von Personen richtet, die aufgrund ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine\nGefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer\nkonkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102, vgl. auch Eriksen,\na.a.O, Rdnr. 86). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat“)\nals auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die\nFreiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a.a.O.).\n\n77\nIm Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e kann einer Person wegen einer\npsychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden\nMindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Erkrankung zuverlässig\nnachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver\närztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss\ndie psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung\nrechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer\nderartigen Störung ab (siehe Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39,\nSerie A Band 33; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und\n47, ECHR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.\n50272/99, Rdnr. 48, ECHR 2003-IV; und Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008).\n\n78\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund\neiner zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der\nFreiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person als\npsychisch Kranker nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in\neinem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe\nAshingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./.\nBelgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Reports 1998-V; Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr. 49; und\nBrand ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004).\n(ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“\n\n79\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f muss jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach diesen\nBestimmungen fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Sofern es um die\n„Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie „auf\ndie gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen\nauf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und\nverfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u.v.a. Erkalo, a.a.O., Rdnr. 52; Saadi\n./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 67, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 116). Dies bedeutet\nin erster Linie, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im\ninnerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen\nKonventionsartikeln verankert ist (s. Stafford, a.a.O.., Rdnr. 63, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr.\n116) . „Qualität des Gesetzes” bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in\ndenen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend\nzugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden sein muss, um jegliche\nGefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50,\nReports 1996-III; Nasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656/06, Rdnr. 71, 11.\nOktober 2007; und Mooren ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr.\n76, 9. Juli 2009). Der von der Konvention gesetzte Maßstab hinsichtlich der „Rechtmäßigkeit“\nbesagt, dass alle Rechtsvorschriften hinreichend präzise sein müssen, so dass eine Person\n– nötigenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen\nUmständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung\nnach sich ziehen kann (siehe Steel u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998,\nRdnr. 54, Reports 1998-VII, und Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95,\nRdnr. 52, ECHR 2000-III).\n\n80\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs.\n1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willkür zu\nschützen, vereinbar sein sollte (siehe u.v.a. Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 37; Saadi ./.\nVereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 67, und Mooren, a.a.O., Rdnr. 72).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n81\nDer Gerichtshof ist daher aufgefordert, darüber zu entscheiden, ob dem\nBeschwerdeführer während seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zu\nPräventionszwecken, angeordnet vom Landgericht Bayreuth auf Grundlage des BayStrUBG,\nab 10. Februar 2004 in Verbindung mit der Anordnung der Weitergeltung dieses Gesetzes\nbis zum 30. September 2004 durch das Bundesverfassungsgericht, die Freiheit gemäß\neinem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer vom\n16. Dezember 2003 bis zum 3. März 2004 auf Bewährung aus der Unterbringung entlassen\nwurde und vom Landgericht Bayreuth angewiesen wurde, in einem Alten- und Pflegeheim zu\nwohnen und das Heim nicht ohne Erlaubnis seines Betreuers zu verlassen. Unter\nBerücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen sowie seiner Rechtsprechung (siehe\ninsbesondere Guzzardi, a.a.O., Rdnrn. 