{"status":"available","doknr":"001-139454","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:1221JUD002057807","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2010-12-21","aktenzeichen":"20578/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 2. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 4.030,76 Euro (viertausenddreißig Euro und sechsundsiebzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 3. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/12/10 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20578/07)\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 20578/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Dezember 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es\nwird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer LORENZEN, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nMark Villiger,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Ganna Yudkivska\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 30. November 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20578/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein nigerianischer Staatsangehöriger, Herr A.\n(„der Beschwerdeführer“), am 10. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Schmid, Rechtsanwalt in Nagold,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, und ihren Stellvertreter, Herrn Ministerialrat H. J. Behrens\nvom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen,\nmit denen ihm der Umgang mit seinen Kindern verweigert worden war, sein Recht auf\nAchtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt hätten.\n\n4\nAm 26.September 2007 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung\nvon der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch beschlossen, die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3 in der damals\ngeltenden Fassung).\n\n5\nAm 2. März 2010 sah der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 29\nAbs. 3 der Konvention ab und erklärte die Beschwerde für zulässig.\n\n6\nAm 29. April 2010 ermächtigte der Präsident der Fünften Sektion Herrn B. und Frau\nB., die rechtlichen Eltern der betroffenen Kinder, zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren\n(Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung in der damals\ngeltenden Fassung). Die Drittbeteiligten wurden von Herrn M. Kleine-Cosack, Rechtsanwalt\nin Freiburg, vertreten.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer Beschwerdeführer wurde 1967 geboren und lebte in A. (Deutschland), bevor er\n2008 nach Spanien zog.\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n8\nDer in Nigeria geborene Beschwerdeführer reiste 2003 nach Deutschland ein und\nbeantragte Asyl. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; die Entscheidung wurde im Februar 2006\nrechtskräftig.\n\n9\nSeit 2003 hatte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu Frau B., die mit Herrn B.\nverheiratet war; die Eheleute haben drei Kinder, die 1996, 1998 bzw. 2000 geboren wurden.\nObwohl sie zunächst die Scheidung erwog, verließ Frau B., die nie mit dem\nBeschwerdeführer zusammenlebte, diesen im August 2005 und lebte wieder mit ihrem\nEhemann, Herrn B., und den Kindern zusammen.\n\n10\nIm Dezember 2005 bekam Frau B. Zwillinge. Der Beschwerdeführer ist der leibliche\nVater der Zwillinge. Herr und Frau B. erziehen die Zwillinge gemeinsam. Nach § 1592\nNr. 1 BGB (siehe Rdnr. 28) ist Herr B. ihr rechtlicher Vater. Der Beschwerdeführer bat\nsowohl vor als auch nach der Geburt der Zwillinge darum, ihm Umgang mit den Zwillingen zu\ngewähren, was von Herrn und Frau B. wiederholt abgelehnt wurde.\n2. Verfahren vor dem Amtsgericht\n\n11\nNachdem das Amtsgericht Baden-Baden den Beschwerdeführer sowie Herrn und\nFrau B. in drei mündlichen Verhandlungen angehört hatte, räumte es dem Beschwerdeführer\nam 27. September 2006 ein Recht auf Umgang mit den Zwillingen ein, und zwar eine Stunde\nim Monat, zunächst im Beisein von einer dritten Person und entweder Herrn oder Frau B.,\nwenn sie dies wünschten.\n\n12\nDas Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1685 Abs. 2 BGB\n(siehe Rdnr. 27) umgangsberechtigt sei, weil er eine enge Bezugsperson der Kinder sei. Der\nUmstand, dass der Beschwerdeführer bislang keine Verantwortung für die Kinder\nübernommen habe, stehe dieser Berechtigung nicht entgegen, denn er habe keine\nMöglichkeit gehabt, dieser Verantwortung nachzukommen, da die Zwillinge erst im\nDezember 2005 zur Welt gekommen seien. Daher könnten ihm seine Umgangsrechte nicht\nabgesprochen werden.\n\n13\nDas Amtsgericht war ferner der Ansicht, dass der Umgang des Beschwerdeführers\nmit den Zwillingen dem Wohl der Kinder diene. Es stimmte mit den Feststellungen der von\nihm hinzugezogenen psychologischen Sachverständigen überein, die nach einer Anhörung\nvon Herrn und Frau B. sowie des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt war, dass der\nUmgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl der Kinder dienlich sei. Gerade wegen ihrer\nafro-deutschen Herkunft sei eine Beziehung zu dem Beschwerdeführer, ihrem leiblichen\nVater, wesentlich, um ihre Wurzeln kennen zu lernen, eine Identifikationsbildung zu\nermöglichen, ihr Anderssein zu verstehen und ein gesundes Selbstbewusstsein zu\nentwickeln. Das Amtsgericht befand auch, dass die Umgangsrechte des Beschwerdeführers\nnicht mehr aufgeschoben werden könnten, weil sie von Frau und Herrn B. zunehmend\nbestritten würden. Der Umgang des Beschwerdeführers mit den Zwillingen stehe auch dem\nWohl der anderen drei Kinder von Herrn und Frau B. nicht entgegen, da, wie die\nSachverständige überzeugend ausgeführt habe, ein offener Umgang mit den Realitäten zum\nWohle aller Betroffenen wäre.\n\n14\nBei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigte das Amtsgericht, dass der\nBeschwerdeführer, als er und Frau B. sich im August 2005 trennten, zugestimmt habe, dass\ndie Zwillinge bei Familien B. bleiben könnten, er jedoch erklärt habe, dass er „eine Chance\nim Hinblick auf das Asylverfahren haben“ wolle. Später habe er darum gebeten, ihm nach\nder Geburt der Zwillinge ein Umgangsrecht zu gewähren, was Herr und Frau B. abgelehnt\nhätten. Wenn er sich nicht in Deutschland aufhalte, so der Beschwerdeführer, sei es\npraktisch unmöglich für ihn, Umgang mit seinen Kindern zu haben und eine Beziehung zu\nihnen aufzubauen. Herr und Frau B. brachten vor, der Beschwerdeführer sei an einem\nUmgang mit seinen Kindern nur interessiert, um eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland\nzu erlangen. Die psychologische Sachverständige führte wiederum aus, es habe den\nAnschein, dass Herr und Frau B. die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau B. nunmehr\n– fälschlicherweise und den üblichen Vorurteilen entsprechend – als bloßen Versuch\nauslegten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, um ihn so für ihre eigene schwierige\nSituation verantwortlich zu machen.