{"status":"available","doknr":"001-139457","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:1221JUD000097407","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-12-21","aktenzeichen":"974/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig; 2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er bestimmt mit sechs zu einer Stimme, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 17.000 EUR (siebzehntausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 943,91 (neunhundertdreiundvierzig Euro und einundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat; b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten. 4. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/12/10 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 974/07)\nRECHTSSACHE W. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 974/07)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n21. Dezember 2010\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva, Richterinnen und Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 30. November 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 974/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutscher Staatsangehörige, Herr W. („der\nBeschwerdeführer“), am 18. Dezember 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird von Herrn Günter Flick, Rechtsanwalt in Aurich, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nAlmut Wittling-Vogel, und ihrer stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Frau Katja\nBehr, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 3. Juni 2009 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die\nBeschwerde zu übermitteln.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\nA. Die Entstehung der Sache\n\n4\nDer Beschwerdeführer ist 1936 geboren und in A. wohnhaft.\n\n5\nIm Jahr 1964 gründete er mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft für Heizungsbau (im\nFolgenden „die Gesellschaft“). Zusammen mit einem Dritten wurden sie deren\nGesellschafter, wobei der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer ernannt wurde. Im Jahr\n1973 geriet die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten, weil das\nEnergieversorgungsunternehmen der Stadt Emden es abgelehnt hatte, Anschlüsse zu\ninstallieren, um die von der Gesellschaft gebauten Gasanlagen an das Gasnetz\nanzuschließen. Trotz der vom Beschwerdeführer angestrengten Eilverfahren verschuldete\nsich die Gesellschaft und im Jahr 1977 wurde ihre Auflösung angeordnet. Der\nBeschwerdeführer führte den Rechtsstreit als Liquidator fort und obsiegte vor dem\nLandgericht Aurich. Dieses verurteilte die Stadt Emden im Jahr 1987 zur Zahlung von\ninsgesamt ca. 750.000 EUR an die Gesellschaft (Schadensersatz nebst Zinsen).\n\n6\nDen Feststellungen des Bundesgerichtshofs zufolge (Randnummer 11 unten) hatte der\nBeschwerdeführer, nachdem er diese Gelder wegen Verlusts der Gesellschaft erhalten hatte,\nversucht, den größtmöglichen Teil davon für seine Familie und sich selbst zu behalten. So\nhatte er ca. 390.000 EUR auf das Bankkonto eines Gesellschafters in den Niederlanden\nüberwiesen, der wiederum ca. 340.000 EUR auf das Konto einer Tochter des\nBeschwerdeführers transferiert hatte.\nB. Das streitige Verfahren\n\n7\nAm 16. Januar 1991 leitete die Staatsanwaltschaft Aurich gegen den\nBeschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Steuerstraftaten ein.\nIm Zuge der Ermittlungen erfolgte eine Durchsuchung am Wohnsitz des Betroffenen und in\nden Räumlichkeiten einer Bank in Emmen, Niederlande, wo der Beschwerdeführer und seine\nTochter ihre Bankkonten unterhielten. In Deutschland und in den Niederlanden wurde eine\nReihe von Unterlagen beschlagnahmt.\n\n8\nAm 30. März 1994 erließ das Finanzamt gegen die Gesellschaft einen Steuerbescheid\nfür das Jahr 1987 (in Höhe von ca. 440.000 EUR). Der Bescheid wurde im August 1995\nabgeändert und der Betrag um ca. 100.000 EUR erhöht. Das Finanzamt hatte in der\nZwischenzeit am 7. Oktober 1994 einen Steuerbescheid gegen den Beschwerdeführer über\ndie von der Gesellschaft fälligen ca. 460.000 EUR erlassen. Der Beschwerdeführer legte\ngegen diese Bescheide Einspruch vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ein.