92 f.; Ciancimino ./. Italien, Individualbeschwerde\nNr. 12541/86, Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1991, Entscheidungen und\nBerichte (DR) 70, S. 122-123; und Raimondo ./. Italien, 22. Februar 1994, Rdnr. 39, Serie A\nBand 281-A) hat der Gerichtshof ernstliche Zweifel daran, ob die Einschränkungen der\nBewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum eine Freiheitsentziehung im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 darstellten, oder ob es sich im Gegensatz dazu um eine bloße\nEinschränkung seiner Bewegungsfreiheit handelte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben,\nda dem Beschwerdeführer, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, auf jeden Fall vom\n14. April 2002 bis zum 16. Dezember 2003 und vom 3. März 2004 bis zum 30. September\n2004, als er in einer Justizvollzugsanstalt und anschließend in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht war, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 auf Grundlage des\nBayStrUBG die Freiheit entzogen wurde.\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG nach dem\nVorbringen der Regierung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a fiel, da ein hinreichender\nKausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers\nund seiner Unterbringung nach dem in Rede stehenden Gesetz bestehe.\n\n84\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass\n„Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a die Schuldfeststellung wegen einer Straftat\nund die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme\nbedeutet (siehe Rdnr. 74). Wie in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./.\nDeutschland (a.a.O.) klargestellt, erfüllt nur das Urteil eines erkennenden Gerichts, mit dem\neine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird, die Anforderungen der „Verurteilung“ im\nSinne der in Rede stehenden Bestimmung. Die Entscheidung eines\nStrafvollstreckungsgerichts, der betreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, erfüllt\ndas Erfordernis der „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a hingegen nicht,\nda sie keine Schuldfeststellung mehr beinhaltet (a.a.O., Rdnrn. 95-96). In der vorliegenden\nRechtssache kann demnach nur das Urteil des Landgerichts Passau vom 16. März 1999, mit\ndem der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt wurde, als\n„Verurteilung“ im Sinne der Konvention gewertet werden. Die Entscheidung des Landgerichts\nBayreuth vom 10. April 2002, in der es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nJustizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG anordnete und das keine Schuldfeststellung\nwegen einer (neuen) Straftat enthielt, stellt hingegen keine „Verurteilung“ im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a dar.\n\n85\nDeshalb kann die Unterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken\nnach dem 13. April 2002 nur als nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt erachtet\nwerden, wenn sie noch „nach“ seiner „Verurteilung“ wegen Vergewaltigung durch das\nLandgericht Passau erfolgte. Mit anderen Worten: Die Unterbringung des\nBeschwerdeführers muss sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ eintreten; zwischen dieser Verurteilung und der\nFreiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe\nRdnr. 75).\n\n86\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im Urteil des Landgerichts Passau die\nUnterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken neben seiner eigentlichen\nFreiheitsstrafe nicht angeordnet worden war. Tatsächlich war das Gericht nicht aufgefordert,\ndarüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer infolge eines Hanges zu erheblichen\nStraftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei, da die rechtlichen Voraussetzungen für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB im Fall des Beschwerdeführers nicht\nerfüllt waren (siehe Rdnr. 9). Folglich beinhaltete die Verurteilung des Beschwerdeführers\nkeine Anordnung – oder auch nur eine Möglichkeit –, ihn nach Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe zu Präventionszwecken unterzubringen.\n\n87\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach Ansicht der Regierung trotzdem ein\nhinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Vergewaltigung und der nachträglichen Anordnung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken durch die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth bestand. Sie betonte, dass die\nstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bei der Entscheidung darüber, ob er\nnach dem BayStrUBG eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, der entscheidende Faktor\nsei und dass eine solche Unterbringung zu Präventionszwecken nur habe angeordnet\nwerden können, solange die betroffene Person noch ihre Strafe verbüßte.