{"status":"available","doknr":"001-139462","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD002447803","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"24478/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/10/10 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 24478/03)\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 24478/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Oktober 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 24478/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der\nBeschwerdeführer“), am 20. Juni 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Breuer, Rechtsanwalt in Aachen, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße.\n\n4\nAm 13. September 2007 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung\ndie Beschwerde zur Kenntnis zu bringen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1945 geborene Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung in\nA.\nA. Verfahren über die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nAm 17. Mai 1995 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen\nversuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig. Das Gericht verhängte unter\nEinbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung wegen versuchten Diebstahls eine\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete nach § 66 StGB (siehe Rdnrn. 27-28)\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\n\n7\nDas Landgericht stellte unter Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und\nseiner zahlreichen früheren Verurteilungen wegen Diebstahls fest, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, durch die ein schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet werde, für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe\nwiederholt erklärt, dass die von ihm begangenen Einbrüche, die der Erbeutung von\nmehreren zehntausend DM dienten und mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritten\nhabe, nicht unmoralisch gewesen seien. Wie eine psychiatrische Sachverständige bestätigt\nhabe, seien daher von dem Beschwerdeführer, der zumindest durchschnittlich intelligent sei,\nweitere Straftaten zu erwarten. Das Urteil wurde am 10. Februar 1996 rechtskräftig.\n\n8\nBis zum 18. Februar 2002 verbüßte der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe\nvollständig. Seit dem 19. Februar 2002 befindet sich der Beschwerdeführer in\nSicherungsverwahrung.\n2. Erster Verfahrenskomplex\n\n9\nAm 6. Februar 2002 entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\nAachen, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe am\n18. Februar 2002 in der Sicherungsverwahrung unterzubringen sei. Unter Bezugnahme auf\n§ 67c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 29) war das Gericht der Auffassung, dass seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf den Zweck einer solchen\nFreiheitsentziehung noch erforderlich sei.\n\n10\nDas Landgericht schloss sich der vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen sowie\nder Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung an und stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere\nStraftaten begehen würde (§ 67d Abs. 2 StGB; siehe Rdnr. 30). Es wies darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer, der in dem Verfahren durch einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger\nvertreten gewesen sei, die Teilnahme an einer mündlichen Anhörung jedoch abgelehnt habe,\nvielfach wegen Diebstahls vorbestraft sei und sich deswegen bereits mehr als 26 Jahre in\nHaft befunden habe. Er habe seinen Lebensunterhalt außerhalb der Strafvollzugsanstalt\nstets aus Straftaten bestritten und in der Anstalt bisher kaum gearbeitet, wobei er als Grund\nangegeben habe, dass der Lohn für seine Arbeit ungenügend sei. Der Beschwerdeführer\nbeharre darauf, dass die Polizei ihn unter Anwendung rechtswidriger Ermittlungsmethoden\nfestgenommen habe und dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Er verkenne somit, dass\ndas Gericht durch die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln\ngebunden sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Täterschaft an den\nStraftaten, derentwegen er 1995 mit diesem rechtskräftigen Urteil verurteilt worden sei, zu\nleugnen, was auch nicht zwangsläufig bedeute, dass er Gefahr laufe, für rückfallgefährdet\nbefunden zu werden. Aber er verweigere sich einer Aufarbeitung seiner gesamten\nkriminellen Vergangenheit. Die Feststellungen der vom Landgericht Köln hinzugezogenen\npsychiatrischen Sachverständigen über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers hätten\ndaher nach wie vor Bestand. Dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung bei seinem\nSohn oder einem Schriftsteller unterkommen könne, genüge nicht für die Annahme, dass er\nnach seiner Entlassung nicht wieder straffällig werden würde.\n\n11\nAm 28. März 2002 verwarf das Oberlandesgericht Köln, unter Bestätigung der vom\nLandgericht Aachen vorgebrachten Gründe, die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\n\n12\nAm 17. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Freiheit und das\nSchuldprinzip verstoße. Sie stelle auch einen Verstoß gegen das Folterverbot dar, denn sie\nsei darauf gerichtet, ihm ein Geständnis der Straftaten abzupressen, derentwegen er 1995\nverurteilt worden sei. Außerdem sei das Verfahren vor dem Landgericht unfair gewesen, weil\ndas Landgericht eine Prüfung der polizeilichen Ermittlungsmethoden, die zu seiner\nFestnahme und Verurteilung geführt hätten, abgelehnt habe.