\n\n9\nAm 17. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer und seinen Rechtsanwalt, der\nihn derzeit vor dem Gerichtshof vertritt, Anklage wegen Steuerhinterziehung\nbeziehungsweise Beihilfe zur Steuerhinterziehung erhoben.\n\n10\nAm 19. September 1994 verurteilte das Landgericht Aurich den Beschwerdeführer\nwegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe von 180\nTagessätzen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde zu einer Geldstrafe von 90\nTagessätzen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt.\n\n11\nDer Bundesgerichtshof gab den Revisionen der Angeklagten am 20. Dezember 1995\nstatt und hob das Urteil des Landgerichts auf. Hinsichtlich des Beschwerdeführers stellte er\ndas Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue ein und begründete dies insbesondere\ndamit, dass dieser Punkt in der Anklageschrift nicht aufgeführt gewesen sei. Bezüglich des\nVorwurfs der Steuerhinterziehung verwies er die Sache an das Amtsgericht Aurich zurück. In\ndiesem Zusammenhang legte er dar, dass in Anbetracht des Verfahrensstands und\nangesichts des verbleibenden Schuldvorwurfs die Zuständigkeit des Einzelstrafrichters für\ndie weitere Sachbehandlung ausreichend sei. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nwurde freigesprochen.\n\n12\nAm 4. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer angesichts der beiden vor\ndem Finanzgericht anhängigen Verfahren betreffend die Steuerbescheide für 1994 vor dem\nAmtsgericht die Aussetzung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die\nAussetzung Einspruch ein.\n\n13\nAm 24. Januar 1997 setzte das Amtsgericht gemäß § 396 der Abgabenordnung das\nVerfahren bis zum Abschluss der Besteuerungsverfahren vor dem Finanzgericht aus (siehe\nRandnummer 19 unten). Der Beschwerdeführer bat das Finanzgericht mehrmals darum, im\nHinblick auf das anhängige Strafverfahren schnellstmöglich eine Entscheidung in seiner\nSache zu erlassen.\n\n14\nAm 10. November 2004 hob das Finanzgericht den Steuerbescheid für das Jahr 1987\nauf und gab dem Einspruch der Gesellschaft im Wesentlichen statt. Am 15. Februar 2006\nwies der Bundesfinanzhof das Rechtsmittel der Gesellschaft gegen dieses Urteil ab. Die\nVerfassungsbeschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde, die der\nBeschwerdeführer in diesem Verfahren (Nr. 4447/06) vor dem Gerichtshof erhoben hat,\nwurde am 12. Mai 2009 von einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss mit der\nBegründung abgewiesen, das streitgegenständliche Verfahren betreffe weder eine\nStreitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers noch\ndie Begründetheit einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne des Artikels\n6 der Konvention und die Beschwerde sei demnach gemäß Artikel 35 Absatz 3 ratione\nmateriae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar.\n\n15\nIm Februar 2005 wurde dem Amtsgericht Aurich das Urteil des Finanzgerichts\nzugestellt, das gemäß § 153a der Strafprozessordnung die Einstellung des Verfahrens\nvorschlug (Randnummer 19 unten). Das Finanzamt legte hiergegen Einspruch mit der\nBegründung ein, das Rechtsmittel der Gesellschaft sei noch vor dem Bundesfinanzhof\nanhängig.\n\n16\nDas Finanzamt erklärte am 6. Juli 2007, seinen Steuerbescheid vom 7. Oktober 1994\nzurücknehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer teilte dem Amtsgericht Aurich am 30. Juli\n2007 mit, das Besteuerungsverfahren sei ausweislich der Erklärung des Finanzamts\nendgültig abgeschlossen und die Gründe für die Verfahrensaussetzung seien\ngegenstandslos geworden.\n\n17\nDanach schlug das Gericht wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer die\nEinstellung des Verfahrens vor. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Einwilligung.