\n\n88\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich betont\nhat, dass die vorausgegangene Begehung einer erheblichen Straftat – im Gegensatz zu\nneuen Tatsachen, die sich während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe herausgestellt\nhätten - dafür entscheidend sei, dass eine Anordnung der Unterbringung zu\nPräventionszwecken verhältnismäßig bleibe (siehe Rdnrn. 21 und 25). Er weist jedoch\nerneut darauf hin, dass nur eine enge Auslegung der Ausnahmen von dem durch Artikel 5\nAbs. 1 geschützten Freiheitsrecht dem Ziel dieser Bestimmung entspricht, nämlich\nsicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u.a. Labita ./.\nItalien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 170, ECHR 2000-IV, und Lexa ./.\nSlowakei, Individualbeschwerde Nr. 54334/00, Rdnr. 119, 23. September 2008). Der\nGerichtshof ist daher der Auffassung, dass angesichts dessen, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu Präventionszwecken auf Grundlage des BayStrUBG in dem Urteil, mit\ndem er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, nicht vorgesehen und nicht einmal als\nMöglichkeit enthalten war, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Unterbringung\n„kraft dieser“ strafrechtlichen Verurteilung eingetreten ist, nur weil in der Anordnung seiner\nUnterbringung zu Präventionszwecken auf dieses Urteil Bezug genommen wurde und sie\nerging, während er die entsprechende Strafe verbüßte. Kurz gesagt bestand zwischen der\nVerurteilung des Beschwerdeführers und seiner nachträglich angeordneten Unterbringung zu\nPräventionszwecken kein hinreichender Kausalzusammenhang. Somit war seine\nFreiheitsentziehung nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt.\n\n89\nWeiterhin wird der Gerichtshof prüfen, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu Präventionszwecken nach einem der anderen Buchstaben von Artikel\n5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Er stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers\nnach dem Vorbringen der Regierung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass\nsie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern“ unter Buchstabe c\nfallen könnte, wenn diese Bestimmung weit ausgelegt werde.\n\n90\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die zu Präventionszwecken und für unbegrenzte\nDauer angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt von\nden Strafvollstreckungsgerichten unter Bezugnahme auf das Risiko gerechtfertigt wurde,\ndass er im Falle seiner Entlassung erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nanderer begehen könnte. Allerdings bekräftigt eine Auslegung von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c im Lichte von Artikel 5 als Ganzem, dass die unbefristete Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu Präventionszwecken nicht unter diesen Buchstaben fiel. Nach Artikel\n5 Abs. 3 ist jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Freiheitsentziehung betroffen\nist, unverzüglich einem Richter vorzuführen und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb\nangemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu Präventionszwecken wurde jedoch nicht beschlossen, um ihn\nunverzüglich einem Richter vorzuführen und wegen – potentieller – Straftaten vor Gericht zu\nstellen, und stellte demnach nicht die nach dieser Bestimmung erlaubte Untersuchungshaft\ndar. Darüber hinaus waren die potentiellen weiteren Straftaten nicht, wie nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich (siehe insbesondere Guzzardi, a.a.O., Rdnr.\n102, und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 102), hinreichend konkret und spezifisch,\ninsbesondere hinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer. Somit war\ndie Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c\ngerechtfertigt; diese Bestimmung ist, wie oben dargelegt (siehe Rdnr. 88), nur in enger\nAuslegung mit dem Ziel von Artikel 5 Abs. 1 vereinbar. In diesem Zusammenhang verweist\nder Gerichtshof sinngemäß auch auf seine Feststellungen im Hinblick auf die\nSicherungsverwahrung nach § 66 StGB in der Sache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 102).\n\n91\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers,\nwie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als\nFreiheitsentziehung bei „einem psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 77) setzt dies erstens voraus, dass die\npsychische Erkrankung zuverlässig nachgewiesen ist; d.h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde\nfestgestellt worden sein. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Bayreuth seine auf\neine Beschwerde hin bestätigte Entscheidung, die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neiner Justizvollzugsanstalt unbefristet anzuordnen, nach Anhörung zweier Sachverständiger\n(ein psychologischer Sachverständige und ein Sachverständiger für Psychiatrie und\nPsychotherapie, siehe Rdnrn. 