\n\n13\nMit Beschluss vom 18. September 2002, der dem Beschwerdeführer am\n21. Dezember 2002 zuging, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 808/02).\n3. Zweiter Verfahrenskomplex\n\n14\nAm 21. Februar 2006 gab das Landgericht Aachen in einem Überprüfungsverfahren\nnach § 67d Abs. 2 und § 67e Abs. 2 StGB (siehe Rdnrn. 30 und 31) dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft statt und lehnte es ab, die Vollstreckung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.\n\n15\nNach persönlicher Anhörung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers stellte das\nLandgericht fest, dass immer noch zu erwarten sei, dass er im Falle seiner Entlassung\nwieder straffällig werden würde. Es nahm Bezug auf die Feststellungen in seiner früheren\nEntscheidung vom 24. Februar 2004, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, und führte aus, dass seither keine\nEntwicklungen eingetreten seien, die auf eine günstigere Legalprognose des\nBeschwerdeführers hindeuteten. Seine zahlreichen früheren Verurteilungen zeigten, dass er\nbereits in frühen Jahren beschlossen habe, seinen Lebensunterhalt durch Straftaten zu\nfinanzieren. Unter Bezugnahme auf den Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt\nAachen, der sich dagegen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, stellte das\nLandgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit Ablösung von seiner Stelle als Redakteur\nder Gefangenenzeitung wegen missbräuchlicher Nutzung des Redaktionscomputers\nselbstverschuldet ohne Arbeit sei. Da der Beschwerdeführer jede Therapie ablehne, lägen\nüber ihn keine Sachverständigengutachten vor, und somit sei eine positive Entwicklung nicht\nfeststellbar.\n\n16\nAm 16. Mai 2006 verwarf das Oberlandesgericht Köln, unter Bestätigung der vom\nLandgericht vorgebrachten Gründe, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Es\nvertrat die Auffassung, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Artikel\n5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention falle. Es bestätigte ferner, dass die rechtskräftigen\nVerurteilungen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern nur im\nWiederaufnahmeverfahren überprüft werden könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie\ner behauptet habe, grundlos von seiner Stelle als Redakteur der Gefangenenzeitschrift\nabgelöst worden sein sollte, ändere dies nichts an der Tatsache, dass infolge seiner\nMissachtung des Eigentums anderer die Gefahr bestehe, dass er im Fall seiner Entlassung\nerneut Straftaten begehen werde. Solange der Beschwerdeführer das ihm gehörende Haus\n(im Wert von ca. 250.000 EUR) nicht verkauft habe, stünden ihm die notwendigen Mittel für\nseine Lebensführung nicht zur Verfügung, so dass die Gefahr weiterer Straftaten bestehe.\n\n17\nAm 5. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, da es sich\nhierbei um eine Präventivmaßnahme handele, sein Recht auf Freiheit verletze. Sie stelle\nauch einen Verstoß gegen das Folterverbot dar, denn sie sei darauf gerichtet, ihm ein\nGeständnis der Straftaten abzupressen, derentwegen er verurteilt worden sei. Die geringe\nEntlohnung für die von ihm geleistete Zwangsarbeit verletze die Menschenwürde. Die\nWeigerung der Gerichte, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Strafurteile zu\nüberprüfen, sei auch ein Verstoß gegen Artikel 13, denn ohne eine solche Überprüfung sei\ndas betreffende Gerichtsverfahren unwirksam.\n\n18\nAm 21. Juni 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 1169/06).\nB. Verfahren über die Entlohnung der vom Beschwerdeführer im Strafvollzug\ngeleisteten Arbeit\n\n19\nIn der Sicherungsverwahrung arbeitete der Beschwerdeführer von September 2002\nbis Januar 2004 für eine Privatfirma und von Februar bis September 2005 als Redakteur für\ndie Gefangenenzeitschrift. Ihm wurden dafür vom Staat monatlich im Durchschnitt ca.\n300 EUR gezahlt.\n\n20\nAm 3. Dezember 2002 wies das Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen den\nWiderspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Lohnschein zurück. Es stellte fest, dass\ndas Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers den im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Sätzen\nentspreche. Sein Lohn sei nicht unverhältnismäßig niedrig, wenn man berücksichtige, dass\nzum Arbeitsentgelt noch weitere Vergünstigungen gehörten und dass das Land Beiträge zur\nArbeitslosenversicherung abführe und davon absehe, von seinem Lohn Haftkostenbeiträge\nabzuziehen.\n\n21\nAm 25. Februar 2003 verwarf das Landgericht Aachen den Antrag des\nBeschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung über die niedrige Entlohnung der von ihm\nim Strafvollzug geleisteten Arbeit, für die er monatlich ca. 1000 – 1500 EUR netto verlangte,\nund über die Weigerung der Vollzugsbehörden, die finanzielle Vereinbarung zwischen ihnen\nund der Privatfirma, für die er gearbeitet hatte, offenzulegen. Das Landgericht vertrat die\nAuffassung, dass die Entlohnung der im Strafvollzug geleisteten Arbeit, die erst kürzlich nach\nMaßgabe eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 um 80 v.H.