{"status":"available","doknr":"001-139465","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD003293609","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"32936/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 4.879,20 EUR (viertausendachthundertneunundsiebzig Euro und zwanzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/10/10 Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32936/09)\nRECHTSSACHE T. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 32936/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Oktober 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache T. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit\ndem Richter und den Richterinnen\nMark Villiger, Präsident,\nRenate Jaeger und\nIsabelle Berro-Lefèvre\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32936/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau T. („die\nBeschwerdeführerin“), am 10. Juni 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn U. Breitmeier, Rechtsanwalt in Rossdorf,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\nNach dem Protokoll Nr. 14 wird die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern\nzugewiesen.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung reichten weitere Schriftsätze ein (Artikel 59\nAbs. 1).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n4\nDie 1955 geborene Beschwerdeführerin ist in R. wohnhaft.\nA. Erste Stufe des Verfahrens\n\n5\nAm 4. Juli 1996 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit zunächst drei und später\nsechs ihrer Geschwister Stufenklage gegen die Ehefrau und Erbin ihres verstorbenen Vaters\nund beantragte Auskunft über den Nachlass, eine Versicherung an Eides Statt hinsichtlich\nder Vollständigkeit der erteilten Auskunft und in der letzten Stufe die Auszahlung des\nPflichtteils an die einzelnen Kläger.\n\n6\nAm 19. Februar 1997 beschloss das Landgericht Darmstadt nach mündlicher\nVerhandlung am 18. Dezember 1996, die entsprechenden Akten des Nachlassgerichts\nbeizuziehen.\n\n7\nDie auf den 17. Dezember 1997 anberaumte zweite mündliche Verhandlung wurde\nwegen Erkrankung einer Richterin verlegt; sie fand am 10. Februar 1998 statt. In dieser\nVerhandlung wurde die Beklagte angewiesen, das umfangreiche private\nSachverständigengutachten vorzulegen, auf das sie zuvor Bezug genommen hatte. Am 15.\nApril 1998 regte das Gericht eine gütliche Einigung an, die von den Parteien abgelehnt\nwurde. Im Juni und Juli 1998 traten drei weitere Kläger dem Rechtsstreit bei.\n\n8\nDer Termin für eine auf den 3. März 1999 anberaumte dritte mündliche Verhandlung\nwurde aufgehoben, nachdem die Parteien ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren\nerklärt hatten. Der Verkündungstermin wurde auf den 3. März 1999 bestimmt und später auf\nden 14. April 1999 verlegt; an diesem Termin erließ das Landgericht einen\nHinweisbeschluss. Mit Teil-Urteil vom 30. Juni 1999 verurteilte das Landgericht die Beklagte\nzur Erteilung von Auskunft über den Nachlass.\n\n9\nAm 23. August 1999 legte die Beklagte Berufung ein. Die Kläger mussten für das\nBerufungsverfahren einen neuen Prozessbevollmächtigten verpflichten. Die\nBerufungsbegründungsfrist wurde ebenso wie die den Klägern eingeräumte Erwiderungsfrist\neinmal verlängert. Im Mai 2001 nahm die Beschwerdeführerin wiederum einen\nAnwaltswechsel vor. Bei einem Verhandlungstermin am 19. Juni 2001 schlossen drei Kläger\nmit der Beklagten einen Vergleich. In dem zweiten Verhandlungstermin am 13. November\n2001 nahm die Beklagte die Berufung zurück.\nB. Zweite Stufe des Hauptsacheverfahrens\n\n10\nAm 14. November 2001 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin\nbeim Landgericht den Antrag, der zweiten und dritten Stufe der Klage Fortgang zu geben.\nDie Begründung dieses Antrags wurde am 19. Dezember 2001 dem\nProzessbevollmächtigten der Beklagten übersandt, der seine Erwiderung nach zwei\nFristverlängerungen im April 2002 einreichte. Am 14. März 2002 setzte ein weiterer Kläger\ndie Klage auf der zweiten Stufe fort. Nachdem die Kläger innerhalb einer verlängerten Frist\nam 24. Juli 2002 eine weitere Stellungnahme vorgelegt hatten, forderte das Landgericht\nweitere Auskünfte an. Am 21. August 2002 erweiterten die Beschwerdeführerin und eine\nweitere Klägerin ihre Klage. Am 16. September 2002 setzte der vierte Kläger die Klage auf\nder zweiten Stufe fort. Am 2. Dezember 2002 legten die Kläger eine weitere Stellungnahme\nvor.