\n\n18\nAm 16. April 2008 erließ das Amtsgericht gemäß § 153 der Strafprozessordnung einen\nEinstellungsbeschluss (Randnummer 19 unten) mit der Begründung, das strafrechtliche\nVerschulden des Beschwerdeführers sei, sollte es jemals erwiesen werden, auf jeden Fall\ngeringfügig. Der Beschwerdeführer hatte der Verfahrenseinstellung zugestimmt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n19\nNach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung kann ein Strafverfahren, das\nVergehen zum Gegenstand hat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht\nsind, unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. § 153 gestattet die Einstellung,\nwenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.\n§ 153a gestattet die Einstellung, insbesondere gegen Zahlung eines Geldbetrags zugunsten\neiner gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse.\nDer zum Zeitpunkt der Geschehnisse gültige Wortlaut des § 396 der Abgabenordnung sah\nvor, dass das Strafverfahren ausgesetzt werden konnte, wenn die Beurteilung der Tat als\nSteuerhinterziehung vom Ausgang eines Besteuerungsverfahrens abhing, ob ein\nSteueranspruch zugunsten der Staatskasse bestand, Steuern verkürzt oder nicht\ngerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Über die Aussetzung entschied das Gericht.\nDie Aussetzung des Verfahrens führte dazu, dass die Verjährung ruhte.\n§ 305 der Strafprozessordnung führt aus, dass gerichtliche Entscheidungen, die der\nUrteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Nach allgemeiner Auffassung\nunterliegt die Entscheidung des Strafgerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, keiner\nBeschwerde. Was die Entscheidung über die Verfahrensaussetzung anbelangt, so ist sie\nnicht anfechtbar, wenn sie der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dient und demnach im\ninneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (siehe z.B. den Beschluss des\nOberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2007 (Az. 1 Ws 310/07) m.w.N.).\nDie Entscheidung über die Aussetzung eines Strafverfahrens wird übrigens von Amts\nwegen vom Strafgericht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (siehe die Urteile des\nBundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 (Az. 3 StR 315/84) und vom 13. Januar 1988 (Az.\n3 StR 450/87) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990\n(Az. 2 BvR 385/87).“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n20\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut\nverletzt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n21\n. Die Regierung bestreitet diese Behauptung.\n\n22\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 16. Januar 1991 und endete am 16.\nApril 2008. Das Verfahren hat demnach in zwei Instanzen siebzehn Jahre und drei Monate\ngedauert, einschließlich der Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an das\nAmtsgericht Aurich.\nA. Zur Zulässigkeit\n1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n23\nDie Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs vor. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache S. ./.\nDeutschland (Nr. 4254/02, 9. Mai 2007) bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht\nan die Strafverfolgungsbehörden gewandt, insbesondere nicht an das Amtsgericht Aurich,\num eine Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer zu erwirken, und er\nsei auch nicht auf die entsprechenden Vorschläge eingegangen, die ihm gleichwohl in den\nJahren 2005 und 2007 unterbreitet worden seien. Sie behauptet ebenfalls, der Betroffene\nhabe die Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht auch nicht vor dem\nBundesverfassungsgericht gerügt.\n\n24\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der\nStrafprozessordnung das Eingeständnis eines strafrechtlichen Verschuldens zu seinen\nLasten bedeutet und dem Finanzamt gestattet hätte, die von der Gesellschaft geforderten\nBeträge bei ihm einzutreiben. Was das Verfahren vor den Finanzgerichten anbelangt, so\nbehauptet er, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine\nüberlange Verfahrensdauer festgestellt würde, dieses nicht beschleunigt hätte.