\nangehoben worden sei, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Landgericht folgte der\nBegründung des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen und gab zu bedenken, dass\nfür den Fall einer höheren Entlohnung von Gefangenenarbeit befürchtet werden müsse, dass\nprivatwirtschaftliche Unternehmen aufgrund der deutlich verminderten Produktivität von\nGefangenen keine Aufträge mehr erteilen und Gefangene dann völlig ohne Arbeit bleiben\nwürden. Da die Entlohnung des Beschwerdeführers rechtmäßig sei, könne er nicht\nverlangen, dass ihm die Einzelheiten der Vertragsgestaltung zwischen den\nVollzugsbehörden und dem privatwirtschaftlichen Unternehmen bekannt gegeben würden.\n\n22\nAm 15. Mai 2003 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde des\nBeschwerdeführers als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des\nBeschlusses des Landgerichts Aachen zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.\n\n23\nAm 13. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er trug vor, dass die unangemessen geringe Entlohnung seiner\nArbeit im Strafvollzug erniedrigend sei und die Menschenwürde verletze. Außerdem werde\nmit der Weigerung der Vollzugsbehörden, Auskunft über den von dem privatwirtschaftlichen\nUnternehmen an die Behörden für seine Arbeit gezahlten Lohn zu erteilen, sein Recht auf\nwirksame gerichtliche Überprüfung verletzt.\n\n24\nAm 30. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 1177/03).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAAT-\nLICHE PRAXIS\n\n25\nDas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine\numfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der\nStrafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und\nMaßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie\nauf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen.\nDie in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt\nzusammenfassen.\nA. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n26\nDas deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten\nMaßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) ist eine Maßregel der\nBesserung und Sicherung. Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter\nzu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Sie können bei Straftätern\nzusätzlich zu ihrer Strafe angeordnet werden (vgl. §§ 63 ff.). Sie dürfen aber nicht außer\nVerhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten\nsowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).\n\n27\nDas erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter\nbestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen,\nwenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).\n\n28\nDas erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\ninsbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere\nVoraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit\nvon mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens\nmuss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1).\nB. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n29\n§ 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der\nSicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des\nUrteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das\nStrafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer\ndes Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine\nFreiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nvollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der\nMaßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es\ndie Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit\nder Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\nC. Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n30\nIn § 67d StGB in den seit dem 31. Januar 1998 geltenden Fassungen sind die Regeln\nder gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung festgelegt. Ist\nkeine Höchstfrist für die Maßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen oder ist die\nFrist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht (d.h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung\naus, sobald zu erwarten ist, dass die betroffene Person nach ihrer Freilassung keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 2).\n\n31\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss vor Ablauf\nbestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei\nJahre (§ 67e Abs. 2).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n32\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine seit dem 19. Februar 2002 andauernde\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine\nStraftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer\nsolchen zu hindern; ...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n...“\n\n33\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n35\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm, seit er in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht worden sei, die Freiheit unter Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 entzogen werde.\nDiese Unterbringung falle unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1. Die\nSicherungsverwahrung sei nicht “nach Verurteilung” im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a erfolgt, da sie keine Strafe für eine von einem Täter begangene Straftat – diese\nStrafe sei allein die verhängte Freiheitsstrafe -, sondern eine rein präventive, auf die\nVerhinderung zukünftiger Straftaten und den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen\nStraftätern gerichtete Maßnahme sei. Freiheitsentziehung zu rein präventiven Zwecken sei\njedoch, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 1980 in der Rechtssache\nGuzzardi ./. Italien festgestellt habe, mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht vereinbar.