\n3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n15\nAm 12. Dezember 2006 gab das Oberlandesgericht Karlsruhe einer Beschwerde von\nHerrn und Frau B. statt, hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Umgang mit den Zwillingen zurück.\n\n16\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass sich für den Beschwerdeführer kein\nUmgangsrecht aus § 1684 BGB (siehe Rdnr. 26) ergebe, weil sich die Bestimmung nur auf\ndie Berechtigung des rechtlichen Vaters (im Gegensatz zum leiblichen Vater) beziehe, der in\nder vorliegenden Rechtssache Herr B. sei (§ 1592 Nr. 1 BGB, siehe Rdnr. 28). Da die Kinder\nbei ihrem rechtlichen Vater lebten, könne der Beschwerdeführer weder die Vaterschaft\nanerkennen (§ 1594 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 29), noch die Vaterschaft von Herrn B.\nanfechten (§ 1600 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 30).\n\n17\nDas Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass sich für den Beschwerdeführer kein\nUmgangsrecht aus § 1685 BGB ergebe. Als leiblicher Vater der Zwillinge komme er zwar\ngrundsätzlich als enge Bezugsperson der Kinder im Sinne dieser Bestimmung in Betracht. Er\nhabe jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 1685 BGB nicht erfüllt, weil er bislang\nkeinerlei Verantwortung für die Kinder getragen und damit keine sozial-familiäre Beziehung\nzu ihnen habe.\n\n18\nDa der Beschwerdeführer folglich nicht zu dem Kreis der umgangsberechtigten\nPersonen gehöre, komme es nicht auf die Frage an, ob der Umgang mit den Zwillingen dem\nKindeswohl diene.\n\n19\nDas Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und des Elternrechts nach\nArtikel 6 GG (siehe Rdnr. 24) und Artikel 8 der Konvention erfordere keine andere Auslegung\nder Bestimmungen des BGB. Mit Blick auf Artikel 6 GG stellte das Oberlandesgericht fest,\ndass der Beschwerdeführer als leiblicher, nicht aber rechtlicher Vater der Zwillinge kein\n„Inhaber des Elternrechts“ aus Artikel 6 Abs. 2 GG sei, insbesondere weil das\nNebeneinander von zwei Vätern nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung\nentspreche. Überdies schütze Artikel 6 Abs. 1 GG die Beziehung des leiblichen Vaters zu\nseinem Kind nur, wenn zwischen ihnen bereits eine sozial-familiäre Beziehung bestehe; der\nSchutz dieser Bestimmung entstehe nicht schon aus dem Wunsch, künftig eine Beziehung\nzu dem Kind entstehen zu lassen. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchem Grund\nkeine Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater entstanden sei.\n\n20\nDas Oberlandesgericht führte aus, dass die Versagung des Umgangsrechts dazu\nführen würde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine Beziehung\nentstehen könne und er nach Nigeria abgeschoben würde. Damit sei es nahezu\nausgeschlossen, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt ihren leiblichen Vater kennen\nlernen könnten. Allerdings trage dies dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer\nFamilie mit ihrem rechtlichen Vater zusammenlebten, der auch in tatsächlicher Hinsicht die\nVaterstellung ausfülle. Es entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600\nAbs. 2 BGB zum Ausdruck komme, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den\nVorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben.\n\n21\nMit Blick auf Artikel 8 der Konvention stellte das Oberlandesgericht fest, dass\nzwischen dem Beschwerdeführer und den Zwillingen nie eine familiäre Bindung bestanden\nhabe. Es grenzte die vorliegende Rechtssache auch von der Rechtssache G. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 74969/01, 26. Februar 2004) ab, weil in dieser Sache der\nBeschwerdeführer auch der rechtliche Vater seines Kindes gewesen sei und ihm die\nelterliche Sorge übertragen worden sei.\n4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n22\nAm 29. März 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, in der\ner geltend machte, dass die Versagung des Umgangs mit den Zwillingen gegen sein Recht\nauf Achtung des Familienlebens verstoße (1 BvR 183/07).\n5. Weitere Entwicklungen\n\n23\nAm 15. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung seiner\nAbschiebung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über\nseine Individualbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung\nkeine Beschwerde ein. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, in\ndem der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist offenbar noch\nnicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer zog 2008 nach Spanien.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG\n1. Innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis\na. Bestimmungen des Grundgesetzes\n\n24\nArtikel 6 GG, soweit maßgeblich, lautet:\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.\nb. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(i) Bestimmungen über den Umgang mit einem Kind\n\n25\nDie elterliche Sorge umfasst das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen\n(§ 1632 Abs. 2 BGB).\n\n26\nNach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil,\nund jeder Elternteil ist umgekehrt zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das\nFamiliengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine\nAusübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3). Es kann dieses Recht\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine\nEntscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder\nausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das\nFamiliengericht kann anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten,\nz.B. eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, ausgeübt werden darf (§ 1684\nAbs. 4).\n\n27\n§ 1685 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sieht für enge\nBezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vor, wenn dies dem Wohl des Kindes dient\nund wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozialfamiliäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel\nanzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft\nzusammengelebt hat. § 1684 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.\n(ii) Bestimmungen über die Vaterschaft\n\n28\nNach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der\nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der Mann, der die Vaterschaft\nanerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist\n(Nr. 3).\n\n29\nEine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines\nanderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB).\n\n30\nDie Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur\nAnfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nrn. 1\nund 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter\ndes Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach § 1600 Abs. 2 BGB\nkann Letzterer die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der\nrechtliche Vater des Kindes ist, nur anfechten, wenn er der leibliche Vater des Kindes ist und\nwenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung\nbesteht.