\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer gemäß § 153 der Strafprozessordnung schließlich eingestellt hat, ohne\nsich zu dessen strafrechtlichem Verschulden zu äußern. Angesichts seiner einschlägigen\nRechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dem Beschwerdeführer habe keine\nBeschwerde zur Verfügung gestanden, um sich wegen der Dauer des Strafverfahrens vor\ndem Amtsgericht beschweren zu können (O. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 26073/03, Rdnrn. 49\nund 57-61, 13. November 2008, O. ./. Deutschland (Nr. 1), Nr. 10597/03, Rdnr. 71, 13.\nNovember 2008, und T. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 29752/04 und Nr. 16771/06, 23. März\n2010). Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die Dauer eines\nanhängigen oder abgeschlossenen Zivilverfahrens zu rügen (S. ./. Deutschland [GK], Nr.\n75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-66,\n11. Januar 2007). Die Einreden der Regierung sind demnach abzuweisen.\n2. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\n\n26\nDie Regierung hegt außerdem Zweifel an der Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers, weil das Verfahren vor den Finanzgerichten nicht den\nBeschwerdeführer, sondern die in Liquidation befindliche Gesellschaft betraf, deren Vertreter\ner nur war. Der Beschwerdeführer erwidert, das streitgegenständliche Strafverfahren sei\ngegen ihn geführt worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Angeklagte in dem Verfahren,\ndas dieser Beschwerde zugrunde liegt, durchaus der Beschwerdeführer ist. Somit ist der\nprozessualen Einrede der Regierung nicht stattzugeben.\n\n27\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in\nBezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.\nB. Zur Hauptsache\n1. Vorbringen der Parteien\n\n28\nDie Regierung behauptet zunächst, die Sache sei durch eine erhebliche Komplexität\ngeprägt gewesen, insbesondere wegen der grenzüberschreitenden\nUntersuchungshandlungen, dem Erfordernis der Rechtshilfe mit den niederländischen\nBehörden und der im Verfahren aufgeworfenen komplexen steuerrechtlichen Fragen. Die\nDauer des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof sei nicht zu\nbeanstanden.\n\n29\nBezüglich der Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht weist die Regierung auf die\nTatsache hin, der Beschwerdeführer habe selbst beantragt, die Prüfung der Sache\nauszusetzen. Eine solche Aussetzung sei objektiv sinnvoll gewesen, weil das Verfahren\nkomplexe steuerrechtliche Fragen aufgeworfen habe, die von dem auf diesem Gebiet\nsachkundigen Finanzgericht zu klären gewesen seien. Da es sich bei diesem Verfahren um\nkeine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention gehandelt\nhabe, sei dessen Dauer der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar anzulasten. Die\nRegierung unterstreicht ferner, das Strafgericht, welches nicht hätte erkennen können, dass\ndie Sache die durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den Finanzgerichten überschreiten\nwürde, hätte sich mehrmals an das Finanzgericht gewandt, um Auskünfte über das\nFortschreiten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe\ndas Amtsgericht im Übrigen erst im Sommer des Jahres 2007 davon unterrichtet, dass die\nSache vor dem Finanzgericht abgeschlossen sei.\n\n30\nDer Beschwerdeführer bestätigt, die Aussetzung des Verfahrens sei in seinem\nInteresse gewesen, weil ihm daran gelegen gewesen sei, dass die Begründetheit der\nVorwürfe seitens des Finanzamts von sachkundigen Richtern geprüft werde. Er erinnert aber\ndaran, dass es Aufgabe des Staates sei, Maßnahmen zu treffen, um den Straf- und\nFinanzgerichten zu gestatten, ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist zu\nfällen. Das Verfahren vor dem Finanzgericht habe schließlich nach seiner Auffassung keinen\nkomplexen Charakter aufgewiesen.