\nAußerdem sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch deshalb nicht\nrechtmäßig, weil die erkennenden Gerichte wegen derselben Straftat Freiheitsentziehung\nnicht zweimal anordnen dürften, nämlich sowohl Freiheitsstrafe als auch\nSicherungsverwahrung.\n\n36\nSeine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung falle auch nicht unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe c als Freiheitsentziehung einer Person, die erfolgt, „wenn begründeter\nAnlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat ...\nzu hindern“. Unter diese Bestimmung falle nur eine Untersuchungshaft zu dem Zweck, eine\nPerson vor Gericht zu bringen, nicht aber die Sicherungsverwahrung. Ebenso wenig diene\nseine Sicherungsverwahrung einem der präventiven Zwecke, die in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e aufgeführt seien.\n\n37\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass es wegen fehlender geeigneter\nTherapieangebote in der Justizvollzugsanstalt Aachen für ihn unmöglich sei zu beweisen,\ndass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei. Außerdem unterschiede sich der\nVollzug der Sicherungsverwahrung, obwohl ihr Zweck darin besteht, gefährliche Straftäter zu\nresozialisieren, in der Praxis kaum vom Vollzug einer Freiheitsstrafe. Insbesondere gebe es\nfür Sicherungsverwahrte im Vergleich zu Strafgefangenen keine nennenswerten\nVergünstigungen.\nb) Die Regierung\n\n38\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers\nin der Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sei. Sie falle als\nFreiheitsentziehung „nach Verurteilung\" unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, denn sie sei im\nUrteil des Landgerichts Köln vom 17. Mai 1995 im Zusammenhang mit seiner Verurteilung\nwegen versuchten Diebstahls angeordnet worden.\n\n39\nDie Regierung trug vor, dass zwischen dem Strafurteil gegen den Beschwerdeführer\nund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein hinreichend enger kausaler\nZusammenhang bestehe. In ihren Entscheidungen aus den Jahren 2002 und 2006 seien das\nLandgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln unter Hinweis auf das Gutachten einer\npsychiatrischen Sachverständigen zu der überzeugend begründeten Einschätzung gelangt,\ndass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung wiederum einschlägige\nEigentumsdelikte begehen würde. Die Gerichte seien zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nZweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers noch erfordere, und\nberücksichtigten dabei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seine bisherigen\nVerurteilungen, das Gewicht der bei Rückfälligkeit bedrohten Rechtsgüter, das\nVollzugsverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere seine Weigerung, sich mit\nseiner kriminellen Vergangenheit auseinanderzusetzen, sowie seine\nEntlassungsperspektiven.\n\n40\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte\nbegründetermaßen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung unter den sehr engen Voraussetzungen\ndes § 66 StGB angeordnet hätten, um die Allgemeinheit vor weiteren schweren Diebstählen\nzu schützen, die er im Fall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit verüben würde.\nSie hob hervor, dass sich der Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen deutlich vom\nVollzug von Freiheitsstrafen unterscheide, denn im Vergleich zu Strafgefangenen kämen\nSicherungsverwahrte in den Genuss zahlreicher Vergünstigungen.\n\n41\nIm Übrigen sei die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung auch durch den Wortlaut von Artikel 5 Abs, 1 Buchstabe c erfasst,\ndenn sie könne als Freiheitsentziehung einer Person angesehen werden, „wenn begründeter\nAnlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat ...\nzu hindern“. In Ausnahmefällen könne eine präventive Freiheitsentziehung auch\ngerechtfertigt sein, um im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e die Verbreitung\nansteckender Krankheiten zu verhindern.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n42\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger\nGründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und\neine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe\nerfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39;\nWitold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13299/03, Rdnr. 43, ECHR\n2008-...). Die Anwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die\neines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als\neinem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe u. a. Eriksen ./. Norwegen, 27. Mai 1997,\nRdnr. 76, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, Erkalo ./. Niederlande,\n2. September 1998, Rdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; und Witold\nLitwa, a. a. O., Rdnr. 49).\n\n43\nIm Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch:\n„conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu\nverstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer\nStraftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O.,\nRdnr. 100), als auch die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden\nMaßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band\n50).\n\n44\nDarüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung\" zeitlich an die Verurteilung anschließen muss. Die\n„Freiheitsentziehung” muss sich überdies aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und\nvon ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ eintreten (siehe van Droogenbroeck, a. a.