\n\n31\nBesteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch\ndas Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB).\n2. Vergleichendes Recht\n\n32\nEine 23 Mitgliedstaaten erfassende Studie des Gerichtshofs ergab, dass es unter\nden Europaratsmitgliedern keine einheitliche Herangehensweise an die Frage gibt, ob und\ngegebenenfalls unter welchen Umständen ein biologischer Vater (der nicht nur ein\nSamenspender ist) ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn der rechtliche Vater ein\nanderer ist.\n\n33\nIn einer beträchtlichen Anzahl von Staaten (darunter insbesondere Bosnien und\nHerzegowina, Estland, Frankreich, Irland, Portugal, Russland, Slowenien, Spanien,\nGroßbritannien sowie die Ukraine) muss ein biologischer Vater zur Wahrung seiner\nUmgangsrechte mit einem Kind, das von einer mit ihrem Ehemann zusammenlebenden Frau\ngeboren wurde, zunächst – teilweise innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne – die\nbestehende Vaterschaftsvermutung anfechten. In diesen Staaten, wie auch in allen anderen\nuntersuchten Ländern, gilt laut Gesetz die Vermutung, dass ein von einer verheirateten Frau\ninnerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind auch das Kind ihres Ehemannes ist.\nWurde der biologische Vater als (rechtlicher) Vater des betreffenden Kindes anerkannt, so\nhat er, nach Maßgabe des Kindeswohls, wie jeder andere nicht sorgeberechtigte Elternteil\nein Recht auf Umgang mit seinem Kind.\n\n34\nGemäß einem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für\nJugendhilfe und Familienrecht e.V. vom März 2010 gilt Gleiches in Griechenland. Die in\nFrankreich und Spanien geltenden Bestimmungen sind in diesem Gutachten jedoch\nabweichend ausgelegt. Recherchen des Beschwerdeführers stützen deutlich die\nUntersuchungsergebnisse des Gerichtshofs zur Rechtslage in Frankreich und Spanien. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass ein biologischer Vater unter Umständen, die denen\nder vorliegenden Individualbeschwerde entsprechen, in einigen weiteren Ländern die\nVaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten könne, so unter anderem in Norwegen.\n\n35\nIn einer beträchtlichen Anzahl von Europaratsmitgliedstaaten könnte laut\nUntersuchung des Gerichtshofs hingegen ein biologischer Vater unter Umständen, die denen\nder vorliegenden Individualbeschwerde entsprechen, diese Vaterschaftsvermutung nicht\nanfechten (siehe insbesondere Aserbaidschan, Belgien, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland,\nLuxemburg, Monaco, die Niederlande, Polen, die Slowakei, die Schweiz und Ungarn). In\ndiesen Ländern besteht für biologische Väter keine Anfechtungsberechtigung, und zwar\nentweder unter keinen Umständen oder zumindest nicht, sofern die Mutter noch mit ihrem\nEhemann zusammenlebt (im Hinblick auf Letzteres siehe geltendes Recht in Belgien und\nLuxemburg).\n\n36\nLaut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für\nJugendhilfe und Familienrecht gilt Gleiches auch in Österreich, der Tschechischen Republik,\nDänemark, Liechtenstein, Schweden und der Türkei. Der Beschwerdeführer legt die\nBestimmungen in Italien und der Schweiz anders aus, das von der Regierung vorgelegte\nGutachten stützt jedoch die Untersuchungsergebnisse des Gerichtshofs zur Rechtslage in\ndiesen Ländern.\n\n37\nIn den letztgenannten Mitgliedstaaten kann der biologische Vater ohnehin nur als\nDritter, nicht als Elternteil, Umgang beantragen. In einigen dieser Staaten (Aserbaidschan,\nKroatien, Finnland, Ungarn, Italien, Luxemburg und Polen) hat der biologische Vater aber\nauch als Dritter kein Recht, Umgang zu beantragen, da in den Rechtsordnungen nur\nUmgangsrechte für rechtliche Eltern und (zum Teil) für andere Verwandte vorgesehen sind.\n\n38\nLaut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für\nJugendhilfe und Familienrecht gewährt das Gesetz dem biologischen Vater in Liechtenstein\nund der Tschechischen Republik ebenfalls keine Möglichkeit, ein Umgangsrecht zu\nbeanspruchen.\n\n39\nIn den übrigen vom Gerichtshof untersuchten Ländern, in denen ein biologischer\nVater die Vaterschaftsvermutung nicht anfechten kann (Belgien, Lettland, Monaco,\nNiederlande, Slowakei und Schweiz), müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein,\ndamit diesem Vater Umgang gewährt wird, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient.\nGemäß Artikel 375bis des belgischen Zivilgesetzbuchs muss „ein besonderes affektives\nVerhältnis [...] zum Kind“ nachgewiesen werden, gemäß Artikel 181 § 3 des lettischen\nZivilgesetzbuchs muss der Vater mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einem\ngemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. In Monaco kann ein Richter einem Dritten\n– wenn es dem Kindeswohl dient – Umgang gewähren, ohne dass dies an zusätzliche\nVoraussetzungen geknüpft wäre (vgl. Artikel 300 des monegassischen Zivilgesetzbuchs). In\nden Niederlanden kann Dritten (einschließlich bloßen Samenspendern) gemäß Artikel 1:377f\nund 1:377a Abs. 3 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Umgangsrecht\neingeräumt werden, sofern dies nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Artikel 25 Abs. 5 des\nslowakischen Familiengesetzbuchs sieht vor, dass dem biologischen Vater ein\nUmgangsrecht eingeräumt werden kann, wenn er als dem Kind „nahestehende Person“\nanzusehen ist (aus dem von der Regierung vorgelegten Gutachten geht hervor, dass auch in\nSchweden eine ähnliche Bestimmung existiert) und gemäß Artikel 274a des schweizerischen\nZivilgesetzbuchs kann beim Vorliegen außerordentlicher Umstände der Anspruch auf\npersönlichen Verkehr eingeräumt werden (laut dem von der Regierung vorgelegten\nGutachten gilt die gleiche Bedingung auch in der Türkei).\n\n40\nLaut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten ergibt sich aus dem dänischen\nGesetz über die elterliche Verantwortung ein Umgangsrecht für die nächsten Angehörigen,\nmit denen das Kind eng verbunden ist, sofern die Eltern keinen oder nur in äußerst\nbegrenztem Umfang Umgang mit dem Kind haben. Das Gutachten legt außerdem dar, dass\nnach § 148 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von Österreich ein\nbiologischer Vater ein Besuchsrecht erhalten kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes\ngefährdet wäre.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n41\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Versagung des Umgangs mit seinen Kindern\nsein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie\nfolgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n42\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Die Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n43\nDer Beschwerdeführer trug vor, zwischen ihm und den Zwillingen bestehe ein\n„Familienleben” im Sinne von Artikel 8 Abs. 1. Entscheidend sei, dass er Interesse an den\nKindern habe und bereit sei, Verantwortung für sie zu übernehmen. Er betonte, dass er als\nbiologischer Vater ein natürliches Interesse daran habe, sich an ihrer Erziehung zu\nbeteiligen, und bereit sei, Verantwortung für sie zu übernehmen. Seine über zwei Jahre\nwährende Beziehung zu Frau B. sei ernster Natur gewesen, sie habe sich von ihrem Mann\nscheiden lassen wollen. Er habe beabsichtigt, mit Frau B. und den Kindern\nzusammenzuleben und sie hätten bereits nach einer Wohnung gesucht und seien\nzusammen zur Ultraschall-Untersuchung gegangen, bevor Frau B. ihn verlassen habe. Seit\nder Geburt der Kinder habe er versucht, Umgang mit ihnen zu haben und er habe ein\ngerichtliches Verfahren zur Umgangsregelung angestrengt.