12 und 14) getroffen hatte und auf die Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers, wie nach Art. 4 BayStrUBG vorgesehen (siehe Rdnr. 46) stützte. Diese\nSachverständigen hatten bestätigt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine erhebliche\nGefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer darstelle. In diesem Zusammenhang\nhatten die medizinischen Sachverständigen befunden, dass der Beschwerdeführer an einer\norganischen Persönlichkeitsstörung leide, die zu einem fortschreitenden\nPersönlichkeitsabbau führe, weshalb er sein möglicherweise abweichendes sexuelles\nVerhalten nicht mehr reflektieren könne.\n\n92\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass objektiver medizinischer Sachverstand ergeben hat, dass der Beschwerdeführer an\neiner Persönlichkeitsstörung litt. Was die Behörde angeht, vor der diese Störung festgestellt\nwurde, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass im deutschen Rechtssystem zwischen der\nUnterbringung gefährlicher Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwecken\nund der Unterbringung psychisch Kranker in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterschieden wird. Dies zeigt sich anhand der §§ 66 und 63 des Strafgesetzbuchs, eines\nBundesgesetzes, sowie offensichtlich auch anhand der Unterscheidung zwischen dem\nBayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen\nStraftätern (BayStrUBG) einerseits und dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung\npsychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) andererseits. Nach Art. 1 Abs. 3\nBayStrUBG hatte die Anordnung der Unterbringung einer Person in einer\nJustizvollzugsanstalt zu unterbleiben, wenn diese Person nach dem UnterbrG in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht war (siehe Rdnr. 44). Hieraus geht deutlich\nhervor, dass gefährliche Personen, bei denen eine psychische Erkrankung diagnostiziert\nwurde, von den zuständigen Gerichten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterzubringen waren. Im Fall des Beschwerdeführers hatten es die zuständigen Behörden\njedoch abgelehnt, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach dem UnterbrG zu beantragen (siehe Rdnr. 13).\n\n93\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass im Hinblick auf\nden Beschwerdeführer eine „tatsächliche psychische Störung” im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention festgestellt worden war. Er bezweifelt ferner, dass eine solche\npsychische Störung vor einer „zuständigen Behörde“ nach deutschem Recht hätte\n„festgestellt“ werden können, da die Strafvollstreckungsgerichte in der vorliegenden\nRechtssache nicht aufgefordert waren, nach dem BayStrUBG zu untersuchen, ob der\nBeschwerdeführer als psychisch Kranker unterzubringen war, sondern festzustellen hatten,\nob der Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellte, und zwar\nungeachtet seiner psychischen Gesundheit. Folglich waren auch die medizinischen\nSachverständigen, die den Beschwerdeführer untersuchten, nicht aufgefordert, festzustellen,\nob der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung litt, sondern ob er\ngegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer darstellte,\nund zwar ebenfalls ungeachtet seiner psychischen Gesundheit.\n\n94\nDarüber hinaus kann die „Freiheitsentziehung” einer Person als psychisch\nKranker nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann im Sinne von Abs. 1\nBuchstabe e „rechtmäßig“ sein, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer\nanderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 78). In der vorliegenden Rechtssache\nwar der Beschwerdeführer bis zum 28. Juli 2004 in einer normalen Justizvollzugsanstalt\nuntergebracht. Für den Vollzug seiner Unterbringung galten analog die Regelungen für den\nVollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen nach dem StGB (Art. 6 BayStrUBG, siehe\nRdnr. 46). Wie der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache M.\n./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 127-129) festgestellt hat, gibt es in der Praxis keinen\nwesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug einer\nSicherungsverwahrungsanordnung. Wie oben dargelegt sind nach deutschem Recht\npsychiatrische Krankenhäuser die geeigneten Einrichtungen, um auf psychisch Kranke\nausgerichtete Haftbedingungen bereitzustellen. Deshalb bestand kein hinreichender\nZusammenhang zwischen der angeblichen Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers als\npsychisch Kranker und seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt sowie den\ndortigen Bedingungen.\n\n95\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nfiel. Er ist ferner der Ansicht - und das wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass\nkeiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.