\nO., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der betreffenden\nFreiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./.\nVereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002;\nKafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...; und\nM. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 88, 17. Dezember 2009).\nJedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmenden Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van\nDroogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a\nerforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine\nPosition erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. erneut Haft\nanzuordnen, sich auf Gründe, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein\nerkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung stützte, die im Hinblick\nauf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umstände würde sich eine\nFreiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung\nverwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. Van Droogenbroeck, a. a. O.,\nRdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78; Weeks, a. a. O., Rdnr. 49; und M ./. Deutschland, a. a.\nO., Rdnr. 88).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n45\nDer Gerichtshof hat im Hinblick auf die obengenannten Grundsätze zunächst zu\nentscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der\nSicherheitsverwahrung, die Gegenstand der von ihm vor den innerstaatlichen Gerichten\nangestrengten Verfahren war, die Freiheit gemäß einem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a\nbis f aufgeführten Gründe rechtmäßig entzogen war.\n\n46\nDer Gerichtshof verweist diesbezüglich auf seine Feststellungen in seinem kürzlich\nergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a. a. O.). Er ist in\ndiesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M.,\ndie, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB\nangeordnet wurde, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über\ndie Höchstdauer, die zur Zeit der Tat und Verurteilung von Herrn M. gesetzlich\nvorgeschrieben war, hinaus verlängert worden war (siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105).\nDer Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M.\nbis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung\" durch das erkennende Gericht im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte. Der Gerichtshof nahm zwar zur Kenntnis, dass die\nSicherungsverwahrung im Hinblick auf die Gefahr angeordnet wurde, die der Betroffene für\ndie Allgemeinheit darstellte, und somit (auch) einem Präventionszweck diente, war aber der\nAuffassung, dass eine Sicherungsverwahrungsanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB dennoch\nimmer von einer Feststellung des erkennenden Gerichts über die Schuld des Betroffenen an\neiner Straftat abhängt und mit dieser zusammen erfolgt und sich somit aus einer\n„Verurteilung“ ergibt (a. a. O., Rdnr. 96).\n\n47\nIm Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im\nIndividualbeschwerdeverfahren M. ./. Deutschland, von denen abzuweichen er keinen Anlass\nsieht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach § 66 StGB in der vorliegenden Rechtssache auf seiner\n„Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Köln im Mai\n1995 beruhte. Er möchte in diesem Zusammenhang klarstellen, dass der Beschwerdeführer\nin der vorliegenden Rechtssache anders als der Beschwerdeführer im Fall M. ./. Deutschland\nnicht über die zur Zeit seiner Tat und Verurteilung gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer\nhinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.\n\n48\nEs bleibt noch festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung während des hier in Rede stehenden Zeitraums „nach“ Verurteilung\nerfolgte, d.h. ob noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung\nund der betreffenden Freiheitsentziehung bestand. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang erneut darauf hin, dass der erforderliche Kausalzusammenhang\ndurchbrochen sein könnte, wenn die Entscheidungen der Gerichte, die betreffende Person\nnicht freizulassen, sich auf Gründe, die mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden\nGerichts bei der Sicherungsverwahrungsanordnung unvereinbar wären, oder auf eine\nEinschätzung stützten, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (siehe Rdnr. 44).\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Köln (das erkennende Gericht) die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verurteilung wegen\nversuchten Diebstahls in mehreren Fällen sowie seine zahlreichen früheren Verurteilungen\nwegen Diebstahls angeordnet hat. Mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers wollte dieses Gericht verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere\neinschlägige Straftaten begeht, durch die den möglichen Opfern schwerer wirtschaftlicher\nSchaden zugefügt würde (siehe Rdnr. 7). In den hier in Rede stehenden\nÜberprüfungsverfahren in den Jahren 2002 und 2006 stellten die Strafvollstreckungsgerichte\nunter Berücksichtung der früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, seines Verhaltens\nim Vollzug und seiner Einstellung zur Arbeit fest, dass zu erwarten sei, dass er wieder\nstraffällig werden und weitere Diebstähle oder sonstige Eigentumsdelikte begehen würde,\num seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die innerstaatlichen Gerichte sahen auch keine\npositive Entwicklung, denn der Beschwerdeführer lehne eine Therapie und eine\nAuseinandersetzung mit seiner kriminellen Vergangenheit ab (siehe Rdnrn. 