\nEr sei nicht in der Lage gewesen, Kontakt zu seinen Kindern herzustellen und\ntatsächlich Verantwortung für sie zu übernehmen, weil Herr und Frau B. ihm den Umgang\nverweigert hätten. Herr und Frau B. hätten damit auch verhindern wollen, dass er sich in\nDeutschland aufhalte. Er wies den Vorwurf zurück, er habe von der Existenz der Kinder\nprofitieren wollen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, und unterstrich, dass dieser\nVorwurf bereits vom Amtsgericht Baden-Baden und der von diesem Gericht hinzugezogenen\npsychologischen Sachverständigen geprüft und zurückgewiesen worden sei, wobei\nSachverständige als Einzige den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs häufig\nhervorgehoben unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten hätten – so wie es auch hier der\nFall gewesen sei. Darüber hinaus sei er als Asylsuchender nicht in der Lage gewesen,\nfinanzielle Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Derzeit lebe er in Spanien und habe\nkeinen anderen Grund für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als den, seine Kinder\nsehen zu können.\n\n44\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers war der Eingriff in sein Familienleben durch\ndie Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt.\nDie deutsche Gesetzgebung, die leiblichen Eltern den Umgang mit ihren Kindern nur\ngestatte, wenn bereits eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen bestehe, und den\nUmgang versage, wenn die Kontakte auf die Herstellung einer solchen Beziehung gerichtet\nseien, sei mit Artikel 8 nicht vereinbar, da so kein fairer Ausgleich zwischen den\nbestehenden Interessen stattfinde und dies in seinem Fall zu einem unverhältnismäßigen\nEingriff in sein Familienleben geführt habe.\nWie die vorliegende Rechtssache zeige, hinge es vom freien Willen der rechtlichen\nEltern ab, ob der biologische Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern\naufbauen könne. Wenn die rechtlichen Eltern den biologischen Vater willkürlich daran\nhinderten, könne diesem nach § 1685 Abs. 2 BGB kein Umgang gewährt werden, selbst\nwenn von einem unabhängigen Sachverständigen bestätigt werde, dass dies dem\nKindeswohl diene. Die Frage des Umgangs müsse daher im Einzelfall unter Abstellung auf\ndas Wohl des betroffenen Kindes – welches nach Artikel 8 der Konvention bei der Frage der\nUmgangsgewährung für einen biologischen Vater allein maßgeblich sei – entschieden\nwerden und dürfe nicht von einer Rechtsvermutung darüber, wann der Umgang unter keinen\nUmständen dem Kindeswohl dienen würde, präjudiziert werden. Da das Oberlandesgericht\nausdrücklich davon ausgegangen sei, es sei unerheblich, ob der Umgang zwischen ihm und\nseinen Kindern dem Wohl der Kinder diene, habe es versäumt, zutreffende und hinreichende\nGründe für den Eingriff in Artikel 8 anzuführen.\nDer Beschwerdeführer beanstandete die Ergebnisse eines von der Regierung für das\nvorliegende Verfahren in Auftrag gegebenen allgemeinen psychologischen\nSachverständigengutachtens zur Frage, ob das Regelungskonzept des deutschen\nBürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgangsrecht leiblicher Väter mit ihren Kindern mit dem\nKindeswohl vereinbar sei (siehe Rdnr. 51), und wies auch die Auslegung der Ergebnisse\ndurch die Regierung zurück. So sei durch das psychologische Gutachten nicht belegt\nworden, dass Umgangskontakte leiblicher Väter mit ihren Kindern, die gegen den Willen der\nrechtlichen Eltern stattfänden, das Wohl der Kinder unter allen Umständen gefährdeten. Er\nbetonte, das Bundesverfassungsgericht selbst habe eingeräumt, dass das Kennenlernen\nbeider Elternteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes von höchster Bedeutung sei.\nEr unterstrich weiterhin, dass Konstellationen mit zwei Vätern für Familien heutzutage nicht\nungewöhnlich seien, da viele Kinder nach der Trennung ihrer Eltern mit Mutter und Stiefvater\nzusammenlebten und gleichzeitig Umgang mit ihrem Vater hätten.\n\n46\nDer Beschwerdeführer bestritt zudem, dass die Regelungen zum Umgangsrecht\nzwischen biologischen Vätern und Kindern in den meisten anderen europäischen Ländern\nebenso restriktiv seien wie in Deutschland. Er brachte vor, dass es keine Anhaltspunkte\ndafür gebe, dass die in nur 17 der 47 Mitgliedstaaten des Europarats untersuchten\nUmgangsrechte biologischer Väter in dem von der Regierung vorgelegten Gutachten des\nDeutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (siehe Rdnr. 52) repräsentativ für die\nRechtslage in allen Europaratsmitgliedstaaten seien.\n\n47\nDer Beschwerdeführer betonte ferner, dass Kontakte zwischen den Kindern und ihm,\nihrem leiblichen Vater, den Umständen der Rechtssache nach dem Kindeswohl entsprächen.\nDie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht hinzugezogene unabhängige Sachverständige\nhabe dies bestätigt und festgestellt, dass der Kontakt mit ihm für die Kinder wichtig sei, um\nihre eigene Identität zu entwickeln, insbesondere da sichtbar sei, dass Herr B. nicht ihr\nleiblicher Vater sei. Da sie afro-deutscher Herkunft seien, bräuchten sie ihren Vater, um ihr\nAnderssein zu verstehen. Der Beschwerdeführer unterstrich, dass Herr und Frau B. die\nSachverständige in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht wegen\nBefangenheit abgelehnt und die Familiengerichte sie nicht für befangen gehalten hätten. Die\nVersagung des Umgangs mit seinen Kindern hätte seine Abschiebung aus Deutschland zur\nFolge, die wiederum künftige Kontakte zwischen ihm und den Kindern ausschlösse.\n2. Die Regierung\n\n48\nDie Regierung trug vor, einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 8 Abs. 1 habe es nicht gegeben, weil zwischen dem Beschwerdeführer und den\nZwillingen kein „Familienleben“ bestanden habe. Es reiche nicht aus, dass der\nBeschwerdeführer der leibliche Vater der Kinder sei. Zwischen ihm und den Zwillingen\nbestünden keine engen Bindungen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau B. sei\nbereits vier Monate vor der Geburt der Zwillinge beendet gewesen und er sei weder bei der\nGeburt anwesend gewesen noch seien Umgangskontakte mit den Zwillingen erfolgt. Er habe\nzu keinem Zeitpunkt mit Frau B. in häuslicher Gemeinschaft gelebt und auch keinerlei\nfinanzielle Verantwortung für die Kinder übernommen. Vielmehr hätten die Kinder seit ihrer\nGeburt in einer anderen Familie gelebt. Der bloße Wunsch des Beschwerdeführers, der\nzwischenzeitlich nach Spanien gezogen sei, eine Beziehung zu den Zwillingen herzustellen,\nfalle nicht unter den Aspekt des „Familienlebens“ nach Artikel 8 Abs. 1. Ferner scheine es,\ndass der Beschwerdeführer an Frau B. und den Zwillingen nur interessiert sei, um eine\nAufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erlangen, und dass fraglich sei, ob der Wunsch des\nBeschwerdeführers, eine Beziehung zu seinen Kindern herzustellen, der wahre Grund für\nseine Bemühungen um ein Umgangsrecht mit den Zwillingen sei.