\n\n96\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorliegende Individualbeschwerde eine\nFrage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\naufwirft. Er weist erneut darauf hin, dass die Freiheitsentziehung, um „rechtmäßig“ zu sein,\ndie materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts\neinhalten muss, welches darüber hinaus eine gewisse Qualität aufweisen und vorsehbar\nanzuwenden sein muss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Rdnr. 79). Der\nGerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung des\nBeschwerdeführers auf das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders\nrückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern stützten, welches das\nBundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat. Allerdings\nordnete das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung dieses Gesetzes bis zum\n30. September 2004 an. Während der hier in Rede stehenden Zeit kann die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers demnach als nationalem Recht entsprechend\nangesehen werden, da das in Rede stehende Gesetz, in Verbindung mit der\nWeitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, während einer Übergangszeit\ngültig und anwendbar blieb. Allerdings stellt sich eine weitere Frage im Zusammenhang mit\nder Vorhersehbarkeit der (Fort-)Geltung des BayStrUBG, trotz seiner Verfassungswidrigkeit.\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass drei der acht Richter des\nBundesverfassungsgerichts selbst die Ansicht vertraten, dass das Gericht nicht befugt sei,\nim Fall des Beschwerdeführers die Fortgeltung des verfassungswidrigen BayStrUBG\nanzuordnen (siehe Rdnrn. 26-29). In Anbetracht der obigen Feststellung, dass die\nUnterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken nach keinem der Buchstaben\nvon Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war, ist es nicht erforderlich, über diese Frage in der\nvorliegenden Rechtssache zu entscheiden.\n\n97\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n98\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine fortdauernde Unterbringung zu\nPräventionszwecken nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe angesichts der\nUmstände ihrer Anordnung sowie ihrer unbestimmten Dauer einer nach Artikel 3 der\nKonvention verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme;\nArtikel 3 lautet wie folgt:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder\nBehandlung unterworfen werden.“\n\n99\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n100\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n101\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Anordnung\nund Vollstreckung seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG\neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung gleichkomme. Da er\n1934 geboren sei, sei er zur maßgeblichen Zeit alt und in einem schlechten\nGesundheitszustand gewesen und habe nur mit einem Stock gehen können. Über die\nnachträglichen Anordnung der unbefristeten Sicherungsverwahrung, die ihm erst drei Tage\nvor seiner geplanten Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis gebracht worden\nsei, sei er überrascht und schockiert gewesen. Insbesondere sei er bei seinem Gespräch mit\ndem Psychologen der Justizvollzugsanstalt Bayreuth am 28. Januar 2002 nicht hinreichend\nüber die nachträgliche Sicherungsverwahrung informiert worden.\n\n102\nDer Beschwerdeführer betonte ferner, dass er die berechtigte Erwartung gehabt\nhabe, aufgrund der Verfassungswidrigkeit des BayStrUBG entlassen zu werden, jedoch\nerfahren habe, dass ihm auf Grundlage verfassungswidriger Gesetze sowie der\nunberechtigten Annahme, dass er eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstelle,\nwillkürlich weiter die Freiheit entzogen werden würde. Nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts habe er abwarten müssen, ob der Bundesgesetzgeber\nVorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung erlassen würde, die als\nGrundlage für seine Freiheitsentziehung nach dem 30. September 2004 dienen würden. Er\nsei folglich als bloßes Objekt des Verfahrens behandelt worden.\n(b) Die Regierung\n\n103\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Anordnung der unbefristeten\nUnterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken kurz vor der vollständigen\nVerbüßung seiner Freiheitsstrafe sowie der Vollzug dieser Unterbringung Artikel 3 nicht\nverletzt hätten. Der Beschwerdeführer sei so früh wie möglich nach In-Kraft-Treten des\nBayStrUBG am 1. Januar 2002, nämlich am 28. Januar 2002, informiert worden, dass er auf\nGrundlage dieses Gesetzes zu Präventionszwecken untergebracht werden könnte. Drüber\nhinaus sei der Beschwerdeführer während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe darauf\nhingewiesen worden, dass er sich einer Therapie unterziehen müsse und dass eine\nTherapieverweigerung negative Folgen für ihn haben könnte. Mit dem Erlass des\nBayStrUBG und der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers zu\nPräventionszwecken hätten der deutsche Gesetzgeber und die deutschen Gerichte nicht\nbeabsichtigt, den Beschwerdeführer zu demütigen, sondern dem überragenden Interesse\nder Allgemeinheit an einem Schutz vor gefährlichen Straftätern gerecht zu werden.