\n\n11\nAm 18. Dezember 2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. März\n2003 anberaumt. Am 24. März 2003 hob das Landgericht den Termin auf und kündigte einen\nweiteren Hinweisbeschluss an, der am 10. Juni 2003 erging und in dem um Stellungnahme\nbis zum 31. Juli 2003 gebeten wurde. Nachdem diese Frist auf Wunsch der Beklagten\nverlängert worden war, reichten die Parteien ihre Stellungnahmen am 10. Juli bzw. 28.\nAugust 2003 ein.\n\n12\nAm 1. September 2004, nachdem zuvor am 17. März 2004 eine mündliche\nVerhandlung stattgefunden hatte, forderte das Landgericht weitere Angaben an. Am 24.\nNovember 2004 gab das Landgericht drei Sachverständigengutachten in Auftrag. Am 29.\nDezember 2004 beantragten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger eine\nErgänzung dieses Beweisbeschlusses. Am 25. Februar 2005 beantragte der neue\nProzessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls eine Änderung des Beweisbeschlusses und\nerklärte ein Teilanerkenntnis. Am 20. Mai 2005 erließ das Landgericht ein\nTeilanerkenntnisurteil.\n\n13\nAm 27. Mai 2005 wurden die Gerichtsakten dem ersten Sachverständigen übersandt,\nder sein Gutachten am 7. September 2005 erstellte. Am 28. Oktober 2005 legten die\nBeschwerdeführerin und zwei weitere Kläger dem Sachverständigen einen Fragenkatalog\nvor. Am 30. Januar 2006 wies das Landgericht die Kläger darauf hin, dass Zweifel an der\nVerwertbarkeit des Fragenkatalogs bestünden, da sie diesen trotz Anwaltszwang selbst\nerstellt hätten. Am selben Tag übersandte das Gericht die Akten an den zweiten\nSachverständigen. Am 30. Januar 2006 legten die Beschwerdeführerin und zwei weitere\nKläger wiederum einen Fragenkatalog vor, der diesmal anwaltlich erstellt war. Am 31. Mai\n2006 gab das Landgericht der Beklagten auf, noch fehlende Unterlagen an den zweiten\nSachverständigen zu übermitteln. Am 26. Oktober 2006 legte der zweite Sachverständige\nsein Gutachten vor, das am 29. November 2006 von der Beklagten beanstandet wurde. Am\n14. Dezember 2006 übermittelte das Gericht die Akten an den dritten Sachverständigen. Am\n10. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger persönlich eine\nStellungnahme zum zweiten Sachverständigengutachten ein. Am 20. Juli 2007 legte der\ndritte Sachverständige sein Gutachten vor. Am 28. August und 22. Oktober 2007 beantragte\nder Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Anhörung der Sachverständigen.\nAm 14. November 2007 teilte das Landgericht den Parteien mit, es erachte es für sinnvoller,\nvon den Sachverständigen schriftliche Ergänzungen anzufordern. Es wies erneut darauf hin,\ndass Bedenken dagegen bestünden, dass anstelle des Prozessbevollmächtigten die Kläger\nselbst Schriftsätze einreichten.\n\n14\nAm 11. Dezember 2007 wurde dem Gericht ein Anwaltswechsel auf Seiten der\nBeschwerdeführerin angezeigt. Im Januar 2008 nahm der neue Prozessbevollmächtigte der\nBeschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Am 11. Februar 2008 wurde der erste\nSachständige um Ergänzung seines Gutachtens gebeten. Am 26. März 2008 legte er sein\nErgänzungsgutachten vor.\nC. Prozesskostenhilfeverfahren\n\n15\nAm 14. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin und eine von demselben\nAnwalt vertretene weitere Klägerin Prozesskostenhilfe.\n\n16\nAm 24. November 2004 bewilligte das Landgericht Prozesskostenhilfe für die dritte\nStufe der Klage. Am 20. Mai 2005 änderte das Gericht seine\nProzesskostenhilfeentscheidung von Amts wegen teilweise ab. Am 8. Juni 2005 erhob die\nBeschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Abänderung, die daraufhin am 29. Juni 2005\nerneut abgeändert wurde.\n\n17\nAm 25. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführerin und eine weitere Klägerin,\ndie beide Ende 2007 denselben neuen Rechtsanwalt verpflichtet hatten, ihnen diesen Anwalt\nals Prozesskostenhilfeanwalt beizuordnen. Am 25. April 2008 wurde ihnen mitgeteilt, dass\ndie Beiordnung ihres neuen Rechtsanwaltes nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei.\nAm 25. August 2009 wurde ihr Antrag zurückgewiesen. Am 4. September 2009 wurde\nBeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Am 2. November 2009 forderte das\nOberlandesgericht von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen an; am 5. Dezember\n2009 reichte diese die Unterlagen persönlich ein. Am 11. Januar 2010 hob das\nOberlandesgericht die Entscheidung vom 25. August 2009 auf und wies das Landgericht an,\nder Beschwerdeführerin und der anderen Klägerin einen Prozesskostenhilfeanwalt\nbeizuordnen, nicht jedoch den von ihnen verpflichteten Anwalt. Am 25. Januar 2010 wurden\ndie Beschwerdeführerin und die andere Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Wochen\neinen neuen Rechtsanwalt zu benennen. Am 4. Februar 2010 beantragte die\nBeschwerdeführerin eine Verlängerung dieser Frist. Am 19. April 2010 teilte ein neuer\nRechtsanwalt mit, er sei gewillt, die Beschwerdeführerin zu vertreten.\nD. Weitere von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren\n\n18\nAm 6. Mai 1999 erhob die Beschwerdeführerin ihre erste Dienstaufsichtsbeschwerde\nwegen der Dauer des Verfahrens; am 20. Februar 2006 erhob sie erneut\nDienstaufsichtsbeschwerde.\n\n19\nAm 7. März 2002 stellten die Beschwerdeführerin und eine weitere Klägerin bei\nGericht den Antrag auf Festsetzung auf Zwangsgeld, weil die Beklagte angeblich gegen das\nUrteil vom 30. Juni 1999 verstoßen habe.\n\n20\nAm 15. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin Befangenheitsantrag gegen die\nBericht erstattende Richterin, die am 20. Oktober 2008 ihre dienstliche Äußerung abgab. Am\n13. Januar 2009 wurde der Antrag zurückgewiesen. Am 30. Januar 2009 legte die\nBeschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Am 14. Mai 2009 wurde die sofortige\nBeschwerde zurückgewiesen.\n\n21\nAm 18. August 2008 forderte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafantrags der\nBeschwerdeführerin die Akten an. Die Akten wurden am 1. September 2008 zurückgereicht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n22\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel\n6 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n23\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, betonte aber, dass der Gegenstand\ndes Verfahrens, in dem es mehrere Kläger und Klageerweiterungen gab, in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht äußerst kompliziert war. Sie brachte auch vor, dass die\nBeschwerdeführerin insbesondere durch ihre häufigen Anwaltswechsel sowie durch die\nzahlreichen, trotz Anwaltszwang von ihr persönlich eingereichten Stellungnahmen, erheblich\nzu der Verzögerung beigetragen habe.\n\n24\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Klageerhebung am 4. Juli 1996\nund ist noch nicht beendet. Er beläuft sich daher mittlerweile auf 13 Jahre 11 Monate und\n2 Wochen und umfasst zwei Instanzen.\nA. Zulässigkeit\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n26\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten der\nBeschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür die Beschwerdeführerin (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n27\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende\nRechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt\n(siehe Rechtssache Frydlender, a.a.O.).\n\n28\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn\nüberzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu\ngelangen. Auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Rechtssache und der\nbeträchtlichen Verzögerungen, die der Beschwerdeführerin anzulasten sind, ist der\nGerichtshof mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer\ndes Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist\" nicht entsprach.\n\n29\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n30\nDie Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass ihr keine wirksame Beschwerde\nzur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Sie brachte vor, dass\nArtikel 13 der Konvention verletzt worden sei, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu\nerheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher\nEigenschaft gehandelt haben.“\n\n31\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem\nneuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die\noben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n33\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer\nnationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des\nGebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert\n(siehe Rechtssache Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156,\nEGMR 2000-XI). In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine\nSchlussfolgerung, dass die Verfahrensdauer überlang war, der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.