\n\n49\nDie Regierung führte ferner aus, dass, sollte der Gerichtshof annehmen, dass ein\nEingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, dieser Eingriff nach Artikel 8\nAbs. 2 gerechtfertigt sei. Der Eingriff habe in Übereinstimmung mit den §§ 1592 Nr. 1, 1684\nund 1685 BGB sowie Artikel 6 GG gestanden (siehe Rdnrn. 24 und 26-28).\n\n50\nDer Eingriff sei ferner zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere\nzum Schutz der rechtlich-sozialen Familie und des Wohls der Kinder, notwendig gewesen.\nEs sei ein angemessener Ausgleich der betroffenen Interessen erfolgt, d.h. der Interessen\ndes leiblichen Vaters, der rechtlichen Eltern und der Kinder.\n\n51\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber mit den\n§§ 1592, 1594, 1684 und 1685 BGB von vornherein einen Ausgleich der betroffenen\nwiderstreitenden Interessen vorgenommen habe, der den sich aus Artikel 8 ergebenden\nAnforderungen entspreche. Für das Wohl von Kindern sei es äußerst wichtig, nicht nur ihre\nAbstammung zu kennen, sondern vor allem zu verstehen, welcher Familie sie zugeordnet\nseien und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für sie trage. Die Regierung nahm auf die\nErgebnisse eines allgemeinen psychologischen Sachverständigengutachtens Bezug, das es\nfür das vorliegende Verfahren zu der Frage in Auftrag gegeben habe, ob die Bestimmungen\ndes deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgangsrecht leiblicher Väter mit ihren\nKindern mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Entsprechend diesem Gutachten würden\nUmgangskontakte zwischen den Kindern und dem Elternteil, mit dem sie nicht\nzusammenlebten, in der Regel zur Belastung für die Kinder und dienten somit nicht ihrem\nWohl, wenn es den betroffenen Eltern – wie im vorliegenden Fall – nicht gelinge, ihre\nwechselseitigen Konflikte nach der Trennung zu begrenzen. Zudem gehe das vollständige\nFehlen eines persönlichen Kontaktes zum leiblichen Vater dem Sachverständigengutachten\nzufolge in der Regel nicht mit Beeinträchtigungen im Bereich der sozialen und emotionalen\nEntwicklung des Kindes einher.\n\n52\nDie Regierung war ferner der Auffassung, dass eine Rechtsvergleichung bestätige,\ndass die Bestimmungen aus §§ 1684 und 1685 BGB im Vergleich zu dem anwendbaren\nRecht in anderen europäischen Ländern das Recht biologischer Väter auf Umgang mit ihren\nKindern gebührend schütze und dass das Kindeswohl keine andere Lösung rechtfertige. Sie\nbezog sich dabei auf die Erkenntnisse eines im März 2010 in ihrem Auftrag erstellten\nGutachtens des Deutschen Jugendinstituts e.V. (DIJuF), einer Nicht-Regierungs-\nOrganisation, in dem die Umgangsrechte biologischer Väter in 17 anderen Mitgliedstaaten\ndes Europarats analysiert wurden (siehe auch Rdnrn. 34-40). Das deutsche Recht, das\nbiologische Väter nicht unter allen Umständen vom Umgangsrecht mit ihren Kindern\nausnehme, sondern ein Umgangsrecht nur dann gewähre, wenn eine sozial-familiäre\nBeziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind bestehe und der Umgang dem\nKindeswohl diene, entspreche den allgemeinen europäischen Standards in diesem Bereich.\n\n53\nDie Regierung brachte vor, dass die deutschen Rechtsvorschriften zum Umgang\nbiologischer Väter mit ihren Kindern auch im vorliegenden Fall zu einem angemessenen\nErgebnis geführt hätten, das dem Wohl der betroffenen Kinder dienlich sei. Zwar könne auch\nein biologischer Elternteil ein Interesse daran haben, seine Kinder kennen zu lernen und eine\nBeziehung zu ihnen aufzubauen, jedoch lebten die Kinder in dem vorliegenden Fall in einer\nfunktionierenden rechtlich-sozialen Familie, wohingegen der Beschwerdeführer nie mit ihnen\nzusammengelebt habe. Da die Zwillinge hellhäutig seien und helle Haare hätten, würden sie\nkaum begreifen können, was sie mit dem Antragsteller verbinde. Die rechtlichen Eltern\nwüssten am besten, wann sie die Zwillinge über ihre Abstammung aufzuklären hätten.\nDeshalb diene es dem Kindeswohl und dem Interesse der rechtlich-sozialen Familie, vor\nEingriffen von außen geschützt zu werden. Was die Feststellungen der psychologischen\nSachverständigen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht angehe, hätten Herr und Frau B.\ndie Sachverständige für befangen gehalten.\n3. Die Drittbeteiligten\n\n54\nDie Drittbeteiligten vertraten die Auffassung, dass es unter den Umständen der\nvorliegenden Rechtssache, in der die Kinder in ihrer rechtlichen Familie lebten und zu\nkeinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem biologischen Vater gehabt hätten, an ihnen als rechtliche\nEltern der Kinder sein sollte, zu entscheiden, ob und wann Kontakte zwischen ihren Kindern\nund dem biologischen Vater stattfinden sollten. Sie fürchteten, dass das Wohl der Kinder und\nihrer gesamten Familie gefährdet würde, wenn sie gezwungen würden, Kontakte zwischen\nden Zwillingen und dem Beschwerdeführer zu erlauben. Sie betonten, dass es sehr\nschwierig für sie gewesen sei, ihre große Familie zusammenzuhalten. Das vom Amtsgericht\neingeholte Sachverständigengutachten könne in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht\nberücksichtigt werden, da das Oberlandesgericht, welches das Gutachten für die\nEntscheidung in der Sache als irrelevant erachtet habe, ihre Einwände dagegen nicht geprüft\nhabe. Darüber hinaus waren sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen\nvon Frau B. in ihn missbraucht habe und die Kinder jetzt ausschließlich dazu benutzen wolle,\neine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Gab es einen Eingriff?\n\n55\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des „Familienlebens“ nach\nArtikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere\nfaktische „familiäre“ Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher\nGemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist\nvom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser\n„Familien”-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Bd. 290;\nLebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV;\nund Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).\n\n56\nJedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil\nund einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das\nVorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz\nvon Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben\neine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt.\nAusnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine\nBeziehung beständig genug ist, um faktische „familiäre Bindungen“ zu schaffen (siehe Kroon\nu.a. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1994, Rdnr. 30, Serie A Bd. 297-C; und Lebbink, a.a.O.,\nRdnr. 36).\n\n57\nFerner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes\nFamilienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn\nder Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem\nBeschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr.\n78028/01 und 78030/01, Rdnrn. 143 und 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände\nrechtfertigen, muss sich das „Familienleben“ insbesondere auch auf die potentielle\nBeziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem\nVater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und\npraktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter\nanderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare\nInteresse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als\nauch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99,\n19. Juni 2003; Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36; und H. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 33375/03, 18. März 2008; vgl. auch Różański ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006).\n\n58\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 nicht nur das\n„Familienleben“, sondern auch das „Privatleben“ schützt. Traditionell haben die\nKonventionsorgane die Auffassung vertreten, dass enge Beziehungen, bei denen es sich\nnicht um „Familienleben“ handelt, grundsätzlich unter den Aspekt des „Privatlebens“ fallen\n(siehe Znamenskaya, a.a.O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen) Im Zusammenhang mit\nVerfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft hat der Gerichtshof daher\nfestgestellt, dass die Feststellung der rechtlichen Beziehung eines Mannes mit seinem\nrechtlichen oder vermeintlichen Kind zwar sein „Familienleben“ betreffen könnte, dieser\nPunkt aber offen bleiben kann, weil die Sache zweifelsohne das Privatleben des Mannes\nnach Artikel 8 betrifft, der wichtige Aspekte der Persönlichkeit von Menschen umfasst (siehe\nRasmussen ./. Dänemark, 28. November 1984, Rdnr. 33, Serie A Bd. 87; Nylund, a.a.O.;\nYildirim ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999, und\nBacklund ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 36498/05, Rdnr. 37, 6. Juli 2010).\n\n59\nIn der vorliegenden Rechtssache muss der Gerichtshof in erster Linie feststellen, ob\ndie vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts, dem\nBeschwerdeführer den Umgang mit den Zwillingen zu versagen, das bestehende\n„Familienleben“ des Beschwerdeführers mit seinen Kindern im Sinne von Artikel 8\nmissachtete. Eingangs stellt er fest, dass es (wie zum Beispiel in den Rechtssachen Yousef\n./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII, und\nLebbink, a.a.O., Rdnrn. 12 und 37, aber anders als zum Beispiel in den Rechtssachen\nNylund, a.a.O., und Hülsmann, a.a.O.) unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer der leibliche\nVater der Zwillinge ist. Bei der Prüfung der Frage, ob darüber hinaus eine enge persönliche\nBeziehung zwischen ihm und den Kindern besteht, die als gefestigtes „Familienleben“ im\nSinne von Artikel 8 anzusehen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nie\nmit den Zwillingen oder ihrer Mutter zusammengelebt hat und die Kinder bis heute nicht\ngetroffen hat. Unter diesen Umständen ist ihre Beziehung nicht ausreichend beständig, um\nals bestehendes „Familienleben“ eingestuft zu werden.\n\n60\nAllerdings hat der Gerichtshof festgestellt, dass auch ein beabsichtigtes\nFamilienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, wenn der Umstand, dass das\nFamilienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (siehe\nRdnr. 57). Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und\nseinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre\ntatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und,\nwenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann. In der vorliegenden\nRechtssache hatte der Beschwerdeführer noch keinen Umgang mit seinen biologischen\nKindern, weil deren Mutter und rechtlicher Vater, die das Recht haben, über den Umgang der\nZwillinge mit anderen Personen zu entscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 25), seine\nBitten, ihm den Umgang mit ihnen zu gewähren, ablehnten. Darüber hinaus konnte der\nBeschwerdeführer nach deutschem Recht (§ 1594 Abs. 2 und § 1600 Abs. 2 BGB, siehe\nRdnrn. 16, 29 und 30) weder die Vaterschaft anerkennen, noch die Vaterschaft von Herrn B.\nanfechten, um der rechtliche Vater der Zwillinge zu werden. Somit kann ihm der Umstand,\ndass noch keine gefestigte Familienbeziehung zwischen ihm und seinen Kindern bestanden\nhat, nicht vorgeworfen werden.\n\n61\nBei der Prüfung der Frage, ob darüber hinaus enge persönliche Bindungen zwischen\ndem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden, so dass ihre Beziehung unter den\nSchutz von Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 57), muss der Gerichtshof in erster Linie das Interesse\ndes Vaters an den betroffenen Kindern sowie sein Bekenntnis zu ihnen berücksichtigen. Er\nstellt fest, dass der Beschwerdeführer schon vor der Geburt seiner Kinder den Wunsch\nkundgetan hat, Umgang mit ihnen zu haben, und Herrn und Frau B. nach der Geburt\nwiederholt gebeten hat, ihm den Umgang zu gewähren. Er versuchte ferner, Umgang mit\nden Zwillingen zu haben, indem er zügig nach ihrer Geburt ein Verfahren zur Regelung des\nUmgangs vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte. Unter den Umständen der\nRechtssache, in der es dem Beschwerdeführer verwehrt war, weitere Schritte zu\nunternehmen, um Verantwortung für die Zwillinge zu übernehmen, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass dieses Verhalten als Nachweis für das Interesse des Beschwerdeführers\nan seinen Kindern ausreicht. Folglich hält es der Gerichtshof insbesondere nicht für\nerwiesen, dass es dem Beschwerdeführer an echtem Interesse an seinen Nachkommen\nfehle und er nur Umgang mit ihnen wolle, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Darüber\nhinaus stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die Art der Beziehung zwischen den\nbiologischen Eltern der Zwillinge fest, dass der Beschwerdeführer und Frau B. zwar nie\nzusammen gewohnt haben, die Kinder aber aus einer Beziehung hervorgingen, die ungefähr\nzwei Jahre dauerte und daher nicht rein zufällig war.\n\n62\nVor diesem Hintergrund schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die beabsichtigte\nBeziehung zwischen dem Vater und seinen biologischen Kindern unter den Schutz des\n„Familienlebens“ nach Artikel 8 fällt. Jedenfalls betraf die Feststellung der in Rede stehenden\nrechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen biologischen Kindern –\nnamentlich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern\nhatte – einen wichtigen Teil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit sein\n„Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1, selbst wenn es sich dabei nicht um ein\nFamilienleben handelte. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang\nmit seinen Kindern zu versagen, stellte demnach einen Eingriff in sein Recht auf Achtung\nzumindest seines Privatlebens dar.\n2.War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n63\nEin derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person stellt\neine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein\noder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n\n64\nDie vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nzur Umgangsregelung beruhte auf den §§ 1684 und 1685 i.V.m. § 1592 Nr. 1 BGB (siehe\nRdnrn. 26-28). Sie hatte das Wohl eines Ehepaars, Herr und Frau B., und der während ihrer\nEhe geborenen Kinder zum Ziel, die mit ihnen zusammenlebten und für die sie sorgten, und\nerging demnach zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten.\n\n65\nHinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten\nGrundsätze. Er hat zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe in\nAnbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und\nausreichend waren (siehe u.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR 2001-V (Auszüge), und S. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII\n(Auszüge)) Er kann nicht ausreichend beurteilen, ob diese Gründe „hinreichend“ waren,\nohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem\nBeschwerdeführer den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden\nließ (siehe u.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 72, und S., a.a.O.,\nRdnr. 66). Von entscheidender Bedeutung bei jeder Rechtssache dieser Art ist die\nÜberlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u.a. Yousef ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 73); je nach seiner Art und Bedeutung kann das\nKindeswohl den Interessen des Elternteils vorangehen (siehe S., a.a.O., Rdnr. 66; und G. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 43, 26. Februar 2004).\n\n66\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu bedenken, dass die\nnationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht\ndarin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des\nUmgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu\nüberprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a.\nHokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 55, Serie A, Band 299-A; G., a.a.O.,\nRdnr. 41; und S., a.a.O., Rdnr. 62). Allerdings bedarf es bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts der Eltern durch die innerstaatlichen Behörden einer strengen Prüfung, da\nsie die Gefahr bergen, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und\neinem Elternteil endgültig abgeschnitten werden (siehe u.a. E. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48-49, ECHR 2000-VIII; S., a.a.O., Rdnrn. 62-63;\nund G. a.a.O., Rdnrn. 41-42). Die oben genannten Grundsätze müssen auch in Fällen wie\ndem vorliegenden gelten, in denen die Ablehnung des Umgangs eines biologischen Vaters\nmit seinen Kindern als Eingriff zumindest in sein „Privatleben“ eingestuft wird.\n\n67\nIn der vorliegenden Rechtssache versagte das Oberlandesgericht dem\nBeschwerdeführer, dem biologischen Vater, den Umgang mit seinen zwei Kindern, ohne die\nFrage zu prüfen, ob ihr Umgang dem Wohl der Zwillinge dienen würde. Unter Anwendung\nder einschlägigen Bestimmungen des BGB (§§ 1684 und 1685) legte dieses Gericht dar,\ndass der Beschwerdeführer nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem ein Umgangsrecht\nzustehe, da er nicht der rechtliche Vater der Kinder sei und keine Verantwortung für sie\ngetragen habe (siehe Rdnrn. 17 und 18). Nach der Auslegung des Oberlandesgerichts sieht\ndas deutsche Recht demnach keine gerichtliche Prüfung der Frage vor, ob der Umgang\nzwischen einem biologischen Vater und seinen Kindern dem Kindeswohl dienlich wäre, wenn\nein anderer Mann der rechtliche Vater der Kinder ist und der biologische Vater noch keine\nVerantwortung für die Kinder getragen hat („sozial-familiäre Beziehung“).\nVon einer solchen „sozial-familiären Beziehung“ wird vor allem dann ausgegangen, wenn\ndieser Vater längere Zeit mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat\n(siehe sinngemäß für einen weiteren Fall, in dem die Elternrechte des Vaters ohne weitere\nPrüfung der Sache prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich erachtet wurden, Z. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnrn. 44 und 46, 3. Dezember 2009, im\nHinblick auf den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung\nder Alleinsorge an die Mutter eines nichtehelichen Kindes).\nDas Oberlandesgericht argumentierte, dass die Gründe dafür, dass der biologische\nVater nicht bereits eine „sozial-familiäre Beziehung“ zu seinen Kindern aufgebaut habe,\nunerheblich seien (siehe Rdnr. 19); die Bestimmungen erfassten somit auch Fälle, in denen\ndie Tatsache, dass eine solche Beziehung noch nicht bestanden habe, nicht dem\nbiologischen Vater zuzurechnen sei.\n\n68\nDer Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang auch festhalten, dass eine\nRechtsvergleichung ergeben hat, dass es in den Mitgliedstaaten des Europarats keine\neinheitliche Herangehensweise an die Frage gibt, ob, und gegebenenfalls unter welchen\nUmständen ein biologischer Vater das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn der\nrechtliche Vater ein anderer ist. In einer beträchtlichen Anzahl von europäischen Staaten\nkönnen die innerstaatlichen Gerichte jedoch der Sache nach prüfen, ob der Umgang eines\nbiologischen Vaters mit seinem Kind in einer Situation, die der des Beschwerdeführers\nvergleichbar ist, dem Kindeswohl dienlich wäre, und dem Vater Umgang gewähren, wenn\ndies der Fall ist (siehe Rdnrn. 32-40).\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Fällen, die sich aus\nIndividualbeschwerden ergeben, nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese\nRechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet\nwurden (siehe u.a. S., a.a.O., Rdnr. 86, und Z., a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass die\nVorgehensweise des Oberlandesgerichts und seine Auslegung der innerstaatlichen\nRechtsvorschriften dazu geführt haben, dass dem Beschwerdeführer jeglicher Umgang mit\nseinen Kindern versagt wurde, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein solcher Umgang\ndem Wohl der Kinder dienlich wäre. Damit hat das Oberlandesgericht der Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht dazu in der Lage war, die\nBeziehung zu seinen Kindern selbst zu ändern, kein Gewicht beigemessen. Nach den\ngeltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1592 Nr. 1, 1594 Abs. 2 und 1600\nAbs. 2) konnte er nicht der rechtliche Vater der Zwillinge werden. Auch durch Übernahme\nvon Verantwortung für die Kinder konnte er kein Umgangsrecht erlangen, weil die rechtlichen\nEltern, Herr und Frau B., das Recht hatten, über den Umgang der Zwillinge mit Dritten zu\nentscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 25), und damit verhindern konnten, dass der\nBeschwerdeführer Verantwortung für sie übernehmen könnte. Die Gründe der rechtlichen\nEltern, den Umgang zu verweigern, mussten nicht unbedingt auf Überlegungen gründen, die\nmit dem Wohl der Kinder zusammenhingen.