\n\n104\nWas die unbestimmte Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu\nPräventionszwecken angeht, brachte die Regierung vor, dass in dem BayStrUBG eine\nregelmäßige gerichtliche Prüfung der Frage, ob seine Unterbringung ausgesetzt und er\nbedingt entlassen werden könnte, vorgesehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe\ndaher die Möglichkeit einer Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gehabt.\nSchließlich sei die Art und Weise des Vollzugs der Unterbringung unter den besonderen\nUmständen des Falls des Beschwerdeführers nicht einer unmenschlichen oder\nerniedrigenden Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 gleichgekommen.\nEntsprechend Art. 6 BayStrUBG sei der Beschwerdeführer in einer Justizvollzugsanstalt\nuntergebracht gewesen und habe dieselben Vorzüge gegenüber normalen\nLangzeitgefangenen gehabt wie Sicherungsverwahrte nach dem StGB. Da der\nBeschwerdeführer bei seiner Entlassung auf Bewährung gezeigt habe, dass er weiterhin zur\nBegehung von Straftaten in der Lage sei, werfe seine Freiheitsentziehung keine Frage nach\nArtikel 3 aufgrund seines Alters oder seines schlechten Gesundheitszustands auf. Ferner\nhabe er in der Justizvollzugsanstalt eine umfassende medizinische Betreuung erhalten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n105\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Misshandlung\nein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu\nfallen. Die Prüfung dieses Mindestmaßes an Schwere ist naturgemäß relativ; sie ist abhängig\nvon den gesamten Umständen des Falls, wie der Art und dem Kontext der Behandlung oder\nStrafe, der Art und Weise ihres Vollzugs, ihrer Dauer, ihren körperlichen und seelischen\nFolgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe u.a.\nSoering ./. Vereinigtes Königreich, 7. Juli 1989, Rdnr. 100, Serie A Band 161, und Kudła ./.\nPolen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 91, ECHR 2000-XI).\n\n106\nUnter bestimmten Umständen kann die Freiheitsentziehung eines älteren\nMenschen über einen längeren Zeitraum eine Frage nach Artikel 3 aufwerfen. Trotzdem sind\ndie besonderen Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu berücksichtigen (siehe Priebke ./.\nItalien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48799/99, 5. April 2001; Sawoniuk ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63716/00, 29. Mai 2001; und Papon ./.\nFrankreich (Nr. 1) (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64666/01, ECHR 2001-VI).\n\n107\nDer Gerichtshof hat ferner in Bezug auf die Verhängung einer Strafe festgestellt,\ndass Fragen des angemessenen Strafmaßes größtenteils nicht in den Anwendungsbereich\ndes Übereinkommens fallen, hat dabei jedoch nicht ausgeschlossen, dass willkürliche oder\nunverhältnismäßig lange Strafen unter bestimmten Umständen Fragen nach der Konvention\naufwerfen können (siehe u.a. Sawoniuk, a.a.O., hinsichtlich einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe für eine Person gehobenen Alters; und Weeks, a.a.O., Rdnr. 47; V. ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnrn. 97 f.,\nECHR 1999-IX; und T. v. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24724/94,\nRdnrn. 96 f., 16. Dezember 1999, alle drei Urteile hinsichtlich lebenslanger Freiheitsstrafen\nfür Minderjährige). Gleichermaßen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Frage\nnach Artikel 3 aufgeworfen werden kann, wenn ein Häftling über einen längeren Zeitraum\nüber seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung, im Ungewissen gelassen\nwird oder wenn einem Häftling jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird (vgl.\ninsbesondere T. v. Vereinigtes Königreich , a.a.O., Rdnr. 99; V. ./. Vereinigtes Königreich ,\na.a.O., Rdnr. 100; und Sawoniuk, a.a.O.). Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass eine\nStrafe keine rechtliche Grundlage oder Legitimität im Sinne der Konvention hatte, einen\nweiteren Faktor dar, aufgrund dessen die Strafe einer verurteilten Person unter das Verbot\ndes Artikels 3 fallen kann (vgl. Ilaşcu u.a. ./. Moldau und Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr. 436, ECHR 2004-VII). Diese Grundsätze müssen\nsinngemäß für die fortdauernde Unterbringung einer Person in einer Justizvollzugsanstalt zu\nPräventionszwecken nach vollständiger Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe, wie sie hier in Rede\nsteht, gelten.\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n108\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache 76 Jahre alt war, als er von den innerstaatlichen Gerichten zu\nPräventionszwecken in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wurde. Es war festgestellt\nworden, dass er zur damaligen Zeit an einer organischen Persönlichkeitsstörung litt, die zu\neinem fortschreitenden Persönlichkeitsabbau führte, und er brachte vor, dass er eine\nGehbehinderung habe; weitere Elemente, die seinen ansonsten zufriedenstellenden\nGesundheitszustand in Frage stellen, wurden nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat\nnicht behauptet, dass er in der Justizvollzugsanstalt nicht die nötige medizinische\nVersorgung erhalten habe, auch deutet nichts darauf hin. Der Gerichtshof hatte Gelegenheit,\nfestzustellen, dass ein fortgeschrittenes Alter in keinem der Mitgliedstaaten des Europarats\nein Hindernis für eine Freiheitsentziehung darstellt (siehe z. B. Papon, a.a.O.). Unter\nBerücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass das relativ fortgeschrittene, jedoch nicht außerordentlich hohe Alter des\nBeschwerdeführers zusammen mit seinem Gesundheitszustand, der für die Zwecke der\nFreiheitsentziehung nicht als bedenklich einzustufen ist, an sich nicht ein Mindestmaß an\nSchwere erreichten, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen.\n\n109\nWas die Umstände der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers angeht, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihn am 10. April 2002, drei Tage vor\nseiner geplanten Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 13. April 2002, für eine\nunbestimmte Dauer zu Präventionszwecken in einer Justizvollzugsanstalt unterbrachten.\nDas BayStrUBG, das die rechtliche Grundlage für seine fortdauernde Unterbringung\ndarstellte, trat erst am 1. Januar 2002, weniger als dreieinhalb Monate vor seiner geplanten\nEntlassung, in Kraft. Obwohl das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für\nverfassungswidrig erklärte, ordnete es seine Weitergeltung bis zum 30. September 2004 an\nund dem Beschwerdeführer wurde weiterhin auf Grundlage dieses Gesetzes die Freiheit\nentzogen. Obwohl deshalb davon auszugehen ist, dass seine Unterbringung weiterhin nach\ninnerstaatlichem Recht rechtmäßig war, war sie aus den oben genannten Gründen nicht mit\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar.\n\n110\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehenden Umstände, unter denen\ndem Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe die Freiheit\nentzogen wurde, Gefühle der Demütigung und Unsicherheit über seine Zukunft ausgelöst\nhaben müssen, die über das zwangsläufig mit einer Inhaftierung verbundene Maß an Leiden\nhinausgingen. Allerdings kann angesichts der Tatsache, dass das BayStrUBG erst kurz vor\nder gerichtlichen Anordnung, den Beschwerdeführer weiter unterzubringen, in Kraft trat, nicht\ngesagt werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer absichtlich hätten überraschen\noder sogar demütigen wollen, indem sie seine fortdauernde Unterbringung drei Tage vor\nseiner geplanten Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt anordneten. Gleichermaßen\ndeutet nichts darauf hin, dass die deutschen Gerichte bei der Anordnung der fortdauernden\nUnterbringung des Beschwerdeführers nicht in gutem Glauben und in der Annahme\ngehandelt hätten, dass seine Freiheitsentziehung mit der Konvention vereinbar sei.\n\n111\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die unbestimmte Dauer der\nAnordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Justizvollzugsanstalt fest,\ndass die innerstaatlichen Gerichte nach Art. 5 BayStrUBG mindestens alle zwei Jahre zu\nprüfen hatten, ob die Unterbringung der betroffenen Person in einer Justizvollzugsanstalt\nnoch erforderlich war. War sie nicht mehr erforderlich, hatte das Gericht die Unterbringung\nauszusetzen und die betroffene Person auf Bewährung zu entlassen (siehe Rdnr. 46). Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht Bayreuth am 16. Dezember 2003,\nweniger als zwei Jahre nach der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in\neiner Justizvollzugsanstalt, tatsächlich entschied, diese auszusetzen. Allerdings widerrief das\nGericht diesen Beschluss weniger als drei Monate später, da der Beschwerdeführer erneut\nStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen begangen hatte. Dies zeigt,\ndass der Beschwerdeführer trotz der unbestimmten Dauer der Unterbringungsanordnung die\nMöglichkeit einer Entlassung hatte.\n\n112\nUnter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ist der\nGerichtshof daher der Auffassung, dass die Umstände der Anordnung und die Dauer der\nfortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers zu Präventionszwecken nicht das\nMindestmaß an Schwere erreicht haben, um einer unmenschlichen oder erniedrigenden\nStrafe oder Behandlung gleichzukommen.\n\n113\nFolglich ist Artikel 3 der Konvention nicht verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n114\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\n\n115\nDer Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf gerechte Entschädigung nicht\ninnerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, geltend\ngemacht (Artikel 60 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 3 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/6587-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139453","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139453"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2011-01-13/6587-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139453","retrieved":"2026-07-29 08:45:20.816764+00:00"}}