\nWas die Ablehnung des Beschwerdeführers anbelangt, der Verfahrenseinstellung\nzuzustimmen, so macht er geltend, dass, nachdem das Amtsgericht zum ersten Mal die\nVerfahrenseinstellung wegen überlanger Dauer vorgeschlagen habe, er vor den\nFinanzbehörden gerade obsiegt hatte und demnach damit habe rechnen können, von\nsämtlichen Anklagen freigesprochen und somit rehabilitiert zu werden. Außerdem wäre\nangesichts dessen, dass das Finanzamt noch im Jahr 2005 der Verfahrenseinstellung nicht\nzugestimmt habe, seine Einwilligung hierzu wirkungslos geblieben. Er unterstreicht, er habe\nder im Jahr 2008 vorgeschlagenen Einstellung deshalb nicht zugestimmt, weil er gerade\neinen Herzinfarkt erlitten hatte und nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Betroffener in\neinem Strafverfahren aufzutreten.\n2. Die Würdigung des Gerichtshofs\n\n31\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die angemessene Dauer eines Verfahrens nach\nden Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs verankerten Kriterien zu würdigen ist, insbesondere in Anbetracht der\nKomplexität der Sache, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen\nBehörden (s. unter zahlreichen anderen Entscheidungen die Rechtssache Pélissier und\nSassi ./. Frankreich [GK], Nr. 25444/94, Rdnr. 67, CEDH 1999-II).\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall das streitgegenständliche\nVerfahren eine gewisse Komplexität aufwies, insbesondere wegen der\nUntersuchungshandlungen, dass die Verfahrensdauer aber ausschließlich darauf\nzurückzuführen ist, dass es mehr als zehn Jahre vor dem Amtsgericht in Erwartung des\nAbschlusses der vor den Finanzgerichten anhängigen Verfahren ausgesetzt worden ist.\n\n33\nEr erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zwar den zügigen Ablauf der\nGerichtsverfahren vorschreibt, aber auch den allgemeinen Grundsatz einer\nordnungsgemäßen Rechtspflege postuliert. Für das mit einer Sache befasste Gericht kann\nes in der Tat angemessen sein, den Ausgang eines parallel geführten Verfahrens\nabzuwarten, dessen Abschluss den Ausgang des vor ihm anhängigen Verfahrens\nbeeinflusst. Die Entscheidung jedoch, die Prüfung einer Sache auszusetzen, muss mit dem\nzwischen den einzelnen Aspekten dieser Grundvoraussetzung herbeizuführenden gerechten\nAusgleich vereinbar und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles verhältnismäßig\nsein (Boddaert ./. Belgien, 12. Oktober 1992, Rdnrn. 38-39, Serie A Band 235-D, Pafitis und\nandere ./. Griechenland, 26. Februar 1998, Rdnr. 97, Sammlung der Urteile und\nEntscheidungen 1998-I, und N. . / Deutschland (Nr. 2), Nr. 12852/08, Rdnr. 44, 1. April\n2010). Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass selbst bei Verfahren, in denen es\nden Parteien obliegt, Initiativen zu ergreifen, die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung\nentbunden sind, dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren innerhalb angemessener Frist\nabläuft (Scopelliti ./. Italien, 23. November 1993, Rdnr. 25, Serie A Band 278, und Duclos ./.\nFrankreich, 17. Dezember 1996, Rdnr. 55, Sammlung 1996-VI).\n\n34\nDer Gerichtshof ruft schließlich in Erinnerung, dass Artikel 6 Absatz 1 die\nVertragsparteien verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte jedem\nErfordernis gerecht werden können, insbesondere in Bezug auf die angemessene Frist (o. a\nSache S., Rdnr. 129). Er ist der Auffassung, dass diese Verpflichtung auch diejenige\numfasst, Mechanismen vorzusehen, um zu verhindern, dass ein parallel laufendes\nVerfahren, das eine bestimmte Dauer beansprucht und dessen Ausgang sich auf den\nAusgang des streitgegenständlichen Verfahrens auswirken kann, den Abschluss des\nLetztgenannten nicht automatisch verzögert.\n\n35\nIm vorliegenden Fall räumt der Gerichtshof in Anbetracht des Gegenstands des\nVerfahrens vor den Finanzgerichten ein, dass die Aussetzung des Strafverfahrens zu dem\nZeitpunkt als angemessen erscheinen durfte, als diese Entscheidung getroffen wurde (siehe\nRandnummer 19 oben). Er ist aber der Ansicht, das Amtsgericht habe sich nach einer\ngewissen Zeit nicht mehr damit begnügen dürfen, sich nach dem Fortgang des\nfinanzgerichtlichen Verfahrens zu erkundigen (H. T. ./. Deutschland, Nr. 38073/97, Rdnr. 36,\n11. Oktober 2001), dies umso weniger, als es sich um ein Strafverfahren handelte. Selbst\nwenn der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung eines\ninnerstaatlichen Gerichts, über einen gewissen Zeitraum den Ausgang eines parallel\nlaufenden Verfahrens abzuwarten, angezeigt sein kann, wenn ein solches Verfahren\ninsbesondere eine Grundsatzfrage betrifft, über die ein oberstes Gericht oder ein\nVerfassungsgericht zu entscheiden hat (o. a. Sache Pafitis und andere, Rdnr. 97, K. ./.\nDeutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007), so erinnert er dennoch daran, dass\ndie Wartezeit nicht unbegrenzt sein darf und das betroffene nationale Gericht die\neinschlägigen Umstände des Falles berücksichtigen muss, wie insbesondere die Dauer des\nstreitgegenständlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussetzungsbeschluss\nergangen ist (T. ./. Deutschland, Nr. 68103/01, Rdnr. 31, 4. Dezember 2003, L. . /.\nDeutschland, Nr. 14635/03, Rdnr. 71, 26. April 2007, und M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr.\n71972/01, Rdnr. 46, 11. Juni 2009).\n\n36\nAufgrund dieser Prinzipien ist der Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass das\nAmtsgericht Aurich einzig die Option hatte, den Ausgang des Verfahrens vor den\nFinanzgerichten abzuwarten. In diesem Zusammenhang stellt er einerseits fest, dass der\nBundesgerichtshof der Meinung war, dass die Art des verbleibenden Strafverfahrens die\nSachbehandlung durch das Strafgericht gestattete, und andererseits, dass das Amtsgericht\ndas Verfahren schließlich eingestellt hat, ohne ein strafrechtliches Verschulden des\nBeschwerdeführers festzustellen.\n\n37\nAngesichts des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das\nstreitgegenständliche Verfahren übermäßig lang ist und dem Erfordernis der „angemessenen\nFrist“ nicht entsprochen hat. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n38\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n39\nDer Beschwerdeführer fordert Schadensersatz wegen materiellen Schadens, stellt es\naber in das Ermessen des Gerichtshofs, einen angemessenen Betrag festzusetzen. Er weist\njedoch daraufhin, das Strafverfahren und die Steuerbescheide hätten ihn daran gehindert,\neine neue Firma auf dem Sektor des Heizungsleasings zu gründen, die ihm mehr als zwei\nMillionen Euro pro Jahr an Provisionen eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer verlangt\naußerdem 20.000 EUR wegen immateriellen Schadens.\n\n40\nDie Regierung ist der Auffassung, der behauptete materielle Schaden sei nicht in der\nDauer des Verfahrens vor den Strafgerichten begründet und bestreitet diese Ansprüche.\nWas den immateriellen Schaden anbelangt, so überlässt sie dies dem Ermessen des\nGerichtshofs.\n\n41\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten\nVerletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er\nerinnert daran, dass es ihm nicht zusteht, Mutmaßungen über den etwaigen Ausgang des\nVerfahrens anzustellen, wenn es die Erfordernisse aus Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\nerfüllt hätte. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen\nimmateriellen Schaden erlitten. Auf einer gerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 17.000\nEUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n42\nDer Beschwerdeführer fordert die Rückerstattung der Kosten und Auslagen vor den\ninnerstaatlichen Gerichten, d.h. 47.958,40 EUR in Bezug auf das Strafverfahren und\n27.197,15 EUR in Bezug auf das Verfahren vor den Finanzgerichten. Er verlangt außerdem\n943,91 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, davon 289,41 EUR wegen der\nÜbersetzung der Sachverhaltszusammenfassung durch die Kanzlei des Gerichtshofs und\nvon zwei Schreiben des Gerichtshofs an den Beschwerdeführer.\n\n43\nDie Regierung bestreitet insbesondere die Ansprüche in Bezug auf die innerstaatlichen\nVerfahren.\n\n44\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung\nseiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind, d.h.