9 ff.).\n\n50\nIn Anbetracht dieser Begründung für die Anordnung und Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nEntscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen,\nmit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts vereinbar waren. Diese\nEntscheidungen stützten sich auf dieselben Gründe wie das Urteil des Landgerichts Köln, mit\ndem die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nwurde, nämlich den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weitere schwere Eigentumsdelikte\nwie z.B. Diebstähle zu begehen.\n\n51\nIm Hinblick auf die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte, dass zu erwarten sei,\ndass der Beschwerdeführer wieder einschlägig straffällig werden würde, wiederholt der\nGerichtshof außerdem die Bedenken, die er bereits in seinem Urteil im Fall M. ./.\nDeutschland hinsichtlich der tatsächlichen Situation von Sicherungsverwahrten geäußert hat.\nEs scheint neben dem Angebot für normale Langzeitgefangene keine besonderen, auf\nSicherungsverwahrte gerichtete Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen zu geben, die\nzum Ziel haben, die von ihnen ausgehende Gefahr zu verringern und damit ihre Haft auf die\nDauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich ist, um sie von der Begehung weiterer\nStraftaten abzuhalten (a. a. O., Rdnr. 128).\n\n52\nGleichwohl können die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in der\nvorliegenden Rechtssache über die Notwendigkeit einer Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als im Hinblick auf die in der\nSicherungsverwahrungsanordnung genannten Ziele unangemessen angesehen werden. Der\nBeschwerdeführer verweigerte sich nicht nur jeder Therapie. Es gab auch sonst weder\nAnzeichen dafür, dass er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt hat,\nnoch Hinweise darauf, dass andere Maßnahmen zur Verfügung standen, um ihn wirksam\nvon der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte abzuhalten.\n\n53\nEs bestand somit ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung\ndes Beschwerdeführers und seiner Sicherungsverwahrung in dem hier in Rede stehenden\nZeitraum. Da die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers auch insoweit rechtmäßig war,\nals sie auf einer vorhersehbaren Anwendung der §§ 66, 67d und 67e StGB beruhte, genügte\nsie den Anforderungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention.\n\n54\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n55\nDer Beschwerdeführer rügte in dem seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung betreffenden Verfahren ferner, dass seine Freiheitsentziehung\ninsoweit als Folter im Sinne von Artikel 3 der Konvention anzusehen sei, als sie darauf\ngerichtet gewesen sei, ihm ein Geständnis abzupressen. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 5\nder Konvention und verlangte Schadensersatz für seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung. Ferner machte er geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte\ndadurch, dass sie die Umstände, die zu seiner Festnahme geführt hätten, nicht untersucht\nund es abgelehnt hätten, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Strafurteile zu\nüberprüfen, gegen Artikel 13 der Konvention verstoßen hätten, denn ohne eine solche\nUntersuchung bzw. Überprüfung sei das in Rede stehende Gerichtsverfahren unwirksam.\n\n56\nHinsichtlich des Verfahrens über die Entlohnung seiner im Vollzug geleisteten Arbeit\nrügte der Beschwerdeführer überdies nach Artikel 3 der Konvention, dass diese Entlohnung\nso niedrig sei, dass sie einen Verstoß gegen das Verbot der erniedrigenden Behandlung\ndarstelle. Außerdem stelle die Tatsache, dass er während der unrechtmäßigen\nSicherungsverwahrung zur Arbeit gezwungen worden sei, einen Verstoß gegen Artikel 4 der\nKonvention dar. Die Weigerung der Strafvollzugsbehörden, Auskunft über die von der\nPrivatfirma für seine Arbeit an den Staat gezahlte Vergütung zu erteilen, stelle einen Verstoß\ngegen Artikel 13 der Konvention dar.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitspflicht im\nStrafvollzug als solche in dem Verfahren über die Entlohnung seiner Arbeit im Vollzug vor\nden innerstaatlichen Gerichten, insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht nicht\ngerügt hat. Seine Rüge nach Artikel 4 Abs. 2 der Konvention ist daher nach Artikel 35 Abs. 1\nund 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nzurückzuweisen. Was die übrigen Rügen des Beschwerdeführers angeht, so hat der\nGerichtshof sie wie vom Beschwerdeführer vorgetragen geprüft. Unter Berücksichtigung aller\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese\nRügen selbst unter der Annahme, dass sie ratione materiae in jeder Hinsicht mit den\nBestimmungen der Konvention vereinbar sind, keine Anzeichen für eine Verletzung der in\nder Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen\nlassen.\n\n58\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 und 4\nder Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/24478-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139462","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139462"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/24478-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139462","retrieved":"2026-07-29 08:45:29.413862+00:00"}}