\n\n34\nDer Gerichtshof weist erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, wonach das\ndeutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die\nunangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssache S.\n./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, EGMR 2006-VII).\n\n35\nFolglich stand der Beschwerdeführerin kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von\nArtikel 13 der Konvention zur Verfügung.\n\n36\nDaher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n37\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n38\nDie Beschwerdeführerin verlangte 469.832,00 EUR für materiellen Schaden; dieser\nBetrag umfasst ihren angeblichen Pflichtteil plus Verzugszinsen. Sie verlangte überdies\n56.000,00 EUR für immateriellen Schaden.\n\n39\nDie Regierung bestritt den Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf den\nmateriellen Schaden und stellte die Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden\nin das Ermessen des Gerichtshofs.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der von dem Beschwerdeführer unterstellte\nVermögensschaden nicht auf die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten\nzurückzuführen ist; insoweit kann er keinen Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen. Folglich ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik keine\nEntschädigung zugesprochen werden kann.\n\n41\nWas den immateriellen Schaden betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die\nBeschwerdeführerin wegen der überlangen Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden\nerlitten haben muss. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung\nder Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzungen und spricht ihr unter dieser\nRubrik 10.000,00 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n42\nDie Beschwerdeführerin machte unter Vorlage von Belegen 5.273,06 EUR für die vor\nden innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen sowie 5.842,90 EUR für\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Der letztgenannte Betrag beinhaltet\n916,30 EUR für ein Sachverständigengutachten zu den Erfolgsaussichten einer\nIndividualbeschwerde vor dem Gerichtshof sowie 4.926,60 EUR Anwaltsgebühren. Die\nAnwaltsgebühren beruhen auf einem vereinbarten Stundensatz von 115,00 EUR (plus\nSteuern) für 36 Arbeitsstunden; darin sind vier Stunden für die Vorbereitung des\nSachverständigengutachtens enthalten.\n\n43\nDie Regierung bestritt diese Forderungen und brachte vor, es bestehe kein\nKausalzusammenhang zwischen den für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\ngeforderten Kosten und Auslagen und der Verfahrensdauer.\n\n44\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der\nvorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung\nstehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die für das Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um\ndie durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern\noder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.\na. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148,\nEHMR 2006-...), hält er es für angemessen, unter dieser Rubrik 500 EUR zuzusprechen. Der\nGerichtshof hält es ferner für angebracht, den Betrag von 4.379,20 EUR für die\nAnwaltsgebühren in dem Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen. Der Gerichtshof\nweist die Forderung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens sowie die in Rechnung\ngestellte Forderung von 547,40 EUR für die vorbereitenden Arbeiten des Rechtsanwalts zum\nSachverständigengutachten jedoch zurück, da er nicht der Auffassung ist, dass sie\nnotwendigerweise entstanden sind.\nC. Verzugszinsen\n\n45\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 4.879,20 EUR (viertausendachthundertneunundsiebzig Euro und zwanzig Cent)\nfür Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Mark Villiger\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/32936-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139465","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139465"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/32936-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139465","retrieved":"2026-07-29 08:45:31.583086+00:00"}}