\nsie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre\nHöhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem\nGerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien weist er die Forderung\nhinsichtlich der Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zurück, erachtet\naber die Forderung hinsichtlich der Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof für\nangemessen und gibt ihr zu Gunsten des Beschwerdeführers statt.\nC. Verzugszinsen\n\n45\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei\nProzentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen\nZentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig;\n2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt\nist.\n3. Er bestimmt mit sechs zu einer Stimme,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, 17.000 EUR (siebzehntausend Euro) wegen des immateriellen Schadens\nund 943,91 (neunhundertdreiundvierzig Euro und einundneunzig Cent) für Kosten und\nAuslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden\nkann, zu zahlen hat;\nb) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz\nder Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, zuzüglich\ndrei Prozentpunkten.\n4. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 21. Dezember 2010 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident\nDiesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die abweichende Meinung der Richterin R. Jaeger beigefügt.\nP. L.\nC.W\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN JAEGER\nIch stimme der Feststellung der Kammer, dass nicht nur das Steuerverfahren zu lange\ngedauert habe – eine Angelegenheit, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der\nKonvention fällt – sondern auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens überlang erscheine,\nzu.\nMeiner Auffassung nach ist diese Tatsache jedoch nicht dem Staat anzulasten.\nDas Strafverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausgesetzt. Dieser Antrag\nwar sinnvoll, weil die Finanzgerichte besser geeignet sind, über spezielle steuerrechtliche\nFragen zu entscheiden, was dem Beschwerdeführer wohl bewusst war. Er versuchte, das\nSteuerverfahren zu beschleunigen, anscheinend ohne Erfolg. Aber er gab dem Strafgericht\nnie zu erkennen, dass er es zwecks Beschleunigung des Strafverfahrens bevorzugt hätte,\nwenn die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt würde, was zur Folge\ngehabt hätte, dass das Strafgericht selbst über die Vorfragen des Steuerrechts entschieden\nhätte.\nOhne jeden Anhaltspunkt seitens des Beschwerdeführers, er habe seine Meinung\ngeändert und wolle, dass die Aussetzung aufgehoben werde, war ein derartiges Vorgehen\ndes Strafgerichts nicht erforderlich.\nZugegebenermaßen stand es dem Gericht frei, die Aussetzung aufzuheben, aber diese\nVorgehensweise wäre keineswegs im mutmaßlichen Interesse des Beschwerdeführers\ngewesen, da sein Antrag klar zu erkennen gegeben hatte, dass ihm Fachkompetenz\nwichtiger war als Schnelligkeit.\nUnter diesen Umständen kann ich den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer seinen\nAntrag nicht zurückgenommen oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hatte, dass er\ndie Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht wünsche, nicht dem Strafgericht anlasten.\nDarüber hinaus ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität dasselbe Ergebnis:\nJemand, der vor den innerstaatlichen Gerichten nie ein Verfahren rügt, das auf seinen\neigenen Antrag hin ausgesetzt wurde, gibt dem beschwerdegegnerischen Staat keine\nMöglichkeit, mögliche Defizite zu vermeiden oder zu beheben.\nDie Feststellungen der Kammer tragen dem Geist von Artikel 35 der Konvention nicht\nhinreichend Rechnung.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-12-21/974-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139457","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139457"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-12-21/974-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139457","retrieved":"2026-07-29 08:45:24.518211+00:00"}}