\n\n70\nDer Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass es Ziel der Entscheidung des\nOberlandesgerichts war, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, der bestehenden\nfamiliären Beziehung zwischen einem rechtlichen Vater und einem Kind, die tatsächlich mit\nihrer Frau bzw. Mutter zusammenleben, Vorrang vor der Beziehung zwischen einem\nbiologischen Vater und einem Kind einzuräumen (siehe Rdnr. 20). Er stellt ferner fest, dass\ndie Zwillinge in der vorliegenden Rechtssache mit ihrem rechtlichen Vater und ihrer Mutter\nzusammenlebten, und erkennt an, dass die bestehenden Familienbande zwischen den\nEhepartnern und den Kindern, für die sie tatsächlich sorgten, ebenfalls schutzwürdig waren.\nTatsächlich unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von vielen früheren\nIndividualbeschwerden vor dem Gerichtshof über Fragen des Umgangs mit Kindern, da die\ninnerstaatlichen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten\nnach Artikel 8 finden müssen, und zwar nicht nur zwischen den Rechten von zwei\nElternteilen und einem Kind, sondern von mehreren betroffenen Personen – der Mutter, dem\nrechtlichen Vater, dem biologischen Vater, den biologischen Kindern des Ehepaars und den\nKindern, die aus der Beziehung zwischen der Mutter und dem biologischen Vater\nhervorgingen.\n71.\nDennoch ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, indem\nsie den bestehenden Familienbanden zwischen Herrn und Frau B. und den Kindern Schutz\ngewährten, einen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen\ndurch einen Entscheidungsfindungsprozess erreichten, der dem Beschwerdeführer den nach\nArtikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ, und ausreichende\nGründe anführten, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen.\nIn diesem Zusammenhang möchte er erneut darauf hinweisen, dass es Aufgabe der\ninnerstaatlichen Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen\nPersonen haben, ist, in Ausübung ihres Ermessens festzustellen, ob der Umgang zwischen\neinem biologischen Vater und seinen Kindern dem Wohl der Kinder dient. In der\nvorliegenden Rechtssache hat das Oberlandesgericht jedoch überhaupt nicht geprüft, ob der\nUmgang zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen\nUmständen des Falls dem Wohl der Kinder dienen würde.\n\n72\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu\ndem Schluss, dass die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für die Versagung des\nUmgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern angeführt haben, nicht „ausreichend“\nim Sinne von Artikel 8 Abs. 2 waren. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung seines\nPrivatlebens war daher nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.\n\n73\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n74\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n75\nDer Beschwerdeführer forderte 10.000 € (EUR) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden. Er brachte vor, dass er unter der Verweigerung, für seine Kinder sorgen zu dürfen,\nerheblich gelitten habe.\n\n76\nDie Regierung hat sich zu der Forderung des Beschwerdeführers nicht geäußert.\n\n77\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Versagung jeglichen Umgangs\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch das Oberlandesgericht ohne\neine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, bei dem\nBeschwerdeführer Kummer ausgelöst haben muss, der durch die Feststellung der\nKonventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gutgemacht wird. Daher spricht der\nGerichtshof, der die Summe nach Billigkeit festsetzt, dem Beschwerdeführer unter dieser\nRubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n78\nDer Beschwerdeführer forderte zudem 1.685,27 EUR für Kosten und Auslagen für\ndas Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, das er angestrengt habe, um eine\nAufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten und somit seine Kinder sehen zu können.\nDarüber hinaus forderte er 2.262,39 EUR für Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den\nZivilgerichten. Diese Kosten würden momentan durch die ihm gewährte Prozesskostenhilfe\ngetragen werden, die er jedoch möglicherweise zurückzahlen müsse. Zudem forderte er die\nErstattung von 2.015,38 EUR für Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht und weitere 2.015,38 EUR für Kosten und Auslagen für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof. In allen geforderten Beträgen ist die Mehrwertsteuer\nenthalten.\n\n79\nDie Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.\n\n80\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIn der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach\nErstattung der in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zurück,\nsofern sie sich auf die Verfahren vor den Zivil- und den Verwaltungsgerichten beziehen, da\nder Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, nicht nachgewiesen\nhat, dass ihm diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Die Kosten und Auslagen für das\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das darauf abzielte, die Verletzung des\nRechts des Beschwerdeführers aus Artikel 8 wieder gutzumachen, und für das Verfahren vor\ndem Gerichtshof sind jedoch tatsächlich und notwendigerweise entstanden und waren der\nHöhe nach angemessen. Der Gerichtshof spricht dem Beschwerdeführer daher den Betrag\nvon 4.030,76 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, die ihm in den\ninnerstaatlichen Verfahren und in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind,\nzuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu.\nC. Verzugszinsen\n\n81\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n2. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\n(i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 4.030,76 Euro (viertausenddreißig Euro und sechsundsiebzig Cent) für Kosten\nund Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung\nfallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an,\nder dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n3. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im\nÜbrigen zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Dezember 2010 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-12-21/20578-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139454","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139454"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-12-21/20578-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139454","retrieved":"2026-07-29 08:45:21.954098+00:00"}}